AWG NÖ 1992, §9
AWG NÖ 1992, §11
AWG NÖ 1992, §28
VwGVG 2014, §28 Abs3
AWG NÖ 1992, §3 Z2 lita
AWG NÖ 1992, §9
AWG NÖ 1992, §11
AWG NÖ 1992, §28
VwGVG 2014, §28 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.740.001.2016
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau Mag. ET, ***, ***, vom 8. Juli 2016 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 10. Mai 2016, Kundennr. 1298/2/0, mit welchem der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Verpflichtungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 27. Oktober 2015 betreffend die Zuteilung von vier 120 Liter Restmülltonnen bei jeweils 13 Abfuhren teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert worden war, als nunmehr zwei 240 Liter Restmülltonnen bei jeweils 13 Abfuhren zugewiesen wurden, den
B e s c h l u s s
gefasst:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** verwiesen.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Sachverhalt:
1.1. Bisheriger Verfahrensgang:
1.1.1.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 27. Oktober 2015, Kunden-Nr. 1298/2/0, wurde Frau Mag. ET (in der Folge: Beschwerdeführerin) für das in Ihrem Eigentum befindliche, mit einem Wohngebäude bebaute Grundstück mit der topographischen Anschrift ***, ***, die Anzahl der aufzustellenden Müllbehälter neu festgesetzt, als mit Wirkung ab 1. November 2015 vier 120 Liter Restmülltonnen bei 13 Abfuhren zugeteilt wurden.
1.1.2.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. November 2015 rechtzeitig das ordentliche Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass es im gegenständlichen Haus 4 Wohnungen gebe. Ein Mieter habe eine Mülltonne. Die Mieter von 2 Wohnungen seien sehr selten (monatelang gar nicht) hier, da sie beruflich und privat viel unterwegs wären. Diese Personen besäßen jeweils ein eigenes Haus und hätten dort eine Mülltonne. Und eine Wohnung sei seit jeher leerstehend und unbewohnt, wofür jederzeit der Nachweis gebracht werden könne, dass weder Strom noch Gas verbraucht würden und auch kein Abfall anfalle. Es werde daher der Antrag gestellt, den Bescheid der Mülltonnen entsprechend zu reduzieren.
1.1.3.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 17. Dezember 2015, ohne Zahl, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
1.1.4.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2016 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
1.1.5.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 8. März 2016, LVwG-AV-39/001-2016, wurde der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** verwiesen. In seiner Begründung legte das Landesverwaltungsgericht dar, dass die Anzahl und die Größe der aufzuzeigenden Müllbehälter nach dem Holsystem mit Bescheid so festzusetzen ist, dass in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfasst werden kann: „Die Zuteilung von Restmüllbehältern hat sich am jeweiligen Grundstück zu orientieren. Dies bedeutet, dass bei der Zuteilung sowohl individuelle, als auch generelle Merkmale maßgeblich sind, zumal die im Einzelfall anfallende Abfallmenge nicht ermittelt werden kann. Kriterien, wie die allgemeine Lebenserfahrung, das durchschnittliche Abfallaufkommen pro Kopf oder der konkrete Abfallanfall auf einer Liegenschaft sind bei der Zuteilung nicht zu berücksichtigen. Bei Festlegung eines Abfuhrplanes der Gemeinde ist nun ebenso wenig wie bei der Zuteilung eines Müllgefäßes eine konkrete Erhebung des auf jedem Grundstück anfallenden Mülls anzustellen. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. Zielführend ist das Beschwerdevorbringen somit dahingehend gewesen, dass die Behörden der mitbeteiligten Gemeinde den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen gehabt hätten – vor allem in Hinblick auf die erfahrungsgemäß anfallende Abfallmenge. Die Behörden der mitbeteiligten Gemeinde haben im Ergebnis das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt und diesbezüglich vor allem wesentliche Ermittlungen unterlassen.“
1.1.6.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 10. Mai 2016, Kundennr. 1298/2/0, wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass nunmehr zwei 240 Liter Restmülltonnen bei jeweils 13 Abfuhren zugewiesen wurden. Begründend wird ausgeführt, dass der Pflichtbereich zur Teilnahme alle Haushalte der Marktgemeinde umfasse. Diese Festlegung auf den Haushalt erfolge in Ausführung des Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 durch eine Verordnung des Gemeinderates. Der Begriff Liegenschaft wurde dahingehend präzisiert. Ein Haushalt nach dieser Verordnung könne ein Ein-, Zwei- oder Mehrpersonenhaushalt in einem Gebäude sein, das auf der jeweiligen Liegenschaft errichtet sei. Ob bewohnt oder unbewohnt sei dabei unerheblich. Weder das NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 noch die Abfallwirtschaftsverordnung der Marktgemeinde *** sähen eine Beschränkung vor, wenn eine Wohnung nicht oder nur teilweise benützt sei. Diese Rechtsauffassung werde auch durch Verwaltungsgerichtshofsentscheidungen als richtig erkannt. Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem gemäß § 11 Abs. 6 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetztes 1992 sei mit Bescheid so festzusetzen, dass in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfasst werden könne. Unter Berücksichtigung der Information durch die Beschwerdeführerin ergebe sich ür diese 4 Wohnungen zwar ein zu erwartendes Müllvolumen von 480 l (4 Wohneinheiten mit der kleinsten Einheit a 120 l). Da dieser Müll aber nicht gleichmäßig anfalle, sei davon auszugehen, dass diese Liegenschaft mit 2 x 240 l Mülltonnen gut versorgt sei und aller Müll erfasst werden könne. Diese beiden Tonnen würden jeweils 13-mal abgeholt. Da das Grundstück ***, ***, im Pflichtbereich liege und sich 4 Haushalte darauf befänden, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
1.2. Beschwerdeverfahren:
Mit Schreiben vom 8. Juli 2016 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die im Bescheid erwähnte Aussage bezüglich des zu erwartenden Müllvolumens von 480 l nie von ihr getätigt worden sei. Sie habe immer betont, dass man auf dieser Liegenschaft mit 360 l Müllvolumen auskomme und im Gegenteil noch Leervolumen da sei. Sie könne auch bestätigen, dass die vierte Restmülltonne noch nie verwendet worden sei und immer leer wäre. Das Landesverwaltungsgericht habe ausgeführt, dass nicht automatisch für jede Wohneinheit auf einem Grundstück das Mindestbehältervolumen zuzuteilen sei. Die Zuteilung habe vielmehr so zu erfolgen, dass in den zugeteilten Müllbehältern der erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes erfasst werden könne. Die vierte leerstehende Wohnung sei – weil leerstehend - kein Haushalt. Pro Liegenschaft müsse es mindestens eine 120 l Restmülltonne geben. Und mit 360 l Müllvolumen könne auf der Liegenschaft, ***, *** der erfahrungsgemäß anfallende Müll leicht erfasst werden. Es werde daher ersucht, den Bescheid entsprechend zu ändern.
1.3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 und vom 9. September 2016 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Marktgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.
1.4. Beweiswürdigung:
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 idF LGBl. 8240-6:
§ 3. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
2. a) Siedlungsabfälle: Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, ABl.Nr. L 194 vom 25.7.1975 S 39, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, ABl.Nr. L 78 vom 26.3.1991 S 32, und die Entscheidung 96/350/EG, ABl.Nr. L 135 vom 6.6.1996 S 32, zu berücksichtigen. …
§ 9. (1) Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümerbzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährlicheSiedlungsabfälle nur durch Einrichtungen derGemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient,erfassen und behandeln zu lassen.Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sieeiner sachgemäßen Kompostierung im örtlichenNahebereich zugeführt werden, für betrieblicheAbfälle sowie für Abfälle, die auf Grund andererRechtsvorschriften erfaßt und behandelt werden.
(2) Der Pflichtbereich einer Gemeinde hat alle Grundstücke zu umfassen, auf denen gewöhnlich nicht gefährlicher Siedlungsabfall anfallen kann, z.B. Grundstücke mit der Widmung Bauland, Grünland- Landwirtschaft, -Forstwirtschaft, im Grünland erhaltenswerte Bauten, -Gärtnerei oder -Kleingärten. Der Gemeinderat kann jedoch im Rahmen der Abfallwirtschaftsverordnung Grundstücke, von denen auf Grund ihrer Lage oder der Art ihrer Verkehrserschließung der nicht gefährliche Siedlungsabfall nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden kann, vom Pflichtbereich ausnehmen.
(3) Die Gemeinden haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes für die Erfassung und Behandlung des nicht gefährlichen Siedlungsabfalls zu sorgen und Einrichtungen zu schaffen oder anzubieten.
§ 11. (1) Die Gemeinde hat für die Einrichtung und den Betrieb einer Müllabfuhr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen. Beim Abholen und Abführen soll kein Müll verschüttet, möglichst kein Staub entwickelt und jede andere Beeinträchtigung der Umwelt möglichst vermieden werden.
(2) Die Gemeinde hat Müllbehälter beizustellen und instandzuhalten. Die Müllbehälter sind vom Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verschlossen und samt ihrer Umgebung sauber zu halten.
