BVwG W603 2284828-1

BVwGW603 2284828-13.9.2024

B-VG Art133 Abs4
TKG 2021 §201 Abs2
TKG 2021 §4
TKG 2021 §51 Abs1
TKG 2021 §51 Abs2
TKG 2021 §78 Abs1
TKG 2021 §78 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W603.2284828.1.00

 

Spruch:

 

W603 2284828-1/12E

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde der Marktgemeinde XXXX , vertreten durch EHRENHÖFER & HÄUSLER Rechtsanwälte GmbH, RA Dr. Wilhelm Häusler, Neunkirchner Straße 17, 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH vom 11.12.2023, GZ: RDVF 43/23-11, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2024 zu Recht:

 

A)

Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

„I. Feststellung des Bestehens eines Leitungsrechts

Gemäß §§ 51, 54, 78, 194 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz 2021, BGBl I 190/2021 idgF (im Folgenden „TKG 2021") wird festgestellt, dass für die XXXX GmbH (in der Folge: Antragstellerin) ein unentgeltliches Leitungsrecht an den zum öffentlichen Gut der Marktgemeinde XXXX (in der Folge: Antragsgegnerin) zählenden Grundstücken KG XXXX XXXX , EZ XXXX , Nr. XXXX , Bezirksgericht XXXX (in der Folge werden lediglich die Grundstücksnummern angeführt), zum Zwecke der Errichtung, Erhaltung und, sofern dies ohne dauerhaften physischen Eingriff erfolgt, des Betriebes, der Erweiterung und Erneuerung einer etwa 540 m langen Stromzuleitung als Zubehör einer Kommunikationslinie besteht. Der ungefähre Verlauf dieser (zu errichtenden) Kommunikationslinie ist weiter unten in der Abbildung skizziert.

II. Vertragsersetzende Regelung

Gemäß §§ 51, 54, 78, 194 Abs. 1 TKG 2021 wird zudem folgende vertragsersetzende Regelung angeordnet:

Nähere Ausgestaltung des leitungsrechtlichen Nutzungsverhältnisses

1 Technische Maße (Dimensionierung)

Die in Spruchpunkt I angeführte Stromzuleitung als Zubehör einer Kommunikationslinie besteht auf den oben genannten Grundstücken aus einem erdverlegten vieradrigen Stromkabel samt Isolierschicht mit einem Außendurchmesser von 50 mm und ist in einer 0,8 m tiefen sowie 0,3 bis 0,6 m breiten Künette zu verlegen, wobei in einem Abstand von ungefähr 25-30 cm über der genannten Leitungsinfrastruktur Warnbänder anzubringen sind.

Nachstehend ist die Skizzierung der Leitungsführung (strichlierte rote Linie auf den Grundstücken Nr. XXXX ) abgebildet:

 

Abbildung: Skizzierung der Leitungsführung

Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin nach Errichtung der Stromzuleitung als Zubehör einer Kommunikationslinie eine lagegenaue Plandarstellung in Papierform oder auf deren Wunsch in elektronischer Form (als PDF; gegebenenfalls auch nach Absprache der Parteien in einem anderen bei der Antragsgegnerin vorhandenen elektronischen Format) zur Verfügung zu stellen, in der der Verlauf, die Länge und die Verlegetiefe der gegenständlichen Leitung ersichtlich sind. Die Antragstellerin nutzt die anordnungsgegenständliche Infrastruktur im Rahmen ihrer Allgemeingenehmigung zur Erbringung öffentlicher Kommunikationsdienste oder zum Betrieb bzw. zur Überlassung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes.

2 Ausübung des Leitungsrechts

2.1 Allgemeine Bestimmung

Die Antragstellerin hat bei der Ausübung des Leitungsrechts sämtliche einschlägige Normen und Vorschriften einzuhalten und mit möglichster Schonung der benützten Grundfläche vorzugehen. Die Antragstellerin hat, insbesondere während der Ausführung von Arbeiten, auf ihre Kosten für die weitestmögliche Aufrechterhaltung der Straßennutzung zu sorgen und nach Beendigung der Arbeiten unter Berücksichtigung einschlägiger Richtlinien ehestmöglich einen klaglosen Zustand herzustellen. Auf andere bestehende oder genehmigte Arbeiten ist Rücksicht zu nehmen.

2.2 Verständigungspflicht der Antragstellerin

Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin bei geplanten Bauarbeiten (die über die Ersterrichtung und die laufende Erhaltung hinausgehen), ausgenommen bei dringend erforderlichen Maßnahmen, 14 Tage vorher zu verständigen.

2.3 Potenzielle Betriebsbeeinträchtigungen

Die Antragsgegnerin – soweit für sie absehbar – hat die Antragstellerin spätestens sechs Monate im Vorhinein über Maßnahmen welcher Art auch immer, die bei laienhafter Beurteilung oder Beurteilung durch ihre Dienstnehmer und Besorgungsgehilfen mit bau-/elektrotechnischem Wissen geeignet sind, den Betrieb der Stromzuleitung zu beeinträchtigen, zu informieren.

3 Sonstige Bewilligungen

Die Antragstellerin hat die für die Erhaltung und den laufenden Betrieb der anordnungsgegenständlichen Infrastruktur allenfalls (zusätzlich) notwendigen Bewilligungen einzuholen. Die Antragsgegnerin ist nicht zur Überprüfung oder Einforderung etwaiger Bewilligungen verpflichtet.

4 Betreten der Grundstücke

Den mit der Errichtung, Erhaltung, dem Betrieb, der Erweiterung oder Erneuerung der angeführten Infrastrukturen Beauftragten der Antragstellerin ist das Betreten der Grundstücke im notwendigen Ausmaß gestattet. Die Antragstellerin wird versuchen, den Bürgermeister oder einen Gemeindeamtsbediensteten der Marktgemeinde XXXX vor jedem Betreten der Grundstücke telefonisch oder, bei Nichterreichbarkeit, via E-Mail zu verständigen.

5 Verfügungen über die Grundstücke

Durch das eingeräumte Leitungsrecht wird die Antragsgegnerin in der freien Verfügung über ihre Grundstücke (Verbauung, Sanierung, Einbauten, andere Maßnahmen baulicher oder technischer Natur) nicht behindert. Erfordert eine solche Verfügung die Entfernung oder Änderung der verfahrensgegenständlichen Anlage der Antragstellerin oder kann eine solche dadurch beschädigt werden, so hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin in angemessener Frist vor Beginn der Arbeiten hiervon zu verständigen (Anzeige). Die Antragstellerin hat rechtzeitig die erforderlichen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch die Entfernung oder Verlegung ihrer Anlagen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Antragstellerin kann der Antragsgegnerin einen Alternativvorschlag unterbreiten. Die Beteiligten haben auf eine einvernehmliche kostengünstige Lösung hinzuwirken.

Wurde die Anzeige gemäß dem vorhergehenden Absatz durch Verschulden der Antragsgegnerin nicht rechtzeitig erstattet und der Bestand oder Betrieb der Anlage durch die Maßnahmen der Antragsgegnerin geschädigt, so ist diese zum Schadenersatz verpflichtet. Die Antragsgegnerin ist ferner zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie vorsätzlich durch eine unrichtige Anzeige die Entfernung oder Verlegung der Anlage herbeigeführt hat oder wenn die Antragstellerin binnen zwei Wochen nach Empfang der Anzeige eine andere Ausführung der beabsichtigten Veränderung, bei der die Anlage ohne Beeinträchtigung des angestrebten Zweckes hätte unverändert bleiben können, unter Anbot der Übernahme allfälliger Mehrkosten, die der Antragsgegnerin erwachsen wären, vorgeschlagen hat und diese darauf ohne triftigen Grund nicht eingegangen ist.

6 Rechtsübergang

Die in Spruchpunkt I sowie die mit dieser Anordnung (also Spruchpunkt II) eingeräumten Rechte und Pflichten gehen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der auf ihrer Basis errichteten Kommunikationslinien, Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen über. Die im vorangehenden Satz genannten Rechte und Pflichten sind gegen jeden Besitzer der in Anspruch genommenen Grundstücke wirksam.

7 Abgeltung

Das gegenständliche Leitungsrecht steht der Antragstellerin unentgeltlich zu.

8 Schad- und Klagloshaltung / Haftung

Die Antragstellerin wird die Antragsgegnerin für sämtliche Nachteile, die aus mit dem Leitungsrecht zusammenhängenden Ansprüchen Dritter resultieren sollten, schad- und klaglos halten.

Die Antragstellerin haftet der Antragsgegnerin ohne Rücksicht auf Verschulden für alle Schäden (zB Beschädigungen; Flurschäden; Ernteausfall), die ihr durch die Inanspruchnahme und Ausübung des angeordneten Leitungsrechts, insbesondere durch die Erhaltung, Erweiterung, Erneuerung, den Betrieb oder die Beseitigung ihrer Anlage entstehen, im nachgewiesenen Umfang, soweit die Antragsgegnerin den Schaden nicht selbst schuldhaft verursacht hat. Nach Möglichkeit (soweit sich objektiv anwendbare Standards/Richtwertempfehlungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder privatrechtlich organisierter Vereinigungen im Bereich der Normung und Wissenschaft finden lassen) wird die Schadensberechnung unter Anwendung einer objektiven Schätzgrundlage, wie zB einer Entschädigungsrichtlinie der Landwirtschaftskammer, vorgenommen.

9 Anordnungsdauer

Diese Anordnung tritt mit Zustellung an die Parteien in Kraft und gilt, solange die Antragstellerin die anordnungsgegenständliche Infrastruktur betreibt.

10 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Anordnung unwirksam oder undurchführbar werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der restlichen Bestimmungen dieser Anordnung. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird einvernehmlich durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die in ihrem technischen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.

Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Anordnung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine gänzliche oder teilweise Abänderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

Für die Abwicklung dieser leitungsrechtlichen Anordnung elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten sind nach Ablauf gesetzlicher Verjährungsfristen für vertragliche Ansprüche sowie Schadenersatzansprüche wegen Nicht- oder Schlechterfüllung vertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten einschließlich aller Hilfs- und Nebenansprüche zu löschen.

Eine allfällige Vergebührung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt durch die Antragstellerin auf ihre Kosten.“

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Am 14.09.2023 brachte die XXXX GmbH (in der Folge „mitbeteiligte Partei“) bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (in der Folge „belangte Behörde“) einen Antrag gemäß § 54 TKG 2021 auf Entscheidung über ein Leitungsrecht gegen die Marktgemeinde XXXX (in der Folge „beschwerdeführende Partei“) ein. Dem Antrag waren als Beilagen die dem Antrag vorausgegangene E-Mail Korrespondenz zwischen der mitbeteiligten Partei und der beschwerdeführenden Partei sowie zwei „Grabewegspläne“ angeschlossen (Ordnungsnummer = ON 1 des Behördenaktes; in der Folge wird auf Aktenbestandteile des Behördenaktes als „ON“ Bezug genommen, Aktenbestandteile des Gerichtsakts werden mit der Ordnungszahl „OZ“ referenziert).

Die belangte Behörde führte am 11.10.2023, 15:00 Uhr bis 15:50 Uhr, eine Schlichtungsverhandlung per Videokonferenz durch, an der neben zwei Mitarbeitern der belangten Behörde auch zwei Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei, ein Mitarbeiter von deren Generalunternehmer sowie der Bürgermeister der Beschwerdeführerin und der (nunmehrige) Beschwerdeführervertreter, Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Häusler, anwesend waren (ON 4).

Mit Schreiben vom 16.10.2023 (ON 6) übermittelte die belangte Behörde den Antrag vom 14.09.2023 samt Beilagen sowie das Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 11.10.2023 direkt an die Beschwerdeführerin, zHdn. des Bürgermeisters.

Mit Schriftsatz vom 16.11.2023 (ON 7) verwies der (nunmehrige) Beschwerdeführervertreter gegenüber der belangten Behörde auf eine „auch schon im Rahmen der Schlichtungsverhandlung vom 11.10.2023“ offengelegte Vertretungsvollmacht für die Beschwerdeführerin und nahm zum beantragten Leitungsrecht Stellung. Dem Schriftsatz war eine „Fotodokumentation (Beilagenkonvolut)“ angeschlossen.

Mit E-Mail vom 06.12.2023, 14:27 Uhr, nahm die mitbeteiligte Partei gegenüber der belangten Behörde zum Schriftsatz ON 7, der der mitbeteiligten Partei zuvor von der belangten Behörde übermittelt worden war, Stellung (ON 9).

Die belangte Behörde beschloss am 11.12.2023 den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem in einem Spruchpunkt I. das Bestehen eines Leitungsrecht in näher genanntem Umfang festgestellt wurde und in einem Spruchpunkt II. vertragsersetzende Regelungen hinsichtlich dieses Leistungsrechts angeordnet wurden (ON 11).

Am 05.01.2024 übermittelte die beschwerdeführende Partei über ihren Rechtsvertreter eine Beschwerde gegen den gesamten Inhalt des Bescheides und einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die belangte Behörde (ON 12; OZ 1). Letzterer Antrag wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 08.01.2024 vorgelegt (ON 13).

Mit Beschluss vom 11.01.2024, W157 2283892-1/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 201 Abs. 1 TKG 2021 nicht Folge.

Am 22.01.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor (OZ 1).

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.04.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W157 abgenommen und per 01.05.2024 der Gerichtsabteilung W295 zugeteilt (OZ 3).

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 18.06.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W295 abgenommen und per 01.07.2024 der Gerichtsabteilung W603 zugeteilt (OZ 4).

Am 20.08.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein von Vertretern der belangten Behörde, der mitbeteiligten Partei sowie des Beschwerdeführervertreters durch. Der ebenfalls geladene Bürgermeister der Beschwerdeführerin erschien nicht zur Verhandlung (OZ 11).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Projekt der mitbeteiligten Partei

Die mitbeteiligte Partei ist Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes und verfügt über eine entsprechende Allgemeingenehmigung iSd § 6 TKG 2021 (Beilage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung = VP, OZ 11).

Die mitbeteiligte Partei plant, auf dem Grundstück Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX , einen Mobilfunkstandort zu errichten. Dieses Grundstück befindet sich im Gebiet der Gemeinde XXXX , es steht nicht im Eigentum der beschwerdeführenden Partei und ist ebenso wenig verfahrensgegenständlich, wie der Mobilfunkstandort. Die verfahrensgegenständliche Stromleitung soll der Stromversorgung dieses Mobilfunkstandortes dienen (Antrag ON 1 samt Beilagen; unstrittig).

Die Stromzuleitung soll aus einem erdverlegten vieradrigen Stromkabel samt Isolierschicht mit einem Außendurchmesser von 5 cm bestehen, das unter anderem auf den Grundstücken Nr. XXXX , beide EZ XXXX , KG XXXX , in einer 0,8 m tiefen sowie 0,3 bis 0,6 m breiten Künette verlegen werden soll, wobei in einem Abstand von ungefähr 25 bis 30 cm über der genannten Leitungsinfrastruktur Warnbänder angebracht werden sollen (ON 4; Bescheid Spruchpunkt I.). Die Stromleitung soll nach der Planung der mitbeteiligten Partei auch entlang einer Holzbrücke geführt werden, die auf dem Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX , errichtet ist (Beilagen zum Antrag ON 1; unstrittig).

Weder der Mobilfunkstandort noch die verfahrensgegenständliche Stromleitung wurden bisher errichtet. Die mitbeteiligte Partei plant, den Mobilfunkstandort und die verfahrensgegenständliche Stromleitung so rasch wie möglich nach der Entscheidung im gegenständlichen Verfahren zu realisieren. Der Mobilfunkstandort soll im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehen, aber von der Hutchison Drei Austria GmbH betrieben werden. Die Datenanbindung des Mobilfunkstandortes soll vorläufig mittels Richtfunks erfolgen, in der Folge wäre eine Glasfaseranbindung in einer gemeinsam mit dem Stromkabel geplanten LWL-Leerverrohrung angedacht (VP S. 16).

1.2. In Anspruch genommene Grundstücke und Brücke

Die Grundstücke Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX XXXX , BG XXXX , stehen im grundbücherlichen Alleineigentum der beschwerdeführenden Partei. Beide Grundstücke dienen dem Gemeingebrauch als öffentliche Straße und gehören zum öffentlichem Gut der beschwerdeführenden Partei (offenes Grundbuch; VP S. 12). Die beschwerdeführende Partei ist Verwalter ihres öffentlichen Gutes (unstrittig; VP S. 9).

Das Grundstück Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX , BG XXXX steht im grundbücherlichen Alleineigentum der XXXX m.b.H. (Beilagen zum Antrag ON 1; unstrittig). Auf dem Grundstück Nr. XXXX ist eine Holzbrücke errichtet, die die öffentliche Straße auf den Grundstücken Nr. XXXX verbindet. Diese Brücke dient, wie auch die Straße auf den genannten Grundstücken, dem Gemeingebrauch. Die beschwerdeführende Partei kommt für die Wartung, Erhaltung und Erneuerung der Brücke auf. Die Brücke wurde in den vergangenen Monaten von der beschwerdeführenden Partei das erste Mal seit wenigstens 20 Jahren auf ihre Kosten umfassend saniert. Bei der Brücke handelt es sich nicht um ein Provisorium, sie soll dauerhaft auf dem Grundstück Nr. XXXX verbleiben und dem Gemeingebrauch dienen.

1.3. Nachfrage und Verhandlungen der Parteien

Mit an die E-Mail-Adresse gemeindeamt@ XXXX .gv.at gerichtetem E-Mail vom 18.06.2023, 14:24 Uhr, übermittelte die mitbeteiligte Partei eine Nachfrage nach einem Leitungsrecht an die beschwerdeführende Partei. Dabei teilte die mitbeteiligte Partei mit wie folgt: „Im Rahmen der Errichtung einer Sende- und Empfangsanlage der Fa. XXXX GmbH auf dem Grundstück der Stadtgemeinde XXXX , GSt. Nr. XXXX wird die für die elektrische Versorgung der Anlage benötigte Zuleitung über zwei Grundstücke (öffentl. Gut) im Gemeindegebiet von XXXX verlaufen. Im Anhang darf ich Ihnen daher die Mitteilung zur Kabelverlegung über das öffentl. Gut Nr. mit der Bitte um Kenntnisnahme und Rücksendung per Mail ersuchen. …“. Dem E-Mail lag unter anderem der im Spruch dieses Erkenntnisses dargestellte Grabewegsplan betreffend die Grundstücke Nr XXXX bei (Beilage zu ON 1).

Andere Beilagen bzw. Informationen oder eine weitere Nachfrage hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Leitungsrechts wurden nicht übermittelt (VP S. 5, 6). Das E-Mail samt Beilagen langte am 18.06.2023 bei der beschwerdeführenden Partei ein (VP S. 5, 6).

Im Zeitraum zwischen Ende Juni und Mitte Juli 2023 fand ein Vor-Ort-Termin statt, an dem der Bürgermeister der beschwerdeführenden Partei und ein sachkundiger Bauleiter des Generalunternehmers der mitbeteiligten Partei teilnahmen. Bei diesem Termin wurde dem Bauleiter vom Bürgermeister der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass die beschwerdeführende Partei das bekannt gegebene Vorhaben nicht unterstützen werde (VP S. 6).

