EGMR Bsw23065/12

EGMRBsw23065/1230.1.2018

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Enver Sahin gg. die Türkei, Urteil vom 30.1.2018, Bsw. 23065/12.

 

Spruch:

Art. 14 EMRK , Art. 2 1. Prot. EMRK - Keine Setzung ausreichender baulicher Maßnahmen, um Behinderten Zugang zu Universität zu ermöglichen.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 2 1. Prot. EMRK (6:1 Stimmen).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 10.000,– für immateriellen Schaden, € 2.952,– für Kosten und Auslagen (6:1 Stimmen).

 

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. wurde 2005 bei einem Unfall schwer verletzt und konnte in der Folge die unteren Gliedmaßen nicht mehr bewegen. Zu diesem Zeitpunkt studierte er im ersten Jahr an der technischen Fakultät der Universität Firat. Nach dem Unfall setzte er sein Studium aus, bis ihm sein körperlicher Zustand eine Fortsetzung erlaubte.

Am 17.3.2007 stellte der Bf. einen Antrag an die Fakultät, das Universitätsgelände so umzubauen, dass er sein Studium im Laufe des Studienjahres 2007/08 trotz seiner Behinderung wiederaufnehmen konnte. Die Fakultät wies in ihrer Antwort vom 25.5.2007 darauf hin, dass sie beim Rektorat bereits die Umgestaltung der Ein- und Ausgänge beantragt hätte, dies aber nicht kurzfristig realisiert werden könne. Sie verwies daneben auf praktische Schwierigkeiten für den Bf. bei der Ableistung der im Rahmen des Studiums verlangten Praxis, sicherte ihm aber im Rahmen ihrer Mittel Unterstützung zu, sollte er das Studium fortsetzen.

Am 16.8.2007 richtete der Bf. ein Schreiben an den Rektor und den Dekan der Fakultät, worin er verlangte, die betreffenden Änderungen vorzunehmen. Dabei berief er sich insbesondere auf Art. 2 1. Prot. EMRK und den Grundsatz der Chancengleichheit. Das Rektorat reagierte darauf mit Schreiben vom 10.9.2007 und verwies auf den Umstand, dass die Änderungen aus ressourcentechnischen Gründen etwas Zeit brauchten, etwaige Probleme des Bf. beim Zugang zum Gebäude aber mit Hilfe einer Begleitperson bewältigt werden könnten.

Gegen die Antworten der Universitätsbehörden wandte sich der Bf. am 15.11.2007 an das Verwaltungsgericht Elazig und verlangte auch einen Ersatz seines erlittenen materiellen und immateriellen Schadens. Das Gericht wies die Beschwerde des Bf. am 9.4.2010 ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass das Universitätsgebäude bereits 1988 errichtet worden wäre und der Universitätsverwaltung daher nicht vorgeworfen werden könne, die später zugunsten von behinderten Personen erlassenen technischen Richtlinien nicht berücksichtigt zu haben. Zusätzlich sei der Bf. informiert worden, dass entsprechend den budgetären Möglichkeiten architektonische Maßnahmen an den Gebäuden gesetzt werden würden und eine Person bezeichnet würde, um ihn zu unterstützen. Der Staatsrat bestätigte diese Entscheidung 2011.

Bereits am 13.10.2008 hatte sich die Fakultät von Studenten getrennt, die sich während zwei aufeinanderfolgender Studienjahre nicht neu eingeschrieben hatten. Dazu zählte auch der Bf.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. rügte eine Verletzung von Art. 2 1. Prot. EMRK (Recht auf Bildung) iVm. Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot), weil er durch die Nichtvornahme von seiner Behinderung Rechnung tragenden baulichen Maßnahmen am Universitätsgebäude gezwungen worden sei, auf sein Studium zu verzichten. Der belangte Staat hätte daher seine positiven Verpflichtungen nicht erfüllt.

Weiters rügte der Bf. eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) iVm. Art. 14 EMRK, da ihn die Unterstützung durch eine Drittperson von dieser abhängig machen und seiner Privatsphäre berauben würde.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 1. Prot. EMRK iVm. Art. 14 EMRK

(31) [...] Art. 2 1. Prot. EMRK findet auf die universitäre Ausbildung Anwendung und erlegt jedem Staat, der Hochschuleinrichtungen geschaffen hat, in diesem Rahmen die Pflicht auf sicherzustellen, dass diese auch tatsächlich zugänglich sind. Mit anderen Worten ist der Zugang zu zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Hochschuleinrichtungen integrierender Bestandteil des in Art. 2 Satz 1 1. Prot. EMRK verbürgten Rechts.

