AWG 2002 §2
AWG 2002 §73
AWG 2002 §78
Chem-VerbotsV 2003 §17
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2018:KLVwG.1090.4.2018
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxxstraße xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 26.03.2018, Zahl: xxx, in der abfallwirtschaftsrechtlichen Angelegenheit hinsichtlich der Entsorgung von Eisenbahnschwellen auf den Grundstücken Nr. xxx, KG xxx und Nr. xxx, KG xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.05.2018, gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG iVm § 73 Abs. 1 und 78 Abs. 9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 BGBl Nr. 102/2002 idF BGBl I Nr. 70/2017, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n
und werden die im Spruch des Bescheides der xxx vom 26.3.2018, Zahl: xxx, vorgeschriebenen Auftragspunkte 1.) bis 2.) wie folgt geändert:
1.) Die in der Stützmauer im Bereich der östlichen Grundstücksgrenze des Grst. Nr. xxx, KG xxx, verbauten insgesamt 11 Stück kreosothaltigen Eisenbahnschwellen sowie die in der Stützmauer im Bereich der nördlichen Grundstücksgrenze des Gst. Nr. xxx, KG xxx, verbauten insgesamt 6 Stück kreotsothaltigen Eisenbahnschwellen sind zu entfernen und ordnungsgemäß an einen befugten Abfallsammler- oder -behandler zur Entsorgung zu übergeben.
2.) Die Durchführung des unter Punkt 1. angeführten Auftrages hat bis spätestens 12. August 2018 ab Zustellung des Erkenntnisses zu erfolgen.
Die Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung der o.a. Abfälle, sind umgehend und unaufgefordert nach Erfüllung des gegenständlichen behördlichen Auftrages, bis spätestens 26. August 2018 ab Zustellung des Erkenntnisses an die Behörde zu übermitteln.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG ist unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Bisheriger Verfahrensgang:
Aufgrund einer Anrainerbeschwerde fand seitens des bautechnischen Sachverständigen der Stadtgemeinde xxx eine Überprüfung auf dem Grundstück Nr. xxx in der KG xxx statt.
Laut dem im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk des bautechnischen Amtssachverständigen der Stadtgemeinde xxx vom 31.03.2016 wurde von Frau xxx, Eigentümerin der Liegenschaft xxx, KG xxx, darüber Beschwerde geführt, dass Holzteile einer Stützmauer auf dem Grundstück xxx auf ihr Grundstück gefallen seien und sich die Stützmauer infolge der sich darüber befindlichen Thujenhecke auf ihr Grundstück neige. Im Zuge einer Überprüfung der Stützmauer auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, des Herrn xxx, xxx, xxx, durch den bautechnischen ASV xxx wurde Folgendes festgestellt: Entlang der östlichen Grenze der Grundstücke Nr. xxx, KG xxx und xxx, KG xxx, bestehe eine Stützmauer, welche aus hölzernen Eisenbahnschwellen errichtet worden sei. Die Stützmauer erstrecke sich von der nordöstlichen Ecke des Grundstücks Nr. xxx, KG xxx, in Richtung Süden über die Grundstücke Nr. xxx, KG xxx, und xxx, KG xxx, auf eine Länge von ca. 14,40 m und entlang der Nordgrenze des Grundstücks xxx, KG xxx, in Richtung Westen. An der Nordostecke weise die Stützmauer eine Höhe von 1,20 m ab Geländeoberkante auf und falle diese daher auch nach der Festlegung für bewilligungsfreie Bauvorhaben nach § 7 K-BO im Jahre 1996 unter die Baubewilligungspflicht nach § 6 K-BO. Eine Baubewilligung für diese Stützmauer liege im Bauamt der Stadtgemeinde xxx nicht vor. Der östliche Stützmauerteil entlang der Grenzen zum Grundstück Nr. xxx, KG xxx, habe sich in der Lage derart verändert, dass sich die bauliche Anlage teilweise auf dem Anrainergrundstück der Familie xxx befinde. Auch würden Schwellenhölzer der Stützmauer auf dem Anrainergrundstück liegen. Der jetzige Zustand der Stützmauer sei aus bautechnischer Sicht auf mangelnde Instandhaltung zurückzuführen. Laut Aussage von Herrn xxx sei die Stützmauer vor ca. 20 Jahren errichtet worden. Fest stehe weiters, dass sich die Stützmauer auf Grundstücke zweier angrenzender Gemeindegebiete – Gst. xxx, KG xxx, Stadtgemeinde xxx und Gst. xxx, KG xxx, Gemeinde xxx erstrecke. Als Anlage sind dem Aktenvermerk Fotos aufgenommen am 31.03.2016 sowie ein Lageplan mit Naturstandsaufnahme und ein Lageplan KAGIS beigegeben.
Der im Verwaltungsakt einliegenden Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 01.08.2016 ist Folgendes zu entnehmen:
„Frau xxx, Tochter von Frau xxx erscheint heute im Bauamt und teilt folgendes mit: der gegenständliche Bahnschwellenzaun wurde vor ca. 15 Jahren von der Rechtsvorgängerin des jetzigen Eigentümer xxx errichtet. Für diesen Zaun gibt es glaublich keine Baugenehmigung. Die Bahnschwellen wurden direkt auf die Grundgrenze verlegt. Hinter den Bahnschwellen auf Grundstück der Rechtsvorgängerin der Familie xxx wurde mit Erdmaterial je nach Niveau aufgeschüttet und mit einer Thujenhecke bepflanzt. Die Thujenhecke ist seit der Pflanzung vor 15 Jahren sehr gewachsen und die Äste ragen über die Grundgrenze meiner Mutter xxx auf das Grundstück. Die Thujenhecke wurde mehrmals von uns auf unserer Seite geschnitten und das Material entsorgt. Seit 2009 gibt es eine anwaltliche Korrespondenz zwischen meinem Vater (der schon verstorben ist) und der Familie xxx. Die Grenze ist 2010 neu vermessen worden und es wurde festgestellt, dass die Bahnschwellen über die Grundstücksgrenze ragen. Es wurde von meinen Eltern der Vorschlag gemacht, dass der Zaun abgetragen werden soll und ein neuer Zaun in Betonweise errichtet werden solle. Dies wurde von der Familie xxx nicht akzeptiert. Nunmehr sind einige Bahnschwellen aus der „lebenden Stützmauer“ auf das Grundstück meiner Mutter gefallen. Dieser Zustand wäre nun zu beheben.
Frau xxx wird darüber aufgeklärt, dass ein Ortsaugenschein mit dem abfalltechnischen ASV durchgeführt werden wird und vor Ort eine Lösung angestrebt werden wird. Frau xxx erhält von mir die Zusage, dass sie telefonisch über den Termin informiert wird, da wir ja das Grundstück betreten sollen.“
Mit Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 01.08.2016, Zahl: xxx, wurde Herrn xxx mitgeteilt, dass aufgrund einer Beschwerde von Frau xxx, dass Holzteile einer Stützmauer auf dem Grundstück xxx auf ihr Grundstück gefallen seien und sich die Stützmauer in Folge der sich darüber befindlichen Thujenhecke auf ihr Grundstück neige, eine Überprüfung durch Mitarbeiter der Stadtgemeinde xxx am 31.03.2016 beim Wohnhaus xxx, xxx, Grst. Nr. xxx, KG xxx, stattfand. Weiters wurden die Feststellungen des bautechnischen ASV mitgeteilt und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von 14 Tagen zum Sachverhalt schriftlich eine Stellungnahme abzugeben.
Mit E-Mail-Nachricht vom 08.08.2016 teilte Herr xxx der Bezirkshauptmannschaft xxx mit, dass er sich gemäß den Schreiben vom 01.08. 2016 betreffend eine Baubewilligung für die Holzschwellenstützmauer umgehend um eine Baubewilligung kümmern werde. Mit Schreiben vom 03.10.2016 brachte Herr xxx bei der Bezirkshauptmannschaft xxx das Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung ein. Dazu führte er begründend aus, dass in den Jahren 1982 bis 1983 durch die damalige Besitzerin, Frau xxx, auf der Liegenschaft KG xxx, Parzelle Nr. xxx und Nr. xxx, zur Befestigung der Böschung eine aus Eisenbahnschellen bestehende Krainerwand hergestellt worden sei. Diese Befestigungsmauer sei an der nördlichen Grundstücksgrenze über die gesamte Länge mit einer verlaufenden Höhe von 0,30 m bis 1,05 m Höhe und an der Ostseite auf eine Länge von 19 m mit einer verlaufenden Höhe von 0,15 bis 1,05 m über dem angrenzenden Terrain, direkt an der Grundstücksgrenze, im gesamten Bereich auf eigenen Grund, errichtet worden. Zusätzlich sei in den Folgejahren eine Thujenhecke im Bereich der Mauerkrone angepflanzt worden. Als nunmehriger Eigentümer dieser Liegenschaft habe er dieses Befestigungsbauwerk bereits mit übernommen. Zwischenzeitlich habe sich an der östlichen Grenze im oberen Mauerbereich, mit einer Höhe von 15 cm (einfache Schwellerhöhe) eine Schwelle, ohne ersichtlichen Grund, auf das angrenzende Nachbargrundstück bewegt. Sollte ihm durch die Besitzer dieses Grundstückes im Zuge dieses Verfahrens die Möglichkeit eingeräumt werden, ihr Grundstück für die Sanierung dieses Mangels zu betreten, würde er diese Schwelle entsorgen und durch eine neue Betonschwelle ersetzen bzw. eine entsprechende Abböschung herstellen. Selbstverständlich würde er eine ordnungsgemäße Entsorgung der imprägnierten Holzschwelle über ein befugtes Unternehmen, inkl. Entsorgungsnachweis, durchführen. In Beantwortung der Aufforderung um Stellungnahme vom 01.08.2016 werde aus vorangeführten Gründen zum Erhalt der Befestigungsmauern, errichtet im Jahre 1982 bis 1983, ersucht.
Mit Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.11.2016, Zahl: xxx, wurde – aufgrund der Tatsache, dass die Stützmauer aus hölzernen Eisenbahnschwellen besteht – der Amtssachverständige für den Fachbereich Abfallwirtschaft des Amtes der Kärntner Landesregierung schriftlich um Stellungnahme ersucht, ob in Hinblick auf § 78 Abs. 9 AWG 2002 von der Stützmauer eine mehr als geringfügige Einwirkung auf Gewässer, eine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt oder eine unzumutbare Geruchsbelästigung gegeben sei. Sollte dies der Fall sein, so möge angegeben werden, welche Maßnahmen dem Verursacher im Wege eines Behandlungsauftrages gemäß AWG 2002 vorzuschreiben wären.
