LVwG Niederösterreich LVwG-AV-315/001-2020

LVwG NiederösterreichLVwG-AV-315/001-202015.2.2022

VwGVG 2014 §28 Abs7

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.315.001.2020

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde der A, vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde ***, betreffend die Entscheidung über ein Bauansuchen für den Neubau eines Vereinsgebäudes mit Personalaufenthaltsbereich auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, zu Recht:

 

1. Dem Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** wird aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen einer Frist von acht Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses, zu erlassen:

Dem Antrag der A vom 2. Juni 2016 auf Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Vereinsgebäudes mit Personalaufenthaltsbereich auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** steht kein Hindernis gemäß § 20 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 entgegen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe

 

1. Feststellungen (Verfahrensgang und Sachverhalt):

 

Mit Schreiben vom 2. Juni 2016, beim Gemeindeamt eingelangt am 14. Juni 2016, stellte Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) – unter anderem - ein Ansuchen um baubehördliche Genehmigung über den Neubau eines Vereinsgebäudes mit Personalbereich auf dem Grundstück ***, EZ ***, KG ***. Das Baugrundstück befindet sich im Eigentum der Beschwerdeführerin und ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als „Grünland-Sportstätte-Reitsport“ ausgewiesen.

Bestandteil der Einreichunterlagen war – neben Baubeschreibung und Einreichplänen – auch ein Betriebskonzept vom April 2016 zum Bauvorhaben. Die Entwicklung des landwirtschaftlichen Pferdebetriebes der Beschwerdeführerin in Zusammenarbeit mit dem bestehenden Reitsportverein mache die Schaffung eines zusätzlichen Raumangebotes notwendig, nämlich Aufenthaltsräumlichkeiten mit Kochgelegenheit, Garderoben, Toiletten, Duschen usw.. Täglich im Betrieb seien anwesend die Betriebsführerin, Stallarbeiter, mindestens zwei mithelfende Familienangehörige, 15 Besitzer von eingestellten Pferden, 5-10 sportausübende Vereinsmitglieder, 2-4 Turniersportler, jeweils eventuell mit begleitenden Angehörigen. Daraus ergebe sich der Bedarf an WC-, Dusch- und Umkleidemöglichkeiten mit der Möglichkeit Sportausrüstung und Privatgegenstände versperrt unterbringen zu können.

 

Seitens des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** wurde der Amtssachverständige für Raumordnung und Raumplanung B um Stellungnahme ersucht, ob das Vorhaben realisiert werden könne. In seiner Stellungnahme vom 12. Jänner 2017 führte der Amtssachverständige zusammengefasst aus, dass das Vereinsgebäude mit Personalbereich dazu diene, einen zeitgemäßen Betrieb der Pferdesporteinrichtung zu gewährleisten. Das Gebäude könne daher als erforderlich für eine widmungsgemäße Nutzung des Areals gewertet werden.

 

Ein weiteres seitens des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** zur selben Fragestellung eingeholtes Gutachten der nichtamtliche Sachverständige D vom 17. Mai 2017 kam hingegen zum gegenteiligen Schluss, dass die Erforderlichkeit des Bauvorhabens in der Widmung Grünland-Reitsport nicht vorliege. Grundsätzlich seien Räumlichkeiten für eine Nutzung im Rahmen der festgelegten Widmungsart notwendig, die durch diese Räumlichkeiten zu erfüllenden Funktionen könnten jedoch durch bereits bestehende und bewilligte Räumlichkeiten in einem Bestandsgebäude erfüllt werden.

 

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 4. Dezember 2017, AZ ***, wurde das Bauansuchen der Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2016 abgewiesen.

