LVwG Niederösterreich LVwG-AV-928/001-2020

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-928/001-202027.12.2022

BauO NÖ 2014 §6
BauO NÖ 2014 §21

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.928.001.2020

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 08.07.2020, GZ. ***, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (Überdachter Roundpen) nach der NÖ Bauordnung 2014 (als Bauwerber mitbeteiligte Parteien: C und D, beide ***, ***) zu Recht:

 

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsgesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe abgeändert, dass in Ergänzung zur Baubeschreibung der Boden des Roundpen mit Sand und Textilschnitzeln ausgestaltet ist und die Nutzung des beschreibungsgemäß fertiggestellten Bauvorhabens dergestalt erfolgt, dass pro Tag bis zu sieben Pferde je 20 Minuten einzeln trainiert werden.

 

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm§ 25a Abs. 1 VwGG eine Revision nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Sachverhalt und Verfahrensgang:

 

Mit Antrag vom 11.04.2019 ersuchten D und C (in der Folge: Bauwerber) um baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines „Zeltes“ auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück ist als Grünland- Land- und Forstwirtschaft gewidmet. Im Westen schließt daran ein im Eigentum der Bauwerber befindlicher Weg an, an den wiederum das Grundstück der Beschwerdeführerin Nr. *** grenzt, welches als Bauland-Wohngebiet gewidmet ist.

 

Bei dem „Zelt“ handelt es sich um die Überdachung eines Roundpen mit einer verbauten Fläche von 192 m². Laut Baubeschreibung ist eine Benützung als Reitplatz vorgesehen. Das Regenwasser wird über eine rundumlaufende Regenrinne auf Eigengrund in den vorhandenen Sickerschacht versickert.

 

In einem im Verwaltungsakt der Baubehörde enthaltenen Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen E vom 12.06.2019, welches jedoch eine Nutzungsänderung einer Mehrzweckhalle als Pferdestall auf dem Grundstück Nr. *** zum Gegenstand hat, wird ausgeführt, dass in einem Gebiet mit der Widmung Grünland-Landwirtschaft das örtlich zumutbare Maß von Geruchsbelästigungen höher als im Bauland-Agrargebiet ist, weil vor allem die durch eine Tierhaltung verursachten Geruchsbelästigungen in einem für die Massentierhaltung in Betracht kommenden Gebiet mit der Widmung Grünland-Landwirtschaft wohl intensiv sind. Die Pferdezucht mit 5 bis 7 Stuten ist vom Umfang her als landwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen, zumal 8 ha Fläche zur Futterversorgung vorhanden sind und die Maschinenausstattung zur Bewirtschaftung dieser Flächen gegeben sind.

 

Laut Aktenvermerk vom 26.09.2019 im Verwaltungsakt der Baubehörde haben die Bauwerber betreffend das verfahrensgegenständliche Grundstück bekanntgegeben, dass sieben Pferde pro Tag maximal je Pferd 20 Minuten trainiert würden und dass immer nur ein Pferd beim Trainieren sei. Die Pferde seien immer nur in Begleitung im Roundpen. Seitens des agrartechnischen Sachverständigen wurde dazu laut Aktenvermerk im Bauakt der Behörde telefonisch ausgesagt, dass die Betreibung der Anlage in dieser Art und Weise in der Widmung Grünland zulässig sei bzw. bezüglich Emissionen bzw. Immissionen zumutbar sei.

 

Auf Grund der Verständigung als Nachbarin gemäß § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Einwendungen gegen das Bauvorhaben. In dem mit 05.11.2019 datierten Schreiben wurde moniert, dass das Projekt gravierende Unterschiede in den Begrifflichkeiten aufweise, die Bezeichnung Zelt sei auf Grund der festen Verankerung zurückzuweisen. Bei dem Gelände handle es sich nicht um Mutterboden, sondern sei konsenslos über zwei Meter angeschüttet worden, weshalb bezweifelt werde, ob eine feste Verankerung von Stahlträgern statisch möglich sei. Generell würden Zeltplanen ein erhöhtes Brandrisiko für die Umgebung darstellen. Die Bestreuung des Bodens eines Zirkusareals sei bei Trockenheit mit hoher Staubentwicklung verbunden, welche auf Grund der Windverhältnisse auch das Grundstück der Beschwerdeführerin betreffe. Bei Wind seien auch störende Pfeifgeräusche auf Grund der Bauweise zu erwarten. Die bereits jetzt bestehende Geruchsbelastung werde verstärkt. Auch sei durch den Hufschlag der Pferde mit empfindlicher Lärmentwicklung zu rechnen. Zudem unterliege der Betrieb einer Reithalle und Erteilung von Reitunterricht der Gewerbeordnung, sodass die Baubehörde nicht zuständig sei.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 20.02.2020, ***, wurde die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Zeltes (Roundpen) in ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, erteilt. Betreffend die mit dem Bescheid erfolgte Abweisung der Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde auf die Aussagen des agrartechnischen Sachverständigen zu den für Nachbarn zumutbaren Emissionen hingewiesen.

 

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 09.03.2020 monierte die Beschwerdeführerin zusammengefasst, dass die Nutzung nicht ersichtlich und das Gutachten des Sachverständigen insbesondere mangels Befunderhebung mangelhaft sei. Das Bauvorhaben sei auf Grund der im Bescheid abgeänderten freien Versickerung der Niederschlagswässer auf die Errichtung eines nicht in den Plänen enthaltenen Sickerschachtes sowie der Errichtung einer Beleuchtungsanlage so abgeändert worden, dass sowohl Sickerwasser als auch Blendung als neu auftretende Immissionen auf das Grundstück der Beschwerdeführerin nicht mehr auszuschließen seien.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.07.2020, ***, wurde die Berufung abgewiesen. Begründend wurde unter Hinweis auf die von den Bauwerbern bekanntgegebene Darstellung des Tätigkeitsbereiches sowie auf die Aussagen des agrartechnischen Sachverständigen im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegenständliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Betrieb einzuordnen und der Betrieb der Anlage in der Widmung Grünland zulässig sei. Es werde zu keinen Emissionen und Immissionen kommen, die über ein örtlich zumutbares Ausmaß hinausgehen. Auch der bautechnische Sachverständige habe keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte festgestellt.

