LVwG Burgenland E 271/09/2021.003/004

LVwG BurgenlandE 271/09/2021.003/0049.7.2021

2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (BGBL. II Nr. 598/2020) §1
2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (BGBL. II Nr. 598/2020) §14
COVID-19-MaßnahmenG idF. BGBL. I Nr. 138/2020 §1
COVID-19-MaßnahmenG idF. BGBL. I Nr. 138/2020 §5 Abs1
COVID-19-MaßnahmenG idF. BGBL. I Nr. 138/2020 §5 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGBU:2021:E.271.09.2021.003.004

 

 

 

 

Zahl: E 271/09/2021.003/004 Eisenstadt, am 09.07.2021

 

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seinen Richter Mag. Leitner über die Beschwerde des Herrn BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt RA, in Wien, vom 06.04.2021, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 25.03.2021, Zl. ***, wegen Übertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz,

 

 

zu Recht:

 

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Strafbestimmung „BGBl. I Nr. 104/2020“ durch „BGBl. I Nr. 105/2021“ ersetzt wird.

 

Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind 28 Euro, zu leisten.

 

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Verfahrensverlauf:

 

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 25.03.2021, Zahl ***, wurde folgende Strafe verhängt:

 

„1. Sie hatten am 1.1.2021 um 00.30 Uhr Ihren privaten Wohnbereich in ***, ***, verlassen und haben sich zu diesem angeführten Zeitpunkt außerhalb Ihres eigenen privaten Wohnbereichs, nämlich in der Wohnung in ***, ***, aufgehalten, obwohl zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs gemäß der damals in Geltung stehenden 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 598/2020 nur zu folgenden Zwecken zulässig war:

1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,

3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere

a) der Kontakt mit

aa) dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,

bb) einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),

cc) einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer Kontakt oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,

b) die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,

c) die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2 im Rahmen von Screeningprogrammen,

d) die Deckung eines Wohnbedürfnisses,

e) die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie

f) die Versorgung von Tieren,

4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,

5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gem. Z. 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,

6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,

7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,

8. zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten oder des zulässigen Erwerbs vorbestellter Waren gemäß den §§ 5, 7 und 8, bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gem. § 15 Abs. 1 Z. 1 und 2, und

9. zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den §§ 12 und 13.

Es lag jedoch keiner der angeführten Gründe im gegenständlichen Fall vor, da Sie gemeinsam mit 10 anderen Personen in der Wohnung in ***, ***, eine Silvesterparty feierten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 1 Abs. 1 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 598/2020 i. V. m. § 8 Abs. 5 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 i. d. F. BGBl. I Nr. 104/2020

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 140,00 2 Tage(n) 16 Stunde(n) § 8 Abs. 5 COVID-19-Maßnahmengesetz, 0 Minute(n) BGBl. I Nr. 12/2020,

i. d. F. BGBl. I Nr. 104/2020

 

Weitere Verfügungen (z. B.: Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

-

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 14,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe / Kosten / Barauslagen) beträgt daher € 154,00.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde.

 

In der Beschwerde wird vorbracht, dass durch den Aufenthalt im privaten Wohnbereich nicht gegen die Ausgangsregeln verstoßen werde. Aus den Bestimmungen § 1 Abs. 1 bis 3 COVID-19-Maßnahmengesetz mit der Überschrift „Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen“ ergebe sich, dass das COVID-19-Maßnahmengesetz und sämtliche Verordnungen, die aufgrund dieses Bundesgesetzes ergehen, nur folgende Anwendungsbereiche hätten: Betriebsstätten, Arbeitsorte, bestimmte Orte, öffentliche Orte. In Frage komme lediglich die Wohnung als „bestimmter Ort“ im Sinne des § 1 Abs. 1 leg. cit., da der private Wohnbereich keine Betriebsstätte, kein Arbeitsort und kein öffentlicher Ort sei. In § 1 Abs. 3 leg. cit. werde jedoch jedweder private Wohnbereich und nicht nur der eigene, private Wohnbereich von der Begriffsbestimmung des „bestimmten Ortes“ und somit vom Anwendungsbereich des COVID-19-Maßnahmengesetzes und somit auch vom Anwendungsbereich der aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Verordnungen explizit ausgenommen.