Gemäß § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 sei im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dieses für eine Nutzung nach Abs. 2 leg. cit. erforderlich sei. Die Widmungsart „Grünland-Sportstätten“ sei für die Sportausübung und Freizeitgestaltung im Freien vorgesehen. Dies bedeute, dass auf diesen gewidmeten Flächen keine Tennishallen, Reithallen, Sporthallen etc. errichtet werden dürften. Die für Freiluftsportarten erforderlichen Gebäude wie Sanitär- und Umkleideräume, Zuschauertribünen, Verpflegungskioske etc. seien jedoch zulässig. Die Zulässigkeit solcher Baulichkeiten sei anhand des § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall habe die Baubehörde zur Beurteilung der Erforderlichkeit des beantragten Bauvorhabens im Sinne des § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 zwei Sachverständigengutachten eingeholt. Inhaltlich würden die Sachverständigengutachten der freien Beweiswürdigung durch die Behörde unterliegen. Liegen der Behörde einander widersprechende Gutachten vor, habe sie die Gutachten und Gegengutachten nach ihrem inneren Wahrheitswert gegeneinander abzuwägen. Dabei habe die Behörde von der Gleichwertigkeit der Beweismittel auszugehen. Nach umfassender Prüfung und Gegenüberstellung der eingeholten Gutachten sei durch die belangte Behörde festgestellt worden, dass das Gutachten von Frau D sowohl schlüssig als auch nachvollziehbar sei und vollinhaltlich geteilt werde. Frau D habe sich umfassend mit dem Beweisthema auseinandergesetzt und die getroffenen Feststellungen widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründet. Das Gutachten des Herrn B hingegen könne von der belangten Behörde mangels einer Begründung der getroffenen Feststellungen nicht als ausreichende Entscheidungsgrundlage herangezogen werden. Dem Gutachten mangle es aus Sicht der belangten Behörde an einer umfassenden Begründung, die es ermöglichen würde, nachzuvollziehen, wie der Sachverständige zu seiner Feststellung gelangt sei.

 

Dagegen brachte Frau A am 2. Jänner 2018 durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung eine Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht ein. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, dass die zusätzliche Heranziehung der nichtamtlichen SV D unzulässig gewesen sei, dem Gutachten der nichtamtlichen SV D keine rechtswirksame Bestellung durch das zuständige Organ zugrunde liege, die nichtamtliche Sachverständige befangen gewesen sei und das Gutachten der nichtamtlichen Sachverständigen als Beweismittel zur Widerlegung des Gutachtens des ASV B unbrauchbar sei, da es von falschen rechtlichen Prämissen und unzutreffenden Sachverhaltsannahmen ausgehe.

 

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 10. September 2018, GZ LVwG-AV-112/001-2018, wurde der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 4. Dezember 2017, AZ ***, soweit damit das Bauansuchen der Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2016 abgewiesen wurde, aufgehoben und gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen.

Auf der Grundlage des von der Beschwerdeführerin mit der Einreichung vorgelegten Betriebskonzeptes, ergänzenden Angaben der Beschwerdeführerin, den Ausführungen von E vom F (F) habe der ASV B in der vom LVwG durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung sein im gemeindebehördlichen Verfahren erstattetes Gutachten ergänzt. ASV B habe in der Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass sich keine geänderte Beurteilung des Bauvorhabens zu seinem ursprünglichen Gutachten vom 12. Jänner 2017 ergebe.

Dieses Gutachten des ASV B sei schlüssig und nachvollziehbar und werde daher diesem Gutachten und der nachvollziehbaren Schlussfolgerung gefolgt, dass das Einreichprojekt dazu diene, einen zeitgemäßen Betrieb der Pferdesporteinrichtung zu gewährleisten, und für eine widmungsgemäße Nutzung des Areals als erforderlich gewertet werden könne. Die Erforderlichkeit gemäß § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 liegt für das vorliegende Projekt somit vor. Die belangte Behörde habe aufgrund der von ihr vertretenen unzutreffenden Rechtsansicht, dass Erforderlichkeit gemäß § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 nicht vorliege, die weiteren Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 NÖ BO 2014 sowie allgemein die Bewilligungsfähigkeit des projektierten Vorhabens im Rahmen eines Verfahrens gemäß §§ 21 ff NÖ BO 2014 nicht (mehr) geprüft. Es würden daher zur Entscheidung über den Antrag erforderliche Sachverhaltsermittlungen betreffend die Genehmigungsfähigkeit des beantragten Projekts fehlen. Sonstige taugliche Ermittlungsschritte zur Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des gegenständlichen Projektes seien nicht gesetzt worden. Die Bewilligungsfähigkeit sowie die Erfüllung sonstiger baurechtlicher und bautechnischer Voraussetzungen seien im Weiteren von der Behörde noch zu prüfen.

