LVwG Burgenland E B02/09/2019.001/027

LVwG BurgenlandE B02/09/2019.001/02725.11.2019

GewO 1994 §74
GewO 1994 §77

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGBU:2019:E.B02.09.2019.001.027

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Leitner über die Beschwerde

 

1. des Herrn BF1, wohnhaft in ***, ***, und

2. des Herrn BF2, wohnhaft in ***, ***,

beide vertreten durch Herrn RA, Rechtsanwalt in ***, vom 28.05.2019,

 

und

 

3. der BF3, ***, ***, vom 24.05.2019,

 

gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***, vom 26.04.2019, Zl. ***, in einem Verfahren nach der Gewerbeordnung (mitbeteiligte Partei: AA GmbH, ***),

 

 

zu Recht:

 

 

I. Die Beschwerden von 1. und 3. werden als unbegründet abgewiesen.

 

II. Die Beschwerde von 2. wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

III. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Verfahrensverlauf:

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 26.04.2019, Zahl: ***, wurde der AA GmbH die Betriebsanlagenbewilligung für die Errichtung eines Möbellagers auf dem Grundstück Nr. [NR1], KG [KG1], gemäß § 77, § 33 und § 356b Abs. 1 Z. 6 GewO erteilt.

 

Die eingebrachten Einwendungen wurden zurückgewiesen, abgewiesen oder auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Inwieweit über welche Einwendungen welcher Personen entschieden wird, ist dem Spruch des Bescheides nicht zu entnehmen.

 

In der Bescheidbegründung wird zu den Einwendungen von BF1 ausgeführt, dass die Einwendungen des nunmehrigen Erstbeschwerdeführers hinsichtlich Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds, der Lärmbelästigung durch Verkehr außerhalb des Betriebsanlagengeländes und zu Fragen, die sich mit der Flächenwidmung bzw. der Durchführung einer strategischen Umweltprüfung auseinandersetzen als unzulässig zurückgewiesen werden.

 

Der Begründung ist auch zu entnehmen, dass die Einwendungen, mit denen vorgebracht wird, dass die gegenständliche Anlage der Genehmigungspflicht nach dem UVP-Gesetz unterliegt, bzw. Lärmbelästigung, Beeinträchtigung durch Staubemissionen und Luftschadstoffe, durch vom Betriebsanlagengelände ausgehenden Lärm und Lichtverschmutzung und Beeinträchtigung des Grundwassers thematisiert werden, wurden als unbegründet abgewiesen werden.

 

Zu den Einwendungen von BF2 ist der Bescheidbegründung zu entnehmen, dass die Einwendungen, die auf eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes Bezug nehmen, als unzulässig zurückgewiesen werden.

 

Die Behörde hat aufgrund eines Ansuchens vom 19.12.2018 auf Erteilung einer Baubewilligung, dem Einreichunterlagen angeschlossen waren, am 21.02.2019 eine mündliche Verhandlung für den 13.03.2019 anberaumt. In der Ladung wird auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 AVG hingewiesen.

 

Der Beschwerdeführer BF1 hat dazu am 12.03.2019 um 17:10 Uhr per Telefax Einwendungen an die BH *** übermittelt.

 

Dieses Telefax wurde von der Verhandlungsleiterin zur mündlichen Verhandlung mitgenommen und wird in der Verhandlungsniederschrift erwähnt.

 

In diesem Schriftsatz werden unzulässige Staub- und Schadstoffimmissionen, Lärmbelastung, Lichtimmissionen, unzulässige Flächenwidmung, das Orts- und Landschaftsbild sowie die Notwendigkeit der Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach dem UVP-Gesetz eingewendet.

 

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke [NR2], KG [KG2]. Dieses Grundstück ist 237 m von den Fronten des beantragten Bauvorhabens entfernt.

 

In der mündlichen Verhandlung am 13.03.2019 hat BF2 folgende Frage gestellt: „Wie wird kontrolliert, dass nicht mehr LKW als im Lärmgutachten berücksichtigt, die Betriebsanlage anfahren?“. Darüber hinaus ist der Verhandlungsniederschrift zu entnehmen, dass BF2 in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, dass nach Kenntnis des Gutachtens von BB, eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes sehr wohl als gegeben angesehen werde.

 

Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 26.04.2019, Zahl: ***, richtet sich die vorliegende Beschwerde von Herrn BF1 und Herrn BF2 (Erst- und Zweitbeschwerdeführer).

 

In der Beschwerde wird vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer Eigentümer einer Liegenschaft im Bereich des sogenannten RR, der sich direkt östlich vom geplanten Zentrallager in der Gemeinde [KG2] befindet, sei. Dieses Grundstück sei lediglich durch die L *** von der Projektliegenschaft getrennt. Der Erstbeschwerdeführer wohne dort mit seiner Mutter und deren Lebensgefährten, dem Zweitbeschwerdeführer.

 

In der Folge werden in der Beschwerde der Verfahrensverlauf und der Inhalt des genehmigten Projektes wiedergegeben.

 

Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides wird vorgebracht, dass diese auf einer falschen Auslegung der Verwaltungsvorschriften, die die belangte Behörde zur Anwendung auf den aufgenommenen Sachverhalt brachte, beruhe.

 

Aufgrund des enormen LKW-Verkehrs aber auch des PKW-Verkehrs der Mitarbeiter sei mit einer massiv steigenden Verkehrsbelastung und dadurch Lärmentwicklung zu rechnen. Die Beschwerdeführer hätten selbst private Sachverständige beauftragt. Ein Sachverständiger habe die Ist-Situation neu gemessen, weil es erhebliche Zweifel an den bisherigen Angaben gebe.

 

Das gegenständliche Gutachten der CC GmbH sei weder geeignet, die Ist-Situation auf dem RR zutreffend zu beschreiben, noch die Auswirkungen des Vorhabens auf Umwelt und betroffene Nachbarn korrekt und nachvollziehbar zu prognostizieren.

 

Zur Erfassung der Schall-Ist-Situation sei bei den nächstgelegenen Wohnsitzliegenschaften im Bereich der östlich des Projektgeländes gelegenen Siedlung, dem sogenannten RR von 30.05.2018 12:00 Uhr bis 05.06.2018 10:00 Uhr eine Dauerschallmessung durchgeführt worden. Die Position des Messmikrofons sei auf dem Grundstück Nr. [NR3], KG [KG3] (sic), im Bereich der nordöstlichen Grundgrenze gelegen.

 

Ein Lokalaugenschein mit Nachbarn habe ergeben, dass das Messmikrofon auf einem Grundstück aufgebaut worden sei, das im unmittelbaren Nahbereich der Messanlage mit Büschen bis ca. 3 m Höhe dicht bewachsen sei. Darüber hinaus befinde sich ein ca. 10 m hoher Kirschbaum im Osten sowie eine Robinie mit ca. 20 m Höhe im Südwesten in derart großer Nähe zum Messpunkt, dass die beiden Baumkronen bis in eine Entfernung von ungefähr jeweils 5 m zum Messmikrofon reichten. Ausgenommen völlige Windstille führe das unvermeidliche, stete Blätterrauschen zu Messwerten, die eine deutlich zu hohe Schallbelastung des RR suggerieren und damit die Ist-Situation verfälschen würden. Darüber hinaus würden die angegebenen Wetterdaten es verunmöglichen, die auszugsweise beiliegenden Schallmessprotokolle nachzuvollziehen. Es würden jeweils 15 – 30 ° C, Windgeschwindigkeit zwischen 0 und 5 m/s sowie Windrichtung vorwiegend aus N bis NW und O bis SO angegeben. Die Parameter Windgeschwindigkeit und Windrichtung seien höchst einflussreiche Faktoren bei der Schallmessung. Die widersprüchlichen Windrichtungen sowie die nicht definierten Windgeschwindigkeiten verunmöglichten die Nachvollziehbarkeit der Stundenprotokolle.

 

Auch der Zeitpunkt der Schallmessung sei nicht aussagekräftig. Der Tagespegel sei ab ca. 03:20 Uhr bis ca. 20:50 Uhr geprägt durch intensiven Vogellärm. Bei geeigneten Bedingungen beeinflusse dieser Lärm den gesamten 24-Stunden-Tag. Qualifizierte Aussagen über die Beeinflussung durch Autobahnlärm oder Verkehrslärm auf der L *** seien zumindest tagsüber nicht möglich, ebenso wenig lasse sich der Basispegel LA,95 zutreffend bestimmen. Es sei davon auszugehen, dass der Vogellärm im Herbst, Winter und Frühling signifikant geringer ausfalle. Die Problematik des Messpunktes verdeutliche ein Vergleich der Basispegel für den Zeitraum Abend zwischen den Angaben im schalltechnischen Gutachten und einer normgerecht durchgeführten Schallmessung im Nordostteil des Grundstückes [NR2] der KG [KG2]. Dieser Messpunkt (Höhe 4 m) liege ca. 50 m nordöstlich der Rechenpunkte der RP 3a und ca. 80 m nordöstlich des Immissionspunktes MP 1. Die Autobahn werde durch das ca. 38 m südwestlich des Messpunktes gelegene Wohnhaus nur geringfügig abgeschirmt. Demzufolge sei, bei südlicher Luftströmung, deren Verkehrslärm am Messpunkt ständig präsent und messbar.

 

[Tabelle entfernt – siehe pdf. Dokument]

 

 

Sämtliche Messergebnisse im schalltechnischen Gutachten würden signifikant (bis zu 10,3 dB) die Werte der Eigenmessung übertreffen. Offensichtlich sei es am gutachterlichen Emissionspunkt nicht möglich, Pegel zu erfassen, die unter 30,1 dB betragen würden. Auffallend seien auch die Unterschiede der einzelnen Stunden-Werte zueinander. So betrage der höchste Wert in der Zeit von 21 bis 22:00 Uhr 37,7 dB der niedrigste 30,1 dB. Dieser Unterschied beweise, dass nicht der Verkehr auf der Autobahn maßgeblich für die örtliche Schallsituation sein könne. Eine derartige Zunahme des Hintergrundgeräuschs würde eine Verkehrszunahme von nahezu 500 % erfordern. Die niedrigsten Basispegel bei der Eigenmessung seien am Samstag, den 04.05.2019 zwischen 0:00 Uhr und 2:00 Uhr - trotz nächtlichen Vogellärms - mit 26,5 und 26,0 dB gemessen worden. Zu diesem Zeitpunkt habe entweder Windstille geherrscht oder ein Wind aus Norden bzw. Nord-West mit maximal 1,3 m/s geweht. Nur einen Tag später am 05.05.2019 hätten die Basispegel im gleichen Zeitraum - diesmal ohne Vogellärm - 41,2 und 42,8 dB betragen. Dies allerdings bei lebhaftem Wind aus Nord-Nordwest von 2,2 bis 4 m/s mit Spitzen von über 13 m/s.

 

Es scheine, dass die Ist-Situation wesentlich von Windrichtung, Windgeschwindigkeit (mit dem dadurch verursachten Blätterrauschen und Vogellärm) verursacht werde, das schalltechnischen Gutachten gehe auf keinen dieser Parameter ein.

 

Der 31.05.2018 sei ein Feiertag gewesen. Gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3 sei in Situationen, die von Straßenverkehr geprägt sind, der Messzeitpunkt so zu wählen, dass annähernd ein JDTV herrsche. Erfahrungsgemäß sei dies an den Tagen Dienstag bis Donnerstag der Fall, sofern kein Feiertag vorangehe oder folge. Im gegenständlichen Gutachten sei im Zeitraum Mittwoch 12:00 Uhr bis Dienstag 09:00 Uhr gemessen worden. Der Messzeitraum beinhalte sowohl ein Wochenende als auch einen Feiertag und entspreche nicht Vorgaben der ÖAL-Richtlinie Nr. 3.

 

Auf Seite 15 des Gutachtens werde behauptet, die örtliche Situation werde maßgeblich durch den nahezu ständig zuordbaren Verkehr auf der südlich gelegenen Autobahn sowie den KFZ-Verkehr auf der westlich gelegenen Landesstraße bestimmt. Die Verkehrsgeräusche bestimmten auch den gemessenen Basispegel LA 95. Fraglos sei der Verkehrslärm bei Südwind stets präsent, keinesfalls treffe dies bei Luftströmungen aus nördlicher Richtung zu, die laut Angaben in den Messprotokollen zum Zeitpunkt der Messung vorherrschten. Die westlich des RR gelegene L *** bilde die Verbindung zwischen [KG4] und [KG1] bzw. [KG2], wenn man die Autobahn vermeiden wolle. Dementsprechend sei das Verkehrsaufkommen besonders in den Zeiträumen Abend und Nacht (20:00 Uhr bis 05:00 Uhr) gering. Gemäß dem Anhang 1 des verkehrstechnischen Gutachtens würden lediglich 40 PKW und 1 LKW pro Stunde in der Zeit zwischen 19:00 Uhr und 22:00 Uhr die L *** frequentierten. Im Zeitraum 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr betrage die Verkehrsbelastung 0,86 LKW und 11,1 PKW pro Stunde. Inwieweit daher diese Schallemissionen maßgeblich die Ist Situation am Messpunkt beeinflussen, sei unklar, da die dem Gutachten beiliegenden Stundenprotokolle keinerlei Aufschluss über die Herkunft der aufgezeichneten Pegel geben würden. Überhaupt nicht erwähnt werde der Vogellärm.

 

Betrachte man die Messergebnisse würden sowohl die hohen Messwerte in allen 3 Tageszeiträumen als auch die hohen Basispegel auffallen. Auf Seite 31 des Gutachtens würden die energieäquivalenten Dauerschallpegel angegeben. Das in der Tabelle behauptet werde, diese Werte würden die gemessene Schall-Ist-Situation an den jeweiligen Rechenpunkten darstellen, sei nichtzutreffend, da lediglich an einem Messpunkt eine Schallmessung durchgeführt worden sei. Die Darstellung der Basispegel werde in der gegenständlichen Tabelle ausgespart. Aus den Messergebnissen der Seiten 11 - 15 lasse sich ablesen, dass die Basispegel in der Nacht zwischen 29 45 dB betragen und teilweise unter denen des Tages und des Abends liegen würden. Dies sei ein Hinweis darauf, wie wenig aussagekräftig die Nennung derartiger Werte ohne Verweis auf die meteorologischen und sonstigen Bedingungen sei.

 

Der RR befinde sich laut Gutachten in der Flächenwidmungskategorie 4. Die widmungsgemäßen Emissionsgrenzwerte Lr werden in der schon erwähnten Tabelle auf Seite 31 des Gutachtens für die Zeiträume Tag/Abend/Nacht mit 60 (65), 55 (60) und 50 (55) dB angegeben, wobei der jeweils niedrigere Wert anzustreben sei, die Angaben des Tageslärmpegels Lr,DEN fehlten. Gemäß der Norm S 5021 sei für die Kategorie 4 in den Zeiträumen Tag/Abend/Nacht ein Beurteilungspegel von 65/55/50 dB, anzustreben, darüber hinaus werde in dieser Norm auch der zulässige Tageslärmpegel Lr,DEN mit 60 dB angegeben. Fasse man den Tageslärmpegel auf der Grundlage der gemessenen Situation zusammen, ergebe sich folgendes Bild:

 

[Tabelle entfernt – siehe pdf. Dokument]

 

Es zeige sich, dass im ungünstigsten Fall der durchschnittliche energieäquivalente Dauerschallpegel (LAeq) für den Zeitraum Nacht um 10 dB über dem zulässigen Grenzwert von 50 dB liege. Entsprechend werde auch der zulässige Tageslärmpegel um 5 dB überschritten. Es sei daher eine weitere Zunahme von Schallimmissionen durch Baumaßnahmen nicht zulässig.

 

Das Schalldämmmaß der Außenhülle des Gebäudes werde mit 45 dB angegeben (Seite 16). Begründet werde dies mit Herstellerangaben, bezogen auf die Oktavmittelfrequenzen 63 Hz bis 8 kHz. Das Gutachten bleibe den Nachweis für diese Angaben schuldig. Eigene Recherchen hätten exemplarisch folgendes Ergebnis gebracht: Im technischen Handbuch der PAROC Panel System Oy Ab, Am Stockacker 2, 46485 Wesel, zeigten sich auf Seite 41 Abbildung 17 die sehr unterschiedlichen Schalldämmmaße von Paneelen bei der Frequenz 63 Hz bis 4 kHz. Dabei betrage beispielhaft das Schalldämmmaß eines PAROC AST S Elements 50 mm bei einer Frequenz von 63 Hz lediglich ca. 17,5 dB, sei einer Frequenz von 4 kHz ca. 46 dB. In der diese Abbildung nachstehenden Tab. 16 werde das Schalldämmmaß eines 120 mm dicken Elements mit 25 dB angegeben und entspräche dies der Angabe im schalltechnischen Gutachten. Nicht berücksichtigt würden jedoch die gerade bei der Manipulation von Stückgut und Möbeln auftretenden sehr niedrigen Frequenzen im Bereich von 63 – 100 Hz (dumpfes Poltern). Wie bereits ausgeführt, würden die Schalldämmwerte für diese Grenzen im Bereich von unter 20 dB liegen und werde die Schallabstrahlung der Gebäudehülle im schalltechnischen Gutachten zu niedrig angenommen. Zur Nachvollziehbarkeit der Auswirkungen der Klimageräte auf dem Dach des Gebäudes müssten deren Position ersichtlich sein, diese seien jedoch in den Unterlagen nicht zu erkennen. Das schalltechnische Gutachten beurteile lediglich 426 PKW-Fahrbewegungen sowie 292 LKW-An-und Ablieferungen pro Tag (Seite 17). Völlig andere Zahlen würden jedoch in der verkehrstechnischen Untersuchung des Vorhabens durch die DD GmbH vom 28.11.2018 genannt: „die gegenständliche verkehrstechnische Untersuchung beschränke sich allerdings nicht nur auf die derzeitige Grenze, sondern auf die geplante Endausbaustufe des Zentrallagers der Firma AA.“

 

Auf Seite 9 werde für den Endausbau des Zentrallagers - der im Anhang 8 des Gutachtens mit am 30.12.2028 terminisiert sei - von 1.172 KFZ/d, davon 574 LKW/d ausgegangen. Das bedeute 1.196 An- und Abfahrten von PKW und 1.148 An- und Abfahrten von LKW. Dies seien die tatsächlich zu erwartenden Verkehrszahlen. Da die Planung für den beabsichtigten Ausbau bereits abgeschlossen sein dürfte, müsste von einer bereits feststehenden Erweiterung des eingereichten Vorhabens ausgegangen werden. Es sei daher diese Verkehrsfrequenz schalltechnisch zu beurteilen.

 

Es werde nicht verkannt, dass im Normalfall lediglich das eingereichte Projekt zu beurteilen sei. In diesem besonderen Fall werde jedoch bereits in den vorliegenden Einreichunterlagen der Endausbau verkehrstechnisch begutachtet, ebenso finde sich in den Unterlagen eine Visualisierung des Gesamtprojektes. Die gewählte Vorgangsweise, das Projekt in 2 Schritten zu realisieren, um die Veränderung der örtlichen Verhältnisse argumentieren zu können, werde auch auf Seite 5 der Verhandlungsschrift vom 13.03.2019 kommuniziert. In einem 1. Schritt solle durch die Bewilligung des Vorhabens die ortsüblichen Verhältnisse angehoben, in einem 2. Schritt nach dieser Anhebung die Auswirkungen des Vorhabens auf die Nachbarschaft beurteilt werden. Diese Vorgangsweise missachte die Judikatur des VwGH, nach der für die Beurteilung der Ortsüblichkeit auf die tatsächlich gegebene Situation und nur auf rechtmäßig bestehende Betriebe Bedacht zu nehmen sei. Ebenfalls nicht berücksichtigt würden die Schallreflexionen, die der Verkehr auf der L *** an der schallharten Ostwand der Lagerhalle generiere und in Richtung RR abstrahle.

 

Die Beurteilung der verursachten Schallimmissionen habe, unbeschadet der Betrachtung der Wohnsitzliegenschaften am RR, an dessen westlicher Grundgrenze zu erfolgen, da vorhabensgenerierte Immissionen an der jeweiligen Grundgrenze maßgeblich seien.

 

Es sei ein neues schalltechnisches Gutachten zu erstellen und die Ist-Situation an mehreren repräsentativen Punkten korrekt zu erfassen. Die belangte Behörde behaupte, der lärmtechnische Amtssachverständige habe das vorgelegte Lärmgutachten überprüft, eine entsprechende schriftliche Stellungnahme bleibe die Behörde jedoch schuldig. Dieser Mangel könne durch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht behoben werden.

Die Beschwerdeführer seien nicht damit einverstanden, die zusätzlichen Staub- und Schadstoffbelastungen (Feinstaub PM10 aber auch PM2,5 und NOX) hinzunehmen. Sie würden sich eine eigene fachliche Stellungnahme vorbehalten.