 

Dies werde dadurch untermauert, dass die 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung über keine eigenen Begriffsbestimmungen oder allgemeine Begriffsbestimmungen verfüge oder selbst ihren Anwendungsbereich definiere. Es sei daher auf den Anwendungsbereich des zugrundeliegenden Gesetzes zurückzugreifen.

 

Zwar werde seitens der Beschwerde nicht verkannt, dass die Vollziehung primär die Verordnung anzuwenden habe, auch wenn diese von dem zugrundeliegenden Gesetz mitunter nicht gedeckt sei, doch ließen sich für die Vollziehung Schlüsse auf den Anwendungsbereich aus der Verordnung gar nicht gewinnen. Es sei daher von der Behörde auf das Gesetz mittels gesetzeskonformer Interpretation zurückzugreifen, da der Anwendungsbereich der Verordnung nicht nach Belieben gezogen werden könne.

 

Eine solche gesetzeskonforme Interpretation sei nicht vorgenommen, sondern das COVID-19-Maßnahmengesetz völlig ignoriert worden. Ein solches Vorgehen sei unzulässig. Der Anwendungsbereich sei im privaten Wohnbereich nicht eröffnet gewesen.

 

Es sei auch angesichts der öffentlichen Diskussion, in welcher betont werde, dass der private Wohnbereich nicht umfasst sei, da dies gesetzlich nicht gedeckt sei, völlig unvertretbar, anzunehmen, dass man plötzlich den privaten Wohnbereich sehr wohl regeln und kontrollieren dürfe.

 

Auch im Epidemiegesetz werde aus gutem Grund geregelt, dass der private Wohnbereich von dortigen Bestimmungen ausgenommen sei. Integrativer Bestandteil des Hausrechts gemäß § (richtig Art.) 9 StGG sei, dass ein Wohnungsbesitzer entscheiden dürfe, wer sich in seinem privaten Wohnbereich aufhalte. Eine verfassungskonforme Interpretation des COVID-19-Maßnahmengesetzes hätte zum Ergebnis kommen müssen, dass der Aufenthalt im privaten Wohnbereich straffrei sei.

 

In eventu werde vorgebracht, dass die Verordnung gesetzwidrig sei, da sie vom Gesetz nicht gedeckt sei.

Aus § 5 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, der als Grundlage für die Ausgangsregeln diene, ergebe sich, dass sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unerlässlich sei, um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerte Notsituationen zu verhindern, und Maßnahmen gemäß den §§ 3 und 4 leg. cit. nicht ausreichen, durch Verordnung angeordnet werden könne, dass das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig sei. Der einschlägige § 1 Abs. 1 der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung weiche in massiver Form und zum Nachteil des Rechtsunterworfenen von dieser Gesetzesnorm ab, da man sich nach der Verordnung nur im eigenen, privaten Wohnbereich aufhalten dürfe, ohne ein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten zu setzen.

 

Die Gesetzesnorm ermächtige den Verordnungsgeber allerdings nur das Verlassen von irgendeinem privaten Wohnbereich zu untersagen. Das Gesetz sei somit großzügiger als die Verordnung, weshalb die Verordnung nicht mehr gedeckt sei und somit wegen Verstoß gegen das Legalitätsprinzip aufzuheben sein werde. Hätte der Verordnungsgeber eine vom Gesetz gedeckte Verordnung erlassen, hätte im vorliegenden Fall keine Strafe ausgesprochen werden können, da der Aufenthalt in einer Wohnung vorgelegen sei.

 

Es werde erneut auf die öffentliche Diskussion hinsichtlich des privaten Wohnbereichs hingewiesen. Sich über diese Diskussion mit einer Verordnung hinwegzusetzen würde jedenfalls eine Gesetzwidrigkeit implizieren.

 

In der Beschwerde werden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses, die Herabsetzung der Strafhöhe und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt, sowie der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge einen Antrag nach Art. 139 Abs. 1 Z. 1 B-VG beim VfGH zur Überprüfung der Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit des § 1 der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 598/2020) stellen.

