B-VG Art133 Abs4
DSG §1
DSGVO Art14
DSGVO Art15
DSGVO Art18
DSGVO Art5 Abs1 lita
VwGVG §21
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §7
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W605.2248297.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Prof. KommR Hans-Jürgen POLLIRER und den fachkundigen Laienrichter Dr. Michael GOGOLA über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die TWP Rechtsanwälte Thurnher Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH, 6850 Dornbirn, vom 29.10.2021 gegen die Spruchpunkte 1., 2., 4. und 5 des Bescheids der Datenschutzbehörde vom 30.09.2021, GZ. XXXX , (mitbeteiligte Partei: XXXX ), zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG insofern stattgegeben, als
der Spruchpunkt 1 des Bescheides der belangten Behörde zu lauten hat:
„1. Der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft wird stattgegen und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 2 DSGVO verletzt hat, indem sie dem Beschwerdeführer über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung nicht unterrichtet hat.“
sowie die Spruchpunkte 4 und 5 des Bescheides der belangten Behörde zu lauten haben:
„.4. Der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG verletzt hat, als seine aus dem Grundbuch und de Urkundensammlung bezogenen personenbezogenen Daten mangels diesbezüglich erteilter Information iSd Art. 14 DSGVO unter Verletzung des Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO verarbeitet wurden.
5. Die Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Einschränkung der Verarbeitung wird stattgegeben.“
II. Die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 2. wird gemäß § 7 VwGVG zurückgewiesen.
III. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit seiner Eingabe vom 05.12.2019 erhob XXXX (im Folgenden der Beschwerdeführer) zunächst eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX (vor dem Bundesverwaltungsgericht: mitbeteiligte Partei) an die Datenschutzbehörde (vor dem Bundesverwaltungsgericht: die belangte Behörde) wegen Verletzung in seinen Rechten auf Auskunft, auf Information und Geheimhaltung. Vor dem Hintergrund, dass er die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten für unrechtmäßig erachte, aber die Löschung der konkret verarbeiteten personenbezogenen Daten ablehne, begehrte er gleichzeitig gegenüber der mitbeteiligten Partei deren Einschränkung.
Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die mitbeteiligte Partei Daten aus dem Grundbuch – nach weiteren Verarbeitungsschritten – in eine eigene Datenbank übernehme und diese gewerblich einem unbestimmten Kundenkreis zur Einsicht anbiete. Infolge eines Auskunftsbegehrens im Juli 2019 habe die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie Daten zu seiner Person aus der Grundbuchsdatenbank und der Urkundensammlung ermittelt habe. Zum einen erachte er die seitens der mitbeteiligten Partei erteilte Auskunft als unvollständig, da diese weder Angaben zur Rechtsgrundlage der Verarbeitung, zu Empfänger:innen einer etwaigen Datenübermittlung noch zum Inhalt einer solchen enthalten hätte. Auch hätte die mitbeteiligte Partei keine Angaben zu den geeigneten Garantien gemäß Art. 46 DSGVO gemacht. Zum anderen habe die mitbeteiligte Partei gegen das Recht auf Information gemäß Art. 14 DSGVO verstoßen, da sie personenbezogenen Daten verarbeite, die sie nicht bei der jeweils betroffenen Person selbst bezogen habe, ohne dieser Informationen gemäß Art. 14 Abs. 1 DSGVO zur Verfügung zu stellen. Außerdem verstoße die Verarbeitung seiner Daten durch die mitbeteiligte Partei gegen § 1 DSG und sei damit rechtswidrig, weil seine Interessen gegenüber jenen der der mitbeteiligten Partei überwiegen würden.
Angesichts der Ablehnung der Einschränkung durch die mitbeteiligte Partei erhob der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 18.12.2019 ergänzend Beschwerde wegen der Verletzung in seinem Recht auf Einschränkung der Verarbeitung iSd Art. 18 Abs. 1 lit. b DSGVO.
2. Mit (Teil-)Bescheid der Datenschutzbehörde vom 30.09.2021 wurde die Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzungen im den Rechten auf Auskunft (Spruchpunkt 1.), Geheimhaltung (Spruchpunkt 4.) sowie Einschränkung (Spruchpunkt 5.) abgewiesen und der Antrag des Beschwerdeführers, die Datenschutzbehörde möge gegen die Beschwerdegegnerin eine Geldstrafe verhängen, zurückgewiesen (Spruchpunkt 6.).
Lediglich hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Information gab die belangte Behörde der Beschwerde jedoch statt und stellte fest, dass die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Information verletzt hätte, indem sie dem Beschwerdeführer hinsichtlich der aus dem Grundbuch und aus der Urkundensammlung verarbeiteten personenbezogenen Daten keine dem Art. 14 Abs. 1 lit. d DSGVO entsprechende Information erteilt hätte (Spruchpunkt 2.) und trug der mitbeteiligten Partei auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Exekution, dem Beschwerdeführer hinsichtlich der aus dem Grundbuch und aus der Urkundensammlung verarbeiteten personenbezogenen Daten eine dem Art. 14 Abs. 1 lit. d DSGVO entsprechende Information zu erteilen (Spruchpunkt 3.).
Die die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers abweisenden Spruchpunkte 1, 4, 5 und 6, begründete die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt:
Hinsichtlich der fehlenden Angaben zur Rechtsgrundlage lasse sich aus Art. 15 DSGVO – im Gegensatz noch zur Bestimmung des § 26 DSG 2000 – im Wesentlichen keine diesbezügliche Auskunftsverpflichtung des Verantwortlichen ableiten. Hinsichtlich der fehlenden Angaben zu den geeigneten Garantien gemäß Art. 46 DSGVO sei darauf hinzuweisen, dass die mitbeteiligte Partei keine Daten des Beschwerdeführers in ein Drittland übermittle, weshalb diese durch die Erteilung einer entsprechenden „Negativauskunft“ ihrer Verpflichtung nach Art. 15 Abs. 2 DSGVO auch nachgekommen sei. Eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung des Beschwerdeführers sei seitens der belangten Behörde – vor dem Hintergrund der konkret verarbeiteten personenbezogenen Daten bzw. deren allgemeiner Verfügbarkeit (im Grundbuch), aus welcher sich eine lediglich geringere Schutzwürdigkeit der Daten ableite, der geringen Eingriffsintensität und den als überwiegend angenommenen berechtigten Interessen der mitbeteiligten Partei an der Verarbeitung – nicht festgestellt worden. Da die Verarbeitung der Daten des Beschwerdeführers durch die mitbeteiligte Partei nicht unrechtmäßig erfolgt sei, lägen daher auch die Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 1 lit. b DSGVO nicht vor und sei der Beschwerdeführer durch die Ablehnung seines Antrags auch nicht in seinem diesbezüglichen Recht verletzt worden.
Ergänzend hierzu teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom (ebenfalls) 30.09.2021 hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft betreffend Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO den Verfahrensparteien mit, dass die Entscheidung der Datenschutzbehörde erst nach einer verbindlichen Auslegung der relevanten Normen durch den EuGH im Verfahren zu C-154/21 erfolgen werde.
3. Mit Schriftsatz vom 29.10.2021 erhob der Beschwerdeführer gegen die seine Datenschutzbeschwerde abweisenden Spruchpunkte 1., 4. und 5. folglich Bescheidbeschwerde. Außerdem meinte der Beschwerdeführer gegen den (seiner Datenschutzbeschwerde grundsätzlich stattgebenden) Spruchpunkt 2. insofern Beschwerde zu erheben, als hierdurch eine abschlägige Behandlung des Beschwerdevorbringens hervorgehe, und machte hilfsweise die Nichterledigung seines Antrags geltend. Ferner richte sich seine Beschwerde gegen die nicht spruchmäßig erfolgte Verweigerung der Akteneinsicht.
Zu Spruchpunkt 1 (behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft) führte der Beschwerdeführer zunächst – im Hinblick auf die Erledigung als Teilbescheid – aus, dass der Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO ein einheitliches Betroffenenrecht darstelle und insofern die nur teilweise Behandlung der Beschwerde hinterfragt werde. Wenn der EuGH entscheide, dass gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO eine Auskunft über konkrete Empfänger:innen zu erteilen sei, was sich bereits aus dem Wortlaut ergebe, so wäre auch der Inhalt der konkret erfolgten Übermittlungen offenzulegen. Überdies hätte – entgegen der Behauptung der belangten Behörde – die mitbeteiligte Partei die Rechtsgrundlage beauskunften müssen. Auch wenn die Frage der Beauskunftung der Rechtsgrundlage nicht verfahrensgegenständlich gewesen sei, weil die diesbezügliche Beschwerde in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15.05.2020 eingeschränkt worden sei, stelle sie sich insofern, als die Herkunft der personenbezogenen Daten nicht nachvollziehbar sei bzw. auf welcher Rechtsgrundlage ein unmittelbarer Zugang zum Grundbuch erfolgt sei. Darüber hinaus habe ihm die mitbeteiligte Partei keine Auskunft über die Inhalte allfälliger Datenübermittlungen erteilt, obwohl der Beschwerdeführer dies bereits in seiner ursprünglichen Beschwerde vom 05.12.2019 bemängelt habe. Die belangte Behörde habe darüber nicht abgesprochen und sei völlig unklar, aufgrund welchen Vorbringens die belangte Behörde die (Negativ-) Feststellung zu einer etwaig unterlassenen Übermittlung gründe. Ferner sei die Information gemäß Art. 15 Abs. 2 DSGVO unvollständig, weil sie dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung gestellt worden sei.
