JagdG Bgld 2017 §162 Abs3 Z6
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGBU:2021:E.025.11.2020.010.006
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Präsidentin Mag. Potetz-Jud über die Beschwerde des BF, geboren am ***, wohnhaft in ***, vom 08.10.2020 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft *** vom 21.09.2020, Zl. ***, wegen Übertretung des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
z u R e c h t :
I. Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben,
als die unter Spruchpunkt 1. des obgenannten Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe auf 35 Euro (die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden) sowie die unter Spruchpunkt 2. des obgenannten Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe auf 35 Euro (die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden) herabgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe, dass die im Spruch zu beiden Spruchpunkten zitierte übertretene Rechtsvorschrift zu lauten hat: „§ 86 Abs. 4 fünfter Satz iVm § 162 Abs. 3 Z 6 Burgenländisches Jagdgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017“ als unbegründet abgewiesen.
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Spruch der Strafverfügung vom 19.11.2018 wie auch des mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft *** vom 21.09.2020 lautet auszugsweise wie folgt:
„1. Sie haben anlässlich der am 9.10.2018 in *** abgehaltenen, von der Bezirkshauptmannschaft *** mit Verordnung angeordneten Trophäenbewertung für Rotwild nicht die Trophäe samt Oberkiefer des von Ihnen am 30.5.2018 im Genossenschaftsjagdgebiet *** erlegten Rothirsches (Hirsch der Klasse III, Alter: 1. Kopf, in der Abschussliste unter Nr. 20 eingetragen) vorgelegt, zumal Sie zwar die Trophäe, nicht aber auch das Oberkiefer dieses Hirsches vorgelegt haben.
2. . Sie haben anlässlich der am 9.10.2018 in *** abgehaltenen, von der Bezirkshauptmannschaft *** mit Verordnung angeordneten Trophäenbewertung für Rotwild nicht die Trophäe samt Oberkiefer des von Ihnen am 30.5.2018 im Genossenschaftsjagdgebiet *** erlegten Rothirsches (Hirsch der Klasse III, Alter: 1. Kopf, in der Abschussliste unter Nr. 19 eingetragen) vorgelegt, zumal Sie zwar die Trophäe, nicht aber auch das Oberkiefer dieses Hirsches vorgelegt haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 86 Abs. 4, 5. Satz, i.V.m. § 162 Abs. 3 Z. 6 Burgenländisches Jagdgesetz 2017
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von | falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von | Freiheits-strafe von | Gemäß |
1. € 70,00 | 0 Tage(n) 21 Stunde(n) 0 Minute(n) |
| § 162 Abs. 3 Einleitungssatz Burgenländisches Jagdgesetz 2017 |
2. € 70,00 | 0 Tage(n) 21 Stunde(n) 0 Minute(n) |
| § 162 Abs. 3 Einleitungssatz Burgenländisches Jagdgesetz 2017 |
…“
1.2. In seiner gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und verwies im Übrigen auf seine „mündlich vorgebrachte Beschwerde“; gemeint ist der im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung vor der belangten Behörde erhobene Einspruch gegen die obgenannte Strafverfügung (auszugsweise Wiedergabe aus der Niederschrift):
„Vorweg möchte ich anführen, dass sämtliche Hirsche der Klassen I, II und III und auch die Schmalspießer vom Revier *** bei mir als Jagdleiter dieses Reviers verbleiben und von mir auch für die Trophäenschau hergerichtet bzw. ausgekocht werden. Dass für die Vorlage von den Trophäenträgern I, II und III ein Oberkiefer und ein Unterkiefer vorhanden sein soll, verfolgt den Zweck, dass eine Altersschätzung erfolgen können soll. Bei den Schmalspießern ist die Altersbestimmung auch ohne Oberkiefer und auch ohne Unterkiefer von jedem Stück eindeutig festzustellen. Daher bin ich der Meinung, dass bei den Schmalspießern – weil sie ja auch gesondert in der Abschussliste geführt werden – die Vorlage, so wie ich sie durchgeführt habe (also ohne Oberkiefer), ausreichend wäre. Sollte die Behörde anderer Meinung sein, so ersuche ich, mein Vorgehen zu entschuldigen und werde in Folge die Auslegung der Behörde auch akzeptieren. […]“
1.3. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft *** vom 14.10.2020 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung wurde nicht Gebrauch gemacht.
