LVwG Kärnten KLVwG-1002/25/2015

LVwG KärntenKLVwG-1002/25/20157.11.2017

WRG 1959 §30a Abs1
WRG 1959 §104 Abs1
WRG 1959 §104a Abs1
WRG 1959 §104a Abs2
WRG 1959 §104a Abs3
WRG 1959 §104a Abs4
WRG 1959 §105 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1002.25.2015

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30.03.2015, Zahl: xxx, mit welchem der Antrag des xxx auf wasserrechtliche Bewilligung einer Kleinwasserkraftanlage am xxxbach abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVG iVm §§ 30a, 104, 104a, 105 und 106 Wasserrechtsgesetz 1959-WRG 1959, zu Recht:

 

 

I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als

 

unbegründet abgewiesen,

 

als der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass die Worte „als unzulässig“ entfallen.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

 

u n z u l ä s s i g .

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Bisheriger Verfahrensgang :

 

Mit Bescheid vom 30.03.2015, Zahl: xxx, wies der Landeshauptmann von Kärnten den Antrag des xxx auf wasserrechtliche Bewilligung einer Kleinwasserkraftanlage am xxxbach gemäß §§ 104, 104a, 105 und 106 WRG „als unzulässig“ ab.

 

Mit Schreiben vom 08.11.2011 zeigte der Antragsteller die wasserwirtschaftliche Planung hinsichtlich der Errichtung eines Kleinwasserkraftwerkes am xxxbach bei der Wasserrechtsbehörde an. Danach wurde ein Vorprüfungsverfahren unter anderem mit Bereisung durch die Amtssachverständigen für Gewässerökologie, fachlichen Naturschutz, Naturschutzbeirat, sowie den Antragsteller durchgeführt, wobei das Projekt von allen Amtssachverständigen negativ beurteilt wurde.

 

Der Antragsteller ersuchte mit Schreiben vom 08.12.2013 um Beauftragung von ergänzenden Befunden und Gutachten.

 

Daraufhin wurde von der belangten Behörde ein anderer Amtssachverständiger für Gewässerökologie ersucht, eine Stellungnahme zum gegenständlichen Vorhaben abzugeben.

 

In der Stellungnahme vom 24.06.2014 führte der gewässerökologische Amtssachverständige Folgendes aus:

 

„… 1. Befund

Mit Schreiben vom 17.12.2013, ZI. Xxx, der Abteilung 8, Unterabteilung Energierecht wurde ersucht zum beantragten Kraftwerksprojekt eine abschließende Stellungnahme bezüglich der hydromorphologischen Beurteilung des betroffenen Abschnittes zwischen der xxxmündung und der xxxmündung (km 9,5 bis 3,2) abzugeben.

Für den xxxbach liegt eine Einstufung für den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan(NGP) 2009 vor. Diese Daten beruhen auf Angaben der Wildbach- und Lawinenverbauung ohne weitere Begehungen.

Im April/Mai 2013 erfolgte eine Einstufung durch das Kärntner Institut für Seenforschung.

Diese erfolgte anhand der zwischenzeitlich neuen Ausgabe des im Februar 2010 vom Lebensministerium erstellten "Leitfaden zur Hydromorphologischen Zustandserhebung von Fließgewässern" mit Erläuterungen, ergänzt im März 2013, zumal es immer wieder zu Fehlinterpretationen gekommen ist.

Zur neuerlichen Beurteilung fand am 17.6.2014 unter Beisein von xxx und xxx eine Begehung des Streckenabschnittes für eine nochmalige Beurteilung statt. Begonnen wurde bei der geplanten Wasserfassung bei FI-km 9,5.

Es zeigte sich, dass sehr wenige Bereiche beidufrig verbaut sind, ansonsten im Straßenprallhangbereich Ufersicherungen, bestehend aus Steinwurf/Steinmauern, auf einer Länge von je 30 bis 100 m vorhanden sind. Diesen Verbauungen sind zum Teil Findlingssteine vorgelagert bzw. reicht die Wasseranschlaglinie nicht direkt bis zum Verbau.

Dazwischen befinden sich immer wieder unverbaute Abschnitte. Die Linienführung an sich ist auf Grund des engen Tales als von Natur aus gestreckt einzustufen.

Zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines lag laut Auskunft des hydrographischen Dienstes eine Wasserführung über dem Mittelwasser vor.

In der nachfolgenden Tabelle sind die Abschnitte mit Ufersicherungen, Brücken und unverbaute Strecken aufgelistet. Die dazugehörigen Fotos befinden sich im Anhang.

 

Insgesamt befinden sich im besagten ca. 6 km langen Abschnitt auf 910 Ifm rechtsufrige Sicherungen, auf 950 Ifm linksufrige Sicherungen sowie 15 Brücken, die entweder nur punktuelle Eingriffe darstellen oder bereist in der Verbauungslänge mitberücksichtigt sind. Demnach sind von den 12.000 m an Uferlinie 1.860 rn, das sind ca. 15 %, verbaut. 4.050 m ist die Streckenlänge ohne irgendwelche Verbauung.

Sohlverbauungen wurden teilweise flussab von Brücken festgestellt. Diese stellen jedoch keine Änderung der ursprünglichen Sohlstruktur dar. Im Gewässer selbst sind natürliche Felsrippen mit größerem Gefälle vorhanden.

 

2. Einstufung gemäß Qualitätszielverordnung Ökologie - Oberflächengewässer nach dem Leitfaden.

Die Einstufung erfolgt anhand von 500 m Abschnitten und wurde zusammen mit xxx (Wasserwirtschaftliche Planung) und xxx nach dem vorliegenden Ergebnis der Begehung und anhand der Fotos nach den seit März 2013 mit ergänzenden Erläuterungen vorliegenden Leitfanden vorgenommen.

In diesem Leitfaden wird bezüglich Ufersicherungen (Uferdynamik) angeführt:

 

 

 

 

 

 

Nach diesen Kriterien ergibt sich für die einzelnen 500 m- Abschnitte folgende Einstufung:

 

Fluss-km

Hydromorphologie

Anmerkung

 

 

 

 

 

3,5 - 4

Sehr gut

Lediglich 2 punktuelle 1-ufrige Sicherungen (inkl. Brücke),

 

 

dem Gewässertyp entsprechend

 

 

 

4 - 4,5

Sehr gut

Lediglich 2 punktuelle 1-ufrige Sicherungen (inkl. 2 Brücken),

 

 

dem Gewässertyp entsprechend

 

 

 

4,5 - 5

Sehr gut

Eine unwesentliche Brücke, eine

kurze 1- ufrige Sicherung,

 

 

dem Gewässertyp entsprechend

 

 

 

5 - 5,5

Sehr gut

3 kurze 1-ufrige und eine kurze beidufrige Sicherung (inkl.

 

 

eine Brücke), dem Gewässertyp entsprechend

 

5,5 - 6

Sehr gut

1

-kurze,

einufrige

Sicherung,

dem

Gewässertyp

 

 

entsprechend

 

 

 

 

 

         

 

 

6 - 6,5

Sehr gut

Eine

kurze,

1-ufrige

Sicherung,

dem

Gewässertyp

 

 

entsprechend

 

 

 

 

 

 

6,5-7

Nicht sehr out

2 längere, massive Verbauungen (betonierte Ufermauer)

 

7 -7,5

Sehr gut

4

kurze,

 

1-ufrige

Sicherungen

(inkl.

Eine

Brücke,

dem

 

 

Gewässertvo entsprechend

 

 

 

 

7,5 - 8

Sehr gut

2 kurze, 1-ufrige Sicherungen (inkl. Einer Brücke) und eine

 

 

Brücke, dem Gewässertvp entsprechend

 

 

 

8-8,5

Sehr gut

2 kurze,

1

längere,

1-ufrige Sicherung, dem Gewässertyp

 

 

entsprechend

 

 

 

 

 

 

8,5 - 9

Sehr gut

2 kurze und eine längere, 1-ufrige Sicherung (inkl. 2 Brücken),

 

 

dem Gewässertyp entsprechend

 

 

 

 

9-9,5

Nicht sehr gut

Längere, beidufrige Sicherung

 

 

 

 

              

 

 

 

Insgesamt sind 2 Strecken (km 6,5 bis 7 und km 9-9,5) als nicht sehr gut auszuweisen, die restlichen Abschnitte weisen zwar punktuelle Sicherungen auf, stellen jedoch weiterhin den sehr guten hydromorphologischen Zustand dar, da sind dem Gewässercharakter entsprechen und keine derartigen Eingriffe darstellen, welche sich auch negativ auf die biologischen Komponenten (Algen, Fischnährtiere und Fische) auswirken.

Die Erhebungen des Kärntner Institutes für Seenforschung erfolgten nach demselben aktualisierten Bewertungsschema und fanden zwischenzeitlich auch keine weiteren Ufersicherungen statt, sodass dieselben baulichen Eingriffe bewertet wurden.

Es zeigte sich, dass mit Ausnahme der Abschnitte 4,5 - 5 und 7 - 7,5 welche seitens des KIS als nicht sehr gut bewertet wurden, dieselben Einstufungsergebnisse erzielt wurden.

Insgesamt bedeutet dies für das Vorhaben, da weite Streckenabschnitte einen sehr guten Hydromorphologischen Zustand aufweisen, aus gewässerökologischer Sicht keine positive Stellungnahme möglich ist. …“

 

 

Am 31.10.2014 gab der wasserbautechnische Amtssachverständige folgende Stellungnahme ab:

 

„… Gemäß vorgelegtem Einreichprojekt der xxx GmbH, xxx, "KW xxxbach xxx" vom 13.01.2012 soll im Bereich der xxx für xxx ein Ausleitungskraftwerk errichtet werden. Technische Daten:

 

Ausbauwassermenge QA

0,90 m3/sec

Stauhöhe

ca. 1458 m. ü. A.

Fallhöhe brutto

345 m

Druckrohrleitung

5930 Ifm ON 800

Turbine

Peltonrad, mehrdüsig

Ausbauleistung

2480 kW

Regelarbeitsvermögen

10580 MWh

  

Das Vorprojekt wurde mit dem Ersuchen übermittelt, eine Stellungnahme aus fachlicher Sicht abzugeben und die folgenden Fragen im Sinne des Kriterienkataloges zu beantworten:

Wasserbautechnische Beurteilung

Gegen das geplante Vorhaben besteht aus wasserbautechnischer Sicht grundsätzlich kein Einwand. Der xxxbach liegt im Zuständigkeitsbereich der xxx.

Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes

Gegen das Vorhaben besteht aus der Sicht der wasserwirtschaftlichen Planung kein Einwand, wenn es zu keiner Verschlechterung des Zustandes im Bereich des betroffenen Wasserkörpers gemäß § 104a WRG kommt. Dem Vorhaben wurde aus der Sicht der Gewässerökologie nicht zugestimmt.

 

 

Kriterienkatalog

Wird durch das geplante Vorhaben die in Anspruch genommene Wasserkraft vollständig wirt- schaftlich ausgenutzt Potentialnutzung)?

Die gewählte Ausbauwassermenge von 0,9 m³/sec plus Pflichtwasser wird an ca. 60 Tagen des Jahres erreicht bzw. überschritten, diese Vorgangsweise entspricht den wasserwirtschaftlichen Gepflogenheiten und entspricht einer guten wirtschaftlichen Nutzung des vorhandenen Potentiales.

Besteht durch das Vorhaben ein Widerspruch zu öffentlichen Interessen? Nicht aus der Sicht des Fachbereiches Wasserwirtschaft.

Sind von dem Projekt Vorteile im allgemeinem Interesse zu erwarten? Nicht aus der Sicht des Fachbereiches Wasserwirtschaft.

Inwieweit besteht durch das Projekt eine Sicherung bzw. Verbesserung der Trinkwasserversorgung oder Abwendung einer massiven Hochwassergefahr (qualitativ)?

Durch das geplante Vorhaben wird kein Trinkwasser gefährdet, sowie das Hochwasserabfuhr- vermögen in dem betreffenden Bachabschnitt nicht verändert.

Können die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Oberflächenwasserkörpers dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder aufgrund unverhältnismäßiger Kosten auch nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden? Sind die, zum Nachweis, dass es keine bessere Umweltoption gibt, vorgelegten Unterlagen zur Beurteilung ausreichend?

Betreffend dieser Anfrage (des BMLFUW) festzustellen, ob der Nutzen der geplanten Wasserkraft-anlage mit mindestens 100 kW Mehrleistung nicht auch durch bessere Umweltoptionen (andere bereits in Planung oder Bau stehende Kraftwerksanlagen - Wasserkraftwerke, Solarkraftwerke, Windkraftwerke bzw. andere Fernwärmeversorger) erreicht werden kann, darf ha. mitgeteilt werden, dass derartige Beurteilungen nicht in den Aufgabenbereich bzw. Kompetenzbereich der wasserwirtschaftlichen Planung fallen. Als Hilfestellung mögen folgende Wasserkraftanlagen,

welche von verschiedenen Kärntner Behörden genehmigt wurden, gemeldet werden:

 

 

 

 

 

 

Kraftwerk

 

Leistunq kW

Betrieb

Behörde

Kelag Pumpe xxx

 

35000-

seit 2011

BMLFUW

Kelag KW xxx I

 

70000

seit 2009

UVP-Behörde

Kelag KW xxx 11

 

70000-

seit 2011

UVP-Behörde

Verbund xxx 11

 

430000-

in Bau

UVP-Behörde

xxx-Hydrowatt

 

1386

bewilligt 2012

LH

 

xxx - xxx

 

370

bewilligt 2013

BH xxx

xxx "xxx"

498

seit 2013

BH xxx

xxx „xxx Wehr"

160

in Bau

BH xxx

      

…“

Des Weiteren gab der sicherheits- und verfahrenstechnische Amtssachverständige am 28.01.2015 folgende Stellungnahme ab:

 

„…Mit Schreiben vom 19.01.2015, ZI. xxx, wurde betreffend das Projekt (Vorstudie) "KW xxxbach xxx" der xxxGmbH um Stellungnahme - unter Anwendung des Kriterienkataloges zur Beurteilung einer nachhaltigen Wasserkraftnutzung mit Indikatoren - zu den energiewirtschaftlichen und wasserkraftbezogene wasserwirtschaftliche Kriterien EK1 bis EK4 ersucht.

Beim Kleinwasserkraftwerk "KW xxxbach xxx" handelt es sich im Wesentlichen um ein geplantes Ausleitungskraftwerk am xxxbach (mit xxxbach), im Gemeindegebiet von xxx (KG xxx), situiert zwischen den Ortsteilen xxx und xxx.

Laut Projekt/Vorstudie beträgt die Ausbauwassermenge 900 I/s, die gesamte nutzbare Nettofallhöhe rund 328 m, die Engpassleistung 2.480 kW und das Jahresarbeitsvermögen ca. 10,6 GWh.

Grundlage für die Ermittlung der relevanten energiewirtschaftlichen Daten sind die vom Projektverfasser (xxx GmbH, xxx) in der Vorstudie, datiert mit 13. Jänner 2012, angegebenen Daten.

Beurteilt werden energiewirtschaftliche und wasserkraftbezogene wasserwirtschaftliche Aspekte gemäß dem vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herausgegebenen Kriterienkatalog (BMLFUW-UWA.1.2/004-1/4/2012). Dabei sollen die nachstehenden 4 Kriterien (EKs) geprüft werden:

 

EK 1 – Versorgungssicherheit

EK2 – Versorgungsqualität

EK 3 – Klimaschutz

EK 4 – Technische Effizienz

  

 

Für diese jeweiligen Kriterien wurden charakteristische Indikatoren und Indikatorintervallgrenzen ermittelt (siehe nachstehende Tabelle), mit denen die originäre energiewirtschaftliche Beurteilung von Wasserkraftprojekten anhand quantifizierbarer Eigenschaften möglich ist, sofern die entsprechenden Projektdaten dazu vorliegen.

 

Kriterientabelle für Laufwasserkraftwerke

BMLFUW-UWA.4.1.2/004-1/4/2012)

 

 

Krit.

Kriterium

Ind. Nr.

Indikator

 

Kennziffer

Dirnen-

gering

mittel

hoch

Gewich-

Nr.

 

sion

tuna

 

 

 

Erzeugungsmenge

 

RAV

 

 

 

 

 

 

Versorgungs-

EK l-l-L

inkl.

Auswirkung

auf

GWh/a

<5

5 - 50

> 50

 

EK 1

 

andere KW-Anlagen

Regelarbeitsvem1Ögen

 

 

 

 

100%

sicherheit

 

 

 

 

 

 

 

 

EK 1-2-L *

Eigenversorgung*

 

 

ja/nein

"ja' erhöht Indikator EK -l-l-L um eine Stufe

 

 

Versorgungs-

 

Erzeugungs-

 

Verhällnis RAV Dez+Jän

 

 

0,35 bis

 

 

EK2

EK 2-1-L

 

(Mittel)

1

< 0,35

> 0, 65

100%

 

qualität

 

charakteristik

 

zu RA V Jan-Dez (Mitteil

 

0,65

 

 

 

 

 

 

 

C02-Reduktion geg.

1.000t

 

 

 

 

EK3

Klimaschulz

EK 3-1-L

C02-Verrneidung

 

KohlelErdgas-GuD bzw. -

<3

3-30

> 30

100%

 

Gasturbine in Abh. von

C02eq.

 

 

 

 

 

 

Volllastslunden

 

 

 

 

 

 

EK 4-1-L

Netzanbindung

 

RAV bez. auf En~ernung

GWh/km

< 1,67

1,67-2,50

> 2,50

10%

 

 

 

bis Netzanknüofunasounkt

 

 

 

 

 

 

 

 

Unzureichen·

weitere

optimale lokale

 

 

 

 

 

 

 

 

 

de Nutzung

Teilnutzungen

Nutzung erreicht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

mit Blockie-

mOglich. aber

und spätere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

rung einer

optimale

Erreichbar1<e~ einer

 

 

Technische

EK 4-2-L **

Potenzialnutzung**

 

---

 

optimalen

Nutzung nicht

regional optimalen

60%

EK4

Effizienz

 

 

 

 

 

 

Nutzung bzw.

mehr

Nutzung unler

 

 

 

 

 

 

 

 

kein Speicher

erreichbar

Berücksichtigung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

trotz Möglich-

 

der Speicheroptio-

 

 

 

 

 

 

 

 

 

keit

 

nen nicht behindert

 

 

 

EK 4-3a-L

 

 

 

Laufkw ohne Ausle~ng:

Tage

>100 Tage

100 -60

< 60 Tage

 

 

 

 

Ausbaugrad

 

Überschreitungsdauer

 

Übersehr.

Tage

 

30%

 

 

EK 4-3b-L

 

 

 

Laufkw mit Ausleitung:

Tage

>150 Tage

150-100

< 100 Tage

 

 

 

 

 

 

Überschreitungsdauer

 

Taqe

 

 

            

Anmerkungen:

* EK 1-2- L ... nur wenn keine öffentliche Anbindung und auch nicht vorgesehen und keine andere Möglichkeit für Stromversorgung aus erneuerbarer Energien besteht - erhöht sich Indikator EK 1-1-L um eine Stufe ** EK 4-2-L ... die Potentialnutzung wird ggf. vom ASV der Wasserwirtschaft evaluiert

 

 

ERMITTLUNG DER INDIKATOREN - EVALUIERUNG DER KRITERIEN

Kriterium EK 1: Versorgungssicherheit

Indikator EK 1-1-L: Erzeugungsmenge

Der Beitrag eines einzelnen Projekts zur Erhöhung der Versorgungssicherheit ist proportional zur absoluten Erzeugungsmenge. Entsprechend erfolgt die Beurteilung des Kriteriums der Versorgungssicherheit anhand der jährlichen Erzeugungsmenge über das Regelarbeitsvermögen (RA V) der Anlage in GWh/a.

In der Vorstudie, Seite 5, ist das Jahresarbeitsvermögen (RA V) mit 10,58 GWh angegeben.

 

 

 

Indikator / Intervallarenzen I Einheit

gering

mittel

hoch

Erzeugungsmenqe (RAV) I [GWh/al

<5

5 - 50

> 50

"KW xxx"

 

10,6

 

    

Der Indikator (10,6) liegt am unteren Ende der Intervallgrenze "mittel". Das Kriterium EK 1 - Versorgungssicherheit ist demnach als "schwaches mittel" zu bewerten.

Kriterium EK 2: Versorgungsqualität Indikator EK 2-1-L: Erzeugungscharakteristik

Die Beurteilung des Kriteriums Versorgungsqualität erfolgt für Laufkraftanlagen anhand des Beitrags zur gesicherten Leistung zum Zeitpunkt der Jahreshöchstlast, die in Österreich meist in den Monaten Dezember oder Jänner auftritt. Für die Beurteilung des Indikators Erzeugungscharakteristik einer Laufkraftanlage wird daher das Verhältnis des mittleren monatlichen RAV der Monate Dezember und Jänner zum mittleren monatlichen RAV des Gesamtjahres herangezogen. Der Indikatorwert ergibt sich demnach aus der mathematischen Beziehung [(RAVDez +RAVJän) /2) / (RAVJahr/12)].

Da im Projekt "KW xxx" keine Angaben und Daten zum monatlichen Regelarbeitsvermögen vorliegen, ist der Indikator für die Erzeugungscharakteristik nicht bestimmbar. Folglich ist auch das Kriterium EK 2 - Versorgungsqualität nicht genau evaluierbar.

 

Indikator / Intervallgrenzen I Einheit

gering I

mittel

I hoch

Erzeugungscharakteristik

I

r11

< 0,35

I 0,35 - 0,65 I > 0,65

"KW xxx"

 

 

keineProjektdaten vorhanden

       

 

Der xxxbach hat laut den hydrologischen Kennwerten in den Wintermonaten eine stark reduzierte Mittelwasserabflussmenge die sich analog auch auf die Stromproduktion auswirkt. Diesbezüglich wird daher das KW xxxbach xxx nur einen "geringen" Beitrag zur regionalen Energie- Versorgungsqualität leisten können.

Kriterium EK 3: Klimaschutz Indikator EK 3-1-L: CO2-Vermeidung

Die Beurteilung des Kriteriums Klimaschutz erfolgt über den Indikator der CO2-Vermeidung (Verdrängungsmix) respektive über die jährlich vermiedene absolute CO2-Emissionsmenge. Durch den Neubau eines Wasserkraftwerks wird die Stromerzeugung des sog. Grenzkraftwerks verdrängt, d. h. im "letzten" Kraftwerk, das zur Deckung der Nachfrage gerade noch eingesetzt werden muss. Typischerweise vermeiden Laufkraftanlagen einen Mix aus Steinkohle befeuerten Dampfkraftwerken und Erdgas-GuD-Anlagen. Bei Wasserkraftanlage mit mehr als 4000 Volllaststunden wird der C02eq-Verdrängungsmix mit den nachstehenden Gleichungen (1) und (2) bestimmt.

(1) C02eq = 0,1304. mJVSt - 118 [Gramm CO2 pro kWh]

C02eq .. vermiedene spezifische CO2Emissionen (Verdrängungsmix) mJVSt . mittleren Jahresvolllaststunden der Wasserkraftanlage

(2) mJVSt = RAV / PE

RAV Regelarbeitsvermögen der Wasserkraftanlage

PE Engpassleistung

Beim "KW xxxbach xxx" beträgt das Regelarbeitsvermögen (RAV) 10,58 GWh und die Engpassleistung (PE) 2.480 kW. Mit diesen beiden Ausgangswerten und unter Anwendung der Gleichung (2) errechnen sich 4.266 mittlere Jahresvolilaststunden (mJVSt) und mit der Gleichung (1) die vermiedene spezifische COrEmissionen (C02eq) von 438 g/kWh.

Für die Beurteilung des Indikators der CO2-Vermeidung ist die jährlich vermiedene absolute C02- Emissionsmenge erforderlich. Hierzu wird die zuvor bestimmte vermiedene spezifische COr Emissionen (C02eq = 0,44 ktC02eq.lGWh) mit dem Regelarbeitsvermögen der Anlage (RAV = 10,58 GWh) multipliziert und damit die jährlich vermiedene absolute C02~Emissionsmenge von 4,65 ktC02eq errechnet.

 

Indikator / Intervallgrenzen I Einheit

gering

mittel

hoch

CO2-Vermeidunq

I fktC02eq1

<3

3 - 30

> 30

"KW xxx"

 

 

4,7

 

     

Der bestimmte Indikator für die CO2-Vermeidunq (4,7) liegt im unteren Randbereich der Intervallgrenze "mittel". Das Kriterium EK 3 - Klimaschutz ist demnach als "schwaches mittel" zu bewerten.

Kriterium EK 4: Technische Effizienz

Das Kriterium "Technischen Effizienz" umfasst 3 Subkriterien, respektive 3 Indikatoren (Netzanbindung - Gewichtung 10%, Potentialnutzung - Gewichtung 60%, Ausbaugrad - Gewichtung 30%). Hinweis: Das Subkriterium Potentialnutzung wird vom ASV der Wasserwirtschaft gesondert evaluiert.

Indikator EK 4-1-L: Netzanbindung (Gewichtung 10%)

Die unmittelbaren projektspezifischen netztechnischen Aufwendungen zur Einbindung der Wasserkraftanlage werden mit dem Indikator Netzanbindung dargestellt. Dementsprechend wird der Indikator Netzanbindung aus dem Verhältnis des Jahresregelarbeitsvermögens (RAV) zur Länge der Netzanschlussleitung abgeleitet und damit das Subkriterium Netzanbindung evaluiert, welches dann mit 10% Gewichtung in die Gesamtbewertung des Kriteriums EK 4 einfließt.

In den Projektunterlagen sind keine Netzanbindungsdaten vorhanden. Demzufolge ist der Indikator .Netzanbindunq" nicht bestimmbar, ebenso das Subkriterium EK 4-1-L Netzanbindung· nicht evaluierbar.

 

Indikator /Intervallgrenzen I Einheit

gering

mittel

hoch

Netzanbindung

I [GWh/km]

< 1,67

1,67 - 2,50

> 2,50

"KW xxx"

 

keine Projektdaten vorhanden

     

Indikator EK 4-2-L: Potentialnutzung (Gewichtung 60%)

Der Themenbereich Potentialnutzung wird ggf. vom Amtssachverständigen der Wasserwirtschaft gesondert evaluiert. Betreffend die Beurteilung des Subkriteriums Potentialnutzung wird daher auf die Stellungnahme des ASV für Wasserwirtschaft verwiesen.

Indikator EK 4-3b-L: Ausbaugrad (Gewichtung 30%)

Mit diesem Beurteilungsmodul wird festgestellt, inwieweit ein vorhandenes Wasserkraftpotenzial durch eine konkrete Anlage auch tatsächlich genutzt wird. Die gegenständliche Wasserkraftanlage ist .vom Typ her ein Laufkraftwerk mit Ausleitung, wofür nach dem Kriterienkatalog der Indikator mit der Nummer EK 4-3b-L anzuwenden ist. Als Indikator dient der Ausbaugrad, der anhand des Verhältnisses Ausbaudurchfluss zu Überschreitungsdauer quantifiziert wird. Die Überschreitungsdauerlinie gibt an, an wie vielen Tagen im Jahr im Mittel das tatsächliche Wasserdargebot abzüglich Dotierwasser zumindest den Ausbaudurchfluss erreicht bzw. diesen überschreitet.

Im Projekt sind die Überschreitungstage nicht explizit angegeben. Basierend auf der vorhandenen Dauerlinie des xxxbaches (mit xxxbach), der beantragten Ausbauwassermenge (900 I/s) und der angegebenen Dotationswassermenge (150 - 300 I/s) ergeben sich rund 85 Überschreitungstage. Demzufolge wird von der Kraftwerksanlage an 85 Tagen im Jahr das vorhandene Wasserkraftpotential nicht gänzlich abgearbeitet.

 

 

 

Indikator /Intervallgrenzen I Einheit

gering

mittel

hoch

Ausbaugrad

I[ [Tage]

> 150

150 - 100

< 100

"KW xxx"

 

 

 

85

     

Der bestimmte Indikator für den Ausbaugrad (85) liegt in der Intervallgrenze "hoch". Das Subkriterium EK 4-3b1-L Ausbaugrad ist demnach als "hoch" zu bewerten und fließt mit 30% Gewichtung in die Gesamtbewertung des Kriteriums EK 4 (technische Effizienz) ein.

ZUSAMMENSTELLUNG

EINZEL- EVALUIERUNGSERGEBNISSE

Kriterium EK 1: Versorgungssicherheit Indikator EK 1-1-L: Erzeugungsmenge

 

Indikator /Intervallgrenzen I Einheit

gering

mittel

hoch

Erzeugungsmenge (RA V) I [GWh/a]

<5

5 - 50

> 50

"KW xxx"

 

10,6

 

    

Kriterium EK 2: Versorgungsqualität Indikator EK 2-1-L: Erzeugungscharakteristik

 

Indikator /Intervallgrenzen I Einheit

gering I

mittel

I

hoch

Erzeuqungscharakteristik

I

[1]

< 0,35

I 0,35 - 0,65 I > 0,65

"KW xxx

 

 

keine Projektdaten vorhanden

        

Kriterium EK 3: Klimaschutz Indikator EK 3-1-L: CO2-Vermeidung

 

Indikator /Intervallgrenzen I Einheit

gering

mittel

hoch

C02-Vermeidung

I [ktC02eq]

<3

3 - 30

> 30

"KW xxx"

 

 

4,7

 

     

 

 

Kriterium EK 4: Technische Effizienz

Indikator EK 4-1-L: Netzanbindung (Gewichtung 10%)

 

Indikator / Intervallgrenzen I Einheit

gering I

mittel

hoch

Netzanbindung

I [GWh/km]

< 1,67 I

1,67 - 2,50

> 2,50

"KW xxx"

 

keine Projektdatenvorhanden

     

Indikator EK 4-2-L: Potentialnutzung (Gewichtung 60%)

Wird ggf. vom ASV der Wasserwirtschaft gesondert evaluiert.