Hinsichtlich des Spruchpunktes 2 und der behaupteten Verletzung im Recht auf Information brachte der Beschwerdeführer (unbeschadet der Stattgabe seiner Beschwerde in diesem Punkt) im Wesentlichen vor, dass die diesbezügliche Begründung des Bescheides im Widerspruch zum Spruch stehe und sei der Bescheid schon deshalb mit Rechtswidrigkeit behaftet. Außerdem sei sein Beschwerdevorbringen zur Verletzung des Informationsrechts nicht erledigt worden, da die belangte Behörde der Beschwerde des Beschwerdeführers nur insofern stattgegeben habe, als dass die nachträgliche erteilte Information inhaltlich mangelhaft gewesen sei. Über das sonstige Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers, wonach die in Art. 14 DSGVO vorgesehenen Informationen nicht innerhalb der Fristen des Abs. 3 leg. cit übermittelt worden sei, sondern lediglich in Form einer Datenschutzerklärung auf der Webseite der mitbeteiligten Partei bereitgehalten worden wäre, sei nicht abgesprochen worden, weshalb seine Beschwerde insofern unerledigt geblieben sei. Entgegen der Behauptung der belangten Behörde könne eine Information über die Dauer der Verarbeitung nur vollständig sein, wenn der betroffenen Person neben dem (voraussichtlichen) Ende auch der Anfang der Verarbeitung bekannt sei. Zudem wäre eine Informationserteilung gemäß Art. 14 DSGVO durch die mitbeteiligte Partei nicht unmöglich und nicht unverhältnismäßig.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 4. (Verletzung im Recht auf Geheimhaltung) begründete der Beschwerdeführer zusammengefasst damit, dass angesichts der unrechtmäßigen Herkunft der gegenständlichen personenbezogenen Daten auch kein berechtigtes Interesse der mitbeteiligten Partei im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO an deren Verarbeitung angenommen werden könne, weil ein solches Interesse voraussetze, dass es sich im Einklang mit der Rechtsordnung befinde. Auch wenn sich ergebe, dass die Datenerhebung rechtmäßig erfolgt sei und daher Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO herangezogen werden könne, seien bei der Interessenabwägung der belangten Behörde im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO wichtige Aspekte, auf welche der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen hingewiesen habe, nicht berücksichtigt worden. Überdies seien die Verarbeitungsgrundsätze gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a und lit. b und lit. c DSGVO verletzt worden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 5. (Verletzung im Recht auf Einschränkung) begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass durch die vorliegende Datenverarbeitung der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt werde. Insofern die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten unrechtmäßig erfolgt sei, hätte die mitbeteiligte Partei seinem Antrag auf Einschränkung Folge leisten müssen.
Ferner sei sein Antrag auf Akteneinsicht nicht spruchmäßig erledigt worden. Die pauschale Verweigerung der Akteneinsicht entspreche nicht § 17 Abs. 3 AVG und es sei für den Beschwerdeführer nicht vorstellbar, dass die von der mitbeteiligten Partei übermittelten Stellungnahmen samt Beilagen, in ihrer Gesamtheit Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthielten, sodass diese Unterlagen zur Gänze von der Akteneinsicht auszuschließen seien.
4. Mit Beschluss vom 15.02.2023, W274 2248297-1/9Z, forderte das Bundesverwaltungsgericht zur Vorbereitung der Erledigung der Anträge auf Akteneinsicht des Beschwerdeführers die belangte Behörde auf, binnen 14 Tagen klarzustellen, ob im Zuge der Bescheiderlassung vom 30.09.2021 Informationen (Beweismittel der mitbeteiligten Partei), die gegenüber dem Beschwerdeführer nicht offengelegt worden seien, tatsächlich herangezogen worden seien. Bejahendenfalls seien diese derart zu bezeichnen, dass für das Gericht eindeutig nachvollziehbar sei, welche konkreten Beweismittel herangezogen worden seien.
Dies begründete das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass nicht zweifelsfrei möglich festzustellen sei, ob sich die belangte Behörde im Rahmen der konkreten Bescheiderlassung auf gegenüber dem Beschwerdeführer nicht offengelegte Aktenstücke gestützt habe oder nicht.
5. Nach Stattgabe des Fristerstreckungsantrages der belangten Behörde, gab sie mit Stellungnahme vom 13.03.2023 bekannt, dass sie ihre Entscheidung im bekämpften Bescheid auf
- die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 23.09.2020 mit dem Betreff „Aufforderung zur ergänzenden Stellungnahme“ sowie den hierzu vorgelegten Beilagen ./D, ./E, ./F und ./G (GZ. XXXX ),
- die dazu ergangene ergänzende Aufforderung zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 26.02.2021 (GZ. XXXX ) sowie die
- darauf replizierte Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 16.03.2021 mit dem Betreff „Aufforderung zur ergänzenden Stellungnahme – separate Eingabe nach § 17 Abs. 3 AVG“ sowie den hierzu vorgelegten Beilagen ./K, ./L, ./M, ./N (GZ. XXXX )
gegründet habe.
6. Mit Geschäftsverteilungsbeschluss vom 30.08.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Geschäftsabteilung W274 abgenommen und der Geschäftsabteilung W605 am 05.09.2023 neu zugewiesen.
7. Mit Urteil des EuGH vom 12.01.2023, C-154/21 wurde das og. Vorabentscheidungsersuchen schließlich zugunsten einer Beauskunftung der konkreten Empfänger:innen entschieden.
8. Mit Bescheid vom 05.02.2024, GZ. 2023-0.595.990, wies die belangte Behörde die Beschwerde wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft (soweit unbehandelt) infolge der noch vor Einlangen des diesbezüglichen Ersuchens erfolgten Löschung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers ab. Die diesbezügliche Beschwerde ist im Entscheidungszeitpunkt am Bundesverwaltungsgericht anhängig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt, insbesondere wird festgestellt:
1.1. Zur Mitbeteiligten Partei:
1.1.1. Die mitbeteiligte Partei betreibt in der Rechtsform der GmbH ein Unternehmen aus dem Geschäftszweig der Unternehmensberatung, Informationstechnologe und Immobilienmarktbeobachtung.
1.1.2. Das Geschäftsmodell der mitbeteiligten Partei besteht unter anderem darin, in öffentlichen Registern (Grundbuch bzw. Urkundensammlung) zugängliche Informationen zu Immobilien, inklusive allfälliger personenbezogener Daten, abzufragen und in eigenen Datenbanken aufzubereiten und Kunden gegen Entgelt – über die auf der Webseite online abrufbaren Webservices (aktuelle „Web-Application“: XXXX ) – zur Verfügung zu stellen.
1.1.3. Zu diesem Zweck führt die mitbeteiligte Partei eine Liegenschaftsdatenbank und eine Kaufvertragsdatenbank.
In die Liegenschaftsdatenbank werden Daten und Informationen aus dem Grundbuch als öffentlichen Register, inklusive Urkundensammlung, eingepflegt.
Abfragen und Auszüge aus dem Grundbuch (Hauptbuch, Urkundensammlung und Verzeichnisse) erhält die mitbeteiligte Partei über das Bundesamt für Eich und Vermessungswesen.
Unter Verwendung der seitens der mitbeteiligten Partei gegen Entgelt angebotenen Web-Applikationen XXXX können die in der Liegenschaftsdatenbank eingepflegten Informationen zu Grundstücken sowohl auf einer digitalen Landkarte wie einer Listenansicht abgefragt werden.
Daten zu natürlichen Personen können aufgrund einer Personensuche über eine eigene Maske abgefragt werden, bei welcher – mittels Setzen eines affirmativen „Häkchens“ – um Bestätigung des Vorliegen eines berechtigten Interesses der:des Abfragenden ersucht wird.
Auf die in den Datenbanken eingepflegten Daten werden auch aus Staaten außerhalb des EU- und EWR-Raumes zugegriffen bzw. können hierauf zugegriffen werden.
1.1.4. Mit Stand Mai 2018 war auf der Webseite der mitbeteiligten Partei eine Datenschutzerklärung veröffentlicht, welche ausschließlich jene im Zusammenhang mit der Nutzung der seitens der mitbeteiligten Partei betriebenen Webseiten „ XXXX .com“, „ XXXX .com“, „ XXXX .com“ und „ XXXX .com“ stehende Datenverarbeitung betraf.
1.1.5. Die Datenschutzerklärung der mitbeteiligen Partei, mit Stand: März 2020, lautet auszugsweise wie folgt (Hervorhebungen durch das Gericht):
„Datenschutzerklärung
Informationen nach Art 13 und 14 DSGVO
[…]
Weiters informieren wir Sie als Betroffener, der im öffentlich zugänglichen Grundbuch bzw. der Urkundensammlung aufscheint, wie und welche personenbezogene Daten wir von Ihnen in unseren Datenbanken verarbeiten.