 

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 07.08.2020 bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die Neuerrichtung einer Reithalle nicht unter § 20 Abs. 2 Z 1a NÖ ROG 2014 subsumierbar sei. Die Errichtung einer Reithalle entspreche dem Bau einer Sportanlage, wofür die Bezirkshauptmannschaft zuständig sei. Die geplante Reithalle bedeute weiter eine Ausrollung der konsenslosen Pferdehaltung auf dem Nachbargrundstück der Bauwerber, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 01.06.2017, LVwG-AV-1174/001-2016, sei bis dato nicht realisiert worden. Die Einstufung als landwirtschaftlicher Betrieb sei nicht nachvollziehbar, zumal keine definierte Tätigkeit vorliege. Die auf der Homepage der Bauwerber F GmbH – *** angegebenen Tätigkeiten würden der Gewerbeordnung unterliegen und sei der Bescheid somit von einer unzuständigen Behörde erlassen worden. Die auf das Grundstück der Beschwerdeführerin einwirkenden Emissionen wie Staub auf Grund des Bodenbelages, Blendung durch die Beleuchtungsanlage, Lärm durch den Hufschlag der galoppierenden Pferde, Geruchsbelastungen durch die Exkremente der Pferde sowie Zu- und Abfahrten der Pferdetransporter und Reitschüler würden das für die örtlichen Verhältnisse Zumutbare bei weitem überschreiten. Laut Gewerbeordnung müssten Sportstätten mindestens 300 m von Wohngebieten entfernt sein, gegenständlich betrage der Abstand ca. 10 m. Keines der Gutachten sei der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden und seien diese Gutachten nicht ausreichend begründet. Die Behörde habe es verabsäumt, die Plausibilität des Bauansuchens hinsichtlich der Nutzung des zu errichtenden Gebäudes unter Einbeziehung seiner Bauweise einer Prüfung zu unterziehen. Dem Bescheid mangle es an Auflagen betreffend Betriebszeiten, Beleuchtungsintensität usw. Hinsichtlich der Ableitung der Wässer gebe es weder einen Plan noch eine Berechnung über die Kubatur der Sickergrube. Somit könne eine Durchfeuchtung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden und sei die Standfestigkeit des Gebäudes gefährdet.

 

Mit Schreiben vom 21.08.2020 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verfahrensakt zur Zl. *** vor.

 

Am 27.05.2021 führte das Landesverwaltungsgericht NÖ eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass aus der Bezeichnung als Zelt keine Nutzung erschlossen werden könne, sodass die Auswirkungen nicht abgeschätzt werden könnten. Zudem sei das Zelt offensichtlich Teil eines Betriebes und sei bezüglich der Auswirkungen auf die Betriebsabläufe abzustellen, die in die Gesamtbeurteilung miteinzubeziehen seien.

Die Bauwerber führten diesbezüglich aus, dass das Zelt im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes einer Pferdezucht betrieben werde. Es handle sich um eine Überdachung eines Longierzirkels. Es gebe 5 Zuchtstuten, wovon zwei Ponys seien. Diese Pferde würden im Roundpen bewegt, die Zeiten seien unterschiedlich, das sei zwei- bis dreimal pro Woche. Eine zivilrechtliche Unterlassungsklage der Beschwerdeführerin hinsichtlich Geruchs- und Lärmentwicklungen, jedoch ein anderes als das verfahrensgegenständliche Grundstück betreffend, sei mit Urteil des Bezirksgerichtes *** vom 28.06.2018 abgewiesen worden.

 

Der agrartechnische Sachverständige E führte in der Verhandlung hinsichtlich der Auswirkungen des Betriebes des Roundpen aus:

 

„Die Widmungsart Grünland-Landwirtschaft ist eine spezifisch für die landwirtschaftliche Nutzung vorgesehene Widmungsart, in welcher landwirtschaftliche Emissionen nach der ständigen Judikatur in noch höherem Ausmaß zulässig sind als beispielsweise im Bauland- Agrargebiet, in welchem gleichfalls über die übliche Haltung von Haustieren hinausgehend Pferdetierhaltung zulässig ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, ist diese Widmungsart eine für die Massentierhaltung zulässige Widmung. In dieser Widmungsart kommen auch Tierhaltungen in Betrieb, welche die Grenzen der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht erreichen oder sogar auch überschreiten. In diesem Kontext ist der vorgesehene Betrieb in diesem Roundpen, wo in Summe 20 Stunden pro Woche ein einziges Pferd jeweils bewegt wird, eine äußerst geringfügige und jedenfalls übliche Emissionsquelle. Die 20 Stunden ergeben sich aus den Angaben der Konsenswerber, dass die Pferde etwa zwei- bis dreimal in der Woche auf diesem Roundpen bewegt werden, dies für die Dauer einer Stunde jeweils und für in Summe maximal sieben Pferde. Bei Pferdezuchtbetrieben werden üblicherweise solche Roundpens verwendet, um die Pferde regelmäßig bewegen zu können.“

 

Die Bauwerber präzisierten in der Verhandlung hinsichtlich der Ausführung des Bodens, auf dem die Pferde bewegt werden, dass dieser aus Sand und Textilschnitzeln bestehe. Dies führe einerseits zur Schonung der Pferde gegenüber einem harten Boden und andererseits zur Minimierung der Staubentwicklung, gleichzeitig diene dies der Lärmreduzierung gegenüber einem harten Boden.

 

Der lärmtechnische Amtssachverständige G führte in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 22.07.2021 nach Durchführung einer Hörprobe bei Longierung eines Pferdes im Roundpen aus, dass auf Grund der Bodenbeschaffenheit die Trittgeräusche selbst im Nahbereich nur schwach wahrnehmbar gewesen seien. Eine Hörprobe im Bereich der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft der Beschwerdeführerin A habe gezeigt, dass das Longiergeräusch beim Bewegen des Pferdes in Schrittgeschwindigkeit kaum wahrnehmbar gewesen sei. Bei höherer Geschwindigkeit sei das Geräusch schwach wahrnehmbar gewesen, aber auf Grund anderer Umgebungsgeräusche (Vogelgezwitscher, Hühner, Blätterrauschen etc.) messtechnisch nicht erfassbar. Das Roundpen werde täglich nur einige Stunden verwendet, sodass sich auch noch ein zeitlicher Abschlag für die Bildung eines Mittelwertes ergebe. Da das Geräusch im Zusammenhang mit der Nutzung des Roundpen messtechnisch auf Grund sonstiger Umgebungsgeräusche nicht erfassbar gewesen sei, lasse sich rückschließen, dass die Geräusche aus dem Roundpen mindestens 10 dB unterhalb der örtlichen Istlärmsituation zu liegen kommen. Es sei somit durch das Bauvorhaben mit keiner Änderung der örtlichen Istlärmsituation zu rechnen. Durch die Errichtung des Zeltdaches ergebe sich keine Änderung der Geräuschsituation. Im Zuge des Ortsaugenscheines wurde für die Umgebungslärmsituation ein äquivalenter Dauerschallpegel von 45 bis 50 dB, welcher durch Naturgeräusche hervorgerufen wurde, informativ festgestellt.

 

Diese lärmtechnische Stellungnahme wurde ebenso wie das agrartechnische Gutachten der H vom 24.10.2018 mit Schreiben des Gerichtes vom 09.09.2021 zum Parteiengehör übermittelt.

