WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §56 Abs1
WRG 1959 §56 Abs2
AVG §13 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGBU:2023:E.B04.10.2023.005.011
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Huber-Luntzer über die Beschwerde des Herrn BF, wohnhaft in ***, ***, vom 28.04.2023 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 28.03.2023, Zahl: ***, in einem Bewilligungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft AA, vertreten durch den Obmann BB, ***, ***, vertreten durch die RA rechtsanwälte GmbH in ***),
zu Recht:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 28.03.2023 dahingehend abgeändert, als das Ansuchen der mitbeteiligten Partei um wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG als unzulässig zurückgewiesen wird.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, Vorbringen:
I.1. Herr BF, wohnhaft in ***, ***, (im Folgenden „Beschwerdeführer“), ist Hälfteeigentümer der Grundstücke [NR1], inneliegend in der EZ. [EZ1], [NR2], EZ. [EZ2], und [NR3], EZ. [EZ3], der KG [KG].
I.2. Die Wassergenossenschaft AA, vertreten durch den Obmann BB, wohnhaft in ***, ***, (im Folgenden „mitbeteiligte Partei“), legte der Bezirkshauptmannschaft ***, (im Folgenden „Behörde“), am 06.03.2023 für das Projekt „Wasserwirtschaftlicher Versuch ***kanal – Vorübergehender Eingriff in den Wasserhaushalt in der KG [KG]“ drei Projektparien vom Februar 2023 mit der Projektnummer *** vor und teilte mit, dass das Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung nachgereicht werde.
Das Vorhaben soll laut Einreichprojekt auf den Grundstücken [NR4], [NR5] und [NR6], alle inneliegend in der EZ. [EZ4], [NR7], EZ. [EZ5], [NR8], EZ. [EZ6], [NR9], EZ. [EZ7], [NR10], EZ. [EZ8], [NR1], EZ. [EZ1], [NR2], EZ. [EZ2], [NR3], EZ. [EZ3], [NR11], EZ. [EZ9], [NR12], EZ. [EZ10], [NR13], EZ. [EZ11], [NR14], EZ. [EZ12], [NR15], [NR16] und [NR17], alle EZ. [EZ13], [NR18], [NR19], [NR20] und [NR21], alle EZ. [EZ14], [NR22], EZ. [EZ15], sowie [NR23], EZ. [EZ16], der KG [KG] errichtet werden.
Mit Schreiben vom 07.03.2023 ersuchte die Behörde die zuständige Fachabteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung um Vorbegutachtung der Projektunterlagen gemäß §§ 103, 104, 104a und 105 WRG 1959 sowie um Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans innerhalb von zwei Wochen.
Mit E-Mail vom 10.03.2023 wurden der Behörde Auszüge aus dem Wasserbuch der vom Projekt betroffenen Wasserrechte übermittelt.
Am 13.03.2023 wurden der Behörde vom Projektverfasser der Antrag vom „12.03.2022“ (richtigerweise wohl vom 12.03.2023) auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Projekt „Vorübergehender Eingriff in den Wasserhaushalt in der KG [KG] – ***kanal“ sowie ergänzende Unterlagen nachgereicht.
Mit Schriftsatz vom 16.03.2023, Zahl: ***, erstatteten das wasserwirtschaftliche Planungsorgan eine positive Stellungnahme und der befasste wasserfachliche Amtssachverständige einen Befund und ein vorläufiges Gutachten nach §§ 103ff WRG 1959 zum Vorhaben.
Am 28.03.2023 wurde der Behörde ein Grundstücksverzeichnis mit Unterschriften bzw. Zustimmungserklärungen von vom Projekt betroffenen Grundstückseigentümern nachgereicht. Dieses Grundstücksverzeichnis umfasst in der Spalte mit der Überschrift „Zustimmung“ zu den Grundstücken [NR1] (EZ. [EZ1]), [NR2] (EZ. [EZ2]) und [NR3] (EZ. [EZ3]), welche im Miteigentum des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin CC stehen, den handschriftlichen Vermerk „Zur Information gezeichnet:“ und eine unleserliche Unterschrift.
