Normen
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs3;
WRG 1959 §111 Abs4;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117;
WRG 1959 §63 litb;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs3;
WRG 1959 §111 Abs4;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117;
WRG 1959 §63 litb;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer der Grundstücke Nr. 113/1, 113/5, 113/6 und 113/7 der EZ 120 der KG E.
Mit Eingabe vom 26. März 1997 suchte die Stadtgemeinde Graz um die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung von Kanalanlagen in diesem Bereich an. Darüber fand am 15. April 1997 eine mündliche Verhandlung statt, im Zuge deren die Beschwerdeführer zustimmten, dass die Kanaltrasse auf einem 3 m breiten Wiesenstreifen des Grundstückes Nr. 113/1 und in den Ackergrundstücken Nr. 113/7, 113/5 und 113/6 (nordseitig) geführt werde, wobei das Grundstück Nr. 113/6 nur soweit betroffen sei, bis die Trenkgasse beginne, da der Kanal in dieser geführt werde. Die Beschwerdeführer stimmten weiters der Querung am südlichen Ende des Grundstückes Nr. 113/7 bis zum Weggrundstück Nr. 182 (Weg) zu. Bedingung dafür sei, dass sowohl bei der Wiese als auch beim Acker nach dem Kanalbau der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werde.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (LH) vom 23. April 1997 wurde der Landeshauptstadt Graz die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von Kanalanlagen unter verschiedenen Auflagen erteilt. Gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959 wurde festgestellt, dass die erforderlichen Dienstbarkeiten für die Grundinanspruchnahme durch die Leitungsanlagen einschließlich Schachtbauwerke als eingeräumt anzusehen seien.
Unter Punkt 12 der Auflagen wurde vorgeschrieben, dass nach Vollendung der Bauarbeiten der vor Baubeginn bestehende Zustand an Bauwerken, unterirdischen Einbauten (insbesondere auch Drainageleitungen), Einfriedungen oder Grundstücken wiederherzustellen sei. Für die im Zuge der Bauausführung entstehenden Flurschäden sowie für einen allfälligen Nutzungsentgang und andere vermögensrechtliche Nachteile habe der Konsensinhaber eine angemessene Entschädigung zu leisten. Im Nichteinigungsfalle sei diese auf Grund eines Schätzungsgutachtens eines hiezu befugten Fachmannes oder eines Organes der zuständigen Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft festzusetzen, das spätestens binnen drei Monaten nach Beendigung der Bauarbeiten einzuholen sei.
Eine Einigung zwischen den Beschwerdeführern und dem Konsensinhaber über die Höhe der Entschädigung erfolgte nicht.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2002 zeigte die Konsensinhaberin die Bauvollendung der Kanalanlage an; am 18. November 2002 wurde darüber eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser mündlichen Verhandlung beantragten die Beschwerdeführer die Festsetzung des Entschädigungsbetrages für die Inanspruchnahme ihrer Liegenschaft und verwiesen darauf, dass es nicht möglich gewesen sei, eine einvernehmliche Lösung herbei zu führen. Sie erkannten ein im Akt erliegendes Gutachten von Dipl. Ing. B. vom 19. Oktober 1998 ausdrücklich nicht an, weil die zu Grunde liegenden Werte (S 10,--/m2) nicht mit den seinerzeit vereinbarten Werten (S 250,--/m2) übereinstimmten. Hinsichtlich der Wiederherstellung der Liegenschaft brachten sie vor, dass die Rekultivierungsarbeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden seien, weil auf dem Acker in der Länge von 50 m feiner Schotter anstatt Erde aufgebracht worden sei, der sich nicht zum Anbau eigne.
Mit Bescheid des LH vom 5. März 2003 wurde gemäß § 121 WRG 1959 die Übereinstimmung der ausgeführten Abwasseranlage mit der auf Grund des Bescheides des LH vom 23. April 1997 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung festgestellt. Ferner wurde die "Anordnung" getroffen, dass die Stadt Graz den Beschwerdeführern in Erfüllung der Auflage Nr. 12 des Bewilligungsbescheides vom 23. April 1997 für die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke eine Entschädigung in der Höhe von EUR 15.439,34 (S 212.450,--) gemäß dem Gutachten Dipl. Ing. B. vom 5. September 2001, der dabei hinsichtlich des Grundstückes Nr. 113/1 von einem Quadratmeterpreis von S 10,-- ausgegangen sei, zu leisten habe. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, im gegenständlichen Fall liege kein Zwangsrecht gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959 vor, weil die Beschwerdeführer der Kanalverlegung ausdrücklich zugestimmt hätten, sodass eine bescheidmäßige Entscheidung gemäß § 117 WRG 1959 nicht zur Anwendung gelange, da die Wasserrechtsbehörde nur im Fall der bescheidmäßigen Begründung von Zwangsrechten befugt sei, über Entschädigungsleistungen abzusprechen oder einen solchen Abspruch einem Nachtragsbescheid vorzubehalten.
