GewO 1994 §340
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1187.001.2022
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde des A (in der Folge: Beschwerdeführer), in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 28. September 2022, Zl. ***, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen und Untersagung der Ausübung des Gewerbes „Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet Chemie, eingeschränkt auf Brandschutz“, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und gemäß § 19 GewO 1994 festgestellt, dass die individuelle Befähigung des Beschwerdeführers zur Ausübung des Gewerbes „Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet Chemie, eingeschränkt auf Brandschutz“ vorliegt. Darüber hinaus wird festgestellt, dass die belangte Behörde die Eintragung in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) gemäß § 340 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) vorzunehmen hat.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Am 11. August 2022 meldete der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: belangte Behörde) das Gewerbe „Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet Chemie, eingeschränkt auf Brandschutz“ an.
Im Zuge der Gewerbeanmeldung wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
- „Diplom“ der Technischen Universität *** vom 01. Februar 2000, wonach der Studiendekan der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät mit Bescheid vom 09. November 1999 dem Beschwerdeführer, der nach Abfassung einer Diplomarbeit und Ablegung aller vorgeschriebenen Prüfungen das Diplomstudium der Studienrichtung Technische Chemie erfolgreich abgeschlossen hat, der akademische Grad Diplom-Ingenieur verliehen wird;
- Bescheid des Studiendekans der Fakultät für Technische Naturwissenschaften und Informatik der Technischen Universität *** vom 05. November 2002 betreffend die Verleihung des akademischen Grades „Doktor der technischen Wissenschaften“;
- Prüfungszeugnis der Magistratsdirektion der Stadt ***, Verwaltungsakademie, vom 11. April 2005, wonach der Beschwerdeführer die Dienstprüfung für den höheren Dienst mit der Bewertung „ausgezeichnet“ bestanden hat;
- Zeugnis der Magistratsabteilung ***, Feuerwehr und Katastrophenschutz, Referat F1 – Offiziersausbildung, vom 11. April 2005, mit dem die „Befähigung zum Einsatzleiter einer Bereitschaft (Kommandofahrzeug, 3 Gruppenfahrzeuge und Sonderfahrzeuge) und zum Amtssachverständigen für Brandschutz […] bestätigt“ wird;
- Tätigkeitsbestätigung der G der C GmbH vom 10. August 2022 hinsichtlich der „Leitung und Umsetzung“ näher bezeichneter „ingenieursmäßiger Tätigkeiten“.
1.2. Mit Schreiben vom 18. August 2022 forderte die belangte Behörde die Wirtschaftskammer Niederösterreich (in der Folge: WKNÖ) auf, binnen vier Wochen ein Gutachten zum Befähigungsnachweis (§ 18 Abs. 1 GewO 1994) abzugeben. Für den Fall, dass der Befähigungsnachweis nicht erbracht sein sollte, wurde um Abgabe einer Stellungnahme ersucht, ob aus Sicht der WKNÖ durch die beigebrachten Beweismittel die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung zur Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 nachgewiesen werden könnten.
1.3. Die WKNÖ, Fachgruppe Ingenieurbüros, gelangte in ihrer Stellungnahme vom 23. August 2022 unter Heranziehung der „Gewerbezugangsverordnung BGBl. II 399/2008, sowie Prüfungsordnung des Fachverbandes Ingenieurbüros“ zu dem Ergebnis, dass aufgrund der beigebrachten Belege die für das angestrebte Gewerbe erforderliche Ausbildung und die mindesterforderliche fachliche Tätigkeit nachgewiesen worden seien. Es sei aber noch die Befähigungsprüfung gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 der Gewerbezugangsverordnung erforderlich. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die genannten Leistungen „großteils eher“ in das Fachgebiet Maschinenbau fielen und der Beschwerdeführer daher auch mit dem Fachgebiet Technische Chemie den brandschutztechnischen Bereich auch nur bezogen auf dieses Fachgebiet behandeln dürfe.
1.4. Infolge dieser Stellungnahme der WKNÖ ersuchte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 08. September 2022 um Feststellung des Vorliegens einer individuellen Befähigung, weil aus seiner Sicht eine Befähigungsprüfung „nicht erforderlich“ sei. (Betriebs-)wirtschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten habe er durch seine langjährige selbstständige Tätigkeit erworben und durch die erfolgreiche Führung zweier Betriebe (e.U. und KG) nachweisen können. Rechtliche Kenntnisse seien aufgrund seiner Funktion als Leiter einer akkreditierten Überwachungs- und Zertifizierungsstelle unabsprechbar vorhanden und habe er zudem die Ausbildung zum Amtssachverständigen für Brandschutz absolviert.
Mit E-Mail vom 09. September 2022 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass bereits in der Stellungnahme der WKNÖ vom 23. August 2022 festgestellt worden sei, dass ihm die entsprechende Befähigungsprüfung fehle.
1.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. September 2022, Zl. ***, wurde betreffend den Beschwerdeführer festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausbildung des angemeldeten Gewerbes „Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet Chemie, eingeschränkt auf Brandschutz“ nicht vorliegen würden und wurde ihm die Ausübung dieses Gewerbes untersagt.
Begründend ist ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angestrebten Gewerbes nicht in ausreichendem Maße vorliegen würden, weshalb die Ausübung des Gewerbes zu untersagen sei. Entsprechende Fähigkeiten seien auch nicht individuell nach § 19 GewO 1994 feststellbar gewesen, weil die vorgelegten Unterlagen gemäß der Stellungnahme WKNÖ nicht als gleichwertig zu bewerten seien.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail-Eingabe vom 02. Oktober 2022 Beschwerde.
In dieser wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass die „Ablehnung eines individuellen Befähigungsnachweises […] voreilig, ohne ausreichende Prüfung der Grundlagen erteilt“ worden sei. Da der Beschwerdeführer langjähriger Leiter einer akkreditierten Überwachungs- und Zertifizierungsstelle und ebenso langjähriger Geschäftsführer eines sicherheitstechnischen Zentrums sei, sei die Befähigung auch ohne Ablegung der Befähigungsprüfung vorhanden. In diesem Zusammenhang werde auch auf § 5 des Akkreditierungsgesetzes 2012 (AkkG 2012) hingewiesen, wonach für den Fall, dass die durch eine Akkreditierung geprüfte Kompetenz zur Abnahme und Inspektion von Brandschutzanlagen vorhanden sei, für dieselbe Tätigkeit im Rahmen eines Ingenieurbüros ebenso die Kompetenz zur Durchführung vorhanden sein müsse, zumal regelmäßig Überprüfungen (Audits) stattfinden würden.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
3.1. In Vorbereitung auf eine öffentliche mündliche Verhandlung forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschwerdeführer gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 zweiter Satz und § 39 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) auf, alle ihm bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen bzw. vorzulegen, soweit dies nicht schon erfolgt sei, insbesondere
- § 13 GewO-Erklärung (einschließlich Erklärung über die Insolvenzfreiheit);
- ggf. weitere Unterlagen betreffend die Befähigung zur Ausübung des angemeldeten Gewerbes.
3.2. Seitens des Beschwerdeführers wurden mit E-Mail vom 17. November 2022 –neben bereits zuvor eingebrachten Dokumenten – folgende ergänzende Unterlagen übermittelt:
- § 13 GewO-Erklärung des Beschwerdeführers vom 05. November 2022;
- Lebenslauf des Beschwerdeführers, datiert mit 05. November 2022;
- beiliegendes Schreiben des Beschwerdeführers, mit welchem er seine bisherigen Tätigkeiten, die sich auf die vorgelegten Unterlagen beziehen, skizziert;
- Dienstzeugnis des B vom 04. Dezember 2003;
- Dokument der Verwaltungsakademie der Stadt *** mit Stand Jänner 2017 betreffend die Inhalte der Dienstprüfungskurse und Dienstprüfungen;
- Schreiben des Niederösterreichischen Feuerwehrverbandes vom 08. Mai 2007, mit welchem die Ausbildung des Beschwerdeführers bei der Berufsfeuerwehr *** als Ersatz für näher bezeichnete Module (u.a. für die Module „Brandschutztechnik“ [BT5] und „Brandschutztechnikanwender“ [BTA] anerkannt wurde;
- Bestätigung der C GmbH vom 11. November 2022, wonach der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2005 im Bereich der Brandschutzausbildung als Netzwerkpartner (als neuer Selbständiger) tätig sei;
- GISA-Auszug vom 05. November 2022, wonach der Beschwerdeführer seit 12. Dezember 2017 Gewerbeinhaber des Gewerbes „Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum, eingeschränkt auf externer Brandschutzbeauftragter“ sei;
- GISA-Auszug vom 05. November 2022, wonach der Beschwerdeführer seit 15. Jänner 2019 (gewerberechtlicher) Geschäftsführer der D KG für das Gewerbe „Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum, eingeschränkt auf externer Brandschutzbeauftragter“ sei;
- E-Mail des E, G, an „***“ vom 05. April 2018, wonach mitgeteilt wird, dass der Beschwerdeführer die technische Leitung der G der C ab sofort übernommen habe.
3.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 25. November 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und ein informierter Vertreter der WKNÖ teilnahmen; ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Verlesung des Verwaltungsaktes und Gerichtsaktes, durch die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch die Einvernahme des informierten Vertreters der WKNÖ.
