BVwG W157 2283892-1

BVwGW157 2283892-111.1.2024

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs9
TKG 2021 §201 Abs1
TKG 2021 §78
VwGG §30 Abs2
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W157.2283892.1.00

 

Spruch:

 

W157 2283892-1/2E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über den Antrag der XXXX vertreten durch Ehrenhöfer & Häusler Rechtsanwälte GmbH, Neunkirchner Straße 17, 2700 Wiener Neustadt, der gegen den Bescheid der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) vom XXXX , GZ. XXXX (weitere Verfahrenspartei: XXXX ), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:

A)

Dem Antrag wird gemäß § 201 Abs. 1 TKG 2021 nicht Folge gegeben. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom XXXX , am selben Tag bei der RTR-GmbH (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangt, beantragte die XXXX (im Folgenden: weitere Verfahrenspartei) gegen die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Einräumung eines Leitungsrechts gemäß § 54 TKG 2021 im öffentlichen Gut der Beschwerdeführerin.

2. Nach Durchführung der Schlichtungsverhandlung am XXXX wurden der Beschwerdeführerin die Antragsunterlagen mit Schreiben vom XXXX unter Hinweis auf die Frist und Rechtsfolge gemäß § 78 Abs 2 TKG 2021 zugestellt. Die Beschwerdeführerin erhob mit E-Mail vom XXXX Einwendungen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX der der Beschwerdeführerin am XXXX über ihren Rechtsvertreter zugestellt wurde, stellte die belangte Behörde gemäß §§ 51, 54, 78, 194 Abs 1 TKG 2021 für die weitere Verfahrenspartei das Bestehen eines unentgeltlichen Leitungsrechts an den zum öffentlichen Gut der Beschwerdeführerin zählenden Grundstücken XXXX sowie ihrer ebenfalls zum öffentlichen Gut zählenden, über den XXXX verlaufenden Holzbrücke, zum Zwecke der Errichtung, Erhaltung und, sofern dies ohne dauerhaften physischen Eingriff erfolgt, des Betriebes, der Erweiterung und Erneuerung einer etwa 600 m langen Kommunikationslinie fest (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides). Weiters ordnete die belangte Behörde gemäß §§ 51, 54, 78, 194 Abs 1 TKG 2021 eine vertragsersetzende Regelung zur näheren Ausgestaltung des leitungsrechtlichen Nutzungsverhältnisses an (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides).

4. Gegen diesen Bescheid in seinem gesamten Umfang erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom XXXX , am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt, Beschwerde und beantragte gleichzeitig, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sie führt dazu aus (vgl. S. 8 der Beschwerde): „Im Hinblick darauf, dass der angefochtene Bescheid inhaltlich lediglich Feststellungscharakter hat, die Einräumung von Nutzungsrechten und deren Ausübung durch die [weitere Verfahrenspartei] aber dennoch die Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin tiefgreifend zu beeinträchtigen und nachhaltig zu belasten geeignet ist, stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. die Feststellung zu treffen, dass der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG ex lege zukommt.“

5. Mit hg. am XXXX eingelangtem Schreiben übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid sowie die Beschwerde samt Beilagen. Sie behielt sich die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs 1 VwGVG ausdrücklich vor. Die belangte Behörde wies darauf hin, dass die Beschwerde einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung enthalte und dass sie rechtzeitig eingebracht worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , der der Beschwerdeführerin am XXXX über ihren Rechtsvertreter zugestellt wurde, stellte die belangte Behörde für die weitere Verfahrenspartei das Bestehen eines unentgeltlichen Leitungsrechts an den zum öffentlichen Gut der Beschwerdeführerin zählenden Grundstücken XXXX sowie ihrer ebenfalls zum öffentlichen Gut zählenden, über den XXXX verlaufenden Holzbrücke, zum Zwecke der Errichtung, Erhaltung und, sofern dies ohne dauerhaften physischen Eingriff erfolgt, des Betriebes, der Erweiterung und Erneuerung einer etwa 600 m langen Kommunikationslinie fest (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) und ordnete eine vertragsersetzende Regelung zur näheren Ausgestaltung des leitungsrechtlichen Nutzungsverhältnisses an (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin XXXX mit welcher zugleich ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt wird.

