ROG NÖ 2014 §16 Abs1 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1174.001.2016
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde des Mag. CW und der Dr. MW, beide vertreten durch Thum Weinreich Schwarz Chyba Reiter Rechtsanwälte OG in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 28. September 2016, GZ. BAU-1043/2016, betreffend Nutzungsuntersagung einer Mehrzweckhalle als Reitstall, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz 2014 – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid vom 22. Oktober 2014 wurde Frau Dr. MS (nunmehr MW) und Herrn Mag. CW (beide in der Folge: Beschwerdeführer) die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Lagerhalle auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt.
Mit Email vom 10. November 2015 gaben die Beschwerdeführer der Baubehörde die Änderung des Verwendungszweckes dahingehend bekannt, dass die Lagerhalle als Mehrzweckhalle verwendet werde. Die Verwendung umfasse
- Nutzung als Lagerhalle
- Nutzung als Bastelwerkstatt mit haushaltsüblichen, beweglichen Maschinen
- Nutzung als private Oldtimerwerkstatt, wobei Fahrzeuge während der Bearbeitung stromlos, sprich ohne angeschlossene Batterie, treibstoff-, schmierstofffrei bzw. frei von brennbaren Flüssigkeiten eingestellt und bearbeitet werden
- Unterbringung von Haustieren
- Winterlager für Gartenpflanzen
- Unterbringung von Garten- und landwirtschaftlichen Anbaugeräten
Eine Untersagung der Änderung des Verwendungszweckes erfolgte nicht.
Am 29. Juni 2016 wurde im Zuge einer baubehördlichen Überprüfung festgestellt, dass in der Lagerhalle eine Zwischendecke als Holztramdecke, zur Lagerung von Futtermitteln, als auch diverse Zwischenwände nicht plangemäß hergestellt wurden. Weiters seien sieben Boxen, offensichtlich für die Unterbringung von Pferden, eingebaut worden. Im unmittelbaren Nahbereich der Mehrzweckhalle befänden sich diverse Koppeln, welche keine baulichen Anlagen darstellten. In den Koppeln befänden sich vier Pferde.
Mit Bescheid vom 4. August 2016 untersagte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** gemäß § 35 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) die Nutzung der Mehrzweckhalle als Pferdestall, da das betroffene Grundstück als Bauland-Wohngebiet gewidmet sei und daher die Haltung von Pferden im Sinne des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014) auf dieser Widmung nicht zulässig sei.
Die Beschwerdeführer machten in der dagegen erhobenen Berufung im Wesentlichen geltend, dass eine vom Verwendungszweck umfasste Haustierhaltung vorliege und – wenngleich hier kein landwirtschaftlicher Betrieb vorliege – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1 NÖ ROG 2014 sogar ein landwirtschaftlicher Betrieb im Wohngebiet bewilligungsfähig wäre. Die Behörde wäre daher zur Einholung von Sachverständigengutachten betreffend das Ausmaß der Emissionen bzw. hinsichtlich des Ortsbildes verpflichtet gewesen. Unter Monieren einer Verletzung des Eigentumsrechtes wurde schließlich die Änderung des Flächenwidmungsplanes angeregt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** die Berufung ab. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit Pferdeställen und Pferdehaltung wiederholt beschäftigt habe. Demnach diene weder ein Pferdestall noch die Pferdehaltung sozialen Bedürfnissen und könne die Pferdehaltung nicht als eine im Wohngebiet übliche Haustierhaltung angesehen werden, sie diene vielmehr in der Regel sportlichen, allenfalls auch landwirtschaftlichen Zwecken. Ein Pferdestall sei daher schon nach seinem Typus im Wohngebiet nicht zulässig. Da die Pferdehaltung der Beschwerdeführer ausschließlich für private Zwecke diene, würden jene Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, die sich mit der Pferdehaltung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes auseinandersetzen, nicht zur Anwendung kommen. Lediglich bei Pferdehaltung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes wäre die Behörde verpflichtet gewesen, durch Beiziehung von Sachverständigen festzustellen, ob mit der Pferdehaltung eine Gefahr oder Belästigung für Anrainer verbunden ist. Ein landwirtschaftlicher Betrieb liege aber nach Angaben der Beschwerdeführer gerade nicht vor.