3.4. Am 28. November 2022 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich aufgetragen, eine Bestätigung über den Inhalt der von ihm absolvierten Dienstprüfung für den höheren Dienst (bezogen auf den Zeitpunkt der Absolvierung der Prüfung) und eine Beschreibung seiner Tätigkeit als Amtssachverständiger für Brandschutz (etwa Anzahl und Art der Verfahren pro Kalenderjahr; Bezug zum Fachgebiet der Chemie) vorzulegen.
3.5. Mit E-Mail vom 03. Dezember 2022 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und reichte folgende Unterlagen nach:
- Beiliegendes Schreiben des Beschwerdeführers, mit welchem er seine bisherigen Tätigkeiten, die sich auf die nachgereichten Unterlagen beziehen, skizziert und insbesondere die Anzahl und Art der Verfahren in seiner Tätigkeit als Amtssachverständiger für Brandschutz darstellt;
- Ernennungsurkunde zum Mitglied der Ingenieurs-Zertifizierungskommission der F für die Fachrichtungen Chemie sowie Biomedizin und Gesundheitstechnik vom 17. April 2018,
- Dienstvertrag zwischen der Stadt *** und dem Beschwerdeführer vom 07. September 2005, mit welchem sich der Beschwerdeführer verpflichtete, im Ausbildungsjahr 2005/06 an der Akademie für den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst, voraussichtlich ab 01. Dezember 2005 in der Fachhochschule ***, als Vortragender zur Ausbildung der Studenten im Unterrichtsfach Anorganische Chemie mit Schuljahresausmaß von 60 Stunden, tätig zu werden;
- Bestätigung der Fachhochschule *** vom 28. November 2022, dass der Beschwerdeführer seit dem Wintersemester 2006 laufend im Bachelorstudienlehrgang „Biomedizinische Analytik“ im Rahmen der Lehrveranstaltungen „Chemie“ (jährlich 30 LE) und „Instrumentelle Analytik“ (jährlich 30 LE) als nebenberuflicher Lektor tätig sei;
- Schreiben der Magistratsabteilung ***, Feuerwehr und Katastrophenschutz vom 01. Dezember 2022 betreffend die Offiziersausbildung und Tätigkeitsbeschreibung des Beschwerdeführers.
3.6. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 05. Dezember 2022 darauf hingewiesen, dass er entsprechend des hg. Schreibens vom 28. November 2022 auch zur Vorlage einer Bestätigung über die Inhalte der am 11. April 2005 absolvierten Dienstprüfung für den höheren Dienst, bezogen auf den Zeitpunkt der Absolvierung der Prüfung (dies insbesondere zum Beleg von Kenntnissen und Fertigkeiten im Bereich des Vergaberechts), aufgefordert wurde.
3.7. Mit E-Mail vom 06. Dezember 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass es der Verwaltungsakademie der Stadt *** aufgrund der Tatsache, dass er die Dienstprüfung bereits im Jahr 2005 abgelegt habe, nicht mehr möglich sei, die damals analogen Unterlagen bzw. Inhalte bereitzustellen. Zudem verwies er erneut auf seine Tätigkeit als Geschäftsführer zweier sicherheitstechnischer Zentren und auf seine Funktion als technischer Leiter der akkreditierten Inspektions- und Zertifizierungsstelle, bei denen solche Kenntnisse ebenfalls erforderlich gewesen seien.
3.8. Am 13. Jänner 2023 reichte der Beschwerdeführer per E-Mail folgende Unterlagen zum Nachweis der Befähigung auf dem Gebiet des Vergaberechts nach:
- Beiliegendes Schreiben des Beschwerdeführers, mit welchem er seine bisherigen Tätigkeiten, die sich auf die nachgereichten Unterlagen beziehen, skizziert und worin er erneut ausführt, dass der Nachweis über die Inhalte der Dienstprüfung seitens der Verwaltungsakademie der Stadt *** nicht mehr möglich sei;
- Tätigkeitsbeschreibung des Beschwerdeführers bei der G der C GmbH vom 11. Jänner 2023 betreffend seine Tätigkeiten auf dem Gebiet des Vergaberechts, wonach insbesondere auf seine Funktion als technischer Leiter verwiesen wird;
- E-Mail-Verkehr vom 12. Jänner 2023 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Branddirektor-Stv., wonach die Involvierung des Beschwerdeführers in Vergabeverfahren betreffend Fahrzeuge sowie beim Bauverfahren einer näher bezeichneten Feuerwache seitens des Branddirektor-Stv. bestätigt wird.
4. Feststellungen und Beweiswürdigung:
4.1. Der Beschwerdeführer, geboren am ***, meldete am 11. August 2022 bei der belangten Behörde das Gewerbe „Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet Chemie, eingeschränkt auf Brandschutz“ an und schloss die unter Punkt 1.1. dargelegten Unterlagen an. Weitere Unterlagen wurden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt (vgl. dazu Punkt 3.2., 3.5. und 3.8.).
Der Beschwerdeführer ist eigenberechtigt, verfügt über einen Wohnsitz in Österreich und ist österreichischer Staatsbürger. Betreffend den Beschwerdeführer liegen keine Gewerbeausschlussgründe vor: Der Beschwerdeführer wurde nicht strafgerichtlich verurteilt (§ 13 Abs. 1 GewO 1994), nicht wegen eines Finanzvergehens (§ 13 Abs. 2 GewO 1994) bestraft, wurde über ihn nicht ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben (§ 13 Abs. 3 GewO 1994), es steht bzw. stand ihm kein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers zu, auf den der Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 zutrifft oder zugetroffen hat, der Beschwerdeführer wurde nicht durch Urteil eines Gerichts eines Gewerbes verlustig erklärt und wurde ihm nicht eine Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 GewO 1994 (vgl. § 13 Abs. 6 GewO 1994) entzogen.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen (bzw. der Verfahrensgang) sind den Inhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes zu entnehmen. Das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen ergibt sich aus der hierzu vom Beschwerdeführer erstatteten Erklärung im Einklang mit eingeholten Auszügen aus dem Strafregister, des Finanzstrafregisters sowie der Insolvenzdatei.
4.2. Der Beschwerdeführer absolvierte im Jahr 1999 erfolgreich das Diplomstudium der Technischen Chemie an der Technischen Universität *** und wurde ihm der akademische Grad „Diplom-Ingenieur“ verliehen. Infolge der erfolgreichen Absolvierung des Doktorratsstudiums der technischen Wissenschaften wurde dem Beschwerdeführer im Jahr 2002 der akademische Grad „Doktor der technischen Wissenschaften“ verliehen. Brandverhütung und Brandschutz sind als Arbeitsgebiete/Fachgebiete des Wissenschaftszweiges der Technischen Chemie zu qualifizieren.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen auf den eindeutigen Inhalten des vom Beschwerdeführer zur Absolvierung dieser Studien vorgelegten Unterlagen (vgl. oben Punkt 1.1.). Die Zuordnung von „Brandverhütung und Brandschutz“ als Arbeitsgebiete bzw. Fachgebiete der Technischen Chemie erfolgt insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese bei der Beschreibung des Instituts für angewandte Synthesechemie der Technischen Universität als Fachgebiete bezeichnet werden (vgl. ***; zuletzt aufgerufen am 01. Februar 2023); dies auf Grundlage des Schlagwortverzeichnisses zur österreichischen Systematik der Wissenschaftszweige TEIL A; aktualisierte Fassung vom Februar 2010, vgl. ***, zuletzt aufgerufen am 01. Februar 2023).
4.3. Nach einer Tätigkeit beim B ist der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2003 bei der Berufsfeuerwehr *** (Stadt ***) beschäftigt. Dort absolvierte er bis zum Jahr 2005 die Ausbildung zum Einsatzleiter einer Bereitschaft (Kommandofahrzeug, 3 Gruppenfahrzeuge und Sonderfahrzeuge) und zum Amtssachverständigen für Bandschutz („Offiziersausbildung“).
Die Offiziersausbildung beinhaltet gemäß der vorgelegten Beschreibung der Stadt *** vom, MA *** – Feuerwehr und Katastrophenschutz, vom 01. Dezember 2022 „alle Themen der Grundausbildung, der weiterführenden Ausbildung, der Chargenschule Branddienst und wesentliche Inhalte der Chargenschule Fahr- und Nachrichtendienst. Darüber hinaus wird ein umfangreiches technisches und naturwissenschaftliches Grundlagenwissen gefordert. Es wird großer Wert auf die Einsatzführung und das mit verbundene einsatztechnische und tatsächliche Wissen gelegt.“ Nach dieser Ausbildung arbeiten Offiziere auf Hauptfeuerwachen und übernehmen die Leitung jener Einsätze, bei denen im Allgemeinen mehr als eine Löschgruppe eingesetzt werden (Brände, Menschenrettungen, Schadstoffeinsätze und umfangreiche technische Hilfeleistungen). Zudem zählen zum Aufgabengebiet eines Offiziers die Tätigkeiten als Amtssachverständige für den vorbeugenden Brandschutz und die Leitung eines Fachreferates oder einer Brandschutzsektion.
