LVwG Salzburg 405-1/90/1/9-2016

LVwG Salzburg405-1/90/1/9-201625.11.2016

WRG §22
WRG §27 Abs1 lith
WRG §138 Abs1
WRG §138 Abs6

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGSA:2016:405.1.90.1.9.2016

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die Beschwerde von Herrn Ing. AF AE, AI, AG AH vertreten durch AJ AK Rechtsanwälte OG, LL, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 28.6.2016, Zahl yyy,

 

zu Recht e r k a n n t :

 

I. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Im Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird die Wortfolge „werden mangels Parteistellung des Antragstellers abgewiesen.“ ersetzt durch „werden mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen“.

Im Spruchteil Rechtsgrundlagen wird nach 102 die Bestimmung 138 Abs 1 eingefügt.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

1. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

1.1.

Mit Schriftsatz vom 19.01.2016 brachte Herr Ing. AF AE, anwaltlich vertreten, eine Wasserrechtsbeschwerde betreffend die AA bei der Behörde ein. Auf Grundlage des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 10.06.2002 sei er Besitzer und Mitkonsensträger eines Anteils der gemeinsamen Wasserversorgungsanlage CC, welche auch im Wasserbuch eingetragen sei. Aus dem genehmigten Konsens werde derzeit auch das Objekt auf GN ZZ KG AC mit Trink- und Nutzwasser versorgt. Seit den Weihnachtsfeiertagen der Wintersaison 2015/2016 sei die Funktion der gesamten Wasserversorgungsanlage für das Objekt GN ZZ aus bisher unbekannten Gründen und laut Auskunft von Herrn FF als Geschäftsführer der betroffenen Partei nicht mehr gegeben. Herr FF habe sich nicht die Zeit genommen, gemeinsam mit ihm die Anlage zu besichtigen um festzustellen, warum es zu dem Störfall gekommen sei und es sei ihm der Zutritt zur Wasserversorgungsanlage verwehrt worden. Er habe mit einem dazu befugten Fachmann der Pflicht zur ordnungsgemäßen Instandhaltung der Anlage nachkommen wollen. Für das Objekt auf GN ZZ sei derzeit eine Notversorgung mit Trinkwasser durch die örtliche Wassergenossenschaft errichtet worden. Durch die Mitbetreiberin der gemeinsamen Wasserversorgungsanlage seien weitere Objekte und Anlagen (zB Hallenbad, Wellnessanlage, zusätzliches Haus etc.), für welche laut Bescheid kein wasserrechtlicher Konsens bestehe, bescheidwidrig und ohne seine Zustimmung an die Anlage angeschlossen worden. Der Konsens, welcher der Fa. Hotel AA GesmbH zugesprochen worden sei, reiche bei weitem nicht aus, um den nunmehr bestehenden Bedarf zu decken und sei es daher naheliegend, dass auch der ihm zustehende Konsens bescheidwidrig in Besitz genommen und zu Unrecht verbraucht werde. Eine Änderung der wasserrechtlichen Bewilligung sei für die Erweiterungen, Ausbau der Hotelanlage mit Wellnessbereich und Schwimmbad und Neubau des Personal- und Gästehauses, nicht beantragt bzw. bewilligt worden. Darüber hinaus bestehe zu Unrecht und bescheidwidrig eine technische Vorrichtung im Bereich der Mitbetreiberin, mit welcher der gesamte Zufluss zum Objekt AE durch Absperren des Zuflusses unterbunden werden könne.

Es werde aus den angeführten Gründen beantragt, dass durch die Wasserrechtsbehörde

1. ermittelt werde, in welchem Ausmaß eine bescheidwidrige Konsenserweiterung durch die Fa. AA GesmbH derzeit stattfinde.

2. Mittels Bescheid die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes in Form der Untersagung der konsensüberschreitenden Wasserentnahme vorgenommen werde.

3. Im Falle des Bestehens von Mängeln an der WVA der entsprechende Instandhaltungsauftrag erteilt werde.

4. Durch die Behörde der unverzügliche und freie Zugang zur WVA, welcher dem Beschwerdeführer derzeit verwehrt werde, angeordnet werde.

5. Dass die Fälle des bescheidwidrigen Verhaltens durch den Geschäftsführer der Fa. AA GesmbH durch die Bezirkshauptmannschaft rechtlich geprüft würden.

6. Dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zuerkannt werde und er als Wasserberechtigter sämtliche Parteienrechte insbesondere die Verständigung zu allfälligen Ortsaugenscheinen wahrnehmen könne.

7. Dass geeignete Maßnahmen, welche den Konsens für den Beschwerdeführer jedenfalls sicherstellen würden, zur Vorschreibung und zeitnaher Ausführung gebracht würden.

 

Mit Schriftsatz vom 21.01.2016 wurde ergänzend vorgebracht, dass dringender Handlungsbedarf bestehe, da seitens der Hausverwaltung schon angekündigt worden sei, dass betreffend der immer versorgten 11 Wohnungseigentumseinheiten schon eine Beschlussfassung darüber im Gange sei, dass die Wasserversorgung auf die dort befindliche Wassergenossenschaft umgestellt werde, was zu Anschlusskosten von ca. € 50.000,- und auch dazu führe, dass das Wasserbenutzungsrecht des Beschwerdeführers allenfalls sogar abhanden komme und für ihn nicht mehr brauchbar sei.

 

Mit Schriftsatz vom 03.02.2016 nahm die Hotel AA Betriebs GesmbH & Co KG rechtsfreundlich vertreten zu der Wasserrechtsbeschwerde zusammengefasst dahingehend Stellung, dass ein Eintrag ins Wasserbuch rein deklaratorisch und daher nicht geeignet sei, eine Verbindung zu einem Wasserbenutzungsrecht und einer Liegenschaft bzw. Betriebsanlage zu begründen. Wenn wesentliche Teile einer Wasserbenutzungsanlage grundfest bestünden, komme eine Sonderrechtsfähigkeit der Anlage nur in Betracht, wenn sie als Superädifikat errichtet worden oder Zubehör zu einem Baurecht sei. Liege eine Sonderrechtsfähigkeit aber nicht vor, so seien Vereinbarungen über die gesonderte Übertragung des Wasserrechts irrelevant, da die zwingende Bestimmung des § 297 ABGB durch Parteienvereinbarung nicht ausgeschaltet werden könne. Beziehe sich die wasserrechtliche Bewilligung auf eine ortsfeste Betriebsanlage, so sei der Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der das Wasserrecht verbunden sei und es könne auch nur die Übertragung des Eigentums an der Anlage oder Liegenschaft vorgenommen werden. Der Bescheid vom 10.06.2002 lasse keinen wie immer gearteten Bezug auf den Beschwerdeführer erkennen. Erst mit Schreiben vom 20.03.2012 habe der Beschwerdeführer die Behauptung aufgestellt, er habe mit Kaufvertrag vom 23.08.2006 bzw. 26.07.2010 die Anteile der Frau MM NN an der Quelle bzw. der wasserrechtlichen Bewilligung des Bescheides vom 10.06.2002 erworben und habe um Eintrag ins Wasserbuch als nunmehriger Eigentümer und Rechtsnachfolger ersucht. Offenbar aufgrund dieser Eingabe sei die Eintragung im Wasserbuch erfolgt. Die wesentlichen Anlagenteile wie Quellen, Quellfassung, Quellschutzgebiet, aber auch Sammelschächte und der Hochbehälter würden sich auf der GN QQ KG AC befinden, welches sich nicht im Eigentum des Beschwerdeführers befänden. Es ergäbe sich kein Hinweis, dass die auf diesem Grundstück errichteten Anlagen aufgrund eines Sonderrechtes im Eigentum des Beschwerdeführers stünden. Aus seinem eigenen Vorbringen ergäbe sich, dass er zu diesen Anlagen auch schon in der Vergangenheit keinen Zugang gehabt habe. Der Beschwerdeführer beziehe sich in seinem Schreiben vom 20.03.2012 auf einen Rechtserwerb von Frau MM NN. Nach dem Inhalt des Bescheides vom 10.06.2002 habe sich das Frau NN eingeräumte Wasserrecht auf die Pension FF bezogen und zwar für 2 EGW sowie nur im Winter für 17 EGW Personal und 25 EGW Gästebetten. Der Beschwerdeführer betreibe keine „Pension FF“ und sei auch aus diesem Grund nicht ersichtlich, weshalb er vermeine, sich auf den Bescheid stützen zu können. Keinesfalls sei ein Verkauf von Wasser aus der gegenständlichen Quelle an Dritte durch den Beschwerdeführer nach dem Bescheid vom 10.06.2002 gedeckt. Er könne sich sohin auf kein rechtswirksam erworbenes Wasserrecht stützen und wäre selbst für den Fall, dass ihm ein solches Recht zukomme, an keinem Recht aus dem genannten Bescheid verkürzt. Die wohl amtsbekannte aktuelle Wasserknappheit habe dazu geführt, dass die gegenständlichen Quellen nicht mehr jene Schüttung aufweisen würden, welche eine Wasserentnahme im Umfang des Konsenses des Bescheides vom 10.06.2002 ermöglichen würden (siehe Messergebnis vom 27.01.2016 Beilage) Es sei sohin die Inanspruchnahme einer anderen Wasserversorgung erforderlich gewesen. Da gemäß Auflage 8. des Bescheides keine Verbindung zwischen dem gegenständlichen Wasserleitungsnetz und anderer Versorgungsnetze hergestellt werden dürfe, habe die Entnahme aus der gegenständlichen Anlage zur Gänze eingestellt werden müssen. Es entspreche selbstverständlich dem Stand der Technik, dass durch technische Einrichtungen Teile des Versorgungsnetzes abgesperrt werden dürften. Derartige Sperrabrichtungen würden üblicherweise bei Mehrparteienhäusern sogar für jede einzelne Wohneinheit bestehen.