Nach einem weiteren E-Mail der mitbeteiligten Partei vom 04.08.2023, in dem eine Antwort urgiert wurde, übermittelte der Bürgermeister der beschwerdeführenden Partei nachfolgende Informationen per E-Mail vom 06.08.2023, 21:38 Uhr, an die mitbeteiligte Partei:

„Es gab die Besprechung mit dem Bauleiter vor Ort.

1. Nachdem, der Telekommunikationsmast in XXXX errichtet wird, wäre die Stromversorgung über XXXX Gebiet herzustellen. Wo steht, dass nur der kürzeste Weg zu wählen ist? Vor allem wenn genau neben dem geplanten Handymastenstandort eine Hochspannungsleitung vorbei geht. Dort kann ohne weiteres abgespannt werden und eine Stromversorgung erfolgen. Wäre auch auf XXXX Seite nicht anders. Außer dass sie hier lange Leitungen graben müssten.

2. Möchten sie eine Brücke nutzen die in desolatem Zustand ist (wird in den nächsten Monaten gerichtet) die aus Holz ist und für eine Leitungsverlegung nicht konzipiert ist.

3. Geht dieses E-Mail auch an unseren Rechtsanwalt der uns ggf. bei der Bescheiderstellung zur Ablehnung Ihres Antrages aufgrund der oben angeführten Argumente unterstützen wird.“ (Beilage zu ON 1).

Andere schriftliche Einwendungen gegen das nachgefragte Projekt erstattete die beschwerdeführende Partei nicht (VP S. 8).

1.4. Behördliches Verfahren

Am 14.09.2023 stellte die mitbeteiligte Partei bei der belangten Behörde den Antrag, „die Regulierungsbehörde möge gem. § 54 Absatz 4 TKG 2021 bescheidmäßig entscheiden und der Antragstellerin ein folgendermaßen ausgestaltetes Leitungsrecht einräumen:“. In der Folge waren verschiedene beantragte Vertragsinhalte angegeben. Dem Antrag waren als Beilagen die vorausgegangene E-Mail Korrespondenz zwischen der mitbeteiligten Partei und der beschwerdeführenden Partei sowie zwei „Grabewegspläne“ angeschlossen.

Der Beschwerdeführervertreter, Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Häusler, war der von der belangten Behörde am 11.10.2023 als Videokonferenz abgehaltenen Streitschlichtungsverhandlung gemäß § 78 Abs. 1 TKG 2021 online als Teilnehmer für die Beschwerdeführerin zugeschaltet. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführervertreter in dieser Schlichtungsverhandlung gegenüber der belangten Behörde gemäß § 8 RAO auf eine für die Schlichtungsverhandlung oder das gesamte behördliche Verfahren geltende Bevollmächtigung durch die beschwerdeführende Partei (Antragsgegnerin bei der belangten Behörde) berief. Der Beschwerdeführervertreter gab der belangten Behörde in der Schlichtungsverhandlung die Adresse seiner Kanzlei nicht bekannt (VP S. 3, 10, 11).

Mit Schreiben vom 16.10.2023 (ON 6) übermittelte die belangte Behörde den Antrag vom 14.09.2023 samt Beilagen sowie das Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 11.10.2023 direkt an die Beschwerdeführerin, zHdn. des Bürgermeisters. Die belangte Behörde gab der Beschwerdeführerin in dem Schreiben vom 16.10.2023 ausdrücklich Gelegenheit, binnen zweier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Vorbringen zum Antrag zu erstatten, Beweismittel vorzulegen und Anträge zu stellen. Die belangte Behörde wies zudem ausdrücklich darauf hin, dass sie gemäß § 78 Abs. 2 TKG 2021 in ihrer Entscheidung nur fristgerechtes Vorbringen sowie fristgerechte Beweismittel und Anträge zu berücksichtigen habe. Das Schreiben wurde der beschwerdeführenden Partei am 19.10.2023 durch Übernahme zugestellt (Beilage zu ON 6).

Das Schreiben der belangten Behörde vom 16.10.2023 kam dem Beschwerdeführervertreter am 14.11.2023 tatsächlich zu (OZ 10). Der Beschwerdeführervertreter übermittelte in der Folge einen Schriftsatz vom 16.11.2023 an die belangte Behörde (ON 7), mit dem zum Antrag dahingehend Stellung genommen wurde, dass eine andere Leitungsführung möglich und effizienter sei bzw. die mitbeteiligte Partei den Strom auch von einer näher zum Mobilfunkmast gelegenen Stromleitung der Wien Energie beziehen könne. Zudem sei zu erwarten, dass vor Inanspruchnahme des öffentlichen Gutes nach § 54 TKG 2021 andere Wege ausgelotet würden, die das öffentliche Gut nicht ungebührlich belasten. Dem Schriftsatz war eine „Fotodokumentation (Beilagenkonvolut)“ angeschlossen (Beilage zu ON 7).

Das Protokoll der Schlichtungsverhandlung der belangten Behörde vom 11.10.2023 lautet auszugsweise wie folgt:

„ XXXX an XXXX : Welche Art und Anzahl von Leerrohren soll verlegt werden? Wie breit und wie tief soll die Künette sein? Im Antrag wird das Vorhaben, eine Stromleitung herzustellen, genannt.

XXXX : Wir haben geplant, von der Mobilfunkanlage zum Stromübergabepunkt der Wiener Netze vier Mal 150er-Aluminium (für die eigentliche Stromanbindung) und ein LWL-Leerrohr für zukünftige Sachen. […] Die Zuleitung selbst würde einfach in einer Künette verlegt werden.

XXXX : Können Sie das näher spezifizieren?

XXXX : Vier Mal 150er-Aluminium heißt vier Adern in einem erdverlegten Kabel mit der Spezifikation „RY-2Y“ (dh ohne Schutzrohr). „150er“ bezieht sich auf den Querschnitt des Kabels – der Außendurchmesser (also Leitung samt Isolierschicht) würde 5 cm betragen. Das mitzuverlegende LWL-Leerrohr hätte ebenfalls einen Außendurchmesser von 5 cm. Die Stromspannung des durchzuleitenden Stromes würde 400 V betragen. Die Künette soll 80 cm tief und in Abhängigkeit von der Bodenbeschaffenheit vor Ort mindestens 30 bis maximal 60 cm breit sein. Der Aufbau der Künette wird ganz normal sein; mit Sand, Kabelband, verdichtet, wieder Sand, flache Erdung etc.“ (ON 4, S. 2)

Die belangte Behörde verfügte die Zustellung des verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheides an die mitbeteiligte Partei und an den Beschwerdeführervertreter (ON 10). Die an die beschwerdeführende Partei zugestellte Ausfertigung des Bescheides wurde am 12.12.2023, 16:54:46 Uhr, signiert (ON 11). Die Beschwerde wurde per E-Mail am 05.01.2024, 13:11 Uhr, an die belangte Behörde übermittelt (ON 12).

2. Beweiswürdigung

Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich, soweit jeweils Verweise auf Aktenbestandteile der Verwaltungs- und Gerichtsakten angegeben sind, aus diesen als unbedenklich erachteten Aktenbestandteilen bzw. den darin von den Parteien gemachten Angaben, die insoweit als glaubwürdig angesehen werden.

Im Übrigen beruhen die Feststellungen auf folgenden Überlegungen:

Dass die mitbeteiligte Partei Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes ist und über eine entsprechende Allgemeingenehmigung iSd § 6 TKG 2021 verfügt, ergibt sich aus der vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Bestätigung von der Website der belangten Behörde (VP S. 3) und wurde auch im Verfahren nicht bestritten.

Die Feststellungen hinsichtlich des von der mitbeteiligten Partei geplanten Projekts beruhen auf den Inhalten des Antrags (ON 1) samt Beilagen, den Inhalten der von der Behörde geführten Streitschlichtungsverhandlung (ON 4) sowie den Angaben der Parteien, insbesondere der mitbeteiligten Partei, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Dass die Grundstücke Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX XXXX , BG XXXX , im grundbücherlichen Alleineigentum der beschwerdeführenden Partei stehen, ergibt sich zweifelsfrei aus dem aktenkundigen Grundbuchsauszug und war im Übrigen im Verfahren nicht strittig. Dass zudem beide Grundstücke zum öffentlichem Gut der beschwerdeführenden Partei gehören, ist ebenfalls im Grundbuch ersichtlich gemacht und wurde auch von der beschwerdeführenden Partei im Verfahren bestätigt (VP S. 12). Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei auch Verwalter ihres öffentlichen Gutes ist, ist im Verfahren unstrittig geblieben und bezeichnete der Beschwerdeführervertreter die Mandantschaft auch selbst als „Verwalterin des öffentlichen Gutes“ (VP S. 9).

Ebenso ergibt sich das Eigentum der XXXX am Grundstück Nr XXXX aus dem offenen Grundbuch. Die Feststellungen hinsichtlich der auf diesem Grundstück errichteten Holzbrücke – Gemeingebrauch, Sanierung, kein Provisorium – beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführervertreters in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VP S. 13 ff). Zwar war der Bürgermeister der beschwerdeführenden Partei trotz ausgewiesener Ladung nicht zur Verhandlung erschienen, der Vertreter war allerdings in den für die getroffenen Feststellungen wesentlichen Bereichen ebenfalls ausreichend informiert. Dass dessen Aussagen valide waren, ergibt sich für den erkennenden Richter insbesondere daraus, dass der Vertreter die Antwort auf einige Fragen – z.B. wann und auf wessen Kosten die Brücke gebaut wurde – mangels entsprechenden Detailwissens nicht geben konnte und das auch zugestand. Der Beschwerdeführervertreter hinterließ dadurch den Eindruck, über die Aspekte des Sachverhalts, über die er Auskunft gab, aus Gesprächen mit seiner Mandantschaft auch informiert zu sein. Die Angaben des Vertreters konnten daher den Feststellungen zu Grunde gelegt werden.