Des Weiteren legte der Beschwerdeführer am 11. April 2005 die Dienstprüfung für den höheren Dienst (nunmehr: Dienstprüfung für den höheren technischen Dienst) an der Verwaltungsakademie der Stadt *** erfolgreich ab. Die Dienstprüfung für den höheren technischen Dienst umfasst die Bereiche Öffentliches Recht (Bundesverfassung, Europäische Union, *** Stadtverfassung, Verwaltungsverfahren, Dienstrecht, Gleichbehandlung), Zivil- und Strafrecht, Vergabewesen, Finanzrecht und Finanzcontrolling und Technik (Baurecht, Umwelttechnik).
Seit Abschluss dieser Ausbildungen ist der Beschwerdeführer bei der Berufsfeuerwehr *** als Feuerwehrchemiker als Einsatzleiter, Amtssachverständiger für Brandschutz, Leiter des Referates „Vorbeugender Brandschutz in Industrieanlagen und Krankenhäusern“ und nunmehr auch als Sektionsleiter der Sektion *** tätig.
Als Referats- und Sektionsleiter übt der Beschwerdeführer – neben dem Feuerwehreinsatzdienst – die folgenden Tätigkeiten aus:
Erstellung von externen Notfallplänen;
Durchführung von Schadstoffausbreitungsberechnungen;
Teilnahme an Inspektionen und Revisionen von Betriebsanlagen der „oberen Klasse“ (Schwelle 2) der Richtlinie 96/82/EG . Erstellung des Beübungsplanes zur Beübung der externen Notfallpläne;
Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen, die mit Maßnahmen des Vorbeugenden Brandschutzes in oben genannten Betriebsanlagen befasst sind (z.B. MA ***, MA ***);
Verbindung zu Dienststellen welche sich mit den Umsetzungen des Industrieunfallrechtes und der Richtlinie 96/82/EG befassen;
Bearbeitung der Angelegenheiten des Vorbeugenden Brandschutzes von großen Entsorgungsbetrieben und Deponien;
Betreuung von Schadstoffdatenbanken für den Einsatzdienst;
Herausgaben und laufende Aktualisierung des Handbuches für Einsatzleiter in elektronischer und gebundener Form;
Behandlung der Angelegenheiten des vorbeugenden Brandschutzes in Krankenhäusern, Pflegeheimen, u.ä. gemeinsam mit der Feuerwache ***
Mitwirkung bei der Erstellung von Richtlinien für Betriebsanlagen die in den Wirkungsbereich des Referates D8 fallen;
Mitwirkung bei der Erstellung von Richtlinien des Vorbeugenden Brandschutzes zur Planung und dem Betrieb sozialer Einrichtungen im Land ***;
Zusammenarbeit mit dem Referat *** in Belangen der Schadstoff Aus- und Fortbildung;
Betreuung des Umweltmessteams in chemisch-technischen Belangen;
Methodenentwicklung für das Umweltmessfahrzeug.
Zudem ist der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Tätigkeit in Vergabeverfahren (etwa betreffend die Beschaffung von Fahrzeugen, Wechselaufbau Umweltschutz und die Fahrzeuggeneration HLF, ULF) eingebunden.
In seiner Funktion als Amtssachverständiger für Brandschutz wird der Beschwerdeführer in Behördenverfahren insbesondere betreffend das Baurecht (*** Bauordnung), Betriebsanlagengenehmigungs- bzw. änderungsverfahren nach der GewO 1994, Umweltinspektionen gemäß § 82a GewO 1994, gewerbetechnische Überprüfungen gemäß § 338 GewO 1994, Inspektionsverhandlungen gemäß § 59k des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) und Verhandlungen gemäß § 37 Abs. 1 AWG herangezogen. Diese Tätigkeiten schließen mitunter die Überprüfung der Arbeiten von Ingenieurbüros ein und betreffen (insbesondere nach der GewO 1994 und dem AWG) auch chemisch-technische Belange.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich zunächst aus dem vorgelegten Dienstzeugnis des B vom 04. Dezember 2003, aus dem Zeugnis der Magistratsabteilung ***, Feuerwehr und Katastrophenschutz, Referat F1 – Offiziersausbildung, betreffend Ausbildung zum Einsatzleiter und Amtssachverständige vom 11. April 2005 (einschließlich des Schreibens der Magistratsabteilung ***, Feuerwehr und Katastrophenschutz, vom 01. Dezember 2022, betreffend die Inhalte der Offiziersausbildung und das Tätigkeitsfeld von Offizieren) sowie das Prüfungszeugnis der Magistratsdirektion *** der Stadt ***, Verwaltungsakademie, vom 11. April 2005, betreffend die Dienstprüfung für den höheren Dienst. Der Beschwerdeführer bestätigte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubwürdig, dass die Dienstprüfung für den höheren Dienst aus dem Jahr 2005 nunmehr der Dienstprüfung für den höheren technischen Dienst entspricht. Zudem wurden vom Beschwerdeführer die festgestellten Inhalte des Dienstprüfungskurses und der Dienstprüfung für den höheren technischen Dienst, Stand 2017, vorgelegt, dies unter der Darlegung, dass dies auch der damaligen Ausbildung entsprochen habe; eine Vorlage der Inhalte der Dienstprüfung aus dem Jahr 2005 sei gemäß den mehrfachen Ausführungen des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr möglich gewesen, zumal die damalige Ausbildung „auch in Form von Selbststudium und Privatissima (Gespräche mit Referatsleitern und Geschäftsgruppenleitern)“ stattgefunden habe. Die Absolvierung eines Kurses für das Vergaberecht ist jedenfalls im Dienstprüfungskurs, Stand 2017, vorgesehen.
Die festgestellten Tätigkeiten des Beschwerdeführers in seiner Funktion als Referats- und Sektionsleiter gründen auf den eindeutigen Inhalten des vorgelegten Schreibens der Magistratsabteilung ***, Feuerwehr und Katastrophenschutz, vom 01. Dezember 2022, worin (neben dem Inhalt der Offiziersausbildung und das Tätigkeitsfeld von Offizieren) auch die vom Beschwerdeführer in seiner Funktion als Referats- und Sektionseiter wahrgenommenen Tätigkeiten umfassend beschrieben werden. Zudem legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Stadt ***, Feuerwehr und Katastrophenschutz, Geschäftsgruppe B Personal, betreffend die Einbeziehung in Vergabeverfahren vor.
Die festgestellten Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Amtssachverständiger für Brandschutz gründen auf dessen Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie den Inhalten der Stellungnahme, übermittelt am 03. Dezember 2022.
4.4. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2018 technischer Leiter der Überwachungs- und Zertifizierungsstelle (G) der C GmbH (C). Bereits zuvor war der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2005 Netzwerkpartner (als „neuer Selbständiger“) bei der C im Bereich Ausbildung und ist seit dem Jahr 2006 Partner der G der C als Sachgebietsleiter für Löschanlagen. Seit dem Jahr 2008 ist der Beschwerdeführer als Prüfer der G tätig.
Im Rahmen seiner Tätigkeit für die G zeichnet sich der Beschwerdeführer für die Leitung und Umsetzung folgender ingenieurmäßiger Tätigkeiten verantwortlich:
„Herr A erstellte und überprüfte ab 2008 verantwortlich die Prüfprozesse, den einzelnen Prüfrichtlinien und Inspektionsberichtsvorlagen unserer akkreditierten Inspektionsstelle für die Inspektion von:
• Mechanischen Brandrauchverdünnungsanlagen
• Natürlichen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
• Mechanischen Druckbelüftungsanlagen
• Gaslöschanlagen
• Sprinkleranlagen
• Steigleitungen und Wandhydranten
• Elektroakustische Notfallsysteme
• Brandmeldeanlagen
• Brandfallsteueranlagen
• Objektfunkanlagen
Die Prüfunterlagen bestehen im Wesentlichen aus einer Beschreibung des Prüfprozesses und den jeweiligen Prüfrichtlinien für die einzelnen Gewerke. Letztlich wird als Dokumentation und Nachweis einer bescheidkonformen Errichtung von Brandschutzanlagen ein entsprechender Inspektionsbericht verfasst, welcher im Zuge der Fertigstellungsanzeige bei Behörden vorzulegen ist.
Im nachfolgenden werden die einzelnen Prüfprozesse beschrieben, deren Richtlinien und Berichte A verantwortlich erstellte und laufend aktualisierte. Daneben ist er auch als Prüfer in den entsprechenden Bereichen tätig.
Mechanische Brandrauchverdünnungsanlagen:
Grundlagen: ÖNORM H6029 – Lüftungstechnische Anlagen (Brandrauch-Verdünnungsanlagen); ÖNORM EN 12101 „Ventilatoren von BRV-Anlagen“ mit der Klassifizierung F300 oder F400 oder F600.
Hierbei werden die mechanischen Braundrauchentlüftungsventilatoren derart dimensioniert, dass diese einen 30-fachen stündlichen Luftwechsel (z.B. in Schleusen und Treppenhäusern) mittels Längs- und Querlüftungssysteme ohne Verwendung von Luftleitungen innerhalb des Rauchverdünnungsabschnittes bewirken. Dabei dürfen die Öffnungskräfte bei den Zugangstüren nicht mehr als 100N übersteigen. Der Inspektor hat mittels Planunterlagen, Technischen Beschreibungen und Volumenstromberechnungen die Projektierung der Fachfirmen zu beurteilen.