 

In der mündlichen Verhandlung wurde ergänzend vorgebracht, dass der Tatvorwurf nicht bestimmt und in sich widersprüchlich sei. Es werde einerseits vorgeworfen, dass der private Wohnbereich verlassen worden sei und andererseits der Aufenthalt am genannten Tatort, was aufgrund der Distanz zur selben Uhrzeit nicht möglich sei. Der eigene Wohnbereich sei jedenfalls schon am Vortag, mehrere Stunden vor dem Tatzeitpunkt verlassen worden, da es sich um eine Silvesterparty handelte. Der Tatvorwurf sei damit nicht geeignet, vor einer Doppelbestrafung zu schützen.

 

Aus der Tatsache, dass der Zeuge ausgeführt habe, dass Speisen und Getränke konsumiert wurden, ergebe sich auch der Ausnahmetatbestand der Deckung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens und zwar die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens, also Speisen und Getränke. Darüber hinaus liege aufgrund der Anzahl der anwesenden Personen eine Veranstaltung nach § 12 der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung vor. Dieser Sachverhalt sei im Verwaltungsstrafverfahren nicht geprüft worden. Im Tatvorwurf werde zwar der § 12 leg. cit. angeführt, es seien aber keine materiellen Ausführungen dazu erfolgt, warum dieser Ausnahmetatbestand nicht erfüllt sei, was aufgrund der Nennung des Wortes „Silvesterparty“ im Tatvorwurf erforderlich gewesen wäre. Gegen den Wohnungsinhaber sei darüber hinaus eine Anzeige wegen Durchführung einer Veranstaltung und gegen diese Verordnung erfolgt.

 

Sachverhalt:

 

Am 31.12.2020 und am 01.01.2021 war die 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung in der Fassung 598/2020 in Kraft, nach der das Verlassen und der Aufenthalt außerhalb des privaten Wohnbereiches nur aus in der Verordnung taxativ aufgezählten Gründen zulässig war.

 

Der Beschwerdeführer hielt sich am 01.01.2021 um 00.30 Uhr in der Wohnung in ***, ***, auf.

 

Der Aufenthalt diente keinem der in § 1 Abs. 1 der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung genannten Zwecke.

 

Der eigene, private Wohnbereich (Wohnsitz) befindet sich in ***, ***.

 

Beweiswürdigung:

 

Der Sachverhalt  ergibt  sich  aus  dem von der Behörde vorgelegten Verfahrensakt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.

 

Das Verfahren wurde aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 02.01.2021, Zahl: ***, eingeleitet.

 

Aus dieser Anzeige ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 01.01.2021 um 00:30 Uhr in ***, ***, aufhielt. In der Anzeige wird festgehalten, dass keiner der in § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 9 der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (BGBl. II 598/2020) genannten Ausnahmetatbestände vorlag.

 

Das Polizeiorgan, das die Amtshandlung durchführte, bestätigte diesen Sachverhalt bei seiner Zeugenaussage unter Wahrheitspflicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Die Anwesenheit am genannten Ort zur genannten Zeit wurde weder im Verfahren der BH noch in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung bestritten.

 

Der Wohnsitz zum Tatzeitpunkt ergibt sich aus dem Melderegister.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Die in diesem Verfahren anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz) https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2020/12 idF. https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2020/23 (in der im Tatzeitraum geltenden Fassung) lauten:

 

§ 1:

„Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz ermächtigt zur Regelung des Betretens und des Befahrens von Betriebsstätten, Arbeitsorten, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, zur Regelung des Benutzens von Verkehrsmitteln sowie zu Ausgangsregelungen als gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.

(2) Als Betreten im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch das Verweilen.

(3) Bestimmte Orte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bestimmte öffentliche und bestimmte private Orte mit Ausnahme des privaten Wohnbereichs.

(4) Öffentliche Orte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten oder befahren werden können.

….“

 

§ 5:

„Ausgangsregelung

(1) Sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unerlässlich ist, um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerte Notsituationen zu verhindern, und Maßnahmen gemäß den §§ 3 und 4 nicht ausreichen, kann durch Verordnung angeordnet werden, dass das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist.

(2) Zwecke gemäß Abs. 1, zu denen ein Verlassen des privaten Wohnbereichs jedenfalls zulässig ist, sind:

1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,

3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,

4. berufliche Zwecke, sofern dies erforderlich ist, und

5. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.

….“

 

§ 6:

„Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln, zu unterstützen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch

1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2. Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und

3. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (§ 50 VStG).

