LVwG Kärnten KLVwG-179/5/2019

LVwG KärntenKLVwG-179/5/20197.5.2019

AVG §42
AVG §74 Abs1
AVG §74 Abs2
BauansuchenV Krnt 2012 §7
BauO Krnt §6
BauO Krnt §17 Abs1
BauO Krnt §17 Abs2 lita
BauO Krnt §18
BauO Krnt §23 Abs3
BauO Krnt §25 Abs1 litb
GdPlanungsG Krnt 1995 §5 Abs5 lita
GebG 1957 §3 Abs2
GebG 1957 §13 Abs4
GebG 1957 §34 Abs1
FAG 2017 §8 Z2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.179.5.2019

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx,xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 6.12.2018, Zahl: xxx, betreffend Erteilung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: xxx und xxx, beide xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwältin, xxx, xxx), nach der am 27.3.2019 durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Beschwerde wird insoweit

 

teilweise F o l g e g e g e b e n ,

 

als der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Gebührenvorschreibung nach dem Gebührengesetz 1957

 

a u f g e h o b e n w i r d .

 

Im Übrigen wird die Beschwerde jedoch als unbegründet

 

a b g e w i e s e n .

 

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird mit

 

B E S C H L U S S

 

gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG

 

z u r ü c k g e w i e s e n .

 

 

 

III. Gegen diese Entscheidungen ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

 

u n z u l ä s s i g .

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Sachverhalt:

 

Mit Eingabe vom 30.5.2018 haben die mitbeteiligten Parteien um die Erteilung einer Baubewilligung für das Bauvorhaben „Neubau eines Pferdestalles“ auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück Nr. xxx, KG xxx, angesucht.

Mit Kundmachung vom 12.7.2018 ordnete der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx für 27.7.2018 eine Bauverhandlung an Ort und Stelle an. Zu dieser wurde u.a. die Beschwerdeführerin nachweislich unter Hinweis auf die nach § 42 AVG eintretenden Präklusionsfolgen geladen.

In der Bauverhandlung hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsvertreter xxx, folgende Einwendungen erhoben:

 

„Die Zufahrt zum gegenständlichen Bauvorhaben ist nicht ausreichend breit, da die Zufahrtsbreite zwischen den Gst. xxx und xxx, jeweils KG xxx an den engsten Stellen geringer als 2m ist. Sowohl das Zufahren mit Baufahrzeugen als auch der in weiterer Folge zu erwartende Verkehr mit Reitgästen ist in dieser Zufahrtssituation nicht möglich. Irgendwelche grundbücherlich sichergestellten Zufahrtsrechte sind nicht gegeben, so dass die Baubehörde das Bauansuchen wegen Verstoßes gegen die Bauansuchenverordnung zurückweisen hätte müssen.

 

Die Versickerung der Oberflächenwässer ist mit dem dargestellten Projekt nicht gewährleistet. Die Berechnung der Fa. xxx geht von falschen Voraussetzung, insbesondere von einem falschen Durchlässigkeitsbeiwert aus. Zur richtigen Berechnung der Versicherungsfähigkeit wäre die Beiziehung eines geologischen Sachverständigen sowie eines hydrologischen Sachverständigen erforderlich gewesen. Dies gilt umso mehr, als die geologischen und hydrologischen Besonderheiten der Liegenschaft schon durch das in unmittelbarer Nachbarschaft ausgeführte BVH der Bauwerber xxx bekannt ist.

 

Sollte das Projekt in der vorliegenden Form gewährt werden, besteht die Gefahr, dass die Oberflächenwässer direkt auf die Liegenschaft meiner Mandantin Gst. Nr. xxx, KG xxx abgeleitet werden.

 

Darüber hinaus ist im gültigen Flächenwidmungsplan keine Punktwidmung vorgesehen, so dass das Bauvorhaben auch der gültigen Widmungskategorie widerspricht.

 

Im Hinblick auf die hydrologischen und geologischen Gegebenheiten des Bauplatzes sind auch die von landwirtschaftlichen SV vorgeschlagenen Auflagen nicht ausreichend, um eine Versickerung von mit fäkalien verunreinigten Wässern in das Grundwasser ausschließen zu können.

 

Auch diesbezüglich wird die Einholung eines hydrologisch, geologisch und ergänzenden landwirtschaftlichen Gutachtens beantragt. In diesem Zusammenhang möge der landwirtschaftliche SV auch ausführen wie die artgerechte Haltung der Pferde mit Koppel etc. gewährleistet ist. Bis zur Einholung der oben dargelegten zusätzlichen Gutachten und Unterlagen spricht sich die Anrainerin xxx ausdrücklich gegen das BVH aus und beantragt das BVH abzuweisen bzw. wegen der dargestellten nicht Einhaltung der Bauansuchenverordnung zurückzuweisen. Die Anrainerin regt an zur Planung eines Gesamtprojektes mit einzubinden.“

Mit Bescheid vom 29.10.2018, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx den mitbeteiligten Parteien gemäß den Bestimmungen der §§ 6, 17 und 18 K-BO nach Maßgabe der eingereichten, einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen (Plan Nr. xxx, vom 29.8.2018) und Beschreibungen vom 29.8.2018, beide ausgefertigt von der xxx, xxx, xxx, die Baubewilligung für das Bauvorhaben „Neubau eines Pferdestalls“ auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, unter Einhaltung diverser Auflagen. So wurde unter anderem in Auflagepunkt 21. festgehalten, dass bei der Ausführung des Bauvorhabens die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung, der Kärntner Bauvorschriften idgF sowie die einschlägigen Fachvorschriften einzuhalten sind. In Auflagepunkt 24. wurde festgehalten, dass Düngersammelanlagen, Stallböden und sonstige Bauteile, in deren Bereich Stalldünger, Jauche oder Sickersäfte anfallen oder abgeleitet werden, flüssigkeitsdicht sein müssen und Abflüsse in flüssigkeitsdichte Sammelgruben zu leiten sind, die keinen Überlauf aufweisen. Nach Auflagepunkt 43. ist beim Mistlager/beim befestigten Auslauf anfallende Sickerjauche zu sammeln und in eine dichte Grube einzuleiten. Ferner wurde verfügt, dass die plan- und beschreibungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens und die Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen durch Bestätigung der ausführenden Firmen nachzuweisen sind.

 

Gegen den Bewilligungsbescheid hat die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung erhoben, welche mit dem nunmehr bekämpften Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde, wobei die Beschwerdeführerin (spruchgemäß) ferner nach dem Gebührengesetz 1957 verpflichtet wurde, innerhalb von zwei Wochen die Bundesgebühr für die Berufung in der Höhe von € 14,30 zu entrichten.

 

In Begründung der abweislichen Berufungsentscheidung wurde von der belangten Behörde nach Wiedergabe des erstinstanzlichen Verfahrensganges Folgendes ausgeführt:

 

Die Behörde II. Instanz hat Beweise erhoben durch:

 

Berufung der Anrainerin Frau xxx, vertreten durch RA xxx vom 20.11.2018; Einsichtnahme in den Bauakt Zahl: xxx des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx; Ergänzende Stellungnahme vom Obmann der Nachbarschaft xxx; Ergänzende Stellungnahme des amtlichen Sachverständigen:

Die Anrainerin Frau xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx haben innerhalb der offenen Frist das Rechtsmittel der Berufung erhoben und nachstehende Einwendungen vorgebracht:

 

1) Widmung:

 

Das Bauvorhaben „Neubau eines Pferdestalls“ soll auf dem Grundstück xxx der KG xxx errichtet werden.