(3) Müll kann nach dem Hol- oder Bringsystem erfaßt werden, wobei das Bringsystem nur für jene Abfallarten vorgesehen werden darf, die einer Verwertung zugeführt werden. Die bereitgestellten Müllbehälter sind zu verwenden.
(4) Erfolgt die Erfassung des Mülls nach dem Holsystem, haben die Eigentümer der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen. Sie sind so aufzustellen bzw. anzubringen, daß sie auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen benutzbar bleiben. Die Müllbehälter dürfen keine unzumutbare Belästigung für die Hausbewohner oder die Nachbarschaft bilden. Wenn der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat die Gemeinde den Ort der Aufstellung oder Anbringung mit Bescheid zu bestimmen.
(5) Im Falle der Erfassung des Mülls nach dem Bringsystem hat die Gemeinde für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen.
(6) Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfaßt werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in den Bescheid aufzunehmen.
(7) Von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Abs. 3) sind Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke, auf denen sich keine Wohngebäude befinden auszunehmen, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des § 1 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Die Ausnahmebewilligung ist von der Gemeinde über schriftliches Ansuchen mit Bescheid zu erteilen und hat die erforderlichen Auflagen oder Bedingungen zu enthalten.
§ 28. (1) Der Gemeinderat hat eine Abfallwirtschaftsverordnung zu erlassen, in der insbesonders zu regeln sind:
1. der Pflichtbereich,
2. die Aufzählung der neben Müll in die Erfassung und Behandlung einbezogenen Abfallarten,
3. der Abfuhrplan,
4. die Festsetzung der Erfassung (Art, Zahl) des Sperrmülls innerhalb eines bestimmten Zeitraumes,
5. die Arten der Erfassung und Behandlung von Abfällen
2.2. Abfallwirtschaftsverordnung der Marktgemeinde *** idF vom 9. Dezember 2010:
Pflichtbereich
§ 2. Der Pflichtbereich umfasst alle Haushalte der Marktgemeinde *** in den Katastralgemeinden …und ***.
Abfuhrplan
§ 5. Im Pflichtbereich werden jährlich
13 Einsammlungen von Restmüll
31 Einsammlungen von kompostierbaren Abfällen
9 Einsammlungen von Altstoffen (im gelben Sack)
6 Einsammlungen von Altstoffen (Papier)
durchgeführt.
2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
2.4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 30. Jedes Erkenntnis hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:
1. auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen
2. auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt
3. auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren.
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
2.5. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG:
§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.
§ 39. (1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(2a) Sind nach den Verwaltungsvorschriften für ein Vorhaben mehrere Bewilligungen, Genehmigungen oder bescheidmäßige Feststellungen erforderlich und werden diese unter einem beantragt, so hat die Behörde die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und mit den von anderen Behörden geführten Verfahren zu koordinieren. Eine getrennte Verfahrensführung ist zulässig, wenn diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(3) Wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, kann die Behörde das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklären. Neue Tatsachen und Beweismittel sind von der Behörde nur zu berücksichtigen, wenn sie allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens eine anderslautende Entscheidung der Sache herbeiführen könnten.
§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.
§ 66. (1) Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. …
(4) Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3. Würdigung:
3.1. Zu Spruchpunkt 1:
Die Beschwerde ist begründet.
3.1.1.
Mit Bescheid der Marktgemeinde ***, vom 27. Oktober 2015, Kunden-Nr. 1298/2/0, wurden der Beschwerdeführerin für die in ihrem Eigentum befindliche Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, zunächst vier 120 Liter Restmülltonnen bei 13Entleerungen zugeteilt. Dieser Bescheid wurde im Instanzenzug bekämpft. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 8. März 2016, LVwG-AV-39/001-2016, wurde der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** verwiesen. Tragender Grund der Aufhebung waren fehlende Ermittlungen der Behörde im Bereich der Grundlagen für die Zuteilung von Restmüllbehältern. Diese hat sich am jeweiligen Grundstück zu orientieren, sodass bei der Zuteilung sowohl individuelle, als auch generelle Merkmale maßgeblich sind, zumal die im Einzelfall anfallende Abfallmenge nicht ermittelt werden kann. Kriterien, wie die allgemeine Lebenserfahrung, das durchschnittliche Abfallaufkommen pro Kopf oder der konkrete Abfallanfall auf einer Liegenschaft sind bei der Zuteilung nicht zu berücksichtigen. Bei Festlegung eines Abfuhrplanes der Gemeinde ist nun ebenso wenig wie bei der Zuteilung eines Müllgefäßes eine konkrete Erhebung des auf jedem Grundstück anfallenden Mülls anzustellen. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. Zielführend ist das Beschwerdevorbringen somit dahingehend gewesen, dass die Behörden der mitbeteiligten Gemeinde den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen gehabt hätten – vor allem in Hinblick auf die erfahrungsgemäß anfallende Abfallmenge. Die Behörden der mitbeteiligten Gemeinde haben im Ergebnis das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt und diesbezüglich vor allem wesentliche Ermittlungen unterlassen.