 

Im fortgesetzten Verfahren holte der Gemeindevorstand zur geplanten Errichtung eines Vereinsgebäudes eine bautechnische Stellungnahme ein. In der Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen G wurde ausgeführt, dass die vorhandenen Projektsunterlagen zur Beurteilung des Bauvorhabens unzureichend seien.

Mit Schreiben des Gemeindevorstandes vom 7. Dezember 2018 wurde die Beschwerdeführerin zur Verbesserung ihrer Einreichunterlagen, insbesondere um Übermittlung eines aktualisierten Betriebskonzeptes, aufgefordert („1. Verbesserungsauftrag“).

 

In Entsprechung dieses Verbesserungsauftrages legte die Beschwerdeführerin am 11. März 2019 ergänzende bzw. aktualisierte Einreichunterlagen vor und aktualisierte ihr Betriebskonzept dahingehend, dass die Gesamtzahl von gleichzeitig anwesenden Personen maximal 16 sowie der derzeitige Bestand an Pferden 34 betrage.

 

Mit Schreiben vom 8. April 2019 ersuchte der Gemeindevorstand den bautechnischen Amtssachverständigen um neuerliche Vorprüfung des Bauvorhabens. Dazu erstattete der bautechnische Amtssachverständige H am 30. April 2019 eine Stellungnahme. Das überarbeitete Betriebskonzept sei aus bautechnischer Sicht ausreichend und nachvollziehbar. Nach Vorlage nachzureichender Ergänzungen im Hinblick auf die Schalldämmmaße seien keine Bauordnungswidrigkeiten festgestellt worden.

 

Nach Aufforderung durch die Baubehörde mit Schreiben vom 22. Mai 2019 („2. Verbesserungsauftrag“) legte die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2019 noch die fehlende Berechnung der Schalldämmmaßnahmen betreffend die Decke des geplanten Vereinsgebäudes vor.

 

Mit Schriftsatz vom 23. August 2019 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung gegen den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** eine Säumnisbeschwerde ein.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 10. September 2018, GZ LVwG-AV-112/001-2018, habe die Entscheidungsfrist bei der belangten Behörde von neuem zu laufen begonnen und sei zwischenzeitig abgelaufen.

Bei dem Schreiben der belangten Behörde vom 24. Juli 2019 betreffend Verfahrensaussetzung handle es sich nicht um einen Bescheid (Anm.: vgl. dazu Beschluss des LVwG vom 9. September 2020, AV-316-001-2020). Die Beurteilung im Verfahren betreffend Bewilligung der Pferdeunterstände stelle keine Vorfrage dar, die Pferdeunterstände seien kein Teil des gegenständlichen Projektes bzw. des dazu vorgelegten Betriebskonzeptes und dementsprechend in diesem Verfahren auch nicht entscheidungsrelevant.

 

Mit E-Mail vom 12. März 2020 der Marktgemeinde *** wurde diese Säumnisbeschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. Mit Schreiben vom 21. April 2020 legte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den bezughabenden Bauakt zur Entscheidung vor.

 

Mit einer vom Landesverwaltungsgericht aufgetragenen Mitteilung vom 24. August 2020 gab die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung bekannt, dass das von ihr im Rahmen eines Betriebsanlagenverfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vorgebrachte Betriebskonzept vom 22. Juli 2020, auch für das gegenständliche Verfahren als Betriebskonzept maßgeblich sei. Demnach sei die Tätigkeit der Beschwerdeführerin auf die bloße Boxenvermietung beschränkt, die Beschwerdeführerin erbringe keine zusätzlichen Dienstleistungen für die in den Pferdeboxen eingestellten Pferde und die jeweiligen Pferdebesitzer müssten sich um die Betreuung (Ausmisten, Füttern, Führen der Tiere auf die Weide, Tierarzt, Hufschmied, Bewegen usw) vielmehr selbst kümmern. Betreffend die gleichzeitige Anwesenheit von Personen in der Reitsportanlage bedeute dies eine Änderung dahingehend, dass die – auch als Pferdepfleger bezeichnete - Stallhelferin aus dem Landwirtschaftsbetrieb der Beschwerdeführerin entfalle und stattdessen 1-2 von den Einstellern beauftragte externe Dienstleister (Pferdepfleger) anwesend seien.