Verantwortlicher:
XXXX
XXXX
XXXX Wien
[…]
Welche Daten verarbeiten wir von Ihnen?
[…]
Öffentlich zugängliche Daten aus dem Grundbuch und der Urkundensammlung: Wir verarbeiten für unsere Datenbanken aus dem Grundbuch als öffentliches Register und der dazugehörigen (ebenfalls öffentlichen) Urkundensammlung stammende Daten (inklusive allfälliger personenbezogener Daten). Diese liegen unseren Datenbanken zugrunde. Unsere Produkte bieten den Nutzern Zugang zu visuell aufbereiteten öffentlichen Grundbuchsdaten.
Zwecke und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
[…]
Öffentlich zugängliche Daten aus dem Grundbuch und der Urkundensammlung
Die Datenverarbeitung erfolgt zum Zweck der Speisung unserer Datenbanken mit öffentlich zugänglichen Daten und der Zurverfügungstellung der aufbereiteten Immobilien-Informationen an unsere Kunden. Die Verarbeitung erfolgt auf Basis unserer berechtigten Interessen sowie der unserer Kunden: Einerseits haben wir ein berechtigtes Interesse, unseren Kunden erleichterten Zugang zu bereits öffentlichen Grundbuchsdaten zu ermöglichen und die dafür erforderlichen Daten – ohne Veränderung derselben – sinnvoll zu konsolidieren und aufzubereiten. Andererseits haben auch unsere Kunden ein berechtigtes Interesse auf nachvollziehbar aufbereitete und dargestellte Grundbuchsdaten zuzugreifen, also das Grundbuch und die darin auffindbaren Informationen effektiv nutzen zu können. Die aufbereiteten öffentlich zugänglichen Daten dienen regelmäßig als Basis für Dienstleistungen unserer Kunden, wie zB die Gutachtenserstellung zu Immobilienwerten, zur Preisfestsetzungen bei Immobilientransaktionen oder –angeboten, zur Auswertung von Preisentwicklungen in bestimmten Regionen oder bei bestimmten Immobilienkategorien oder zur Überprüfung der Wertbeständigkeit von Investitionen. Unsere Interessen sowie die unserer Kunden überwiegen daher gegenüber dem Interesse am Datengeheimnis an den in den öffentlichen Registern ohnehin bereits aufscheinenden und gesetzlich zwingend zugänglichen Informationen.
[…]
Weitere Kategorien von Empfängern
Wir überlassen Ihre personenbezogenen Daten im erforderlichen Ausmaß an folgende externe Dienstleister (Auftragsverarbeiter)
an IT-Dienstleister und/oder Anbieter von Datenhosting oder Datenverarbeitung oder ähnlichen Diensten;
an sonstige Dienstleister, Anbieter von Tools und Softwarelösungen, die uns ebenfalls bei der Erbringung unserer Leistungen unterstützen und in unserem Auftrag tätig werden (inkl Mailservice-Provider, Anbieter von Marketingtools, Marketingagenturen, Kommunikationsdienstleister und Callcenter),
Alle unsere Auftragsverarbeiter verarbeiten Ihre Daten nur in unserem Auftrag und auf Basis unserer Weisungen für die Erbringung der oben genannten Leistungen.
Außerdem übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten im erforderlichen Ausmaß an folgende Empfänger:
an etwaige Dritte, die an der Erfüllung unserer Verpflichtungen Ihnen gegenüber mitwirken (etwa Banken zur Zahlungsabwicklung);
an sonstige externe Dritte im erforderlichen Ausmaß auf Basis unserer berechtigten Interessen (zB Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Versicherungen im Versicherungsfall, Rechtsvertreter im Anlassfall, Gerichte und Verwaltungsbehörden, etc);
an unsere Kunden, die an Immobilieninvestitionen interessiert sind. Diese können sich mitunter auch in einem Drittland außerhalb der EU aufhalten;
an Behörden und sonstige öffentliche Stellen im gesetzlich verpflichtenden Ausmaß (zB Finanzbehörden, etc).
Sofern wir Ihre personenbezogenen Daten an ein Drittland übermitteln, stellen wir sicher, dass Ihre Daten durch geeignete oder angemessene Garantien geschützt sind. Das wird dadurch gewährleistet, dass Daten nur in Drittländer mit entsprechendem Angemessenheitsbeschluss der Kommission (zB bei Datenübermittlungen in die Schweiz oder die USA an Dritte, die Privacy-Shield-zertifiziert sind) oder an Dritte übermittelt werden, die geeigneten Garantien durch Standardvertragsklauseln, genehmigten Binding Corporate Rules oder genehmigter Verhaltensregeln zusichern. Sie haben die Möglichkeit eine Kopie der geeigneten oder angemessenen Garantien zu erhalten.
Speicherdauer/Löschfristen.
Wir speichern Ihre personenbezogenen Daten nur solange, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist.
[…]
Stamm- und Grundbuchsdaten, die aus öffentlich zugänglicher Quelle stammen, verarbeiten wir für die Dauer unserer Geschäftstätigkeit auf Basis unserer berechtigten Interessen an der einfachen und verständlichen Aufbereitung von Grundbuchsdaten für unsere Kunden.
[…]
Stand: März 2020“
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers sind in der Liegenschafts- und Kaufvertragsdatenbank der mitbeteiligten Partei im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag aus dem Jahr 2012 Vor- sowie Nachname, Geburtsdatum und die Adresse des Beschwerdeführers und unter dem Begriff „Grundbuchsdaten“ zur genannten Adresse aus dem Grundbuch ersichtliche Informationen, konkret der folgende Eintrag gespeichert:
Daten des Beschwerdeführers waren über die Webservices XXXX und XXXX abrufbar.
1.3. Zum Begehren auf Auskunft des Beschwerdeführers:
1.3.1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.07.2019 ein Auskunftsbegehren an die mitbeteiligte Partei und fragte an, ob ihn betreffende personenbezogenen Daten verarbeitet würden. Sofern solche verarbeitet würden, begehrte er ergänzend nachfolgende Information:
- Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung;
- Kategorien der personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden;
- Empfänger, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt würden (einschließlich Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28 DSGVO und gemeinsame Verantwortliche gemäß Art. 26 DSGVO sowie Empfänger in Drittstaaten);
- Kategorien vom Empfängern, gegenüber denen die Daten gegeben falls noch offengelegt werden;
- geplante Dauer, für welche die ihn betreffenden personenbezogenen Daten gespeichert würden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
- alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der ihn betreffenden personenbezogenen Daten;
- das allfällige Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 DSGVO und aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für seine Person.
Weiters begehrte der Beschwerdeführer die Bekanntgabe näherer Informationen zu vorgesehenen Garantien gemäß Art. 46 DSGVO, sofern personenbezogene Daten in ein Drittland übermittelt würden.
Gestützt auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO ersuchte der Beschwerdeführer ergänzend um die Übermittlung einer Kopie der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung seien.
1.3.2. Die seitens der mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer erteilte Auskunft vom 05.08.2019 enthielt Angaben zu Verarbeitungszweck („Online-Bereitstellung von Information“) und verarbeiteten Datenkategorien („Stammdaten, Grundbuchsdaten und Daten im Zusammenhang mit [dem] Auskunftsersuchen“) sowie eine Datenkopie. Zu Empfänger:innen bzw. zu Kategorien von Empfänger:innen wurde (lediglich) beauskunftet, dass ihn betreffende personenbezogene Daten in Online-Portalen für Kunden, die sich mitunter auch in einem Drittland außerhalb der EU aufhalten, abrufbar seien, und dass weiters IT-Dienstleister eingesetzt würden, mit welchen DSGVO-konforme Auftragsverarbeitervereinbarungen abgeschlossen worden seien. Zur Dauer wurde die Auskunft erteilt, dass die Speicherung auf unbestimmte Zeit erfolge, lediglich, wenn Daten im Grundbuch gelöscht würden, würden diese auch in den Systemen der mitbeteiligten Partei gelöscht. Zur Datenherkunft wurde beauskunftet, dass die mitbeteiligte Partei personenbezogene Daten aus dem öffentlichen Grundbuch bzw. der dazugehörigen Urkundensammlung erhalten hat. Schließlich wurden die dem Beschwerdeführer eingeräumten Betroffenenrechte iSd DSGVO sowie die Möglichkeit bei der Datenschutzbeschwerde Beschwerde zu erheben beauskunftet, sowie die Tatsache, dass automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling stattfindet.
Es wurden keine Angaben zu Rechtsgrundlage der jeweiligen Datenverarbeitung gemacht. Auch wurde keine Auskunft über jene Empfänger:innen, welche konkret den Beschwerdeführer betreffende Informationen erhalten hätten, und darüber, welche Daten bzw. Datenkategorien diesen jeweils übermittelt wurden, erteilt. Auch hinsichtlich geeigneter Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit einer Übermittlung in ein Drittland wurde eine Unterrichtung unterlassen.
