BVwG W608 2296973-1

BVwGW608 2296973-117.3.2025

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W608.2296973.1.00

 

Spruch:

 

 

W608 2296973-1/12E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Isabella FOUCHS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2024, Zl 760667503-240686460, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.01.2025, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß § 8 Abs. 3a iVm 9 Abs. 2 Z 3 AsylG wird Ihnen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“

III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis VII. gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Vorverfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 10.08.2000 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, der mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 04.09.2000 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 04.03.2002 abgewiesen.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2002 wurde dem Beschwerdeführer die von ihm am 28.03.2002 beantragte befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Diese Aufenthaltsberechtigung wurde in den folgenden Jahren auf Antrag des Beschwerdeführers regelmäßig verlängert.

1.3. Der vom Beschwerdeführer angefochtene Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 04.03.2002 wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.02.2006 aufgehoben. Daraufhin fand beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 13.06.2006 eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2000 zurückzog, wodurch dieser in Rechtskraft erwuchs.

1.4. Der Beschwerdeführer stellte am 26.06.2006 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

1.5. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 12.07.2006 wurde dem Beschwerdeführer, abgeleitet von seiner Ehegattin XXXX , geboren am XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

2. Zweites (nunmehr gegenständliches) Verfahren:

2.1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 21.11.2023, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1, 2, 3, Z 4 zweiter Fall StGB und wegen des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

2.2. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 17.04.2024, XXXX , wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil vom 21.11.2023 nicht Folge gegeben.

2.3. Am 23.05.2024 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG eingeleitet.

2.4. Am 25.06.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.

2.5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2006 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Zudem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurden als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

2.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht am 02.08.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass keine umfassende Würdigung der fortbestehenden Bedrohungslage und der individuellen Umstände vorgenommen worden sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe die prekäre Sicherheitslage in Afghanistan und die fortbestehende Gefahr, die dem Beschwerdeführer in Afghanistan drohe, nicht berücksichtigt. Auch die intensiven Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers seien im Bescheid nicht ausreichend gewürdigt worden. Die Annahme, der Beschwerdeführer habe durch sein schweres Vergehen gezeigt, dass er die grundlegenden Normen und Werte der österreichischen Gesellschaft nicht respektiere, sei unzureichend belegt. Die Fluchtgründe der Ehefrau müssten in die Entscheidungsfindung ebenfalls einbezogen werden.

2.7. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 06.08.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2.8. Am 08.01.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, wobei das gegenständliche Verfahren des Beschwerdeführers gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung mit dem Verfahren seiner Ehefrau, XXXX , geboren am XXXX , Zl W608 2297204-1, verbunden wurde. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Sohn des Beschwerdeführers, XXXX , geboren am XXXX , als Zeuge befragt. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Moslem schiitischer Ausrichtung.

Seine Muttersprache ist Dari.

Er stammt aus der Provinz Ghazni, Bezirk XXXX , Afghanistan.

Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat keine Schul- oder Berufsausbildung absolviert. Er hat vor seiner Ausreise in Afghanistan als Lebensmittelverkäufer, in der Landwirtschaft und als Anstreicher gearbeitet.

In Afghanistan verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr.

Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahr 2000 durchgehend im Bundesgebiet auf.

Er ist mit XXXX , geboren am XXXX , verheiratet und hat vier Kinder. Seine drei Söhne und seine Tochter leben ebenfalls in Österreich.

Mit Bescheid des damaligen Bundesasylamts vom 12.07.2006 wurde dem Beschwerdeführer, abgeleitet von seiner Ehegattin XXXX , geboren am XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Außer zu seiner Familie hat er zu niemandem in Österreich ein Naheverhältnis. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse bis zum Niveau B1 besucht und kann sich auf Deutsch grundlegend verständigen. Er war im Bundesgebiet nur insgesamt zwei Monate erwerbstätig, ist niemals aktives Mitglied in einem Verein gewesen und ist niemals sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nachgegangen.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Er ist derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg in Strafhaft.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2024, Zl 760667503-240686460, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2006 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Zudem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurden als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

1.2. Zum strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 21.11.2023, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1, 2, 3, Z 4 zweiter Fall StGB und wegen des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX , geboren am XXXX , wurde aufgrund derselben Delikte zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in XXXX ab einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2013 bis zum 27.05.2023 gegen seine Tochter XXXX durch fortdauernde Misshandlungen, vorsätzliche Körperverletzungen, gefährliche Drohungen, Nötigungen und Freiheitsentziehungen fortgesetzt Gewalt ausgeübt hat, wobei er durch die Tat eine umfassende Kontrolle ihres Verhaltens herstellte und eine erhebliche Einschränkung ihrer autonomen Lebensführung bewirkte, indem

I. der Beschwerdeführer

A./ diese im genannten Zeitraum zumindest dreimal pro Woche ohrfeigte, ihr Faustschläge und Schläge mit einem Gürtel gegen die Oberarme und Oberschenkel sowie Tritte gegen den ganzen Körper versetzte, wodurch sie teilweise blutende Striemen und Hämatome erlitt;

B./ ihr Ende Juni/Anfang Juli 2017 wiederholt Schläge mit der flachen Hand gegen den Körperbereich versetzte, sie an den Haaren zog und mit einem Gürtel auf sie einschlug, sodass ihr Haare ausgerissen wurden und sie blutige Striemen am Rücken erlitt:

C./ diese wiederholt durch Drohungen mit zumindest einer Verletzung am Körper und an der Freiheit zu Handlungen, nämlich dazu, das Haus nicht zu verlassen, sich anders zu kleiden, keine Piercings zu tragen etc., nötigte, wobei er ihr gegenüber unter anderem sinngemäß angab, er werde sie erwürgen oder schlagen, wenn sie ihm nicht gehorche;

D./ diese wiederholt in der Wohnung einsperrte und ihr so die persönliche Freiheit entzog, zuletzt nach den unter Punkt I./B./ genannten Tathandlungen, wobei sie rund 48 Stunden in ihrem Zimmer eingesperrt war;

E./ am 27.05.2023 mehrfach mit der flachen Hand auf ihren Kopf einschlug, ihr Ohrringe aus den Ohren, sowie Piercings aus der Augenbraue und der Lippe riss und, während sie am Boden lag, auf sie eintrat, wodurch sie eine Schädelprellung, eine Prellung des Brustkorbs, des Bauches sowie des linken Knies, Hämatome an der Innenseite der Oberschenkel und am Rücken sowie Schmerzen im Bereich der Ohren, der Augenbrauen und der Lippe erlitt;

II. der Beschwerdeführer und XXXX

im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, XXXX mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zu Handlungen, die diese am Vermögen schädigten, nämlich zum Abschluss von zwei Kreditverträgen sowie zur Überziehung des Kontos und zur Duldung der Behebung der Darlehensbeträge durch den Beschwerdeführer sowie zum Kauf und zur Übergabe eines Fahrzeuges, welches ausschließlich durch den Beschwerdeführer verwendet wurde, genötigt, indem sie diese mit einem Kabel schlugen und ihr gegenüber sinngemäß angaben, sie werden sie schlagen und umbringen und ihr Vater werde sie in die Donau werfen, wenn sie die Verträge nicht abschließe und zwar

./ im April 2022 zur Aufnahme eines Kredits in Höhe von € 15.000,-;

./im September 2022 zur Überziehung des Kontos in Höhe von € 5.000,-;

./ im Oktober 2022 zur Aufnahme eines Kredits in Höhe von € 15.000,-.

Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Festnahme gemeinsam mit seiner Frau und den Kindern XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX , in einer Wohnung in XXXX . Spätestens ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2013 begann der Beschwerdeführer seine Tochter vermehrt zu kontrollieren und mehr und mehr einzuschränken. Sie konnte sich nicht mehr frei bewegen und keine Freunde treffen. Zur Durchsetzung seiner Vorstellungen beging der Beschwerdeführer die in Punkt I. des Urteils angeführten Übergriffe. Im September 2017 meldete der Beschwerdeführer seine Tochter gegen ihren Willen von der Schule ab und forderte sie auf, eine Lehre zu beginnen. Das auf das Konto seiner Tochter eingehende Einkommen verwendete der Beschwerdeführer fast zur Gänze für eigene Zwecke. Aufgrund der fortgesetzten körperlichen Übergriffe, der fortlaufenden Drohungen sowie von Freiheitsentziehungen war XXXX gezwungen, ihre gesamte Lebensführung nach den Vorstellungen der Eltern auszurichten, sich anders zu kleiden, keine Piercings zu tragen, zu den von ihm gewünschten Zeitpunkten zu Hause zu sein und den Kontakt zu (insbesondere männlichen) Freunden massiv einzuschränken. Es kam zu wiederholten Drohungen des Beschwerdeführers gegen seine Tochter, um diese zu dem gewünschten Verhalten zu zwingen. Immer wieder drohte der Beschwerdeführer, indem er angab, er würde sie umbringen und in die Donau werfen, wenn sie nicht tue, was er von ihr verlangte. Als dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bewusst wurde, dass sie durch den regelmäßigen Verdienst ihrer Tochter auch die Möglichkeit hatten, Bankkredite zu erhalten, beschlossen sie, sie im gemeinschaftlichen Zusammenwirken durch Gewalt und gefährliche Drohung dazu zu zwingen, Kredite aufzunehmen und die Kreditsumme ihnen zukommen zu lassen. Aufgrund von den wiederholten Gewaltanwendungen (Schläge mit einem Kabel) und Drohungen schloss XXXX zwei Kreditverträge mit der Kreditsumme von je 15.000,- Euro ab und überzog ihr Konto um 5.000,- Euro. Darüber hinaus wurde sie vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau gezwungen, ein Auto zu kaufen und es dem Beschwerdeführer zur Nutzung zu überlassen.

Am 27.05.2023 stürmte der Beschwerdeführer in das Zimmer der noch schlafenden XXXX und schlug mit der flachen Hand auf sie ein. Als sie aus dem Bett zu Boden fiel, riss er ihr sämtliche Ohrringe und Piercings aus den Ohren, den Augenbrauen und der Lippe und trat wiederholt auf sie ein. Aufgrund dieses Vorfalls erstattete XXXX Anzeige gegen ihre Eltern, worauf diese festgenommen wurden.

Als erschwerend wurden vom Strafgericht der Missbrauch einer Autoritätsstellung, das Zusammentreffen von Verbrechen, der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Tat als Volljähriger gegen eine minderjährige Person verübte, die Tatbegehung gegen eine Angehörige sowie der lange Deliktszeitraum gewertet, als strafmildernd lediglich der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers. Der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses kam dem Beschwerdeführer nicht zugute, zumal er die vorgeworfenen Tathandlungen bis zuletzt leugnete.

Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 17.04.2024, XXXX , wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil vom 21.11.2023 nicht Folge gegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich dem Berufungsgericht nicht erschließe, welcher Milderungsgrund vom Beschwerdeführer in seiner Berufung angesprochen werde. Das in sich absolut nicht schlüssige Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer und auch seine Ehefrau durch die Einreise von Afghanistan nach Österreich einer großen Umstellung aufgrund des völlig anderen Kulturkreises, der sprachlichen Barriere und der damit einhergehenden psychischen Belastung ausgesetzt seien, sei schlicht nicht nachvollziehbar und einer sachlichen Erwiderung auch nicht mehr zugänglich. Unter Zugrundelegung der vom Erstgericht angeführten massiven Erschwerungsgründe, denen nur der Milderungsgrund des (bis zum Beginn der Tathandlungen) ordentlichen Lebenswandels gegenüberstehe, sei die nur ein Jahr über der Mindeststrafe ausgemittelte Freiheitsstrafe ausgesprochen milde und keinesfalls einer Herabsetzung zugänglich.

Der Beschwerdeführer übernahm bislang für die Tat nicht die volle Verantwortung.

1.3. Zur Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers nach Afghanistan

Es wird festgestellt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Afghanistan derzeit nicht zumutbar erscheint und die Rückführung in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde. Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan über kein hinreichendes familiäres Netzwerk, mit dessen Unterstützung ihm der Aufbau einer Existenzgrundlage möglich wäre.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Auszug aus dem Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation, Afghanistan, Version 11, Stand 10.04.2024:

Politische Lage

Letzte Änderung 2025-01-31 16:38

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023b). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).

Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023b) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023b). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).

Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.6.2023).

BBC 7.9.2021

Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023).

Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).

Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 6.9.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 6.9.2023; vgl. RFE/RL 29.8.2020).

Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).

In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vgl. BAMF 30.6.2023).

Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).

Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).

Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).

Internationale Anerkennung der Taliban

Mit Anfang 2024 hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 9.1.2024; vgl. VOA 10.12.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vgl. KP 23.2.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023). Aber auch westliche Länder (mit Ausnahme Australiens) haben weder ihre Botschaften in Kabul offiziell geschlossen noch die diplomatischen Beziehungen offiziell abgebrochen. Vielmehr unterhalten sie kein diplomatisches Personal im Land. Einige Länder haben immer noch amtierende Botschafter oder nachrangige Diplomaten, die nicht in Kabul ansässig sind, und es gibt auch eine (schrumpfende) Anzahl von Sonderbeauftragten für Afghanistan (im Rang eines Botschafters). Die meisten westlichen Kontakte mit Taliban-Beamten finden in Katars Hauptstadt Doha statt, wo Diplomaten unterhalb der Botschafterebene ihre Länder bei den Treffen vertreten (AAN/Ruttig 7.12.2023).

Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vgl. AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land ist, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hat (AMU 25.11.2023; vgl. VOA 10.12.2023). Nach Ansicht einiger Analysten sowie ehemaliger Diplomatinnen und Diplomaten bedeutet dieser Schritt die erste offizielle Anerkennung der Taliban-Übergangsregierung durch eine große Nation (VOA 31.1.2024; vgl. REU 13.9.2023). Nach Angaben des US-Außenministeriums prüfen die USA die Möglichkeit von konsularischem Zugang in Afghanistan. Dies solle keine Anerkennung der Taliban-Regierung bedeuten, sondern dem Aufbau funktionaler Beziehungen dienen, um eigene Ziele besser verfolgen zu können (USDOS 31.10.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vgl. VOA 29.11.2023).

Drogenbekämpfung

Im April 2022 verfügte der oberste Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada, dass der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, streng verboten ist (BBC 6.6.2023).

Die vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im Jahr 2023 durchgeführte Opiumerhebung in Afghanistan ergab, dass der Schlafmohnanbau nach einem von den Taliban-Behörden im April 2022 verhängten Drogenverbot um schätzungsweise 95 % zurückgegangen ist (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023), wobei ein anderer Experte den Rückgang des Mohnanbaus zwischen 2022 und 2023 auf 80 % schätzt (BBC 6.6.2023). Der Opiumanbau ging in allen Teilen des Landes von 233.000 Hektar auf 10.800 Hektar im Jahr 2023 zurück, was zu einem Rückgang des Opiumangebots von 6.200 Tonnen im Jahr 2022 auf 333 Tonnen im Jahr 2023 führte. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Das Einkommen der Bauern aus dem Verkauf der Opiumernte 2023 an Händler sank um mehr als 92 % von geschätzten 1,36 Milliarden Dollar für die Ernte 2022 auf 110 Millionen Dollar im Jahr 2023 (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023). Der weniger rentable Weizenanbau hat den Mohn auf den Feldern verdrängt - und viele Landwirte berichten, dass sie finanziell darunter leiden (BBC 6.6.2023).

Am 30.9.2023 veröffentlichte der Oberste Gerichtshof der Taliban eine Reihe von Drogenstrafverfahren, die Strafen für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen (UNGA 1.12.2023).

Anfang 2024 verkündete der amtierende Verteidigungsminister der Taliban, dass im Zuge der Bekämpfung der Drogenproduktion im Jahr 2023 4.472 Tonnen Rauschgift vernichtet, 8.282 an der Produktion und am Schmuggel beteiligte Personen verhaftet und 13.904 Hektar Mohnanbaufläche gerodet wurden. Experten gehen jedoch davon aus, dass die Armut in den ländlichen und landwirtschaftlichen Gemeinden wieder zum Mohnanbau führen könnte (VOA 3.1.2024). So gab ein Farmer, dessen Feld von den Taliban wegen Mohnanbaus zerstört wurde an, dass er durch Weizenanbau nur einen Bruchteil dessen verdienen würde, was er mit Mohn verdienen könnte (BBC 6.6.2023).

Zentrale Akteure

Taliban

Letzte Änderung 2025-01-31 16:38

Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 20.3.2023a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023a; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).

Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. PJIA/Rehman 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. CFR 17.8.2022, PJIA/Rehman 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vgl. Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a).

Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021).

Haqqani-Netzwerk

Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks (GSSR 12.11.2023), eine Beziehung zum Führer von al-Qaida, Osama bin Laden (UNSC o.D.c; vgl. FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.c; vgl. ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.c). Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und "sunnitisch-islamische Deobandi"-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist (GSSR 12.11.2023).

Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D.c, vgl. VOA 4.8.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vgl. UNSC o.D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom (FR24 21.8.2021), auch wenn es den Taliban angehört (UNSC 21.11.2023; vgl. FR24 21.8.2021).

Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vgl. DT 7.5.2022) und den Tehreek-e-Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022).

Anti-Taliban-Widerstandsgruppen / politische Opposition

Letzte Änderung 2024-04-05 15:37

Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden (AA 26.6.2023; vgl. TN 16.8.2023, FH 9.3.2023). Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland (AA 26.6.2023). Der Kampf gegen die Taliban ist unter ehemaligen afghanischen Amtsträgern zu einem umstrittenen Thema geworden, auch wenn die politische Opposition gegen das Machtmonopol der Taliban und ihre extremistische Politik stärker geworden ist (VOA 6.12.2023). Auch wenn die politische Opposition im Ausland als zersplittert gilt, wurde diese jedoch aktiver und fordert die Taliban in innen- und außenpolitischen Fragen heraus (UNGA 1.12.2023). Einige prominente Politiker, wie der ehemalige Vorsitzende des Hohen Rates für Nationale Versöhnung, Abdullah Abdullah, und der ehemalige Präsident Hamid Karzai, befinden sich weiterhin in Kabul. Ihr Aktionsradius ist äußerst eingeschränkt, ihre öffentlichen Äußerungen sind von großer Zurückhaltung geprägt (AA 26.6.2023). Karzai und auch der andere ehemalige Präsident, Ashraf Ghani, haben sich beide gegen einen Sturz der Taliban durch Krieg ausgesprochen und plädieren stattdessen für eine friedliche Lösung (VOA 6.12.2023). Die ehemalige Bürgermeisterin von Maidan Shar, Zarifa Ghafari, ist eine der wenigen Politikerinnen, die seit der Machtübernahme temporär nach Kabul zurückgekehrt ist (AA 26.6.2023). Abdul Hakim Sharai, amtierender Justizminister der Taliban, untersagte am 16.8.2023 auf einer Pressekonferenz jegliche politische Betätigung von Parteien im Land. Er sagte, dass die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere, noch für die Nation von Vorteil sei (BAMF 31.12.2023; vgl. TN 16.8.2023).

In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen (EUAA 12.2023). Auch wenn diese ähnliche oder identische Ziele verfolgen, findet zwischen diesen Gruppierungen wenig bis gar keine Koordinierung bzw. Zusammenarbeit statt (EUAA 12.2023; vgl. FP 14.12.2023, VOA 28.4.2022). Obwohl das Taliban-Regime international geächtet und für seine frauenfeindliche Politik verurteilt wird, hat bisher kein Land die Unterstützung für einen Krieg gegen die Taliban angeboten und auch die Vereinigten Staaten, die die Taliban 20 Jahre lang bekämpft haben, haben davon abgesehen, die Anti-Taliban-Aufständischen zu unterstützen. Die Taliban haben den bewaffneten Aufstand heruntergespielt (VOA 6.12.2023) und auch internationale Experten gehen nicht davon aus, dass die bewaffneten Gruppen, die in Afghanistan aktiv sind und gegen die Taliban kämpfen, eine tatsächliche Gefahr für das Regime darstellen (EUAA 12.2023; vgl. AA 26.6.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Experte gab an, dass die Aufständischen zumindest in naher Zukunft nicht über genügend Kräfte verfügen, um die Taliban zu stürzen, aber sie scheinen das islamistische Regime vor politische und ordnungspolitische Herausforderungen zu stellen. Auch haben viele Länder, obwohl sie keine der Kriegsparteien in Afghanistan unterstützen, die Anführer der aufständischen Anti-Taliban-Gruppen und andere afghanische Politiker, die gegen die Taliban sind, eingeladen. Die Taliban haben öffentlich ihre Frustration gegenüber Ländern geäußert, die ihre Gegner empfangen, während die meisten Taliban-Führer aufgrund von Sanktionen der Vereinten Nationen nicht reisen können (VOA 6.12.2023).

Im Jahr 2023 ging die Zahl der Angriffe der bewaffneten Opposition und der bewaffneten Zusammenstöße mit den Taliban-Behörden im Vergleich zum Vorjahr zurück (UNGA 1.12.2023; vgl. UNGA 20.6.2023). UNAMA verzeichnete Angriffe, zu denen sich die drei wichtigsten in Afghanistan tätigen bewaffneten Widerstandsgruppen bekannten. Die National Resistance Front (NRF), die Afghanistan Freedom Front (AFF) und das Afghanistan Liberation Movement (ALM) übernahmen die Verantwortung für Angriffe in acht Provinzen. Die Sicherheitskräfte, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch (UNGA 20.6.2023).

ACAPS 1.10.2023

In den ersten drei Monaten des Jahres 2023 operierten die vorgenannten Gruppen in den Provinzen Badakhshan, Balkh, Helmand, Jawzjan, Kabul, Kandahar, Kapisa, Nangarhar, Nuristan, Parwan, Samangan und Takhar. Bis September führten sie Operationen in fünf weiteren Provinzen durch (Baghlan, Ghazni, Kunduz, Laghman und Paktika). Die Zahl der Angriffe stieg von 23 (Jänner-März) auf 57 (Juni-August). Obwohl die militärischen Fähigkeiten dieser Gruppen insgesamt unklar sind, haben die Taliban immer wieder signalisiert, dass sie die von ihnen ausgehende Bedrohung ernst nehmen, indem sie eine große Zahl von Truppen und Militärführern in den nördlichen Provinzen stationiert haben (ACAPS 1.10.2023).

Die AFF war im dritten Quartal 2023 die aktivste Gruppe, auch wenn ihre Angriffe weiterhin von geringem Umfang waren, während die NRF deutlich weniger aktiv war als 2022 und in ihrer traditionellen Hochburg Panjsher keine Angriffe verübte (UNGA 1.12.2023).

Weitere Widerstandsbewegungen

Letzte Änderung 2025-01-14 16:00

Afghanistan Freedom Front (AFF)

Die AFF erklärte ihre Gründung am 11.3.2022 (SIGA 7.4.2022; vgl. VOA 28.4.2022). Zwar gab die Gruppierung ihre Führungspersönlichkeiten nicht offiziell bekannt, jedoch wird vermutet, dass General Yasin Zia, ein ehemaliger Verteidigungsminister und Generalstabschef, zu den Anführern der Gruppe gehört (VOA 28.4.2022). Eigenen Angaben zufolge zählt die AFF "Tausende Kämpfer" und ist "in allen 34 Provinzen Afghanistans aktiv", wobei diese Behauptungen nicht durch andere Quellen belegt werden können. Die Gruppe veröffentliche regelmäßig Videos von Anschlägen, die sie für sich reklamiert, unter anderem in den Provinzen Kapisa, Parwan, Takhar, Baghlan, Sar-e Pul, Badakhshan und Kandahar, wobei auch hier eine unabhängige Überprüfung dieser Behauptungen schwierig ist (SIGA 7.4.2022). Die AFF scheint aus einzelnen Milizen zu bestehen, die sich zu der Front zusammengeschlossen haben (BAMF 10.2022). So wurden im August 2022 Videos von drei Gruppen in den Provinzen Farah (BAMF 10.2022; vgl. 8am 20.8.2022), Ghor und Faryab gepostet, die ihren Kampf gegen die Taliban als Teil der AFF ankündigten (BAMF 10.2022). Ein Angriff der AFF auf eine Polizeistation in Takhar am 23.3.2022 wurde von den Taliban bestätigt (SIGA 7.4.2022).

Die AFF verübte im August 2023 nach eigenen Angaben einen Angriff auf einen Taliban-Stützpunkt in Parwan, bei dem fünf Taliban-Mitglieder getötet und drei weitere verletzt wurden (KaN 15.8.2023; vgl. Afintl 15.8.2023). Berichten zufolge wurden bei einem Angriff der AFF in Laghman am 3.9.2023 zwei Taliban getötet und vier weitere verletzt (KaN 3.9.2023). Darauf erfolgte ein Gegenangriff der Taliban gegen die AFF in verschiedenen Regionen des Distriktes Dawlat Shah in Laghman (Afintl 31.8.2023). Im November haben die NRF und die AFF, nach eigenen Erklärungen auf X [Anm.: ehemals Twitter], mindestens 50 Talibankämpfer getötet (VOA 6.12.2023).

Afghanistan Liberation Movement (ALM)

Das Afghanistan Liberation Movement (auch Afghanistan Islamic National and Liberation Movement) (ALM) (CT 29.11.2022) gab seine Gründung Mitte Februar 2022 bekannt. Es wird angenommen, dass es die bislang einzige Anti-Taliban-Bewegung ist, die zum größten Teil aus Paschtunen besteht. Sie wird von Abdul Matin Suleimankhel angeführt, einem Kommandeur der ehemaligen ANA Special Operations Corps (SIGA 7.4.2022; vgl. VOA 14.9.2022). Mitte März 2022 gab die Gruppierung an, dass sie über "Tausende Kämpfer" in mehr als zwei Dutzend Provinzen verfügen würde, wobei sich ihre Aktivitäten offenbar hauptsächlich auf die von Paschtunen bewohnten südlichen und östlichen Teile des Landes konzentrieren (Helmand, Kandahar, Paktika und Nangarhar) (SIGA 7.4.2022). Experten zufolge sind die Kapazitäten und Fertigkeiten der Gruppe begrenzter als von ihr behauptet (SIGA 7.4.2022; vgl. VOA 28.4.2022). Die Gruppierung beansprucht verschiedene Angriffe auf die Taliban in den Jahren 2022 (SIGA 7.4.2022) und 2023 für sich (UNGA 20.6.2023; vgl. ACAPS 1.10.2023).