 

Es sei geplant, die gesamte Fassade des geplanten Zentrallagers über mehrere 100 Meter von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr von außen zu beleuchten. Dies stelle eine extreme Lichtverschmutzung dar, die in der dortigen Gegend unüblich und nicht verträglich sei. Die Auswirkungen auf den menschlichen Organismus seien nicht beurteilt worden.

 

An der Südost- und der Nordostecke des Gebäudes sowie an der Nordseite sollen Werbelogos in ca. 15 m Höhe angebracht werden. Die Ausmaße betragen ca. 2,6 m mal 22 m, mithin eine Fläche von 57 m². Gemäß der ÖNORM O 1052 sei eine nicht notwendige Beleuchtung in den Bewertungsgebieten I (z. B. Naturschutzgebiete und II (Freilandgebiete, Grünland) nicht zulässig. Dies stehe in diametralem Gegensatz zu den Behauptungen im angefochtenen Bescheid (Seite 45), wo behauptet werde, der Betrieb von nicht notwendigen Beleuchtungsanlagen wäre gemäß ÖNORM O 1052 maximal in der Zeit von 05 bis 22:00 Uhr innerhalb der Dunkelstunden zulässig. Ebenfalls keine Deckung in der gegenständlichen Norm finde die genehmigte Leuchtdichte von 45 cd/m2. Aufgrund der großen Anbringungshöhe würden die Nachbarn durch die gegen die Bestimmungen dieser ÖNORM bewilligten Werbeeinrichtungen unzulässig beeinträchtigt.

 

Für die Genehmigung des vorliegenden Projektes sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die belangte Behörde sei untätig geblieben, es werde beantragt, ein diesbezügliches Feststellungsverfahren durchzuführen - insbesondere im Hinblick auf den Tatbestand des Anhanges 1 Z. 18c UVP-Gesetz. Immerhin befinde sich ein Natura 2000-Gebiet in unmittelbarer Umgebung und umfasse das Vorhaben ca. 40 ha.

 

Die Beschwerde beinhaltet auch Vorbringen zur Unzulässigkeit des Zustandekommens der bestehenden Flächenwidmung. Der Beschwerdeführer regt an, einen Antrag beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 135 Abs. 4 iVm. Art. 89 Abs. 2 B-VG und Art. 139 Abs. 1 B-VG zu stellen, um die Festlegung der Widmung Bauland-Betriebsgebiet mit dem Zusatz 31.12.2019 auf der Projektliegenschaft auf Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit zu prüfen.

 

Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die Beschwerdeführer bisher keine Möglichkeit gehabt hätten, den vollständigen Behördenakt einzusehen und innerhalb angemessener Frist eine fachlich fundierte Stellungnahme dazu abzugeben. Im Vorfeld sei eine Akteneinsicht nur schwer möglich gewesen.

 

Die Beschwerdeführer hätten umgehend reagiert und die erwähnte Schallmessung und Bewertung vorgenommen, es wäre zumutbar gewesen, den Beschwerdeführern die der Verhandlung am 19.03.2019 begehrte 2-monatige Frist zur Vorlage eigener Gutachten zu gewähren. Dazu komme, das erst in der Verhandlung am 19.03.2019 das weitere Teilgutachten zum Thema Luftschadstoffe bekannt geworden sei. Die Beschwerdeführer hätten auch entgegen der entsprechenden Zusicherung bisher die in der Verhandlung erörterten Unterlagen der angeblichen Naturverträglichkeitsprüfung und einer strategischen Umweltprüfung nicht erhalten. Aus diesen Unterlagen werde einerseits die Festlegung der Widmung begründet und andererseits auch das zulässige Ausmaß an Immissionen, was aber im vorliegenden Zusammenhang jedenfalls relevant sei.

 

Die Beschwerdeführer beantragen daher einen weiteren Gutachter zum Thema Schallimmissionen zu bestellen, insbesondere um die Widersprüche der Ist-Situation aufzuklären. Weiters werde beantragt, einen Sachverständigen zum Thema Humanmedizin zu bestellen. Die Beschwerdeführer beabsichtigen eine fachliche Stellungnahme zum Thema Luftgüte zu beauftragen. Dies sei allerdings erst dann möglich, wenn alle diesbezüglich dem Projekt zu Grunde liegenden Unterlagen, insbesondere auch die oben erwähnten Berechnungen der NVE und der SUP vorliegen würden.

 

Ein weiterer Mangel des angefochtenen Bescheides sei die Nichtintegration der Gutachten (mit Ausnahme des Luftgütegutachtens) in den Bescheid dadurch seien sämtliche Prognosewerte des Gutachtens unverbindlich und könnten nicht gerichtlich eingefordert werden. Dem Bescheid mangle es an Bestimmtheit.

 

Schließlich habe es die Behörde unterlassen, Feststellungen zur UVP-Pflicht des Vorhabens zu treffen. Die Behörde habe den angeregten Feststellungsbescheid nicht eingeholt. Obwohl keine rechtskräftigen Bewilligungen vorliegen würden, sei mit Bauarbeiten begonnen worden.

 

Die Beschwerdeführer stellten den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das Ermittlungsverfahren zu ergänzen und die begehrte Bewilligung zu versagen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die erstinstanzliche Behörde zur Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.

 

In der mündlichen Verhandlung am 21.08.2019 legten die Beschwerdeführer, nachdem ihnen die Stellungnahme der Antragstellerin vom 03.07.2019 zu ihrem Beschwerdevorbringen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden war, „Punktuationen“ vor, in denen ausgeführt wird, dass die zusammenfassende Beschreibung der vorherrschenden Windverhältnisse nach wie vor nicht geeignet sei, eine nachvollziehbare Vorstellung über den Einfluss auf die Immissionsmessung zu erlangen. Dabei wird neuerlich auf Blätterrauschen durch die unmittelbare Nähe von Laubbäumen und Sträuchern verwiesen. Der Eingabe ist eine Tabelle zu entnehmen, die die am 01.06.2019 gemessenen Pegelwerte zu Zeiten verschiedener Windrichtung vergleicht. Daraus ergebe sich ein Pegel Unterschied von bis zu 15 dB. Wäre lediglich der Verkehrslärm auf der Autobahn für den Basispegel verantwortlich, hätten sich die unterschiedlichen Windrichtungen deutlich in den Messwerten wiederspiegeln müssen. Es fehle überdies eine Begründung der Behauptung, dass Vogelzwitschern und Blätterrauschen in einer schalltechnischen vernachlässigbaren Größenordnung gelegen wären. Diese Aussage könne durch den Vergleich von Pegelschrieben, die am 14.04.2019 bzw. am 24.02.2019 am Immissionspunkt ***, ***, erstellt worden seien, widerlegt werden. Der Unterscheid des energieäquivalenten Dauerschallpegels betrage 3,1 dB im Zeitraum Tag und 1,8 dB im Zeitraum Abend, wobei die geringere Differenz dem Umstand geschuldet sei, dass das Vogelzwitschern ab 20:30 Uhr signifikant nachlasse.

 

Zur Wahl des Messpunktes wird neuerlich auf die Beurteilung des Vogelzwitscherns und der Windsituation verwiesen. Der Sachverständige (gemeint ist offensichtlich der Ersteller des Lärmprojektes) liefere keine Begründung, weshalb die Wahl des Messpunktes der Immissionsmessung der Beschwerdeführer schalltechnisch nicht nachvollziehbar sei.

 

Zur Wahl des Messpunktes wird auch ausgeführt, dass der nördliche Bereich des Wohnhauses RR 2 vom schalltechnischen Sachverständigen weder in Bezug auf die Ist-Situation, noch in Bezug auf die Auswirkungen des Vorhabens untersucht worden sei. Ebenfalls nicht untersucht sei der Bereich westlich des Wohnhauses RR 2. Aufgrund der Flächenwidmung Bauland - Gemischtes Baugebiet müsse mit der Errichtung von Wohnhäusern in diesem Bereich gerechnet werden.

 

Der Sachverständige (auch hier wird offensichtlich auf den Ersteller des Lärmprojektes Bezug genommen) lege in seiner Beschwerdebeantwortung die Frequenzanalyse einer Innenpegelmessung eines bestehenden Lagers in *** vor. Die dort gewählte Formulierung „bewegtes Mikrofon in dem der Verladezone nahegelegenen Hallenteil“ sei nicht ausreichend. Die Gebäudedämmung sei in Bezug auf den Frequenzbereich 40 bis 50 Hz nicht beurteilt worden. Gleiches gelte für die Manipulation der Ladegüter im Inneren der Ladeflächen der LKW. Auf die zu erwartenden Reflexionen des Straßenverkehrslärms auf der L *** werde nicht eingegangen.

 

In der Eingabe wird unter A 5. neuerlich auf den Lr,DEN Bezug genommen.

 

Unter Punkt B. der Eingabe „Zur mangelhaften Wasserversorgung des Vorhabens“ wird ausgeführt, dass eine Akteneinsicht am 14.08.2019 ergeben hätte, dass die Wasserversorgung nicht ausreichend sei. Die Änderung der Flächenwidmung des Grundstückes sei offensichtlich entgegen den gesetzlichen Grundlagen erfolgt. Die Beschwerdeführer würden vom selben Versorger mit Trinkwasser beliefert.

 

In der mündlichen Verhandlung wurde dazu ergänzend vorgebracht, dass offenbar massive Bedenken im Hinblick auf die Wasserversorgung, insbesondere auf die Löschversorgung bestehen würden, und dass die Beschwerdeführer zu befürchten hätten, dass das Grundwasser abgesetzt wird und auch ihre Trinkwasserversorgung beeinträchtigt wird. Das Problem mit dem Wasser auf der Parndorfer Platte sei amtsbekannt und seien die diesbezüglichen Unterlagen und die Korrespondenz zwischen belangter Behörde, des Amtes der Landesregierung und dem Landesverwaltungsgericht nicht einsehbar gewesen. Es sei daher in Bezug auf das Wasser nicht möglich gewesen, Einwendungen zu erheben.

 

Unter Punkt C. der Eingabe wird ausgeführt, dass EE, der im Beschwerdeverfahren zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt worden sei, befangen sei, da er bereits im vorangegangenen Genehmigungsverfahren als nichtamtlicher Sachverständiger tätig gewesen sei. Auch der lärmtechnische Sachverständige FF sei befangen, da er bereits im Vorverfahren tätig geworden sei.

 

Gemeinsam mit der Eingabe wurde das Ergebnis einer von GG, ***, durchgeführten Lärmmessung vorgelegt.

 

Am 28.05.2019 langte bei der Bezirkshauptmannschaft *** eine Beschwerde der BF3 (Drittbeschwerdeführerin), ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 26.04.2019, Zahl: ***, ein.

 

In der Beschwerde wird zur Rechtzeitigkeit ausgeführt, dass der gegenständliche Bescheid diversen Parteien am 30.04.2019 zugestellt worden sei. Die bis spätestens 28.05.2019 einzubringende Beschwerde sei daher rechtzeitig, die Beschwerdeführerin habe am 11.05.2019 Kenntnis von diesem Verfahren erlangt. Die Beschwerdeführerin sei eine gemäß § 19 UVG-Gesetz anerkannte Umweltorganisation (Bescheid vom 02.04.2007; GZ: BMLFUW-UW.1.4.2/0008-V/1/2007) mit dem Tätigkeitsbereich in ganz Österreich. Gestützt auf das Urteil des VwGH vom 28.03.2018, Ra 2015/07/0152, nehme sie die ihr in derartigen Verfahren zustehenden Parteirechte wahr.

 

Geltend gemacht würden wesentliche Verfahrensmängel, infolgedessen der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei und die im Folgenden kurz aufgezählt würden:

 

Das beantragte Verfahren grenze im Norden und Osten unmittelbar an ein Natura 2000-Gebiet nach der Vogelschutzrichtlinie (EU-Code AT1125129). Nördlich in einer Entfernung von ca. 600 m befinde sich darüber hinaus der [KG1] Eichenwald und Hutweide, ein Naturschutzgebiet und Natura 2000-Gebiet nach der Habitat-Richtlinie (EU-Code AT1102112). Das Vorhaben generiere erheblichen Dauerlärm sowie hohe Schallpegelspitzen. Es sei daher zu befürchten, dass die Fauna des oben beschriebenen Gebietes durch diesen Lärm erheblich negativ beeinflusst werde. Die Behörde habe es verabsäumt, diese Auswirkungen zu untersuchen.

 

Die bescheiderlassende Behörde habe sich mit den Auswirkungen des Vorhabens auf das Trinkwasser nicht erkennbar auseinandergesetzt. Da im Nordburgenland unbelastetes Trinkwasser Mangelware sei, wäre es erforderlich gewesen, gerade im Hinblick auf die große Zahl der möglichen PKW- und LKW-Reinigungen diese Auswirkungen zu untersuchen. Im Genehmigungsbescheid würden keine Mengenangaben genannt, sondern es werde pauschal von der Verwendung einer Aufbereitungsanlage gesprochen. Dem Bescheid mangle es an Bestimmtheit.

 

Gemäß Bescheid, Seite 22, würden angestrahlte Werbeeinrichtungen an der Süd-, Nord- und Ostseite des Gebäudes angebracht. Deren Leuchtdichte betrage maximal 45 cd/m2. Dies widerspreche der ÖNORM O 1052 nach der Lichteinflüsse beispielsweise auf Naturschutz- und Freilandgebiete unzulässig seien. Die Behauptung der Behörde auf Seite 45 derartige Beleuchtungsanlagen seien zulässig, sei unrichtig.

 

Die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

Sachverhalt:

 

Gegenstand des Verfahrens ist folgendes Vorhaben:

 

Die AA GmbH plant die Errichtung eines Zentrallagers im Gemeindegebiet [KG1] auf diversen Grundstücken westlich der *** Landesstraße und nördlich der Autobahn A ***.

 

Das geplante Gebäude (Bauabschnitte 1 + 2) besteht aus zwei Hallenschiffen „Nord und Süd“. Die beiden Hallenschiffe werden an der Ostseite durch ein drittes Hallenschiff miteinander verbunden. Im dritten Hallenschiff befindet sich der Bereich „E-Commerce“. Im nördlichen und südlichen Hallenschiff sind jeweils Hochregal- und Stapellager untergebracht. Das Stapellager verteilt sich auf zwei Ebenen. An den zum Innenhof zugewandten Gebäudeseiten wird auch ein Zwischengeschoss ausgeführt, in dem sich Wohneinheiten, Besprechungsräume, Aufenthalts-, Garderoben- und Sanitärbereiche für Mitarbeiter und im Bereiche „E-Commerce“ eine „packing station“ befinden. Im Erdgeschoss sind ebenfalls Büros, Besprechungs- und Sanitärräume geplant.

 

Für die Abfallwirtschaft sind im Innenhof zwei und an der Nord- und Südseite (außerhalb des Innenhofes) Reststoffcontainer und Presscontainer vorgesehen. LKW-Andockrampen befinden sich an den Nord- und Südfassaden der beiden Hallenschiffe sowie an der Westfassade des Bereiches „E-Commerce“.

 

An der gesamten Ostfassade befinden sich ausschließlich Notausgangstüren und Stiegenauf- und -abgänge, aber keine Verladerampen. An der Westseite der beiden Hallenschiffe sind ebenfalls keine Verladerampen geplant.

 

Das Betriebsareal wird über eine Ein- und Ausfahrt an der südlichen Grundgrenze aufgeschlossen. Die Fahrwege von und zu den Verladerampen verlaufen über eine Aufschließungsstraße entlang der Westfassaden.

 

Im Innenhof sind die Technik und Infrastruktur der Sprinkleranlagen sowie eine Tankstelle mit Waschplatz für die betriebseigenen Fahrzeuge geplant. Mitarbeiterstellplätze befinden sich entlang der nördlichen und südlichen Grundgrenze (je 40 Stellplätze) und im Innenhof (100 Stellplätze).

 

Sämtliche Gebäude- und Hallenteile werden in Leichtbauweise mit PU-Paneelen (z. B. 12 cm) ausgeführt. Brandabschnitt-Wandflächen werden in massiver Bauweise errichtet (STB-Wände).

 

Dachaufbau (von innen nach außen): Trapezblech, Aluminiumdampfsperre, 18 cm Mineralwolledämmung, Elastomer-Bitumen-Flachdachbahnen, in Teilbereichen wird auch eine Dachfläche mit extensiver Begrünung ausgeführt.

 

Bei den Büro-, Besprechungs-, Aufenthalts- und Umkleidebereichen der Mitarbeiter sowie den geplanten Wohneinheiten im Zwischengeschoss werden Fensterflächen ausgeführt (Zweischeiben-Isolierverglasung). In den Dachflächen werden Lichtbänder mit öffenbaren Elementen ausgeführt. An den Andockrampen werden Sektionaltore (inklusive Belichtungsflächen) eingebaut. Notausgangstüren (Standard-Industrieprodukte - Metalltüren mit dreiseitiger Dichtung) befinden sich an sämtlichen Gebäudeseiten. Die einzelnen Geschosse (inklusive Zwischengeschoss) werden über Lastenaufzüge miteinander verbunden.

 

 

Betriebsablauf:

 

Die Mitarbeiter und die an- und abliefernden Kraftfahrzeuge fahren von der öffentlichen Straße aus über die Ein- und Ausfahrt auf das Betriebsareal und in weiterer Folge zu den zur Verfügung stehenden Stellplätzen oder Verladerampen. Die Waren werden an den dem Innenhof zugewandten Verladerampen abgeholt. Anlieferungen erfolgen an den Verladerampen an der Nordseite von Hallenschiff Nord und der Südseite von Hallenschiff Süd.

 

Die Reststoffcontainer werden von externen Firmen getauscht. Der LKW fährt dazu von der öffentlichen Straße auf das Betriebsgelände und zu den vollen Containern. Der volle Container wird gegen einen leeren getauscht. Danach verlässt der LKW das Betriebsareal wieder in Richtung der öffentlichen Straße. Sämtliche Zu- und Abfahrten erfolgen über die an der Westseite geplante Aufschließungsstraße. An der östlichen Gebäudeseite wird im nördlichen und südlichen Teil des Geländes für die LKW ein Wendehammer errichtet.

 

Sämtliche Büro-, Besprechungs- und Aufenthaltsbereiche für Mitarbeiter werden mechanisch belüftet und temperiert (Klimaanlage). Auch die geplanten Wohnungen werden mit mechanischen Lüftungsanlagen ausgestattet. Beim Waschplatz stehen eine Bürstenwaschanlage für LKW und ein Lanzenwaschplatz für LKW und PKW zur Verfügung. Auch bei der Tankanlage besteht die Möglichkeit, sowohl PKW als auch LKW zu betanken. Die technische Ausrüstung der Sprinkleranlage ist kein Teil des Regelbetriebes. Diese Anlage wird nur im Notfall eingesetzt. Relevante Schallquellen wurden daher nicht berücksichtigt. Neben den allgemeinen mechanischen Lüftungsanlagen werden für den Einsatz im Brandfall Ventilatoren errichtet (West- und Ostfassade). Auch diese Anlagen werden ausschließlich im Notfall eingesetzt und zählen ebenfalls nicht zum Regelbetrieb des Zentrallagers.

 

Betriebszeiten:

 

· Zentrallager Montag bis Samstag 06:00 bis 22:00 Uhr

· E-Commerce Montag bis Samstag 00:00 bis 24:00 Uhr

 

An- und Ablieferzeiten:

· Zentrallager und E-Commerce Montag bis Samstag 06:00 bis 22:00 Uhr

 

 

Schallquellen:

 

o Mitarbeiter Fahrbewegungen / Tag 426 (401 Tag, 25 Abend, 15 Nacht)

o LKW-An-, Ablieferungen 292 / Tag (268 Tag, 24 Abend)

o Betankungsvorgänge an der Betriebstankstelle

o Waschvorgänge an der Lanzen- und Bürstenwaschanlage

o LKW-Rückfahrwarner (30 Sekunden nicht reduzierter Betrieb)

o Verladetätigkeiten (max. 25 Minuten je Vorgang)

o Restmüllcontainer (4 Containerwechsel pro Tag, Dauer 20 Minuten je         Vorgang)

o Presscontainer (60 Minuten am Tag, 15 Minuten am Abend)

o Waschplatz (15 Minuten je LKW, 7,5 Minuten je PKW) – 48 Tag,          4 Abend

o Betriebstankstelle, 88 Tankvorgänge am Tag, 8 am Abend

o Lüftungs- und Klimaanlagen (Tabelle auf Seite 23 des schalltechnischen          Projekts)

 

Einwendungen:

 

Der Erstbeschwerdeführer BF1 ist Eigentümer des Grundstücks Nr. [NR2], KG [KG2]. Der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer halten sich regelmäßig auf diesem Grundstück auf. Die kürzeste Entfernung zwischen dem Betriebsgrundstück und dem Grundstück der Beschwerdeführer beträgt 237 m.