Der Amtssachverständige für den Fachbereich Abfallwirtschaft des Amtes der Kärntner Landesregierung führte in seiner Stellungnahme vom 18.10.2017, Zahl: xxx, im Wesentlichen aus, dass im Bereich der östlichen Grundstücksgrenze des Gst. Nr. xxx, KG xxx, 11 Stück kreosothaltige Eisenbahnschwellen in der gegenständlichen Stützmauer verbaut wären. Übers Eck wären weitere 6 Stück (soweit ersichtlich) kreosothaltige Eisenbahnschwellen im Bereich der nördlichen Grundstücksgrenze des Gst. Nr. xxx, KG xxxch, in der Stützmauer verbaut. Die höchste Stelle der Stützmauer habe 112 cm betragen. Es handle sich dabei um ausgemusterte kreosothaltige Eisenbahnschwellen älteren Baujahrs. Diese seien jedenfalls im Bereich der östlichen Grundstücksgrenze des Gst. Nr. xxx, KG xxx, zur direkten Sonneneinstrahlung hin ausgerichtet. Im Nahbereich der Hölzer sei leichter Teerölgeruch wahrnehmbar gewesen. Bei den kreosothaltigen Eisenbahnschwellen handle es sich um Abfall nach den Bestimmungen des AWG 2002, zumal bei den Hölzern von einer Entledigungsabsicht auszugehen sei. Gemäß Abfallverzeichnisverordnung 2003, BGBl II Nr. 570/2003, idgF, würden kreosothaltige Eisenbahnschwellen unter der SN 17207 den gefährlichen Abfällen zugeordnet. Kreosothaltige Eisenbahnschwellen – wie vor Ort verbaut – seien gefährliche Stoffe, die hautreizend wirken würden und eine Gesundheitsgefährdung hervorrufen können. Somit könne durch die verbauten Eisenbahnschwellen eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen nicht ausgeschlossen werden. Die obengenannten Grundstücke würden der Freizeitgestaltung und Erholung dienen, auf ihnen sei unter anderem ein Schwimmbad mit Gartenanlage vorhanden. Der ASV wies ebenfalls darauf hin, dass gemäß dem Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung, damals Abt. 7 Wirtschaftsrecht und Infrastruktur, vom 11.12.2008, Zahl: xxx private Gärten und private Grünflächen im Hausbereich jedenfalls „andere Orte im Freien, die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen“ im Sinne des § 78 Abs. 9 AWG 2002 seien. Gemäß diesem Schreiben sei von vornherein von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen und sei eine Einzelfallprüfung nicht erforderlich. Wegen der möglichen Gesundheitsgefährdung von Menschen und der Gefahr einer nicht auszuschließenden Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser und Boden sei aus abfallfachlicher Sicht die sachgemäße Entsorgung sämtlicher Eisenbahnschwellen geboten. Eine Lichtbilddokumentation wurde vom abfallfachlichen Amtssachverständigen angefertigt und liegt der Stellungnahme bei.
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.11.2016, Zahl: xxx, Herrn xxx die abfallfachliche Stellungnahme vom 18.10.2017, Zahl: xxx, zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt dazu eine Stellungnahme abzugeben. In diesem Schreiben wurde Herr xxx zudem darauf hingewiesen, dass die Bezirkshauptmannschaft xxx mit Bescheid gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 die sachgemäße Entsorgung der Eisenbahnschwellen auftragen werde.
Von Seiten des Herrn xxx erfolgte innerhalb der eingeräumten Frist keine Stellungnahme.
Mit E-Mail-Nachricht vom 22.03.2018 teilte Herr xxx der Bezirkshauptmannschaft xxx mit, dass die Schwellenwand von Herrn xxx errichtet worden sei, welcher im Jahre 2008 verstorben sei.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 26.03.2018, Zahl: xxx), wurde Herr xxx, xxx, xxx, verpflichtet 1. die in der Stützmauer im Bereich der östlichen Grundstücksgrenze des Gst. Nr. xxx, KG xxx, verbauten insgesamt 11 Stück haltige Eisenbahnschwellen bis spätestens 30.6.2018 sachgemäß zu entsorgen und die Entsorgungsnachweise der Bezirkshauptmannschaft xxx vorzulegen und 2. die in der Stützmauer im Bereich der nördlichen Grundstücksgrenze des Gst. Nr. xxx, KG xxx, verbauten insgesamt 6 Stück kreosothaltige Eisenbahnschwellen bis spätestens 30.6.2018 sachgemäß zu entsorgen. In der Bescheidbegründung wird nach Replizierung des Sachverhaltes im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den verbauten Eisenbahnschwellen auf den im Spruch genannten Grundstücken eindeutig um Abfall nach den Bestimmungen des AWG 2002 handle. Ausgemusterte Eisenbahnschwellen würden im Verzeichnis der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl II Nr. 570/2003 idF BGBl II Nr. 89/2005, als gefährlicher Abfall mit der SN 17207 geführt. Die Stützmauern seien nach Angaben des jetzigen Liegenschaftseigentümers von Herrn xxx errichtet worden. Nach § 73 AWG 2002 wäre daher Herr xxx der Verursacher und damit zur Entsorgung Verpflichtete. Da Herr xxx bereits verstorben ist, sei eine Haftung des nunmehrigen Liegenschaftseigentümers, Herrn xxx, zu prüfen. Gemäß § 74 Abs. 2 AWG 2002 hafte er nur, wenn er von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis gehabt hätte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis gehabt haben müsste. Nachdem sich die gegenständlichen Stützmauern im zum Haus xxx des Herrn xxx gehörigen Gartenbereich befinden, in dem sich auch ein Schwimmbad befindet, bestehe für die Behörde kein Zweifel daran, dass Herr xxx als Rechtsnachfolger bereits beim Erwerb der Liegenschaft vom Vorhandensein dieser Mauern Kenntnis gehabt habe. In Anwendung der im Spruch zitierten gesetzlichen Bestimmung sei daher er zur Entfernung bzw. Entsorgung zu verpflichten, zumal nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu BGBl I Nr. 102/2002 und damit zur Stammfassung des AWG 2002 die Verantwortung des „Rechtsnachfolgers“ nicht abgeleiteter Natur sei und daher auch nicht voraussetze, dass der Eigentümer, während dessen Eigentumsperiode die Abfälle abgelagert worden seien, kraft Zustimmung oder Duldung haftbar geworden wäre. Vielmehr genüge die Kenntnis der Ablagerung, ja sogar die fahrlässige Unkenntnis des Nacheigentümers. Die Zahl der „Zwischeneigentümer“ und die (zivilrechtliche) Art des Eigentumserwerbes seien nicht relevant.
Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 26.03.2018, Zahl: xxx, erhob Herr xxx, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxxstraße xxx, xxx, fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. In der Beschwerdevorlage vom 16.04.2018 werden nach Replizierung des Sachverhaltes als Beschwerdegründe die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Der ASV für Abfallwirtschaft habe die gegenständliche Krainerwand bzw. die gegenständliche Stützmauer, welche aus hölzernen Eisenbahnschwellen bestehe, lediglich oberflächlich bei einem Rundgang begutachtet und 11 Stück kreosothaltige Eisenbahnschwellen im westlichen Bereich und 6 Stück kreosothaltige Eisenbahnschwellen im Bereich der nördlichen Grundstücksgrenze „ausgemacht“. Ein etwaiger Schnelltest oder auch ein Test mit anderen technischen Hilfsmitteln sei seitens des Sachverständigen nicht durchgeführt worden. Lediglich durch angeblichen Geruch oder auch nur durch Augenschein kreosothaltiges Material festzustellen, entbehre jeder Grundlage. Sohin sei das Verfahren mangelhaft geblieben. Im Übrigen werde noch ausgeführt, dass diese Stützmauer bereits 1982 errichtet worden sei und sohin vor über 36 Jahren und sei das seinerzeit aufgebrachte Teeröl längst abgebaut. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte sohin die belangte Behörde gemäß § 78 AWG 2002 idgF zum Schluss kommen müssen, dass eine Verpflichtung zum Abbau der 11 bzw. 6 angeblich kreosothaltigen Eisenbahnschwellen nicht notwendig sei. Die Beschwerde erscheine sohin begründet und würden die Anträge gestellt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge der Beschwerde stattgeben und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx zu Zahl: xxx, vom 26.03.2018 ersatzlos aufheben; in eventu das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft xxx in Kärnten zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 23.04.2018 den Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt.
II. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
Mit Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 08.05.2018, Zahl: KLVwG-xxx, wurde eine mündliche Verhandlung für Montag 28.05.2018, mit dem Beginn um 13:00 Uhr, anberaumt.
In der Verwaltungssache fand am 28.05.2018 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer, der Vertreter der belangten Behörde sowie der abfallfachliche ASV des Landes Kärnten teilnahmen. Die Richterin eröffnete die Verhandlung und legte den Gegenstand der Verhandlung dar. Die Richterin eröffnete die Verhandlung und legte den Gegenstand der Verhandlung dar.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte aus wie im Beschwerdeschriftsatz vom 16.04.2018. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde kein ergänzendes Vorbringen erstattet. Von Seiten des Vertreters der belangten Behörde wurde kein ergänzendes Vorbringen erstattet.
Die Richterin stellte fest, dass laut Grundbuch die Grundstücke Nr. xxx, KG xxx, und Nr. xxx, KG xxx, innenliegend der EZ xxx, KG xxx, im Eigentum des Herrn xxx stehen. Er hat die Grundstücke Nr. xxx, KG xxx, und Nr. xxx, KG xxx, mit Übergabevertrag vom 30.06.2008 von Frau xxx, wohnhaft in xxx, xxx, erworben. Frau xxx hat die genannten Grundstücke gemäß der Einantwortungsurkunde vom 24.03.1982 erworben.
Weiters stellte die Richterin fest, dass mit der AWG-Novelle 2005 (BGBl I Nr. 34/2005) zu § 78 folgender Abs. 9 hinzugefügt wurde, wobei diese Bestimmung mit 01.04.2006 in Kraft getreten ist:
„Abs. 9: Bauten, Einbauten, Begrenzungen oder Ähnliches aus kreosothaltigen Abfällen, die vor dem In-Kraft-Treten der AWG-Novelle 2005 errichtet oder vorgenommen wurden, können belassen werden, sofern keine mehr als geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer, keine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt oder keine unzumutbare Geruchsbelästigung gegeben ist. Eine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt und eine unzumutbare Geruchsbelästigung ist jedenfalls bei der Verwendung von kreosothaltigen Abfällen
1. in Gebäuden oder
2. auf Spielplätzen oder an anderen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen,
gegeben.“
In diesem Zusammenhang stellte die Richterin fest, dass in allen Fällen der zulässigen Verwendung seit dem 01.04.2006 eine abfallrechtliche Bewilligung erforderlich ist, wenn es sich um imprägniertes Holz als Abfall handelt, wobei die Genehmigungsfähigkeit die Ausstufung zu ungefährlichem Abfall voraussetzt.
Ergänzend wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgelegt: Die Bedienungsanleitung eines Pak Detector (Teertestspray), aus welchem hervorgeht, dass bei Besprühung eines explizit mit Kreosot belasteten Materiales, eine sofort erkennbare bräunliche Verfärbung hervorgehe. Mit diesem Spray seien vom Beschwerdeführer die monierten Schwellen besprüht worden, letztmalig am 27.05.2018, und habe sich dabei keinerlei Verfärbung ergeben. Sohin seien die beanstandeten Eisenbahnschwellen nicht mit belastetem Material behaftet.
