GewO 1994, §77 Abs1
GewO 1994, §80
GewO 1994, §81 Abs1
GewO 1994, §74 Abs1
GewO 1994, §77 Abs1
GewO 1994, §80
GewO 1994, §81 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.1324.001.2015
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, vertreten durch Dr. Johannes Schuster und Mag. Florian Plöckinger, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien‑Umgebung vom 12. Oktober 2015, Zl. ***, betreffend gewerbliche Betriebsanlage, zu Recht:
1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend abgeändert, dass das Ansuchen vom 23. März 2015, bei der Bezirkshauptmannschaft Wien‑Umgebung eingelangt am 26. März 2015, zurückgewiesen wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Feststellungen:
1.1. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (in der Folge: belangte Behörde) vom 8. Mai 2001, Zl. ***, wurde Herrn ***, die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage (Kfz-Werkstätte) durch die Errichtung von Hallen, Hebebühnen, eines Bremsenprüfstandes, Sanitärräumen, einer Spritzbox sowie einer Heizungsanlage im Standort ***, KG ***, Grundstück Nummer ***, EZ ***, ***, entsprechend den Projektunterlagen und der Beschreibungen der Verhandlungsschrift vom 25. April 2001 unter Vorschreibung von näher genannten Auflagen genehmigt.
1.2. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 17. Dezember 2003, Zl. ***, wurde Herrn *** die Änderung der mit Bescheid vom 8. Mai 2001 genehmigten Betriebsanlage durch Umwidmung der Werkstätte auf ein Lager (entsprechend der Projektunterlagen und der Projektsbeschreibung) genehmigt.
1.3. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 6. Februar 2006, Zl. *** und ***, wurde Herrn *** zu Spruchpunkt I. die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, Gemeinde ***, durch Genehmigung der Versickerungsanlage, der Brandabschnittsbildung, der Wärmedämmung und der Umwidmung der Lagerhallen in Werkstättenboxen (entsprechend der Projektunterlagen und der Projektsbeschreibung unter Vorschreibung von Auflagen) genehmigt.
Die „Umwidmung in Werkstättenboxen“ bestand unter anderem in einer Einteilung einer Lagerhalle in mehrere, in den Einreichplänen jeweils als „WERKSTÄTTE“ bezeichnete und mit Ziffern bis 6 versehene Räume. Insbesondere findet sich in den Einreichplänen auch die „Werkstätte Box Nr. 6“, deren Änderung im gegenständlichen Verfahren beantragt wurde.
Die Projektsbeschreibung dieses Bescheides lautet auszugsweise wie folgt:
„1. Beschreibung für alle Boxen:
In den einzelnen Hallenteilen sind Bodenabläufe vorhanden, welche über eine Kanalanlage zu dem zentralen Ölscheider und von diesem zu 2 Sammelschächten entwässern. Laut vorliegenden Planunterlagen handelt es sich bei diesen Sammelschächten um flüssigkeitsdicht ausgeführte senkgrubenartige Schächte.
Für die Beheizung der einzelnen Hallenteile soll die bestehende Erdgasheizung herangezogen werden und es werden die bereits im Estrich verlegten Warmwasserrohre der Fußbodenheizung an diese Erdgasheizung angeschlossen.
Jene Hallenteil erhält eine mechanische Abluftanlage die Überdach ausbläst (ca. 700 m3/h). Die Zuluft wird passiv über die natürlichen Undichtheiten des Gebäudes (Torfugen) zugeführt. Die maschinelle Einrichtung wird im Wesentlichen aus Handwerkzeugen, für eine Druckluftversorgung wird bei Bedarf ein mobiler Kleinkompressor aufgestellt.
In allen Hallenteilen sollen in ähnlicher Weise Kraftfahrzeuge zerlegt und versandfertig hergerichtet werden. Es ist nicht beabsichtigt Lakierarbeiten jeglicher Art durchzuführen. Die bei der Zerlegung anfallenden Betriebsstoffe und gefährlichen Abfälle wie z. B. Altöl, Bremsflüssigkeit, Batterien etc. sollen bis zur Entsorgung in den jeweiligen Hallenabteilen zwischengelagert werden.“
Als Rechtgrundlagen wurden in diesem Bescheid u.a. die §§ 74 Abs. 2, 77, 81 und 359 Abs. 1 erster Satz GewO 1994 angeführt.