Ohne weiteres Verfahren erteilte die Behörde der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 28.03.2023 zur Zahl: *** die beantragte wasserrechtliche Bewilligung gemäß §§ 9, 11-14, 21, 98 und 105 WRG 1959 für die Errichtung zweier Wehranlagen auf den Grundstücken [NR22] (Wehranlage A) und [NR23] (Wehranlage B), beide in der KG [KG], wasserwirtschaftlicher Versuch ***kanal zwecks Stauhaltung der Grundwasserregulierung und Revitalisierung der Salzlacken nach Maßgabe der vorgelegten Projektunterlagen und der Beschreibung sowie bei Erfüllung der angeführten Auflagen befristet bis 30.03.2028.
So brachte die Behörde vor Erlassung des Bescheides das Ergebnis der vorläufigen Begutachtung weder der mitbeteiligten Partei noch den betroffenen Grundeigentümern noch den Inhabern bestehender Wasserrechte mit der Möglichkeit zur Stellungnahme nach § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis. Es wurde keine mündliche Verhandlung gemäß § 107 WRG 1959 anberaumt und durchgeführt und kein endgültiges Gutachten eingeholt.
Die Behörde prüfte auch nicht, ob die Zustimmungserklärungen sämtlicher betroffener Grundstückseigentümer bei Bescheiderlassung vorlagen.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.04.2023 rechtzeitig Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass seine Adresse im Bescheid falsch angegeben worden sei. Er habe, obwohl im Bescheid angeführt, nie eine Zustimmung erteilt. Die baulichen Maßnahmen seien ohne rechtskräftige Bewilligung bereits ausgeführt worden. Die Wassergenossenschaft stelle eine Zwangsgenossenschaft dar. Die Angelegenheit wäre bei einer Ausschusssitzung oder Genossenschaftsversammlung zu behandeln gewesen, was jedoch unterblieben sei. Die Maßnahmen dienten bescheidgemäß der Grundwasserregulierung und Revitalisierung der Salzlacken, was nicht Aufgabe der Entwässerungsgenossenschaft sei. Die Auflagen des Bescheides führten zu Kosten für die Genossenschaftsmitglieder. Die Genossenschaft sei nicht in der Lage, selbständig zu agieren, und sei von der Behörde von Amts wegen zu überprüfen. Der Beschwerdeführer beantragte daher die Aufhebung des Bescheides.
I.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.05.2023, Zahl: ***, OE: ***, wies die Behörde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet ab.
I.5. Gegen diesen Bescheid stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.06.2023 rechtzeitig einen Vorlageantrag.
I.6. Mit Schreiben vom 16.06.2023, Zahl: ***, OE: ***, legte die Behörde die Beschwerde samt verwaltungsbehördlichem Administrativakt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vor.
I.7. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland brachte die Rechtsmittel der mitbeteiligten Partei und den betroffenen Grundstückseigentümern zur Kenntnis und räumte ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu ein.
Mit Schreiben vom 27.06.2023, Zahl: ***, erteilte das Verwaltungsgericht gleichzeitig der mitbeteiligten Partei den Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens die fehlenden Zustimmungserklärungen des Beschwerdeführers sowie der vom Vorhaben betroffenen Grundstückseigentümer DD, CC, EE sowie FF bzw. GG vorzulegen. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist eine Zurückweisung des Ansuchens zu erfolgen habe.
Mit Schriftsatz vom 18.07.2023 gab der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei die Vollmacht bekannt und ersuchte um Fristerstreckung zur Vorlage der Zustimmungserklärungen bis 31.08.2023.
Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan gab mit E-Mail vom 18.08.2023 eine Stellungnahme ab.
Der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei gab am 22.08.2023 fernmündlich und mit E-Mail vom 28.08.2023 dem Verwaltungsgericht schriftlich bekannt, dass die aufgetragenen Zustimmungserklärungen nicht beigebracht werden könnten.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
II.1. Der unter I. wiedergegebene Verfahrensverlauf wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
Ergänzend wird festgestellt:
Das der Behörde am 06.03.2023 zur Genehmigung vorgelegte Einreichprojekt vom Februar 2023 mit der Projektnummer *** umfasste in der Beilage 7 ein Grundstücksverzeichnis der betroffenen Grundeigentümer ohne deren schriftliche Zustimmungen.