Seitens der Richterin wurde festgehalten, dass zum ergänzenden Vorbringen eine Beschreibung bezüglich des voran beschriebenen Pak Detector sowie insgesamt 4 Lichtbilder, datiert mit 27.05.2018, dem Gericht vorgelegt und diese Unterlagen als Beilage ./A zur Verhandlungsniederschrift genommen wurden.
Der Vertreter der belangten Behörde führte zu den vorgelegten Unterlagen aus, dass aus den Unterlagen nicht ersichtlich sei, ob die Testmethode, wie sie in den vorgelegten Unterlagen beschrieben wird, eine dem Stand der Technik repräsentative Methode darstelle und daher fraglich sei. Die Unterlagen seien aus Sicht des Vertreters der belangten Behörde nicht schlüssig. Ebenfalls wurde auf die Unvollständigkeit der vorgelegten Unterlagen verwiesen.
Beschwerdeführer:
xxx, xxxxxx, ausgewiesen durch Führerschein Nr. xxx, ausgestellt durch die BH xxx, gab zu Protokoll:
Auf die Frage der Richterin, ob die Feststellungen des bautechnischen Amtssachverständigen der Stadtgemeinde xxx vom 31.03.2016 betreffend die verfahrensgegenständliche Stützmauer, welche aus hölzernen Eisenbahnschwellen errichtet worden ist, richtig seien, gab der Beschwerdeführer an, dass dies richtig sei.
Auf die Frage, ob es richtig sei, dass er mit Schreiben vom 03.10.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft xxx das Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für die Stützmauer eingebracht habe, führte er aus, dass dies richtig sei.
Auf die Frage der Richterin, ob die Feststellungen – bezugnehmend auf die Stützmauer – des Amtssachverständigen für den Fachbereich Abfallwirtschaft des Amtes der Kärntner Landesregierung in seiner Stellungnahme vom 18.10.2017, Zahl: xxx, richtig seien, gab er an, dass diese nicht richtig seien. Die Schwellen würden schon mehr als 20 Jahre eingebaut sein. Der Beschwerdeführer habe von seiner Schwiegermutter gegenständliches Grundstück übernommen samt den beanstandeten Schwellen. Dies sei 2008 gewesen. Er habe nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung für gegenständliche Schwellen angesucht. Die Feststellungen des ASV zur Anzahl sowie auch zum Einbau der Schwellen seien richtig.
Auf die Frage, in welcher Weise er in den Besitz der im bekämpften Bescheid angeführten Eisenbahnschwellen, für die ihm der Auftrag zur Entfernung und ordnungsgemäßen Übergabe an einen befugten Abfallsammler oder -behandler erteilt wurde, gelangt sei, erklärte er, dass er durch die Übernahme des gegenständlichen Grundstückes in den Besitz der im bekämpften Bescheid angeführten Eisenbahnschwellen gelangt sei.
Auf die Frage unter Vorhalt seiner Beschwerdeausführungen, dass das seinerzeit aufgebrachte Teeröl längst abgebaut sei, auf Grund welcher Anhaltspunkte im Sinne der Bestimmung des § 78 Abs. 9 AWG 2002 die Eisenbahnschwellen in einer für sie zulässigen Verwendung stünden, führte er aus, dass diese Eisenbahnschwellen als Grundstücksabgrenzung verwendet würden und diese keine „Ausdünstungen“ haben würden.
Unter Vorhalt der vom Amtssachverständigen im Rahmen der abfallfachlichen Überprüfung am 04.07.2017 angefertigten Bilddokumentation führte der Beschwerdeführer aus, dass diese den Gegebenheiten entspreche. Vom Beschwerdeführer wurde festgehalten, dass die bildlich auf Seite 2 stehend dargestellte Eisenbahnschwelle nicht in seinem Eigentum stehe und somit nicht ihm gehöre.
Auf die Frage, ob er im Besitz einer abfallrechtlichen Bewilligung sei, gab er an, dass dies nicht der Fall sei.
Auf die Frage, inwieweit er dem Behandlungsauftrag vom 26.03.2018 (zumindest teilweise) nachgekommen sei, gab er an, dass er dem Behandlungsauftrag nicht zur Gänze nachgekommen sei.
Auf die Frage, ob er Nachweise über durchgeführte Entsorgungen der belangten Behörde vorgelegt oder übermittelt habe, sagte er aus, dass er ebenfalls keine Nachweise vorlegen könne, da er dem Behandlungsauftrag nicht zur Gänze nachgekommen sei.
Amtssachverständiger:
xxx, pA Amt der Kärntner Landesregierung, xxx, xxx Straße xxx, xxx, erinnert an den Sachverständigeneid und belehrt im Sinne des AVG, gab unbeeidet zu Protokoll:
„Ich habe die im Akt erliegende Stellungnahme vom 18.10.2017 samt der Fotodokumentation verfasst. Die Angaben in der Stellungnahme sind richtig und bleibe ich bei den dort getätigten Angaben.“
Auf die Frage der Richterin, welche Abfälle auf den Grundstücken Nr. xxx, KG xxx, und Nr. xxx, KG xxx, gesammelt, gelagert und behandelt worden seien und welcher Abfallschlüsselnummer diese jeweils zuzuordnen seien, führte der Amtssachverständige aus, dass im Zeitpunkt der Überprüfung am 04.07.2017 auf der Liegenschaft des Herrn xxx, bestehend aus 2 Parzellen, 11 plus 6 Stück, insgesamt somit 17 Stück, kreosothältige (teerölhältige) Eisenbahnschwellen der gefährlichen Abfallart mit der Abfallschlüsselnummer 17207 in Form einer Stützmauer verbaut seien.
Auf die Frage der Richterin, wie er festgestellt habe, auf welchen Grundstücken sich die von ihm auf Grund des erfolgten Ortsaugenscheines vorgefundenen Abfälle befinden würden, führte der Amtssachverständige aus, dass die örtliche Position mittels eines KAGIS-Auszuges und aufgrund der anwesenden Anzeigerin (Frau xxx), die schlüssig ihre Grundstücksgrenzen vor Ort bezeichnet habe, festgestellt worden sei.
Auf die Frage der Richterin, welche Beobachtungen und Feststellungen im Rahmen der Überprüfung am 04.07.2017 erfolgt seien, führte der Amtssachverständige aus, dass sich auf der Anschüttung, welche durch die Stützmauer eingefriedet war, eine Gartenanlage mit einem Swimmingpool und Dusche befinde und es sich augenscheinlich um eine Freizeitanlage handle. Diese Anlage mache einen sehr gepflegten Eindruck und sei in der Bilddokumentation als letztes Bild abgelichtet (Seite 3 der Lichtbildbeilage). Es handle sich um ein Wohnhaus samt Gartenanlage.
Auf die Frage der Richterin, ob er die widmungsgemäße Nutzung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke kenne und bejahendenfalls bei seiner abfallfachlichen Beurteilung (insbesondere Naheverhältnis zu Bereichen, in denen sich Personen häufig aufhalten, Sonneneinstrahlung usw.) berücksichtigt habe, gab er an, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die in Rede stehende Anlage durch Bewohner des angrenzenden Hauses (xxx) zur Freizeitgestaltung oder hausgartenähnlichen Nutzung verwendet werde. In der abfallfachlichen Beurteilung seien die von der Richterin gefragten Umstände, wie ein Naheverhältnis zu Bereichen in denen sich Personen häufig aufhalten, Sonneneinstrahlung usw. berücksichtigt worden, da die Sonneneinstrahlung insofern gegeben gewesen wäre, dass die Eisenbahnschwellen frei stehen würden und weder durch Pflanzenbewuchs oder anderweitig vor Sonneneinstrahlung geschützt wären. Weiters habe der ASV während seiner Überprüfung den charakteristischen Teerölgeruch im Nahbereich der Eisenbahnschwellen wahrgenommen. Abgesehen von der fachlichen Beurteilung sei dem ASV eine Rechtsauslegung einer Juristin aus der Abt. xxx aus dem Jahr 2008 bekannt, welche darlege, dass im gegenständlichen Fall eine Einzelprüfung der Eisenbahnschwellen nicht vorzunehmen wäre, weil im einzelnen Fall von vornherein ein Ausschließungsgrund im Lichte des § 78 Abs. 9 AWG vorliege. Vom ASV wurde ein Schriftsatz des xxx vom 11.12.2008, Zahl: xxx, betreffend die Auslegung des § 78 Abs. 9 AWG 2002 vorgelegt und wurde dieser Schriftsatz als Beilage ./B zur Verhandlungsniederschrift genommen.
Aus abfallfachlicher Sicht stellten hölzerne Eisenbahnschwellen grundsätzlich gefährlichen Abfall dar, wobei im Chemikalienrecht ein Unterschied zwischen Herstellung vor dem 30.03.1999 und die Imprägnierung nach dem 30.03.1999 gegeben sei. Diese Feststellung sei abfallwirtschaftlich nicht von vorrangiger Bedeutung. Sowohl davor als auch danach seien Eisenbahnschwellen mit Kreosot (Teeröl) imprägniert. Die Imprägnierung sei stets in Form einer sogenannten Druckimprägnierung erfolgt. Daraus ergebe sich, dass imprägnierte Eisenbahnschwellen durch Witterungseinflüsse oberflächlich ausgeschwemmt würden bzw. ausdampfen würden, wobei die Eigenschaft von Kreosot bzw. Teeröl fachlich so dargelegt sei, dass eine außerordentliche Wasserbeständigkeit und langsame Ausdampfung des Imprägnierungsstoffes gegeben sei.
Der ASV führte zu den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgelegten ergänzenden Unterlagen aus, dass dieser Pak Detector der Fachabteilung xxx bekannt sei. Im Gegenstande sei mit dem Landeschemiker xxx Rücksprache gehalten worden und sei der Landeschemiker zum Schluss gekommen, dass sachverständigerseits solche Behelfsmittel nicht zum Einsatz gelangen sollten, zumal derartige Überprüfungen keinesfalls dem Stand der Technik entsprächen und, wenn überhaupt, nur Auskunft über die Oberflächenbeschaffenheit geben könnten. Eine Anwendung dieser Behelfsmittel sei aus fachlich vorgesetzter Sicht nicht empfohlen worden. Eine sachgemäße Abgrenzung zwischen gefährlichen und nicht gefährlichem Abfall bei Eisenbahnschwellen wäre ausschließlich durch ein Ausstufungsverfahren vorzunehmen. Dies sei in der Festsetzungsverordnung auch so festgelegt.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte zum Schriftsatz des xxx vom 11.12.2008 aus, dass zur Richtigkeit vorgebracht werde, dass es sich bei diesem Schreiben um die Determinierung der Begriffsbestimmung „andere Orte im Freien“ handle.
Zur Frage, ob er überprüft habe, ob der Beschwerdeführer im Besitz einer abfallrechtlichen Bewilligung sei, antwortete der Amtssachverständige, dass der ASV mit dem BF sowohl vor als auch nach der Überprüfung keinen Kontakt gehabt habe. Auf mehrere Telefonanrufe sei seitens des BF nicht reagiert worden. Das gegenständliche Grundstück sei auch niemals betreten worden, zumal vom Eingangsbereich (straßenseitig, westseitig) eine vollständige Einsicht in die verfahrensgegenständliche Liegenschaft gegeben wäre. Der ASV sei durch die Erteilung des Überprüfungsauftrages durch die AWG-Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer abfallrechtlichen Bewilligung sei.