In der Begründung dieses Bescheides wurde u.a. festgehalten, dass sich die Entscheidung „auf das in den Verhandlungsschriften vom 30.8.2004 und 25.1.2006 festgehaltene Verhandlungsergebnis“ stützt.
1.4. Mit rechtskräftigem Bescheid (ebenfalls) vom 06. Februar 2006, ***, wurde Herrn *** Folgendes genehmigt:
„Betrifft
***, Betriebsanlage im Standort ***, *** Box, Änderung der Betriebsanlage
Bescheid
Die [belangte Behörde] genehmigt Ihnen die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, *** Box Nr. 6, KG ***, Grst.Nr. ***, Gemeinde ***, durch ‚Genehmigung einer Werkstattbox (Box 6) in der Betriebsanlage ***“.
Die Anlagenänderung muss mit den Projektsunterlagen und mit der Projektsbeschreibung übereinstimmen. Diese Unterlagen bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.
Projektbeschreibung:
In den einzelnen Hallenteilen sind Bodenabläufe vorhanden, welche über eine Kanalanlage zu dem zentralen Ölscheider und von diesem zu 2 Sammelschächten entwässern. Laut vorliegenden Planunterlagen handelt es sich bei diesen Sammelschächten um flüssigkeitsdicht ausgeführte senkgrubenartige Schächte.
Für die Beheizung der einzelnen Hallenteile soll die bestehende Erdgasheizung herangezogen werden und es werden die bereits im Estrich verlegten Warmwasserrohre der Fußbodenheizung an diese Erdgasheizung angeschlossen.
Jene Hallenteil erhält eine mechanische Abluftanlage die Überdach ausbläst (ca. 700 m3/h). Die Zuluft wird passiv über die natürlichen Undichtheiten des Gebäudes (Torfugen) zugeführt. Die maschinelle Einrichtung wird im Wesentlichen aus Handwerkzeugen, für eine Druckluftversorgung wird bei Bedarf ein mobiler Kleinkompressor aufgestellt.
In allen Hallenteilen sollen in ähnlicher Weise Kraftfahrzeuge zerlegt und versandfertig hergerichtet werden. Es ist nicht beabsichtigt Lakierarbeiten jeglicher Art durchzuführen. Die bei der Zerlegung anfallenden Betriebsstoffe und gefährlichen Abfälle wie z. B. Altöl, Bremsflüssigkeit, Batterien etc. sollen bis zur Entsorgung in den jeweiligen Hallenabteilen zwischengelagert werden.“
Als Rechtgrundlagen wurden in diesem Bescheid u.a. die §§ 74 Abs. 2, 77, 81 und 359 Abs. 1 erster und zweiter Satz GewO 1994 angeführt.
In der Begründung dieses Bescheides wurde u.a. (ebenfalls) festgehalten, dass sich die Entscheidung „auf das in den Verhandlungsschriften vom 30.8.2004 und 25.1.2006 festgehaltene Verhandlungsergebnis“ stützt.
1.5. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juli 2006, ***, wurde Herrn *** die Änderung der der mit Bescheid vom 8. Mai 2001 genehmigten Betriebsanlage durch Errichtung einer Reinigungsanlage für mineralölverunreinigte Abwässer entsprechend der Projektunterlagen und der Projektsbeschreibung unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt.
1.6. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 16. Mai 2008, ***, wurde die Anzeige des Herrn *** vom 17. April 2008 über die Änderung der mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Mai 2001 genehmigten Betriebsanlage durch das Projekt „geänderte Nutzung der Boxen“ zur Kenntnis genommen.
1.7. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 16. September 2014, ***, nahm die belangte Behörde die Anzeige des Herrn *** über die Änderung der mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Mai 2001 genehmigten Betriebsanlage durch Änderung der Dachflächenentwässerung zur Kenntnis.
1.8. Mit Mietvertrag vom 30. Dezember 2013, abgeschlossen zwischen Herrn *** als Vermieter einerseits und 1. der *** (in Gründung) und 2. *** als Mieter andererseits, wurde die in der ***, *** gelegene Box Nr. 6 von der Fuhrgasse aus gesehen linken Halle in der Größe von etwa 120 m2 vermietet. Es ist ausschließlich Box Nr. 6 Gegenstand des Mietvertrages.