 

Dieses Grundstück weist die Widmung „Grünland - Land- und Forstwirtschaft – Ödland“ auf. Auf dem gegenständlichen Grundstück ist auch keinerlei Punkt-Widmung ersichtlich. Das gegenständliche Bauvorhaben ist - abstrakt gesehen - nur dann genehmigungsfähig, wenn ein Bauwerber einen eigenen Hof führt und das Bauvorhaben für diesen bäuerlichen Betrieb spezifisch und erforderlich ist.

 

Um diese Frage zu klären, hat der landwirtschaftliche Amts-SV xxx eine Stellungnahme abgegeben. Dieser beginnt seine Ausführungen mit folgender Feststellung:

 

„Die Antragstellerin besitzt/bewirtschaftet aktiv einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Familienverband!"

 

In diesem Zusammenhang hat die Anrainerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es eben nicht die Antragsteller sind, die einen Hof bewirtschaften, sondern ausschließlich der Großvater der Antragstellerin.

 

Dies geht auch indirekt aus der Stellungnahme des SV hervor, der davon spricht, dass die Antragsteller den Hof im Familienverband bewirtschaften! Damit ist offenbar gemeint, dass sie am Hof des Großvaters mitarbeiten. Das kann aber nicht relevant sein, wenn es um eine Erweiterung der HofsteIle geht.

 

Tatsache Ist, dass die Eigentumsverhältnisse zwischen dem „Hof“ und dem hier gegenständlichen Grundstück xxx vollkommen unterschiedlich sind.

 

Außer einem Verwandtschaftsverhältnis gibt es überhaupt keinen Grund, anzunehmen oder gar als unumkehrbar zu unterstellen, dass auch der hier gegenständliche Pferdestall „Im Familienverband“ bewirtschaftet werden soll. Das wäre aber die Voraussetzung für die vom SV und der Baubehörde unterstellte Rechtsfolge, dass das gegenständliche Bauvorhaben „spezifisch und erforderlich ist“.

 

Auf die übrigen Ausführungen des SV, die von der Baubehörde unkritisch übernommen werden, braucht in weiterer Folge nicht eingegangen zu werden, da die Grundvoraussetzung eben nicht vorliegt.

 

Wenn die Baubehörde und der Amts-SV auf den diesbezüglichen Hinweis der Anrainerin nicht eingehen, so offenbar deshalb, weil sie diesem Argument nichts entgegenzusetzen haben. Die Baubehörde unterlässt es überhaupt, sich mit den diesbezüglichen Einwendungen der Anrainerin auseinanderzusetzen. Diese werden zwar wörtlich im Bescheid wiedergegeben, es fehlt aber jede inhaltliche Stellungnahme zu den darin vorgebrachten Argumenten. Die Behörde hält es nicht einmal für der Mühe wert, darzulegen, weshalb sie den Argumenten der Anrainerin nicht folgt.

2.) Emissionen:

 

Darüber hinaus ist das Verfahren im allgemein gehaltenen Datenblatt hinsichtlich der Emissionen der Güllegrube begnügt. Richtigerweise wäre es Aufgabe der Baubehörde gewesen, individuelle, auf das Projekt bezogene Berechnungen einzufordern und diese zu prüfen bzw. durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Dadurch, dass die Baubehörde diese Vorgangsweise unterlassen hat, ist das Verfahren mangelhaft.

 

Bei einer Überprüfung hätte sich ergeben, dass die zu erwartenden Emissionen zusätzliche Auflagen erforderlich machen,

 

3) Oberflächenwässer:

 

Der bekämpfte Bescheid geht davon aus, dass die Oberflächenwässer in den Kanal der Nachbarschaft xxx eingeleitet werden.

 

Die Baubehörde hat es unterlassen, zu prüfen. ob der Kanal überhaupt ausreichend dimensioniert ist; die ordnungsgemäße Verbringung der Oberflächenwässer in den Kanal zu gewährleisten. Die Versickerung auf Eigengrund der Antragsteller Ist daher nicht möglich, sodass der Bauantrag auch aus diesem Grund abzuweisen gewesen wäre.

 

Die Bauwerber haben ein entsprechendes Versickerungsprojekt zu berechnen und vorzulegen. Andernfalls kann den einschlägigen baurechtlichen Normen nicht Rechnung getragen werden.

 

4.) Wegzufahrt:

 

Die Baubehörde beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf die lapidare Feststellung, „dass dem Nachbar diesbezüglich kein subjektiv öffentliches Recht im Sinne des 23 Abs. 3) K-BO zukommt“.

 

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Anrainerin von der mangelnden Zufahrt bzw. mangelnden Zufahrtsbreite direkt betroffen ist. Das Grundstück der Anrainerin befindet sich im Norden des Bauplatzes und liegt der „Weg“ direkt an der Südgrenze.

 

 

 

Der Weg weist bis zum heutigen Tage eine äußerst geringe Zufahrtsbreite auf. Insbesondere an der Grenze zwischen den Grundstücken xxx und xxx ergibt sich eine Wegdurchfahrtsbreite zur Liegenschaft der Anrainerin, die sowohl für die Errichtung des Bauvorhabens, als auch für den Betrieb des Pferdestalls völlig ungeeignet ist.

 

Eh subjektiv öffentliches Recht liegt dann vor, wenn Vorschriften nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. In § 23 Abs. 3) lit. a) – lit. i) K-BO werden mögliche Einwendungen demonstrativ aufgezählt. Dies geht aus dem Wort „insbesondere“ unzweifelhaft hervor.

 

Die mangelnde Zutahrtsbreite ist sehr wohl geeignet, die Anrainerin in Ihrem subjektiv öffentlichen Recht einzuschränken, da sich diese direkt auf sie als Eigentümerin des Grundstücks xxx auswirkt.

 

Gerade um solche Problemstellungen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung in der Bestimmung des § 7 der Kärntner Bauansuchenverordnung geschaffen. Nichts Anderes kann für die hier vorliegende mangelnde Zufahrtsbreite gelten.

 

Doch selbst wenn man davon ausginge, dass es sich nicht um ein subjektiv öffentliches Recht handelte, was ausdrücklich bestritten bleibt, ist die Erteilung der Baubewilligung ohne Vorliegen eines entsprechenden Nachweises einer geeigneten Zufahrt schlicht rechtswidrig.

 

Die Vorgangsweise der Baubehörde I. Instanz liegt nicht im Ermessensspielraumes,

sondern ist contra legem!

 

Es erfolgt eine Überprüfung und Feststellung welche subjektiv-öffentlichen Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 Kärntner Bauordnung von den Berufungswerbern bereits in der Bauverhandlung vorgebracht wurden.

 

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist (demnach) in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend macht.(Vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 03.12.1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva. und VwGH 01.04.2008, 2007/06/0303). Daraus folgt , dass die Prüfungsbefugnisse der Berufungsbehörde sowie der Aufsichtsbehörde und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitsprachrecht, wie dies auf Nachbarn nach der Kärntner Bauordnung 1996 im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Die Beschwerdeführer können durch die von der Berufungsbehörde erteilte Baubewilligung nur dann in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein, wenn ihre öffentlich-rechtlichen Einwendungen von den Baubehörden in rechtswidriger Weise nicht berücksichtigt worden sind. (vgl. VwGH 13.12.2011, ZI. 2008/05/0121).

 

„§ 23 Kärntner Bauordnung

 

Parteien, Einwendungen

 

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

 

a) der Antragsteller;

b) der Grundeigentümer;

c) die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich c ist;

d) der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

e) die Anrainer (Abs. 2).

 

(2) Anrainer sind:

 

a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller a weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;

b) die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;

c) die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine gewerbliche Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die gewerbliche Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der gewerblichen Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;

d) die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit. c.

