LVwG Kärnten KLVwG-141-142/10/2021

LVwG KärntenKLVwG-141-142/10/202129.11.2021

BauO Krnt §23 Abs1
BauO Krnt §23 Abs2
BauO Krnt §23 Abs3
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs4
GdPlanungsG Krnt 1995 §5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.141.142.10.2021

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx und des xxx, beide wohnhaft xxx, xxx, beide vertreten durch Rechtsanwälte xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 16.12.2020, Zahl: xxx, betreffend die Errichtung eines Hühnerstalles und Nebengebäudes für Heizung und Technik auf der Parzelle xxx, des Bauwerbers xxx, xxx, zu Recht:

 

 

I. Die Beschwerden werden als unbegründet

 

a b g e w i e s e n .

 

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist u n z u l ä s s i g .

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 28.09.2017 suchte der Bauwerber xxx, xxx um baurechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Biohühnermaststalles sowie Nebengebäudes für Heizung und Mistlagerstätte auf der Parzelle xxx, unter Vorlage von Unterlagen an.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.12.2017, Zahl: xxx, wurde dem gegenständlichen Bauvorhaben die naturschutzrechtliche Genehmigung erteilt. Dieser Genehmigung liegt ein naturschutzfachliches Gutachten vom 08.11.2017 zugrunde, ebenso das Gutachten eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 28.10.2017.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.02.2018, Zahl: xxx, wurde dem gegenständlichen Bauvorhaben auch die forstrechtliche Genehmigung nach Einholung eines forstfachlichen Gutachtens erteilt.

 

Im baurechtlichen Genehmigungsverfahren wurde am 06.03.2018 eine Verhandlung durchgeführt, wobei die nunmehrigen Beschwerdeführer damals Einwendungen vorbrachten und sich gegen das Projekt aussprachen.

 

In diesen Einwendungen führen sie aus, dass sie Eigentümer des Grundstückes xxx samt dem dazugehörigen Wohnhaus sind und aus ihrer Sicht das bauliche Vorhaben der Grünlandwidmung des Bauplatzes widerspreche. Es sei weder zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken notwendig noch typisch und würde auch kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegen. Auch sei der geplante Hühnermaststall für einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb nicht notwendig und auch nicht existenzsichernd. Sie als Anrainer wären durch das bauliche Vorhaben ortsunüblichen und unzumutbaren Immissionen ausgesetzt, dies insbesondere durch die durch die Hühner und Futtervorratshaltung angelockten Lästlinge (Ungeziefer, Fliegen, Ratten, etc.), den Gestank der Hühner und ihrer Ausscheidungen, Lärm und Staub der Tiere, Fahrzeuge und Geräte, welche nicht zuletzt wegen der vorherrschenden Windverhältnisse unzumutbare, ortsunübliche und gesundheitsgefährdende Direkt-Immissionen für sie zur Folge hätten. Die Art, der Umfang und die Situierung des baulichen Vorhabens direkt an der siedlungsnächsten Grenze würde die Gesundheit der Anrainer gefährden. Es sei als bekannt vorauszusetzen, dass es durch die Nähe des geplanten Hühnerstalles zu Erkrankungen der Atemwege der Anrainer, nämlich direkte allergische Erkrankungen sowie Erkrankungen durch Pilze, die sich im Gefieder und Mist finden, kommen könne. Die Beschwerdeführerin sei Stauballergikerin und könnten sich diese Allergien durch den geplanten Hühnermaststall verstärken. Weiters würden wissenschaftliche Studien belegen, dass gegen antibiotikaresistente Bakterienstämme auch im Umkreis von 1 km Entfernung von Hühnermastställen in der Außenluft auftreten würden. Daran würde sich auch nichts ändern, dass der geplante Hühnermaststall derzeit als „Bio-Hühnermaststall“ deklariert sei. Auch könnten vermehrt Krankheitserreger, wie Salmonellen, Klebsiellen, Pneumokokken, Coli Keime u.v.m. auftreten. Die Lüftung würde laut Baubeschreibung über Kamine erfolgen, die über keine oder keine geeigneten Filter verfügen, um Schadstoffe und durch Hühner verursachten Feinstaub zu verhindern bzw. einzudämmen. Auch wären sie als Anrainer neben dem durch die Hühner verursachten Lärm auch durch den mit der Hühnermastzucht verbundenen LKW-Verkehr ortsunüblichen Lärmbelastungen ausgesetzt. Laut Schreiben des Bauwerbers würde die Verkehrsbelastung „pro Umtrieb“ während der Nacht mit zwei LKW mit Hängern angegeben sein. Wie lange die Beladung der Hühner und die durch die LKW samt Anhängern verursachte ortsunübliche Lärmbelastung der Anrainer während der Nacht in einem ländlichen Siedlungsgebiet andauern solle, wird nicht angeführt. Auch der durch die nächtliche LKW-Befahrung des unasphaltierten Schotterweges verursachte Lärm sei ortsunüblich und beeinträchtige die Anrainer. Aus ihrer Sicht wäre weiters eine andere Positionierung des Hühnermaststalles im Nahbereich der Hofstelle des Bauwerbers möglich. Auch würde ihr Baugrundstück aufgrund der entstehenden Geruchs- und Lärmbelästigung sowie Gesundheitsgefährdung einen massiven Wertverlust erleiden.

 

In weiterer Folge wurde das Projekt überarbeitet und mit Schreiben vom 06.02.2019 erneut um baurechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Bio-Hühnermaststalles und Nebengebäude für Heizung und Mistlagerstätter auf der Parzelle xxx, unter Vorlage von Plänen und Baubeschreibung angesucht.

 

Zu diesem neu eingereichten Projekt erging mit 17.03.2019 ein Gutachten zur Lärmsituation mit IMMI-Ausbreitungsberechnung, erstellt durch xxx, unterfertigt durch xxx.

 

In einem Schreiben vom 18.03.2019 hält xxx zum luftgütetechnischen Gutachten des Amtes der Kärntner Landesregierung fest, dass die Umplanung des Bio-Hühnermaststalles einen größeren Abstand zu den nächstgelegenen Siedlungsbereichen im Süden und Südwesten gebracht hat. So wurde das geplante Stallgebäude und Nebengebäude gedreht und weiter nach Nordosten verschoben. Damit ergeben sich nunmehr Abstände von mindestens 110 m gegenüber dem ursprünglichen kürzesten Abstand von 70 m und durch die Vergrößerung des Abstandes auch eine Verbesserung der Immissionssituation für die betrachteten Aufpunkte. Es könne daher die Aussage des Gutachtens des xxx, dass eine negative Beeinflussung der Nachbarbarschaft nicht erfolgen werde, weiter als aufrecht beurteilt werden. Als Beilage zu dieser Stellungnahme liegt dem Akt ein Gutachten zur Zahl: xxx, betreffend eine etwaige Geruchsbelästigung bei. Diesem Gutachten des Amtssachverständigen xxx ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Ausbreitungsrechnung ergeben habe, dass eine Geruchshäufigkeit bei den nächstgelegenen Wohnnachbarn in Richtung Südwesten, Grundstück xxx (vom zu beantragten Stallgebäude aus) sowie im Bereich der bebauten Grundstücke xxx, xxx, xxx, xxx unter Berücksichtigung eines Sicherheitsfaktors bezogen auf die Jahresgesamtstunden von maximal 2 – 3 % zu erwarten sei. Richtung Süden sei bei den nächsten Wohnnachbarn auf den Grundstücken xxx, xxx, xxx und xxx mit einer Geruchsstundenhäufigkeit von höchstens 3 – 4 % zu rechnen. Die maximale Geruchsstundenhäufigkeit bezogen auf die Jahresgesamtgeruchsstunden trete im Radius von 50 m um den Immissionsschwerpunkt des beantragten Stallgebäudes auf und liege bei maximal 10 %. In diesem Bereich wären aber keine Wohnnachbarn situiert.

 

In einem mit 16.01.2020, Zahl: xxx, datierten immissionstechnischen Gutachten betreffend etwaige Staub-(PM10)belastung durch das gegenständliche Bauprojekt wird durch den beigezogenen Amtssachverständigen xxx im Wesentlichen nach Durchführung einer Ausbreitungsrechnung festgehalten, dass die vorliegende Berechnung als Prognose der zukünftig zu erwartenden zusätzlichen Staubbelastung (P10) anzusehen sei. In der Modellierung würden zum Schutz der Nachbarschaft die maximalen Staubfrachten aus dem Masthühnerstall samt Außenscharrraum und der vorgesehenen 100 kW Hackgutheizungsanlage aus dem Einreichprojekt am Grundstück xxx, berücksichtigt werden. Die der Modellierung zugrunde liegenden Annahmen wären i.S. der schützenswerten Wohnnachbarschaft getroffen worden. Eine grafische Darstellung weise die rechnerisch möglichen, zusätzlichen Staubkonzentrationen durch das geplante Projektvorhaben aus (Abbildung 11).

Aus fachlicher Sicht könne festgestellt werden, dass die Immissionszusatzbelastungen bei allen nächstgelegenen Baulandgrundstücken hinsichtlich PM10 sowohl für die Langzeitwerte als auch für die Kurzzeitwerte als irrelevant gering zu beurteilen sind. Eine Berechnung der Gesamtbelastung aus Vor- und Zusatzbelastung sei in diesem Fall nicht erforderlich.

Zusammenfassend könne aus Sicht der Luftreinhaltung festgehalten werden, dass durch das geplante Bauvorhaben unter Berücksichtigung des ländlichen Charakters des Projektstandortes und deutlich unter den zulässigen Grenzwerten prognostizierten Werte der Immissionsberechnung keine Grenzwertüberschreitungen für den Luftschadstoff PM10 gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft bei der exponierten Wohnnachbarschaft zu erwarten sei.

 

Basierend auf diesen eingeholten Gutachten wurde durch die Baubehörde auch ein medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben, welches durch xxx, datiert mit 25.02.2020, erstellt wurde. In dieses medizinische Gutachten sind neben den Einwendungen der Beschwerdeführer auch das immisionstechnische Gutachten Geruch des Amtssachverständigen xxx, das lärmtechnische Gutachten von xxx sowie das immisionstechnische Gutachten betreffend Staub des Amtssachverständigen xxx, ergänzt durch eine Stellungnahme per E-Mail vom 17.02.2020 bezüglich Staub PM2,5, eine Stellungnahme des Bauwerbers bezüglich Desinfektionsmittelverwendung, eine Mitteilung der Marktgemeinde xxx bezüglich Wasser- und Abwassersituation sowie ein Ortsaugenschein durch die medizinische Sachverständige selbst eingeflossen.

In ihrem Gutachten führt sie nach medizinischer Analyse der Daten betreffend Geruch, Lärm, Grundlagen Luft-Staub und Bioaerosole in ihrer medizinischen Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens Folgendes aus:

 

II. Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens

 

1. Lärm

Auf Grund der Berechnungen, unter Berücksichtigung von lärmmindernden Maßnahmen stellt der technische Sachverständige fest, dass an allen betrachteten Immissionspunkten es sowohl tags, abends als auch nachts zu einer Erhöhung des ortsüblichen Schallpegels unter 1 dB kommen wird. Auch die Spitzenpegel, welche beim Einblasen des Silos auftreten können, werden um mehr als 10 dB(A) unter dem äquivalent Dauerschallpegel der Ortsüblichkeit liegen.

 

Geräusche welche unter 2 dB liegen, können vom menschlichen Ohr nicht mehr wahrgenommen werden.

 

Es ist daher aus medizinischer Sicht festzustellen, dass es bei den Nachbarn durch Lärm zu keiner Gesundheitsschädigung, Gesundheitsgefährdung oder unzumutbaren Beeinträchtigung kommen wird.

 

2. Geruch

Was den Geruch betrifft, so hat der technische Sachverständige berechnet, dass es zu einer Geruchshäufigkeit, unter Berücksichtigung der größtmöglichen Belastung ( worst case) es bei den Wohnnachbarn in Richtung Südwesten vom beantragten Stallgebäude aus bezogen auf die Jahresgeruchstunden zu einem Auftreten von 3-4% der Jahresgeruchstunden kommen wird.

 

Bei den Nachbarn im Süden wird eine Geruchshäufigkeit von höchstens 3-4 % kommen.

 

Wenn man die geltenden Richtlinien- die GIRL/BRD Richtlinien betrachtet so ist von einer unzumutbaren Geruchseinwirkung bei Dorfgebieten von mehr als 15 %, bei Wohngebieten von mehr als 10 % der Gesamtjahresstunden auszugehen.

 

Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass bei Vorschreibung eines Diffusors bei den Abluftkaminen und Einhaltung der Bauvorschriften und Arbeitsabläufe bei den nächsten Nachbarn im Nordosten mit keiner Gesundheitsschädigung, Gesundheitsgefährdung oder unzumutbaren Belästigung zu rechnen sein wird, weder auf Grund von Geruch.

 

3. Luftverunreinigende Stoffe

 

a) Staub

Der technische Sachverständige hat berechnet, dass bei Betrachtung unter" worst case" Bedingungen 8 schlechtest Mögliche Situation) es bei den nächsten Nachbarn zu einer Staubbeeinträchtigung von unter O,51lg/m3 Feinstaub PM 10 kommen wird, wobei das Irrelevanzkriterium für PM 10 bei l,2llg/m3 liegt. Hierin ist auch der Feinstaub PM 2,5 enthalten, welcher nur von der Heizungsanlage emittiert werden wird. Das Irrelevanzkriterium für PM 2,5 ist 0,75Ilg/m3 und liegt somit ebenfalls deutlich unter dem Irrelevanzkriterium.