Am 28.03.2023 wurde der Behörde von der mitbeteiligten Partei, vertreten durch den Projektverfasser, dieses Grundstücksverzeichnis mit Unterschriften in der Spalte „Zustimmung“ in den Zeilen der jeweils betroffenen Grundstücke, jeweils angegeben mit Grundstücksnummer, Einlagezahl und Grundstückseigentümern mit Namen und Anschrift, vorgelegt.
In der die Grundstücke [NR1], EZ. [EZ1], [NR2], EZ. [EZ2], und [NR3], EZ. [EZ3], der KG [KG], welche im Miteigentum des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin stehen, betreffenden Zeile findet sich in der Spalte mit der Überschrift „Zustimmung“ der handschriftliche Vermerk „Zur Information gezeichnet:“ und eine unleserliche Unterschrift, welche vermutlich vom Beschwerdeführer stammt. Eine zweite Unterschrift ist in diesem Feld nicht enthalten, die Miteigentümerin dieser Grundstücke hat somit nicht unterschrieben.
Weiters fehlen in diesem Grundstücksverzeichnis die schriftlichen Zustimmungserklärungen der Frau DD als Miteigentümerin des Grundstückes [NR7], EZ. [EZ5], KG [KG], und der Frau EE als Miteigentümerin des Grundstückes [NR12], EZ. [EZ10], KG [KG].
Die Unterschrift bzw. die Unterschriften im Feld betreffend das Grundstück [NR13], EZ. [EZ11], der KG [KG] der Eigentümer FF und GG sind nicht lesbar und damit nicht einem oder beiden Miteigentümern zuordenbar.
Die Behörde prüfte das Vorliegen aller Zustimmungserklärungen der betroffenen Grundstückseigentümer nicht nach, bei Bescheiderlassung lagen diese nicht vollständig vor.
Die fehlenden Zustimmungserklärungen können nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages durch das Landesverwaltungsgericht Burgenland von der mitbeteiligten Partei als Antragstellerin im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht beigebracht werden.
Der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid wurde an eine falsche Adresse des Beschwerdeführers geschickt. Der Bescheid ist dem Beschwerdeführer aber tatsächlich zugekommen, indem er in seinen Briefkasten eingelegt wurde.
II.2. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die unbedenkliche Aktenlage und wurde von den Parteien auch nicht bestritten.
Es wurde Einsicht in das Grundbuch, in das Grundstücksinformationssystem „Geodaten Burgenland“ und in das Zentrale Melderegister (ZMR) genommen.
Die fehlenden Zustimmungserklärungen ergeben sich aus dem im verwaltungsbehördlichen Akt erliegenden Grundstücksverzeichnis. Dass diese nicht beigebracht werden können, ergibt sich aus der Erklärung des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Partei.
Dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer tatsächlich zugekommen ist, ergibt sich aus seinem Vorbringen im Vorlageantrag vom 09.06.2023.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der mitbeteiligten Partei zurückzuweisen ist.
III. Rechtslage:
III.1. § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011, lautet:
„Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
III.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 (StF - WV), zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 73/2018, lauten:
§ 56:
„Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt:
(1) Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt, wie zum Beispiel Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur, bedürfen einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender Rechte (§ 12) zu befürchten ist.
(2) Im übrigen finden darauf alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für Wasserbenutzungsanlagen gelten, einschließlich der Bestimmungen über die Zwangsrechte sinngemäß Anwendung.“
§ 12:
„Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte:
(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(3) - (4) […].“
§ 102:
„Parteien und Beteiligte:
(1) Parteien sind:
a) der Antragsteller;
b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen; ferner
c) im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;
d) Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;
e) diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;
f) im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;
g) diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;
h) das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.
(2) Beteiligte im Sinne des § 8 AVG. sind – nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Abs. 1 Parteistellung zukommt – insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (§ 109) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Abs. 1) anzusehen wären. Beteiligte sind auch nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a zu verhindern, insbesondere dann, wenn erhebliche negative Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen und/oder mengenmäßigen Zustand und/oder das ökologische Potential der betreffenden Gewässer im Sinne des § 104 Abs. 1 lit. b zu erwarten sind.