Die Feststellungen hinsichtlich der Nachfrage vom 18.06.2023 und der folgenden Gespräche bzw. Korrespondenz beruhen auf den unbedenklichen Beilagen zum Antrag der mitbeteiligten Partei bei der belangten Behörde (ON 1) und den Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VP S. 5 ff).

Die Feststellungen betreffend die Streitschlichtungsverhandlung der belangten Behörde vom 11.10.2023 beruhen auf folgenden Überlegungen: Der Beschwerdeführervertreter führte eingangs der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, er sei in der Streitschlichtungsverhandlung als Vertreter der Gemeinde ausgewiesen gewesen, seine Zustelladresse habe aber im Protokoll der belangten Behörde nicht Niederschlag gefunden (VP S. 3). Über Befragen durch den Richter gab der Beschwerdeführervertreter in der Folge jedoch an, er müsse „zugestehen, dass ich die Zustelladresse unserer Kanzlei nicht ausgewiesen habe. Meines Wissens bin ich aber der einzige Rechtsanwalt dieses Namens. Ich weiß nicht, ob ich mich nach den Regelungen der RAO auf eine erteilte Bevollmächtigung berufen habe, das war aber auch nicht Thema in dieser Schlichtungsverhandlung.“ (VP S. 10, 11). Der Vertreter der Behörde, der aktenkundig auch die Schlichtungsverhandlung geleitet und das Protokoll dazu erstellt hatte (ON 4), gab diesbezüglich an, der Beschwerdeführervertreter habe sich „Zu keinem Zeitpunkt […] auf eine rechtsanwaltliche Vollmacht“ berufen (VP S. 11). Da somit selbst der Beschwerdeführervertreter nicht definitiv angab, sich auf eine Bevollmächtigung berufen zu haben, konnte eine solche Berufung auch nicht festgestellt werden, wohl aber, dass der Beschwerdeführervertreter seine Kanzleiadresse nicht als Zustelladresse angegeben hatte.

Die Feststellungen hinsichtlich des Schreibens der belangten Behörde gemäß § 78 TKG 2021 vom 16.10.2023 und hinsichtlich des Schriftsatzes der beschwerdeführenden Partei (Antragsgegnerin) dazu, beruhen auf dem unbedenklichen Inhalt der ON 6 und ON 7 des von der Behörde vorgelegten Aktes. Die weiteren Feststellungen hinsichtlich des Inhalts des Protokolls der Schlichtungsverhandlung der belangten Behörde vom 11.10.2023, der Zustellverfügung, des Signaturdatums des angefochtenen Bescheides sowie des Einlangens der Beschwerde bei der belangten Behörde, beruhen ebenfalls auf den Inhalten des unbedenklichen Behördenaktes, nämlich der darin enthaltenen ON 4, ON 10 und ON 12.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Rechtslage

Das Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), BGBl I 190/2021, idgF lautet auszugsweise:

„§ 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

51. „Kommunikationslinie“ unter- oder oberirdisch geführte Übertragungswege (Kommunikationsanlagen) einschließlich deren Zubehör wie Schalt-, Verstärker- oder Verzweigungseinrichtungen, Stromzuführungen, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Kabelschächte, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;

…“

„Umfang und Inhalt von Leitungsrechten

§ 51. (1) Leitungsrechte umfassen unbeschadet der nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu erfüllenden Verpflichtungen das Recht

2. zur Errichtung und Erhaltung von Leitungsstützpunkten, Vermittlungseinrichtungen und sonstigen Leitungsobjekten oder anderem Zubehör,

4. zum Betrieb, der Erweiterung und Erneuerung der unter Z 1, 2, 3 und 5 angeführten Anlagen, sofern dies ohne dauerhaften physischen Eingriff erfolgt,

(2) Der Inhalt des jeweiligen Leitungsrechtes ergibt sich aus der Vereinbarung oder aus der Entscheidung der Regulierungsbehörde. ...“

„Leitungsrechte an öffentlichem Gut

§ 54. (1) Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes sind berechtigt, Leitungsrechte nach § 51 Abs. 1 an öffentlichem Gut, wie Straßen, Fußwegen oder öffentlichen Plätzen und dem darüber liegenden Luftraum, unentgeltlich und ohne gesonderte Bewilligung nach diesem Gesetz in Anspruch zu nehmen.

(3) Werden Leitungsrechte nach dieser Bestimmung in Anspruch genommen, hat der Leitungsberechtigte dem Verwalter des öffentlichen Gutes das beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekannt zu geben. Hat der Verwalter des öffentlichen Gutes gegen das Vorhaben Einwendungen, so hat er diese dem Leitungsberechtigten binnen vier Wochen nach Einlangen der Verständigung schriftlich die Gründe darzulegen und einen Alternativvorschlag zu unterbreiten, widrigenfalls das Leitungsrecht im bekannt gemachten Umfang entsteht.

(4) Werden Einwendungen erhoben und kommt zwischen dem Leitungsberechtigten und dem Verwalter des öffentlichen Gutes binnen einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Vorhabens nach Abs. 3 keine Vereinbarung über die Ausübung des Leitungsrechts zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen. Ebenso kann jeder der Beteiligten bei der Regulierungsbehörde die Feststellung beantragen, ob und in welchem Umfang ein Leitungsrecht gemäß Abs. 1 und Abs. 3 besteht.“

„…, Bemühungspflicht …

§ 77. (1) …

(2) Alle Beteiligten haben das Ziel anzustreben, die Inanspruchnahme und Ausübung von Rechten nach diesem Abschnitt zu ermöglichen und zu erleichtern.

...“

„Verfahren

§ 78. (1) Wird ein Antrag nach §§ 52 bis 75 an die Regulierungsbehörde gerichtet, ist ein Streitschlichtungsverfahren durchzuführen, sofern nicht alle Verfahrensparteien auf die Durchführung dieses Verfahrens ausdrücklich verzichten. Wird binnen vier Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, ist das Verfahren bei der Regulierungsbehörde einzustellen.

(2) Wird keine einvernehmliche Lösung gemäß Abs. 1 hergestellt, hat die Regulierungsbehörde dem Antragsgegner unverzüglich nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 schriftlich und nachweislich die Gelegenheit zu geben, binnen zweier Wochen Vorbringen zum Antrag zu erstatten, Beweismittel vorzulegen und Anträge zu stellen. Auf begründeten Antrag kann die Regulierungsbehörde diese Frist erforderlichenfalls um längstens weitere zwei Wochen verlängern. In ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde nur fristgerechtes Vorbringen sowie fristgerechte Beweismittel und Anträge zu berücksichtigen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung zur Stellungnahme ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrages sind unzulässig.

(4) Die Parteien sind verpflichtet, am Streitschlichtungsverfahren gemäß Abs. 1 und am Verfahren gemäß Abs. 2 mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat in Verfahren nach §§ 52 bis 75 unverzüglich, längstens aber binnen sechs Wochen nach dem Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 zu entscheiden. Die Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.

...“

„Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH

§ 194. (1) Die RTR-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hiefür nicht die Telekom-Control-Kommission oder die KommAustria zuständig ist.

…“

„§ 200. …

(7) Gegen Bescheide der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH sowie wegen Verletzung deren Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“

„Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 201. …

(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist, durch Senate.“

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum TKG 2021, ErlRV 1043 BlgNR 27. GP 22 f, lauten auszugsweise:

„Zu §§ 52 bis 54: Diese Bestimmungen sollen – aus Gründen der Übersichtlichkeit in neuer Struktur – den konkreten Umfang der Leitungsrechte an privatem Grundeigentum, an öffentlichem Eigentum sowie an öffentlichem Gut regeln. Alle Eingriffstatbestände erfordern entsprechende transparente Informationen, wie die gegenseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere die Modalitäten der Ausübung sowie die Vorlage einer Planskizze für die geplanten Arbeiten. Diese Planskizze muss so detailliert sein, dass der Grundeigentümer die grundsätzlichen technischen Aspekte für diese Leitung erkennen kann. Insbesondere die Lage und Tiefe der Leitung sowie allfällige Vorkehrungen zum Schutz der Leitung müssen ebenfalls in der Planskizze enthalten sein. Damit soll vermieden werden, dass es durch Unkenntnis der näheren Umstände der Leitung zu Schäden kommen kann.“

3.2. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß §§ 200 Abs. 7 iVm 201 Abs. 2 TKG 2021 ist Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

3.3. Rechtzeitigkeit und Inhalt der Beschwerde

Laut Zustellverfügung ON 10 verfügte die belangte Behörde die Zustellung des Bescheides an die mitbeteiligte Partei und an den zu diesem Zeitpunkt bereits ausgewiesenen Beschwerdeführervertreter. Dem Behördenakt, insbesondere den dem Bescheid ON 11 beigelegten Ausdrucken von XML-Dateien, ist zwar nicht zweifelsfrei zu entnehmen, wann diese Zustellungen vorgenommen bzw. wirksam wurden. Angesichts der festgestellten Tatsachen, dass die an beschwerdeführende Partei zugestellte Ausfertigung des Bescheides am 12.12.2023, 16:54:46 Uhr, signiert wurde und die Beschwerde per E-Mail am 05.01.2024, 13:11 Uhr, bei der belangten Behörde einlangte, steht die Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelerhebung aber dennoch fest, da selbst bei einer wirksamen Zustellung am Tag der Signatur die vierwöchige Beschwerdefrist erst am 09.01.2024 abgelaufen wäre. Die beschwerdeführende Partei bestreitet eine wirksame Zustellung des Bescheides nicht und nennt in der Beschwerde den 13.12.2023 als Zustelldatum, womit sich die am 05.01.2024 übermittelte Beschwerde umso mehr als rechtzeitig erweist. Insgesamt ist fallgegenständlich daher nicht zu bezweifeln, dass die Beschwerde rechtszeitig erhoben wurde.