Bei der Entnahme sei der wasserrechtlich bewilligte Konsens bisher nie überschritten worden. Es werde von der Behörde zu prüfen sein, inwieweit sich der Beschwerdeführer überhaupt auf ein relevantes Recht stützen könne. Nach eigener Ansicht komme ihm kein relevantes Recht zu, somit könne er auch keine Parteistellung beanspruchen.

Ausdrücklich werde begehrt, die Eintragung im Wasserbuch richtig zu stellen und den Beschwerdeführer als Berechtigten von der gegenständlichen Anlage zu streichen.

 

Mit Mitteilung vom 01.03.2016 brachte der Beschwerdeführer unter Anschluss von Unterlagen vor, dass sehr wohl eine Schüttung nach der vorgenommenen Messung vorliege. Weiters wurde das Abstimmungsergebnis betreffend Anschluss der Wohnanlage CC-Weg an die Wassergenossenschaft übermittelt. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Wasserbenutzungsberechtigung bekanntermaßen das Wasser an diese Miteigentümer in der Vergangenheit jahrelang gegen Entgelt weitergegeben und sei nun aufgrund der Tatsache, dass ihm kein Wasser mehr zur Verfügung gestellt werde, obwohl ihm das unstrittig zustehe, höchstwahrscheinlich ein Vermögensnachteil bei ihm eingetreten, welcher ziemlich sicher noch umfassender werde. Es liege bereits eine Forderung von einem Miteigentümer vor, mit welcher die Anschlusskosten für den Wasseranschluss an die Wassergenossenschaft eingefordert würden. Es gehe um ca. € 5.000/Wasseranschluss, was bei 11 Miteigentümern doch einen sehr beträchtlichen Schaden verursachen könnte. Inwieweit tatsächlich ein Schaden vorliege, sei derzeit noch nicht beurteilbar, weil aus seiner Sicht sämtliche Kosten von den Miteigentümern selbst zu tragen seien. Es werde der Antrag zur Gänze aufrechterhalten, dass die Behörde nun endlich kurzfristig vor Ort Prüfungen anstelle, ob die konsentierte Wassermenge durch den anderen Partner ihm verwehrt werde bzw. ob die Wassernutzung von diesem ohne entsprechende Bewilligung und Konsens im Hinblick auf die derzeit vorliegenden Bescheide erfolge.

 

Mit weiterem Schriftsatz vom 21.03.2016 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu dem Vorbringen der Hotel AA Betriebs GesmbH & Co KG und bezog sich insbesondere auf die Bestimmung des § 22 Abs 1 WRG, wonach die ortsfeste Wasserversorgungsanlage an die zu versorgenden Liegenschaften angebunden worden sei. Die Anzeige an das Wasserbuch durch den Beschwerdeführer habe voll und ganz der Bestimmung des § 22 Abs 2 WRG entsprochen. Die Parteistellung ergäbe sich aus dem Bewilligungsbescheid unter der „bedinglichen Gebundenheit gemäß § 22 WRG 1959“ klar und deutlich. Der Beschwerdeführer sei rechtswidriger Weise und eigenmächtig von der Wasserzufuhr trotz des Umstandes, dass genügend Wasser vorhanden gewesen sei abgeschnitten worden.

 

1.2. Verhandlung vor der belangten Behörde

Am 13.06.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer sowie der Beschwerdegegner jeweils mit ihren Rechtsvertretern und ein wasserbautechnischer Amtssachverständiger teilnahmen und die Sach- und Rechtslage erörtert wurde. Festgehalten wurde zusammengefasst, dass die Messung am 27.01.2016 eine Schüttung aller drei Quellen im Ausmaß von 0,34 l/s = 29,4 m³/Tag ergeben habe und der Bedarf, welcher sich aus dem Bescheid vom 10.06.2002 ersehen lasse, darüber liege. Da der Bedarf zur Gänze gedeckt werden müsse und eine Mischung nicht erlaubt sei, habe das vorhandene Wasser abgeleitet werden und die Deckung des Wasserbedarfs über die Notversorgung der Wassergenossenschaft erfolgen müssen.

Vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen wurde festgehalten, dass der alte Hochbehälter durch einen Hochbehälter aus Niro mit einem Speichervolumen von ca. 30.000 l ersetzt worden sein dürfte. Für eine diesbezügliche Antragsstellung wurde eine Frist festgelegt. Zur Frage des Wasserbedarfs wurde ausgeführt, dass beim Hotel AA auf GN YY KG AC Abbruch, Umbau- und Neubauten durchgeführt bzw. errichtet worden seien. Das Objekt Pension CC von NN MM sei zwischenzeitig umgebaut worden und habe nun die Bezeichnung „Residenz TT“. Dieses Objekt werde nicht mehr als Pension genutzt, sondern würde sich darin Eigentumswohnungen befinden. Der Wasserverbrauch sollte in Anlehnung der Werte von technischen Richtlinien bzw. Normen durch einen Fachkundigen nachvollziehbar für alle an diese Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Objekte aktualisiert werden. Aus wasserbautechnischer Sicht wurde bestätigt, dass der aktuelle Tagesbedarf mit einem Tagesspeicher nicht mehr abgedeckt werden könne.

Vom Rechtsvertreter der AA wurde ausgeführt, dass das Wasserrecht Frau NN höchstpersönlich zukomme, welches nicht übertragbar sei. Eine Verbindung mit der Liegenschaft lasse sich der erteilten Bewilligung nicht entnehmen. Abgesehen davon sei kein rechtswirksamer Rechtsübergang auf den Beschwerdeführer erfolgt. Das Wasserrecht sei von der AE Bauträger GmbH erworben worden. Wie sich aus dem Grundbuchsauszug entnehmen lasse, habe diese ab dem Jahr 2006 Eigentumswohnungen über mehrere Jahre hinweg an verschiedene Personen veräußert. Es sei behauptet worden, dass die Gesellschaft erst im Jahr 2010 an den Beschwerdeführer eine Eigentumswohnung verkauft habe und ihm dann das Wasserrecht übertragen habe. Abgesehen davon, dass eine derartige von der Liegenschaft losgelöste Übertragung gar nicht möglich sei, habe die Gesellschaft, welche nicht mehr alleinige Eigentümerin der Liegenschaft gewesen sei, keine rechtswirksame Übertragung des Wasserrechts zu diesem Zeitpunkt vornehmen können. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei es unzulässig, den Schieber zur Versorgung der Nachbarliegenschaft zu öffnen, da diese aktuell von der Wassergenossenschaft AC versorgt werde. Das Personalhaus sei im übrigen Teil des Hotel AA, welches im Zuge einer zulässigen Umbaumaßnahme hergestellt worden sei und der Beherbergung von Gästen und Personal diene. Bereits im Bescheid aus dem Jahre 2002 sei auf die Versorgung des Personals mit Wasser Rücksicht genommen worden.

Vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde auf die dingliche Wirkung der Rechtseinräumung verwiesen, wonach die Wasserberechtigung auf den jeweiligen Rechtsnachfolger im Eigentum des Objektes übergehe. Das im Bewilligungsbescheid nicht angeführte Stallgebäude, welches nunmehr als Mitarbeiterhaus ausgebaut sei, sei in diesem Bescheid nicht mit einem Wasserkonsens bedacht. Der Umstand, dass das nunmehr neu errichtete Objekt mit dem Hotel AA baulich verbunden sei, vermöge solch einen wasserrechtlichen Konsens für dieses Objekt im Nachhinein nicht herzustellen. Diesbezüglich stehe auch der neu zu berechnende Bedarf in keiner Weise fest. Es bestehe für das Objekt ein konsensloser Zustand. Ebenfalls nicht vom Konsens umfasst sei das Hallenbad

 

und dessen sanitären Wasserverbrauchsanlagen sowie der Erweiterungsbau der CC-Alm. Bezüglich des Antrages vom 19.01.2016 werde konkretisiert, dass als Konsenspartnerin ausdrücklich die Firma Hotel AA Betriebs GmbH & Co KG gemeint sei und sich die Anträge auf diese beziehen würden.

 

Mit Schreiben vom 23.06.2016 wurden vom Beschwerdeführer noch die entsprechenden Kaufverträge der Wasserrechtsbehörde übermittelt.

 

1.3.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 28.06.2016 wurden die mit Schreiben vom 19.01.2016 gestellten Anträge Punkt 1 bis 7 „mangels Parteistellung des Antragsstellers abgewiesen“.

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst ausgeführt, dass zwar in den Bewilligungsbescheiden eine eindeutige Zuordnung des Wasserbenutzungsrechtes fehle, aber kein vernünftiger Anhaltspunkt vorliege, dass von einer bloßen persönlichen Gebundenheit auszugehen sei, da ein höchstpersönliches Recht des Herrn FF sen. mit dessen Tod erloschen gewesen wäre. Eine dingliche Wasserberechtigung gehe von Gesetzes wegen mit dem Erwerb der Liegenschaft oder Betriebsanlage mit der sie verbunden sei, mit allen Rechten und Pflichten auf die jeweiligen Eigentümer derselben über. Entsprechende § 22 WRG seien Wasserbenutzungsrechte nicht frei handelbar. Die vom Antragsteller mit Schreiben vom 20.03.2012 beantragte und durchgeführte Eintragung im Wasserbuch habe rein deklarativen Charakter. Gemäß Kaufvertrag vom 26.07.2010 sei durch die AE Bauträger GmbH an mehrere Personen wie auch den Antragsteller Wohnungseigentumsanteile verkauft worden, wobei die mit Bescheid vom 10.06.2002 erteilte wasserrechtliche Bewilligung mitverkauft worden sei. Von der AE Bauträger GmbH habe jedoch das Wasserbenutzungsrecht nicht rechtmäßig gesondert von der Liegenschaft an den Antragsteller übertragen werden können. In der mündlichen Verhandlung habe der Antragsteller angegeben, dass die übrigen Miteigentümer der Liegenschaft zu keinem Zeitpunkt Mitbesitzer des gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes gewesen seien.

