32011R1169 Verbraucherinformation Lebensmittel Art7 Abs1 lita
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2505.001.2022
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde von B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 2.8.2022, ***, betreffend Bestrafung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe von 550 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Stunden) auf 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 25 Euro neu festgesetzt; die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Ersatz von Barauslagen in der Höhe von 212,50 Euro wird bestätigt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50, § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 19, § 64 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kostenbeitrag/AGES-Gebühren) beträgt 487,50 Euro und ist binnen zwei Wochen einzuzahlen (§ 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG).
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (im Folgenden „belangte Behörde“) wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 550 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 11 Stunden) wegen wörtlich folgender Verwaltungsübertretung gemäß § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a VO (EU) Nr. 1169/2011 verhängt:
„Sie haben als Inhaber Ihrer weiteren Betriebsstätte in ***, ***, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die Vorschriften des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes nicht eingehalten wurden, da anlässlich einer Kontrolle durch das Lebensmittelaufsichtsorgan am 25.11.2021, um 11:45 Uhr, in den Betriebsräumlichkeiten der Firma C, Pizzeria D, ***, ***, folgende Übertretung festgestellt wurde:
Die vorliegende Probe mit der Bezeichnung "***" wird laut den Bemerkungen des Aufsichtsorganes im Probenbegleitschreiben als "Schinken laut Speisekarte" verwendet. In der beigefügten Speisekarte sind diverse Speisen mit der Auslobung von "Schinken" enthalten, wobei am oberen Rand der Speisekarte in kleiner Schrift die Angabe „Wir verwenden ausschließlich Putenschinken" angeführt ist.
In der chemischen Untersuchung wurden ein Wasser:Eiweiß Verhältnis von 5,4 +/- 0,3 und ein Stärkegehalt von 5,6 +/- 0,39 (berechnet als Kartoffelstärke) festgestellt.
Gemäß Österreichischem Lebensmittelbuch, Kapitel B14 Fleisch und Fleischerzeugnisse, Abschnitt G (Grenzwerte), Punkt G.1.2.8.1 ist das Wasser:Eiweiß Verhältnis für Kochpökelwaren generell mit 4,0 (Toleranz bis 4,2) begrenzt. Ein Zusatz von Stärke ist für Kochpökelwaren nicht vorgesehen.
Die Bezeichnung "Schinken" (ohne weitere Ergänzung) ist auf ein derartiges Produkt nicht anwendbar und die Auslobung einer damit hergestellten Ware mit dem Begriff "Schinken" nicht zulässig.
Die Aufmachung (Identität/Beschaffenheit) d.h. "Information" der vorliegenden Ware verstößt somit aus gutachterlicher Sicht gegen das Lauterkeitsgebot gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 idgF betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LM-InfoV) idgF. Die aus der Probe hergestellten Produkte werden somit mit einer zur Irreführung geeigneten Angabe über ihre Zusammensetzung in Verkehr gebracht.“
Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle, und ein Gutachten der AGES - Institut für Lebensmittelsicherheit ***. – Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde mit 55 Euro (10% der Geldstrafe) festgesetzt; weiters wurde der Ersatz der AGES-Untersuchungskosten von 212,50 Euro vorgeschrieben.
In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass auf der Verpackung „Putenschinken“ stehe und dass er deren Inhalt nicht kontrollieren könne, da er kein Labor habe.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde den Akt mit der Beschwerde vorgelegt hat, hat am 20.10.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer als Beschuldigter vernommen und die Sach- und Rechtslage erörtert wurde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nun über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Aufgrund der Aktenlage und der Angaben des Beschwerdeführers steht folgender Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer betreibt in ***, ***, eine Pizzeria.
Am 25.11.2021 zog ein Organ der Lebensmittelaufsicht im Kühlraum der Pizzeria eine Probe „***“, den der Beschwerdeführer als „Puten Pizzablock“ von seinem Lieferanten verrechnet bekommen hatte. Dabei handelte es sich um das Endstück eines Blockes durcherhitzten bzw. gepökelten, gepressten Fleisches, dessen Wasser : Eiweiß – Verhältnis 5,4 ± 0,3 und dessen Stärkegehalt 5,6 % ± 0,39 betrug, wie die Analyse der AGES ergab. Auf der verschlossenen (verschweißten) Vakuumverpackung hieß es: „Küchenfertige Zubereitung aus Teilen von Truthahnschenkeln mit Wasserzusatz“ und bei den Zutaten waren u.a. „Truthahnschenkel (68%)“, „Wasser“, „Kartoffelstärke“ und „Stabilisatoren“ angeführt. Auf der Speisekarte der Pizzeria war ausgelobt „Wir verwenden ausschließlich Putenschinken“ und waren diverse Pizzen mit u.a. „Schinken“ als Belag angeboten (z.B. „Pizza Cardinale“ mit „Tomaten, Käse, Schinken“ oder „Pizza Hawaii“ mit „Tomaten, Käse, Schinken, Ananas“ u.v.m.).