 

b) Bioaerosole

Von der Intensivtierhaltung können verschiedene, die Gesundheit beeinträchtigende

Partikel, wie Viren, Pilze und Bakterien Auswirkungen auf die Gesundheit von Nachbarn haben. Bei Geflügelzucht wurden vor alle, Staphylokokkus aureus, Streptokokken und Pilze nachgewiesen. Diese Partikel sind jedoch, wie auf Grund von Untersuchungen nachgewiesen worden ist in Regel 50 m von den Stallungen nicht mehr nachweisbar. Da sie meist partikelgebunden sind, kann man ihre Ausbreitung auf Grund der Ausbreitung von Staub PM 10 abschätzen. Wie aus dem Staubgutachten von xxx hervorgeht wird bei allen Nachbarn, sowohl was Staub PM 10 betrifft, als auch staub PM 2,5 betrifft, das Irrelevanzkriterium eingehalten, dh dieser Staub ist bei den nächsten Nachbarn praktisch nicht mehr nachweisbar. Dadurch kann man rückschließen, dass auch krankheitserregende Keime, welche aus der Geflügelzucht emittiert werden können, bei den nächsten Nachbarn nicht mehr nachweisbar sind. Abgesehen davon wurde in Studien nachgewiesen, dass es bei Allergikern sogar zu einer Besserung der Beschwerden in der Nähe von Ställen kommen kann. Lediglich wenn zahlreiche Ställe sich in der Umgebung von Nachbarn befinden, wurde eine Erhöhung der Zahl von Atembeschwerden durch Untersuchungen festgestellt. Dies ist aber im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

 

Zusammenfassend kann man daher feststellen, dass es, nach dem Stand der Wissenschaft und Forschung und auf Grund der Ausbreitungsberechnungen, zu keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung der Nachbarn durch Staub oder Bioaerosole kommen wird.

 

4. Einwendungen der Nachbarn

a) Belästigung durch Schädlinge:

 

Schädlinge treten in der Nähe von Plätzen auf, auf denen sie Futter finden, im gegenständlichen Fall in Stall nähe. Der nächste Nachbar ist ca 110 m entfernt. Das heißt, es ist sehr unwahrscheinlich, dass Schädlinge sich so weit ausbreiten. Allenfalls wäre ein tiermedizinischer Sachverständiger darüber zu befragen.

 

Um jedoch das Auftraten von Schädlingen auf ein Mindestmaß zu reduzieren wird folgender Auflagenpunkt vorgeschlagen

 

- Es sind regelmäßig Maßnahmen zu setzen, welches das Auftreten von Schädlingen, wie Mäuse, Ratten, Fliegen und dergleichen reduzieren. Über diese Maßnahmen ist Buch zu führen und bei Bedarf der Behörde vorzulegen.

 

b) Auftreten von Atemwegserkrankungen durch Pilze

Die Einwendungen wurden unter Staub und Bioaerosole behandelt.

 

c) Die Verbreitung über den Kamin wurde in der Berechnung" Staub" von xxx berücksichtigt.

d) Lärmbelastung wurde bereits im Lärmgutachten berücksichtigt.

e) Wertverlust kann aus medizinischer Sicht nicht beantwortet werden.

f) Welche Antibiotika eingesetzt werden und wie diese verabreicht werden, wäre von einem tiermedizinischen Sachverständigen zu beantworten

g) Frage nach Impfungen der Hühner wäre von einem tiermedizinischem Sachverständigen zu beantworten

h) Die Reinigung des Stalles erfolgt nach Angaben des AntragssteIlers mit" Intersteril". Dieses Mittel zerfällt, laut Angaben des Herstellers in natürlich vorkommender Essigsäure, Wasser und Sauerstoff. Sauerstoff und Wasser sind in der Natur normal kommende Stoffe. Essigsäure kann bei direktem Kontakt mit Haut und Schleimhäute ätzend wirken und hat eine sehr niedrige Geruchschwelle von 1-5 ppm. Mit Wasser verdünnt dient er seit alters her als Essig in der Küche als Gewürz, vornehmlich für Salate. Wegen der großen Entfernung bis zum nächsten Nachbarn ( mindestens 110m) ist daher von dieser Seite mit keiner Geruchsbelästigung bzw. direkter Ätzung von Haut oder Schleimhäute zu rechnen, zumal ja bei der Reinigung eine Verdünnung vorgenommen werden wird.

 

Um für die Anrainer einen maximalen Schutz zu erzielen werden noch folgende

Auflagenpunkte vorgeschlagen:

 

1. Es sind regelmäßig Maßnahmen zu setzen, welches das Auftreten von Schädlingen, wie Mäuse, Ratten, Fliegen und dergleichen reduzieren. Über diese Maßnahmen ist Buch zu führen und bei Bedarf der Behörde vorzulegen.

2. Auf dem Areal zwischen südwestlichem Nachbarn soll zur Straße hin ein etwa 5 m breiter Streifen mit immergrünen Bäumen bepflanzt werden um etwaige Luftverfrachtung von Staub oder Federn hintanzuhalten.

3. Das Grundstück von xxx soll im Bereich der Straße, welche zum südwestlichen Nachbarn hin liegt, mit einem Zaun geschützt werden. Dies dient auch dazu, dass Hühner nicht auf die Straße gelangen können.

4. Der Wald, welcher sich zwischen dem geplanten Stallgebäude und dem südwestlichen Nachbarn hin auf dem Hügel liegt, soll nicht gerodet werden. es soll nur Plentern erlaubt werden, außer wenn es im Falle von Umwelteinflüssen zu Windbruch kommt.

5. Der anfallende Hühnermist darf ausschließlich bei kühler Witterung, vor einem Regen ausgebracht werden. Nicht jedoch im Sommer, bzw. in der warmen Jahreszeit. Er soll möglichst auf Grundstücken ausgebracht werden, die abseits des geplanten Hühnerstalls inklusivem Auslauf liegt.

 

Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass durch die Errichtung und den Betrieb des geplanten Hühnerstalles es für die Nachbarn, nach dem Stand der Wissenschaft und Forschung und unter Einhaltung der gültigen Gesetzesvorschriften und Normen weder durch Lärm noch durch Staub, Geruch oder Bioaerosole zu einer Gesundheitsschädigung, Gesundheitsgefährdung oder unzumutbaren Belästigung kommen wird.“

 

 

Mit Kundmachung vom 04.05.2020 wurde daraufhin eine mündliche Verhandlung für den 28.05.2020 unter Beiziehung der Beschwerdeführer ausgeschrieben.

 

Zuvor erging noch mit erneuter naturschutzrechtlicher Bewilligung vom 20.03.2020, Zahl: xxx, eine naturschutzrechtliche Genehmigung für das adaptierte Bauprojekt des Bio-Masthühnerstalles. Dieser naturschutzrechtlichen Genehmigung liegt ein positives naturschutzfachliches Gutachten vom 03.02.2020 sowie eine positive Beurteilung eines beigezogenen land- und forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 11.02.2020 zugrunde.

 

Diese beiden Gutachten liegen auch der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 28.05.2020 bei und wird in der Niederschrift festgehalten, dass durch den Amtssachverständigen der Land- und Forstwirtschaft ausgeführt wurde, dass die gegenständliche Bewirtschaftung bzw. die Produktionsbedingungen keine Intensivtierhaltung bzw. Tierhaltung industrieller Prägung darstellen, sodass von einer normalen landwirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen sei.

Die beiden Beschwerdeführer haben erneut im Zuge der Verhandlung schriftliche Einwendungen vorgebracht, welche wie folgt lauten:

 

„ANTRÄGE:

Wir sprechen uns gegen die Verwendung von Tonträgern aus und begehren, dass die Niederschrift in Langschrift erfolgt und am Ende der Verhandlung verlesen wird. Weiters stellen wir den Antrag auf Zustellung einer Ausfertigung der Niederschrift. Als Eigentümer des Grundstücks xxx samt zugehörigem Wohnhaus sprechen wir uns gegen die beantragte Baubewilligung aus und erheben folgende

 

EINWENDUNGEN:

Unsere Einwendungen betreffen unter anderem die folgenden Punkte der Kärntner Bauordnung § 23

(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können - vorbehaltlich des Abs. 3a - insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes (ist nicht gegeben!)

b) die Bebauungsweise;

c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d) die Lage des Vorhabens;

e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f) die Bebauungshöhe (Seehöhe im Plan nicht ersichtlich!)

g) die Brandsicherheit (Abstand zum Wald, Löschmöglichkeit, Löschwasser?)

h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer; (Gutachten mangelhaft)

i) den Immissionsschutz der Anrainer (Gutachten mangelhaft)

(5) Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und· b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.

 

Das bauliche Vorhaben widerspricht der Grünland-Widmung des Bauplatzes. Es ist weder zu land- bzw. forstwirtschaftlichen Zwecken notwendig, noch typisch. Es liegt kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vor.

Im Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 18.07.2017 findet sich weder ein Anhaltspunkt über ein vorhandenes Betriebskonzept des Bauwerbers, aus welchem ein allenfalls erwirtschafteter Ertrag, Verlust etc. ersichtlich noch dass der geplante Hühnermaststall für einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetreib notwendig oder gar existenzsichernd wäre. Die Nähe des geplanten Hühnermaststalls wird selbst vom ASV als nur "relativ nahe", nämlich mit 350 Meter entfernt von der HofsteIle angegeben und entspricht demnach nicht der wirtschaftlichen Zielsetzung (It. Gutachten vom 24. Okt. 2017 mit der Zahl xxx).

Die Lage des baulichen Vorhabens ist weder erforderlich (notwendig - er könnte direkt neben seiner HofsteIle den Hühnerstall errichten) , um die land- bzw. forstwirtschaftlichen Flächen des Bauwerbers zu nutzen, noch ist es dafür spezifisch (bisher hatte er nur 7 Hühner gehalten; It. Gutachten vom 24. Okt. 2017 mit der Zahl xxx)

 

Verweis § 5 Abs. 5 Gemeindeplanungsgesetz:

(5) Das Grünland ist - unbeschadet der Regelungen der Abs. 7 und 8 - nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind.

 

Eine Existenzgefährdung des Betriebes besteht nicht, da xxx

1. den Betriebszweig "Urlaub am Bauernhof" betreibt

2. Nebenerwerbsbauer ist (Mutterkuhhaltung, Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen, Ausgleichszahlungen aus dem Mehrfachantrag) und

3. außerlandwirtschaftliche Einkünfte bezieht (Schlossermeister mit Schichtarbeit).

Laut eigenen Angaben von xxx wird er sein Dienstverhältnis und das seiner Frau (Krankenschwester) wegen des neuen Betriebszweiges nicht lösen.

 

Bitte um Berücksichtigung des folgenden Paragraphen:

Intensivtierhaltung gem. § 5 Gemeindeplanungsgesetz

 

(3) Landwirtschaftliche Intensivtierhaltung ist die spezialisierte Haltung von Nutztieren nach Leistungsrichtungen oder Altersgruppen unter weitgehender Ausnützung technologischer Möglichkeiten zur Rationalisierung. Darunter fallen auch alle Methoden der Haltung, bei denen Tiere in einer solchen Anzahl oder Belegungsdichte oder unter solchen Bedingungen oder unter solchen Produktionsstandards gehalten werden, daß ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen von einer häufigen menschlichen Betreuung abhängig sind.

 

Das bedeutet, dass die Stückzahl der Hühner irrelevant ist und es keine Verordnung dafür gibt, sondern nur eine qualitative Definition. Wir weisen weiters darauf hin, dass die Masthühner im Winter bzw. in der kalten Jahreszeit (auf einer Seehöhe von knapp 1000m) nicht hinaus laufen können, diese dann unter Verschluss gehalten werden müssen und durch die folgliche Belegungsdichte nicht mehr von Bio-Hühnern gesprochen werden kann und die Haltung nicht mehr dem Tierschutzgesetz gerecht wird.

In dieser Größenordnung ist demnach keine herkömmliche Hühnerhaltung mehr gegeben, dies belegt auch die notwendige Zwangsbelüftung.

Weiters führen wir an, dass die naturschutzrechtliche Bewilligung nicht für das aktuell

geplante Bauvorhaben gilt sowie auch sämtliche andere Bewilligungen, Gutachten und Bescheide.

Wir sind durch das bauliche Vorhaben ortsunüblichen und unzumutbaren Immissionen ausgesetzt. Insbesondere durch die Hühner- und Futtervorratshaltung angelockte Lästlinge (Ungeziefer, Fliegen, Ratten etc.), der Gestank der Hühner und ihrer Ausscheidungen, Lärm und Staub der Tiere, Fahrzeuge und Geräte haben nicht zuletzt wegen der vorherrschenden Windverhältnisse unzumutbare, ortsunübliche und gesundheitsgefährdende Direkt-Immissionen aller Anrainer zur Folge.

Art, Umfang und Situierung des baulichen Vorhabens direkt an der siedlungsnächsten Grenze gefährden die Gesundheit der Anrainer. Als bekannt vorausgesetzt werden kann, dass es durch die Nähe des geplanten

Hühnerstalls zu Erkrankungen der Atemwege der Anrainer, nämlich direkte allergische Erkrankungen sowie Erkrankungen durch Pilze, die sich in Gefieder und Mist finden, kommen kann. Ich, xxx, bin bereits Stauballergikerin und diese Allergien können sich durch den geplanten Hühnermaststall noch verstärken und sogar zu einer Hühnerhalterlunge führen. Weiters belegen wissenschaftliche Studien, dass gegen Antibiotika resistente Bakterienstämme auch im Umkreis von 1 km Entfernung von Hühnermastställen in der Außenluft auftreten.

Daran ändert auch nichts, dass der geplante Hühnermaststall derzeit als „Biohühnermaststall" deklariert ist.

Weitere Krankheitserreger wie beispielsweise Salmonellen, Klebsiellen, Pneumokokken, Coli-Keime und vieles mehr können auftreten.

Die Lüftung erfolgt laut Baubeschreibung über Kamine, die über keine oder keine geeigneten Filter verfügen, um Schadstoffe und durch Hühner verursachten Feinstaub, zu verhindern bzw. einzudämmen.

Wir sind neben dem durch die Hühner verursachten Lärm auch durch den mit der Hühnermastzucht verbundenen LKW Verkehr ortsunüblichen Lärmbelastungen ausgesetzt. Laut Schreiben des Bauwerbers vom 01.03.2018 wird die Verkehrsbelastung "pro Umtrieb" während der Nacht (!) mit zwei LKW mit Hängern angegeben. Wie lange die Beladung der Hühner und die durch die LKWs samt Anhängern verursachte ortsunübliche Lärmbelastung der Anrainer während der Nacht in einem ländlichen Siedlungsgebiet andauern soll, wird vom Bauwerber nicht angegeben. Auch der durch die nächtliche LKW Befahrung des unasphaltierten Schotterweges verursachte Lärm ist ortsunüblich und beeinträchtigt die Anrainer.