3.1.2. Zur Lage des Grundstückes im Pflichtbereich:
Grundsätzlich darf (wiederholend) festgestellt werden, dass sich die gegenständliche Liegenschaft der Beschwerdeführerin im Pflichtbereich der Abfallwirtschaftsverordnung der Marktgemeinde *** gelegen ist und dass das darauf befindliche Gebäude durch die Beschwerdeführerin (durch Vermietung dreier Wohnungen) genutzt wird. Gemäß § 9 Abs. 1 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 war die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle durch Einrichtungen der Gemeinde entsorgen zu lassen. Dieser Umstand wird von der Beschwerdeführerin auch dem Grunde nach nicht bestritten.
3.1.3. Zur Ermittlung der Müllvolumens:
Streitgegenständlich ist - nach wie vor - die Frage, ob für jede Wohnung (bzw. Haushalt) eine eigene Restmülltonne zuzuteilen ist oder ob die Zuteilung von Müllbehältern nach dem tatsächlichen Bedarf zu erfolgen hat. Sowohl der die Verpflichtung zur Erfassung und Behandlung nicht gefährlicher Siedlungsabfälle normierende § 9 Abs. 1 NÖ AWG 1992 als auch § 11 Abs. 2 NÖ AWG 1992 und die Ausnahmebestimmung des § 11 Abs. 7 NÖ AWG 1992 richten sich an Eigentümer der betroffenen Grundstücke (vgl. VwGH vom 25. Juni 2015, Zl. Ra 2015/07/0006). Nach § 11 Abs. 6 erster Satz NÖ AWG 1992 ist die Anzahl und die Größe der aufzuzeigenden Müllbehälter nach dem Holsystem mit Bescheid so festzusetzen, dass in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfasst werden kann. In diesem Verfahren zur Festsetzung von Anzahl und Größe der aufzustellenden Müllbehälter ist auch nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung vorliegen (vgl. VwGH vom 14. Mai 1997, Zl. 97/07/0032).
3.1.4. Zur Frage der „Haushalte“:
Die Zuteilung von Restmüllbehältern hat sich am jeweiligen Grundstück zu orientieren. Für die von den Behörden der mitbeteiligten Gemeinde geäußerte Rechtsansicht, dass die Zuteilung von Müllbehältern nach der Zahl der Haushalte bzw. Wohnungen zu erfolgen hat, gibt es keine Grundlage im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992. Die Zuteilung hat vielmehr so zu erfolgen, dass in den zugeteilten Müllbehältern der erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes erfasst werden kann. Dies bedeutet, dass bei der Zuteilung sowohl individuelle, als auch generelle Merkmale maßgeblich sind, zumal die im Einzelfall anfallende Abfallmenge nicht ermittelt werden kann. Kriterien, wie die allgemeine Lebenserfahrung, das durchschnittliche Abfallaufkommen pro Kopf oder der konkrete Abfallanfall auf einer Liegenschaft sind bei der Zuteilung nicht zu berücksichtigen. Bei Festlegung eines Abfuhrplanes der Gemeinde ist nun ebenso wenig wie bei der Zuteilung eines Müllgefäßes eine konkrete Erhebung des auf jedem Grundstück anfallenden Mülls anzustellen (vgl. in diesem Sinn VwGH vom 23. Mai 1996, Zl. 95/07/0091). Für eine solche verwaltungstechnisch und kostenmäßig aufwändige Anordnung findet sich in den Bestimmungen des NÖ AWG 1992 keinerlei Anhaltspunkt (vgl. das zur vergleichbaren Rechtslage im Burgenland ergangene Erkenntnis vom 29. Juni 2000, Zl. 2000/07/0018). Der Verordnungsgeber kann von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen; die Benützungsgebühr muss nicht vom Ausmaß der konkreten Benützung im Einzelnen berechnet werden, weil Kosten nicht nur für die tatsächliche Leistung der Gemeinde entstehen, sondern auch für die Bereithaltung der Anlage als solcher.