 

(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv- öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können - vorbehaltlich des Abs. 3a - insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

 

a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b) die Bebauungsweise;

c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d) die Lage des Vorhabens;

e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f) die Bebauungshöhe;

g) die Brandsicherheit;

h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i) den Immissionsschutz der Anrainer.

 

(3a) Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.

 

(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

 

(5) Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.

 

(6) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. c und d sind nur bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a bleiben unberührt.

 

(7) Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, verlieren ihre Stellung als Partei, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist.

 

(8) Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss.“

 

Zu Einwand Widmung:

 

Es wird vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen in seinem Schriftstück vom 04.12.2018, Zahl: xxx nachstehendes angeführt:

 

Zur o. a. Gemeindeplanungsanfrage darf nachfolgende Stellungnahme zur Vorlage gebracht werden:

 

„Bezugnehmend auf die nochmalige schriftliche Anfrage vom 30.11.2018; ob die Bewirtschaftung im Familienbund der Spezifität und Erforderlichkeit widerspricht, gerechtfertigt ist.

 

Aus landwirtschaftlich fachlicher Sicht bedeutet der Ausdruck „im Familienverband bewirtschaften“; das alle Familienmitglieder unterschiedlichster Generation, freiwillig, am Hof/- Betrieb, mitarbeiten und mithelfen, um eine erleichternde Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen, bäuerlichen Betriebes zu ermöglichen.

 

Die Bauwerberin, Frau xxx, ist nachweislich mit aufliegendem Pachtvertrag, aktive Bewirtschafterin des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, bereits seit 01.01.2013. (auch laut AMA - Agrar Mart Austria) .

 

Die Bauwerberin tritt somit als aktive Pächterin des Betriebes auf, da eine Übergabe des Betriebes an ihre Person, ehest in absehbarer Zeit erfolgt.

 

Das bedeutet, dass die Betriebsführung und somit die Entwicklung und betriebliche Ausrichtung bzw. die Entscheidung über betriebliche Änderungen am land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, in den Händen der Bauwerberin liegen.

 

Weiters verfügt die Bauwerberin durch ihre schulische Ausbildung, die Fähigkeit und Berechtigung einen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb zu führen. Befähigungsnachweis „Landwirtschaftliche Facharbeiterin“ liegt auf.

 

Bezugnehmend auf die nochmalige schriftliche Anfrage vom 02.08.2018; ob die Pferdeboxen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, kann folgendes mitgeteilt werden:

 

Bereits in der Stellungnahme vom 02.07.2018, ZI.: xxx wurde darauf hingewiesen, dass die geplanten Pferdeboxen den gesetzlichen Bestimmungen der Tierhalteverordnung entsprechen und somit keine weitere Stellungnahme erforderlich ist.

 

Die Antragstellerin besitzt/- bewirtschaftet aktiv einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Familienverband. Die aktiv bewirtschafteten LN Flächen betragen ca.: 5,00ha (Mähwiese/- Weide, zwei Nutzungen, ......). Weiters werden derzeit am landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb Betrieb xxx, 3 Pferde gehalten, welchen das selbst erwirtschaftete und geerntete Grundfutter zur Veredelung zugeführt wird. Bei den Pferden handelt es sich um Noriker-Pferde, wobei die Stuten aktiv in der Zucht eingesetzt werden.

 

Durch die Haltung und Zucht dieser Pferde, stellt Frau xxx auch einen Teil/- Beitrag, zur Erhaltung der gefährdeten Nutztierrassen in Österreich dar, in welchem sich auch der Noriker wiederfindet. Auch ein wesentlicher Teil des Betriebseinkommens, bildet der forstwirtschaftliche Teil. Frau xxx bewirtschaftet aktiv eine forstwirtschaftliche Nutzfläche (Wald) von 24,11 ha.

 

Die verschiedenen Betriebszweige bilden die Grundlage für eine gewinnorientierte Ausrichtung des land- und forstwirtschaftlichen wirtschaftlichen Betriebes xxx.

 

Aufgrund der Größe und Ausstattung des Betriebes, um überhaupt eine ordnungsgemäße und nachhaltige Bewirtschaftung durchführen zu können, bedarf es einer mäßigen Ausstattung von Maschinen und Geräten, welche auch einen Teil des Betriebskapitals bilden und auch vorhanden sind.

 

Da der bereits bestehende Stallbereich, baulich beengt erscheint und eine Erweiterung der Pferdezucht kaum zulässt, ist die Errichtung einer neuen Stallanlage für Pferde, sowie ein integrierter Bergeraum deckenlastig zur Grundfuttermitteleinlagerung und eine Sattelkammer mit Aufenthaltsraum und WC- Einrichtung geplant. Weiters wird vor den Pferdeboxen ein befestigter Auslauf (Paddock) und eine fixe Einzäunung errichtet. Somit haben die Nutztiere ständig Zugang ins Freie. Der Tierkomfort /- Tierwohl soll dadurch wesentlich verbessert und gesteigert werden. Die Pferdeboxen sind durch die geplante Größe, aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht durchaus erforderlich, da bei Mutter und Zuchtstuten die ein Fohlen bei Fuß führen der Standplatz geräumig ausgeführt sein sollte um auch bei der Geburt (Abfohlen), den nötigen Platz zu bieten, es sind auch Abfohlboxen geplant. Laut Tierschutzgesetz benötigen Stuten mit einen Stockmaß bis 165cm 10,00m 2 Boxenfläche pro Tier und die kürzeste Boxenseite muss mindestens 250cm betragen und bis zu einem Stockmaß von 175cm eine Boxenfläche von 11,00m 2 pro Tier, wobei auch hier die kürzeste Boxenseite eine Länge von mindestens 260cm aufweisen muss. Durch die geplante Ausführung entspricht diese auch dem Tierschutzgesetz und durch die genormte Größe kann man von einer besonders tierfreundlichen Stallhaltung sprechen. Eine gering befestigte Rangierfläche mit Schotter als Parkmöglichkeit, sowie als Standplatz zum Einspannen der Noriker, wird ebenfalls errichtet.

 

Der Bergeraum deckenlastig, soll zur besseren und leichteren Einlagerung der Grundfuttermittel und zur wesentlichen Arbeitserleichterung bei der „täglichen Fütterung“ dienen, da dies direkt im Bereich des Pferdestalles errichtet wird. Durch diese Baumaßnahme, kann der Betrieb im Wandel der Zeit wettbewerbsfähig, bleiben und die Bewirtschaftung, sowie die Aufrechterhaltung des Betriebes, ist dadurch gesichert. Auch die Sattelkammer zur Verwahrung der Utensilien, und der Aufenthaltsraum, sowie die Schmutzschleuse WC/Bad bei tierärztlichen Untersuchungen, ist durchaus zu befürworten.

 

Das geplante Bauvorhaben befindet sich außerhalb HofsteIle und wird für die ordnungsgemäße bäuerliche Bewirtschaftung/- Beschickung und Lagerung/- Haltung der landwirtschaftlichen Nutztiere, sowie der Grundfuttermittel wie Heurundballen benötigt.

 

Dieses Objekt soll auf den Parzellen xxx und xxx, je KG. xxx; (siehe sämtliche Bemaßungen der Gebäude laut Bauplan), errichtet werden. Siehe Bauplan und Baubeschreibung, was auch sinnvoll erscheint und durchaus landwirtschaftlich befürwortet werden kann.

 

Die Lage, die Einbindung zum Weg, die Noriker-Pferdehaltung, sowie eine sachgemäße Einlagerung der Grundfuttermittel, sowie die Verbesserung des Tierwohles, ermöglichen eine weitere, langfristig gewinnorientierte Bewirtschaftung und Weiterführung, sowie Aufrechterhaltung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes „xxx“ und kann daher aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht als spezifisch und erforderlich angesehen werden. "

 

Die Baubehörde II. Instanz hat die Stellungnahme vom 02.07.2018, Zahl: xxx sowie die Ergänzung vom 04.12.2018, Zahl: xxx des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen xxx geprüft und festgestellt, dass diese schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen sind. Es wurde der Berufung kein Privatgutachten beigelegt, welche die Einwendungen in der Bauverhandlung I. Instanz untermauert hätte.

 

Es wurde von den Berufungswerbern zudem nicht auf gleicher fachlicher Ebenen entgegengetreten. Aufgrund der Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen xxx, vom 02.07.2018 Zahl: xxx und der ergänzenden Ausführungen vom 04.12.2018, Zahl: xxx zu den Fragestellungen erweisen sich die Einwendungen als unbegründet.

 

Zu Einwand Emissionen:

 

In Bezug auf die offene Beurteilung der Emissionen durch die Einwendungen der Anrainer wird nachstehendes festgehalten:

 

Mit der Widmung „Grünland“ iSd § 5 K-GpIG ist kein Immissionsschutz verbunden. Dies gilt auch für jene Flächen, die nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle gesondert auszuweisen sind. Durch Abs 5 ist gewährleistet, dass im Grünland nur diejenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen errichtet werden, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind. Die durch widmungsgemäß errichtete Gebäude bzw bauliche Anlagen entstehenden Immissionsbeeinträchtigungen und -belastungen sind von den Anrainern hinzunehmen (VwGH 18.11.2003, 2001/05/0918 VwSlg 16.216/A - Ktn).

 

Im ländlichen Raum ist die Akzeptanz der Tierhaltung per se als integraler Bestandteil der Landbewirtschaftung vorauszusetzen. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf tierhaltungsfreie Landwirtschaft gibt es nicht.

 

„Die Haltung von Pferden, Rindern, Schweinen, Geflügel, Ziegen und Schafen ist seit jeher in der Marktgemeinde xxx üblich. Ein Vergleich des gegenständlichen Verfahrens mit anderen im Gemeindegebiet befindlichen landwirtschaftlichen Bauwerken zeigt nicht nur, dass die Anzahl der gehaltenen Nutztiere bei einigen Tierhaltern höher ist, sondern auch, dass andere landwirtschaftliche Bauwerke für die Tierhaltung existieren, deren Abstandsflächen zu den Grundgrenzen teilweise viel geringer sind.

 

 

*Erhebung Verbrauchergesundheitsinformationssystem, AMA (Rinder) und Viehzählung (Pferde)

 

Die von der VIS und AMA erhobenen Daten (Stand 2016) bezüglich der Betriebs- und Tierzahlen veranschaulichen, dass die Tierhalter in der Marktgemeinde xxx im Schnitt drei Schweine, 22 Schafe, vier Ziegen und 19 Rinder besitzen. Laut Viehzählung der Marktgemeinde xxx (Stand: 2016) hat ein Tierhalter im Durchschnitt drei Pferde.

Aus Sicht der Behörde war daher festzustellen, dass es sich bei dem gegenständlichen Vorhaben um einen ortsüblichen und zumutbaren landwirtschaftlichen Betrieb handelt, da Immissionen in Form von Lärm oder Geruch im ländlichen Gebiet ortsüblich sind (Vgl. Richtlinie Stand: Jänner 2017 zur Beurteilung von Geruchsimmissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen, Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft).

 

Während der Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass sich in der Nähe des Bauvorhabens land- und forstwirtschaftliche Flächen befinden und mit ortsüblichen Lärm- und Geruchsbelästigungen zu rechnen ist. Dies wurde von allen Beteiligten zur Kenntnis genommen und unterzeichnet.

 

Zudem führte auch der landwirtschaftliche Amtssachverständige xxx aus, dass die Form der Tierhaltung ortsüblich ist und den Tierhaltekriterien, wie es bei der Bauwerberin der Fall ist, entsprechen.“

 

Im ggst. Fall erfolgte eine positive Beurteilung der Spezifität und Erforderlichkeit durch den amtlichen Sachverständigen für Land- und Forstwirtschaft, Herrn xxx und zudem handelt es sich aus Sicht der Behörde um einen ortsüblichen und zumutbaren landwirtschaftlichen Betrieb, welcher im ländlichen Gebiet ortsüblich ist.

 

In der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus der landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung-NAPV) werden unter § 6 das Fassungsvermögen und die Bauweise von Behältern zur Lagerung von Wirtschafsdüngern geregelt:

 

NAPV § 6. (1) Die Lagerkapazität von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger und für die Lagerung von Stallmist auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäfte in eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube hat für jeden Betrieb einen Lagerungszeitraum von mindestens sechs Monaten abzudecken. Sofern die Lagerkapazität diesen Zeitraum nicht abdeckt, ist das Vorhandensein von ausreichendem Lagerraum über bestehende Betriebskooperationen, Güllebanken, Biogasanlagen oder andere umweltgerechte Verwertungen nachzuweisen. In diesem Ausmaß darf die Lagerkapazität verringert werden. Sie hat jedoch auch in diesen Fällen mindestens zwei Monate zu betragen. Nachweise für die über Abgaben von Wirtschaftsdünger geschlossenen Vereinbarungen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

 

(2) Soweit Stallmist auf Feldmieten zwischengelagert wird, kann das Ausmaß an Lagerkapazität für Stallmist für Betriebe mit einem Stickstoffanfall von bis zu 1 800 kg Stickstoff pro Jahr nach Abzug der Stall- und Lagerverluste entsprechend der Tabelle in Anlage 4 aliquot vermindert werden; das Mindestausmaß an technisch dichter Lagerfläche für Stallmist hat drei Monate zu betragen.

 

(3) Die Ermittlung der Bemessung des Fassungsraumes von Behältern und der Bemessung von Düngerlagerstätten hat entsprechend Anlage 1 zu erfolgen. Dabei können Zeiten, in denen das Vieh vom 1. Oktober bis 1. April des Folgejahres nicht im Stall steht, durch aliquote Abschläge berücksichtigt werden.

 

(4) Weitergehende Regelungen hinsichtlich des Fassungsvermögens von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten bleiben von den Festlegungen der Absätze 1 bis 3 unberührt.

 

(5) In technischer Hinsicht sind bei der Neuerrichtung und beim Umbau von in Abs. 1 genannten Anlagen allgemein anerkannte Richtlinien oder Merkblätter zu berücksichtigen. Im Falle der Neuerrichtung bzw. beim Umbau von Anlagen zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger ist ein nach Maßgabe der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen erforderlicher Nachweis über die Funktionsweise bereitzuhalten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

 

(6) Eine den Zeitraum von fünf Tagen übersteigende Zwischenlagerung von Stallmist in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte darf auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nur erfolgen, wenn

1. die Verbringung des Stallmistes vom Hof frühestens nach drei Monaten erfolgt,

2. die Feldmiete mindestens 25 m von Oberflächengewässern einschließlich Entwässerungsgräben entfernt ist und auf möglichst flachem, nicht sandigen Boden gelagert wird,

3. an der betreffenden Stelle seit mindestens einem Jahr keine Feldmiete angelegt war,

4. keine Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch das Abfließen des Sickersaftes in ein Oberflächengewässer einschließlich Entwässerungsgräben besteht,

5. es sich nicht um staunasse Böden handelt,

6. der Mindestabstand zwischen dem Grundwasserspiegel und der Geländeoberkante mehr als einen Meter beträgt,

7. spätestens nach acht Monaten - bei Schaf- und Ziegen-, Lama- und Alpacamist sowie bei Pferdemist spätestens nach zwölf Monaten - eine Räumung mit landwirtschaftlicher Verwertung erfolgt und

8. der Stickstoffgehalt im zwischengelagerten Stallmist insgesamt nicht jene Menge an Stickstoff übersteigt, die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes, auf der sich die Feldmiete befindet oder die an die Feldmiete unmittelbar angrenzt, unter Einhaltung der in den §§ 7 und 8 festgeschriebenen Höchstgrenzen ausgebracht werden darf.