Soweit die vom Bf. gerügte Unmöglichkeit, von seinem Recht auf universitäre Bildung Gebrauch zu machen, eine bestehende Fakultät betraf, die für ihn nach einem Unfall, der zu einer Behinderung [...] geführt hatte, unzugänglich wurde, ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass die fragliche Rüge in den Anwendungsbereich von Art. 2 1. Prot. EMRK fällt und daher Art. 14 anwendbar ist.

(32) Deshalb erachtet der EGMR es für angebracht, den Fall zunächst unter Art. 14 EMRK iVm. Art. 2 1. Prot. EMRK zu prüfen [...]. Dabei umfasst der Anwendungsbereich von Art. 14 EMRK nicht nur das Verbot einer Unterscheidung aufgrund der Behinderung, sondern auch eine Verantwortlichkeit für die Staaten, »angemessene Vorkehrungen« zu treffen, um tatsächliche Ungleichheiten zu korrigieren, die nicht gerechtfertigt werden können und daher eine Diskriminierung begründen. [...]

 

?

Zur Zulässigkeit

[Die Regierung erhob den Einwand, der Bf. hätte seine Opfereigenschaft verloren]

(38) [...] Aus der Akte und der Stellungnahme der Regierung geht hervor, dass die Fakultät, an welcher der Bf. eingeschrieben gewesen war, geschlossen und durch eine Fakultät für Technologie ersetzt wurde, deren Gebäude aktuell an die Bedürfnisse von behinderten Personen angepasst sind. Zudem könne der Bf. laut der Regierung von den Bestimmungen des studentischen Amnestiegesetzes profitieren, um zu jeder Zeit seine universitäre Reinskription zu beantragen [...].

(39) Um zu beurteilen, ob der Bf. im vorliegenden Fall immer noch behaupten, kann, Opfer der behaupteten Verletzungen zu sein, ist es angezeigt, die Gesamtheit der Umstände des Falles zu berücksichtigen – insbesondere jede neue Tatsache vor dem Zeitpunkt der Prüfung des Falles durch den GH. [...] Die Umbauarbeiten zugunsten der behinderten Personen, welche die Regierung erwähnt, gehören da sicherlich dazu. Diese Verbesserungen konnten aufgrund budgetärer und/oder administrativer Einschränkungen, die bis dahin bestanden, jedoch erst 2010 realisiert werden.

Der Bf. kann daher berechtigterweise behaupten, während des Zeitraums vor den genannten Arbeiten Opfer eines diskriminierenden Eingriffs in sein Recht auf Bildung zu sein, während die spätere Schaffung einer neuen, für behinderte Personen zugängliche Fakultät unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht als eine Anerkennung und eine Wiedergutmachung der behaupteten Verletzung im Hinblick auf die Universitätsjahre 2007-2008, 2008-2009 und 2009-2010 verstanden werden kann.

Das gleiche gilt für die Inskriptionsmöglichkeiten des Bf. an der Universität, insofern als die im fraglichen Gebäude gegebenen materiellen Bedingungen während der ganzen relevanten Periode gleich geblieben sind.

(40) Daher muss die Einrede der Regierung zurückgewiesen werden.

(41) Da die Beschwerde im Übrigen weder offensichtlich unbegründet [...] noch aus einem anderen Grund unzulässig ist, ist sie zulässig (einstimmig).

In der Sache

(60) [...] Die Konvention muss soweit als möglich im Einklang mit anderen Regeln des internationalen Rechts ausgelegt werden, deren integralen Bestandteil sie bildet; daher sind die Bestimmungen zum Recht auf Bildung in Instrumenten wie der ESC (Anm: Europäische Sozialcharta (revidiert) vom 3.5.1996, BGBl. III 2011/112.) oder der BRK (Anm: Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13.12.2006, BGBl. III 2008/155.) zu beachten.