Indikator EK 4-3b-L: Ausbaugrad (Gewichtung 30%)

 

Indikator /Intervallgrenzen I Einheit

gerinq

mittel

hoch

Ausbaugrad

I [Tage]

> 150

150 - 100

< 100

"KW xxx"

 

 

 

85

     

 

xxx

 

Jahresstromerzeugung KW xxx: 10,6 GWh

Die vom KW xxx potentiell erzeugte jährliche Strommenge beträgt rund 0,2% der Kärntner Stromerzeugung mit Wasserkraft bzw. 0,25 Promille der österreichischen Wasserkraftproduktion. Bedingt durch die wesentlich geringere Wasserführung in den Wintermonaten (nur ca. 1/3 der Mittelwassermenge) kann das angedachte Kraftwerk xxx nur einen geringen Beitrag zur regionalen Versorgungsqualität leisten. Im Winterbetrieb reicht die Stromversorgung des KW xxx für rund 500 Haushalte.

In Kärnten war 2013 die Stromerzeugung mit Wasserkraft höher als der elektrische Endverbrauch, Strommangel oder Versorgungsengpässe sind daher in naher/mittlerer Zukunft nicht zu erwarten.

Auch sind zusätzliche Stromerzeugungsanlagen auf Basis von Wind, PV und Biomasse laut Energiemasterplan Kärnten 2025 angedacht. Nach diesem sollen Kleinwasserkraftwerke ausgebaut werden, soweit dies aus der Perspektive des Naturschutzes und der Gewässerökologie vertretbar ist. Bis 2025 soll laut Energiemasterplan Kärnten die Stromproduktion mit Wasserkraft um 50 GWh/a erhöht werden. Das KW xxx mit 10,6 GWh/a würde demnach 21 % dieser Zielvorgabe abdecken.

 

Stand der Technik

Ob das Projekt "KW xxx" dem Stand der Technik entspricht kann nicht beurteilt werden, da eine detaillierte, respektive konkrete, technische Projektbeschreibung nicht vorliegt und zudem die

die erforderlichen Plandarstellungen gänzlich fehlen. …“

 

 

Die drei Gutachten wurden dem Antragsteller zum Parteiengehör übermittelt.

 

Schließlich wurde vom gewässerökologischen Amtssachverständigen noch eine ergänzende schriftliche Stellungnahme vom 25.02.2015 abgegeben:

 

„… 1. Befund

Mit Schreiben vom 25.02.2015, ZI. xxx der Abteilung 8, Unterabteilung Energierecht wurde ersucht zum Kraftwerksprojekt am xxxbach zwischen der xxxmündung und der xxxmündung (km 9,5 bis 3,2) eine ergänzende Stellungnahme hinsichtlich des Kriterienkataloges Wasserkraft abzugeben, zumal es beim Vorhaben zu einer Verschlechterung des ökologischen Zustandes kommt.

Darüber Hinaus möge mitgeteilt werden, ob durch die durchgeführten Erhebungen am xxxbach eine Neueinstufung der Wasserkörper erfolgte bzw. notwendig ist.

2. Kriterienkatalog zur Beurteilung der Ausnahme vom Verschlechterungsverbot)

Der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP) sieht die Erarbeitung eines Kriterienkataloges für die Beurteilung von Wasserkraftprojekten bzw. von Gewässerabschnitten hinsichtlich ihrer Eignung für die Wasserkraftnutzung unter Berücksichtigung insbesondere von energiewirtschaftlichen, ökologischen und sonstigen wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten vor.

Dazu wurde ein Leitfaden erarbeitet, der Informationen sowie Lösungsvorschläge für die Verfahrensabwicklung zu Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Ausnahme vom Verschlechterungsverbot enthält.

Es werden 3 Prüfbereiche vorgeschlagen: Energiewirtschaft, Ökologie und Wasserwirtschaft.

Das Prüffeld Ökologie enthält Kriterien, die für die Beurteilung der ökologischen Bedeutung (Wertigkeit) sowie der Sensibilität von Gewässerstrecken bezüglich hydromorphologischer Veränderungen im Rahmen einer Wasserkraftnutzung von wesentlicher Bedeutung sind. Für die Einstufungen gibt es klare Vorgaben, z.T. anhand von Karten.

Im Fall des Abweichens vom Verschlechterungsverbot sind zunächst andere Umweltoptionen zu prüfen und in weiterer Folge zu achten, dass alle praktikablen Vorkehrungen zur Minderung der negativen Auswirkungen auf den Wasserkörper getroffen werden.

Nachfolgend werden für die betroffene Gewässerstrecke am xxxbach die ökologischen Kriterien wie folgt eingestuft:

Kriterium 1: Natürlichkeit

Natürlichkeit in Bezug auf den Zustand des Wasserkörpers:

Es liegt ein sehr guter ökologischer Zustand vor; Wertigkeit daher hoch Natürlichkeit in Bezug auf die Morphologie des betroffenen Abschnittes:

Zumindest 5 km weisen einen morphologisch sehr guten Gewässerzustand auf; Wertigkeit daher hoch

Kriterium 2: Seltenheit

Seltenheit in Bezug auf den Gewässertyp:

Die Gesamtlänge des Gewässertyps in Österreich beträgt mehr als 1.000 km; Wertigkeit daher gering

Seltenheit in Bezug auf Sondertypen: kein Sondertyp

Seltenheit in Bezug auf sehr gute ökologische Zustände:

Anteil der Wasserkörper mit sehr gutem ökologischen Zustand <20% im Gewässertyp. Wertigkeit daher hoch

Seltenheit in Bezug auf (freie) Fließstrecke:

Freie Fließstrecke > 10 km; Wertigkeit daher hoch

Kriterium 3: Ökologische Schlüsselfunktion

Wesentliche Habitate für gewässerökologisch bedeutende/sensible Fischarten oder genetisch wertvolle Populationen:

In diesem Abschnitt kommen Bachforellen vor. Wertigkeit: gering

Wesentliche Habitate sonstiger gewässerökologisch bedeutender/sensibler Arten oder sonstigen biologischen Qualitätselemente bzw. genetisch wertvoller Populationen

Vorkommen der Rote-Liste Arten Österreich: Glossosoma conformis und Chaetopteryx major aber keine FFH-Arten und Rote Liste Arten Kärntens.

Die Rote-Liste Arten Österreichs sind in Kärnten häufig anzutreffen und deshalb auch nicht in der Kärnten-Rote Liste angeführt.

Wertigkeit: mittel

System relevante Ausstrahlstrecke:

Die sehr guten Abschnitte bewirken den Eintrag gewässertypischer Arten in den im mäßigen Zustand (gutes ökologisches Potential) befindlichen flussabwärtigen Abschnitt

Wertigkeit: hoch

Aufrechterhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit mit Fließgewässercharakter:

Gilt für Staue; Kriterium nicht anwendbar

Gewährleistung der gewässertypspezifischen ökologischen Mindestfunktion:

Dies betrifft die Größe der Fließgewässer. Je geringer der Abfluss, desto stärker wirken sich Wasserentnahmen aus. Das MJNQT liegt über 100 I/sec. Wertigkeit: gering

Kriterium 4: Räumliche Ausdehnung der negativen Wirkung

Longitudinale Auswirkung:

Dies betrifft die Auswirkungen des Vorhabens auf die Anzahl der Wasserkörper bzw. auf weiter unterliegende Bereiche (z.B. durch Spülungen). Es sind nach den neuesten Einstufungen 6 Detailwasserkörper betroffen (xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx), wobei eigentlich die 3 erstgenannten zu einem zusammengefasst werden könnten, da sie denselben sehr guten hydromorphologischen Zustand aufweisen.

Die Wasserfassung erfolgt· durch eine 1,5 m hohe Wehrklappe, sodass erhöhte Sedimentanlandungen und häufige Spülungen nicht auftreten.

Wertigkeit: mittel

Laterale Auswirkung: Dies betrifft die gewässerbegleitenden Auwälder und Nebengewässer

Es sind kaum derartige Gewässer vorhanden.

Wertigkeit: gering

 

Tab. 2: Kriterienkatalog xxxbach-Auswirkungen

 

 

3. Einstufung Wasserkörper:

Es erfolgte bereits eine Neueinstufung der Wasserkörper nach den aktuell ermittelten Zuständen

Es sind nach den neuesten Einstufungen 6 Detailwasserkörper betroffen (xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx), wobei eigentlich die 3 erstgenannten zu einem zusammengefasst werden könnten, da sie denselben sehr guten hydromorphologischen Zustand aufweisen. …“

 

 

Die nun angefochtene Entscheidung der belangten Behörde gründet sich auf die oben im Wesentlichen widergegebenen im Verfahren der belangten Behörde erstellten Gutachten.

 

Nach Zitierung der zutreffenden Rechtsgrundlagen begründete die belangte Behörde die Entscheidung hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf öffentliche Interessen im Wesentlichen dahin, dass unter Hinweis auf die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie und des § 30a,c und d WRG ein Abweichen von den dortigen Umweltzielen nur unter genau definierten Bestimmungen unter Anwendung des § 104a Abs. 1 WRG möglich sei und sei daher zu Beginn zu prüfen, ob durch das geplante Vorhaben eine Änderung des Zustandes des Oberflächenwasserkörpers eintrete. Die belangte Behörde stellte auf Grundlage des gewässerökologischen Gutachtens fest, dass trotz punktueller einufriger Sicherungen und bestehender Brücken der sehr gute Zustand zwischen km 3 und km 6,5 sowie zwischen km 7,0 und 9 des xxxbaches gegeben sei.

 

Im zweiten Prüfschritt sei, wenn durch das geplante Vorhaben von einer Änderung auszugehen sei, zu fragen, ob eine Veränderung im hydromorphologischen Sinne oder eine Veränderung durch Schadstoffeintrag im Sinne einer Verschlechterung von einem sehr guten auf einen guten Zustand vorliege.

Im gegenständlichen Fall bestehe durch Ausleitung von mehr als 20% Jahreswassermenge ein Änderung des xxxbaches im hydromorphologischen Sinn, die eine Abweichung vom Zustand erwarten lasse. Es komme durch die Entzugsmenge zu einer Verschlechterung von sehr gut auf gut auf einer Länge von zumindest 4 km und seien davon die neu eingeteilten DWK xxx, xxx, xxx und xxx betroffen.

Da ein Vorhaben nach § 104a Abs. 1 WRG vorliege, seien im Rahmen der Prüfung der öffentlichen Interessen zusätzlich die Voraussetzungen nach § 104a Abs. 2 zu prüfen und müssten für eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot alle in Abs. 2 genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Kann nur eines dieser Kriterien nicht erfüllt werden, komme eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot nicht in Betracht.

 

Bei der Beurteilung und Auslegung eines übergeordneten öffentlichen Interesses sei zu klären, welchem Ziel das Projekt diene, ob und welchen öffentlichen Interessen es diene, und welcher, durch die Beurteilung der öffentlichen Interessen aufgezeigter, Nutzen daraus erwachse.

 

Im Ergebnis stellte die belangte Behörde in der Interessenabwägung fest, dass aufgrund der hohen ökologischen Wertigkeit der betroffenen Gewässerstrecken überwiegend Vorteile für die Umwelt, per Einhaltung der Umweltziele bestünden und bestünde lediglich eine mittlere energiewirtschaftliche Bedeutung sowie bestünden für die menschliche Gesundheit bzw für die Sicherheit des Menschen bzw bei den weiteren Aspekten für die nachhaltige Entwicklung keine Vorteile, sodass der mit dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben unbestreitbare Nutzen an der Erhaltung des im § 30a WRG normierten Zustandes den potentiellen Nutzen für die nachhaltige Entwicklung übertrifft.

Das heißt, dass das Abwägen des Nutzens der gegenständlichen Kleinwasserkraftanlage im Verhältnis zum Erhalt von unberührten, sich in einem sehr guten Zustand befindlichen Gewässerabschnitten zeige, dass der zu erreichende Nutzen der Kleinwasserkraftwerksanlage unzweifelhaft nicht in einem übergeordneten öffentlichen Interesse liege und durch Mittel erreicht werde, welche bessere Umweltoptionen darstellten.

 

 

II. Beschwerde:

 

Mit Schriftsatz vom 28.04.2015 erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist gegen den oben im Wesentlichen zitierten Bescheid Beschwerde. Im Ergebnis wurden die der Abweisung zugrunde gelegten amtsgutachtlichen Ausführungen als widersprüchlich und einer kritischen Prüfung nicht standhaltend bezeichnet. Kritisiert wurde, dass die Behörde aus Anlass des vorliegenden Verfahrens eine neue Einstufung der Wasserkörper vornehme, diese anstelle von drei Detailwasserkörpern gemäß Darstellung im Wasserinformationssystem Austria (WISA) nunmehr in sechs Detailwasserkörper unterteile und diese anders qualifiziere, als im KAGIS und WISA dargestellt.

Es wäre zu klären, auf welchen rechtlichen und sachlichen Grundlagen der Amtssachverständige von den Festlegungen im KAGIS und WISA abweiche und eine gegenüber dem KAGIS abweichende Unterteilung des Wasserkörpers vornehme und auch zu anderen qualitativen Beurteilungen und Detailwasserkörpern gelange.

 

Des Weiteren wurde vorgehalten, dass dem Akt nicht zu entnehmen sei, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen im Verlauf der Zeit und nach der Person des Amtssachverständigen unterschiedliche Beurteilungen erfolgt seien. Die Ausführungen des Amtssachverständigen für Gewässerökologie und des Kärntner Instituts für Seenforschung seien als systematisch fehlerhaft und widersprüchlich zu bezeichnen.

 

Weitere Einwendungen betreffen Feststellungen hinsichtlich des Bachverlaufes zum Straßenverlaufes, wonach der Bachverlauf gegenüber dem Franziszäischen Kataster deutlich begradigt sei und sei daher der sehr gute Zustand nicht begründet. Weiters wurde das Fehlen von Erhebungen bezüglich des faunistischen und floristischen Zustandes des Baches bemängelt. Bei mängelfreiem Verfahren hätte die Behörde feststellen müssen, dass der xxxbach aufgrund der über weite Strecken gegebenen Verbauung nur in wenigen Bereichen einen sehr guten Zustand aufweise und würden durch die Inbetriebnahme des geplanten Kleinkraftwerkes allenfalls mit entsprechenden Auflagen keine nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserkörper des Baches bewirkt werden.

 

Mit Schriftsatz vom 04.09.2015 wurden seitens des Beschwerdeführers ergänzende Beweisanträge betreffend Gewässerökologie gestellt. Begründet wird dieser Antrag wie folgt:

 

„… 1.

Nach den einschlägigen Bestimmungen der Qualitätszielverordnung (QZVO) setzt eine Gesamtbewertung eines Wasserkörpers als sehr gut den sehr guten hydromorphologischen Zustand jedes einzelnen zur Beurteilung anstehenden Abschnitt des Fließgewässers voraus.

Es wird für jeden einzelnen 500-Meter-Abschnitt eines Oberflächenwasserkörpers bewertet, ob die jeweiligen klar definierten Qualitätsziele unterschritten werden und somit ein sehr guter hydromorphologischer Zustand vorliegt. Nur wenn alle in einem Wasserkörper befindlichen 500-Meter-Abschnitte einen sehr guten hydromorphologischen Zustand aufweisen, befindet sich auch der Wasserkörper in einem sehr guten hydromorphologischen Zustand (Zitat: Leitfaden zur hydromorphologischen Zustandserhebung von Fließgewässern, Jänner 2015, Seite 70 ff).

Vor allem die Wasserkörper

- Flusskilometer 3,5 bis 5,0 (Wasserkörper xxx)

und

- Flusskilometer 6,5 bis 9,5 (Wasserkörper xxx)

weisen nur einen guten hydromorphologischen Zustand auf, was bei einem Ortsaugenschein offenkundig wird.

Die erstinstanzliche Behörde geht im angefochtenen Bescheid daher zu unrecht von einem sehr guten hydromorphologischen Zustand des xxxbaches in dem zur Beurteilung stehenden Abschnitt aus und somit von einer unrichtigen Sachgrundlage, die zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt.

Beweis:

- Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Gewässerökologie;

- ergänzender Ortschaugenschein an den Flusskilometern 3,5 bis 5,0 (Wasserkörper xxx) und Flusskilometer 6,5 bis 9,5 (Wasserkörper xxx) unter Beiziehung des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Gewässerökologie.

2.

Nach den Festlegungen in der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) erfolgt die Zustandsbewertung eines Wasserkörpers zunächst aus dem Zusammenführen der biologischen und chemischen Bewertungen des Wasserkörpers; erst anschließend ist der hydromorphologischen Zustand des Wasserkörpers einer Beurteilung zu unterziehen. Wenn ein Wasserkörper entweder biologisch oder chemisch nicht die Wassergüte "sehr gut" aufweist, ist es zur Qualifizierung des Wasserkörpers rechtlich irrelevant, ob der hydromorphologische Zustand nun sehr gut oder nur gut ist. Eine Beurteilung des biologischen und chemischen Zustandes des Gewässers als nur "gut" lässt keine andere Beurteilung des Wasserkörpers als eben nur "gut" zu.

Die biologische und chemische Wassergüte des xxxbaches ist nicht sehr gut sondern bestenfalls gut. Somit kann der gesamte Wasserkörper - ungeachtet seines hydromorphologischen Zustandes - auch aus diesem Grund nur als gut qualifiziert werden.

Beweis:

- Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Gewässerökologie;

- ergänzender Ortschaugenschein an den Flusskilometern 3,5 bis 5,0 (Wasserkörper xxx) und Flusskilometer 6,5 bis 9,5 (Wasserkörper xxx); dies unter Beiziehung des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Gewässerökologie.

Der Antragssteller und Beschwerdeführer stellt den weiteren

ANTRAG,

eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die oben ausdrücklich beantragten Beweise zum Beweis dafür, dass der xxxbach in dem vom Projekt umfassten Abschnitt weder nach der Qualitätszielverordnung noch nach der Wasserrahmenrichtlinie als in einem sehr guten Zustand zu beurteilen ist, abzuführen, wozu ausdrücklich die Durchführung des Ortsausgenscheins an den beschriebenen Gewässerabschnitten unter Beiziehung des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Gewässerökologie beantragt wird.

Aufgrund des zu erwartenden Ergebnisses hätte die Behörde dem Antrag stattgeben

müssen. …“

 

Am 15.12.2015 gab der gewässerökologische Amtssachverständige zum Beschwerdevorbringen sowie zur diesbezüglichen Ergänzung folgende Stellungnahme ab:

„… Mit Schreiben vom 23.09.2015, ZI.:KLVwG-1002/3/2015 des Kärntner Landesverwaltungsgerichtes wurde ersucht zu den Beschwerdevorbringungen des Antragstellers bezüglich der Errichtung einer Wasserkraftanlage am xxxbach zwischen der xxxmündung und der xxxmündung (km 9,5 bis 3,2) eine Stellungnahme abzugeben.

 

 

Zu den einzelnen Vorbringungen des Beschwerdeführers wird aus gewässerökologischer Sicht folgende Stellungnahme abgegeben:

Die Einstufung der Gewässer für den nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan 2009 hatte einen Zeitrahmen von ca. einem Jahr und erfolgte deshalb nach den bisher vorliegenden Daten der Wildbach- und Lawinenverbauung und den einzelnen Wasserbauämtern in Zusammenarbeit mit den gewässerökologischen ASV's. Begehungen vor Ort und deshalb Verifizierung der Daten hat es zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben und wäre allein schon aus zeitlichen Gründen unmöglich gewesen. Auch erfolgte die Einstufung nicht nach dem nunmehr gültigen Leitfaden, den es zu diesem Zeitpunkt noch nicht offiziell gab, sondern in Anlehnung an die morphologischen Erhebungsvorgaben von Werth.

Bei der Einteilung der Oberflächenwasserkörper handelt es sich um nicht verbindliche Teile des NGP. Dementsprechend sind die Wasserkörper vom tatsächlichen Zustand und nicht vom im NGP beschriebenen Zustand zu beurteilen (vgl. Bumberger/Hinterwirth, Kommentar zum WRG § 55c K 3). Die Darstellung im KAGIS oder WISA ist daher rechtlich nicht verbindlich.

Die Einstufungen können unabhängig vom Detailwasserkörper vorgenommen werden und sind Änderungen sehr wohl im NGP als auch in der Einstufung und Ausdehnung der Detailwasserkörper nach fachlicher Begründung möglich.

Daraus ergibt sich, dass Einstufungen des Sachverständigen auf jeden Fall über die im NGP dargestellten zu stellen sind, sofern dies ausreichend begründet wird.

Im gegenständlichen Fall liegt damit eine unverbindliche Wasserkörpereinteilung mit einer unverbindlichen Einstufung vor, die in den NGP 2009 einfloss.

Erst im Februar 2010 wurde vom Lebensministerium der "Leitfaden zur Hydromorphologischen Zustandserhebung von Fließgewässern" mit Erläuterungen herausgegeben um detaillierte Einstufungen und Überarbeitungen auf fachliche Basis zu stellen.

In der Stellungnahme des ASV xxx wurde auf die Einstufung nach dem NGP zurückgegriffen, in welcher km 5 - 6 als sehr gut ausgewiesen wurden mit dem Hinweis, dass eine Detailkartierung notwendig sei. Dies entspricht der Vorgangsweise bei einem Bewilligungsverfahren nach dem WRG.

Im März 2013 wurde der Leitfaden zur Erhebung, des hydromorphologischen Zustandes mit Erläuterungen ergänzt, zumal es immer wieder zu Fehlinterpretationen gekommen ist. Dies v.a. durch von Kraftwerksantragsteller beauftragte Landschaftsbüros mit dem Auftrag Einbauten derart zu bewerten, dass kein sehr guter Zustand vorliegt um die Realisierung eines finanziell lukrativen Kraftwerksprojektes zu ermöglichen.

Diese Einstufungen wiedersprachen oftmals den vom ASV getätigten.

Im April/Mai 2013 erfolgte eine Einstufung durch das Kärntner Institut für Seenforschung mit dem Ergebnis, dass zwischen km 3,5-4,5 und 5 - 6,5 und 7,5 - 9 der sehr gute hydromorphologische Zustand vorliegt. Diese Einstufung floss in den neuen NGP 2015 ein und führte zur besagten Änderung der Oberflächenwasserkörper.

Aus diesem Grunde wurde seitens des ASV eine negative Stellungnahme zum Kraftwerksprojekt abgegeben.

Interessanterweise wurde nunmehr im Parteiengehör seitens des Antragstellers ein weiterer ASV zur Beurteilung des hydromorphologischen Zustandes gefordert, um eine neuerliche Beurteilung vorzunehmen. Dabei stellt sich nunmehr die Frage, wie diese Forderung in Hinblick auf die vorliegende Beschwerde gesehen werden kann, in welcher eigentlich kritisiert wird, dass bei der ursprünglichen Einstufung nach dem NGP Änderungen vorgenommen wurden. Anscheinend werden nur Änderungen beklagt, die nicht im Sinne des Antragstellers sind, Änderungen, die ein Kraftwerksprojekt ermöglichen (diese gibt es auch), werden jedoch gefordert.

Anhand einer nochmaligen Begehung im Juni 2014 und Beurteilung nach den aktuellen Vorgaben des Lebensministeriums wurde die Erhebung des KIS grundsätzlich bestätigt und ein sehr guter hydromorphologischer Zustand für km 3,5 - 6,5 und 7 - 9 festgestellt.

Diese Einstufung führte zum zitierten abweisenden Bescheid.

Die Bewertungen wurden Leitfadenkonform vorgenommen und sind daher schlüssig und nachvollziehbar.

Erhebungen bezüglich biotischer Parameter (Fische, Makrozoobenthos, Phytobenthos) waren nicht erforderlich, da ohnehin ein sehr guter hydromorphologischer Zustand über weite Strecken vorlag und dies ausschlaggebend ist (Erhaltung hydromorphologisch sehr guter Gewässerstrecken). Es hätte auch keinen Sinn ergeben, dem Antragsteller derartige Untersuchungen im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens vorzuschreiben, wenn ohnehin eine negative Stellungnahme erfolgt.

Ob eine Verdriftung von Fischen bei Hochwasser stattfindet und eine Rückwanderung gewährleistet ist, ist nicht relevant.

Das Kraftwerksprojekt an sich führt nach den Kriterien der Qualitätszielverordnung Ökologie- Oberflächengewässer 2010 zu einer Verschlechterung des hydromorphologischen Zustandes zumal mehr als 20 % der Jahreswasserfracht bzw. mehr als 10 % der Niederwasserführung zu Zeiten einer Wasserführung unter der Mittelwasserführung entnommen werden.

Abschließend wird angemerkt, dass egal welche Einstufung herangezogen wird (NGP 2009, KIS, xxx) zumindest 1 km in der Ausleitungsstrecke im sehr guten Zustand liegt und deshalb das Projekt nicht positiv beurteilen werden kann. …“

 

 

Seitens des Beschwerdeführers wurde mit Schriftsatz vom 10.03.2016 ein ergänzendes Vorbringen, verbunden mit der Vorlage eines gewässerökologischen Gutachtens „xxxbach“ eines Ziviltechnikers vom 08.03.2016, erstattet:

 

„… Die Ausführungen des Amtssachverständigen xxx in der Zuschrift vom 15.12.2015 sowie seiner gutachterlichen Ausführung und den darauf aufbauenden Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid sind unrichtig, halten einer kritischen Prüfung nicht Stand und berücksichtigen nicht die tatsächlichen rechtlichen Vorgaben zur Beurteilung eines Oberflächenwasserkörpers.

1. Gutachten unschlüssig

Im Wesentlichen führt der Amtssachverständige in seiner Stellungnahme aus, dass Oberflächenwasserkörper in Detailwasserkörper zu unterteilen und diese gesondert hydromorphologisch zu beurteilen sind. Im April/Mai 2013 sei für den verfahrensgegenständlichen Abschnitt des xxxbaches eine Einstufung durch das Kärntner Institut für Seenforschung (KIS) mit dem Ergebnis erfolgt, dass zwischen Bachkilometer 3,5 bis 4,5 und 5 bis 6,5 und 7,5 bis 9,0 ein sehr guter hydromorphologischer Zustand vorliege.

Eine nochmalige Begehung im Juni 2014 und eine Beurteilung nach den aktuellen Vorgaben des Lebensministeriums habe nun aber - so der Amtssachverständige - die Erhebung des KIS (Kärntner Institut für Seenforschung) grundsätzlich bestätigt und einen sehr guten hydromorphologischen Zustand für die Bachkilometer 3,5 bis 6,5 und 7,0 bis 9,0 festgestellt. Diese Einstufung habe zum abweisenden Bescheid geführt. Welches die vom Amtssachverständigen zitierten "aktuellen Vorgaben des Lebensministeriums" sind, kann seinen Ausführungen nicht entnommen werden.

Diese vom Amtssachverständigen vorgenommene hydromorphologische Beurteilung des Oberflächenwasserkörpers des xxxbaches ist auch aus mehreren Gründen unrichtig.

Das KIS beurteilt von den insgesamt 11 Stück 500-Meter-Abschnitten des xxxbaches 8 mit einen sehr guten, 3 mit einen nicht sehr guten hydromorphologischen Zustand.

Eine gleiche Beurteilung 1 Jahr später vorgenommen, soll angeblich die Erhebung des KIS grundsätzlich bestätigen, allerdings wird dort für den gleichen Bachabschnitt für insgesamt 10 Stück 500-Meter-Abschnitte ein sehr guter hydromorphologischer Zustand bescheinigt, für einen Abschnitt (zwischen Bachkilometer 6,5 und 7) ein nur guter hydromorphologischer Zustand.

Aufgrund welcher tatsächlichen Wahrnehmungen und Festlegungen nunmehr zwischen Bachkilometer 4,5 bis 5 und zwischen Bachkilometer 7,0 bis 7,5 sich der nicht sehr gute hydromorphologische Zustand im Laufe eines Jahres sich so verbessert hat, dass er vom nunmehrigen Amtssachverständigen als sehr gut bewertet wird, ist dem gesamten Akt nicht zu entnehmen.

Das Gutachten ist daher unschlüssig.

2. Gutachten basiert auf unrichtiger Rechtslage

Das Gutachten des Amtssachverständigen geht von einer unrichtigen Rechtslage aus.

Die Argumentation des Sachverständigen, den Oberflächenwasserkörper des xxxbaches in verschiedene Detailwasserkörper zu unterteilen, diese einer gesonderten hydromorphologischen Beurteilung zu unterziehen und aufgrund der positiven Beurteilung einzelner Detailwasserkörper das Projekt aus gewässerökologischen Gründen abzulehnen, ist nicht durch die Gesetzeslage gedeckt.

Gemäß § 30a Abs 3 Z 2 WRG ist der Oberflächenwasserkörper definiert als ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers.

Eine nähere Definition der Begriffe "einheitlich" und "bedeutend" ist dem WRG nicht zu entnehmen.

Im Bezug auf die Zustandserhebung von Gewässern verweist § 59f Abs 2 WRG allerdings auf die GewässerzustandsüberwachungsVO (GZÜV), welche zu § 9 Abs 5 als Grundlage für die Ermittlung des hydromorphologischen Zustandes von Oberflächengewässern auf die dort genannte Anlage 4 verweist. Gemäß Anlage 4.2. der GZÜV ist im Sinne der GZÜV der vom Lebensministerium herausgegebene "Leitfaden für die hydromorphologische Zustandserhebung" maßgeblich.

Auf Seite 70 dieses Leitfadens wird ausdrücklich festgelegt, dass für die Gesamtbewertung des hydromorphologischen Zustandes gemäß QZVO (Qualitätszielverordnung) jeder einzelne 500 Meter-Abschnitt eines Oberflächenwasserkörpers zu bewerten ist.