3.1.5. Zu den notwendigen weiteren Ermittlungen:
Die gegenständliche Liegenschaft befindet sich im Pflichtbereich gemäß § 2 der Abfallwirtschaftsverordnung der mitbeteiligten Gemeinde. Der kleinste gemäß § 6 der Abfallwirtschaftsverordnung in Frage kommende Müllbehälter für Restmüll ist eine 120-Liter-Tonne mit 13 Abfuhren (weiters sind in der Verordnung Gefäße mit 240 und 1100 Liter vorgesehen). Im konkreten Fall wurden für die Restmüllentsorgung jedoch vier 120-Liter-Tonnen bzw. nunmehr zwei 240-Liter-Tonnen zugeteilt. Zur Begründung der Zuteilung einer größeren Zahl von Mülltonne als der für ein Grundstück zumindest erforderlichen 120-Liter-Tonne wurde im angefochtenen Bescheid – wiederholt – lapidar ausgeführt, dass sich auf dem Grundstück vier Haushalte bzw. Wohnungen befänden. Wie schon im Beschluss vom 8. März 2016 dargelegt, muss dies aber, wenn mehr als die kleinstmögliche Behältertype zugeteilt wird, besonders begründet werden. Da im Berufungsverfahren – es besteht kein Neuerungsverbot - die Notwendigkeit der Zuteilung von vier 120-Liter-Tonne in Frage gestellt wurde, hätte nachvollziehbar begründet werden müssen, warum die Behörde dennoch im konkreten Fall zu der Ansicht gekommen ist, dass das Aufkommen des auf der gegenständlichen Liegenschaft zu erfassenden Mülls die Zuteilung von vier 120 l Restmülltonnen erforderlich macht (und warum nicht mit einem Behältervolumen von 360 Liter – wie es die Beschwerdeführerin angibt – das Auslangen gefunden werden kann). Diesbezügliche Überlegungen finden sich im angefochtenen Bescheid nicht. Die Behörden der mitbeteiligten Gemeinde haben sich mit dem Umstand, wie groß der erfahrungsgemäß anfallende Restmüll auf dem gegenständlichen Grundstück ist, erneut nicht einmal ansatzweise auseinander gesetzt, sondern nur auf Basis von 4 Wohnungen ein Behältervolumen von 480 Liter herangezogen und zwei 240 l Restmülltonnen zugeteilt.
3.1.6. Ergebnis:
Zielführend ist das Beschwerdevorbringen somit wiederholt dahingehend gewesen, dass die Behörden der mitbeteiligten Gemeinde den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen gehabt hätten – vor allem in Hinblick auf die erfahrungsgemäß anfallende Abfallmenge. Die Behörden der mitbeteiligten Gemeinde haben im Ergebnis das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt und diesbezüglich vor allem wesentliche Ermittlungen unterlassen. Diese – nach wie vor – fehlende und unvollständige Sachverhaltsermittlung hat die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zur Folge und ist diese auch gerechtfertigt.
3.1.7. Zur Bindungswirkung des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 8. März 2016, LVwG-AV-39/001-2016:
Im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden wie auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen Bescheid - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist (vgl. VwGH vom 26. Juni 2013, Zl. 2011/03/0216, und vom 26. September 2013, Zl. 2013/07/0062). Gleiches gilt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für das System des § 28 Abs. 3 VwGVG.
Die Parteien des Verfahrens erwerben einen subjektivöffentlichen Rechtsanspruch darauf, dass die belangte Behörde in Bindung an die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes ihre Ersatzentscheidung trifft. Im Rahmen dieses Rechtsanspruchs kommt einer Verfahrenspartei schließlich auch die Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgericht zu, das bei der Prüfung der Rechtsverletzung einer Verfahrenspartei daher ebenfalls an seine rechtliche Beurteilung (im ersten Rechtsgang) gebunden ist. Die Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes erstreckt sich daher nicht nur auf das folgende Verfahren vor der belangten Behörde, sondern auch auf ein gegebenenfalls daran anschließendes Rechtsmittelverfahren. Somit ist nicht nur die Behörde, sondern auch das Verwaltungsgericht an die für die Aufhebung und Zurückverweisung tragenden Gründe eines Zurückverweisungsbeschlusses nach § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 (hier des Beschlusses vom 16. März 2016) gebunden (vgl. VwGH vom 28. Jänner 2016, Zl. Ra 2016/07/0169).
Diesen Mangel der fehlenden Ermittlungen betreffend das zuzuteilende Behältervolumen konnte das erkennende Gericht gemäß der auch es selbst bindenden Rechtsauffassung aus dem ersten Rechtsgang nur durch Kassation des neuen Bescheides der belangten Behörde wahrnehmen. Aus diesen Gründen war der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückzuverweisen
3.1.8.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch dargelegt wird.
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