(62) Auch unter dem Blickwinkel von Art. 14 EMRK muss der GH die Entwicklung des internationalen und europäischen Rechts berücksichtigen und etwa auf einen Konsens reagieren, der auf diesen Ebenen womöglich im Hinblick auf die einzuhaltenden Normen auftritt. Er bemerkt diesbezüglich die Bedeutung der grundlegenden Prinzipien der Universalität und Nichtdiskriminierung bei der Ausübung des Rechts auf Bildung, die in den internationalen Dokumenten mehrfach festgelegt wurden. Der GH betont zudem, dass die inklusive Bildung laut diesen Instrumenten als das am besten geeignete Mittel für die Gewährleistung dieser grundlegenden Prinzipien anerkannt ist. Sie zielt darauf ab, die Chancengleichheit für jeden und insbesondere für behinderte Personen zu fördern [...]. Die inklusive Bildung ist ohne Zweifel ein Bestandteil der internationalen Verpflichtung der Staaten in diesem Bereich.

Abgrenzung des Rahmens der Prüfung

(63) Der GH bemerkt zunächst die Betonung der 2010 beendeten Umbauarbeiten und der Angemessenheit der innerstaatlichen Gesetzgebung durch die Regierung [...].

Im vorliegenden Fall ist es dennoch nicht angezeigt, den aktuellen Zustand der Zugänglichkeit von Unterrichtsgebäuden für behinderte Personen zu berücksichtigen, nachdem der GH bereits zum Schluss gekommen ist, dass eine entsprechende Entwicklung – so positiv sie auch sein mag – nicht geeignet war, die angeblich vor 2010 erfolgten Verletzungen wiedergutzumachen (siehe Rn. 39 oben). Das Bestehen einer a priori zum Schutz der Rechte von behinderten Personen geeigneten Gesetzgebung ist auch nicht entscheidend, da wesentlich ist, ob die Türkei sich im vorliegenden Fall an Verpflichtungen gehalten hat, die ihr nach Art. 14 EMRK iVm. Art. 2 1. Prot. EMRK im Hinblick auf den Bf. obliegen.

Zu diesem Zweck ist es die Aufgabe des GH, die Sorgfalt zu beurteilen, mit der die Universitätsbehörden und dann die Gerichte auf die ihnen zur Kenntnis gebrachte Situation reagiert haben.

Die von den Universitätsbehörden eingenommene Position

(64) Die Universitätsbehörden haben wie die Regierung im vorliegenden Fall im Wesentlichen ein Fehlen von finanziellen Ressourcen für rasche Gestaltungsmaßnahmen angeführt, um dem Bf. zu erklären, dass die von ihm verlangten materiellen Anpassungen nicht kurzfristig realisiert werden konnten.

Der GH gesteht ein, dass die nationalen Behörden einen Spielraum insbesondere im Hinblick darauf genießen, behinderten Personen einen angemessenen Zugang zu den Unterrichtseinrichtungen zu gewähren, und sie besser geeignet sind, diesen Spielraum im Hinblick auf die verfügbaren Gelder zu beurteilen.

(65) Dennoch kann der GH nicht akzeptieren, dass die Frage der Zugänglichkeit der Räumlichkeiten der Fakultät für den Bf. bis zur Erlangung aller Geldmittel aufgeschoben wurde, die notwendig sind, um die gesamten vom Gesetz geforderten großen Umgestaltungsmaßnahmen zu realisieren.

Es geht um den Grundsatz, dass – wenn die Umsetzung einer unter der Konvention übernommenen Verpflichtung positive Maßnahmen des Staates verlangt – dieser sich nicht darauf beschränken kann, passiv zu bleiben.

(66) Diesbezüglich wiederholt der GH, dass die Konvention konkrete und wirksame Rechte garantieren soll und dass er im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall die Entwicklung des internationalen und europäischen Rechts berücksichtigen und z.B. auf den Konsens auf diesen Ebenen im Hinblick auf die Normen reagieren muss, die im den vorliegenden Fall betreffenden Bereich einzuhalten sind.

(67) Ebenso bestätigt der GH [...], dass Art. 14 EMRK tatsächlich im Lichte der genannten Texte und insbesondere der BRK ausgelegt werden muss, was die »angemessenen Vorkehrungen« betrifft, die verstanden werden als die »notwendigen und geeigneten Änderungen und Anpassungen, die im Hinblick auf die Erfordernisse in einer bestimmten Situation keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen«, und die die behinderten Personen berechtigterweise erwarten können, damit ihnen »gleichberechtigt der Genuss und die Ausübung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten« gewährleistet werden kann (Art. 2 BRK). Solche Vorkehrungen haben zum Ziel, tatsächliche Ungleichheiten zu korrigieren. Die Diskriminierung aufgrund der Behinderung »umfasst alle Formen der Diskriminierung, einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen«.