 

Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat das Gutachten des Amtssachverständigen für Umweltmedizin I zur Frage der von der Beschwerdeführerin eingewendeten Emissionen und deren Auswirkungen unter Berücksichtigung der im Umkreis von 300 m situierten bewilligten bzw. angezeigten mit dem Bauvorhaben eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bildenden Bauwerke als Emissionsquellen nach § 48 letzter Satz NÖ BO 2014 vom 28.11.2022 eingeholt. In diesem wird wie folgt ausgeführt:

 

„[…]

 

Befund:

 

Gegenstand des konkreten Verfahrens ist die baubehördliche Bewilligung für die

Errichtung eines Zeltes (Roundpen) auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***.

Dieses Grundstück ist als Grünland – Land- und Forstwirtschaft gewidmet.

Direkt daran schließt ein im Eigentum der Bauwerber befindlicher Weg an. An diesen

wiederum grenzt das im Bauland – Wohngebiet gelegene Grundstück Nr. *** der

Nachbarin und Beschwerdeführerin A.

Bei dem Bauvorhaben „Zelt“ handelt es sich um einen überdachten Reitplatz (Roundpen) mit einer verbauten Fläche von 192 m².

 

 

 

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

 

„…

…“

 

 

 

Laut Aktenvermerk vom 26.09.2019 haben die Bauwerber der Baubehörde gegenüber betreffend das verfahrensgegenständliche Grundstück bekanntgegeben, dass 7 Pferde trainiert würden – pro Tag max. je Pferd 20 Minuten – und dass immer nur ein Pferd beim Trainieren sei. Die Pferde seien immer nur in Begleitung im Roundpen.

 

In der Verhandlung vom 27.05.2021 wird ausgeführt, dass das Zelt im Rahmen des

landwirtschaftlichen Betriebes – und zwar der Pferdezucht betrieben wird. Bei diesem

Bauvorhaben handelt es sich um eine Überdachung eines Longierzirkels.

Seitens des agrartechnischen Sachverständigen wurde dazu bereits im Verfahren vor der Baubehörde ausgesagt, dass die Betreibung der Anlage in dieser Art und Weise in der Widmung Grünland zulässig sei bzw. bezüglich Emissionen bzw. Immissionen zumutbar sei.

 

Der schalltechnische Amtssachverständige hat eine Hörprobe vor Ort durchgeführt und hält in seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2021 fest, dass die Oberfläche des Roundpen mit Sand und Filzresten beschüttet ist und das für die Hörprobe 1 Pferd im Roundpen longiert wurde. Aufgrund der Bodenbeschaffenheit waren die Trittgeräusche selbst im Nahbereich nur schwach wahrnehmbar. Eine Hörprobe im Bereich der nächstgelegenen Grundstücksgrenze zur Wohnnachbarschaft A zeigte, dass das Longiergeräusch bei einem Bewegen des Pferdes in Schrittgeschwindigkeit kaum wahrnehmbar war. Beim Bewegen des Pferdes mit höherer Geschwindigkeit war das Longiergeräusch schwach wahrnehmbar, aber auf Grund anderer Umgebungsgeräusche (Vogelgezwitscher, Hühner, Blätterrauschen, etc.) messtechnisch nicht erfassbar. Das Roundpen wird täglich nur einige Stunden verwendet, sodass sich auch noch ein zeitlicher Abschlag für die Bildung eines Mittelwertes ergibt. Da das Geräusch im Zusammenhang mit der Nutzung des Roundpen messtechnischer auf Grund sonstiger Umgebungsgeräusche nicht erfassbar war lässt sich rückschließen, dass die Geräusche aus dem Roundpen mindestens 10 dB unterhalb der örtlichen Istlärmsituation zu liegen kommen. Es ist somit durch das gegenständliche Bauvorhaben mit keiner Änderung der der örtlichen Istlärmsituation zu rechnen. Durch die Errichtung des Zeltdaches ergibt sich keine Änderung der Geräuschsituation. Im Zuge des Ortsaugenscheins wurde für die Umgebungslärmsituation ein äquivalenter Dauerschallpegel von 45 bis 50 dB, welcher durch Naturgeräusche hervorgerufen wurde, informativ festgestellt.

 

Zusätzlich ist erhoben worden, welche anderen Emissionsquellen, die der gegenständlichen Betriebsanlage zurechnen sind, in einem Abstand von 300 Meter zu finden sind.

 

Auszug § 48 NÖ BO 2014: Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen.

 

Es sind dies:

 

Ein Hühnerstall auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***.

Schreiben *** der Gemeinde vom 23.10.2019 mit dem Vermerk: Kleiner Hühnerstall auf Gst.Nr. ***, KG ***

Betrieb der Pferdezucht auf dem Grundstück ***, KG ***

Zum Betrieb der Pferdezucht auf dem Grundstück ***, KG *** liegt ein

Gutachten des landwirtschaftlichen ASV E vom 24. Juni 2019 vor, in dem dieser festhält, dass bei Berücksichtigung von 7 Pferden auf diesem Grundstück

(Geruchsquelle das gegenständliche Gebäude) folgende Jahresgeruchsstundenanteile in der Nachbarschaft auftreten werden (der Geruchsstundenanteil entspricht dem

prozentuellen Anteil der Stunden eines Jahres in denen Gerüche eindeutig erkennbar

sind).

 

 

 

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

 

„…

…“

 

 

 

Für das nächstliegende Fremdgrundstück Nr. *** (A) ergibt sich daher eine max. Geruchsbelastung an der Grundgrenze von ca. 17,7 % Jahresgeruchsstunden.

 

Ein weiterer Betrieb der Pferdezucht liegt offenbar auf den Grundstücken Nr. ***, ***, KG ***.

Schreiben *** der Gemeinde vom 01.04.2022

Baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Reithalle samt einem Wirtschaftsteil, überdachtem Heulager, überdachtem Festmistplatz, zwei temporären Unterständen, einer Rundbogenhalle, zwei Überdachungen, einer Geländeveränderung und eines Reitplatzes sowie Koppelanlagen auf den Grundstücken Nr. ***, *** KG ***

Zum Betrieb der Pferdezucht auf diesen Grundstücken liegt ein Gutachten des

landwirtschaftlichen ASV E vom 30. Juli 2021 vor, in dem dieser festhält, dass die Errichtung einer Reithalle mit einem angeschleppten Zubau mit 18 Boxen, … geplant ist.

Westlich der Boxenreihe wird ein überdachter Mistplatz errichtet, …

Weiters hält der ASV fest, dass die im Bauland auf dem Grundstück Nr. *** bestehende Halle zukünftig nicht mehr für die Pferdehaltung genutzt werden soll.

Die max. angestrebte Tierzahl wird mit 25 Pferden angegeben.

 

 

 

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

 

„…

…“

 

 

 

Der ASV führt aus, dass bei 25 Pferden mit ca. 400 Geruchseinheiten/s bzw. einer

Geruchszahl von G = 8,3 zu rechnen sein wird, was er als vergleichsweise geringfügige Emissionsquelle für die Widmungsart Bauland Agrargebiet ansieht. Er folgert, dass keine Immissionen zu erwarten sind, die über das zulässige Maß der Widmungsart Grünland Land- und Forstwirtschaft liegen werden und bezeichnet diese insgesamt als äußerst geringfügig.