 

Zu den erstellten Gutachten:

Wir haben bei den Gutachten erhebliche Mängel festgestellt:

 

- es liegt kein Betriebskonzept vor (Gutachten vom 24. Okt. 2017, Zahl: xxx)

- es liegt keine Existenzbedrohung vor (Gutachten vom 24. Okt. 2017, Zahl xxx)

- der Rindermist wird täglich von der HofsteIle durch das gesamte Dorfgebiet verführt, kein Hinweis in jeglichem Gutachten ersichtlich

- Wie sind die Berechnungen für das umweltmedizinische Gutachten ohne meteorologisches Gutachten möglich?

- Berechnungen wurden ohne technische Daten der Heizungsanlage (kW usw.) durchgeführt

- die Geruchseinheiten steigen mit dem Hühnerstall um ca. 72 % des derzeitigen Standes

- die Berechnungen basieren auf Literaturangaben und sind nicht orts- bzw. projektbezogen

- für das Immissionsgutachten (Staub) wurde nur die Belastung der Biomasseheizung herangezogen und die Belastungen durch die Tierhaltung und auch den Verkehr (Schotterstraße) wurden außer Acht gelassen!!!

- mehrmaliger Verweis zum tiermedizinischem Gutachten (Gutachter verweisen selbst darauf)

- kein Kanalanschluss vorhanden, laufende LKW-Störungen durch das Abpumpen der Fertigteilgrube (Fassungsvermögen nur 9,81 m 3 )

- Desinfektionsmittel - es dauert aber längere Zeit bis zur Zersetzung und gerät in der Zwischenzeit in die Umgebungsluft

- sämtliche Niveauhöhen sind laut Einreichunterlagen anzunehmen. D. h. das Niveau der fertigen Bodenplatte des Biomasthühnerstalles ist mit 891,00 über Adria Seehöhe fixiert, dies entspricht nicht dem Gegenstand der Bauverhandlung

- Naherholungsgebiet (Anrainerschutz -> Bürgermeister)

 

Nur bei durchaus möglicher Situierung des geplanten Hühnermaststalles samt Nebengebäude unterhalb des Wohnhauses des Bauwerbers im Süden wären die Auswirkungen auf die Wohnnachbarschaft tolerabel und Nutzungskonflikte vermeidbar. Außerdem wären dadurch die Nähe zur HofsteIle und die damit verbundene Wirtschaftlichkeit gegeben. Weiters würde es nicht täglich zum unwirtschaftlichen Transport des Rindermistes zum geplanten Festmistlager durch das gesamte Ortsgebiet kommen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist der geplante Hühnermaststall 350 Meter vom Wohnhaus des Bauwerbers entfernt. Letztlich machen wir geltend, dass unser Baugrundstück samt darauf befindlichem Wohnhaus durch die vom geplanten Bauprojekt entstehende Geruchs-, Staub- und Lärmbelästigung sowie Gesundheitsgefährdung einen massiven Wertverlust erleiden könnte (auch wenn die Jahresgeruchsstunden nur 2 % betragen sollten) und die Verantwortlichen mit rechtlichen Schritten unsererseits rechnen müssen.

 

Auflagen sollen MUSS-Bestimmungen mit genauen Zeitvorgaben sein und nicht SOLL-Bestimmungen

 

Als Beweis für unsere Einwendungen beantragen wir:

Die Einholung eines meteorologisches Gutachten bzw. Messungen der ZAMG;

Die Einholung eines umweltmedizinischen Gutachtens;

Die Einholung eines technischen Gutachtens;

Die Einholung eines schalltechnischen Gutachtens“

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 20.07.2020, Aktenzeichen: xxx, wurde dem Bauwerber die baurechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Hühnerstalles und Nebengebäudes für Heizung und Technik auf der Parzelle xxx, nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Hinsichtlich der vorgebrachten Einwendungen der Beschwerdeführer wird im Wesentlichen im Bescheid festgehalten, dass diese durch die beigezogenen Sachverständigen bzw. Amtssachverständigen widerlegt worden wären und aus Sicht der Baubehörde I. Instanz das Projekt genehmigungsfähig sei.

 

Dagegen brachten die Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei xxx, eine Berufung ein. Darin führen sie im Wesentlichen aus, dass aus ihrer Sicht eine fehlende Widmungskonformität vorliege, es hätte eine betriebstypologische Betrachtungsweise durch Heranziehung von Vergleichsbetrieben erfolgen müssen. Dabei können durchaus Vergleichsbetriebe zu einer Beurteilung herangezogen werden, eine derartige Beurteilung sei jedoch nicht erfolgt und würde somit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich der Rechtsfrage der Widmungskonformität widersprechen. Weiters rügen die Beschwerdeführer das Fehlen eines Betriebskonzeptes und bringen vor, dass aus ihrer Sicht eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung bzw. landwirtschaftliche Produktionsstätte industrieller Prägung vorliegen würde. Das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sei streng anhand eines vorzulegenden Betriebskonzeptes zu prüfen. Anhand eines solches Betriebskonzeptes hätte ein Sachverständiger zu beurteilen, ob der für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vorgesehene Bau als landwirtschaftlicher Zweckbau zu qualifizieren sei, somit in Größe, Ausgestaltung und Lage für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb notwendig und spezifisch sei. Die geplanten Baumaßnahmen müssten somit in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der geplanten land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der bauwerbenden Partei stehen. Auch wären aus Sicht der Beschwerdeführer nicht die korrekten Richtlinien zur Beurteilung von Geruchsimmissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen herangezogen worden. Die Behörde sowie der landwirtschaftliche Amtssachverständige hätten sich nicht mit den Kriterien des § 5 Abs. 3 K-GplG auseinandergesetzt. Auch wären keine wirtschaftliche vertretbaren Alternativen geprüft worden. Es würde keine Existenzgefährdung des Betriebes des Bauwerbers vorliegen, wenn das geplante Bauvorhaben nicht errichtet würde. Weiters hinterfragen die Beschwerdeführer das Gutachten der medizinischen Sachverständigen hinsichtlich Geruchsimmissionen und führen aus, dass bei Geruchsimmissionen aus einem Masthühnerstall selbst bei kurzzeitigem Auftreten der Gerüche Ekel und Übelkeit bis zum Brechreiz entstehen könnten, weshalb die im Gutachten herangezogenen Prozentsätze zur Begründung einer nicht unzumutbaren Geruchsbelästigung nicht herangezogen werden dürften. Vielmehr wäre in diesem Zusammenhang ein ergänzendes meteorologisches Gutachten einzuholen gewesen, um festzustellen, ob aufgrund etwaiger Witterungsverhältnisse Geruchsimmissionen, welche Ekel oder Übelkeit hervorrufen, auf ihrem Grundstück ausgeschlossen werden könnten. Dafür sei ein Gutachten aus dem Fachbereich Umweltmedizin notwendig. Hinsichtlich der Begutachtung der Bioaerosole führen die Beschwerdeführer aus, dass die Erstbeschwerdeführerin seit Jahren an diversen Allergien leide und auch bei geringsten Konzentrationen allergische Erscheinungen bis zum anaphylaktischen Schock auftreten könnten. Daher hätte sie auch lange nach einem Baugrundstück gesucht, bei dem aufgrund der guten Luftqualität ein möglichst beschwerdefreies Leben gewährleistet sei. Bei Verwirklichung des Masthühnerstalles sei aufgrund ihres bestehenden multifaktoriellen Allergieleidens mit einer massiven Einschränkung der Lebensqualität und Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen. Die Beschwerdeführer bestreiten die Ausführungen der umweltmedizinischen Sachverständigen, dass die Gesundheit beeinträchtigende Partikel in der Regel bei einer Entfernung von 50 m von Stallungen nicht mehr nachweisbar wären, dies wären reine Vermutungen. Das umweltmedizinische Gutachten würde sich mit dem Gesundheitsschutz für eine Durchschnittspopulation beschäftigen, dies würde allerdings für Allergiker zu kurz greifen. Eine Stellungnahme ihrer eigenen Fachärztin würde vorgelegt werden. Auch würden beim immissionstechnischen Gutachten des Amtssachverständigen Schmid nur die Immissionen der Heizungsanlage, nicht jedoch der Tierhaltung berücksichtigt werden. Hinsichtlich des Lärms führen die Beschwerdeführer aus, dass nicht nur durch die Hühner, sondern auch durch den mit der Hühnermastzucht verbundenen LKW-Verkehr ortsunübliche Lärmbelastungen entstehen würden.

Auch führen sie aus, dass die Lage des Vorhabens das Ortsbild schädige, zumal das Gebäude bis ins Tal sichtbar sei und sich in unmittelbarer Nähe Wohnhäuser im Bauland Dorfgebiet befinden würden. Es sollte auch zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes gewährleistet sein, dass keine Stallungen für Intensivtierhaltung mitten in der freien Landschaft genehmigt werden.

 

Basierend auf der Berufung holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme des xxx hinsichtlich des Fachbereiches Lärm ein. Darin führt er aus, dass die Zu- und Abfahrten für den Hühnertransport als einmaliges Ereignis alle 10 Wochen angesetzt wurden, wobei bei seinen Berechnungen die späte Abendzeit berücksichtigt wurde. Entsprechend den durchgeführten kontinuierlichen Lärmpegelmessungen würde sich für den gegenständlichen Ortsbereich in dieser Zeit ein äquivalenter Dauerschallpegel LA,eq von 49,4 dB(A) und ein Basispegel LA,95 von 42 dB(A) ergeben. Für die ungünstigste Stunde bezogen ergeben sich – inkl. Hühnerverladung und der damit verbundenen LKW-Fahrten - immissionsseitige Pegel im Bereich von 22,2 dB(A) für das gegenständliche Wohnhaus xxx, sodass für den Beurteilungszeitraum der ungünstigsten Stunde abends die Erhöhung hinsichtlich der anzuwendenden Kriterien laut ÖAL Nr. 3 mit << 1 dB(A) als irrelevant zu beurteilen ist.

Bei Hühnerverladung aufgrund von Verzögerungen geringfügig in den Nachtzeitraum hinein – wie z.B. 23:00 bis 24:00 Uhr – würde mit der gegebenen, für die Beurteilung heranzuziehenden gemeinsamen Ortsüblichkeit von 33,2 dB(A) für nachts eine Erhöhung durch die spezifischen Emissionen ebenfalls < 1 dB(A) betragen, sodass auch für diesen Zeitraum das Kriterium für Irrelevanz vorliege.

Des Weiteren würde darauf hingewiesen, dass der benützte Weg als Gemeindeweg öffentliches Gut darstelle und daher dieser Weg auch für LKW innerhalb der gesetzlichen Zeiten ohne Einschränkung nutzbar sei.

 

Die umweltmedizinische Gutachterin gab zur Berufung der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 11.09.2020 folgende Ergänzung ab:

 

Stellungnahme zu den Einwendungen der Anrainer

a) Geruchsimmissionen

 

Beim Erstellen des immissionstechnischen Gutachtens wurden die möglicherweise entstehenden Gerüche berücksichtigt.

Was das Entstehen von Ekel oder Übelkeit auslösenden Gerüche betrifft, kann festgestellt werden, das Ekel bei Kindern bis zum 3. Lebensjahr erst quasi" anerzogen" wird. Kinder haben zB keine Ekel davor Kot oder Regenwürmer zu essen. Dieser Ekel entsteht erst später. Auch ist Ekel von Volk zu Volk oft unterschiedlich. So wird in der chinesischen Küche zB " verfaulte Eier" als Delikatesse empfunden, dieser Geruch und Geschmack bei Mitteleuropäern aber Ekel auslösen kann. Da daher die Definition" ekelerregender Geruch" sehr schwierig ist, wurde von amerikanischen Forscher Untersuchungen dazu durchgeführt, um eine wirksame Stinkbombe zu entwickeln. Dabei konnte festgestellt werden, dass ausschließlich Verwesungs -und Fäulnisgeruch in hohen Dosen ekelerregende wirkt.

Dies ist bei dieser Biomastanlage, mit nur geringen Immissionsstunden an Geruch nicht zu erwarten. Insbesondere nicht, wenn verstorbene Tiere täglich entsorgt werden, sodass kein Verwesungs-oder Fäulnisgeruch entstehen kann.

Diese Auflage wäre im Bescheid dem Antragsteller aufzuerlegen.

Was die Erstellung eines meteorologischen Gutachtens betrifft, wäre dies Sache des lufttechnischen Sachverständigen gewesen, ein solches einzufordern, wenn er ein Gutachten nur nach Vorliegen eines solchen hätte erstatten können.

b) Bioaerosole

Bezüglich der Bioaerosole ist die Behauptung der Einwender unrichtig, dass nur PM 10 bei Stäuben berücksichtigt worden sei.

Ich habe ausdrücklich, noch vor Erstatten meines Gutachtens eine Ergänzung des lufttechnischen Gutachtens auch in Hinblick auf PM 2,5 gefordert und der lufttechnische Sachverständige hat sein Gutachten auch dahingehend ergänzt und berechnet. In meinem Gutachten habe ich dies auch ausdrücklich berücksichtigt und erwähnt.

Bezüglich der Einwendungen der Anrainerin, dass sie seit Jungendjahren unter diversen Allergien leide kann festgestellt werden, da keine besondere Fragestellung von Seiten der Gemeinde erfolgt, sodass, wie bei Erstellung von umweltmedizinischen Gutachten üblich, Bezug" auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen oder Kind" genommen worden ist, wie dies auch im Gutachten vermerkt worden ist.

Da keinerlei medizinische Testergebnisse bezüglich einer allfälligen Allergie der Einwenderin vorliegen, kann dazu auch keine Stellungnahme abgegeben werden, ob eine Verschlechterung oder gar eine Verbesserung zu erwarten wäre.

Es ist jedoch aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar, dass jemand, welcher unter einer Allergie" gegen Staub, Tierhaare, Nahrungsmittel, Insektenstiche" leidet, sich in einem Gebiet ein Haus baut, welches in seiner Eigenart nach" Dorfgebiet" ist, dh, man muss in einem solchen Gebiet mit dem Auftreten von Tierhaaren und Insekten rechnen, da dies eigentümlich für ein Dorfgebiet ist.

c) Lärm

Das medizinische Lärmgutachten wurde auf Grund des ausführlichen und nachvollziehbaren lärmtechnischen Gutachtens von xxx erstattet.“

 

Der ebenfalls erneut gefragte Amtssachverständige aus dem Bereich Geruch und Staub führt in einem E-Mail vom 28.08.2020 aus, dass er auf seine bisherigen Gutachten verweise, zumal in diesem explizit beschrieben werde, welche Emittenten in der jeweiligen Berechnung berücksichtigt wurden. Zu den Emissionen aus den zusätzlichen LKW-Fahrten hält er fest, dass sich diese auf einer Gemeindestraße (öffentliches Gut) bewegen würden und aufgrund der geringen Häufigkeit der zusätzlichen Fahrten sich die Beeinträchtigungen in einer Größenordnung befinden, die immissionsseitig zu keiner relevanten Beeinflussung der Luftgütesituation führen würden.