Die Beschwerdeführer erhoben Berufung und beantragten die Abänderung des Bescheides und die Zugrundelegung eines Quadratmeterpreises von S 250,-- bzw. die Aufhebung des Bescheides. Bei dem Grundstück 113/1 handle es sich um eine Wiesenliegenschaft, die einen höheren Entschädigungsbetrag rechtfertige. Der Servitutsweg liege nicht auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer und die Wiederherstellung der Äcker und Wiesen sei unsachgemäß erfolgt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. Mai 2003 wurde die Berufung der Beschwerdeführer von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Wortlautes des § 117 Abs. 1 und 4 WRG 1959 stellte die belangte Behörde fest, es sei ihr verwehrt, über Entschädigungsentscheidungen der erstinstanzlichen Behörde neuerlich zu entscheiden. Anlässlich der mündlichen Verhandlung am 18. November 2002 hätten die Beschwerdeführer keine Einwände gegen die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke erhoben. Mit Bescheid des LH vom 23. April 1997 sei gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959 festgestellt worden, dass mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die im Befund näher beschriebenen und in den genehmigten Projektsunterlagen dargestellten geringfügigen Grundinanspruchnahmen durch die Leitungsanlagen einschließlich Schachtbauwerke die erforderlichen Dienstbarkeiten des Leitungsrechtes im Sinne des § 63 lit. b WRG 1959 als eingeräumt anzusehen seien. Nach Wiedergabe des Inhaltes der Auflage 12 und des Wortlautes des § 111 Abs. 4 WRG verwies die belangte Behörde auf den Kollaudierungsbescheid vom 5. März 2003, in welchem die Behörde erster Instanz auf Grund eines entsprechenden Antrages, welcher anlässlich der mündlichen Verhandlung am 18. November 2002 gestellt worden sei, über den Zuspruch der Entschädigung entschieden habe. Die Berufungsbehörde sei auf Grund der sukzessiven Gerichtszuständigkeit nicht zuständig, über diese Entschädigungsfestsetzung neuerlich zu entscheiden.
Zum Einwand, dass die Wiederherstellung des Grundstückes nicht sachgemäß erfolgt, sondern zuerst Schotter und darüber Erde gelegt worden sei, werde festgehalten, dass die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Höhe der zu leistenden Entschädigung ansprächen. Die belangte Behörde habe daher keine Veranlassung, zu überprüfen, ob die getätigte Ausführung dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid entspreche oder nicht. Nach dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass die beanstandeten Grundstücke vor Errichtung der Kanalanlage keinen anderen Zustand aufgewiesen hätten.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 23. Februar 2004, B 968/03, ihre Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In dem Teil der Beschwerde, der sich an den Verwaltungsgerichtshof richtet, machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie erachten sich in ihrem Recht auf Festsetzung einer Entschädigung infolge Enteignung bzw. Einräumung von Zwangsrechten zugleich mit dem Bewilligungsbescheid dadurch verletzt, dass die belangte Behörde nicht die Erlassung eines Nachtragsbescheides aufgetragen sondern sich im Gegenteil als unzuständig erachtet und die Berufung abgewiesen habe ebenso verletzt wie in ihrem Recht auf Ermittlung der Entschädigung unter Zugrundelegung des Verkehrswertes ihres Grundstückes im Zeitpunkt der Erlassung des rechtskräftigen Enteignungsbescheides vom 23. April 1997.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 111 Abs. 4 und § 117 Abs. 1, 2 und 4 WRG 1959 lauten:
"§ 111. (1) ...
(4) Hat sich im Verfahren ergeben, dass die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit. b gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 63 lit. b als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden (§ 117).
Entschädigungen und Beiträge.
§ 117. (1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.