(68) Es steht dem GH gewiss nicht zu, die »angemessenen Vorkehrungen« zu definieren – die verschiedene Formen annehmen können, sowohl materielle als auch immaterielle –, welche im Bereich des Bildungswesens zu realisieren sind, um den Bedürfnissen der Bildung von behinderten Personen zu entsprechen, weil die nationalen Behörden viel besser dazu geeignet sind als er selbst.

Es ist dennoch wichtig, dass Letztere bei ihrer Wahl in diesem Bereich besonders wachsam sind, berücksichtigt man die Wirkung dieser Entscheidungen auf die behinderten Einzelpersonen, deren spezielle Verwundbarkeit nicht ignoriert werden darf.

(69) Was den gegenständlichen Fall betrifft, hat die Fakultät dem Bf. im Hinblick auf seine Anträge keine glatte Ablehnung zuteilwerden lassen. Diesbezüglich hält sich der GH weder mit dem abstrakten Versprechen von Hilfe auf, welche die Fakultät angeblich im Rahmen ihrer Mittel gewähren könne, noch mit dem Ausdruck einer Besorgnis im Hinblick auf den beschwerlichen Charakter des Unterrichts im Atelier, da dies keinen konkreten Vorschlag enthält, der sich einer Beurteilung unterziehen lässt.

Es bleibt daher das Angebot der Unterstützung durch eine Begleitperson. Wenn die Regierung auch die exakte Natur dieser Unterstützung nicht im Detail dargelegt hat, muss festgehalten werden, dass das Angebot nur darauf abzielen konnte, die Fortbewegung des querschnittsgelähmten Bf. im Bereich der Fakultät sicherzustellen, die aus drei Etagen bestand.

(70) Diesbezüglich erinnert der GH daran, dass die Möglichkeit für behinderte Personen, autonom und unter der vollen Entfaltung des Gefühls der Würde und des Selbstwerts zu leben von wesentlicher Bedeutung ist und zu den Elementen gehört, die den Kern der BRK bilden (Art. 3 lit. a, Art. 9 Abs. 1, Art. 20 in limine und Art. 24 Abs. 1 lit. a). Diese Erwägungen werden ebenso in den im Rahmen des Europarats angenommenen Empfehlungen betont. Gleichermaßen hat der GH selbst geurteilt, dass die Würde und Freiheit des Menschen, einschließlich notwendigerweise der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, das Wesen der Konvention bilden.

(71) Es trifft zwar zu, dass die Texte des internationalen Rechts die Verfügbarmachung von Formen menschlicher Unterstützung als Maßnahmen zur Sicherstellung der persönlichen Mobilität von behinderten Personen sowie zur Erleichterung ihres Zugangs zu Gebäuden (Art. 9 Abs. 2 lit. e und Art. 20 lit. b BRK) anerkennen. Jedoch kann sich die vom Rektorat angebotene Lösung nicht in diesen Rahmen einfügen, da nichts in der Akte den GH davon überzeugt, dass sie mit Blick auf eine reelle Beurteilung der Bedürfnisse des Bf. und eine aufrichtige Berücksichtigung ihrer möglichen Auswirkungen auf dessen Sicherheit, Würde und Autonomie vorgeschlagen wurde.

(72) Gewiss hat der Bf. nicht unter solchen Auswirkungen gelitten. Da der Begriff der persönlichen Autonomie jedoch ein wichtiges Prinzip reflektiert, das der Auslegung der Garantien des Art. 8 EMRK – der eine Affinität zu Art. 2 1. Prot. EMRK aufweist – zugrunde liegt, beobachtet der GH, dass eine solche Maßnahme (nämlich das Angebot der Unterstützung durch einen Begleiter), die von der Fakultät ohne eine individuelle Beurteilung der konkreten Situation des Bf. vorgeschlagen wurde, nicht als iSv. Art. 8 EMRK angemessen gelten konnte, da sie das Bedürfnis des Betroffenen außer Acht ließ, soweit als möglich unabhängig und autonom zu leben.