1.3.3. Mit Schreiben vom 19.02.2020 wurden dem Beschwerdeführer hinsichtlich etwaiger Empfänger:innen ergänzend zwei als IT-Dienstleister und (behauptetermaßen) Auftragsverarbeiter tätige Unternehmen beauskunftet, jeweils mit Sitz in 1090 Wien und in 1309 Sofia/Bulgarien. Konkrete Auskünfte über Kunden als Empfänger:innen wurde mit Verweis auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht erteilt.
1.3.4. Ergänzend wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO, die mit Stand März 2020 auf der Webseite veröffentliche Datenschutzerklärung der mitbeteiligten Partei übermittelt (siehe Feststellungen zu Pkt. 1.1.5.). Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15.05.2020 an, das Vorbringen der mitbeteiligten Partei hinsichtlich der mangelnden Beauskunftungsverpflichtung der Rechtsgrundlage der Verarbeitung zu akzeptieren.
1.4. Zum Begehren auf Einschränkung des Beschwerdeführers:
Mit seiner Eingabe vom 05.12.2019 stellte der Beschwerdeführer – vor dem Hintergrund, dass er die Löschung seiner rechtsgrundlos verarbeiteten personenbezogenen Daten ablehne – einen Antrag auf Einschränkung. Diesem Antrag kam die mitbeteiligte Partei nicht nach.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere dem vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsakt, un nahfolgenden Erwägungen:
2.1 Die unter Pkt. 1.1.1 und 1.1.2. getroffenen Feststellungen zur mitbeteiligten Partei und deren Unternehmen bzw. Geschäftsmodell ergeben sich zum einen aus den diesbezüglich im Wesentlichen gleichlautenden und unbestritten gebliebenen Vorbringen der Verfahrensparteien im Rahmen des behördlichen Verfahren (insb. der Datenschutzbeschwerde vom 05.09.2019, Beilage ./3 (Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 05.08.2019); sowie der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei im Administrativverfahren vom 13.03.2020 betreffend behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft, Anlage ./A: Schreiben vom 19.02.2020 an den Beschwerdeführer) und einer amtswegigen Einschau in den Webauftritt der mitbeteiligten Partei unter https.//www. XXXX .com und weiterführender Seiten sowie deren Firmenbucheintrag zu FN XXXX (abgefragt am 24.01.2025).
2.2. Die weiteren Feststellung zum Führen der unter Pkt. 1.1.3. geführten Datenbanken, der do. eingepflegten personenbezogenen Dateien aufgrund der seitens der mitbeteiligten Partei getätigten Abfragen gründen insb. auf der Stellungnahme(n) der mitbeteiligten Partei vom 23.09.2020, Beilagen ./D und ./E (siehe hierzu die Erwägungen zur Frage der Ausnahme von der Akteneinsicht unter 3.3.5.)). Dass Personensuchen eine vorherige Bestätigung des Vorliegens eines berechtigten Interesses bedürfen ergibt sich aus der Beilage ./J der og. Stellungnahme(n).
2.3. Die Feststellung zu 1.1.4. betreffend Zugriffe aus Drittstaaten gründet auf der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 13.02.2020 (betreffend die behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft), Beilage ./A. (Auskunft der mitbeteiligten Partei an den Beschwerdeführer vom 05.08.2019), sowie der Stellungnahme(n) vom 23.09.2020 und die Beilage ./F und ./E (siehe hierzu die Erwägungen zur Frage der Ausnahme von der Akteneinsicht unter 3.3.5.) und auch deren Vorbringen hierin, wonach dies nicht ausgeschlossen werden könne.
2.4. Feststellungen zur Datenschutzerklärung und den hiervon betroffenen Verarbeitungen (Pkt. 1.1.4 und 1.1.5.) stützen sich auf den seitens der mitbeteiligten Partei beigebrachten Beweismittel (insb. der Stellungnahme des Beschwerdeführers im erstinstanzlichem Verfahren vom 15.05.2020, Beilage ./6, und der Beilage ./A zur Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 13.02.2020 (betreffend die behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft).
2.5. Feststellungen dazu, im Rahmen welcher Datenverarbeitungen personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers verarbeitet werden (Pkt. 1.2.), konnten aufgrund der im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Verfahrensparteien sowie der ins Verfahren eingebrachten Beweismittel im Verfahren getroffen werden (vgl. die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 23.09.2020 sowie die Datenschutzbeschwerde vom 05.09.2019, Beilage ./3 (Auskunft der mP vom 05.08.2019, samt Beilagen) und dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der mitbeteiligten Partei im Administrativverfahren im Rahmen der Stellungnahme(n) vom 23.09.2020 und der Beilage ./H).
2.6. Feststellungen zu Pkt. 1.3. zu Inhalt bzw. Umfang der Begehren um Auskunft und Einschränkung des Beschwerdeführers sowie der ihm erteilten Antworten der mitbeteiligten Partei konnten aufgrund der diesbezüglich unbestritten und nicht in Zweifel zu ziehenden Dokumente getroffen werden (siehe ursprüngliches Auskunftsbegehren vom 30.07.2019, die erteilten Antworten vom 05.08.2019 und 19.02.201, sowie der Einschränkung seines Begehrens iRd Stellungnahme vom 15.05.2019; die iRd Beilage ./A zur Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 13.03.2020 betreffend die behauptete Verletzung im recht auf Auskunft (Antwortschreiben der mitbeteiligten Partei vom 19.02.2020), das abschlägige Antwortschreiben der mitbeteiligten Partei vom 18.12.2019, vorgelegt durch den Beschwerdeführer iRd ergänzenden Datenschutzbeschwerde vom 18.12.2019).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 27 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer (§ 27 Abs. 2 DSG).
3.2. Verfahrensgegenständlich ist die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30.09.2021, soweit diese über die zugrundeliegende Datenschutzbeschwerde abgesprochen hat. So war zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in seinen Rechten auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO verletzt wurde, wobei die belangte Behörde explizit nicht über eine etwaige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO abgesprochen hat, sondern diese Entscheidung bis zu einer verbindlichen Auslegung der relevanten Normen durch den EuGH im Verfahren zu C-154/21 vorbehielt.
Darüber hinaus war zu prüfen, ob die Verarbeitung von Informationen und personenbezogenen Daten zum Betroffenen hinsichtlich ihn betreffender Grundbuchseinträge, in einer von der Verantwortlichen im Rahmen deren gewerblichen Tätigkeit betriebenen privaten Datenbank, zum Zweck der Einsicht und Weitergabe an Dritte (Kunden der Verantwortlichen) rechtmäßig ist bzw. war und ob der Beschwerdeführer in seinen Rechten auf Information gemäß Art. 14 DSGVO und Einschränkung gemäß Art. 18 DSGVO verletzt worden war.
3.3. Zu A)
3.3.1. Zu Spruchpunkt I
3.3.1.1. Zur Beschwerde wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO)
Art. 15 DSGVO lautet:
„Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
a) die Verarbeitungszwecke;
b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffenen Person beantrag, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.“
Im Wesentlichen monierte der Beschwerdeführer die ihm erteilte Auskunft vom 05.08.2019 sowie die ergänzende Auskunft vom 19.02.2020 insofern als mangelhaft, als diese keine Angaben zu geeigneten Garantien gemäß Art. 46 DSGVO, zu konkreten Übermittlungen seiner personenbezogenen Daten sowie deren Inhalten und zu den konkreten Empfänger:innen seiner personenbezogenen Daten enthielten. Die belangte Behörde habe in diesem Zusammenhang einerseits keine bzw. aktenwidrige Feststellungen getroffen oder gar nicht darüber abgesprochen. Soweit in der Bescheidbegründung eine Verletzung im Recht auf Auskunft mangels einer erfolgten Beauskunftung der Rechtsgrundlage der gegenständlichen Verarbeitung verneint werde, erweise sich dies als rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer seine ursprüngliche Datenschutzbeschwerde in diesem Umfang eingeschränkt hatte. Auch das Vorgehen der belangten Behörde, die Entscheidung zur Frage der Beauskunftung konkreter Empfänger:innen oder Kategorien an Empfänger:innen gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO bis zur rechtskräftigen Klärung der diesbezüglichen Vorlagefrage an den EuGH vorzuenthalten, hinterfrage der Beschwerdeführer grundsätzlich, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO grundsätzlich ein einheitliches Betroffenenrecht darstelle.
3.3.1.1.1. Zur Angabe der Rechtsgrundlage der Verarbeitung
Die mitbeteiligte Partei gab mit Stellungnahme vom 13.03.2020 an, dass die Datenverarbeitung auf Basis berechtigter Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erfolge. Diese Information nahm der Beschwerdeführer zur Kenntnis und schränkte somit mit Schreiben vom 15.05.2020 sein diesbezügliches Vorbringen im Rahmen der ursprünglichen Datenschutzbeschwerde vom 05.12.2019 ein (siehe hierzu die Feststellung unter 1.3.4.).