Die Beschwerde enthält auch alle gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG erforderlichen Inhalte.

3.4. Zu Spruchpunkt A)

3.4.1. Leitungsrechte an öffentlichem Gut

Die belangte Behörde hat über Leitungsrechte der mitbeteiligten Partei im öffentlich Gut der beschwerdeführenden Partei entschieden.

Der Begriff des öffentlichen Gutes entspricht auch im Telekommunikationsrecht dem des § 287 ABGB und umfasst somit jene Sachen, „die im Eigentum des Staates stehen und an denen Gemeingebrauch besteht" (VwGH 2003/03/0163). Öffentliches Gut kann im Grundbuch ersichtlich gemacht sein, dies ist aber nicht konstitutiv für die Begründung von öffentlichem Gut (OGH 7 Ob 36/08g).

Gemäß § 54 Abs. 1 TKG 2021 sind Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes berechtigt, Leitungsrechte nach § 51 Abs. 1 TKG 2021 an öffentlichem Gut unentgeltlich und ohne gesonderte Bewilligung nach diesem Gesetz in Anspruch zu nehmen. Sollen Leitungsrechte im öffentlichen Gut in Anspruch genommen werden, hat der Leitungsberechtigte dem Verwalter des öffentlichen Gutes das beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekannt zu geben. Hat der Verwalter des öffentlichen Gutes gegen das Vorhaben Einwendungen, so hat er diese dem Leitungsberechtigten binnen vier Wochen nach Einlangen der Verständigung schriftlich die Gründe darzulegen und einen Alternativvorschlag zu unterbreiten, widrigenfalls das Leitungsrecht im bekannt gemachten Umfang entsteht.

3.4.2. Einwendungen gemäß § 78 Abs. 2 TKG 2021

§ 78 Abs. 2 TKG 2021 sieht eine Präklusionswirkung dahingehend vor, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung nur fristgerechtes Vorbringen sowie fristgerechte Beweismittel und Anträge zu berücksichtigen hat, sofern sie dem Antragsgegner (der nunmehr beschwerdeführenden Partei) unter Hinweis auf die Präklusionswirkung schriftlich und nachweislich die Gelegenheit gegeben hat, binnen zweier Wochen nach Zustellung des Antrags Vorbringen zum Antrag zu erstatten, Beweismittel vorzulegen und Anträge zu stellen.

Gemäß § 17 VwGVG gilt diese Präklusionswirkung auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. z.B. BVwG 18.01.2023, W194 2244344-1). Es ist somit zunächst zu prüfen, in welchem Umfang fallgegenständlich eine Präklusion gemäß § 78 Abs. 2 TKG 2021 eingetreten ist.

Die Bestellung eines Vertreters (auch zum Zustellungsbevollmächtigten) wird erst mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde oder mit der mündlichen Erteilung der Vollmacht der Behörde gegenüber oder – bei einem Rechtsanwalt – mit der Berufung auf die Vollmacht gegenüber der Behörde wirksam. Die Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden (vgl. zuletzt VwGH 28.06.2023, Ro 2023/13/0011).

Fallgegenständlich konnte nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführervertreter bereits in der Schlichtungsverhandlung gemäß § 8 RAO auf eine (Zustell-)Vollmacht für das Verfahren vor der belangten Behörde berufen hätte. Er hat auch keine Zustelladresse bekanntgegeben. Die Behörde ist daher zurecht davon ausgegangen, dass der (nunmehrige) Beschwerdeführervertreter in ihrem Verfahren bei Versand des Schreibens nach § 78 Abs. 2 TKG 2021 am 16.10.2023 nicht zustellbevollmächtigt war und hat dieses Schreiben daher wirksam an die beschwerdeführende Partei zugestellt. Die Bevollmächtigung des Beschwerdeführervertreters im Behördenverfahren wurde der Behörde erst mit Schriftsatz vom 16.11.2023, eingelangt bei der Behörde am 20.11.2023, bekannt gegeben (ON 7).

Da das Schreiben vom 16.10.2023 der beschwerdeführenden Partei nach den Feststellungen am 19.10.2023 zugestellt wurde, war die zweiwöchige Frist des § 78 Abs. 2 TKG 2021 (eine Fristerstreckung iSd § 78 Abs. 2 zweiter Satz ist nicht aktenkundig) mit 02.11.2023 abgelaufen. Die mit dem erwähnten Schriftsatz des Beschwerdeführervertreters vom 16.11.2023 eingebrachten Einwendungen (Vorbringen, Beweismittel, Anträge) waren daher iSd § 78 Abs. 2 TKG 2021 verspätet und von der Behörde daher nicht zu berücksichtigen.

Gleiches gilt, wie oben erwähnt, gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Beschwerdevorbringens. Festzuhalten ist aber, dass das Bundesverwaltungsgericht (wie auch die Behörde) die für die Entscheidung mindestens erforderlichen Sachverhalts- und Rechtsfragen ungeachtet einer eingetretenen Präklusion gemäß § 78 Abs. 2 TKG 2021 im Verfahren jedenfalls zu beurteilen hat (vgl. zur i.W. identischen Vorgängernorm Bauer-Dorner/Mikula in Riesz/Schilchegger [Hrsg], TKG [2016] Rz 6 zu § 12a). Fallgegenständlich sind das die Antragslegitimation der mitbeteiligten Partei (vgl. Punkt II.3.4.3.), die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken bzw. der Brücke und deren Qualifikation als öffentliches Gut (vgl. Punkte II.3.4.4. und Punkt II.3.4.5.), das Vorliegen einer dem TKG 2021 entsprechenden Nachfrage samt Planskizze (vgl. dazu Punkt II.3.4.6.), das Vorliegen von (rechtzeitigen) Einwendungen iSd § 54 Abs. 3 TKG 2021 durch den Verwalter des öffentlichen Gutes (vgl. Punkt II.3.4.7.) und der den Verfahrensgegenstand determinierende Antragsinhalt (vgl. Punkt II.3.4.8.).

Fallgegenständlich ergibt sich daraus somit Folgendes:

3.4.3. Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes

Die mitbeteiligte Partei verfügt nach den Feststellungen über eine Allgemeingenehmigung gemäß § 6 TKG 2021 als Bereitsteller eines (öffentlichen) Kommunikationsnetzes und ist daher berechtigt, Leitungsrechte an öffentlichem Gut nach § 54 TKG 2021 in Anspruch zu nehmen.

3.4.4. Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX – Sonderrechtsfähigkeit der Brücke

Das Grundstück XXXX steht nach den Feststellungen im Eigentum der XXXX

Nach § 297 ABGB gehört ein Bauwerk auf einem Grundstück grundsätzlich dem Grundeigentümer. Die Brücke, über die die mitbeteiligte Partei ihre Stromleitung führen möchte, kann daher nur im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stehen und somit öffentliches Gut sein, wenn die Brücke ein Superädifikat ist (vgl. z.B. OGH 22.10.1992, 1 Ob 604/92: „Der Eigentümer einer Brücke über einen Bach kann nur dann ein anderer sein als der Eigentümer des Bachgrundstücks, wenn die Brücke ein Superädifikat wäre.“).

Ein Superädifikat setzt das Fehlen der Absicht dauernder Belassung voraus (VwGH 28.03.1995, 92/07/0081). Fallgegenständlich wurde festgestellt, dass die auf dem Grundstück Nr. XXXX errichtete Holzbrücke, die die öffentliche Straße auf den Grundstücken Nr. XXXX verbindet, wie auch diese Straße selbst, dem dauernden Gemeingebrauch dient. Bei der Brücke handelt es sich nach den Feststellungen auch nicht um ein Provisorium, sie soll vielmehr dauerhaft auf dem Grundstück Nr. XXXX verbleiben, um weiterhin dem Gemeingebrauch zu dienen. Die Brücke ist daher kein Superädifikat und daher auch nicht sonderrechtsfähig. Sie steht daher gemäß § 297 ABGB im zivilrechtlichen Eigentum des Grundeigentümers XXXX was nach der oben dargestellten Definition des öffentlichen Gutes im Telekommunikationsrecht die Eigenschaft der Brücke als öffentliches Gut ausschließt (s. auch Helmich in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 287 Rz 29 (Stand 1.8.2022, rdb.at): „Eine Sache im privaten Eigentum, an der Gemeingebrauch besteht, wird dadurch nicht zum öffentlichen Gut.“). Daran ändert angesichts der fehlenden Sonderrechtsfähigkeit der Brücke auch die von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattete Einwendung, der Bürgermeister der beschwerdeführenden Partei habe in der Schlichtungsverhandlung angegeben, die Brücke stehe im Eigentum der beschwerdeführenden Partei, nichts.

Da Leitungsrechte nach § 54 TKG 2021 die Eigenschaft der Sache als öffentliches Gut voraussetzen, kann an der gegenständlichen Brücke somit kein derartiges Leitungsrecht ex lege entstanden sein (§ 54 Abs. 3 TKG 2021) oder begründet werden (§ 54 Abs. 4 TKG 2021). Die diesbezüglichen Teile der feststellenden und der vertragsersetzenden Anordnungen der belangten Behörde waren daher spruchgemäß zu streichen.

Festgehalten wird, dass Leitungsrechte an Privatgrund nach § 52 TKG 2021 gegenüber dem Eigentümer geltend zu machen sind und daher auch eine Anordnung eines derartigen Leitungsrechts gegenüber der beschwerdeführenden Partei im gegenständlichen Verfahren ausscheidet.