(3) - (5) […].“
§ 111:
„Inhalt der Bewilligung:
(1) Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (§ 60) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.
(2) […].
(3) Alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. Bilden den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre, findet bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens § 117 sinngemäß Anwendung.
(4) Hat sich im Verfahren ergeben, daß die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit. b gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 63 lit. b als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden (§ 117).
(5) […].“
IV. Rechtliche Erwägungen:
IV.1. Nach § 56 Abs. 1 WRG 1959 bedürfen vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt, wie zum Beispiel Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur, einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender Rechte (§ 12) zu befürchten ist.
Gegenstand des vorliegenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens ist eine von der mitbeteiligten Partei beantragte Genehmigung nach dieser Bestimmung.
IV.2. Gemäß § 102 Abs. 1 lit. e WRG 1959 sind diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen, Parteien in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren.
Der Beschwerdeführer ist als Miteigentümer der Grundstücke [NR1], EZ. [EZ1], [NR2], EZ. [EZ2], und [NR3], EZ. [EZ3], alle KG [KG], Mitglied der „Wassergenossenschaft AA“. Diese ist Antragstellerin im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren und damit mitbeteiligte Partei im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgericht.
Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind auch diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, Partei im Wasserrechtsverfahren.
Durch den Verweis auf § 12 Abs. 2 WRG 1959 gehören zum Kreis der relevanten Rechte rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und Grundeigentum.
Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer von drei Grundstücken, die vom verfahrensgegenständlichen Vorhaben betroffen sind.
IV.3. Im Wasserrecht ist nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (zu § 121 Abs. 1 WRG 1959) vom 22.03.2023, Ra 2021/13/0071, zu beachten, dass eine zu bewilligende Wasserbenutzung derart zu bestimmen ist, dass unter anderem bestehende Rechte, zu denen das Grundeigentum zählt, nicht verletzt werden (§ 12 Abs. 1 und 2 WRG 1959). Bestehende Rechte können durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden (§ 12 Abs. 3 WRG 1959); das Wasserrechtsgesetz sieht dazu aber auch die Möglichkeit vor, dass Beteiligte „Übereinkommen“ schließen.
Es ist grundsätzlich gleichzeitig mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für ein bestimmtes Projekt Vorsorge für dessen Realisierung, insbesondere im Hinblick auf die Inanspruchnahme fremder Liegenschaften, zu treffen (sogenannte „Realisierungsvorsorge“). Diese kann in der Beurkundung eines Übereinkommens nach § 111 Abs. 3 WRG 1959, in der Einräumung bzw. dem ausnahmsweise ausgesprochenen Vorbehalt der Einräumung eines Zwangsrechtes nach § 111 Abs. 1 WRG 1959 oder in der Anwendung des § 111 Abs. 4 WRG 1959 bestehen. Eine Bewilligung ist auch dann zu erteilen, wenn zwar kein Übereinkommen im Sinne des § 111 Abs. 3 WRG 1959 vorliegt, der Betroffene dem Eingriff in sein Recht aber auf andere Weise zugestimmt hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2004/07/0035).
Eine Inanspruchnahme von Fremdgrund ohne Zustimmung des Eigentümers verletzt dessen aus dem Grundeigentum erfließenden Rechte (vgl. ebenfalls zu § 121 Abs. 1 WRG 1959, VwGH 28.01.1992, 90/07/0099).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa VwGH 24.11.2005, 2002/07/0057) bedarf der Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung eines Projektes der Zustimmung aller betroffenen Grundeigentümer. Die fehlende Zustimmung eines Grundeigentümers stellt einen Versagungsgrund dar (vgl. VwGH 23.04.1998, 97/07/0005, mit Hinweis auf VwGH 24.10.1985, 83/06/0258).
Gültige Zustimmungserklärungen müssen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung vorliegen. Der VwGH hat darauf hingewiesen, dass nicht „bereits jedwede Erklärung allgemeinen Inhalts für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung ausreicht“ (vgl. VwGH 23.04.2015, 2013/07/0184 – 0198).