Das Wasserbenutzungsrecht von MM NN sei zudem entsprechend § 21 Abs 4 WRG 1959 an einen bestimmten Zweck und zwar zur Versorgung der Pension CC für 2 Einwohner bzw. 25 Gästebetten nur im Winter und 1 Person Personal ständig wohnenden nur im Winter erteilt worden. Die Pension CC existiere nicht mehr, da an ihrer Stelle die Residenz TT von der AE Bauträger GmbH errichtet worden sei. Mangels rechtmäßiger Übertragung an den Antragsteller sei jedoch auch eine Parteistellung aus § 29 Abs 1 WRG hinsichtlich der Löschung nicht ableitbar. Das Wasserbenutzungsrecht der MM NN sei zusammenfassend zum einen nicht durch die beiden Kaufverträge rechtmäßig vom Antragsteller erworben worden und zum anderen durch Wegfall des Zwecks der Wasserbenutzung gemäß § 27 Abs 1 lit h WRG 1959 erloschen. Die mit Wasserrechtsbeschwerde vom 19.01.2016 eingebrachten Anträge seien daher mangels Antragslegitimation abzuweisen gewesen.

 

 

 

1.4.

Gegen diese Entscheidung wurde von Herrn Ing. AF AE rechtsfreundlich vertreten mit Schriftsatz vom 01.08.2016 Beschwerde erhoben und nach Darstellung des Sachverhalts in inhaltlicher Hinsicht zusammengefasst folgendes vorgebracht:

Der Geschäftsführer der Mitbetreiberin habe entgegen § 72 WRG dem Beschwerdeführer den Zutritt verweigert, nachdem es während der Weihnachtsfeiertage Dezember 2015 zu einem Totalausfall der Wasserversorgung für das Objekt auf GN ZZ gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe unter Beiziehung eines Fachmannes deshalb unverzüglich versucht Nachschau hinsichtlich einer allfälligen Störung und deren Behebung zu halten. Aus diesem Grunde sei ein dringendes Vorbringen bei der Behörde mit Anträgen zwecks Verschaffung des Zutritts und zur behördlichen Kontrolle erstattet worden. Die belangte Behörde sei außer der Einleitung eines Schriftverkehrs ein halbes Jahr untätig geblieben.

Die belangte Behörde habe zu Unrecht die Antragslegitimation verneint, da aufgrund der von ihr zugrunde gelegten dinglichen Wirkung das Wasserrecht nach vollständigem Abverkauf aller Wohnungen durch die AE Wohnträger GmbH nicht bei dieser Gesellschaft verblieben sei, sondern auf die Erwerber der diversen Wohnungseigentumsanteile, darunter auch Ing. AE und Frau MM NN übergegangen wäre. Aufgrund der dinglichen Wirkung müsste die Gesamtheit der nunmehrigen Wohnungseigentümer Inhaber des Wasserrechts geworden sein, sodass sich die Antragslegitimation unter Zugrundelegung der Rechtsansicht der Behörde dann nach § 18 WEG zu bestimmen hätte. Das Wasserrecht sei aufgrund seiner dinglichen Wirkung einer Grunddienstbarkeit vergleichbar. Nach der zu § 18 WEG ergangenen Judikatur sei jedoch ein einzelner Wohnungseigentümer auch ohne Zustimmung der anderen Mit- und Wohnungseigentümer zur Feststellung des Bestehens einer zu seinen Gunsten bestehenden Grunddienstbarkeit gegenüber Dritten berechtigt (OGH 5 Ob 10/96). Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer behördliche Maßnahmen zur Sicherung seines Wasserrechts gegenüber Dritten, welches ihm alleine zustehe, beantragt.

Die Behörde habe es unterlassen das Entstehen der verfahrensgegenständlichen Rechte gemeinsam mit den durchgeführten Erweiterungen und Änderungen als wesentlichen Teil des Sachverhaltes zu ermitteln. Die Bindung der WVA sei von Beginn an bereits in der Stammbewilligung aus 1973 an das Grundstück, welches seinerzeit im Gesamteigentum von Frau MM NN gestanden sei, erfolgt. Die erste Abänderung der Stammbewilligung habe sich auf die Erweiterung der Anlage im Hinblick auf die Neuerrichtung einer weiteren WVA bezogen, wobei festgehalten worden sei, dass der Konsens für das Grundstück von MM NN auch weiterhin aus der bereits bestehenden Anlage abgedeckt werden solle. Die neue WVA sollte zur Deckung des Bedarfs für die Grundstücke auf dem das Hotel stehe dienen. Die zweite Abänderung im Jahr 2002 habe wiederum nicht in den Rechtsbestand der Stammbewilligung eingegriffen. Der Konsens für die Liegenschaft RR sei bereits in der Stammbewilligung festgelegt worden. Keinesfalls erscheine es zulässig in einen Rechtsbestand zu Lasten des Wasserberechtigten willkürlich einzugreifen und durch eine völlig neue Konsensberechnung festzulegen. Es gelte für den Konsens des Trinkwasserbedarfs für das Grundstück von Frau NN und deren Miteigentümer der Rechtsbestand, welcher in der Stammbewilligung bereits geregelt worden, sei zumal ein weiterer Änderungsbedarf zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen sei.

Die zum Beweis vorgelegten Kaufverträge seien offensichtlich ebenfalls nicht nach ihrem Inhalt betrachtet und als Entscheidungsgrundlage einbezogen worden. Es sei daraus zu entnehmen, dass der Eigentumsübergang der Liegenschaft NN an die Firma AE Bauträger GesmbH nicht zur Gänze, sondern nur partiell erfolgt sei und Frau MM NN von Anfang an und bis zum heutigen Tag Eigentumsrechte, nunmehr gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und weiteren Miteigentümern habe. Frau MM NN habe nach wie vor in derselben Wohnung, in der sie auch vor Teilverkauf der Liegenschaft gewohnt habe, ihren Hauptwohnsitz und stehe das Objekt, welches früher als Pension und Wohnhaus gedient habe, nach wie vor auf derselben Position, es sei lediglich an das bestehende Haus angebaut worden. Es werde daher unverändert immer noch dasselbe Grundstück und auch das bereits bestandene Haus mit Trink- und Nutzwasser versorgt. Außer dem Erweiterungsbau habe sich nichts verändert und dieser sei wasserrechtlich irrelevant, zumal der zugesprochene Wasserbedarf gedeckt sei. Hingewiesen werde darauf, dass aufgrund der Stammbewilligung ein viel höherer Konsens zugesprochen worden sei. Bei ordnungsgemäßer Ermittlungstätigkeit und bei einem Einblick in das Grundbuch durch die Behörde wäre diese Tatsache nicht übersehen worden.

Es stehe zweifellos fest, dass der Beschwerdeführer zu den im Kaufvertrag geregelten ideellen Anteilen Miteigentümer des mit Trink- und Nutzwasser versorgten Grundstückes aber auch Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Wasserversorgungsanlage geworden sei.

Der Beschwerdeführer habe all diese Tatsachen im Wasserbuch eintragen lassen und sei seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen. Ob darüber hinaus mit anderen Miteigentümern oder der Hausverwaltung auch eine privatrechtliche Vereinbarung bestehe, sei im Wasserrechtsverfahren nicht Gegenstand.

Richtig sei es, wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelange, dass das verfahrensgegenständliche Wasserbenutzungsrecht an die Liegenschaft gebunden sei, auch wenn dies nicht als Ergebnis des mangelhaften und nicht ausreichenden Ermittlungsverfahrens entstanden sei, sondern letztlich aus dem Kommentar zu dieser Entscheidung kam. Richtig sei vielmehr, dass die dingliche Gebundenheit dieser Wasserversorgungsanlage bereits in der im Rechtsbestand existenten Stammbewilligung geregelt sei.

Im Zusammenhang mit Art, Zweck und Maß eines Wasserbenutzungsrechtes verkenne die belangte Behörde die Rechtslage völlig. Der Zweck sei bereits in der Stammbewilligung geregelt, nämlich die Versorgung eines Grundstückes mit Trink- und Nutzwasser. Art sei die Trinkwasserversorgungsanlage, der Zweck die Versorgung von Menschen mit Trink- und Nutzwasser, das Maß der Wasserbenutzung sei der von der Wasserrechtsbehörde zu prüfende Bedarf. Nicht um den Zweck festzustellen sei die Bezeichnung Pension mit 25 Betten und 2 Wohnungen erforderlich, sondern um das zu bewilligende Maß festzustellen, zumal nach diesen Kriterien die zugesprochene Menge an Wasser berechnet werde. Der Zweck der Trink- und Nutzwasserversorgung zur Versorgung der Menschen, egal ob es nun Menschen seien, die als Touristen in einem Hotel oder einer Pension sich befinden würden oder ob es Menschen seien die aufgrund ihres Eigentums oder eines Mietvertrages Wasser benötigen würden, sei deutlich sichtbar nicht weggefallen.

Bei der Löschungsfeststellung verkenne die belangte Behörde auch in diesem Fall die Rechtslage, da kein Löschungstatbestand vorliege. Für das Wasserbenutzungsrecht bestehe laut § 12 Abs 2 WRG durch die Stammbewilligung alleine schon eine zig Jahre lange rechtmäßige Ausübung. Die Ausübung dieses Rechtes sei nur vorübergehend, bis die Behörde endlich ihrer Amtspflicht nachkomme, durch ein offensichtlich bescheid- und gesetzwidriges Eingreifen der Mitbetreiberin durch das Schließen des Schiebers, der sich in der Gewalt der Mitbetreiberin befinde, verursacht worden. Die Löschung des Wasserbenutzungsrechtes sei in keiner Phase des Verfahrens zum Gegenstand erhoben worden. Um Rechtswirksamkeit zu erlangen sei es zumindest erforderlich den Beteiligten das Recht auf Parteiengehör zukommen zu lassen.