 

Die BH *** hat eine mündliche Verhandlung für den 13.03.2019 ausgeschrieben, in der Ladung wird auf die Präklusionsfolgen nach § 42 AVG hingewiesen. Der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer wurden zu dieser Verhandlung nachweislich geladen.

 

Der Erstbeschwerdeführer hat Einwendungen zu den Themenbereichen Staub- und Schadstoffimmissionen, Lärmbelastung, Lichtimmissionen, unzulässige Flächenwidmung, das Orts- und Landschaftsbild sowie die Notwendigkeit der Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach dem UVP-Gesetz erhoben. Diese sind auch der vorliegenden Beschwerde zu entnehmen.

 

Der Zweitbeschwerdeführer hat im Verfahren der BH weder schriftlich bis zum Tag vor der Verhandlung noch in der mündlichen Verhandlung Einwendungen erhoben, die auch der vorliegenden Beschwerde zu entnehmen sind. In der mündlichen Verhandlung war der Zweitbeschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten.

 

Die Drittbeschwerdeführerin, BF3, wurde zur von der BH anberaumten Verhandlung nicht geladen. Der Bewilligungsbescheid wurde ihr nicht zugestellt. Die Drittbeschwerdeführerin verfügt über einen Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G (Bescheid vom 02.04.2007; GZ: BMLFUW-UW.1.4.2/0008-V/1/2007). Die örtliche Anerkennung umfasst das gesamte Bundesgebiet.

 

Auf dem Grundstück Nr. [NR2], KG [KG2], befinden sich die aus dem Lärmprojekt zu entnehmenden Rechenpunkte (RP) 3a und 3b.

 

Die gemessene örtliche Schall-Ist-Situation LA,eq [dB] an diesen Punkten beträgt zur Tagzeit (06 – 19 Uhr) 51 – 52 dB, in der Abendzeit (19 – 22 Uhr) 48 – 49 dB und in der Nachtzeit (22 – 06 Uhr) 38 – 60 dB.

 

Die betriebsspezifische Immission Lr,spez [dB] betragen am RP 3a zur Tagzeit (06 – 19 Uhr) 36 dB in der Abendzeit (19 – 22 Uhr) 35 dB und in der Nachtzeit (22 – 06 Uhr 30 dB, am RP 3b 37 dB (Tag), 37 dB (Abend) bzw. 31 dB (Nacht).

 

Die betrieblichen Spitzenpegel liegen in der Tag- und Abendzeit (06:00 bis 22:00 Uhr) LA,Sp ≤ 46 dB in der Nachtzeit (22:00 bis 06:00 Uhr) LA,Sp ≤ 41 dB.

 

Die Planungsrichtwerte gemäß ÖAL 36-1 und ÖNORM S 5021 werden eingehalten. Der planungstechnische Grundsatz gemäß ÖAL-Richtlinie 3 wird eingehalten. Die Begutachtung der Dauergeräusche, welche durch Lüftungsgeräte, Klimageräte und Kompressoren verursacht werden, liegen deutlich unterhalb des gemessenen Basispegels.

 

An den Fensterflächen der Beschwerdeführer wird eine mittlere Beleuchtungsstärke von 1 lx nach 22:00 Uhr nicht überschritten. Diese beträgt durch die geplanten Beleuchtungsanlagen in Summe 0,35 lx bzw. 0,38 lx.

 

Unter Berücksichtigung des berechneten zulässigen Wertes von 990 cd/m² (bis 22:00 Uhr) kann, aufgrund der geplanten max. Leuchtdichte von 45 cd/m², eine unzulässige Beeinträchtigung durch Blendung ausgeschlossen werden.

Nachteilige Auswirkungen auf das Trinkwasser sind auszuschließen. Es ist hinsichtlich Staub- bzw. Luftschadstoffen nicht mit erheblichen, belästigenden bzw. belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen.

 

Beweiswürdigung:

 

Die BH *** hat Gutachten von Sachverständigen für Gewerbetechnik, Luftschadstoffe, Lichttechnik und Abfall- und Wassertechnik eingeholt und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt.

 

Das Beschwerdevorbringen des Erst- und Zweitbeschwerdeführers enthält ein umfangreiches Vorbringen zum von der Antragstellerin vorgelegten Lärmprojekt und dem dazu erstellten Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen.

 

Zu diesem Vorbringen hat der Ersteller des Lärmprojekts Stellung genommen. Der Amtssachverständige hat aufgrund des Beschwerdevorbringens und der ergänzenden Stellungnahme des Erstellers des Lärmprojektes sein Gutachten ergänzt. Er ist auf die einzelnen in der Beschwerde vorgebrachten Einwände in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 21.08.2019 im Detail eingegangen.

 

Zu dem vom Erst- und Zweitbeschwerdeführer vorgelegten Ergebnis einer Lärmmessung zwischen 14. und 20.08.2019, die in der mündlichen Verhandlung am 21.08.2019 vorgelegt wurde, ist Folgendes festzuhalten:

 

Zu dieser Messung hat der bei der Verhandlung anwesende GG ausgeführt, dass er über keine einschlägige Ausbildung verfügt und nicht als Sachverständiger für Lärmtechnik zugelassen ist, aber aus seiner Sicht über ausreichende private Kenntnisse verfügt, um nach der ÖNORM S 5004 Lärmmessungen durchzuführen. Abgesehen davon, dass Herr GG im Gegensatz zu den Erstellern des Lärmprojektes und dem Amtssachverständigen über keine einschlägige Ausbildung verfügt, gewann der Verhandlungsleiter in der mündlichen Verhandlung aufgrund der Aussagen von Herrn GG den Eindruck, dass es sich bei ihm um einen „interessierten Laien“ handelt, der seiner Beurteilung anekdotenhafte Erfahrungen in diesem Bereich zugrunde legte. So nahm er etwa bei der Beurteilung von niederfrequentem Lärm auf „überraschende Ergebnisse in großer Entfernung bei einem Supermarkt“ Bezug.

Im Ergebnis ist auch in diesem Punkt die Beurteilung des Amtssachverständigen, die die vorgelegte Messung als nicht aussagekräftig beurteilte, schlüssig.

 

Die Gutachten für Lichttechnik, Staub- und Luftschadstoffen sowie Wasser- und Abfalltechnik wurden von Sachverständigen, die über entsprechende fachliche Kenntnisse verfügen, erstellt. Diesen Gutachten wurde inhaltlich nur in einzelnen Punkten und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Landesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung die schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten dieser Sachverständigen zugrunde.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Prüfung der Anwendbarkeit des UVP-Gesetzes (Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführer):

 

Nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil Gruber müssen Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO - wie es für Frau Gruber bejaht wurde - die Möglichkeit haben, eine Entscheidung, keine UVP durchzuführen, „im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten“. Da die betroffene Nachbarin im Fall Gruber nach der nationalen Rechtslage des § 3 Abs. 7 UVP-G keine Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren hatte, kam dem UVP-Feststellungsbescheid ihr gegenüber keine Bindungswirkung zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002, dass den Fall Gruber zum Gegenstand hat). In diesem Erkenntnis wies der Verwaltungsgerichtshof auch darauf hin, dass die (Fach-)Behörde verpflichtet ist, ihre Zuständigkeit unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und auf Grund nachvollziehbarer Feststellungen darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht (VwGH 01.10.2018, Ra 2016/04/0141).

 

Die Behörde hat die Anwendbarkeit des UVP-Gesetzes in ihrem Bescheid nicht inhaltlich geprüft, sondern sich lediglich auf eine in der Bescheidbegründung nicht wiedergegebene Rechtsauskunft der Bgld. Landesregierung gestützt. Ein UVP-Feststellungsverfahren wurde hinsichtlich des gegenständlichen Projektes nicht durchgeführt.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 UVP-Gesetz sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen.

 

Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-Gesetz hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 UVP-G früher beantragt wurden.

 

Mit dem vorliegenden Projekt wird keiner der in Anhang 1 des UVP-Gesetzes genannten Tatbestände verwirklicht. Das Vorhaben steht in keinem Zusammenhang mit Abfallwirtschaft (Z. 1 bis 3), Energiewirtschaft (Z. 4 - 6), radioaktiven Stoffen (Z. 7 und 8), der Errichtung von Schnellstraßen oder dem Ausbau oder der Errichtung einer sonstigen Straße (Z. 9), der Errichtung einer Eisenbahnstrecke (Z. 10), eines Bahnhofs (Z. 11), der Erschließung eines Gletscherschigebietes (Z. 12), der Errichtung von Rohrleitungen (Z. 13), der Errichtung oder Erweiterung eines Flugplatzes (Z. 14), der Errichtung oder Erweiterung eines Hafens oder einer Wasserstraße (Z. 15), der Errichtung oder Änderung einer Starkstromfreileitung (Z. 16), der Errichtung eines Freizeit- oder Vergnügungsparks oder einer Sportanlage bzw. der Abhaltung einer Sportveranstaltung (Z. 17), einem Einkaufszentrum (Z. 19), einem Beherbergungsbetrieb (Z. 20), einem Sporthafen (Z. 22), einem Campingplatz (Z. 23), einer ständigen Renn- oder Teststrecke für KFZ (Z. 24), dem Bergbau (Z. 25 - 29a), der Wasserwirtschaft (Z. 30 - 42), der Land- und Fortwirtschaft (Z. 43 - 46) oder einer Anlage im Zusammenhang mit einer der in Z. 47 bis Z. 49 genannten Chemikalien, Pflanzenschutzmittel (Z. 50) oder Arzneimittel (Z. 51). In der Betriebsanlage wird weder etwas produziert noch etwas verarbeitet , sodass auch die Punkte 52 bis 89 der Anlage A, die auf die Herstellung oder Verarbeitung von Feinchemikalien, Düngemitteln, Polymeren, Treibstoffen, Arzneimitteln, biologischen Arbeitsstoffen, genetisch veränderten Mikroorganismen, Zellstoffen, Holzstoffen, Papier, die Textilverarbeitung, das Gerben von Tierhäuten, Hüttenwerke, Eisenverarbeitung und Gewinnung, Metall und Kunststoffverarbeitung, KFZ-Produktion und Montage, den Bau von Schiffswerften, Luftfahrzeugen, schienengebundene Fahrzeugen, Prüfstände für Motoren, Sprengstoff, Zement, Asbest, Glas oder Glasfaser, das Schmelzen mineralischer Stoffe, keramische Erzeugnisse, Erdöl-Raffinerien, Anlagen zur Lagerung von Erdöl, Erdgas, zur Brikettierung von Kohle, zur Tierkörperverwertung, zur Herstellung tierischer oder pflanzlicher Produkte oder der Schlachtung von Tieren, Bezug nehmen, nicht zur Anwendung kommen können.

 

Näher zu betrachten ist Punkt 21: Das Projekt umfasst 180 PKW-Stellplätze für Mitarbeiter, 121 LKW-Andockrampen und 4 LKW-Warteplätze, die in Z. 21 genannte Zahl der Stellplätze (im für den Betreiber ungünstigsten Fall 750 Stellplätze) wird nicht erreicht. Verkehrswege werden innerhalb der Betriebsanlage auf einer Länge von weniger als 2 km errichtet, sodass auch Z. 9 des Anhangs A nicht zur Anwendung kommt.

 

Auch aus Z. 18 des Anhangs A ergibt sich keine Anwendbarkeit des UVP-Gesetzes.

 

Dessen lit. a und c lauten:

„a) Industrie- oder Gewerbeparks mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 50 ha;

c) Industrie- oder Gewerbeparks in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 25 ha.“

 

Das betroffene Areal umfasst einen Bereich von 28,57 ha. Die baulichen Anlagen nehmen davon 172.758 m2 in Anspruch. Auch hier ist festzuhalten, dass Projekte für die noch kein Genehmigungsverfahren bei einer Behörde anhängig sind, nicht zu berücksichtigen sind.

 

In unmittelbarer Umgebung bestehen folgende Anlagen:

 

Das ***werk HH, das mit den Bescheiden der BH *** vom 20.02.2012, Zahl ***, und vom 22.02.2012; Zahl ***, genehmigt wurde. Antragsteller war die II GmbH, Betreiber ist die JJ GmbH, der Betrieb ist derzeit unterbrochen; die ***kellerei der KK GmbH, die mit Bescheiden der BH *** vom 04.03.2019, Zahl: *** und vom 27.05.2019, Zahl: ***, genehmigt wurde und noch nicht betrieben wird; ein ***werk, das mit Bescheiden der BH *** vom 28.03.2011, Zahl: *** (Bewilligung) bzw. 24.04.2019, Zahl: *** (Erweiterung) jeweils nach dem Bgld. BauG und vom 04.03.2011, Zahl: *** (Genehmigung) und vom 27.10.2017, Zahl: *** (Erweiterung), nach dem Bgld. Starkstromgesetz genehmigt wurde. Antragsteller der Erstgenehmigungen war die LL GmbH, Antragsteller der Erweiterungen war die MM GmbH.

 

Nach Fußnote 3 des Anhangs A sind Industrie- oder Gewerbeparks Flächen, die von einem Errichter oder Betreiber zum Zweck der gemeinsamen industriellen oder gewerblichen Nutzung durch mehrere Betriebe aufgeschlossen und mit der dafür notwendigen Infrastruktur ausgestattet werden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. Im vorliegenden Fall bestehen unterschiedliche Errichter und Betreiber, auch eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit besteht nicht. Es liegt daher kein Industrie- oder Gewerbepark im Sinne der zitierten Bestimmung vor.

 

Im Ergebnis ist das UVP-Gesetz auf das vorliegende Vorhaben nicht anzuwenden. Die BH *** hat ihre Zuständigkeit als für die Genehmigung der Betriebsanlage sachlich (§ 333 Abs. 1, § 356b Abs. 1 GewO) und örtlich (§ 3 AVG) zuständige Behörde zu Recht in Anspruch genommen.

 

Beschwerde des Erstbeschwerdeführers:

 

Die in diesem Verfahren relevanten Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, StF: BGBl. Nr. 194/1994 (WV), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016, lauten:

 

§ 74:

„(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z. 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

(3) Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.

….“

 

§ 77:

„(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.

(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

….“

 

Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur gegen die den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; bei Parteibeschwerden iSd Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen; zu beachten ist vom Verwaltungsgericht auch ein (Teil-)Verlust der Parteistellung (vgl. VwGH 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, 27. August 2014, Ro 2014/05/0062, 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, und 26. März 2015, Ra 2014/07/0077).

 

Rechtswidrigkeiten, die über das konkrete Vorbringen zur Beeinträchtigung des geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechts hinausgehen, können in diesem Beschwerdeverfahren nicht aufgegriffen werden.

 

Der Erstbeschwerdeführer BF1 hat am 12.03.2019 um 17:10 Uhr per Telefax Einwendungen an die BH *** übermittelt. Dieses Telefax wurde von der Verhandlungsleiterin zur mündlichen Verhandlung mitgenommen und wird in der Verhandlungsniederschrift erwähnt.

 

Der Schriftsatz ist entgegen § 42 Abs. 1 AVG nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde eingelangt, da die von der BH kundgemachten Amtsstunden an diesem Tag um 16.00 Uhr endeten. Da dieser Schriftsatz der Verhandlungsleiterin, wie sich aus der Verhandlungsniederschrift ergibt, zu Beginn der mündlichen Verhandlung vorlag, sind die Einwendungen - ebenso wie schriftlich in der Verhandlung vorgelegte - als rechtzeitig anzusehen (s. dazu VwGH 03.02.2000, 99/07/0191, Kolonivits, Muzak, Stöger: Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019) RZ 290).

 

In diesem Schriftsatz werden unzulässige Staub- und Schadstoffimmissionen, Lärmbelastung, Lichtimmissionen, unzulässige Flächenwidmung, das Orts- und Landschaftsbild sowie die Notwendigkeit der Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach dem UVP-Gesetz eingewendet. Diese Einwendungen sind, abgesehen von den Einwendungen zum Orts- und Landschaftsbild, auch der vorliegenden Beschwerde zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat damit in den Themenbereichen Staub- und Schadstoffimmissionen, Lärmbelastung, Lichtimmissionen, unzulässige Flächenwidmung, das Orts- und Landschaftsbild sowie die Notwendigkeit der Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach dem UVP-Gesetz Parteistellung zu diesem Beschwerdeverfahren.

 

 

Befangenheit der Sachverständigen:

 

Es wird vorgebracht, aus der Heranziehung von Sachverständigen, die bereits im Verfahren der BH *** Gutachten erstattet und an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hätten, ergebe sich die Befangenheit dieser Sachverständigen.

 

Es stellt jedoch nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur keine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, wenn zur Begutachtung im Verfahren erster und zweiter Instanz derselbe Sachverständige herangezogen worden ist. Der Sachverständige, der als solcher am Verfahren in unterer Instanz teilgenommen hat, kann auch in höherer Instanz verwendet werden (VwGH 25.03.2010, 2007/05/0137 mit Hinweis auf 17.03.1975, 805/74). Das gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Kolonovits, Muzak, Stöger: Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019) RZ 369 mit Verweis auf VwGH 29.05.2018, Ra 2018/04/0018).

 

Dem Verweis auf § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG in den in der mündlichen Verhandlung am 21.08.2019 vorgelegten „Punktuationen“ ist entgegenzuhalten, dass die Sachverständigen nicht als Organe der BH *** tätig wurden (s. auch dazu VwGH 29.05.2018, Ra 2018/04/0018).

 

Ein anderer Sachverhalt, der auf eine mögliche Befangenheit der Sachverständigen hinweisen würde, wurde weder vorgebracht noch ist er im Beschwerdeverfahren hervorgekommen.

 

 

 

 

Gesundheitsgefährdung bzw. auf das zumutbare Maß beschränkte Belästigung durch Lärm:

 

Der VwGH hat die Heranziehung der ÖAL-Richtlinie 3 neben anderen Grundlagen in Sachverständigengutachten als grundsätzlich zulässig erachtet (VwGH 08.08.2018, Ra 2018/04/0136 mit Verweis auf VwGH 23.09.2010, 2009/06/0196, 0197).

 

Aus der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1., Punkt 3.27 - Planungstechnischer Grundsatz ergibt sich Folgendes:

„Der Planungstechnische Grundsatz besagt, dass der Beurteilungspegel der zu beurteilenden spezifischen Schallimmission Lr,spez unter dem Planungswert Lr,PW für die spezifische Schallimmission liegen muss. Bei Immissionen aus Anlagen muss der Beurteilungspegel der zu beurteilenden spezifischen Schallimmission Lr,spez jedenfalls um mindestens 5 dB unter dem Planungswert Lr,PW für die spezifische Schallimmission liegen.

 

Gleichzeitig dürfen keine Erschütterungen über der Fühlschwelle gemäß 3.26 aus der betrachteten Quelle einwirken. Ein gleichzeitiges Einwirken von Erschütterungen und Luftschallimmissionen schließt die Anwendung des Planungstechnischen Grundsatzes aus. Hier bedarf es jedenfalls einer individuellen schall- und erschütterungstechnischen und einer lärmmedizinischen Beurteilung. Der Planungstechnische Grundsatz gilt nur für Luftschallimmissionen.

 

Es ist zu prüfen, ob die zu beurteilenden Schallimmissionen relevante Auswirkungen auf die Umgebung haben (Planungstechnischer Grundsatz). Nur sofern dies der Fall ist, ist eine individuelle schalltechnische und lärmmedizinische Beurteilung unter Berücksichtigung der akustischen und außerakustischen Parameter erforderlich.“

 

Von der Antragstellerin wurde ein von der CC GmbH, ***, erstelltes, mit 17.02.2018 datiertes, schalltechnisches Projekt vorgelegt.

 

In diesem Lärmprojekt werden zunächst die Lage und bauliche Ausführung des Vorhabens und die Betriebsabläufe dargestellt. Unter anderem werden auch Betriebszeiten und An- und Ablieferzeiten angegeben:

 

Betriebszeiten:

 

· Zentrallager Montag bis Samstag 06:00 bis 22:00 Uhr

· E-Commerce Montag bis Samstag 00:00 bis 24:00 Uhr

 

An- und Ablieferzeiten:

· Zentrallager und E-Commerce Montag bis Samstag 06:00 bis 22:00 Uhr

 

Zur durchgeführten Lärmmessung wird ausgeführt, dass von Mittwoch 30.05.2018 von 12:00 Uhr bis Dienstag 05.06.2018, 10:00 Uhr (Donnerstag 31.05.2018 war ein Feiertag - Fronleichnam) die örtliche Schall-Ist-Situation im Bereich der ungünstigst gelegenen Wohnliegenschaften „RR“ messtechnisch erfasst worden sei. Die meteorologischen Bedingungen während der Messung werden als wolkenlos bis leicht bewölkt, Temperaturen + 15 bis + 30 ° C, Windgeschwindigkeiten 0 bis 5 m/s vorwiegend aus nördlicher bis nordwestlicher Richtung (fallweise drehte der Wind auf Ost bis Südost mit Windgeschwindigkeiten von 0 bis 1 m/s), Straßenoberflächen trocken, beschrieben. Der Messpunkt MP-1 habe sich auf der Parz. Nr. [NR3] (RR, nahe dem geplanten Zentrallager) Mikrofonhöhe: ≈ 4,5 m über Boden befunden. Es sei das Schallpegelmessgerät Norsonic, Typ NC-140 SET, Klasse 0,7, Serien-Nr.: 1406553 Eichung 2016 - Kalibrator 114 dB Norsonic, Typ 1251, Klasse 1, Seriennr. 34685, Eichung 2016, verwendet worden.