In rechtlicher Hinsicht folgt hieraus:
Gemäß § 4 Abs. 1 LMSVG sind die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.
Gemäß § 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG in der seit 1.1.2022 geltenden, für den Beschwerdeführer günstigeren (vgl. § 1 Abs. 2 VStG, wonach sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre) Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 256/2021 begeht, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Zu den in der Anlage zum LMSVG genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft gehört die unter Punkt 25 gelistete Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV), deren im gegenständlichen Fall entscheidungswesentliche Bestimmungen auszugsweise wie folgt lauten:
„Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich (…)
(3) Diese Verordnung gilt für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Sie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind.
(…)
Artikel 7
Lauterkeit der Informationspraxis
(1) Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere
a) in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung;
b) indem dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt;
c) indem zu verstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen, insbesondere durch besondere Hervorhebung des Vorhandenseins oder Nicht-Vorhandenseins bestimmter Zutaten und/oder Nährstoffe;
d) indem durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde;
(2) Informationen über Lebensmittel müssen zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein.
(…)
Artikel 8
Verantwortlichkeiten
(1) Verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt.
(2) Der für die Information über das Lebensmittel verantwortliche Lebensmittelunternehmer gewährleistet gemäß dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen über das Lebensmittel.
(…)
Artikel 9
Verzeichnis der verpflichtenden Angaben
(1) Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben verpflichtend:
a) die Bezeichnung des Lebensmittels;
b) das Verzeichnis der Zutaten;
(…)
Artikel 18
Zutatenverzeichnis
(…)
(2) Die Zutaten werden mit ihrer speziellen Bezeichnung, gegebenenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen in Artikel 17 und Anhang VI, bezeichnet.
(…)
Artikel 17
Bezeichnung des Lebensmittels
(1) Ein Lebensmittel wird mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnet. Fehlt eine solche, so wird das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung oder, falls es keine verkehrsübliche Bezeichnung gibt oder diese nicht verwendet wird, mit einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet.
(…)
Artikel 36
Geltende Anforderungen
(1) Werden Informationen über Lebensmittel gemäß den Artikeln 9 und 10 freiwillig bereitgestellt, so müssen sie den Anforderungen des Kapitels IV Abschnitte 2 und 3 entsprechen.
(2) Freiwillig bereitgestellte Informationen über Lebensmittel müssen den folgenden Anforderungen entsprechen:
a) sie dürfen für die Verbraucher nicht irreführend im Sinne des Artikels 7 sein;
b) sie dürfen für Verbraucher nicht zweideutig oder missverständlich sein; und
c) sie müssen gegebenenfalls auf einschlägigen wissenschaftlichen Daten beruhen.
(…)
Artikel 44
Einzelstaatliche Vorschriften für nicht vorverpackte Lebensmittel
(1) Werden Lebensmittel Endverbrauchern oder Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung ohne Vorverpackung zum Verkauf angeboten oder auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt, so
a) sind die Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c verpflichtend;
b) sind die anderen Angaben gemäß den Artikeln 9 und 10 nicht verpflichtend, es sei denn, die Mitgliedstaaten erlassen nationale Vorschriften, nach denen einige oder alle dieser Angaben oder Teile dieser Angaben verpflichtend sind.
(…)
Dem Beschwerdeführer wurde im Wesentlichen angelastet, er habe es zu verantworten, dass in seiner Pizzeria mit „***“ (auf den die Bezeichnung „Schinken“ aufgrund des hohen Wasser : Eiweiß – Verhältnisses und des Stärkezusatzes nicht anwendbar sei) hergestellte Produkte mit dem Begriff „Schinken“ ausgelobt und somit mit einer zur Irreführung geeigneten Angabe über ihre Zusammensetzung in Verkehr gebracht worden seien. Es ist davon auszugehen, dass die mit „***“ hergestellten Produkte (Pizzen) nicht vorverpackt, sondern lose angeboten werden. Gemäß Art. 12 Abs. 5 LMIV ist diesfalls der (gemäß Art. 1 Abs. 3 zweiter Satz LMIV auch für in der Gastronomie an Endverbraucher abgegebene Lebensmittel geltende) Art. 44 LMIV anzuwenden, wonach nur die Angaben gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c (über Allergene) verpflichtend sind. Werden darüberhinausgehende Informationen freiwillig (wie hier die Zusammensetzung der Pizzen – eben mit Schinken als Zutat – auf einer Speisekarte) bereitgestellt, dürfen sie nicht irreführend im Sinne des Art. 7 LMIV sein (Art. 36 Abs. 2 lit. a LMIV). Art. 44 LMIV trifft keine Regelung über die Verantwortlichkeit für die Information; maßgebend ist Art. 8 LMIV, wonach im Grundsatz derjenige, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, verantwortlich ist. Im Fall eines Gastronomen ist dies derjenige, der das unverpackte Produkt zum Verkauf anbietet, also der Beschwerdeführer.