 

Mit Schreiben vom 8. September 2020 ersuchte das Landesverwaltungsgericht den bautechnischen ASV G unter Vorlage des gesamten Bauaktes im Original um Befund und Gutachten zur Frage, ob hinsichtlich des vorliegenden Bauvorhabens die Vorprüfung gemäß § 20 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 i.d.F. LGBl. Nr. 106/2016 als positiv abgeschlossen zu betrachten sei.

 

Dazu erstattete der bautechnische Amtssachverständige G am 20. April 2020 eine gutachterliche Stellungnahme. Eine nachvollziehbare technische Prüfung der geforderten Ergänzung zum Schallschutz sei im vorliegenden Bauakt nicht enthalten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass diese Prüfung im Rahmen der seinerzeit in Aussicht gestellten „Bauverhandlung“ erfolgen könne. Unabhängig davon sei aus bautechnischer Sicht folgendes anzumerken, dass mit der Vorlage bzw. Bekanntgabe des Schalldämmasses der Decke nunmehr das „Einreichprojekt“ vollständig sowie umfassend dokumentiert sei. Offensichtlich werde allen rechtlichen und technischen Anforderungen im Sinne des Prüfumfanges des § 20 NÖ Bauordnung 2014 entsprochen. Als Grundlage für weitere baubehördliche Entscheidungen sei der Einreichplan mit dem Plandatum 6.3.2019 heranzuziehen. Diese Plandarstellung beinhalte nachvollziehbar alle Projektergänzungen und -präzisierungen die auf Basis des 1. Verbesserungsauftrages bei der Baubehörde eingebracht wurden.

 

Im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs wurde mit Schreiben vom 4. November 2020 seitens der belangten Behörde u.a. vorgebracht, dass die erforderliche Größe des Vereinsgebäudes direkt von der Bewilligung der Errichtung von 11 Pferdeunterständen zu je 2 Pferden in einem anderen anhängigen Bewilligungsverfahren abhänge. Es sei daher ein Aussetzen des Verfahrens bis zur Entscheidung hinsichtlich der Pferdeunterstände erforderlich.

 

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 teilte die Beschwerdeführerin dem Landesverwaltungsgericht schließlich mit, dass ihr Vorbringen laut dem an die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach gerichteten Schriftsatz vom 18. September 2020 auch zum Vorbringen betreffend Neubau des Vereinsgebäudes erhoben werde und diese Ausführungen samt Betriebskonzept dem gegenständlichen Verfahren zugrunde zu legen seien.

Entsprechend diesem bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vorgebrachten Betriebskonzept vom 18. September 2020 sei die Tätigkeit der Beschwerdeführerin auf die bloße Boxenvermietung beschränkt, die Beschwerdeführerin erbringe keine zusätzlichen Dienstleistungen für die in den Pferdeboxen eingestellten Pferde und die jeweiligen Pferdebesitzer müssten sich um die Betreuung selbst kümmern. Es seien zusätzlich zu den betriebseigenen Tieren (1 Hengst, 5 Stuten, 1 Fohlen) noch weitere11 Pferde eingestellt. Die Zahl der Mitglieder des Reitvereines betrage 125 Personen. Bei diesen Ausführungen betreffend die Zahl der Pferde und der Vereinsmitglieder handle es sich um eine Momentaufnahme, da die Zahl der Pferde und der Vereinsmitglieder naturgemäß Schwankungen unterlägen.

 

Mit Schreiben vom 25. Mai 2021 ersuchte das Landesverwaltungsgericht I als Amtssachverständige für die örtliche Raumordnung um Befund und Gutachten zur Frage, ob hinsichtlich des vorliegenden Bauvorhabens die Erforderlichkeit gemäß § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 für das Projekt auch auf der Grundlage des nunmehr geänderten Betriebskonzeptes in der Widmung Grünland-Sportstätte-Reitsport vorliege. Es sei insbesondere zu klären, ob die beantragte Errichtung des Vereinsgebäudes auch im Hinblick auf das nunmehr geänderte Betriebskonzept (vom 18. September 2020) auch im eingereichten Umfang weiterhin erforderlich sei.