Vor Ort werden mittels praktischer Messungen (Anemometer, Federwaage usf.) die tatsächlichen Gegebenheiten zu eruiert. Letztlich muss auch die Energieversorgung (bezüglich E30-Verkabelung oder nicht) beurteilt werden.
Die Ansteuerung erfolgt meist durch eine Brandmeldeanlage.
Natürliche Rauch- und Wärmeabzugsanlagen:
Grundlage: ÖNORM EN 12101-2 „Rauch- und Wärmefreihaltung Teil 2: Festlegungen für natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgeräte“.
Zunächst werden auch hier die Zulässigkeit der verwendeten Komponenten entsprechend der nationalen Zulassungen aus den Einreichunterlagen überprüft. Dann wird rechnerisch die Dimensionierung der Zuluft- und Abluft-Öffnungen (unter Einbeziehung des aerodynamisch wirksamen Querschnittes) überprüft und eruiert, ob die laut Bescheid /Norm geforderten Entlüftungsbedingungen erfüllt werden (z.B. 2% der Nettogrundrissfläche eines zu entlüftenden Raumes).
Vor Ort wird dann die Funktion der Öffnungsmotoren samt Gelenkskinematik, die Energieversorgung sowie die Ersatzstromversorgung überprüft. Die Positionierung der entsprechenden Lüftungsöffnungen (Zuluft vs. Abluft) wird hinsichtlich der Wirksamkeit (Querbelüftung oder mangelhafter „Luftkurzschluss“) beurteilt.
Druckbelüftungsanlagen:
Grundlage ÖNORM EN12101-6 „Differenzdrucksysteme – Bausätze“ sowie TRVB 112 S.
Hierbei ist – ähnlich den mechanischen Brandrauchverdünnungsanlagen – ein entsprechender Druckbelüftungsventilator, welcher ein Treppenhaus oder einen Feuerwehraufzug belüftet, derart zu dimensionieren, dass in den beaufschlagten Bauabschnitten ein derartiger Überdruck entsteht, dass kein Brandrauch eindringen kann. Hierzu müssen ebenso die verwendeten Komponenten hinsichtlich Ihrer Zulassungen als auch hinsichtlich Ihrer Dimensionierung bewertet werden um die geforderten Differenzdruckwerte zu erreichen.
In den entsprechenden Prüfunterlagen sind somit die zulässigen Differenzdruckwerte als auch die maximal zulässigen Türöffnungskräfte angeführt um dem Prüfer die Tätigkeit vor Ort zu erleichtern.
Bei der Vor-Ort Prüfung sind die tatsächlichen Diffenzdruckwerte (z.B. außerhalb des Treppenhauses sowie innerhalb des Treppenhauses) mittels Differenzdruckmessgerät zu überprüfen und dabei kontrollierend die Türöffnungskräfte mittels Federwage zu messen.
Gaslöschanlagen:
Grundlage ÖNORM EN 12094 „Ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen – Bauteile für Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln“ sowie TRVB 12
Hierbei werden zunächst aus den Einreichunterlagen die verwendeten Löschmittel (gasförmig) sowie die Düsen und Leitungen, welche der Einbringung dienen hinsichtlich Ihrer nationalen Zulassungen beurteilt. Entsprechend der vorliegenden, zu schützenden Räumlichkeiten ist zu beurteilen ob die richtigen Löschmittel gewählt wurden und ob die bereitgestellten Mengen auch tatsächlich die erforderliche Löschmittelgaskonzentration erreichen um eine Brandausbreitungsverhinderung bzw. Löschung eines Entstehungsbrandes Sicher stellen zu können. Dies erfolgt durch entsprechende Berechnungen und Kontrollen der Dimensionierungseinreichungen. Vor Ort ist dann die Dichtheit des Raumes (Konzentrationserhalt) sowie die erforderliche Löschmittelkonzentration zu messen und zu dokumentieren.
Die Ansteuerung erfolgt meist durch eine Brandmeldeanlage.
Sprinkleranlagen:
Grundlage: ÖNORM EN 12845 „Richtlinien für automatische Sprinkleranlagen - Planung und Einbau“ sowie TRVB 127 S.
Hierbei muss zunächst überprüft werden, ob die in den Einreichunterlagen angeführten Komponenten und Projektierungen bescheidgemäß den Schutzzielen und dem Schutzumfang entspricht. Ist dies der Fall werden die hydraulischen Berechnungen der Sprinklerpumpe, der Drucksteigerungsanlagen (im Falle von Hochhäusern oder weit erstreckten Bauwerken) und der Rohrnetzwerke samt Sprinklerköpfe überprüft ob mit den zur Verfügung stehenden Druck die entsprechenden Sprinklerwurfweiten ermöglicht werden. Danach wird die Positionierung und die Art der Sprinklerköpfe hinsichtlich der baulichen Gegebenheiten überprüft. Hier fließt auch die Beurteilung von Einflüssen wie Frost oder Hitze in die Projektierungsprüfung ein.
Für eine normenentsprechende Errichtung wird auch die entsprechende Wasserbevorratung (Sprinklerbecken, öffentliche Wasserversorgung, Zisternen usf.) rechnerisch überprüft um die Mindesterfordernisse hinsichtlich der Löschdauer einhalten zu können.
Vor Ort werden dann die Aufhängungen, das Rohrleitungssystem sowie die Positionierung der höchsten und niedrigsten Sprinklerköpfe hinsichtlich der zulässigen Normenwerte überprüft.
Ebenso muss die Lagerhöhe von z.B. Hochregallagern gemessen werden und der Mindestabstand zu den Sprinklerköpfen hinsichtlich der Zulässigkeit berechnet werden. Des Weiteren müssen die Druckalarmsensoren, die Alarmventile sowie die Kommunikation mit der vorhandenen Sprinklerzentrale (=Teil einer Brandmeldeanlage) praktisch überprüft werden.
Steigleitungen und Wandhydranten:
Grundlage: ÖNORM EN 14462 sowie TRVB 128 F.
Grundsätzlich wird überprüft ob es sich laut Bescheid um eine Trockensteig- oder eine Nassteigleitung mit Wandhydranten handeln soll. Zum Unterschied zu Nassteigleitungen werden bei Trockensteigleitungen die Pumpen der Feuerwehrfahrzeuge als Löschwasserförderpumpen verwendet. Auch die Wasserbevorratung erfolgt in diesem Falle durch die Feuerwehr.
Im Falle einer (aufwändigeren) Nassteigleitung wird ähnlich wie bei Sprinkleranlagen die hydraulische Berechnung des Rohrleitungssystems samt Löschwasserpumpen und Drucksteigerungsanlagen (bei Hochhäusern sowie weit erstreckten Bauwerken) entsprechend der Projektierungsunterlagen überprüft. Es müssen die mindesterforderlichen Druckwerte hydraulisch an den Wasserentnahmestellen (Hydranten) erreicht werden (z.B. 3 Bar an der obersten Wasserentnahmestelle). Des Weiteren müssen die Projektierungspläne hinsichtlich der erforderlichen Be- und Entlüftungsventile und deren Absperrorgane überprüft werden.
Vor Ort werden das Tragsystem, die tatsächlichen Rohrdimensionierungen sowie die einzelnen Entsnahmestellen besichtigt und praktisch getestet. Im Falle von Wandhydranten müssen auch die entsprechenden Komponenten der Ersten Löschhilfe (z.B. Schlauch sowie Spritze) kontrolliert und hinsichtlich der Zulässigen Dimensionen und Verwendbarkeit überprüft werden.
Elektroakustische Notfallsysteme:
Grundlage ÖNORM F3012 „Elektroakustische Notfallsysteme (ENS)“ sowie TRVB 158 S.
Hierbei ist die Zusammenstellung der einzelnen Komponenten hinsichtlich der nationalen Zulassungen aber auch der örtlichen Notwendigkeiten zu beurteilen. Es werden die Einreichpläne hinsichtlich der Positionierung der Lautsprecherkomponenten und der Kabelwege beurteilt.
Die Komponentenliste wird entsprechend der nationalen Zulassungen geprüft.
Vor Ort werden die Schallpegelwerte sowie die Sprachverständlichkeit mit hierfür kalibrierten Messgeräten überprüft und festgestellt, ob die normativ geforderten Mindestwerte tatsächlich eingehalten werden. Hierfür ist es erforderlich entsprechende Stichproben an aussagekräftigen Positionen im Bauwerk festzulegen und deren Werte zu dokumentieren.
Die Ansteuerung erfolgt meist über die Brandmeldeanlage
Brandmeldeanlagen:
Grundlage ÖNORM EN 54 (Serie): „Komponenten von Brandmeldeanlagen“ sowie TRVB 123 S.
Es werden die verwendeten Komponenten (dokumentiert in den Einreichunterlagen) hinsichtlich der nationalen Zulassungen überprüft. Mit Hilfe der Einreichpläne wird die Positionierung und die Art der Brandmelder im Hinblick auf die Nutzung der zu schützenden Räumlichkeiten beurteilt.