 

 

Befund – Lokalaugenschein

 

Am 18.10.2022 in der Zeit von 15:20 bis 16:00 Uhr und am 25.11.2022 in der Zeit von 8:30 bis ca. 09:40 erfolgten Lokalaugenscheine durch den gefertigten Gutachter.

An beiden Tagen war das Wetter zur Durchführung eines Lokalaugenscheins mit

Hörprobe und zur Erkennung allfälliger Geruchswahrnehmungen ideal.

An keinem dieser Tage befand sich ein Pferd in dem geplanten Roundpen.

Am 18.10.2022 konnten Hühner im Bereich des Grundstücks *** wahrgenommen

werden. Die Geräusche der Hühner waren im direkten Nahbereich deutlich wahrnehmbar (wohl auch da sie sich durch meine Anwesenheit gestört fühlten), ein spezieller Geruch nach Hühnern konnte auf dem Privatweg, der die Grenze zum Anwesen der Frau A darstellt, nicht wahrgenommen werden. Auch war an beiden Tagen kein Geruch nach Pferden in diesem Bereich wahrnehmbar, auch anderswo konnte kein Pferdegeruch wahrgenommen werden. Bis auf diesen Privatweg wurde nur öffentlicher Grund betreten.

Am 18.10.2022 war das Schnauben von Pferden, wohl vom Gst.Nr. *** stammend,

hörbar, aufgrund des steil ansteigenden Geländes waren diese aber nicht zu sehen.

Die Aussage des Bezirksgerichts, dass eine sehr ländliche Gegend vorliegt, kann bestätigt werden. Es findet sich ein dörfliches und landwirtschaftlich geprägtes Umfeld, wenngleich nicht alle dort Wohnenden einer landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Einwirkungen, die im Rahmen von derartigen landwirtschaftlichen Tätigkeiten auftreten, wie Geräusche von Nutztieren oder Geruchseinwirkungen landwirtschaftlicher Art sind daher aus gutachterlicher Sicht im konkreten Fall als ortsüblich anzusehen.

 

 

 

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

 

„…

…“

Standort des geplanten Roundpens

 

 

 

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

 

„…

…“

Geplantes Erweiterungsgebiet

 

 

 

Gutachten:

 

Gegenstand des Beschwerdeverfahren sind Geruchsbelästigungen und

Lärmbelästigungen, die von der Beschwerdeführerin Frau A angegeben werden und die sie ursächlich auf die Pferdehaltung des Betriebs der Familie C und D zurückführt.

Diesbezüglich darf auch auf das Protokoll des Bezirksgericht *** 18.04.2018 Bezug genommen werden, wo unter anderem festgehalten ist:

„Es handelt sich um eine sehr ländliche Gegend. Man hört Vogelgezwitscher, man hört Hähne krähen, Hunde bellen, Motorsägen, Holzarbeiten der Nachbarn. …

Man hört Perlhühner, Gänse und Truthähne. Pferde sind nicht zu hören, weder Hufgetrappe noch Wiehern.

Festgehalten wird weiters, dass von der gefertigten Richterin keinerlei Geruchsbelästigung zum derzeitigen Zeitpunkt festgestellt werden kann. …

Gleich hinter dem Weidezelt steht ein Traktor mit Anhänger, auf gegenständlichem Anhänger befindet sich bereits eine Fuhre Pferdemist. Hier ist beim Näherkommen ein leichter Pferdemistgeruch wahrnehmbar, wenn man genau über dem Pferdemist steht.

Festgehalten wird, dass die Mehrzweckhalle etwa 200 m² hat, in der Halle befinden sich Stallungen. In der Halle selbst, ist deutlich Pferdegeruch wahrnehmbar. Oberhalb der Mehrzweckhalle ist erneut ein Weidezelt erkennbar und eine Koppel auf der drei Pferde und vier Ponys zu sehen sind.

Festgehalten wird dazu, dass die Pferde auch beim Herumlaufen auf der Koppel keinen deutlich wahrnehmbaren Lärm erzeugen.

Auch hier direkt an der Koppel ist kein belästigender Geruch bemerkbar.

Vor dem Fenster des Schlafzimmers des Hauses der Klägerin, auf dem Privatweg der beklagten Parteien stehend, wird festgestellt, dass ein Geräusch wahrnehmbar ist, das nach einer Schiebetür klingt, es kann nicht festgestellt werden, dass dieses Geräusch ein Maß überschreitet, das in einer unüblichen Art und Weise lautstark wäre. Die Geräuschkulisse rundherum, die Tauben, die Vögel, die Autos, übersteigen das Geräusch des auf- und zugemachten Schiebetores deutlich. Auch hier ist kein Pferdemistgeruch wahrnehmbar.“

 

Im Protokoll des Bezirksgerichts wird folgendes eingewendet:

 

„Am letzten Sonntag erst, habe ich direkt an der Grundstücksgrenze Laub weggebracht und konnte unter dem Zaun die Pferdefüße sehen, unter dem Weidezelt standen zwei Pferde.

Der Geruch der Pferde war dermaßen stark, dass mit fast das Erbrechen gekommen ist.

Das ist immer dann der Fall, wenn der Wind in unsere Richtung kommt und über dem

Anhänger drüber bläst, wo der Mist drauf gelagert wird, in unsere Richtung weht.

Ein Schlafen im Garten unter der Buche ist mittlerweile unmöglich, da mir fast schlecht wird vom Gestank. Ab und zu wiehern auch die Pferde. Ich finde es unangenehm, und mir gefällt es nicht, wenn ich hinten im Garten bin und ich das Hufgetrappel der Pferde hören kann. Mehrmals am Tag geht dann auch die Mehrzweckhall auf und zu. Ich höre das Tor sehr deutlich.“

 

 

Das LVwG ersucht nunmehr, anhand der vorliegenden Unterlagen um Erstellung eines Gutachtens und um Klärung der Fragen, ob durch die Errichtung des hier

beschwerdegegenständlichen Bauvorhabens (Zelt) und dessen Verwendung als Reitplatz (roundpen) im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes am Grundstück der Nachbarin und Beschwerdeführerin A, Gst.Nr. ***, KG *** – unter Berücksichtigung der im 300m-Bereich des landwirtschaftlichen Betriebes situierten bewilligten oder angezeigten Bauwerke als Emissionsquellen – Emissionen durch Lärm, Geruch oder Staub auftreten, die Menschen in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden oder örtlich unzumutbar belästigen (§ 48 NÖ BO 2014).

 

Lärm

 

Betreffend allfällige Einwirkungen durch Lärm darf auf die Ausführungen des ASV für

Schallschutz, Herrn G, vom 22. Juli 2021 verwiesen werden.

Eine Hörprobe im Bereich der nächstgelegenen Grundstücksgrenze zur Wohnnachbarschaft A zeigte, dass das Longiergeräusch bei einem Bewegen des Pferdes in Schrittgeschwindigkeit kaum wahrnehmbar war. Beim Bewegen des Pferdes mit höherer Geschwindigkeit war das Longiergeräusch schwach wahrnehmbar, aber auf Grund anderer Umgebungsgeräusche (Vogelgezwitscher, Hühner, Blätterrauschen, etc.) messtechnisch nicht erfassbar. Das Roundpen wird täglich nur einige Stunden verwendet, sodass sich auch noch ein zeitlicher Abschlag für die Bildung eines Mittelwertes ergibt. Da das Geräusch im Zusammenhang mit der Nutzung des Roundpen messtechnischer auf Grund sonstiger Umgebungsgeräusche nicht erfassbar war lässt sich rückschließen, dass die Geräusche aus dem Roundpen mindestens 10 dB unterhalb der örtlichen Istlärmsituation zu liegen kommen. Es ist somit durch das gegenständliche Bauvorhaben mit keiner Änderung der der örtlichen Istlärmsituation zu rechnen.

Zu den anderen Geräuschen ausgehend vom landwirtschaftlichen Anwesen (300 Meter Radius) wird auf das Protokoll des Bezirksgerichts verwiesen.

Zusammenfassend ist aus fachlicher Sicht festzuhalten, dass Geräusche vom

gegenständlichen landwirtschaftlichen Anwesen ausgehen, die im Bereich des Anwesens *** wahrgenommen werden können, wobei auch andere Geräusche, im speziellen Fahrbewegungen auf dem öffentlichen Weg auf Gst.Nr. *** dort zu hören sein werden.

Dass manche dieser Geräusche von den sich auf Gst.Nr. *** aufhaltenden Personen als belästigend bzw. stark belästigend empfunden werden, wird diesen nicht abgesprochen.

Das Beurteilungsmaß gemäß der anzuwendenden Rechtsmaterie spricht aber ganz

konkrete von einem gesunden, normal empfindenden Menschen, der im Sinne der

Begutachtung auch so interpretiert werden kann, dass er/sie den einwirkenden

Immissionen neutral gegenüberstehen.

Unter Berücksichtigung dieses Beurteilungsmaßstabes ist jedenfalls festzuhalten, dass das gegenständliche Bauvorhaben keine Lärmeinwirkungen verursacht wird, die als erheblich störend zu beurteilen sind und dass die Summe an Lärmeinwirkungen aller in einem Radius von 300 Meter befindlichen Lärmquelle auch nicht in der Lage ist, erheblich störend zu wirken.

Dies gilt jedenfalls auch für die geplanten Stallungen auf den Grundstücken Nr. ***,

*** KG ***, diese liegen vom Grundstück der Beschwerdeführerin weiter entfernt und werden daher keine anderen Einwirkungen verursachen als die heute bestehenden.

Die Einwirkungen sind als ortsüblich anzusehen.

 

Luft – Staub

 

 

 

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

 

„…

…“

 

 

 

Das gegenständliche Gebiet liegt in einem Sanierungsgebiet gemäß

NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10), StF: LGBl. 8103/1-0:

das Sanierungsgebiet ***: im Bezirk *** die Gemeinden ***, ***;

 

In einem Sanierungsgebiet sind Zusatzbelastungen an Feinstaub jedenfalls zu begrenzen und hierzu wird im Leitfaden UVP und IG-L (überarbeitete Version 2020) folgendes ausgeführt:

In Gebieten mit Grenzwertüberschreitungen ist als Irrelevanzkriterium im Allgemeinen eine Jahreszusatzbelastung von 1 % eines in Anlage 1 des IG-L angeführten Grenzwertes 26 für den Jahresmittelwert angemessen.

 

Eine Zusatzbelastung von 1 % des JMW an PM10 bedeutet, dass eine Zusatzbelastung von 0,4 µg/m³ toleriert werden kann.

Eine Zusatzbelastung in dieser Höhe ist durch den Roundpen und auch durch

Immissionen, die aus einem 300 Meter Radius resultieren nicht zu erwarten. Eine Gefahr für die Gesundheit ist daher nicht zu befürchten, auch keine erheblichen Belästigungen.

 

Luft - Geruch

 

Für Geruch sind keine Grenzwerte im Immissionsschutzgesetz Luft vorgesehen.

Richtwerte wurde aber formuliert.

So hat die ABT15 – Luftreinhaltung des Amts der Steiermärkischen Landesregierung in Zusammenarbeit mit dem Land Vorarlberg, dem Land Salzburg, dem Land Kärnten, dem Burgenland und der Medizinischen Universität *** eine Richtlinie zur Beurteilung von Geruchsimmissionen, Stand März 2021, herausgegeben, der nachfolgende Tabelle entnommen ist:

 

 

„Tab. 2 Immissions-Beurteilungskriterien für kontinuierliche Quellen aus Tierhaltungsbe-

trieben für eine Geruchskonzentration von 1 GE/m³ für C90

 

 

Belästigungs-potential

 

 

Beispiele

Max. Jahresgeruchsstunden

Wohnge-biete, sons-tige sensible Gebiete

Wohnmisch-gebiete,Dorfgebiete

Sonstige,Freiland, In-dustrie-, Ge-werbegebiete

 

 

Gering

Rinder-, Pferde-, Al-paka-, Schaf- und Ziegenhaltung (Stall, Gülle, Mist), Biofilter, Silage

 

 

40 %

 

 

Einzelfallprüfung²

     

 

 

Für reine Wohngebiete wird ein Wert von maximal 40 % der Jahresstunden vorgeschlagen an denen spezifische Gerüche von Pferden im Bereich eines Immissionspunktes einwirken dürfen (Jahresgeruchsstunden).

 

Der ASV für Landwirtschaft hat für die Grundgrenze des Grundstücks Nr. *** (A) eine max. Geruchsbelastung an der Grundgrenze von ca. 17,7 % Jahresgeruchsstunden errechnet, im Bereich des Wohngebäudes sind es ca. 8,8 %.

Dies bezieht sich auf 7 Pferde, die sich im direkten Nahbereich zum Wohnobjekt der Frau A aufhalten.

Bewegt sich nun eines dieser Pferde zum Roundpen und wird in diesem bewegt, so verlagert sich eine Geruchsquelle und da sich diese auf dem Grundstück des Roundpen befindet kann sie nur zu einer Erhöhung der im Nahbereich an der Grundstücksgrenze einwirkenden 2,2 % bzw. 1,1 % führen, die dort durch die Summe der Pferde verursacht werden.

Eine Erhöhung der ermittelten maximalen 17,7 % an der Grundstückgrenze ist durch den Betrieb des Roundpen an keiner Stelle zu erwarten.