Die Behörde hat die unleserliche Unterschrift, welche wohl vom Beschwerdeführer stammt, trotz des Vermerks „Zur Information gezeichnet:“ als Zustimmungserklärung gewertet. Sie hat dabei nicht beachtet, dass sich im Feld mit der Überschrift „Zustimmung“ in der Zeile zu den Grundstücken [NR1] (EZ. [EZ1]), [NR2] (EZ. [EZ2]) und [NR3] (EZ. [EZ3]) der KG [KG], welche im Miteigentum des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin stehen, nur eine Unterschrift wiederfindet. Die Behörde hat nicht geprüft, von welchem der beiden Miteigentümer die Unterschrift stammt. Sie hat auch nicht (etwa durch Nachfrage) eruiert, was der Zusatzvermerk „Zur Information gezeichnet:“ bedeutet und ob damit trotzdem eine Zustimmung zum Vorhaben erteilt werden soll.
Der Beschwerdeführer stellte jedenfalls in der Beschwerde klar, dass er keine Zustimmung erteilt hat, was aber bei Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von der Behörde nicht berücksichtigt wurde.
Die Behörde forderte die mitbeteiligte Partei nicht auf, die fehlenden Zustimmungserklärungen beizubringen.
IV.4. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG unter anderem die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Das Fehlen von Unterlagen kann einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstellen, der die Behörde berechtigt, einen Verbesserungsauftrag nach dieser Bestimmung zu erteilen.
Diese Bestimmungen sind gemäß § 17 VwGVG auch vom Verwaltungsgericht anzuwenden.
Weil die Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers und jene anderer, vom verfahrensgegenständlichen Vorhaben betroffener Grundstückseigentümer fehlen, erteilte das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren einen Verbesserungsauftrag gemäß §13 Abs. 3 AVG und forderte die mitbeteiligte Partei als Antragstellerin auf, die fehlenden Zustimmungserklärungen nachzureichen.
Gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur hat die Behörde im Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075). Solche konkreten Angaben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen, sind dem vom Landesverwaltungsgericht erteilten Verbesserungsauftrag mit der ausreichenden Klarheit zu entnehmen.
Die vom Verwaltungsgericht ergangene Aufforderung an die mitbeteiligte Partei entspricht den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG. Nur in einem solchen Fall kann die Nichtbefolgung des Auftrages die Rechtsfolge der Zurückweisung des Antrags nach sich ziehen.
Der mitbeteiligten Partei wurde ausdrücklich eine angemessene Frist für die Mängelbehebung gesetzt. Die Angemessenheit der Frist hängt von der Art des Mangels ab und beurteilt sich im konkreten Fall danach, wie viel Zeit für die Vorlage noch fehlender Unterlagen erforderlich ist. Einem Antrag der mitbeteiligten Partei auf Fristverlängerung wurde entsprochen.
Die Zurückweisung eines Ansuchens ist berechtigt, wenn einem Verbesserungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht (oder nicht zur Gänze) nachgekommen wird.
Kann eine Zustimmung aller Miteigentümer trotz entsprechender behördlicher Aufforderung nicht beigebracht werden, dann erweist sich die Zurückweisung des Antrags als nicht rechtswidrig (vgl. VwGH 24.11.2005, 2002/07/0057).
Weil die im Verbesserungsauftrag geforderten fehlenden Zustimmungserklärungen nicht vorgelegt wurden, war in Stattgebung der Beschwerde der angefochtene Bescheid, mit welchem der mitbeteiligten Partei die beantragte wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden war, dahingehend abzuändern, dass das Ansuchen der mitbeteiligten Partei spruchgemäß nach § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen war.
IV.5. Abschließend wird festgehalten, dass durch die gegenständliche Zurückweisung nur formal über den Antrag der mitbeteiligten Partei, nicht jedoch inhaltlich über das verfahrensgegenständliche Vorhaben entschieden wurde. Einem neuerlichen, vollständigen Antrag steht daher keine entschiedene Sache (res iudicata) entgegen. Es stünde der mitbeteiligten Partei daher frei, nach entsprechender Ergänzung der Antragsunterlagen neuerlich einen Antrag auf Genehmigung bei der zuständigen Behörde einzubringen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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