Mittels Normenradien und unter Einhaltung der zulässigen Montagehöhen werden die Positionen aus den Plänen kontrolliert und hinsichtlich der Einhaltung der Mindeststandards beurteilt.
Die in den Einreichunterlagen dokumentierten maximalen Ströme (Ruhestrom, Störstrom sowie Alarmstrom) müssen mit den vorhandenen Notstrombatterien der Norm entsprechend (Mindestzeiten) betrieben werden können. Dies wird entsprechend berechnet und überprüft.
Vor Ort werden die tatsächlichen Höhen und Positionierungen der Brandmelder, die Typen, der Zustand der Verkabelung, die Leitungsführung sowie die Stromversorgung überprüft. Mit Hilfe von stichprobenartig durchgeführten Auslösungen mittels Prüfgas und Wärmetestgerät wird die Kommunikation mit der Brandmeldezentrale und den weiteren Informationssystemen praktisch überprüft.
Brandfallsteuerungen:
Grundlage: ÖNORM F3001 sowie TRVB 151S
Im Zuge der Brandmeldeanlagenüberprüfung werden auch die Brandfallsteuerungen (z.B. Ansteuerung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Druckbelüftungsanlagen, Elektroakustische Notfallsysteme, Notbeleuchtung, Informationssysteme, Feststelleinrichtungen für Türen, Akustische und Optische Alarmierungseinrichtungen) hinsichtlich Ihrer Funktion überprüft. Dabei ist zuvor die Sinnhaftigkeit der Einzelnen Steuerungen im Bezug auf die Nutzung des Bauwerkes aber auch auf Bescheidvorgaben zu überprüfen (Brandfallsteuermatrix). Die Steuerung kann entweder über die Brandmeldezentrale oder durch eigene, national zugelassene Steuerzentralen (Zulassung entsprechend der ÖNORM F3001) erfolgen.
Objektfunkanlagen:
Grundlage: ÖNORM F3034 „Objektfunk-Bedienfelder“ sowie TRVB 159 S.
Es wird zunächst entsprechend der Einzelbescheide überprüft, ob es sich um ein analoges oder ein digitales oder ein Kombiniertes Objektfunksystem handeln sollte. Danach werden die verwendeten Komponenten (in den Einreichunterlagen angeführt) hinsichtlich der nationalen Zulassungen überprüft. Danach wird die Funktechnisch Detailplanung unter Verwendung der Einreichpläne überprüft, bei welcher festgestellt wird, ob Mindestlängen je versorgen Abschnitt erreicht werden.
Vor Ort werden die Funk-Feldstärken mit einem entsprechend kalibrierten Funkgerät stichprobenartig im gesamten Gebäude gemessen und beurteilt, ob die Mindestfeldstärke von -100dBm (2m2 Zonen mit geringen Abweichungen zulässig) möglichst vollflächig erreicht werden können. Die entsprechende Notstromversorgung, die Verlegung der Funkkabel im Gebäude und die Abstände von spannungsführenden weiteren Komponenten werden stichprobenartig im gesamten Gebäude überprüft.“
Zudem ist der Beschwerdeführer als technischer Leiter der G auch für den Bereich des Vergabewesens verantwortlich.
Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2018 zum Mitglied der Ingenieurs-Zertifizierungskommission der F für die Fachrichtungen Chemie sowie Biomedizin und Gesundheitstechnik ernannt (Nominierung bis 28. Februar 2023).
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und sind insbesondere der vorgelegten Tätigkeitsbestätigung der G der C vom 10. August 2022, der Bestätigung des Geschäftsführers der G der C vom 11. Jänner 2023 sowie der Ernennungsbestätigung der Zertifizierungskommission der F GmbH 17. April 2018 zu entnehmen.
4.5. Der Beschwerdeführer ist seit 12. Dezember 2017 Gewerbeinhaber des Gewerbes „Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum, eingeschränkt auf externer Brandschutzbeauftragter“ und seit 15. Jänner 2019 gewerberechtlicher Geschäftsführer der D KG für das Gewerbe „Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum, eingeschränkt auf externer Brandschutzbeauftragter“.
Beweiswürdigung:
Hierzu ist auf den Inhalt der vom Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten GISA-Auszüge jeweils vom 05. November 2022 zu verweisen.
4.6. Der Beschwerdeführer ist seit dem Wintersemester 2006 (laufend) im Bachelorstudienlehrgang „Biomedizinische Analytik“ im Rahmen der Lehrveranstaltungen „Chemie“ (jährlich 30 LE) und „Instrumentelle Analytik“ (jährlich 30 LE) als nebenberuflicher Lektor tätig.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen auf den unbedenklichen Inhalt der hierzu vom Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Bestätigung der Fachhochschule *** vom 28. November 2022.
5. Rechtslage:
5.1. Die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 lauten:
„§ 8.
(1) Voraussetzung der Ausübung eines Gewerbes durch eine natürliche Person ist ihre Eigenberechtigung.
(2) Nicht eigenberechtigte Personen und eigenberechtigte Personen, die noch nicht das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben, können trotz Nichterfüllung der persönlichen Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz ein Gewerbe anmelden, wenn auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall mehr als die Hälfte eines Gewerbebetriebes auf sie übergegangen ist und hinsichtlich dieses Gewerbebetriebes keine Fortbetriebsrechte gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 und 3 bestehen; für die Ausübung des Gewerbes muß jedoch ein Geschäftsführer (§ 39) bestellt werden. Bei nicht eigenberechtigten Personen hat der gesetzliche Vertreter die erforderliche Gewerbeanmeldung zu erstatten sowie den Geschäftsführer zu bestellen.
(3) Geht die Eigenberechtigung verloren, so kann ein Gewerbe durch einen vom gesetzlichen Vertreter bestellten Geschäftsführer (§ 39) weiter ausgeübt werden.
(4) Hat eine eigenberechtigte Person das 24. Lebensjahr zurückgelegt oder erlangt eine Person, die das 24. Lebensjahr zurückgelegt hat, die Eigenberechtigung und hat sie bei der Anmeldung des Gewerbes den persönlichen Voraussetzungen nicht selbst entsprechen müssen, so darf das Gewerbe nur dann weiter ausgeübt werden, wenn sie nunmehr diesen Voraussetzungen genügt. Die persönliche Ausübung des Gewerbes ist der Behörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1).
(5) Alle personenbezogenen Bezeichnungen sind in der Form zu verwenden, die das Geschlecht des Trägers zum Ausdruck bringt.
[…]
§ 13.
(1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie
1. von einem Gericht verurteilt worden sind
a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder
b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
2. die Verurteilung nicht getilgt ist.
Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(2) Wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, in der jeweils geltenden Fassung, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, ist von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 € oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlußgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(3) Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn
1. das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und
2. der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.
(4) Rechtsträger sind von der Begründung eines Gewerberechts, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung oder der Kreditvermittlung beinhaltet, außer in den Fällen des Abs. 3 auch ausgeschlossen, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Zeitraum der Einsichtsgewährung in die Insolvenzdatei noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch bei Verwirklichung eines vergleichbaren Tatbestandes im Ausland. Der Ausschlussgrund liegt nicht vor, wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Sanierungsplan vom Gericht bestätigt wurde und dieser erfüllt worden ist oder wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens das Gericht den Zahlungsplan des Schuldners bestätigt hat und der Zahlungsplan erfüllt worden ist oder nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt wurde und unwiderrufen geblieben ist.
(5) Eine natürliche Person ist von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, bei dem der Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß Abs. 3 eintritt oder eingetreten ist. Trifft auf den Rechtsträger ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 4 zu, ist die natürliche Person nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(6) Eine natürliche Person, die durch das Urteil eines Gerichtes eines Gewerbes verlustig erklärt wurde oder der eine Gewerbeberechtigung auf Grund des § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 entzogen worden ist, ist von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn durch die Ausübung dieses Gewerbes der Zweck der mit dem Gerichtsurteil ausgesprochenen Verlustigerklärung des Gewerbes oder der Entziehung auf Grund des § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 vereitelt werden könnte. Dies gilt auch für eine natürliche Person, die wegen Zutreffens der im § 87 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Entziehungsgründe Anlaß zu behördlichen Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1 oder 2 gegeben hat.
(7) Andere Rechtsträger als natürliche Personen sind von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht, gemäß Abs. 1 bis 3, 5 oder 6 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist. Trifft auf die natürliche Person ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 4 zu, ist der betreffende Rechtsträger nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
[…]
§ 16.
(1) Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.
(2) Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.
[…]
§ 18.
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;
3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;
4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;
5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;
7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;
8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;
9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;
10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;
11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.
(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder
3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
[…]
§ 19. Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
[…]
§ 20.
(1) Ziel von Meister- und Befähigungsprüfungen ist der Nachweis von Lernergebnissen, mit denen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz nachgewiesen werden, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen. Prüfungsordnungen für Meisterprüfungen müssen jedenfalls fortgeschrittene berufliche Kenntnisse unter Einsatz eines kritischen Verständnisses von Theorien und Grundsätzen und fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Faches sowie Innovationsfähigkeit erkennen lassen und zur Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in einem spezialisierten Arbeitsbereich nötig sind, und Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Projekte, zur Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen sowie zur Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen abbilden. Meisterprüfungen und diesen Qualifikationsanforderungen entsprechende Befähigungsprüfungen sind hinsichtlich Inhalt und Umfang so zu gestalten, dass eine Bewertung zur Anerkennung nachgewiesener Lernergebnisse bei facheinschlägigen Studiengängen und Lehrgängen von Hochschulen gemäß § 2 Z 7 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr.14/2016, vorgenommen werden kann.