Weitere Gruppierungen

Zu den anderen Widerstandsgruppen, die ihre Präsenz angekündigt haben, gehören die Turkestan Freedom Tigers, die Berichten zufolge am 7.2.2022 einen kleinen Angriff auf einen Kontrollpunkt der Taliban in der Nähe der Stadt Sheberghan (Provinz Jawzjan) verübt haben (ISW 13.1.2023), der National Resistance Council (dem angeblich eine Reihe prominenter Anti-Taliban-Persönlichkeiten aus dem Exil wie Ata Mohammad Noor und Abdul Rashid Dostum angehören), die Liberation Front of Afghanistan, die Unknown Soldiers of Hazaristan, die angeblich aus Hazara bestehende Freedom and Democracy Front und eine Gruppe namens Freedom Corps (angeblich in Teilen der Provinz Takhar aktiv) (SIGA 7.4.2022; vgl. VOA 28.4.2022). Über die Führung und die Fähigkeiten dieser Gruppen ist wenig bekannt (VOA 28.4.2022). Im Dritten Quartal 2023 gaben vier weitere Widerstandsgruppen ihre Existenz bekannt - die Afghanistan National Guard Front, die National Mobilization Front, die National Battle Front und die Afghanistan United Front - wobei sich die beiden letztgenannten Gruppen, mit Stand November 2023, zu keinen Anschlägen bekannten (UNGA 1.12.2023).

Ethnische Gruppen

Letzte Änderung 2025-01-14 15:59

In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 4.2022) und 38,3 Millionen Menschen (8am 30.3.2022; vgl. CIA 1.2.2024). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 1.2.2024), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).

Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 26.6.2023).

Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 20.3.2023a).

Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Minderheit sowie lediglich einen Vertreter der Hazara (AA 26.6.2023).

Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Aber selbst auf lokaler Ebene werden Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Darüber hinaus lässt sich keine klare, systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen, solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren (AA 26.6.2023).

Hazara

Letzte Änderung 2025-01-31 16:37

Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 15 % der afghanischen Bevölkerung aus (AA 26.6.2023; vgl. BAMF 5.2022). Die Mehrheit der Hazara lebt im Hazarajat (oder "Land der Hazara") (MRG 5.1.2022; vgl. EB o.D., BAMF 5.2022), das im zerklüfteten zentralen Bergland Afghanistans liegt und eine Fläche von etwa 50.000 Quadratkilometern umfasst. Die Region erstreckt sich auf die Provinzen Bamyan und Daikundi sowie mehrere angrenzende Distrikte in den Provinzen Ghazni, Uruzgan, (Maidan) Wardak, Parwan, Baghlan, Samangan und Sar-e Pul. Es gibt auch sunnitische Hazara-Gemeinschaften in den Provinzen Badghis, Ghor, Kunduz, Baghlan, Panjsher und anderen Gebieten im Nordosten Afghanistans (MRG 5.1.2022). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (JP o.D.; vgl. BAMF 5.2022), auch bekannt als Jaafari-Schiiten (USDOS 15.5.2023). Eine Minderheit der Hazara ist ismailitisch (USDOS 15.5.2023; vgl. MRG 5.1.2022). Ismailitische Hazara leben in den Provinzen Parwan, Baghlan und Bamyan. Darüber hinaus sind sowohl schiitische als auch sunnitische Hazara in erheblicher Zahl in mehreren städtischen Zentren Afghanistans vertreten, darunter Kabul, Mazar-e Sharif und Herat (MRG 5.1.2022).

Die Taliban haben insbesondere den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara, die während des ersten Taliban-Regimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht (AA 26.6.2023). Dennoch berichtete AI (Amnesty International) bereits im Juli 2021 über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni, nachdem die Taliban dort die Kontrolle übernommen hatten (AI 19.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021a), und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen, von den Taliban getötet worden sein (AI 5.10.2021; vgl. BBC 5.10.2021).

Es gibt weiters Berichte, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Die Quellen verweisen auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh (HRW 22.10.2021). In der Provinz Daikundi sollen im September 2021 ca. 400 Hazara-Familien gewaltsam von ihrem Land vertrieben worden sein. Laut Erkenntnissen der UN konnten die meisten mittlerweile wieder zurückkehren (AA 26.6.2023). In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober "Hunderte von Hazara-Familien", und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (HRW 22.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a). Nach Einschätzung von HRW beruht die Diskriminierung von Hazara bei illegaler Landnahme v. a. auf lokalen Konflikten, wird aber von der Taliban-Führung toleriert. Es gibt darüber hinaus weitere Berichte über lokale Diskriminierung, u. a. durch Enteignungen und besondere Besteuerung, die von der Taliban-Regierung mindestens geduldet wird (AA 26.6.2023). So kam es auch im Frühjahr 2022 dazu, dass Hazara ihre Häuser nach Streitigkeiten mit Nomaden verlassen mussten (AAN 11.1.2023). Am 2.9.2023 wurde berichtet, dass die Taliban Hazara in der Provinz Maidan Wardak befohlen haben, Kutschis eine Entschädigung für den Verlust ihres Viehs zu zahlen. Berichten zufolge ist der Viehbestand der Kutschis vor einigen Jahren in dem Gebiet verschwunden. Auch hier wurde den Taliban Voreingenommenheit vorgeworfen (KaN 2.9.2023).

Auch sind Hazara weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des Islamischen Staats Khorasan Provinz (ISKP) zu werden (AA 26.6.2023: vgl. HRW 25.10.2021). So kam es auch im Jahr 2022 zu Angriffen des ISKP, welche auf Hazara abgezielt haben (AA 20.7.2022; vgl. UNGA 14.9.2022, HRW 12.1.2023). Beispielsweise wurden bei einem Anschlag auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif im April 2022 mindestens 31 Menschen getötet (UNGA 15.6.2022; vgl. PAN 23.4.2022). Am 24.1.2022 wurden bei einem ISKP-Anschlag im Hazara-Viertel Haji Abbas in Herat sieben Menschen getötet und zehn Weitere verletzt (8am 24.1.2022; vgl. REU 23.1.2022). Ebenso in Herat kam es am 1.4.2022 im Hazara-Viertel Jebrail zu einem Bombenanschlag, bei dem 12 junge Männer getötet und 25 weitere verletzt wurden (8am 6.4.2022; vgl. TN 24.1.2023). Mindestens 26 junge Hazara wurden bei zwei Angriffen auf Bildungseinrichtungen in Kabul am 19.4.2022 getötet (8am 20.10.2022; vgl. AN 19.4.2022). Acht Menschen wurden im August in Kabul getötet, als eine Bombe in der Nähe einer schiitischen Moschee explodierte (VOA 5.8.2022; vgl. REU 5.8.2022).

Am 13.10.2023 kam es zum Freitagsgebet in der schiitischen Imam-Zaman-Moschee in der Hauptstadt Pul-e Khumri in Baghlan zu einer Explosion (Afintl 13.10.2023; vgl. RFE/RL 14.10.2023). Berichten zufolge sollen bis zu 30 Personen getötet worden sein (BAMF 31.12.2023). Der ISKP bekannte sich zu der Tat (BAMF 31.12.2023; vgl. RFE/RL 14.10.2023).

In einem mehrheitlich von Hazara bewohnten Viertel in Herat (BAMF 31.12.2023) wurden am 1.12.2023 bei einem Angriff unbekannter bewaffneter Personen mindestens sechs Menschen, darunter zwei Geistliche, getötet und drei weitere verwundet (KP 1.12.2023; vgl. PAN 1.12.2023). Berichten zufolge wurden in den letzten anderthalb Monaten mindestens vier Hazara-Kleriker oder religiöse Führer in Herat getötet (KP 1.12.2023).

Zwischen Oktober 2023 und Jänner 2024 kam es zu einer Reihe von IED (Improvised Explosive Devices)-Angriffen im vornehmlich von Hazara besiedelten Distrikt Dasht-e Barchi, für die der ISKP die Verantwortung übernahm. So wurden am 26.10.2023 bei einem Angriff auf einen Sportklub mindestens vier Menschen getötet (FR24 27.10.2023; vgl. VOA 28.10.2023). Bei einem Angriff auf einen Minibus am 7.11.2023 wurden mindestens sieben Menschen getötet und etwa 20 verwundet (UNAMA 22.1.2024; vgl. TN 7.11.2023). Am 6.1.2024 kam es zu einer weiteren Explosion eines Minibusses (VOA 6.1.2024; vgl. RFE/RL 7.1.2024). Die Angaben zu den Opferzahlen schwanken, jedoch wurden nach Angaben von UNAMA mindestens 25 Menschen getötet oder verwundet (RFE/RL 7.1.2024; vgl. AP 7.1.2024).

IDPs und Flüchtlinge

Letzte Änderung 2024-04-05 15:38

Jahrelange Konflikte, Naturkatastrophen und wirtschaftliche Schwierigkeiten haben im verarmten Afghanistan Millionen von Menschen zu Binnenvertriebenen gemacht (VOA 11.7.2023). Binnenvertriebene wie auch Rückkehrende aus dem Ausland befinden sich laut UNHCR in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit oder -verkauf) (AA 26.6.2023). Die Zahl der Binnenvertriebenen ist seit dem Jahr 2021 um 200.000 Personen gesunken (AA 26.6.2023) und lag 2023 zwischen 3,25 (UNHCR 1.2.2024) und 3,3 Mio. Menschen. Gründe für Vertreibung sind vor allem Konflikte und extrem wetterbedingte Ereignisse (AA 26.6.2023).

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung 2025-01-31 16:38

Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv (AA 26.6.2023; vgl. WB 19.3.2024, UNDP 18.4.2023), was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt (WB 19.3.2024; vgl. UNDP 18.4.2023, NH 31.1.2024). Die humanitäre Lage bleibt angespannt (AA 26.6.2023; vgl. WB 19.3.2024). Nach der Machtübernahme der Taliban waren große Teile der Bevölkerung zunehmend auf humanitäre Hilfe angewiesen (IOM 1.9.2022; vgl. IR 17.8.2023). Waren es im Jahr 2022 24,4 Millionen Menschen (ca. 60 % der Bevölkerung) (IOM 1.9.2022; vgl. UNOCHA 1.2023), so stieg diese Zahl bis Januar 2023 auf 28,3 Millionen (UNOCHA 1.2023). Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe aufgrund der Nachwirkungen von vierzig Jahren Krieg, der jüngsten politischen Umwälzungen und wirtschaftlicher Instabilität. Auch häufige Naturkatastrophen und der Klimawandel haben Auswirkungen auf die humanitäre Lage im Land (UNOCHA 6.2024; vgl. EC 8.10.2024). Während Afghanistan gute Fortschritte bei der Aufrechterhaltung von Stabilität und Sicherheit gemacht zu haben scheint, hat sich die afghanische Wirtschaft von dem erheblichen Produktionsrückgang seit 2020 nicht erholt. Dies ist größtenteils auf eingeschränkte Bankdienstleistungen und Operationen des Finanzsektors, Unterbrechungen in Handel und Gewerbe, geschwächte und isolierte wirtschaftliche Institutionen und fast keine ausländischen Direktinvestitionen oder Geberunterstützung für die produktiven Sektoren zurückzuführen (UNDP 12.2023).

Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder (USIP 8.8.2022; vgl. WB 10.2022) und im Jahr 2023 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung (USIP 10.8.2023). Die Inflation ging zurück (WB 31.7.2023) und ging im April 2023 in eine Deflation über (WB 3.10.2023). Dies (FEWS NET 9.3.2024), in Verbindung mit günstigeren Wetterbedingungen für die Produktion von Nahrungsmitteln (FEWS NET 21.6.2024), führte zu Preissenkungen bei Lebensmitteln (REACH 21.6.2024; vgl. WFP 11.7.2024). In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 % (WB 4.2024). Die Wirtschaft stagnierte in weiterer Folge jedoch (WB 4.2024; vgl. UNDP 7.3.2024) und die sozioökonomische Situation in Afghanistan ist weiterhin durch Armut, Ernährungsunsicherheit und Arbeitslosigkeit gekennzeichnet (WB 4.2024).

Laut einem Bericht des World Food Programmes hatten im Dezember 2023 38 % der Haushalte im Rahmen der Nahrungsmittelaufnahme hohe Bewältigungsstrategien aufzuwenden, was einen Rückgang um 5 % gegenüber September 2023 bedeutet. Zu diesen verbrauchsorientierten Bewältigungsstrategien zählen beispielsweise der Kauf billigerer Nahrungsmittel, das Borgen von Lebensmitteln von Verwandten oder Freunden, die Einschränkung der Portionsgröße bei Erwachsenen oder das Reduzieren der Anzahl der Mahlzeiten pro Tag (WFP 11.2.2024). Weitere Strategien zur Bewältigung der grundlegenden Bedürfnisse der Haushalte sind die Aufnahme von Schulden, der Verkauf von Eigentum (UNOCHA 23.12.2023; vgl. ACAPS 3.6.2024), Betteln (ACAPS 3.6.2024), die (Zwangs)verheiratung von Mädchen (UNOCHA 23.12.2023), Kinderarbeit (STC 2023; vgl. UNOCHA 23.12.2023) oder der Verkauf von Organen (NYT 19.3.2024; vgl. FR24 28.2.2022).