Die Behörde habe zudem nicht ermittelt, inwieweit es sich bei dem gestellten Begehren um ein amtswegiges Verfahren handle, bei welchem die Kosten von Amtswegen zu tragen seien und schon gar nicht geprüft, inwieweit die Verfahrenskosten durch jemand verschuldet worden seien. Für die Kostenvorschreibung gäbe es keinen Rechtsgrund.

Schließlich bestehe Aktenwidrigkeit dadurch, dass die Behörde ihre Entscheidung zu Unrecht nur auf den fehlerhaften Bescheid aus dem Jahr 2002 einzige und allein gestützt habe und die Stamm- und die erste Änderungsbewilligung nicht zur Feststellung der „rechtmäßigen Wassernutzung“ herangezogen habe. Die ganze Entscheidung sei mit Aktenwidrigkeit belastet. Zudem hätten die im Verlauf des schriftlichen Verfahrens eingebrachten Vorbringen weder in der Entscheidung Platz gefunden, noch sei das Vorbringen entsprechend gewürdigt worden. In der Begründung seien hauptsächlich Verfahrens-elemente, die zum Nachteil des Beschwerdeführers geführt hätten, gewertet worden.

Es werde beantragt, dass

1. der angefochtene Bescheid berichtigt und abgeändert werde, indem festgestellt werde, dass dem Beschwerdeführer „in diesem Verfahren“ Parteistellung zukomme.

2. Die abgewiesenen Anträge 1. – 7. im Zuge des fortgesetzten Verfahrens erledigt werden sowie die Kostenentscheidung aufzuheben.

3. Im Falle der Erledigung der obigen Anträge 1 und 2 eine mündliche Verhandlung unter Beziehung eines geologischen und wasserbautechnischen Amtssachverständigen durchzuführen oder

4. In eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

 

1.5.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 02.08.2016 dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vor.

 

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 09.08.2016 wurde die Beschwerde dem Rechtsvertreter der mitbeteiligten Beschwerdepartei Hotel AA Betriebs GmbH & Co KG zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme zur Kenntnis übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 22.08.2016 wurde eine Stellungnahme abgegeben.

 

Am 15.11.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter, der Beschwerdegegner mit seinem Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.

Von der Vertreterin der belangten Behörde wird klargestellt, dass hinsichtlich der von der Behörde angenommenen Löschung des Wasserbenutzungsrechtes von MM NN noch ein gesondertes Löschungsverfahren durchgeführt werden soll. Vom Beschwerdeführer wurde anhand eines vorgelegten Lichtbildes der ursprüngliche Zustand der Pension CC/FF und die vorgenommenen Umbaumaßnahmen im Zuge der Errichtung der Residenz TT erläutert (Beilage B der Verhandlungsschrift). Das Grundstück GN ZZ KG AC sei bereits vor seinem Kauf aus der GN RR im Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens grundbücherlich ausgeschieden worden. Aktuell sei das Haus TT an die Wassergenossenschaft AC angeschlossen. Er habe sich ab dem Erwerb der Liegenschaft NN im Jahr 2006 um die Wasserversorgungsanlage gekümmert und zB einen Kostenanteil für die Erweiterung des Hochbehälters im Jahr 2007 übernommen, was durch eine Rechnung dokumentiert sei (Beilage C der Verhandlungsschrift). Im Dezember 2007 seien die Objekte bezugsfertig gewesen und habe er die Angelegenheit mit Bezug der Wohnungen an eine Hausverwaltung übergeben. Diese habe den einzelnen Miteigentümern jährlich einen Wasserzins in der Höhe von € 80,- pro Wohneinheit vorgeschrieben. Nach dem Tod von Herrn II FF seien die Gespräche bei Vorliegen von Rechnungen mit der Mutter des Beschwerdegegners geführt worden.

Vom Beschwerdegegner wurde dazu ausgeführt, dass sich sein Vater bis zu seinem Tod im Jahr 2003 um die Quellen gekümmert und er dies danach übernommen habe. Eine Kommunikation mit dem Beschwerdeführer habe es nicht gegeben, da dies über seine Tante, Frau MM NN, Schwester seines Vaters gelaufen sei. Von der belangten Behörde wurden immer beide Parteien angeschrieben. Von den Beschwerdeparteien wurden dann nochmals die Vorgänge am 30.12.2015, als es zu der Wasserknappheit kam, geschildert.

 

2. Sachverhalt, Beweiswürdigung

Hinsichtlich des festzustellenden Sachverhalts wird zum einen – um Wiederholungen zu vermeiden – auf den dargestellten Verfahrensgang verwiesen und darüber hinaus Folgendes festgestellt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 18.07.1973 (Zl. vvv) wurde erstmals Herrn II FF sen. die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Wasserversorgungsanlage durch Fassung von mehreren Quellen auf GN UU KG AC zur Versorgung der Objekte auf RR (Pension) und YY (Hotel) mit einem maximalen Wasserbedarf von 26.000 l/Tag erteilt.

Mit Bescheid vom 24.07.1975 (Zl. vvv) wurde die (nachträgliche) wasserrechtliche Bewilligung mit gleichzeitiger Überprüfterklärung VV und WW FF sowie Frau MM NN zur Erweiterung bzw. Abänderung der mit Bescheid vom 18.07.1973 bewilligten Wasserversorgungsanlage erteilt, wobei die Altanlage nur mehr aus den Quellen 1 und 2 gespeist wurde (Quelle 3a und 4 wurden aufgelassen) und zwei neue Quellen auf GN PPP KG AC gefasst und ein eigener Hochbehälter errichtet wurden. Die Versorgung aus der ursprünglichen Anlage erfolgte nur mehr für die Pension FF auf RR und den Alttrakt des Hotels CC auf YY je KG AC. Die Neuanlage war für die Versorgung des übrigen Hotels beabsichtigt. Als Maß der Wasserbenutzung wurden 39.000 l/Tag festgelegt.

Mit Bescheid vom 13.11.1975 erging gemäß § 22 WRG ein Feststellungsbescheid des Inhalts, dass als Rechtsnachfolger von Herrn II FF sen Herr und Frau FF und Frau MM NN festgestellt wurden und ausgesprochen wurde, dass das erteilte Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer Wasserversorgungsanlage an diese übergegangen ist. Frau MM NN ist die Schwester von Herrn II FF.

Mit Bescheid vom 03.05.1976 erfolgte eine Löschungsfeststellung hinsichtlich der mit Bescheid vom 18.07.1973 bewilligten Quelle 1 (Ausschaltung aus dem Versorgungsnetz).

 

Mit Bescheid vom 10.06.2002 (Zl. zzz) wurde der Hotel AA Betriebs GesmbH und Frau MM NN die wasserrechtliche Bewilligung mit gleichzeitiger Überprüfungserklärung zur Änderung der mit Bescheid vom 24.07.1975 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung für die Objekte Hotel AA, der Pension FF, Bauernhaus CC, Atelier FF und der CC-Alm erteilt. Hinsichtlich des mit Bescheid vom 24.07.1975 genehmigten Hochbehälters wurde infolge Außerbetriebsetzung dieses Anlagenteils die Bewilligung für erloschen erklärt und Löschungsmaßnahmen vorgeschrieben (Spruchabschnitt II.).

Die nachträglich bewilligten Änderungen bezogen sich auf die Neufassung von drei Quellen, die Errichtung von neuen Sammelschächten, die Errichtung eines Hochbehälters, Austausch von Druckrohrleitungen sowie die Ausweisung eines Quellschutzgebietes, wobei sich die wesentlichen Anlagenteile insbesondere die Quellen alle auf der GN QQ KG AC befinden. Das GN QQ KG AC befindet sich (aktuell) im grundbücherlichen Eigentum von Frau FF, AB AC, geb. XY. Hinsichtlich der Neufassung der drei neuen Quellen wurden der Zweck und das Maß unter genauer Festlegung des täglichen Wasserverbrauchs und aufgeteilt auf die zu versorgenden Objekte unter Spruchabschnitt III festgelegt wie folgt:

 

- Hotel AA – Hotel AA BetriebsgesmbH 12.280 l/d (tw nur Winter)

- CC-Alm – Hotel AA BetriebsgesmbH 24.600 l/d (nur Winter)

- Bauernhaus, Atelier – Hotel AA BetriebsgesmbH 480 l/d

- Pension CC – NN MM 5.360 l/d (tw nur Winter)

- zukünftige Entwicklung 7.280 l/d

Als Gesamtmaß wurden 50m³ bzw. 50.000 l/Tag festgelegt.

 

Als Zweck wurde „die Versorgung der Objekte Pension FF, Hotel AA, Bauernhaus CC, Atelier FF, Objekt CC-Alm, alle Gemeinde AC, mit Trinkwasser“ festgelegt.

Eine Feststellung gemäß § 22 WRG 1959 betreffend dinglicher Gebundenheit erfolgte im Bescheid nicht, wobei bei den angeführten Rechtsgrundlagen in Spruchteil A die Bestimmung des § 22 WRG angeführt wurde.

 

Die gegenständliche Wasserbenutzungsanlage ist im Wasserbuch unter der WBPZ dd eingetragen. Gemäß Urkundensammlung des Wasserbuchs wurde mit Schreiben vom 20.03.2012 von Herrn AF AE an das Wasserbuch um Eintragung als nunmehriger Eigentümer und Rechtsnachfolger der wasserrechtlichen Bewilligung unter Bezugnahme auf die zwei Kaufverträge mit der Begründung ersucht, dass er die Anteile von Frau MM NN an der Quelle und der wasserrechtlichen Bewilligung vom 10.06.2002 erworben hat.

Gemäß aktuellem Wasserbuchauszug scheinen als Wasserberechtigte der verfahrensgegenständlichen Wasserversorgungsanlage einerseits Herr AF AE, TX und andererseits die Hotel AA BetriebsGesmbH & Co KG, CC-Weg, AB AC auf. In der Rubrik „Lage“ sowie „Bindungs-Grundstück“ sind die GN ZZ, ZZZ, ZZZZ und YY je KG AC angegeben.