Zu diesem Antrag hat die Beschwerdeführerin dargetan, dass der angefochtene Bescheid inhaltlich lediglich Feststellungscharakter habe, die Einräumung von Nutzungsrechten und deren Ausübung durch die weitere Verfahrenspartei aber dennoch die Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin tiefgreifend zu beeinträchtigen und nachhaltig zu belasten geeignet sei.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf die zitierten Unterlagen. Zu den durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides eintretenden konkreten wirtschaftlichen Auswirkungen für die Beschwerdeführerin sowie zu einem für sie konkreten möglichen Schaden können mangels entsprechender Angaben keine Feststellungen getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Rechtslage:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

§ 201 TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, lautet wörtlich:

„Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 201. (1) Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden haben, abweichend von § 13 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist, durch Senate.“

Den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung ist Folgendes zu entnehmen (1043 der Beilagen XXVII. GP):

„Die Bestimmung entspricht der bisher geltenden Regelung des § 121a Abs. 1 und 2 TKG 2003. Der grundsätzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist weiterhin in Umsetzung des Art. 31 der Richtlinie (EU) 2018/1972 unionsrechtlich geboten.“

Vergleichbar dazu führen die Gesetzesmaterialien zu Vorgängerregelung des § 121a Abs. 1 TKG 2003 (RV 2194 BlgNR. 24. GP ) aus:

„Die Notwendigkeit einer Abweichung vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ergibt sich unmittelbar aus den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 4 der Richtlinie 2002/21/EG idF der Richtlinie 2009/140/EG (‚Rahmenrichtlinie‘).“

Erwägungsgrund 14 der der Rahmenrichtlinie hält überdies fest:

„Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für Marktakteure sollten die Beschwerdestellen ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen; insbesondere sollten die Beschwerdeverfahren nicht ungebührlich lange dauern. Einstweilige Maßnahmen zur Aussetzung der Wirkung eines Beschlusses einer nationalen Regulierungsbehörde sollten nur in dringenden Fällen erlassen werden, um schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden von der die Maßnahmen beantragenden Partei abzuwenden, und wenn dies zum Ausgleich der Interessen erforderlich ist.“

3.2. Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 201 Abs. 2 TKG 2021 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist, durch Senate.

Im vorliegenden Fall ist die RTR-GmbH belangte Behörde (vgl. zur Zuständigkeit der RTR-GmbH § 194 TKG 2021, wonach die RTR-GmbH sämtliche Aufgaben wahrzunehmen hat, die durch das TKG 2021 und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, sofern hiefür nicht die Telekom-Control-Kommission oder die KommAustria zuständig ist.)

Es liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.3. Voraussetzungen zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde stellt vor dem Hintergrund des zuvor zitierten Erwägungsgrundes 14 der Richtlinie 2009/140/EG den Normalfall und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Ausnahme dar. Die aufschiebende Wirkung ist gemäß § 201 Abs. 1 TKG 2021 daher nur dann zuzuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre.

In diesem Zusammenhang bietet sich eine Orientierung an der zu § 30 Abs. 2 VwGG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an, wobei zu beachten ist, dass § 201 TKG 2021 einen strengeren Maßstab („schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden“) als § 30 Abs. 2 VwGG („unverhältnismäßiger Nachteil“) anlegt (in diesem Sinne Müller in Riesz/Schilchegger [Hrsg], TKG [2016], zur Vorgängerbestimmung des § 121a TKG 2003).