 

Stallmist von Küken und Junghennen für Legezwecke unter einem halben Jahr sowie von Legehennen und Hähnen darf nicht in Form von Feldmieten zwischengelagert werden.

 

In der dazugehörigen Anlage 1 aus der Nitrat-Aktionsprogramm- Verordnung-NAPV wird bei den Pferden angeführt, dass nur Tiefstallmist anfällt. Werte für Gülle und Mist-Jauche werden keine angegeben.

 

Definitionen:

 

Stallmist ist ein Gemisch aus Kot, Einstreu und geringen Mengen an Harn aus der Anbinde- und Boxenhaltung

Jauche ist der mit Kot, Einstreuteilchen und mitunter auch mit Spülwasser versetzte Harn der Tiere.

Gülle ist ein Gemisch aus Kot, Harn, Wasser, Einstreu- und Futterresten

Tiefstallmist ist das in Freilaufhaltung anfallende Gemisch aus tierischen Ausscheidungen und hohen Einstreumengen. Das Gemisch wird von den Tieren selbst festgetreten und feucht gehalten, wodurch über Verdunstung ein erheblicher Teil seines Wassergehaltes verloren geht.

 

Für die Errichtung der Güllegrube, der Mistlagerstätte und dem Pferdestall wurde im Baubescheid I. Instanz vom 29.10.2018, Zahl: xxx unter dem Auflagenpunkt 24 nachstehendes verfügt:

 

„Düngersammelanlagen, STALLBÖDEN UND SONSTIGE BAUTEILE , in deren Bereich Stalldünger, Jauche oder Sickersäfte anfallen oder abgeleitet werden, müssen flüssigkeitsdicht sein. Abflüsse sind in flüssigkeitsdichte Sammelgruben zu leiten, die keinen Überlauf aufweisen.“

 

Mit der Bauvollendungsmeldung ist hierzu der Nachweis der ordnungsgemäßen Ausführung durch ein befugtes Unternehmen im Sinne des § 39 Abs. 2 der K-BO 1996, i.d.g.F. vorzulegen. Eine fach- und sachgerechte Ausführung aufgrund der Einreichpläne wurde mittels Auflage im Baubescheid der Baubehörde I. Instanz verfügt.

 

Zum Einwand der fehlenden Berechnung der Emissionen der Güllegrube wird festgehalten, dass die Nitrat-Aktionsprogram-Verordnung-NAPV bei Pferden keinen Wirtschaftsdüngeranfall als Gülle vorsieht.

 

Zu Einwand Oberflächenwässer

 

Dem Baubescheid I Instanz vom 29.10.2018, Zahl: xxx liegt hinsichtlich der Dach- und Oberflächenwässer eine Vereinbarung mit der Nachbarschaft xxx, vertreten durch den Obmann, Herrn xxx, xxx, vor.

 

Der Obmann der Nachbarschaft hat mit E-Mail vom 30.11.2018 schriftlich bestätigt, dass bei der Jahreshauptversammlung 2017 der Beschluss gefasst wurde, dass eine/ein Antragsteller gewisse Kriterien erfüllen muss und diese im ggst. Fall erfüllt sind. Die Vereinbarung mit der Antragstellerin ist immer noch aufrecht.

 

Zu Einwand der Zufahrt

 

In Bezug auf die eingebrachten Einwendungen hinsichtlich der fehlenden Zufahrtsbreite wurde von der Baubehörde I. Instanz erwogen:

 

Dem Nachbar kommt im Hinblick auf die in § 17 Abs. 2 lit. a K-BO 1996, LGBI Nr. 62/1996, i.d.g.F., erforderliche Verbindung des Baugrundstückes zu einer öffentlichen Fahrstraße, kein subjektiv öffentliches Recht im Sinne des § 23 Abs. 3 K‑BO 1996, LGBI Nr. 62/1996, i.d.g.F., zu.

 

Der allgemeine textliche Bebauungsplan der Marktgemeinde xxx, vom 08.04.1993, Zahl: xxx, i. d. F. des Gemeinderatsbeschlusses vom 09.10.1998, sieht gemäß § 1 iVm § 6 für die als Bauland festgelegten Flächen, eine Wegbreite von 5,00 m vor. Die ggst. Parzelle Nr.: xxx, KG xxx, ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx als „Grünland - Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ ausgewiesen. Dennoch liegen Zustimmungsvereinbarungen vor, die eine Wegbreite von 5,00 m ermöglichen. Die Parzelle Nr.: xxx, KG xxx ist von der Wegnutzung nicht betroffen. Es wird hier allerdings auf die abgeschlossene Vereinbarung über die Abtretung von Grundflächen an das öffentliche Gut hingewiesen. Des Weiteren wird angemerkt, dass die Parzelle Nr.: xxx, KG xxx von den umliegenden Grundeigentümern für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen genutzt wird.

 

Den Begründungen über die Zufahrt der Baubehörde I. Instanz wird die Zustimmung erteilt und diese werden nicht in Frage gestellt. Die ggst. Parz. Nr. xxx, KG xxx wird zudem von den Landwirten als Zufahrt zur Bewirtschaftung der Felder mit ihren landwirtschaftlichen Maschinen genutzt. Die Bauwerber haben mit dem Eigentümer der Parz. Nr. xxx, KG xxx zudem eine Vereinbarung, dass eine Wegverbreiterung nach Süden erfolgt. Zudem kommt dem Nachbar im Hinblick auf die in § 17 Abs. 2 lit. a K‑BO 1996, LGBI Nr. 62/1996, i.d.g.F., erforderliche Verbindung des Baugrundstückes zu einer öffentlichen Fahrstraße, kein subjektiv öffentliches Recht im Sinne des § 23 Abs. 3 K-BO 1996, LGBI Nr. 62/1996, i.d.g.F., zu.

 

Über die Rechtsprechung wird auf die nachstehenden beiden Judikaturen des VwGH verwiesen:

 

Der Nachbar eines Bauvorhabens besitzt keinen im baurechtlichen Bewilligungsverfahren geltend zu machenden Anspruch darauf, dass sich durch dieses Vorhaben die Verkehrssituation auf öffentlichen Verkehrsflächen und die daraus resultierende Lärm- und Geruchsbelästigung nicht verschlechtern.

(VwGH 21.3.2013, 2013/06/0024).

 

Dem Nachbarn kommt im Hinblick auf das in § 17 Abs. 2 lit. a Krnt BauO 1996 vorgesehene Erfordernis für die Bewilligung eines Bauansuchens, nämlich eine entsprechende Verbindung des Baugrundstückes zu einer öffentlichen Fahrstraße, kein subjektivöffentliches Recht im Sinne des § 23 Abs. 3 leg. cit. zu (Hinweis E vom 22. Februar 2012, 2010/06/0092, oder auch vom 19. September 2006, 2005/05/0147, mwN; E vom 17. März 1987,87/05/0041, BauSlg 882/1987). (VwGH 31.5.2012, 2012/06/0081).“

 

 

In der dagegen mit Schriftsatz vom 10.1.2019 erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt und beantragt wie folgt:

 

1)

 

Der Beschwerdeführerin wurde zu Handen des ausgewiesenen Vertreters der bekämpfte Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 06.12.2018 am 14.12.2018 zugestellt.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG kann dagegen binnen einer Frist von vier Wochen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben werden. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig.