 

Änderungen beim Objekt auf GN ZZ Pension CC alias FF neu Residenz TT:

Die Pension CC/FF befand sich ehemals auf RR KG AC und in Folge eines Verlassenschaftsverfahrens auf dem aus dieser Grundparzelle ausgeschiedenen Grundstück GN ZZ KG AC.

Im Zuge der Aufforderung zur Vorlage eines periodischen Überprüfungsbefundes wurde der Wasserrechtsbehörde im Jahr 2007 von der Firma AE Bauträger GmbH mit Schreiben vom 14.11.2007 mitgeteilt, dass die Firma neue Eigentümerin des Objektes von Frau MM NN ist. Gemäß vorgelegtem Grundbuchsauszug Stand 15.03.2007 war die AE Bauträger GmbH mit 91/100 Anteilen und Frau MM NN mit 9/100 Anteilen (ehemalige Alleineigentümerin) Grundeigentümerin der GN ZZ und ee (Weg) je KG AC.

Aus dem mit Schreiben vom 23.06.2016 vom Beschwerdeführer der Wasserrechtsbehörde vorgelegten Kaufvertrag vom 23.08.2006, abgeschlossen zwischen MM NN als Verkäuferin und der AE Bauträger GmbH als Käuferin, wurde im Punkt I Kaufobjekt die Übertragung des Eigentums (zu 91/100-tel Anteilen) an den GN ZZ und ee je KG AC sowie weiters festgelegt, dass die „wasserrechtliche Bewilligung zur Versorgung der kaufgegenständlichen Liegenschaft (Akt der BH Zell am See, Zahl zzz) mitverkauft“ wurde. Das Objekt „Pension CC“ auf GN ZZ KG AC wurde in der Folge zur „Residenz TT“ mit mehreren Eigentumswohnungen (12 Wohneinheiten) umgebaut (An- und Aufbau), welche im Dezember 2007 bezugsfertig waren.

Mit Kaufvertrag vom 26.07.2010, abgeschlossen zwischen der AE Bauträger GmbH als Verkäuferin und dem Beschwerdeführer als Käufer, hinsichtlich Wohnungseigentumsanteilen wurde unter Punkt III Wasserrecht Folgendes festgehalten: „Mitverkauft wird die MM NN, geb jj, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 10.06.2002, Zahl xxx, erteilte wasserrechtliche Bewilligung, die mit Kaufvertrag vom 23.08.2006 abgeschlossen zwischen der AE Bauträger GmbH und MM NN, auf die AE Bauträger GmbH übertragen worden ist. Die Vertragsparteien stellen fest, dass die Gegenleistung für die Übertragung der wasserrechtlichen Bewilligung im Kaufpreis enthalten ist.“

Die AE Bauträger GmbH wurde nach Abverkauf der Wohnungen Ende des Jahres 2012 liquidiert und im Firmenbuch (FN GGGG) gelöscht.

Von der nach Bezug der Wohnungen beauftragten Hausverwaltung „PZ Haus“ wurde an alle Miteigentümer mit Ausnahme des Beschwerdeführers ein Betrag in der Höhe € 80,- / Jahr und Wohneinheit als Wasserzins vorgeschrieben.

Aufgrund der Probleme mit der Wasserversorgung Ende 2015/Anfang 2016 erfolgte zwischenzeitig auf Wunsch und Beschluss der Miteigentümer des Objektes „Residenz TT“ jedoch der Anschluss des Objektes an die Wassergenossenschaft AC und wird von dieser nunmehr das Trink- und Nutzwasser bezogen.

Der Beschwerdeführer als auch Frau MM NN sind aktuell grundbücherliche anteilsmäßige Miteigentümer an dem Objekt Residenz TT, vorgetragen in der EZ YYYY KG ZZZZ AC.

 

Änderungen beim Objekt GN YY KG AC Hotel AA

Beim Hotel AA wurden seit dem Jahr 2002 ebenfalls Um- und Neubauten (Hallenbad, Wellnessanlage etc.) durchgeführt. Mit Antrag vom 03.08.2016 wurde von der Hotel AA BetriebsGmbH & Co KG unter Vorlage eines Projektes (DI LZ) in Erfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrages um Abänderung des Konsenses und diverser Anlagenteile bei der Wasserrechtsbehörde angesucht.

Die Hotel AA BetriebsgesmbH (FN UHUH) befindet sich im Gesellschaftsbesitz von Frau FF, geboren XY und Herrn II FF, geboren 0000. Die AA (FN SUSU) befindet sich im Gesellschaftsbesitz der Hotel AA BetriebsgesmbH, Kommandistin FF.

 

In den Weihnachtsfeiertagen 2015/2016 war die Versorgung der Residenz TT auf GN ZZ Residenz TT sowie auch des Hotel AA auf GN RR und YY je KG AC mit Trinkwasser nicht mehr gegeben – was Anlass für die Wasserrechtsbeschwerde des Beschwerdeführers war - und wurde eine Notversorgung mit Trinkwasser durch die Wassergenossenschaft AC errichtet. Dem Beschwerdeführer wurde der Zutritt zu den Anlagenteilen der Wasserversorgungsanlage vom Beschwerdegegner nicht gewährt.

Vom von der belangten Behörde zur mündlichen Verhandlung am 13.06.2016 beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen wurde auf Basis eines Wasseruntersuchungsbefundes mit Quellschüttungsmessungen festgestellt, dass die Gesamtschüttung der drei Quellen den Tagesbedarf mit dem Tagesspeicher der zu versorgenden Objekte nicht mehr abdecken kann.

Aus dem dem Bewilligungsbescheid vom 10.06.2002 zugrundeliegenden Projekt Ing. Se If (Fd, 20. November 2001) einerseits und aus einem vom Beschwerdegegner aktuell eingereichten Projekt DI LZ, Ai 19.07.2016 ergibt sich jeweils, dass nur mehr die drei auf GN QQ KG AC gefassten Quellen genützt werden. Schon im Jahr 2001 wurde im technischen Bericht festgehalten, dass „die ursprünglich bewilligten Quellen auf der GP ii und die beiden Quellen auf der GP OoOu KG AC nicht mehr in das Versorgungsnetz eingespeist werden“ (vgl Technischer Bericht DI LZ, Pkt. 3.1.).

 

In dem angefochtenen Bescheid (Spruchabschnitt II.) wurden dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten gemäß §§ 76 bis 78 AVG und zwar Kommissionsgebühren für die mündliche Verhandlung, Bundesverwaltungsabgaben für die Verhandlungsschrift und Gebühren für den Antrag, der Antragsergänzung sowie für die Verhandlungsschrift in der Höhe von gesamt € 598,20 vorgeschrieben.

 

In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der diesbezüglich unwidersprüchlichen Aktenlage bzw. den im Verfahren vor der belangten Behörde abgegeben Stellungnahmen und dem Ergebnis der durchgeführten Beschwerdeverhandlung ergibt und es sich letztlich um die Klärung einer Rechtsfrage hinsichtlich des Bestehens oder Nicht-Bestehens eines Wasserbenutzungsrechtes für den Beschwerdeführer und der daran anknüpfenden rechtlichen Folgen handelt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hierzu erwogen:

I.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Einleitend ist festzuhalten, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und damit Prüfgegenstand ist, ob die belangte Behörde zu Recht die als Wasserrechtsbeschwerde bezeichneten Anträge (1. bis 7.) „mangels Parteistellung des Antragstellers“ abgewiesen hat oder nicht.

Da zum Zeitpunkt der Einbringung der Wasserrechtsbeschwerde mit Schriftsatz vom 19.01.2016 kein wasserrechtliches Verfahren (Bewilligungsverfahren, Überprüfungsverfahren, Löschungsverfahren, Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes etc) anhängig war, kann die Wasserrechtsbeschwerde nicht als Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung in einem Wasserrechtsverfahren gewertet werden, auch wenn in Punkt 6. der Wasserrechtsbeschwerde die Zuerkennung der Parteistellung „im gegenständlichen Verfahren“ (?) beantragt wurde. Es kann sich daher nur um einen Antrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 138 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl Nr. 215/1959 idgF handeln, was im Punkt 2. der Wasserrechtsbeschwerde hinsichtlich einer behaupteten konsensüberschreitenden Wasserentnahme auch beantragt wurde.

 

Gemäß § 138 Abs 1 WRG ist derjenige, unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

b) …

 

Gemäß § 138 Abs 6 WRG 1959 sind als Betroffene im Sinne des Abs 1 die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.

Gemäß § 12 Abs 2 WRG 1959 sind als bestehende Rechte rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Partei in einem Wasserrechtsverfahren ist gemäß § 102 Abs 1 lit a WRG 1959 jedenfalls der Antragsteller.

 

Wesentliche Frage ist daher, ob der Beschwerdeführer als Betroffener iS des § 138 Abs 6 WRG zur Stellung eines Antrages auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes legitimiert war oder nicht. Wenn ja, ist er als Antragsteller jedenfalls Partei in einem Verfahren nach § 138 Abs 1 WRG 1959. Von der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer im Ergebnis und laut Begründung die Antragslegitimation abgesprochen, wobei die Wasserrechtsbeschwerde in Konsequenz nicht mangels Parteistellung als unbegründet abzuweisen, sondern mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre.

 

Entscheidungsrelevant ist somit, ob dem Beschwerdeführer ein Recht nach § 12 Abs 2 WRG 1959 zukommt. In der Wasserrechtsbeschwerde bringt er vor, Besitzer und Mitkonsensträger eines Anteils der gemeinsamen Wasserversorgungsanlage CC unter Hinweis auf den Wasserbucheintrag dh somit Wasserberechtigter zu sein, wobei dies aus den vorhandenen Kaufverträgen mit explizitem Verkauf des Wasserrechts als Verkaufs- bzw. Kaufgegenstand und weiters aus dem (ideellen) grundbücherlichem Miteigentum an der Residenz TT auf GN ZZ KG AC abgeleitet wird.

Das grundbücherliche Miteigentum an der Liegenschaft auf GN ZZ KG AC liegt unbestritten, dokumentiert durch einen entsprechenden Grundbuchsauszug, vor. Streitgegenständlich ist allerdings, ob sich der Beschwerdeführer auf eine rechtmäßig geübte Wasserbenutzung berufen kann.

 

Einleitend ist festzuhalten und wurde dies letztlich in der Beschwerdeverhandlung auch außer Streit gestellt, dass es ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass der Eintragung im Wasserbuch (§ 124 WRG 1959) bloß deklaratorische Wirkung zu kommt (VwGH 26.04.2012, 2010/07/0127, VwGH 24.03.2011, 2010/07/ 0155 ua). Soweit sich das Beschwerdevorbringen daher auf den Eintrag des Beschwerdeführers im Wasserbuch stützt kann daraus für die Rechtsposition des Beschwerdeführers nichts gewonnen werden.

 

Die Erstbewilligung aus dem Jahr 1973 für die gegenständliche Wasserversorgungsanlage wurde Herrn II FF sen. zur Versorgung der Objekte auf den GN RR und YY je KG AC mit Trink-und Nutzwasser durch die Fassung von mehreren Quellen auf der GN UU je KG AC erteilt. Bereits im Jahr 1975 wurde im Zuge einer Erweiterung durch die Neufassung von zwei Quellen auf der GN PPP KG AC die wasserrechtliche Bewilligung einerseits VV und WW FF und andererseits Frau MM NN, somit mehreren Personen als Familienmitgliedern erteilt, wobei nur mehr zwei Quellen auf der GN UU (Quelle 1 und 2) weiterhin genutzt wurden. Mit Bescheid vom 03.05.1976 wurde für die im Jahr 1973 bewilligte Quelle 1 die Löschungsfeststellung ausgesprochen. Aus dem der wasserrechtlichen Bewilligung mit Bescheid vom 10.06.2002 zugrundeliegenden Projekt (BM Ing. Se If vom 20.11.2011) ergibt sich und wurde dies auch in der Beschwerdeverhandlung bestätigt, dass die Quellen auf dem GN UU/1 (vormals GN UU, eine übrig gebliebene Quelle) und GN PPP (zwei Quellen) nicht mehr genutzt werden, sodass letztlich die im Jahr 2002 wasserrechtlich genehmigte Neufassung der drei Quellen samt Errichtung eines Hochbehälters etc. auf GN QQ KG AC als einzige Wasserbenutzungen mit den dafür erforderlichen Anlagen aktuell Bestand haben. Die Bewilligung vom 10.06.2002 wurde der Hotel AA BetriebsgesmbH und Frau MM NN erteilt, wobei Art, Zweck und Maß der Wasserbenutzung konkret festgelegt wurden.

Die vom Beschwerdeführer in seinem Vorbringen mehrmals herangezogene „Stammbewilligung“ aus dem Jahr 1973 erfuhr somit rechtlich wie faktisch mehrfach einer Änderung durch die nachfolgenden Bescheide einerseits und durch die Aufgabe der Nutzung der ehemals bewilligten Quellen andererseits, wobei eine Löschungsfeststellung (gemäß § 27 Abs 1 lit a und g WRG 1959) durch die Wasserrechtsbehörde lediglich für die Quelle 1 im Jahr 1976 erfolgte. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts ist daher die zuletzt erteilte wasserrechtliche Abänderungsbewilligung mit Bescheid vom 10.06.2002 die rechtlich Relevante und Anknüpfungspunkt zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer Wasserberechtigter iS § 12 Abs 2 WRG 1959 durch eine rechtmäßige Wassernutzung ist.

 

Eindeutig ist und wurde dies von der belangten Behörde auch so festgestellt, dass sich im Bescheid vom 10.06.2002 wie auch in den vorangegangenen Bescheiden aus den Jahren 1973 und 1975 kein expliziter Ausspruch gemäß § 22 WRG 1959 hinsichtlich der dinglichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes findet.

Gemäß § 22 Abs 1 WRG 1959 ist bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.

Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist gemäß § 22 Abs 2 WRG 1959 vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Ersichtlichmachung im Wasserbuch (§ 124) anzuzeigen.

 

Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führt allein der Umstand, dass im Bewilligungsbescheid keine ausdrückliche Verbindung zwischen Wasserbenutzungsrecht und Liegenschaft oder Betriebsanlage ausgesprochen wurde, noch nicht dazu, dass es sich um ein persönlich gebundenes Wasserbenutzungsrecht handelt.

Eine "Verbindung" im Sinne des § 22 Abs 1 WRG 1959 kann sich aus einer Interpretation des Bewilligungsbescheides ergeben (VwGH 28.05.2015, Ro 2014/07/0040). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.05.2008, 2007/07/0133 darauf verwiesen, dass die Entstehungsgeschichte des § 22 WRG 1959 zeigt, dass es keinen Anhaltspunkt für die Annahme gibt, dass eine dingliche Gebundenheit eines Wasserbenutzungsrechtes einen diesbezüglichen ausdrücklichen Ausspruch im Bewilligungsbescheid zur Voraussetzung hätte. Vielmehr kommt es nach § 22 WRG 1959 nicht auf einen formellen Ausspruch im Bewilligungsbescheid an, sondern auf einen inhaltlichen Zusammenhang zwischen Wasserbenutzungsrecht und einer (oder mehreren) Liegenschaften oder Betriebsanlagen. Dieser Zusammenhang muss sich aus dem Bewilligungsbescheid ergeben. Wie dieser Zusammenhang im Einzelnen geartet sein muss, lässt sich nicht allgemein angeben. So wurde § 22 WRG 1959 bzw die Vorgängerregelung des § 23 WRG 1934 offenbar auch in der Praxis der Wasserrechtsbehörden gedeutet, fehlt es doch vor allem in älteren Bewilligungsbescheiden häufig an einem ausdrücklichen Ausspruch der dinglichen Wirkung nach § 22 WRG 1959. Ein Abgehen von dieser Auslegung hätte daher auch fatale Folgen, da zahlreiche Wasserrechte, die bisher als dinglich gebunden angesehen wurden, als persönliche betrachtet werden müssten, was nicht nur ihr Erlöschen mit dem Tod des Bewilligungsinhabers, sondern auch den Umstand zur Folge hätte, dass keine letztmaligen Vorkehrungen vorgeschrieben werden könnten, weil solche nur gegenüber dem abtretenden Wasserberechtigten zulässig sind.

 

Im gegenständlichen Fall liegen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts entgegen der Rechtsmeinung des Beschwerdegegners keine Anhaltspunkte vor, dass es sich bei dem erteilten Wasserbenutzungsrecht um ein höchstpersönliches, Herrn FF sen. erstmals mit Bescheid vom 18.07.1973 (zur Versorgung der Objekte auf GN RR und YY je KG AC) erteiltes, mit Bescheid vom 13.11.1975 basierend auf § 22 WRG an die Rechtsnachfolger VV und WW FF sowie MM NN übertragenes und in den folgenden Jahren abgeändertes Recht handelt, zumal es sich bei den für die Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes notwendigen Anlagen unstrittig um ortsfeste Anlagen iS des § 22 WRG 1959 handelt. Wäre das erstmals im Jahr 1973 verliehene Wasserbenutzungsrecht ein höchstpersönliches Recht gewesen, wäre dieses mit dem Tod von Herrn FF sen. untergegangen. Es ergeben sich auch keinerlei rechtliche Anhaltspunkte, dass das Wasserbenutzungsrecht Frau MM NN als höchstpersönliches und damit nicht übertragbares Recht verliehen worden ist.

Nur dann, wenn kein vernünftiger Anhaltspunkt für die Zuordnung eines Wasserbenutzungsrechtes zu einer Liegenschaft oder Anlage gefunden werden kann, ist auch bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen von einer bloß persönlichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes auszugehen (VwGH 28.05.2015, Ro 2014/07/0040).

Im gegenständlichen Fall finden sich aber sowohl Anknüpfungspunkte für eine Verbindung zu einer Liegenschaft als auch zur Betriebsanlage, sodass jedenfalls von keinem höchstpersönlichen Recht, sondern von einer dinglichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechts auszugehen ist.

 

Die dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes bedeutet, dass es nicht auf die Person des Bewilligungswerbers beschränkt ist. Bezieht sich eine wasserrechtliche Bewilligung auf eine ortsfeste Betriebsanlage, dann ist nach § 22 WRG 1959 Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist, und geht das Wasserbenutzungsrecht auf denjenigen über, der das Eigentum an der Anlage oder Liegenschaft erwirbt (VwGH 28.05.2015, Ro 2014/07/0040).

 

Die sich auf Betriebsanlagen bzw. Liegenschaften beziehende Wortfolge „mit der diese Rechte verbunden sind“ im § 22 Abs 1 WRG 1959 lässt von ihrem Wortlaut her offen, wie diese „Verbindung“ zwischen Liegenschaften bzw. Betriebsanlagen und Wasserbenutzungsrecht erfolgt (VwGH 17.12.2008, 2007/07/0160).

Für eine Verbindung kommt in erster Linie jene Liegenschaft oder Anlage in Betracht, der die Wasserbenutzung dienen soll (das zu versorgenden Objekt etc.), nach Lage des Falles auch die Liegenschaft, auf der wesentliche Anlagenteile situiert sind (Bumberger/ Hinterwirth, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, Stand 1.1.2013, K 8 zu § 22 WRG 1959, VwGH 29.05.2008, 2007/07/0133). Dieselbe Auffassung vertritt Oberleitner/Berger, sodass § 22 daher mit der Frage des Bedarfes und des Zweckes der Wasserbenutzung (§13) in enger Beziehung steht (Oberleitner/Berger WRG-ON 1.04, Stand Juli 2016, rdb.at RZ 7 zu § 22).