 

Mit Bescheid vom 16.12.2020, Zahl: xxx, wurde durch die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und der erstinstanzliche baurechtliche Genehmigungsbescheid vom 20.07.2020 durch die Vorschreibung einer weiteren Auflage ergänzt.

 

In der Begründung verweist der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde im Wesentlichen auf die positiven eingeholten Gutachten aus den Fachbereichen Landwirtschaft, Luftgüte, Geruchsimmissionen und Schallschutz sowie auf das Gutachten der beigezogenen Medizinerin.

 

Mit Schreiben vom 15.01.2021, eingelangt 18.01.2021 erhoben die Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. In dieser bringen sie, wie auch bereits in der Berufung, die fehlende Widmungskonformität, eine fehlende betriebstypologische Betrachtungsweise und fehlende Heranziehung eines Vergleichsbetriebes, die Verkennung der betriebstypologischen Beurteilung, ein fehlendes Betriebskonzept sowie das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung bzw. landwirtschaftlichen Produktionsstätte industrieller Prägung vor und hinterfragen die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen. Auch das Vorbringen betreffend Geruchsimmissionen, Bioaerosole, Lärm, Lage des Vorhabens und Schutz des Ortsbildes decken sich im Wesentlichen mit den Ausführungen in der Berufung.

 

Mit Schreiben vom 18.01.2021, eingelangt 25.01.2021, wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt.

 

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 08.02.2021 wurde ein Amtssachverständiger aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft ersucht, in einem Gutachten nochmals zu prüfen, ob der Bauwerber einen landwirtschaftlichen Betrieb dahingehend führt, dass er eine planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit in diesem Bereich umsetzt. Weiters möge dargelegt werden, ob das gegenständliche Projekt einem herkömmlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen ist oder ob es sich bei der gegenständlichen baulichen Anlage um einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Intensivtierhaltung oder um eine sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätte industrieller Prägung iSd § 5 Abs. 2 lit. b K-GplG handle. Dabei möge auf die in § 5 Abs. 3 K-GplG genannten Voraussetzungen betreffend die landwirtschaftliche Intensivtierhaltung eingegangen werden und ein Vergleich mit ähnlichen Biomasthühnerställen dargestellt werden. Weiters möge dargelegt werden, ob der gegenständliche Bau in seinem projektierten Umfang für die angenommene bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist. Dies bedeutet, ist der gegenständliche Bau in seiner Größe, Ausgestaltung und Lage für den gegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb notwendig. Dazu ist auf den vorliegenden konkreten landwirtschaftlichen Betrieb abzustellen und in einem Betriebskonzept darzulegen, in welcher Art und in welchem Umfang durch das gegenständliche bauliche Vorhaben der Landwirtschaftsbetrieb des Antragstellers iS einer planvollen, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichteten, nachhaltigen landwirtschaftlichen Tätigkeit profitieren soll. Auch möge dargelegt werden, ob die Errichtung dieses neuen Gebäudes notwendig ist oder ob nicht in bestehenden Anlagen die gewünschte Biomasthühnerzucht durchgeführt werden könne. Weiters wurde der Amtssachverständige ersucht darzulegen, ob das gegenständliche Stallgebäude aus fachlicher Sicht den Ansprüchen einer modernen land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit dahingehend entspricht, dass alle technisch machbaren Maßnahmen gesetzt werden, die zum Schutz von Anrainern hinsichtlich Lärmbelastung und Immissionsschutz bezüglich Staubbelastung, etc. dienen.

 

Mit Gutachten vom 18.05.2021, Zahl: xxx, führt der land- und forstwirtschaftliche Amtssachverständige dazu Folgendes aus:

2. Grundlagen für Befund und Gutachten

 

Einreichunterlagen (Pläne und Baubeschreibung)

Akt

Informationen im KAGIS

Grundbuch

Ortsaugenschein (06.05.2021)

Land- und Forstwirtschaftliches Register der Statistik Austria

IDB-Deckungsbeiträge der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft

Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 idgF (K-GPIG 1995)

 

3. Befund:

3.1. Antragsteller:

Der Antragsteller ist Landwirt. Sein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb umfasst inklusive Pachtflächen ca. 50 Hektar. Die Eigenflächen haben ein Ausmaß von 42,7 Hektar, davon sind ca. 25 Hektar Wald. Der Hauptbetriebszweig ist derzeit die Mutterkuhhaltung. Es werden ca. 30 Mutterkühe mit Nachzucht gehalten. Zusätzlich wird "Urlaub am Bauernhof" angeboten. Der Betrieb wird im Nebenerwerb geführt und im Familienverband bewirtschaftet.

 

3.2. Bauvorhaben:

Der Antragsteller möchte auf dem Grundstück xxx KG xxx einen Biomastgeflügelstall errichten. Im Stall sind Mastplätze für 9.600 Masthühner vorgesehen. Die Masthühner werden in zwei separaten Stalleinheiten zu je 4.800 Hühnern gehalten. Den Richtlinien für die Biomastgeflügelhaltung entsprechend ist auch ein Außenscharrraum (Kaltscharrraum) im Ausmaß von 1/3 des Hauptmaststalles vorgesehen. Zudem muss Auslauf im Ausmaß von mindestens 4 m2 je Tier angeboten werden (9.600 x 4 = 38.400 m2 Mindestauslauf bei Biomastgeflügelhaltung). Der Auslauf muss gemäß EU-Bio-Verordnung einen schutzspendenden Pflanzenbewuchs oder schutzspendende Elemente aufweisen. Biomastgeflügel muss ein Mindestschlachtalter von 81 Tagen aufweisen. Hierfür sind langsam wachsende Rassen erforderlich. Darüberhinaus sind spezielle bauliche Vorschriften hinsichtlich Tageslichteinfall (Fensterfläche), Fressplatzangebot, Tränkeangebot, Auslauföffnungen, Niveauunterschiede der Stallebenen vorgegeben. Zusätzlich können je nach Bioverband darüberhinausgehende Vorschriften bestehen.

 

Zusätzlich soll ein Nebengebäude im Ausmaß von 17,25 mx 8 m errichtet werden. Darin sind die Hackgutheizung und ein Mistlager vorgesehen.

 

4. Gutachten:

4.1. Vorliegen eines planvollen, auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten Betriebes

 

Der Antragsteller führte bereits bisher einen planvollen, auf die Erzielung eines Einkommens abstellenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit den wirtschaftlichen Schwerpunkten Mutterkuhhaltung, Urlaub am Bauernhof und Forstwirtschaft. Dass es sich bei einem Betrieb mit 50 Hektar Wirtschaftsfläche, ca. 50 Rindern (inkl. Nachzucht) und einem Urlaub am Bauernhof-Angebot um eine auf die Erzielung eines Einkommens abstellende land- und forstwirtschaftliche Erwerbstätigkeit und nicht um "Liebhaberei" handelt, liegt auf der Hand. Ein umfassendes individuelles Betriebskonzept dient der Prüfung bzw. als Beweis der wirtschaftlichen Zielsetzung einer Tätigkeit (ob überhaupt ein Betrieb vorliegt). Dies könnte dann erforderlich sein, wenn der "Verdacht" naheliegt, dass ein Bauvorhaben (zB eine Hütte) im Grünland in der freien Landschaft als Freizeitwohnsitz dienen soll und insofern die Bestimmungen der Flächenwidmung bzw. des § 5 Abs. 5 K-GPIG umgangen werden sollen, wonach das Grünland nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und baulichen Anlagen bestimmt ist, die nach Art, Größe und Situierung für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, erforderlich und spezifisch sind.

Dass der Betrieb eines Biomastgeflügelstalles wie im hier beantragten Umfange eine wirtschaftliche, auf die Erzielung eines Einkommens aus der landwirtschaftlichen Urproduktion abstellende Tätigkeit und kein Hobby ist, liegt ebenfalls auf der Hand. Die wirtschaftliche Zielsetzung lässt sich z.B. in Form einer Deckungsbeitragsrechnung darstellen:

 

 

 

Der Deckungsbeitrag in der biologischen Geflügelmast lag für die Produzenten zuletzt bei durchschnittlich ca. € 1,50.- je Masthuhn. Circa 5 Umtriebe pro Jahr sind im Rein-Raus-Verfahren (ohne Vormaststall) möglich. Der Deckungsbeitrag (OB I) ist die Differenz aus den Erlösen für den Verkauf der Masthühner abzüglich der variablen Kosten (Futterkosten, Küken, Energiekosten, Einstreu, Versicherung, Fremdlöhne, Tierarzt, Wasser). Bei einem Stall mit 9.600 Mastplätzen und 5 Umtrieben ergibt sich ein jährlicher Gesamtdeckungsbeitrag (OB I) von ca. € 72.000.- (=9.600 x € 1,50 x 5). Aus diesem OB I sind die jährlichen Finanzierungskosten der Investition (des Stallbaues samt Nebenanlagen) und anteilig die bestehenden Festkosten des Betriebes zu bestreiten. Die Höhe der Finanzierungskosten ist abhängig von der Höhe der Stallbaukosten (Anteil Eigenleistung), dem Fremdfinanzierungsanteil (Zinsaufwand) der Investition, allfälligem Pachtaufwand, zusätzlichen Steuern und Abgaben, zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträgen, Instandhaltungskosten (im laufenden Betrieb). Der nach Abzug dieser (Fest-)Kosten (zzgl. kalkulatorischer Kosten (Afa» vom OB I verbleibende Betrag kann als jährliches, auf die Investition zurückgehendes Einkommen betrachtet werden.

 

4.2. Zur Frage des Vorliegens zeitgemäßer herkömmlicher Landwirtschaft oder

Intensivtierhaltung

In Kärnten wurden im Laufe der letzten ca. 20 Jahre mehr als 100 Biomastgeflügelställe errichtet. Stand 2020 gibt es 92 Betriebe mit Biomastgeflügelhaltung (in einigen Betrieben ist der Tierbestand auf mehr als einen Stall aufgeteilt). Dem Verfasser dieses Gutachtens ist kein Fall bekannt, in welchem eine Anregung einer Flächenumwidmung in „Grünland-lntensivtierhaltunq" erforderlich gewesen wäre. Die Mastgeflügelhaltung auf Basis der geltenden Vorschriften (EUVerordnungen 834/2007 und 889/2008 einschließlich ihrer Änderungen / EUQualitätsregelungen-Durchführungsgesetz / Kommentierte Fassungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/ Richtlinie Landwirtschaftliche Produkte aus biologischer Produktion und daraus hergestellte Folgeprodukte / va und Erlässe im Bereich der biologischen Landwirtschaft auf Landesebene) wurden in allen diesen Verfahren der zeitgemäßen, herkömmlichen landwirtschaftlichen Produktion, wie sie im Grünland (K-GPIG) stattfinden darf, zugeordnet.

 

Beispielhaft (Stichprobe) seien folgende Stallbauten angeführt:

KG Nr.

Grundstücks Nr.

Flächenwidmung

Bauvorhaben

Jahr

xxx

xxx

Grünland-

Mastgeflügelstall

2019

 

 

Landwirtschaft

(20.000

 

 

 

 

Masthühner)

 

xxx

xxx

Grünland -

Mastgeflügelstall

2017

 

 

Landwirtschaft

(9.600

 

 

 

 

Masthühner)

 

xxx

xxx; xxx

Grünland -

Mastgeflügelstall

2019

 

 

Landwirtschaft

(9.600

 

 

 

 

Masthühner)

 

xxx

xxx; xxx

Grünland -

Mastgeflügelstall

2019

 

 

Landwirtschaft

(4.800

 

 

 

 

Masthühner)

 

xxx

xxx

Grünland -

Mastgeflügelstall

2018

 

 

Landwirtschaft

(4.800

 

 

 

 

Masthühner)

 

xxx

xxx

Grünland-

Mastgeflügelstall

2017

 

 

Landwirtschaft

(9.600

 

 

 

 

Masthühner)

 

xxx

xxx

Grünland -

Mastgeflügelstall

2017

 

 

Landwirtschaft

(9.600

 

 

 

 

Masthühner)

 

     

 

 

Das Ausmaß an Emissionen aus solchen vergleichbaren Mastgeflügelställen wurde in allen Verfahren als mit der Flächenwidmungskategorie "Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche; Ödland" konformgehend beurteilt. Die wirtschaftliche Aktivität des Betriebs solcher vergleichbarer Mastgeflügelställe an sich wurde einer Tätigkeit der zeitgemäßen, herkömmlichen landwirtschaftlichen Produktion zugeordnet. Insofern kann anhand gleichgelagerter typischer Betriebe auch in abstrakter Weise ein Biomastgeflügelstall wie in der vorliegenden Planung als für die Widmungskategorie Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche; Ödland" passend beurteilt werden.

 

Das Ausmaß an Immissionen (hier nicht: Emissionen) in der Umgebung eines Stalles ist abhängig von der Lage der jeweiligen Immissionsaufpunkte zum Standort des Stalles (Abstand, Topographie, Meteorologie). Im Bauverfahren wird durch den Stand der Wissenschaft entsprechende Ausbreitungsmodellrechnungen (GRAL, AUSTAL) geprüft, ob die prognostizierbaren Immissionen den Anrainern zumutbar sind. In der GIRL (Deutsche Geruchsimmissions-Richtlinie) oder der Österreichischen Richtlinie zur Beurteilung von Geruchsimmissionen aus Nutztierhaltungen in Stallungen (2017) wird die Raumordnung bzw. Flächenwidmung insofern berücksichtigt, als der Grenzwert für das zu tolerierende Ausmaß an Geruchswahrnehmung in Agrarzonen (Bauland-Dorfgebiet, Grünland) höher angesetzt wird, als in Wohngebieten. Eine solche Prüfung der Immissionen wurde von der zuständigen Baubehörde nach Feststellung der Widmungskonformität des Bauvorhabens auch im gegenständlichen Bauverfahren durch ein separates Gutachten (xxx) veranlasst.