Im Hinblick auf die Frage der Lebenserhaltungskosten in Afghanistan gibt es große Unterschiede zwischen den einzelnen Regionen Afghanistans sowie dem städtischen und ländlichen Bereich. Aber auch die diesbezüglichen Quellen weichen teilweise voneinander ab. So gibt ein Experte aus Afghanistan an, dass ein durchschnittliches Drei-Zimmer-Appartement in Kabul ca. 14.000 AFN in Monat an Miete kostet. Für die Lebenserhaltungskosten einer fünf- bis sechsköpfigen Familie würde noch einmal ca. derselbe Betrag benötigt. Damit würde sich die monatlichen Lebenserhaltungskosten für eine fünf- bis sechsköpfige Familie auf ca. 28.000 AFN belaufen (STDOK/VQ AFGH 4 8.12.2024). Eine weitere in Afghanistan lebende Quelle gibt an, dass die monatlichen Lebenserhaltungskosten stark vom Lebensstandard und den wirtschaftlichen Bedingungen abhängig sind. Die folgende Tabelle zeigt monatliche Kosten für Alleinstehende und Familien für die verschiedenen Bereiche und unterscheidet zwischen städtischen und ländlichen Gebieten. Kosten in Afghani (AFN) mit Stand Dezember 2024 (RA KBL 7.12.2024):

RA KBL 7.12.2024

Kategorie

Städtische Gebiete

Ländliche Gebiete

 

Alleinstehend

Familie

Alleinstehend

Familie

Einfache Unterkunft

8.000 - 12.000

10.000 - 30.000

4.000 - 7.000

8.000 - 20.000

Lebensmittel

8.000 - 10.000

15.000 - 25.000

6.000 - 9.000

10.000 - 15.000

Hygieneprodukte

500 - 1.000

1.000 - 1.500

200 - 500

800 - 1.000

Energiekosten

1.500 - 2.000

3.000 - 4.000

1.000 - 1.500

2.000 - 3.000

Verschiedene Ausgaben

2.000 - 3.000

3.000 - 6.000

1.000 - 2.000

1.500 - 3.000

Gesamt

20.000 - 28.000

32.000 - 66.500

12.000 - 20.000

22.300 - 42.000

     

Eine von IOM durchgeführte Befragung betreffend den monatlichen Lebenserhaltungskosten in Afghanistan ergab hingegen die folgenden Daten (IOM 2.12.2024).

IOM 2.12.2024

Region

Städtische Gebiete

Ländliche Gebiete

 

Alleinstehend

Familie

Alleinstehend

Familie

Nord-Afghanistan

4.000

7.000

2.000

4.000

West-Afghanistan

7.400

20.000

4.500

12.000

Zentral-Afghanistan

6.000

15.000

4000

6.000

Ost-Afghanistan

4.500

16.000

2.000

7.200

     

[Anm.: Aufgrund der enormen Unterschiede zwischen den Inhalten der beiden Quellen und auch zwischen den Zahlen von IOM vom Dezember 2024 (IOM 2.12.2024) und September 2024 (IOM 17.9.2024) wurde bei IOM nachgefragt.]

Laut IOM ergibt sich die Diskrepanz zwischen den im IOM-Bericht vom September 2024 angegebenen Mietpreisspannen und den jüngsten Daten (Dezember 2024) zu den monatlichen Lebenshaltungskosten in erster Linie aus Unterschieden im Profil der Befragten, wie z. B. der finanziellen Situation und der Art der gemieteten Unterkunft. Im September befragte IOM Afghanistan Personen mit mittlerem Einkommen, die Wohnungen zwischen 5.500 und 15.000 AFN mieteten. In den Daten vom Dezember 2024 befragte IOM Afghanistan eine vielfältigere Gruppe von Schlüsselpersonen, darunter auch Befragte mit sehr niedrigem Einkommen (die in einfachen Unterkünften leben), und legte den Schwerpunkt auf die Kosten, die nur zur Deckung der Grundbedürfnisse wie Unterkunft, Lebensmittel und Hygieneprodukte erforderlich sind. Es gibt erhebliche Unterschiede bei den Mindestmietpreisen in Afghanistan sowie bei den Unterbringungsstandards, was zu niedrigeren durchschnittlichen Gesamtmietkosten in den neueren Daten beiträgt. Menschen mit besseren finanziellen Bedingungen neigen dazu, in gut ausgestatteten Wohnungen zu leben, während Menschen mit niedrigerem Einkommen sich für günstigere Optionen entscheiden. Diese Ungleichheit wird durch das Fehlen standardisierter Mietpreise, die von den zuständigen Behörden festgelegt werden, noch verschärft. Aus diesem Grund ist die im Dezember 2024 gemeldete Spanne der Mietkosten größer und umfasst auch sehr günstige Wohnungen (2.000 AFN/Monat), wobei die Standards in solchen Unterkünften sehr niedrig sind (IOM 9.1.2025b).

Auch bei Preisen für Güter und Dienstleistungen kann es zu unterschiedlichen Kosten je nach Region kommen. Zur Veranschaulichung dessen folgt nun eine Darstellung der Preise für Winterkleidung und Winterschuhe in den unterschiedlichen Teilen Afghanistans, welche von IOM-Afghanistan vor Ort recherchiert wurden (Preise in AFN). Winterkleidung ist in Afghanistan erhältlich und wird sowohl importiert wie auch vor Ort produziert (IOM 2.12.2024).

IOM 2.12.2024

Region

Preis Winterjacke

Preis Winterschuhe

Nord-Afghanistan

500 - 900

500 - 900

West-Afghanistan

350 - 800

500 - 800

Zentral-Afghanistan

350 - 1000

400 - 1.000

Ost-Afghanistan

400 - 600

500 - 1.000

Süd-Afghanistan

500

800 - 1.000

   

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchgeführten Studie gaben 90 % der Befragten an, Schwierigkeiten bei der Deckung der Grundbedürfnisse zu haben (ATR/STDOK 3.2.2023).

Eine weitere Studie, die im Januar 2023 vom Assessment Capacities Project (ACAPS) in der Provinz Kabul durchgeführt wurde, ergab, dass die Haushalte sowohl in den ländlichen als auch in den städtischen Gebieten Kabuls Schwierigkeiten hatten, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Als dringendste Probleme nannten die Haushalte unsichere Lebensmittelversorgung und unzureichende Kleidung für die Wintersaison (ACAPS 16.6.2023).

Im November 2024 führte ATR Consulting eine weitere Studie in Kabul durch. Hier gaben 12 % der Befragten an, dass sie grundlegende Konsumgüter wie Kleidung oder Schuhe für die Mitglieder ihrer Familie zur Verfügung stellen können, während dies 21 % der Befragten gerade noch möglich ist. 41 % schaffen es kaum diese Güter zur erwerben und 26 % ist dies gar nicht möglich. 37 % der Befragten haben immer Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten, zu denen alle Produkte für die persönliche Hygiene wie Seife, Shampoo, Zahnpasta, Lotion, Desinfektionsmittel, Damenhygieneprodukte usw. gehören. 26 % der Befragten haben gerade noch Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten, während 28 % kaum Zugang und 9 % keinen Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten haben (STDOK/ATR 14.1.2025).

Pensionssystem

Laut einem Rechtsanwalt in Kabul ist das Rentensystem in Afghanistan derzeit ausgesetzt (RA KBL 19.2.2024). Im Sommer 2022, etwa ein Jahr nach der Übernahme, kündigten die Taliban an, die Scharia-Grundlage für Renten zu prüfen. Später, im Oktober 2022, wurde ein vom Kabinett ratifizierter Pensionsplan dem Obersten Führer Hibatullah Akhundzada zur Genehmigung vorgelegt, wobei das Finanzministerium vorschlug, vier Milliarden Afghani (rund 46 Millionen US-Dollar) für die Bezahlung der Renten im öffentlichen Sektor bereitzustellen (AAN 22.5.2024; vgl. AAN 17.4.2023). Das reichte kaum aus, um die jährlichen Pensionskosten der Regierung zu decken, die laut jüngsten Schätzungen von BBC bei 12,5 Milliarden Afghani (175 Millionen US-Dollar) liegen (AAN 22.5.2024; vgl. BBC 9.4.2024). Darin waren auch nicht die Rückstände enthalten, die den Rentnern für 2021 und 2022 geschuldet wurden (AAN 22.5.2024). Im April 2024 kündigten die Taliban an, dass Rentensystem abzuschaffen und die Rentenbeiträge nicht mehr von den Gehältern des derzeitigen zivilen und militärischen Personals abzuziehen. Betreffend Rentenregelungen für Arbeitnehmer im Privatsektor sowie für Personen, die keiner formellen Beschäftigung nachgehen, sind keine vollständigen Informationen bekannt (AAN 22.5.2024). Mit Stand August 2024 bleibt das Pensionssystem in Afghanistan weiterhin außer Kraft (8am 26.8.2024).

Naturkatastrophen

Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks (FEWS NET 6.7.2024; vgl. AI 24.4.2024), darunter Dürren (UNOCHA 2024; vgl. ADB 4.2024), Überflutungen (FEWS NET 6.7.2024; vgl. ADB 4.2024) und Erdbeben (ADB 4.2024; vgl. IDMC 14.5.2024). Afghanistan hat unter den Ländern mit niedrigem Einkommen in den letzten 40 Jahren die meisten Todesopfer durch Naturkatastrophen zu beklagen und steht weltweit auf Platz 5 der klimatisch am stärksten gefährdeten Länder (UNDP 18.4.2023).

Im März 2023 kam es zu einem schweren Erdbeben im Norden Afghanistans (REU 22.3.2023; vgl. FR24 22.3.2023). Berichten zufolge kamen bei Überschwemmungen im Juli 2023 mindestens 47 Menschen in elf Provinzen ums Leben (PAN 27.7.2023). Die durch heftige saisonale Regenfälle verursachten Sturzfluten haben Häuser sowie Hunderte von Quadratkilometern landwirtschaftlicher Nutzfläche teilweise oder vollständig zerstört (UNHCR 1.8.2023; vgl. AJ 24.7.2023). Betroffene Provinzen waren vor allem Kabul, Maidan Wardak und Ghazni (AJ 24.7.2023), aber auch die Provinzen Kunar, Paktia, Khost, Nuristan, Nangarhar, Paktika und Helmand hatten Opfer zu verzeichnen (PAN 27.7.2023).

Am 7.10.2023 kam es zu einem schweren Erdbeben in Herat, gefolgt von zusätzlichen Nachbeben (UN News 16.10.2023; vgl. UNOCHA 16.10.2023). Das Epizentrum des Bebens war der Distrikt Zendahjan (AP 12.10.2023), den UNOCHA zusammen mit den Distrikten Herat und Enjil als die am stärksten betroffenen Regionen identifizierte (UNOCHA 20.10.2023). Berichten zufolge wurden ganze Dörfer zerstört (CNN 15.10.2023), und Tausende Menschen getötet (AP 11.10.2023; vgl. AAN 11.11.2023). Nach Angaben von UNOCHA waren mehr als 275.000 Menschen in neun Distrikten direkt von den Erdbeben betroffen (UNOCHA 16.11.2023a), die mindestens 1.480 Todesopfer und 1.950 Verletzte forderten (UNOCHA 16.11.2023b). Mehr als 8.429 Häuser wurden zerstört und weitere 17.088 stark beschädigt (UNOCHA 20.10.2023).

Nach Angaben von UNOCHA sind im Jahr 2024 mit Stand 5.10.2024 mehr als 180.200 Menschen von Naturkatastrophen betroffen. Neben 528 Todesfällen und 838 Verletzten wurden auch 14.899 Häuser beschädigt und 6.511 zerstört. Besonders betroffen waren im Jahr 2024 die Provinzen Ghor, Nangarhar und Baghlan, wobei es auch in anderen Teilen des Landes zu Naturkatastrophen kam (UNOCHA 5.10.2024).

Armut und Lebensmittelunsicherheit

Letzte Änderung 2025-01-30 08:43

Afghanistan gehört zu den ärmsten Ländern der Welt (WB 1.7.2024) mit der weltweit höchsten Prävalenz von unzureichender Ernährung (WFP 25.6.2023). Seit 2021 ist in Afghanistan eine leichte Verbesserung der Ernährungssicherheit zu verzeichnen, obwohl das Land in den letzten Jahren mit einer Reihe bedeutender Herausforderungen konfrontiert war. Dazu gehören der politische Übergang im August 2021, die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und mehrere Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben und Dürren. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen, die weiterhin die Ressourcen belasten und die Ernährungssicherheit beeinträchtigen (WFP 9.7.2024; vgl. IPC 7.1.2025). Auch der Afghanistan Welfare Monitoring Survey (AWMS) vom Oktober 2023 deutet darauf hin, dass sich die Ernährungssicherheit afghanischer Haushalte seit den Monaten nach der Machtübernahme der Taliban am 15.8.2021 verbessert hat, auch wenn die meisten von ihnen ihre Grundbedürfnisse nicht befriedigen können. Dies spiegelt sich in einem Rückgang der Haushalte wider, die von einer akuten Nahrungsmittelkrise berichten (WB 10.2023).