Eine Eintragung im Wasserbuch ist – wie schon ausgeführt - rein deklaratorisch, allerdings kann der Wasserbuchbescheid der auf dem Bewilligungsbescheid beruht ein Indiz dafür sein, mit welcher Liegenschaft oder Anlage ein Wasserrecht verbunden ist (VwGH 24.03.2011, 2010/07/0155 ua).

 

Im gegenständlichen Fall befinden sich unstrittig einerseits die aktuell wesentlichen Anlagenteile wie Quellfassung, Sammelschächte, Hochbehälter somit die Anlagenteile zur Wasserbenutzung auf der GN QQ KG AC, im grundbücherlichen Eigentum von Frau FF. Andererseits war der Zweck der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage von Anbeginn die Versorgung der Objekte auf den genannten Grundstücken mit Trink- und Nutzwasser, was sich unzweifelhaft aus allen Bewilligungsbescheiden ergibt. Die Versorgung der Objekte auf RR, YY und üüüü je KG AC erfolgt durch entsprechende Zuleitungen, welche als sog Zubehörsanlagen das rechtliche Schicksal der eigentlichen Wasserbenutzungsanlage teilen (VwGH 29.06.1995, 95/07/0030). Zudem scheinen (zumindest) die GN YY und üüüü je KG AC im Wasserbuch als Bindungs-Grundstücke neben dem Bauernhaus und Atelier (GN ZZZZ) und der CC-Alm (GN ZZZ) auf.

 

Eine Verbindung eines Wasserbenutzungsrechts mit einer Liegenschaft/Betriebsanlage setzt außerdem das Eigentum des Wasserberechtigten an jener Liegenschaft/ Betriebs-anlage voraus (Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.04 Stand Juli 2016 rdb.at § 22 RZ 7 mit Hinweis ua OGH 19.10.1993, 1 Ob 43/92). Zudem schafft § 22 Abs 1 WRG keinen vom Zivilrecht abweichenden Eigentumsbegriff, sondern knüpft am Eigentumsbegriff des Zivilrechts an (VwGH 20.10.2005, 2004/07/0210 mit Hinweis E 25.2.1992, 88/07/0107).

 

Zum Zeitpunkt der Erteilung der Abänderungsbewilligung mit Bescheid vom 10.06.2002, welche Frau MM NN und der Hotel AA GesmbH gemeinsam erteilt wurde, hat sich das Wasserbenutzungsrecht faktisch im Familienbesitz befunden, wie auch die Liegenschaft auf der die Quellen gefasst wurden. Die Wasserversorgungsanlage wurde (ursprünglich) auf Eigengrund für eigene Zwecke errichtet.

Für das Landesverwaltungsgericht ergibt sich – wie auch zu Recht von der belangten Behörde angenommen - unter Zugrundelegung der dargestellten Judikatur und Lehrmeinungen, dass sich im gegenständlichen Fall eine dingliche Bindung des Wasserbenutzungsrechtes an die Liegenschaften, auf denen sich die mit Trinkwasser zu versorgenden Objekte befinden, klar aus den Bewilligungsbescheiden insbesondere aus dem Bescheid vom 10.06.2002 ableiten lässt, was in Folge bedeutet, dass eine dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechts ua am GN ZZ KG AC besteht.

 

Durch den Verkauf der Pension CC/FF im Jahr 2006 durch Frau MM NN an die AE Bauträger GmbH in einem ersten (Kaufvertrag vom 23.08.2006) und in Folge von dieser an weitere Personen in einem zweiten Schritt ua an den Beschwerdeführer im Jahr 2010 (Kaufvertrag vom 26.07.2010) änderte sich das grundbücherliche Eigentum an der GN ZZ nebst dessen, dass es zu einem Umbau der Baulichkeit kam.

Nach § 22 WRG 1959 sind Wasserbenutzungsrechte nicht frei handelbar. Sie können im Fall der Verdinglichung als Realrecht und Zugehör zu jener Liegenschaft, mit der sie verbunden sind, von dieser nicht getrennt, sondern nur gemeinsam mit jener, im Fall eines persönlichen Rechts gar nicht veräußert oder sonst weitergeben werden. Durch Verbindung mit einer Liegenschaft/Anlage verdinglichte Wasserbenutzungsrechte sind wertrelevante Vermögensbestandteile, nicht verdinglichte Wasserbenutzungsrechte stellen eine persönliche Befugnis einer bestimmten Person dar

Sind Wasserbenutzungsrechte gemäß § 22 WRG 1959 mit dem Eigentum an einer Liegenschaft oder Betriebsanlage verbunden, dann werden sie untrennbarer Bestandteil der betreffenden Liegenschaft oder Betriebsanlage und damit zu dinglichen Rechten. Das Wasserrecht geht damit von Gesetzes wegen mit dem Erwerb der Liegenschaft/ Betriebsanlage, mit der sie verbunden ist, mit allen Rechten und Pflichten auf den nunmehrigen Eigentümer derselben über - sofern das Wasserbenutzungsrecht nicht schon vorher ex lege erloschen ist (Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.04 Stand Juli 2016 rdb.at § 22 RZ 3 und 4).

Eine Vereinbarung kann die Übertragung eines Wasserbenutzungsrechtes unabhängig von der Beurkundung der Vereinbarung und einer wasserrechtlichen Bewilligung bewirken. Dies aber stets nur bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 22 Abs 2 WRG 1959, also bei Vorliegen eines dinglichen Wasserbenutzungsrechtes und einer Übertragung von Liegenschaften oder Betriebsanlagen, mit denen diese Rechte iSd § 22 WRG 1959 verbunden sind (VwGH 17.12.2008, 2007/07/0160 mit Hinweis E 2. Oktober 1997, 97/07/0082).

 

Im gegenständlichen Fall wollte offenkundig die Bewilligungsinhaberin und ehemalige Alleineigentümerin der GN ZZ KG AC Frau MM NN auf das ihr erteilte Wasserbenutzungsrecht (zur Gänze) verzichten und dieses mit dem Verkauf der Liegenschaft GN ZZ KG AC an den neuen grundbücherlichen Eigentümer mitübertragen. Im gegenständlichen Fall erfolgte somit nicht ein bloßer – unzulässiger – Verkauf des Wasserbenutzungsrechtes, sondern die Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft, mit welcher das Wasserbenutzungsrecht in seinem gemäß Bewilligungsbescheid vom 10.06.2002 festgelegten Umfang dinglich verbunden war. Es hätte einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung letztlich gar nicht bedurft, da das Wasserrecht gemäß § 22 WRG 1959 mit dem Erwerb der Liegenschaft mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Eigentümer derselben übergeht, wobei sich die Verkäuferin allerdings 9/100 Anteilen zurückbehielt. Es kann im Beschwerdeverfahren dahingestellt bleiben, ob betreffend Frau MM NN von einem gänzlichen Verzicht gemäß § 27 Abs 1 lit a WRG 1959, welcher durch Vorlage des Kaufvertrages der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebracht wurde, ausgegangen werden kann, dies wäre in einem allfälligen Löschungsverfahren zu überprüfen.

 

Durch die Kaufvereinbarung ist die AE Bauträger GmbH als Rechtsnachfolgerin im Eigentum an der Liegenschaft, mit welcher ein Wasserrecht verbunden ist (§ 22), in dieses Wasserrecht eingetreten (VwGH 18.01.1994, 91/07/0099), wobei die zum Betrieb ortsfester Wasserbenutzungsanlagen erteilten Wasserbenutzungsberechtigungen nur im Einklang mit den Regeln des bürgerlichen Rechtes auf einen Rechtsnachfolger übergehen können (VwGH 11.09.1997, 94/07/0131).

Ist ein Wasserbenutzungsrecht gemäß § 22 WRG 1959 mit einer Liegenschaft verbunden, dann ist eine Übertragung an andere Personen als den jeweiligen Liegenschaftseigentümer – dh auch eine spätere Aufhebung dieser Verbindung – nicht möglich (VwGH 25.02.1992, 88/07/0107). § 22 Abs 1 WRG 1959 verlangt für den Konsensübergang den Erwerb des Eigentums an der Liegenschaft oder Betriebsanlage (VwGH 28.07.1994, 92/07/0154, 25.06.2015, Ra 2014/07/0087ua).

Im Hinblick auf die Judikatur und die Rechtsgrundlagen ist festzustellen, dass durch die zivilrechtliche Vereinbarung mittels Kaufvertrag und dessen grundbücherlichen Durchführung es zu einer Übertragung des Grundeigentums samt dem damit verbundenen Wasserrecht an die AE Bauträger GmbH kam.

 

Von dem neuen Eigentümer AE Bauträger GmbH wurden jedoch nach Umbau der Pension CC/FF zur Residenz TT mit 12 Wohneinheiten sukzessive Eigentumsanteile verkauft, so auch an den Beschwerdeführer mit Kaufvertrag vom 26.07.2010 (Top 12 mit 222/2896 Anteilen plus zwei TG-Stellplätzen und drei Freistellplätzen). Die ehemalige Alleineigentümerin Frau MM NN blieb nach wie vor Miteigentümerin (Top 7 mit 286/2896 Anteilen plus TG-Stellplatz).

Mit dem Kaufvertrag aus dem Jahr 2010 war aber offenbar beabsichtigt, dass Wasserbenutzungsrecht ausschließlich an den Beschwerdeführer, ehemaliger Geschäftsführer der AE Bauträger GmbH, zu übertragen, da dieser dann in der Folge als Wasserversorger gegenüber den Eigentümern der Wohnanlage Residenz TT auftrat und das Wasser gegen einen Wasserzins zur Verfügung stellte. Inwieweit es dadurch zu einer unzulässigen Konsensüberschreitung des für das Objekt Pension FF alias Residenz TT festgelegten Maßes von 5.360 l/d (davon nur 2 EGW 240 l/d ganzjährig, 1 EGW 120 l/d nur im Winter und 25 EGW 5000 l/d ebenfalls nur im Winter) kam, indem nunmehr 12 Wohneinheiten versorgt wurden, ist im gegenständlichen Fall nicht zu beurteilen, relevant allerdings ist, ob diese vertraglich Alleinübertragung des Wasserrechts auf den Beschwerdeführer rechtswirksam erfolgen konnte.