 

Die im zur Sache erstellten landwirtschaftsfachlichen Gutachten vom 20.03.2020 gewählte Vorgangsweise zur Unterscheidung von herkömmlicher zeitgemäßer Tierhaltung und Intensivtierhaltung entspricht jener Vorgangswese, die zuletzt in Kärnten fachlicher Konsens war. Bei wortwörtlicher Auslegung der Definition von landwirtschaftlicher Intensivtierhaltung in § 5 Abs. 3 ("spezialisierte Haltung nach Leistungsrichtungen oder Altersgruppen"; "technologische Möglichkeiten zur Rationalisierung") hätte Kärnten heute flächendeckend Intensivtierhaltung. Ohne die

Rationalisierungsschritte der vergangenen Jahrzehnte wäre eine auf Einkommenserwerb abstellende landwirtschaftliche Tierhaltung heute aber nicht mehr wettbewerbsfähig. Die Haltung von Tieren nach Leistungsrichtungen oder Altersgruppen getrennt ist state of the art, auch in der zeitgemäßen herkömmlichen Landwirtschaft und wäre anders nicht mehr möglich bzw. sogar aus tierschutzrechtlichen Gründen verboten. Die Spezialisierung zu reinen Mastbetrieben oder Zuchtbetrieben (jeweils nur einer Tierart), das getrennte Halten nach Leistungsrichtungen und Altersgruppen, die Implementierung technologischer Möglichkeiten zur Rationalisierung (Fütterung, Entmistung, Stallklima) sind heute (außer eventuell noch in wenigen verbliebenen Kleinstbetrieben) Stand der Technik in jedem zeitgemäßen landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieb. Das K-GPIG will aber eine Unterscheidung zwischen zeitgemäßer herkömmlicher Landwirtschaft und landwirtschaftlicher Intensivtierhaltung (geht selbst nicht von einer flächendeckenden Intensivtierhaltung in Kärnten aus) - insofern muss der relevante § 5 Abs. 3 K-GPIG so interpretiert werden, dass diese Unterscheidung auch möglich ist.

 

Dass bei dieser Unterscheidung auch auf die Zahl der gehaltenen Tiere abzustellen ist, ergibt sich aus § 5 Abs. 4 K-GPIG, wonach die Landesregierung per Verordnung zu bestimmen hätte, ab welchen Arten und Anzahlen es sich um eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung handle, die im Grünland separat auszuweisen wäre. Auch in § 5 Abs. 3 findet sich der Verweis darauf, dass die Anzahl an gehaltenen Tieren die für die Unterscheidung zwischen zeitgemäßer herkömmlicher Landwirtschaft und landwirtschaftlicher Intensivtierhaltung von Relevanz ist. Weil diese Verordnung nie erlassen wurde, lag es vom Inkrafttreten des K-GPIG 1995 an in der Verantwortung der befassten (Amts-)Sachverständigen, diese (Stückzahl)Grenze zu ziehen. Die Grenze von 40.000 Stück wurde deshalb gewählt, weil der Gesetzgeber zwar keine Verordnung zum K-GPIG erlassen hat, jedoch im Kärntner IPPC-Anlagengesetz bei Betrieben ab 40.000 Hühnern von "IPPC-Betrieben" spricht, also grundsätzlich von einer Möglichkeit höherer Umweltauswirkungen (potenzieller Risiken) ausgeht, die einer gesonderten Prüfung nach dem IPPCAnlagengesetz zu unterziehen sind. Insofern hat diese Zahl objektiven Charakter und beruht auf keiner subjektiven oder willkürlichen Einschätzung.

 

Der zweite auch im landwirtschaftsfachlichen Gutachten vom 20.03.2020 bereits geprüfte Aspekt zur Unterscheidung einer zeitgemäßen herkömmlichen Landwirtschaft von einer landwirtschaftlichen Intensivtierhaltung ist die Flächengebundenheit der Tierhaltung. Dieser Aspekt beruht auf dem Gedanken, dass LANDwirtschaft nur dann vorliegen kann, wenn auch tatsächlich (ausreichend) Fläche bewirtschaftet wird (im Gegensatz zu einer zB. gewerblichen Tierhaltung) und wiederum darauf aufbauend auf der Logik, dass intensive Tierhaltung quasi als Gegenpol zu einer extensiven Tierhaltung oder extensiven Landwirtschaft als eine hohe Anzahl an Tieren je Flächeneinheit (hohe Dichte in Bezug auf die genutzte Nutzfläche) zu verstehen ist. Auch im Programm für die Ländliche Entwicklung 14 - 20 (=zentraler agrarpolitischer Rechtsakt basierend auf der va (EU) Nr. 1305/2013, der jedes 7. Jahr adaptiert wird) findet sich als Voraussetzung für die Förderung von Investitionen in Tierhaltungen, dass Antragsteller flächengebunden Landwirtschaft betreiben müssen. Die dort genannten Bedingungen für

eine als ausreichend erachtete Flächengebundenheit wurden auch in die Beurteilung zur Unterscheidung zeitgemäßer herkömmlicher Landwirtschaft und Intensivtierhaltung übernommen. Auch bei kleineren Stückzahlen als 40.000 (zB 4.800 Masthühnerplätze) muss flächengebunden produziert werden, damit zeitgemäße herkömmliche Landwirtschaft vorliegt. Die vorgenommene Berechnung des Stickstoffanfalles in Relation zur Nutzfläche im landwirtschaftsfachlichen Gutachten vom 20.03.2020 ist korrekt und - wie hier erläutert - auch angebracht.

 

Nicht zuletzt wird im Hinblick auf die Tendenz, dass Investoren weltweit auf der Suche nach Anlagemöglichkeiten auch in Agrarprojekte investieren (in Landkäufe investieren, große Tierhaltungsbetriebe errichten und von ortsansässigen Lohnarbeitern bewirtschaften lassen) in Kärnten als ein weiteres Kriterium zur Unterscheidung auch die "bäuerliche Komponente" geprüft, wonach zeitgemäße herkömmliche Landwirtschaft typischerweise von vor Ort auf einer HofsteIle als Wirtschaftszentrum lebenden Personen betrieben wird. Der Betrieb bzw. das landw. Unternehmen wird typischerweise entweder als Einzelunternehmen oder als im Familienbesitz befindliche juristische Person geführt. Die fallweise Inanspruchnahme von Fremdarbeitskräften (Nachbarschaftshilfe, Maschinenring) steht nicht im Widerspruch zu dieser Form einer bäuerlichen Landwirtschaft. Auch dieses Prüfkriterium ist im gegenständlichen Fall als erfüllt anzusehen.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die im Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 20.03.2020 getroffene Methodik bzw. Vorgangsweise der geübten Praxis entsprach. Auch das Ergebnis des Gutachtens kann bestätigt werden.

 

4.3. Zur Frage der Erforderlichkeit des beantragten Stalles nach Art, Größe und Situierung:

 

Aufgrund der Richtlinien in der biologischen Mastgeflügelerzeugung (geringere Belegungsdichte, Außenscharraum, 4 m2 Auslauf pro Tier) brauchen die dafür benötigten Produktionsstandorte ein höheres Flächenausmaß (als zB konventionelle Tierhaltung). Ein Umbau des bestehenden Stalles ist nicht möglich, weil 1. die Mutterkuhhaltung weiterhin betrieben werden soll und die bestehenden Anlagen hierfür weiterverwendet werden sollen und 2. ein Umbau kostenintensiver als ein Neubau wäre, weil die geforderten tierschutzrechtlichen Standards im bestehenden Rinderstall (wenn überhaupt) nur mit einem baulich weitaus größeren Aufwand bewerkstelligt werden könnten. Der Rinderstall wurde erst vor wenigen Jahren für die Mutterkuhhaltung baulich adaptiert (Umbau von Anbinde- zu Laufstallhaltung). Würde er jetzt erneut umgebaut werden, müssten die Umbaukosten für den Laufstall auf die Baukosten für den Geflügelstall aufgeschlagen werden. Dieses Unterfangen würde daher die Wirtschaftlichkeit der geplanten Biogeflügelmast erheblich reduzieren. Auch sind die Geländeverhältnisse an der HofsteIle schwierig und tritt unterhalb des bestehenden Rinderstalles Oberflächenwasser zu Tage (Feuchtfläche, Gerinne), was eine Verbauung zusätzlich (im rechtlichen und bautechnischen Sinne) massiv erschwert. Der Bauwerber gab an, dass er die Situierung des Stalles im Vorfeld in Absprache mit den zuständigen Behörden (Gemeinde, Bezirkshauptmannschaft) ausgewählt habe. Dabei wurden auch alternative Standorte südlich bzw. südöstlich der HofsteIle geprüft. Letztlich wäre dieser Standort als der geeignetste ausgewählt worden, weil er in der Nähe der bestehenden HofsteIle liegt, für den Auslauf bereits die geforderte Struktur in Form des Waldbestandes vorhanden ist und eine Prüfung ergeben hat, dass für Anrainer keine unzumutbaren Immissionen entstehen. Die technischen Anlagen des Stalles sind im Wesentlichen die Lüftungsanlage, die Heizungsanlage (für die ersten beiden Mastwochen), die Fütterungsanlage und die Tränkeanlage. Die Lüftungsanlage mit der seitlichen Zuluftführung und der temperaturgesteuerten Abluftführung über Kamine (wenn durch hohe Außentemperaturen geringe Frischluft- bzw. Zuluftraten drohen, weil die Temperaturdifferenz zwischen Stallluft und Außenluft zu klein wird, können sich in den Abluftkaminen Ventilatoren einschalten) ist in dieser Form für Geflügelställe dieser Größenordnung (aber auch für größere Ställe als der in Rede stehende) Stand der Technik. Der Stall ist insgesamt in der geplanten Form Stand der Technik.

 

5. Zusammenfassung - Ergebnis des Gutachtens:

Der beantragte Geflügelmaststall wird im Rahmen zeitgemäßer herkömmlicher Landwirtschaft betrieben.

Der beantragte Stall ist nach Art, Größe und Situierung für die geplante Nutzung als

Mastgeflügelstall erforderlich und spezifisch.“

 

 

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 31.05.2021 wurde in weiterer Folge ein schallschutztechnischer Amtssachverständiger ersucht, die zu erwartende Lärmsituation, welche im Gutachten des xxx dargelegt wird, fachlich zu überprüfen und in einem Gutachten darzulegen.

 

Mit Schreiben vom 04.10.2021 führt daraufhin der lärmschutztechnische Amtssachverständige Folgendes aus:

„Mit Schreiben vom 31. Mai 2021, Zahl: xxx, übermittelt das Landesverwaltungsgericht den Gesamtakt zum Bauverfahren des xxx hinsichtlich der Errichtung eines Hühnerstalles und Nebengebäudes für Heizung und Technik auf der Parzelle xxx.

 

Beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ist eine Beschwerde der Frau xxx und des Herrn xxx gegen dieses gegenständliche Bauvorhaben anhängig, daher ergeht das höfliche Ersuchen, das den Projektunterlagen beiliegende Gutachten, xxx vom 17.03.2019 mit der Befund-Nr.: xxx und die ergänzende Stellungnahme vom 21.11.2020, unter Beachtung der vorgebrachten Beschwerde fachlich zu überprüfen und eine Stellungnahme zu übermitteln.

 

Frau xxx und Herr xxx, beide vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei xxx, erheben nachstehend folgende Einwende:

 

Wir sind neben dem durch die Hühner verursachten Lärm auch durch den mit der Hühnermastzucht verbundenen LKW- Verkehr ortsunüblichen Lärmbelastungen ausgesetzt.

Das lärmtechnische Gutachten des Sachverständigen 01 xxx stammt vom 17.03.2019 und wurde somit zu einem Zeitpunkt verfasst, als noch andere Einreichpläne der mitbeteiligten Partei vorgelegen sind. So ist zum Beispiel im neu beantragten Projekt kein südliches Tor mehr projektiert. Das lärmtechnische Gutachten bezieht sich somit nicht auf das eingereichte Projekt und kann dieses zur Beurteilung, ob vom gegenständlichen eingereichten Projekt Lärmimmissionen ausgehen, nicht herangezogen werden. Vielmehr wäre es Aufgabe der Baubehörde erster Instanz gewesen, ein aktuelles, auf das eingereichte Bauprojekt bezogenes lärm technisches Gutachten einzuholen, um feststellen zu können, ob durch den Lärm der Hühner, dem Verkehr, der Heizungsanlage und der verwendeten Ventilatoren (tagsüber vier, nachts zwei) unzumutbare und ortsunübliche Lärmbelästigungen vorliegen. Es wird daher beantragt ein projektbezogenes schalltechnisches Gutachten einzuholen, um die Lärmimmissionen beurteilen zu können.

 

Nach eingehender Prüfung des Schalltechnischen Gutachtens des xxx vom 17.03.2019 mit der Befund-Nr.: xxx und der ergänzenden Stellungnahme vom 21.11.2020, kann festgestellt werden, dass alle vom Antragsteller bekanntgegebenen Schallereignisse (auftretenden Fahrzeugbewegungen; sowie die Befüllung der Silos, die Lüftung, die Heizung etc.) berücksichtigt wurden. Ebenfalls wurde, wie in der ergänzenden Stellungnahme beschrieben, auf die geänderten Planunterlagen und hier im speziellen auf das nicht mehr Projektbestandteil seiende Tor, Bezug genommen:

 

"Das nicht mehr projektierte südliche Tor im Einreichplan hat auf das gegenständliche lärmtechnische Gutachten keinen Einfluss, so dass das Gutachten vom 17.03.2019 Befund Nr. xxx vollinhaltlich gültig bleibt. "

 

Im vorliegenden Gutachten wurde für die betrachteten Emissionsquellen ein Anpassungswert, somit eine rechnerische Erhöhung des Schallleistungspegels, von +5 dB vergeben. Laut ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 Seite VI wird der Einsatz eines Anpassungswertes wie folgt begründet: "Da Beurteilungspegel als Einzahlangabe die Geräuschcharakteristika unterschiedlicher Lärmarten nicht mehr explizit darstellen, ist es erforderlich, diese in geeigneter Weise im Beurteilungspegel zu berücksichtigen. Dies geschieht ... . ., durch einen generellen Anpassungswert ... ".