 

 

2)

 

Der bekämpfte Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Der Bescheid ist rechtsunrichtig, weil die Bestimmungen der K-BO sowie die Bestimmungen der Kärntner Bauansuchenverordnung unrichtig angewendet werden.

 

Weiters ist das Verfahren, das zur Erlassung des Bescheides geführt hat, mangelhaft geblieben.

 

3)

 

Die mitbeteiligten Parteien sind Bauwerber um die Erteilung einer Baubewilligung für das Bauvorhaben „Neubau eines Pferdestalls“ auf dem Grundstück xxx, KG xxx.

 

Die gegenständliche Liegenschaft weist die Widmungskategorie Grünland - Land- und Forstwirtschaft - Ödland auf. Soweit für die Beschwerdeführerin ersichtlich, liegt auf dem hier gegenständlichen Grundstück auch keine Punktwidmung vor.

 

Die Antragsteller bewirtschaften offenbar den Hof eines Verwandten (Großvater?). Dem Akt ist diesbezüglich für die Beschwerdeführerin nichts zu entnehmen. Bis zum Zeitpunkt des Bescheids 1. Instanz wurde immer nur darauf hingewiesen, die Antragsteller würden einen Betrieb „im Familienverband“ bewirtschaften. Auf welcher Rechtsgrundlage etc. dies erfolgen würde, ist der Beschwerdeführerin bis heute unbekannt.

 

Erstmalig im Berufungsbescheid hat die belangte Behörde Bezug genommen auf einen angeblich vorliegenden Pachtvertrag, der die Bewirtschaftung eines Hofes durch die Antragsteller zum Inhalt haben soll.

 

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Berufung vom 19.11.2018 auf Seite 2 und 3 ausgeführt, dass die Erweiterung der Hofsteile, wie vom Amts-SV angenommen, nicht durch die Ergebnisse des Verfahrens gedeckt ist, sondern offenbar nur auf mündlichen Angaben oder Spekulationen beruht.

 

Völlig überraschend hat die belangte Behörde nunmehr erstmalig im Berufungsbescheid auf einen „aufliegenden Pachtvertrag“ verwiesen, wonach die Bauwerberin xxx aktive Pächterin eines Betriebes wäre und „Übergabe des Betriebes an ihre Person in absehbarer Zeit erfolgt“.

 

Diese Angaben sind für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar und überprüfbar. Die Berufungsbehörde bezieht sich auch auf eine „Erweiterung der Pferdezucht“, die durch den gegenständlichen Bau verwirklicht werden soll.

 

Für die Beschwerdeführerin ist auch nicht überprüfbar, inwieweit die Bauwerberin überhaupt eine Pferdezucht betreibt. Insofern geht auch das Argument der Berufungsbehörde ins Leere, dass dem Gutachten nicht „auf gleicher fachlicher Ebene“ entgegengetreten wurde. Ein privat beauftragtes Gegengutachten kann nur dann einen Sinn haben, wenn die Beschwerdeführerin über dieselben Informationen verfügt.

 

Die Beschwerdeführerin geht daher davon aus, dass das Bauvorhaben der Errichtung einer gewerblichen Reitanlage nicht der Erweiterung einer bestehenden Pferdezucht dient und daher widmungswidrig ist.

 

Sollte tatsächlich ein Pachtvertrag vorliegen, der die von der Berufungsbehörde gezogenen Schlüsse zulässt, so wurde das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt und leidet der Bescheid daher an einem Verfahrensmangel. Der Berufungsbehörde ist beizupflichten, wenn sie ausführt, dass ein „subjektiv-öffentliches Recht auf tierhaltungsfreie Landwirtschaft“ nicht existiert. Dies wurde von der Beschwerdeführerin aber auch niemals behauptet.

 

4)

 

Die Beschwerdeführerin steht aber weiter auf dem Standpunkt, dass die Emissionsberechnungen, die von den Bauwerbern vorgelegt wurden, Standardberechnungen sind, die nicht auf die konkreten Erfordernisse des hier gegenständlichen Projektes abgestimmt wurden. Die Ausführungen der belangten Behörde erweisen sich daher als Spekulation, da sie konkrete Berechnungen der zu erwartenden Emissionen nicht ersetzen.

 

 

5)

 

Auch die Argumente der Beschwerdeführerin bezüglich der Oberflächenwässer wird de facto nicht eingegangen. Die Behörde belässt es dabei, sich ausschließlich auf die Vereinbarung mit der Nachbarschaft xxx zu berufen. Ob das Versickerungskonzept dafür überhaupt geeignet ist und ob der von der Nachbarschaft xxx betriebene Kanal ausreichend dimensioniert wird, wird von der Behörde nicht überprüft und auch nicht eingefordert.

 

Gerade die Versickerung von Oberflächenwässern ist im gegenständlichen Bereich problematisch. Die Liegenschaft der Bauwerber weist ein leichtes Gefälle auf, welches zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin führt. Im Falle der nicht ordnungsgemäßen Verbringung der Oberflächenwässer kommt es daher dazu, dass diese direkt auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin abgeleitet werden.

 

Die Beschwerdeführerin hat ihre eigene Liegenschaft durch massive umfangreiche Baumaßnahmen drainagieren müssen, um die Versickerung der Oberflächenwässer auf Eigengrund zu gewährleisten.

 

Nicht zuletzt dadurch ist es der Beschwerdeführerin bestens bekannt, dass die Bodenbeschaffenheit in der näheren Umgebung äußerst problematisch ist und es daher umfangreicher Maßnahmen bedarf, um die Versickerung von Oberflächenwässern zu gewährleisten. Diesen Umstand wird im gegenständlichen Bauprojekt keinerlei Rechnung getragen. Vielmehr beschränkt sich die Bauwerberin auf ein allgemein gehaltenes Standardprojekt, das in keiner Weise auf die Untergrundbeschaffenheit eingeht.

 

Die Baubehörde hat sich trotz des Hinweises der Beschwerdeführerin damit begnügt und sich überhaupt nicht fachlich mit dieser Frage auseinander gesetzt.

 

In diesem Punkt ist das Bauverfahren daher nach wie vor grob mangelhaft geblieben.

 

6)

 

Die Wegzufahrt zum Bauplatz erfolgt nur teilweise über das öffentliche Gut. Es wird weder von der Baubehörde, noch von den Bauwerbern bestritten, dass eine Zufahrt über das öffentliche Gut Grundstück xxx nicht zur Gänze möglich ist. Dieses weist im Grenzbereich zwischen dem Grundstück xxx im Eigentum der Beschwerdeführerin und dem Grundstück xxx eine Engstelle auf, die das Durchfahren mit Fahrzeugen unmöglich macht. Gerade diese beengte Durchfahrtssituation hat letztlich dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem eigenen Bauverfahren mit umfangreichen Forderungen der Gemeinde konfrontiert war, die letztlich in eine schriftliche Vereinbarung mündeten. Dies, obwohl die besagte Engstelle erst nach der geplanten Hauszufahrt der Beschwerdeführerin liegt.

 

Wie die Beschwerdeführerin aufgezeigt hat, liegt bis heute keine grundbücherlich gesicherte Zufahrt vor, sondern ausschließlich eine nicht verbücherte Vereinbarung mit dem Eigentümer des Nachbargrundstücks.

Die belangte Behörde unterlässt es, sich mit diesem Argument auseinanderzusetzen, sondern verweist lapidar darauf, dass eine Verletzung dieses Rechtes kein subjektiv- öffentliches Recht darstellen würde.