 

Nunmehr ist eine Ausweitung der Pferdehaltung geplant (Grundstücken Nr. ***, *** KG ***). Im diesbezüglichen Gutachten des landwirtschaftlichen ASV E vom 30. Juli 2021 hält dieser fest, dass 18 Boxen geplant sind. Auch hält der ASV fest, dass die im Bauland auf dem Grundstück Nr. *** bestehende Halle zukünftig nicht mehr für die Pferdehaltung genutzt werden soll, wobei die max. angestrebte Tierzahl mit 25 Pferden angegeben wird.

Die max. angestrebten 25 Pferde wären aber nur mit den 18 neuen Boxen und den bestehenden 7 Stellplätzen auf Gst.Nr. *** zu erreichen.

Daher wird bis auf weiteres davon ausgegangen, dass sich 7 Pferde auf Gst.Nr. *** und 18 Pferde auf den Grundstücken Nr. *** und *** aufhalten werden und immer nur ein Pferd im Roundpen.

Wenngleich hierüber keine quantitativen Zahlen (Jahresgeruchsstunden) vorliegen, so gibt es doch die Aussage des ASV für Landwirtschaft, der festhält, dass … keine Immissionen zu erwarten sind, die über das zulässige Maß der Widmungsart Grünland Land- und Forstwirtschaft liegen werden und diese insgesamt als äußerst geringfügig bezeichnet.

 

Aus medizinischer Sicht ist festzuhalten, dass sich die geplanten 18 Boxen in deutlich weiterer Entfernung als die bestehenden 7 Boxen befinden werden und das daher in keinster Weise davon auszugehen ist, dass der als zulässig anzusehende Richtwert von 40 % der Jahresgeruchsstunden zukünftig an der Grundstücksgrenze überschritten sein wird.

 

Die Wahrnehmung von Pferdegerüchen ist auch zukünftig auf dem Grundstück der Frau A möglich und auch wahrscheinlich, zu einer Überschreitung des anzuwendenden Richtwertes wird es aber auch in Zukunft nicht kommen.

Erhebliche Belästigungen, bezogen auf den Beurteilungsmaßstab, sind daher nicht zu erwarten.

 

Im Protokoll des Bezirksgerichts findet sich folgendes:

Der Geruch der Pferde war dermaßen stark, dass mit fast das Erbrechen gekommen ist. Das ist immer dann der Fall, wenn der Wind in unsere Richtung kommt und über dem Anhänger drüber bläst, wo der Mist drauf gelagert wird, in unsere Richtung weht.

 

Krass Ekel erregende Gerüche und Ekel und Übelkeit auslösende Gerüche können eine Gesundheitsgefahr darstellen. Im konkreten Fall wird derartiges eingeworfen.

Es dürfte sich im konkreten Fall aber um eine rein subjektive Wahrnehmung handeln.

Pferdegerüche im Freibereich werden in der Literatur nirgends als krass ekelerregend beschrieben, auch widerspricht die allgemeine Lebenserfahrung dieser Aussage, was nicht bedeutet, dass derartige Gerüche als belästigend wahrgenommen werden können.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Errichtung des beschwerdegegenständlichen Bauvorhabens (Zelt) und dessen Verwendung als Reitplatz (roundpen) im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes unter

Berücksichtigung der im 300m-Bereich des landwirtschaftlichen Betriebes situierten bewilligten oder angezeigten Bauwerke im Bereich des Grundstücks der Nachbarin und Beschwerdeführerin A, Gst.Nr. ***, KG *** keine Immissionen durch Lärm, Staub und Geruch bewirkt, die Menschen in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden oder örtlich erheblich und damit im Sinne des § 48 NÖ BO 2014 unzumutbar belästigen können.“

 

Das Gutachten wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

 

2. Feststellungen und Beweiswürdigung:

 

Die Bauwerber beantragten die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines „Zeltes“ auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück ist als Grünland – Land- und Forstwirtschaft gewidmet. Im Westen schließt daran ein im Eigentum der Bauwerber befindlicher Weg an, welcher etwa 6 m breit ist, im Einmündungsbereich zum öffentlichen Gut etwa 9 m (gemessen aus dem Einreichplan). An diesen Weg grenzt das Grundstück Nr. *** der Beschwerdeführerin, welches als Bauland gewidmet ist. Die Widmungen der Grundstücke wie auch die Eigentumsverhältnisse sind unstrittig.

 

Bei dem Bauvorhaben handelt es sich um einen überdachten Roundpen (Longierzirkel) mit einer verbauten Fläche von 192 m². Die „Firsthöhe“ beträgt

4,26 m, der „Kniestock“ liegt bei 3,20 m, wie aus dem Einreichplan ersichtlich ist. Laut Baubeschreibung ist eine Benützung als Reitplatz vorgesehen. Das Regenwasser wird über eine rundumlaufende Regenrinne auf Eigengrund in den vorhandenen Sickerschacht versickert. Neben der Baubeschreibung ergibt sich auch aus dem Einreichplan, dass das Regenwasser auf Eigengrund versickert wird.

 

Das Roundpen wird im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes betrieben. Es handelt sich um die Überdachung eines Longierzirkels. Es sollen sieben Pferde pro Tag, je Pferd maximal 20 Minuten, trainiert werden. Es ist immer nur ein Pferd beim Trainieren im Roundpen, und zwar in menschlicher Begleitung.

Nach den Angaben der Bauwerber in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27.05.2021 werden die Pferde zu unterschiedlichen Zeiten zwei- bis dreimal pro Woche im Roundpen bewegt.

 

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Aktenvermerk vom 26.09.2019 im Bauakt der Baubehörde sowie aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2021.

 

Die Pferdezucht mit 5 bis 7 Stuten ist vom Umfang her als landwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen, zumal 8 ha Fläche zur Futterversorgung vorhanden sind und die Maschinenausstattung zur Bewirtschaftung dieser Flächen gegeben sind. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen E vom 12.06.2019.

 

Im Rahmen ihrer Einwendungen nach der Verständigung nach § 21 NÖ BO 2014 hat die Beschwerdeführerin – soweit im Rahmen der Parteistellung relevant – Staub-, Lärm- und Geruchsbelastungen moniert.

 

Durch die Errichtung des beschwerdegegenständlichen Bauvorhabens (Zeltüberdachung für Roundpen) und dessen Verwendung als Longierzirkel für die Pferdezucht im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes unter Berücksichtigung der im 300m-Bereich um das Bauvorhaben situierten bewilligten oder angezeigten Bauwerke werden im Bereich des Grundstücks der Nachbarin und Beschwerdeführerin A, Gst.Nr. ***, KG *** keine Immissionen durch Lärm, Staub und Geruch bewirkt, die Menschen in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden oder örtlich erheblich und damit im Sinne des § 48 NÖ BO 2014 unzumutbar belästigen können.

 

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Umweltmedizin I, der hinsichtlich der Lärmemission auch die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Lärmtechnik, G, heranzog.

 

3. Rechtslage:

 

Auf Grund des am 11.04.2019 bei der Baubehörde eingelangten Antrags um Baubewilligung sind nach 70 Abs. 12 NÖ BO 2014 die Bestimmungen der NÖ BO 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 53/2018, anzuwenden.

 

Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 53/2018 lauten:

 

§ 6

Parteien und Nachbarn

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).

 

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.

 

Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.

 

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)

sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),

gewährleisten und

3. durch jene Bestimmungen über

a) die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,

sowie

b) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung

- auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder

- auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn

beeinträchtigt werden könnte.

 

§ 14

Bewilligungspflichtige Vorhaben

Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

[…]

 

§ 21

Verfahren mit Parteien und Nachbarn

(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.

[…]

 

§ 48

Immissionsschutz

Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.

 

Ausgenommen davon sind:

- Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen,

- Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen, sofern sie einem Vorhaben nach § 63 Abs. 1 erster Satz zugeordnet sind, selbst wenn sie die dafür verordnete Mindestanzahl der Stellplätze übersteigen, sowie

- Emissionen von öffentlichen Warneinrichtungen.

 

Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen.

 

 

4. Erwägungen

 

Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe zu überprüfen.

 

Im gegenständlichen Fall hat die – im zweigliedrigen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde – zuständige Berufungsbehörde eine Sachentscheidung getroffen und die Berufung gegen die erteilte Baubewilligung im Hinblick auf die geltend gemachten Einwendungen abgewiesen.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung im Hinblick auf die Verletzung der sowohl im Verfahren der Baubehörden als auch in der Beschwerde geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin.

 

Gegenstand der mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 20.02.2020, AZ. ***, erteilten Baubewilligung ist das von den Bauwerbern am 11.04.2019 eingereichte Projekt auf der Liegenschaft in ***, GSt. Nr. ***, KG ***. Beantragt wurde die Errichtung eines Zeltes zur Überdachung des Roundpen mit einer Größe von 192 m² verbauter Fläche. Es handelt sich um einen mit 12 Metallstehern zeltartig überdachten Longierzirkel.

 

Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte. Ihren äußersten Rahmen bildet die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Wird die Beschwerde von einer Partei erhoben, der im Verfahren nur einzelne subjektiv-öffentliche Rechte zustehen – wie dies auf Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zutrifft – ist sie weiters auf jene Themenkreise beschränkt, hinsichtlich derer dieser (Neben-) Partei ein Mitspracherecht zukommt (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/04/0022), wobei insoweit auch ein allfälliger (Teil-)Verlust der Parteistellung infolge Präklusion zu beachten ist (VwGH 28.4.2016, 2013/07/0055; 30.3.2017, Ro 2015/03/0036). Solcherart kann das Verwaltungsgericht insbesondere nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen (VwGH 30.3.2017, Ro 2015/03/0036).

 

In der Sache selbst ist vorauszuschicken, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, dessen Gegenstand ausschließlich das sich aus den Einreichplänen, der Baubeschreibung und sonstigen Antragsbeilagen ergebende Projekt und damit der solcherart der Behörde gegenüber verbindlich zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers darstellt (VwGH 27.06.2006, 2005/05/0243 m.w.N.). Davon abweichende tatsächliche oder vermeintliche Absichten des Bauwerbers (etwa hinsichtlich der weiteren Nutzung) sind insoweit ebenso unbeachtlich (abermals VwGH 27.06.2006, 2005/05/0243 m.w.N.) wie ein allenfalls vorhandener Bestand (VwGH 10.12.2013, 2012/05/0147) oder im Projekt nicht gedeckte Überlegungen der Behörde, eines Sachverständigen oder eines Nachbarn zu allfälligen bzw. wahrscheinlichen Nutzungsmöglichkeiten (abermals VwGH 10.12.2013, 2012/05/0147).

 

Für das verfahrensgegenständliche Grundstück beschränkt sich der Projektgegenstand darauf, dass sieben Pferde pro Tag max. je Pferd 20 Minuten trainiert werden, wobei immer nur ein Pferd beim Trainieren ist. Die Pferde sind immer nur in Begleitung im Roundpen. Daraus ergibt sich eine maximale Nutzungszeit des Roundpen von zwei Stunden und 20 Minuten täglich. Wenngleich in der mündlichen Verhandlung seitens der Bauwerber dargelegt wurde, dass es fünf Zuchtstuten gebe, die zwei- bis dreimal pro Woche im Roundpen bewegt würden, so stellte dies offenbar die Erläuterung der Ist-Situation dar, jedoch wurde der Projektgegenstand nicht ausdrücklich abgeändert, sodass von den zuerst genannten Angaben auszugehen ist.

 

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Baulichkeit für die landwirtschaftliche Nutzung nachweislich erforderlich ist, ist an die maßgebenden Kriterien nach ständiger Rechtsprechung ein strenger Maßstab anzulegen. Zum Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung gehört, dass betriebliche Merkmale vorliegen, also von einer planvollen, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit gesprochen werden kann, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen Landwirtschaftsbetriebes rechtfertigt, und nicht die Bestimmungen über die Flächenwidmung durch die Ausübung eines Hobbys umgangen werden (VwGH Ro 2014/05/0040).

 

Es liegt ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Pferdezucht vor. Nach Angaben des agrartechnischen Sachverständigen vom 12.06.2019 ist die Pferdezucht mit 5 bis 7 Stuten vom Umfang her als landwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen, zumal 8 ha Fläche zur Futterversorgung vorhanden sind und die Maschinenausstattung zur Bewirtschaftung dieser Flächen gegeben sind. In jedem Fall geht die Tätigkeit nach Angaben des Sachverständigen über ein bloßes Hobby hinaus. Diesen Ausführungen hat die Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert widersprochen.

 

Wenn die Beschwerdeführerin das gegenständliche Projekt als Sportanlage im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft verstanden wissen will, so ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen. Demnach ergibt sich das grundsätzliche Verständnis, dass der Sport bzw. eine Sportart nur von Menschen ausgeübt wird und daher ein „Sportgerät“ nach seiner Bestimmung nur dem Gebrauch durch Menschen – und nicht auch durch ein Tier – dient. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, dass es sich bei der gegenständlichen Pferdeführanlage bzw. Schrittmaschine, weil diese ausschließlich für Tiere, nicht jedoch für Menschen konzipiert sei und sie lediglich der körperlichen Ertüchtigung der Pferde, nicht jedoch des Reiters diene, um kein Spiel- oder Sportgerät im Sinne des § 17 Z 9 NÖ BO 2014 handle, sei nicht zu beanstanden

(VwGH Ra 2018/05/0165).

 

Insofern die Beschwerdeführerin ohne jegliche Erläuterung auf die der Homepage der Bauwerber entnehmbaren Tätigkeiten verweist, welche der Gewerbeordnung unterliegen würden, ist dieses nicht substantiierte Vorbringen nicht geeignet, den Angaben des agrartechnischen Sachverständigen entgegenzutreten.

 

Eine Unzuständigkeit der belangten Behörde liegt somit nicht vor.