Aus der diesem Mietvertrag angeschlossenen Skizze ergibt sich die Lage der vermieteten, rot umrandeten „Box Nr. 6“. Daraus ist ersichtlich, dass die einen Bestandteil u.a. der Bescheide vom 6. Februar 2006 bildende „Box Nr. 6“ Mietgegenstand ist.
1.9. Mit Schreiben vom 14. Februar 2014 bevollmächtigte Herr *** Herrn ***, um „eine Betriebsanlagengenehmigung in der *** anzusuchen bzw Änderungen vorzunehmen.“
Diese Bevollmächtigung bezog sich ausschließlich auf den als „Box Nr. 6“ bezeichneten Teil im verfahrensgegenständlichen Gebäude und sollte mit dem Mietvertrag vom 30. Dezember 2013 „korrelieren“; damit sollte allerdings weder eine Bevollmächtigung zur Stellung von Anträgen im Namen des *** erteilt werden noch sollte eine Ermächtigung zur Stellung von Anträgen betreffend die gesamte Liegenschaft erteilt werden.
1.10. Mit Schreiben vom 23. März 2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 26. März 2015, suchte die ***, die nunmehr beschwerdeführende Partei, um Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage in der „Katastralgemeinde ***, KG Nr. ***, auf Gst.Nr. ***, EZ ***, *** Box 6, *** an.“
Aus den mit diesem Schreiben übermittelten Einreichplänen ergibt sich, dass um Änderungsgenehmigung betreffend die in den Bescheiden vom 6. Februar 2006 und im Mietvertrag vom 30. Dezember 2013 ebenfalls enthaltene „Box Nr. 6“ angesucht wird.
1.11. Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft sowie die darauf befindlichen Gebäude stehen im Alleineigentum von ***. *** hat jeweils abgegrenzte Teile dieser Liegenschaft, so einen Schauraum, einzelne „Werkstättenboxen“ und auch Freiflächen der Liegenschaft an insgesamt etwa 20 Personen, darunter auch die beschwerdeführende Partei, vermietet. Die einzelnen Mietverträge betreffen insgesamt auch die gesamte Betriebsanlage auf dieser Liegenschaft.
Bis längstens 2006 hat *** die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage selbst betrieben; jedenfalls seit 2006 betreibt *** die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage nicht mehr und sind alle wesentlichen Teile der Betriebsanlage an Einzelpersonen vermietet.
Es gibt seit 2006 keine Person, die Einfluss auf alle vermieteten Teile der Betriebsanlage nehmen kann. Weder *** noch eine sonstige Person hat Anordnungsbefugnis betreffend die gesamte Betriebsanlage; vielmehr kann jeder einzelne Mieter nur über den konkret an ihn vermieteten Teil der Betriebsanlage verfügen.
1.12. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der in Punkt 1.10. beschriebene Antrag der beschwerdeführenden Partei „mangels Aktivlegitimation“ abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, das gegenständliche Pachtobjekt in Box Nummer 6 befinde sich in einer Halle, für welche eine Genehmigung als „Gesamtanlage“ erteilt worden sei. Daraus folge, insbesondere im Hinblick auf die Entwässerungssysteme, dass ein untrennbar örtlicher und einrichtungsbezogener Zusammenhang der Halle mit der einzelnen Box bestehe, sodass eine Änderung der einzelnen Box eine Änderung der Gesamtanlage darstelle.
2. Beweiswürdigung:
Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung am 24. März 2015, in welcher Beweis durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der belangten Behörde zu den Zahlen ***, ***, die Akten des Landesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen LVwG‑S-179/2015, LVwG-AV-558/001-2015 sowie LVwG-AV-1324/001-2015 und Einvernahme des ***, des *** (Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei) sowie des *** erhoben wurde.
Die Feststellungen im Hinblick auf die Vollmacht vom 14. Februar 2014 gründen auf den übereinstimmenden Aussagen des *** und des ***; die Feststellungen betreffend den „Nicht-Betrieb“ der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage und der fehlenden Anordnungsbefugnis hinsichtlich der Gesamtanlage für eine einzelne Person seit 2006 gründen auf der Aussage des ***, des *** sowie auf den von *** hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft vorgelegten Mietverträgen.