Soweit der Beschwerdeführer die diesbezügliche behauptete Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheides der belangten Behörde darauf stützt, dass ungeachtet seiner Einschränkung in diesem Punkt die belangte Behörde – soweit sich dies aus der Bescheidbegründung ergebe – eine Abweisung seiner Beschwerde auch in diesem Punkt erfolgte, war zu erwägen, dass, wenn die belangte Behörde mit Teilbescheid vom 30.09.2019 die Datenschutzbeschwerde wegen einer behaupteten Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Auskunft abweist (Spruchpunkt 1), diese Abweisung im Umfang des Beschwerdevorbringens und Verfahrensgegenstandes (siehe Pkt. 3.2. und nachfolgend Pkt. 3.3.2.1.3.) erfolgt war. In diesem Sinne bestehen auch keine Zweifel am Inhalt des Spruches. Soweit die Bescheidbegründung der belangte Behörde Ausführungen zum Nichtvorliegen einer Verletzung hinsichtlich eines durch den Beschwerdeführer bereits eingestandenen Aspekts seines Auskunftsbegehrens enthält, ist dies in Zusammenschau mit dem unzweifelhaften Wortlaut des Spruches als unwesentlicher Begründungsmangel zu qualifizieren, letztlich folgte hieraus keine anderslautende Entscheidung der belangten Behörde.
3.3.1.1.2. Zur Angabe von konkreten Empfänger:innen und Kategorien von Empfänger:innen
Nach Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf Informationen über die Empfänger:innen oder Kategorien von Empfänger:innen, gegenüber denen diese personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden.
Der Beschwerdeführer ersuchte in seinem Antrag auf Auskunft vom 30.09.2019 unter anderem um die Bekanntgabe der Empfänger:innen seiner personenbezogenen Daten offengelegt wurden, und Kategorien von Empfänger:innen, gegenüber denen die Daten gegebenenfalls noch offengelegt werden. Aus der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 13.03.2022 geht hervor, dass sie mit Schreiben vom 19.02.2020 den Beschwerdeführer darüber informierte, dass er – wie bereits im Schreiben vom 18.12.2019 ausgeführt – keinen gesetzlichen Anspruch auf die geforderte Beauskunftung der konkreten Empfänger:innen und der geeigneten Garantien nach Art. 15 DSGVO habe. Eine Auskunft über konkrete Datenempfänger:innen könnten aufgrund von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht erteilt werden.
Die belangte Behörde hat mit dem Beschwerdeteil dazu, an welche (konkreten) Empfänger:innen personenbezogene Daten weitergeleitet wurden (vgl. Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO) bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorabentscheidungsersuchen zu C-154/21 zugewartet und im fortgesetzten Verfahren mit dem (hier nicht verfahrensgegenständlichen) Bescheid der vom 05.02.2024, GZ. 2023-0.595.990, erledigt. Damit ist die Fragestellung zu Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO (die Empfänger:innen) nicht vom gegenständlichen Verfahren umfasst.
Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO ein einheitliches Betroffenenrecht darstelle und die belangte Behörde hierüber nicht getrennt hätte absprechen können (dürfen), ist dem entgegenzusetzen, dass der Beschwerdeführer selbst von einer Teilbarkeit der jeweils zu beauskunftenden Informationen nach Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DSGVO ausgeht. Andernfalls hätte er selbst sein ursprüngliches Begehren nicht um sein Vorbringen zur Frage der Beauskunftung der Rechtsgrundlage einer Datenverarbeitung einschränken können. Wie er selbst explizit im Rahmen seiner Bescheidbeschwerde vorbringt, war diese Fragestellung, ob seiner Einschränkung im Rahmen seiner Eingabe vom 15.05.2020, nicht (mehr) verfahrensgegenständlich und er moniert sogar die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im Rahmen seiner Bescheidbeschwerde (siehe oben. Pkt. 3.3.2.1.2.).
Der Vollständigkeit halber wird hier angemerkt, dass die og. Vorabentscheidungsersuchen zwischenzeitig zugunsten einer Beauskunftung der konkreten Empfänger:innen entschieden wurde (siehe EuGH vom 12.01.2023, C-154/21).
3.3.1.1.3. Zur Auskunft über den Inhalt der übermittelten Daten
Dazu ist zunächst auszuführen, dass sich aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO ergibt, dass die betroffene Person ein Recht auf Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten hat. Weiters hat die betroffene Person (u. a) gemäß lit. c ein Recht auf Information über die Empfänger:innen oder Kategorien von Empfänger:innen, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden. Die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 1 und des Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO sind daher – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – zusammen zu lesen, sodass sich ergibt, dass auch ein Recht auf Auskunft über die konkret an die Empfänger übermittelten Daten besteht. Die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 1 und des Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO sind daher zusammen zu lesen, sodass sich ergibt, dass auch ein Recht auf Auskunft über den Inhalt der konkret an die Empfänger übermittelten Daten besteht (siehe hierzu auch BVwG vom 09.12.2019, GZ. W214 2221970-1/15E).
Vor dem Hintergrund, dass sich der Auskunftsanspruch über den Inhalt der konkret übermittelten Daten aus Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO ableitet, die belangte Behörde – wie bereits ausgeführt – mit dem Beschwerdeteil zu Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorabentscheidungsersuchen zu C-154/21 zugewartet und im fortgesetzten Verfahren mit dem (hier nicht verfahrensgegenständlichen) Bescheid vom 05.02.2024, GZ. 2023-0.595.990, erledigt hat, ist auch die Fragestellung zum Inhalt der an andere Empfänger:innen übermittelten Daten nicht vom gegenständlichen Verfahren umfasst.
3.3.1.1.4. Zur Frage der Übermittlung von personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation gemäß Art. 15 Abs. 2 DSGVO
Personenbezogene Daten können an ein Drittland oder an eine internationale Organisation entweder aufgrund eines Angemessenheitsbeschlusses der KOM (Art. 45) oder unter den näheren Voraussetzungen der Art. 46 ff. (insbes. geeignete Garantien) übermittelt werden. Gemäß Abs. 2 hat die betroffene Person ein Recht auf Unterrichtung über die geeigneten Garantien gemäß Art. 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung (Paal in Paal/Pauly, DSGVO/BDSG3, Art. 15, Rz 32). Hat daher der Verantwortliche Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation übermittelt oder plant er eine solche Übermittlung und greift er dabei – mangels eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission nach Art. 45 Abs. 3 – auf geeignete Garantien iSd Art. 46 zurück, so muss er die betroffene Person gemäß Art. 15 Abs. 2 über diese Garantien unterrichten. Der Verantwortliche muss gewährleisten, dass die betroffene Person die Garantien tatsächlich erlangen kann (Bäcker in Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG3, Art. 15, Rz 29).
Im Rahmen der der ursprünglichen Datenschutzbeschwerde zugrundeliegenden Auskunft der mitbeteiligten Partei vom 05.08.2019 gab diese bekannt, dass die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers in den Online-Portalen der mitbeteiligten Partei für ihre Kunden abrufbar seien und Daten des Beschwerdeführers gegebenenfalls auch an Kunden weitergegeben würden, die sich mitunter auch in einem Drittland außerhalb der EU aufhielten.
Im Rahmen der während des erstinstanzliche Verfahrens ergänzenden Auskunft vom 19.02.2020 wurde seitens der mitbeteiligten Partei unter dem Punkt „2. Informationspflichten nach Art. 14 DSGVO“ auf die auf der Webseite „für jedermann zugänglichen Informationen nach Art. 14 DSGVO“ verwiesen und übermittelte in der Anlage deren Datenschutzerklärung, mit Stand März 2020. Wie oben unter Pkt. 1.1.5. festgestellt, enthält diese Datenschutzerklärung Information zu „Empfängern“, wonach personenbezogenen Daten im erforderlichen Ausmaß (ua.) an „unsere Kunden, die an Immobilieninvestitionen interessiert sind“, welche sich „mitunter auch in einem Drittland außerhalb der EU aufhalten [können].“ Ergänzend enthielt die übermittelte Datenschutzerklärung den Hinweis, dass „[S]ofern wir ihre personenbezogenen Daten an ein Drittland übermitteln, stellen wir sicher, dass ihre personenbezogenen Daten durch geeignete oder angemessene Garantien geschützt sind. Das wird dadurch gewährleistet, dass Daten nur in Drittländer mit entsprechendem Angemessenheitsbeschluss der Kommission […] oder an Dritte übermittelt werden, die geeignete Garantien durch Standardvertragsklauseln, genehmigte Binding Corporate Rules oder genehmigte Verhaltensregeln zusichern. Sie haben die Möglichkeit eine Kopie der geeigneten oder angemessenen Garantien zu erhalten.“
Aus den seitens der mitbeteiliget Partei ins Verfahren eingebrachten Beweismitteln (Beilage E./ zur Stellungnahme vom 23.09.2012 (siehe hierzu die Erwägungen zur Frage der Ausnahme von der Akteneinsicht unter 3.3.5.) geht grundsätzlich hervor, dass eine Übermittlung bzw. Abfrage personenbezogener Daten aus Staaten außerhalb des EU und EWR-Raums erfolgen kann und (grundsätzlich) auch erfolgt.
Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der Tatsache, dass die belangte Behörde mit der Beurteilung der Frage, an welche (konkreten) Empfänger:innen personenbezogene Daten weitergeleitet wurden (vgl. Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO), auch bis zur Entscheidung des EuGH im do. anhängigen Verfahren C-154/21 zugewartet hatte, hat die belangte Behörde zu Unrecht die Feststellung, dass im gegenständlichen Fall keine Übermittlung personenbezogene Daten an ein Drittland erfolgt wäre, der vorliegende Entscheidung zugrunde gelegt und ist dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine Unterrichtung über die geeigneten Garantien gemäß Art. 46 unterblieben.