 

Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat.

Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt.

Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ Bauordnung 2014 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann.

Entgegen der offensichtlichen Ansicht der Beschwerdeführerin besitzt sie im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren also kein umfassendes Mitspracherecht und könnte daher nur im Umfang ihrer geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich dieses Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen.

Sofern von der Beschwerdeführerin objektive Rechtswidrigkeiten behauptet werden, können diese im Hinblick auf das – wie bereits ausgeführt – im Baubewilligungsverfahren beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn für sich allein noch nicht berücksichtigt werden (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, 8. Auflage, 2012, S. 188).

Aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 der NÖ BO 2014 ergibt sich somit erschöpfend (taxativ) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können.

Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A oder auch VwGH vom 23.8.2012, 2012/05/0025, mwN). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides einer obersten Gemeindebehörde kann daher aus Anlass einer Nachbarbeschwerde zu dessen Aufhebung führen; vielmehr hat die Aufhebung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt wurden (vgl. u.a. VwSlg. 7873 A).

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und auch des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer ein Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und sind die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass eines Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH vom 21.02.1984, 82/05/0158).

Im gegenständlichen Fall hat die – im zweigliedrigen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde – zuständige Berufungsbehörde eine Sachentscheidung getroffen und die Berufung gegen die erteilte Baubewilligung im Hinblick auf die geltend gemachten Einwendungen abgewiesen.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung im Hinblick auf die Verletzung rechtzeitig geltend gemachter subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin.

 

Insofern die Beschwerde zum Inhalt hat, dass es hinsichtlich der Ableitung der Wässer weder einen Plan noch eine Berechnung über die Kubatur der Sickergrube gebe und somit eine Durchfeuchtung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden könne und die Standfestigkeit des Gebäudes gefährdet sei, ist zum einen festzuhalten, dass bereits aus der Baubeschreibung ersichtlich ist, dass das Regenwasser über rundumlaufende Regenrinne auf Eigengrund versickert wird (PVC, Durchmesser 1 m, 2% Gefälle), zum anderen ist die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen präkludiert. Auf Grund der Verständigung als Nachbarin gemäß § 22 Abs. 2 NÖ BO 2014 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Einwendungen gegen das Bauvorhaben. In dem mit 05.11.2019 datierten Schreiben wurde keinerlei Vorbringen zur Versickerung erstattet, erstmals in der Berufung war dies ein Thema, wenngleich auch dort Sickerwasser lediglich als Immission auf das Grundstück der Beschwerdeführerin benannt wurde. Eine Gefährdung der Standfestigkeit des Gebäudes der Beschwerdeführerin wurde erstmalig in der Beschwerde moniert, sodass auf dieses Vorbringen nicht mehr einzugehen ist.

 

Unbestritten handelt es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben im Sinne des § 14 NÖ BO 2014.

 

Hinsichtlich der Erforderlichkeitsprüfung iSd § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 ist im Hinblick auf das beschränkte Mitspracherecht von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren darauf nicht weiter einzugehen, zumal auf die Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes nicht schlechthin ein subjektiv-öffentliches Recht besteht. Ein solches ist nur dann gegeben, wenn und soweit die Widmungskategorie einen Immissionsschutz gewährleistet (VwGH 20.10.2009, 2008/05/0118), weil der Schutz vor Immissionen ausdrücklich im taxativen Katalog der Nachbarrechte (§ 6 Abs. 2 NÖ NÖ BO 2014) enthalten ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in seiner Entscheidung 2012/05/0052 zur vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ BauO 1996 ausgesprochen, dass die Nachbarn keinen weitergehenden Rechtsanspruch dahingehend haben, dass im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 1 NÖ ROG 1976 das geplante Objekt dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienen muss und daher im dort vorliegenden Fall die Immissionen im Rahmen des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 1996 iVm § 48 NÖ BauO 1996 zu prüfen waren. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Nachbarn keinen Rechtsanspruch auf die Erforderlichkeit iSd § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 haben, jedoch die Immissionen im Rahmen des § 6 Abs. 2 Z 2 iVm § 48 NÖ BO 2014 zu prüfen sind (vgl. auch VwGH 2009/05/0119).

 

Rechtzeitig geltend gemacht und im Sinne des § 6 Abs. 2 iVm § 48 NÖ BO 2014 wurden Immissionen im Hinblick auf Staub, Lärm und Geruch.

 

Grundsätzlich ist für die Immissionsprüfung nach § 48 NÖ BO 2014 festzuhalten, dass sich der Maßstab, ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen richtet. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen.

 

Das verfahrensgegenständliche Grundstück ist als Grünland Land- und Forstwirtschaft gewidmet. Für die Baubehörde ist allein die Widmung des zu bebauenden Grundes, nicht aber die Widmung der Grundstücke der Nachbarn entscheidend (VwGH 2007/05/0109). Auf einem Grundstück mit der Widmung Grünland-Landwirtschaft ist die Errichtung eines Schweinestalles mit Massentierhaltung grundsätzlich zulässig (VwGH 2009/05/0119). In einem Gebiet mit der Widmung Grünland-Landwirtschaft ist das örtlich zumutbare Maß von Geruchsbelästigungen höher anzusetzen als im Bauland-Agrargebiet, weil vor allem die durch eine Tierhaltung verursachten Geruchsbelästigungen in einem für die Massentierhaltung in Betracht kommenden Gebiet mit der Widmung Grünland-Landwirtschaft wohl intensiver sind (VwGH 95/05/0217 mwN).

 

Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Pferdezucht im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes handelt und im gegenständlichen Roundpen sieben Pferde jeweils 20 Minuten somit insgesamt bis zu maximal zwei Stunden und 20 Minuten täglich bewegt werden.

 

Unter Berücksichtigung der innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situierten bewilligten und angezeigten Bauwerke, welche mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden hat der umweltmedizinische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 28.11.2022 festgestellt, dass keine Immissionen durch Lärm, Staub und Geruch bewirkt werden, die Menschen in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden oder örtlich erheblich und damit im Sinne des § 48 NÖ BO 2014 unzumutbar belästigen können.

 

Eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung am Grundstück der Beschwerdeführerin und somit auch eine Verletzung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechte auf Schutz vor Lärm-, Geruchs- und Staubimmissionen ist daher bei konsensgemäßer Nutzung auszuschließen.

 

Die Beschwerdeführerin hat nicht erkennen lassen, ihrerseits eine fachkundige Stellungnahme einzuholen und vorzulegen. Den vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen wurde von der Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene – etwa durch Vorlage eines Privatgutachtens – entgegengetreten (vgl. VwGH 2009/05/0344).

 

Die in der Beschwerde aufrechterhaltenen Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben erweisen sich somit als unbegründet.

 

Die erfolgte und gemäß § 13 Abs. 8 AVG zulässige Präzisierung der Nutzung des fertiggestellten Bauvorhabens war spruchgemäß zu berücksichtigen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor.

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