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§ 76 LMSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.2010

2. Abschnitt

Österreichisches Lebensmittelbuch und Codexkommission Österreichisches Lebensmittelbuch

§ 76

Dem Bundesminister für Gesundheit obliegt die Herausgabe des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus). Es dient der Verlautbarung von Sachbezeichnungen, Begriffsbestimmungen, Untersuchungsmethoden und Beurteilungsgrundsätzen sowie von Richtlinien für das Herstellen und Inverkehrbringen von Waren und kann in elektronischer Form veröffentlicht werden.