Nach den jüngsten Festlegungen im Nationalen Gewässerwirtschaftsplan 2015 (NGP 2015) bildet der xxxbach als Teil der xxx mit einigen Zuflüssen einen einheitlichen Oberflächenwasserkörper, der dort unter der Nummer xxx eindeutig definiert ist. Einige Zuflüsse zu Nebenbächen der xxx bilden eigene Oberflächenwasserkörper, offenbar aufgrund ihrer einheitlichen und bedeutenden Unterscheidung, verglichen mit dem Oberflächenwasserkörper der xxx der ihr zufließenden Bäche.

Gemäß der Unterlage "Methodik der Ist-Bestandsanalyse für Gewässer mit 10 bis 100 km³ Einzugsgebiet" wird die Mindestlänge eines Oberflächenwasserkörpers mit 1 Kilometer beschrieben, wobei als Begründung für die Beschreibung eines Wasserkörpers "die Erhaltung einer Mindestpopulation an Fischen gewährleistet sein muss". Dies wird vom Amtssachverständigen xxx im drittletzten Absatz seiner Zuschrift vom 15.12.2015 als irrelevant bezeichnet. Aus welchen sachlichen oder rechtlichen Erwägungen er zu dieser Meinung kommt, legt er nicht dar.

Die zuvor zitierten Beurteilungskriterien für die Beschreibung der Größe eines Oberflächenwasserkörpers findet sich aber im NGP 2015 dadurch wieder, dass dort die gesamte xxx samt einigen Teilen der Zuflüsse als eigener Oberflächenwasserkörper mit der Nr. xxx festgelegt wird. Offenbar handelt es sich bei diesem Gewässersystem um den einheitlichen Oberwasserkörper, der eine selbstständige Fischpopulation in der vom Verordnungsgeber beschriebenen Mindestgröße gewährleistet.

Damit ist allerdings der Argumentation des Amtssachverständigen, der den xxxbach in einzelne Detailwasserkörper unterteilt und diese einer gesonderten wasserökologischen Beurteilung unterzieht, jede rechtliche Grundlage entzogen.

Zur hydromorphologischen Beurteilung als Grundlage für das gegenständliche Bewilligungsverfahren ist ausschließlich der Oberflächenwasserkörper desjenigen Abschnittes des xxxbaches als Teil des Oberflächenwasserkörpers xxx heranzuziehen, in dessen Bereich das Kleinwasserkraftwerk geplant ist. In diesem Abschnitt weist das Gutachten des KIS zumindest 3 Stück 500-Meter-Abschnitte auf, welche nur einen guten hydromorphologischen Zustand haben, sodass - gemäß den Festlegungen im "Leitfaden für die hydromorphologische Zustandserhebung" - nach Maßgabe der bezughabenden wasserrechtlichen Bestimmungen aus wasserrechtlicher Sicht das Projekt zu genehmigen gewesen wäre.

Hätte sich der Amtssachverständige bei seiner gutachterlichen Tätigkeit auf den gesetzlich vorgegebenen Rahmen und die Festlegungen und Definitionen der Oberflächenwasserkörper im NGP 2015 berufen, hätte er in Verbindung mit dem Gutachten des Kärntner Instituts für Seenforschung zum Ergebnis kommen müssen, dass der hydromorphologische Zustand des vom Projekt umfassten Abschnittes des xxxbaches einer wasserrechtlichen Bewilligung des beantragten Kleinwasserkraftwerkes nicht entgegensteht.

Beweis:

- Auszug aus dem NGP 2015, darstellend den Abschnitt Osttirol und Kärnten West unter besonderem Hinweis auf die Legende zur Definition der Oberflächenwasserkörper;

- wie zum gesamten bisherigen Vorbringen.

3. Gutachten KIS hält einer inhaltlichen Überprüfung nicht stand

Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, legen die Verfasser des Gutachtens des Kärntner Institutes für Seenforschung aus dem September 2013 bei ihrer Beurteilung des xxxbaches Qualitätskriterien zu Grunde, die zu einer qualitativ deutlichen Überbewertung des hydromorphologischen Zustandes führen.

Tatsächlich ist der xxxbach gegenüber seinem ursprünglichen Verlauf vor allem durch den Straßenbau entscheidend verändert worden und entspricht in den meisten Bereichen weder der Bachlauf noch die Uferdynamik auch nur einigermaßen dem ursprünglichen natürlichen Zustand.

Schon vor diesem Hintergrund ist es grundlegend verfehlt, von einem sehr guten hydromorphologischen Zustand des xxxbaches auszugehen. Die menschlichen Eingriffe sowohl in den Bachlauf als auch in die Ufer- und Sohldynamik müssen zwangsläufig zu einer Herabstufung der Bewertung in der fünfteiligen Bewertungsskala führen, weil ansonsten für ein unberührt verbliebenes Oberflächengewässer kein Platz mehr für eine höhere Bewertung besteht.

Dieses Beurteilungskriterium wurde im bekämpften Bescheid nicht mit der erforderlichen Sorgfalt berücksichtigt, weshalb sich der Antragsteller veranlasst gesehen hat, bei der xxx GmbH ein gewässerökologisches Gutachten „xxxbach" zu beauftragen, welches mit 08.03.2016 erstellt worden ist.

Nach den Ausführungen in diesem Gutachten rechtfertigen die untersuchten insgesamt 6 Kilometer der Fließgewässerstrecke (Bachkilometer 3,5 bis 9,5) nur in einem 500- Meter-Abschnitt die Bewertung eines hydromorphologisch sehr guten Zustandes; alle anderen Abschnitte sind aufgrund von Uferverbauungen, Laufveränderungen und Sohlstabilisierungen teilweise aber auch aufgrund großer Sohlschwellen, die die Sohldynamik verändern und nicht mehr fischpassierbar sind, als nur gut einzustufen.

Die dem Bescheid zugrunde gelegten Gutachten der Amtssachverständigen halten einer kritischen Überprüfung daher nicht Stand.

Beweis:

- gewässerökologisches Gutachten xxx GmbH vom 08.03.2016;

- Ortsaugenschein;

- im Übrigen wie zum gesamten bisherigen Vorbringen.

4. Sämtliche Gutachten sind auch unvollständig

Sämtliche Amtssachverständigen berücksichtigen nicht, dass ungefähr auf Höhe des Bachkilometers 8,5 der Ablauf der Abwasserreinigungsanlage xxx in den xxxbach erfolgt und ab diesem Bereich die Wasserqualität des xxxbaches beeinträchtigt wird.

Gemäß dem 3. Abschnitt der QualitätszielVO Ökologie Oberflächengewässer sind bei der Gesamtbeurteilung des Gewässerzustandes auch die Ziele bezüglich der physikalisch, chemischen Qualitätskomponenten zu berücksichtigen. Die Kläranlage verfügt lt. Ausweisung im Wasserbuch einen Konsens zur Einleitung biologisch gereinigter Abwässer im Ausmaß von 914m3/d nach den Emissionsgrenzwerten der 1.AEV für kommunales Abwasser (BGBI Nr. 210/1996 idF. BGBI II Nr. 392/2000). Unter Heranziehung der Wasserführungsdaten bei Niederwasser (NQT) wurden am Standort der Einleitung bei Fl.km 8,5 und am Standort des geplanten Krafthauses die Konzentrationen für maßgebliche Parameter wie BSB5, TOC, PO4-P und NH4 errechnet. Dabei zeigt sich, dass bei allen genannten Parametern die Grenzwerte für den sehr guten Zustand auf Basis der Vorgaben des Anhang H zur QualitätszielVO nicht eingehalten werden können und demnach der sehr gute Zustand für den Gewässerabschnitt nicht gegeben ist. Auch diese Aspekte wurden im Verfahren vor der Wasserrechtsbehörde überhaupt nicht berücksichtigt, weshalb das vom Antragsteller eingeholte gewässerökologische Gutachten xxx GmbH vom 08.03.2016 sich ausführlich mit der chemischen Wasserqualität auseinandersetzt.

Im beigelegten Gutachten wurde allerdings die rein fiktive Annahme zugrunde gelegt, dass der xxxbach bis zur Einleitung der gereinigten kommunalen Abwässer überhaupt keine Vorbelastung aufweist, also ,,100 % rein" ist. Aus der Kenntnis der Bewirtschaftung im Einzugsgebiet des xxxbaches und dessen Zubringer (xxx, xxx, xxx) vor der Einleitung der gereinigten Abwässer ist realistischerweise davon auszugehen, dass eine Vorbelastung jedenfalls gegeben ist und damit die chemischen Parameter der Wasserqualität tatsächlich noch weiter von dem eines sehr guten Zustandes entfernt sind.

Auch aufgrund des tatsächlich bestenfalls guten chemisch-physikalischen Zustandes des Wassers des xxxbaches ab der Einleitung der gereinigten Abwässer wäre - auch im fiktiven Fall eines hydromorphologisch sehr guten Zustandes - die Gesamtqualität bestenfalls mit gut zu beurteilen gewesen, was im rechtlichen Ergebnis dazu führen hätte müssen, dass der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen gewesen wäre.

Beweis:

- gewässerökologisches Gutachten „xxxbach" der xxx GmbH vom 08.03.2016;

- Ortsaugenschein;

- das offene Wasserbuch.

- im Übrigen wie zum gesamten bisherigen Vorbringen.

Der Beschwerdeführer wiederholt daher den

ANTRAG,

dieser Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der beantragten Kleinwasserkraftanlage die wasserrechtliche Bewilligung erteilt wird.

An Urkunden werden vorgelegt:

./1 Oberflächenwasserkörper gemäß Detaileinteilung: Osttirol und Kärnten West, Stand Dezember 2009 mit vergrößerter Kopie des Details xxx - xxx

./2 gewässerökologisches Gutachten xxx GmbH vom 08.03.2016 …“

 

Das ergänzende Vorbringen sowie das Privatgutachten wurden dem Amtssachverständigen wiederum zur Stellungnahme übermittelt. Dieser gab dazu am 26.04.2016 folgende Stellungnahme ab:

„…

1. Gutachten unschlüssig:

….

Antwort:

Die zitierte aktuelle Vorgabe „Leitfaden zur hydromorphologischen Zustandserhebung von Fließgewässern“ wird als Beilage übermittelt.

Die „Verbesserung“ des hydromorphologischen Zustandes kam auf Grund der Expertenmeinung und des Fachwissens des ASV anhand der Vorgaben des Leitfadens und der Diskussion der Handhabe anlässlich der österreichischen Gewässerökologentagungen bzw. Bund- Länderarbeitskreise Ökologie in mehreren Expertenrunden zustande, die zum Zeitpunkt der Erhebung durch das KIS noch nicht abgehalten wurden.

2. Gutachten basiert auf unrichtiger Rechtslage:

Antwort:

Die Unterteilung in kleinere Einheiten erfolgte zur besseren Nachvollziehbarkeit des Gutachtens und ist bei derartigen Verfahren sogar ausdrücklich anzuwenden.

Gerade für ein Kraftwerksprojekt ist die betroffene Strecke von Relevanz und sind daher die Detailwasserkörper nach Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie heranzuziehen und als solche auch im NGP ausgewiesen.

Gegenständlich sind zusammenhängende Strecken mit einem sehr guten hydromorphologischen Zustand von 2 km (km 7-9) und 3 km (km 3,5 bis 6,5) bei einer Gesamtausleitungsstrecke von ca. 6 km durch das Kraftwerksprojekt betroffen. Aus diesem Grunde ist auch keine positive Stellungnahme möglich.

Auch bei der Beurteilung durch das KIS wäre kein Kraftwerksprojekt möglich gewesen, da auch mehrere Strecken mit zumindest 1 km Länge (km 3,5 – 4,5 / km 5-6,5 / km 7,5-9) als in den sehr guten Zustand erhoben wurden.

Die Erhaltung eines Fischbestandes wurde seitens des ASV nicht als irrelevant bezeichnet, sondern lediglich auf die Einwendungen des Antragstellers eingegangen, dass es zu einer Verdriftung von Fischen bei Hochwässern kommt und eine Wiederbesiedelung durch eine Sohlschwelle nicht möglich ist. Diese Einwendung wurde als für das Vorhaben nicht relevant bezeichnet, da sich die Sohlschwelle außerhalb des Projektgebietes befindet und gerade der NGP vorsieht derartige Kontinuumsunterbrechungen zu beseitigen.

3. Gutachten KIS hält einer inhaltlichen Überprüfung nicht Stand

Antwort:

Für das gegenständliche Verfahren ist die Einstufung durch das KIS von untergeordneter Bedeutung. Da vom Antragsteller selbst eine Beurteilung durch einen weiteren SV gefordert wurde, worauf seitens der Behörde der unterzeichnete dazu beauftragt wurde.

Der Längsverlauf des Gewässers wurde nicht geändert, was aus der Überlagerung des aktuellen Gewässerverlaufes mit dem des Franziszäischen Katasters ersichtlich ist (Abb. 1).

 

Xxx

 

Abb. 1: derzeitiger Gewässerverlauf (blau) und vor ca. 190 Jahren.

 

Punktuelle Sicherungen an Sohle und Ufer haben stattgefunden, wie bereits mehrfach erläutert stellen diese jedoch keine derartig gravierende Änderung der Gewässerstruktur dar, dass nicht von einem sehr guten hydromorphologischen Zustand gesprochen werden kann. Der sehr gute hydromorphologische Zustand ist nicht nur bei Gewässern ohne jeglichen Eingriff gegeben, sondern auch bei solchen, bei welchen die Eingriffe vorhanden sind, die der Gewässerstruktur entsprechen.

Das vom Antragsteller in Auftrag gegebene Gutachten weist eigentlich nur Bilder von einufrig verbauten Abschnitten auf und beschreibt nur die Sicherungen, nicht jedoch die großräumig dazwischenliegenden natürlichen Bereiche, sodass ein Zustand vermittelt wird, der nicht der Realität entspricht. Diese kurzräumigen Ufersicherungen werden überbewertet und ergibt sich dadurch eine Einstufung, in welcher lediglich ein 500 m langer Abschnitt als in den sehr guten hydromorphologischen Zustand ausgewiesen wurde.

Es liegen eindeutig keine anthropogenen, nicht fischpassierbare Querwerke vor, ansonsten wäre der Detailwasserkörper als lediglich in den mäßigen Zustand ausgewiesen worden, was bei 3-maliger Begutachtung nicht erfolgte. Im Gewässer selbst sind natürliche Felsrippen mit größerem Gefälle vorhanden.

Für die Bewertung selbst ist laut Leitfaden, S. 70, die Uferdynamik und Sohldynamik heranzuziehen: „Die vier weiteren morphologischen Paramater der vorliegenden Methode Laufentwicklung, Substratzusammensetzung, Strukturen im Bachbett und Uferbegleitsaum-Vegetation, dienen als weiterführende, den Gewässerabschnitt detailliert beschreibende Informationen, die nicht direkt für die Bewertung des sehr guten hydromorphologischen Zustandes herangezogen werden

Insgesamt widerspricht daher das in Auftrag gegebene Gutachten LWK deutlich den Einstufungen von den ASV xxx, xxx, dem KIS sowie dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan xxx und der Ausweisung im NGP, da es nicht laut den Vorgaben des Leitfadens durchgeführt wurde.

 

4. Sämtliche Gutachten sind auch unvollständig

Antwort:

Der chemische Zustand ist zur Beurteilung des hydromorphologischen Zustandes nicht relevant. Es geht im gegenständlichen Verfahren um den Erhalt hydromorphologisch weitgehend unbeeinträchtigter Gewässerstrecken gemäß den Vorgaben des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes.

Anmerkung:

Für den gegenständlichen Abschnitt liegt eine Probeserie (12 Proben) im Jahr 2009 vor der Mündung in die xxx vor. Bis auf den Parameter DOC, welcher mit gut eingestuft wurde, liegen sämtliche anderen analysierten Inhaltsstoffe im sehr guten Bereich.

Insgesamt ist daher trotzdem der physikalisch-chemische Zustand auf Grund des DOC-Gehaltes als gut einzustufen (Siehe Anlage). Im NGP 2015 ist diese Auswertung jedoch nicht berücksichtigt, sondern liegt lediglich eine Belastungsanalyse anhand von Expertenmeinung vor und wäre daher zu adaptieren.

Eine weitere Probe liegt vom 29.05.2011 800 m flussab der Einleitung der xxx vor. Bei dieser liegen alle Werte im sehr guten Zustand. Eine weitere Probenserie könnte daher durchaus auch den sehr guten chemischen Zustand erbringen.

Die theoretischen Berechnungen im Gutachten LWK spiegeln daher den tatsächlichen Zustand nicht wieder.

Die Einleitung der xxx würde bei Ausführung des Projektes jedoch in eine zukünftige, lediglich mit Restwasser dotierte Ausleitungsstrecke erfolgen. Durch die geringere Verdünnung des Abwassers, verbunden mit einer stärkeren Erwärmung des Gewässers infolge des geringen Abflusses ist daher mit einer Verschlechterung des Zustandes des biologischen Qualitätsmerkmales Phytobenthos (=Algenaufwuchs) zu rechnen. Dies würde den aktuellen Erkenntnissen des „Weser-Urteiles“ wiedersprechen.

Schlussfolgerung:

Das ergänzende Vorbingen zum gewässerökologischen Gutachten des unterzeichneten ASV samt vorgelegtem gewässerökologischen Gutachten „xxxbach“, erstellt von der xxx GmbH, zielen im Wesentlichen darauf ab, dass kein sehr guter hydromorphologischer und ökologischer Zustand wesentlicher Abschnitte in der vom Kraftwerksprojekt betroffenen Gewässerstrecke zwischen km 3 und 9,5 vorliegt, damit die Errichtung eines Wasserkraftwerkes möglich wäre.

Diese Vorbringungen können aus Sicht des ASV nicht geteilt werden, ebenso nicht die Einstufung des vorgelegten gewässerökologischen Gutachtens durch die xxx GmbH xxx.

Aus gewässerökologischer Sicht ist daher das vorliegende Projekt weiterhin nicht genehmigungsfähig.“

 

 

Am 27.06.2016 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. An dieser nahmen der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung, die belangte Behörde, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, sowie der gewässerökologische Amtssachverständige teil.

 

In der Verhandlung wurde Folgendes vorgebracht:

„… Die Richterin eröffnet die Verhandlung und legt den Gegenstand der Verhandlung dar.

Der erstinstanzliche Verwaltungsakt und die Beschwerde werden wiedergegeben.

Zunächst wird die Stellungnahme des gewässerökologischen Amtssachverständigen vom 24.06.2014, welche als Beilage ./A zur Verhandlungsschrift genommen wird, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers überreicht.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gibt zu Protokoll:

Die Ausführungen des Amtssachverständigen, mit welchen er sich auf in der Zwischenzeit auf die WISA aufgenommene Neuuntergliederung in mehrere Detailwasserkörper vornimmt, ist rechtlich irrelevant und für das Verfahren unbeachtlich, weil der Begriff „Detailwasserkörper“ dem WRG und den darauf ergangenen Verordnungen fremd ist und es keine generelle abstrakte Norm (Gesetz oder VO) gibt aus welcher entnommen werden kann, was vom Gesetzgeber unter „Detailwasserkörper“ verstanden wird.

Für die Beurteilung des hydromorphologischen Zustandes eines Projektes bildenden Abschnittes eines Fließgewässers ist dieses – wie auf Seite 70 des „Leitfadens“ (Beilage ./A) dargestellt. Dieser Abschnitt ist in einzelne 500 m – Abschnitte zu unterteilen und jeder einzelne dieser Abschnitte einer Überprüfung zu unterziehen.

Eintragungen im WISA über den Zustand einzelner dort dargestellter Detailwasserkörper kommt keine rechtliche Bindungswirkung zu, sodass in jedem Verfahren der Zustand gesondert zu überprüfen ist.

Gemäß § 4 Abs.6 QZV Ökologie OG befindet sich ein Oberflächenwasserkörper nur dann in einem sehr guten ökologischen Zustand wenn die Werte für die biologischen, hydromorphologischen und physikalisch chemischen Qualitätskomponenten eingehalten werden. Erreicht nur eine dieser Komponenten nicht die Qualitätsstufe „sehr gut“ kann der gesamte Wasserkörper nur als „gut“ beurteilt werden (siehe auch Seite 11 „Leitfaden“, Beilage ./A). Im gegenständlichen Fall weist das Wasser des xxxbaches ab der Einleitung durch die Kläranlage im Bereich des FlussKm 8,5 vor allem wegen des überhöhten Wertes an gelöstem organischen Kohlenstoff (DOC) nur gute Qualität iSd § 14 QZV Ökologie OG auf, wie sich sowohl aus den Berechnungen des Privatgutachtens xxx als auch aus den Ausführungen des Amtssachverständigen vom 26.04.2016 ergibt. Soweit der Sachverständige Bezug auf eine Probe vom 29.05.2011 bezieht (siehe Beilage D zu Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 26.04.2016), wo der Grenzwert nur geringfügig unterschritten wird, ist dieser punktuelle Prüfbericht nicht aussagekräftig, weil die Wasserprobe zu einer Zeit entnommen wurde, als in der flussaufwärts liegenden Region weder die Tourismussaison noch die Landwirtschaften im üblichen Vollbetrieb waren und deshalb auch davonauszugehen ist, dass die Kläranlage zu diesem Zeitpunkt die bescheidmäßige Auslastung noch nicht erreicht hat. Wenn die Meinung vertreten werden sollte, dass der chemisch physikalische Zustand des Gewässers ab der Kläranlage trotz der langfristigen Auswertung gemäß Beilage ./C tatsächlich einen sehr guten Zustand aufweisen würde, wäre dies durch eine Prüfung unter realitätsnahen Bedingungen, also während der Saison für Tourismus und Landwirtschaft, sowie entsprechend hoher Auslastung der Kläranlage zu prüfen.

Die Ausführungen im Befund vom 24.06.2014 und die dort ersichtlichen gutachterlichen Wertungen stehen im Widerspruch zur eindeutigen Textierung der QZV Ökologie OG, in der in § 12 Abs. 2 Z 5 die Uferdynamik nur dann als in einem sehr guten Zustand qualifiziert werden darf, wenn diese bis auf vereinzelte punktuelle Sicherungen uneingeschränkt möglich ist, d.h. das Fließgewässer in der Lage ist, den Uferverlauf selbst dynamisch verändern zu können. Dabei sind nicht nur Uferverbauungen sondern auch alle anderen anthropogenen Eingriffe (wie auch Steinschlichtungen und dergleichen) zu berücksichtigen. Die im Befund vom 24.06.2014 enthaltenen Bewertungen widersprechen der in § 12 Abs. 2 Z 5 QZV Ökologie OG vom Verordnungsgeber vorgegebenen Qualitätskriterien, weil hier auch 20 bis 100 m lange Uferverbauungen als „vereinzelte punktuelle Sicherung“ gewertet werden und nicht als „lokale Sicherungen“ über kurze Strecken gemäß § 13 Abs. 6 QZV Ökologie OG. Tatsächlich rechtfertigt der Befund des Amtssachverständigen vom 24.06.2014 eine hydromorphologische Beurteilung des betroffenen Abschnittes des Ufers bestenfalls als „gut“ gemäß § 13 Abs. 6 leg. cit.

Die Ausführungen des Amtssachverständigen in Abs. 5 auf der vorletzten Seite der Stellungnahme vom 26.04.2016, lt. welchen durch eine geringere Verdünnung des Abwassers, verbunden mit einer stärkeren Erwärmung des Gewässers infolge des geringen Abflusses mit einer Verschlechterung des Zustandes des biologischen Qualitätsmerkmals Phytobenthos (= Algenaufwuchs) zu rechnen sei, sind unrichtig, da sich in der vorgelegten Berechnung unseres Gutachtens die Konzentrationen der entsprechenden Inhaltsstoffe auf die Wasserführung des Gewässers bei Niederwasser beziehen und die geplante Restwasserabgabe im Ausmaß über dem Niederwasser des xxxbaches geplant ist. (ab Seite 39 des Gutachtens xxx)

Außerdem gibt es keinen Nachweis darüber, ausgehend von welchen Basisparametern die vom Amtssachverständigen in den Raum gestellte Verschlechterung des Zustandes, durch welche zukünftigen Änderungen und Einwirkungen verursacht werden.

Es wird ein Ortsaugenschein zur Feststellung des Istzustandes sämtlicher anthropogener Veränderungen, und nicht nur von Uferverbauungen, beantragt, zum Beweis dafür, dass der hydromorphologische Zustand schon in Bezug auf die Uferdynamik bestenfalls dem Qualitätskriterium gut gemäß § 13 Abs. 6 QZV Ökologie OG entsprechen kann und lege dazu weiters vor, die wasserbautechnische Kartierung des Beschwerdeführers, welche unter Beilage ./B zur Verhandlungsschrift genommen wird, vor. Ein Exemplar wird dem gewässerökologischen Amtssachverständigen überreicht. In dieser Urkunde ist dargestellt, dass der Verlauf des Baches (blau) gemäß Luftbildaufnahmen streckenweise erheblich vom Verlauf gemäß franziszäischem Kataster abweicht. Des Weiteren sind in dieser Kartierung rot diejenigen Uferabschnitte gekennzeichnet, die in ihrer Uferdynamik beeinträchtigt sind. Die vom Antragsteller zur Erstellung dieser Kartierung festgestellten Verhältnisse vor Ort weichen deutlich von der Befundung des Amtssachverständigen vom 24.06.2014 ab, wozu nur beispielhaft auf den Bereich des FlussKM 3,5 bis 4 verwiesen wird: Gemäß Seite 2, Beilage ./B, befindet sich von FlussKM 3,5 bis 4 zunächst eine einseitige, dann eine zweiseitige Befestigung des Uferverlaufes, welche mehrere 100 m beträgt. Im Befund des Amtssachverständigen vom 24.06.2014 ist von FlussKm 3,5 bis 4 nur eine einseitige Verbauung von 50 m am linken Ufer und 50 m am rechten Ufer und ansonsten ein vollkommen unverbauter Zustand festgelegt. Die Befundung des Amtssachverständigen ist zumindest überprüfungswürdig und wird deshalb gestellt der Antrag, einen ergänzenden Ortsaugenschein zur Feststellung sämtlicher anthropogener Änderungen durchzuführen.

Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, xxx, gibt zu Protokoll:

Es wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen.

Offensichtlich gibt es Unterschiede in der Interpretation des Leitfadens.

Eine Verschlechterung gemäß den Erkenntnissen des sogenannten WESER-Urteiles, worüber es seitens des Ministeriums keine Durchführungsverordnung gibt und die Interpretation dieses Urteiles den einzelnen Ländern überlassen wird, wird nicht befürchtet. Die Verdünnung des biologisch gereinigten Abwassers dürfte mit großer Sicherheit ausreichen.

xxx verlässt die Verhandlung um 10:44 nach Abgabe seiner Stellungnahme.

Der Vertreter der belangten Behörde gibt zu Protokoll:

Es wird auf die bisherigen Vorbringen verwiesen, insbesondere auf die Ausführungen des bekämpften Bescheides. Abschließend darf noch darauf hingewiesen werden, dass die umfangreichen Erhebungen ergeben haben, dass sich mehrere Teilstrecken des xxxbaches in einem sehr guten Zustand befinden und haben die umfangreichen Gutachten der Amtssachverständigen schlüssig zu Tage gebracht, dass durch die Errichtung und den Betrieb des gegenständlichen Wasserkraftwerkes zu einer Zustandsverschlechterung am xxxbach kommen kann, weshalb beantragt wird, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge die vorliegende Beschwerde abweisen.

Amtssachverständiger: xxx, pA Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 8 - Umwelt, Wasser und Naturschutz, fremd zum Beschwerdeführer, gibt wahrheitserinnert und erinnert an seinen Sachverständigeneid zu Protokoll:

Aus gewässerökologischer Sicht gibt es bereits umfangreiche Erhebungen und Stellungnahmen. Auf diese wird grundsätzlich verwiesen. Gegenständlich wird das Hauptaugenmerk auf den hydromorphologischen Zustand zu legen sein, welcher unterschiedlich durch die beiden Amtssachverständigen, das Kärntner Institut für Seenforschung (alle gelangen zu dem Schluss, dass eine zusammenhängende Gewässerstrecke von mind. 1 km Länge vorliegt) und dem Antragsteller (dieser gelangt zum Schluss, dass lediglich eine Gewässerstrecke von 500 m Länge) in einem sehr guten hydromorphologischen Zustand vorliegt. Für die Beurteilung des hydromorphologischen Zustandes ist die QZV, herausgegeben im April 2010, heranzuziehen. Diese VO ist jedoch derart formuliert, dass ein relativ großer Interpretationsspielraum besteht. Dies zeigt auch die unterschiedliche Beurteilung durch den Antragsteller. Diesbezüglich wurde der auch im Jahre 2010 ausgearbeitete Leitfaden mit März 2013 mit Erläuterungen versehen, die diesen freien Interpretationsspielraum - wenn zwar nicht ganz - einschränken. Grundsätzlich ist für die Beurteilung eines sehr guten hydromorphologischen Zustandes eine Gewässerstrecke von zumindest einen km notwendig, um als Detailwasserkörper ausgewiesen zu werden. Im aktuellen Leitfaden wird für den sehr guten hydromorphologischen Zustand erläutert: „Es können auch Abschnitte mit längeren Ufersicherungsmaßnahmen in diese Kategorie fallen, solange die Bauwerke einseitig auftreten und trotz der anthropogenen Sicherungsmaßnahme in unveränderter, typspezifischer Verlauf und eine typspezifische Strukturausstattung den betroffenen Gewässerabschnitt vorliegen bzw. das Bauwerk an sich strukturgebend entsprechend der typspezifischen, natürlichen Strukturausstattung des Gewässers ist (Seite 37 des Leitfadens). Gegenständlich liegen derartige Bereiche im xxxbach vor. Dem Sachverständigen obliegt nunmehr entsprechend dem Leitfaden eine derartige Beurteilung über die vorhandenen Strukturen und flossen die Ergebnisse ins Gutachten ein.