Laut einem Bericht des World Food Programme (WFP) sank der Anteil der Haushalte mit mangelhaftem Nahrungsmittelverbrauch im Juni 2023 kurzfristig auf 48 %, stieg jedoch im Dezember 2023 wieder auf 54 %, wobei Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand sowie Haushalte mit Menschen mit Behinderung überproportional von den negativen Ergebnissen beim Lebensmittelkonsum betroffen sind (WFP 11.2.2024). Auch der Afghanistan Welfare Monitoring Survey (AWMS) vom Oktober 2023 deutet darauf hin, dass sich die Ernährungssicherheit afghanischer Haushalte seit den Monaten nach der Machtübernahme der Taliban am 15.8.2021 verbessert hat, auch wenn die meisten von ihnen ihre Grundbedürfnisse nicht befriedigen können. Dies spiegelt sich in einem Rückgang der Haushalte wider, die von einer akuten Nahrungsmittelkrise berichten (WB 10.2023).

In der Periode September bis Oktober 2024 sind nach Schätzungen der IPC ca. 11,6 Millionen Menschen (25 % der Gesamtbevölkerung) von einem hohen Maß an akuter Ernährungsunsicherheit betroffen, die in IPC-Phase 3 oder höher (Krise oder schlimmer) eingestuft wird. Davon befinden sich etwa 1,8 Millionen Menschen (4 % der Gesamtbevölkerung) in IPC-Phase 4 (Notfall) und etwa 9,8 Millionen Menschen (21 % der Gesamtbevölkerung) in IPC-Phase 3 (Krise). Diese leichte Verbesserung der Ernährungssicherheit ist auf eine verbesserte landwirtschaftliche Produktion, das Ausmaß der humanitären Nahrungsmittel- und landwirtschaftlichen Nothilfe im Zeitraum 2023/2024 und eine verbesserte Kaufkraft der Haushalte zurückzuführen. Für den Zeitraum November 2024 bis März 2025, der mit der kalten Jahreszeit zusammenfällt, prognostiziert IPC, dass 14,8 Millionen Menschen (32 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC-Phase 3 oder höher (Krise oder schlimmer) eingestuft werden. Darunter fallen 3,1 Millionen Menschen (7 % der Gesamtbevölkerung) in Phase 4 und 11,6 Millionen (25 % der Gesamtbevölkerung) in Phase 3. Des Weiteren wird durch IPC prognostiziert, dass im Zeitraum Juni 2024 und Mai 2025 fast 3,5 Millionen Kinder im Alter von 6 bis 59 Monaten an akuter Unterernährung leiden oder voraussichtlich daran erkranken werden (IPC 7.1.2025). Anm.: Erklärungen zu den einzelnen IPC-Phasen finden sich am Ende des Kapitels.

Die folgende Grafik zeigt die Lebensmittelunsicherheit von September bis Oktober 2024 und die prognostizierte (November 2024 bis März 2025) Lebensmittelunsicherheit in Afghanistan nach Angaben von IPC (IPC 7.1.2025).

IPC 7.1.2025

Die Lebensmittelpreise sind seit der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022), was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte (AA 26.6.2023). Ab Mitte 2022 begannen die Lebensmittelpreise wieder langsam zu sinken (WFP 18.2.2024). Ein Trend, der sich auch im Jänner 2024 fortsetzt. So lagen die Preise für Grundnahrungsmittel zu diesem Zeitpunkt etwa 1 bis 3 % niedriger als im Dezember 2023 und 20 bis 35 % niedriger als im Vorjahr. Der Preisrückgang ist in erster Linie auf die Aufwertung des Afghani zurückzuführen, der den Import von Lebensmitteln förderte. Darüber hinaus hat die laufende Einfuhr von Nahrungsmitteln aus den Nachbarländern, insbesondere aus Kasachstan, Iran und Pakistan, wesentlich zur Aufrechterhaltung eines stabilen Marktangebots beigetragen, was wiederum zu niedrigeren Preisen für wichtige Nahrungsmittel geführt hat (FEWS NET 28.2.2024).

Nachfolgend eine Grafik, erstellt durch das Projekt OSIF der Staatendokumentation, mit Vergleichspreisen bestimmter Güter in den Provinzen Kabul und Bamyan vor und nach der Machtübernahme durch die Taliban, basierend auf Daten des World Food Programme (WFP):

erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des World Food Programme (WFP) (WFP 27.9.2024)

In beiden Regionen zeigt sich eine ähnliche Entwicklung. In fast allen Fällen steigen die Preise bis Mitte 2022 an, um dann langsam wieder zu fallen. Mit Stand Mitte 2024 sind die Preise in einigen Fällen sogar unter dem Niveau vor der Taliban-Machtübernahme, in den anderen Fällen gleichen sie sich langsam an (WFP 27.9.2024).

Mitarbeiter von IOM-Afghanistan befragten im Jänner 2024 Einzelhandelsgeschäfte auf den lokalen Märkten in Afghanistan und sammelten Informationen aus erster Hand für die Städte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif (IOM 22.2.2024). Mit Stand September 2024 bleiben diese Preise nach Angaben von IOM stabil (IOM 17.9.2024). Die nachfolgende Tabelle zeigt die Ergebnisse:

IOM 22.2.2024, die Umrechnung EUR zu AFN wurde mit Stand 21.2.2024 von IOM durchgeführt.

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 3,6 % der Befragten an, dass sie in der Lage seien, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 53 % der Befragten in Herat, 26 % in Balkh und 12 % in Kabul gaben an, sie könnten es sich nicht leisten, ihre Familien ausreichend zu ernähren. Ebenso gaben 33 % der Befragten in Herat und Balkh und 57 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien ausreichend zu ernähren (ATR/STDOK 18.1.2022). In der ein Jahr später durchgeführten Studie von ATR Consulting in Kabul gaben ca. 53 % der Befragten an, dass sie kaum in der Lage sind, die Familie mit ausreichend Lebensmitteln zu versorgen (ATR/STDOK 3.2.2023).

Laut einer weiteren von ATR Consulting im November 2024 durchgeführten Studie in Kabul gaben 16 % der Befragten an, ausreichend Nahrung für ihre Familie bereitstellen zu können, während dies 32 % der Befragten gerade noch möglich ist. 42 % haben Probleme bei der Bereitstellung von ausreichender Nahrung und 10 % ist dies nicht möglich (STDOK/ATR 14.1.2025).

Anm.: Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit und akuter Unterernährung, welche die Genauigkeit, Transparenz, Relevanz und Vergleichbarkeit von Analysen zur Ernährungssicherheit und Ernährung für Entscheidungsträger verbessert:

 Phase 1 (keine/minimale Mängel): Die Haushalte sind in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden.

 Phase 2 (Gestresst): Gestresste Haushalte haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden.

 Phase 3 (Krise): Krisenhaushalte entweder: - haben Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln; oder - sind nur knapp in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien.

 Phase 4 (Notfall): Nothaushalte entweder: - haben große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen; oder - sind in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten.

 Phase 5 (Katastrophe/Hungersnot): In den Haushalten herrscht ein extremer Mangel an Nahrungsmitteln und/oder anderen Grundbedürfnissen, selbst wenn die Bewältigungsstrategien voll ausgeschöpft werden. Hunger, Tod, Elend und ein extrem kritisches Maß an akuter Unterernährung sind offensichtlich. (Für eine Einstufung als Hungersnot muss ein Gebiet ein extrem kritisches Niveau an akuter Unterernährung und Sterblichkeit aufweisen) (IPC 8.2021).

Wohnungsmarkt

Letzte Änderung 2025-01-30 09:01

Die Dynamik der Mietpreise in städtischen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter Lage, Ausstattung und die allgemeine Qualität der Unterkunft (IOM 22.2.2024).

Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News hatte im September 2022 bei Immobilienhändlern in den Kabuler Stadtteilen Shahr-i-Naw, Khoshal Khan und Qasaba Informationen über Kauf- und Verkaufspreise sowie Mietkosten eingeholt (PAN 19.9.2022). Demnach sanken Mietpreise für Häuser und Grundstücke nach dem Regierungswechsel im Jahr 2021 um 60 %. Im Jahr 2022 stiegen die Preise jedoch wieder um 50 %. So lag die Miete für eine Dreizimmerwohnung vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 je nach Stadtteil zwischen 8.000 AFN und 35.200 AFN. In den ersten Tagen des Talibanregimes sank der Preis auf zwischen 4.250 AFN und 25.400 AFN und mit September 2022 lag der Preis zwischen 5.000 AFN und 19.800 AFN (PAN 19.9.2022). Ein afghanischer Wirtschaftsexperte gab an, dass zwar die Preise für Wohnungen und Autos seit der Machtübernahme durch die Taliban stark gesunken wären, jedoch gleichzeitig auch die Kaufkraft der Menschen erheblich gesunken ist (WEA 17.7.2022).

Folgende Tabelle zeigt Informationen von IOM (International Organization for Migration), die im Jänner 2024 Daten zu Mietpreisen pro Monat vor Ort bei Vermietern und Hauseigentümern in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif erhoben hat. Sie sind nach der Anzahl der Betten in der Wohnung geordnet und bieten Einblicke in die Schwankungen der Mietpreise in verschiedenen Wohnumgebungen (IOM 22.2.2024). Mit September 2024 sind die nachfolgenden Preise, nach Angaben von IOM, weiterhin aktuell (IOM 17.9.2024).

IOM 22.2.2024 die Umrechnung EUR zu AFN wurde mit Stand 21.2.2024 von IOM durchgeführt.

Eine von IOM im Dezember 2024 durchgeführte Studie zu den Lebenserhaltungskosten in Afghanistan legt teilweise deutlich niedrigere Kosten für Miete bzw. Unterkunft nahe (IOM 2.12.2024). Der Grund für diese Unterschiede wurde im Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft erklärt.

Eine weitere in Kabul ansässige Quelle gab an, dass sich die Preise mit Stand Dezember 2024 für eine einfache Unterkunft im städtischen Bereich zwischen 8.000 - 12.000 AFN für Alleinstehende und zwischen 10.000 - 30.000 AFN für Familien bewegen. Im ländlichen Bereich belaufen sich die Kosten zwischen 4.000 - 7.000 AFN (Alleinstehende) und 8.000 - 20.000 (Familien) (RA KBL 7.12.2024).

Ein Mitte Dezember 2024 erschienener Artikel berichtet davon, dass die Preise für Mietwohnungen im Jahr 2024 wieder angestiegen sind. Ein Afghane berichtet beispielsweise, dass die Miete seiner 4-Zimmer-Wohnung nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul 5.000 AFN betrug, nun aber auf 12.000 AFN erhöht wurde. Immobilienmakler berichten, dass in den innerstädtischen Bezirken Kabuls die Mieten um ca. 40 % und in den Außenbezirken um ca. 20 - 30 % gestiegen sind (AAN 15.12.2024).

In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen und von ATR Consulting im November 2021 durchgeführten Studie gaben die meisten der Befragten in Herat (66 %) und Mazar-e Sharif (63 %) an, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben, während weniger als 50 % der Befragten in Kabul angaben, in einer eigenen Wohnung/einem eigenen Haus zu leben. Von jenen, die Miete bezahlten, gaben 54,3 % der Befragten in Kabul, 48,4 % in Balkh und 8,7 % in Herat an, dass sie 5.000 bis 10.000 AFN pro Monat Miete zahlten. In Kabul mieteten 41,3 % der Befragten Wohnungen/Häuser für weniger als 5.000 AFN pro Monat, in Herat 91,3 % und in Balkh 48,4 %. Nur 4,3 % der Befragten in Kabul mieteten Immobilien zwischen 10.000 und 20.000 AFN, während kein Befragter in Herat und Balkh mehr als 10.000 AFN für Miete zahlte (ATR/STDOK 18.1.2022).

Laut der Studie, die ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchführte, leben ca. 58 % der Befragten in Mietwohngen bzw. -häusern, während der Rest Hausbesitzer sind. Von den Befragten, die in einer Mietwohnung leben, bezahlen ca. 60 % weniger als 5.000 AFN im Monat an Miete und ca. 33 % zwischen 5.000 und 10.000 AFN (ATR/STDOK 3.2.2023).

Laut einer weiteren von ATR Consulting im November 2024 durchgeführten Studie in Kabul gaben 94 % der Befragten an, entweder mit ihrer Kernfamilie und/oder mit weiteren Familienmitgliedern im selben Haus zu wohnen. 40 % der Befragen sind Eigentümer des Hauses bzw. des Appartements in dem sie wohnen und 60 % leben in Mietverhältnissen. Im Hinblick auf die finanzielle Situation gaben 40 % der Befragten an, sich die Wohnkosten leisten (18 %) bzw. gerade noch leisten zu können, während 60 % entweder Probleme haben (49 %), die Kosten aufzubringen, oder sich die Wohnverhältnisse gar nicht leisten können (11 %) (STDOK/ATR 14.1.2025).

Anm.: Wechselkurse, so nicht anders angegeben, wurden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der jeweiligen Quelldokumente errechnet, diese können sich im Laufe der Zeit geändert haben.

Arbeitsmarkt

Letzte Änderung 2025-01-31 16:38

Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell (Schwörer 30.11.2020; vgl. SEM 11.12.2024). Ihr Anteil hat seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gingen. Einer Schätzung von Juli 2024 zufolge wurden zu diesem Zeitpunkt rund 74 % des Bruttoinlandprodukts von der informellen Wirtschaft erbracht (ACAPS 30.7.2024; vgl. SEM 11.12.2024).

Als Folge der Machtübernahme der Taliban ist der Arbeitsmarkt vor allem in den Städten geschrumpft und seitdem gingen (mit Stand September 2024) mehr als eine halbe Million Arbeitsplätze verloren (IOM 17.9.2024). Auch Nominal- und Reallöhne gingen nach der Machtübernahme der Taliban erheblich zurück (HRW 8.8.2022; vgl. WB 3.10.2023), obwohl sich die Löhne für qualifizierte und ungelernte Arbeit seitdem erholt haben und sogar über dem Wert vor der Machtübernahme liegen (WB 3.10.2023; vgl. WFP 11.7.2024).

Seit die Taliban im August 2021 wieder an die Macht gekommen sind, haben sie über 50 Dekrete erlassen, die darauf abzielen, die öffentlichen und privaten Rollen von Frauen einzuschränken (IOM 17.9.2024). Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt, welche die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren (AI 7.2022; vgl. IOM 17.9.2024), was durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (IOM 17.9.2024; vgl. UNDP 18.4.2023). Laut Erhebungen der Weltbank ist die Arbeitslosigkeit bei Frauen in allen Altersgruppen deutlich höher als bei Männern (WB 10.2023). [Weitere Informationen zu Frauen am Arbeitsmarkt finden sich im Kapitel Politische Partizipation und Berufstätigkeit von Frauen.]

WB 10.2023

Seit der Machtübernahme ist Berichten zufolge die Kinderarbeit und die Anzahl der Bettler deutlich gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WB 10.2023). Der Anstieg der Kinderarbeit könnte auch mit der Schließung von Schulen und Universitäten für Frauen sowie mit der vorherrschenden Konzentration auf religiöse Lehren in Schulen für Männer zusammenhängen. In Afghanistan ist Kinderarbeit vor allem in ländlichen Gebieten vorzufinden (IOM 12.1.2023). Kinder werden beispielsweise bei der Herstellung von Ziegeln (AJ 26.9.2022) oder in Kohleminen als Arbeiter eingesetzt (NPR 31.12.2022).

Nach Angaben von IOM (Stand Februar 2024) liegt der durchschnittliche Tageslohn in Kabul zwischen 300 und 500 AFN, was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt. Für Herat gibt der Bericht an, dass der durchschnittliche Tageslohnempfänger eine etwas geringere Spanne von 250 bis 350 AFN erhält. In Mazar-e Sharif schließlich liegt der durchschnittliche Tageslohn bei 200 AFN. Diese Unterschiede bei den Tageslöhnen in den einzelnen Städten verdeutlichen die lokalen wirtschaftlichen Bedingungen, die Faktoren wie die Zusammensetzung der Industrie, die Nachfrage nach Arbeitskräften und die regionale wirtschaftliche Entwicklung umfassen und ein differenziertes Verständnis der wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit in den verschiedenen städtischen Zentren ermöglichen (IOM 22.2.2024). Laut IOM blieben diese Beträge mit September 2024 aktuell (IOM 17.9.2024). Im Juli 2024 berichtet das World Food Programme (WFP), dass die Löhne für gelernte und ungelernte Arbeiter gestiegen sind. So verdient ein ungelernter Arbeiter im Schnitt 317 AFN pro Tag, während das Durchschnittsgehalt eines gelernten Arbeiters 655 AFN beträgt (WFP 11.7.2024). Das erwartete monatliche Durchschnittseinkommen für ungelernte Vollzeitarbeiter liegt mit Juli 2024 bei 3.362 AFN, womit nur 64 % des Warenkorbs des WFP (5.232 AFN) finanziert werden können (WFP 12.8.2024).

Laut einer von ATR Consulting im November 2024 durchgeführten Studie in Kabul waren 67 % der Befragten in Vollzeit berufstätig (51 der Männer und 10 % der Frauen), während 8 % angaben, gelegentlich Arbeit zu haben. 28 % der Befragten (69 % der weiblichen Befragten) gaben an, Hausfrau zu sein, und 23 % der Befragten bezeichneten sich als arbeitslos (STDOK/ATR 14.1.2025).

Rückkehr

Letzte Änderung 2025-01-30 11:56

Anm.: Für weitere Informationen zum Thema Afghanische Flüchtlinge in Iran und Pakistan sei auf das betreffende Kapitel verwiesen.

Auch wenn es nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt, berichten das österreichische BMI (Bundesministerium für Inneres) (BMI 27.3.2024) und andere Quellen (MEE 1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024, DRC 28.11.2022), dass es auch nach der Machtübernahme der Taliban zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger kommt (MEE 1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024). Dem Afghanistan Analysts Network (AAN) zufolge kehren auch einige Mitarbeiter der ehemaligen Regierung und internationaler NGOs nach Afghanistan zurück, darunter ein Mitarbeiter einer NGO, der mit seiner Familie nach zwei Jahren Aufenthalt in Dänemark nach Afghanistan zurückkehrte (AAN 20.1.2024). Auch die Nachrichtenagentur Middle East Eye berichtet von der freiwilligen Rückkehr von Afghanen, darunter Mitarbeiter von internationalen NGOs (MEE 1.6.2022) und nach Angaben von EUAA gibt es auch freiwillige Rückkehrer aus den USA (EUAA 12.2023). Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 26.6.2023).

Am 30.8.2024 wurden erstmals seit der Machtübernahme der Taliban afghanische Staatsangehörige aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben. Nach Angaben der deutschen Bundesregierung handelt es sich dabei um "afghanische Straftäter, afghanische Staatsangehörige, die sämtlich verurteilte Straftäter waren, die kein Bleiberecht in Deutschland hatten und gegen die Ausweisungsverfügungen vorlagen" (Standard 30.8.2024; vgl. Spiegel 30.8.2024). Die insgesamt 28 abgeschobenen Afghanen wurden nach ihrer Rückkehr nach Kabul durch die Taliban angehalten und ins Gefängnis gebracht. Kurz darauf wurden sie nach Auskunft der Taliban wieder auf freien Fuß gesetzt (Spiegel 6.9.2024; vgl. AN 10.9.2024), nach einer schriftlichen Zusicherung, dass sie keine Verbrechen in Afghanistan begehen würden (AMU 8.9.2024). In einem Interview, welches am 16.9.2024 veröffentlicht wurde, bestätigte ein Taliban-Sprecher, dass alle aus Deutschland rückgeführten afghanischen Staatsbürger freigelassen wurden. Sie wurden mithilfe der Vermittlung eines Staates, mit dem die Taliban "freundschaftliche Beziehungen" führen, eingeflogen. Auch sind die Taliban laut dem Sprecher bereit, auch in Zukunft abgeschobene Afghanen aus Deutschland aufzunehmen (Fokus 16.9.2024).

IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix [DTM]) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden (IOM 22.2.2024; vgl. IOM 17.9.2024).

Das deutsche Auswärtige Amt geht davon aus, dass die Taliban zurückkehrende Personen im Rahmen ihrer allgemeinen Praxis im Umgang mit der Zivilbevölkerung behandeln. Die Bedrohung der persönlichen Sicherheit ist im Einzelfall das zentrale Hindernis für zurückkehrende Personen. Auch vor dem Hintergrund der faktischen Kontrolle der Taliban über alle Landesteile lässt sich die Frage einer möglichen Gefährdung im Einzelfall nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Personen bleibt, nach dem Dafürhalten des Auswärtigen Amtes, vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird (AA 12.7.2024).

Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde (AA 12.7.2024). Im Hinblick auf jene verurteilten Straftäter, welche im August 2024 aus Deutschland nach Afghanistan rückgeführt wurden, sagte ein Sprecher der Taliban, dass gegen diese kein Strafverfahren in Afghanistan vorliegen würde. Sollte dies der Fall gewesen sein, wären sie einem Richter vorgeführt worden. Er gab weiters an, dass den Taliban keine Informationen über die in Deutschland begangenen Straftaten vorliegen (Fokus 16.9.2024).

2. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Identität, Herkunft des Beschwerdeführers, seinem Leben im Herkunftsland, seinen Lebensumständen und seiner Aufenthaltsdauer in Österreich beruhen auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung beziehungsweise ergeben sie sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Selbiges gilt für die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit.

Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen ergeben sich ebenso aus dem Akteninhalt beziehungsweise konnten diese aufgrund des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen Eindrucks ergehen.

Die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer mit Bescheid des damaligen Bundesasylamts vom 12.07.2006, abgeleitet von seiner Ehegattin XXXX , geboren am XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem entsprechenden im Akt einliegenden Bescheid.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan hat, beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und des einvernommenen Zeugen XXXX . Diese gaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend an, keinerlei Familienangehörige oder Verwandte in Afghanistan mehr zu haben. Der Beschwerdeführer brachte vor, seit seiner Ausreise keinerlei Kontakt mehr nach Afghanistan gehabt zu haben; seine Eltern seien bereits seit langem verstorben, Onkel und Tanten habe er keine und der Aufenthaltsort seines Bruders sei ihm unbekannt. Er verneinte auch die Fragen, ob er weitschichtigere Verwandte im Heimatland habe und ob Familienangehörige seiner Ehefrau dort aufhältig seien. Zu betonen ist in dem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Einvernahme vor dem damaligen Bundesasylamt vom 17.08.2000 sowie auch in jener vom 26.06.2006 vorbrachte, dass seine Eltern verstorben seien und er im Heimatland ansonsten nur einen Bruder habe, welcher Lebensmittelhändler gewesen sei und sich nunmehr in Haft befinde. Der Beschwerdeführer hält sich mittlerweile seit fünfundzwanzig Jahren im Bundesgebiet auf und haben sich im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise dahingehend ergeben, dass er noch Kontakte nach Afghanistan hätte.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich ebenfalls aus seinen Angaben im Verfahren. Es wurden vom Beschwerdeführer weder in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht irgendwelche gesundheitlichen Probleme angeführt oder diesbezüglich medizinische Unterlagen vorgelegt. Er gab in der mündlichen Verhandlung an, gesund zu sein, keine Medikamente einzunehmen und auch nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen.

2.2. Zum strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers

Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 21.11.2023, XXXX , strafgerichtlich verurteilt wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Strafurteil sowie aus dem aktuellen Strafregisterauszug.

Die Feststellungen zu der verhängten Strafe, den Tatumständen sowie den Strafmilderungs- und Erschwerungsgründen beruhen auf den im Verwaltungsakt befindlichen Urteilsausfertigungen des zuständigen Landes- beziehungsweise Oberlandesgerichtes.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nicht die volle Verantwortung für seine Tat übernommen hat, ergibt sich ebenfalls aus den genannten Urteilsausfertigungen sowie aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. So brachte er auf Nachfrage der erkennenden Richterin, ob er etwas zu seiner Verurteilung angeben wolle, lediglich vor, nichts zu sagen zu haben. Er wolle sich nicht dazu äußern, er habe seine Strafe bekommen und werde diese absitzen. Auf die Frage, ob er seiner Meinung nach zu Recht verurteilt wurde, gab er wiederum an, nichts dazu sagen zu können.

2.3. Zur Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers nach Afghanistan

Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten in Zusammenschau mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers.

Die Versorgungslage in Afghanistan ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht derart gestaltet, dass jeder Rückkehrer in eine seine Existenz bedrohende ausweglose Situation geraten würde, auch wenn sich die Lebensbedingungen äußerst schwierig gestalten. So verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage nach der Machtübernahme der Taliban massiv, was unter anderem durch die Einstellung von internationalen Hilfsgeldern bedingt ist. Die humanitäre Lage bleibt weiterhin angespannt. Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe aufgrund der Nachwirkungen von vierzig Jahren Krieg, der jüngsten politischen Umwälzungen und wirtschaftlicher Instabilität. Auch häufige Naturkatastrophen und der Klimawandel haben Auswirkungen auf die humanitäre Lage im Land. Die Inflation ging zwar zurück und ging im April 2023 in eine Deflation über, was in Verbindung mit günstigeren Wetterbedingungen für die Produktion von Nahrungsmitteln zu Preissenkungen bei Lebensmitteln führte. In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 %. Die Wirtschaft stagnierte in weiterer Folge jedoch und die sozioökonomische Situation in Afghanistan ist weiterhin durch Armut, Ernährungsunsicherheit und Arbeitslosigkeit gekennzeichnet. In der Periode September bis Oktober 2024 sind nach Schätzungen der IPC ca. 11,6 Millionen Menschen (25 % der Gesamtbevölkerung) von einem hohen Maß an akuter Ernährungsunsicherheit betroffen, die in IPC-Phase 3 oder höher (Krise oder schlimmer) eingestuft wird. Davon befinden sich etwa 1,8 Millionen Menschen (4 % der Gesamtbevölkerung) in IPC-Phase 4 (Notfall) und etwa 9,8 Millionen Menschen (21 % der Gesamtbevölkerung) in IPC-Phase 3 (Krise). Diese leichte Verbesserung der Ernährungssicherheit ist auf eine verbesserte landwirtschaftliche Produktion, das Ausmaß der humanitären Nahrungsmittel- und landwirtschaftlichen Nothilfe im Zeitraum 2023/2024 und eine verbesserte Kaufkraft der Haushalte zurückzuführen. Für den Zeitraum November 2024 bis März 2025, der mit der kalten Jahreszeit zusammenfällt, prognostizierte IPC, dass 14,8 Millionen Menschen (32 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC-Phase 3 oder höher (Krise oder schlimmer) eingestuft werden. Darunter fallen 3,1 Millionen Menschen (7 % der Gesamtbevölkerung) in Phase 4 und 11,6 Millionen (25 % der Gesamtbevölkerung) in Phase 3. Auch die Wohnkosten in Afghanistan sind – gemessen am Pro-Kopf-Einkommen – sehr hoch, gleichzeitig ist der Arbeitsmarkt stark angespannt.