Unzweifelhaft ist auch, dass die beschwerdeführende Partei eine „Änderung“ einer Betriebsanlage beantragt hat, lässt sich dies doch schon aus dem eindeutigen Wortlaut des Antrags vom 23. März 2015 ableiten; darüber hinaus hat die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, sie leite ihre Legitimation zur Stellung des Antrags aus dem Genehmigungsbescheid vom 06. Februar 2006, ***, für *** ab.
Es gab keinen Anlass, an der Richtigkeit der zu diesen Feststellungen führenden Aussagen der jeweiligen Zeugen bzw. am Vorbringen des *** oder der beschwerdeführenden Partei zu zweifeln.
3. Rechtliche Würdigung:
3.1. Rechtslage:
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung, lauten auszugsweise:
„8. Betriebsanlagen
§ 74. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
[…]
§ 77. (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. […]
[…]
§ 80. (1) Die Genehmigung der Betriebsanlage erlischt, wenn der Betrieb der Anlage nicht binnen fünf Jahren nach erteilter Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Anlage aufgenommen oder durch mehr als fünf Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen der Anlage unterbrochen wird. Der Inhaber einer genehmigten Anlage, deren Betrieb gänzlich oder teilweise unterbrochen wird, hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine sich aus der Betriebsunterbrechung ergebende Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteilige Einwirkung im Sinne des § 74 Abs. 2 zu vermeiden. Er hat, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, die Betriebsunterbrechung und seine Vorkehrungen anläßlich der Betriebsunterbrechung der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach Eintritt der Betriebsunterbrechung anzuzeigen, wenn diese Unterbrechung zumindest einen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Anlage betrifft und voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird. Reichen die angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat der Inhaber der Anlage anläßlich der Betriebsunterbrechung die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm die zur Genehmigung der Anlage zuständige Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage wird die Wirksamkeit dieses bescheidmäßigen Auftrages nicht berührt.
(2) Der Inhaber einer genehmigten Anlage hat durch Elementarereignisse oder sonstige besondere Umstände bewirkte Unterbrechungen des Betriebes der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde und, wenn diese Behörde nicht die Bezirksverwaltungsbehörde ist, auch der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn er Grund zur Annahme haben muß, daß betriebliche Vorkehrungen nicht ausreichen, um den Schutz der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen zu wahren oder Belastungen der Umwelt im Sinne des § 69a zu vermeiden. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß.
(3) Die Behörde hat die Frist zur Inbetriebnahme der Anlage auf Grund eines vor Ablauf der Frist gestellten Antrages zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordern oder die Fertigstellung des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnet. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. Die Frist zur Inbetriebnahme der Anlage darf insgesamt sieben Jahre nicht übersteigen.
(4) Abs. 3 ist auf die Unterbrechung des Betriebes sinngemäß anzuwenden.
(5) Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage wird die Wirksamkeit der Genehmigung nicht berührt.
§ 81. (1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
[…]
3.1.2. Gemäß § 309 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) heißt, wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, ihr Inhaber. Hat der Inhaber einer Sache den Willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er ihr Besitzer.
3.2. In der Sache:
3.2.1. Zum Nichtbestehen einer „eigenständigen“ Betriebsanlage in der Werkstättenbox Nr. 6:
Unter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne der §§ 74 ff GewO 1994 ist die Gesamtheit jener Einrichtungen zu verstehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Nicht die einzelnen Maschinen, Geräte oder die beim Betrieb vorkommenden Tätigkeit bilden den Gegenstand der behördlichen Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne der §§ 74 ff GewO 1994, sondern die gesamte gewerbliche Betriebsanlage, die eine Einheit darstellt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH zuletzt etwa das Erkenntnis vom 18. März 2015, Ro 2015/04/0002).
Wie sich aus den in den Feststellungen genannten Genehmigungsbescheiden ergibt, ist die nunmehr verfahrensgegenständliche „Werkstättenbox Nr. 6“ Teil einer Betriebsanlage. Die einzelnen „Teile“ dieser Betriebsanlage (zB eben die Werkstättenboxen) stellen – dem Grundsatz der „Einheit der Betriebsanlage“ folgend – keine selbständigen Betriebsanlagen dar, sondern sind vielmehr zusammenhängende Teile einer einzigen Betriebsanlage.