Das nunmehr vorgelegte Operat „Wasserbautechnische Kartierung“ vom 21.06.2016 weist mehrere Abschnitte mit längeren einufrigen Sicherungen und kürzeren beidufrigen Sicherungen (vor allem bei Brücken) auf. Die angesprochene Differenz der verbauten Strecken kann nur darin liegen, dass die Verbauungen unterschiedlich als solche angesehen werden (z. B. sind sie weiter vom Ufer entfernt oder an sich gar nicht mehr in der Natur erkennbar, da sie bereits ein Altbestand sind und der Gewässerstruktur entsprechen. Eine weitere Begehung erscheint daher zur Klärung des Sachverhaltes aus der Sicht des Amtssachverständigen nicht erforderlich.

Auf die Frage bezüglich des ökologischen Zustandes der biologischen Komponenten sowie des chemisch physikalischen Zustandes wird empfohlen erst dann näher einzugehen, wenn die grundsätzlich hydromorphologische Frage geklärt ist. Erst dann wird zu beurteilen sein, ob eine grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit in weiterer Folge nach dem WESER-Urteil vorliegt.

Keine weiteren Fragen an den Amtssachverständigen.

Kein Einwand gegen die Protokollierung.

Es wird beschlossen, dass die gegenständliche Verhandlung im Herbst fortgesetzt wird. Dafür wird seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine weitere Stellungnahme innerhalb von 5 Wochen vorgelegt werden. …“

 

 

Am 11.08.2016 langte folgende Stellungnahme samt Antrag auf Enthebung des Amtssachverständigen für Gewässerökologie und Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein:

 

„…1. Zu den Befunden der Amtssachverständigen

In diesem Wasserrechtsverfahren hat zunächst der Amtssachverständige xxx in seinem gutachterlichen Protokoll vom 18.06.2012 zum Ausdruck gebracht, dass der xxxbach (dort genannt xxx) sich im Bereich von Flkm 1,0 bis Flkm 5,0 und Flkm 6,0 bis Flkm 10,0 in einem guten ökologischen Zustand befinde, von Flkm 10,0 bis Flkm 13,0 ein einem unbefriedigendem ökologischen Zustand und von Flkm 0 bis Flkm 1,0 in einem nur mäßigen ökologischen Zustand. Lediglich zwischen Flkm 5,0 und Flkm 6,0 befinde sich der xxxbach in einem sehr guten ökologischen Zustand. Allerdings hat der Sachverständige auf Seite 3 oben dieses gutachterlichen Protokolls hinterfragt, ob der sehr gut ausgewiesene Gewässerabschnitt zwischen Km 5,0 und 6,0 noch tatsächlich dem sehr guten Zustand entsprechen würde, könne erst im Rahmen einer Detailkartierung der Hydromorphologie geklärt werden.

Der Amtssachverständige xxx kommt im Jahr 2014 im Wesentlichen zum Ergebnis, dass - mit Ausnahme eines Abschnittes - alle 500·Meter-Abschnitte des vom Projekt umfassten Teiles des xxxbaches einen sehr guten hydromorphologischen Zustand ausweisen würden, durch die Ableitung eines Teiles des Fließgewässers in die Kraftwerksanlage dieser hydromorphologische Zustand sich verschlechtern würde und aus diesem Grund die wasserrechtliche Bewilligung für das geplante Projekt vorweg nicht zu erteilen sei. Der Amtssachverständige xxx stützt sich dabei auf seine Befundaufnahme vom 14.06.2014 und die dort von ihm fotografisch und tabellarisch dokumentieren Uferverbauten, aus denen er die Schlussfolgerung ableitet, dass durch diese Einbauten der sehr gute gewässerökologische Zustand des vom Kraftwerksprojekt umfassten Abschnittes des xxxbaches nicht beeinträchtigt werde.

Wie bereits in der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2016 vorgebracht, ist - rechtlich betrachtet - das Gutachten des Amtssachverständige xxx schon deshalb unrichtig, weil

- der xxxbach keinen sehr guten, sondern nur einen guten chemisch- physikalischen Zustand aufweist; dies als Folge der Almbewirtschaftung, des Fremdenverkehrs und der Einleitung der Wässer aus der Kläranlage ab Flkm 8,5

und

- auch der xxxbach nicht mehr in der Lage ist, den Uferverlauf selbst dynamisch verändern zu können (Zitat § 12 Abs. 2 Z 5 Qzv Ökologie OG), weil über längere Streckenabschnitte - auch nach dem Befund des Amtssachverständige xxx - teils auf dem einen Ufer, teils auf dem anderen Ufer, teils auch auf beiden Ufern Verbauten vorhanden sind, die einen freien Bachverlauf verhindern.

Aufgrund erheblicher tatsächlicher und rechtlicher Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Amtssachverständigen xxx hat der Beschwerdeführer bei der mündlichen Berufungsverhandlung vom 27.06.2016 sowie in dem vorbereitenden Schriftsatz vom 04.09.2015ausdrücklich die Durchführung als Ortsaugenscheines und die Beiziehung eines gewässerökologischen Sachverständigen, unabhängig vom Amtssachverständigen xxx, beantragt. Das Verwaltungsgericht hat zum Ausdruck gebracht, es beabsichtige nicht, einen Ortsaugenschein durchzuführen und sei für das Verwaltungsgericht die gutachterliche Darstellung des Amtssachverständigen xxx schlüssig und nachvollziehbar.

Dies hat den Beschwerdeführer veranlasst, tiefergehende Recherchen vor Ort durchzuführen und weiters beim örtlich zuständigen Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung das dortige Datenmaterial über den vom verfahrensgegenständlichen Projekt betroffenen Abschnitt des xxxbaches auszuheben.

Der Beschwerdeführer zieht somit die bei der Verhandlung vom 27.06.2016 unter Beilage ./B vorgelegte wasserbautechnische Kartierung zurück und bringt unter einem an deren Stelle zur Vorlage

./B den Ordner, erstellt von der xxx GmbH, beinhaltend

- den Lageplan der bestehenden Flussverbauungen am xxxbach auf Basis der örtlichen Begehung vom 15.07.2016 iVm KAGIS - Ortho Fotos

- die Fotodokumentation „xxxbach Teil 1 bis Teil 25", darstellend die Flkm 3,25 bis 9,55

- die tabellarische Darstellung der Uferverbauungen, geordnet nach Art und Flkm laut Lageplan vom 15.07.2016

- die tabellarische Darstellung der Art der Uferverbauungen, geordnet nach Verbauungsart, laut Lageplan vom 15.07.2016

- die Zusammenfassung der Uferverbauungen in 500 Meter-Abschnitten

und

- die Pläne (Kollaudierungsoperate) des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung xxx und xxx mit dem Sitz in xxx (in der Folge kurz xxx) über den Zeitraum 1986 - 2010.

Zur Erstellung dieser Dokumentation wurde am 07.07.2016 und am 08.07.2016, beginnend von Flkm 9,55 des xxxbaches bachabwärts von ungefähr der Mitte des xxxbaches das linke und das rechte Ufer in Abständen von jeweils rund 10 Metern von der Tallinie des xxxbaches aus fotografiert. Um eine lückenlose Darstellung beider Ufer zu ermöglichen wurden die Bilder jeweils für das linke und rechte Ufer erstellt und die Koordinaten über GPS registriert. Die einzelnen Bilder wurden jeweils über markante Punkte zu Abschnitten mit einer Länge von jeweils 250 Metern zusammengefasst (siehe einzelne Teile im Anhang 2), das ergibt für die insgesamt 6,25 Flkm 25 Teile der Fotodokumentation. Die im Lageplan vom 14.07.2016 (siehe Anhang 1) dargestellte Kilometrierung mit Unterteilung in 50 Meter-Abschnitte ermöglicht die Zuordnung der einzelnen Bildfolgen.

Die Arten der Verbauung wurden nach Auswertung der Bilddateien bei einer Begehung am 15.07.2016 zugeordnet und im Lageplan dargestellt. Durch die unterschiedliche farbliche Darstellung der einzelnen Verbauungsarten ist der Umfang der vorliegenden Verbauungen als Maß für eine mögliche freie Uferdynamik des xxxbaches im betreffenden Abschnitt vollständig dokumentiert (siehe Anhänge 3 bis 5). Um die Verbauungsarten leichter zuordnen zu können, wurden Beispielsbilder mit Ortsangaben in der Legende des Lageplans angeführt.

Die Erhebungen von Mitarbeitern der xxx GmbH wurden mit dem Vertreter der xxx, Herrn xxx, am 22.07.2016 mit den Aufzeichnungen der Verbauungsmaßnahmen nach dem Hochwasser im Jahr 2009 und unter Berücksichtigung der möglichen Kartierungsgenauigkeit verglichen. Hiezu hat die xxx das Kollaudierungsoperat 1986-2010 (siehe Anhang 6) zur Verfügung gestellt. Diese Dokumentation bescheinigt, dass sowohl die Uferdynamik als auch die Sohldynamik des xxxbaches jedenfalls in dem vom Projekt betroffenen Abschnitt bereits so massiv anthropogen verändert worden sind, dass der hydromorphologische Zustand des xxxbaches bestenfalls als "gut" eingestuft werden kann.

Beweis:

- Beweismittel wie zum bisherigen Vorbringen.

- der Lageplan der bestehenden Flussverbauungen am xxxbach auf Basis der örtlichen Begehung vom 15.07.2016 iVm KAG 15 - Ortho Fotos

- die Fotodokumentation xxxbach Teil 1 bis Teil 25, darstellend die Flkm 3,25 bis 9,55

- die tabellarische Darstellung der Uferverbauungen, geordnet nach Art und Flkm laut Lageplan vom 15.07.2016

- die tabellarische Darstellung der Art der Uferverbauungen, geordnet nach Verbauungsart, laut Lageplan vom 15.07.2016

- die Zusammenfassung der Uferverbauungen in 500 Meter-Abschnitten die Pläne (Kollaudierungsoperate) der xxx über den Zeitraum 1986 - 2010;

- xxx, p.A. Forsttechnischer Dienst bei der Wildbach- und Lawinenverbauung, xxx;

- xxx, Student, xxx;

- Einvernahme des Beschwerdeführers.

2. Die Rechtslage zur Beurteilung des gewässerökologischen Zustandes:

Sowohl der Amtssachverständige als auch die Behörde erster Instanz verkennen die Rechtslage.

- Der Amtssachverständige argumentiert, weil einer von mehreren Detailwasserkörpern einen sehr guten ökologischen Zustand aufweise, sei das Gesamtprojekt nicht bewilligungsfähig.

- Der Amtssachverständige stellt sich auf den Standpunkt, dass für die Gesamtbeurteilung eines Oberflächenwasserkörpers vorwiegend der hydromorphologische Zustand ausschlaggebend ist, der biologische Zustand und der chemisch-physikalische Zustand dagegen eher unbeachtlich seien.

- Der Amtssachverständige legt seinem Gutachten den eigenen Befund vom 14.06.2014 zu Grunde, welcher zum einen sachlich unrichtig ist und zum anderen als Begründung für eine rechtlich unrichtige Qualifizierung des tatsächlichen Zustandes des xxxbaches in den einzelnen 500-Meter-Abschnitten herangezogen wird.

- Die Behörde übernimmt trotz 2 Gutachten mit unterschiedlichen Inhalten und der offensichtlichen rechtlichen Bedenken die Ausführungen des Amtssachverständigen xxx kritiklos, ohne sich mit den inhaltlich anders lautenden Gutachten auseinanderzusetzen.

Im Gegensatz zu den rechtlich relevanten Ausführungen des Amtssachverständigen xxx ist die Rechtsgrundlage zur gewässerökologischen qualitativen Beurteilung eines Oberflächenwasserkörpers wie folgt normiert:

Gemäß § 4 Abs 6 der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer (idF kurz QZV Ökologie OG) befindet sich ein Oberflächenwasserkörper in einem sehr guten ökologischen Zustand, wenn

 

1. die im 2. und 3. Hauptstück für den sehr guten Zustand festgelegten Werte für die

a. biologischen

b. hydromorphologischen und

c. allgemein physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten eingehalten werden und

2. § 6 Abs 2 der Qualitätszielverordnung Chemie - Oberflächengewässer (QZV Chemie OG) eingehalten wird.

Aus dieser Formulierung des Verordnungsgebers ergibt sich eindeutig und unzweifelhaft, dass zur Beurteilung des ökologischen Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers als "sehr gut" alle 3 im Einzelnen genannten Teilkomponenten (biologischer, hydromorphologischer und physikalisch-chemischer Zustand) kumulativ einen "sehr guten" Zustand entsprechend der vom Verordnungsgeber in der QZV Ökologie OG normierten Definitionen aufweisen müssen. Erfüllt nur eine dieser 3 Teilkomponenten diese Voraussetzungen nicht, kann der ökologische Zustand des zur Beurteilung anstehenden Oberflächengewässers nicht mehr als sehr gut eingestuft werden. Dies ist auch leicht verständlich, wenn man sich vor Augen hält, dass anderenfalls ein vollkommen verschmutzter Fluss ohne jegliche Lebewesen, der in einem vollkommen frei verlaufenden sich durch eine Auenlandschaft mäandernden Flussbett verläuft, gewässerökologisch als sehr gut zu qualifizieren wäre, obwohl er in Wahrheit ein totes Gewässer oder besser eine Kloake ist.

Die Qualitätskriterien für die biologischen Qualitätskomponenten sind im 1. Abschnitt des 2. Hauptstückes der QZV Ökologie OG (§ 7 bis § 11) normiert.

Für die hydromorphologischen Qualitätskomponenten finden sich die Qualitätsziele im 2. Abschnitt QZV Ökologie OG, in dessen § 12 Abs 2 Z 6 als Voraussetzung für die Beurteilung eines hydromorphologischen Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers als "sehr gut" unter anderem festgelegt wird, dass

- die Uferdynamik bis auf vereinzelte Punkte der Sicherungen an Prallufern oder Uferanbrüchen uneingeschränkt möglich sein muss

und

- die Sohldynamik uneingeschränkt möglich sein muss und es nur keine oder vereinzelte Maßnahmen zur Sohlstabilisierung gibt.

Ist die Uferdynamik nur stellenweise eingeschränkt, sind also Ufer nur über kurze Strecken, wie zB durch lokale Sicherungen, verbaut und/oder ist die Sohldynamik nur stellenweise durch Maßnahmen zur Sohlstabilisierung , wie zB durch Sohlschwellen, auf kurzen Strecken eingeschränkt, wobei zwischen den Bauwerken offene Substrakt und Dynamik möglich ist, liegt ein nur noch "guter" hyd romorphologischer Zustand vor (§ 13 QZV Ökologie OG).

In § 14 QZV Ökologie OG werden die objektiven Parameter zur qualitativen Beurteilung der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten vorgeben, wobei unter anderem für gelösten organischen Kohlenstoff (DOC/TOC) auf die Anlage H3 zur QZV Ökologie OG verwiesen wird.

Offenbar zur Vereinfachung der Handhabung der QZV Ökologie OG hat das Lebensministerium im Februar 2010 einen "Leitfaden zur hydromorphologischen Zustandserhebung von Fließgewässern" (in der Folge kurz: Leitfaden) erstellt, in dem der Verordnungstext mit unmittelbar den Text erläuternden Bemerkungen und bildlichen Darstellungen gut verständlich wiedergegeben wird.

In einer Überarbeitung im Jahr 2013 wurden in diesen Leitfaden "Erläuterungen" eingefügt, die offenbar die subjektive Meinung der (namentlich gar nicht genannten!) Verfasser oder Bearbeiter wiedergeben, die aber nicht mit dem eindeutigen und klaren Verordnungstext in Einklang gebracht werden können, sondern weit über diesen hinausgehen.

Der Amtssachverständige xxx führte in diesen Zusammenhang in seiner Stellungnahme vom 15.12.2015 erläuternd aus, die Ergänzung des Leitfadens um "Erläuterungen" sei deshalb erforderlich gewesen, weil es immer wieder zu Fehlinterpretationen gekommen sei, vor allem hätten von Kraftwerksantragsstellern beauftragte Landschaftsbüros den Auftrag erhalten, Einbauten derart zu bewerten, dass kein sehr guter Zustand vorliege, um die Realisierung eines finanziell lukrativen Kraftwerksprojektes zu ermöglichen. Diese Einstufungen widersprechen oftmals den von Amtssachverständigen getätigten. (Zitat Stellungnahme vom 15.12.2015, Seite 3 oben).

Diese in den Leitfaden im Jahr 2013 eingearbeiteten "Erläuterungen" wurden vom zuständigen Bundesminister nie in Form einer Verordnung gekleidet und kundgemacht, sondern stammen offenbar von (namentlich nicht genannten) "Experten" (aus dem Kreis der Amtssachverständigen?), welche offenbar die Absicht verfolgt haben, in (eigenmächtiger) Verschärfung der Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie der EU und des WRG iVm der QZV Ökologie OG für Fließgewässerabschnitte neue Zustandsbewertungskriterien ohne Rechtsgrundlagen zu schaffen, die die Errichtung von CO² neutralen Kraftwerksprojekten massiv erschweren sollen.

Hiezu wird im Einzelnen ausgeführt wie folgt:

3. Unterscheidung in Detailwasserkörper rechtlich irrelevant

Der Amtssachverständige und andere Experten haben den Verlauf des xxxbaches in mehrere „Detailwasserkörper" unterteilt, diese gewässerökologischer unterschiedlich beurteilt und diese Beurteilungen in das Wasserinformationssystem Austria (WISA) eintragen lassen. Der Amtssachverständige xxx geht davon aus, dass ein Projekt, das sich über mehrere „Detailwasserkörper" erstreckt, wasserrechtlich nicht zu genehmigen ist, wenn nur ein „Detailwasserkörper" von vielen eines Oberflächengewässers einen sehr guten hydromorphologischen Zustand aufweist.

Die Behörde hat diese Rechtsansicht des Amtssachverständigen xxx ohne näherer Begründung übernommen und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt.

Dies ist grundlegend falsch und entbehrt jeder Rechtsgrundlage

Zum einen gibt es den Begriff „Detailwasserkörper" weder in der Wasserrahmenrechtlinie der EU noch im österreichischen WRG noch in darauf erlassenen Verordnungen. Der einzige durchgängige Terminus bei der Beschreibung von Gewässern ist der "Oberflächenwasserkörper".

Zum anderen ist die rechtliche Qualifikation von Eintragungen im WISA nirgendwo normiert. Es dürfte sich daher um ein unverbindliches Informationsmedium wie beispielsweise Eintragungen in einem Weblog oder auf einer homepage handeln.

Zum Dritten geht auch nicht hervor, wer nach welchen objektiv nachvollziehbaren Kriterien die Eintragungen in das WISA vornimmt, wer die Inhalte liefert und vor allem auch wer die zivilrechtliche und (amts)haftungsrechtliche Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit dieser Eintragungen übernimmt.

Die Bezeichnung von Teilen von Oberflächengewässern als „Detailwasserkörper" und deren gewässerökologische Beurteilung sowie deren Beschreibung im WISA entbehren jeder Rechtsgrundlage, bewegen sich daher im rechts freien Raum und sind daher nicht geeignet, zur rechtlichen Begründung von Bescheiden herangezogen zu werden.

Zur gewässerökologischen Beurteilung eines Oberflächenwasserkörpers ist dieser nicht in „Detailwasserkörper unterschiedlicher Ausmaße, sondern ausschließlich für das jeweilige Projekt in 500 Meter·Abschnitte zu unterteilen und jeder einzelne dieser 500 Meter·Abschnitte gesondert sachlich zu beurteilen.

Somit haben sowohl die Amtssachverständigen als auch die Behörden bei der gewässerökologischen Projektbeurteilung ausschließlich vom Begriff "Oberflächenwasserkörper" und den vom Projekt umfassten 500 Meter·Abschnitten auszugehen. Eine Bezugnahme auf „Detailwasserkörper", wie sie beispielsweise im WISA dargestellt und vom Amtssachverständigen xxx in diesem Verfahren zugrunde gelegt wurde, ist für das Bewilligungsverfahren rechtlich unbeachtlich.

Dies hätte die Behörde I. Instanz bei richtiger rechtlicher Beurteilung berücksichtigen müssen.

Beweis:

- Urkunden, Pläne, fotografische Darstellungen und Zeugen wie bisher;

- Einvernahme des Beschwerdeführers.

4. Biologische, hydromorphologische und allgemeine physikalisch-chemische Qualitätskomponenten als kumulative Tatbestandsvoraussetzungen.

Der Amtssachverständige xxx stellt sich auf den (rechtlich unhaltbaren) Standpunkt, dass im Rahmen einer gewässerökologischen Beurteilung eines Abschnittes eines Oberflächengewässers bei Feststellung eines hydromorphologisch "sehr guten" Zustandes auf die weiteren kumulativen Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs 6 QZV Ökologie OG, also den biologischen Zustand und den allgemeinen physikalisch- chemischen Zustand des Wasserkörpers, nicht mehr einzugehen sei.

So behauptet er in seiner Stellungnahme vom 15.12.2015 auf Seite 3, 8. Absatz, Erhebungen bezüglich biotischer Parameter (offenbar gemeint Erhebungen zur Beurteilung der biologischen Qualitätskomponenten gemäß § 7 ff QZV Ökologie OG) seien nicht erforderlich gewesen, da ohnehin ein sehr guter hydromorphologischer Zustand über weite Strecken vorliege und dies alleine ausschlaggebend sei. Ob eine Verdriftung von Fischen bei Hochwasser stattfindet und deren Rückwanderung gewährleistet ist, sei nicht relevant.

In Bezug auf die allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten gemäß § 14 ff QZV Ökologie OG führt der Amtssachverständige xxx in seiner Stellungnahme vom 26.04.2016 auf der (nicht nummerierten) Seite 4 im 3. Absatz aus, dass der Parameter für gelösten organischen Kohlenstoff (DOClTOC) nur mit "gut" eingestuft werden könne und der physikalisch-chemische Zustand des Baches generell als nur "gut" einzustufen ist. Trotzdem hat der Amtssachverständige xxx bei der Verhandlung am 27.06.2016 die Meinung vertreten, auf die biologischen Komponenten und den chemisch-physikalischen Zustand des xxxbaches sei erst dann einzugehen, wenn "die grundsätzliche hydromorphologische Frage geklärt'" sei (Zitat Seite 7 unten).

Nach der Meinung des Amtssachverständige xxx soll daher für die gewässerökologische Beurteilung des xxxbaches primär der hydromorphologische Zustand maßgeblich sein; sollte dieser als "sehr gut" einzustufen sein, sei es zur gewässerökologischen Gesamtbeurteilung irrelevant, ob der der biologische Zustand und/oder der allgemeine physikalisch-chemische Zustand des xxxbaches ebenfalls als "sehr gut" oder schlechter einzustufen seien; durch einen "sehr guten" hydromorphologischen Zustand eines Oberflächenwasserkörpers sei dieser grundsätzlich als "sehr gut" einzustufen, auch wenn der biologische Zustand und/oder der allgemeine physikalisch-chemische Zustand dieses Qualitätskriterium nicht erreicht.

Damit nimmt der Amtssachverständige eine rechtliche Beurteilung vor, die zum einen von seinem Amts- und Aufgabenbereich nicht umfasst ist und zum anderen auch im Widerspruch zu den im § 4 Abs 6 QZV Ökologie OG als kumulative Voraussetzungen normierten Qualitätskomponenten steht.

Beweis:

- Urkunden, Pläne, fotografische Darstellungen und Zeugen wie bisher;

- Einvernahme des Beschwerdeführers.

5. Zu den biologischen Qualitätskomponenten

Der Amtssachverständige xxx billigt unter Hinweis auf das Gutachten des Kärntner Institutes für Seenforschung (KIS) selbst zu, dass durch den gesamten Verlauf des xxxbaches und dessen Hydromorphologie etliche Stellen für Fische nicht mehr bachaufwärts passierbar sind.

Wenn durch erhöhte Wasserführung (Schmelzwasser, Regengüsse, sonstige Hochwässer) der Bach faktisch ausgespült wird, werden sämtliche Fische verdriftet und können nicht mehr in ihren gewohnten Lebensraum zurückkehren.

Mitursache für dieses Faktum sind nicht nur künstlich in den Bach eingebaute Barrieren, die in die Fließgeschwindigkeit und in das Fließverhalten eingreifen, um zB Unterspülungen und Murenabgänge zu verhindern, sondern auch die von Menschenhand, also anthropogen geschaffene enge Bachführung zwischen der Straße auf der einen Uferseite und landwirtschaftlichen Nutzflächen auf der anderen Uferseite, die das Ausbilden von Kuhlen und ruhigeren Gewässerabschnitten verhindern.

Der biologische Zustand des vom Kraftwerksprojekt umfassten Gewässerabschnittes vom Flkm 9,5 bis 3,5, aber auch die anderen Teile des xxxbaches lassen daher keine Faunapopulation entstehen, die eine Bewertung des biologischen Zustandes dieses Bachabschnittes als gewässerökologisch "sehr gut" zulassen würde.

Es sind unzählige Gewässer vergleichbaren Typs (ähnliches Gefälle, ähnliche Wasserführung, ähnliche Höhenlage und dergleichen) bekannt, die sehr wohl einen guten Fischbestand aufweisen, die jedoch nicht in dem Ausmaß verbaut sind, wie es der xxxbach ist.

Auch dies wurde vom Amtssachverständigen xxx und der Behörde I. Instanz nicht berücksichtigt.

Beweis:

- Urkunden, Pläne, fotografische Darstellungen und Zeugen wie bisher;

- Einvernahme des Beschwerdeführers.

6. Zum allgemeinen physikalisch - chemischen Zustand

Sowohl durch die Berechnungen im gewässerökologischen Gutachten „xxxbach" von März 2016 als auch durch die vom Amtssachverständigen xxx vorgelegten tatsächlichen Messergebnissen ist bescheinigt, dass der xxxbach einen so überhöhten Wert an gelösten organischen Kohlenstoffen (DOC/TOC) aufweist, der deutlich über dem Grenzwert für den "sehr guten" gewässerökologischen Zustand liegt (§ 14 Abs.1 QZV Ökologie OG).

Der Hinweis des Amtssachverständigen xxx, im Mai 2011 habe eine einzelne Messung ergeben, dass dieser Grenzwert auch unterschritten worden sei (Beilage ./D zur Stellungnahme vom 26.04.2016), ist bei der gewässerökologischen Beurteilung von keiner Bedeutung, weil diese Messung offenbar zu einem Zeitpunkt vorgenommen wurde, als die (touristische) Wintersaison bereits beendet war, also aus dem Wintertourismus keine Abwässer zu klären waren, und die touristische Sommersaison sowie die Almbewirtschaftung, welche ebenfalls zu massiven Belastungen des Baches führen, noch nicht begonnen hatten. Auch ist eine Einzelmessung nicht ausreichend repräsentativ, um darauf eine umfassende Beurteilung aufzubauen.

Maßgeblich und objektiv ist zum einen das reine Berechnungsergebnis im gewässerökologischem Gutachten „xxxbach" sowie das vom Amtssachverständigen selbst unter Beilage . /C vorgelegte Messergebnis über den Zeitraum Jänner bis Dezember 2009, welche beide deutlich überhöhten Rückstände an gelösten organischen Kohlenstoffen (DOC/TOC) aufweisen.

Der allgemeine physikalisch-chemische Zustand des xxxbaches lässt daher gemäß § 14 Abs.1 QZV Ökologie OG keine sehr gute gewässerökologische Bewertung dieses Bachabschnittes zu, sondern bestenfalls eine Bewertung als "gut".

Aufgrund der kumulativ festgelegten Vorgaben gemäß § 4 Abs 6 QZV Ökologie OG hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung der gewässerökologische Zustand des xxxbaches bestenfalls als nur "gut" eingestuft werden dürfen.

Beweis:

- Urkunden, Pläne, fotografische Darstellungen und Zeugen wie bisher;

- Einvernahme des Beschwerdeführers.

7. Unrichtige hydromorphologische Beurteilung

Gemäß § 12 Abs 1 QZV Ökologie OG sind zur Beurteilung des hydromorphologischen Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers die Einzel komponenten Wasserhaushalt, Durchgängigkeit des Flusses und Morphologie heranzuziehen.

Im gegenständlichen Verfahren vertieft betrachtet wurden die Aspekte der Uferdynamik und der Sohldynamik im xxxbach mit Schwergewicht auf den vom Kraftwerksprojekt umfasste Bachabschnitt, also der Ausleitungsstrecke.

Das Gutachten des Amtssachverständigen xxx ist zu diesen Themenbereichen schon deshalb grob unrichtig, weil er den zur fachlichen Beurteilung erforderlichen Befund teilweise nur bruchstückhaft und teilweise objektiv unrichtig aufgenommen hat.

Hiezu wird im Detail wir folgt ausgeführt:

7.1. Hydromorphologische Qualitätskriterien

Gemäß § 12 Abs 2 Z 5 QZV Ökologie OG weist ein Oberflächengewässer einen "sehr guten" hydromorphologischen Zustand der Uferdynamik auf, wenn die Uferdynamik uneingeschränkt möglich ist; dies bis auf vereinzelte punktuelle Sicherungen an Prallufern oder Uferanbrüchen. Gemäß § 13 Abs 6 QZV Ökologie OG ist der hydromorphologische Zustand eines Oberflächengewässers nur "gut", wenn die Uferdynamik nur stellenweise eingeschränkt ist, die Ufer nur über kurze Strecken wie zB durch lokale Sicherungen, verbaut sind.

Für einen "sehr guten" hydromorphologischen Zustand muss die Sohldynamik uneingeschränkt möglich sein und darf es keine oder nur vereinzelte Maßnahmen zur Sohlstabilisierung geben (§ 12 Abs 2 Z 6 QZV Ökologie OG); wenn stellenweise Maßnahmen zur Sohlstabilisierung wie zB durch Sohlschwellen, die Sohldynamik auf kurze Strecken eingeschränkt ist, aber zwischen den Bauwerken offenes Substrat und Dynamik möglich sind, liegt ein nur "guter" hydromorphologischer Zustand der Sohldynamik vor (§ 13 Abs 6 QZV Ökologie OG).