Unter Vorhalt der Beschwerdeausführungen, dass das seinerzeit aufgebrachte Teer-öl längst abgebaut sei, führte er aus, dass hölzerne Eisenbahnschwellen eine mittlere Verwendungsdauer bei bestimmungsgemäßer Verwendung auf dem Bahnkörper von durchschnittlich 20 Jahren haben würden. Nach dieser Verwendungsdauer würden diese Eisenbahnschwellen ausgemustert und abschnittsweise durch Betonschwellen ersetzt. Aufgrund der Druckimprägnierung der Eisenbahnschwellen und der chemischen Eigenheit des Kreosot bzw. Teeröls sei der Imprägnierungsstoff an Teilen der Oberfläche zwar einigermaßen abgewittert, im Innenbereich der Hölzer aber deutlich vorhanden. Diese chemische Eigenschaft bestimme den Einsatzbereich der Eisenbahnschwellen hinsichtlich der Lebensdauer. Die erwähnten Chemikalien seien sowohl gesundheitsgefährdend als auch würden sie eine Gefahr insbesondere für Wasserorganismen aber auch für den Boden darstellen. Durch Sonneneinstrahlung und unsachgemäßen Umgang (z.B. Abschneiden dieser Hölzer) gelangten Teeröle an die Oberfläche, sodass die umweltgefährdenden Einflüsse zur Geltung gelangten.
Auf die Frage, ob das Erscheinungsbild und der äußere Zustand der vorgefundenen Eisenbahnschwellen darauf schließen lasse, dass die Errichtung der Stützmauer unter Verwendung der Schwellen vor dem 01.04.2006 erfolgt sein dürfte, gab er an, dass aufgrund des Herstellungsdatums anzunehmen sei, dass es sich bei den verbauten Eisenbahnschwellen um solche älterer Bauart handle und sei aufgrund der Beschaffenheit der Stützmauer davon auszugehen, dass diese bereits vor dem 01.04.2006, somit vor Inkrafttreten der AWG-Novelle 2005, verbaut worden seien.
Auf die Frage, welche Inhaltsstoffe eines vor dem 01.04.2006 zur Imprägnierung verwendeten kreosothältigen Teeröls dafür maßgeblich seien, dass es sich bei mit solchen Teerölen behandeltem Holz um gefährlichen Abfall handelt, führte er aus, dass Eisenbahnschwellen ausschließlich mit Kreosotöl bzw. Teeröl imprägniert seien. Der ASV gehe davon aus, dass Eisenbahnschwellen nach Inkrafttreten des Chemikalienrechtes im Jahre 2003 nicht mehr mit Kreosotöl bzw. Teeröl imprägniert worden seien.
Auf die Frage, ob er Anzeichen feststellen habe können, dass die äußerlich liegenden Flächen der Eisenbahnschwellen einer Nachbehandlung mit einem kreosothältigen Anstrichmittel unterzogen worden seien, sagte er aus, dass er dies nicht festgestellt habe.
Auf die Frage, in welcher Weise aus fachlicher Sicht iSd in § 78 Abs. 9 AWG 2002 angeführten Ziele und Grundsätze eine mögliche Gesundheitsgefährdung von Menschen und die Gefahr einer nicht auszuschließenden Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser und Boden gegeben sei und somit eine sachgemäße Entsorgung sämtlicher Eisenbahnschwellen geboten erscheine, gab er an, dass die fachliche Beurteilung im Vordergrund stehe. Die Kriterien des § 78 Abs. 9 AWG seien nur am Rande berücksichtigt worden, wobei auf die augenscheinliche Nutzung des Grundstückes bei der Erhebung und bei der Erstellung der Stellungnahme eingegangen worden sei.
Auf die Frage ob und zutreffendenfalls in welcher Weise im Bereich der Stützmauer ein für mit kreosothältigem Imprägniermittel behandeltem Holz typischer Geruch festzustellen gewesen sei, erklärte der Sachverständige, dass dies stimme und aufgrund der langjährigen Erfahrung des ASV im Bereich der Abfallwirtschaft sei ihm der Geruch von Kreosotöl und Teeröl geläufig. Einen solchen Geruch habe er im Nahbereich der Holzinstallation unmissverständlich wahrgenommen. Ausgetretene Teerölstellen seien dem ASV nicht erinnerlich. Hätte er solche festgestellt, dann wären diese Feststellungen in die Stellungnahme eingeflossen. Es entspreche den Tatsachen, dass angrenzend an die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine Einfriedung einer Wiese aus Eisenbahnschwellen vorhanden sei. Dieses Wiesengrundstück werde offensichtlich landwirtschaftlich genutzt. Der konkrete Auftrag der BH xxx sei ausschließlich auf die Liegenschaft des Herrn xxx gerichtet gewesen. Aus diesem Grunde sei die erwähnte Einfriedung in eine abfallfachliche Beurteilung nicht mit einbezogen worden.
Über Befragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers:
Auf die Frage, ob der festgestellte Teerölgeruch von der stehenden Schwelle, die, wie auf Bild Seite 1 ersichtlich, nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen sei, ausgehe, gab der ASV an, dass aus erhebungstechnischen Gründen dieser Umstand berücksichtigt worden sei und habe er seine Wahrnehmungen auf die 17 Stück in die Stützmauer verbauten Eisenbahnschwellen konzentriert und nicht auf die einzelne offensichtlich als Zaunpfeiler verwendete Eisenbahnschwelle gerichtet.
Auf die Frage, was ein Ausstufungsverfahren genau sei, gab der ASV an, dass ein Ausstufungsverfahren beim zuständigen Ministerium den Zweck habe, gefährliche Abfallarten nach dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend zu analysieren und gefährliche Abfälle zu nicht gefährlichen umzuschlüsseln. Erfahrungsgemäß handle es sich um ein sehr aufwendiges Verfahren und im gegenständlichen Fall wahrscheinlich nicht durchführbar.
Auf die Fragte der Richterin, ob ein Ausstufungsverfahren durch den Beschwerdeführer beantragt worden sei, gab der Rechtsvertreter an, dass dies nicht erfolgt sei.
Auf die Frage der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, ob xxx das Pak Verfahren verboten habe, gab der ASV an, dass Herr xxx in der Fachabteilung xxx Unterabteilungsleiter für den Fachbereich Abfallwirtschaft ist. Seine akademische Ausbildung umfasse auch das Sachgebiet Chemie. Diese Pak Detectoren seien dem ASV bekannt und habe er mit seinem UAbt.leiter xxx darüber gesprochen. Aus akademischer Sicht habe dieser die Anwendung dieses Verfahrens als nicht zielführend angesehen.
Auf die Frage, wie die Druckimprägnierung erfolge, führte der ASV aus, dass der Fachliteratur zu entnehmen ist, dass die Druckimprägnierung eine bewährte und alte Imprägnierungsmethode darstelle, die nach vorgegebenen technischen Richtlinien stattfinde.
Auf die Frage, warum die Holzschwellen imprägniert worden seien, führte der ASV aus, dass die Aufgabe einer Imprägnierung darin bestehe, die Lebensdauer von Holzinstallationen zu verlängern. Ausgetauscht würden Eisenbahnschwellen aufgrund der Materialermüdung nach jahrelangem Einsatz.
Vertreter der belangten Behörde:
xxx, pA Bezirkshauptmannschaft xxx, xxxstraße xxx, xxx, gab zu Protokoll:
Auf die Frage der Richterin, ob es richtig sei, dass seitens der belangten Behörde der abfallfachliche Amtssachverständige des xxx mit der Frage beauftragt wurde, ob in Hinblick auf § 78 Abs. 9 AWG 2002, bezugnehmend auf die Stützmauer, eine mehr als geringfügige Einwirkung auf Gewässer, eine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt oder eine unzumutbare Geruchsbelästigung gegeben sei, führte er aus, dass dies richtig sei.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte keine Beweisanträge.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verwies auf sein bisheriges Vorbringen und seine schriftliche Beschwerdeausführung und beantragte der Beschwerde Folge zu geben. Der Vertreter der belangten Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Feststellungen und Beweiswürdigung:
Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden Feststellungen aus:
Herr Johann xxx ist Liegenschaftseigentümer des Grst. Nr. xxx, KG xxx, und des Grst. Nr. xxx, KG xxx. Laut Übergabevertrag vom 30.06.2008 hat Herr xxx von Frau xxx, wohnhaft in xxx, xxx, die oben angeführten Grundstücke erworben. Frau xxx hat die genannten Grundstücke gemäß der Einantwortungsurkunde vom 24.03.1982 erworben. Laut Angaben des Herrn xxx wurde die Schwellenwand (Stützmauer) von Herrn xxx im Jahr 1982 bis 1983 errichtet und verstarb dieser im Jahre 2008. Herr xxx ist nicht im Besitz einer abfallrechtlichen Bewilligung. Eine Baubewilligung für die Stützmauer liegt ebenfalls nicht vor.
Aufgrund einer Anrainerbeschwerde der Frau xxx betreffend die Stützmauer aus hölzernen Eisenbahnschwellen auf den Grst. Nr. xxx, KG xxx, und Grst. Nr. xxx, KG xxx, fand eine Vor-Ort Überprüfung durch den bautechnischen Sachverständigen der Stadtgemeinde xxx statt. Mit Schriftsatz vom 01.04.2016 wurde vom Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx ein Aktenvermerk über die Beschwerde der Frau xxx sowie des Sachverhaltes (Feststellungen des bautechnischen Sachverständigen) samt Lichtbildbeilage (aufgenommen am 31.03.2016) an die Bezirkshauptmannschaft xxx übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 01.08.2016, Zahl: xxx, wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft xxx der oben angeführte Aktenvermerk Herrn xxx mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. In Entsprechung dieses Schreibens vom 01.08.2016 teilte Herr xxx mit Schreiben vom 03.10.2016 der Bezirkshauptmannschaft xxx u.a. mit, dass er unter Zugrundelegung beiliegender Planunterlagen sowie aufgrund der im Schreiben angeführten Gründe um die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung zum Erhalt der Befestigungsmauer, welche im Jahre 1982 bis 1983 errichtet wurde, ersuchen werde. Er hat als Eigentümer dieser Liegenschaft das Befestigungsbauwerk mit übernommen.
Mit Schreiben vom 23.11.2016, Zahl: xxx, ersuchte die Bezirkshauptmannschaft xxx den ASV für den Fachbereich Abfallwirtschaft des Landes Kärnten schriftlich um Abgabe einer Stellungnahme, ob in Hinblick auf § 78 Abs. 9 AWG 2002 von der Stützmauer eine mehr als geringfügige Einwirkung auf Gewässer, eine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt oder eine unzumutbare Geruchsbelästigung gegeben ist. Sollte dies der Fall sein so möge angegeben werden, welche Maßnahmen dem Verursacher im Wege eines Behandlungsauftrages gemäß AWG 2002 vorzuschreiben wären. Als Beilagen wurden der Aktenvermerk der Stadtgemeinde xxx sowie das Schreiben vom 01.08.2016 zur Kenntnisnahme dem ASV übermittelt. Vom ASV für den Fachbereich Abfallwirtschaft des Landes Kärnten wurde mit abfallfachlicher Stellungnahme vom 18.10.2017, Zahl: xxx, samt Lichtbilddokumentation im Wesentlichen ausgeführt, dass im Bereich der östlichen Grundstücksgrenze des Grst. Nr. xxx, KG xxx, 11 Stück kreosothaltige Eisenbahnschwellen in der gegenständlichen Stützmauer verbaut sind. Übers Eck sind weitere 6 Stück (soweit ersichtlich) kreosothaltige Eisenbahnschwellen im Bereich der nördlichen Grundstücksgrenze des Grst. Nr. xxx, KG xxx, in der Stützmauer verbaut. Die höchste Stelle der Stützmauer beträgt 112 cm. Es handelt sich dabei um ausgemusterte kreosothaltige Eisenbahnschwellen älteren Baujahrs. Diese sind jedenfalls im Bereich der östlichen Grundstücksgrenze des Grst. Nr. xxx, KG xxx, zur direkten Sonneneinstrahlung hin ausgerichtet. Im Nahbereich der Hölzer wurde Teerölgeruch wahrgenommen. Die oben genannten Grundstücke dienen der Freizeitgestaltung und Erholung, auf ihnen ist unter anderem ein Schwimmbad (Swimmingpool) mit Gartenanlage vorhanden. Der ASV verwies in diesem Zusammenhang auf das Schreiben des xxx vom 11.12.2008, Zahl: xxx betreffend die Auslegung des § 78 Abs. 9 AWG 2002. Dazu führte er aus, dass für gegenständlichen Fall gemäß dem Schreiben des xxx vom 11.12.2008 von vornherein von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen und eine Einzelfallprüfung nicht erforderlich ist. Aus abfallfachlicher Sicht ist wegen der möglichen Gesundheitsgefährdung von Menschen und der Gefahr einer nicht auszuschließenden Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser und Boden die sachgemäße Entsorgung sämtlicher Eisenbahnschwellen geboten.
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die abfallfachliche Stellungnahme des ASV Herrn xxx mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Die Bezirkshauptmannschaft xxx wies Herrn xxx zudem auch darauf hin, dass ein Bescheid gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 über die sachgemäße Entsorgung der Eisenbahnschwellen aufgetragen werde. Innerhalb der Frist langte von Herrn xxx keine Stellungnahme ein.
Am 28.05.2018 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der amtshandelnde Amtssachverständige für den Fachbereich Abfallwirtschaft des Landes Kärnten hat sich an die Amtshandlung vom 04.07.2017 erinnern können und führte schlüssig und nachvollziehbar aus, dass es sich bei den im Bereich der östlichen Grundstücksgrenze der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, verbauten 11 Stk. kreosothaltigen Eisenbahnschwellen und im Bereich der nördlichen Grundstücksgrenze der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, in der Stützmauer verbauten 6 Stk. kreosothaltigen Eisenbahnschwellen um Abfall nach dem AWG 2002 handelt und gemäß Abfallverzeichnisverordnung 2003 kreosothaltige Eisenbahnschwellen unter der SN 17207, den gefährlichen Abfällen zugeordnet werden. Zur Nutzung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke stellte er fest, dass sich auf den verfahrensgegenständlichen Parzellen ein Schwimmbad mit einer Gartenanlage befindet, welche der Freizeitgestaltung und Erholung dient. Das Wohnhaus des Herrn xxx liegt angrenzend zur Gartenanlage auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx. Weiters führte er aus, dass kreosothaltige Eisenbahnschwellen – wie vor Ort eingebaut – gefährliche Stoffe enthalten, die hautreizend wirken und eine Gesundheitsgefährdung hervorrufen können. Teeröl (Kreosot) werden bei starker Erwärmung (z.B. bei direkter Sonneneinstrahlung) flüssig und können aus dem Holz „ausschwitzen“. Die so frei werdenden Dämpfe sind geeignet die Atemwege zu reizen. Die umweltrelevanten Imprägnierstoffe könne in den Boden ausgeschwemmt werden und in das Grundwasser gelangen, weshalb durch die verbauten Eisenbahnschwellen eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen nicht ausgeschlossen wird. Zudem kann auch die nahhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse an den verfahrensgegen-ständlichen Grundstücken konnten dem offenen Grundbuch entnommen werden.
Vom Landesverwaltungsgericht wurde mit Verfügung vom 08.05.2018, Zahl: xxx, eine öffentliche mündliche Verhandlung für 28.05.2018 mit dem Beginn um 13:00 Uhr anberaumt und fand diese auch am 28.05.2018 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten statt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden der Vertreter der belangten Behörde, der Beschwerdeführer samt Rechtsvertretung sowie der abfallfachliche Amtssachverständige des Landes Kärnten gehört.
Das erkennende Gericht stellt fest, dass in der mündlichen Verhandlung mit allen Parteien die gutachterliche Stellungnahme des abfallfachlichen Amtssachverständigen ausführlich besprochen und diskutiert wurde. Auch wurden von allen Parteien Fragen an den abfallfachlichen Sachverständigen gestellt und hat dieser auch eine abschließende fachliche Beurteilung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.05.2018 vorgenommen. Bei Beendigung der mündlichen Verhandlung gab es von keiner Partei noch Fragen. Das erkennende Gericht kommt zu dem Schluss, dass die von der belangten Behörde eingeholte gutachterliche Stellungnahme des ASV für den Fachbereich Abfallwirtschaft methodisch einwandfrei, vollständig, schlüssig und auch für einen Laien nachvollziehbar ist. Zur Glaubwürdigkeit des einschreitenden Amtssachverständigen wird festgehalten, dass sich dieser klar und präzise an die damalige Amtshandlung erinnerte. Des Weiteren wurden in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar die getroffenen Feststellungen des ASV wiedergegeben. Aus diesen Gründen war der Sachverständigenbeweis zur Wahrung der öffentlichen Interessen und fremder Rechte zu übernehmen und dieser Entscheidung zugrunde zu legen.
Bei den verbauten Eisenbahnschwellen auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken handelt es sich eindeutig um Abfall nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002). Ausgemusterte Eisenbahnschwellen werden im Verzeichnis der Abfallverzeichnisverordnung AVVO, BGBl II Nr. 570/2003 in der Fassung BGBl II Nr. 89/2005, als gefährlicher Abfall mit der SN 17207 geführt. Zudem gab der Beschwerdeführer an, dass er nachträglich um Erteilung der Baubewilligung angesucht habe.
Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht den Vorwurf, dass auf seinen verfahrensgegenständlichen Grundstücken die insgesamt 17 Stk. Eisenbahnschwellen als Stützmauer verbaut sind. Laut seinen eigenen Angaben wurden die Stützmauern von Herrn xxx im Jahre 1982 bis 1983 errichtet. Da Herr xxx bereits verstorben ist, ist eine Haftung des nunmehrigen Liegenschaftseigentümers Herrn xxx zu prüfen. Gemäß § 74 Abs. 2 AWG 2002 haftete Herr xxx nur, wenn er von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste. Nachdem sich die gegenständliche Stützmauern im zum Haus xxx des Herrn xxx gehörigen Gartenbereich befinden, in dem sich auch ein Schwimmbad befindet, besteht für das Gericht kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger bereits beim Erwerb der Liegenschaft vom Vorhandensein dieser Mauern Kenntnis hatte.
Der Beschwerdeführer ist zur mündlichen Verhandlung persönlich mit seiner Rechtsvertretung erschienen, um seine Beschwerdegründe mit eigenen Worten dem Gericht mitzuteilen. Insofern war das Beschwerdevorbringen sowie das ergänzende Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.05.2018 heranzuziehen. Das erkennende Gericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung den amtshandelnden Amtssachverständigen des Landes Kärnten diesbezüglich mehrfach befragt.
Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorbringt, dass das seinerzeit aufgebrachte Teeröl längst abgebaut sei, wird auf die fachliche Aussage des abfallfachlichen ASV des Landes Kärnten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.05.2018 verwiesen, wonach hölzerne Eisenbahnschwellen eine mittlere Verwendungsdauer bei bestimmungsgemäßer Verwendung auf dem Bahnkörper von durchschnittlich 20 Jahren haben. Nach dieser Verwendungsdauer werden diese Eisenbahnschwellen ausgemustert und abschnittsweise durch Betonschwellen ersetzt. Aufgrund der Druckimprägnierung der Eisenbahnschwellen und der chemischen Eigenheit des Kreosot bzw. Teeröls ist der Imprägnierungsstoff an Teilen der Oberfläche zwar einigermaßen „abgewittert“, im Innenbereich der Hölzer aber deutlich vorhanden. Diese chemische Eigenschaft bestimmt den Einsatzbereich der Eisenbahnschwellen hinsichtlich der Lebensdauer. Die erwähnten Chemikalien sind sowohl gesundheitsgefährdend und stellen auch eine Gefahr insbesondere für Wasserorganismen aber auch für den Boden dar. Durch Sonneneinstrahlung und unsachgemäßen Umgang (z.B. Abschneiden dieser Hölzer) gelangen Teeröle an die Oberfläche, sodass die umweltgefährdenden Einflüsse zur Geltung gelangen.
Auch das von der Rechtsvertretung eingewendete Vorbringen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist für das erkennende Gericht auf Grund der ausführlichen Ausführungen des abfallfachlichen Amtssachverständigen nicht nachvollziehbar und ergibt sich das Ergebnis, dass die Beschwerdegründe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers allesamt ins Leere gehen. Der Beschwerdeführer ist den als schlüssig und nachvollziehbar zu qualifizierenden Ausführungen des abfallfachlichen Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Den Stellungnahmen des abfallfachlichen Amtssachverständigen kommt daher volle Beweiskraft zu.
Gesetzliche Grundlagen:
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idF BGBl I Nr. 138/2017 lautet wie folgt:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden.
Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht- und -pflicht). Ausdrücklich nennt § 28 Abs. 2 VwGVG dabei Fälle, in denen der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 17 VwGVG hat folgenden Inhalt:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 – 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundes-ab-gabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – Ag-rVG, BGBl. Nr. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) idgF lauten wie folgt:
Gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
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Nach § 2 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen 1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder 2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 leg. cit.) nicht zu beeinträchtigen. | |
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§ 73 AWG 2002 lautet wie folgt:
(1) Wenn
1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,
hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.
(2) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(3) Werden gefährliche Abfälle entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit anderen Abfällen oder Sachen vermischt, hat die Behörde dem Verpflichteten eine entsprechende Trennung aufzutragen, wenn dies technisch und wirtschaftlich möglich und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist. Abs. 1 bleibt unberührt.
(4) Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.
(5) Maßnahmen, die Gegenstand eines behördlichen Auftrags oder einer behördlichen Anordnung gemäß Abs. 1 bis 4 sind, bedürfen keiner Bewilligung oder Genehmigung nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften. Dies gilt nicht für die Genehmigung oder Bewilligung der Anlage, in der die Abfälle in der Folge behandelt werden, oder für die Verbringung der Abfälle.
(6) Auf Ablagerungen, bei denen gemäß Abs. 1 bis 4 vorzugehen ist, findet § 138 WRG 1959 keine Anwendung. Für Waldflächen, die dem Forstgesetz, BGBl. Nr. 440/1975, unterliegen, sind die Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden.
(7) Für Behandlungsaufträge ist – sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – die zuständige Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde. Für Behandlungsaufträge gemäß Abs. 4 ist die zuständige Behörde der Landeshauptmann; der Landeshauptmann kann die Durchführung eines Verfahrens gemäß Abs. 4 ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen und diese ermächtigen, im eigenen Namen zu entscheiden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Örtlich zuständige Behörde ist im Falle von nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der EG-VerbringungsV verbrachten Abfällen die Behörde, in deren Wirkungsbereich sich der Abfall zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Behörde, dass sich der Abfall in ihrem Wirkungskreis befindet, befindet.
(8) In den Fällen gemäß Abs. 1, in denen eine Rückführung von Abfällen gemäß § 71 und Art. 24 Abs. 1 und 2 Buchstabe d der EG-VerbringungsV erfolgt ist und der Rückführungspflichtige über keine Erlaubnis zur Behandlung der Abfälle gemäß § 24a verfügt, hat die Behörde die Übergabe der Abfälle an einen zur Behandlung dieser Abfälle berechtigten Abfallbehandler aufzutragen.“
Gemäß § 74 Abs. 1 AWG 2002 ist, wenn der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar ist, oder er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande ist oder er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden kann, der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß § 73 Verpflichteten bleiben unberührt. Nach Abs. 2 leg. cit. besteht eine Haftung des Liegenschaftseigentümers dann, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten.
Gemäß § 78 Abs. 9 AWG 2002 können Bauten, Einbauten, Begrenzungen oder Ähnliches aus kreosothaltigen Abfällen, die vor dem In-Kraft-Treten der AWG-Novelle 2005 errichtet oder vorgenommen wurden, belassen werden, sofern keine mehr als geringfügige Einwirkung auf Gewässer, keine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt oder keine unzumutbare Geruchsbelästigung gegeben ist. Eine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt und eine unzumutbare Geruchsbelästigung ist jedenfalls bei der Verwendung von kreosothaltigen Abfällen 1. in Gebrauch oder 2. auf Spielplätzen oder an anderen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung oder Erholung dienen, gegeben.
V. Rechtliche Beurteilung:
In gegenständlicher Angelegenheit liegt eine Anraineranzeige der Frau xxx vom 31.03.2016 betreffend die Stützmauer aus hölzernen Eisenbahnschwellen auf den Grst. Nr. xxx, KG xxx, und Grst. Nr. xxx, KG xxx, der Bezirkshauptmannschaft xxx vor. Laut dieser Anzeige seien Holzteile einer Stützmauer auf dem Grundstück xxx auf ihr Grundstück gefallen und neige sich die Stützmauer infolge der sich darüber befindlichen Thujenhecke auf ihr Grundstück. Aufgrund dieser Anzeige fand durch den bautechnischen Sachverständigen der Stadtgemeinde xxx eine Überprüfung der Stützmauer auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xx, statt. Im Zuge dieser erfolgten Amtshandlung stellte der bautechnische Sachverständige fest, dass sich die Stützmauer auf Grundstücke zweier angrenzender Gemeindegebiete – Grst. Nr. xxx, KG xxx, Stadtgemeinde xxx und Grst. Nr. xxx, KG xxx, Gemeinde xxx erstreckt und dass der jetzige Zustand der Stützmauer, welche aus hölzernen Eisenbahnschwellen errichtet wurde, auf mangelnde Instandhaltung zurückzuführen ist. Eine Bilddokumentation liegt seinen Feststellungen ebenfalls bei. Eine Baubewilligung für die Stützmauer liegt im Bauamt der Stadtgemeinde xxx nicht vor. Ebenfalls besteht keine abfallrechtliche Bewilligung.
Aufgrund der Tatsache, dass die Stützmauer aus hölzernen Eisenbahnschwellen besteht, ersuchte die belangte Behörde den ASV für den Fachbereich Abfallwirtschaft des Landes Kärnten schriftlich um Stellungnahme, ob in Hinblick auf § 78 Abs. 9 AWG 2002 von der Stützmauer eine mehr als geringfügige Einwirkung auf Gewässer, eine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt oder eine unzumutbare Geruchsbelästigung gegeben sei.
Mit Stellungnahme des abfallfachlichen Amtssachverständigen vom 18.10.2017, Zahl: xxx, wurde über die zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines am 04.07.2017 festgestellte Situation vor Ort eine fachliche Beurteilung vorgenommen.
Mit Schreiben der Abfallwirtschaftsbehörde der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Inhalt des behördlichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere die abfallfachliche Stellungnahme des ASV vom 18.10.2017, Zahl: xxx, zur Kenntnis gebracht und wurde ihm im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, sich binnen angemessener Frist zur Wahrung seiner Rechte und rechtlichen Interessen zu äußern. Dazu langte bei der belangten Behörde keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Mit E-Mail-Nachricht vom 22.03.2018 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass damals die Schwellenwand von Herrn xxx errichtet wurde und Herr xxx im Jahre 2008 verstarb.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 26.03.2018, Zahl: xxx, wurde gegenüber Herrn xxx, xxx, xxx hinsichtlich der in der Stützmauer im Bereich der östlichen Grundstücksgrenze des Grst. Nr. xxx, KG xxx, verbauten insgesamt 11 Stück und der in der Stützmauer im Bereich der nördlichen Grundstücksgrenze des Grst. Nr. xxx, KG xxx, verbauten insgesamt 6 Stück kreosothaltigen Eisenbahnschwellen ein Behandlungsauftrag erteilt. Gegen diesen Bescheid vom 26.03.2018, Zahl: xxx, erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die nunmehr vorliegende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und brachte als Beschwerdegründe die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die unrichtige rechtliche Beurteilung vor, zumal bei richtiger rechtlicher Beurteilung die belangte Behörde gemäß § 78 AWG 2002 zum Schluss kommen hätte müssen, dass eine Verpflichtung zum Abbau der 11 bzw. 6 angeblich kreosothaltigen Eisenbahnschwellen nicht notwendig sei.
Am 28.05.2018 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer samt Rechtsvertreter, der Vertreter der belangten Behörde sowie der abfallfachliche Amtssachverständige des Landes Kärnten gehört wurden.
Im Rahmen der stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer auf die Frage der Richterin, ob die Feststellungen – bezugnehmend auf die Stützmauer – des Amtssachverständigen für den Fachbereich Abfallwirtschaft des Amtes der Kärntner Landesregierung in seiner Stellungnahme vom 18.10.2017, Zahl: xxx, richtig seien, aus, dass diese richtig sind. Die Eisenbahnschwellen wurden schon vor mehr als 20 Jahre eingebaut. Er übernahm von seiner Schwiegermutter gegenständliches Grundstück samt den beanstandeten Schwellen. Dies war im Jahr 2008. Er habe nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung für gegenständliche Schweller angesucht. Die Feststellungen des ASV zur Anzahl sowie auch zum Einbau der Schwellen sind somit richtig. Auf die Frage unter Vorhalt seiner Beschwerdeausführungen, dass das seinerzeit aufgebrachte Teeröl längst abgebaut sei, auf Grund welcher Anhaltspunkte im Sinne der Bestimmung des § 78 Abs. 9 AWG 2002 die Eisenbahnschwellen in einer für sie zulässigen Verwendung stünden, führte er aus, dass diese Eisenbahnschwellen als Grundstücksabgrenzung verwendet werden und diese keine „Ausdünstungen“ haben. Unter Vorhalt der vom Amtssachverständigen im Rahmen der abfallfachlichen Überprüfung am 04.07.2017 angefertigten Bilddokumentation führte der Beschwerdeführer aus, dass diese den Gegebenheiten entspricht. Vom Beschwerdeführer wurde festgehalten, dass die bildlich auf Seite 2 stehend dargestellt Eisenbahnschwelle nicht in seinem Eigentum steht und somit nicht ihm gehört. Er ist auch nicht im Besitz einer abfallrechtlichen Bewilligung und dem Behandlungsauftrag ist er ebenfalls nicht zur Gänze nachgekommen.
Der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gehörte abfallfachliche Amtssachverständige xxx gab zu Protokoll, dass er die im Akt erliegende Stellungnahme vom 18.10.2017 samt der Fotodokumentation persönlich verfasst hat. Die Angaben in der Stellungnahme sind richtig und bleibt er bei den dort getätigten Angaben. Auf die Frage der Richterin, welche Abfälle auf den Grundstücken Nrxxx, KG xxx und Nr. xxx, KG xxx, gesammelt, gelagert und behandelt worden seien und welcher Abfallschlüsselnummer diese jeweils zuzuordnen seien, führte der Amtssachverständige aus, dass im Zeitpunkt der Überprüfung am 04.07.2017 auf der Liegenschaft des Herrn xxx, bestehend aus 2 Parzellen, 11 plus 6 Stück insgesamt somit 17 Stück kreosothältige (teerölhältige) Eisenbahnschwellen der gefährlichen Abfallart mit der Abfallschlüsselnummer 17207 in Form einer Stützmauer verbaut waren. Auf die Frage der Richterin, welche Beobachtungen und Feststellungen im Rahmen der Überprüfung am 04.07.2017 erfolgt seien, führte der Amtssachverständige aus, dass sich auf der Anschüttung, welche durch die Stützmauer eingefriedet war, eine Gartenanlage mit einem Swimmingpool und Dusche befindet und es sich augenscheinlich um eine Freizeitanlage handelt. Diese Anlage macht einen sehr gepflegten Eindruck und ist in der Bilddokumentation als letztes Bild abgelichtet (Seite 3 der Lichtbildbeilage). Es handelt sich um ein Wohnhaus samt Gartenanlage. Weiters führte er aus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die in Rede stehende Anlage durch Bewohner des angrenzenden Hauses (xxx) zur Freizeitgestaltung oder hausgartenähnlichen Nutzung verwendet wird. In der abfallfachlichen Beurteilung wurden diese Umstände, wie insbesondere ein Naheverhältnis zu Bereichen, in denen sich Personen häufig aufhalten, Sonneneinstrahlung usw. berücksichtigt, da die Sonneneinstrahlung insofern gegeben war, da die Eisenbahnschwellen frei standen und weder durch Pflanzenbewuchs oder anderweitig vor Sonneneinstrahlung geschützt waren. Weiters nahm der abfallfachliche ASV während seiner Überprüfung den charakteristischen Teerölgeruch im Nahbereich der Eisenbahnschwellen wahr. In diesem Zusammenhang verwies der ASV auf einen Schriftsatz des xxx vom 11.12.2008, Zahl: xxx, betreffend die Auslegung des § 78 Abs. 9 AWG 2002, welcher darlegt, dass im gegenständlichen Fall eine Einzelprüfung der Eisenbahnschwellen nicht vorzunehmen war, weil im einzelnen Fall von vornherein ein Ausschließungsgrund im Lichte des § 78 Abs. 9 AWG vorliegt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte zum Schriftsatz des xxx vom 11.12.2008 aus, dass zur Richtigkeit vorgebracht wird, dass es sich bei diesem Schreiben um die Determinierung der Begriffsbestimmung „andere Orte im Freien“ handelt.
Der abfallfachliche ASV stellte in der Verhandlung weiters fest, dass aus abfallfachlicher Sicht hölzerne Eisenbahnschwellen grundsätzlich gefährlichen Abfall darstellten, wobei im Chemikalienrecht ein Unterschied zwischen Herstellung vor dem 30.03.1999 und die Imprägnierung nach dem 30.03.1999 gegeben ist. Diese Feststellung wäre abfallwirtschaftlich nicht von vorrangiger Bedeutung. Sowohl davor als auch danach sind Eisenbahnschwellen mit Kreosot (Teeröl) imprägniert. Die Imprägnierung erfolgte stets in Form einer sogenannten Druckimprägnierung. Daraus ergibt sich, dass imprägnierte Eisenbahnschwellen durch Witterungseinflüsse oberflächlich ausgeschwemmt werden bzw. ausdampfen, wobei die Eigenschaft von Kreosot bzw. Teeröl fachlich so dargelegt ist, dass eine außerordentliche Wasserbeständigkeit und langsame Ausdampfung des Imprägnierungsstoffes gegeben ist. Der ASV führte zu den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgelegten ergänzenden Unterlagen eines Pak Detectors zur Feststellung von Kreosotöl aus, dass dieser der Fachabteilung 8 bekannt ist. Im Gegenstande wurde mit dem Landeschemiker xxx Rücksprache gehalten und kam der Landeschemiker zum Schluss, dass sachverständigerseits solche Behelfsmittel nicht zum Einsatz gelangen sollten, zumal derartige Überprüfungen keinesfalls dem Stand der Technik entsprächen und, wenn überhaupt, nur Auskunft über die Oberflächenbeschaffenheit geben könnten. Eine Anwendung dieser Behelfsmittel wurde aus fachlich vorgesetzter Sicht nicht empfohlen. Eine sachgemäße Abgrenzung zwischen gefährlichem und nicht gefährlichem Abfall bei Eisenbahnschwellen wäre ausschließlich durch ein Ausstufungsverfahren vorzunehmen. Dies ist in der Festsetzungsverordnung auch so festgelegt. Laut Aussage des Rechtsvertreters fand ein Ausstufungsverfahren nicht statt. Auf die Frage der Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, ob xxx das Pak-Verfahren verboten habe, gab der ASV an, dass Herr xxx in der Fachabteilung 8 Unterabteilungsleiter für den Fachbereich Abfallwirtschaft ist. Seine akademische Ausbildung umfasst auch das Sachgebiet Chemie. Diese Pak Detectoren sind dem ASV bekannt und hat er mit seinem UAbt.leiter xxx darüber gesprochen. Aus akademischer Sicht hat dieser die Anwendung dieses Verfahrens als nicht zielführend angesehen.
Unter Vorhalt der Beschwerdeausführungen, dass das seinerzeit aufgebrachte Teer-öl längst abgebaut sei, führte der abfallfachliche ASV aus, dass hölzerne Eisenbahnschwellen eine mittlere Verwendungsdauer bei bestimmungsgemäßer Verwendung auf dem Bahnkörper von durchschnittlich 20 Jahren haben. Nach dieser Verwendungsdauer werden diese Eisenbahnschwellen ausgemustert und abschnittsweise durch Betonschwellen ersetzt. Aufgrund der Druckimprägnierung der Eisenbahnschwellen und der chemischen Eigenheit des Kreosot bzw. Teeröls ist der Imprägnierungsstoff an Teilen der Oberfläche zwar einigermaßen abgewittert, im Innenbereich der Hölzer aber deutlich vorhanden. Diese chemische Eigenschaft bestimmt den Einsatzbereich der Eisenbahnschwellen hinsichtlich der Lebensdauer. Die erwähnten Chemikalien sind sowohl gesundheitsgefährdend als auch stellen sie eine Gefahr, insbesondere für Wasserorganismen, aber auch für den Boden, dar. Durch Sonneneinstrahlung und unsachgemäßen Umgang (z.B. Abschneiden dieser Hölzer) gelangten Teeröle an die Oberfläche, sodass die umweltgefährdenden Einflüsse zur Geltung gelangten. Auf die Frage, ob das Erscheinungsbild und der äußere Zustand der vorgefundenen Eisenbahnschwellen darauf schließen lasse, dass die Errichtung der Stützmauer unter Verwendung der Schwellen vor dem 01.04.2006 erfolgt sein dürfte, gab er an, dass aufgrund des Herstellungsdatums anzunehmen ist, dass es sich bei den verbauten Eisenbahnschwellen um solche älterer Bauart handelt und ist aufgrund der Beschaffenheit der Stützmauer davon auszugehen, dass diese bereits vor dem 01.04.2006, somit vor Inkrafttreten der AWG-Novelle 2005, verbaut wurden.
Auf die weitere Frage der Richterin, in welcher Weise aus fachlicher Sicht iSd in § 78 Abs. 9 AWG 2002 angeführten Ziele und Grundsätze eine mögliche Gesundheitsgefährdung von Menschen und die Gefahr einer nicht auszuschließenden Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser und Boden gegeben sei und somit eine sachgemäße Entsorgung sämtlicher Eisenbahnschwellen geboten erscheine, gab er an, dass die fachliche Beurteilung im Vordergrund steht. Die Kriterien des § 78 Abs. 9 AWG wurden nur am Rande berücksichtigt, wobei auf die augenscheinliche Nutzung des Grundstückes bei der Erhebung und bei der Erstellung der Stellungnahme eingegangen wurde. Auf die ergänzende Frage, ob und zutreffendenfalls in welcher Weise im Bereich der Stützmauer ein für mit kreosothältigem Imprägniermittel behandeltem Holz typischer Geruch festzustellen gewesen sei, erklärte der Sachverständige, dass dies stimmt und aufgrund seiner langjährigen Erfahrung im Bereich der Abfallwirtschaft ihm der Geruch von Kreosotöl und Teeröl geläufig ist. Einen solchen Geruch hat er im Nahbereich der Holzinstallation unmissverständlich wahrgenommen. Ausgetretene Teerölstellen sind dem ASV nicht erinnerlich. Hätte er solche festgestellt, dann wären diese Feststellungen in die Stellungnahme eingeflossen. Auf die Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, ob der festgestellte Teerölgeruch von der stehenden Schwelle, die, wie auf Bild Seite 1 ersichtlich, nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen sei, ausgehe, gab der ASV an, dass aus erhebungstechnischen Gründen dieser Umstand berücksichtigt wurde und er seine Wahrnehmungen auf die 17 Stück in die Stützmauer verbauten Eisenbahnschwellen konzentriert und nicht auf die einzelne offensichtlich als Zaunpfeiler verwendete Eisenbahnschwelle gerichtet hat. Laut Aussage des Rechtsvertreters fand ein Ausstufungsverfahren nicht statt.
Es entspricht den Tatsachen, dass angrenzend an die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine Einfriedung einer Wiese aus Eisenbahnschwellen vorhanden ist. Dieses Wiesengrundstück wird offensichtlich landwirtschaftlich genutzt. Der konkrete Auftrag der BH xxx war ausschließlich auf die Liegenschaft des Herrn xxx gerichtet. Aus diesem Grunde wurde die erwähnte Einfriedung in eine abfallfachliche Beurteilung nicht mit einbezogen.
Bei gegenständlicher Entscheidung hat das erkennende Gericht von dem vorliegenden Sachverhalt auszugehen und insoweit bei der Beurteilung auch auf das Vorbringen der Parteien einzugehen.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten führt einleitend aus, dass es sich eindeutig bei den verbauten Eisenbahnschwellen auf den oben genannten Grundstücken um Abfall nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002 handelt. Ausgemusterte Eisenbahnschwellen werden im Verzeichnis der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl II Nr. 570/2003 in der Fassung BGBl II Nr. 89/2005, als gefährlicher Abfall mit der Schlüsselnummer 17207 geführt. Im gegenständlichen Fall erfolgte laut Angaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers kein Ausstufungsverfahren und liegt auch weder eine Baubewilligung noch eine abfallrechtliche Bewilligung vor. Die Stützmauern wurden nach Angaben des Liegenschaftseigentümers Herrn xxx von Herrn xxx in den Jahren 1982 bis 1983 errichtet. Nach § 73 AWG 2002 wäre daher Herr xxx der Verursacher und damit der zur Entsorgung Verpflichtete. Da Herr xxx bereits verstarb, ist eine Haftung des nunmehrigen Liegenschaftseigentümers Herrn xxx zu prüfen. Gemäß § 74 Abs. 2 AWG 2002 haftet er nur, wenn er von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste. Nachdem sich die verfahrensgegenständliche Stützmauern im zum Haus xxx des Herrn xxx gehörigen Gartenbereich befinden, in dem sich auch ein Swimmingpool befindet, besteht für das erkennende Gericht kein Zweifel daran, dass Herr xxx als Rechtsnachfolger bereits beim Erwerb der Liegenschaft vom Vorhandensein dieser Stützmauern Kenntnis hatte. In Anwendung der §§ 73 und 74 AWG 2002 ist daher Herr xxx zur Entfernung bzw. Entsorgung zu verpflichten, zumal nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu BGBl I Nr. 102/2002 und damit zur Stammfassung des AWG 2002 die Verantwortung des „Rechtsnachfolgers“ nicht abgeleiteter Natur ist und daher auch nicht voraussetzt, dass der Eigentümer während dessen Eigentumsperiode die Abfälle abgelagert wurden, kraft Zustimmung oder Duldung haftbar geworden wäre. Vielmehr genügt die Kenntnis der Ablagerung bzw. die fahrlässige Unkenntnis des Nacheigentümers. Die Zahl der „Zwischeneigentümer“ und die (zivilrechtliche) Art des Eigentumserwerbes sind gegenständlich nicht relevant.
Mit der AWG Novelle 2005 (BGBl I Nr. 34/2005) wurde zu § 78 folgender Abs. 9 hinzugefügt, wobei diese Bestimmung mit 01.04.2006 in Kraft getreten ist:
„Bauten, Einbauten, Begrenzungen oder Ähnliches aus kreosothaltigen Abfällen, die vor dem In-Kraft-Treten der AWG-Novelle 2005 errichtet oder vorgenommen wurden, können belassen werden, sofern keine mehr als geringfügige Einwirkung auf Gewässer, keine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt oder keine unzumutbare Geruchsbelästigung gegeben ist. Eine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt und eine unzumutbare Geruchsbelästigung ist jedenfalls bei der Verwendung von kreosothaltigen Abfällen
1. in Gebrauch oder
2. auf Spielplätzen oder an anderen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen, gegeben.“
Das Gericht stellt grundsätzlich fest, dass seit dem Stichtag 01.04.2006 eine abfallrechtliche Bewilligung erforderlich ist, die voraussetzt, dass einerseits die chemikalienrechtlichen Vorgaben erfüllt werden können und andererseits aus abfallfachlicher bzw. abfalltechnischer Sicht eine Ausstufung zu „nicht gefährlichem Abfall“ beim zuständigen Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus erfolgte, zumal teerölimprägniertes Holz gemäß der Abfallverzeichnisverordnung als gefährlicher Abfall gilt. Im gegenständlichen Fall liegt weder eine abfallrechtliche Bewilligung noch eine Ausstufung zu „nicht gefährlichem Abfall“ vor.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt grundsätzlich fest, dass mit Entscheidung vom 29.01.2004, 2003/07/0121, der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eine Grundsatzentscheidung zu Einbauten aus kreosothältigen Abfällen (Krainerwand) aus Bahnschwellen getroffen hat. Derartige Einbauten sind abfallrechtlich nicht zulässig. Zudem sind kreosothältige Abfälle gemäß der Abfallverzeichnisverordnung in der Regel als gefährliche Abfälle anzusehen. Bestehende Einbauten etc. können gemäß § 78 Abs. 9 AWG 2002 vor Ort belassen werden, wenn keine mehr als geringfügige Einwirkung auf Gewässer und keine Gesundheitsgefährdung und unzumutbare Geruchsbelästigung vorliegt.
Eine Gesundheitsgefährdung sieht der VwGH jedenfalls in jenen Fällen an, in denen die Verwendung derartiger Hölzer chemikalienrechtlich nicht mehr zulässig ist (vgl. dazu § 17 Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 – BGBl II Nr. 477/2003), wie dies gem. § 17 Abs. 8 dieser Verordnung insbesondere für vor dem 30.03.1999 von mit Kreosot enthaltendem Teeröl imprägniertem Holz der Fall ist. Aus den Materialien zu der am 01.04.2006 in Kraft getretenen Übergangsbestimmung des § 78 Abs. 9 AWG 2002 (BGBl I Nr. 34/2006) geht hervor, dass der Gesetzgeber von einer Gesundheitsgefährdung durch kreosothältige Abfälle im Sinne des Abs. 9 zu § 78 AWG 2002 jedenfalls dann ausgeht, wenn die Verwendung derartiger Hölzer auch chemikalienrechtlich nicht mehr zulässig ist. Wie sich weiters aus den Abs. 7 und Abs. 8 des § 17 der Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 ergibt, fallen unter die in der Verbotsbestimmung des Abs. 6 normierten Tatbestände "Inverkehrsetzen" und "Verbringung nach Österreich" jedenfalls auch die "Verwendung" und die "Abgabe zur Wiederverwendung" – unter anderem – von teilweise oder gänzlich aus Holz bestehenden Fertigwaren (z.B. Bahnschwellen) iSd Abs. 6, soweit nicht ein gewerblicher oder industrieller Gebrauch gegeben ist.
§ 17 Abs. 9 Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 enthält (lediglich) eine Einschränkung der in den Abs. 7 und 8 für den gewerblich-industriellen Gebrauch normierten Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz und von teilweise oder gänzlich aus Holz bestehenden Fertigwaren. Aus dieser Bestimmung ist hingegen nicht abzuleiten, dass „der private Gebrauch“ (d.h. der nicht gewerblich-industrielle Gebrauch) – unter anderem – von nach § 17 Abs. 7 und 8 der Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 zulässigerweise verwendeten oder wiederverwendeten Fertigwaren (z.B. Bahnschwellen) nur dann verboten wären, wenn – iSd Z 3 des Abs. 9 – an den dort genannten Orten die Gefahr bestünde, dass das Holz mit der Haut in Berührung kommt. Vielmehr enthält § 17 Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 für den nichtgewerblichen, nichtindustriellen bzw. nicht für landwirtschaftliche Zwecke bestimmten Gebrauch überhaupt keine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Verwendung von Fertigwaren im Sinne des Abs. 6, somit u.a. von Bahnschwellen. Im Sinne des Verweises in den Gesetzesmaterialien zu Abs. 9 auf § 17 Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 ist somit Abs. 9 so zu verstehen, dass in diesem Fall ex lege jedenfalls eine Gesundheitsgefährdung im Sinne der genannten Bestimmung anzunehmen ist (vgl. dazu VwGH vom 22.12.2011, 2008/07/0159; RV 1147 BlgNR 22. GP ).
Im gegenständlichen Fall hat eine Prüfung dahingehend zu erfolgen, ob der Einbau der Eisenbahnschwellen vor oder nach der oben genannten Frist erfolgte. Im gegenständlichen Fall führte der Beschwerdeführer selbst aus, dass die verfahrensgegenständlichen Eisenbahnschwellen in den Jahren 1982 bis 1983 verbaut wurden. Seitens des abfallfachlichen ASV wurde in der am 28.05.2018 erfolgten Verhandlung ausgeführt, dass aus abfallfachlicher Sicht hölzerne Eisenbahnschwellen grundsätzlich gefährlichen Abfall darstellen, wobei im Chemikalienrecht ein Unterschied zwischen Herstellung vor dem 30.03.1999 und die Imprägnierung nach dem 30.03.1999 gegeben ist. Diese Feststellung ist jedoch abfallwirtschaftlich nicht von vorrangiger Bedeutung. Unabhängig davon regelt die Chemikalien-Verbotsverordnung 2003, dass vor dem 30.03.1999 behandeltes imprägniertes Holz nur mehr in bestimmten Bereichen, nämlich ausschließlich zum industriellen oder gewerblichen Gebrauch, verwendet werden darf. Bei diesen ausgemusterten Eisenbahnschwellen ist davon auszugehen, dass sie vor dem 30.03.1999 hergestellt wurden, da nach Aussage des abfallfachlichen ASV als mittlere Lebenszeit in der zweckbestimmten Verwendung zumindest 20 Jahre anzusetzen sind und die damals verwendeten Imprägnieröle den in der Chemikalien-Verbotsverordnung festgelegten Begrenzungen für den Gehalt an Benzo[a]pyren (< 0,005 M-%) und wasserlöslichen Phenolen (< 3 M-%) keinesfalls entsprachen. Bei Verwendung von nach dem 30.03.1999 imprägnierten Holz ist davon auszugehen, dass die Imprägnierung des Holzes mit Kreosotöl vorgenommen wurde, das den Vorgaben hinsichtlich Benzo[a]pyren und wasserlöslichen Phenolen entsprach. In diesem Zusammenhang ist auch vom Beschwerdeführer angegeben worden, dass der Einbau der Eisenbahnschwellen in Form der Errichtung der Stützmauer (Krainerwand) glaublich in den Jahren 1982/1983 erfolgte und somit daraus abzuleiten ist, dass das zur Imprägnierung verwendete Teeröl nicht den Konzentrationsbeschränkungen des § 4 der Chemikalien-Verbotsverordnung entsprochen hat.
Zu den in der Verhandlung vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ergänzend vorgelegten Unterlagen betreffend einen PAK Detector führt das Landesverwaltungsgericht Kärnten aus, dass die darin enthaltenen Angaben keine substanziell neuen, den Beschwerdeführer entlastende Gesichtspunkte ergeben. Aus dem dieser Eingabe beigelegten Bildmaterial ist für das Gericht ersichtlich, dass dieses Detektionssystem zwar nach Art eines „screenings“ das Vorhandensein von bestimmten Inhaltsstoffen des Imprägnierungsmittels an der Oberfläche des Holzes anzeigen möge, allerdings ist daraus entsprechend den Ausführungen des abfallfachlichen Amtssachverständigen kein Rückschluss auf das im Inneren des Holzes nach wie vor vorhandene – nicht dem äußerlichen Verwitterungsprozess ausgesetzte – Mittel möglich. Hierzu hat der ASV auch ausgeführt, dass es bei direkter Sonneneinstrahlung, wie sie im vorliegenden Fall auf Grund der Ausrichtung eines Teiles der Stützmauer von ihm beschrieben wurde, zum „Ausschwitzen“ von innenliegendem Imprägnierungsmittel kommt und auf diese Weise neuerlich gefährliche Inhaltsstoffe des Imprägnierungsmittels an die Oberfläche gelangen. Somit gehen die Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers allesamt ins Leere.
In diesem Zusammenhang ist abschließend festzuhalten, dass gemäß § 59 Abs. 2 AVG im Spruch zugleich eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen ist, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird. Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss – wie bereits oben ausgeführt – so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls die Durchsetzung im Wege der Zwangs-vollstreckung möglich ist; diesem Zweck dient auch die Bestimmung einer Frist zur Ausführung einer Leistung (vgl. dazu VwGH vom 05.07.1984, 84/06/0080; u.v.a.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erfüllungsfrist angemessen, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können (VwGH vom 28.10.1994, 94/17/0297; u.a.). Die nach § 59 Abs. 2 AVG vorzunehmende Fristsetzung hat auf Grund der Ergebnisse entsprechender Ermittlungen zu erfolgen. Die Fristsetzung ist im Bescheid ebenfalls entsprechend zu begründen (VwGH vom 19.09.1996, 96/07/0072; VwGH vom 29.06.2000, 98/07/0146; u.a.).
Die im Spruch festgelegte Frist für die Entsorgung der gefährlichen Abfälle bis spätestens 12.08.2018 ab Zustellung des Erkenntnisses stützt sich darauf, dass es dem bautechnischen Sachverständigen der Stadtgemeinde xxx nach Rücksprache zumutbar und angemessen erscheint, die entsorgungspflichtigen Abfälle auch innerhalb dieses Zeitraumes ordnungsgemäß zu verbringen. Der bautechnische Sachverständige führte dazu aus, dass eine Instabilität der gesamten Stützkonstruktion augenscheinlich nicht gegeben ist, jedoch zugleich zu berücksichtigen ist, dass die Entfernung der Eisenbahnschwellen Hand in Hand mit der Errichtung einer andersartigen Form der Abstützung der Erdaufschüttung zu erfolgen hat, sodass die für die Entfernung der gefährlichen Abfälle und die Neuerrichtung erforderlichen Arbeiten innerhalb der gesetzten Erfüllungsfrist bewerkstelligt werden können. Dies gilt in gleicher Weise für die der belangten Behörde zu übermittelnden Entsorgungsnachweise. Somit liegt aus Sicht des erkennenden Gerichtes die Angemessenheit der festgesetzten Erfüllungsfristen vor, dies auch im Hinblick darauf, dass durch die in den Sommermonaten intensive Sonneneinstrahlung mit erhöhter Geruchsfreisetzung und dem Austreten von Teeröl aus tieferliegenden Schichten des Holzes an die die Oberfläche durch „Ausschwitzen“ zu rechnen ist.
Ergebnis:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes am 28.05.2018 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und des zur Verfügung stehenden Bildmaterials sowie der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und war der Beschwerde daher kein Erfolg beschieden.
In diesem Zusammenhang waren die im Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 26.3.2018, Zahl: xxx, vorgeschriebenen Auftragspunkte 1.) bis 2.) neu zu fassen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).
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