Der monierten Verletzung des Eigentumsrechtes sei entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes weder eine Baubewilligung noch ein baubehördlicher Auftrag in das Eigentumsrecht des Grundeigentümers eingreifen würde.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass eine Differenzierung zwischen einer privaten und einer im Zuge eines landwirtschaftlichen Betriebes geführten Pferdehaltung nicht korrekt sei und dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche. Vielmehr sei in beiden Konstellationen die Pferdehaltung im Wohngebiet zulässig, sofern sie in das Ortsbild eingeordnet werden könne und die konkret von der Pferdehaltung ausgehende Emissionsbelastung das örtlich zumutbare Ausmaß nicht übersteige. Die Beschwerdeführer seien Eigentümer von vier Pferden und sei die Tierhaltung zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung ausschließlich zu privaten Zwecken erfolgt. Es sei jedoch beabsichtigt, zukünftig einen Betrieb zu führen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes seien im Wohngebiet Betriebe aller Art, insbesondere auch landwirtschaftliche Betriebe grundsätzlich zulässig, sofern sie in das Ortsbild eingeordnet werden können und die konkret von ihnen ausgehende Emissionsbelastung das örtlich zumutbare Ausmaß nicht übersteigt, was durch Sachverständigengutachten festzustellen sei. Daher sei auch die Haltung von Pferden zu privaten Zwecken unter diesen Voraussetzungen zulässig. Ein Unterschied bei der Emissionsbelastung von sieben privat genutzten Pferden werde sich nicht von der von sieben gewerblich genutzten Pferden ausgehenden Emissionsbelastung unterscheiden, weshalb die Behörde verpflichtet gewesen wäre, entsprechende Sachverständigengutachten einzuholen. Im Übrigen würden die angrenzenden Liegenschaften überwiegend die Widmung Bauland-Agrar aufweisen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 2. November 2016 legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verfahrensakt zur Zl. BAU-1043/2016 vor. Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde mit Schreiben vom 22. November 2016 eine beglaubigte Abschrift des Sitzungsprotokolles samt Einladungskurrende der Gemeindevorstandssitzung vom 26.09.2016 vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Verfahrensakt und durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch.
4. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück weist die Widmung Bauland-Wohngebiet auf. Die Beschwerdeführer verfügen über eine baubehördliche Bewilligung einer Mehrzweckhalle auf diesem Grundstück, wobei der Verwendungszweck unter anderem auch die „Unterbringung von Haustieren“ umfasst. Die Beschwerdeführer halten derzeit vier Pferde zu privaten Zwecken. Die Pferde halten sich überwiegend im Freien auf der angrenzenden Koppel auf und kommen in Ausnahmefällen, insbesondere bei Unwettern bzw. starkem Regen, in die Boxen der angesprochenen Mehrzweckhalle.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Verfahrensakt bzw. den eigenen Angaben der Beschwerdeführer in deren Berufung sowie Beschwerde und sind unstrittig.
5. Rechtslage:
§§ 17, 27 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:
„§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
„Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. “
[…]
§ 35 Abs. 3 NÖ BO 2014 lautet:
„(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.“
§ 16 Abs. 1 Z 1 und 5 NÖ ROG 2014 lauten:
„(1) Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:
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1. | Wohngebiete, die für Wohngebäude und die dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienenden Gebäude sowie für Betriebe bestimmt sind, welche in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden können und keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen; | |||||||||
[…] | ; | |||||||||
5. | Agrargebiete, die für Bauwerke land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und der sonstigen Tierhaltung, die über die übliche Haltung von Haustieren hinausgeht, bestimmt sind; andere Betriebe, welche keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigungen sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen und sich in ihrer Erscheinungsform in das Ortsbild und in die dörfliche bauliche Struktur einfügen, sowie Wohnnutzungen mit höchstens vier Wohneinheiten pro Grundstück sind zuzulassen; | |||||||||
[…]“
6. Erwägungen:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Der im gegenständlichen Fall zu beurteilende Sachverhalt erweist sich unstrittig derart, dass auf dem als Bauland-Wohngebiet gewidmeten Grundstück Nr. ***, KG ***, vier Pferde zu privaten Zwecken gehalten werden und diese fallweise in der dort bewilligten Mehrzweckhalle ihren Unterstand haben. Zu prüfen bleibt einzig die Rechtsfrage, ob diese Tierhaltung unter „Unterbringung von Haustieren“ im Sinne des angezeigten und nicht untersagten Verwendungszweckes der für die Mehrzweckhalle erteilten Bewilligung subsumiert werden kann und ob demzufolge das seitens der Baubehörde erlassene Nutzungsverbot zu Recht erfolgte.
Dazu ist zunächst unter Hinweis auf die Definition des § 16 Abs. 1 Z 1 NÖ ROG 2014 festzustellen, dass diese Bestimmung einerseits auf Wohngebäude und die dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienenden Gebäude abstellt, andererseits für Betriebe unter näher genannten Voraussetzungen bestimmt ist.
Allein schon aus diesem Gesetzestext in Zusammenschau mit den expliziten Angaben der Beschwerdeführer, dass derzeit kein Betrieb geführt wird, erhellt sich, dass jener Teil der Bestimmung, welcher auf Betriebe und daraus resultierenden Emissionen abzielt, im gegenständlichen Fall nicht relevant ist. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass sich das Ausmaß der Emissionen bei privater Haltung nicht von jenem bei betrieblicher Haltung unterscheide, ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach sich aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Z 1 NÖ ROG 1976 ableiten lässt, dass die mit Bezug auf „Betriebe“ getroffenen Vorschriften betreffend Ortsbild und Lärm- bzw. Geruchsbelästigung nur dann zum Tragen kommen, wenn ein „Betrieb“ im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist (VwGH 15.06.2011, Zl. 2008/05/0069).