(2) Bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung oder um Einräumung eines Zwangsrechtes sind die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheide festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen. Diesem Nachtragsbescheide kann eine eigene mündliche Verhandlung (§ 107) vorangehen.
...
(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten."
Es ist grundsätzlich gleichzeitig mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für ein bestimmtes Projekt Vorsorge für dessen Realisierung, insbesondere im Hinblick auf die Inanspruchnahme fremder Liegenschaften, zu treffen (so genannte Realisierungsvorsorge). Diese kann in der Beurkundung eines Übereinkommens nach § 111 Abs. 3 WRG 1959, in der Einräumung bzw. dem ausnahmsweise ausgesprochenen Vorbehalt der Einräumung eines Zwangsrechtes nach § 111 Abs. 1 WRG 1959 oder in der Anwendung des § 111 Abs. 4 WRG 1959 bestehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. März 1992, 91/07/0132).
Im vorliegenden Fall wurden (unter anderem) Grundflächen im Eigentum der Beschwerdeführer vom Projekt der mitbeteiligten Partei in Anspruch genommen. Die Behörde war daher gehalten, auf einem der oben dargestellten Wege die Realisierung des Projektes vorzusehen.
Im rechtskräftigen Bewilligungsbescheid vom 23. April 1997 findet sich nun ein Ausspruch gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959 und die oben im Wortlaut wiedergegebene Auflage 12, auf die sich dann die Anordnung im Kollaudierungsbescheid bezieht.
Die Auflage 12 stellt sprachlich eine Einheit dar; ihr erster Satz bezieht sich auf die nach Vollendung der Bauarbeiten gebotene Wiederherstellung des vor Baubeginn bestehenden Zustandes an Bauwerken, unterirdischen Einbauten, Einfriedungen oder Grundstücken. Für die im Zuge der Bauausführung entstehenden Flurschäden, für den Nutzungsentgang und für andere vermögensrechtlichen Nachteile sei - unter näher dargestellten Modalitäten - eine Entschädigung zu leisten.
Auflage 12 bezieht sich daher nicht auf die Inanspruchnahme von Grund durch die Verlegung des Kanales selbst; diese Inanspruchnahme bleibt ja auch nach der Bauausführung weiterhin aufrecht, eine Wiederherstellung des vor Baubeginn bestehenden Zustandes käme in diesem Zusammenhang nicht in Frage. Auflage 12 bezieht sich auf die im Zuge der Bauausführung entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile und auf die nach Ende der Bauarbeiten allenfalls gebotenen Wiederherstellungsarbeiten.
Hinsichtlich der Entschädigung für die Dienstbarkeitseinräumung bestimmt § 111 Abs. 4 WRG 1959 in seinem letzten Satz, dass allfällige "Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden können (§ 117)."
Durch den Hinweis auf § 117 WRG 1959 ist klar gestellt, dass ein solcher Anspruch als Entschädigungsanspruch nach § 117 Abs. 1 WRG 1959 anzusehen ist.
Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer bereits mit Eingabe vom 3. März 2000 und später in der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2002 die Festsetzung des Entschädigungsbetrages für die Inanspruchnahme ihrer Liegenschaft begehrt; darüber hat die Behörde erster Instanz - wenn auch unter irriger Bezugnahme allein auf die Auflage 12 des Bewilligungsbescheides - durch Zuspruch eines Betrages in der vorhin genannten Höhe entschieden.
Dass sich dieser Betrag auch und in erster Linie auf die Wertminderung des Grundstückes durch die Einräumung der Dienstbarkeit bezieht und nur zusätzlich auf allfällige Ansprüche wegen im Zuge der Bauausführung entstandener Schäden, ergibt sich aus dem Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen vom 5. September 2001. Beide Aspekte betreffen aber die Leistung einer Entschädigung für die mit dem Eingriff in das Grundeigentum verbundenen vermögensrechtlichen Nachteile. Der in der "Anordnung" im Kollaudierungsbescheid enthaltene Ausspruch über eine Entschädigung stellt daher einen Ausspruch nach § 117 Abs. 1 WRG 1959 dar.