 

Nach der ÖNORM S 5021 und der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 wird unterstellt, dass dem Ruheanspruch eines Standortes genüge getan ist, wenn der jeweils anzuwendende Planungsrichtwert eingehalten wird. Für die Widmungskategorie „Bauland-Dorfgebiet" wird ein Planungsrichtwert für Tags Lpw=55dB, Abend Lpw=50dB und Nacht Lpw=45dB ausgewiesen. Diese werden bei keinem Immissionspunkt überschritten und die örtliche Schall-1st-Situation wird um maximal ein 1 dB angehoben.

 

Nach der ÖNORM S 5021 Punkt 6.2.2 Planungsrichtwerte für die Basispegel Seite 9 gilt:

"Der für die jeweilige Widmungskategorie und die Bezugszeit anzuwendende Planungsrichtwert für den Widmungsbasispegel L A,95 ,FW ist der um 10 dB verminderte zulässige Beurteilungspegel. A-bewertete Schalldruckpegel von Dauergeräuschen dürfen den jeweiligen Richtwert für den Widmungsbasispegel L A,95 ,FW nicht überschreiten. "

 

Gemäß ÖAL-Richtlinie 6/18 , "Die Wirkung des Lärms auf den Menschen; Beurteilungshilfen für den Arzt", Ausgabe 01.02.2011, ist der Basispegel die Kenngröße bei der Beurteilung gleichförmiger, über längere Zeit einwirkender Geräusche (Lüfter, Klimageräte, etc.) im Nachtzeitraum.

 

Hier gilt, dass derartige Geräusche unter bzw. im Bereich des Basispegels der Umgebungsgeräuschsituation (örtliche Schallsituation) zu liegen kommen sollen.

 

Sind sie lauter als der vorherrschende Basispegel, muss mit einer Störwirkung gerechnet werden, die umso deutlicher ausfällt, je mehr der Basispegel überschritten wird.

 

Durch die logarithmische Addition der beiden Pegel (spezifische Immission der Dauergeräusche und Basispegel der örtlichen Schallsituation) mit der gleichen Pegelhöhe ergibt sich ein um + 3 dB höherer Pegel im Vergleich zum Ausgangspegel.

Daher kann festgehalten werden, dass die Bedingung der ÖAL 6/18 bis zu einer Erhöhung des örtlichen Basispegels um + 3 dB noch als erfüllt anzusehen ist.

 

Im Gutachten wird ausgeführt, dass durch die Emittierten Dauergeräusche des Bauvorhabens eine maximale Erhöhung von 0,4 dB gegenüber dem niedrigsten gemessenen Wert kommen wird. Somit die Kriterien der ÖAL 6/18 eingehalten werden und der Planungsrichtwerte für die Basispegel lt. Norm nicht überschritten wird.

Im Hinblick auf die Fragestellung der do. Behörde und der durch die Rechtsanwaltskanzlei xxx gemachten Einwendung "... ein projektbezogenes schalltechnisches Gutachten einzuholen, um die Lärmimmissionen beurteilen zu können.“ kann vom Amtssachverständigen für den Fachbereich Schalltechnik zusammenfassend folgendes festgehalten:

 

Aus fachlicher Sicht erscheint das vorliegende Gutachten, der xxx vom 17.03.2019 mit der Befund-Nr.: xxx und die ergänzende Stellungnahme vom 21.11.2020, nachvollziehbar und plausibel. Die Randbedingungen und die angewendeten Berechnungsmethoden sind schlüssig dargelegt. Aufbauend auf den beschriebenen methodischen Ansätzen und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Immissionsberechnung ist nach fachlicher Voraussicht und aufgrund von Erfahrungswerten davon auszugehen, dass bei konsensgemäßer Errichtung und ebensolchem Betrieb, in allen Zeiträumen keine negativen Auswirkungen auf die betrachteten Immissionspunkte in der Widmungskategorie Bauland - Dorfgebiet entstehen werden.

 

Der Betrieb des beantragten Bio-Legehennenstalles ist in Ausmaß und Art aufgrund der Erfahrung des Sachverständigen und im Vergleich mit ähnlichen Projekten als ortsüblich in der gegebenen Widmungskategorie (Grünland - Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland) zu betrachten. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass dadurch eine relevante Beeinträchtigung für das nächstgelegene Bauland entstehen wird.“

 

Mit Verfügung vom 27.10.2021 wurde unter Übermittlung der eingeholten Fachgutachten an die Parteien eine öffentlich mündliche Verhandlung für den 25.11.2021 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ausgeschrieben.

 

In dieser Verhandlung wurde Folgendes zu Protokoll genommen:

 

Die Richterin eröffnet die Verhandlung und legt den Gegenstand der Verhandlung dar.

 

Herr xxx legt die Vollmacht des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 09.11.2021 vor, welches als Beilage ./A zur Verhandlungsschrift genommen wird.

 

B e w e i s v e r f a h r e n

 

Amtssachverständiger:

xxx, pA xxx, xxx, gibt an seinen Sachverständigeneid erinnert, unbeeidet vernommen, fremd zu den Beschwerdeführern, zu Protokoll:

 

Der Amtssachverständige verweist auf seine gutachterliche Stellungnahme vom 18.05.2021 und bringt ergänzend vor:

 

Über Befragen des Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Beschwerdeführer:

Herr xxx, welcher das GA im Rahmen des Bauverfahrens erstellt hat, ist ein Arbeitskollege von mir. Er ist in der BH xxx tätig und ich im xxx

Mir ist der Entwurf des neuen Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes bzw. Raumordnungsgesetz nur am Rande bekannt. Bezogen auf den mir vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vorgelegten Entwurf gebe ich an, dass die Werte bzw. Zahlen der zulässigen Tierhaltung sich auf Dorfgebietswidmung beziehen. Die Zahlen für Grünland sind höher.

Zu den von mir auf Seite 5 in meinem Gutachten angeführten bewilligten Mastgeflügelstallanlagen in Kärnten kann ich nicht sagen, ob es in den jeweiligen Verfahren Anrainereinsprüche gegeben hat.

Wenn mir vom Vertreter der Beschwerdeführer KAGIS-Auszüge der Standorte der von mir genannten Mastgeflügelställe vorgelegt werden, gebe ich an, dass dies nur vier Beispiele sind, ich habe sieben genannt. Es erscheint mir, dass die Beispiele ausgewählt worden sind, bei denen Siedlungen noch weiter entfernt sind. Augenscheinlich ist, dass die vier vorgelegten BV allesamt im Grünland liegen, wie auch das gegenständliche Projekt. Ich kann mich nicht erinnern, ob bzw. bei welchen Verfahren ich selbst als Gutachter beigezogen war.

Hinsichtlich der von mir angeführten 40000 Hühner bei IPPC-Betrieben gebe ich an, dass ich dies in meinem GA ausführlich begründet habe.

Natürlich ist mir bekannt, dass in Kärnten keine Verordnung hinsichtlich der Anzahl der zulässigen Tiere hinsichtlich „normaler Landwirtschaft“ erlassen wurde. Die Fachabteilung hat entsprechende RL erarbeitet, mit denen wir je nach Projekt begutachten, ob eine Intensivtierhaltung vorliegt oder nicht.

Befragt auf die 40000 Stückgrenze von IPPC-Betrieben halte ich wie in meinem GA fest, dass dies nicht das ausschlaggebende Kriterium ist, sondern wie angeführt die Flächengebundenheit der Tierhaltung, die Ermittlung des anfallenden Stickstoffes pro ha sowie die Ausgestaltung des landwirtschaftlichen Betriebes.

Es ist heute bei jeder Art der Tierhaltung eine technische Ausstattung vorhanden. Seit Jahrzehnten ist auch in der herkömmlichen Landwirtschaft gängige Praxis, dass z.B. in Stallungen Klimaanlagen eingebaut werden und weitere technische Geräte zur Bewirtschaftung herangezogen werden.

Bei jeder Tierhaltung ist es notwendig, dass menschliche Hilfe und Fürsorge den Tieren gegenüber eingehalten wird, damit die Tiere gesund bleiben.

Die „bäuerliche Komponente“ haben wir landesintern für unsere SV-GA seit Jahren ausgearbeitet. Direkt im Gesetz ist dies wörtlich nicht formuliert. Sie ist ein Teil für die Unterscheidung einer zeitgemäßen herkömmlichen Landwirtschaft zur einer Intensivtierhaltung.

Aufgrund der Geländeausformung vor Ort und der Tatsache, dass man in der Biomastgeflügelhaltung einen großen Auslauf benötigt, und der bestehende Rinderstall gerade adaptiert wurde, ist die Errichtung der gegenständlichen Biomasthühnerzucht im Bereich des bestehenden Rinderstalles aus meiner Sicht nicht umsetzbar. Die Mastgeflügelhaltung ist ein zukunftsträchtiger Bereich der Landwirtschaft. Aus meiner Sicht ist ein alternativer Standort schwer zu finden.

Der Stall und das Nebengebäude mit der Heizungsanlage bildet eine technische Einheit. Die Größe des Stalles passt für die geplante Anzahl der Zuchttiere. Inwieweit die Größe der Heizungsanlage tatsächlich für die Größe des Stalles erforderlich ist, kann ich nicht sagen, zumal ich kein Heizungstechniker bin. Aus meiner landwirtschaftlichen Sicht ist die Heizungsanlage erforderlich.

Hinsichtlich der Erforderlichkeit und Spezifität der Anlage gebe ich an, dass das geplante Gebäude spezifisch für einen Bio-Hühnermastgeflügelstall ist. Der Bauwerber möchte eine Biomasthühnerzucht betreiben. Dafür ist der geplante Stall erforderlich und spezifisch, auch hinsichtlich seiner projektierten Ausführung.

 

Die von den Beschwerdeführern vorgelegten KAGIS-Auszüge der Vergleichsbetriebe werden als Beilage. /B zur Niederschrift genommen.

 

Keine weiteren Fragen an den Amtssachverständigen.

Der Amtssachverständige wird um 10:50 Uhr entlassen.

 

 

Amtssachverständiger:

xxx, pA xxx, xxx, xxx, xxx, gibt an seinen Sachverständigeneid erinnert, unbeeidet vernommen, fremd zu den Beschwerdeführern, zu Protokoll:

 

Der Amtssachverständige verweist auf seine gutachterliche Stellungnahme vom 04.10.2021 und bringt ergänzend vor:

 

Über Befragen durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer:

Hingewiesen auf den letzten Absatz meines GA vom 04.10.2021, Seite 3, wo ich „BioLegehennenstall“ geschrieben habe, gebe ich an, dass es sich um ein Vergreifen im Begriff handelt. Meine Ausführungen beziehen sich auf das beantragte Projekt eines Bio-Hühnermaststalles.

 

Keine weiteren Fragen an den Amtssachverständigen.

Der Amtssachverständige wird um 10:55 Uhr entlassen.

 

 

Die wesentlichen Teile des Aktes des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx, AZ: xxx sowie des Gesamtaktes werden verlesen. Auf eine wortwörtliche Verlesung wird einvernehmlich verzichtet.

 

Schluss des Beweisverfahrens

 

Der Vertreter der belangten Behörde hält seinen Schlussvortrag und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

Der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei verweist auf das Beweisverfahren und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hält sein Schlusswort, verweist auf das bisherige Vorbringen und die schriftliche Beschwerdeausführung und beantragt, der Beschwerde Folge zu geben.

 

Mit Zustimmung der Parteien ergeht die Entscheidung schriftlich.

 

Die Parteien erhalten eine unberichtigte Protokollabschrift.“

 

 

II. Feststellungen und Beweiswürdigung:

 

Der Bauwerber hat um baurechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Bio‑Hühnermaststalles auf dem Grundstück Nr. xxx, angesucht.

 

Für das gegenständliche Bauvorhaben liegen sowohl eine naturschutzrechtliche Bewilligung, datiert mit 20.03.2020, als auch eine forstrechtliche Genehmigung vom 15.02.2018 vor.

 

Den dazu eingereichten planlichen Unterlagen sowie der Baubeschreibung ist zu entnehmen, dass das Stallgebäude 73,20 m lang sowie 16,70 m breit sein soll. Ergänzt wird es durch ein Nebengebäude mit einer Länge von 17,25 m und einer Breite von 8,00 m, in welchem eine Hackgutheizung und ein Mistlager vorgesehen sind.

 

Der Bio-Hühnermaststall beinhaltet Mastplätze für 9600 Masthühner. Die Masthühner werden in zwei separaten Stalleinheiten zu je 4800 Hühnern gehalten.

 

Der Bauplatz der genannten Objekte auf der Parzelle xxx, liegt im nordöstlichen Bereich in der Nähe der vorbeiführenden Gemeindestraße (Parzelle xxx).

 

Den Richtlinien für die Biomastgeflügelhaltung entsprechend ist beim gegenständlichen Projekt auch ein Außenscharrraum (Kaltscharrraum) im Ausmaß von einem Drittel des Hauptmaststalles vorgesehen, zusätzlich auch ein Auslauf im Ausmaß von mindestens 4 m2 je Tier.

 

Die Flächenwidmung der Bauparzelle xxx, lautet auf „Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“.

 

Der Bauwerber betreibt einen planvollen, auf die Erzielung eines Einkommens abstellenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit den wirtschaftlichen Schwerpunkten Mutterkuhhaltung, Urlaub am Bauernhof und Forstwirtschaft. Er besitzt rund 50 ha Wirtschaftsfläche und derzeit ca. 50 Rinder (inkl. Nachzucht). Er möchte seine landwirtschaftliche Produktion im Bereich der Bio-Mastgeflügelzucht durch den hier gegenständlichen Stallbau erweitern. Unzweifelhaft liegt beim Betrieb des Bauwerbers eine wirtschaftliche, auf die Erzielung eines Einkommens aus der landwirtschaftlichen Urproduktion abgestellte Tätigkeit und kein Hobby vor.