Vor diesem Hintergrund war der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1. des Bescheides in dieser Hinsicht stattzugeben.
3.3.2.1. Zur Beschwerde wegen der behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (§ 1 DSG):
3.3.2.1.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Damit Daten in diesem Sinne als „allgemein verfügbar“ eingestuft werden können, sind zwei Elemente zu erfüllen: Sie müssen in personeller Hinsicht aufgrund der Publikationsform einem individuell nicht bestimmten Nutzerkreis offenstehen; der Zugang zu den Angaben darf daher nicht nur für eine bestimmte Personen- oder Berufsgruppe bestehen (OGH 03.09.2002, 11 Os 109/01; DSK 2502.2009, K121.419/0007-DSK/2009), weil eine begrenzte Anzahl an Geheimnisträgern keine Öffentlichkeit darstellt, die eine „allgemeine“ Verfügbarkeit von Daten begründet. Diese Kriterien erfüllen sämtliche Arten von öffentlichen Büchern und Registern wie etwa das Firmenbuch, das Grundbuch oder das Telefonbuch (Ennöckl in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 1 DSG [2021] Rz 17).
3.3.2.1.2. Gemäß § 7 Abs. 1 GBG 1955 ist das Grundbuch öffentlich. Jedermann hat das Recht, in das Grundbuch Einsicht zu nehmen und sich so über die Rechtsverhältnisse an den Liegenschaften zu informieren. Nach dem formellen Publizitätsprinzip oder Öffentlichkeitsgrundsatz soll jeder die Möglichkeit haben, in das Grundbuch Einsicht zu nehmen (Höller in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 7 GBG [2016] Rz 1f). Der österreichische Gesetzgeber setzt lediglich für die Einsicht in das Personenverzeichnis (ein Hilfsverzeichnis, das nicht Bestandteil des Grundbuchs ist) aus datenschutzrechtlichen Gründen ein rechtliches Interesse voraus (Höller in Kodek, Rz 22). Jedermann kann in das Hauptbuch, das Verzeichnis der Eintragungen, die Hilfsverzeichnisse, das Tagebuch, die Urkundensammlung und die digitale Katastralmappe nach Maßgabe des § 5 GUG Einsicht nehmen (§ 583 Geo). Jedermann ist berechtigt, Abschriften und Amtsbestätigungen aus diesen zu begehren (§ 584 Geo). Die Einsichtnahme in Hauptbuch, Urkundensammlung und die Hilfsverzeichnisse ist durch Abschriften zu gewähren (§ 5 Abs. 2 GUG).
3.3.2.1.3. Allgemein verfügbare Daten sind zwar ausdrücklich vom Schutzbereich des § 1 Abs. 1 ausgeklammert, sie unterliegen aber der DSGVO (Dopplinger in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG § 1 [Stand 12.06.2018, rdba.at] Rz 5)
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits im Jahr 1992 (zur Bestimmung des § 1 DSG 1978) klargestellt hat, dass Voraussetzung für einen Grundrechtsanspruch nach § 1 DSG das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist. Keine Schutzwürdigkeit komme demnach Informationen aus öffentlichen Büchern, wie zB dem Grundbuch oder dem Firmenbuch, zu (VwGH 19.02.1992, 90/12/0267).
In weiterer Folge wird nicht übersehen, dass, wie auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig anmerkt, die generelle Annahme des Nichtvorliegens einer Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen für zulässigerweise veröffentlichte Daten wohl nicht mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar erscheint. Etwa bejahte der Europäische Gerichtshof bereits im Jahr 2008 für öffentlich zugängliche Daten einen Anwendungsbereich des europäischen Datenschutzregimes – hier gemäß Richtlinie 95/46/EG (vgl. EuGH 16.12.2008, C73/07 Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia; wobei dieser Fall die öffentlichen Daten von Steuerbehörden betraf, nämlich den Namen und Vornamen von ca. 1,2 Mio natürlichen Personen, deren Einkommen aus Kapital und Erwerbstätigkeit und Angaben zur Besteuerung ihres Vermögens).
Es ist davon auszugehen, dass nur bei bloßer Reproduktion von „allgemein zugänglichen Daten“ ohne Generierung neuer Information tatsächlich eine mangelnde Schutzwürdigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG anzunehmen ist. Dies deshalb, da eine Datenanwendung, die öffentliche Daten weiterverwendet, eher selten aus der ausschließlichen Duplikation von bereits veröffentlichten Daten besteht, da regelmäßig schon aus wirtschaftlichen Gründen ein informationeller Mehrwert erzeugt werden muss, und sei es auch nur zB. durch eine neue Systematik des Informationsangebots oder durch Kombination von unterschiedlichen öffentlich zugänglichen Daten oder von öffentlich zugänglichen Daten mit anderen Daten. Dennoch ist, falls dadurch „neue“ Daten entstehen, die Zulässigkeit ihrer Verwendung völlig neu nach den Bestimmungen des DSG zu prüfen (vgl. zur Rechtslage nach dem DSG 2000 Kotschy in Jahnel (Hrsg), Datenschutzrecht und EGovernment Jahrbuch 2012, S. 46f).
3.3.2.1.4. Im vorliegenden Fall kann jedenfalls nicht von einer bloßen Reproduktion von „allgemein zugänglichen Daten“ ausgegangen werden, da – wie seitens der belangten Behörde auch richtiger Weise ins Treffen geführt – die abgefragten Grundbuchsdaten neu kombiniert und dargestellt werden und somit einen informativen Mehrwert generiert wird, weshalb auch in diesem Zusammenhang von einer neuen Datenverwendung auszugehen ist, deren Zulässigkeit nach den Bestimmungen des DSG und der DSGVO zu prüfen ist (vgl. zur Rechtslage nach dem DSG 2000 Kotschy in Jahnel (Hrsg).
Gemäß Art. 5 lit. a DSGVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“).
Der Regelungsinhalt von Art. 5 Abs. 1 lit. a ist als Verbot der rechtswidrigen, treuwidrigen (unfairen) oder intransparenten Verarbeitung zu verstehen. Diese drei Grundsätze Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben sowie Transparenz bestehen unabhängig voneinander, wenngleich sie Zusammenhänge aufweisen (Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Art 5 DSGVO Rz 10 (Stand 07.05.2020, rdb.at), mwN).
In der DSGVO wird der Grundsatz der Transparenz durch Art. 13 und 14 zur Informationspflicht sowie Art. 12 zu den diesbezüglichen Modalitäten konkretisiert. Diesen Bestimmungen sowie den ErwGr 39 und 58 kann somit auch der Gehalt des Grundsatzes der Transparenz entnommen werden: Für die Betroffenen muss erkennbar sein, dass personenbezogene Daten verarbeitet werden, welche Daten verarbeitet werden, für welche Zwecke sie verarbeitet werden und durch wen sie verarbeitet werden (Identität des Verantwortlichen) und an wen sie gegebenenfalls übermittelt werden. Darüber hinaus sollten die Betroffenen über Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung informiert werden sowie über die Geltendmachung dieser Rechte. Diese Informationen müssen präzise, leicht zugänglich und verständlich sowie in klarer und einfacher Sprache abgefasst sein (Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Art 5 DSGVO Rz 18 (Stand 07.05.2020, rdb.at) mwN).
Vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde selbst betreffend die gegenständliche Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers durch die mitbeteiligte Partei eine Verletzung im Recht auf Information gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. d DSGVO festgestellt hatte, war durch den erkennenden Senat vorliegend auch eine Verletzung des Transparenzgebots iSd Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO festzustellen.
Selbst wenn – wie seitens der mitbeteiligten Partei behauptet und durch die belangte Behörde (im Wesentlichen unüberprüft) angenommen – ein Rechtfertigungsgrund der vorliegenden Datenverarbeitung iSd Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO vorliege, ergibt sich aus der Verletzung der zwingend einzuhaltenden Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten iSd Art. 5 DSGVO, dass eine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSF iVm Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO festzustellen und der Beschwerde schon vor diesem Hintergrund Folge zu geben war.
Sohin war der Beschwerde auch betreffend Spruchpunkt 4. stattzugeben.
3.3.3.1. Zur Beschwerde wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b DSGVO:
Angesichts der Annahme des Beschwerdeführers, die gegenständliche Datenverarbeitung würde unrechtmäßig erfolgen und personenbezogenen Daten wären grundsätzlich gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO zu löschen, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b DSGVO auf Einschränkung der Nutzung seiner personenbezogenen Daten, um die Durchführung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens zu ermöglichen.
3.3.3.1.1. Art. 18 DSGVO lautet:
„Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
a) die Richtigkeit der personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten wird, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen,
b) die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffene Person die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnt und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt;
c) der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, die betroffene Person sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt, oder
d) die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Artikel 21 Absatz 1 eingelegt hat, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.