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu Begründungserfordernissen eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf § 30 Abs. 2 VwGG ua. Folgendes (VwGH 01.09.2015, Ra 2015/02/0164):

„Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Zl. 2680/80, VwSlg 10381 A/1981) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl den Beschluss vom 28. März 2006, AW 2006/03/0021).“

Folglich hat ein Beschwerdeführer (siehe auch VwGH 02.07.2012, AW 2012/03/0011; 11.01.2012, AW 2011/07/0062) – unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen – im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil (im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG) gelegen wäre. In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. ua. VwGH 28.05.2015, Ra 2015/13/0019).

Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist aber nicht jeder mögliche, irreversible Nachteil geeignet, zugunsten eines Beschwerdeführers auszuschlagen. Vielmehr muss der Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Weise einen – für die Dauer des Beschwerdeverfahrens – drohenden Nachteil durch entsprechende Bescheinigungsmittel darlegen (vgl. VwGH 09.04.2008, AW 2008/05/0006, 18.11.1999; AW 99/03/0074).

Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf ihre gesamte wirtschaftliche Situation insbesondere hinreichend konkret darzulegen hat, worin für sie ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden im Sinne des § 201 Abs. 1 TKG 2021 gelegen wäre. Erst dadurch kann eine Abwägung aller berührten Interessen vorgenommen und festgestellt werden, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin tatsächlich ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre.

3.4. Zum vorliegenden Antrag:

3.4.1. Es ist vorab festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid einerseits ein bestehendes (Leitungs)Recht feststellt (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides), andererseits eine vertragsersetzende Regelung zur näheren Ausgestaltung des leitungsrechtlichen Nutzungsverhältnisses anordnet (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides).

Auf diese Anordnung in Spruchpunkt II. – welche zweifelsohne einem Vollzug zugänglich und damit „vollzugstauglich“ ist (vgl. VwGH 26.5.1986, AW 86/07/0026) –, bezieht sich die Beschwerdeführerin erkennbar im gegenständlichen Antrag, wenn sie geltend macht, dass der angefochtene Bescheid „[durch] die Einräumung von Nutzungsrechten […] die Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin tiefgreifend zu beeinträchtigen und nachhaltig zu belasten geeignet [sei]“.

3.4.2. Mit ihren Argumenten vermag die Beschwerdeführerin im Lichte der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch keine tragfähige Begründung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darzutun. Es fehlen dem Antrag gänzlich sowohl eine zahlenmäßige Konkretisierung des durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides möglicherweise hervorgerufenen schweren bzw. nicht wiedergutzumachenden Schadens als auch eine Darlegung der konkreten gesamten wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin, um den Schaden in Verhältnis zur Gesamtsituation der Beschwerdeführerin setzen und entsprechend beurteilen zu können.

Ein mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundener schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden für die Beschwerdeführerin lässt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht ohne weiteres aus der „Lage des Falls“ erkennen.

Mit ihrer Begründung des Antrages auf aufschiebende Wirkung ist es der Beschwerdeführerin damit weder gelungen, das Entstehen eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens, der mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für sie verbunden wäre, geltend zu machen, noch ist sie der notwendigen zahlenmäßigen Konkretisierung ihrer gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse nachgekommen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird folglich den dargelegten Anforderungen an eine ausreichende Konkretisierung und im Einzelnen nachvollziehbare Geltendmachung eines durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides drohenden schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens im Sinne des § 201 Abs. 1 TKG 2021 nicht gerecht.

3.5. Ergebnis:

Aus diesen Erwägungen ist dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 201 Abs. 1 TKG 2021 keine Folge zu geben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Bei diesem Ergebnis kann die „Abwägung aller berührten Interessen“ gemäß § 201 Abs. 1 TKG 2021 unterbleiben (vgl. zB VwGH 04.07.2014, Ra 2014/02/0052).

Schließlich ist festzuhalten, dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu prüfen ist (vgl. zB VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062).

Zu B)

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (siehe zB VwGH 23.09.2020, Ra 2020/02/0209).

Die Revision ist nicht zulässig.

Es liegt weder einer der vorgenannten Fälle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die gegenständliche Entscheidung eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Beurteilung beinhaltet.

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