3.4.5. Grundstücke Nr. XXXX , KG XXXX

Die Grundstücke Nr. XXXX , KG XXXX stehen nach den Feststellungen demgegenüber im Eigentum der beschwerdeführenden Partei, die eine Gebietskörperschaft und damit „Staat“ iSd § 287 ABGB ist, und es besteht auch Gemeingebrauch daran.

Diese Grundstücke gehören daher (was im Verfahren auch unstrittig war) zum öffentlichen Gut der beschwerdeführenden Partei, sodass hieran unentgeltliche Leitungsrechte nach § 54 TKG 2021 begründet werden können.

3.4.6. Nachfrage gemäß § 54 Abs. 1 TKG 2021

Nach § 54 Abs. 3 TKG 2021 hat der Leitungsberechtigte dem Verwalter des öffentlichen Gutes das beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekannt zu geben.

Die Planskizze hat nach VwGH 2004/03/0190 den Zweck, dem Eigentümer die beabsichtigte Herstellung bekannt zu geben, wobei durch die Bekanntgabe „der Eigentümer der belasteten Liegenschaft Kenntnis von der beabsichtigten Leitungsführung erhält. Dies ermöglicht ihm eine Prüfung, inwieweit die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft eingeschränkt werden könnte und steckt gleichzeitig den Gegenstand eines allfälligen späteren Verfahrens ab. Eine ins Detail gehende Beschreibung der genauen Lage der Leitungen ist aber in diesem Stadium des Verfahrens nicht nötig.“

Nach den oben zitierten ErlRV 1043 Blg 27. GP 22 zum TKG 2021 muss die Planskizze „so detailliert sein, dass der Grundeigentümer die grundsätzlichen technischen Aspekte für diese Leitung erkennen kann. Insbesondere die Lage und Tiefe der Leitung sowie allfällige Vorkehrungen zum Schutz der Leitung müssen ebenfalls in der Planskizze enthalten sein.“ Damit legen die ErlRV nicht nahe, dass die Planskizze nunmehr nach dem TKG 2021 wesentlich detaillierter sein muss, als nach der oben zitierten (zur Vorgängerregelung ergangenen) Rechtsprechung des VwGH. Eine allgemeine Angabe, welche Infrastrukturen (z.B. Leerverrohrungen, Lichtwellenleiterkabeln oder – wie verfahrensgegenständlich – Stromleitungen) überhaupt verlegt werden sollen, betrifft nach Ansicht des erkennenden Gerichts aber die „grundsätzlichen technischen Aspekte“ iSd ErlRV. Diese Angaben sind daher in die Planskizze (bzw. die Nachfrage) aufzunehmen, um dem potenziell Verpflichteten eine grundsätzliche Beurteilung des Vorhabens und damit der Beeinträchtigung seines Eigentums zu ermöglichen.

Will der potenziell belastete Grundeigentümer weitere Informationen – etwa die in der Schlichtungsverhandlung vor der Behörde erhobenen genaueren technischen Spezifikationen der geplanten Leitungen (z.B. “vier Adern in einem erdverlegten Kabel mit der Spezifikation „RY-2Y““) – kann er die der Nachfrage folgenden Verhandlungen nützen, um diese Fragen vom Nachfrager klären zu lassen (vgl. dazu auch die Bemühungspflicht gemäß § 77 Abs. 2 TKG 2021, wonach auch der Grundeigentümer „die Inanspruchnahme und Ausübung von Rechten nach diesem Abschnitt zu ermöglichen und zu erleichtern“ hat). Die Angabe derartiger, über die „grundsätzlichen technischen Aspekte“ hinausgehender, technischer Spezifikationen in der Nachfrage könnte daher zwar aus Transparenzgründen ebenfalls sinnvoll sein, für eine iSd TKG 2021 taugliche Nachfrage erforderlich sind sie nach Ansicht des erkennenden Gerichts aber nicht.

Wie festgestellt wurde, informierte die mitbeteiligte Partei die beschwerdeführende Partei fallgegenständlich mit E-Mail vom 18.06.2024 über ihr Vorhaben, auf dem Grundstück Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX , einen Mobilfunkstandort zu errichten, der mittels der verfahrensgegenständlichen Stromleitung über die Grundstücke Nr. XXXX und Nr. XXXX (Brücke) mit Strom versorgt werden soll. In dieser Nachfrage (E-Mail samt den Grabewegsplänen als Beilagen) ist nur eine „für die elektrische Versorgung der Anlage erforderliche Zuleitung“ genannt. Auch im Antrag ON 1 samt Beilagen sind nur die „Errichtung einer Stromzuführung“ bzw. eine „Kommunikationslinie (Stromleitung)“ genannt. Erst in der Schlichtungsverhandlung vor der belangten Behörde wurden zusätzliche „Leerrohre“ bzw. „LWL-Leerrohre“ erwähnt. Die belangte Behörde argumentierte diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, es sei branchenüblich, neben einer Stromleitung auch ein LWL-Leerrohr zu verlegen, sofern die Künette Platz dafür biete, maßgeblich seien bei Leitungsverlegungen vor allem die Maße der Künette. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass dem verpflichteten Grundeigentümer, in dessen Eigentumsrecht zu Gunsten des öffentlichen Interesses eingegriffen werden kann, nicht zugemutet werden kann, dass er eine Branchenüblichkeit der Verlegung von Kommunikationsinfrastruktur beurteilen kann bzw. muss. Im Übrigen kann gerade die zusätzliche Verlegung einer (in der Nachfrage und im Antrag nicht genannten) Leerverrohrung angesichts der Möglichkeit einer Mitbenutzung dieser Infrastruktur durch Dritte eine deutlich stärkere Inanspruchnahme des Eigentums nach sich ziehen, als nur eine Stromzuleitung zur Versorgung eines Mobilfunkmastes. Dem Argument der Behörde, es seien lediglich die Maße der Künette relevant, wird daher nicht gefolgt. Aus den festgestellten Inhalten der Nachfrage samt Planskizzen ergibt sich zudem, dass die geplante Breite der Künette fallgegenständlich auch gar nicht genannt war (vgl. auch VP S. 9). Das erkennende Gericht teilt die Rechtsmeinung der belangten Behörde daher diesbezüglich nicht.

Da somit im Ergebnis die in den Bescheid der belangten Behörde aufgenommene LWL-Leerverrohrung in der Nachfrage samt Planskizzen nicht genannt war, liegt hinsichtlich dieser Infrastruktur auch keine iSd § 54 TKG 2021 taugliche Nachfrage vor, die die ex-lege Entstehung oder die Einräumung eines Leitungsrechts tragen könnte. Im Übrigen umfasste auch der verfahrenseinleitende Antrag keine Leitungsrechte für eine LWL-Leerverrohrung und wäre gemäß § 78 Abs. 3 TKG 2021, unabhängig von der fehlenden Nachfrage, auch eine diesbezügliche Änderung (Erweiterung) des verfahrenseinleitenden Antrags ausgeschossen. Der Spruch des Bescheides der belangten Behörde war daher dahingehend zu adaptieren, dass die diesbezüglichen Feststellungen des Bestehens eines Leitungsrechts in Spruchpunkt I. und die korrespondierenden Regelungen in Spruchpunkt II. zu streichen waren.

Für die Errichtung der Stromzuleitung zur Versorgung des geplanten Mobilfunkstandortes ist demgegenüber die Nachfrage samt den übermittelten Grabewegsplänen – diese sind im Lichte der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zweifellos geeignete Planskizzen, um der beschwerdeführenden Partei „Kenntnis von der beabsichtigten Leitungsführung“ zu verschaffen – geeignet, um ein Leitungsrecht zu begründen.

3.4.7. Einwendungen und Alternativvorschlag gemäß § 54 Abs. 3 TKG 2021

Die beschwerdeführende Partei nahm nach den Feststellungen erst mit E-Mail vom 06.08.2023 erstmals schriftlich gegenüber der mitbeteiligten Partei zur Nachfrage vom 18.06.2023 Stellung. Die vierwöchige Frist gemäß § 54 Abs. 3 TKG 2021 war bereits am Montag, den 17.07.2023, abgelaufen.

Die beschwerdeführende Partei hat als Verwalter ihres öffentlichen Gutes daher keine rechtzeitigen schriftlichen Einwendungen samt Alternativvorschlag gegen das Vorhaben unterbreitet, weshalb das Leitungsrecht für die Stromzuleitung im am 18.06.2023 bekannt gemachten Umfang entstanden ist. Die belangte Behörde hat das Bestehen dieses Leitungsrechts daher zutreffend gemäß § 54 Abs. 4 letzter Satz TKG 2021 festgestellt.

Dabei ist allerdings festzuhalten, dass in § 4 Z 51 TK 2021 „Stromzuführungen“ ausdrücklich (nur) als Zubehör zu Kommunikationslinien definiert werden („einschließlich deren Zubehör, wie … Stromzuführungen“; vgl. dazu zuletzt auch VwGH 19.06.2024, Ro 2023/03/0012: „Eine Stromversorgung ist für den Betrieb von Kommunikationsanlagen unerlässlich.“), selbst aber keine Kommunikationslinien sind. Das (festgestellte bzw. angeordnete) Leitungsrecht war daher spruchgemäß dahingehen zu adaptieren, dass es eine „Stromzuleitung als Zubehör einer Kommunikationslinie“ umfasst, nicht aber eine „Kommunikationslinie“. Im Übrigen ergibt sich aus den festgestellten Grabewegsplänen der mitbeteiligten Partei eine Länge der Stromzuführung auf den beiden Grundstücken Nr. XXXX von (nur) etwas über 540 m (188,50 m + 353,03 m) statt, wie von der belangten Behörde festgestellt, 600 m (VP S. 16), was ebenfalls spruchgemäß zu adaptieren war.