Das gemäß § 76 LMSVG herausgegebene „Österreichische Lebensmittelbuch“ hat den Charakter eines objektivierten Sachverständigengutachtens, worin die maßgebliche Erwartung des Durchschnittsverbrauchers wiedergegeben wird (vgl. VwGH 12.12.2022, Ro 2021/10/0001). Im Codexkapitel B 14 (Fleisch und Fleischerzeugnisse) ist in der Unterkategorie G (Grenzwerte) unter G.1.2.9 (Geflügelfleischerzeugnisse) bei Kochpökelwaren aus Geflügelfleisch der Grenzwert beim Wasser : Eiweiß-Verhältnis mit 4,3 angegeben (Toleranz 0,2 laut G.2.2) und kein Zusatz von Kartoffelstärke vorgesehen. Wenn diese Vorgaben eingehalten werden, kann eine Bezeichnung als „Schinken“ erfolgen; so heißt es in der Unterkategorie B.5.1.4 „Kochpökelwaren aus Geflügelfleisch“ u.a. „Der Ausdruck „Schinken“ darf bei Pökelwaren aus Geflügelfleisch (Brust oder Keule) verwendet werden (z. B. „Putenschinken" oder „Hühnerschinken“)“ und in der Unterkategorie B.6 „Geflügelfleischerzeugnisse“ u.a. „Obwohl der Begriff "Schinken" bei Geflügel nicht üblich ist, können Würste mit dem Erscheinungsbild einer Schinkenwurst als "Hühnerschinkenwurst", "Truthahnschinkenwurst" oder "......schinkenwurst" bezeichnet werden. Ebenso darf der Ausdruck "Schinken" bei Pökelwaren verwendet werden (z. B. "Putenschinken" oder "Hühnerpressschinken").“
Im gegenständlichen Fall aber wäre das Wasser : Eiweiß-Verhältnis des „***“ selbst unter Berücksichtigung der Toleranz von 0,2 (also ausgehend von 4,5) im für den Beschwerdeführer günstigsten Fall (5,1) immer noch viel zu hoch für einen „Schinken“, und der hier vorliegende Zusatz von Kartoffelstärke (über 5%) ohnehin bei einem „Schinken“ nicht zulässig. Da der „***“ aufgrund seines Stärkegehalts und erhöhten Wassergehalts somit den Vorgaben für Geflügelkochpökelwaren nicht entspricht, durfte er, um eine Irreführung der Verbraucher nicht herbeizuführen, nicht als „Schinken“ bezeichnet werden und war er auch richtigerweise in seiner Deklaration auf Deutsch nicht als „Schinken“, sondern als „küchenfertige Zubereitung aus Teilen von Truthahnschenkeln mit Wasserzusatz“ bezeichnet. Wie die AGES nachvollziehbar erläutert hat, entspricht eine Benennung als „Schinken“ nicht der Verbrauchererwartung in Österreich, da bei einem als „Schinken“ bezeichneten Lebensmittel eine gewisse Zusammensetzung (geringerer Wassergehalt; kein Stärkezusatz) erwartet wird.
Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist somit in objektiver Hinsicht erwiesen. Was die subjektive Tatseite, also das Verschulden, betrifft, liegt jedenfalls Fahrlässigkeit vor. Bei der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft (vgl. § 5 Abs. 1 VStG). Sein Verschulden ist nicht unerheblich, da das von ihm auf der Speisekarte als „Schinken“ ausgelobte Lebensmittel auf dessen Verpackung nicht – wie in der Beschwerde behauptet – als „Schinken“, sondern eindeutig als „Toast“ bzw. „küchenfertige Zubereitung aus Teilen von Truthahnschenkeln mit Wasserzusatz“ gekennzeichnet und auch auf der von ihm vorgewiesenen Rechnung als „Puten Pizzablock“ ausgewiesen war, sodass er nicht davon ausgehen konnte, dass es sich um „echten“ Schinken, also um Fleisch ohne Wasser- bzw. Stärkezusatz, handelt. Dass – wie er in der Verhandlung angedeutet hat – auch andere Lebensmittelunternehmer Produkte als „Schinken“ bezeichnen, die den Vorgaben nicht entsprechen und daher maximal als „Pizzablock“, „Toastblock“ etc. bezeichnet werden dürfen, vermag seine Strafbarkeit nicht auszuschließen.