(2) Personen, die zu einer Meister- oder Befähigungsprüfung antreten, müssen eigenberechtigt sein.
[…]
§ 22.
(1) Befähigungsprüfungen sind entsprechend der für die Meisterprüfungen vorgegebenen Struktur zu gestalten und müssen mindestens den Qualifikationsanforderungen gemäß § 20 Abs. 1 entsprechen.
(2) Abweichend von Abs. 1 können Prüfungsordnungen für Befähigungsprüfungen eine andere inhaltliche Struktur bzw. andere Qualifikationsanforderungen aufweisen, wenn dies im Hinblick auf die Qualifikationserfordernisse zur Berufsausübung sachlich gerechtfertigt ist. In den Prüfungsordnungen sollen die Beschreibungen der nachzuweisenden Lernergebnisse auf die Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens gemäß dem Anhang 1 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016, Bezug nehmen.
(3) Personen, die eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, ihrer Berufsbezeichnung die Bezeichnung ‚staatlich geprüfter‘ bzw. ‚staatlich geprüfte‘ voranzustellen. Unternehmen, deren Inhaber oder deren gewerberechtlicher Geschäftsführer eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte den Begriff ‚staatlich geprüft‘, verwenden. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann ein dem § 21 Abs. 4 entsprechendes Gütesiegel zur Verwendung durch Unternehmen, deren Inhaber oder gewerberechtliche Geschäftsführer eine Befähigungsprüfung absolviert haben, mit Verordnung festlegen.
[…]
§ 29. Für den Umfang der Gewerbeberechtigung ist der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (§ 339) oder des Bescheides gemäß § 340 Abs. 2 im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Im Zweifelsfalle sind die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen.
[…]
§ 94. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
[…]
69. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)
[…]
§ 134.
(1) Der Gewerbeumfang der Ingenieurbüros (§ 94 Z 69) umfasst die Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Leitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen sowie die Erstellung von Gutachten auf einschlägigen Fachgebieten, die einer Studienrichtung oder einem mindestens viersemestrigen Aufbaustudium einer inländischen Universität, einer Fachhochschule oder Hochschule künstlerischer Richtung oder einer einschlägigen inländischen berufsbildenden höheren Schule entsprechen.
(2) Der Berechtigungsumfang der Ingenieurbüros für Innenarchitektur umfasst sämtliche Befugnisse des Ingenieurbüros im Sinne des Abs. 1. Berührt die Tätigkeit des Ingenieurbüros für Innenarchitektur statisch relevante Bauteile, so ist deren konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung durch einen hiezu Befugten durchzuführen.
(3) Ingenieurbüros dürfen nicht auf Fachgebieten begründet werden, die den Baumeistern, Brunnenmeistern, den Holzbau-Meistern oder den Steinmetzmeistern einschließlich der Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher vorbehaltene Tätigkeiten umfassen. Dies gilt nicht für Ingenieurbüros für Innenarchitektur im Rahmen des Abs. 2 und für Ingenieurbüros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft im Rahmen ihres Fachgebietes.
(4) Gewerbetreibende, die eine Berechtigung gemäß Abs. 1 besitzen, sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.
(5) Der Berechtigungsumfang von anderen reglementierten Gewerben wird durch Abs. 1 nicht berührt.
[…]
§ 339.
(1) Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
(2) Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des freien Gewerbes der Marktfahrer oder des freien Gewerbes des Feilbietens gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Wenn es sich um Gewerbe handelt, die auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes oder durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder in Verbindung mit Wanderveranstaltungen ausgeübt werden, hat der Anmelder als Standort die genaue Anschrift des Bürobetriebes anzugeben.
(3) Der Anmeldung sind folgende Belege anzuschließen:
1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen,
2. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers und
3. ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft die Anmeldung erstattet und der Anmelder den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde gemäß § 365g einholt.
(4) Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise, wie im Wege der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft, eingebracht werden. Hat die Behörde Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie den Einschreiter auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als eingelangt, wenn sie im Original vorliegt. Der Anmelder ist von der Beibringung der Belege entbunden, wenn
1. die betreffenden Daten bereits im GISA eingetragen sind oder
2. sich die Gewerbebehörde über die betreffenden Daten durch automationsunterstützte Abfrage gemäß § 365a Abs. 5 Kenntnis verschaffen kann.
§ 340.
(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.
(2) Hat die Anmeldung ein im § 95 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das GISA einzutragen.
(2a) Hat die Anmeldung die im Rahmen des Rauchfangkehrergewerbes (§ 94 Z 55) ausgeübten sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen über die Voraussetzungen gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz und § 121 Abs. 1a längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen, sofern betreffend die Anmeldung nicht ein rechtkräftiger Bescheid gemäß Abs. 3 erlassen worden ist. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz und § 121 Abs. 1a vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde die Berechtigung, dass dem Gewerbetreibenden die Ausübung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz zusteht, und das für diese Berechtigung geltende Kehrgebiet unverzüglich im GISA einzutragen; § 365e Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 bis 4 sind auf diese Daten sinngemäß anzuwenden.
(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
[…]
§ 352a.
[…]
(2) Die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich kann in den Prüfungsordnungen unter Berücksichtigung der zu prüfenden Sachgebiete und von Art und Umfang der zu absolvierenden praktischen Arbeiten nähere Bestimmungen erlassen über
1. die Zahl zusätzlicher Beisitzer,
2. die an diese Beisitzer zu stellenden Anforderungen,
3. die Kostentragung für einen allfälligen praktischen Teil der Prüfung und
4. im Fall des lediglich teilweisen Bestehens der Prüfung zu wiederholende Prüfungsteile.“
5.2. Die hier maßgebliche Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) (Ingenieurbüro-Verordnung) lautet:
„Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) (§ 94 Z 69 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
1. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer dem einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen Ingenieurbüros entsprechenden Studienrichtung oder eines mindestens viersemestrigen Aufbaustudiums einer inländischen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung oder eines Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im betreffenden Fachgebiet oder
b) den erfolgreichen Besuch einer dem einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen Ingenieurbüros entsprechenden inländischen berufsbildenden höheren Schule gemäß § 67 lit. a des Schulorganisationsgesetzes bzw. einer Sonderform gemäß § 73 lit. a bis c dieses Bundesgesetzes oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt gemäß § 11 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes bzw. einer Sonderform gemäß § 18 dieses Bundesgesetzes und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) im betreffenden Fachgebiet und
2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.
(2) Wurde die nach Abs. 1 Z 1 lit. a und b erforderliche fachliche Tätigkeit in einem für die angestrebte Tätigkeit grundsätzlich geeigneten, aber nicht dem abgeschlossenen Studium oder der erfolgreich abgeschlossenen Schule (Lehranstalt) entsprechenden einschlägigen Fachgebiet ausgeübt, so verlängert sich die gemäß Abs. 1 nachzuweisende Dauer der fachlichen Tätigkeit jeweils um zwei Jahre.“
5.3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Fachverbandes Ingenieurbüros über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) (Beratende Ingenieure-Befähigungsprüfungsordnung) lauten:
„Auf Grund der §§ 22 und 352a Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. I Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2010, wird verordnet:
§ 1. Die Befähigungsprüfung für ein bestimmtes Fachgebiet für das reglementierte Gewerbe Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) besteht aus 2 Modulen.
Modul 1: schriftliche Prüfung
§ 2. (1) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur Gewerbeausübung notwendigen betriebswirtschaftlichen und fachlichen Kenntnisse zu erstrecken.
(2) Im Modul 1 sind Prüfungsaufgaben bzw. -fragen aus untenstehenden Gegenständen zu stellen. Der Prüfling muss dabei zeigen, dass er über weitreichende, fachspezifische und interdisziplinäre Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt und diese in der Praxis selbständig und eigenverantwortlich einsetzen kann.
a) Betriebswirtschaft: Unternehmensführung, interne Kostenrechnung, Marketing,
b) Honorarwesen: Angebote für und Vergabe von Ingenieurleistungen; insbesondere Honorarberechnungsgrundsätze, Kalkulationsempfehlung der Ingenieurbüros, Leistungsbilder,
c) Vergabewesen: Vergabe von Aufträgen über Leistungen; insbesondere Bundesvergabegesetz und einschlägige Normen und
d) Leistungsabwicklung und Kontrolle von Leistungen unter Berücksichtigung der für das Fachgebiet maßgeblichen Normen in fachlicher bzw. technischer Hinsicht.
(3) Die Erledigung jedes in Abs. 2 lit. a bis d angeführten Gegenstandes muss vom Prüfling in je 1 Stunde erwartet werden können und ist nach je 1 ¼ Stunden zu beenden.
(4) Während der Prüfungszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein.