 

Dazu führte die Amtssachverständige I in ihrem raumordnungsfachlichen Gutachten vom 13. Juli 2021 zusammenfassend aus, dass die Errichtung des Vereinsgebäudes im geplanten Umfang gerade wegen der sich immer wieder ändernden Betriebskonzepte, um die Möglichkeit zu schaffen, mit einer flexiblen Betriebsgestaltung eine zeitgemäße Sporteinrichtung anbieten zu können und schließlich auch aufgrund der Expert*innengutachten des F in der Widmung Gspo-Reitsport als erforderlich gesehen werde.

 

Im Rahmen des dazu eingeräumten Parteiengehörs erstattete die belangte Behörde mit Schreiben vom 28. Juli 2021 eine Stellungnahme zu diesem Gutachten.

Aktuell habe die Bauwerberin die Möglichkeit, auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück 13 Pferde einzustellen. Nach eingeholten Rechtsmeinungen der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht des Amtes der NÖ Landesregierung sei die Errichtung von Pferdeställen, Einstellmöglichkeiten oder Ähnlichem in der Widmungsart Grünland Sportstätten - Reitsport nicht zulässig. Eine weitere Betriebsentwicklung bzw. Vergrößerung des Betriebes der Beschwerdeführerin sei daher nicht möglich. Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** stehe dem Gutachten von I sehr skeptisch gegenüber, da man der Meinung sei, dass nicht alle Fakten sorgfältig überprüft worden seien. Der Gemeindevorstand stimme grundsätzlich dem Bau eines Vereinsgebäudes zu, jedoch nach wie vor nicht im eingereichten Umfang, da sich auf Grund neuer Erkenntnisse und Vorlage des neuen Betriebskonzeptes die Voraussetzungen erheblich geändert hätten und einige Punkte, die für das gegenständliche Bauverfahren von Bedeutung seien noch nicht geklärt seien.

 

In der Folge wurde aufgrund eines im Hinblick auf die Stellungnahme der belangten Behörde ergangenen Ersuchens des Landesverwaltungsgerichts vom 10. August 2021 um allfällige schriftliche Stellungnahme bzw. Ergänzung des raumordnungsfachlichen Gutachtens von I vom 13. Juli 2021 seitens des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen J noch Folgendes festgestellt:

„Frau I hat die Frage nach der Erforderlichkeit der beantragten Bauwerke für die widmungsgemäße Nutzung in der Widmungsart Grünland-Sportstätte in ihrem Gutachten vom 13. Juli 2021 in einer Betrachtungstiefe beantwortet, die aus raumordnungsfachlicher Sicht nicht weiter gesteigert werden kann. Die von der Marktgemeinde *** in ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 28. Juli 2021 geäußerten dahingehenden Bedenken, dass im genannten Gutachten von Frau I nicht alle Fakten sorgfältig überprüft wurden, sind daher zurückzuweisen. Frau I hat sich hinsichtlich der Einschätzung des erforderlichen Umfangs für die beantragten Baulichkeiten zu Recht auf das Urteil des F verlassen. Die Abteilung Raumordnung und Gesamtverkehrsangelegenheiten verfügt selbst nicht über systematische Aufzeichnungen hinsichtlich der im Schreiben der Gemeinde aufgezählten Parameter von Pferdesportbetrieben noch gehört das zu ihren Aufgaben. Zudem verfügt die Abteilung Raumordnung und Gesamtverkehrsangelegenheiten auch nicht über die erforderlichen personellen Kapazitäten derartige Kennzahlen zu erheben. Raumordnungsfachliche Gutachten zur Erforderlichkeit von Grünlandbauten werden nicht nur aus diesem Grund mit einer bestimmtem „Restunschärfe“ behaftet bleiben müssen, auf die sich die im Schreiben der Marktgemeinde *** vom 28. Juli 2021 geäußerte Skepsis offensichtlich gründet. In der anzuwendenden Bestimmung des NÖ ROG (§ 20 Abs. 4) heißt es wörtlich: „Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung, nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist (...)“. In dieser Wortwahl kommen zwei wesensimmanente Charakterzüge der Raumordnung zum Ausdruck: einerseits stellen die Widmungsarten im Regelfall auf eine bestimmte Bandbreite an Nutzungen ab und andererseits hat eine vorausschauende Betrachtungsweise – wie sie der Raumordnung innewohnt – stets auch künftige Entwicklungsoptionen einer Nutzung zu berücksichtigen. Diesen Anforderungen hat das raumordnungsfachliche Gutachten der Frau I vom 13. Juli 2021 entsprochen und ist diesem Gutachten daher aus raumordnungsfachlicher Sicht nichts weiter hinzuzufügen.“