 

Unstrittig nach den vorliegenden Urkunden ist, dass zum Zeitpunkt des Verkaufs einer Wohneinheit (Top 12 samt Stellplätzen) an den Beschwerdeführer im Jahr 2010 die AE Bauträger GmbH nicht mehr alleinige Eigentümerin des GN ZZ KG AC durch bereits zuvor erfolgte Verkäufe war und auch nicht die gesamte Liegenschaft, sondern eben nur ein Miteigentumsanteil an den Beschwerdeführer veräußert wurde. Für das dinglich gebundene Wasserrecht bedeutet dies, dass dieses nur anteilsmäßig und nicht zur Gänze - wie in der Kaufvereinbarung vorgesehen - an den Beschwerdeführer übertragen werden konnte. Wie bereits ausgeführt, ist die alleinige Übertragung eines Wasserrechts unzulässig, da Wasserbenutzungsrechte nicht frei handelbar sind. Im Ergebnis bedeutet dies entgegen der Ansicht der belangten Behörde, dass alle Miteigentümer an der GN ZZ KG AC gesamthandschaftlich als wasserberechtigt anzusehen sind, somit auch der Beschwerdeführer, allerdings eben nicht als alleiniger Wasserberechtigter, was im Beschwerdeverfahren (Seite 8 der Beschwerde) dann ohnedies nicht mehr behauptet wurde.

 

Von der belangten Behörde wurde in ihrer Entscheidung letztlich die Ansicht vertreten, dass dem Beschwerdeführer aus dem Grund keine Antragslegitimation bzw. Parteistellung zukommt, da die an Frau MM NN erteilte wasserrechtliche Bewilligung wegen Wegfall des Zwecks erloschen ist, weil es die Pension CC/FF nicht mehr gibt und damit auch kein rechtmäßiger Übertrag erfolgen habe können. Dieser Argumentation kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:

Gemäß § 27 Abs 1 lit h erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmung des § 21 Abs 4 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.

Der Zweck der Anlage kann sich entweder aus einer ausdrücklichen Festlegung im Bewilligungsbescheid oder aus einer Interpretation des Bewilligungsbescheides (im Zusammenhang mit den Projektunterlagen) ergeben (Bumberger/Hinterwirth, Kommentar Wasserrechtsgesetz, 2. Auflage K2 zu § 27).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es darauf an, ob sich die Art der Nutzung des Wassers geändert hat. Solche Zweckänderungen sind etwa der Betrieb einer Stromerzeugungsanlage statt einer Mühle, der Betrieb eines Fischteiches statt eines Stauwerkes, die Kühlwasserversorgung statt einer Trinkwasserversorgung (vgl VwGH 25.04.2002, 2001/07/0064).

Im gegenständlichen Fall wurde der Zweck der Wasserbenutzung im Sinne des § 21 Abs 4 WRG in der wasserrechtlichen Abänderungsbewilligung vom 10.06.2002 (Spruchabschnitt III) dahingehend festgelegt, dass als Art der Wassernutzung somit als Zweck die Trinkwasserversorgung von näher genannten Objekten festgelegt wurde. An diesem Zweck hat sich nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts auch dadurch nichts geändert, als es zwar die Pension FF alias CC in der zum damaligen Bewilligungszeitpunkt bestehenden Form nicht mehr gibt und das damalige Objekt auf der GN ZZ KG AC in das nunmehrige Objekt „Residenz TT“ umgebaut wurde, es aber beim gegenständlichen Wasserbenutzungsrecht durch die Nutzung von Quellwasser nach wie vor um die Trinkwasserversorgung des Objektes auf der GN ZZ KG AC geht. Inwieweit sich das Ausmaß der Nutzung deutlich verändert hat bzw. überschritten wurde ist nicht eine Frage der Zweckänderung, sondern der Konsensüberschreitung.

 

Allerdings erfolgt aktuell und damit im Entscheidungszeitpunkt – und ist dies nun nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts entscheidungswesentlich - die Trink- und Nutzwasserversorgung nicht mehr durch die Wasserversorgungsanlage CC, sondern wie vom Beschwerdeführer selbst angegeben aufgrund einer Entscheidung der Miteigentümer der Residenz TT durch die örtliche Wassergenossenschaft AC.

Als Vorfrage zur abschließenden Beurteilung, ob der Beschwerdeführer Wasserberechtigter iS des § 12 Abs 2 WRG 1959, damit Betroffener iS § 138 Abs 6 WRG 1959 und in Folge antragslegitimiert ist, ist daher die Frage des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes hinsichtlich der Liegenschaft GN ZZ KG AC zu beurteilen.

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts ist tatsächlich durch den erfolgten endgültigen Anschluss an die Wassergenossenschaft AC der Zweck zur Versorgung des Objektes auf der GN ZZ KG AC mit Trink- und Nutzwasser iS des § 27 Abs 1 lit h WRG 1959 entfallen, da von einer Zweckbindung iS des § 21 Abs 4 WRG 1959 auszugehen war. Vorbehaltlich eines Feststellungsbescheides (Löschungserklärung), welchem lediglich deklarative Wirkung zukommt, ist daher von einem Erlöschen von Gesetzes wegen durch die Erfüllung der Voraussetzungen des § 27 Abs 1 lit h WRG 1959 aus diesem Grund auszugehen. Das Wasserrecht erlischt zu dem Zeitpunkt, zu dem der gesetzliche Tatbestand verwirklicht ist.

Der Beschwerdeführer kann sich daher im Ergebnis nicht auf eine rechtmäßig geübte Wassernutzung iS § 12 Abs 2 WRG 1959 berufen und ist in Folge nicht als Betroffener iS des § 138 Abs 6 WRG zur Stellung eines Antrags auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959 legitimiert.

 

Die vom Beschwerdeführer behaupteten eigenmächtigen Neuerungen bzw. unterlassenen Arbeiten beziehen sich nicht auf die Substanz des Grundstückes GN ZZ KG AC im Sinne von substantiellen und dauernde Eingriffe in fremde Rechte iS § 12 Abs 2 WRG 1959. Ein Anspruch auf Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung besteht dann, wenn durch diese im § 138 Abs 6 WRG 1959 genannte Rechte tatsächlich beeinträchtigt werden. Zweck dieses Antragsrechtes ist es, unbefugte Eingriffe in die im § 138 Abs 6 WRG 1959 genannten Rechte abzuwehren (VwGH 17.06.2010, 2008/07/0131). Es kann daher auch keine Antragslegitimation aus dem Titel des Miteigentums an GN ZZ KG AC durch einen Eingriff ins Grundeigentum gesehen werden.

 

Im Ergebnis erging die Entscheidung der belangten Behörde mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 138 Abs 6 WRG 1959 somit zu Recht, wobei der Spruch entsprechend zu korrigieren war.

 

Abschließend ist zu dem Beschwerdevorbringen betreffend Verfahrenskosten und der beantragten Aufhebung mit der Behauptung, dass es für eine Kostenvorschreibung keine Rechtsgrundlage gäbe und diese von amtswegen zu tragen seien bzw. kein Verschulden vorliege, folgendes auszuführen:

Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür gemäß § 76 Abs 1 AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amtswegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (Verursacherprinzip). Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind gemäß Abs 2 leg cit die Auslagen von diesem zu tragen.

Gemäß § 77 Abs 1 AVG können für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.

 

Im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren unstrittig durch die Wasserrechtsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 19.01.2016 samt Ergänzung vom 21.01.2016 und nicht von Amtswegen im öffentlichen Interesse eingeleitet. Die von der belangten Behörde vorgeschriebenen Kosten beziehen sich auf die Kosten für die Durchführung der mündlichen Verhandlung am 13.06.2016 vor Ort (Gemeindeamt AC) und zwar auf der Rechtsgrundlage des § 77 Abs 1 AVG als Kommissionsgebühren sowie auf die Vergebührung der Verhandlungsschrift sowie der eingebrachten Anträge gemäß der im Bescheid zitierten Rechtsgrundlagen (Verwaltungsabgaben und Gebühren).

 

Gemäß § 76 Abs 1 AVG ist der Kostenersatz (grundsätzlich) der Partei aufzuerlegen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Ein Kostenersatz anderer Beteiligter kommt nach § 76 Abs 2 AVG nur dann in Betracht, wenn die Amtshandlung durch ein Verschulden verursacht wurde (VwGH 25.11.2015, 2013/10/0102).

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Ort war – zudem es bereits mehrfachen Schriftverkehr zwischen den beteiligten Parteien gegeben hat – sicherlich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlich.

Die Behauptung, dass es für die Vorschreibung keine Rechtsgrundlage gegeben habe, kann aufgrund der dargestellten und im Bescheid angeführten rechtlichen Grundlagen nicht nachvollzogen werden. Weiters waren die Kosten des Verfahrens auch nicht von Amtswegen zu tragen, da das Verfahren definitiv nicht von Amtswegen eingeleitet wurde. Letztlich liegt auch nicht der Anwendungsfall des Verschuldens eines Beteiligten und damit der Fall einer Kostenüberwälzung oder Teilung vor, da die plötzliche Wasserknappheit Ende 2015/Anfang 2016 der Wasserversorgungsanlage CC, welche zur Notversorgung des Hotel AA sowie der Residenz TT durch die WG AC geführt hat, nicht von der mitbeteiligten Partei verursacht wurde, auch wenn dieses Ereignis letztlich Grund für die Einbringung der Wasserrechtsbeschwerde war.

Die Kostenvorschreibung erfolgte auf Grundlage der angegebenen Gesetzesnormen daher zu Recht.

 

II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 22, 27 und 138 WRG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung wie in der Begründung der Entscheidung dargelegt. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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