1.4. Mit Schreiben vom 04.05.2021 erging angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer selbst während des Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde eingeräumt hatte, die gegenständlichen Trophäen in einer der diesbezüglichen Regelung gemäß § 86 Abs. 4 Bgld. Jagdgesetz 2017 nicht entsprechenden Weise zur Bewertung vorgelegt zu haben, ein Verbesserungsauftrag, in dem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, dem Gericht die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren näher darzulegen.
In seiner daraufhin erstatteten Äußerung vom 18.05.2021 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
„[…] Zum eigentlichen Sachverhalt kann ich Ihnen wie schon im aufgenommenen Protokoll ersichtlich nur mitteilen[,] das[s] es nicht nur für mich[,] sondern auch für viele Mitjäger nicht eindeutig ersichtlich ist[,] warum die Schmalspießer, obwohl sie in der ‚Jagd Online‘ als eigenständige Spalte geführt werden, behandelt werden sollen wie die Hirsche der Klasse I, II u. III.
[…] Ich ersuche um Überprüfung und auf gänzliche Aufhebung des Bescheides, weil aus meiner Sicht kein Fehlverhalten von mir vorliegt. Die Abschüsse wurden ordnungsgemäß gemeldet und die ‚Schädel‘ ausgekocht vorgelegt, und beim Schmalspießer bedarf es keines Oberkiefers[,] um das Alter des Tieres festzustellen.“
1.5. Am 23.07.2021 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer einvernommen wurde und seinen – bereits in den schriftlichen Eingaben dargelegten - Rechtsstandpunkt wie folgt bekräftigte:
„Wie bereits anlässlich meiner Einvernahme vor der belangten Behörde angegeben, ist es für mich nicht nachvollziehbar, warum seitens der Behörde die Schmalspießer zu den Hirschen der Klasse I, II oder III gezählt werden, zumal diese bei der Meldung des Abschusses gesondert anzugeben sind. Es gibt eine eigene Rubrik ‚Schmalspießer‘. Es ist für mich auch deshalb nicht erklärlich, weil für jedermann auch ohne Oberkiefer klar ersichtlich ist, ob es sich um einen Schmalspießer handelt. Bei Hirschen der Klasse III sehe ich die Notwendigkeit der Vorlage des Oberkiefers ein, denn dort muss zwischen einem 2-, 3- oder 4-jährigen Stück unterschieden werden.
Ich stehe mit meiner Ansicht auch nicht alleine dar, sondern für die Jägerschaft bzw. für viele meine Jagdkollegen ist diese Verpflichtung laut Gesetz absolut unverständlich und wird häufig auch nicht befolgt, zumal das mit höherem Aufwand verbunden ist.
Ich bin der Meinung, dass entweder im Gesetz ganz klar ausgedrückt werden sollte, dass Schmalspießer unter die Hirsche zu subsumieren sind, oder diese Verpflichtung herausgenommen wird. Besonders irreführend empfinde ich in diesem Zusammenhang vor allem das seitens des Landes zur Verfügung gestellte Formular, in dem die Abschüsse einzutragen sind. Diese Unterscheidung fand sich im früheren Formular nämlich nicht. Damals wurde der Schmalspießer nicht eigens angeführt und war unter die Hirsche der Klasse III einzutragen.“
2. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Mit Verordnung des Bezirkshauptmannes von *** vom 17.09.2018 wurde gemäß § 86 Bgld. Jagdgesetz 2017 die Durchführung einer kommissionellen Bewertung für den 09.10.2018 verordnet und nähere Regelungen über die Beschaffenheit der der Bewertungskommission vorzulegenden Trophäen bestimmt. Unter anderem bestimmt die Verordnung (in Übereinstimmung mit der vorgenannten Bestimmung des Bgld. Jagdgesetzes 2017), dass bei Trophäen von Rotwild auch der linke Unterkieferast zur Bewertung vorzulegen und der Oberkiefer auf der Trophäe zu belassen ist.
Der Beschwerdeführer legte anlässlich der Bewertung am 09.10.2018 die Trophäen zweier – am 30.05.2018 im Genossenschaftsjagdgebiet *** von ihm erlegter – Rothirsche vor; die Trophäen, die vom Beschwerdeführer selbst präpariert worden waren, wurden der Kommission ohne Oberkiefer vorgelegt.
Die Feststellungen stützen sich auf die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Einschau in den verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt; der festgestellte Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer weder im Rahmen des behördlichen noch des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens bestritten.