 

Ein subjektiv-öffentliches Recht ist dann gegeben, wenn das Recht nicht nur der Wahrung öffentlicher Interessen dient, sondern auch den Nachbarn schützen soll. Im hier vorliegenden Fall liegt eine Verletzung der Bestimmung des § 7 K-BAV vor, weil kein Nachweis über die Sicherstellung der Zufahrt durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht beigebracht wurde. Dies wird von der belangten Behörde offensichtlich nicht einmal bestritten. Vielmehr zieht sich diese auf das Formalargument zurück, dass es sich eben nicht um ein subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerdeführerin handeln würde.

 

Diese Rechtsansicht ist insoweit verfehlt, als das Grundstück der Beschwerdeführerin unmittelbar an die oben erwähnte „Engstelle“ grenzt und die Beschwerdeführerin sogar der Baubehörde gegenüber zugestehen musste, die Einfriedung ihrer Liegenschaft nicht direkt bis an die Grundstücksgrenze durchzuführen.

 

Es liegt daher an der Hand, dass die fehlende Zufahrtsbreite in diesem Bereich dazu führen wird, dass es immer wieder zu Grenzverletzungen in diesem Bereich kommt.

 

Es wäre Sache der Baubehörde, entsprechende dingliche Vereinbarungen einzufordern, um solche Konflikte von Vornherein nicht entstehen zu lassen. Dies gilt umso mehr, als die Rechtsordnung der Baubehörde entsprechende Werkzeuge in die Hand gibt, dies einzufordern.

 

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde handelt es sich daher sehr wohl um das Geltendmachen eines subjektiv-öffentlichen Rechtes, welchem diese inhaltlich entgegentreten hätte müssen.

 

Es wird daher

 

b e a n t r a g t ,

 

das Landesverwaltungsgericht für Kärnten möge

 

1) eine mündliche Verhandlung anberaumen;

2) der Beschwerde folge geben und den bekämpften Bescheid aufheben, oder

3) der Berufung Folge geben, den Bescheid aufheben und der Behörde zur Verfahrensergänzung zurückverweisen sowie die belangte Behörde zum Ersatz der verzeichneten Kosten verpflichten.“

 

 

Das erkennende Verwaltungsgericht hat am 27.3.2019 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieser wurde von den mitbeteiligten Parteien der Pachtvertrag vom 15.1.2013, betreffend die Pachtung des Betriebes vlg. xxx, EZ xxx u.a., KG xxx, vorgelegt, welcher in Kopie zum Akt genommen wurde. Seitens der mitbeteiligten Partei, xxx wurde zudem vorgebracht, dass das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, auf welchem der Pferdestall errichtet werden soll, gemeinsam mit den Pachtflächen bewirtschaftet wird und auch im Mehrfachantrag enthalten ist.

Seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wurde nach Einsichtnahme in den vorgelegten Pachtvertrag die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des landwirtschaftlichen Sachverständigen und die Einvernahme des Verpächters, xxx, beantragt. Weiters wurde vorgebracht, dass sich die Baubehörden bisher mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die nicht ausreichend gewährleistete Zufahrt nicht im Detail auseinandergesetzt, sondern lediglich darauf verwiesen hätten, dass dies kein subjektiv-öffentliches Recht darstellen würde. Tatsache sei, dass das öffentliche Gut bis zum Bauplatz eine Durchfahrtsbreite von lediglich ca. einen Meter aufweise und dies keine geeignete Zufahrt darstellen könne. Eine im Grundbuch sichergestellte Servitutsvereinbarung liege nicht vor, sodass der Bescheid einerseits gegen die Bestimmung des § 7 K-BAV verstoße, andererseits mache die Beschwerdeführerin ausdrücklich Nichtigkeit des Bescheides im Sinne der Bestimmung des § 25 Abs. 1 lit. b K-BO geltend. Weiters wurde angekündigt, im Falle einer abweislichen Beschwerdeentscheidung ein entsprechendes Nichtigkeitsverfahren in die Wege zu leiten.

Die Rechtsvertreterin der mitbeteiligten Parteien sprach sich gegen die beantragte Beweisaufnahme aus, wobei begründend ausgeführt wurde, dass der Pachtvertrag dem landwirtschaftlichen Amtssachverständigen bei Erstellung seiner Stellungnahme bekannt war bzw. dass dieser bei seiner Beurteilung davon ausgegangen ist, dass die mitbeteiligte Partei, xxx, den Betrieb vlg. xxx, von ihrem Großvater gepachtet hat und aktiv bewirtschaftet. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Zufahrtsproblematik wurde darauf verwiesen, dass eine entsprechende Zustimmungserklärung von xxx vorliegend sei und dass es sich bei diesem Einwand im Übrigen um kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht handle.

 

I. Über die Beschwerde wurde wie folgt erwogen:

 

Die Beschwerdeausführungen waren nicht dazu geeignet, die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes darzutun.

Insoweit von der Beschwerdeführerin ein Widmungswiderspruch erblickt wird, war für sie mit ihrem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen aus nachstehenden Gründen nichts zu gewinnen:

 

Unstrittig ist, dass die verfahrensgegenständliche Bauparzelle die Widmung „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ ausweist. Gemäß § 5 Abs. 5 lit. a K-GplG ist das Grünland - unbeschadet der Regelungender Abs. 7 und 8 – nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des Abs. 2 lit. a und lit. b entfällt.

Die Widmungskonformität des beantragten Projektes wurde von den Baubehörden erster und zweiter Instanz durch Beiziehung eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen überprüft. Der belangten Behörde kann seitens des erkennenden Verwaltungsgerichtes nicht entgegen getreten werden, wenn sie – ausgehend von den ihr vorliegenden (in der bekämpften Entscheidung wiedergegebenen) Ausführungen des Sachverständigen - das eingereichte und erstinstanzlich bewilligte Bauprojekt als widmungskonform beurteilte. Die Ausführungen des Sachverständigen, wonach das Bauvorhaben für die Bewirtschaftung des von der Bauwerberin xxx gepachteten Betriebes vlg. xxx (Ausmaß 29,80 ha) erforderlich und spezifisch ist, erweist sich als schlüssig und nachvollziehbar. Im Übrigen wurde von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang in der Beschwerde lediglich gerügt, dass ihr hinsichtlich des Pachtvertrages das Parteiengehör nicht eingeräumt worden sei.

Von der Bauwerberin xxx wurde in der mündlichen Verhandlung der Pachtvertrag zur Einsicht vorgelegt und unter einem dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Ablichtung desselben ausgehändigt. Aus diesem Pachtvertrag ist zu ersehen, dass die Bauwerberin xxx den Betrieb vlg. xxx, EZ xxx u.a., KG xxx u.a., im unverbürgten Ausmaß laut Einheitswertbescheid des Finanzamtes xxx vom 14.6.2010 von 29,80 ha, auf unbestimmte Zeit von ihrem Großvater xxx gepachtet hat. Da der dem Verfahren beigezogene landwirtschaftliche Amtssachverständige diesen Pachtvertrag bereits seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat (siehe hiezu dessen vorstehend wiedergegebene Stellungnahme vom 4.12.2018, Seite 10 ff) war weder die von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung beantragte Gutachtensergänzung, noch die Einvernahme des Verpächters erforderlich. Der Beurteilung des Sachverständigen, wonach das verfahrensgegenständliche Bauprojekt für die Bewirtschaftung des von der Bauwerberin xxx gepachteten Betriebes erforderlich und spezifisch ist, ist die Beschwerdeführerin weder konkret noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Zu der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde geäußerten Befürchtung, dass das Bauvorhaben der Errichtung einer gewerblichen Reitanlage diene, bleibt abschließend zu bemerken, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt und gegenständlich ausschließlich der „Neubau eines Pferdestalles“ für die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung des Betriebes vlg. xxx bewilligt wurde. In diesem Zusammenhang ist auch noch auf § 6 lit. c K-BO zu verweisen, wonach die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung, einer Baubewilligung bedarf.