3.4.8. Antragsinhalt und vertragsersetzende Anordnungen

Die beschwerdeführende Partei argumentiert in der Beschwerde (Punkt 4.7.), es liege kein Antrag auf Anordnung vertragsersetzender Regelungen durch die belangte Behörde vor. Dem ist entgegenzuhalten, dass die mitbeteiligte Partei – wie die Behörde in Punkt III.4.5. des Bescheides zutreffend ausführt – beantragte, „die Regulierungsbehörde möge gem. § 54 Absatz 4 TKG 2021 bescheidmäßig entscheiden und der Antragstellerin ein folgendermaßen ausgestaltetes Leitungsrecht einräumen“, wobei diesem Antrag „einige von der Antragstellerin für angebracht und notwendig befundene Vertragsklauseln nachgestellt“ waren. Dieser Antraginhalt ist auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts unzweifelhaft dahingehend zu verstehen, dass die (unvertretene) mitbeteiligte Partei bei der belangten Behörde (auch) die Anordnung vertragsersetzender Regelung iSd Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides beantragt hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt der Behörde bei „der konkreten Ausgestaltung der Mitbenutzungsbedingungen […] im Rahmen der von ihr zu treffenden „schiedsrichterlich-regulatorischen Entscheidung“ notwendiger Weise ein weiter Ermessensspielraum zu, soweit nicht die anzuwendenden Rechtsvorschriften konkrete Vorgaben vorsehen.“ (vgl. zuletzt VwGH 19.06.2024, Ro 2023/03/0012, mwN). Gleiches hat nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur für die genannten Mitbenutzungsrechte, sondern auch für die anderen Infrastrukturrechte des 7. Abschnitts des TKG 2021, wie die gegenständlichen Leitungsrechte, zu gelten. Dass die Behörde diesen ihr zukommenden (weiten) Ermessensspielraum betreffend das Leitungsrecht für die Stromzuführung fallgegenständlich überschritten hätte, kann das erkennende Gericht nicht sehen. Die angeordneten Regelungen können, wie die belangte Behörde zutreffend ausführt (Punkt III.4.6.), als erforderlich und angemessen betrachtet werden, um die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien in einer Weise zu regeln, dass ein fairer Ausgleich der Interessen der Verfahrensparteien sichergestellt wird. Insbesondere sind Leitungsrechte im öffentlichen Gut gemäß § 54 TKG 2021 unentgeltlich, wie die Behörde – ungeachtet des Antrags der mitbeteiligten Partei auf „Entscheidung über ein Leitungsrecht und Höhe der Abgeltung“ (Beilage zu ON 1) – zutreffend angeordnet hat. Die vertragsersetzenden Anordnungen der Behörde sind daher – vorbehaltlich der obigen Ausführungen – nicht zu beanstanden.

Auch soweit die beschwerdeführende Partei in Punkt 4.6. der Beschwerde vorbringt, der angefochtene Bescheid sei mangelhaft, da er „dem Bestimmtheitsgebot“ widerspreche, ist auf den weiten Ermessensspielraum der Behörde sowie darauf hinzuweisen, dass die exakte Leitungsführung vor der Errichtung einer Leitung nicht feststeht, weshalb entsprechend flexibel formulierte (Verträge bzw.) vertragsersetzende Anordnungen diesbezüglich erforderlich sind. Die genaue Leitungsführung hat die mitbeteiligte Partei der beschwerdeführenden Partei nach der von der belangten Behörde angeordneten Regelung (Punkt II.1. des angefochtenen Bescheides; vgl. auch § 56 Abs. 3 TKG 2021) nach der Errichtung ohnedies in der „Plandarstellung“ mitzuteilen. Auch die von der beschwerdeführenden Partei diesbezüglich angenommene Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt somit nicht vor. Wie bereits oben in Punkt II.3.4.4. ausgeführt wurde, kann allerdings – wenn auch nicht mangels entsprechenden Antrags, wie die beschwerdeführende Partei in Punkt 4.7.2. der Beschwerde meint – keine Anordnung hinsichtlich der nicht im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stehenden Brücke getroffen werden, sodass eine Feststellung eines Leitungsrechts und auch die Anordnung von vertragsersetzenden Regelungen diesbezüglich ausscheiden.

Wenn die Beschwerde weiters argumentiert (Punkte 4.3., 4.4., 4.5. und 5. der Beschwerde), die Behörde habe sich nicht mit der von der beschwerdeführenden Partei vorgeschlagenen alternativen Leitungsführung der Stromleitung, die eine Inanspruchnahme ihres öffentlichen Gutes gegebenenfalls vermeiden könnte, auseinandergesetzt, ist primär auf die Ausführungen oben in Punkt II.3.4.2. zu verweisen, wonach diese Einwendung (samt des korrespondierenden Antrages aus Durchführung eines Lokalaugenscheins) nicht rechtszeitig in das Verfahren vor der Behörde eingebracht wurde und daher der Präklusion gemäß § 78 Abs. 2 TKG 2021 unterliegt. Diese Einwendung war daher im behördlichen Verfahren – wie auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. z.B. BVwG 18.01.2023, W194 2244344-1) – schon von daher nicht zu berücksichtigen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass dem TKG 2021 (insbesondere auch dessen § 77 Abs. 2) gerade nicht zu entnehmen ist, dass sich ein potenziell verpflichteter Grundeigentümer (bzw. Verwalter des öffentlichen Gutes) seiner gesetzlichen Duldungsverpflichtung dadurch entziehen können sollte, dass er – wenn auch gegebenenfalls technisch mögliche – Alternativen aufzeigt, die andere Grundeigentümer statt ihm selbst belasten würden. Gleiches gilt auch für das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung, der geplante Sendemast solle auf dem Gemeindegebiet der (Nachbar-)Gemeinde errichtet werden, weshalb auch die Stromzuführung auf deren Gebiet realisiert werden müsse (VP S. 17).

3.4.9. Zusammenfassung und Übersicht über die Änderungen

Zusammengefasst waren daher aus den dargestellten Gründen die Feststellungen und Anordnungen betreffend ein Leitungsrecht an der nicht im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stehenden Brücke auf Grundstück Nr. XXXX ebenso zu streichen, wie die Feststellungen und Anordnungen betreffend ein nicht nachgefragtes und nicht beantragtes Leitungsrecht für eine LWL-Leerverrohrung. Neben diesen Streichungen war die Formulierung des Spruchs des angefochtenen Bescheides dahingehend zu adaptieren, dass die Stromzuführung lediglich Zubehör zu einer (zu errichtenden) Kommunikationslinie, selbst aber keine solche ist und zudem laut Antrag nur etwa 540 m statt 600 m lang sein soll.

Zur besseren Lesbarkeit ist nachfolgend eine Übersicht über die Änderungen ersichtlich, wobei Streichungen (durchgestrichen) und Einfügungen/Änderungen (unterstrichen) markiert sind:

„I. Feststellung des Bestehens eines Leitungsrechts

Gemäß §§ 51, 54, 78, 194 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz 2021, BGBl I 190/2021 idgF (im Folgenden „TKG 2021") wird festgestellt, dass für die XXXX GmbH (in der Folge: Antragstellerin) ein unentgeltliches Leitungsrecht an den zum öffentlichen Gut der Marktgemeinde XXXX (in der Folge: Antragsgegnerin) zählenden Grundstücken KG XXXX XXXX , EZ XXXX , Nr. XXXX , Bezirksgericht XXXX (in der Folge werden lediglich die Grundstücksnummern angeführt), sowie ihrer ebenfalls zum öffentlichen Gut zählenden, über den Werkskanal XXXX verlaufenden Holzbrücke, welche weiter unten durch Abbildung 1 dargestellt ist, zum Zwecke der Errichtung, Erhaltung und, sofern dies ohne dauerhaften physischen Eingriff erfolgt, des Betriebes, der Erweiterung und Erneuerung einer etwa 540 m langen Stromzuleitung als Zubehör einer Kommunikationslinie besteht. Der ungefähre Verlauf dieser (zu errichtenden) Kommunikationslinie ist weiter unten in der Abbildung 2 skizziert.

II. Vertragsersetzende Regelung

Gemäß §§ 51, 54, 78, 194 Abs. 1 TKG 2021 wird zudem folgende vertragsersetzende Regelung angeordnet:

Nähere Ausgestaltung des leitungsrechtlichen Nutzungsverhältnisses

1 Technische Maße (Dimensionierung)

Die in Spruchpunkt I angeführte Stromzuleitung als Zubehör einer Kommunikationslinie besteht auf den oben genannten Grundstücken aus einem erdverlegten vieradrigen Stromkabel samt Isolierschicht mit einem Außendurchmesser von 50 mm sowie aus einem LWL-Leerrohr mit einem Außendurchmesser von 50 mm für das spätere Einblasen oder Einziehen von Lichtwellenleitern und ist in einer 0,8 m tiefen sowie 0,3 bis 0,6 m breiten Künette zu verlegen, wobei in einem Abstand von ungefähr 25-30 cm über der genannten Leitungsinfrastruktur Warnbänder anzubringen sind., und

 an der Unterseite der oben genannten Brücke (im Bereich der links- oder rechtsseitigen Holzausladungen) nach Wahl der Antragstellerin entweder

– aus einer 10 cm hohen und 20 cm breiten Kabeltasse samt darin eingebrachtem Stromkabel (wie oben spezifiziert) sowie LWL-Leerrohr (wie oben spezifiziert) respektive LWL-Verkabelung oder aus einem Rohr mit einem Außendurchmesser von 100 oder 150 mm samt darin eingebrachtem Stromkabel (wie weiter oben spezifiziert) sowie LWL-Rohr respektive LWL- Verkabelung.