Da die Mehrzweckhalle unstrittig auch kein Wohngebäude darstellt, verbleibt daher zu prüfen, ob die Verwendung der Halle als Unterstand für vier Pferde „dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung“ dient.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zu den Vorgängerbestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 1 NÖ ROG 2014 festgestellt hat, ist mit der Wortfolge „Bedarf der Bevölkerung“ nicht der individuelle subjektive Bedarf des Bauwerbers gemeint, weil ein einzelner Bauwerber nicht mit „der Bevölkerung“ gleichzusetzen ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im Wohngebiet nur jene Nebengebäude zulässig sind, die typischerweise von der Wohnbevölkerung in solchen Gebieten errichtet werden (VwGH 22.12.1992, Zl. 90/05/0031, zu § 13 Abs. 1 Z 1 NÖ ROG 1968). Es kommt nicht auf den konkreten Bedarf eines einzelnen Bewohners an, sondern, wie durch den Ausdruck Bevölkerung hinreichend klargestellt ist, auf den täglichen Bedarf der im Wohngebiet wohnenden Menschen (VwGH 12.11.1991, Zl. 91/05/0080, zur Auslegung des § 16 Abs 1 Z 1 NÖ ROG 1976).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in dem zuletzt genannten Erkenntnis (mwN) ausgesprochen, dass, wenn ein täglicher Bedarf der Bevölkerung für ein Stallgebäude der vorliegenden Art nicht festgestellt werden kann, dann ein solches Gebäude im Wohngebiet nicht zulässig ist (hier: Haltung von Ziegen und Reitpferden). Auf die Unterscheidung in Großtiere und Haustiere kommt es nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht an.
Darüber hinaus hat der VwGH beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 19.11.1996, Zl. 96/05/0199, entschieden, dass es für die Beurteilung, ob ein Betrieb der Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfes dient, es auf die Verkehrsanschauung ankommt. Da ein solcher täglicher Bedarf der Bevölkerung für ein Nebengebäude zum Zwecke einer Haltung von neun Hühnern und einem Hahn nicht besteht, ist ein solches Gebäude im Wohngebiet iSd § 16 Abs 1 Z 1 NÖ ROG 1976 nicht zulässig.
Legt man nun einen solcherart geforderten objektiven Maßstab an, so ergibt sich für das erkennende Gericht, dass ein Gebäude zur Unterbringung von vier Pferden nicht dem täglichen Bedarf der im Wohngebiet wohnenden Bevölkerung dient. Auch stellt ein solches Gebäude kein „typischerweise“ von der Wohnbevölkerung im Wohngebiet errichtetes Gebäude im Sinne der oben genannten Rechtsprechung dar.
Des Weiteren ergibt sich die Unzulässigkeit eines Bauwerkes zur Pferdehaltung im Wohngebiet auch in Zusammenschau mit der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 5 NÖ ROG 2014, wonach Flächen, die als Bauland-Agrargebiet gewidmet sind, (unter anderem) für Bauwerke land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und der sonstigen Tierhaltung, die über die übliche Haltung von Haustieren hinausgeht, bestimmt sind. Unter dem Begriff „sonstige Tierhaltung“ ist die Hobbytierhaltung – also ohne Führung eines Betriebes – zu verstehen. So soll auch Nichtlandwirten die Errichtung landwirtschaftsähnlicher Haupt- oder Nebengebäude, etwa für Zwecke der Großtierhaltung (Reitpferde etc.) möglich sein (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht, 9. Auflage, S. 1184f).
Wenn nun nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Z 5 NÖ ROG 2014 Agrargebiete für „sonstige Tierhaltung, die über die übliche Haustierhaltung hinausgeht“ vorgesehen sind, so indiziert dies umgekehrt, dass Wohngebiete für die „übliche Haustierhaltung“ bestimmt sind. Zur Frage der Üblichkeit der Tierhaltung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.03.1994, Zl. 93/06/0096, ausgesprochen, dass die Pferdehaltung nicht als eine im Wohngebiet übliche Haustierhaltung angesehen werden kann; sie dient vielmehr in der Regel sportlichen, allenfalls auch landwirtschaftlichen Zwecken.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass ein Gebäude zur privaten Haltung von vier Pferden mangels Notwendigkeit zur Deckung des täglichen Bedarfes einer im Wohngebiet wohnenden Bevölkerung und mangels Vorliegen eines Betriebes ohne Einholung von Sachverständigengutachten als unzulässig zu erachten ist.
Da eine über die übliche Haustierhaltung hinausgehende Tierhaltung und aus den genannten Gründen eine Widmungswidrigkeit vorliegt, ist die Pferdehaltung nicht von dem im Verwendungszweck der Mehrzweckhalle angegebenen Zweck der „Unterbringung von Haustieren“ gedeckt, weshalb das von der belangten Behörde ausgesprochene Nutzungsverbot nicht zu beanstanden ist.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grund Abstand genommen, weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes und der Rechtssache nicht erwarten ließ. Des Weiteren wurden im Verfahren ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom 05.03.2014, Zl. 2013/05/0131).
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor.
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