 

Die Berechnungen und Darlegungen von zwei beigezogenen land- und forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen haben ergeben, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben um ein Vorhaben der zeitgemäßen herkömmlichen Landwirtschaft nach dem heutigen Stand der Technik handelt und nicht um eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung oder eine sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätte industrieller Prägung. Dies ergibt sich unter anderem aufgrund der wirtschaftlichen Aktivitäten des Betriebes im Familienverband, im Vergleich mit weiteren Mastgeflügelställen in Kärnten sowie aufgrund der Flächengebundenheit der Tierhaltung. Zu beachten ist diesbezüglich auch, dass die Formulierungen in § 5 Abs. 2 lit. b K-GplG bereits mit einer Novelle aus dem Jahr 1994 Eingang in das Gesetz gefunden haben. In den letzten 27 Jahren hat sich jedoch – wie dies auch von den beigezogenen Amtssachverständigen dargelegt wird – die Produktionsweise und die Tierhaltung in bäuerlichen Betrieben massiv geändert und stellt der Einsatz von Maschinen- und Computertechnologie den normalen Stand der Technik in der herkömmlichen Landwirtschaft dar. Durch die beigezogenen Amtssachverständigen aus dem Fachbereich der Land- und Forstwirtschaft wurde ebenfalls schlüssig dargelegt, dass das gegenständliche Projekt nach Art, Größe und Situierung für die geplante Nutzung als Bio-Mastgeflügelstall für die geplante Anzahl an Geflügel erforderlich und spezifisch ist. Auch ist eine Heizungsanlage für eine artgerechte Tierhaltung erforderlich.

 

Die Parzelle der Beschwerdeführer xxx, auf welcher sich auch das Wohnhaus der Beschwerdeführer befindet, liegt Luftlinie vom Bauplatz rund 110 m entfernt. Sie grenzt nicht direkt an die Bauparzelle xxx an.

 

Zwischen dem Bauplatz und der Parzelle xxx befindet sich auch noch ein Waldstück.

 

Die Parzelle xxx, weist die Flächenwidmung „Bauland-Dorfgebiet“ auf und wurde mit Bescheid vom 27.05.2008, xxx, aufgrund eines Antrages umgewidmet. Sie ist nahezu rundherum von Grundstücken mit der Widmung „Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“, umgeben, lediglich in der südwestlichen Ecke grenzt die Widmung „Bauland-Dorfgebiet“ an.

 

Die gesamte Umgebung ist geprägt durch eine kleine Siedlung mit der Widmung „Bauland-Dorfgebiet“ sowie weitläufigen Flächen mit der Widmung „Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“. Es kann somit ausgeführt werden, dass sich dieser Siedlungsraum hauptsächlich mit land- und/oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie dazugehörigen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieben erfüllt.

 

Das sowohl durch die Behörde als auch durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführte Ermittlungsverfahren hat durch die Beiziehung von Sachverständigen sowohl aus dem privaten Bereich als auch von Amtssachverständigen ergeben, dass die Beschwerdeführer durch das gegenständliche Bauprojekt nicht beeinträchtigt werden.

 

Dazu vorliegend befinden sich im Akt ein Gutachten zur Lärmsituation mit IMMI-Ausbreitungsberechnung des Ziviltechnikers xxx, ein Geruchsgutachten des Amtssachverständigen xxx, welches durch die xxx bestätigt wurde, ein immissionstechnisches Gutachten hinsichtlich der Staubbelastung (PM10), erstellt durch den Amtssachverständigen xxx sowie ein medizinisches Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin und Sachverständigen für medizinischen Umweltschutz, xxx. Ergänzend wurde durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten ein weiteres Gutachten des land- und forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen xxx sowie eine Stellungnahme zum Lärmgutachten des xxx, erstellt durch den Amtssachverständigen xxx, eingeholt.

 

Die beigezogene medizinische Sachverständige führte unter Heranziehung der genannten Fachgutachten der Sachverständigen und nach Durchführung eines Ortsaugenscheines zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes aus:

 

 

 

1. Lärm:

Aufgrund der Berechnungen und unter Berücksichtigung von lärmmindernden Maßnahmen stellt der technische Sachverständige fest, dass an allen betrachteten Immissionspunkten es sowohl tags, abends als auch nachts zu einer Erhöhung des ortsüblichen Schallpegels unter 1 dB kommen wird. Auch die Spitzenpegel, welche beim Einblasen des Silos auftreten können, werden um mehr als 10 dB (A) unter dem Equivalentdauerschallpegel der Ortsüblichkeit liegen. Geräusche, welche unter 2 dB liegen, können vom menschlichen Ohr nicht mehr wahrgenommen werden. Es ist daher aus medizinischer Sicht festzuhalten, dass es bei den Nachbarn durch Lärm zu keiner Gesundheitsschädigung, Gesundheitsgefährdung oder unzumutbaren Beeinträchtigungen kommen wird.

 

2. Geruch:

Hinsichtlich des Geruches ist festzuhalten, dass der technische Sachverständige berechnet hat, dass es zu einer Geruchshäufigkeit, unter Berücksichtigung der größtmöglichen Belastung (worst case) es bei den Wohnnachbarn in Richtung Südwesten (Beschwerdeführer) vom beantragten Stallgebäude aus bezogen auf die Jahresgeruchsstunden zu einem Auftreten von 3 – 4 % der Jahresgeruchsstunden kommen wird. Ebenso wird bei den Nachbarn im Süden eine Geruchshäufigkeit von höchstens 3 – 4 % vorkommen. Wenn man die geltenden Richtlinien (Girl/BRD-Richtlinien) betrachtet, so ist von einer unzumutbaren Geruchseinwirkung bei Dorfgebieten von mehr als 15 %, bei Wohngebieten von mehr als 10 % der Gesamtjahresstunden auszugehen. Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass bei Vorschreibung eines Diffusors bei den Abluftkaminen und Einhaltung der Bauvorschriften und Arbeitsabläufen bei den nächsten Nachbarn mit keiner Gesundheitsgefährdung, Gesundheitsschädigung oder unzumutbaren Belästigung zu rechnen sein wird.

 

3. Luftverunreinigende Stoffe:

a) Staub: Der technische Sachverständige hat berechnet, dass bei Betrachtung unter „worst case“ Bedingungen der schlechtestmöglichen Situation es bei den nächsten Nachbarn zu einer Staubbeeinträchtigung von unter 0,5 µg/m3 Feinstaub PM 10 kommen wird, wobei das Irrelevanzkriterium für PM 10 bei 2,2 µg/m3 liegt. Hierin ist auch der Feinstaub PM 2,5 enthalten, welcher nur von der Heizungsanlage emittiert werden wird. Das Irrelevanzkriterium für PM 2,5 ist 0,75 µg/m3 und liegt somit ebenfalls deutlich unter dem Irrelevanzkriterium.

 

b) Bioaerosole:

Von der Intensivtierhaltung können verschiedene, die Gesundheit beeinträchtigende Partikel, wie Viren, Pilze und Bakterien Auswirkungen auf die Gesundheit von Nachbarn haben. Bei Geflügelzucht wurden vor alle, Staphylokokkus aureus, Streptokokken und Pilze nachgewiesen. Diese Partikel sind jedoch, wie auf Grund von Untersuchungen nachgewiesen worden ist in Regel 50 m von den Stallungen nicht mehr nachweisbar. Da sie meist partikelgebunden sind, kann man ihre Ausbreitung auf Grund der Ausbreitung von Staub PM 10 abschätzen. Wie aus dem Staubgutachten von xxx hervorgeht wird bei allen Nachbarn, sowohl was Staub PM 10 betrifft, als auch Staub PM 2,5 betrifft, das Irrelevanzkriterium eingehalten, d.h. dieser Staub ist bei den nächsten Nachbarn praktisch nicht mehr nachweisbar. Dadurch kann man rückschließen, dass auch krankheitserregende Keime, welche aus der Geflügelzucht emittiert werden können, bei den nächsten Nachbarn nicht mehr nachweisbar sind. Abgesehen davon wurde in Studien nachgewiesen, dass es bei Allergikern sogar zu einer Besserung der Beschwerden in der Nähe von Ställen kommen kann. Lediglich wenn zahlreiche Ställe sich in der Umgebung von Nachbarn befinden, wurde eine Erhöhung der Zahl von Atembeschwerden durch Untersuchungen festgestellt. Dies ist aber im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

 

Zusammenfassend kann man daher feststellen, dass es, nach dem Stand der Wissenschaft und Forschung und auf Grund der Ausbreitungsberechnungen, zu keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung der Nachbarn durch Staub oder Bioaerosole kommen wird.

 

4. Belästigung durch Schädlinge:

Hier hält die medizinische Sachverständige fest, dass es aufgrund der Entfernung der Beschwerdeführer von 110 m zum Stallgebäude sehr unwahrscheinlich ist, dass Schädlinge sich soweit ausbreiten. Zur Reduktion von Schädlingen wurde von ihr ein Auflagenpunkt vorgeschlagen, welcher Eingang in den bekämpften Bescheid gefunden hat.

Zur Reinigung des Stalles mit dem Mittel „Intersteril“ hält die Sachverständige fest, dass aufgrund der großen Entfernung bis zu den Beschwerdeführern keine Auswirkungen hinsichtlich Geruchsbelästigung oder Ätzung von Haut und Schleimhäuten auftreten kann. Auch wurden von ihr weitere Auflagenpunkte vorgeschlagen, welche in den Bewilligungsbescheid Eingang gefunden haben.

 

Zusammenfassend führt sie aus, dass durch die Errichtung und den Betrieb des geplanten Hühnerstalles es für die Nachbarn nach dem Stand der Wissenschaft und Forschung und unter Einhaltung der gültigen Gesetzesvorschriften und Normen weder durch Lärm noch durch Staub, Geruch oder Bioaerosole zu einer Gesundheitsschädigung, Gesundheitsgefährdung oder unzumutbaren Belästigung kommen wird.

 

Auch im Rahmen des Berufungsverfahrens hielt die beigezogene medizinische Sachverständige in einer Stellungnahme vom 11.09.2020 fest, dass unter Betrachtung auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen oder Kind ihre Ausführungen aufrechterhalten werden. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Allergien kann sie daher keine Ausführungen treffen. Auch hinsichtlich des von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwand, dass gewisse Gerüche „Ekel“ erregen könnten, hält sie fest, dass bei der gegenständlichen Bio-Mastanlage mit nur geringen Immissionsstunden an Geruch nicht zu erwarten ist, dass „ekelerregende“ Gerüche auftreten. Auch ist der Begriff „Ekel“ bzw. „ekelerregender Geruch“ kulturell sehr unterschiedlich gefasst.

 

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das gegenständliche Projekt sehr umfassend durch Sachverständige aus den jeweiligen Fachbereichen geprüft wurde, es dem Stand der Technik entspricht und bei der Parzelle der Beschwerdeführer aufgrund der Positionierung des Bauprojektes in einer Entfernung von rund 110 m mit keiner Beeinträchtigung der subjektiv-öffentlichen Anrainerrechte nach § 23 Abs. 3 K-BO zu rechnen ist. Die Beschwerdeführer haben keine auf fachlich gleicher Ebene beruhenden Gegengutachten eingebracht.

 

Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich wie gesagt auf die eingeholten Gutachten von dazu befähigten Sachverständigen, welchen durch die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde.

 

 

III. Rechtsgrundlagen:

 

§ 23 Abs. 1, 2 und 3 Kärntner Bauordnung (K-BO) - Parteien, Einwendungen

 

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

der Antragsteller;

b)

der Grundeigentümer;

c)

die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;

d)

der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

e)

die Anrainer (Abs. 2).

           

(2) Anrainer sind:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;

b)

die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;

c)

die Eigentümer (Miteigentümer) von Grundstücken, auf denen sich eine gewerbliche Betriebsanlage, ein Rohstoffabbau, eine Bergbauanlage oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb befindet, sofern das Grundstück, auf dem sich die gewerbliche Betriebsanlage, der Rohstoffabbau, die Bergbauanlage oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet, vom Vorhaben höchstens 100 m entfernt ist, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sich das Vorhaben im Einflussbereich der gewerblichen Betriebsanlage, des Rohstoffabbaus, der Bergbauanlage oder des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs befindet;

d)

die Inhaber von gewerblichen Betriebsanlagen, Rohstoffabbauen, Bergbauanlagen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß lit. c.

           

(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b)

die Bebauungsweise;

c)

die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d)

die Lage des Vorhabens;

e)

die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f)

die Bebauungshöhe;

g)

die Brandsicherheit;

h)

den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i)

den Immissionsschutz der Anrainer.

           

 

§ 3 Abs. 4 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz (K-GplG) – Bauland

(4) Als Dorfgebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bestimmt sind, im übrigen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

für Wohngebäude, die nach Lage, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung u.ä. zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen (wie Garagen, Gartenhäuser, Gewächshäuser),

b)

für Gebäude gewerblicher Kleinbetriebe, die keine örtlich unzumutbaren Umweltbelastungen (Abs. 3) verursachen, und

c)

für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die überwiegend den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Einwohner des Dorfgebietes oder dem Fremdenverkehr dienen, wie insbesondere Geschäftshäuser, Gemeinschaftshäuser, Kirchen, Rüsthäuser, Gebäude für Erziehungs- und Bildungseinrichtungen sowie für die öffentliche Verwaltung,

und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als Dorfgebiet die Voraussetzungen nach Abs. 3 dritter Satz erfüllen. Gebäude und dazugehörige sonstige bauliche Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung (§ 5 Abs. 3) sowie für sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (Maistrocknungsanlagen u. ä.), deren Emissionen das bei landwirtschaftlichen Betrieben mit zeitgemäßen herkömmlichen Produktionsformen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils übliche Ausmaß erheblich übersteigen, dürfen im Dorfgebiet nicht errichtet werden.

           

 

§ 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz (K-GplG) - Grünland

 

(1) Nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen sind als Grünland festzulegen.