(2) Wurde die Verarbeitung gemäß Absatz 1 eingeschränkt, so dürfen diese personenbezogenen Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden.
(3) Eine betroffene Person, die eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Absatz 1 erwirkt hat, wird von dem Verantwortlichen unterrichtet, bevor die Einschränkung aufgehoben wird.“
3.3.3.1.2. Art. 18 Abs. 1 regelt in lit. a bis lit. d vier Fallkonstellationen, in denen die betroffene Person das Recht hat, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen. bei unrechtmäßig verarbeiteten Daten die Löschung ablehnen und stattdessen die Einschränkung der Nutzung verlangen; ihr steht damit ohne das Vorliegen besonderer Interessen das Recht zu, ein „milderes Mittel zur Löschung“ auszuwählen
Gestützt auf lit. b leg.cit. kann die betroffene Person bei unrechtmäßig verarbeiteten Daten die Löschung ablehnen und stattdessen die Einschränkung der Nutzung verlangen; ihr steht damit ohne das Vorliegen besonderer Interessen das Recht zu, ein „milderes Mittel zur Löschung“ auszuwählen (Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 18 DSGVO Rz 18 (Stand 1.7.2024, rdb.at)). Eine Unrechtmäßigkeit der Verarbeitung liegt vor, wenn einer der Löschungstatbestände von Art. 17 Abs. 1 lit a bis d bzw. lit. f DSGVO vorliegt. ISd Art. 17 Abs. 1 lit. d liegt Unrechtmäßigkeit insbesondere bei Verstößen gegen die Art. 5, 6 und 9 vor […]. (Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 17 DSGVO Rz 56 (Stand 1.7.2024, rdb.at).
Auch wenn die mitbeteiligte Partei behauptet, eine Interessensabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO würde ein gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers überwiegendes Interesse an der vorliegenden Datenverarbeitung ergeben, wurde durch den erkennenden Senat vorliegend eine unrechtmäßige Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers – infolge der wieder den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO erfolgten Verarbeitung – festgestellt, stand dem Beschwerdeführer – entgegen der Feststellung der belangten Behörde – als betroffener Person vorliegend ein Löschungsanspruch zu und wäre die Verarbeitung in Folge des hierauf gerichteten Antrages nach Art. 18 Abs. 1 DSGVO auch einzuschränken gewesen.
Somit war auch der Beschwerde auch Hinsichtlich Spruchpunkt 5. stattzugeben.
3.3.4. Zu Spruchpunkt II: Zur Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Information (Art. 14 DSGVO):
Im Rahmen seiner Datenschutzbeschwerde vom 05.12.2019 behauptete der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Information. So seien ihm anlässlich der (nicht bei ihm selbst erfolgten) Erhebung seiner personenbezogenen Daten nicht alle Informationen gemäß Art 14. Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO zur Verfügung gestellt bzw. übermittelt worden. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 30.09.2021 gab die belangte Behörde der Beschwerde statt und stellte eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Information insofern fest, als ihm hinsichtlich der aus dem Grundbuch und der Urkundensammlung verarbeiteten personenbezogenen Daten keine dem Art. 14 Abs. 1 lit. d DSGVO entsprechende Information erteilt wurde (Spruchpunkt 2).
Gegen diesen seiner Beschwerde stattgebenden Spruchpunkt erhob der Beschwerdeführer insofern Beschwerde, als hierdurch seine Beschwerde „abschlägig behandelt“ worden sei. Einerseits sei die diesbezügliche Bescheidbegründung widersprüchlich. Andererseits erachte er die erteilte Information auch nach wie vor als mangelhaft hinsichtlich der Speicherdauer und seien ihm die gebotenen Informationen nicht innerhalb der Frist gemäß Art. 14 DSGVO erteilt worden. Jedenfalls wäre eine Informationserteilung möglich gewesen und auch nicht unverhältnismäßig. Das Bereithalten einer Datenschutzerklärung sei nicht zulässig.
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde in dieser Hinsicht ist jedoch das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses. Aus dem Wesen der Parteibeschwerde als Einrichtung im Dienste des individuellen Rechtsschutzes folgt, dass der Bescheid die Rechtssphäre eines Beschwerdeführers bei objektiver Betrachtung zu deren Nachteil berühren, also in ein subjektives Recht des Beschwerdeführers eingreifen muss (VwSlg 14.878 A/1998; VwGH 26.04.1999, 98/10/0419;0 9.11.2004, 2004/05/0223; VfSlg 12.540/1990; Grabenwarter in Korinek/Holoubek, B-VG, Art. 131 Rz37; vgl. auch VfSlg. 19.595/2011; VfGH 05.06.2014, B 15/2014; 12.03.201 5, E 719/2014; ferner Hengstschläger in FS Fröhler 258). Die damit erforderliche Beschwer (Wiederin, ÖJZ 2014, 153) kann sich daraus ergeben (vgl. VwGH 03.09.1987, 86/16/0125; 15.10.1987, 87/02/0081; 10.03.1988, 87/16/0119; VfSlg. 11.764/1988; 12.028/1989; 13.433/1993; Obemdorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 91 ff), dass der Bescheid vom Antrag des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil abweicht.
Insbesondere auch in Hinblick darauf, dass der Rechtsschutzantrag des Beschwerdeführers in der Datenschutzbeschwerde im Begehren bestand, die belangte Behörde möge eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Information gemäß Art. 14 DSGVO feststellen und die belangte Behörde in Spruchpunkt 2. des Bescheides eine ebensolche Verletzung festgestellt hat, ist ein derartiges Abweichen für den erkennenden Senat nicht zu erkennen. Vielmehr ist die Behörde im genannten Spruchpunkt auf den dargestellten Rechtsschutzantrag eingegangen und hat festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer im Recht auf Information verletzt hat. Durch eine abschlägige Behandlung weiterer auf das gleiche Rechtsschutzziel – nämlich die Feststellung einer Verletzung im Recht auf Information, infolge einer auch hinsichtlich Art. 14 Abs. 2 lit. a mangelhaften und nicht innerhalb der in Art. 14 Abs. 3 normierten Frist(en) erteilten Information – abzielender „Beschwerdevorbringen“ konnte der Beschwerdeführer daher nicht beschwert werden.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Spruch des angefochtenen Bescheides so zu verstehen ist, dass über das betreffende in der Datenschutzbeschwerde erstattete „Beschwerdevorbringen“ tatsächlich abschlägig abgesprochen wurde.
Die Beschwerde war daher in diesem Umfang jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen.
3.3.5. Zu Spruchpunkt III: Zur Beschwerde gegen die (nicht spruchmäßige erfolgte) Verweigerung der Akteneinsicht:
3.3.5.1. § 17 AVG lautet:
„Akteneinsicht
§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“
3.3.7.2. § 21 Abs. 2 VwGVG lautet:
„Akteneinsicht
§ 21. (1) Entwürfe von Erkenntnissen und Beschlüssen des Verwaltungsgerichtes und Niederschriften über etwaige Beratungen und Abstimmungen sind von der Akteneinsicht ausgenommen.
(2) Die Behörden können bei der Vorlage von Akten an das Verwaltungsgericht verlangen, dass bestimmte Akten oder Aktenbestandteile im öffentlichen Interesse von der Akteneinsicht ausgenommen werden. In Aktenbestandteilekönnen die Behörden bei der Vorlage von Akten an das Verwaltungsgericht verlangen, dass bestimmte Akten oder Aktenbestandteile im öffentlichen Interesse von der Akteneinsicht ausgenommen werden. In Aktenbestandteile, die im Verwaltungsverfahren von der Akteneinsicht ausgenommen waren, darf Akteneinsicht nicht gewährt werden. Die Behörde hat die in Betracht kommenden Aktenbestandteile bei Vorlage der Akten zu bezeichnen.“
§ 21 Abs. 2 zweiter Satz VwGVG verlangt nach Anhörung der belangten Behörde eine Entscheidung der Verwaltungsgerichte über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Akteneinsicht; insoweit trifft die Verwaltungsgerichte die Verpflichtung, zu überprüfen, ob der Ausschluss der Akteneinsicht durch die Behörde zu Recht erfolgt ist. Die vom antragstellenden Gericht vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken (gegen § 21 Abs. 2 zweiter Satz VwGVG) im Hinblick auf die Rechtsschutzeffizienz treffen daher nicht zu, weil das Verwaltungsgericht jedenfalls die Entscheidung der Behörde hinsichtlich einer Verweigerung der Akteneinsicht selbst inhaltlich zu beurteilen hat. Das nationale Recht muss hinreichende Schutzvorkehrungen bieten, die sicherstellen, dass die Fairness des Verfahrens garantiert ist, wozu auch der Zugang zu den Verfahrensakten zählt. Allerdings müssen die gesetzlichen Vorschriften auch Schutzvorkehrungen u.a. in Hinblick auf Art. 8 EMRK und das dort gewährleistete Recht auf Privatleben, das auch das Recht auf Schutz persönlicher Daten umfasst, treffen. Dies wird durch die Bestimmung des § 17 Abs. 3 AVG gewährleistet, der eine Interessenabwägung zwischen näher genannten privaten und öffentlichen Interessen mit dem Interesse auf Aktensicht vorsieht. Das Verwaltungsgericht ist wiederum zur Überprüfung verpflichtet, ob der Ausschluss der Akteneinsicht durch die Behörde zu Recht erfolgt ist (VfGH 02.07.2015, G 240/2014).