Zur Strafbemessung war folgendes zu erwägen:
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die übertretenen Bestimmungen dienen einem grundlegenden Ziel des Lebensmittelinformationsrechts, nämlich dem Schutz der Verbraucher vor Irreführung. Die Wertigkeit dieses Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens (vgl. u.a. VwGH 7.10.2021, Ra 2020/05/0232, 19.6.2018, Ra 2017/02/0102, und 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, zu weit niedrigeren Strafrahmen). Da dessen Bedeutung und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden nicht bloß gering waren und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kam die Erteilung einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG gegenständlich nicht in Betracht.
Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten, sodass ihm dieser Milderungsgrund – wie die belangte Behörde richtig erkannt hat – nicht zu Gute kommt. Als erschwerend hat sie herangezogen, dass der Beschwerdeführer fünf rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkungen aufweist. Dabei handelt es sich aber nicht um Taten, die „auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen“ (vgl. § 19 VStG iVm § 33 Abs. 1 Z. 2 StGB) und damit als erschwerend zu werten wären, sondern in vier Fällen um Verstöße gegen Hygienevorschriften und in einem Fall um das Inverkehrbringen eines für den menschlichen Verzehr nicht geeigneten Lebensmittels, also in keinem Fall um eine Verbraucherirreführung. Unter Berücksichtigung dessen, des zwischenzeitig herabgesetzten Strafrahmens und der bescheidenen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erachtet das erkennende Gericht eine Strafherabsetzung auf das im Spruch angeführte Maß als angemessen. Eine weitergehende Strafherabsetzung kam nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer in Hinkunft erfolgreich von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abgehalten und auch generalpräventive Wirkung erzielt werden soll.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren ist mit 10 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen (§ 64 Abs. 2 VStG). Dieser war aufgrund der Strafherabsetzung neu zu berechnen.
Gemäß § 8 Abs. 2 Z 6 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz (GESG) hat die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit Untersuchungen und Begutachtungen von Proben nach dem LMSVG und den unmittelbar anzuwendenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften der EU vorzunehmen.
Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass die gezogene Probe von der AGES untersucht, dabei u.a. ihr Wasser-, Eiweiß- und Stärkegehalt analysiert und im abschließenden Gutachten das Wasser : Eiweiß-Verhältnis und der Stärkegehalt dahin beurteilt wurde, dass kein „Schinken“ und somit eine Irreführung der Verbraucher vorliegt. Da die AGES gemäß § 69 LMSVG verpflichtet ist, von ihr festgestellte Verletzungen lebensmittelrechtlicher Vorschriften in ihrem Gutachten festzustellen und dies der Behörde mitzuteilen, ist der Beschwerdeführer gemäß § 71 Abs. 3 LMSVG (weil er ja zum Kostenersatz gemäß § 64 Abs. 1 VStG und damit hinsichtlich sämtlicher zu einer Bestrafung führenden Untersuchungen verpflichtet ist) zum Ersatz der entstandenen AGES-Untersuchungskosten verpflichtet (vgl. zu alldem VwGH 16.6.2011, 2009/10/0157).
Die AGES-Untersuchungskosten umfassen laut AGES-Gebührennote vom 24.1.2022 insgesamt 212,50 Euro und beinhalten die Kosten für Homogenisierung der Probe, die Bestimmung von Wasser-, Eiweiß- und Stärkegehalt und die Beschreibung des Lebensmittels.
Gemäß § 71 Abs. 4 LMSVG sind die Kosten der Untersuchung nach dem Gebührentarif (§ 66) zu berechnen.
Gemäß § 1 der (zu Untersuchungsbeginn noch anwendbaren) Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 5.4.1989 über die tarifmäßige Festlegung der Gebühren für die von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen (Gebührentarifverordnung; diese galt gemäß § 98 Abs. 1 LMSVG als aufgrund des LMSVG erlassen) wurden die Gebühren für die Tätigkeiten der Agentur im Rahmen der amtlichen Kontrolle in Punkten festgesetzt; ein Punkt betrug damals (valorisiert) 1,70 Euro.
In dieser Gebührentarifverordnung bzw. der Anlage dazu waren jeweils bestimmte Punktezahlen festgesetzt: z.B. 25 Punkte für die allgemeine Beschreibung von Proben, 5 Punkte für Homogenisieren mit Kutter, Mixer u.ä., 15 Punkte für gravimetrische Untersuchungen und 36 Punkte pro Stunde für besonders aufwändige Untersuchungen und Auswertungen, 110 Punkte pro Stunde für gutachtliche Stellungnahmen. Unter Heranziehung dieses Gebührentarifs erachtet das Landesverwaltungsgericht die zum Ersatz vorgeschriebenen Gebühren von insgesamt 212,50 Euro als nicht überhöht. Der Beschwerdeführer hat sie auch nicht dezidiert bekämpft oder in Zweifel gezogen.
Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind der reduzierte Strafbetrag, der reduzierte Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren und die AGES-Untersuchungskosten jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde teilweise Folge gegeben worden ist.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ dar (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033).
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