 

Abermals replizierte die belangte Behörde mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 dahingehend, dass die Gesamtanzahl von 13 Pferden nicht mehr überschritten werden dürfe. Aus diesem Grund sei die einzig logische Schlussfolgerung bei einer Verringerung der maximal möglichen Pferdeanzahl von 13 Pferden eine entsprechende Reduktion des Ausmaßes des benötigten Vereinsgebäudes.

 

Die Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt bzw. dem vom Verwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren und sind zwischen den Parteien auch nicht strittig.

2. Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde:

 

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

 

Der Antrag auf Baubewilligung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde ***, auf welchen als Berufungsbehörde die Zuständigkeit aufgrund eines Devolutionsantrags übergegangen war, vom 4. Dezember 2017, GZ: ***, in seinem Spruchpunkt I. abgewiesen. Diese Entscheidung wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10. September 2018, LVwG-AV-112/001-2018, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen. Der Beschluss wurde der belangten Behörde am 14. September 2018 zugestellt.

 

Die Entscheidungsfrist zur neuerlichen Entscheidung über das Bauansuchen war somit bereits vor der Einbringung der verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerde vom 23. August 2019 abgelaufen. Von der Möglichkeit zur Nachholung des Bescheides gemäß § 16 VwGVG wurde kein Gebrauch gemacht und dem Landesverwaltungsgericht die Beschwerde am 12. März 2020 sowie die bezughabenden Akten des Bauverfahrens am 21. April 2020 vorgelegt.

 

Über diesen Antrag erging keine Entscheidung der dafür zuständigen Baubehörde zweiter Instanz innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG.

 

Der VwGH hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde liegt vor, wenn diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH vom 28.06.2016, Ra 2015/10/0107).

 

Umstände, die auf ein fehlendes überwiegendes Verschulden der belangten Behörde hindeuten würden, sind dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.

Vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** wurde auch kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass die Verzögerung nicht auf dessen überwiegendes Verschulden zurückzuführen wäre.

 

Die Beschwerdeführerin war daher berechtigt, die Säumnisbeschwerde zu erheben.

 

3. Zur Anwendbarkeit des § 28 Abs. 7 VwGVG:

 

Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

 

§ 28 Abs. 7 VwGVG ermöglicht es dem Verwaltungsgericht, sich im Säumnisbeschwerdeverfahren zunächst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken. Die Erläuterungen (RV BlgNR 2009 24. GP 7) nehmen ausdrücklich Bezug auf die frühere Bestimmung des § 42 Abs. 4 VwGG. Es kann daher die Rechtsprechung des VwGH zu § 42 Abs. 4 VwGG aF grundsätzlich auf § 28 Abs. 7 VwGVG 2014 übertragen werden (VwGH vom 28.05.2015, Ro 2015/22/0017).

 

Die in § 28 Abs. 7 VwGVG 2014 genannten „einzelnen maßgeblichen Rechtsfragen“ sind solche, die für die Entscheidung der „Rechtssache“ (der materiellen Verwaltungssache) von Bedeutung sind. § 28 Abs. 7 VwGVG 2014 ermöglicht es dem Verwaltungsgericht somit, aufgrund einer Säumnisbeschwerde zunächst ohne Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens (ohne vollständige Feststellung des maßgebenden Sachverhalts iSd § 37 Abs. 1 AVG) wesentliche für die Lösung des Falles maßgebliche Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. VwGH vom Ro 2015/22/0017).

 

§ 28 Abs. 7 erster Satz VwGVG räumt dem Verwaltungsgericht demnach eine kondemnatorische Entscheidungsbefugnis ein, kraft derer es die belangte Behörde zum Erlass eines Bescheides „verurteilt“. Ob das Verwaltungsgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sein Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken, liegt in seinem Ermessen.

 

Auch wenn das Gesetz hier nicht explizit Determinanten nennt, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat. Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist (vgl. VwGH vom Ra 2014/04/0015).

 

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 28 Abs. 7 VwGVG liegen vor, weshalb das Verwaltungsgericht – ausgehend von der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen im gegenständlichen Verfahren (dazu weiter unten) – sich dazu entschlossen hat, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

4. Zur festgelegten Rechtsanschauung:

 

4.1. Rechtslage:

 

NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 i.d.F. LGBl. Nr 37/2016

 

§ 20. (1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,

2. der Bebauungsplan,

3. eine Bausperre,

4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,

5.ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 42 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder

7. sonst eine Bestimmung

- dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,

- des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

- der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220,

- des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,

- des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204 oder

- einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze

entgegensteht.

Die Baubehörde kann von der Überprüfung des Energieausweises absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten.

Bei gewerblichen Betriebsanlagen ist die Prüfung nach Z 7 auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch die gewerberechtliche Genehmigung nicht erfasst ist.

(2) Wenn die Baubehörde eine Ergänzung der Antragsbeilagen nach § 19 Abs. 3 für notwendig hält, dann hat sie binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags den Bauwerber aufzufordern, die noch benötigten Angaben oder Beilagen vorzulegen.

(3) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen.

Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.

 

§ 21. (1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages und liegen keine Gründe für den Entfall der Bauverhandlung (§ 22) vor, hat die Baubehörde eine Bauverhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein vorzunehmen ist.

(2) Zur Bauverhandlung sind nachweislich zu laden:

1. die Parteien,

2. die Verfasser der Pläne, der Baubeschreibung und von Berechnungen, sowie im Fall des § 18 Abs. 3 die Verfasser der Bestätigungen,

3. der Bauführer, wenn er der Behörde schon bekanntgegeben wurde,

4. die NÖ Umweltanwaltschaft im Fall des § 5 Abs. 1 zweiter Satz des NÖ Umweltschutzgesetzes, LGBl. 8050,

5. beteiligte Behörden und Dienststellen, sowie

6. ein Vertreter der Feuerwehr als Auskunftsperson bei Hochhäusern und Bauwerken für Menschenansammlungen von mehr als 120 Personen.

Andere Beteiligte sind durch Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde zu verständigen.

[…]

 

§ 22. (1) Ergibt die Vorprüfung (§ 20), dass durch das geplante Vorhaben keine Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 beeinträchtigt werden können, dann entfällt die Bauverhandlung.

Die Baubehörde hat diese Feststellung 2 Wochen vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z 3 und 4) und den Straßenerhaltern (§ 6 Abs. 3) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet.

Erfolgt diese Feststellung zu Unrecht, erlischt die Parteistellung, wenn keines der genannten Rechte bis spätestens 4 Wochen nach dem angezeigten tatsächlichen Baubeginn geltend gemacht wird.

(2) Zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens darf die Bauverhandlung entfallen, wenn

- die Baubehörde die Parteien nach § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 (Nachbarn) und § 6 Abs. 3 (Straßenerhalter) von dem Einlangen eines Antrages nach § 14 unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und

- gleichzeitig die Parteien unter Hinweis auf den Verlust ihrer Parteistellung aufgefordert werden, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 2 Wochen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, und

- innerhalb dieser Frist keine zulässige Einwendungen erhoben werden.

Werden keine zulässigen Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. […]

 

§ 23. (1) Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden.

Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.

Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 vorgelegt werden. […]

 

NÖ BO 2014 i.d.g.F.

 

§ 70. […] (10) Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. […]

NÖ Raumordnungsgesetz 2014 – NÖ ROG 2014 i.d.F. LGBl. Nr. 3/2015

 

§ 20. […]

(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:

[…]

8. Sportstätten:

Flächen für Sport- und Freizeitgestaltung im Freien.

Erforderlichenfalls können die Sportarten im Flächenwidmungsplan festgelegt werden.

[…]

(4) Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung, nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen. […]

 

4.2. Würdigung: 

 

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („Sache“) ist somit im konkreten Fall ausschließlich die Frage, ob dem seitens der Beschwerdeführerin eingereichten Projekt eine Baubewilligung erteilt werden kann.

 

Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich stets um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem die Baubehörde lediglich auf Grund des von einem Bauwerber erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat (vgl. VwGH 81/05/0104 u.a.), sodass zur Beurteilung lediglich der in den Einreichplänen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 82/05/0015 u.a.). Die Sache eines Bewilligungsverfahrens wird vom Antragsteller festgelegt, ist also die vom Antrag umfasste Angelegenheit.

 

Es kommt lediglich auf die eingereichten Unterlagen an, es kommt nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand aufgrund der Einreichunterlagen nach Verwirklichung des Projektes herbeigeführt werden soll (VwGH 2009/05/0316, 2011/05/0079).

 

Die Beurteilung der Konsensfähigkeit eines eingereichten Bauprojektes hat ausschließlich aufgrund der vorliegenden Einreichunterlagen zu erfolgen, auf die Entscheidung in einem anderen Bewilligungsverfahren kann es dementsprechend nicht ankommen.

 

Auch die Beurteilung der Frage, ob hinsichtlich eines Bauvorhabens die Erforderlichkeit gemäß § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 für das Projekt in einer Grünlandwidmung (hier: Grünland-Sportstätte-Reitsport) besteht, kann ausschließlich aufgrund der vorgelegten Einreichunterlagen, somit auf der Grundlage des eingereichten Betriebskonzeptes, erfolgen und ist nicht von Entscheidungen in anderen Verfahren abhängig.

 

Eine allfällige Bewilligung umfasst dann das Recht zur Errichtung und späteren Nutzung des Bauvorhabens im Rahmen der eingereichten und damit mitbewilligten Einreichunterlagen. Kann – aus welchen Gründen auch immer – in der Folge eine Nutzung nicht in Übereinstimmung mit dem bewilligten Betriebskonzept erfolgen, so führt dies zur Konsenslosigkeit des gesamten Bauvorhabens, da insofern der erteilten Bewilligung ohne Einhaltung des bewilligten Betriebskonzeptes eben nicht entsprochen wird. Eine Verweigerung der Bewilligung aufgrund der antizipierten Befürchtung, dass einem eingereichten Betriebskonzept wohl nicht entsprochen werden könne, kommt aber nicht in Betracht. Andererseits umfasst eine Bewilligung auch nicht eine vom bewilligten Betriebskonzept abweichende Nutzung.

 

Die eingeholten bautechnischen bzw. raumordnungsfachlichen Gutachten haben das Bauvorhaben ausschließlich aufgrund der vorliegenden Einreichunterlagen beurteilt.

 

Die eingeholten Gutachten, sowohl das bautechnische Gutachten des G wie auch das raumordnungsfachliche Gutachten der I stellen sich für das erkennende Gericht als schlüssig und nachvollziehbar dar.

Den Schlussfolgerungen, dass das gegenständliche Bauvorhaben allen rechtlichen und technischen Anforderungen im Sinne des Prüfumfanges des § 20 NÖ Bauordnung 2014 entspreche, kann gefolgt werden. Ebenso ist die raumordnungsfachliche Stellungnahme, dass für das eingereichte Bauvorhaben eine Erforderlichkeit im Rahmen der gegebenen Flächenwidmung erforderlich, nachvollziehbar.

 

Den gutachterlichen Stellungnahmen wurde in der weiteren Folge des Verfahrens nicht mehr auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Vorbringen der belangten Behörde, die raumordnungsfachliche Gutachterin habe nicht alle Fakten geprüft, überzeugt insofern nicht, als eine Beurteilung ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden – im Zuge des Verfahrens noch abgeänderten – Einreichunterlagen, somit auch auf der Grundlage des zuletzt vorgelegten Betriebskonzeptes zu erfolgen hat.

 

Im Hinblick auf dieses Ergebnis der durchgeführten Vorprüfung konnte kein dem Bauvorhaben entgegenstehendes Hindernis gemäß § 20 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 erkannt werden.

Aufgrund der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Rechtslage besteht das grundsätzliche Erfordernis der Durchführung einer Bauverhandlung. Zudem wurde der maßgebliche Sachverhalt lediglich in dem für die Vorprüfung erforderlichen Umfang ermittelt. Zur weitergehenden Prüfung des Sachverhaltes, Einbeziehung allfälliger Verfahrensparteien und Durchführung einer Bauverhandlung macht das Verwaltungsgericht von der Möglichkeit Gebrauch, ein Teilerkenntnis gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG zu fassen.

 

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH Ra 2015/07/0095).

 

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