Gemäß dem geltenden § 17 Abs. 3 AVG gibt es keine unbedingten Ausnahmen von der Akteneinsicht (vgl. hingegen § 21 Abs. 1 VwGVG). Vielmehr sind alle Aktenbestandteile von der Einsicht (nur mehr) insoweit ausgenommen, als der Einsichtnahme bestimmte legitime Interessen entgegenstehen. Dadurch wird kein Ermessen der Behörde begründet, sondern sie hat das Interesse der Partei an der Akteneinsicht im Hinblick auf deren Zweck gegen das Interesse der anderen Partei(en) oder Dritter im Einzelfall abzuwägen. Zum einen darf die Behörde weder den Parteien noch Dritten Einsicht in Aktenbestandteil gewähren, insoweit dadurch eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen herbeigeführt würde. In systematischer Interpretation ist zunächst anzunehmen, dass der Begriff „berechtigte Interessen“ einer Partei oder eines Dritten jedenfalls weiter ist als jener der „rechtlichen Interessen“ iSd § 8 AVG. Von § 17 Abs. 3 AVG werden etwa auch wirtschaftliche Interessen aus einer legalen Tätigkeit, wie zB das Interesse am Schutz von Betriebsgeheimnissen oder sonstige berechtigte Interessen geschützt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 17 [Stand 01.01.2014, rdb.at] Rz 9f).
Im vorliegenden Fall hatte die belangte Behörde hinsichtlich der Eingabe(n) der mitbeteiligten Partei vom 23.09.2020 und jener Ergänzung vom 16.03.2021 (Geschäftsstücke des erstinstanzlichen Verfahrensaktes zu den GZen. XXXX und XXXX , samt der Beilagen) dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör eingeräumt und seinen diesbezüglichen Antrag auf Akteneinsicht abgewiesen.
Zur Verweigerung der Akteneinsicht hatte die belangte Behörde unter Verweis auf § 17 Abs. 3 AVG – ohne dies weiter und substantiiert zu begründen – ausgeführt, dass diese Aktenbestandteile Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdegegnerin beinhielten, deren Einsichtnahme eine Schädigung der berechtigten Interessen der Beschwerdegegnerin herbeiführen würden. Die im Rahmen der genannten Eingaben vorgelegte Dokumente hatte die belangte Behörde – unter Verweis auf das VfGH-Erkenntnis vom 10.10.2019, E 1025/2018, welches sich mit der Konkurrenz der Interessen von Verfahrensparteien auf Zugang zu verfahrensrelevanten Informationen mit jenen auf Schutz vertraulicher Angaben und Geschäftsgeheimnisse in Konkurrenz treten – dennoch ihrer Entscheidung zugrunde gelegt.
Entscheidungswesentlich ist daher, ob gegenständlich die Verweigerung der Akteneinsicht in die betreffenden Aktenbestandteile zum Schutz konkreter in § 17 Abs. 3 AVG genannter Interessen erforderlich war.
Auch wenn unzweifelhaft Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eine Ausnahme von der Akteneinsicht nach § 17 Abs. 3 AVG begründen können, bedarf es, gerade bei der Verweigerung der Akteneinsicht betreffend Aktenteilen, welche als tragende Begründung einer abweisenden Entscheidung herangezogen wurden, einer genauen und nachvollziehbaren Begründung, weil die Verweigerung der Akteneinsicht in einem solchen Fall die rechtlichen Möglichkeiten der Partei wesentlich einschränkt (siehe hierzu VwGH vom 19.09.1996, Zl. 95/19/0778). Dem vorliegenden Bescheid fehlt jedoch im Wesentlichen jede substantielle und nachvollziehbare Begründung. Der pauschale Verweis auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vermag jedenfalls nicht ausreichen hinsichtlich aller genannten Aktenteile die Erfüllung eines der Ausnahmetatbestände des § 17 Abs. 3 AVG anzunehmen.
Vor dem Hintergrund, dass die nachprüfende Beurteilung des Vorliegens etwaiger Ausnahmetatbestände dem Gericht jedenfalls dann obliegt, wenn die Verweigerung der Akteneinsicht Hauptsache ist (vgl. VfGH 02.07.2015, G 240/2014-12), war hinsichtlich der ausgenommen Aktenbestandteile zu den Gen. XXXX und XXXX vorliegend eine eigene Abwägung vorzunehmen.
Im gegenständlichen Fall hatte die mitbeteiligte Partei sowohl am 23.09.2020 wie auch am 16.03.2021 jeweils zwei Eingaben, inkl. Beilagen, bei der belangten Behörde eingebracht und in beiden Fällen hinsichtlich jeweils einer hiervon (unter dem Betreff „ … - separate Eingabe nach § 17 Abs. 3 AVG“) die Ausnahme von der Akteneinsicht begehrt. Die belangte Behörde hatte schließlich hinsichtlich aller vier Eingaben weder Akteneinsicht noch Parteiengehör gewährt. Aus den Entscheidungsgründen des gegenständlichen Bescheides geht jedoch tatsächlich weder hervor, inwieweit das do. Vorbringen bzw. die beigebrachten Dokumente als Beweismittel herangezogen wurden, noch inwieweit behauptete Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse deren Ausnahme von der Akteneinsicht begründen würden.
In Beantwortung des Auftrages des Bundesverwaltungsgerichtes (Beschluss vom 15.02.2023, GZ. W274 2248297-1/9Z) klarzustellen, „ob im Zuge der Bescheiderlassung vom 30.09.2021 Informationen (Beweismittel der Mitbeteiligten), die gegenüber dem BF nicht offengelegt wurden, tatsächlich herangezogen wurden, und bejahendenfalls diese derart zu bezeichnen, dass für das Gericht eindeutig nachvollziehbar ist, welche konkreten Beweismittel herangezogen worden sind“, gab die belangte Behörde lediglich an, die (erste) Stellungnahme samt der Beilagen ./D, ./E, ./F und ./G, die ergänzende Stellungnahme der belangten Behörde vom 26.02.2021 sowie die darauf replizierte (zweite) Stellungnahme vom 16.03.2021 samt der Beilagen ./K, ./L, ./M und ./N, der Entscheidung zugrunde gelegt zu haben. Ihre Erwägungen zur Akteneinsichtsverweigerung wurden auch in dieser Stellungnahme nicht (ergänzend) begründet.
Grundsätzlich stimmt das erkennende Gericht zumindest teilweise den Ausführungen der mitbeteiligten Partei zu, wonach deren dortiges Vorbringen bzw. die beantworteten Fragen der belangten Behörde (teilweise) in keinem Zusammenhang mit dem do. (und auch hg.) Verfahrensgegenstand standen und stehen. Diese Erwägungen treffen jedoch nicht auf beide jeweiligen Eingaben, inkl. (aller) Beilagen, zu und wurden deren Ausnahmen von einer Akteneinsicht durch die mitbeteiligte Partei auch nicht begehrt.
Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde dem Beschwerdeführer schließlich in den Gerichtsakt sowie in den Akt der belangten Behörde Akteneinsicht eingeräumt und somit ein infolge der Verweigerung der Akteneinsicht vorliegender Verfahrensmangel geheilt.
Hinsichtlich jener Aktenteile, in welche – auch seitens des Verwaltungsgerichtes – keine bzw. nur nach erfolgter Schwärzung Akteneinsicht gewährt wurde (das sind die jeweils unter dem Betreff „ …seperate Eingabe gemäß § 17 Abs. 3 AVG“ eingebrachten Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei vom 23.09.2020, sowie die Beilagen ./D bis ./G, ./I und ./K bis ./T), waren den – grundsätzlich nachvollziehbar – Erwägungen der mitbeteiligten Partei jedenfalls als legitim Folge zu geben, wonach sie iR ihres dortiges Vorbringen im Wesentlichen ihr grundsätzlich unter Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse fallendes Geschäftsmodell darstelle, und boten sie eine Grundlage, um die Verweigerung der Akteneinsicht (aber nur in diesem sehr beschränkten Umfang) zu begründen. Das erkennende Gericht übersieht hier nicht, dass es zwar einen Grundsatz jedes rechtsstaatlich geordneten behördlichen (verwaltungsgerichtlichen) Verfahrens darstellt, dass es keine geheimen Beweismittel geben darf, hatten das Vorbringens der mitbeteiligten Partei und die beigezogenen Beweismittel angesichts der – diese Absolutheit des Grundsatzes aufweichenden – Judikatur des VwGH mit seiner E vom 08.03.2022, Ra 2020/15/0010, aber vorliegend unter Wahrung der Interessen der mitbeteiligten Partei – und auch ohne das Recht des Beschwerdeführers zu verletzen – dennoch eine Berücksichtigung auch im Sinn der materiellen Wahrheit zu finden.
Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde (infolge der Heilung des relevierten Verfahrensmangels) hinsichtlich der behauptetermaßen rechtswidrigen Verweigerung der Akteneinsicht abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall kann das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin geklärt ist. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