 

Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Emissionsberechnungen, die von den Bauwerbern vorgelegt wurden, Standardberechnungen seien, die nicht auf die konkreten Erfordernisse des gegenständlichen Projektes abgestimmt wurden [Punkt 4) des Beschwerdeschriftsatzes] wird Folgendes festgehalten:

 

Die Beschwerdeführerin wurde nach Ausweis des Verwaltungsaktes nachweislich unter Hinweis auf die nach § 42 AVG eintretenden Präklusionsfolgen zur Augenscheinsverhandlung vom 27.7.2018 geladen und hat sie fristgerecht im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG keine Emissionseinwendungen (Geruch, Lärm) erhoben.

Wie den vorstehend auf Seite 3 dieses Erkenntnisses wiedergegebenen Einwendungen zu entnehmen ist, wurde von der Beschwerdeführerin darin lediglich die Zufahrtsbreite, die nicht gewährleistete Versickerung der Oberflächenwässer, sowie die Widmungswidrigkeit eingewendet und darüber hinaus gerügt, dass die vom landwirtschaftlichen Sachverständigen vorgeschlagenen Auflagen nicht ausreichend sind, um eine Versickerung von mit Fäkalien verunreinigten Wässern in das Grundwasser ausschließen zu können.

Daraus folgt nun aber, dass hinsichtlich des im Berufungsschriftsatz zu Punkt 2) (Emissionen) erstatteten Vorbringens von der belangten Behörde infolge eingetretener Teil-Präklusion nicht einzugehen gewesen wäre. Gleiches gilt nunmehr für das erkennende Verwaltungsgericht. In diesem Zusammenhang ist ferner ergänzend festzuhalten, dass entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Anrainern kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zukommt, dass durch das Bauvorhaben der Grundwasserhaushalt und die Wasserqualität nicht beeinträchtigt werden (vgl. hiezu VwGH vom 17.12.1996, Zl. 96/05/0206).

 

Zum Beschwerdevorbringen betreffend der Oberflächenwässer [Punkt 5) des Beschwerdeschriftsatzes] :

 

Gemäß § 17 Abs. 1 K-BO hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen.

 

 

Gemäß § 17 Abs. 2 K-BO darf die Baubewilligung bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c (gegenständlich liegt ein Vorhaben gemäß § 6 lit. a vor) darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende

a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße,

b) Wasserversorgung und

c) Abwasserbeseitigung

sichergestellt ist.

 

Der mit „Abwässern und Niederschlagswässer“ überschriebene § 20 K-BV lautet wie folgt:

§ 20

Abwässer und Niederschlagswässer

 

(1) Bauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes mit Anlagen für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer ausgestattet sind.

 

(2) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern sind so auszuführen, dass Abwässer und Niederschlagswässer auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden.

 

(3) Die Tragfähigkeit des Untergrundes und die Trockenheit von baulichen Anlagen darf durch Anlagen zum Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer nicht beeinträchtigt werden.

 

(4) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.“

 

 

Gegenständlich liegt hinsichtlich der Niederschlagswässerbeseitigung ein mit dem Baubewilligungsantrag verbundenes, den Bauplänen und der Baubeschreibung zu entnehmendes, ausreichend konkretisiertes Projekt vor, demzufolge die anfallenden Dach- und Oberflächenwässer laut einer Vereinbarung mit der Nachbarschaft Labientschach in den bestehenden Ortschaftskanal eingeleitet werden. Die diesbezügliche Vereinbarung erliegt zudem im Bauakt.

Die Beschwerdeführerin könnte diesbezüglich in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten zudem nur dadurch verletzt werden, dass hinsichtlich der Beseitigung der Niederschlagswässer die vorgeschriebene Beseitigungsart (hygienisch einwandfrei, gesundheitlich unbedenklich und belästigungsfrei) rechtlich nicht sichergestellt wäre. Ein subjektiv-öffentliches Recht dahingehend, dass diese Sicherstellung durch das eingereichte Bauvorhaben selbst erzielt wird, besteht nicht, sondern kann diese Sicherstellung auch im Wege der Vorschreibung von Auflagen im Bewilligungsbescheid erfolgen (vgl. VwGH vom 20.11.2007, 2005/05/0251). Diesbezüglich ist auf den vorstehend auf Seite 4 wiedergegebenen Auflagepunkt 21. des erstinstanzlichen Bewilligungsbescheides hinzuweisen.

 

Aus den dargestellten Erwägungen erscheint daher eine den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Verbringung der Niederschlagswässer sichergestellt.

 

Zum Einwand des zu schmalen Zufahrtsweges [Punkt 6) des Beschwerdeschriftsatzes] :

 

Wie seitens der belangten Behörde zutreffend festgehalten wurde, kommt einem Nachbarn im Hinblick auf die in § 17 Abs. 2 lit. a K-BO erforderliche Verbindung eines Baugrundstückes zu einer öffentlichen Fahrstraße kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 23 Abs. 3 K-BO zu (vgl. hiezu VwGH vom 22.2.2012, 2010/06/0092).

An dieser Beurteilung vermögen auch die Beschwerdeausführungen nichts zu ändern und war daher ein weiteres Eingehen auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen entbehrlich.

 

Die Behebung des Ausspruches, betreffend die der Beschwerdeführerin nach dem Gebührengesetz auferlegte Verpflichtung zur Entrichtung der Bundesgebühr für die Berufung (€ 14,30), ist in der Unzuständigkeit der belangten Behörde begründet, welche entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu VwGH vom 22.5.2003, Zl. 2003/16/0066) von Amts wegen auch ohne diesbezügliche Antragstellung wahrzunehmen war.

 

Nach § 13 Abs. 4 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002, hat der Gebührenschuldner die Gebühren des § 14 TP 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und TP 13 an die Urkundsperson (§ 3 Abs. 5), bei den übrigen Schriften und Amtshandlungen an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder von der die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen wird, zu entrichten. Die Urkundsperson oder die Behörde haben auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr anzubringen. Weitere Bestimmungen über die Art der Entrichtung bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften anfallen, sind im § 3 Abs. 2 Gebührengesetz enthalten.

Nach § 34 Abs. 1 Gebührengesetz sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschrift dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellt sich hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen.

Nach § 8 Z 2 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zählen Stempel– und Rechtsgebühren zu den ausschließlichen Bundesabgaben. Die verfahrensgegenständliche Gebührenvorschreibung ist somit dem Kompetenzbereich des Art. 10. Z 4 B-VG zuzuordnen. In diesem Bereich kommt der belangten Behörde somit keine Zuständigkeit zu, insbesondere nicht die Kompetenz zum bescheidmäßigen Abspruch über das Bestehen einer Gebührenschuld (vgl. VwGH vom 22.5.2003, 2003/16/0066).

 

 

II. Zum Kostenersatzbegehren:

 

Der Antrag, die belangte Behörde zum Ersatz der verzeichneten Kosten zu verpflichten, war mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen. Nach § 74 Abs. 1 AVG, welche Bestimmung auch im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten Anwendung findet, besteht der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten, sofern die – im jeweils konkreten Fall anzuwendenden – Verwaltungsvorschriften nichts anderes anordnen. Die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen der K-BO kennen keine Bestimmung im Sinne des § 74 Abs. 2 AVG. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Kostenselbsttragung unabhängig davon gilt, wie das Verfahren ausgeht; d.h. dass dieser auch dann zur Anwendung kommt, wenn eine Partei mit ihrem Anbringen durchdringt (vgl. VwGH vom 17.21.2014, Ra 2014/03/0048, und die darin zitierte Vorjudikatur).

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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