(3) Sofern nach der fachlichen Beurteilung der jeweiligen Gesundheitsbehörde im Rahmen der nach Abs. 1 vorgesehenen Mitwirkung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten eine Gefährdung verbunden ist, der nur durch besondere Schutzmaßnahmen begegnet werden kann, sind die Gesundheitsbehörden verpflichtet, adäquate Schutzmaßnahmen zu treffen.

….“

 

§ 8:

(5) Wer einer Verordnung gemäß § 5 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“

 

 

§ 8 (5) COVID-19-Maßnahmengesetz in der zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 105/2021) lautet:

„Wer einer Verordnung gemäß § 6 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“

 

§ 6 COVID-19-Maßnahmengesetz in der zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 105/2021) lautet:

„Ausgangsregelung

(1) Sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unerlässlich ist, um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerte Notsituationen zu verhindern, und Maßnahmen gemäß den §§ 3 bis 5 nicht ausreichen, kann durch Verordnung angeordnet werden, dass das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist. Dabei müssen nicht alle Maßnahmen gemäß den §§ 3 bis 5 ausgeschöpft werden, wenn eine Ausgangsregelung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID 19 unter Berücksichtigung aller beteiligten Interessen als das verhältnismäßigere Mittel erscheint.

(2) Eine Ausgangsregelung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation auch auf bestimmte Zeiten beschränkt werden.

(3) Zwecke gemäß Abs. 1, zu denen ein Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs jedenfalls zulässig ist, sind:

1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,

3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,

4. berufliche Zwecke, sofern dies erforderlich ist, und

5. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.“

 

Die zum Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (BGBl. II Nr. 598/2020) lauten:

 

„Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2020, sowie des § 15 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2020, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

Ausgangsregelung

§ 1:

(1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung sind das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig:

1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,

3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere

a) der Kontakt mit

aa) dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,

bb) einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),

cc) einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer Kontakt oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,

b) die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,

c) die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2 im Rahmen von Screeningprogrammen,

d) die Deckung eines Wohnbedürfnisses,

e) die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie

f) die Versorgung von Tieren,

4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,

5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z. 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,

6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,

7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,

8. zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten oder des zulässigen Erwerbs vorbestellter Waren gemäß den §§ 5, 7 und 8, bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 und 2, und

9. zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den §§ 12 und 13.

(2) Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten-, Pflege- und Behindertenheimen.

(3) Kontakte im Sinne von Abs. 1 Z. 3 lit. a und 5 dürfen nur stattfinden, wenn daran

1. auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und

2. auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.

….“

 

§ 12:

„Veranstaltungen

(1) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen ist nur für folgende Veranstaltungen zulässig:

1. unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,

2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,

3. Veranstaltungen im Spitzensport gemäß § 13,

4. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,

5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,

6. unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,

7. Begräbnisse mit höchstens 50 Personen,

8. Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen,

9. Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist.

(2) Beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 9 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Zusätzlich ist bei Veranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 bis 7 und 9 ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

(3) Für Zusammenkünfte zu Aus- und Fortbildungszwecken sowie für Zusammenkünfte gemäß Abs. 1 Z 1 im Kundenbereich von Betriebsstätten gilt § 5 Abs. 6 Z 6 nicht.

(4) Bei Proben und künstlerischen Darbietungen gemäß Abs. 1 Z 8 gelten § 6 und § 9 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß. Basierend auf einer Risikoanalyse ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Zudem ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:

1. spezifische Hygienevorgaben,

2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,

3. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,

4. Regelungen zur Steuerung des Teilnehmeraufkommens,

5. Vorgaben zur Schulung der Teilnehmer in Bezug auf Hygienemaßnahmen.

Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Teilnehmer von Proben oder künstlerischen Darbietungen, beinhalten.

(5) Kann bei Zusammenkünften gemäß Abs. 1 Z 9 auf Grund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung oder der Integrationsmaßnahme

1. der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder

2. von Personen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,

ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.

….“

 

§ 14:

„Betreten

Als Betreten im Sinne dieser Verordnung gilt auch das Verweilen (§ 1 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes [COVID-19-MG], BGBl. I Nr. 12/2020).

….“

 

§ 16:

„Glaubhaftmachung

(1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1, § 12 und § 15 ist auf Verlangen gegenüber

1. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

2. Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie

3. Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG, glaubhaft zu machen.“

 

§ 19:

„Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 26. Dezember 2020 in Kraft und mit Ablauf des 4. Jänner 2021 außer Kraft.“

 

Aus § 1 Abs. 1 bis 3 COVID-19-Maßnahmengesetz ergibt sich, entgegen dem Beschwerdevorbringen, nicht, dass der private Wohnbereich nicht von diesem Gesetz umfasst ist. In § 1 leg. cit. wird ausgeführt, dass „dieses Bundesgesetz“ auch „zu Ausgangsregelungen als gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19“ ermächtigt.

 

Die Überschrift „Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen“ und die Nennung von Betriebsstätten, Arbeitsorten, bestimmten Orten und öffentliche Orten schließt keineswegs aus, dass eine andere Bestimmung in diesem Gesetz besteht, die eine Verordnungsermächtigung hinsichtlich der Anordnung des Verlassens des privaten Wohnbereichs enthält. Diese Bestimmung ist § 5 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz idF. BGBl. I Nr. 104/2020.

 

Nach dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz kann durch Verordnung angeordnet werden, dass das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist. Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsstrafverfahrens ist die Übertretung einer Verordnung, die aufgrund dieser Bestimmung erlassen wurde, der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung. Dem Vorbringen, der private Wohnbereich sei grundsätzlich nicht vom COVID-19-Maßnahmengesetz umfasst bzw. im privaten Wohnbereich „nicht eröffnet“ ist daher nicht zu folgen.

 

Mit der Neufassung des § 5 COVID-19-Maßnahmengesetzes durch das BGBl. I Nr. 104/2020 hat der Gesetzgeber auf die zu dieser Bestimmung ergangene Judikatur des VfGH reagiert. In den Erläuternden Bemerkungen zum Initiativantrag, der auch die Neufassung des § 5 leg. cit. umfasst, wird Folgendes ausgeführt: „Der Begriff des privaten Wohnbereichs ist im Lichte der EGMR-Judikatur (EGMR, 14.11.1986, Gillow gegen UK) weit auszulegen. Davon umfasst sind auch Nebengebäude zu Wohnungen und Häusern, wie beispielsweise Kellerabteile, Garagen etc.“ Ein Raum einer privaten Wohnung ist damit jedenfalls mitumfasst.

 

Die Ausführungen in den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 104/2020, wonach bestimmte Orte nach § 1 leg. cit. „keinesfalls aber den privaten Wohnbereich“ umfassen, bedeuten nicht, dass in einem privaten Wohnbereich keine Übertretung nach § 5 des Gesetzes festgestellt werden kann.

 

Gemäß § 6 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz idF. BGBl. I Nr. 104/2020 haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen (Z. 1), Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens (Z. 2) mitzuwirken. Die Polizeiorgane waren daher berechtigt, die Übertretung im privaten Wohnbereich anzuzeigen.

 

Der Sachverhalt liegt hier hinsichtlich des privaten Wohnbereichs nicht anders als bei der Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Feststellung anderer Verwaltungsübertretungen, wie etwa der Ausübung eines Gewerbes ohne Gewerbeberechtigung im privaten Wohnbereich: Gemäß § 336 Abs. 1 GewO haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Verwaltungsübertretungen und Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, an der Vollziehung des § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO mitzuwirken.

 

In den Erläuternden Bestimmung zu § 2a Abs. 1a COVID-19-Maßnahmengesetz idF. BGBl. I Nr. 23/2020 (der mit dem zum Tatzeitpunkt geltenden § 6 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz gleichlautenden Bestimmung) wird auf die vergleichbare Bestimmung § 162 Abs. 6 Eisenbahngesetz 1957 verwiesen und ausgeführt: „Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind im Rahmen ihrer Mitwirkungsbefugnis künftig ausdrücklich ermächtigt, Maßnahmen sowohl zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen als auch zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens zu ergreifen.“

 

Damit ist auch der Verweis auf die Verletzung des Hausrechts gemäß Art. 9 StGG nicht zielführend. Dieses Grundrecht steht unter Gesetzesvorbehalt. Gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, für die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Einschränkung zum Schutz von Menschenleben, wie sie durch Kontaktbeschränkungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie erfolgt, ist zulässig. Auch kann keine Rede davon sein, dass die einschreitenden Sicherheitsbeamten nach einer Person oder nach einem Gegenstand, von denen es unbekannt war, wo sie sich befanden, gesucht hätten, was aber für das Wesen einer Hausdurchsuchung charakteristisch ist (vgl. z. B.: VfSlg. B916/84, https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&Sammlungsnummer=6328&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&Sammlungsnummer=6736&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Vfgh&Sammlungsnummer=8815&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True ).

 

Wenn vorgebracht wird, dass die Verordnung über keine eigenen Begriffsbestimmungen oder allgemeine Begriffsbestimmungen verfüge oder selbst ihren Anwendungsbereich definiere und daher auf den Anwendungsbereich des zugrundeliegenden Gesetzes zurückzugreifen sei, ist entgegen zu halten, dass, wie dargestellt, der Inhalt der Verordnung den Bestimmungen des Gesetzes nicht entgegensteht und eine gesetzeskonforme Interpretation ergibt, dass die Verordnung im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung erlassen wurde.

 

Zum Vorbringen, dass die Verordnung gesetzwidrig sei, da sie vom Gesetz nicht gedeckt sei, ist festzuhalten:

 

Wie in der Beschwerde richtig vorgebracht, wird in der Verordnungsermächtigung des § 5 Abs. 1 COVID-19-MaßnahmenG der Begriff „privater Wohnbereich“ in § 1 Abs. 1 der 2. COVID-19-NotmaßnahmenVO der Begriff „eigener privater Wohnbereich“ verwendet. Daraus wird in der Beschwerde der Schluss gezogen, der Verordnungsgeber sei nur zur Untersagung des Verlassens „irgendeines, privaten Wohnbereichs“ ermächtigt, die Einschränkung auf den „eigenen, privaten Wohnbereichs“ sei vom Gesetzgeber nicht gedeckt.

 

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass eine Wortinterpretation ergibt, dass auch der „eigene, private Wohnbereich“ ein „privater Wohnbereich“ ist. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Verordnungsgeber verpflichtet hätte, eine Bestimmung zu erlassen, die das Verlassen aller privaten Wohnbereiche einschränkt.

 

Entscheidend ist aber, dass eine Auslegung des Begriffs „privater Wohnbereich“ dahingehend, dass damit jeder private Wohnbereich und nicht nur der eigene umfasst ist, die Intention des Gesetzes ad absurdum führen würde. Wie sich schon aus den Erläuterungen zur Stammfassung des COVID-19-Maßnahmengesetzes ergibt, sollen durch dieses Gesetz „jene Maßnahmen ermöglicht werden, die unbedingt erforderlich sind, um die weitere Verbreitung (des COVID-19 Virus) zu verhindern.“ § 5 Abs. 2 COVID-19-MaßnahmenG nimmt auch ausdrücklich auf den „drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung“ Bezug. Diese Maßnahmen bestehen - wie sich aus den §§ 1 - 4 des COVID-19-Maßnahmengesetzes ergibt - in der Einschränkung von menschlichen Kontakten.

 

Das wird auch in der „Rechtlichen Begründung zur COVID-19-Notmaßnahmenverordnung“ des Bundesministeriums zum Ausdruck gebracht: „Dass § 1 ausdrücklich auf den eigenen, privaten Wohnbereich abstellt, ist zweifelsohne von § 5 COVID-19-Maßnahmengesetz gedeckt: Dies ergibt sich bereits aus der ratio des Gesetzes und dem Wesen einer ganztägigen Ausgangsbeschränkung. Es wird weiterhin auch auf das Verweilen außerhalb des privaten Wohnbereichs abgestellt. Auch wenn der Wortlaut des § 5 COVID-19-Maßnahmengesetz nicht explizit auf das Verweilen abstellt, kann kein Zweifel daran bestehen, dass dies einer Ausgangsbeschränkung begriffsimmanent ist. Um der Teleologie des Gesetzes widersprechende Auslegungen, wie im vergleichbaren Fall, zum „Betreten“ (vgl. VGW031/092/6228/2020-2) von Vornherein zu vermeiden, wird dies entsprechend der gesetzlichen Intention im Wortlaut der Verordnung klargestellt (zum „Betreten“ siehe im Übrigen § 14). Die diesbezügliche Präzisierung bewegt sich zweifelsohne im Rahmen des Art. 18 Abs. 2 B-VG.“

 

Schließlich würde eine solche Auslegung auch dazu führen, dass eine Person, die sich in einem „fremden“ privaten Wohnbereich aufhält, nur unter Setzung eines Zwischenschritts, bei dem einer der Ausnahmetatbestände für das Verlassen des privaten Wohnraums verwirklicht wird, nach Hause zurückkehren könnte. § 5 Abs. 2 COVID-19-MaßnahmenG nennt die Zwecke, zu denen das Verlassen des privaten Wohnbereichs zulässig ist. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich auch den Aufenthalt in irgendeinem privaten Wohnraum mitumfassen wollen, hätte er den Ausnahmetatbestand „zum Zweck der Rückkehr in den eigenen, privaten Wohnbereich“ aufnehmen müssen.

 

Was Inhalt der öffentlichen Diskussion im Zusammenhang mit den gegenständlichen Bestimmungen war, kann dahinstehen. Sowohl das Gesetz als auch die Verordnung wurden im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Es war daher jedem Rechtsunterworfenen möglich, sich über die geltende Rechtslage zu informieren. Die Einholung einer konkreten Rechtsauskunft, die einen Rechtfertigungsgrund darstellen könnte, wurde nicht vorgebracht. Rechtspolitische Erwägungen sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

 

Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens, auf das darauf Bezug nehmende Vorbringen ist nicht weiter einzugehen.

 

Die Aufzählung in § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 9 2. COVID-19-NotmaßnahmenVO ist taxativ. Hat sich jemand während des zeitlichen Geltungsbereichs der Verordnung außerhalb seines privaten Wohnbereichs aufgehalten und liegt keiner dieser Ausnahmetatbestände vor, wurde eine Übertretung dieser Bestimmung verwirklicht. Eine solche Übertretung ist nach § 8 Abs. 5 COVID-19-Maßnahmengesetz zu bestrafen. Der Aufenthalt in einem Wohnbereich, der nicht der „eigene, private“ ist, ist keiner der in der Verordnung genannten Zwecke.

 

Dem Vorbringen, der Tatvorwurf sei nicht bestimmt und in sich widersprüchlich, es werde einerseits vorgeworfen, den privaten Wohnbereich verlassen zu haben und andererseits sich am genannten Tatort aufgehalten zu haben, was aufgrund der Distanz zur selben Uhrzeit nicht möglich sei, ist entgegenzuhalten, dass sich die Tatzeit aufgrund des Wortlauts des Spruchs des Straferkenntnis eindeutig auf den Aufenthalt außerhalb des eigenen, privaten Wohnbereichs, konkret auf die Wohnung mit der Adresse ***, ***, bezieht. Das ergibt sich schon aus den gewählten Zeitformen „Sie hatten am 1.1.2021 um 00.30 Uhr Ihren privaten Wohnbereich verlassen“ (Plusquamperfekt) und „haben sich zu diesem angeführten Zeitpunkt außerhalb Ihres eigenen privaten Wohnbereichs aufgehalten“ (Perfekt). Die Tathandlung besteht im Aufhalten zum Tatzeitpunkt. Wann der eigene, private Wohnbereich verlassen wurde, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Es geht um das Verhalten am 01.01.2021 um 00.30 Uhr. Die Gefahr der Doppelbestrafung ist aufgrund der konkreten Tathandlung, der auf die Minute genauen Tatzeit und dem durch die Adresse des Ortes definierten Tatorts auszuschließen. Gemäß § 14 der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung gilt als Betreten im Sinne dieser Verordnung auch das Verweilen (§ 1 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 104/2020).

 

Auch Ausnahmetatbestand der Deckung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens und zwar die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens, ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht verwirklicht. Diese Bestimmung erfasst die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens (z. B.: Einkauf von Lebensmitteln und Sanitärartikeln); (vgl. die Rechtliche Begründung zur COVID-19-Notmaßnahmenverordnung). Die Ausnahmebestimmung stellt auf Einkäufe von Lebensmitteln in Supermärkten, die danach in den eigenen Wohnbereich gebracht und dort konsumieret werden, ab. Der Verordnungsgeber hat daher unter anderem auch die Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen – unter anderem durch die Versorgung mit Lebensmitteln - ausdrücklich als Ausnahmetatbestand vorgesehen. Die Konsumation von Speisen und Getränken gemeinsam mit anderen Personen in einer anderen als der eigenen Wohnung, steht grundsätzlich im Widerspruch zum Ziel, den persönlichen Kontakt von Menschen zu minimieren.