Modul 2: Mündliche Prüfung
§ 3. (1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur Gewerbeausübung notwendigen rechtlichen und fachlichen Kenntnisse zu erstrecken.
(2) Im Modul 2 sind Prüfungsaufgaben bzw. -fragen aus untenstehenden Gegenständen zu stellen. Der Prüfling muss dabei zeigen, dass er über weitreichende, fachspezifische und interdisziplinäre Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt und diese in der Praxis selbständig und eigenverantwortlich einsetzen kann.
a) Rechtskunde 1:
Gewerberecht einschließlich der Standesregeln sowie des Wirtschaftskammerrechtes; Arbeitnehmerschutzrecht; Technischer Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsrecht, insbesondere der Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze sowie Grundzüge des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften über die Vertretung und die Parteienrechte.
b) Rechtskunde 2:
Grundsätze des bürgerlichten Rechtes, des Unternehmens- und Gesellschaftsrechtes, des Steuerrechtes, des Wettbewerbsrechtes und des gewerblichen Rechtsschutzes; Arbeitsrecht einschließlich Kollektivverträge; Sozialversicherungsrecht.
c) Fachliche Vorschriften und Gesetze:
die für das Fachgebiet maßgeblichen Gesetze, Verordnungen und Normen mit vertiefter fachlicher bzw. technischer Erläuterung (Fachgespräch)
(3) Die mündliche Prüfung jedes in Abs. 2 lit. a bis c angeführten Gegenstandes soll nicht kürzer als 10 Minuten und nicht länger als 20 Minuten dauern.
[…]“
6. Erwägungen:
6.1. Die Beschwerde ist begründet.
6.2. Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer gemäß den oben getroffenen Feststellungen die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes erfüllt (vgl. §§ 8 und 13 GewO 1994; der Beschwerdeführer ist eigenberechtigt, österreichischer Staatsangehöriger und es liegen keine Gewerbeausschlussgründe vor). Strittig ist im vorliegenden Fall alleine der Nachweis seiner Befähigung (Befähigungsnachweis) als besondere Gewerbeantrittsvoraussetzung (vgl. § 16 Abs. 1 GewO 1994) für die Ausübung des in Rede stehenden (eingeschränkten) reglementierten Gewerbes „Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet Chemie“ (eingeschränkt auf Brandschutz) gemäß § 94 Z 69 GewO 1994.
6.3. Für reglementierte Gewerbe wird gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 grundsätzlich durch Verordnung festgelegt, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die fachliche Befähigung nachgewiesen wird („allgemeiner“ Befähigungsnachweis).
Wird der gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschriebene („allgemeine“) Befähigungsnachweis nicht erfüllt, ist das Vorliegen der „individuellen Befähigung“ gemäß § 19 GewO 1994 festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Gemäß § 19 GewO 1994 hat die Behörde das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt.
6.4. Der Gewerbeumfang der Ingenieurbüros (§ 94 Z 69) umfasst gemäß § 134 GewO 1994 die Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Leitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen sowie die Erstellung von Gutachten auf einschlägigen Fachgebieten, die einer Studienrichtung oder einem mindestens viersemestrigen Aufbaustudium einer inländischen Universität, einer Fachhochschule oder Hochschule künstlerischer Richtung oder einer einschlägigen inländischen berufsbildenden höheren Schule entsprechen.
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nimmt § 134 GewO 1994 keine Aufzählung der technischen Fachgebiete, in denen Ingenieurbüros begründet werden können, vor, sondern knüpft an die Studien- bzw. Fachrichtungen an, die an bestimmten Universitäten, Fachhochschulen, Hochschulen und Schulen angeboten werden. Dadurch werden die Fachgebiete der Ingenieurbüros durch einzelne Studienrichtungen und durch einschlägige berufsbildende höhere Schulen insofern konstituiert, als die Bezeichnung des Fachgebietes mit der Bezeichnung der betreffenden Studienrichtung oder der Fachrichtung der betreffenden Schule übereinstimmen; die Lehrinhalte der jeweils einschlägigen Studienrichtung bzw. Schulart stecken somit auch den Rahmen des jeweiligen Fachgebietes des Ingenieurbüros ab. Folglich sind zur Beurteilung der Frage, ob ein Fachgebiet eine bestimmte Tätigkeit umfasst, die für den betreffenden Ausbildungsgang geltenden Rechtsvorschriften, also insbesondere Studien- und Lehrpläne, heranzuziehen (vgl. hierzu umfassend VwGH 03.03.2020, Ro 2017/04/0001, mwN, insbesondere mit Verweisen auf Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3 (2011) § 134 Rz. 15 und Stolzlechner/Seider/Vogelsang, Kurzkommentar zur GewO2 (2018) § 134 Rz. 7)
6.5. Im vorliegenden Fall meldete der Beschwerdeführer das Gewerbe „Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet Chemie, eingeschränkt auf Brandschutz“ an.
Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist der „Brandschutz“ als eine Teiltätigkeit im Sinne des § 19 GewO 1994 des Gewerbes „Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)“ auf dem „Fachgebiet der Chemie“ anzusehen, zumal – wie oben festgestellt – „Brandverhütung und Brandschutz“ als Arbeitsgebiete bzw. „Fachgebiete“ des Wissenschaftszweiges der Technischen Chemie bzw. der Synthesechemie zu qualifizieren sind (vgl. erneut VwGH 03.03.2020, Ro 2017/04/0001, wonach zur Beurteilung der Frage, ob ein Fachgebiet des Ingenieurbüros eine bestimmte Tätigkeit umfasst, die für den betreffenden Ausbildungsgang geltenden Rechtsvorschriften, also insbesondere Studien- und Lehrpläne, heranzuziehen sind).
6.6. § 1 Abs. 1 der Ingenieurbüro-Verordnung regelt, welche fachlichen Qualifikationen als Belege für die Ausübung des – uneingeschränkten – Gewerbes „Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)“ anzusehen sind: Z 1 sieht hierzu (insbesondere, vgl. lit. a) den Abschluss einer dem einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen Ingenieurbüros entsprechenden Studienrichtung sowie eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im betreffenden Fachgebiet vor. Zudem ist gemäß der Z 2 das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte „Befähigungsprüfung“ als erforderlicher Beleg für die fachliche Qualifikation vorgesehen. Der Inhalt der Befähigungsprüfung wird durch die Befähigungsprüfungsordnung für Beratende Ingenieure (vgl. die oben dargelegte Rechtslage) bestimmt.
6.7. Der Beschwerdeführer erbringt – unstrittig – nicht den „allgemeinen“ Befähigungsnachweis gemäß § 18 GewO 1994 (iVm der Ingenieurbüro-Verordnung), weil er die gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 der Ingenieurbüro-Verordnung geforderte Befähigungsprüfung nicht abgelegt hat (demgegenüber erfüllt er – auch aus Sicht der belangten Behörde – unstrittig die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und lit. b leg.cit., weil er das Studium der Technischen Chemie abgeschlossen und durch seine bisherige berufliche Tätigkeit – insbesondere etwa als Feuerwehrchemiker bei der Berufsfeuerwehr der Stadt *** und die Tätigkeit für die G – eine entsprechende fachliche Tätigkeit nachgewiesen hat).
6.8. Für den Beschwerdeführer ist jedoch die individuelle Befähigung für die Ausübung des Gewerbes „Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet Chemie, eingeschränkt auf Brandschutz“ gemäß § 19 GewO 1994 festzustellen (zur amtswegigen Verpflichtung zur Feststellung der individuellen Befähigung in Anmeldeverfahren nach §§ 339 f GewO 1994 vgl. VwGH 18.08.2017, Ro 2015/04/0007, mwN). Dies aus folgenden Gründen:
6.8.1. Eingangs ist hierzu festzuhalten, dass auf Grund „sonstiger“ Nachweise eine individuelle Befähigung nur insofern belegt wird, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in einer Berufszugangsverordnung (vgl. VwGH 06.04.2005, 2004/04/0047). In einem Verfahren gemäß § 19 GewO 1994 muss der Antragsteller daher Tätigkeiten nachweisen, die den in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeiten „gleichwertig“ sind. Die Behörde hat hier auf ein „Äquivalent“ zu dem Erfordernis der Verordnung nach § 18 GewO 1994 abzustellen (vgl. VwGH 24.06.2015, 2013/04/0041).