 

In der Folge werden die Messergebnisse für jede einzelne Stunde mit den Pegelwerten LA,95, LA,eq und LA,1 wiedergegeben und der jeweilige Minimal- und Maximalwert für die Zeiträume Tag (06:00 - 19:00 Uhr), Abend (19:00 - 22:00 Uhr) und Nacht (22:00 bis 06:00 Uhr) angegeben, sowie der LA,eq,mittel für jeweils diese Zeiträume ermittelt.

 

Zur „Subjektiven Beschreibung“ der Schallsituation wird angeführt, dass die gemessene örtliche Schall-Ist-Situation maßgeblich durch den KFZ-Verkehr auf der westlich nahe gelegenen Landesstraße und den nahezu ständig zuordenbaren Verkehr auf der südlich gelegenen Autobahn (A ***) bestimmt werde. Fallweise werde die Ist-Situation in einzelnen Messperioden (Stunden) durch Geräusche auf den eigenen Grundstücken (RR) beeinflusst bzw. bestimmt. Die Verkehrsgeräusche der Autobahn bestimmten auch den gemessenen Basispegel (LA,95). Die durch den KFZ-Verkehr auf der öffentlichen Straße häufig gemessenen kennzeichnenden Spitzenpegel seien in einer Größenordnung von LA,Sp = 50 bis 57 dB (vereinzelt bis 65 dB) gelegen.

 

Anschließend werden unter Punkt 4. des schalltechnischen Projektes die Schallemissionen aufgeschlüsselt nach Gebäudeabstrahlung, KFZ-Verkehr, Verladetätigkeit, Restmüllcontainer, betriebseigener Waschplatz, betriebseigene Tankstelle sowie Lüftungs-, Klima- und Kältetechnik dargestellt. In der darauf aufbauenden Immissionsberechnung (Punkt. 5.) wird angegeben, dass die Berechnung auf Grundlage der ÖNORM ISO 9613-2 erfolgt sei und die Rechenparamter und die Lage der 9 Rechenpunkte (RP 1a bis 5) dargestellt.

 

Darauf aufbauend werden die prognostizierten Immissionen (Punkt 5.3.) aufgeschlüsselt, nach Rechenpunkten, Emissionsquellen, Tageszeiten und Spitzenpegel angeführt.

 

Der Erstbeschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Nr. [NR2], KG [KG2]. Auf diesem Grundstück befinden sich die Rechenpunkte 3a und 3b (im Lageplan des Lärmprojekts versehentlich als 3a bezeichnet). Der Rechenpunkt 3a befindet sich an der südwestlichen Grundgrenze und ist der der Betriebsanlage nächstgelegene Punkt des Grst. Nr. [NR2], KG [KG2]. Die Rechenpunkte 2a und 2b befinden sich auf dem der Betriebsanlage näher gelegenen Grundstück [NR4], KG [KG2].

 

Der Messpunkt befindet sich auf dem Grst. Nr. [NR3], KG [KG2], in einer Entfernung von ca. 18 m südwestlich vom Rechenpunkt 3a.

 

Für die Punkte 3a und 3b sind dem Lärmprojekt folgende Werte zu entnehmen:

 

5.3 Rechenergebnisse 5.3.1 (Tagzeit 06:00 bis 19:00 Uhr)

 

[Tabelle entfernt – siehe pdf. Dokument]

 

 

5.3.2 Restliche Beurteilungszeiträume und Spitzenpegel

 

[Tabelle entfernt – siehe pdf. Dokument]

 

Das von der Antragstellerin vorgelegte Lärmprojekt kommt bei Prüfung der Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes zu folgendem Ergebnis:

 

„In der nachfolgenden Tabelle sind die gemessenen Schall-Ist-Situationsverhältnisse den widmungsgemäßen Planungsrichtwerten (ÖNORM S 5021, ÖAL-Richtlinie Nr. 36) gegenübergestellt:

 

[Tabelle entfernt – siehe pdf. Dokument]

 

Nachfolgend werden die um 5 dB reduzierten Planungswerte den um 5 dV erhöhten betrieblichen Immissionen (Lr,spez = LA,eq + 5 dB) gegenübergestellt:

 

[Tabelle entfernt – siehe pdf. Dokument]

 

 

Wie in der Tabelle ersichtlich, kann der planungstechnische Grundsatz in sämtlichen Anrainerbereichen eingehalten werden. Eine weitere individuelle Beurteilung ist daher aus schalltechnischer Sicht gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3 nicht erforderlich. Diese Beurteilung wird daher ausschließlich für die betrieblichen Dauergeräusche der Lüftungs- und Klimaanlagen im Freien durchgeführt.“

 

Darüber hinaus werden im lärmtechnischen Projekt die betrieblichen Dauergeräusche und die betrieblichen Spitzenpegel individuell beurteilt (Punkt 6.2 und 6.3.). In beiden Fällen wird als Ergebnis festgestellt, dass bei den nächsten Anrainerliegenschaften keine immissionsrelevanten Auswirkungen zu erwarten seien bzw. diese ausgeschlossen werden könnten.

 

Die Schallmessprotokolle und Berechnungsprotokolle sind dem schalltechnischen Projekt angeschlossen.

 

Am 16.01.2019 wurde das schalltechnische Projekt aufgrund eines Verbesserungsauftrags der BH *** ergänzt.

 

Darauf aufbauend erstellte der lärmtechnische Amtssachverständige sein Gutachten:

 

„Zwecks schalltechnischer Beurteilung wurde ein Schalltechnisches Projekt, erstellt durch CC GmbH, Zahl: *** vom 17.12.2018, vorgelegt.

In diesem Projekt wurde der Dauerschallpegel der ortsüblichen Verhältnisse ermittelt und dieser dem prognostizierten Beurteilungspegel aus der Betriebsanlage gegenübergestellt. Die Betriebsanlage ist aus schalltechnischer Sicht ohne jede weitere Prüfung positiv zu beurteilen, wenn zwischen Beurteilungspegel und Dauerschallpegel der ortsüblichen Verhältnisse zumindest 5 dB Unterschied sind, d. h. wenn der Beurteilungspegel mindestens 5 dB unterhalb liegt.

 

Die exponiertesten Anrainer befinden sich am Gelände des RR. Die Flächenwidmung lautet Bauland - Mischgebiet. Zusätzlich wurden Immissionspunkte an der Grundgrenze des RR Richtung *** Landesstraße gewählt.

 

Der Dauerschallpegel der ortsüblichen Verhältnisse wurde am MP 1 (RR) in der Zeit von 30.05.2018 bis 05.06.2018 messtechnisch ermittelt. Der Mittelwert LA,eq ist in der nachstehenden Tabelle dargestellt:

 

Messpunkt 1

Tag

Abend

Nacht

MP 1

51

48

38

    

 

Die von der geplanten Betriebsanlage ausgehenden Emissionen bzw. Immissionen wurden rechnerisch ermittelt. Dabei wurden sowohl die Emissionen aus dem Inneren der Gebäude, als auch die im Freien stattfindenden Emissionen berücksichtigt.

Nachstehende Schallquellen wurden berücksichtigt:

 

 Mitarbeiter Fahrbewegungen / Tag 426 (401 Tag, 25 Abend, 15 Nacht)

 LKW-An-, Ablieferungen 292 / Tag (268 Tag, 24 Abend)

 Betankungsvorgänge an der Betriebstankstelle

 Waschvorgänge an der Lanzen- und Bürstenwaschanlage

 LKW-Rückfahrwarner (30 Sekunden nicht reduzierter Betrieb)

 Verladetätigkeiten (max. 25 Minuten je Vorgang)

 Restmüllcontainer (4 Containerwechsel pro Tag, Dauer 20 Minuten jeVorgang)

 Presscontainer (60 Minuten am Tag, 15 Minuten am Abend)

 Waschplatz (15 Minuten je LKW, 7,5 Minuten je PKW) – 48 Tag, 4 Abend

 Betriebstankstelle, 88 Tankvorgänge am Tag, 8 am Abend

 Lüftungs- und Klimaanlagen (Tabelle Seite 23)

 

Aufgrund dieser Emissionsannahmen wurde mit dem Rechenprogramm Soundplan 7.4 eine Immissionsprognose bei den ausgewählten Rechenpunkten RP-1a bis RP-5 im Bereich der Wohnnachbarschaft und die Rechenpunkte 1 bis 9 (für die Beurteilung im Bauverfahren) im Bereich der Grundgrenze zur Landesstraße erstellt.

 

Die Rechenergebnisse sind in den Tabellen unter Pkt. 5.3 für die unterschiedlichen Beurteilungszeiträume angeführt. Zusätzlich wurden die Spitzenpegel und die von den Haustechnikanlagen ausgehenden Dauergeräusche berücksichtigt.

 

Das Ergebnis der Berechnungen zeigt, dass die Hauptemissionsquellen die Schallabstrahlung aus den Gebäuden und die geöffneten Lichtkuppeln sind. Die LKW-Fahrbewegungen am Betriebsareal sowie deren Rückfahrwarneinrichtungen sind bedingt durch die Gebäudeabschirmung weit geringer am Immissionspegel beteiligt.

 

Am exponiertesten Nachbarschaftspunkt RP-1b wurde ein Beurteilungspegel von 39 / 37 / 31 für Tag / Abend / Nacht errechnet. Die Prüfung des Planungstechnischen Grundsatzes gemäß der Richtlinie 3 des Österreichischen Arbeitsringes für Lärmbekämpfung ergibt, dass dieser an allen Rechenpunkten eingehalten werden kann.

 

Die Grenzwerte für einzelne Schallpegelspitzen werden aus dem Dauerschallpegel der ortsüblichen Verhältnisse abgeleitet. Die aus dem Betrieb resultierenden Schallpegelspitzen (hauptverantwortlich ist Gebäudeabstrahlung liegen deutlich unterhalb der Grenzwerte. Die aus den Haustechnikanlagen resultierenden Dauergeräusche liegen an den Immissionspunkten zwischen 14 und 16 dB. Diese Werte sind jedenfalls zulässig, da diese deutlich unterhalb des Basispegels der ortsüblichen Verhältnisse liegen.

 

Das Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung zeigt, dass an der Widmungsgrenze die Planungsrichtwerte gemäß ÖAL 36-1 und ÖNORM S 5021 eingehalten werden können. An den nächsten Nachbarschaftspunkten, welche einem Aufenthalt von Personen dienen, wird der planungstechnische Grundsatz gemäß ÖAL-Richtlinie 3 eingehalten. Die Begutachtung der Dauergeräusche, welche durch Lüftungsgeräte, Klimageräte und Kompressoren verursacht werden, liegen deutlich unterhalb des gemessenen Basispegels. Das Gutachten ist grundsätzlich schlüssig und nachvollziehbar und die Rechenergebnisse erscheinen realistisch.“

 

Zu den aus dem Beschwerdevorbringen zu entnehmenden Einwänden:

 

In der Beschwerde wird zur Dauerschallmessung der CC GmbH von 30.05.2018, 12:00 Uhr bis 05.06.2018, 10:00 Uhr ausgeführt, dass die meteorologischen Bedingungen dort mit „wolkenlos bis leicht bewölkt, Temperaturen + 15 bis + 30 ° C, Windgeschwindigkeiten 0 bis 5 m/s vorwiegend aus nördlicher bis nordwestlicher Richtung (fallweise drehte der Wind auf Ost bis Südost mit Windgeschwindigkeiten von 0 bis 1 m/s), Straßenoberflächen trocken“ beschrieben würden. Die Position des Messmikrofons sei auf dem Grundstück Nr. [NR3] in der KG [KG3] (richtig KG [KG2]) im Bereich der nordöstlichen Grundgrenze gelegen. Dem Gutachten sei weder ein Foto der Messanlage, noch eine Beschreibung des Messpunktes beigefügt.

 

Ein Lokalaugenschein mit Nachbarn habe ergeben, dass das Messmikrofon auf einem Grundstück aufgebaut wurde, das im unmittelbaren Nahbereich der Messanlage mit Büschen bis ca. 3 m Höhe dicht bewachsen ist. Darüber hinaus würden sich ein Kirschbaum und eine Robinie in derart großer Nähe zum Messpunkt befinden, dass die beiden Baumkronen bis in eine Entfernung von ungefähr jeweils 5 m zum Messmikrofon reichten.

 

Ausgenommen bei völliger Windstille führe das unvermeidliche stete Blätterrauschen zu Messwerten, die eine deutlich zu hohe Schallbelastung des RR suggerieren und damit die Ist-Situation verfälschen würden.

 

Dazu wird vom Amtssachverständigen für Lärmtechnik festgestellt, dass die ÖNORM S 5004 festlegt, dass nur örtlich nicht übliche oder sehr selten auftretende Schallquellen auszublenden sind. Blätterrauschen und Vogelzwitschern seien zumindest in den Jahreszeiten Frühling, Sommer und Herbst zweifelsohne ortsüblich.

 

Aufgrund der guten Übereinstimmung der strategischen Lärmkarten mit den Messwerten ist nicht ersichtlich, dass sonstige Einflüsse die Messergebnisse nachteilig beeinflusst haben. Gemäß der ÖNORM S 5004 sind nur jene Schallquellen außer Acht zu lassen, deren Wiederholbarkeit nicht gegeben ist oder welche örtlich nicht üblich oder sehr selten sind. Dies könne bei Blätterrauschen in einer windreichen Gegend und bei Vogelgezwitscher nicht der Fall sein.

 

Der seitens der Beschwerdeführer gewählte Messpunkt weise ebenfalls in geringer Entfernung Bäume und Büsche auf. Aus Sicht des Amtssachverständigen seien daher die beiden Messpunkte hinsichtlich der Darstellung der Umgebungsgeräuschsituation als gleichwertig einzustufen. Für diese Immissionen seien auch die Wetterlage bzw. Windrichtung von untergeordneter Bedeutung, da diese Emissionen im Nahbereich der Messpunkte entstehen und daher meteorologische Einflüsse keine nennenswerte Auswirkung haben.

 

Es sei in ländlichen Gebieten durchaus ortsüblich, dass Blätterrauschen und Vogelzwitschern den Dauerschallpegel der ortsüblichen Verhältnisse prägen.

Anders verhalte es sich mit den Emissionen bzw. Immissionen der Autobahn A ***. Aufgrund der Entfernung von ca. 1.000 m spielten meteorologische Einflüsse eine Rolle.

 

Dennoch werde aus Sicht des Amtssachverständigen die Richtigkeit der Messungen des vorliegenden Schallprojektes der CC nicht angezweifelt, da diese Ergebnisse mit den Immissionswerten der strategischen Lärmkarten (welche allerdings nur die Autobahn, nicht aber die naheliegende Landesstraße berücksichtigt) relativ gut übereinstimmen.

 

Gemäß der strategischen Lärmkarten weisen Teile des RR einen Immissionswert (24 Stunden Durchschnitt) von 55 dB auf, andere Teile des RR liegen um einige dB darunter.

 

Die Messwerte der Firma CC für Donnerstag den 31.05.2018 liegen bei 51 dB am Tag, 49 dB, am Abend und 38 dB in der Nacht.

 

Der Grund, warum die strategischen Lärmkarten einen höheren Wert aufweisen als die Messwerte, liege darin, dass bei der Berechnung der strategischen Lärmkarten immer die Mitwindlage berücksichtigt werde und daher das Ergebnis leicht überzeichnet dargestellt wird.

 

Dennoch seien die Messergebnisse der CC realistisch und plausibel. Die Eigenmessungen der Beschwerdeführer seien etwas höher als die Messwerte der CC bzw. der strategischen Lärmkarten. Das dürfte an der zur Landesstraße exponierteren Lage des Messpunktes liegen. Die Messwerte für den 24 Stundendurchschnitt liege dabei für Freitag und Samstag (3. und 4. Mai) bei 55 und 56 dB für den Dauerschallpegel der ortsüblichen Verhältnisse. Am Sonntag den 5. Mai sei ein Schallpegel von 61 dB gemessen worden. Hier dürfte es sich aber um einen Fehler handeln, da nicht der LrDEN gemeint sei, sondern der von 6 bis 7 Uhr gemessene höchste Stundenwert. Der Dauerschallpegel für den Beurteilungszeitraum Tag liege bei 57,7 dB.

 

Der LrDEN sei ein rechnerisch ermittelter Schallpegel, welcher die Zeiträume Tag, Abend und Nacht unterschiedlich berücksichtigt.

 

Der Sachverständige verweist dazu auf das auf dasselbe Betriebsgelände Bezug nehmende Gutachten der NN, *** vom 29.10.2014, aus dem sich Folgendes ergebe:

„Die Besichtigung der örtlichen Situation erfolgte am Donnerstag, dem 20.03.2014 durch die Mitarbeiter der NN GmbH, Herrn OO und Herrn PP. Die Messdurchführung wurde im Anschluss von 17:00 Uhr bis Freitag den 21.03.2014, 17:00 Uhr vorgenommen. Dabei wurden folgende Dauerschallpegel für die ortsüblichen Verhältnisse (RR) gemessen: 51 / 48 / 47 dB Tag / Abend / ruhigste Nachtstunde.“

 

Zum Einwand, die angegebenen Wetterdaten würden es verunmöglichen, die dem gegenständlichen Gutachten auszugsweise beiliegenden Schallmessprotokolle nachzuvollziehen, hält der Sachverständige fest, dass dieser Einwand teilweise richtig sei. Jedoch würde die genaue Kenntnis der Windgeschwindigkeiten und Windrichtungen zu keinem anderen Messergebnis führen. Die Plausibilität der Messergebnisse könne anhand der strategischen Lärmkarten sowie der Vorgutachten der NN im Verfahren HH ausreichend beurteilt werden. Gemäß ÖNORM S 5004 seien die meteorologischen Bedingungen zumindest qualitativ zu beschreiben. Genaue Windaufzeichnungen seien nicht zwingend gemäß dieser Norm erforderlich.

 

Das schaltechnische Projekt wurde in der Eingabe vom 17.06.2019 um folgende meteorologische Daten ergänzt:

 

„Beschreibung Windverhältnisse

Nachfolgend werden die im gesamten Messzeitraum vorherrschenden Windverhältnisse zusammengefasst:

• Mittwoch 30.05.2018 von 12:00 Uhr bis Donnerstag 31.05.2018, 22:00 Uhr Wind aus südöstlicher bzw. östlicher Richtung

• Donnerstag 31.05.2018 von 22:00 Uhr bis Freitag 01.06.2018, 03:00 Uhr Wind aus nordwestlicher bzw. südwestlicher Richtung

• Freitag 01.06.2018 von 03:00 bis 12:00 Uhr Wind abwechselnd aus südöstlicher, östlicher und südlicher Richtung

• Freitag 01.06.2018 von 12:00 bis Montag 04.06.2018, 12:00 Uhr Wind aus nördlicher bis nordwestlicher Richtung

• Montag 04.06.2018 von 12:00 bis 22:00 Uhr Wind aus südöstlicher bzw. südwestlicher Richtung

• Montag 04.06.2018 von 22:00 bis Dienstag 05.06.2018, 00:00 Uhr Wind aus nordwestlicher Richtung

• Dienstag 05.06.2018 von 00:00 bis 03:00 Uhr Wind aus südwestlicher Richtung

• Dienstag 05.06.2018 von 03:00 bis 10:00 Uhr Wind aus nördlicher bis nordwestlicher Richtung

Bei den Windgeschwindigkeiten ergab sich abhängig vom Zeitraum der Messung an sämtlichen Tagen ein vergleichbares Bild. Zur Nachtzeit (22:00 bis 06:00 Uhr) lagen die Windgeschwindigkeiten bei 0 bis 2 m/s, zwischen 06:00 und 12:00 Uhr bei bis zu 3 m/s und zwischen 12:00 und 22:00 Uhr wurden Windgeschwindigkeiten von bis zu 5 m/s angegeben.“

 

Zum Vorbringen zu „Vogelzwitschern und Blätterrauschen“ wird in dieser Ergänzung ausgeführt:

„Richtig ist, dass bei den von uns durchgeführten Ist-Bestandsmessungen fallweise auch Vogelzwitschern und Blätterrauschen subjektiv und messtechnisch erfassbar waren. In Bezug auf den gesamten Beurteilungszeitraum lagen diese Beeinflussungen allerdings in einer aus schalltechnischer Sicht vernachlässigbaren Größenordnung.“

 

In der mündlichen Verhandlung legten die Beschwerdeführer „Punktationen“ vor, in der unter Punkt A zur Stellungnahme der CC vom 17.06.2019 Ausführungen zu entnehmen sind. Darüber hinaus wird eine Messung der Ist-Situation, die vom 14.08.2019 bis 18.08.2019 am Grundstück der BF durchgeführt wurde, vorgelegt.