 

Auch dem Vorbringen, es liege aufgrund der Anzahl der anwesenden Personen eine Veranstaltung nach § 12 der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung vor, ist nicht zu folgen. Gemäß § 12 Abs. 1 der Verordnung ist das Verlassen des eigenen, privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen nur in den in § 12 Abs. 1 Z. 1 - 9 taxativ aufgezählten den Fällen zulässig. Mit keinem dieser Fälle (berufliche Zusammenkünfte, Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, Veranstaltungen im Spitzensport, unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien oder Organen juristischer Personen oder gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, Begräbnisse, Proben und künstlerische Darbietung bzw. Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz oder zu beruflichen Abschlussprüfungen) besteht ein Zusammenhang. Die Wortfolge „um eine Silvesterparty zu feiern“ im Tatvorwurf beschreibt den Zweck und den Charakter des Zusammentreffens. Sie gibt jedoch keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine der zitierten Ausnahmen vorliegen würde.

 

Ob gegen den Wohnungsinhaber eine Anzeige wegen Durchführung einer Veranstaltung und gegen diese Verordnung erfolgt ist, ist nicht Gegenstand dieses Verwaltungsstrafverfahrens und ändert nichts am Inhalt des Tatvorwurfs.

 

Wie oben bereits ausgeführt, konnte kein Ausnahmetatbestand für das Verlassen des eigenen, privaten Wohnbereichs zum Tatzeitpunkt geltend gemacht werden.

 

Der objektive Tatbestand ist damit als erwiesen anzusehen.

 

Zur subjektiven Tatseite:

 

Bei dem mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Delikt handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbild dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Beim Vorliegen eines Ungehorsamsdeliktes wäre im Verfahren vor der Behörde oder im Beschwerdeverfahren darzutun gewesen, dass an der Verwirklichung der Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht kein Verschulden vorliegt.

 

Hinsichtlich der geltenden Rechtslage liegt ein Rechtsirrtum vor, der, da sich der Rechtunterworfene über die einschlägigen Bestimmungen zu informieren hat, vorzuwerfen ist. Das Landesverwaltungsgericht geht unter Anwendung von § 5 Abs. 1 VStG ohne weiteres vom Vorliegen von Verschulden in Form von Fahrlässigkeit aus.

 

Zur Strafbemessung:

 

Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaße das Interesse an der Ausbreitung einer Pandemie und damit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens der Bevölkerung. Die Ansteckungsgefahr wird durch den Aufenthalt von 10 Personen, die verschiedenen Haushalten angehören, in einem Raum erheblich erhöht, was dem Ziel der Verordnung, die Kontakte von Menschen untereinander einzuschränken und damit die Ansteckungsgefahr zu minimieren, entgegensteht. Die Hintanhaltung der Ausbreitung der Pandemie dient dem Schutz von Menschenleben und damit dem gewichtigsten, schutzwürdigen öffentlichen Interesse.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die BH ging richtigerweise vom Vorliegen keiner Milderungs- und Erschwerungsründe aus.

 

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen und kann daher das Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

 

Zu seinen persönlichen Verhältnissen wurde in der mündlichen Verhandlung lediglich ausgeführt, dass von einem „durchschnittlichen Einkommen“ auszugehen sei. Es wird daher von 1.800 Euro netto monatlich an Einkommen (die mittleren Nettojahreseinkommen in Österreich beliefen sich laut Statistik Austria 2019 auf 22.104 Euro netto), keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft hat mit 140 Euro den Strafrahmen zu weniger als 10 % ausgeschöpft. Diese Strafhöhe ist schon aus generalpräventiven Gründen, wie ausgeführt, dienten die Ausgangsregelungen dazu, „drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung“ zu verhindern und damit dem Schutz von Menschenleben, keinesfalls zu hoch.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

 

 

 

Mag. L e i t n e r

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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