Auch wenn, wie bereits festgehalten, nicht alle in Afghanistan lebenden oder dorthin zurückkehrenden Menschen von akuter Nahrungsmittelunsicherheit betroffen sind, sprechen fallgegenständlich die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, konkret der Umstand, dass er in Afghanistan über kein familiäres oder soziales Unterstützungsnetzwerk verfügt, dafür, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan keine Schule besucht. Er hat zwar vor seiner Ausreise in Afghanistan gewisse Arbeitserfahrung gesammelt, indem er als Lebensmittelverkäufer, Maler und in der Landwirtschaft gearbeitet hat. Er befindet sich jedoch mittlerweile seit fünfundzwanzig Jahren in Österreich und hat sich im Verfahren nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer noch irgendwelche Anknüpfungspunkte, weder in seine Heimatprovinz Ghazni, noch in eine andere Provinz Afghanistans, hätte. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau brachten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung übereinstimmend vor, davon auszugehen, dass das Haus, in dem sie vor ihrer Ausreise gelebt hätten, nunmehr nach so vielen Jahren, höchstwahrscheinlich zerstört und auch das Grundstück, das sie vor ihrer Ausreise gehabt hätten, nicht mehr in ihrem Besitz sei. Vor allem aber fehlt es dem Beschwerdeführer an persönlichen Anknüpfungspunkten in Afghanistan, er kann sich, wie festgestellt, nicht auf ein familiäres Netzwerk stützten, das ihm bei der Schaffung einer Existenzgrundlage helfen könnte. Wie festgestellt, hat sich im Verfahren nicht ergeben, dass sich noch Familienangehörige des Beschwerdeführers im Heimatland aufhalten. Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und auch der als Zeuge einvernommene Sohn des Beschwerdeführers gaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung übereinstimmend an, in Afghanistan keinerlei Familienangehörige oder Verwandte mehr zu haben, auch keine weitschichtigeren Verwandten und auch seit Jahren keinerlei Kontakt mehr nach Afghanistan gehabt zu haben. Der Beschwerdeführer sprach zwar davon, einen Bruder zu haben, der sich vor seiner Ausreise in Afghanistan aufgehalten habe, nunmehr habe er jedoch keinerlei Kontakt mehr und wisse er, weder ob dieser noch am Leben ist, noch wo er sich aufhält. Dem Beschwerdeführer wäre es daher, aufgrund der in Afghanistan herrschenden Situation, mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich, sich in Afghanistan eine Existenz aufzubauen und würde es zu einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit kommen.

Auch gibt es innerhalb Afghanistans keine für den Beschwerdeführer zumutbare Fluchtalternative, da sich die derzeitige instabile Situation auf das gesamte Land bezieht, sodass ihm die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative an einem anderen Ort in Afghanistan nicht zumutbar ist.

Vor dem Hintergrund der nach wie vor schlechten Versorgungslage, der Ernährungsunsicherheit sowie der prekären Arbeitsmarktsituation droht dem Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Situation, insbesondere der fehlenden familiären und sozialen Anknüpfungspunkte, im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage zu kommen und daher eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte erleiden.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die fallbezogenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan stützen sich auf die im Zuge der Beschwerdeverhandlung ins Verfahren eingeführten Länderinformationen der Staatendokumentation vom 10.04.2024, Version 11. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden aktuelleren Berichten (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan aus dem COI-CMS, Version 12, Datum der Veröffentlichung 31.01.2025) für die Beurteilung der gegenständlich relevanten Punkte nicht wesentlich geändert haben. Die Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

3.1. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG

 

3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).

Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er den Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2); aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellt (Z 3) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 4).

Gemäß § 6 Abs. 2 AsylG kann, wenn ein Ausschlussgrund nach § 6 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.

3.1.2. Die belangte Behörde stützte sich in Spruchpunkt I. bei der Aberkennung des Status des Asylberechtigten auf § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG und führte dazu zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund eines Verbrechens nach § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden und stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit beziehungsweise die Sicherheit der Republik Österreich dar.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines „besonders schweren Verbrechens“ rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht. Nach § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

3.1.2.1. Nach der aktuellen Rechtsprechung des VwGH vom 25.07.2023 zu Ra 2021/20/0246, die infolge des Urteils des EuGH vom 06.07.2023, Rechtssache C-402/22, erging, ist für eine Asylaberkennung iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit b StatusRL erforderlich, dass der Fremde wegen eines Verbrechens iSd § 17 StGB rechtskräftig verurteilt wurde. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.

Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit b StatusRL – auf die Rechtsprechung des VwGH zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichtes zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.

Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen.

3.1.2.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 21.11.2023, XXXX , wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1, 2, 3, und 4 zweiter Fall StGB und wegen des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in XXXX ab einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2013 bis zum 27.05.2023 gegen seine Tochter XXXX durch fortdauernde Misshandlungen, vorsätzliche Körperverletzungen, gefährliche Drohungen, Nötigungen und Freiheitsentziehungen fortgesetzt Gewalt ausgeübt hat, wobei er durch die Tat eine umfassende Kontrolle ihres Verhaltens herstellte und eine erhebliche Einschränkung ihrer autonomen Lebensführung bewirkte.

3.1.2.2.1. Zum Vorliegen eines „besonders schweren Verbrechens“

Das Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung wird in der Rechtsprechung des VwGH nicht explizit aufgezählt, jedoch ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Tatbestand des § 107b StGB zu jenen Delikten gehört, die die Rechtsordnung am stärksten beeinträchtigen. Bei der von der Tat des Beschwerdeführers erfüllten Qualifikation kommt dies unter anderem dadurch zum Ausdruck, dass der dafür angedrohte maximale Strafrahmen von fünf bis zu fünfzehn Jahren reicht. Die vom Beschwerdeführer verübte Tat verletzt objektiv besonders wichtige Rechtsgüter. Eine fortgesetzte Gewaltausübung ist mehr als bloß die Summe einzelner Gewaltakte über einen längeren Zeitraum. Die Handlungen müssen in ihrer Gesamtheit geeignet sein, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit des Opfers zu bewirken, es in einen permanenten Zustand der Angst vor weiteren Gewaltakten zu versetzen (vgl. Schwaighofer in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 107b Rz 9).

Zudem erweist sich die Straftat – wie vom Verwaltungsgerichtshof in der oben angeführten Judikatur gefordert – auch subjektiv als besonders schwerwiegend:

Bei einer Betrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls zeigt sich, dass der Beschwerdeführer ein „besonders schweres Verbrechen“ beging.

Zunächst ist die Rücksichtslosigkeit und Brutalität hervorzuheben, mit welcher der Beschwerdeführer vorging und die enorme Anzahl der begangenen Misshandlungen und Körperverletzungen. Der Beschwerdeführer hat die Gewalt nicht nur mehr als ein Jahr, wie für die Erfüllung der Qualifikation des § 107b Abs. 4 zweiter Fall erforderlich wäre, ausgeübt, sondern über einen extrem langen Zeitraum.

Der Beschwerdeführer ist besonders brutal vorgegangen, indem er seine Tochter über einen Zeitraum von ungefähr zehn Jahren unter anderem zumindest dreimal pro Woche geohrfeigt hat, ihr Faustschläge und Schläge mit einem Gürtel gegen die Oberarme und Oberschenkel sowie Tritte gegen den ganzen Körper versetzt hat. Zudem hat er ihr wiederholt Schläge mit der flachen Hand gegen den Kopfbereich versetzt, sie an den Haaren gezogen und ihr Haare ausgerissen. Er hat ihre Ohrringe aus den Ohren sowie Piercings aus der Augenbraue und der Lippe gerissen und während sie am Boden lag, auf sie eingetreten.

Das Verhalten des Beschwerdeführers ist als besonders verwerflich zu beurteilen. Im Herunterreißen von Piercings und Ohrringen und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auf seine am Boden liegende Tochter eintrat, drückt sich einerseits eine Hemmungslosigkeit aus, andererseits eine völlige Gleichgültigkeit, was die Verletzungsfolgen für das Opfer betrifft. In dem Umstand, dass die Tat unter Ausnützung einer Autoritätsstellung gegen eine Minderjährige über einen derart langen Tatzeitraum verübt wurde, manifestiert sich in besonderen Maße deren Unwert. Schwerwiegend ist unter diesem Gesichtspunkt auch die bis heute mangelnde Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers.

Nach dem zweiten Strafsatz des § 107b Abs. 4 StGB war im Falle des Beschwerdeführers von einem Strafrahmen von fünf bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Insofern wurde der Strafrahmen mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren im Falle des Beschwerdeführers nicht einmal zur Hälfte ausgenutzt, jedoch ist zu betonen, dass es das zuständige Strafgericht trotz der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers für erforderlich hielt, eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren zu verhängen, sodass weder ein bedingte noch eine teilbedingte Strafnachsicht iSd §§ 43, 43a StGB in Betracht kam.

Gegenständlich überwiegen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht jene Aspekte, die das Verbrechen als besonders schweres qualifizieren. Dabei ist, wie bereits ausgeführt, nicht nur die Strafdrohung, die unbedingt verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren, die besonders brutale Vorgehensweise des Beschwerdeführers, sondern auch die mangelnde Verantwortungsübernahme des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde ging daher zutreffend von einem objektiv und subjektiv besonders schweren Verbrechen aus.

3.1.2.2.2. Zum Vorliegen einer „Gemeingefährlichkeit“

Der Beschwerdeführer beging nicht nur ein „besonders schweres Verbrechen“, sondern stellt aufgrund seines strafbaren Verhaltens auch eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Wie oben bereits zitiert, ist im Rahmen einer Gefährdungsprognose nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG nicht bloß auf die Tatsache der Verurteilung beziehungsweise Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN).

Da sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Strafhaft befindet, liegt ein entsprechender Beobachtungszeitraum nicht vor. Angesichts der gravierenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers, wird es nach seiner Haftentlassung noch eines mehrjährigen Zeitraums des Wohlverhaltens bedürfen, um von einem Wegfall beziehungsweise einer erheblichen Minderung der von seiner Person ausgehenden Gefährdung ausgehen zu können.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für seine Straftat nach wie vor nicht die volle Verantwortung übernommen hat. Der aktenkundigen Urteilsausfertigung des Strafgerichtes ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Strafverfahrens die vorgeworfenen Handlungen in Abrede stellte. Eine Verantwortungsübernahme erfolgte auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht, der Beschwerdeführer sprach zwar von einem Fehler, den er einmal gemacht habe, wofür er sich entschuldigen wolle, verweigerte jedoch auf den konkreten Vorhalt der Tathandlungen, wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt, eine Stellungnahme.

Die oben aufgezeigte und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besonders verwerfliche Art der Begehung des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung lässt nicht auf ein positives Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers schließen, woran auch die bisherige Unbescholtenheit nichts zu ändern vermag. Gegenständlich liegen keine Anhaltspukte vor, die gegen die Annahme einer vom Beschwerdeführer ausgehenden „tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr“ sprechen würden.

Im Ergebnis ist aufgrund der soeben geschilderten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers von einer von ihm ausgehenden großen Gefahr für die Gemeinschaft im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG auszugehen.

3.1.2.2.3. Weiters ist zu prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Dabei ist die Gefahr, die vom Beschwerdeführer für das Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedsstaats, in dem er sich aufhält, ausgeht, gegen die Rechte abzuwägen, die nach der Statusrichtlinie Flüchtlingen zu gewährleisten sind (vgl. hierzu Art. 25 bis Art. 35 der Richtlinie 2011/95/EU ), um festzustellen, ob eine Aberkennung in einem angemessenen Verhältnis zu dieser Gefahr steht.

Mit Blick auf das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers in Österreich beziehungsweise die daraus resultierende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verwerflichkeit des vom Beschwerdeführer begangenen besonders schweren Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung an der eigenen Tochter davon auszugehen, dass bei der vorgenommenen Abwägung zur Verhältnismäßigkeit die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für das Grundinteresse der Allgemeinheit den Eingriff in seine Rechte, die ihm aufgrund seines Status aus der Statusrichtlinie zustehen (vgl. hierzu Art. 25 bis Art. 35 der Richtlinie 2011/95/EU ), überwiegt.