 

Zu dieser Messung führte der bei der Verhandlung anwesende GG aus, dass er über keine einschlägige Ausbildung verfügt und nicht als Sachverständiger für Lärmtechnik zugelassen ist, aber aus seiner Sicht über ausreichende private Kenntnisse verfügt, um nach der ÖNORM S 5004 Lärmmessungen durchzuführen.

 

Zu der mit diesen „Punktuationen“ vorgelegten Lärmmessung hielt der ASV fest:

„Die ermittelten Messwerte bzw. Mitteilungspegel für den energieäquivalenten Dauerschallpegel liegen bei diesen Messungen zwischen 43,6 und 48,3 dB. Diese Messwerte entsprechen nicht dem im Zuge von Vorerhebungen in einem anderen Genehmigungsverfahren getätigten Messungen. Es liegen einerseits um bis zu 16 dB von den ursprünglichen Messungen des Beschwerdeführers auseinander. Damals wurden energieäquivalenter Dauerschallpegel von bis zu 56 dB gemessen. Es ist nicht auszuschließen, dass punktuelle ruhige Phasen auftreten können, jedoch soll im Zuge der Beurteilung nach der ÖAL 3 der Dauerschallpegel der ortsüblichen Verhältnisse einen repräsentativen Querschnitt darstellen. Die Messwerte der Firma CC decken sich beinahe exakt mit im Jahr 2014 durchgeführter oder über drei Tage durchgeführte Schallpegelmessungen eines anderen Büros. Des Weiteren ist eine gute Übereinstimmung der Messwerte beider vorgenannten technischer Büros mit dem strategischen Lärmkarten gegeben.“

 

Zu Punkt 2 der vorgelegten Punktation (Einfluss des Vogelzwitschern und den beiden Pegelschrieben) hielt der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ergänzend Folgendes fest:

„In Phasen, wo Vogelzwitschern auftritt, der energieäquivalenter Dauerschallpegel entsprechend höher ausfällt, jedoch ist nach der Richtlinie ÖAL 3 der Dauerschallpegel der ortsüblichen Verhältnisse in repräsentativer Weise bzw. über einen längeren Zeitraum festzustellen und nicht isoliert die Immission eines einzelnen Schallpegels zu betrachten.“

 

Der Sachverständige stellte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klar, dass die vorgelegte Lärmmessung an seiner bisherigen Beurteilung nichts ändert.

 

Zum Vorbringen, die widersprüchlichen Windrichtungen (NW bis SO) sowie die nicht definierten Windgeschwindigkeiten (0 bis 5 m/s) zum Zeitpunkt der Messung jede Nachvollziehbarkeit der einzelnen lmmissionsmessungs-Stundenprotokolle verunmöglichen, hält der Sachverständige fest, dass die Windhäufigkeitsverteilung aus vorangegangenen Projekten bekannt sei. Die Windstatistik zeige eine mittlere Windgeschwindigkeit von 3,2 m/s und eine Hauptwindrichtung aus 280 bis 350 °.

 

Dem Einwand, dass keine Auswertung der Pegelschriebe dokumentiert würden und sämtliche Messprotokolle nicht nachvollziehbar seien, hält der Sachverständige entgegen, dass sich die Auswertung der Pegelaufzeichnungen im Anhang des eingereichten Schallprojektes befinden. In Verbindung mit dem am 15.07.2019 vor Ort durchgeführten Lokalaugenschein seien die beiden Messpunkte jedenfalls in Hinblick auf die Beschreibung der Immissionen, von Bewuchs und Vögeln gleichwertig. Das zeigt sich auch schon am direkten Vergleich der beiden Messungen (CC-Messung bzw. Eigenmessungen der Beschwerdeführer).

 

Zum Vorbringen, der Tagespegel sei ab ca. 03.20 Uhr bis ca. 20:50 Uhr durch intensiven Vogellärm geprägt, der bei geeigneten Bedingungen den gesamten 24-Stunden-Tag beeinflusse, qualifizierte Aussagen über die Beeinflussung der Ist-Situation durch Autobahnlärm oder den Verkehrslärm auf der Landesstraße L *** seien zumindest tagsüber nicht möglich, ebenso wenig die Bestimmung der Basispegel L95, hält der Sachverständige fest, dass der Basispegel L95 lediglich für die Beurteilung der Dauergeräusche erforderlich sei. Da diese aber an den Immissionspunkten maximal 16 dB betragen würden, sei aufgrund der geringen Werte ein Vergleich mit einem Basispegel entbehrlich.

 

Zum der der Beschwerde zu entnehmenden Messung auf dem Grundstück [NR2], KG [KG2] (Messpunkt, Höhe 4 m, ca. 50 m nordöstlich des Rechenpunktes RP 3a und ca. 80 m nordöstlich des Immissionsmesspunkts MP 1), führt der Sachverständige aus, dass in dieser Tabelle offensichtlich vom Basispegel L95 die Rede sei. Für die Beurteilung der Dauergeräusche mache es keinen Unterschied, welche der Messwerte des L95 herangezogen werde, da die betriebsbedingten Immissionen an Dauergeräuschen weit unter den Messwerten liegen würden und daher vertretbar seien.

 

Zum Vorbringen, dass sämtliche Messergebnisse im schalltechnischen Gutachten signifikant (bis zu 10,3 dB) die Werte der Eigenmessung übertreffen würden und es offensichtlich am gutachterlichen Immissionspunkt nicht möglich gewesen sei, Pegel zu erfassen, die unter 30,1 dB betrugen, hält der Sachverständige fest, dass dies nicht relevant sei, da die einzuhaltenden Grenzwerte bei weitem nicht erreicht würden.

 

Die Argumentation, der Unterschied von 7,6 dB beweise, dass nicht der Verkehr auf der Autobahn - wie behauptet - maßgeblich für die örtliche Schallsituation sein könne, da eine derartige Zunahme des „Hintergrundgeräuschs“ eine Verkehrszunahme von nahezu 500 % erfordern würde, sei schalltechnisch nicht nachvollziehbar, da der Basispegel jenen Pegel beschreibe, an dem subjektiv betrachtet Ruhe herrscht. Dieser Pegel könne nicht zur Beschreibung einer Verkehrslärmsituation herangezogen werden, sondern nur der energieäquivalente Dauerschallpegel. Völlig falsch sei die Annahme, ein Anstieg des Basispegels erfolge proportional zum Verkehrsanstieg. Der Basispegel sei jener Schallpegel, der zu 95 Prozent der Messzeit überschritten werde und ein rein statistischer Pegel. Aus ihm könne daher keine Verkehrsstärke oder ein Anstieg abgeleitet werden.

 

In der Beschwerde wird vorgebracht, die niedrigsten Basispegel bei der Eigenmessung seien am Samstag, den 04. Mai 2019 zwischen 00:00 und 02:00 Uhr - trotz nächtlichen Vogellärms - mit 26,5 und 26,0 dB gemessen worden. Zu diesem Zeitpunkt habe entweder Windstille geherrscht oder es wehte ein Wind aus Norden bzw. Nordnordwest mit maximal 1,3 m/s. Nur einen Tag später, am 05. Mai 2019, hätten im gleichen Zeitraum die Basispegel - diesmal ohne Vogellärm - 41,2 und 42,8 dB betragen. Dies allerdings bei lebhaftem Wind aus Nordnordwest von 2,2 bis 4 m/s mit Spitzen von über 13 m/s.

 

Die Ist-Situation werde daher von den Faktoren Windrichtung, Windgeschwindigkeit (mit dem dadurch verursachten Blätterrauschen) und Vogellärm maßgeblich beeinflusst. Das schalltechnische Gutachten gehe auf keinen dieser Parameter ein.

 

Die Beschwerde verweist auf die ÖAL-Richtlinie Nr. 3, wonach bei einer Ist-Situation, die durch den Straßenverkehr geprägt sei, der Messzeitpunkt so zu wählen sei, dass annähernd ein JDTV herrscht. „Erfahrungsgemäß sei dies an den Tagen Dienstag bis Donnerstag der Fall, sofern kein Feiertag vorangeht oder folgt (ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, Seite 19). Die Messung sei im Zeitraum Mittwoch 12:00 Uhr bis Dienstag 09:00 Uhr erfolgt. Der Messzeitraum beinhaltet ein Wochenende und einen Feiertag (31.05.2018).

 

Die Ersteller des Lärmprojektes gaben zu diesem Vorhalt an, dass in der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 darauf hingewiesen werde, dass die Messdauer so gewählt werden muss, dass eine repräsentative Erfassung der ortsüblichen Schallimmissionen möglich ist. Ihre Messungen hätten über den gesamten Messzeitraum (Mittwoch bis Dienstag inklusive Feiertag und Wochenende) insbesondere zur Tag- und Abendzeit aber auch im Nachtzeitraum Dauerschallpegel in der gleichen Größenordnung bzw. mit nur geringem Schwankungsbereich ergeben. Aus fachlicher Sicht sei daher das Kriterium der OAL-Richtlinie Nr. 3 in Bezug auf die Messdauer erfüllt.

 

Der Sachverständige führt dazu aus, dass die Messung der CC die Zeiträume vom 30.05. – 05.06.2018 und daher auch die Wochentage Dienstag, Mittwoch und Donnerstag beinhalte. Die Messung stehe in keinem Widerspruch zur ÖAL 3, Blatt 1. Ferner werde darauf hingewiesen, dass es sich um eine Empfehlung handelt, diese Wochentage bei der Messung zu berücksichtigen. Die Messung an einem Wochenende sei kein Widerspruch zu den Bestimmungen der ÖAL 3, Blatt 1.

 

Zur Beurteilung des Verkehrslärms wird in der Beschwerde vorgebracht, dass der Verkehrslärm der Autobahn, fraglos bei Südwind stets präsent sei. Keinesfalls treffe das jedoch bei Luftströmungen aus nördlichen Richtungen zu, die laut den Angaben in den Messprotokollen zum Zeitpunkt der Messung vorgeherrscht hätten.

Die westlich des RR gelegene Landesstraße L *** bilde die Verbindung zwischen [KG4] und [KG1] bzw. [KG2] (wenn man die Autobahn vermeiden will). Dementsprechend sei sowohl bezüglich des PKW- als auch des Schwerverkehrs das Verkehrsaufkommen besonders in den Zeiträumen Abend und Nacht 22:00 – 05:00 Uhr) gering. Gemäß dem Anhang 1 des verkehrstechnischen Gutachtens würden lediglich 40 PKW und 1 LKW pro Stunde in der Zeit zwischen 19:00 und 22:00 Uhr die L *** frequentieren. Im Zeitraum 22:00 bis 05:00 Uhr betrage die Verkehrsbelastung 0,86 LKW und 11,1 PKW pro Stunde. Inwieweit daher diese Schallemissionen maßgeblich die Ist-Situation – im Besonderen den Basispegel - am Messpunkt im RR beeinflussen, sei unklar, da die dem Gutachten beiliegenden Stundenprotokolle keinerlei Aufschluss über die Herkunft der aufgezeichneten Pegel geben würden. Überhaupt nicht erwähnt werde der Vogellärm, der ein maßgeblicher Faktor für den Dauerschallpegel und den Basispegel gewesen sein müsse.

 

Betrachte man die Messergebnisse, würden sowohl die hohen Messwerte in allen drei Tageszeiträumen als auch die hohen Basispegel auffallen. Folgerichtig werde der energieäquivalenten Dauerschallpegel (LA,eq) zusammengefasst auf Seite 31 des Gutachtens mit 51 – 52 dB für den Tag, - 48 – 49 dB für den Abend - und 38 bis 60 dB für den Nachtzeitraum angegeben. Dass in der Tabelle behauptet werde, diese Werte würden die gemessene Schall-Ist-Situation an den jeweiligen Rechenpunkten darstellen, sei nicht zutreffend, da die Messung lediglich an einem Messpunkt, der bereits als ungeeignet kritisiert wurde, durchgeführt worden sei.

 

Dazu erklärte der Sachverständige, dass es für das gegenständliche Verfahren unerheblich sei, ob die Landesstraße, die Autobahn oder die sonstigen Umgebungsbedingungen zum ermittelten Dauerschallpegel der ortsüblichen Verhältnisse führen bzw. wer maßgeblich daran beteiligt sei. Für die Beurteilung nach der ÖAL 3, Blatt 1, sei die Gesamtimmission Grundlage für die Bildung des Planungstechnischen Grundsatzes. Bei der Gesamtimmission spreche man aber von einem energieäquivalenten Dauerschallpegel und nicht vom Basispegel. In der subjektiven Beschreibung des Gutachtens der CC auf Seite 15 werde festgestellt, dass die Ist-Situation maßgeblich durch den KFZ-Verkehr bestimmt war. Wären Vogelgeräusche in maßgeblicher Intensität vorhanden gewesen, hätte der Messtechniker dies in der Beschreibung erwähnen müssen – aber, selbst wenn diese am Messpunkt auftreten, sei dies aus Sicht des Amtssachverständigen als ortsüblich einzustufen und dürfe bei der Messung nicht ausgeblendet werden.

Es sei grundsätzlich üblich, von einem Messpunkt auf die Schall-Ist-Situation an einem Rechenpunkt zu schließen. Es liege in der Verantwortung des Gutachtenserstellers aufgrund seines Sachverstandes und der vor Ort gewonnenen Erkenntnisse festzustellen, ob im gegenständlichen Fall die zu erwartende Umgebungslärmsituation an einem Messpunkt anzuwenden sei. Aufgrund der relativ großen Entfernung der relevanten Verkehrsträger erscheine es durchaus plausibel, dass an den Rechenpunkten annähernd die gleichen Bedingungen herrschen wie am Messpunkt.

 

In der Beschwerde wird eingewendet, die Darstellung der Basispegel, die gemäß der ÖNORM S 5021 um 10 dB niedriger sein müsse als die jeweiligen Beurteilungspegel, werde in der gegenständlichen Tabelle ausgespart. Aus den Messergebnissen der Seiten 11 bis 15 lasse sich ablesen, dass die Basispegel in der Nacht zwischen 29 und 45 dB betragen und teilweise unter denen des Tages und des Abends liegen.

 

Dies sei ein Hinweis darauf, wie wenig aussagekräftig die Nennung derartiger Werte ist, ohne auf meteorologische und sonstige (Vogellärm) Bedingungen zu verweisen.

 

Dazu wird von den Erstellern des Lärmprojektes festgehalten:

„Ergänzend zu unserem Projekt vom 17.12.2018 wird festgehalten, dass die Verkehrsgeräusche von der Autobahn die in den jeweiligen Beurteilungszeiträumen gemessenen niedrigsten Basispegelwerte (LA,95) bestimmten. Es wird darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung der betrieblichen Dauergeräusche ohnehin nur die niedrigsten Basispegelwerte herangezogen werden und daher die Aussage im schalltechnischen Projekt, dass die Geräusche der Autobahn den für die Beurteilung relevanten Basispegel bestimmen, richtig ist. Dazu wird auf die in unserem schalltechnischen Projekt angeführte individuelle Beurteilung (Pkt. 6.2.1, Seite 32) verwiesen.

Der für die Beurteilung der betrieblichen Dauergeräusche gemessene niedrigste Basispegel von LA,95 = 32 dB wurde hier als Beurteilungsgrundlage berücksichtigt. Die zu erwartenden Immissionsauswirkungen sämtlicher Lüftungs-, Klima- und Kälteanlangen lagen bei ≤ 16 dB.

Die im Projekt des Beschwerdeführers angeführten gemessenen niedrigsten Basispegelwerte lagen in dem für die schalltechnische Beurteilung relevanten Zeitraum bei LA,95 ≤ 27 dB. Es ist nicht auszuschließen, dass die dem Messpunkt vorgelagerten Gebäude eine gewisse Abschirmung in Richtung Autobahn bewirken und deshalb diese Pegelwerte (LA,95) unter den von uns erfassten Basispegelwerten lagen.

Die zu erwartenden Immissionsauswirkungen durch betriebliche Dauergeräusche liegen aber auch unter den gemessenen niedrigsten Basispegelwerten (LA,95 ≤ 27 dB) lt. Messung im Auftrag der Beschwerdeführer. Konkret ergibt sich eine Pegeldifferenz von ∆ LA,r > 10 dB. Immissionsrelevante Auswirkungen sind daher auch in diesem Fall auszuschließen.

Es trifft nicht zu, dass Vogelzwitschern oder Blätterrauschen die Basispegelwerte über den gesamten gewählten Messzeitraum bestimmt hätten. Insbesondere Vogelzwitschern ist grundsätzlich nicht dafür geeignet einen Basispegel über einen längeren Zeitraum (Tag, Abend, Nacht) zu verursachen.

Bei den Messungen zwischen 30.05. und 05.06.2018 gab es Zeiträume mit nahezu windstillen Verhältnissen (0 bis 1 m/s). In diesem Zeitraum sind auf jeden Fall auch Beeinflussungen des Basispegels durch Blätterrauschen auszuschließen.“

 

Von den Erstellern des Lärmprojektes wurde zu den in der Beschwerde vorgelegten Messungen erklärt, dass die aktuell durchgeführten Messungen im Auftrag der Beschwerdeführer zeigen würden, dass die Ergebnisse über den von ihnen im Jahr 2018 erfassten Schall-lst-Situationsverhältnissen liegen. Die von den Beschwerdeführern beauftragten Messungen würden somit aus fachlicher Sicht bestätigen, dass die von ihnen im Jahr 2018 erfassten Pegelwerte repräsentativ und reproduzierbar sind und daher das in der ÖAL-Richtlinie angeführte Kriterium für ortsübliche Schallimmissionen erfüllt ist. Zusätzlich würden auch die unter www.laerminfo.at ausgewiesenen Ist-Situationsverhältnisse (Rasterlärmkarten) im Bereich der von ihnen gemessenen Pegelwerte liegen.

 

Auch diese Aussage wurde vom Amtssachverständigen als schlüssig erachtet.

 

In der Beschwerde wird die Nennung falscher Immissionsgrenzwerte vorgebracht: Der RR befinde sich laut Gutachten in der Flächenwidmungskategorie 4. Die widmungsgemäßen Immissionsgrenzwerte Lr würden in der schon erwähnten Tabelle auf Seite 31 des Gutachtens für die Zeiträume Tag / Abend / Nacht mit 60 / 65, 55 / 60 und 50 / 55 dB angegeben, wobei der jeweils niedrigere Wert anzustreben wäre. Die Angabe des Tageslärmpegels Lr,DEN fehle. Diese Aussage könne nicht nachvollzogen werden: Gemäß ÖNORM S 5021 gelten für die Kategorie 4 für die Zeiträume folgende Beurteilungspegel: 60 / 55 / 50 dB, von einem „anzustrebenden“ Grenzwert sei nichts zu lesen. Darüber hinaus werde in dieser Norm auch der zulässige Tageslärmpegel Lr,DEN mit 60 dB angegeben.

 

Fasse man den Tageslärmpegel auf der Grundlage der „gemessenen" Ist-Situation zusammen, ergebe sich folgendes Bild:

 

 

Tabelle 2 alle Werte in Db

Zeitraum

LAeq min..

L r,den min.

LAeq max.

Lrden max

Tag

51

51

52

65

Abend

48

49

Nacht

38

60

     

 

Es zeige sich, dass im ungünstigsten Fall der durchschnittliche energieäquivalente Dauerschallpegel (LA,eq) für den Zeitraum Nacht um 10 dB über dem zulässigen Grenzwert von 50 dB liegt. Entsprechend werde auch der zulässige Tageslärmpegel Lr,DEN (60 dB) um 5 dB überschritten. Nach der gefestigten Judikatur des VwGH sei daher eine weitere Zunahme von Schallimmissionen durch Baumaßnahmen nicht zulässig.