3. Rechtslage:
3.1. Die §§ 86 und 162 des Bgld. Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, lauten auszugsweise wie folgt (maßgebliche Passagen hervorgehoben):
„§ 86
Hegeschau
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Besprechung der jagdwirtschaftlichen Situation und zur Überprüfung der getätigten Abschüsse von Amts wegen oder auf Antrag des Burgenländischen Landesjagdverbandes durch Verordnung die Durchführung einer öffentlichen Hegeschau und die kommissionelle Bewertung anzuordnen. Die Hegeschau ist vom Burgenländischen Landesjagdverband zu veranstalten und kann den ganzen Verwaltungsbezirk oder auch nur Teile davon umfassen. Zur Hegeschau sind die Pächterinnen und Pächter in geeigneter Form einzuladen.
(2) Vor der Hegeschau sind die erlegten trophäentragenden Stücke des Schalenwildes, ausgenommen Schwarzwild, zu bewerten.
[…]
(4) Bei Rot-, Dam- und Muffelwild erfolgt die bezirksweise Bewertung durch eine Kommission, bestehend aus der jeweiligen Bezirksjägermeisterin oder dem jeweiligen Bezirksjägermeister oder dessen Stellvertretung und durch eine von ihnen namhaft gemachte Person sowie durch eine jagdfachliche Amtssachverständige oder einen jagdfachlichen Amtssachverständigen bzw. deren oder dessen Stellvertretung. Die Bestellung der oder des Amtssachverständigen bzw. deren oder dessen Stellvertretung erfolgt durch das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Burgenländischen Landesregierung für die Dauer von jeweils einem Jahr. Die Mitglieder der Kommission haben ihre Befähigung zur Altersbeurteilung an Hand der Trophäe und den dazugehörenden Unterkiefern durch die Teilnahme an einem Kurs beim Burgenländischen Landesjagdverband oder einer gleichwertigen Einrichtung nachzuweisen. Für die Bewertung sind beim Rot- und Damwild neben den Trophäen auch die linken Unterkiefer der erlegten Hirsche von der Erlegerin oder dem Erleger vorzulegen. Die Rothirschtrophäen sind zusätzlich mit dem Oberkiefer samt Trophäenanhänger von der Erlegerin oder dem Erleger vorzulegen. Die bewerteten Trophäen können zur Hegeschau mit dem linken Unterkieferast ohne Namen der Erlegerin oder des Erlegers vorgelegt werden. Die Bewertung ist von der jeweiligen Bezirksjägermeisterin oder vom jeweiligen Bezirksjägermeister zu organisieren.
(5) Die zu bewertenden Trophäen sind, soweit gemäß Abs. 4 vorgesehen, mit dem linken Unterkieferast während des laufenden und des folgenden Jagdjahres, längstens jedoch bis zur Beurteilung der Trophäe oder bis zum Abschluss eines etwaig anhängigen Verfahrens, von der oder dem Jagdausübungsberechtigten aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
[…]
§ 162
Strafbestimmungen
[…]
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis 1 100 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer
[…]
6. bei Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde Trophäen vom Schalenwild nicht oder nicht in der im § 86 Abs. 3 und 4 vorgeschriebenen Weise vorlegt;
[…]“
3.2. Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft *** vom 17.09.2018 über die Anordnung der Durchführung einer kommissionellen Bewertung, Zl. ***, wurde Folgendes normiert:
„Auf Grund des § 86 Bgld. Jagdgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017, wird verordnet:
1. Zum Zwecke der Überprüfung der getätigten Abschüsse wird die Durchführung einer kommissionellen Bewertung für den 9. Oktober 2018 angeordnet.
2. Die Erlegerinnen und Erleger trophäentragender Schalenwildstücke, mit Ausnahme von Schwarzwild, Muffelschafen und Gamskitzen, haben die Trophäen (Rot-, Dam- und Muffelwild), bei Rotwild auch den linken Unterkieferast, zur Bewertung vorzulegen. Bei Rot- und Damwild ist der Oberkiefer auf der Trophäe zu belassen.
3. Jede zur Bewertung vorgelegte Trophäe ist ausschließlich mit einem vom Bgld. Landesjagdverband aufgelegten Trophäenanhänger zu versehen.
[…]
7. Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer Trophäen von Schalenwild nicht oder nicht in der im § 86 Abs. 1 bis 4 Bgld. Jagdgesetz 2017 vorgeschriebenen Weise vorlegt.“
3.3. Gemäß § 1 Abs. 2 und § 7 der aufgrund der §§ 78 Abs. 1, 81 Abs. 6, 82 Abs. 12, 85 Abs. 1 und 86 Abs. 7 des Bgld. Jagdgesetzes 2017 erlassenen Wildstandregulierungsverordnung, LGBl. Nr. 26/2017, wird u.a. bestimmt:
„§ 1
Schusszeiten und Klasseneinteilung
[…]
(2) Für männliches Haarwild (Abs. 1 Z 1) gilt folgende Klasseneinteilung:
1. Rotwild
a) Altersklasse I: Hirsche ab dem vollendeten 10. Lebensjahr;
b) Altersklasse II: Hirsche im 5., 6., 7., 8., 9. und 10. Lebensjahr;
c) Altersklasse III: Hirsche im 2. Lebensjahr (Schmalspießer) und Hirsche im 3. und 4. Lebensjahr.
[…]
§ 7
Wildstandregulierung bei Rot-, Muffel- und Damwild
(1) Die Verfügung des Abschussplanes ist in Anpassung an den ermittelten Wildstand, an den daraus zu erwartenden Zuwachs und unter Rücksichtnahme auf den für das betreffende Jagdgebiet anzustrebenden Wildstand zu erteilen. […] Anzustreben ist ein Geschlechterverhältnis 1 : 1 und ein biologisch günstiger Altersklassenaufbau.
(2) Die Trophäen tragenden Wildstücke sind bei Rot- und Damwild in die Altersklassen I, II und III und bei Muffelwild, ausgenommen Muffelschafe, in die Altersklassen I und II im Sinne des § 1 Abs. 2 aufzugliedern.
[…].
(4) Bei Vorliegen eines Geschlechterverhältnisses 1 : 1 und eines biologisch günstigen Altersklassenaufbaus sind bei Rotwild folgende Hundertsätze zu verfügen:
1. 30% Hirsche, wobei die Aufteilung der Altersklassen folgendermaßen zu erfolgen hat:
a) Altersklasse I: höchstens 30%;
b) Altersklasse II: höchstens 20%;
c) Altersklasse III: mindestens 50%, wobei der Anteil der Schmalspießer in dieser Klasse mindestens 30% betragen sollte.
Keinesfalls dürfen in der Klasse II mehr Hirsche als in der Klasse I zum Abschuss verfügt werden.
2. 30% Tiere;
3. 40% Nachwuchsstücke.
§ 10
Hegeschau; Bewertungsrichtlinien für Trophäen
(1) Die Erlegerinnen und Erleger trophäentragender Schalenwildstücke, mit Ausnahme von Schwarzwild, haben zur Bewertung die Trophäen und den linken Unterkieferast ausgekocht, unverfälscht und nicht montiert, vorzulegen, bei Rot- und Damwild ist die Trophäe mit dem Oberkiefer vorzulegen. […]“
4. Erwägungen:
4.1. Gemäß § 86 Abs. 1 Bgld. Jagdgesetz 2017 hat die Bezirksverwaltungsbehörde (u.a.) zur Überprüfung der getätigten Abschüsse durch Verordnung die Durchführung einer öffentlichen Hegeschau und die kommissionelle Bewertung anzuordnen. Bei Rot-, Dam- und Muffelwild erfolgt die bezirksweise Bewertung durch eine Kommission, deren Zusammensetzung in Abs. 4 leg. cit. näher geregelt ist. Für die Bewertung sind beim Rot- und Damwild neben den Trophäen auch die linken Unterkiefer der erlegten Hirsche vorzulegen; die Rothirschtrophäen sind zusätzlich mit dem Oberkiefer samt Trophäenanhän-ger vorzulegen (vgl. § 86 Abs. 4 Bgld. Jagdgesetz 2017).
Beim Rotwild gehören Hirsche im 2. Lebensjahr (Schmalspießer) und Hirsche im 3. und 4. Lebensjahr der Altersklasse III, Hirsche im 5., 6., 7., 8., 9. und 10. Lebensjahr der Altersklasse II und Hirsche ab dem vollendeten 10. Lebensjahr der Altersklasse I an (vgl. § 1 Abs. 2 Z 1 Bgld. Wildstandregulierungsverordnung, LGBl. Nr. 26/2017).
Gemäß § 162 Abs. 3 Z 6 Bgld. Jagdgesetz 2017 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.100 Euro zu bestrafen, wer bei Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde Trophäen vom Schalenwild nicht oder nicht in der in § 86 Abs. 3 und 4 vorgeschriebenen Weise vorlegt.
Die Trophäen der von ihm erlegten Rothirsche wurden vom Beschwerdeführer nachweislich ohne Oberkiefer - und somit nicht in der in § 86 Abs. 4 Bgld. Jagdgesetz 2017 vorgeschriebenen Weise - vorgelegt.
Er hat daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet auch gar nicht, die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen zu haben; jedoch bezweifelt er die Sinnhaftigkeit der zu Grunde liegenden Regelung mit der Argumentation, dass ein Schmalspießer auch ohne Oberkiefer ganz klar als solcher erkennbar sei, sodass der wesentlich höhere Aufwand, den die Vorbereitung einer Trophäe mit Oberkiefer erfordere, nicht objektiv begründbar sei. Zudem erachtet er die einschlägige Rechtslage als irreführend: Bei Meldung des Abschusses seien Schmalspießer in einer eigenen Rubrik des entsprechenden Formulares einzutragen; diese Unterscheidung habe sich im früheren Formular nicht gefunden – dort seien Schmalspießer unter die Hirsche der Klasse III einzutragen gewesen. Er vertrete die Meinung, dass entweder im Gesetz klar festgelegt werden müsse, dass Schmalspießer unter die Hirsche zu subsumieren sind, oder die Verpflichtung zur Vorlage der Trophäe samt Oberkiefer in Bezug auf Schmalspießer zu streichen sei.
Der Beschwerdeführer bezieht sich mit diesem Einwand auf das Formular „Abschussliste für das Jagdjahr“, Jagd Online Burgenland. Dort findet sich in der Kategorie der Hirsche eine weitere Untergliederung zur Eintragung erlegter Stücke, und zwar je eine eigene Spalte für Hirsche der Altersklassen I, II und III und Schmalspießer. Aus der Zusammenschau dieser in der Anlage 2 zur Bgld. Wildstandregulierungsverordnung zu findenden Tabelle mit der in § 1 Abs. 2 Z 1 lit. c der Wildstandregulierungsverordnung normierten Klasseneinteilung für männliches Haarwild ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass Rothirsche im zweiten Lebensjahr (Schmalspießer) der Altersklasse III zuzuordnen sind. Dem entsprechend wird in dem die Wildstandregulierung mittels Abschussplan näher ausführenden § 7 Abs. 2 der Wildstandregulierungsverordnung normiert, dass die Trophäen tragenden Wildstücke bei Rotwild in die Altersklassen I, II und III aufzugliedern sind. Hinsichtlich der zu verfügenden Hundertsätze wird der auf Hirsche entfallende Prozentsatz auf diese Altersklassen aufgeteilt und hinsichtlich der Altersklasse III bestimmt: „mindestens 50%, wobei der Anteil der Schmalspießer in dieser Klasse mindestens 30% betragen sollte“.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Wildstandregulierungsverordnung basieren auf entsprechenden Ermächtigungen im Bgld. Jagdgesetz 2017, dessen § 86 Abs. 4 ausdrücklich vorschreibt, dass Rothirschtrophäen (neben dem linken Unterkiefer) zusätzlich mit dem Oberkiefer samt Trophäenanhänger vorzulegen sind.
Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsansicht ist für das Landesverwaltungsgericht daher nicht erkennbar, inwiefern die oben näher dargelegte Rechtslage irreführend sein sollte.
Unstrittig hat der Beschwerdeführer zwei Rothirsche im zweiten Lebensjahr (Schmalspießer) erlegt und diese zur Vorlage an die Bewertungskommission vorbereitet; hinsichtlich der Anforderungen an die zur Bewertung vorzulegenden Rothirschtrophäen normiert sowohl das Bgld. Jagdgesetz 2017 in seinem § 86 Abs. 4 fünfter Satz als auch die auf Grund des § 86 leg. cit. erlassene Verordnung der Bezirkshauptmannschaft *** vom 17. September 2018 über die Anordnung der Durchführung einer kommissionellen Bewertung unmissverständlich, dass bei Rothirschtrophäen der Oberkiefer auf der Trophäe zu belassen ist, diese also mit dem Oberkiefer vorzulegen sind. Dass es in der Abschussliste in der Anwendung „Jagd Online Burgenland“ für Schmalspießer eine eigene Spalte in der Rubrik Hirsche gibt, ändert daran nichts, mag es doch andere Gründe dafür geben, die es tunlich erscheinen lassen, den Anteil der Schmalspießer an den Abschüssen der Altersklasse III gesondert auszuweisen (vgl. etwa § 7 Abs. 4 Z 1 lit. c Wildstandregulierungsverordnung).
Zu der vom Beschwerdeführer eingewendeten, fachlich besonders einfachen Bewertung von Trophäen eines Schmalspießers im Verhältnis zu Trophäen älterer Hirsche ist darauf hinzuweisen, dass – wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont – nicht jede Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, bereits als unsachlich gewertet werden kann. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen (vgl. etwa VfSlg. 10455/1985, 11616/1988, 14694/1996, 17067/2003, 19701/2012).
4.3. Ein unter die Verwaltungsvorschrift des § 162 Abs. 3 Z 6 Bgld. Jagdgesetz 2017 zu subsumierendes Verhalten stellt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG dar, wonach schon das bloße Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich zieht, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, der die Jagd nicht nur ausübt, sondern – wie er selbst ausführt – als Jagdleiter des Revieres *** sämtliche der dort erlegten Hirsche für die jeweilige Trophäenschau herrichtet bzw. auskocht, trotz der unmissverständlichen Regelung in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft *** vom 17.09.2018, die wiederum auf der entsprechenden Regelung in § 86 Bgld. Jagdgesetz 2017 basiert, und der ihm als versiertem Jagdleiter bekannten Klasseneinteilung gemäß § 1 Abs. 2 Wildstandregulierungsverordnung, wonach Schmalspießer explizit den Hirschen der Altersklasse III zugeordnet werden, die beiden verfahrensgegenständlichen Rothirschtrophäen ohne Oberkiefer zur Bewertung vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat damit vorsätzlich gegen die einschlägigen jagdrechtlichen Regelungen verstoßen.
Er hat sohin auch die subjektive Tatseite der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung verwirklicht, sodass die Bestrafung dem Grunde nach zu Recht erfolgte.
4.3. Die Strafbemessung wird in § 19 VStG näher geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Strafrahmen des § 162 Abs. 3 Bgld. Jagdgesetz 2017 reicht bis 1.100 Euro Geldstrafe (für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe).
Dass die Einhaltung der im vorliegenden Fall übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen und kann daher das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden, sondern ist – aus den bereits oben näher dargelegten Erwägungen - beim Verschulden von vorsätzlichem Verhalten auszugehen.
Der Beschwerdeführer weist eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung wegen einer Übertretung des Forstgesetzes auf. Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer bekannt gegeben, über ein monatliches Nettoeinkommen von rd. 1.600 Euro zu verfügen; als Vermögen hat er einen Hälfteanteil an einem Einfamilienhaus sowie einen PKW angegeben; Sorgepflichten bestehen nicht.
Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen sind nicht überhöht. § 162 Abs. 3 Z 6 Bgld. Jagdgesetz 2017 sieht eine Geldstrafe von bis zu 1.100 Euro vor. Die im vorliegenden Fall verhängten Strafen schöpfen diesen Rahmen nur zu 6,4% aus und liegen daher im untersten Bereich des Strafrahmens. Die Strafhöhe war dennoch auf das jeweils spruchgemäße Ausmaß herabzusetzen, da dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der überlangen Verfahrensdauer zu Gute kam. Diese Strafherabsetzung war demgemäß bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 6 EMRK) geboten, weil nur auf diese Art in der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderten „ausdrücklichen und messbaren“ Weise (vgl. etwa EGMR 06.05.2008, Karg gg. Österreich, ÖJZ 2008/10 [MRK]) Wiedergutmachung geleistet werden konnte.
4.5. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, waren keine Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorzuschreiben. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Verwaltungsbehörde verringert sich trotz Herabsetzung der Strafe nicht, da dieser Beitrag mit 10% der verhängten Strafe je Delikt, mindestens jedoch mit 10 Euro, zu bemessen ist (vgl. § 64 Abs. 1 VStG) und dieser Betrag schon im Straferkenntnis nicht überschritten wurde.
4.6. Die Spruchberichtigung (bzw. -ergänzung) erfolgte im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 2 VStG (vgl. VwGH 06.08.2020, Ra 2020/09/0013, mwN).
5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere auch nicht im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144, zum vormaligen § 33a VwGG).
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