Der von der Behörde erster Instanz in diesem Zusammenhang vertretenen Ansicht, es liege kein Fall des "Zwangsrechtes nach § 111 Abs. 4 WRG" vor, weil die Beschwerdeführer der Kanalverlegung ausdrücklich zugestimmt hätten, ist entgegen zu halten, dass § 111 Abs. 4 WRG 1959 keine zwangsweise Begründung einer Dienstbarkeit, also kein Zwangsrecht, darstellt, sondern auf der (stillschweigenden) Zustimmung des Grundeigentümers zur Grundinanspruchnahme basiert, die darin gelegen ist, dass keine Einwendungen erhoben wurden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. November 1999, Zl. 98/07/0181, sowie vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0176).
Eine ausdrückliche Zustimmung zu einem Vorhaben steht aber einer Dienstbarkeitsbegründung nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1999, 99/07/0019). Es kann sich zwar in solchen Fällen die Abgrenzungsproblematik zum Vorliegen einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Einräumung der erforderlichen Dienstbarkeit ergeben, wobei eine bestehende Vereinbarung den Tatbestand des § 111 Abs. 4 WRG 1959 wohl ausschlösse. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, 95/07/0176, aber ausgesprochen, dass auch in einem solchen Fall der Ausspruch nach § 111 Abs. 4 WRG 1959, wonach die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der zur Verwirklichung des Projektes erforderlichen Flächen als eingeräumt anzusehen sei, zuträfe. Gehe man davon aus, dass § 111 Abs. 4 WRG 1959 wegen des Vorliegens einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Grundinanspruchnahme nicht zur Anwendung komme, dann seien die erforderlichen Dienstbarkeiten eben durch diese Vereinbarung als eingeräumt anzusehen.
Auf Streitigkeiten aus solchen Vereinbarungen findet aber nach § 111 Abs. 3 WRG 1959 wiederum § 117 WRG 1959 Anwendung.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Wasserrechtsbehörde erster Instanz mit ihrer "Anordnung" umfassend über die Entschädigung für die Einräumung der Dienstbarkeit und für die Bauausführung entschieden hat. Wie dargestellt, liegt damit aber in der "Anordnung" des Kollaudierungsbescheides - auch wenn der LH dies ausdrücklich nicht so wertete - eine von der Wasserrechtsbehörde nach § 117 Abs. 1 WRG 1959 ausgesprochene Entschädigung.
Dass dagegen nach § 117 Abs. 4 WRG 1959 aber eine Berufung an die belangte Behörde nicht möglich ist, sondern vielmehr die sukzessive Gerichtszuständigkeit eröffnet ist, ergibt sich bereits aus dem Gesetz. Die Berufungsbehörde ist daher zur Entscheidung über die Entschädigungsfrage nicht zuständig (vgl. unter vielen die hg. Erkenntnisse vom 8. Juli 2004, 2003/07/0097, und vom 8. April 1997, 96/07/0206).
Demzufolge hätte die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen gehabt. Da aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, mit dem die Berufung abgewiesen wurde, aber zweifelsfrei hervorgeht, dass die belangte Behörde das Vorliegen eines Rechtsanspruches auf Erlassung eines Bescheides in der Sache selbst verneint hat - so meint die belangte Behörde ausdrücklich, es sei ihr verwehrt, über die Entschädigungsfestsetzung neuerlich zu entscheiden - liegt in der an Stelle einer Zurückweisung der Berufung erfolgten Abweisung lediglich ein Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis, dass mit dem Bescheid keine meritorische Entscheidung in Form einer Abweisung des Antrages vorgenommen wurde.
Ergänzend sei bemerkt, dass die von den Beschwerdeführern im Rahmen ihres erstgenannten Beschwerdepunktes genannte Verletzung ihres Rechtes auf einen gemeinsam mit der wasserrechtlichen Bewilligung zu erfolgenden Ausspruch über die Einräumung von Zwangsrechten und der hiefür gebührenden Entschädigung schon deshalb nicht vorliegt, weil der Bescheid des LH vom 23. April 1997, dem dieser Vorwurf der Unvollständigkeit zu machen wäre, bereits jahrelang rechtskräftig ist. Was die weitere Rüge der Beschwerdeführer betrifft, das Gutachten des beigezogenen Dipl. Ing. B. treffe aus näher dargestellten Gründen nicht zu, so geht auch dieses Beschwerdevorbringen am Inhalt des angefochtenen Bescheides vorbei, zumal sich die belangte Behörde lediglich mit der Frage ihrer Zuständigkeit und nicht mit der Frage der materiellen Berechtigung der zuerkannten Entschädigungshöhe auseinander setzte.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich im Rahmen des geltend gemachten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 31. März 2005
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