Der Amtssachverständige xxx geht über diese eindeutige normative Textierung hinaus und bezieht sich auf eine (nachträglich im März 2013 eingefügte!) "Erläuterung" im Leitfaden, laut welcher auch Abschnitte mit längeren Ufersicherungsmaßnahmen in die Kategorie "sehr gute" Hydromorphologie fallen, solange die Bauwerke einseitig auftreten und trotz der anthropogenen Sicherungsmaßnahmen ein unveränderter typspezifischer Verlauf und eine typspezifische Strukturausstattung im betroffenen Gewässerabschnitt vorliegen bzw. das Bauwerk an sich strukturgebend entsprechend der typspezifischen, natürlichen Strukturausstattung des Gewässers ist. (Zitat: Leitfaden Seite 17)

Mit dieser Interpretation wird weit über den normativen Inhalt des zitierten Verordnungstextes der QZV Ökologie OG hinausgegangen und jedem Gutachter faktisch jede Möglichkeit eröffnet, durch Verwendung derartiger inhaltsleerer Floskeln fast jedes Gewässer als in sehr gutem hydromorphologischen Zustand zu bewerten und damit die Errichtung von Kraftwerken, also die (OL neutrale Produktion von elektrischer Energie, zu verhindern. Eine derart weit vom Verordnungstext der QZV Ökologie OG entfernte Interpretation, wie sie im vorliegenden Fall angewendet wird, ist durch den zitierten Text der Verordnung jedenfalls nicht mehr rechtlich gedeckt.

Im Übrigen beruhen die gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen xxx auf einer unvollständigen und unrichtigen Befundaufnahme, was den Beschwerdeführer veranlasst hat, die Verhältnisse vor Ort selbst noch einmal im Detail zu erheben, was zu den nachstehenden Ergebnissen geführt hat.

Beweis:

- Urkunden, Pläne, fotografische Darstellungen und Zeugen wie bisher;

- Einvernahme des Beschwerdeführers.

7.2. Uferdynamik

Der AntragssteIler hat inzwischen die gesamte vom verfahrensgegenständlichen Kraftwerksprojekt umfasste Strecke des xxxbaches, also den Bereich von Flusskilometer 9,55 bis Flusskilometer 3,25 fotografisch dergestalt dokumentiert, dass in Abständen von rund 10 Metern jeweils von der Mitte des xxxbaches je ein Foto des linksseitigen und ein Foto des rechtsseitigen Ufers hergestellt wurde, um den tatsächlichen Zustand und das tatsächliche Ausmaß der Ufereinbauten und damit der dem xxxbach verbliebenen Uferdynamik bestmöglich dokumentiert darzustellen.

Beweis:

- Urkunden, Pläne, fotografische Darstellungen und Zeugen wie bisher;

- xxx, Student, xxx;

- Einvernahme des Beschwerdeführers.

Sodann wurden diese Daten in über das KAGIS abrufbare Luftbildaufnahmen eingespielt und je nach Art der Uferverbauung in unterschiedlichen Farben dargestellt. Dieses Ergebnis ist tabellarisch aufgelistet, sodass für jeden Detailabschnitt ab Flusskilometer 9,55 bis Flusskilometer 3,25 sowohl fotografisch als auch tabellarisch als auch technisch rekonstruierbar ist, wo welche Einbauten von Menschenhand (anthropogene Veränderungen) in den xxxbach getätigt worden sind.

Beweis:

- Urkunden, Pläne, fotografische Darstellungen und Zeugen wie bisher;

- xxx, Student, xxx;

- Einvernahme des Beschwerdeführers.

Zusätzlich wurde bei xxx eine vertiefte Recherche durchgeführt und dort erhoben, welche Bachregulierungsmaßnahmen im Zeitraum vor 1986 und im Zeitraum ab 1986 bis 2010 durchgeführt worden sind. Zusammen gefasst ergibt sich aus den bei der xxx vorhandenen Daten, dass weit mehr als 60 % der beidseitigen Ufer des xxxbaches im vom Projekt umfassten Abschnitt (Flusskilometer 9,55 bis Flusskilometer 3,25) im Laufe der Jahrzehnte an den Ufern anthropogen verändert wurden, um zu verhindern, dass an den xxxbach angrenzende Flächen unterspült und/oder Flächen abgeschwemmt werden.

Dies ist verständlich, weil der xxxbach über den größten Teil seines Verlaufes in unmittelbarer Nähe der Landesstraße L xxx verläuft, auf der anderen Bachseite vorwiegend landwirtschaftliche Flächen, im geringeren Ausmaß forstwirtschaftlich genutzte Flächen und nur im vernachlässigbar geringem Ausmaß keine wirtschaftlich genutzten Flächen vorhanden sind. Darüberhinaus soll die Regulierung und laufende Kontrolle des Baches das Absenken der Gewässersohle und die Destabilisierung der in Flussrichtung errichteten Uferverbauten und Uferböschungen und dadurch Murenabgänge und Überschwemmungen verhindern.

All diese Daten und Unterlagen liegen bei der xxx auf und können jederzeit von Amts wegen beigeschafft werden können.

Beweis:

- Urkunden, Pläne, fotografische Darstellungen und Zeugen wie bisher;

- xxx, p.A. Forsttechnischer Dienst bei Wildbach und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung xxx und xxx, xxx;

- Einvernahme des Beschwerdeführers.

Die vor Ort festgestellten anthropogenen Einbauten dienen offenbar dem Zweck, die Uferdynamik und den Verlauf des xxxbaches so zu regulieren, dass weder die Straße noch landwirtschaftliche Flächen noch forstwirtschaftlich genutzte Flächen unterspült und abgetragen werden, dass keine Hangrutschungen auftreten und dadurch verursachte Gefahren für Leib und Leben und Eigentum der jeweils talwärts befindlichen Bewohner und Besitzer vermieden werden.

Die Darstellung der anthropogenen Veränderungen im Befund des Amtssachverständigen xxx vom 14.06.2014 berücksichtigen all diese Fakten nicht und sind- wie die detaillierte Überprüfung vor Ort ergeben hat - grob unvollständig und unrichtig.

Rein beispielhaft werden folgende objektiven Unrichtigkeiten in der Befundaufnahme des Amtssachverständigen xxx aufgezeigt.

7.2.1. Beispiel 1

Im Bereich des Flusskilometers 5,9 bis 6,6, also über eine Wegstrecke von 700 Metern, hat der Amtssachverständige keinen Uferverbau festgestellt, ausgenommen ein Abschnitt mit einer Brücke.

Tatsächlich befindet sich im Bereich zwischen Flusskilometer 6,1 bis unter die im Anschluss daran befindliche Brücke eine rund 100-Meter lange mit Stein und Beton verbaute Böschungssicherung der linksufrig befindlichen Straße.

Am gegenüberliegenden Ufer befinden sich auf einer Strecke von rund 34 Meter und rund 46 Meter, also über eine Wegstrecke von zusammen rund 80 Meter Steinschlichtungen, die offenbar das Abtragen der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen verhindern sollen. Zwischen diesen Steinschlichtungen ist nur ein rund 80 Meter langer Uferstreifen vorhanden, der augenscheinlich naturbelassen sein dürfte.

Diese Verbauten wurden vom Amtssachverständigen xxx in seinem Befund nicht erwähnt.

Beweis:

- der Lageplan der bestehenden Flussverbauungen am xxxbach auf Basis der örtlichen Begehung vom 15.07.2016 iVm KAGIS - Ortho Fotos

- die Fotodokumentation xxxbach, darstellend die Flkm 5,75 bis 6,25

- die tabellarische Darstellung der Uferverbauungen, geordnet nach Art und Flkm laut Lageplan vom 15.07.2016

- die tabellarische Darstellung der Art der Uferverbauungen, geordnet nach Verbauungsart, laut Lageplan vom 15.07.2016

- die Zusammenfassung der Uferverbauungen in 500 Meter-Abschnitten

- Kollaudierungsoperate der xxx der Flkm 5,4 bis 6,15 und 6,15 bis 7,75;

- xxx, Student, xxx;

- Einvernahme des Beschwerdeführers.

7.2.2. Beispiel 2

Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen bildet der Bachabschnitt von Flusskilometer 5,0 bis Flusskilometer 6,0 einen eigenen Detailwasserkörper, der einen sehr guten hydromorphologischen Zustand aufweisen soll. Dies würde - die geltende Rechtslage zugrunde gelegt - voraussetzen, dass in diesen Abschnitten keine nennenswerten anthropogenen Einbauten vorhanden sind.

Nach der tabellarischen Aufstellung des Amtssachverständigen xxx sind zwischen Flusskilometer 5,0 und Flusskilometer 6,0 rechtsufrig nur am Beginn des Abschnittes rund 30 Meter Verbau und gegen Ende des Abschnittes rund 70 Meter Verbau vorhanden, die gesamte dazwischen befindliche Wegstrecke ist zur Gänze unverbaut. Linksufrig hat der Sachverständige insgesamt 150 Meter an verbautem Ufer festgestellt.

Auch dieser Befund ist unrichtig:

Tatsächlich befindet sich rechtsufrig, also flussabwärts zunächst auf einer Wegstrecke von 275 Metern ununterbrochen eine Steinschlichtung, die bereits vor der dort befindlichen Brücke flussaufwärts deutlich erkennbar ist und die offensichtlich die Wohnhäuser und Nutzflächen am xxxbach vor Unterspülung und Abtragung der Flächen schützen soll.

Insgesamt sind zwischen Flusskilometer 5,0 und Flusskilometer 6,0 auf dem linken Ufer rund 750 Meter anthropogen verbaut und nur rund 250 Meter mehr oder weniger naturbelassen, auf dem rechten Ufer sind rund 580 Meter anthropogen verbaut und nur rund 420 Meter einigermaßen naturbelassen.

Von einem hydromorphologisch sehr guten Zustand der Uferdynamik kann aber dann, wenn ein Bach sich über weit mehr als die Hälfte der Wegstrecke seine Ufer nicht mehr selbst gestalten kann, sondern deutlich reguliert ist, wohl nicht ernsthaft gesprochen werden.

Auch dies hätte der Amtssachverständige dokumentieren müssen.

Seine Eintragungen in der tabellarischen Aufstellung der Befundaufnahme vom 14.06.2014 sind daher objektiv falsch, seine gewässerökologische Beurteilung ebenfalls.

Beweis:

- der Lageplan der bestehenden Flussverbauungen am xxxbach auf Basis der örtlichen Begehung vom 15.07.2016 iVm KAGIS - Ortho Fotos

- die Fotodokumentation xxxbach, darstellend die Flkm 5,00 bis 6,00;

- die tabellarische Darstellung der Uferverbauungen, geordnet nach Art und Flkm laut Lageplan vom 15.07.2016;

- die tabellarische Darstellung der Art der Uferverbauungen, geordnet nach Verbauungsart, laut Lageplan vom 15.07.2016;

- die Zusammenfassung der Uferverbauungen in 500 Meter-Abschnitten

- Kollaudierungsoperate der xxx der Flkm 4,50 bis 6,15;

- xxx, Student, xxx;

- Einvernahme des Beschwerdeführers.

7.2.3. Beispiel 3

Vom Amtssachverständigen überhaupt nicht dokumentiert und in seinem Gutachten berücksichtigt sind die linksufrigen Holzverbauten zwischen den Flkm 9,0 bis rund 9,3 in einer Länge von rund 300 Metern, durch welche der Bach daran gehindert wird, die dort befindlichen Strasse zu unterspülen und abzutragen.

Beweis:

- der Lageplan der bestehenden Flussverbauungen am xxxbach auf Basis der örtlichen Begehung vom 15.07.2016 iVm KAGIS - Ortho Fotos

- die Fotodokumentation xxxbach, darstellend die Flkm 9,00 bis 9,55;

- die tabellarische Darstellung der Uferverbauungen, geordnet nach Art und Flkm laut Lageplan vom 15.07.2016;

- die tabellarische Darstellung der Art der Uferverbauungen, geordnet nach Verbauungsart, laut Lageplan vom 15.07.2016;

- die Zusammenfassung der Uferverbauungen in 500 Meter-Abschnitten;

- Kollaudierungsoperate der xxx der Flkm 7,6 bis 9,4;

- xxx, Student, xxx;

- Einvernahme des Beschwerdeführers.

Bereits mit diesen 3 Beispielen ist objektiviert, dass die Befundaufnahme des Sachverständigen grob unvollständig ist und Unrichtigkeiten in der Richtung aufweist, dass wesentlich weniger an anthropogenen Einbauten im Befund des Amtssachverständigen festgehalten sind, als in der Natur tatsächlich vorhanden sind.

7.2.4. die gesamte Uferlänge

Bezogen auf die gesamte auf das Projekt bezogene Länge des xxxbaches ergeben sich folgende Differenzen zu den Uferverbauungen zwischen dem Befund des Amtssachverständigen xxxund den von der xxx GmbH tatsächlich festgestellten örtlichen Verhältnissen:

 

500m Abschnitte

Gutachten - xxx

xxx-GmbH

Flkm

Links

Rechts

Ges

Links

Rechts

Ges

3,5 - 4,0

50

50

100

231

406

637

4,0-4,5

0

100

100

373

354

727

4,5 - 5,0

70

70

140

326

353

679

5,0 - 5,5

120

30

150

346

302

648

5,5 - 6,0

80

70

150

411

281

692

6,0 - 6,5

0

0

0

232

366

598

6,5 - 7,0

100

70

170

230

375

605

7,0 - 7,5

80

50

130

200

378

578

7,5 - 8,0

0

120

120

240

217

457

8,0 - 8,5

130

30

160

355

167

522

8,5 - 9,0

70

120

190

276

148

424

9,0 - 9,5

250

200

450

436

389

825

       

 

Zusammengefasst ergibt sich, dass zwischen über die gesamte vom Projekt betroffene Strecke, also von Flusskilometer 9,55 bis Flusskilometer 3,25 von einer beidseitigen Uferlänge von insgesamt rund 12 Kilometern rund 8,2 Kilometer verbaut und nur rund 3,8 Kilometer einigermaßen natürlich verblieben sind. Prozentuell bedeutet dies, dass rund 66% der gesamten Uferlänge in vom geplanten Projekt umfassten Flussabschnitt bereits anthropogen verändert sind und demzufolge der xxxbach in diesen Bereichen keine Möglichkeit zu einer Uferdynamik in dem Sinne hat, sich den Verlauf selbst in der Natur zu gestalten (§ 12 Abs. 2 Z.5 QZV Ökologie OG).

Die gegenteiligen Ausführungen des Amtssachverständigen xxx sind unrichtig

Beweis:

- Urkunden, Pläne, fotografische Darstellungen und Zeugen wie bisher;

- Einvernahme des Beschwerdeführers.

7.2.5. Wildbach- und Lawinenverbauung

All dies wird durch die Aufzeichnungen der xxx bestätigt, laut welchen praktisch über die gesamte Wegstrecke des Bachverlaufes im Laufe der Jahrzehnte Maßnahmen gesetzt wurden, wie Ufersicherungen, regelmäßige Bachräumungen, Sohlgurte in Grobsteinschlichtung und teilweise in Beton; also alles Maßnahmen, um zu verhindern, dass der xxxbach sein vom Menschen zugewiesenes Bachbett verlässt und die angrenzenden Landstriche (Straße, Wege, landwirtschaftliche Nutzflächen, Forstflächen) beeinträchtigt und/oder verändert.

Hätte der Amtssachverständige all diese Tatsachen, die auch im Amtswege von der xxx beizuschaffen gewesen wären, berücksichtigt, hätte er in gewässerökologischer Hinsicht nie zum Ergebnis gelangen dürfen, dass der hydromorphologische Zustand des von diesem Verfahren umfassten Abschnittes des xxxbaches keinesfalls als "sehr gut" im Sinne der Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 5 QZV Ökologie OG qualifiziert werden kann, sondern bestenfalls einen "befriedigenden" Zustand im Sinne der zitierten Norm aufweisen kann.

Gerade die Nutzung von Gewässern, deren Bachverlauf durch Straßenbau, durch land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen sowie durch Maßnahmen der Wildbachverbauung massiv eingeschränkt wird, kann zu keiner Verschlechterung des gewässerökologischen Zustandes führen, sondern erfüllt vielmehr alle übergeordneten Interessen einer CO² neutralen Gewinnung von Energie.

Beweis:

- Urkunden, Pläne, fotografische Darstellungen und Zeugen wie bisher;

- Einvernahme des Beschwerdeführers.

7.3. Zur Sohldynamik

Gemäß § 12 Abs 2 Z 6 QZV Ökologie OG ist zur Beurteilung eines "sehr guten" hydromorphologischen Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers unter anderem auch erforderlich, dass dessen Sohldynamik uneingeschränkt möglich ist, es also keine oder nur vereinzelte Maßnahmen zur Sohlstabilisierung gibt. Ist die Sohldynamik stellenweise durch Maßnahmen zur Sohlstabilisierung, wie zB durch Sohlschwellen, auf kurzen Strecken eingeschränkt, wobei zwischen den Bauwerken offenes Substrat und Dynamik möglich sind, ist nur noch ein "guter" hydromorphologischer Zustand gegeben (§ 13 Abs 6 letzter Satzteil QZV Ökologie OG).

Zur Sicherung der Längsverbauungen an einem Fließgewässer ist zumindest am Ende eines jeden Uferverbaues eine Sohlsicherung erforderlich. Damit soll vermieden werden, dass sich im verbauten Bereich die Sohle des Fließgewässers und damit auch die Längsverbauungen absenken und somit diese zerstört werden. Aus Gründen des Hochwasserschutzes ist es des Weiteren erforderlich, an etlichen anderen Stellen Sohlstabilisierungen anzubringen, um das Unterspülen von angrenzenden Hängen und damit die Verursachung von Hangrutschungen und Murenabgängen zu vermeiden; dies schon zum Schutz der talauswärtsliegenden Siedlungen sowie des xxxtales.

Die Längsverbauungen des xxxbaches im verfahrensgegenständlichen Abschnitt sind bekannt. Eine Prüfung, wo überall korrespondierende Sohlsicherungen eingebaut worden sind, ist vom Amtssachverständigen offenbar nicht erfolgt, zumindest ist nichts in dieser Richtung dokumentiert.

Auch die Tatsache, dass weder der Amtssachverständige noch die Behörde I. Instanz sich mit den evidenten Beschränkungen der Sohldynamik des xxxbaches auseinandergesetzt haben, bestätigt die Mangelhaftigkeit des Verfahrens I. Instanz.

Bei vollständiger und richtiger Beurteilung hätte die Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass die Sohldynamik des xxxbaches über den ganzen Verlauf bereits so anthropogen verändert wurde und in diesem Zustand bewusst erhalten wird, dass der xxxbach sich seine Sohle nicht mehr selbst gestalten kann, dies schon allein deshalb, um Vermurungen und Überschwemmungen sowie Schädigungen der angrenzenden Landfläche zu verhindern. Damit wurden aber - aus übergeordneten Interessen - massive Beeinträchtigungen der Sohldynamik des Baches bewusst in Kauf genommen, sodass eine Qualifizierung der Sohldynamik bestenfalls noch als "gut" gemäß § 13 Abs 6 letzter Halbsatz QZV Ökologie OG erfolgen kann; eine genaue Untersuchung hätte zum Ergebnis geführt, dass bereits Sohlstabilisierungen und Sicherungen in einem solchen Ausmaß vorhanden sind, dass die Sohldynamik des Baches nicht nur stellenweise, sondern zum überwiegenden Teil eingeschränkt worden ist.

Beweis:

- Urkunden, Pläne, fotografische Darstellungen und Zeugen wie bisher;

- Einvernahme des Beschwerdeführers.

7.4. Zusammenfassung zur Hydromorphologie

Zusammengefasst ergibt sich in hydromorphologischer Hinsicht, dass über die Jahrzehnte hinweg sowohl die Ufer als auch die Sohle des xxxbaches massiv verbaut und regelmäßig bearbeitet wurden, um sowohl ein Verlassen des von Menschenhand vorgesehenen Bachbettes als auch das Abtragen angrenzender Uferstellen und damit verbunden natürliche Murenabgänge oder dergleichen vermieden werden.

Die hydromorphologischen Zielsetzungen der Wasserrahmenrichtlinie, nämliche eine möglichst unbeeinträchtigte Uferdynamik und möglichst unbeeinträchtigte Sohldynamik, also ein möglichst natürlicher Zustand des Bachbettes und des Bachverlaufes verbunden mit der Möglichkeit, dass sich je nach Wassermenge und Umweltereignissen sowohl das Ufer als auch die Sohle eigendynamisch verändern können, wird durch die tatsächlichen Uferverbauten, die Sohlstabilisierungen und die laufende Betreuung und die regelmäßige Bachräumung verhindert.

Somit handelt es sich beim xxxbach um einen - bezogen auf die vom Kraftwerksprojekt umfasste Teilstrecke - zu rund 2/3 "regulierten" Bach, der aufgrund dieser massiven und dauerhaften menschlichen Eingriffe bestenfalls noch einen "guten" hydromorphologischen Zustand aufweist.

Durch die Ausleitung der für den Betrieb des Kraftwerkes benötigten Wassermenge verändert sich weder die Uferdynamik noch die Sohldynamik des xxxbaches.

Beweis:

- Urkunden, Pläne, fotografische Darstellungen und Zeugen wie bisher;

- Einvernahme des Beschwerdeführers.

8. Gutachterliche Meinung des Amtssachverständigen nicht nachvollziehbar.

Ungeachtet des hydromorphologischen Zustandes des xxxbaches geht aus den Ausführungen des Amtssachverständigen xxx mit keinem Wort hervor, wodurch überhaupt eine Verschlechterung des gewässerökologischen Zustandes des xxxbaches im Falle einer Inbetriebnahme des beantragten Kraftwerkes verursacht werden würde.

Die einzige Auswirkung des Kraftwerkes auf den xxxbach wäre, dass sich die Wassermenge in demjenigen Teil des xxxbaches, der vom Projekt umfasst ist, reduziert. Die Mindestwassermenge ist aber im Antrag und von der Behörde so festgelegt, dass durch die Restwassermenge keine (weitere) Beeinträchtigung von Flora und Fauna bewirkt werden kann.

Sowohl auf die Uferdynamik als auch auf die Sohldynamik macht es im Ergebnis keinen Unterschied, ob dem xxxbach nun Wasser für den Betrieb des Kraftwerkes entnommen wird oder nicht. Zumindest hat der Amtssachverständige mit keinem Wort dargelegt, welche Auswirkungen die Wasserentnahme für den Betrieb des Kraftwerkes auf den hydromorphologischen Zustandes des xxxbaches nach sich ziehen würde.

Das Argument des Sachverständigen, durch die geringere Verdünnung des Abwassers der xxx verbunden mit einer stärkeren Erwärmung des Gewässers im Folge des geringeren Abflusses sei mit einer Verschlechterung des Zustandes des biologischen Qualitätsmerkmales Phytobenthos (=Algenaufwuchs), zu rechnen, wurde vom hierfür maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Planungsorgan xxx in der Verhandlung vom 27.06.2016 entkräftet.

Mehr an nachvollziehbaren Aussagen des Amtssachverständigen xxx, was konkret durch die Ausleitung des für den Betrieb des Kraftwerks erforderlichen Wassers an Folgen für den xxxbach resultieren würde, gibt es nicht.

Allgemeine und nur pauschal formulierte Behauptungen des Amtssachverständigen, durch den Betrieb des Kraftwerkes würde der gewässerökologische Zustand verschlechtert werden, sind daher nicht nachvollziehbar und lassen sich weder aus dem Befund noch aus gutachterlichen Schlussfolgerungen ableiten. Derartige nur pauschal gehaltene und nicht konkret nachvollziehbare Behauptungen eines Amtssachverständigen und darauf aufbauende Feststellungen der Behörde sind nicht geeignet, als Entscheidungsgrundlage herangezogen zu werden, sondern begründen vielmehr eine erhebliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens (soweit überblickbar zuletzt VwGH, Erkenntnis vom 16.03.2016, Zl Ra2014/10/0020)

Beweis:

- Urkunden, Pläne, fotografische Darstellungen und Zeugen wie bisher;

- Einvernahme des Beschwerdeführers.

9. Ablehnungsgründe

Der Beschwerdeführer hat bereits mit ergänzenden Beweisanträgen vom 04.09.2015 erhebliche fachliche Zweifel an dem Gutachten des Amtssachverständigen xxx geäußert und aus den dort angeführten Gründen ausdrücklich die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Gewässerökologie beantragt.

Die Behörde hat diesem Beweisantrag keine Folge gegeben, sondern zum Ausdruck gebracht, sie finde die bisherigen Gutachten des Amtssachverständigen einschließlich seiner Ergänzung als für dieses Verfahren ausreichend.

Die bisherigen Ausführungen des Amtssachverständigen auch anlässlich der Verhandlung vom 27.06.2016 in Verbindung mit der zwischenzeitig erfolgten Feststellung des tatsächlichen Zustandes des xxxbaches durch die eigene Befundung vor Ort veranlasst den Beschwerdeführer nun, den Amtssachverständigen xxx aus folgenden Gründen als befangen abzulehnen und den Beweisantrag auf Beiziehung eines neuen gewässerökologischen Sachverständigen zu wiederholen:

Gemäß § 53 AVG ist auf Amtssachverständige § 7 AVG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 4 AVG ist von einer Entscheidung im Berufungsverfahren ausgeschlossen, wer an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung mitgewirkt hat. Der Amtssachverständige xxx hat in dieser seiner Funktion am Verfahren I. Instanz teilgenommen und durch die von ihm abgegebene fachliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Einfluss auf den angefochtenen Bescheid ausgeübt. Somit bestehen grundsätzliche Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit des Amtssachverständigen.

Darüber hinaus liegen in seinem Verhalten und in seiner Tätigkeit wichtige Gründe vor, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

So hat der Amtssachverständige in seinem Befund vom 14.06.2014 den tatsächlichen örtlichen Zustand der zu beurteilen Fließgewässerstrecke nur teilweise befundet, tatsächliche Einbauten überhaupt nicht in den Befund ausgenommen und somit verursacht, dass maßgebliche Feststellungen für den entscheidungsrelevanten Sachverhalt jedenfalls nach seiner Befundung fehlen.

Der Amtssachverständige hat in seinem Gutachten auch die Tatsache negiert, dass sowohl der biologische Zustand als auch der allgemeine physikalisch-chemische Zustand des gegenständlichen Gewässerabschnittes nicht als "sehr gut" einzustufen sind, was gem. § 4 Abs 6 QZVO Ökologie OG zwingend dazu führen muss, dass - unabhängig vom hydromorphologischen Zustand - der gewässerökologische Zustand insgesamt bestenfalls als "gut" eingestuft werden kann. Im Gegensatz zu dieser Vorgabe des Gesetzgebers und des Verordnungsgebers, hat der Sachverständige den Gewässerabschnitt als gewässerökologisch "sehr gut" eingestuft und dies damit begründet, dass der biologische und der allgemeine physikalisch-chemische Zustand gegenüber der Beurteilung des hydromorphologischen Zustandes nicht beachtlich sei.

Damit hat der Amtssachverständige zum einen ein Gutachten erstattet, welches mit den gesetzlichen Vorgaben nicht in Einklang gebracht werden kann, vielmehr aber auch selbst eine rechtliche Beurteilung vorgenommen, die ihm als Sachverständigen nicht zusteht.

Der Sachverständige hat des Weiteren auch zum Ausdruck gebracht, dass auch seiner Meinung nach die Anwendung der vom Verordnungsgeber vorgegebenen Qualitätskriterien zur gewässerökologischen Zustandsbeurteilung zu Fehlinterpretationen in der Richtung gekommen sei, dass durch Fließgewässer kein "sehr guter" Zustand vorlag, um die Realisierung eines "finanziell lukrativen Kraftwerkprojektes zu ermöglichen". Da diese (vom Verordnungsgeber festgelegten!) Einstufungen oftmals den vom Amtssachverständigen getätigten widersprechen (Zitat Stellungnahme vom 15.12.2015 Seite 3 oben) habe sich eine Expertenrunde veranlasst gesehen, den vom Lebensministerium herausgegebenen Leitfaden zur hydromorphologischen Beurteilung von Fließgewässern um "Erläuterungen" zu ergänzen, die solche "Fehlinterpretationen" des Verordnungstextes verhindern sollten. Tatsächlich geht es auch diesem Sachverständigen offenbar in erster Linie darum, gesetzes- und verordnungskonforme Kraftwerksprojekte zur Produktion CO²-neutraler Energien mit Argumenten zu verhindern, die nicht mehr im Einklang mit dem deutlichen und klaren Verordnungstext gebracht werden können. Der Amtssachverständige gibt mit seiner Begründung letztlich auch zu, dass er weit über die fachkundige Darstellung eines Sachverhaltes hinaus gehend nicht nur rechtliche Beurteilungen vornimmt, sondern in sein Gutachten auch rechtliche Vorgaben in gutachterlichen Ausführungen abändert, um "die Realisierung von finanziell lukrativen Kraftwerksprojekten" zu vermeiden.

Damit gibt der Amtssachverständige selbst zu verstehen, sich im Rahmen seiner Tätigkeit von sachfremden Argumenten leiten zu lassen.

Der Beschwerdeführer stellt daher den

ANTRAG,

den Amtssachverständigen xxx aus einer Funktion zu entheben und einen anderen, nicht amtlichen Sachverständigen zur Erstellung von Befund und Gutachten über den gewässerökologischen Zustand des xxxbaches in dem von verfahrensgegenständlichen Projekt umfassten Teil zu bestellen, wozu angeregt wird, eine/n wissenschaftliche/n Mitarbeiter/in des Institutes für Hydrobiologie und Gewässermanagement der Universität für Bodenkultur zu bestimmen.