Die durchzuführende Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zudem vor folgendem rechtlichen Hintergrund zu sehen:

Infolge der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (siehe dazu sogleich) und mangels eines sonstigen Aufenthaltsrechtes, ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 und 2 FPG geduldet.

Die nationale Rechtsordnung sieht vor, dass hilfsbedürftige Personen, deren Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Grundversorgung haben (vgl. Art. 2 Abs. 1 Z 2 und Z 4 GrundversorgungsvereinbarungArt. 15a B-VG; zur möglichen Einschränkung oder Verlust des Anspruches bei Straffälligkeit siehe Art. 2 Abs. 4 GrundversorgungsvereinbarungArt. 15a B-VG).

Die Grundversorgung umfasst insbesondere die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die Versorgung mit angemessener Verpflegung, die Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung, die Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge (diese Krankenversicherung trifft Vorsorge unter anderem für den Versicherungsfall der Krankheit [§ 116 Abs. 1 ASVG] und umfasst auch die Notfallversorgung), die Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung, Maßnahmen für pflegebedürftige Personen, Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr, die Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen sowie die Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung (vgl. Art. 6 Abs. 1 GrundversorgungsvereinbarungArt. 15a B-VG).

Somit ist der Zugang des Beschwerdeführers zu Sozialhilfeleistungen, medizinischer Versorgung und Wohnraum (Art. 29, 30, 32 Statusrichtlinie) trotz Aberkennung des Asylstatus grundsätzlich weiterhin gegeben. Auch eine Gewährung von (finanzieller) Unterstützung für eine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat (Art. 35 Statusrichtlinie) kommt im Rahmen der Grundversorgung in Betracht (Art. 6 Abs. 1 Z 14 GrundversorgungsvereinbarungArt. 15a B-VG). Gleichermaßen kommt dem Beschwerdeführer als Geduldeter grundsätzlich Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet zu (Art. 33 Statusrichtlinie).

Hinsichtlich des Zugangs zu Beschäftigung (Art. 26 Statusrichtlinie) ist festzuhalten, dass die Duldung nach § 46a FPG gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG unter der – hier vorliegenden – Voraussetzung, dass der Ausländer zuvor den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innegehabt hat, eine Beschäftigungsbewilligung ermöglicht, sodass der Beschwerdeführer auch nach Aberkennung des Asylstatus Zugang zu Beschäftigung haben wird. Zudem können geduldete Personen – unter den im AuslBG enthaltenen Voraussetzungen – ein Ausbildungsverhältnis eingehen, also eine Lehre absolvieren (§ 2 Abs. 2 lit. c AuslBG).

Sohin geht die Aberkennung des Status des Asylberechtigten für den Beschwerdeführer, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nun geduldet ist, nicht zwangsläufig mit dem Verlust der zentralen in Art. 26 bis 35 Statusrichtlinie genannten Rechte und Leistungen einher. Dass der unbeschränkte Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt wegfällt (und die Aufnahme einer Beschäftigung nunmehr eine Beschäftigungsbewilligung voraussetzt) und Sozialleistungen allenfalls in geringerer Höhe zustehen beziehungsweise wegfallen könnten, ist – ebenso wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr die Möglichkeit zur Ausstellung eines österreichischen Reisedokumentes (Art. 25 Statusrichtlinie) sowie zu bestimmten Integrationsangeboten (Art. 34 Statusrichtlinie) haben wird – unter Berücksichtigung seiner schwerwiegenden Straffälligkeit, wie angesprochen, jedenfalls verhältnismäßig.

Aufgrund der besonderen Schwere der vom Beschwerdeführer verwirklichten Straftat sowie der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gemeingefährlichkeit konnte zudem nicht davon ausgegangen werden, dass mit anderen, den Beschwerdeführer weniger beeinträchtigenden, Maßnahmen das Auslangen gefunden werden kann, um einen wirksamen Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedsstaats zu gewährleisten.

Die Folgen, die der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, – wie zuvor dargelegt – nicht zu berücksichtigen. Somit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Situation, die den Beschwerdeführer im Fall seiner hypothetischen Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde.

Die Behörde ging somit zutreffend davon aus, dass der Asylaberkennungsgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verwirklicht ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.2. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und zur Unzulässigkeit der Abschiebung

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten – soweit diese nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist – auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos beziehungsweise für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt.

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann jedoch auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).

In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AsylG, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den „Antrag auf internationalen Schutz“ und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht (vgl. hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).

Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat; es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härte zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Dabei handelt es sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, mwN).

Nach Art. 10 Abs. 3 lit b der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrens-Richtlinie) haben die Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz u.a. sicherzustellen, dass hierfür genaue und aktuelle Informationen aus verschiedenen Quellen, wie etwa von UNHCR und EASO (Anm: nunmehr EUAA), eingeholt werden. Die besondere Bedeutung von Berichten von UNHCR und EASO ergibt sich daher schon aus dem Unionsrecht, UNHCR-Richtlinien kommt zudem nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Indizwirkung zu (vgl. u.a. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103; vgl. auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118).

3.2.2. Dem Beschwerdeführer wurde mit im Spruch angeführten Bescheid der Status des Asylberechtigten aberkannt, ihm ist jedoch, wie schon beweiswürdigend ausgeführt, aufgrund der schlechten Situation am Arbeitsmarkt und der Versorgungslage in Afghanistan in Zusammenschau mit seiner persönlichen Situation eine Rückkehr, in seine Herkunftsregion und auch in andere Landesteile, nicht zumutbar und würde ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte drohen. Wie beweiswürdigend bereits festgehalten, ist die Versorgungslage in ganz Afghanistan angespannt und hat sich im Verfahren auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimatprovinz Ghazni irgendwelche familiären Anknüpfungspunkte hätte, sodass auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht (vgl hierzu auch schon die Erwägungen unter 2.3.).

3.2.3. Gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz AsylG 2005 hat jedoch die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu unterbleiben, wenn ein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Der Gesetzgeber stellt dabei ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung ab.

Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 06.11.2018, Ra 2018/18/0295-15, festgestellt, dass vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13.09.2018, C-369/17, Ahmed, die bisherige Rechtsprechung, wonach bei Vorliegen einer entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung zwingend und ohne Prüfkalkül der Asylbehörde eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG stattzufinden hat, nicht weiter aufrecht zu erhalten ist. Vielmehr ist bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG – welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie umsetzt – jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.09.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht.

Zwar hat der VwGH seine Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung, ob der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG erfüllt ist, allein auf das Bestehen einer Verurteilung wegen eines Verbrechens abzustellen und weder eine Einzelfallprüfung in Bezug auf die Umstände der Taten vorzunehmen noch eine Gefährdungsprognose anzustellen sei, im Hinblick auf die Judikatur des EuGH nicht vollumfänglich aufrechterhalten (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295). Es ist aber (weiterhin) von § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG (ebenso wie nach Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) nicht gefordert, über die Einzelfallprüfung im genannten Sinn hinaus auch eine Gefährdungsprognose vorzunehmen.

Es ist daher zusätzlich zum Kriterium der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens eine vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen und anhand dieser Würdigung anschließend zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer deshalb der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen beziehungsweise nicht zuzuerkennen ist. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen.

3.2.3.1. Der Beschwerdeführer wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt, weshalb gegenständlich der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG zu prüfen ist.

3.2.3.2. Wie bereits ausführlich dargestellt, wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wegen einer „besonders schweren Straftat“, nämlich dem Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung, verurteilt und konnte im Rahmen einer Einzelfallprüfung keine positive Zukunftsprognose getroffen werden.

Es war festzustellen, dass gegenständlich ein Asylausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG vorliegt und zeigt sich für das erkennende Gericht, wie bereits erörtert, dass der Beschwerdeführer ein Verbrechen begangen hat, das anhand der Prüfung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und bei gebotener restriktiver Auslegung dieses Begriffs als „schwere Straftat“ im Sinn des Art. 17 lit. b der Statusrichtlinie zu qualifizieren ist. Der Beschwerdeführer ist damit des internationalen Schutzes in Form von subsidiärem Schutz unwürdig.

3.2.3.3. Da die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund des Tatbestands des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG erfolgte, ist diese gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Mit Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, beziehungsweise vom 01.08.2023, Ra 2022/20/0081, führte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-663/21 aus, dass der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich ist. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt.

Es ist in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG enthaltene – den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende – Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen (vgl. VwGH 08.03.2022, Ro 2019/15/0184).

Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben.

Es hat lediglich die in dieser Bestimmung vorgesehene – mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende – Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.2.4. Demnach war die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung zu verbinden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der im Spruch angeführten Maßgabe abzuweisen.

3.3. Zur Behebung des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides

Hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides, den Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG, ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 27.04.2020, Ra 2020/21/0121, ausführte, in § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG werde zwar ganz allgemein und ohne eine Einschränkung bestimmt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen habe, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Diese Bestimmung stehe aber im Zusammenhang mit § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, der normiert, dass eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung - vorbehaltlich ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des § 9 BFA-VG - zu verbinden ist, wenn von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird. Die letztgenannte Voraussetzung gelte somit nur für den Fall der Verbindung der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz mit einer Rückkehrentscheidung. Ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und hat diese daher zu unterbleiben, so lasse sich dem Gesetz für die diesbezügliche, nach § 9 Abs. 3 BFA-VG vorzunehmende Feststellung, nicht die Bedingung entnehmen, dass zuvor über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG negativ abgesprochen werde. Vielmehr entfalle diesfalls eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels, weil gemäß § 58 Abs. 2 AsylG (jedenfalls) ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen sei. Ginge man vom Gegenteil aus, dann wäre bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 AsylG vorrangig dieser Aufenthaltstitel zu erteilen und es käme trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 BFA-VG nicht zur Feststellung der dauernden Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Erteilung des – aufenthaltsrechtlich eine bessere Rechtsposition einräumenden – Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG. Dass eine solche (gleichheitswidrige) Konsequenz vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen wäre, könne ihm nicht unterstellt werden.

Die Anordnung eines negativen Ergebnisses der amtswegigen Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG als Bedingung für eine Rückkehrentscheidung habe offenbar auch nur den Zweck zu verhindern, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, obwohl der Drittstaatsangehörige nach der genannten Bestimmung Anspruch auf eine Aufenthaltsberechtigung habe. Diese teleologische Überlegung treffe aber auf den Fall, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen sei, gerade nicht zu (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, Rz. 119ff).

Im vorliegenden Fall liegt zwar keine Konstellation vor, in der die Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären und ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen ist, doch ist auch in der gegenständlichen Konstellation, in welcher gemäß § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen ist, wesentlich, dass diese Bestimmung im Zusammenhang mit jener des § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG zu sehen ist. Danach ist eine Entscheidung, womit einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn dem Fremden nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG erteilt wird. Sohin kommt auch diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst dann in Betracht, wenn verneint wurde, dass dem Fremden ein auf § 57 AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht einzuräumen ist. Zielt aber diese Anordnung darauf ab, zu verhindern, dass gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, obgleich ihm ein Aufenthaltsrecht nach § 57 AsylG zustünde, ist auch für den – hier allenfalls in Betracht zu ziehenden – Fall des § 58 Abs. 1 Z 3 AsylG davon auszugehen, dass diese Bestimmung – wie im oben dargestellten Fall des § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG – einschränkend dahingehend zu verstehen ist, dass ein von Amts wegen zu tätigender Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht zu erfolgen hat, wenn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung von vornherein überhaupt unterbleibt, weil eine solche auf unbestimmte Zeit – etwa wie hier, wenn dem das Verbot des Refoulements entgegen steht – nicht zulässig ist (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21, Rz. 120).

Nachdem gegenständlich – wie oben bereits erwähnt – die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer zu unterbleiben hatte, weil im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung davon auszugehen war, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan aus den in § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG genannten Gründen nicht zulässig ist, war der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, mit welchem ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG nicht erteilt wurde, ersatzlos aufzuheben.

3.4. Zur Behebung der Spruchpunkte IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides

Angesichts der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-663/21 vom 06.07.2023 in Zusammenschau mit der diesbezüglichen Entscheidung des VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, ist es in der vorliegenden Konstellation, in der gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG festzustellen war, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht zulässig ist, nicht statthaft, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Der nunmehrigen Rechtsprechung des VwGH folgend, entspricht es der – unter Bedachtnahme auf unionsrechtliche Vorgaben als maßgeblich anzusehenden – Rechtslage, dass mit der Entscheidung, mit der eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, auch jene behördlichen Aussprüche aufzuheben sind, mit denen weitere rechtlich davon abhängende Anordnungen getroffen wurden.

Angesichts der obigen Ausführungen war gegen den Beschwerdeführer weder eine Rückkehrentscheidung noch ein Einreiseverbot zu erlassen, weshalb Spruchpunkte IV. und VII. des im Spruch angeführten Bescheides aufzuheben waren. Somit verliert auch Spruchpunkt VI. seine gesetzliche Grundlage, weshalb dieser ebenfalls zu beheben war (vgl. VwGH 08.03.2021, Ra 2020/14/0291; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0209).Zu Spruchteil B)Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH vom 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Das hat sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose Geltung (vgl. VwGH vom 07.05.2019, Ra 2019/14/0171, mwN). Gleiches gilt für die im Zusammenhang mit einer Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 beziehungsweise § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG vorzunehmende einzelfallbezogene Würdigung (vgl. VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, mwN).

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