Die Reaktion der Gerichte

(73) Der Bf. machte genau die Gesamtheit dieser Aspekte vor dem Verwaltungsgericht Elazig geltend und stützte sich dabei vor allem auf Art. 2 1. Prot. EMRK. Das Gericht sah sich daher mit im Wesentlichen denselben Rügen konfrontiert wie der GH. Gemäß dem Grundsatz der Subsidiarität oblag es in erster Linie diesem Gericht, die fraglichen Rechte durchzusetzen und insbesondere zu prüfen, ob die Bildungsbedürfnisse des Bf. und die beschränkte Möglichkeit der Verwaltung, darauf zu reagieren, gut gegeneinander abgewogen worden waren, also ob ein gerechter Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Betroffenen und der Gesellschaft als Ganzer geschaffen wurde.

(74) Das Urteil des Verwaltungsgerichts Elazig schweigt jedoch zu diesen Aspekten. Im Wesentlichen haben die Verwaltungsrichter – während sie vage anerkannten, dass die Behörden gehalten waren, die zugunsten von behinderten Personen angenommenen technischen Richtlinien anzuwenden – die beschwerdegegnerische Fakultät einfach von dieser Pflicht befreit, und zwar allein aus dem Grund, dass ihr Gebäude 1988 und daher vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinien errichtet worden war.

Im Übrigen hat es das Gericht ausgehend von der Vermutung, dass »entsprechend den budgetären Möglichkeiten architektonische Maßnahmen gesetzt würden« – obwohl diesbezüglich kein konkreter Vorschlag existierte –, für ausreichend befunden in Erinnerung zu rufen, dass eine Person bestimmt würde, um den Bf. zu unterstützen, ohne allerdings näher zu begründen, inwieweit sich eine solche Lösung als angemessen erweisen konnte. Somit hat es das Gericht ebenfalls unterlassen (siehe oben Rn. 71 in fine) zu versuchen, die wahren Bedürfnisse des Bf. und die Lösungen zu identifizieren, die geeignet waren, diesen gerecht zu werden, und die es Herrn Enver ?ahin erlaubten, sein Studium soweit als möglich unter gleichen Bedingungen wie andere Studenten wiederaufzunehmen, ohne dass dies deshalb für die Verwaltung eine unverhältnismäßige oder ungebührliche Belastung begründen würde.

In den Augen des GH mangelte es einer solchen Reaktion an der Berücksichtigung des gerechten Ausgleichs, der zwischen dem Interesse des Bf. am Genuss seiner durch Art. 14 EMRK iVm. Art. 2 1. Prot. EMRK geschützten Rechte und jedem anderen konkurrierenden Interesse geschaffen werden musste, welchem das Verwaltungsgericht Elazig Vorrang einräumen konnte.

Schlussfolgerungen des GH

(75) Angesichts aller vorangehender Elemente kommt der GH zum Schluss, dass die Regierung im vorliegenden Fall nicht gezeigt hat, dass die nationalen Behörden [...] mit der erforderlichen Sorgfalt reagiert haben, damit der Bf. sein Recht auf Bildung weiter auf gleicher Basis mit den anderen Studenten genießen konnte und der zwischen den fraglichen konkurrierenden Interessen zu schaffende gerechte Ausgleich nicht verloren geht.

Es erfolgte deshalb eine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 2 1. Prot. EMRK (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Lemmens).

(76) Angesichts dieser Schlussfolgerung erachtet es der GH nicht für notwendig, die Rüge unter Art. 2 1. Prot. EMRK alleine separat zu prüfen (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Lemmens).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK iVm. Art. 14 EMRK

(79) Der GH befindet, dass diese Rüge eng mit der zuvor geprüften verbunden ist und daher auch für zulässig erklärt werden muss (mehrheitlich; abweichendes Sondervotum von Richter Lemmens).

Dennoch verlangen diese Fragen angesichts der Beobachtungen in den Rn. 69 bis 72 und der Feststellung, zu der der GH in Rn. 74 oben gekommen ist, keine gesonderte Prüfung (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Lemmens).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 10.000,– für immateriellen Schaden; € 2.952,– für Kosten und Auslagen (6:1 Stimmen).

Vom GH zitierte Judikatur:

Pretty/GB v. 29.4.2002 = NL 2002, 91 = EuGRZ 2002, 234 = ÖJZ 2003, 311

Mólka/PL v. 11.4.2006 (ZE)

McDonald/GB v. 20.5.2014 (ZE)

Çam/TR v. 23.2.2016 = NLMR 2016, 156

Sanlisoy/TR v. 8.11.2016 (ZE)

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 30.1.2018, Bsw. 23065/12, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2018, 63) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/18_1/Sahin.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte