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Zur Fortwirkung der gerichtlich aufgehobenen Landesausspielbewilligung – am Beispiel Niederösterreichs

GlücksspielrechtMag. Julia EckhartMedien und Recht 2016, 156 Heft 3 v. 15.7.2016

1. Mit Entscheidung vom 11.05.2016, 2013/02/0094, hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der niederösterreichischen Landesregierung vom 8. März 2012, mit dem der Admiral Casinos & Entertainment AG (einer 100-%igen Novomatic-Tochter) die alleinige Bewilligung1)1)Gem. § 5 Abs 1 GSpG iVm § 5 Abs 1 nö SpAG wäre die Vergabe von bis zu drei Bewilligungen möglich gewesen. für Landesausspielungen im Land Niederösterreich erteilt wurde, wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Mit dem Bewilligungsbescheid war der Admiral Casinos & Entertainment AG das Recht zum Betrieb von 1.339 Glückspielautomaten in Niederösterreich für die Dauer von 15 Jahren erteilt worden. Der Grund für die Aufhebung lag darin, dass der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem VwGH von der Behörde vor Erlassung der Bewilligung an Admiral Casinos & Entertainement AG (begründet mit dem Umfang des Aktes) keine Akteneinsicht gewährt wurde. Insgesamt hatten sich auf die Ausschreibung der n.ö. Landesausspielbewilligungen vom 15. Juli 2011 fünf Unternehmen beworben.

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