Bei richtiger und vollständiger Sachverhaltsfeststellung sowie Anwendung der vom Verordnungsgeber klar und unmissverständlich vorgegebenen Qualitätskriterien zur Beurteilung des gewässerökologischen Zustandes des xxxbaches nach der QZV Ökologie OG, hätte die Behörde 1. Instanz zum Ergebnis kommen müssen, dass durch den Betrieb des beantragten Kleinkraftwerkes kleine Verschlechterung des tatsächlichen gewässerökologischen Qualitätszustand es des xxxbaches bewirkt wird. Demzufolge hätte dem Antrag voll inhaltlich stattgegeben werden müssen.

Der Beschwerdeführer stellt den weiteren

ANTRAG

dieser Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag voll inhaltlich stattgegeben wird.

An Urkunden werden vorgelegt:

der Ordner, erstellt von der xxx GmbH, beinhaltend

- den Lageplan der bestehenden Flussverbauungen am xxxbach auf Basis der örtlichen Begehung vom 15.07.2016 iVm KAGIS - Ortho Fotos

- die Fotodokumentation „xxxbach Teil 1 bis Teil 25", darstellend die Flkm 3,25 bis 9,55

- die tabellarische Darstellung der Uferverbauungen, geordnet nach Art und Flkm laut Lageplan vom 15.07.2016

- die tabellarische Darstellung der Art der Uferverbauungen, geordnet nach Verbauungsart, laut Lageplan vom 15.07.2016

- die Zusammenfassung der Uferverbauungen in 500 Meter-Abschnitten

und

 die Pläne (Kollaudierungsoperate) des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung xxx und xxx mit dem Sitz in xxx über den Zeitraum 1986 – 2010. …“

 

 

Der Amtssachverständige für Gewässerökologie wurde nochmals ersucht, eine ergänzende Stellungnahme zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11.08.2016 sowie zum beigelegten Aktenkonvolut abzugeben, insbesondere hinsichtlich der gewässerökologischen Beurteilung des xxxbaches (hydromorphologischer Zustand) durch den Beschwerdeführer und zum Vorhalt der unrichtigen hydromorphologischen Beurteilung des xxxbaches. Es möge insbesondere auf die beiligende Fotodokumentation in Bezug auf den hydromorphologischen Zustand des xxxbaches eingegangen werden und festgestellt werden, ob diese geeignet ist, dass der gewässerökologische Amtssachverständige zu anderen gutachterlichen Feststellungen, als in den fachgutachterlichen Stellungnahmen vom 24.06.2014 bzw. vom 26.04.2016 komme.

 

Mit Schriftsatz vom 15.12.2016 übermittelte der Amtssachverständige für Hydrogeologie folgende ergänzende Stellungnahme:

„…

Stellungnahme zu Pkt. 1:

 Zum "Leitfaden zur Hydromorphologischen Zustandserhebung von Fließgewässern" samt Erläuterungen:

Ziel der Wasserrahmenrichtlinie ist es, dafür zu sorgen, dass sich der Zustand der Gewässer nicht verschlechtert und beeinträchtigte Gewässer wieder in einen guten Zustand bzw. bei erheblich veränderten Gewässern in das gute ökologische Potential gebracht werden. Im Jahre 2000 wurden vom BMLFUW Arbeitskreise mit Bund-und Länderexperten eingerichtet, um die Wasserrahmenrichtlinie fachlich zu bearbeiten. Die Aufgabe des Arbeitskreises Ökologie (AK Ö) ist es, alle Fachfragen zu bearbeiten, die die Gewässerökologie betreffen und die notwendigen Methoden vorzubereiten, wie z.B. Gewässertypisierung, Wasserkörpereinteilung, Ist-Bestandsanalyse, Risikobewertung, Zustandsbewertung, Ausweisung der erheblich veränderten Wasserköper, Maßnahmenwirkung und -effizienz, etc. So wurde auch die Methodik zur Hydromorphologischen (Hymo) Bewertung vom BMLFUW (unter der Federführung von xxx) unter Einbindung der Länderexperten im Rahmen des AK Ö entwickelt und 2009 auf der Homepage des BMLFUW - wie alle anderen Methoden auch - veröffentlicht. In der 2009 veröffentlichten Qualitätszielverordnung Ökologie ist die Hymo-Methode als Methodengrundlage angeführt. Zur KlarsteIlung missverständlicher Formulierungen und um eine österreichweit einheitliche Vollziehung zu ermöglichen, wurden vom AK Ö 2013 Erläuterungen verfasst. Diese Information steht auf WISA, dem Wasserinformationssystem des BMLFUW (http://wisa.bmlfuw.gv.atlfachinformation/ ngp/ngp-2015/hintergrund/methodiklhymo 2015.html) öffentlich zu Verfügung.

Die Erläuterungen stellen ein Expertengutachten dar; es obliegt dem Einzelsachverständigen, im Verfahren diese Ausführungen auf den konkreten Sachverhalt anzuwenden und zu begründen."

 

• Zur Hydromorphologischen Beurteilung durch den ASV“

Zur besseren Erläuterung wird kurz auf den grundsätzlichen Charakter des xxxbaches im Projektgebiet eingegangen. Der xxxbach liegt in der Bioregion der unvergletscherten Zentralalpen. Er ist 18,7 km lang, hat einen Wildbachcharakter mit starkem Geschiebetrieb und ein nivales Abflussregime. Die Abflusscharakteristik ist gestreckt-pendelnd.

Wie aus dem Franziszeischen Kataster ersichtlich, liegt seit jeher eine gestreckt-pendelnde Abflusscharakteristik vor. Seitenarme, Mäander und Überbreiten sind keine vorhanden. Durch das enge Tal ist keine wesentliche dynamische Änderung des Uferverlaufes möglich. Dies zeigt auch der Vergleich mit dem seinerzeitigem und den aktuellen Gewässerverlauf, bei welchem keine wesentliche Änderung ersichtlich ist (vergleiche dazu Stellungnahme vom 26.04.2016 des ASV).

Eine idente Uferdynamik zeigt auch der weiter flussab einmündende unverbaute xxxbach (Abb. 1 und 2).

 

 

xxx

 

Alle diese Zubringer zur xxx sind der oberen Forellenregion (Epirhithral) zuzuordnen. Der Untergrund ist steinig mit gröberen Blöcken, teilweise liegt anstehender Fels sowohl am Ufer als auch am Untergrund vor. Größere Laufveränderungen sind nicht möglich.

Dieser Charakter setzt sich auch in der xxx fort. Erst ab der Drau und in den inneralpinen Becken kommt es zu einer Ausbildung von Furkationen sowie von Mäandern in einem Gewässerbett aus schottrigen, kiesigen und sandigen Fraktionen (vgl. Abb. 3 und 4). Hier kann man wirklich von einer durch Ufersicherungen unterbundenen dynamischen Uferentwicklung sprechen.

 

xxx

 

Abb. 4: xxx - Franziszeischer Kataster mit Mäandern sowie aktueller Kataster und Kilometrierung

 

Eine dynamische Veränderung des Uferverlaufes des xxxbaches ist daher grundsätzlich auf Grund der engen Tallage schon von Natur aus kaum möglich.

Aus diesem Grunde wurde trotz teilweise vorliegender Verbauung 10 von 12 Abschnitten Ue 500m) mit einem sehr guten hydromorphologischen Zustand beurteilt (Siehe GA vom 24.06.2014).

Die Erläuterungen zum „Hydromorpholoqie-Leitfaden" des BMLFUW lauten u.a.:

"Prinzipiell ist bei der Bewertung der Uferdynamik nicht alleine das Vorhandensein eines anthropogenen Eingriffs zu bewerten, sondern vielmehr die Auswirkung des Eingriffs auf die typenspezifische Uferdynamik des betroffenen Gewässerabschnittes. Nicht jede Abweichung vom morphologischen Naturzustand eines Gewässers bzw jeder anthropogener Eingriff führt unweigerlich zu einer Verschlechterung desselben. Die Klasse I weist somit eine Bandbreite von natürlich/unverändert bis sehr geringfügig verändert auf

Anthropogene Belastungen wirken sich in Gewässern verschiedenen Typs oft sehr unterschiedlich aus. Beispielsweise haben künstliche Ufersicherungen in alpinen Gewässern (gestreckter Verlauf) andere Auswirkungen als in potamalen Gewässern (gewundener, pendelnder oder mäandrierender Verlauf). Ein Gewässer mit gestrecktem Verlauf weist natürlicherweise eine geringe Kapazität auf, seine Ufer umgestalten zu können. Demnach beeinträchtigen hier vereinzelte Ufersicherungen die Gesamtcharakteristik des Gewässers nicht wesentlich. Auch ist bei der Bewertung zu berücksichtigen, ob anthropogene Beeinträchtigungen an nur einem oder an beiden Ufern bestehen".

Weiters wird auf Seite 37 zur Dynamik erläutert: "Es können auch Abschnitte mit längeren Ufersicherungsmaßnahmen in diese Kategorie (Anmerkung: sehr guter Zustand) fallen, solange die Bauwerke einseitig auftreten und trotz der anthropogenen Sicherungsmaßnahme ein unveränderter, typspezifischer Verlauf und eine typspezifische Strukturausstattung im betroffenen Gewässerabschnitt vorliegen bzw. das Bauwerk an sich strukturgebend entsprechend der typspezifischen, natürlichen Strukturausstattung des Gewässers ist. Diesbezüglich wurde auch ein Beispiel im Anhang II gegeben."

 

• Zu den kartographischen Darstellungen anhand von beidufrigen Erhebungen im Abstand von 10 m wird vom ASV folgendes festgehalten:

Bei der Kartierung im Auftrag des Antragstellers wurden 4 Kategorien herangezogen:

Steinsatz (=Ufermauer)

Steinschlichtung ohne Bewuchs

Steinschlichtung teilweise überwachsen

Holzverbau

Steinschlichtung (tw. Verbrochen), d.h. mit vorgelagerten Bruchsteinen

Ohne Verbau.

Es liegt ein umfangreiches Kartenmaterial und eine Fotodokumentation vor.

Die Fotodokumentation und das Kartenmaterial wurden mit der Erhebung des ASV verglichen. Es zeigt sich, dass die Ufermauern und Steinschlichtungen, die als eindeutiger Uferverbau zu erkennen und auch als solcher zu klassifizieren sind, sowie der Holzverbau, mit den Erhebungen des Antragstellers nahezu ident sind (Ausgewiesen als „Steinsatz"). Mancher Steinsatz wurde vom Antragsteller zusätzlich als Verbauung angeführt, obwohl er außerhalb der Wasseranschlaglinie lag (km 3,8) oder reich strukturiert war (km 5,1).

Als „Steinsatz“ wurde eine verbaute Länge von 1.849 durch den Antragsteller erhoben. Dies deckt sich mit der vom ASV verhobenen insgesamt verbauten Gewässerstrecke von 1.860 Ifm.

Die restlichen Verbauungskategorien, die vom Antragsteller in Summe als "Steinschlichtung" ausgewiesen sind, stellen keine Verbauungen im herkömmlichen Sinne dar, da sie dem natürlichen Gewässertypus entsprechen und auch mit Findlingen vor Ort - meist als Sofortmaßnahme nach einem Hochwasserereignis vorgenommen wurden. Eigentlich handelt es sich dabei um Bachbetträumungen nach Hochwasserereignissen um eine geordnete Wasserabfuhr zu gewährleisten.

Die vom Antragsteller vorgelegte Fotodokumentation verdeutlicht, dass sich die Eingriffe zusätzlich zu den Ufermauern nicht von einem natürlichen Gewässerverlauf unterscheiden, daher keine wesentliche anthropogene Veränderung der Sohl- und Uferdynamik stattgefunden hat, sodass noch immer fast auf die gesamte betroffen Strecke der sehr gute hydromorphologischer Zustand vorliegt.

Zum Beispiel 1 (km 5,9 - 6,6):

In diesem Abschnitt wurde die Brücke, welche nur einen punktuellen Eingriff darstellt, angeführt.

Die Böschungssicherung in Form einer Ufermauer wurde nicht als Einbau gewertet, da sie sich mehrere Meter außerhalb der Wasseranschlaglinie befindet. Die rechtsufrige Sicherung entspricht dem natürlichen Charakter des Gewässers und ist daher nicht zu berücksichtigen. Allerdings wurde bei km 6,35 eine 40 m lange rechtsufrige Böschungssicherung in Form einer Bruchsteinschlichtung übersehen. Diese ändert jedoch nichts an der Einstufung, da sie nur einufrig und lokal (punktuell) ist.

Zum Beispiel 2 (km 5-6):

Es mag zwar sein, dass Ufersicherungen vorgenommen wurden. Diese sind jedoch nicht in dem Ausmaß als Verbauungen anzusehen, welche im Widerspruch zur Ausweisung eines sehr guten hydromorphologischen Zustandes stehen, da sie dem Gewässertypus entsprechen. Wie aus den nachfolgend behandelten Unterlagen der xxx ersichtlich ist, fanden in diesem Abschnitt lediglich Bachbetträumungen nach Hochwasserereignissen und keine Uferverbauungen statt.

Zum Beispiel 3 (km 9-9,3):

Es wurde sehr wohl eine Verbauung auf 100 Ifm. erhoben. Der weitere Holzverbau ist jedoch bereits so alt und desolat, dass er streckenweise kaum mehr zu erkennen ist. Dazu wird angemerkt, dass für Die Strecke km 9,0 bis 9,5 ohnehin nicht der sehr gute hydromorphologische Zustand ausgewiesen wurde.

• Zu den kartographischen Darstellungen des Kollaudierungsoperates der xxx wird vom ASV folgendes festgehalten:

Die seitens des Antragstellers vorgelegten Kollaudierungsunterlagen der xxx sind eine planliche Darstellung von sämtlichen Maßnahmen am xxxbach in der betroffenen Strecke. Dabei ist zwischen tatsächlichen Ufersicherungsmaßnahem und Bachräumungen zu unterscheiden. Nach telefonischer Rücksprache mit Herrn xxx (xxx) sind in diesem Operat Verbauungsmaßnahmen planlich extra angeführt, Strecken mit Gewässerräumungen zur Erreichung geordneter Abflussverhältnisse nach Hochwässern sind durchgehend markiert, stellen aber keine Verbauungen dar.

Wenn man die Erhebungen durch den Antragsteller mit der planlichen Darstellung des Kollaudierungsoperates der xxx vergleicht, zeigt sich deutlich der Unterschied zwischen tatsächlich getätigten Verbauungen und dem was davon noch im Gewässer sichtbar ist.

Laut Erhebung des Antragstellers sind u.a. bei km 4,4 rechtsufrig (ru), 4,55 linksufrig (lu), km 4,9 ru, km 6,1 ru, km 6,6 lu, km 7,4 lu und km 9,1 lu noch Naturstrecken ohne Verbauungen vorhanden. In diesen Uferabschnitten wurden aber laut Kollaudierungsplan der xxx Ufersicherungen vorgenommen.

Hingegen wurden durch den Antragsteller über weite Strecken Verbauungen attestiert, obwohl nach den Unterlagen der xxx maximal lediglich Bachbetträumungen stattgefunden haben. So z.B. die Strecken km 3,3 - 3,6 ru, km 3,7 bis 4,3 lu, km 4,6 - 4,7 beidufrig (bu), km 5-6 bu, km 6,7-7,3 ru.

Die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, in welchen der Verbauungsgrad erhoben wurde, entsprechen daher nicht den örtlichen Gegebenheiten. Dies mag darauf zurückzuführen sein, dass eine größere Ansammlung von größeren Steinen und ein gerader Gewässerverlauf bereits als Verbauung attestiert wurden, obwohl dies den natürlichen Gegebenheiten entspricht.

Gewässerräumungen sind nach dem Leitfaden wie folgt erläutert:

Erläuterung:

Prinzipiell sind für die Feststellung der morphologischen Zustandsklasse nur solche Eingriffe heranzuziehen, welche dauerhaft sind. Nur vorübergehende Beeinträchtigungen. wie beispielsweise Hochwasserschutz-Sofortmaßnahmen oder lokale Instandhaftungsmaßnahmen (zB. Geschiebeentnahme zur lokalen Ufersicherung, Entfernung der Ufervegetation für temporare Zwecke oder Waldverjüngungen, Baggerungen nach Hochwasserereignissen ... ) sowie temporare Beeinträchtigungen im Zuge von Bauarbeiten können zwar (kurzfristig) Auswirkungen auf die biologischen Qualitätselemente haben, führen aber nicht zu einer schlechteren Bewertung des hydromorphologischen Zustandes. sofern davon ausgegangen werden kann, dass sich - nach Beendigung des Eingriffes - in absehbarer Zeit natürlicherweise der ursprüngliche Zustand des Gewässers wieder etablieren wird.

 

Eine bloße Gewässerräumung führt daher zu keiner Verschlechterung des sehr guten hydromorphologischen Zustandes.

Im Gegensatz dazu können Verbauungen durchaus derart vorgenommen werden, dass die Natürlichkeit des Gewässers erhalten bleibt, was dazu führt, dass selbst der Antragsteller "verbaute Strecken" als natürliche Gewässerabschnitte eingestuft hat.

Insgesamt stellen die vorliegenden ergänzenden Unterlagen des Antragstellers Fehlinterpretation der Qualitätszielverordnung Ökologie-Oberflächengewässer betreffend § 12 Abs. 2 Z 5 für den seht guten hydromorphologischen Zustand dar und ändert sich daher nichts an dem GA und der Einstufung des ASV.

 

 

Stellungnahme zu Pkt. 2:

Laut QZV Ökologie kann davon ausgegangen werden, dass bei Vorliegen eines sehr guten hydromorphologischen Zustandes auch ein sehr guter ökologischer Zustand vorliegt.

Zusätzlich ist laut dem Nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan 2009 des Lebensministeriums unter Pkt. 6.2.1.1. angeführt: „Im Sinne einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Gewässer ist der Erhalt von anthropogen unbeeinträchtigten d.h. natürlichen Gewässerabschnitten von großer Bedeutung."

 

Stellungnahme zu Pkt. 3:

Der DOC ist der im Wasser gelöste organische Kohlenstoff. Er wird bei der Zersetzung von z.B. Laub, Gräsern, aber auch Ausscheidungen von tierischen Organismen freigesetzt und ist ein wesentlicher Bestandteil in der Nahrungskette damit wiederum Biomasse produziert werden kann.

In der Messreihe zur Beurteilung des chemisch-physikalischen Zustandes vom 21.01.2009 bis 03.12.2009 (monatliche Beprobung) wurden Überschreitungen des DOC in der Probe vom 07.04.2009 und vom 04.08.2009 festgestellt (Abb.5). In Zeiten des winterlichen Hochbetriebes im Februar 2009 mit Semesterferien in Wien und Niederösterreich (02. - 07. 02. 2009) wurden jedoch keine Überschreitungen trotz vorliegender Niederwasserperiode festgestellt.

Auffallend in der Probe vom 04.08.2009 ist der hohe Anteil an abfiltrierbaren Stoffen mit 1.121 mg/I. Es muss daher zu einem punktuellen Eintrag von Feinsedimenten gekommen sein, der nicht auf die Kläranlage zurückzuführen ist, da im Kläranlagenablauf es nie zu solchen Austrägen an abfiltrierbaren Stoffen kommen kann. Die Probenahmestelle befindet sich zudem nicht im vom Kraftwerksprojekt betroffenen Abschnitt, sondern ca. 3 km bachab dem geplanten Krafthaus im Bereich der Wasserrückgabe des KW xxx GmbH. Während der Probenahme könnte eine Entsanderspülung erfolgt sein, die zu dem hohen Feinstoffanteil und damit auch pH-Wert sorgte. In diesen im Rückstaubereich und Entsander abgelagerten Sedimenten sind erhöhte Kohlenstoffgehalte üblich.

Ebenso lag an der 2. Probe mit erhöhtem DOC-Wert am 07.04.2009 eine Trübung des Gewässers vor und könnte auch dies auf den Betrieb des bestehenden Kraftwerkes zurückzuführen sein (Prüfberichte im Anhang).

 

 

Diese punktuellen Überschreitungen können daher nicht auf die vom Projekt betroffene Strecke umgelegt werden und sind die Überschreitungen weder in Höhe noch Anzahl noch vom Parameter aus derart, dass eine Beeinträchtigung der biologischen Komponenten auftreten würde.

Schlussfolgerung:

Die Einwendungen seitens des Antragstellers samt vorgelegten ergänzenden Unterlagen führen zu keiner Änderung der bisherigen Stellungnahme des gewässerökologischen ASV hinsichtlich der Beurteilung, dass die überwiegende vom Projekt betroffene Strecke als in den sehr guten hydromorphologischen Zustand einzustufen ist. Insgesamt ist daher der sehr gute ökologische Zustand gegeben. Aus diesem Grunde kann zum vorliegenden Projekt keine positive Stellungnahme abgegeben werden. …“

 

 

Der Stellungnahme lagen noch Untersuchungsbefunde, Chemie vom 07.04.2009 und 04.08.2009 bei.

 

 

Seitens des Beschwerdeführers langte dazu am 03.04.2017 folgende Stellungnahme beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein:

 

„… In der umseitig bezeichneten Rechtssache erstattet der Antragssteller zu den Ausführungen des Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 15.12.2016, zugestellt am 01.02.2017, unter Berücksichtigung der Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2017, sohin in offener Frist nachstehende

STELLUNGNAHME.

1. Zu des Ausführungen zum „Leitfaden zur hydromorphologischen Zustandserhebung von Fließgewässern“

Im gegenständlichen Verfahren von maßgeblicher Bedeutung ist die Einordnung des vom Vorhaben umfassten Gewässerabschnittes nach Maßgabe der Kriterien der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer (QZV Ökologie OG), welche aufgrund des § 30a Abs. 2 Z 1 und 3 WRG erlassen worden sind. Die Beurteilung, ob der hydromorphologische Zustand eines Fließgewässers „sehr gut“ (§ 12 QZV Ökologie OG) oder nur „gut“ (§ 13 QZV Ökologie OG) ist, ist im Verordnungstext klar und eindeutig beschrieben und bedarf an sich keiner tiefergehenden Interpretation, sondern nur einer sorgfältigen Feststellung des Ist-Zustandes des betroffenen Gewässerabschnittes.

Ungeachtet dessen haben sich – so der Amtssachverständige – Arbeitskreise mit Bund- und Länderexperten eingerichtet, um alle in diesem Zusammenhang bestehenden Fachfragen zu beantworten, was offenbar zum zitierten „Leitfaden zur hydromorphologischen Zustandserhebung von Fließgewässern“ geführt hat. Dieser Leitfaden wurde mehrfach adaptiert und zuletzt mit Inhalten versehen, die – wie bereits im gegenständlichen Verfahren mehrfach ausgeführt – nicht mit den in der QZV Ökologie OG dargestellten Qualitätskriterien übereinstimmen. Vielmehr werden durch den „Leitfaden“ Fließgewässer, die nach dem Verordnungstext der QZV Ökologie OG einer schlechter bewerteten Kategorie zuzuordnen sind, letztlich qualitativ höher bewertet, was zu der (offenbar von den Verfassern dieses Leitfadens gewünschten!) Folge führt, dass Maßnahmen in diesen Gewässern faktisch unmöglich werden; dies auch gegen den klaren und eindeutigen Text der QZV Ökologie OG.

Der Amtssachverständige bezeichnet den Sinn und Zweck dieses „Leitfadens“ und vor allem der im Anschluss daran im Jahr 2013 erstellten „Erläuterungen“ damit, dass missverständliche Formulierungen klargestellt und österreichweit eine einheitliche Vollziehung ermöglicht werden soll. Faktisch wird durch diese „Erläuterungen“ aber eine Verschärfung der durch den Verordnungsgeber geschaffenen Rechtslage dadurch bezweckt und bewirkt, dass Amtssachverständige – entgegen dem klaren Verordnungstext – Beurteilungen und Einstufungen vornehmen, die zu einer wesentlich höherwertigen Klassifizierung eines Fließgewässerabschnittes führen, als nach dem Verordnungstext und auch nach der Wasserrahmenrichtlinie vorgegeben.

Wenn durch vereinheitlichte „Expertenmeinungen“ rechtsstaatlich zu Stande gekommene Normen umgangen bzw. missachtet werden, erweist sich ein darauf aufbauendes Verfahren, so wie im gegenständlichen Fall die Behauptungen des Amtssachverständigen, grundsätzlich als grob mangelhaft.

Dies wird durch die weiteren Ausführungen des Sachverständigen bestätigt, der auf Seite 3 seiner Stellungnahme ausdrücklich anführt, es obliege dem Einzelsachverständigen, im Verfahren die Ausführungen im „Leitfaden“ auf den konkreten Sachverhalt anzuwenden und zu begründen. Damit nimmt der Amtssachverständige für sich in Anspruch, die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes, nämlich dessen Subsumtion unter die in der QZV Ökologie OG vorgegebenen Beurteilungskriterien, anstelle der Behörde durchzuführen. Damit bestätigt der Sachverständige aber seine Befangenheit und die grundsätzliche Mangelhaftigkeit aller seiner gutachterlichen Ausführgen.

2. Ausführungen des Sachverständigen zum hydromorphologischen Zustand des Bachabschnittes

Der Amtssachverständige begnügt sich in seinen Ausführungen nicht damit, den Ist-Zustand des Bachabschnittes darzustellen und anhand der vom Antragssteller vorgelegten umfangreichen Fotodokumentation und dem detaillierten Sachvorbringen inhaltlich auf den detaillierten Zustand der einzelnen Bachabschnitte einzugehen, sondern versucht in seiner Stellungnahme, unter Heranziehung einzelner Punkte eine generelle Bewertung und Kategorisierung des für die Wasserkraftnutzung geplanten Bachabschnittes vorzunehmen.

Mit seinem Bemühen, die wesentlichen Teile dieses Bachabschnittes als in „sehr guten“ hydromorphologischen Zustand gemäß § 12 QZV Ökologie OG darzustellen, verlässt der Amtssachverständige den Boden seines ihm vom Gesetzgeber vorgegebenen Handlungsrahmens und nimmt faktisch eine rechtliche Beurteilung vor, ohne selbst Behörde zu sein. Das Gutachten des Amtssachverständigen ist schon aus diesem formalen Grund grob mangelhaft und für das weitere Verfahren nicht verwertbar.

Auch inhaltlich sind die Ausführungen des Sachverständigen verfehlt und grob widersprüchlich.

Zur Begründung des hydromorphologisch angeblich „sehr guten“ Zustandes (§ 12 QZV Ökologie OG) vermeint der Sachverständige, dass der xxxbach einen „Wildbachcharakter“ hat, dessen „Abflusscharakteristik gestreckt-pendelnd“ sei. Aufgrund der engen Tallage sei ohnehin keine wesentlich andere Ufergestaltung möglich, was es wohl rechtfertigen würde, dass unzählige Uferverbauungen, teilweise auch nur durch Verlegen von großen Steinen und Felsbrocken, den „sehr guten“ hydromorphologischen Charakter des Bachabschnittes nicht beeinträchtigen könnten. Soweit Ufersicherungen vorgenommen werden, werden diese vom Sachverständigen nicht als „Verbauungen“ angesehen, da sie dem „Gewässertypus entsprechen“ (Seite 7 Mitte). Von der xxx (xxx) seien – so der Amtssachverständige – nur Bachbetträumungen nach Hochwasserereignissen durchgeführt worden und keine Uferverbauungen. Da aber trotz der Uferverbauungen die „Natürlichkeit des Gewässers“ erhalten geblieben sei, sei der hydromorphologische Zustand des Bachabschnittes nach wie vor als „sehr gut“ einzuordnen.

Wesentliches Merkmal für einen sehr guten hydromorphologischen Zustand gemäß § 12 QZV Ökologie OG ist gemäß § 12 Abs. 2 Z 5 QZV Ökologie OG, dass die Uferdynamik bis auf vereinzelte punktuelle Sicherungen an Prallufern oder Uferanbrüchen uneingeschränkt möglich ist und gemäß Ziffer 6 die Sohldynamik uneingeschränkt möglich ist, es sohin keine oder nur vereinzelte Maßnahmen zu Sohlstabilisierung gibt.

Der Amtssachverständige räumt selbst ein, dass in vielen Bereichen Maßnahmen zur Ufersicherung gesetzt worden sind, diese ihn aber deshalb nicht stören, weil der generell pendelnde Verlauf des Baches dadurch erhalten bleibt. Dass damit der xxxbach faktisch keine nennenswerte Uferdynamik mehr aufweisen kann, weil eben alle angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen, Verkehrsflächen, etc. durch Ufersicherungen vor Unterschwemmungen durch das Gewässer geschützt sind, wird vom Amtssachverständigen überhaupt nicht gewürdigt.

Auch das Eingeständnis, dass nach Hochwässern umfangreiche Räumungen des Bachbettes erfolgen, also genau das verhindert wird, was durch § 12 QZV Ökologie OG ein Wesensmerkmal eines sehr guten hydromorphologischen Zustandes ist, nämlich die Möglichkeit des Gewässers, sich seinen eigenen Lauf zu schaffen, wird vom Sachverständigen als unbeachtlich abgetan.

Eine nur einigermaßen verordnungskonforme Anwendung der klaren und eindeutigen Regelung zu § 12 QZV Ökologie OG in Verbindung mit der vorliegenden Stellungnahme des Amtssachverständigen führt eindeutig zum Ergebnis, dass die seit Jahrzehnten, wenn nicht sogar seit Jahrhunderten bestehenden anthropogenen Eingriffe in das Bachbett des xxxbaches auch in dem für die Wasserkraftnutzung geplanten Abschnitt dazu geführt haben, dass dieser bestenfalls einen „guten“, nach den Definitionen aber eher eine „durchschnittlichen“ hydromorphologischen Zustand im Sinne der QZV Ökologie OG aufweist.

Die gegenteiligen Ausführungen des Amtssachverständigen sind zum einen rechtlich unbeachtlich, weil ihm nicht die Befugnis zur Subsumtion von Sachverhalten unter Rechtsnormen zukommt, zum anderen sind diese inhaltlich falsch und fachlich nicht vertretbar.

3. Zu den Ausführungen des Amtssachverständigen zum biologischen und chemischen Zustand

Aus der Sicht des Antragstellers ist es sehr bemerkenswert, dass der Amtssachverständige objektive Messergebnisse, die von der eigenen Behörde stammen und die eine deutliche chemisch-physikalische Beeinträchtigung der Wasserqualität bescheinigen, versucht, mit Schlussfolgerungen zu entkräften, obwohl es der Behörde wohl freistehen würde, jederzeit neue Gewässerproben zu nehmen, um den (möglicherweise zu anderen Zeitpunkten besseren) chemisch-physikalischen Zustand des xxxbaches zu überprüfen.

Die im Verfahren vorgelegten Messwerte ergeben sich aber logisch zwingend aus der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung der bachaufwärts und angrenzend an den Bach befindlichen Liegenschaften sowie auch die Nutzung der xxx als Skigebiet und Tourismusort. Die Ausführungen des Sachverständigen, im August 2009 müsse es „zu einem punktuellen Eintrag von Feinsegmenten“ gekommen sein, welche den erhöhten DOC-Gehalt erklären würden, sind reine Mutmaßungen des Amtssachverständigen ohne jede Sachverhaltsgrundlage.

Tatsächlich weist der xxxbach nach den bisher vorliegenden Befunden einen solchen biologischen und chemischen Zustand auf, der keine bessere Bewertung als „gut“ rechtfertigt.

Soweit der Sachverständige davon ausgeht, dass bei Vorliegen eines sehr guten hydromorphologischen Zustandes auch ein sehr guter ökologischer Zustand vorliege, ist auch dies verfehlt und entbehrt jeder Sachgrundlage und rechtlichen Begründung.

4. Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Amtssachverständigen

Recherchen des Antragstellers haben ergeben, dass der Amtssachverständige xxx in die Sachverständigenliste des BM für Justiz nur für die Fachgebiete Fischerei, Aquakultur eingetragen ist, nicht aber für das Fachgebiet der Gewässerokologie.

Welche Qualifikationen der Amtssachverständige bescheinigen kann, um eine chemisch-physikalische Beurteilung vorzunehmen, ist im gesamten Verfahren bislang nicht hervorgekommen und lässt sich auch durch eine Internetrecherche nicht klären.

Dass der Amtssachverständige in seine Beurteilung über die Grenzen des eigenen (allerdings nirgendwo klar definierten) Kompetenzbereiches hinausgeht, wird dadurch bescheinigt, dass nach seinen Ausführungen in Absatz 5 auf der vorletzten Seite der Stellungnahme vom 26.04.2016 durch das geplante Wasserkraftwerk wegen einer geringeren Verdünnung des Abwassers verbunden mit einer stärken Erwärmung des Gewässers eine Verschlechterung des Zustandes des biologischen Qualitätsmerkmales Phytobenthos (Algenaufwuchs) zu rechnen sei. Genau zu diesem Themenbereich hat das wasserwirtschaftliche Planungsorgan xxx bei der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2016 aber klar ausgeführt, eine Verschlechterung sei nicht zu befürchten. Die Verdünnung des biologisch gereinigten Abwassers dürfte mit großer Sicherheit ausreichen. Somit ist die gegenteilige Aussage des Amtssachverständigen widerlegt worden.

Die Tätigkeit des Amtssachverständigen stellt offenbar darauf ab, in sein Gutachten und seine gutachterlichen Stellungnahmen verkleidet rechtliche Beurteilungen vorzunehmen, die vollständig festzustellende Sachverhalte entbehrlich machen sollen, und eine Subsumtion unter die Rechtsgrundlagen vermutlich wesentlich erleichtern würde. Pauschale Ausführungen des Amtssachverständigen, denen zufolge wesentliche Teile des xxxbaches einen hydromorphologisch sehr guten Zustand aufweisen und deshalb die Grundlagen für eine wasserrechtliche Bewilligung der Anlagen fehlen, sind jedoch nicht seine Sache sondern ausschließlich Sache der Behörde. Aufgabe eines Amtssachverständigen kann es in diesem Zusammenhang höchstens sein, die Behörde bei der Ermittlung des Sachverhaltes dahingehend zu unterstützen, dass der Amtssachverständige diejenigen Sachverhaltselemente beiträgt, zu deren Wahrnehmung und Beschreibung eben eine besondere Sachkenntnis erforderlich ist. Dabei hat er sich jeder rechtlichen Wertung im Sinne einer Subsumtion zu enthalten.

Da der Amtssachverständige diese ihn gemäß § 52 ASG treffende Verpflichtung ignoriert, selbst vermeint „es obliege dem Einzelsachverständigen, im Verfahren die Ausführungen im „Leitfaden“ auf den konkreten Sachverhalt anzuwenden und zu begründen“ (Zitat Stellungnahme vom 15.12.2016, Seite 3 Mitte) aber auch aus den oben beispielshaft angeführten Einzelfällen heraus, erweist sich das Gutachten des Amtssachverständigen xxx als grob mangelhaft und nicht geeignet, dem Verfahren zugrunde gelegt zu werden.

5. Anträge des Antragstellers

Der Antragsteller wiederholt sohin den

ANTRAG,

sämtliche beantragten Beweise abzuführen und insbesondere durch Befundaufnahme der Behörde an Ort und Stelle den hydromorphologischen Ist-Zustand des vom geplanten Kraftwerk umfassten Gewässerabschnittes durch eigenen Augenschein wahrzunehmen und protokollarisch festzuhalten und dabei insbesondere im Detail zu dokumentieren, wo welche anthropogenen Eingriffe in die Gestaltung des Ufers und der Sohle des xxxbaches erfolgt sind. …“

 

 

III. Rechtsgrundlagen:

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959-WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl: I Nr. 58/2017, lauten wie folgt:

 

Vorläufige Überprüfung

§ 104. (1) Die Behörde hat bei Vorliegen eines den Bestimmungen des § 103 entsprechenden Antrages, unbeschadet § 104a, sofern aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten (§ 106) zu erwarten sind, vornehmlich insbesondere dahingehend zu prüfen,

a) ob und inwieweit durch das Vorhaben öffentliche Interessen (§ 105) berührt werden;

b) ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen;

c) welche Maßnahmen zum Schutz der Gewässer, des Bodens und des Tier- und Pflanzenbestandes vorgesehen oder voraussichtlich erforderlich sind;

d) ob und inwieweit von dem Vorhaben Vorteile im allgemeinen Interesse zu erwarten sind;

e) ob sich ein allfälliger Widerspruch mit öffentlichen Interessen durch Auflagen (§ 105) oder Änderungen des Vorhabens beheben ließe;

f) ob und inwieweit geplante Wasserversorgungsanlagen für den angestrebten Zweck geeignet sind und welche Schutzmaßnahmen (§ 34) voraussichtlich erforderlich sind;

g) ob und inwieweit für eine einwandfreie Beseitigung anfallender Abwässer Vorsorge getroffen ist;

h) ob das Vorhaben mit einem anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan (§ 53), mit einer Schutz- oder Schongebietsbestimmung (§§ 34, 35 und 37), mit einem Sanierungsprogramm (§ 33d), mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan, dem Hochwasserrisikomanagementplan, mit einem Regionalprogramm (§ 55g) oder sonstigen wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen in Widerspruch steht;

i) ob das Vorhaben zwischenstaatlichen Vereinbarungen widerspricht.

 

Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand

§ 104a. (1) Vorhaben, bei denen

1. durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern

a) mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder

b) mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist,

2. durch Schadstoffeinträge mit einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers in der Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit zu rechnen ist,

sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (§§ 104 Abs. 1, 106).

(2) Eine Bewilligung für Vorhaben gemäß Abs. 1, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (§§ 104, 105) ergeben hat, dass

1. alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu mindern und

2. die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in §§ 30a, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird und

3. die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder auf Grund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können.

(3) Im Rahmen der Überprüfung der öffentlichen Interessen, insbesondere hinsichtlich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit wasserwirtschaftlichen Planungen und Zielen, ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan nachweislich beizuziehen. Gegen einen Bescheid, mit dem ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot zugestanden wird, kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Parteistellung (§ 55 Abs. 5) wegen einer mit wasserwirtschaftlichen Interessen in Widerspruch stehenden Prüfung öffentlicher Interessen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht nachweislich beigezogen worden ist oder der Bescheid einer unter Bedachtnahme auf Abs. 2 abgegebenen begründeten negativen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans widerspricht. Im Rahmen seiner Parteistellung besteht für das wasserwirtschaftliche Planungsorgan auch die Möglichkeit gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Über Verlangen ist dem Bewilligungsinhaber bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan mitzuteilen, ob Gründe für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorliegen.

(4) Die Gründe für ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot sind im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) im Einzelnen darzulegen und die Ziele alle sechs Jahre zu überprüfen (§§ 133 Abs. 6, 135).

 

Öffentliche Interessen.

§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

a) eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;

b) eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;

c) das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;

d) ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;

e) die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;

f) eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;

g) die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;

h) durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;

i) sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;

k) zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;

l) das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.

m) eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;

n) sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.

 

Umweltziele für Oberflächengewässer

§ 30a. (1) Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (§ 30b) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet § 104a – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der §§ 30e und 30f – bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.

 

 

IV. Feststellungen:

 

Der Beschwerdeführer beabsichtigt am xxxbach, zwischen der xxxmündung und xxxmündung (von flkm 9,5 bis flkm 3,2) in der Gemeinde xxx, die Errichtung eines Kleinwasserkraftwerks mit einer Druckrohrleitung von 5930 lfm und einer Ausbauleistung von 2.480 kW. Die geplante Ausbauwassermenge beträgt 900 l/s. Laut hydrographischem Gutachten des Amtes der Kärntner Landesregierung liegen für die Fassung folgende Wassermengen vor:

MQ: 891 l/s

Q95T: 222 l/s

MJNQT: 212 l/s

NQT: 120 l/s

NNQ: 101 l/s

 

Die Mittelwasserführungen in den einzelnen Monaten liegen ca. zwischen 340 l/s und 1.950 l/s. Die Werte für das NQT liegen in den einzelnen Monaten ca. zwischen 120 l/s und 630 l/s. Aus dem Zwischeneinzugsgebiet fließen ab der Wasserfassung etwa im Mittel ein MQ von 795 l/s und im Mittel ein NQT von 120 l/s ab.

Der Beschwerdeführer beabsichtigt an der Wasserfassung eine Dotationswassermenge zwischen 150 und 300 l/s, je nach Jahreszeit, abzugeben. Aufgrund der Wässer aus dem Zwischeneinzugsgebiet soll das Restwasser bis zur Triebwasserrückführung zwischen 270 und 420 l/s betragen.

 

Festgestellt wird, dass im vom Projekt betroffenen Gewässerabschnitt des xxxbaches, das ist von flkm 3,2 bis flkm 9,5, jedenfalls ein DWK (Detailwasserkörper) in der Länge von einem Kilometer einen „sehr guten“ ökologischen Zustand aufweist. Dies ist der DWK xxx (von flkm 5,5, bis 6,5) lt. NGP 2015 bzw. DWK xxx (von flkm 5,00 bis 6,00) lt.NGP 2009.

Jedenfalls befindet sich nach allen bisherigen Einstufungen (KIS, ASV, NGP 2009 und NGP 2015) zumindest 1 km der Ausleitungsstrecke in einem sehr guten Zustand.

 

Im Gewässerabschnitt von flkm 5 bis flkm 6 fanden laut Kollaudierungsunterlagen des Forststechnischen Dienstes der xxx seitens der xxx Bachbetträumungen nach Hochwasserereignissen, jedoch keine Uferverbauungen statt.

 

Durch in der Vergangenheit erforderliche punktuelle, einufrige und lokale Eingriffe (40m lange rechtsufrige Böschungssicherung) in das Bachufer wegen Bachbetträumungen nach Hochwasserereignissen, wie zB. bei flkm 6,35, ändert sich die Einstufung als sehr gut deshalb nicht, weil die Ufersicherungsmaßnahme dem natürlichen Charakter des Gewässers entspricht und einufrig ist.

Die vom Antragsteller vorgelegte Fotodokumentation verdeutlicht, dass sich die Eingriffe zusätzlich zu den Ufermauern nicht von einem natürlichen Gewässerverlauf unterscheiden und hat daher keine wesentliche anthropogene Veränderung der Sohl- und Uferdynamik stattgefunden.

 

Der gewässerökologische Amtssachverständige hat aufgrund einer Ortsbegehung im Zuge des behördlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens im Juni 2014 festgestellt, dass insgesamt zwei Strecken (km 6,5 bis 7 und km 9 bis 9,5) nicht als sehr gut auszuweisen sind, die restlichen Abschnitte (flkm 3,5 bis 6,5 sowie flkm 7,0 bis 9) weisen zwar punktuelle Sicherungen auf, stellen jedoch weiterhin den sehr guten hydromorphologischen Zustand dar.

 

Zur Beurteilung eines sehr guten hydromorphologischen Zustandes des Gewässers ist das Vorliegen einer zusammenhängenden Gewässerstrecke von mindestens 1 km Länge notwendig. Dies deshalb, um als Detailwasserkörper ausgewiesen zu werden.

Im April/Mai 2013 erfolgte eine Einstufung durch das Kärntner Institut für Seenforschung (KIS) mit dem Ergebnis, dass zwischen km 3,5 bis 4,5 und 5 bis 6,5 sowie von km 7,5 bis 9 der sehr gute hydromorphologische Zustand vorliegt.

Wie bereits ausgeführt, ergab eine nochmalige Begehung im Juni 2014, dass ein sehr guter hydromorphologischer Zustand für km 3,5 bis 6,5 und km 7 bis 9 festgestellt wurde. Diese Einstufung floss in den neuen NGP 2015, BGBl II Nr. 225/2017, ein, wobei in diesem nun der Detailwasserkörper (DWK) xxx von flkm 3,50 bis flkm 4,50, der DWK xxx von flkm 5,50 bis flkm 6,50 sowie der DWK xxx von flkm 7,00 bis flkm 9,00 als im chemisch und ökologisch sehr guten Zustand bewertet werden.

 

Auch die im Abschnitt zwischen flkm 5,9 bis flkm 6,6 befindliche Brücke stellt lt. ASV nur einen punktuellen Eingriff dar, welcher keine Herabstufung des sehr guten Zustandes zur Folge hat.

 

Im Gegenstand besteht durch Ausleitung von mehr als 20 % der Jahreswasserfracht (bzw mehr als 10 % der Niederwasserführung zu Zeiten einer Wasserführung unter der Mittelwasserführung) eine Änderung des xxxbaches im hydromorphologischen Sinne, die eine Abweichung vom Zustand erwarten lässt.

Durch die geplante Entnahme des Wassers kommt es - in Widerspruch zum im § 30a WRG 1959 vorgesehenen Verschlechterungsverbot um eine Gewässerzustandsklasse, nach den Vorgaben der QZV Ökologie OG - zu einer Verschlechterung des ökologischen Zustandes des xxxbaches von sehr gut auf gut auf einer Länge von zumindest 4 km.

 

Von der Verschlechterung betroffen sind die neu eingeteilten Detailwasserkörper xxx, xxx, xxx und xxx.

Dies aufgrund der Tatsache, dass im genannten Abschnitt ein nahezu unverbautes Gewässer vorliegt und eine dem natürlichen Zustand entsprechende Biozönose beeinträchtigt würde. Betreffend Natürlichkeit des Zustandes weisen zumindest 5 km einen sehr guten Zustand auf.

 

Der xxxbach liegt in der Bioregion der unvergletscherten Zentralalpen. Er ist 18,7 km lang, hat einen Wildbachcharakter mit starkem Geschiebetrieb und ein nivales Abflussregime. Die Abflusscharakteristik ist seit jeher gestreckt-pendelnd, was auch aus dem Franziszeischen Kataster ersichtlich ist. Seitenarme, Mäander und Überbreiten sind keine vorhanden. Durch das enge Tal ist keine wesentliche dynamische Änderung des Uferverlaufes möglich.

 

Das nutzbringende Ziel der Stromerzeugung durch erneuerbare Energie des gegenständlichen Projekts kann durch bessere Umweltoptionen erreicht werden (vgl. dazu die im Verfahren ins Treffen geführten Kraftwerke).

Die Bedeutung des gegenständlichen Projekts ist im Zusammenhang mit dem Kyoto-Protokoll und mit der Richtlinie 2009/28/EG entsprechend der geringen Größe von ca. 10,6 GWh Regelarbeitsvermögen (RAV) mit „schwaches mittel“ zu bewerten. Die potentiell erzeugte jährliche Strommenge beträgt 0,2 % der Kärntner Stromerzeugung mit Wasserkraft bzw. 0,25 Promille der österreichischen Wasserkraftproduktion.

 

Schließlich wird festgestellt, dass eine Befangenheit des gewässerökologischen Amtssachverständigen im Gegenstand nicht vorliegt.

 

 

V. Beweiswürdigung:

 

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus dem Gutachten des gewässerökologischen Amtssachverständigen vom 24.06.2014 samt späteren Ergänzungen, aus dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 30.10.2014 sowie aus dem Gutachten des sicherheits- und verfahrenstechnischen Amtssachverständigen vom 28.01.2015. Berücksichtigt wurden auch die Feststellungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen laut Protokoll über die gemeinsame Bereisung des xxxbaches am 29.05.2012.

Des Weiteren basieren die Feststellungen auf den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten gutachtlichen Stellungnahmen des gewässerökologischen Amtssachverständigen.

 

Der gewässerökologische Amtssachverständige führte in seiner Stellungnahme vom 24.06.2014, nach Begehung des gegenständlichen Streckenabschnittes von flkm 9,5 bis flkm 3,5 am 17.06.2014 im Kern aus, dass sich im 6 km langen Abschnitt auf 910 lfm rechtsufrige Sicherungen (Uferverbauungen), auf 950 lfm linksufrige Sicherungen sowie 15 Brücken, die entweder nur punktuelle Eingriffe darstellten oder in der Verbauungslänge mitberücksichtigt seien, befänden. Von den 12.000 m Uferlinie seien 1.860 m, das sind ca. 15 %, verbaut. 4.050 m lang sei die Streckenlänge ohne irgendwelche Verbauung. Insgesamt seien zwei Strecken (flkm 6,5 bis 7 und flkm 9 bis 9,5) als nicht sehr gut auszuweisen, die restlichen Abschnitte wiesen zwar punktuelle Sicherungen auf, stellten jedoch weiterhin den sehr guten hydromorphologischen Zustand dar, da sie dem Gewässercharakter entsprächen und keine derartigen Eingriffe darstellten, welche sich auch negativ auf die biologischen Komponenten (Algen, Fischnährtiere und Fische) auswirkten.

 

Sohlverbauungen wurden teilweise flussab von Brücken festgestellt; diese stellten jedoch keine Änderung der ursprünglichen Sohlstruktur dar. Im Gewässer selbst seien natürliche Felsrippen mit größerem Gefälle vorhanden; die „Sohlschwelle“ befinde sich jedoch außerhalb des Projektgebietes.

 

Ergänzend dazu wurde vom Amtssachverständigen mit Stellungnahme vom 25.02.2015 zur Frage der belangten Behörde, ob aufgrund der durchgeführten Erhebungen eine Neueinstufung der Wasserkörper erfolgt sei bzw notwendig sei, ausgeführt, dass eine Neueinstufung der Wasserkörper nach den aktuell ermittelten Zuständen erfolgt sei und danach sechs Detailwasserkörper (xxx, xxx, xxx, xxx, xxx sowie xxx) betroffen seien.

 

Zur Einstufung des xxxbaches betreffend ökologische Kriterien (Natürlichkeit, Seltenheit, ökologische Schlüsselfunktion, räumliche Ausdehnung der negativen Auswirkungen) wurde zur Natürlichkeit in Bezug auf den Zustand des Wasserkörpers ein sehr guter ökologischer Zustand mit hoher Wertigkeit festgestellt.

In Bezug auf die Morphologie des betroffenen Abschnittes wurde festgestellt, dass zumindest 5 km einen morphologisch sehr guten Gewässerzustand aufwiesen und daher eine sehr hohe Wertigkeit bestehe.

Zur Seltenheit in Bezug auf Gewässertyp und Sondertyp wurde geringe Wertigkeit bzw kein Sondertyp festgestellt, die Wertigkeit in Bezug auf sehr gute ökologische Zustände und in Bezug auf freie Fließstrecken wurde als hoch eingestuft.

Hinsichtlich der ökologischen Schlüsselfunktion wurde zur systemrelevanten Ausstrahlstrecke eine hohe Wertigkeit festgestellt.

Zur longitudinalen Auswirkung wurde eine mittlere Wertigkeit und zur lateralen Auswirkung eine geringe Wertigkeit festgestellt.

 

Zum beschwerdegegenständlichen Einwand, dass aus Anlass des Verfahrens im Vergleich zur Darstellung im WISA und KAGIS eine Neueinstufung der Wasserkörper vorgenommen worden sei und dass sich nach der Qualitätszielverordnung – QZV nur dann, wenn alle 500-m-Abschnitte eines Wasserkörpers einen sehr guten Zustand aufwiesen, auch der Wasserkörper in einem sehr guten Zustand befinde, führte der Amtssachverständige in der Stellungnahme vom 15.12.2015 aus, dass die Einstufung für den NGP 2009 nicht nach dem „Leitfaden“ des BMLFUW, sondern in Anlehnung an die morphologischen Erhebungsvorgaben von Werth erfolgt sei.

Bei der Einteilung der OWK (Oberflächenwasserkörper) handle es sich um nicht verbindliche Teile des NGP und seien diese betreffend tatsächlichen Zustand zu beurteilen und sind Einstufungen des ASV über die im NGP dargestellten zu stellen.

 

In der ersten gewässerökologischen Stellungnahme sei eine Einstufung nach dem NGP vorgenommen worden und sei der flkm 5 bis 6 als „sehr gut“ ausgewiesen worden.

Im April/Mai 2013 erfolgte eine Einstufung durch das KIS mit dem Ergebnis, dass zwischen flkm 3,5 bis 4,5 und flkm 5 bis 6,5 und flkm 7,5 bis 9 der „sehr gute“ morphologische Zustand vorliege.

Diese Einstufung sei in den neuen NGP 2015 eingeflossen und habe zur besagten Änderung der OWK und zur negativen Stellungnahme des ASV zum Kraftwerksprojekt geführt.

Anhand der nochmaligen Begehung im Juni 2014 und Beurteilung nach den aktuellen Vorgaben des Lebensministeriums sei die Erhebung des KIS grundsätzlich bestätigt und der sehr gute hydromorphologische Zustand für flkm 3,5 bis 6,5 und flkm 7 bis 9 festgestellt worden.

 

Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass nach den Feststellungen der Wasserrahmenrichtlinie – WRRL – die Zustandsbewertung des Wasserkörpers zunächst der biologischen und chemischen Bewertung des Wasserkörpers zu unterziehen sei und erst anschließend der hydromorphologische Zustand einer Beurteilung zu unterziehen sei, und dass es bei nicht sehr guter biologischer oder chemischer Wassergüte zur Qualifizierung der Wasserkörper rechtlich irrelevant sei, ob der hydromorphologische Zustand sehr gut oder nur gut sei, und dass im Gegenstand die diesbezügliche Wassergüte bestenfalls gut sei, führte der Amtssachverständige aus, dass Erhebungen bezüglich biotischer Parameter (Fische, Makrozoobenthos, Phytobenthos) nicht erforderlich gewesen seien, da über weite Strecken ohnehin ein sehr guter hydromorphologischer Zustand vorgelegen sei.

 

Das Kraftwerksprojekt an sich führe nach den Kriterien der Qualitätszielverordnung (QZV) Ökologie-OG 2010 zu einer Verschlechterung des hydromorphologischen Zustandes, zumal mehr als 20 % der Jahreswasserfracht bzw mehr als 10 % der Niederwasserführung zu Zeiten einer Wasserführung unter der Mittelwasserführung entnommen würden.

Egal nach welcher Einstufung, (NGP 2009, KIS, xxx) liege zumindest 1 km in der Ausleitungsstrecke im sehr guten Zustand.

 

Zum ergänzenden Vorbringen des Beschwerdeführers vom 10.03.2016 samt vorgelegtem gewässerökologischen Privatgutachten eines Ziviltechnikers vom 08.03.2016 führte der Amtssachverständige mit Stellungnahme vom 26.04.2016 zunächst zur eingewendeten Unschlüssigkeit seines Gutachtens, wonach sich aufgrund tatsächlicher Wahrnehmungen und Festlegungen nunmehr zwischen km 4,5 bis 5 und zwischen km 7,0 bis 7,5 der nicht sehr gute hydromorphologische Zustand im Laufe eines Jahres so verbessert habe, dass er nunmehr als ein sehr guter bewertet worden sei, führte der Amtssachverständige nachvollziehbar aus, dass sich die „Verbesserung“ des hydromorphologischen Zustandes aufgrund der Expertenmeinung und des Fachwissens des ASV anhand der Vorgaben des Leitfadens und der Diskussion der Handhabe anlässlich der österreichischen Gewässerökologentagungen bzw Bund-/Länderarbeitskreise Ökologie in mehreren Expertenrunden ergeben habe, die zum Zeitpunkt der Erhebung durch das KIS noch nicht abgehalten worden seien.

 

Zum Einwand, dass das Gutachten auf unrichtiger Rechtslage basiere, gab der ASV an, dass die Unterteilung in kleinere Einheiten zur besseren Nachvollziehbarkeit des Gutachtens erfolge und bei derartigen Verfahren sogar ausdrücklich anzuwenden sei.

Gerade für ein Kraftwerksprojekt sei die betroffene Strecke von Relevanz und seien daher die Detailwasserkörper – DWK nach Vorgabe der WRRL heranzuziehen und als solche im NGP ausgewiesen.

Gegenständlich seien zusammenhängende Strecken mit einem sehr guten hydromorphologischen Zustand von 2 km (flkm 7 bis 9) und 3 km (flkm 3,5 bis 6,5) bei einer Gesamtausleitungsstrecke von ca. 6 km durch das Kraftwerk betroffen. Auch bei Beurteilung durch das KIS wäre ein Kraftwerksprojekt nicht möglich gewesen, da mehrere Strecken mit zumindest 1-km-Länge (flkm 3,5 bis 4,5/flkm 5 bis 6,5/flkm 7,5 bis 9) als in sehr gutem Zustand stehend erhoben worden seien.

 

Zum Einwand, dass das Gutachten des KIS einer inhaltlichen Überprüfung nicht standhalte, da der Bachverlauf durch den Straßenbau erheblich verändert worden sei, die menschlichen Eingriffe sowohl in den Bachlauf, als auch in die Ufer- und Sohldynamik zu einer Herabstufung der Bewertung führen müssten und zum Privatgutachten, welches zwischen Bachkilometer 3,5 bis 9,5 nur einen 500-m-Abschnitt als in sehr gutem hydromorphologischen Zustand aufweise, gab der Amtssachverständige zunächst an, dass für das gegenständliche Verfahren die Einstufung durch das KIS von untergeordneter Bedeutung sei. Weil der Antragsteller selbst im behördlichen Verfahren eine Beurteilung durch einen weiteren Sachverständigen gefordert habe, wurde damit der nunmehrige Amtssachverständige von der Behörde beauftragt. Es hätten zwar punktuelle Sicherungen an Sohle und Ufer stattgefunden, diese stellten jedoch keine derartig gravierende Änderung der Gewässerstruktur dar, dass nicht von einem sehr guten hydromorphologischen Zustand gesprochen werden könne. Der sehr gute hydromorphologische Zustand sei nicht nur bei Gewässern ohne jeglichen Eingriff gegeben, sondern auch bei solchen, bei welchen Eingriffe vorhanden seien, die der Gewässerstruktur entsprächen.

Das in Auftrag gegebene Privatgutachten widerspräche den bisherigen Einstufungen, weil es nicht laut Vorgaben des „Leitfadens“ durchgeführt worden sei.

 

Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass sämtliche Gutachten unvollständig seien, gab der Amtssachverständige an, dass der chemische Zustand für die Beurteilung des hydromorphologischen Zustandes nicht relevant sei. Es gehe im gegenständlichen Verfahren um den Erhalt hydromorphologisch weitgehend unbeeinträchtigter Gewässerstrecken gemäß Vorgaben des NGP.

 

Den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 27.06.2016, dass das Wasser des xxxbaches ab der Einleitung durch die Kläranlage im Bereich vom flkm 8,5 vor allem wegen des überhöhten Wertes an gelöstem organischen Kohlenstoff (DOC) nur „gute“ Qualität iSd § 14 Qualitätszielverordnung Ökologie OG aufweise, wie sich das aus den Berechnungen des Privatgutachtens sowie aus den Ausführungen des Amtssachverständigen vom 26.04.2016 ergäbe, jedoch der punktuelle Prüfbericht des Amtssachverständigen nicht aussagekräftig sei, weil die Probe zu einer Zeit entnommen worden sei, als in der flussaufwärts liegenden Region weder Tourismussaison noch die Landwirtschaften im üblichen Vollbetrieb gewesen seien und die Kläranlage daher nicht in vollem Betrieb gewesen sei, hielt der ASV entgegen, dass auf die Frage des ökologischen Zustandes sowie des chemisch-physikalischen Zustandes erst dann näher eingegangen werden soll, wenn die hydromorphologische Frage grundsätzlich geklärt sei.

 

Zu den amtsgutachtlichen Feststellungen vom 24.06.2014 betreffend Uferdynamik wurde vom Beschwerdeführer eingewendet, dass die im Befund enthaltenen Bewertungen den im § 12 Abs. 2 Z 5 QZV Ökologie OG vorgegebenen Qualitätskriterien widersprächen, weil 20 – 100 m lange Uferverbauungen als „vereinzelte punktuelle Sicherung“ gewertet worden seien und nicht als „lokale Sicherungen“ über kurze Strecken gemäß § 13 Abs. 6 QZV Ökologie OG. Tatsächlich rechtfertige der Befund eine Beurteilung des betroffenen Abschnitts bestenfalls als „gut“, gemäß § 13 Abs. 6 leg cit.

Beispielsweise befänden sich von flkm 3,5 bis 4 zunächst eine einseitige, dann eine zweiseitige Befestigung des Uferverlaufs, welches mehrere hundert Meter betrage, wohingegen beim Befund des ASV von flkm 3,5 bis 4 nur eine einseitige Verbauung von 50 m am linken Ufer und 50 m am rechten Ufer, ansonsten ein vollkommen unverbauter Zustand festgelegt worden sei.

 

Dazu wurde vom ASV ausgeführt, dass es aus gewässerökologischer Sicht bereits umfangreiche Erhebungen und Stellungnahmen gäbe. Grundsätzlich sei für die Beurteilung eines sehr guten hydromorphologischen Zustandes eine Gewässerstrecke von zumindest 1 km notwendig, um als Detailwasserkörper ausgewiesen zu werden und verwies der Amtssachverständige diesbezüglich auf den aktuellen „Leitfaden“ (Seite 37), wonach auch Abschnitte mit längeren Ufersicherungsmaßnahmen unter bestimmten Umständen in diese Kategorie fielen. Es lägen derartige Bereiche im xxxbach vor, offensichtlich würden jedoch laut dem vorgelegtem Operat „Wasserbautechnische Kartierung“ vom 21.06.2016 des Privatgutachters Verbauungen wegen der weiteren Entfernung vom Ufer unterschiedlich als solche angesehen werden, oder seien wegen Altbestandes gar nicht mehr bzw in der Natur nicht mehr erkennbar.

 

Zum vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 11.08.2016 übermittelten gewässerökologischen Privatgutachten samt erstellter Fotodokumentation betreffend Flussverbauungen von flkm 3,25 bis 9,55 sowie Lageplan und tabellarischer Darstellung der Uferverbauung in 500-m-Abschnitten, des weiteren Plänen (Kollaudierungsoperate) des Forsttechnischen Dienstes der xxx (xxx) xxx über den Zeitraum 1986 bis 2010, mit welchen bewiesen werden sollte, dass sowohl die Uferdynamik als auch die Sohldynamik des xxxbaches in dem vom Projekt betroffenen Abschnitt bereits so massiv anthropogen verändert worden seien, dass der hydromorphologische Zustand des xxxbaches bestenfalls als „gut“ eingestuft werden könne, erläuterte der gewässerökologische ASV mit Schriftsatz vom 15.12.2016 ergänzend zu seiner hydromorphologischen Beurteilung, dass zunächst auf den grundsätzlichen Charakter des xxxbaches eingegangen werden müsse. Er liege in der Bioregion der unvergletscherten Zentralalpen, sei 18,7 km lang, habe einen Wildbachcharakter mit starkem Geschiebetrieb und ein nivales Abflussregime. Die Abflusscharakteristik sei gestreckt-pendelnd, wie bereits aus dem Franziszeischen Kataster ersichtlich. Seitenarme, Mäander und Überbreiten seien keine vorhanden und sei durch das enge Tal keine wesentliche dynamische Änderung des Uferverlaufs möglich. Dies zeige auch der Vergleich mit dem seinerzeitigen und dem aktuellen Gewässerverlauf, bei welchem keine wesentliche Änderung ersichtlich sei.

Eine dynamische Veränderung des Uferverlaufes des xxxbaches sei daher grundsätzlich aufgrund der engen Tallage schon von Natur aus unmöglich. Aus diesem Grunde seien trotz teilweiser vorliegender Verbauung 10 von 12 Abschnitten Ue 500 m mit einem sehr guten hydromorphologischen Zustand beurteilt worden (siehe Gutachten vom 24.06.2014).

 

Zur fotografischen Dokumentation des Bereiches von flkm 3,25 bis 9,55, dergestalt, dass in Abständen von rund 10 m jeweils von der Mitte des xxxbaches je ein Foto des linksseitigen und ein Foto des rechtsseitigen Ufers hergestellt worden sei, um den tatsächlichen Zustand und das tatsächliche Ausmaß der Ufereinbauten durch Menschenhand (anthropogene Veränderungen) und damit die dem xxxbach verbliebene Uferdynamik bestmöglich dokumentiert darzustellen, führte der Amtssachverständige nach Vergleich der Fotodokumentation und des Kartenmaterials mit seinen Erhebungen, soweit von Belang, aus, dass die vom Antragsteller vorgelegte Fotodokumentation verdeutliche, dass sich die Eingriffe zusätzlich zu den Ufermauern nicht von einem natürlichen Gewässerverlauf unterschieden, daher keine wesentliche anthropogene Veränderung der Sohl- und Uferdynamik stattgefunden habe, sodass noch immer fast auf der gesamten betroffenen Strecke der sehr gute hydromorphologische Zustand vorliege.

 

Zu dem vom Antragsteller angeführten Beispiel 1 (von flkm 5,9 bis 6,6) wurde ausgeführt, dass in diesem Abschnitt die Brücke, welche nur einen punktuellen Eingriff darstelle, angeführt worden sei. Die Böschungssicherung in Form einer Ufermauer sei nicht als Einbau gewertet worden, da sie sich mehrere Meter außerhalb der Wasseranschlagslinie befinde. Die rechtsufrige Sicherung entspreche dem natürlichen Charakter des Gewässers und sei daher nicht zu berücksichtigen. Allerdings sei bei km 6,35 eine 40 m lange rechtsufrige Böschungssicherung in Form einer Bruchsteinschlichtung übersehen worden. Dies ändere jedoch nichts an der Einstufung, da sie nur einufrig und lokal (punktuell) sei.

Zum Beispiel 2 (flkm 5 bis 6) führte der ASV aus, dass es zwar sein möge, dass Ufersicherungen vorgenommen worden seien. Diese seien jedoch nicht in dem Ausmaß als Verbauungen anzusehen, welche im Widerspruch zur Ausweisung eines sehr guten hydromorphologischen Zustandes stünden, da sie dem Gewässertypus entsprächen. Wie aus den Unterlagen der xxx ersichtlich, hätten in diesem Abschnitt lediglich Bachbetträumungen nach Hochwasserereignissen und keine Uferverbauungen stattgefunden.

Zum Beispiel 3 (flkm 9 bis 9,3) führte der Amtssachverständige aus, dass sehr wohl eine Verbauung auf 100 lfm erhoben worden sei. Der weitere Holzverbau sei jedoch so alt und desolat, dass er streckenweise kaum mehr zu erkennen sei. Außerdem sei für die Strecke 9,0 bis 9,5 ohnehin nicht der sehr gute hydromorphologische Zustand ausgewiesen worden.

 

Zu den vorgelegten kartographischen Darstellungen des Kollaudierungsoperats der xxx über Bachregulierungsmaßnahmen vor 1986 und ab 1986 bis 2010 hielt der Amtssachverständige fest, dass zwischen tatsächlichen Ufersicherungsmaßnahmen und Bachräumungen zu unterscheiden sei. Laut xxx seien in diesem Operat Verbauungsmaßnahmen planlich extra angeführt, Strecken mit Gewässerräumungen zur Erreichung geordneter Abflussverhältnisse nach Hochwässern seien extra markiert, stellten aber keine Verbauungen dar.

Die vorgelegten Unterlagen über die Erhebung des Verbauungsgrades entsprächen unter Hinweis auf die Kollaudierungspläne der xxx nicht den örtlichen Gegebenheiten. Eine bloße Gewässerräumung, wie zB flkm 3,3 bis 3,6 ru, flkm 3,7 bis 4,3 lu, flkm 4,6 bis 4,7 beidufrig (bu), flkm 5 - 6 bu, flkm 6,7 – 7,3 ru, führe noch zu keiner Verschlechterung des sehr guten hydromorphologischen Zustandes.

Insgesamt stellten die ergänzenden Unterlagen Fehlinterpretationen der QZV Ökologie OG betreffend § 12 Abs. 2 Z 5 für den sehr guten hydromorphologischen Zustand dar und ändere sich daher nichts an dem Gutachten und der Einstufung durch den ASV.

 

Die oben im Wesentlichen wiedergegebenen Ausführungen des gewässerökologischen Amtssachverständigen erscheinen dem Verwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar sowie angesichts des vorgelegten Beweismaterials auch durchaus überzeugend. Dass natürliche Fließgewässer trotz menschlicher Eingriffe nach Jahren ohne Instandhaltung nahezu wieder in einen Naturzustand zurückversetzt werden können, ist plausibel und ist umso glaubwürdiger, als auch der naturschutzfachliche Amtssachverständige laut Protokoll über die gemeinsame Bereisung des xxxbaches am 29.05.2012 den natürlichen bis naturnahen Zustand bestätigt hat.

Im Besonderen hat der gewässerökologische ASV in seiner Stellungnahme vom 15.12.2016 nach Vergleich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (Karten- und Fotodokumentation) mit seinen bisherigen Erhebungen im Ergebnis plausibel ausgeführt, dass die Fotodokumentation verdeutliche, dass sich die Eingriffe zusätzlich zu den Ufermauern nicht von einem natürlichen Gewässerverlauf unterschieden und daher keine wesentliche anthropogene Veränderung der Sohl- und Uferdynamik stattgefunden habe.

Die bloße Gewässerräumung – wie von der xxx dem ASV gegenüber für die Strecken flkm 3,3 – 3,6 ru, flkm 3,7 bis 4,3 lu, flkm 4,6 – 4,7 bu, flkm 5-6 bu sowie flkm 6,7 bis 7,3 ru attestiert, führt zu keiner Verschlechterung des sehr guten hydromorphologischen Zustandes.

 

Im Ergebnis erweisen sich die fachgutachtlichen Feststellungen samt Erläuterungen des ASV betreffend Einstufung des hydromorphologischen Zustandes des xxxbaches für das erkennende Gericht als nachvollziehbar und wurden nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes auch die Vorgaben des § 12 QVZ Ökologie OG eingehalten.

 

Dem Beschwerdeführer hingegen ist es mit seinem Privatgutachten nicht gelungen, die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Ausführungen des Amtssachverständigen in Bezug auf die Beurteilung des ökologischen Zustandes des betroffenen Gewässers von km 3,5 bis 6,5 und km 7 bis 9, insbesondere aber von flkm 5 bis 6, als „sehr gut“ in Zweifel zu ziehen.

Der Amtssachverständige hat auch dargelegt, von welchen standardisierten Parametern („Leitfaden“) er in seiner Befundaufnahme ausging, und ist der „Leitfaden“ auch publiziert. Im Gegensatz dazu legte der Beschwerdeführer diese nicht offen.

 

Schließlich erübrigte sich ein Eingehen auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers 03.04.2017 durch den ASV, da zum einen Rechtsfragen angesprochen wurden und zum anderen bereits mehrfach ventilierte Fachfragen wiederholt wurden, und wurde daher die angesprochene Stellungnahme dem ASV nicht mehr zur Kenntnis gebracht.

 

 

 

 

 

VI. Rechtliche Beurteilung:

 

In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die dem abweisenden Bescheid zugrunde gelegten amtsgutachterlichen Ausführungen widersprüchlich seien und einer kritischen Überprüfung nicht standhielten.

Die Behörde habe aus Anlass des Verfahrens eine Neueinstufung der Wasserkörper vorgenommen, anstelle von drei Detailwasserkörpern im für das Kraftwerk beanspruchten Teil des xxxbaches (flkm 1,0 bis 10,0) gemäß Darstellung im WISA (Wasserinformationssystem Austria), in sechs Detailwasserkörper (von flkm 3,0 bis 10,0), und qualifiziere diese anders als im KAGIS und WISA dargestellt.

Im Laufe des Verfahrens änderten sich die Beurteilungen und Klassifizierungen mit den von der Behörde betrauten Amtssachverständigen. Laut KAGIS befinde sich 1 km in sehr gutem Zustand, laut WISA befänden sich 4 km und laut zuletzt eingesetztem ASV 5 km in sehr gutem Zustand. Der Beschwerdeführer vermutet unter Hinweis auf die Ausführungen im Bescheid der belangten Behörde, dass die Kategorisierungen ohne Zustandserhebungen „vor Ort“ erfolgt seien.

Kritisiert wurde auch, dass die Amtssachverständigen die Beurteilungskriterien nicht dargelegt hätten. Die Beurteilung des Bachzustandes als sehr gut durch den Amtssachverständigen sei auch betreffend Bachverlauf zum Straßenverlauf, da der Bachverlauf gegenüber dem Franziszeischen Kataster deutlich begradigt sei, aus kartografischen Überlegungen nicht begründet.

Es fehle an faunistischen und floristischen Erhebungen. Zum Beispiel bestehe laut Erhebungen des KIS bei flkm 3,67 eine Sohlschwelle von 1,2 m, die nicht fischpassierbar sei und müsse bezweifelt werden, aus welchen Überlegungen der Amtssachverständige weiter bergwärts liegenden Abschnitten einen sehr guten Zustand attestiert habe.

 

Ergänzend wird mit Schriftsatz vom 04.09.2015 noch eingewendet, dass nach den Bestimmungen der QZVO (Qualitätszielverordnung) eine Gesamtbewertung eines Wasserkörpers als sehr gut, den sehr guten hydromorphologischen Zustand jedes einzelnen zur Beurteilung anstehenden Abschnittes des Fließgewässers voraussetze. Im Gegenstand wiesen flkm 3,5 bis 5,0 (WK xxx) und flkm 6,5 bis 9,5 (WK xxx) nur einen guten hydromorphologischen Zustand auf, was bei einem Ortsaugenschein offenkundig würde.

Des Weiteren wurde vorgebracht, dass nach der WRRL – Wasserrahmenrichtlinie –die Zustandsbewertung eines Wasserkörpers (WK) zunächst aus dem Zusammenführen der biologischen und chemischen Bewertungen des WK erfolge; erst anschließend sei der hydromorphologische Zustand des WK einer Beurteilung zu unterziehen.

Wenn ein WK entweder biologisch oder chemisch nicht die Wassergüte „sehr gut“ aufweise, sei es zur Qualifizierung des WK rechtlich irrelevant, ob der hydromorphologische Zustand nun „sehr gut“ oder nur „gut“ sei. Eine Beurteilung des biologischen und chemischen Zustandes als nur „gut“ lasse keine andere Beurteilung des WK als eben nur „gut“ zu. Dies treffe auch auf den xxxbach zu.

 

Dazu wird Folgendes erwogen:

 

Österreich ist als Mitgliedsstaat der Europäischen Union zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie verpflichtet. Maßgeblich sind die Zielvorgaben der Wasserrahmenrichtlinie, das heißt die Zielerreichung nach §§ 30a, 30c und 30d WRG.

 

Gemäß § 30a Abs. 1 WRG sind die Oberflächengewässer, einschließlich erheblich veränderter oder künstlicher Gewässer (§ 30b), derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und –unbeschadet der §§ 30e, 30f und 104a leg.cit.– bis spätestens 22.12.2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. In einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist der Zielzustand dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.

 

Bei dem in § 30a WRG zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbot geht es um ein Verbot einer Verschlechterung des jeweiligen Ausgangszustands, wobei sich dieses Verschlechterungsverbot auf „Zustandsklassen“ bezieht. Vom Verschlechterungsverbot umfasst ist eine Änderung der Zustandsklasse (zB von „gut“ auf „mäßig“), nicht jedoch eine Änderung innerhalb der Zustandsklasse.

Weil das Verschlechterungsverbot am Ausgangszustand anknüpft, gilt es auch dann, wenn dieser besser ist, als der Zielzustand, was auch im Gegenstand zutrifft. Laut Bestandsaufnahme durch den ASV ist der Ausgangszustand des xxxbaches für zumindest 5 km als sehr gut zu bewerten, laut NGP 2015 gilt das für 4 km.

 

Das Verschlechterungsverbot hat keinen generellen Charakter, da Ausnahmen vom Verbot möglich sind. Durch § 104a WRG wurde die Möglichkeit für das Abweichen von Umweltzielen geschaffen. Die Beurteilung erfolgt im Rahmen der durchzuführenden Prüfung öffentlicher Interessen unter Beiziehung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans.

 

Aufgrund des Wortlauts und der Vorgaben des § 104a WRG ist zu Beginn zu prüfen, ob durch das geplante Vorhaben eine Änderung des Zustands des Oberflächenwasserkörpers eintritt. Im Gegenstand sind von der Verschlechterung die nach dem NGP 2015 neu eingeteilten Detailwasserkörper und zwar xxx, xxx, xxx sowie xxx von der Zustandsklasse „sehr gut“ auf „gut“ betroffen.

 

In Anbetracht der neueren Judikatur des EuGH (EuGH vom 01.07.2015, C-461/13) ist die vom Amtssachverständigen attestierte vorhabensbedingte Verschlechterung des hydromorphologischen Zustandes der angeführten Detailwasserkörper von der Zustandsklasse „sehr gut“ auf die Zustandsklasse „gut“ jedenfalls als eine Verschlechterung iSd „Verschlechterungsverbotes“ zu werten, zumal laut EuGH von einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers iSd Verschlechterungsverbots bereits dann auszugehen ist, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente iSd Anhangs V der Richtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt. Das heißt, auch dann, wenn es zu einer nachteiligen Veränderung des Gewässers innerhalb einer Zustandsklasse kommt.

 

Eine Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers liegt demnach auch dann vor, wenn es zu einer Verschlechterung des Zustandes einer der (bei der Beurteilung des ökologischen Zustandes von Gewässerkörpern zu berücksichtigenden) Qualitätskomponenten kommt. Dies trifft gegenständlich durch die vom Amtssachverständigen attestierte wesentliche Verschlechterung des hydromorphologischen Zustandes betreffend die angeführten Gewässerabschnitte des xxxbaches zu. Die hydromorphologische Komponente ist wie die biologische und chemische eine der Qualitätskomponenten für die Einstufung des ökologischen Zustandes von Flüssen laut Anhang V der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000, Anhang V Z 1.1.1). Die Kriterien für das Zustandekommen eines Verstoßes gegen das Verschlechterungsverbot sind daher im Gegenstand gemäß § 30a WRG erfüllt.

 

§ 30a Abs.3 Z. 2 WRG legt eine Definition des Wasserkörpers in Entsprechung der WRRL fest: „Ein Oberflächenwasserkörper ist ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers“. Die Abgrenzung der Oberflächenwasserkörper entspricht den Vorgaben des CIS-Guidance Dokuments „Identification of water bodys“ und in Österreich dem Arbeitspapier „Methodik der Ist-Bestandsanalyse für Gewässer mit 10-100 km² Einzugsgebiet“. Nach diesen Vorgaben bedeutet „einheitlich“ einheitlicher Gewässertyp und „bedeutend“ eine Mindestlänge von 1 km.

Auch nach den Materialien zur QZV Ökologie OG sind Überschreitungen des Qualitätsziels im Bereich der hydromorphologischen Veränderung als „kleinräumig“ dann zu betrachten, wenn sie eine Länge von 1 km nicht überschreiten. Wenn der Wasserkörper nun von einer mehr als kleinräumigen Zielüberschreitung betroffen ist, so ist er als verschlechtert zu bewerten.

 

Gemäß § 12 der Qualitätszielverordnung Ökologie OG ist von einem sehr guten hydromorphologischen Zustand eines Gewässers auch dann noch auszugehen, wenn vereinzelte punktuelle Sicherungen an Prallufern oder vereinzelte Maßnahmen zur Sohlstabilisierung in einem Fließgewässer gesetzt wurden, soweit sowohl die Uferdynamik als auch die Sohldynamik trotzdem uneingeschränkt möglich sind. In Anbetracht der beweiskräftigen gewässerökologischen Amtsgutachten sind die im Gewässerabschnitt von flkm 5,0 bis flkm 6,0 vorhandenen menschlichen Eingriffe hinreichend gering und in ausreichend geringer Zahl vorkommend, sodass sie als vereinzelte punktuelle Sicherungen bzw. als vereinzelte Maßnahmen bewertet werden können und gibt es keine stichhältigen Anhaltspunkte dafür, dass die Ufer- und Sohldynamik nicht uneingeschränkt möglich wäre. Auch hinsichtlich der Durchgängigkeit des xxxbaches ist in Bezug auf die bestehenden Eingriffe in den Gewässerabschnitt – wie auch aus den im Gutachten angeschlossenen Unterlagen der xxx ersichtlich – von einer geringfügigen Beeinflussung auszugehen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es der Behörde bei einander widersprechenden Gutachten gestattet, sich dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen. Bei dem Entschluss der Behörde (hier des Verwaltungsgerichtes), einem Gutachten zu folgen, handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG). Der bloße Umstand, dass Sachverständige zu verschiedenen Ergebnissen kommen, macht an sich weder das eine noch das andere Sachverständigengutachten unglaubwürdig (VwGH 26.04.1991, 91/18/0004).

Der Amtsgutachter ist – wie oben bereits ausführlich dargelegt – auch nicht von falschen Rechtsgrundlagen ausgegangen, wie dies der Beschwerdeführer vermeint. Zudem hat er auch die Beurteilungskriterien („Leitfaden“) dargelegt und ist seinem Gutachten auch eine Befundaufnahme „vor Ort“ vorausgegangen.

Nur bei Bedenken gegen die Richtigkeit des Amtssachverständigengutachtens hätte die Behörde (hier: das Verwaltungsgericht) als Nichtfachmann ein Obergutachten einholen müssen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde keine wesentlichen neuen Einwendungen erhoben, sondern lediglich die im Behördenverfahren eingebrachten Einwendungen rechtlich fundierter ausgeführt. Es ist ihm aber auch im Beschwerdeverfahren durch Vorlage eines Privatgutachtens nicht gelungen, eine Unschlüssigkeit oder Unrichtigkeit des Gutachtens des gewässerökologischen Amtssachverständigen überzeugend aufzuzeigen. Eine eingehendere Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten konnte daher unterbleiben, die Einholung eines „Obergutachtens“ von einem weiteren gewässerökologischen Sachverständigen war daher nicht geboten und war dem diesbezüglichen Antrag nicht stattzugeben.

 

Gemäß § 104a Abs. 1 Z 1 lit. b WRG 1959 sind Vorhaben, bei denen durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers mit einer Verschlechterung des Zustandes des Oberflächenwasserkörpers zu rechnen ist, jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (§§ 104 Abs. 1, 106 WRG). Dass Ausnahmetatbestände gemäß § 104a WRG nicht vorliegen, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nach Durchführung der gesetzlich geforderten Interessensabwägung ausführlich begründet.

Für eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot müssen alle in Abs. 2 kumulativ genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Kann nur eines dieser Kriterien nicht erfüllt werden, kommt eine Ausnahme nicht in Betracht.

Es müsse laut Abs. 2 bei Vorhaben nach Abs.1 geprüft werden, ob die Gründe für die Änderung bzw. Verschlechterung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind und ob der Nutzen der in §§ 30a ff. genannten Ziele für die Umwelt durch den Nutzen der Änderung für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird.

 

Bei der Beurteilung eines öffentlichen Interesses ist zu klären, welchen Zielen das Projekt dient, ob und welchen öffentlichen Interessen es dient und welcher, durch die Beurteilung der öffentlichen Interessen, aufgezeigte Nutzen daraus erwächst.

 

Wesentliche mit dem gegenständlichen Projekt verbundene Ziele sind in § 105 WRG verankert. Als öffentliche Interessen gemäß § 105 sind u.a. die Erhaltung des ökologischen Zustandes der Gewässer gem. § 105 Abs. 1 lit. m WRG, die möglichst vollständige wirtschaftliche Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft gem. § 105 Abs. 1 lit. i sowie die Erfüllung der aus anderen gemeinschaftlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen gem. § 105 Abs. 1 lit. n WRG anzuführen.

 

Als öffentliches Interesse gem. § 105 Abs. 1 lit. m WRG ist der Schutz des ökologischen Zustandes der Gewässer zu werten. § 105 Abs. 1 lit. m WRG schützt bei der Heranziehung der Begriffsbestimmung nach § 30a Abs. 3 Z. 4 WRG einen bestehenden Zustand (Ist-Zustand) vor einer Verschlechterung. Im Gegenstand sind – wie bereits ausgeführt – sechs Detailwasserkörper (xxx, xxx, xxx, xxx, xxx sowie xxx) von einer Verschlechterung des „sehr guten“ Zustandes auf den „guten“ Zustand betroffen.

 

Zur möglichst vollständigen Ausnutzung der Wasserkraft, welche die Zielsetzung der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Sinne des öffentlichen Interesses nach § 105 Abs. 1 lit. n WRG erfüllt, wird auf die im Verfahren der belangten Behörde diesbezüglich zutreffenden Feststellungen betreffend die tatsächlich erzeugte Energie hingewiesen, wonach laut schlüssiger und nachvollziehbarer Ausführungen des wbt. ASV die Bedeutung des gegenständlichen Projekts im Zusammenhang mit dem Kyoto-Protokoll und mit der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlamentes entsprechend der geringen Größe von ca. 10,6 GWh Regelarbeitsvermögen (RAV) mit „schwaches mittel“ zu bewerten ist. Die potentiell erzeugte jährliche Strommenge beträgt lediglich 0,2 % der Kärntner Stromerzeugung mit Wasserkraft bzw. 0,25 Promille der österreichischen Wasserkraftproduktion.

 

Schließlich wird zur eingewendeten Befangenheit des ASV festgestellt, dass gemäß § 53 Abs. 1 1. Satz AVG auf Amtssachverständige § 7 AVG betreffend Befangenheit von Verwaltungsorganen anzuwenden ist. Jeder Vorwurf der Befangenheit nach § 7 Abs. 1 Z 3 AVG hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist (VwGH 27.08.2013, 2010/06/0205).

 

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Amtssachverständigen bestünden, zumal der Amtssachverständige in die Sachverständigenliste des BM für Justiz nur für die Fachgebiete Fischerei und Aquakultur eingetragen sei, nicht aber für das Fachgebiet der Gewässerökologie. Welche Qualifikationen der Amtssachverständige bescheinigen könne, um eine chemisch physikalische Beurteilung vorzunehmen, sei im gesamten Verfahren bislang nicht hervorgekommen und lasse sich durch eine Internetrecherche nicht klären. Des Weiteren sei der Amtssachverständige in seiner Beurteilung über die Grenzen des eigenen Kompetenzbereiches hinausgegangen und stelle die Tätigkeit des Amtssachverständigen offenbar darauf ab, in seinem Gutachten rechtliche Beurteilungen vorzunehmen. Der Amtssachverständige habe sich jeder rechtlichen Wertung im Sinne einer Subsumtion zu enthalten und habe er dies ignoriert. Es erweise sich das Gutachten des Amtssachverständigen als grob mangelhaft und nicht geeignet, dem Verfahren zugrunde gelegt zu werden. Schließlich habe der Amtssachverständige an der Bescheiderstellung mitgewirkt und liege daher auch eine Befangenheit gem. § 7 Abs. 1 Z 4 AVG vor.

 

Soweit der Beschwerdeführer die Befangenheit auf eine mangelhafte Befund- und Gutachtenserstellung, auf die unzulässige Behandlung von Rechtsfragen, auf die unzulässige chemisch-physikalische Beurteilung bzw. auf die Unrichtigkeit der gutachterlichen Ausführungen stützt, können darin konkret keine hinreichenden Gründen gesehen werden, die auf eine Voreingenommenheit bzw. mangelnde Objektivität des Amtssachverständigen schließen lassen (vgl. VwGH 2012/03/0003 und weitere Nennungen).

Des Weiteren führt weder die Tatsache, dass der Amtssachverständige bereits für die belangte Behörde das gewässerökologische Amtsgutachten erstellt hat, welchem der nunmehrige Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren nicht mit einem auf gleicher fachlicher Ebene erstellten Gutachten entgegengetreten ist, noch der Umstand, dass der ASV nicht in die Sachverständigenliste des BM für Justiz für das Fachgebiet Gewässerökologie eingetragen sei, zu dessen Befangenheit. Zum einen ist die grundsätzliche Zulässigkeit der Heranziehung von Amtssachverständigen der Behörde durch die Verwaltungsgerichte durch die Rechtsprechung des VwGH geklärt und ist zum anderen eine Eintragung des dem Verfahren beigezogenen gewässerökologischen Amtssachverständigen in die Sachverständigenliste des BM für Justiz für dieses Verfahren nicht von Belang. Die Erstattung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen stellt nach der Rechtsprechung des VwGH keine Mitwirkung an der Entscheidung gem. § 7 Abs. 1 Z 4 AVG dar, sodass die Berufungsbehörde (hier: Verwaltungsgericht) denselben Amtssachverständigen heranziehen kann, wie die belangte Behörde.

Die behauptete Befangenheit des gewässerökologischen Amtssachverständigen liegt somit nicht vor.

 

Der Amtssachverständige hat in allen von ihm zu prüfenden Punkten ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten deshalb erstattet, da es auch eine umfassende und transparente Begründung umfasst. Der Umstand allein, dass der Amtssachverständige eine andere fachliche Meinung, die auf fundiert belegten Tatsachen basiert, vertritt, vermag keine Bedenken gegen seine volle Unbefangenheit zu begründen. Die bloße Unzufriedenheit mit dem Gutachten reicht zur Annahme einer mangelnden Objektivität eines Amtssachverständigen jedenfalls nicht aus (VwGH 29.04.2011, 2010/09/0230).

 

Da sich somit aus den nach § 104 WRG von der belangten Behörde durchgeführten Erhebungen auf unzweifelhafte Weise ergeben hat, dass das Vorhaben des Beschwerdeführers aus öffentlichen Rücksichten unzulässig ist, hat die belangte Behörde den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Der Bescheidspruch war nur dahingehend zu korrigieren, als die Wortfolge „als unzulässig“ zu entfallen hatte, weil nur das Vorhaben, nicht aber der Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung, unzulässig ist.

 

Im Ergebnis kommt daher dem umfangreichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Bedeutung zu, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

 

 

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Eine ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit dem Verschlechterungsverbot ab. Diese steht auch in Einklang mit der diesbezüglich relevanten Judikatur des EuGH (vgl. C-461/13 v. 1.7.2015).

Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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