6.8.2. Gemäß § 1 der Beratende Ingenieure-Befähigungsprüfungsordnung besteht die Befähigungsprüfung für ein bestimmtes Fachgebiet für das reglementierte Gewerbe Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) aus zwei Modulen. Im Modul 1 (schriftliche Prüfung) werden Prüfungsaufgaben bzw. -fragen – mit jeweils näher dargelegten Unterteilungen – aus dem Gebiet Betriebswirtschaft (Unternehmensführung, interne Kostenrechnung, Marketing), Honorarwesen (Angebote und Vergabe von Ingenieurleistungen; insbesondere Honorarberechnungsgrundsätze, Kalkulationsempfehlungen der Ingenieurbüros, Leistungsbilder), Vergabewesen (Vergabe von Aufträgen über Leistungen, insbesondere Bundes-Vergabegesetz und einschlägige Normen) sowie Leistungsabwicklung und Kontrollen von Leistungen unter Berücksichtigung der für das Fachgebiet maßgeblichen Normen in fachlicher bzw. technischer Hinsicht gestellt. Im Modul 2 (mündliche Prüfung) werden Prüfungsaufgaben bzw. -fragen zu näher bezeichneten Rechtsgebieten, untergliedert in „Rechtskunde 1“(Gewerberecht einschließlich der Standesregeln sowie des Wirtschaftskammerrechtes; Arbeitnehmerschutzrecht; Technischer Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsrecht, insbesondere der Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze sowie Grundzüge des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften über die Vertretung und die Parteienrechte) und „Rechtskunde 2“ (Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des Unternehmens- und Gesellschaftsrechtes, des Steuerrechtes, des Wettbewerbsrechtes und des gewerblichen Rechtsschutzes; Arbeitsrecht einschließlich Kollektivverträge; Sozialversicherungsrecht) sowie „Fachliche Vorschriften und Gesetze“ (die für das Fachgebiet maßgeblichen Gesetze, Verordnungen und Normen mit vertiefter fachlicher bzw. technischer Erläuterung (Fachgespräch) gestellt.
Für eine uneingeschränkte selbständige Gewerbeausübung werden sohin gemäß dieser Beratende Ingenieure-Befähigungsprüfungsordnung (iVm der Berufszugangsverordnung) betriebswirtschaftliche und fachliche Kenntnisse (entsprechend Modul 1) sowie rechtliche und fachliche Kenntnisse (entsprechend Modul 2) als „Ausbildungsziel“ festgelegt. Die §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 leg.cit. sehen hierzu überdies vor, dass der Prüfling zeigen muss, dass er über weitreichende, fachspezifische und interdisziplinäre Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt und diese in der Praxis selbständig und eigenverantwortlich einsetzen kann.
Für die Einschränkung des Gewerbes „Ingenieurbüro auf dem Fachgebiet Chemie“ auf die Teiltätigkeit des Brandschutzes bedeutet dies, dass der Befähigungsprüfungsordnung entsprechende betriebswirtschaftliche, rechtliche und fachliche Kenntnisse jedenfalls für die Ausübung des Gewerbes Ingenieurbüro auf dem Fachgebiet Chemie im Bereich des Brandschutzes nachgewiesen werden müssen.
6.8.3. Betreffend das Modul 1 der Befähigungsprüfungsordnung für Beratende Ingenieure ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner mehrjährigen Tätigkeiten als Inhaber des reglementierten Gewerbes Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum, eingeschränkt auf externer Brandschutzbeauftragter seit 12. Dezember 2017 (für dessen Ausübung ebenfalls eine Befähigungsprüfung erforderlich ist), als neuer Selbständiger im Bereich der Brandschutzausbildung seit dem Jahr 2005 sowie als technischer Leiter der G entsprechende betriebswirtschaftliche Kennnisse (§ 2 Abs. 2 lit. a der Beratenden Ingenieure-Befähigungsprüfungsordnung) und Kenntnisse des Honorarwesens (§ 2 Abs. 2 lit. b leg.cit .) dargetan hat. Betreffend die Kenntnisse des Vergabewesens ist insbesondere auf die Tätigkeitsbeschreibung des Beschwerdeführers bei der G vom 11. Jänner 2023, seine Tätigkeit als Referats- und Sektionsleiter bei der Stadt *** (vgl. oben Punkt 4.3.) sowie die dort absolvierte Dienstprüfung für den höheren Dienst zu verweisen. Zudem verfügt der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten für die G (vgl. die oben getroffenen Feststellungen unter Punkt 4.4.) sowie als Amtssachverständiger (vgl. oben Punkt 4.3.) über jene Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten, die § 2 Abs. 2 lit. d der Beratenden Ingenieure-Befähigungsprüfungsordnung (Leistungsabwicklung und Kontrolle von Leistungen unter Berücksichtigung der für das Fachgebiet maßgeblichen Normen in fachlicher bzw. technischer Hinsicht) entsprechen, zumal eine vergleichbare Kontrolle betreffend Brandschutz (auch) Gegenstand dieser festgestellten Tätigkeiten ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sohin in einer Gesamtbetrachtung keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner bisher ausgeübten – hoch spezialisierten – Tätigkeiten, einschließlich der zugrunde liegenden Ausbildung (Diplom- und Doktorratsstudium, Absolvierung der Dienstprüfung für den höheren Dienst bei der Stadt ***), entsprechend § 2 Abs. 2 der Beratenden Ingenieure-Befähigungsprüfungsordnung für die Ausübung des angestrebte Gewerbes auf dem Fachgebiet der Chemie, eingeschränkt auf Brandschutz, über die geforderten weitreichenden fachspezifischen und interdisziplinären Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt und er diese in der Praxis selbständig und eigenverantwortlich einsetzen kann.
6.8.4. In diesem Sinne verfügt der Beschwerdeführer auch über die zur Gewerbeausübung notwendigen rechtlichen und fachlichen Kenntnisse, die Gegenstand des Moduls 2 der Befähigungsprüfung sind.
Der Beschwerdeführer verfügt zweifelfrei über rechtliche Kenntnisse, die mit jenen der Rechtskunde 1 und 2 als gleichwertig anzusehen sind. Hierzu ist auf die von ihm absolvierte Dienstprüfung für den höheren Dienst bei der Stadt *** zu verweisen, womit jedenfalls auch Kenntnisse des Verwaltungsrechtes, der Verwaltungsverfahrensgesetze sowie von Grundzügen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetztes unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften über die Vertretung und die Parteienrechte sowie auch die geforderten „Grundsätze“ des Zivilrechtes und des Steuerrechtes gemäß der Rechtskunde 2 nachgewiesen werden. Zudem ist hierzu auf die (auch den ArbeitnehmerInnenschutz betreffende) Tätigkeit des Beschwerdeführers als Inhaber des Gewerbes „Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum, eingeschränkt auf externer Brandschutzbeauftragter“, als (gewerberechtliche) Geschäftsführer der D KG sowie die Tätigkeit technischer Leiter der G (als akkreditierte Zertifizierungsstelle mit erforderlichen entsprechenden personellen Ressourcen) zu verweisen.
Hinsichtlich der gemäß Befähigungsprüfung geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten von fachlichen Vorschriften und Gesetze ist Gleichwertigkeit im Hinblick auf die langjährige Berufstätigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere auf seine Tätigkeit für die Berufsfeuer *** als Offizier bzw. als Amtssachverständiger für Brandschutz im festgestellten Umfang, als Vortragender an der Fachhochschule *** im Bachelorstudienlehrgang „Biomedizinische Analytik“ im festgestellten Umfang, als Prüfer und technischer Leiter der G im festgestellten Umfang sowie als Gewerbeinhaber des Gewerbes „Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum, eingeschränkt auf externer Brandschutzbeauftragter“ sowie als (gewerberechtlicher) Geschäftsführer der D KG für das Gewerbe „Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum, eingeschränkt auf externer Brandschutzbeauftragter“, gegeben. Überdies kann der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erfolgreich auf die Ernennung zum Mitglied der Ingenieurs-Zertifizierungskommission der F für die Fachrichtungen Chemie sowie Biomedizin und Gesundheitstechnik verweisen.
Dementsprechend verfügt der Beschwerdeführer aufgrund seiner bisher ausgeübten Tätigkeiten, einschließlich der zugrunde liegenden Ausbildung (Diplom- und Doktorratsstudium, Absolvierung der Dienstprüfung für den höheren Dienst bei der Stadt ***), auch entsprechend § 3 Abs. 2 der Beratenden Ingenieure-Befähigungsprüfungsordnung über die für die Ausübung des angestrebten Gewerbes auf dem Fachgebiet der Chemie, eingeschränkt auf Brandschutz, geforderten weitreichenden fachspezifischen und interdisziplinären Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechend des Moduls 2 der Befähigungsprüfung, die er in der Praxis selbständig und eigenverantwortlich einsetzen kann.
6.8.5. In einer Gesamtbetrachtung kommt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sohin zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer über die für die Ausübung des Gewerbes „Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet Chemie“ im angestrebten Umfang (eingeschränkt auf Brandschutz) gemäß § 19 GewO 1994 erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen – entsprechend dem durch die Berufszugangsverordnung in Verbindung mit der Befähigungsprüfungsordnung festgelegten Ausbildungsziel (insbesondere bezogen auf den angestrebten Gewerbeumfang) – verfügt. Die individuelle Befähigung des Beschwerdeführers für die Ausübung des angestrebten Gewerbes war sohin festzustellen.
6.9. Infolge der Erfüllung sämtlicher Gewerbeantrittsvoraussetzungen wird die belangte Behörde daher den Beschwerdeführer in weiterer Folge in das GISA einzutragen und ihn durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen haben (zu dieser gebotenen Vorgehensweise vgl. auch VwGH 01.10.2018, Ro 2017/04/0016, wonach das Verwaltungsgericht nicht anstelle der Behörde die Eintragung in das GISA vornehmen kann).
7. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlen würde oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden wäre. Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall im Rahmen einer Einzelfallprüfung die individuelle Befähigung des Beschwerdeführers sowie das Vorliegen der Gewerbeantrittsvoraussetzungen für das angestrebte Gewerbe zu beurteilen.
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