Rechtssatz
Die Entscheidung, einen flüchtigen Straftäter auszuliefern - und die Auslieferung selbst - kann die Verantwortlichkeit des ausliefernden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Empfangsstaat der tatsächlichen Gefahr ausgesetzt würde, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden.
| Bsw 41015/04 | EGMR | 19.11.2009 |
Beisatz: Die allgemein gehaltene Zusicherung der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte des Ausgelieferten im Strafverfahren zu achten, sind nicht ausreichend, um eine bestehende ernsthafte Gefahr einer Art 3 MRK widersprechenden Behandlung auszuschließen. (Bem: Kaboulov gegen die Ukraine) (T1)<br/>Veröff: NL 2009,333 |
| Bsw 21055/09 | EGMR | 20.05.2010 |
Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: NL 2010,163 |
| 13 Os 27/15g | OGH | 15.04.2015 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_20070220_AUSL000_000BSW35865_0300000_002
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