Nachstehend ist sind (1.) besagte Holzbrücke sowie (2.) die Skizzierung der Leitungsführung (strichlierte rote Linie auf den eingezeichneten Verkehrswegen Grundstücken Nr. XXXX ) abgebildet:

[Abbildung 1 gestrichen]

[Grabewegsplan laut Spruch]

Abbildung: Skizzierung der Leitungsführung

Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin nach Errichtung der Stromzuleitung als Zubehör einer Kommunikationslinie eine lagegenaue Plandarstellung in Papierform oder auf deren Wunsch in elektronischer Form (als PDF; gegebenenfalls auch nach Absprache der Parteien in einem anderen bei der Antragsgegnerin vorhandenen elektronischen Format) zur Verfügung zu stellen, in der der Verlauf, die Länge und die Verlegetiefe respektive die genaue Platzierung der an der Brücke montierten Teile der gegenständlichen Leitung ersichtlich sind. Die Antragstellerin nutzt die anordnungsgegenständliche Infrastruktur im Rahmen ihrer Allgemeingenehmigung zur Erbringung öffentlicher Kommunikationsdienste oder zum Betrieb bzw. zur Überlassung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes.

2 Ausübung des Leitungsrechts

2.1 Allgemeine Bestimmung

Die Antragstellerin hat bei der Ausübung des Leitungsrechts sämtliche einschlägige Normen und Vorschriften einzuhalten und mit möglichster Schonung der benützten Grund- und Brückenfläche vorzugehen. Die Antragstellerin hat, insbesondere während der Ausführung von Arbeiten, auf ihre Kosten für die weitestmögliche Aufrechterhaltung der Straßennutzung zu sorgen und nach Beendigung der Arbeiten unter Berücksichtigung einschlägiger Richtlinien ehestmöglich einen klaglosen Zustand herzustellen. Auf andere bestehende oder genehmigte Arbeiten ist Rücksicht zu nehmen.

2.2 Verständigungspflicht der Antragstellerin

Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin bei geplanten Bauarbeiten (die über die Ersterrichtung und die laufende Erhaltung hinausgehen), ausgenommen bei dringend erforderlichen Maßnahmen, 14 Tage vorher zu verständigen.

2.3 Potenzielle Betriebsbeeinträchtigungen

Die Antragsgegnerin – soweit für sie absehbar – hat die Antragstellerin spätestens sechs Monate im Vorhinein über Maßnahmen welcher Art auch immer, die bei laienhafter Beurteilung oder Beurteilung durch ihre Dienstnehmer und Besorgungsgehilfen mit bau-/elektrotechnischem Wissen geeignet sind, den Betrieb der Stromzuleitung Kommunikationsanlage zu beeinträchtigen, zu informieren.

3 Sonstige Bewilligungen

Die Antragstellerin hat die für die Erhaltung und den laufenden Betrieb der anordnungsgegenständlichen Infrastruktur allenfalls (zusätzlich) notwendigen Bewilligungen einzuholen. Die Antragsgegnerin ist nicht zur Überprüfung oder Einforderung etwaiger Bewilligungen verpflichtet.

4 Betreten der Grundstücke sowie der Brücke

Den mit der Errichtung, Erhaltung, dem Betrieb, der Erweiterung oder Erneuerung der angeführten Infrastrukturen Beauftragten der Antragstellerin ist das Betreten der Grundstücke sowie der Brückenanlage im notwendigen Ausmaß gestattet. Die Antragstellerin wird versuchen, den Bürgermeister oder einen Gemeindeamtsbediensteten der Marktgemeinde XXXX vor jedem Betreten der Grundstücke sowie der Brückenanlage telefonisch oder, bei Nichterreichbarkeit, via E-Mail zu verständigen.

5 Verfügungen über die Grundstücke sowie die Brücke

Durch das eingeräumte Leitungsrecht wird die Antragsgegnerin in der freien Verfügung über ihre Grundstücke sowie ihre Brückenanlage (Verbauung, Sanierung, Einbauten, andere Maßnahmen baulicher oder technischer Natur) nicht behindert. Erfordert eine solche Verfügung die Entfernung oder Änderung der verfahrensgegenständlichen Anlage der Antragstellerin oder kann eine solche dadurch beschädigt werden, so hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin in angemessener Frist vor Beginn der Arbeiten hiervon zu verständigen (Anzeige). Die Antragstellerin hat rechtzeitig die erforderlichen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch die Entfernung oder Verlegung ihrer Anlagen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Antragstellerin kann der Antragsgegnerin einen Alternativvorschlag unterbreiten. Die Beteiligten haben auf eine einvernehmliche kostengünstige Lösung hinzuwirken.

Wurde die Anzeige gemäß dem vorhergehenden Absatz durch Verschulden der Antragsgegnerin nicht rechtzeitig erstattet und der Bestand oder Betrieb der Anlage durch die Maßnahmen der Antragsgegnerin geschädigt, so ist diese zum Schadenersatz verpflichtet. Die Antragsgegnerin ist ferner zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie vorsätzlich durch eine unrichtige Anzeige die Entfernung oder Verlegung der Anlage herbeigeführt hat oder wenn die Antragstellerin binnen zwei Wochen nach Empfang der Anzeige eine andere Ausführung der beabsichtigten Veränderung, bei der die Anlage ohne Beeinträchtigung des angestrebten Zweckes hätte unverändert bleiben können, unter Anbot der Übernahme allfälliger Mehrkosten, die der Antragsgegnerin erwachsen wären, vorgeschlagen hat und diese darauf ohne triftigen Grund nicht eingegangen ist.

6 Rechtsübergang

Die in Spruchpunkt I. sowie die mit dieser Anordnung (also Spruchpunkt II) eingeräumten Rechte und Pflichten gehen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der auf ihrer Basis errichteten Kommunikationslinien, Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen über. Die im vorangehenden Satz genannten Rechte und Pflichten sind gegen jeden Besitzer der in Anspruch genommenen Grundstücke sowie der in Anspruch genommenen Brückenanlage wirksam.

7 Abgeltung

Das gegenständliche Leitungsrecht steht der Antragstellerin unentgeltlich zu.

8 Schad- und Klagloshaltung / Haftung

Die Antragstellerin wird die Antragsgegnerin für sämtliche Nachteile, die aus mit dem Leitungsrecht zusammenhängenden Ansprüchen Dritter resultieren sollten, schad- und klaglos halten.

Die Antragstellerin haftet der Antragsgegnerin ohne Rücksicht auf Verschulden für alle Schäden (zB Beschädigungen; Flurschäden; Ernteausfall), die ihr durch die Inanspruchnahme und Ausübung des angeordneten Leitungsrechts, insbesondere durch die Erhaltung, Erweiterung, Erneuerung, den Betrieb oder die Beseitigung ihrer Anlage entstehen, im nachgewiesenen Umfang, soweit die Antragsgegnerin den Schaden nicht selbst schuldhaft verursacht hat. Nach Möglichkeit (soweit sich objektiv anwendbare Standards/Richtwertempfehlungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder privatrechtlich organisierter Vereinigungen im Bereich der Normung und Wissenschaft finden lassen) wird die Schadensberechnung unter Anwendung einer objektiven Schätzgrundlage, wie zB einer Entschädigungsrichtlinie der Landwirtschaftskammer, vorgenommen.

9 Erhaltung der Holzbrücke

Die Antragsgegnerin ist berechtigt, von der Antragstellerin die Übernahme von erforderlichen und nachgewiesenen Mehrkosten (zB Leitungssicherung, erhöhter Arbeitsaufwand) zu verlangen, die bei spätestens sechs Wochen im Vorhinein angekündigten, für die Aufrechterhaltung des leichten, flüssigen und sicheren Straßen- bzw Güterverkehrs erforderlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an der Brücke wegen der gegenständlichen Leitung tatsächlich angefallen sind, wobei in der Ankündigung die zu bearbeitenden Teile und Flächen der Brücke zu nennen sind.

Alternativ kann sich die Antragstellerin innerhalb einer einwöchigen Frist ab Zugang besagter Ankündigung via E-Mail oder per Brief bereit erklären, die erforderlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten binnen einer den Umständen (Ausmessungen des zu reparierenden Teils, Kapazitäten regionaler Bauunternehmungen, Umfahrungsmöglichkeiten, Ausweichstrecken) nach verhältnismäßigen Frist selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und zu finanzieren.

Beide Parteien haben jedenfalls auf eine kostengünstige Lösung hinzuwirken.

9 10 Anordnungsdauer

Diese Anordnung tritt mit Zustellung an die Parteien in Kraft und gilt, solange die Antragstellerin die anordnungsgegenständliche Infrastruktur betreibt.

10 11 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Anordnung unwirksam oder undurchführbar werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der restlichen Bestimmungen dieser Anordnung. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird einvernehmlich durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die in ihrem technischen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.

Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Anordnung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine gänzliche oder teilweise Abänderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

Für die Abwicklung dieser leitungsrechtlichen Anordnung elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten sind nach Ablauf gesetzlicher Verjährungsfristen für vertragliche Ansprüche sowie Schadenersatzansprüche wegen Nicht- oder Schlechterfüllung vertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten einschließlich aller Hilfs- und Nebenansprüche zu löschen.

Eine allfällige Vergebührung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt durch die Antragstellerin auf ihre Kosten.“

3.5. Zu Spruchpunkt B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der im jeweiligen Zusammenhang zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einschlägiger Rechtsprechung. Auch in der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der im jeweiligen Zusammenhang zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.

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