 

Diesem Vorbringen hält der Sachverständige entgegen, die ÖNORM S 5021 enthalte Regelungen für die örtliche und überörtliche Raumplanung. Die Zuteilung der dort genannten Planungsrichtwerte erfolgte zum Teil in Anlehnung an die Richtlinie ÖAL 36 Blatt 1, Tabelle C.1. Nach dieser Tabelle seien für gemischte Baugebiete, wie dem Areal RR um 5 dB höhere als die oben angeführten Werte zulässig, wobei sich aus der Fußnote ergebe, dass „die niedrigeren Werte anzustreben“ seien. Im gegenständlichen Fall würden tatsächlich die gemäß ÖAL 36-1 niedrigeren Werte 60/55/50 angewendet. Aus fachlicher Sicht sei dies richtig und nachvollziehbar. Die Angabe des Lr,DEN sei hier nicht erforderlich, da nicht der Straßenlärm sondern die Immissionen aus der Betriebsanlage beurteilt werden.

 

Der LA,eq max. sei für die Beurteilung nicht relevant, sondern der jeweilige energieäquivalente Dauerschallpegel der ortsüblichen Verhältnisse für den jeweiligen Beurteilungszeitraum (Tag / Abend / Nacht). Der Wert 60 dB beruhe auf Einzelschallereignissen, ausgehend von Emissionen aus dem Areal RR (Aussage der Gutachtensersteller). Eine weitere Zunahme (Anhebung des Dauerschallpegels der ortsüblichen Immissionen) finde nicht statt, da der planungstechnische Grundsatz der ÖAL 3-Richtlinie eingehalten werde.

 

Die Ersteller des lärmtechnischen Projektes führten dazu aus, dass in der schalltechnischen Untersuchung sei unter Pkt. 6.1 ersichtlich, dass der planungstechnische Grundsatz überprüft worden sei. Bei dieser Beurteilung werde die gemessene Schall-lst-Situation dem widmungsgemäßen Planungsrichtwert gegenübergestellt. Der Form halber werde darauf hingewiesen, dass der widmungsgemäße Planungsrichtwert über den gemessenen Schall-Ist-Situationsverhältnissen liege und daher ebenfalls nicht relevant sei.

 

Auch wenn der Planungsrichtwert für die Beurteilung der betrieblichen Immissionen nicht relevant sei, seien für die Ableitung der widmungsgemäßen Planungsrichtwerte / lmmissionsgrenzwerte nicht allein die ONORM S 5021, sondern auch andere (z. B. länderspezifische) Vorgaben oder Regelwerke (z. B. ÖAL-Richtlinie Nr. 36, Blatt 1) zu berücksichtigen.

 

In der Beschwerde wird auch vorgebracht, die Immissionsprognose sei nicht nachvollziehbar und unvollständig. Das Schalldämmmaß der Außenhülle des Gebäudes werde mit 25 dB angegeben (Gutachten, Seite 16). Begründet werde dies mit Herstellerangaben, bezogen auf die Oktavmittenfrequenzen von 63 Hz bis 8 kHz. Das Gutachten bleibe den Nachweis für diese Angabe schuldig und sei nicht nachvollziehbar.

 

Die bei der Manipulation von Stückgut und Möbeln auftretenden, sehr niedrigen, Frequenzen im Bereich von 63 bis 100 Hz (dumpfes Poltern) seien zu berücksichtigen. Die Schalldämmwerte für diese Frequenzen würden im Bereich von unter 20 dB liegen, die Schallabstrahlung der Gebäudehülle im schalltechnischen Gutachten seien zu niedrig angenommen.

 

Zur Behauptung „nicht nachvollziehbare und unvollständige Immissionsprognose“ Bauschalldämmmaß erging von den Erstellern des Lärmprojekts aufgrund des Beschwerdevorbringens folgende Stellungnahme:

„Hier wird bemängelt, dass für die schalltechnische Untersuchung Außenbauteile mit einem Bauschalldämmmaß herangezogen wurden, deren Wirksamkeit sich auf die Oktavmittenfrequenzen von 63 Hz bis 8 kHz bezieht. Sämtliche Anbieter, die PU-Paneele herstellen verweisen in den technischen Unterlagen auf ein Bauschalldämmmaß von Rw = 25 dB. In der Beschwerde wird als Vergleich für das im Projekt Gz. 18-0245P berücksichtigte PU-Paneel ein Außenbauteil des Typs „PAROC AST S Element", 50 mm angeführt, das bei einer Frequenz von 63 Hz ein Schalldämmmaß von 17,5 dB und bei 4 kHz ein Schalldämmmaß von Rw = 46 dB aufweist.

 

Nachfolgend ist das in unserem Projekt der Prognoseberechnung zugrundeliegende, in Oktavbandmittenfrequenzen dargestellt.

 

[Tabelle entfernt – siehe pdf. Dokument]

 

 

Wie in der Tabelle ersichtlich, liegt beispielsweise das Schalldämmmaß im Oktavband von 63 Hz mit 11 dB deutlich unter den Angaben in der Beschwerde. Gleiches gilt auch für das Schalldämmmaß bei 4 kHz (Oktavmittenfrequenz).

 

Aus fachlicher Sicht ist daher festzuhalten, dass in der schalltechnischen Untersuchung jedenfalls von niedrigeren Bauschalldämmmaßen als vom Beschwerdeführer angegeben, ausgegangen wurde. Nachfolgend ist das der Untersuchung zugrundeliegende Schallpegelspektrum des im Raum wirksamen Innenpegels im geplanten Zentrallager angegeben:

 

[Tabelle entfernt – siehe pdf. Dokument]

 

 

Die in der Tabelle angeführten Pegelwerte wurden messtechnisch in einem repräsentativen, bestehenden Lager der AA GmbH erfasst (siehe beiliegende Frequenzanalyse). Im geplanten Zentrallager werden ausschließlich elektrisch betriebene Transportmittel eingesetzt.“

 

Der Vertreter der Ersteller des Lärmprojektes gab zur Frage der Nichtnachvollziehbar der Immissionsprognose hinsichtlich des Einwandes, die Schallreflexionen, die der Vertreter auf der L *** aufgrund der Ostwand der Lagerhalle verursache, werde nicht berücksichtigt, in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus Folgendes an:

„Verladetätigkeiten im Freien: Wurden im schalltechnischen Projekt, insbesondere auch im Bezug darauf auftretende Pegelspitzen gesondert betrachtet. Diese Spitzenpegel treten ausschließlich im Freien auf und hier im eingeschränkten Zeitraum von 06.00 bis 22.00 Uhr. Diese Pegelspitzen stehen in keinem Zusammenhang mit der Gebäudeabstrahlung und wurden im schalltechnischen Projekt Gz 18-0245P unter Punkt 5.3.2 ausgewiesen. Auf Grund der abgeschirmten Lage zu der Liegenschaft der Beschwerdeführer ergeben sich emissionsseitige beispielsweise an den Rechenpunkten RP-3a und 3b Spitzen von bis zu 41 dB. Die tiefergehenden Geräuschanteile dieser Pegelspitzen wurden anhand unserer messtechnischen Erfahrungswerte mitberücksichtigt.

Zu den tieffrequenten Geräuschen Gebäudeabstrahlung: Zur Dokumentation unserer Prognoseberechnungen und Emissionsansätze wurde in unserer Stellungnahme vom 17.06.2019 ein Messergebnis (Terzbandanalyse) sowohl in Bezug auf Dauerschall – als auch den Spitzenpegel beigelegt. Anhand dieser Messergebnisses wurde das der Prognoseberechnung zugrunde gelegte Oktavband berechnet. Wie die Messergebnisse zeigen, liegt der Geräuschanteil bei 63 Hertz über dem Summenpegel der Oktavbandmittenfrequenz von 31,5 Hertz. Festgehalten wird, dass auch in Bezug auf die Spitzenpegel verursacht durch die Gebäudeabstrahlung die Untersuchungsergebnisse unter Punkt 5.3.2 des oben erwähnten schalltechnischen Projekts ausgewiesen wurden.“

 

Zur Frage, inwieweit die Reflexion des Verkehrslärms durch das Gebäude die Lärmimmissionen beeinflusst, wird vom Vertreter der Ersteller des Lärmprojektes in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Auswirkungen im „Zehntelbereich dB“ liegen.

 

Der Sachverständige hielt dazu fest, dass diese Aussage bzw. Berechnungen für ihn nachvollziehbar sind, auf Grund eigener Berechnungen können diese bestätigt werden.

 

Der Vertreter der Ersteller des Lärmprojektes erklärte in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus, dass aus fachlicher Sicht auszuschließen ist, dass es auf dem Grundstück der Beschwerdeführer einen lärmtechnisch ungünstigeren Punkt als die beiden Rechenpunkte gibt. Das ergebe sich schon aus den anderen berücksichtigten Rechenpunkten.

 

Der Sachverständige erklärt dazu, dass er diese Angaben für schlüssig und nachvollziehbar hält.

 

Es wird vorgebracht, zur Nachvollziehbarkeit der Auswirkungen der Klimageräte auf dem Dach des Gebäudes müssten deren Positionen ersichtlich sein. Aus den eingesehenen Unterlagen lassen sich diese jedoch nicht erkennen.

 

Dazu führte der Sachverständige aus, dass diese Angaben im Verfahren der BH nachgereicht und bei der schalltechnischen Beurteilung berücksichtigt worden seien.

 

Das schalltechnische Gutachten beurteile lediglich 426 PKW-Fahrbewegungen sowie 292 LKW-An- und Ablieferungen pro Tag (Seite 17). Dies entspricht 213 PKW sowie 146 LKW.

 

Völlig andere Zahlen würden jedoch in der verkehrstechnischen Untersuchung des Vorhabens durch die DD-GmbH vom 28. November 2018 genannt: Die gegenständliche verkehrstechnische Untersuchung beschränke sich allerdings nicht nur auf die derzeitige Widmungsgrenze, sondern auf die geplante Endausbaustufe für das Zentrallager der Fa. AA. Es müsse mit einer bereits feststehenden Erweiterung des eingereichten Vorhabens ausgegangen werden. Es sei daher diese, und nicht die verharmlosende Verkehrsfrequenz des eingereichten Projekts, schalltechnisch zu beurteilen. In den vorliegenden Einreichunterlagen werde der Endausbau verkehrstechnisch begutachtet, ebenso fände sich in den Unterlagen eine Visualisierung des Gesamtprojekts mit dem Vermerk: Genehmigt mit „Bescheid vom 26.04.209' (sic)“. Das für den Vollausbau notwendige Umwidmungsverfahren ist seit dem 28.11.2018 anhängig. Diese Vorgehensweise missachtet die Judikatur des VwGH (z. B. 2002/06/0173 vom 30.03.2004), nach der für die Beurteilung der Ortsüblichkeit auf die tatsächlich gegebene Situation und nur auf rechtmäßig bestehende Betriebe Bedacht zu nehmen ist.

 

Auch wenn bereits Planungen für einen Weiterausbau der Anlage bestehen und Gutachten vorliegen, die diese Planungen berücksichtigen, ändert dies nichts daran, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens das beantragte Projekt ist. Dieses steht aufgrund der Einreichunterlagen unstrittig fest. Die Vertreterin der Behörde hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass bei der BH bisher kein Antrag auf Erweiterung gestellt wurde.

 

Der Verweis auf die Judikatur, wonach nur auf rechtmäßig bestehende Betriebe Bedacht zu nehmen sei, ist nicht nachvollziehbar, da allfällige weitere Projekte jedenfalls keine bestehenden Betriebe sind.

 

Dem Vorbringen, die Beurteilung der Schallimmissionen habe, unbeschadet der Betrachtung am RR, an dessen westlicher Grundgrenze zu erfolgen, da laut Judikatur vorhabensgenerierte Immissionen an der jeweiligen Grundgrenze maßgeblich sind, ist entgegenzuhalten, dass für die vorliegende Beurteilung, das Grundstück des Erstbeschwerdeführers maßgeblich ist. Der Rechenpunkt 3a befindet sich an der gegenüber der Betriebsanlage exponiertesten Stelle dieses Grundstücks.

 

Dem Vorbringen, es liege keine schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen vor, ist entgegenzuhalten, dass diese der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 13.03.2019 (Befund Seiten 3 - 5 und Gutachten Seiten 32 und 33) zu entnehmen ist, sie wird auch im Genehmigungsbescheid wiedergegeben.

 

Die beantragte Heranziehung eines humanmedizinischen Sachverständigen war aufgrund des Verfahrensergebnisses nicht erforderlich, da, wie ausgeführt, nur, wenn die zu beurteilenden Schallimmissionen relevante Auswirkungen auf die Umgebung haben (Planungstechnischer Grundsatz), eine individuelle schalltechnische und lärmmedizinische Beurteilung unter Berücksichtigung der akustischen und außerakustischen Parameter erforderlich ist.

 

Ebenso wenig war dem Antrag auf Durchführung einer weiteren Lärmmessung zu folgen. Der Amtssachverständige erachtete die dem Lärmprojekt zugrundeliegende Messung als repräsentativ, er führte ebenso aus, dass die von den Beschwerdeführern im Zuge der Beschwerde vorgelegte Messung dieser Messung nicht widerspreche. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Messung wird hingegen aus den dargestellten Gründen als nicht nachvollziehbar erachtet.

 

Es ist auch unbeachtlich, ob die Antragstellerin in den Tagen vor der mündlichen Verhandlung am 21.08.2019 vor Ort Lärmmessungen durchgeführt hat. Auch hier ist entgegenzuhalten, dass der Amtssachverständige nachvollziehbar die bisher vorliegenden Messergebnisse als ausreichend für eine endgütige Beurteilung der Lärmimmissionen erachtete.

 

Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist festzuhalten, dass Belästigungen des Erstbeschwerdeführers durch Lärm auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Eine Gesundheitsgefährdung ist auszuschließen. Die Einwendung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Beeinträchtigung durch Staub- bzw. Luftschadstoffe:

 

Der Sachverständige für Staub- und Luftschadstoffe hat ein Gutachten erstellt, das zu folgendem Ergebnis kommt:

 

„Zur Frage 1, ob die in den vorgelegten Unterlagen durchgeführten Berechnungen und Prognosen richtig und schlüssig erachtet werden:

Eine luftschadstofftechnische Untersuchung zur Errichtung und Betrieb eines Zentrallagers in [KG1] ist Teil der Einreichunterlagen. Die Kfz-Emissionen wurden auf Basis eines Verkehrsgutachtens (Ersteller DD-GmbH), ebenfalls Teil der Einreichunterlagen, berechnet. Es wurden aktuelle Regelwerke für die Emissionsberechnung (z.B. TGs, RVS, HBEFA, VDI, etc.) für die betrachteten Planfälle verwendet, welche dem derzeitigen Stand der Technik entsprechen.

 

Das Ausbreitungsmodell AUSTAL 2000 ist ein diagnostisches Partikelmodell, das ebenfalls dem derzeitigen Stand der Technik entspricht. Es ist geeignet, unter Verwendung eines lokalen Wetterdatensatzes die Immissionsbelastung durch Luftschadstoffe dazustellen.

 

Der verwendete Wetterdatensatz stammt von der Station *** und kann grundsätzlich als Eingangsparameter für Ausbreitungsberechnungen zur Abschätzung für den gegenständlichen Untersuchungsraum verwendet werden, welches durch eine Vergleichsberechnung von Windfeldern evaluiert wurde (siehe Anhang).

 

Für das Vorhaben wurden die aus lufttechnischer Sicht relevanten Emissionen und Immissionen durch die luftfremden Stoffe Kohlenstoffmonoxid (CO), Stickstoffdioxid (NO2), Benzol (C6H6), Benzo(a)pyren (BaP) und Feinstaub bzw. Partikel (PM 10 bzw. PM 2,5 inkl. Dieselruß, Exhaust und Non-Exhaust), sowie Gesamtstaub (TSP) berechnet.

 

Die Immissionspunkte, Aufpunkte IP 1, decken den Untersuchungsraum für benachbarten dauerhaften Aufenthalt (Wohnen) repräsentativ ab. Weiters kann mittels der Ergebniskarten die Immissionskonzentration an jedem Punkt im Untersuchungsraum überschlagsmäßig abgelesen werden.

 

Die durchgeführten Prognosen und Berechnungen sind richtig und schlüssig zu erachten und entsprechen dem Stand der Technik.

 

Zur Frage 2, ob die vorgelegten Unterlagen Ergänzungen bedürfen:

Es sind im Rahmen des Gewerbeverfahrens keine weiteren Ergänzungen notwendig. Das lufttechnische Projekt wurde von der Erstellerin erläutert, zusätzliche Fragen wurden ausreichend beantwortet. Weiters wurden von der Erstellerin die Emissionsbilanzen zur Plausibilitätsprüfung und der verwendete Wetterdatensatz für Vergleichsberechnungen zur Verfügung gestellt.

 

Zur Frage 3, ob durch die Errichtung und des Betriebs des Einkaufszentrums mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt bezugnehmend auf die durch den Betrieb der Anlage samt Parkplätze hervorgerufenen Immissionen bzw. Beeinträchtigungen (Verkehr, Luftschadstoffe, Lärm, Geruch, Schall etc.) zu rechnen ist.

 

Die in der lufttechnischen Untersuchung projektbedingten Zusatzimmissionen unterschreiten großteils die jeweilige Irrelevanzgrenze (3 % vom jeweiligen IG-L-Grenzwert für unbelastete Gebiete bzw. 1 % für den Langzeitwert für belastete Gebiete) bzw. bedingt das gegenständliche Vorhaben keinen zusätzlichen Überschreitungstag in der Ausbaustufe 2 (Worst-Case-Betrachtung, da kein Niederschlag in der Emissionsbilanz berücksichtigt wurde) bez. des PM10-Tagesmittelwertgrenzwertkriteriums. Bez. des Kurzzeitwerts für NO2 im HMW ist mit der Einhaltung des IG-L-Grenzwerts infolge der resultierenden Gesamtbelastung zu rechnen.

Das zusätzliche Ozonbildungspotential ist aufgrund der geringen Zusatzimmission von Vorläufersubstanzen vernachlässigbar.

 

Die Beheizung des Objekts soll über mehrere Gaskesselanlagen erfolgen, die Ausblasung der Abgase erfolgt über Dach.

 

Es ist somit durch die geplante Betriebsanlage nicht von erheblichen, belästigenden bzw. belastenden Auswirkungen (gemäß den gewählten Immissionspunkten-Bereiche mit dauerhaftem Aufenthalt IP 1) auf die Umwelt zu rechnen.“

 

Bei der Bezugnahme auf ein Einkaufszentrum in der Einleitung zu Frage 3 handelt es sich offensichtlich um einen Flüchtigkeitsfehler.

 

In der mündlichen Verhandlung am 21.08.2019 hat der Sachverständige ergänzend festgehalten, dass das Burgenland mittlerweile nicht mehr als belastetes Gebiet anzusehen sei.

 

Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, der Erstbeschwerdeführer ist dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Beurteilung stellt konkret auf einzelne durch Einwirkungen infolge der Betriebsanlage gefährdete bzw. belästigte Nachbarn ab (VwGH 11. November 1998, Zl. 97/04/0116).

 

Die vom Erstbeschwerdeführer im Beschwerdevorbringen angekündigte, fachliche Stellungnahme zum Thema Luftgüte wurde nicht vorgelegt.

 

Wenn dabei auf eine Naturverträglichkeitserklärung und eine Strategische Umweltprüfung Bezug genommen wird ist – wie unten noch näher ausgeführt wird - festzuhalten, dass diese nicht Gegenstand eines Verfahrens nach der GewO sind und nur in naturschutzbehördlichen Verfahren bzw. Verfahren nach dem UVP-G vorgesehen sind.

 

Die Einwendung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Beurteilung der Lichtemissionen:

 

Der Sachverständige für Lichttechnik hat ergänzend zu seinem Gutachten im Behördenverfahren im Beschwerdeverfahren folgendes Gutachten abgegeben:

 

„Beleuchtung Außenanlage

Für die Beurteilung der Beleuchtungsanlagen wurden die Bestimmungen der ÖNORM O 1055 (Stand 15. September 2017), der ÖNORM O 1052 (Stand 1. Oktober 2012) sowie die ÖN EN 13201 (Stand März 2015) als Beurteilungsgrundlage herangezogen.

Wie bereits im Zuge der Verhandlung festgehalten, ist diesbezüglich festzustellen, dass eine gesonderte Beleuchtung der Fassade nicht geplant und ausgeführt wird. Durch die Montage der Leuchten für die Beleuchtung der Außenanlagen kommt es zu einer geringen Aufhellung (rückstrahlendes Licht) der Fassadenelemente. Nach den Bestimmungen der ÖNORM O 1052 sind die Beleuchtungsanlagen für die Außenanlagen (Verkehrsflächen) als notwendige Beleuchtungsanlagen einzustufen. Bei der Ausführung der Beleuchtungsanlagen wurde auf die Bestimmungen der ÖNORM O 1052 hinsichtlich des Schutzes der Anrainer (Raumaufhellung) und der Umwelt Rücksicht genommen.

 

Die zu erwartenden Lichtimmissionen an den Eckpunkten des Gebäudes an der Landesstraße L *** sind in der lichttechnischen Berechnung der Firma QQ vom 28.01.2019 enthalten. Daraus ist ersichtlich, dass (Betrieb 100 % Beleuchtung) eine mittlere Beleuchtungsstärke von 0,34 lx Streulicht-Straße-Nord (südliche Gebäudeecke) und 0,22 lx Streulicht-Straße-Süd (nördliche Gebäudeecke) zu erwarten ist. Zusätzlich ist seitens des Antragstellers außerhalb der Betriebszeiten eine Absenkung der Beleuchtung auf 50 % vorgesehen. Gemäß ÖNORM O 1052 wäre an der Fensterfläche der Anrainer eine maximale mittlere Beleuchtungsstärke von 1 lx nach 22:00 Uhr zulässig, welche durch die ggstl. geplante Außen-Beleuchtungsanlage nicht überschritten wird.

 

Werbeanlagen, Anzeigetafel

Im Bereich der Zufahrt ist die Errichtung einer Anzeigetafel geplant. Die ggstl. Videowand (leuchtende Fläche) weist eine Abmessung (B x H) von 2,14 x 0,845 m auf. Die Ausrichtung der Videowand ist in Richtung Betriebsgelände vorgesehen, dient der Information der LKW-Lenker (Betrieb 06:00 – 22:00 Uhr) und ist vom Beschwerdeführer nicht einsehbar.

 

Die Fassaden an der Ecke Südseite/Ostseite des Gebäudes, sowie an der Nordseite tragen einzelne angestrahlte Werbeeinrichtungen/Logos mit einer beantragten Betriebsdauer in der Zeit von 6.00 – 22.00 Uhr. Die Leuchtdichte dieser Anlage wurde in der technischen Beschreibung mit maximal 45 cd/m² angeführt.

Für die Beurteilung der Beleuchtungsanlagen wurden die Bestimmungen der RVS 05.06.11 (Visuelle Störwirkungen – Kriterien zu Standorten von Informationsträgern, Ausgabe 1. Dezember 2011), der RVS 05.06.12 (5.512 Blend- und Lärmschutz, Ausgabe November 2003) sowie der ÖNORM O 1052 (Stand 1. Oktober 2012) als Beurteilungsgrundlage herangezogen.

 

Entsprechend der RVS 05.06.12 (RVS 5.512 Stand November 2003) wurden die visuellen Informationsträger für verkehrsfremde Zwecke aufgrund der Einsehbarkeit von nicht beleuchteten Verkehrsflächen in die Bewertungszone A eingestuft, wonach eine maximale Leuchtdichte von 100 cd/m² bei einer Maßzahl von 100 zulässig ist.

Werbeanlagen emittieren mit einer bestimmten Helligkeit nach außen. Die Helligkeit der Anlage ist ein Maß für den Helligkeitseindruck der Lichtquelle am menschlichen Auge (z. B. Blendung) und Beleuchtungsstärken bei Wohngebieten (Raumaufhellung). Die Beleuchtungsstärke ist dabei entfernungsabhängig.

Für die maximal zulässigen Grenzwerte der Leuchtdichte und Beleuchtungsstärke sind folgende Parameter ausschlaggebend:

- Umfeldleuchtdichte (Straßenbeleuchtung, Industrieanlagen)

- Größe der Werbeanlage

- Entfernung von Wohngebieten

 

Für die Beurteilung einer unzulässigen Blendung wird in der ÖNORM O 1052 die Beurteilung der psychologischen Blendung mittels Blendformel beschrieben. Bei der psychologischen Blendung handelt es sich nicht um eine tatsächliche Herabsetzung der Sehleistung, sondern um die Störung des Wohlbefindens.

 

Beurteilung der tatsächlich einsehbaren Flächen

Für die Beurteilung der Werbeanlagen ist die einsehbare Fläche – perspektivische Fläche – zu bewerten.

 

Für die weitere Beurteilung wird eine Ausrichtung direkt zur Sichtachse der Beschwerdeführer ohne jeglicher Sichteinschränkungen angenommen. Aufgrund der Geometrie ist nur die Werbefläche im Bereich der Ostfassade vom Beschwerdeführer einsehbar.

 

Aufgrund der Abmessungen ergibt sich für die weitere Beurteilung eine Fläche von rd. 57,20 m² (H = 2,6 m, B = 22 m H x B = 57,20 m²).

 

Ermittlung der Entfernung zur nächstgelegenen Wohnbebauung

Für die Berechnungen und Beurteilung der Immissionen ist die Ermittlung der Entfernung zur nächstgelegen Wohnbebauung relevant. Die Ermittlung wurde mittels Auszug aus dem GIS Burgenland durchgeführt und ergibt eine Entfernung zur östlichen Werbeanlage von rd. 370 m zur Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers.

 

Anrainerschutz Raumaufhellung

Die in der ÖNORM O 1052 angegebenen Werte dienen dazu, unerwünschte Aufhellungen von Räumlichkeiten, in denen sich Menschen überwiegend aufhalten (Aufenthaltsräume) zu begrenzen und negative Auswirkungen von Lichtimmissionen auf die Gesundheit zu vermeiden.

 

Für diese Emissionen bei Anrainern (Immissionen) sind Grenzwerte festgelegt. Die angeführten Werte der maximal zulässigen mittleren vertikalen Beleuchtungsstärke in der Fensterebene der zu beurteilenden Räume, insbesondere jene für Wohn- und Schlafbereiche sind einzuhalten.

 

Bei der Einstufung in die Gebietsbezeichnung hinsichtlich Raumaufhellung wird das Wohngebiet als Beurteilungsgrundlage herangezogen, wodurch sich für die weitere Beurteilung das Gebiet B ergibt.

 

Unter Berücksichtigung der berechneten vertikalen Beleuchtungsstärken (Streulicht) durch die Außenbeleuchtung an der südlichen Grundgrenze von 0,33 lx und der vertikalen Beleuchtungsstärken durch die Werbeanlage im Bereich der Ostfassade von 0,02 lx an der nächstgelegenen Grundgrenze des Beschwerdeführers kann eine unzulässige Beeinträchtigung durch Raumaufhellung ausgeschlossen werden.

 

Bei einer Beurteilung unter Berücksichtigung des geringsten Abstandes zur Grundgrenze von rd. 225 m kann eine unzulässige Beeinträchtigung durch Raumaufhellung ebenfalls ausgeschlossen werden.

 

Gemäß ÖNORM O 1052 wäre an der Fensterfläche der Anrainer eine maximale mittlere Beleuchtungsstärke von 1 lx nach 22:00 Uhr zulässig, welche durch die ggstl. geplanten Beleuchtungsanlagen (in Summe 0,35 lx bzw. 0,38 lx) nicht überschritten wird.

 

Blendung von Anrainern/Anwohnern

Für die Beurteilung einer möglichen Störwirkung, sind die Leuchtdichte der Blendlichtquelle (Werbeelemente), die Umgebungsleuchtdichte und der Raumwinkel vom Betroffenen (Immissionsort) aus gesehen maßgebend.

 

Zur Ermittlung der zulässigen mittleren Leuchtdichte Lzul einer Blendlichtquelle erfolgt eine Berechnung auf Basis der Blendformel.

 

Bei der Einstufung in die Bewertungsgebiete hinsichtlich Blendung wird die Wohnbebauung als Beurteilungsgrundlage herangezogen, wodurch sich für die weitere Beurteilung das Gebiet B ergibt.

 

Aufgrund der vom Beschwerdeführer sichtbaren Fläche der Werbeanlage von rd. 57,20 m², einer Entfernung rd. 370 m und eine Umfeldleuchtdichte von 0,1 cd/m² (Mindestmaß lt. ÖNORM O 1052) ergibt sich für das Gebiet B eine maximal zulässige Leuchtdichte, ohne subjektiver Blendung, für die einzelnen Zeitzonen wie folgt:

Zeitzone 1 (06:00-20:00 Uhr) 1485 cd/m² Faktor k = 96

Zeitzone 2 (20:00-22:00 Uhr) 990 cd/m² Faktor k = 64

 

Unter Berücksichtigung des berechneten zulässigen Wertes von 990 cd/m² (bis 22:00 Uhr) kann, aufgrund der geplanten max. Leuchtdichte von 45 cd/m², eine unzulässige Beeinträchtigung ausgeschlossen werden.

 

Bei einer Beurteilung unter Berücksichtigung des geringsten Abstandes zur Grundgrenze von rd. 225 m kann eine unzulässige Beeinträchtigung ebenfalls ausgeschlossen werden.

Zeitzone 1 (06:00-20:00 Uhr) 903 cd/m² Faktor k = 96

Zeitzone 2 (20:00-22:00 Uhr) 602 cd/m² Faktor k = 64

 

Auf die Frage des Vertreters der Beschwerdeführer, ob die ÖNORM O 1052 in allen Punkten eingehalten ist, antwortet der Sachverständige, dass dies der Fall ist. Zum konkreten Vorbringen, wonach ein Widerspruch hinsichtlich der Bewertungspunkte I und II zu den Betriebszeiten vorliegen würde, führt der Sachverständige aus, dass die Bewertungsgebiete auf Grund des Betriebsgeländes und nicht auf Grund der Nachbarschaftsgrundstücke auszulegen sind. Das Betriebsgrundstück ist dem Bewertungsgebiet III zuzuordnen. Weiters wird festgehalten, dass auch im Gebiet II Betriebszeiten bis max. 22.00 Uhr mit einer Leuchtdichte mit 100 cd/m2 gemäß ÖNORM O 1052 zulässig sind.“

 

Ergänzend hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ein Betrieb der Beleuchtungsanlagen für die Verkehrsflächen während der geplanten Betriebszeiten (00.00 bis 24.00 Uhr, Montag bis Samstag) im Bereich E-Commerce entsprechend der ÖNORM O 1052 für notwendige Beleuchtungsanlagen für die Abwicklung des Verkehrs zulässig ist.

 

Der Sachverständige für Lichttechnik hat aufgrund der vorliegenden Einreichunterlagen ein Gutachten erstellt. In diesem Gutachten werden die aus dem beantragten Projekt zu entnehmenden Lichtquellen detailliert aufgezählt, sie sind den Einreichunterlagen zu entnehmen. Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, ihm wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

 

Die Einwendung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Beeinträchtigung des Trinkwassers:

 

In der Beschwerde des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers wird dieser Themenbereich nicht vorgebracht. Erst in der mündlichen Verhandlung am 21.08.2019 wurde vorgebracht, dass diesbezügliche Unterlagen und die Korrespondenz zwischen belangter Behörde, dem Amt der Landesregierung und dem Landesverwaltungsgericht nicht einsehbar gewesen seien. Es sei daher in Bezug auf das Trinkwasser nicht möglich gewesen, Einwendungen zu erheben.

 

Dem Vorbringen ist grundsätzlich entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des VwGH der Nachbar hinsichtlich der Planunterlagen nur so weit einen Anspruch auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hat, als die Unterlagen ausreichen müssen, um ihm jene Informationen zu geben, die er zur Verfolgung seiner Nachbarrechte braucht (VwGH 23. Juli 2013, 2013/05/0019, mwN), bzw. um zu erkennen, inwieweit durch das Bauvorhaben in seine Rechte eingegriffen werden könnte (VwGH 24. Februar 2015, 2013/05/0054, mwN); (vgl. VwGH 21. September 2007, Zl. 2006/05/0042, mwN, VwGH 23. August 2012, Zl. 2010/05/0006; 24.11.2015, Ro 2014/05/0073).

 

Es ist nicht nachvollziehbar, auf welchen Schriftverkehr mit diesem Vorbringen Bezug genommen wird. Dem vorliegenden Erkenntnis liegen hinsichtlich der wasserfachlichen Beurteilung dieselben Einreichunterlagen zugrunde, die vor der von der BH *** anberaumten mündlichen Verhandlung zur Einsichtnahme auflagen.

 

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass das aufgrund der Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin eingeholte, unten dargestellte, Gutachten ergeben hat, dass eine Beeinträchtigung des Trinkwassers auszuschließen ist.

 

Die Einwendung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Naturverträglichkeitserklärung:

 

Hier ist festzuhalten, dass diese nicht unter den Kompetenztatbestand „Gewerbe“ gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG oder „Wasserecht“ Art. 1 Abs. 1 Z. 10 B-VG sondern unter den Kompetenztatbestand Naturschutz gemäß Art. 15 B-VG fallen und im Rahmen von Verfahren nach dem Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes zu erledigen sind.

 

Darüber hinaus befindet sich das Grundstück des Erstbeschwerdeführers nicht im Natura 2000-Gebiet oder einem anderen vom Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz erfassten Gebiet, da die Flächenwidmung des Grundstücks in seinem Eigentum „Bauland-Mischgebiet“ lautet.

 

Strategische Umweltprüfung:

 

In der Gewerbeordnung ist keine strategische Umweltprüfung vorgesehen, das UVP-Gesetz, das eine solche Prüfung vorsieht, ist, im gegenständlichen Verfahren nicht anwendbar. Auch andere Bundesgesetze - etwa im Zusammenhang mit Verkehrsprojekten - die strategische Umweltprüfung vorsehen, stehen in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Projekt.

 

Die beiden Einwendungen werden als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

 

Flächenwidmung:

 

Mit der Einwendung wird auf § 22e Abs. 5 NG 1990 Bezug genommen, wonach die Behörde, wenn Flächenwidmungspläne Prüfungsgegenstand sind, die Prüfung und Entscheidung im Sinne der Abs. 3 bis 5 des § 22e NG 1990 im Rahmen des Verfahrens gemäß § 18 Abs. 6 und 7 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, durchzuführen hat.

 

Die Frage, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Emissionen eine Gefährdung iSd § 77 Abs. 1 GewO 1994 oder eine unzumutbare Belästigung des Nachbarn bewirken, hängt jedoch nicht von der Widmung des Betriebsstandortes im Flächenwidmungsplan ab (VwGH 24.10.2001, 98/04/0181). Die Nachbarn sind daher durch die Festlegung der Flächenwidmung nicht in ihren Rechten verletzt.

 

Es besteht schon aus diesem Grund auch kein Anlass, die vorliegende Flächenwidmung beim VfGH anzufechten. Auf allgemeine Überlegungen zu diesem Punkt zur Festlegung der Flächenwidmung ist daher nicht mehr einzugehen.

 

Die Einwendung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Bauphase:

 

Die mit der Errichtung der Betriebsanlage verbundene Baustelle ist selbst keine Betriebsanlage. Nur dann, wenn eine Baumaschine für eine von vornherein nicht bestimmte Anzahl von Bauführungen, sohin auf unbestimmte Zeit, aufgestellt und betrieben wird, liegt eine - bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 74 Abs. 2 GewO 1994 genehmigungspflichtige - Betriebsanlage vor (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0128), was aber hier nicht der Fall ist. Handelt es sich um eine Baustelleneinrichtung, so ergibt sich im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 84 GewO 1994, dass eine solche Einrichtung jedenfalls solange nicht als zu einem Betrieb „für längere Zeit“ im Sinne der obigen Definition bestimmt anzusehen ist, als sie im Zusammenhang mit einer konkreten und sohin auf eine bestimmte Zeit beschränkten Bauführung aufgestellt wird, sodass sie nach Beendigung der Bauarbeiten wieder beseitigt wird. Ein allfälliges Verfahren nach § 84 GewO ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.

 

Die Einwendung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Im Ergebnis ist die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers als unbegründet abzuweisen.

 

Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers:

 

Der Zweitbeschwerdeführer BF2 hat in der mündlichen Verhandlung Einwendungen zur Vereinbarkeit mit dem Orts- und Landschaftsbild vorgebracht. Diese sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Mit der in der mündlichen Verhandlung am 13.03.2019 gestellten Frage, wie kontrolliert werde, dass nicht mehr LKW als im Lärmgutachten berücksichtigt, die Betriebsanlage anfahren, wird keine Einwendung vorgebracht.

 

Entgegen dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 21.08.2019 ergibt sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung der Behörde nicht, dass der Zweitbeschwerdeführer in dieser Verhandlung anwaltlich vertreten gewesen ist. Die oben dargestellten, vor dieser mündlichen Verhandlung eingebrachten schriftlichen, Einwendungen wurden nur vom Erstbeschwerdeführer eingebracht. Dem Vorbringen des rechtlichen Vertreters der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 21.08.2019 er habe in der mündlichen Verhandlung der Behörde am 13.03.2019 Einwendungen einzelner seiner Mandanten grundsätzlich zu Einwendungen aller seiner Mandanten erhoben, ist entgegenzuhalten, dass er den Zweitbeschwerdeführer in dieser Verhandlung nicht vertreten hat. Das ergibt sich insbesondere auch aus der der Niederschrift angeschlossenen Anwesenheitsliste.

 

Auch das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführer habe als „Beteiligte Öffentlichkeit“ im Sinne der Aarhus-Kovention Parteistellung, ist nicht zielführend, da er sich auch darauf weder in der mündlichen Verhandlung noch in der Eingabe vor dieser Verhandlung gestützt hat und daher hinsichtlich dieser Einwendung Präklusion eingetreten ist.

 

Der Zweitbeschwerdeführer BF2 hat in diesem Beschwerdeverfahren keine Parteistellung.

 

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers ist als unzulässig zurückzuweisen.

 

Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin (BF3):

 

In der Beschwerde wird die fehlende Untersuchung der Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete, die Beeinträchtigung des Trinkwassers und die unzulässige Beleuchtung des Bauwerkes vorgebracht.

 

Hinsichtlich der BF3 liegt ein Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G (Bescheid vom 02.04.2007; GZ: BMLFUW-UW.1.4.2/0008-V/1/2007) vor. Die örtliche Anerkennung umfasst das gesamte Bundesgebiet.

 

Beeinträchtigung des Trinkwassers:

 

Aufgrund der Entscheidung des VwGH 28.03.2018, Ra 2015/07/0055, ist unstrittig, dass anerkannte Umweltorganisationen Einwendungen in wasserrechtlichen Verfahren (die Einhaltung der Richtlinie 2000/60 Wasserrahmenrichtlinie) geltend machen können. Es liegen unionsrechtlich determinierte Regelungen vor, die in einem Beschwerdeverfahren gegen eine von einer Behörde erteilte Betriebsanlagengenehmigung geltend gemacht werden können, wobei zu beachten ist, dass im vorliegenden Fall eine wasserrechtliche Bewilligung miterteilt wurde. Auf die auf Trinkwasser Bezug nehmenden Einwendungen ist inhaltlich einzugehen.

 

Der Gesetzgeber hat dieser Rechtsprechung mit der WRG-Novelle BGBl. I Nr. 73/2018 Rechnung getragen.

 

Gemäß § 102 Abs. 5 WRG ist eine nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung berechtigt, gegen Bescheide, die auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze, nach denen wasserrechtliche Bestimmungen mitangewendet werden, erlassen wurden, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a WRG geltend zu machen.

 

Die wasserrechtliche Bewilligung wurde im Betriebsanlagenverfahren aufgrund von § 356b Abs. 1 Z. 6 GewO miterledigt und gemäß § 32 Abs. 2 lit. c WRG erteilt. Die Beschwerdeführerin hat sich am Verfahren der Behörde erster Instanz nicht beteiligt. Eine Kundmachung nach § 107 Abs. 3 WRG erfolgte nicht.

 

Der nichtamtliche Sachverständige EE hat zur Frage der fehlenden Untersuchungen der Auswirkungen des Vorhabens auf das Trinkwasser folgendes Gutachten abgegeben:

„Gegenstand der Bewilligung ist unter anderem auch eine Waschanlage für firmeneigene PKW und LKW. Es handelt sich dabei um eine vollautomatische Portalwaschanlage mit Kreislaufführung des Waschwassers. Bei derartigen Anlagen wird das anfallende Waschwasser aufgefangen und in einer Aufbereitungsanlage soweit gereinigt, dass es wieder in den Prozess eingeschleust werden kann. Nur jenes Wasser, welches durch die Fahrzeuge, Verdunstung, etc. verloren geht, wird durch Frischwasser ergänzt.

Üblicherweise werden für eine PKW-Fahrzeugwäsche rund 500 l Waschwasser benötigt, die Recyclingquote beträgt bei modernen Anlagen etwa 90 %. Es werden also nur ca. 50 l Frischwasser zugeführt (diese Angabe findet sich auch in der technischen Beschreibung).

Nachdem es am ggst. Standort keine Brauchwasserversorgung gibt, wird diese geringe Menge aus dem Trinkwassernetz des WLV nördl. Burgenland entnommen. Der WLV bezieht seine Wasservorräte hauptsächlich aus dem Grundwasser der Mitterndorfer Senke (Brunnen Neudörfl) und versorgt nahezu das ganze nördliche Burgenland mit Trinkwasser. Davon umfasst sind 66 Gemeinden und viele Gewerbe- und Industriebetriebe; der jährliche Gesamtwasserverbrauch beträgt ca. 15 Mio. m³.

Aus wasserbautechnischer Sicht kann gefolgert werden, dass die Anlage jedenfalls dem Stand der Technik und den geltenden Regelwerken (ÖNORM B 5101 bis 5105, ÖWAV Regelblatt 16, AEV Fahrzeugtechnik, etc.) entspricht. Damit sind nachteilige Auswirkungen auf das Trinkwasser auszuschließen, zumal dieses nicht aus dem betroffenen Gebiet stammt. Auch in quantitativer Hinsicht kann keine Wasserverschwendung unterstellt werden, da das Waschwasser ständig wiederverwendet und nur eine geringe Menge an Frischwasser zugeführt wird.“

 

Auf die Frage, ob sich mögliche Salzeinträge auf die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken könnten, erklärte der Sachverständige:

 

„Die Thematik der Versickerung von Oberflächenwässern aus Fahr- und Parkflächen wurde im Verfahren sehr wohl behandelt. Es wurde projektgemäß die Versickerung in den Untergrund über entsprechende Versickerungsanlagen gemäß Regelblatt 45 des ÖWAV vorgesehen. Die Versickerung ist daher als Stand der Technik anzusehen, und durchaus in der Lage auch salzbelastete Niederschlagswässer entsprechend zu reinigen. Zusätzlich befindet sich der Standort in einem Gebiet, welches durch relativ dichte Schichten (Schluff, Feinsand, Lehm) gekennzeichnet ist. Nutzbares Grundwasser liegt am Standort erst in größeren Tiefen ab ca. 30 m vor. Auch dadurch ist die Beeinträchtigung von Grundwasser durch belastete Oberflächengewässer von Parkflächen oder Straßen aus fachlicher Sicht auszuschließen. Oberflächenwässer liegen am Standort nicht vor, daher ist auch der Eintrag von derartigen belasteten Oberflächenwässern in Vorfluter auszuschließen.“

 

Diesem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

 

Die Einwendung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Fehlende Untersuchung der Projektauswirkung auf Natura 2000-Gebiete:

 

Der EuGH hat klargestellt, dass anerkannten Umweltorganisationen in unionsrechtlichdeterminierten Verfahren unterhalb der UVP- und IPPC-Schwelle über die Zulassung einer Tätigkeit mit potenziell erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt nicht nur gewisse Beteiligungsrechte im Administrativverfahren, sondern auch ein Anfechtungsrecht nach Art. 9 Abs. 2 bzw. 3 Aarhus-Konvention an ein Verwaltungsgericht zusteht.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 30.06.2016, Ro 2014/07/0028) und des EuGH (vgl. etwa EuGH 08.03.2011, Lesoochranarske zoskupenie VLK („Slowakischer Braunbär“), C-240/09, Rn. 45, sowie EuGH 20.12.2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, C-664/15, Rn. 45) kommt der Bestimmung des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention keine unmittelbare Wirkung zu und hängen die Durchführung und die Wirkungen dieser Vorschrift von der Erlassung eines weiteren Rechtsaktes ab. Der EuGH betont allerdings, dass Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention in Verbindung mit Art. 47 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (vgl. EuGH in der Rs Protect, Rn. 45, mwN).

 

Unter dem Vorbehalt der Überprüfung der relevanten tatsächlichen Umstände und des einschlägigen nationalen Rechts durch das vorlegende Gericht ist Art. 9 Abs. 3 und 4 des Übereinkommens von Aarhus in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass mit diesen Bestimmungen nicht vereinbar ist, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens für eine Umweltorganisation nach den nationalen Verfahrensvorschriften eine Ausschlussregelung gilt, nach der eine Person ihre Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren verliert und deshalb keine Beschwerde gegen eine in diesem Verfahren ergangene Entscheidung erheben kann, wenn sie Einwendungen nicht rechtzeitig bereits im Verwaltungsverfahren, spätestens in dessen mündlichem Abschnitt, erhoben hat (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/07/0380).

 

Der VwGH hat zur Parteistellung von Umweltorganisationen in seiner Entscheidung vom 28.03.2018, 2015/07/0152, Folgendes festgehalten:

 

„Zwar verpflichtet Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus als solcher die Mitgliedstaaten nicht grundsätzlich, einer Umweltorganisation ein Recht auf Beteiligung am Bewilligungsverfahren vor der Behörde zu gewähren. Etwas anderes gilt aber, wenn nach dem einschlägigen nationalen Recht die Parteistellung eine zwingende Voraussetzung für die Erhebung einer Klage beim VwG gegen die am Ende des Verwaltungsverfahrens ergehende behördliche Entscheidung ist. Eine solche Verknüpfung ist nach der derzeitigen innerstaatlichen Rechtslage aber gegeben. Nach Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG können nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine solche Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein VwG hängen nach der innerstaatlichen Rechtslage somit unmittelbar zusammen. Der Verlust der Parteistellung im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde führt daher in einem Bewilligungsverfahren auch zum Verlust der Beschwerdelegitimation an das VwG. Daraus ergibt sich im Lichte Erkenntnisses des EuGH, EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect Natur, dass der Umweltorganisation die Stellung als Partei im behördlichen Verfahren nicht verwehrt werden kann. Sonst hätte das Beschwerderecht keine praktische Wirksamkeit, ja wäre ausgehöhlt, was nicht mit Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte vereinbar wäre (vgl. VwGH 28.03.2018, Ra 2015/07/0055). Das VwG hätte der Umweltorganisation daher die Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht versagen dürfen. Es wäre vielmehr gehalten gewesen, entgegenstehendes innerstaatliches Recht unangewendet zu lassen und § 8 AVG unionsrechtskonform im Sinne einer Zuerkennung der Parteistellung an die Umweltorganisation auszulegen.“

 

In der Beschwerde werden die Einhaltung der Habitatrichtlinie und der Vogelschutzrichtlinie geltend gemacht. Bei beiden Richtlinien, der Richtlinie 2009/147/EG vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten und der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) handelt es sich unstrittig um EU-Recht, das im Sinne der zitierten Judikatur anwendbar ist. Ein Hauptziel dieser Richtlinie ist der Aufbau des europaweiten Schutzgebietsnetzes „Natura 2000“.

 

Beide Richtlinien sind jedoch in einem Betriebsanlagenverfahren nach der Gewerbeordnung gar nicht anzuwenden. Das ergibt sich für das innerstaatliche Recht schon aus kompetenzrechtlichen Überlegungen, da die genannten Richtlinien nicht unter den Kompetenztatbestand „Gewerbe“ gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG oder „Wasserecht“ Art. 1 Abs. 1 Z. 10 B-VG sondern unter den Kompetenztatbestand Naturschutz gemäß Art. 15 B-VG fallen. Dem entsprechend wurde die Richtlinien auch durch Bestimmungen des Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes innerstattlich umgesetzt.

 

Der Bestimmung des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention kommt keine unmittelbare Wirkung zu und hängen die Durchführung und die Wirkungen dieser Vorschrift von der Erlassung eines weiteren Rechtsaktes ab. Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention verpflichtet iVm Art. 47 der GRC die Mitgliedstaaten dazu, einen wirksamen gerichtlichen Schutz, der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (vgl. VwGH 30.06.2016, Ro 2014/07/0028; EuGH 08.03.2011, Lesoochranarske zoskupenie VLK („Slowakischer Braunbär“), C-240/09; EuGH 20.12.2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, C-664/15).

 

Das Gericht hat das Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen, um es einer Umweltschutzorganisation zu ermöglichen, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist, das möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten (vgl. EuGH 08.03.2011, Lesoochranarske zoskupenie VLK („Slowakischer Braunbär“), C-240/09); (VwGH 19.02.2018, Ra 2015/07/0074).

 

Darüber, ob der Betrieb der Anlage mit den beiden zitierten Richtlinien in Einklang steht, wird mit der vorliegenden Betriebsanlagengenehmigung keine Aussage getroffen, da die Prüfung von landesgesetzlich geregelten Materien nicht Gegenstand eines Betriebsanlagenverfahrens ist. Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass in einem Bewilligungsverfahren jede umweltbezogene EU-Bestimmung geltend gemacht werden könnte, auch wenn sie mit dem Inhalt des Materiengesetzes in keinem Zusammenhang steht.

 

Allein aus dem Umstand der Existenz einer EU-Richtlinie können Verfahrensparteien auch im Weg über die Aarhus-Konvention keine Parteistellung im vorliegenden Verfahren ableiten (vgl. VwGH 05.06.2019, Ra 2019/06/0052, wo der VwGH konkret darauf hinweist, dass die Richtlinie 92/43/EWG (Habitatrichtlinie) im Verfahren über die Genehmigung von Ausnahmen von der Schutzregelung für Braunbären bzw. der Richtlinie 2000/60 (Wasserrahmenrichtlinie) für eine Beschneiungsanlage und einen Speicherteich unstrittig anwendbar sei).

 

Auch der EuGH hat in der zitierten Entscheidung vom 20.12.2017, C-664/15, Protect in Randziffer 35 festgehalten, dass eine Umweltorganisation wie Protect, die unter den Begriff „betroffene Öffentlichkeit“ im Sinne von Art. 2 Abs. 5 des Übereinkommens von Aarhus fällt, in einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht gemäß Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens die nationalen Rechtsvorschriften, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen, u. a. die aus Art. 6 der Richtlinie 92/43 hervorgegangenen nationalen Rechtsvorschriften, sowie die unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union geltend machen können muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 08. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/AUTO/?uri=ecli:ECLI:EU:C:2016:838&locale=de , https://eur-lex.europa.eu/legal-content/redirect/?urn=ecli:ECLI:EU:C:2016:838&lang=DE&format=pdf&target=CourtTab Rn. 59 und 60).

 

Damit wird auf jene gesetzlichen Bestimmungen Bezug genommen, in denen die Richtlinie umgesetzt wurde.

 

Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit, die Einhaltung der Richtlinien in jenen Verfahren geltend zu machen, in denen diese Verfahrensgegenstand sind. Dabei handelt es sich um Verfahren nach § 22a ff Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz.

 

Der dargestellte Vorrang des EU-Rechts, der Umweltorganisationen ermöglicht, Beschwerde gegen Bescheide, die in Anwendung der einschlägigen EU-Richtlinien ergangen sind, zu erheben, gilt auch in Verfahren nach dem Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz. Der Betreiber ist ohne Vorliegen der naturschutzbehördlichen Bewilligung auch gar nicht berechtigt, die Anlage zu errichten, da er dazu über alle erforderlichen Bewilligungen verfügen muss. Insoweit besteht kein Rechtsschutzdefizit. Die Ausübung der durch das Unionsrecht gewährleisteten Rechte wird daher weder praktisch unmöglich gemacht noch übermäßig erschwert.

 

Die in der mündlichen Verhandlung am 13.11.2019 aufgeworfenen Fragen, ob es für das gegenständliche Vorhaben ein naturschutzrechtliches Bewilligungsverfahren bzw. eine Naturverträglichkeitsprüfung (NVP) gemäß § 22e NG 1990 gegeben hat, wie die öffentliche Kundmachung für dieses Verfahren erfolgte, wann dieses durchgeführt wurde und mit welchem Ergebnis, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nach der Gewerbeordnung.

 

Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Vorlage bzw. Zusendung des naturschutzfachlichen Gutachtens zum gegenständlichen Vorhaben AA-Möbellager [KG1], welches laut Mitteilung (E-Mail vom 09.10.2019) des Amtes der Bgld. Landesregierung aus Gründen der Amtsverschwiegenheit nicht übermittelt werden kann ist festzuhalten, dass dieses Gutachten dem Landesverwaltungsgericht im gegenständlichen gewerberechtlichen Verfahren nicht vorliegt und für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem eine Genehmigung für eine gewerbliche Betriebsanlage erteilt wird, nicht relevant ist.

 

Gleiches gilt für den Antrag der Beschwerdeführerin auf Übermittlung des naturschutzrechtlichen Bescheides. Dieser Bescheid ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

 

Die Anträge werden daher als unzulässig zurückgewiesen.

 

Die Beschwerdeführerin führte betreffend „kumulative Wirkung“ aus, dass das Vorhaben angrenzend an das Natura 2000 – Europaschutzgebiet „Parndorferplatte-Heideboden“ (AT1125129) errichtet werden solle. Südlich davon existiere bereits ein ***werk, das Werk der JJ GmbH als Zulieferer der HH GmbH und die A *** – Autobahn. In Summe würden diese Flächen über 75 ha ergeben. Der Stellenwert der UVP-Pflicht bezüglich der Grundstücksgröße für Industrie- oder Gewerbeparks beträgt gemäß Anhang 1 Zif. 18 des UVP-Gesetzes 2000 50 ha. Zudem befinden sich in näherem und weiterem Umkreis Windindustrieanlagen.

 

Es werde nicht verkannt, dass gemäß Fußnote 3 des Anhanges diese Flächen von einem Errichter oder Betreiber zum Zweck der gemeinsamen industriellen oder gewerblichen Nutzung durch mehrere Betriebe aufgeschlossen und mit der dafür nötigen Infrastruktur ausgestattet werden. Diese Einschränkung ermögliche es, durch Aufteilung auch größter Gebiete auf mehrere Errichter stets eine UVP zu vermeiden. Das stehe jedoch im Widerspruch zur UVP-Richtlinie der Europäischen Union. Im Anhang II der UVP-Richtlinie werde unter Zif. 10 lit. a die Anlage von Industriezonen aufgelistet. Ein Kriterium, nachdem die Anzahl der Errichter oder Betreiber derartiger Industriezonen eine Rolle spielen, finde sich in der UVP-Richtlinie nicht. Im Anhang III der Richtlinie fänden sich Auswahlkriterien, ob für die im Anhang II ausgeführten Projekte eine UVP durchgeführt werden sollte. Unter Punkt I lit. b werde die „Kumulierung mit anderen bestehenden und / oder genehmigten Projekten und Tätigkeiten“ genannt. Punkt 2 des Anhanges III behandle die ökologische Empfindlichkeit der geographischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden. Unter lit. c sublit. v würden gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG ausgewiesene Natura 2000-Gebiete genannt.

 

Die Grundstücke der HH und des Projektes AA seien daher als eine Fläche zu betrachten, deren Gesamtausmaß den national festgelegten Schwellenwert von 50 ha erheblich überschreite. Durch die Lage des Industrie- bzw. Gewerbegrundes direkt neben einem ausgewiesenen Natura 2000-Gebiet würden die Auswahlkriterien des Anhanges III der UVP-Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates erfüllt. Da gemäß der gefestigten Judikatur des EuGH sowie des VwGH europäisches Recht über nationalem Recht steht, seien Gesetzesteile des nationalen Rechtes, die im Widerspruch zum europäischen Recht stehen, nicht anzuwenden (z.B.: EuGH vom 09.03.1978, Rechtssache 106/77, VwGH vom 20.05.2015, Ro 2014/04/0069). Gemäß UVP Richtlinie der Europäischen Union i. V. m mit dem national festgelegten Stellenwert von 50 ha im UVP-Gesetz 2000 sei daher für dieses Vorhaben zwingend eine UVP im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

 

Die Beschwerdeführerin stellte daher den Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge erkennen, dass für das Vorhaben AA Möbellager [KG1] eine UVP gemäß UVP-Gesetz 2000 und der Europäischen UVP-RL eine Naturverträglichkeitsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie der EU durchzuführen ist.

 

Eine Naturverträglichkeitsprüfung im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) sei – wie im gegenständlichen Fall – dann erforderlich, wenn Pläne oder Projekte, die für ein bestimmtes Natura 2000-Gebiet festgelegten Erhaltungsziele erheblich beeinträchtigen könnten. Somit sei eine Prüfpflicht allein schon aufgrund der Vermutung einer möglichen nachteiligen Wirkung auf das FFH-Gebiet gegeben. Es sei dabei unerheblich, ob Pläne oder Projekte innerhalb des gemeldeten Gebietes liegen oder, ob Einwirkungen von außen auf das Gebiet zu befürchten sind.

 

Auch mit diesem Vorbringen wird auf die Einhaltung der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) Bezug genommen, die, wie ausgeführt, nicht Gegenstand des vorliegenden Genehmigungsverfahrens ist.

 

Soweit auf die UVP-Pflicht des Vorhabens aufgrund der bereits bestehenden Betriebe Bezug genommen wird, ist dem Vorbringen entgegenzuhalten, dass – wie bereits zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers im Detail ausgeführt - die bestehenden Betriebe weder eine betriebsorganisatorische noch eine funktionelle Einheit mit dem in diesem Verfahren beantragten Projekt bilden.

 

Der Verweis auf Anhang II Z. 10 lit. a der Richtlinie 2011/92/EU , der auf die „Anlage von Industriezonen“ Bezug nimmt ist schon deshalb nicht zielführend, weil es sich bei dem gegenständlichen Möbellager um keine Industrieanlage handelt (vgl. § 7 GewO). Allerdings werden in Anhang II Gewerbeparks nicht genannt. In Anhang III der Richtlinie, auf den die Beschwerdeführer ebenfalls Bezug nehmen, werden als Auswahlkriterien Art. 4 Abs. 3 in Z. 1 „Größe des Projekts“ (lit. a) und „Kumulierung mit anderen Projekten“ (lit. b) genannt, also genau jene Kriterien, die der Gesetzgeber in Z. 18 des Anhanges 1 des UVP-G seiner Beurteilung zugrunde legt. Gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie sind bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Gemäß § 4 Abs. 2 der Richtlinie bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 (der die gänzliche oder teilweise Ausnahme von Bestimmungen dieser Richtlinie vorsieht), ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand einer Einzelfalluntersuchung oder der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien.

 

Es ist daher, entgegen dem Beschwerdevorbringen, nicht ersichtlich, dass die vom nationalen Gesetzgeber in Z. 18 des Anhanges 1 des UVP-G getroffene Einschränkung, unter welchen Voraussetzungen ein Gewerbepark einer Prüfung nach dem UVP-Gesetz zu unterziehen ist, im Widerspruch zur Richtlinie 2011/92/EU steht.

 

Der Antrag zu erkennen, dass für das Vorhaben AA Möbellager [KG1] eine UVP gemäß UVP-Gesetz 2000 und der Europäischen UVP-RL eine Naturverträglichkeitsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie der EU durchzuführen ist, wird daher als unbegründet abgewiesen.

 

Beleuchtung:

 

Für die Beurteilung der Beleuchtungsanlagen wurden vom Sachverständigen die Bestimmungen der ÖNORM O 1055 (Stand 15. September 2017), der ÖNORM O 1052 (Stand 1. Oktober 2012) sowie die ÖNORM EN 13201 (Stand März 2015) als Beurteilungsgrundlage herangezogen.

 

Bei der ÖNORM EN 13201 handelt es sich um eine Norm, die vom europäischen Normungsgremien Europäisches Komitee für Normung (CEN) beschlossen wurde. Diese Normen und andere Veröffentlichungen zur Standardisierung sind nicht verbindliche Leitlinien mit technischen Spezifikationen für Produkte, Dienstleistungen und Verfahren. Mit der ÖNORM wird die von der CEN beschlossene Norm EN 13201 umgesetzt. Auch die ÖNORM O 1055 ist eine Umsetzung eines CEN-Beschlusses (CEN TR 13201-1).

 

Es handelt sich daher bei diesen „Normen“ nicht um rechtlich verbindliche Bestimmungen, insbesondere nicht um EU-Richtlinien. Ein sich aus Unionsrecht ergebendes Recht der Beschwerdeführerin, das sie mit Berufung auf die Aarhus-Konvention durchsetzen könnte, besteht in diesem Zusammenhang nicht.

 

In der mündlichen Verhandlung brachte die Drittbeschwerdeführerin ergänzend vor, sie beziehe sich auf die FFH-Richtlinie der EU. Die Auswirkungen eines Projektes auf derartige Schutzgebiete beinhalte die vorgesehene nicht notwendige Beleuchtung. Gemäß der österreichischen Norm ÖNORM O1052 seien Lichteinflüsse auf die Umwelt durch nicht notwendige Beleuchtung für ein Bewertungsgebiet „E1“, das seien gesetzlich festgelegte Gebiete zum Schutz der Natur z. B. Nationalpark, Schutzgebiete und dergleichen, nicht zulässig. Die vorgesehenen Werbeeinrichtungen auf der Nordseite des Gebäudes strahlten jedoch in Richtung dieses Schutzgebietes.

 

Auch hier ist festzuhalten, dass sich dieses Vorbringen auf die Einhaltung der FFH-Richtlinie, also eine naturschutzrechtliche Norm, die nicht Gegenstand eines Betriebsanlagenverfahrens nach der Gewerbeordnung ist, richtet. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass – wie zu den Einwendungen des Erstbeschwerdeführers angeführt, eine Beeinträchtigung – soweit sie nach der GewO relevant ist, auszuschließen ist.

 

Auch die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin ist abzuweisen.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

 

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