(2) Im Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die – ausgenommen solche nach lit. a und lit. b – nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen baulichen Anlagen für Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform,

b)

die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung oder sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (§ 3 Abs. 4 letzter Satz), sofern für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet nach § 3 Abs. 9 lit. c erfolgt ist,

c)

Erholungszwecke – mit oder ohne Beifügung einer spezifischen Erholungsnutzung – wie öffentlich zugängliche Gärten, Parkanlagen, Spielplätze, Freibäder u. ä.,

d)

Sportanlagen wie Golfplätze, Tennisplätze, Reitsportanlagen, Schipisten, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten samt allenfalls zum Betrieb erforderlichen Parkplätzen,

e)

Campingplätze,

f)

Erwerbsgärtnereien,

g)

Bienenhäuser, Jagdhütten u. ä.,

h)

Materialgewinnungsstätten und Materiallagerstätten,

i)

Friedhöfe,

j)

Abfallbehandlungsanlagen und Abfallagerstätten,

k)

Sprengstofflager und Schießstätten, sofern für solche Vorhaben keine Festlegung als Sondergebiet nach § 3 Abs. 10 erfolgt ist,

l)

Schutzstreifen als Immissionsschutz sowie zur Begrenzung der Folgen etwaiger schwerer Unfälle im Sinne der Richtlinie 2012/18/EU angemessene Sicherheitsabstände zwischen Sondergebieten für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen, und anderen Grundflächen im Bauland mit Ausnahme von Sondergebieten für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen (Abs. 10), Gewerbe und Industriegebieten sowie Verkehrsflächen und im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, die jeweils erfahrungsgemäß häufig von Menschen frequentiert werden, und sonstigen im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, für die aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen unter dem Gesichtspunkt des Umwelt- und Naturschutzes Nutzungsbeschränkungen bestehen (zB Nationalparkgebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete und sonstige wasserwirtschaftliche Planungsgebiete und dergleichen).

           

(3) Landwirtschaftliche Intensivtierhaltung ist die spezialisierte Haltung von Nutztieren nach Leistungsrichtungen oder Altersgruppen unter weitgehender Ausnützung technologischer Möglichkeiten zur Rationalisierung. Darunter fallen auch alle Methoden der Haltung, bei denen Tiere in einer solchen Anzahl oder Belegungsdichte oder unter solchen Bedingungen oder unter solchen Produktionsstandards gehalten werden, daß ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen von einer häufigen menschlichen Betreuung abhängig sind.

(4) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten mit Verordnung zu bestimmen, bei welchen Arten und bei welcher Anzahl oder Belegungsdichte von gehaltenen Nutztieren eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung vorliegt und welche landwirtschaftlichen Produktionsstätten als solche industrieller Prägung gelten.

(4a) Als Bienenhäuser nach Abs.  2 lit. g gelten nur Gebäude, die zumindest mit einem Raum ausgestattet sind, der zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist.

(5) Das Grünland ist – unbeschadet der Regelungen der Abs. 7 und 8 – nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)

für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des Abs. 2 lit. a und lit. b entfällt;

b)

für eine der gemäß Abs. 2 – ausgenommen nach lit. a oder lit. b – gesondert festgelegten Nutzungsarten.

           

(6) Flächen im Grünland, die aus Gründen nach § 3 Abs. 1 lit. a bis lit. d von einer Bebauung freizuhalten sind, und Flächen für Erholungszwecke, für die keine spezifische Erholungsnutzung festgelegt wurde (Abs. 2 lit. c), sind, soweit sich aus Abs. 7 nicht anderes ergibt, nicht für die Errichtung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen bestimmt.

(7) Bauliche Anlagen im Zuge von elektrischen Leitungsanlagen, für Wasserversorgungsanlagen, zur Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung von Abwässern (Abwasserbeseitigungsanlagen) – Gebäude jedoch nur insoweit, als sie mit solchen baulichen Anlagen eine funktionale Einheit bilden – sowie Fernmeldeanlagen, Telefonzellen, Bildstöcke, Wartehäuschen, Kapellen, Gipfelkreuze, Schutz- und Stützmauern u. ä. dürfen im Grünland vorgesehen werden.

(8) Bauliche Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Wasserkraft – Gebäude jedoch nur insoweit, als sie mit solchen baulichen Anlagen eine funktionale Einheit bilden – dürfen im Grünland vorgesehen werden.

 

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) - Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

 

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

           

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

 

 

 

 

IV. Rechtlich wurde dazu erwogen:

 

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist nach der K-BO 1996 in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv‑öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 12.12.2013, 2013/06/0064).

 

Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte im Fall des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit eingeschränktem Mitspracherecht – wie eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – ist auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht. Parteibeschwerden im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG sind daher vom Verwaltungsgericht nur insoweit zu prüfen, als die Frage der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 23.05.2017, Ro 2015/05/0021 und VwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0105). Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, bei Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist; eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen darf das Verwaltungsgericht aufgrund einer derartigen Parteibeschwerde hingegen nicht vornehmen (VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060).

 

Der Nachbar hat jedenfalls ein subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung (VwGH 18.03.2004, 2001/05/1102). Dies auch dann, wenn die Widmungskategorie keinen Immissionsschutz einräumt, was hier der Fall ist, weil die Baugrundstücke die Widmung „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche; Ödland“ aufweisen (vgl. VwGH 19.12.2012, 2011/06/0008). Die Widmung bewirkt, dass nur für solche Bauvorhaben eine baubehördliche Bewilligung erteilt werden darf, die in der bestimmten Widmungskategorie zulässig sind (VwGH 21.12.2010, 2009/05/0143).

 

Verfahrensgegenständlich ist daher nur dann von einer Widmungskonformität des Bauvorhabens des Biomasthühnerstalles auszugehen (und in weiterer Folge unter diesem Aspekt die Baubewilligung zu erteilen), wenn Gebäude und sonstige bauliche Anlagen errichtet werden sollen, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist (§ 5 Abs. 5 K-GplG 1995) und es sich nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Intensivtierhaltung iSv § 5 Abs. 2 lit. b iVm Abs. 3 K-GplG 1995 handelt.

 

Bei der Frage, ob eine Baulichkeit iSd § 5 Abs. 5 K-GplG 1995 für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen, es soll verhindert werden, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung umgangen werden könnten. Zum Begriff der Landwirtschaft gehört, dass sie eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtete nachhaltige Tätigkeit darstellt. Baumaßnahmen im Grünland haben sich auf die erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu beschränken. Ein prüfender Sachverständiger hat daher zu beurteilen, ob der für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vorgesehene Bau als landwirtschaftlicher Zweckbau qualifiziert werden kann, also in Größe, Ausgestaltung und Lage für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb notwendig ist. Die begehrten Baumaßnahmen müssen in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der geplanten land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der bauwerbenden Partei stehen; es dürfen nicht andere Möglichkeiten eine gleichartige oder bessere betriebswirtschaftliche Voraussetzung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bieten (VwGH 21.03.2014, 2012/06/0213). Fehlt eine Sonderwidmung iSv § 5 Abs. 2 lit. a oder lit. b K-GplG 1995, dann ist zu prüfen, ob eine Baulichkeit erforderlich und spezifisch iSv § 5 Abs. 5 leg. cit. ist; „spezifisch“ iSv § 5 Abs. 5 leg. cit. ist eine Baumaßnahme nur dann, wenn sie in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch ist (VwGH 28.02.2000, 2000/10/0027; vgl. auch VwGH 19.03.2015, 2013/06/0192). Wesentlich für die Annahme der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist das Vorliegen betrieblicher Merkmale, d.h. eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen, d.h. der Urproduktion dienenden Betriebes rechtfertigen, was von der Betriebsgröße und auch vom erzielbaren Bewirtschaftungserfolg abhängt (VwGH 15.12.2016, 2013/06/0175).

 

Der Bauwerber betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb, derzeit im Nebenerwerb, in einer Größe inkl. Pachtflächen von ca. 50 ha. Der Hauptbetriebszweig ist derzeit die Mutterkuhhaltung, zusätzlich wird Urlaub am Bauernhof angeboten. Der Betrieb wird im Familienverband bewirtschaftet und möchte der Bauwerber seinen landwirtschaftlichen Betrieb durch Biomasthühner erweitern. Es liegt wie bereits festgehalten somit eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete, nachhaltige Tätigkeit vor.

 

Das Bauvorhaben befindet sich in der Nähe zum Bestandsbetrieb und entspricht das Bauvorhaben samt seinen technischen Einrichtungen dem aktuellen Stand der landwirtschaftlichen Technik. Es ist unter Berücksichtigung des Gutachtens der Amtssachverständigen für Landwirtschaft rechtlich auszuführen, dass die geplanten baulichen Maßnahmen nach Art, Größe und auch im Hinblick auf die erfolgte Situierung auf der Parzelle xxx, erforderlich und spezifisch für den landwirtschaftlichen Betrieb des Bauwerbers sowie für die Nutzung der Flächen als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, sind. Aufgrund der vorliegenden Betriebsgröße und aufgrund dessen, dass eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit vorliegt, kann auch von einer wirtschaftlichen geplanten Ausweitung des Betriebes ausgegangen werden und stellt sich die Frage der Notwendigkeit der Abgrenzung zu einem Hobbybetrieb nicht. Maßgeblich ist in diesem Fall allein, ob das geplante Gebäude nach den Erfordernissen der zeitgemäßen Landwirtschaft im Rahmen der zu beurteilenden Land- und Forstwirtschaft geboten ist (VwGH 13.12.2011, 2008/05/0193). Dies ist hier wie bereits dargelegt der Fall.

Im Rahmen dieser Beurteilung ist auch auszuführen, dass Anrainer bzw. Parteien in einem baurechtlichen Verfahren keinen Rechtsanspruch darauf haben zu beurteilen, in welchem Ausmaß und in welchem Bereich grundsätzlich ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb geführt wird. Die Beurteilung einer Betriebserweiterung dahingehend, dass der Landwirt bereits eh über genügend Einnahmen verfüge, wie dies die Beschwerdeführer vermeinen, ist ausgeschlossen.

 

Im hier gegenständlichen Fall liegt auch keine Intensivtierhaltung iS von § 5 Abs. 2 lit. b iVm Abs. 3 K-GplG vor. Aus den genannten Bestimmungen lässt sich keine konkrete ziffernmäßige Grenzziehung nach Anzahl der gehaltenen Tiere entnehmen. Da eine entsprechende Verordnung der Kärntner Landesregierung nicht erlassen wurde, ist die Frage des Vorliegens einer Intensivtierhaltung im Einzelfall anhand der in § 5 Abs. 3 leg. cit. vorgesehenen Kriterien zu beurteilen und hierzu anhand des beim konkreten Vorhaben projektierten Betriebes durch einen geeigneten Sachverständigen im Einzelnen zu prüfen, ob die Kriterien zutreffen (VwGH 13.12.2011, 2008/05/0121).

 

Dieser Anforderung wurde durch die Einholung von sogar zwei Gutachten von Amtssachverständigen für die Landwirtschaft entsprochen. Die Gutachten führen schlüssig aus, dass beim projektierten Bio-Mastgeflügelstall von einer zeitgemäßen herkömmlichen Landwirtschaft und einer dem Stand der Technik zeitgemäßen landwirtschaftlichen Tierhaltung auszugehen ist. Diesen Ausführungen wurde durch die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Anlass, an den unter Berücksichtigung der von ihnen für seine Beurteilung in Ermangelung einer vom Verordnungsgeber vorgegebenen absoluten zahlenmäßigen Grenze vor dem Hintergrund des Gesetzeswortlautes herangezogenen Parameter (insbesondere: Anzahl der pro Aufzuchtdurchgang anwesenden Tiere, technische Ausstattung, Flächengebundenheit der Produktion/anfallender Stickstoff, Flächenausstattung, eingesetzte Arbeitskräfte/Familienbetrieb, bäuerliche Struktur des Betriebes, etc.) erzielten Ergebnis, wonach eben ein zeitgemäßer herkömmlicher landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt und kein landwirtschaftlicher Betrieb mit Intensivtierhaltung, zu zweifeln. Allein die Tatsache, dass dem aktuellen sich einem ständigen Wandel unterliegenden Stand der Technik entsprechende maschinelle Einrichtungen zum Einsatz gelangen, kann – abgesehen davon, dass diese menschlichen Tätigkeiten nicht entbehrlich machen – nicht dazu führen, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb, der moderne Technik anwendet, grundsätzlich als ein solcher mit „Intensivtierhaltung“ eingeordnet wird.

 

Durch den durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten beigezogenen landwirtschaftlichen Amtssachverständigen wurde ergänzend auch noch ein Vergleich mit anderen Betrieben der Masthühnerzucht durchgeführt, wobei der durch die Beschwerdeführer geforderte Emissionsvergleich grundsätzlich nicht durchzuführen ist, weil – abgesehen davon, dass kein landwirtschaftlicher Intensivtierhaltungsbetrieb vorliegt – das Baugrundstück nicht in der Widmungskategorie „Bauland-Dorfgebiet“ fällt (VwGH 24.04.2014, 2011/06/0137).

 

Ebenso ist auszuführen, dass die Tiroler Intensivtierhaltungsverordnung 1994 kein im Bundesland Kärnten geltendes Recht darstellt und von den Baubehörden im Bundesland Kärnten oder vom Landesverwaltungsgericht Kärnten auch nicht für die rechtliche Beurteilung heranzuziehen ist.

 

Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen für Lärm sowie den Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen hinsichtlich einer etwaigen Lärmbelastung ist zu schließen, dass eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführer durch Schallimmissionen nicht gegeben ist.

 

Dies gilt ebenso für die Ausführungen der Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen aus dem Bereich Luftreinhaltung hinsichtlich einer etwaigen Staubbeeinflussung.

 

Basierend auf den genannten Gutachten hat auch die beigezogene medizinische Sachverständige schlüssig ausgeführt, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführer iSd § 23 Abs. 3 lit. h und lit. i auszuschließen ist. Bei dieser Betrachtung ist nach ständiger Judikatur von einem normalen gesunden Erwachsenen auszugehen.

 

Ergänzend ist diesbezüglich festzuhalten, dass Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, von Nachbarn hinzunehmen sind (VwGH 15.06.1999, 99/05/0048).

 

Mit der Widmungskategorie Grünland ist von vorneherein kein Immissionsschutz verbunden. Diese Widmungskategorie ist wie auch die Widmungskategorie „Bauland-Dorfgebiet“ für die Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe bestimmt.

 

Im hier gegenständlichen Fall liegt ein landwirtschaftliches Bauprojekt eines Landwirtes in einem Gebiet vor, welches durch die genannten Widmungskategorien geprägt ist. Zumal alle eingeholten Gutachten keine Beeinträchtigung der Beschwerdeführer bei Errichtung und Betrieb des gegenständlichen Bio‑Masthühnerstalles aufzeigen, ist somit abschließend auszuführen, dass sowohl durch die Baubehörde I. Instanz als auch durch die belangte Behörde in rechtskonformer Weise die baurechtliche Genehmigung für das gegenständliche Projekt erteilt wurde.

 

Aus den genannten Gründen waren die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).

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