An dieser Sichtweise ändert auch der Bescheid vom 6. Februar 2006, ***, welcher (u.a.) gegenüber Herrn *** erlassen wurde, nichts:
Wie sich aus dem Spruch ergibt, wurde damit eine „Änderung“ der Betriebsanlage bewilligt und kann dieser nicht in Richtung einer Neugenehmigung einer Betriebsanlage „Werkstättenbox Nr. 6“ gedeutet werden. Für das Vorliegen einer „Änderungsgenehmigung“ betreffend die Gesamtanlage spricht sowohl die auf eine „Änderung in der Betriebsanlage ***“ abstellende Diktion des Spruches als auch der in der Aufzählung der Rechtsgrundlagen genannte § 81 GewO 1994, welcher die Rechtsgrundlage für die Änderungsgenehmigung darstellt (vgl. VwGH vom 15. September 1997, 97/10/0079, wonach der Inhalt eines Bescheides anhand seines Spruches zu ermitteln ist, wobei bei der Auslegung jenes Deutungsschema zu beachten ist, das die gesetzlichen Vorschriften vermitteln, auf denen der Bescheid beruht).
Die „Werkstättenbox Nr. 6“ verfügt demnach über keine eigenständige gewerberechtliche Betriebsanlagenbewilligung, sondern stellt (lediglich) einen Teil einer Betriebsanlage dar.
3.2.2. Zur fehlenden Aktivlegitimation der beschwerdeführenden Partei zur Antragstellung hinsichtlich einer Änderung der „gesamten“ Betriebsanlage:
Gemäß § 80 Abs. 5 GewO 1994 wird die Wirksamkeit der Genehmigung einer Betriebsanlage durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage nicht berührt (VwGH vom 27. Jänner 2006, 2003/04/0160). Diese „dingliche Wirkung“ einer Betriebsanlagengenehmigung bewirkt, dass von der einmal erteilten Genehmigung jeder neue Inhaber Gebrauch machen kann, es also keiner neuerlichen Anlagengenehmigung bedarf. Umgekehrt obliegt dem neuen Inhaber die Erfüllung bzw. Einhaltung aller dem Vorgänger vorgeschriebenen Auflagen, ohne dass es hiezu eines neuen und gesonderten Auftrages der Gewerbebehörde bedürfte (VwGH vom 21. November 2001, 2000/04/0197).
Für die Antragslegitimation der beschwerdeführenden Partei kommt es entscheidend darauf an, dass sie als Inhaberin der gegenständlichen Betriebsanlage – und nicht bloß eines Teiles derselben – anzusehen ist; mangels Inhabereigenschaft wäre sie nicht berechtigt den gegenständlichen Antrag auf Änderung der Betriebsanlage zu stellen (vgl. zB VwGH vom 14. November 2007, 2005/04/0300 mwN; vgl. auch Reithmayer-Ebner in: Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO, § 77 Rz 4).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Inhaber“ iSd GewO 1994, wer eine Sache in seiner Gewahrsame hat (§ 309 ABGB). Zum Unterschied vom Besitzer bedarf der Inhaber des sogenannten Eigentümerwillens nicht. Solcherart ist unter anderem auch der Bestandnehmer vom Inhaberbegriff eingeschlossen. Es kommt somit darauf an, wer die Betriebsanlage „betreibt“. Mit dem „Inhaber“ wird daher der Fall der unmittelbaren Innehabung (im Wesentlichen: Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens) angesprochen. Die – allenfalls in Zusammenhang mit der Ausübung einer Gewerbeberechtigung stehende – Benutzung einzelner Anlagenteile aufgrund eines Vertragsverhältnisses räumt dem Verwendungsberechtigten nicht jedenfalls auch die Verfügungsmacht über die Betriebsanlage in ihrer Gesamtheit ein (vgl. VwGH vom 15. Dezember 2014, Ra 2014/04/0028, sowie vom 23. Mai 2014, 2012/04/0155, jeweils mwN).
Der normative Gehalt des Begriffes „Inhaber“ nach der GewO 1994 ist durch § 309 ABGB vorausbestimmt (vgl. zur insofern gleichgelagerten Rechtslage nach der GewO 1973 VwGH vom 28. März 1989, 88/04/0220).
Nach der Rechtsprechung des obersten Gerichtshofes stellt die Innehabung als Gewahrsame auf etwas rein Äußerliches ab: Die Sache muss sich im Herrschaftsbereich einer Person befinden. Sie ist nicht bloß räumlich-körperlich zu verstehen, sondern vor allem als äußere Erscheinung der Herrschaft einer Person über den Gegenstand; ob das zutrifft, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Sie ist ein tatsächlicher Zustand; auf das Recht zum Gebrauch der Sache oder auf die Art ihres Erwerbs kommt es dagegen nicht an (RS0010107; vgl. insb. OGH vom 18.9.1991, 1Ob22/91, mwN).
Nach dem Vorgesagten wird offenbar – und wurde dies von Seiten der beschwerdeführenden Partei auch niemals bestritten –, dass die beschwerdeführende Partei nicht „Inhaberin“ der Gesamtanlage, sondern lediglich der einen Teil dieser Gesamtanlage darstellenden Werkstättenbox Nr. 6 ist.
Vor diesem Hintergrund ist die beschwerdeführende Partei nicht berechtigt, einen Antrag auf Änderung der Betriebsanlage zu stellen; ein solcher wäre vielmehr vom Betreiber der gesamten Betriebsanlage zu stellen (vgl., einen ähnlichen Sachverhalt betreffend, das bereits von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des VwGH vom 30. Oktober 1990, 90/04/0143).
3.2.3. Zum allfälligen Erlöschen der „Grundgenehmigung“ aufgrund Betriebsunterbrechung:
Eine andere Sichtweise in Bezug auf die Aktivlegitimation der beschwerdeführenden Partei wäre nur dann denkbar, wenn die ihrer Verfügungsgewalt stehende Box Nr. 6 nicht Teil einer bewilligten Betriebsanlage wäre.
Dies wäre im gegenständlichen Fall nur im Falle eines Erlöschens der Genehmigung für die Betriebsanlage denkbar, welches eine „Neubewilligung“ für Werkstättenbox Nr. 6 erst ermöglichen würde:
Die in § 80 Abs. 1 GewO 1994 vorgesehene Rechtsfolge des Erlöschens der Genehmigung der Betriebsanlage tritt mit Ablauf der dort genannten Frist ipso iure ein, also ohne dass es dafür eines behördlichen Ausspruches bedarf (VwGH vom 11. September 2013, 2010/04/0032, mit weiteren Hinweisen).
Unter dem „Betrieb der Anlage“ iSd § 80 Abs. 1 GewO 1994 ist der konsensgemäße Betrieb der genehmigten Anlage zu verstehen (VwGH vom 28. Oktober 1997, 97/04/0127, mit weiteren Nachweisen).
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wird die gesamte Betriebsanlage im genehmigten Umfang seit zumindest 2006 von keiner Person betrieben, hat doch keine einzelne (natürliche oder juristische) Person Gewahrsame über die gesamte genehmigte Betriebsanlage, sondern bestehen vielmehr mehrere, auf einzelne Teile der Betriebsanlage beschränkte Anordnungsbefugnisse der jeweiligen Mieter des Anlagenteiles.
Wie bereits oben ausgeführt räumt eine allenfalls in Zusammenhang mit der Ausübung einer Gewerbeberechtigung stehende Benutzung einzelner Anlagenteile aufgrund eines Vertragsverhältnisses dem Verwendungsberechtigten nicht jedenfalls auch die Verfügungsmacht über die Betriebsanlage in ihrer Gesamtheit ein (vgl. abermals VwGH vom 15. Dezember 2014, Ra 2014/04/0028, sowie vom 23. Mai 2014, 2012/04/0155).
Mangelt es aber einem „Inhaber“ der (gesamten) Betriebsanlage, kann nicht davon gesprochen werden, dass konsensgemäß betrieben wird und somit ein „Betrieb der Anlage“ iSd § 80 Abs. 1 GewO 1994 vorliegt.
Dies folgt u.a. aus der Überlegung, dass Normadressat zB einer Maßnahme nach § 360 Abs. 1 GewO 1994, die etwa auf die Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes abzielt, der eine Betriebsanlage Betreibende ist (vgl. VwGH vom 31. März 1992, 91/04/0314).
In der verfahrensgegenständlichen Konstellation liegt nun die Schlussfolgerung nahe, es gäbe niemanden, der die Betriebsanlage in allen wesentlichen Teilen, und nicht nur einzelne Teile derselben, betreibt. Dies, weil alle wesentlichen Teile der Betriebsanlage an einzelne Personen vermietet sind, ohne dass es einen Inhaber der gesamten Betriebsanlage gäbe. Insofern gibt es auch keinen potentiellen Adressaten einer Anordnung gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994.
Dieser Zustand könnte als eine „Unterbrechung des Betriebes“ der Gesamtanlage gewertet werden. Da diese Unterbrechung seit zumindest 2006 und somit seit mehr als fünf Jahren andauert, hätte dies die Rechtsfolge des § 80 Abs. 1 GewO 1994 zur Folge, nämlich das Erlöschen der betriebsanlagenrechtlichen Genehmigung.
Aber selbst bei dieser Sichtweise ist für die beschwerdeführende Partei nichts gewonnen:
Die Anwendung des § 81 GewO setzt nämlich das Vorliegen einer genehmigten Betriebsanlage voraus. Ist hingegen die der zu ändernden Betriebsanlage zu Grunde liegende Betriebsanlagengenehmigung inzwischen erloschen, so ist es rechtlich verfehlt, die vorgenommenen Änderungen in Anwendung der Bestimmung des § 81 GewO gewerberechtlich zu genehmigen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH vom 29. Oktober 2015, Ro 2015/07/0032, mit weiteren Nachweisen).
Mangels Vorliegen einer genehmigten Betriebsanlage ist ein Antrag auf Änderung einer genehmigten Betriebsanlage zurückzuweisen; in einem derartigen Fall ist vielmehr um Erteilung einer Genehmigung gemäß § 77 GewO 1994 („Neugenehmigung“) anzusuchen.
Bei Erteilung einer Genehmigung nach § 77 GewO 1994 handelt es sich jedoch – ebenso wie bei der Erteilung einer Genehmigung nach § 81 GewO 1994 – um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Die Behörde ist in einem solchen Verfahren an den eine Willenserklärung bildenden Antrag, mit dem entweder eine (Grund)Genehmigung im Sinn des § 77 GewO 1994 oder die Genehmigung der Änderung einer bereits bestehenden Betriebsanlage im Sinn des § 81 GewO 1994 begehrt wird, gebunden. Es steht ihr nicht frei, je nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die nach der Sachlage in Betracht kommende Genehmigung zu erteilen (vgl. zB VwGH vom 24. März 2004, 2002/04/0128).
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag wird unzweifelhaft die Änderung einer Betriebsanlage begehrt; die beschwerdeführende Partei hat auch in der mündlichen Verhandlung – unter Bezugnahme auf die ihrer Ansicht bestehende Genehmigung vom 6. Februar 2006 – deutlich gemacht, dass der Antrag auf eine „Änderung“ einer Betriebsanlage abzielt.
Eine genehmigte Betriebsanlage, die iSd § 81 GewO 1994 geändert werden könnte, gäbe es jedoch aufgrund des Erlöschens der Bewilligung nicht mehr, weshalb ein dahingehender Antrag (ebenfalls) zurückzuweisen wäre.
3.2.4. Zur Berichtigung des Spruchs des angefochtenen Bescheides:
Die belangte Behörde hat den Antrag der beschwerdeführenden Partei dem Spruch des angefochtenen Bescheides nach „mangels Aktivlegitimation abgewiesen“.
Die Verwendung des Wortes „abgewiesen“, anstatt richtigerweise „zurückgewiesen“, stellt jedoch angesichts der Wendung „mangels Aktivlegitimation“ und der gesamten, eine Zurückweisung tragenden Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich ein Vergreifen im Ausdruck dar (vgl. diesbezüglich aus der ständigen Rechtsprechung zB VwGH vom 11. Juli 2014, 2012/17/0176).
Das Landesverwaltungsgericht hat sich jedoch aus Gründen der Rechtsklarheit dazu entschlossen, eine diesbezügliche Korrektur des Spruches vorzunehmen.
3.2.5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
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