BVwG W293 2297121-1

BVwGW293 2297121-12.12.2024

B-GlBG §19b
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W293.2297121.1.00

 

Spruch:

 

W293 2297121-1/4E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX vertreten durch PALLAUF & PARTNER Rechtsanwälte, Petersbrunnstraße 13, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Amtes der Universität XXXX vom 01.07.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

 

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 20.12.2022 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission, in einem Gutachten nach § 23a B-GlBG festzustellen, dass sie durch verschiedene Vorgangsweisen von Vertreter:innen der XXXX Universität XXXX auf Grund des Geschlechts und des Alters gemäß §§ 4 Z 5 und 6 sowie 13 Abs. 1 Z 5 und 6 B-GlBG beim beruflichen Aufstieg und bei den sonstigen Arbeitsbedingungen diskriminiert worden sei.

2. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission beschloss mit Gutachten vom 22.06.2023, dass die sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Vorgangsweisen der Vertreter:innen der XXXX Universität XXXX im Zusammenhang mit benachteiligenden Handlungen wie z.B. einer neuen Raumaufteilung, Telefonklappen- und Schlüsselirritationen, der Verteilung der Studienassistenzstunden und des Budgets sowie die fehlende Darstellung der Publikationen und Forschungsleistungen auf der Homepage eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund des Geschlechts und des Alters bei den sonstigen Arbeitsbedingungen gemäß §§ 4 Z 6 und 13 Abs. 1 Z 6 B-GlBG darstellen.

3. Mit Schreiben vom 27.06.2023 an den damaligen Rektor wies die Beschwerdeführerin auf die ihr zustehenden schadenersatzrechtlichen Ansprüche hin.

4. Mit E-Mail des Rektoratsbüros vom 10.08.2023 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr als persönliche Entschädigung drei Monatsgehälter zugestanden würden, die zum nächstmöglichen Zeitpunkt ausgezahlt werden würden. Mit 16.08.2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, dieses Angebot annehmen zu wollen.

5. Mit Schreiben vom 25.01.2024 wurde die Beschwerdeführerin von den Erhebungen im Ermittlungsverfahren verständigt. Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 04.02.2024 schriftlich Stellung.

6. Am 05.04.2024 erhob die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde.

7. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid entschied das Amt der Universität XXXX (in der Folge: belangte Behörde) über den Antrag vom 27.06.2023 auf Entschädigung der persönlich erlittenen Beeinträchtigung wegen der aufgrund des Geschlechts und des Alters bei den sonstigen Arbeitsbedingungen gemäß §§ 4 Z 6 und 13 Abs. 6 B-GlBG erlittenen Diskriminierung und über die dazu eingebrachte Säumnisbeschwerde vom 05.04.2024 wie folgt: Die Entschädigung wurde mit einem Betrag von EUR 5.000,00 festgestellt (Spruchpunkt I.). Das Verfahren zur Säumnisbeschwerde vom 05.04.2024 wurde eingestellt (Spruchpunkt II.)

8. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Der Bescheid wurde umfänglich der Abweisung des EUR 5.000,00 übersteigenden Mehrbegehrens an Entschädigung – konkret sei auf Grundlage der Zusage des Behördenleiters mit E-Mail vom 10.08.2023 eine Entschädigung entsprechend drei Bruttomonatsgehältern, das sind EUR XXXX (3 x Grundbezug von EUR XXXX ) geltend gemacht worden – angefochten.

9. Die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo diese am 08.08.2024 einlangte.

10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.11.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der mit den Parteien ausführlich die Rechts- und Sachlage besprochen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist außerordentliche Professorin an der Universität XXXX und verfügt über die Lehrbefugnis als Universitätsdozentin für die Fächer XXXX .

Aufgrund eines Antrag der Beschwerdeführerin stellte die Bundes-Gleichbehandlungskommission mit Gutachten vom 22.06.2023 fest, dass die sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Vorgangsweisen der Vertreter:innen der XXXX Universität XXXX im Zusammenhang mit benachteiligenden Handlungen wie z.B. einer neuen Raumaufteilung, Telefonklappen- und Schlüsselirritationen, der Verteilung der Studienassistenzstunden und des Budgets sowie die fehlende Darstellung der Publikationen und Forschungsleistungen auf der Homepage eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund des Geschlechts und des Alters bei den sonstigen Arbeitsbedingungen gemäß §§ 4 Z 6 und 13 Abs. 1 Z 6 B-GlBG darstellt.

Die Beschwerdeführerin leidet aufgrund dieser Diskriminierungen an physischen und psychischen Beschwerden.

Die Beschwerdeführerin beantragte in der Folge eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Mit E-Mail des Rektorats vom 10.08.2023 wurden der Beschwerdeführerin als persönliche Entschädigung drei Monatsgehälter zugesagt. Angeführt wurde, dass diese zum nächstmöglichen Zeitpunkt ausbezahlt werden sollten. Daraufhin replizierte die Beschwerdeführerin am 16.08.2023, diese Entschädigung anzunehmen.

Es erfolgte keine Auszahlung einer Entschädigung.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 01.07.2024, der nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde durch die Beschwerdeführerin erlassen wurde, wurde die Entschädigung der Beschwerdeführerin mit einem Betrag von EUR 5.000,00 festgestellt. Im Bescheid führte die belangte Behörde an, dass die „Zusage“ der Entschädigung durch die Assistentin des Rektors nicht als Bescheid aufzufassen sei. Zusagen einer Behörde könne im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Verweis auf VwGH 13.09.2006, 2004/12/0002) nur im Rahmen der Gesetze, nicht aber entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut der Gesetze zukommen. Im Bescheid ist weiters angeführt, dass die belangte Behörde hinsichtlich der durch die Beschwerdeführerin erlittenen Diskriminierung vollumfänglich dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission folge und sie ihrer Entscheidung den in diesem Gutachten beschriebenen Sachverhalt einer Mehrfachdiskriminierung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen wegen des Alters und des Geschlechts zugrunde lege. Begründend führt die belangte Behörde unter Verweis auf höchstgerichtliche Rechtsprechung aus, was für sie bei der Bemessung der Entschädigung ausschlaggebend gewesen sei. Zum Wechsel in das objektiv betrachtet weniger attraktive Dienstzimmer wurde der Beschwerdeführerin konzediert, dass dies subjektiv als erheblicher Eingriff in die persönliche Sphäre empfunden werde, umso mehr dann, wenn man in einer beruflichen Umgebung tätig sei, in der den Gegebenheiten eines Dienstzimmers in der Kollegenschaft informell ein gewisses dienstliches Prestige zugeordnet werde. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang jedoch auch auf die Rechtslage, wonach ein Anspruch auf ein bestimmtes Dienstzimmer nicht bestehe. Zudem wurde angeführt, dass im ursprünglichen Dienstzimmer nunmehr eine Mehrfachbelegung umgesetzt worden sei. Die Umstände um „Schlüssel und Telefon“ würden im engen Zusammenhang mit der Abwicklung der Zuweisung des neuen Dienstzimmers stehen und komme diesen Umständen keine gesonderte Relevanz in der Bemessung der Entschädigung zu. Bei der Bemessung entsprechend herangezogen wurde von der belangten Behörde die Reduktion von Studienassistenzen. Zur Diskriminierung im Zusammenhang mit dem Budget wurde ausgeführt, dass für das laufende Budgetjahr eine ordnungsgemäße Dotation, wie von der Bundes-Gleichbehandlungskommission festgestellt, nicht mehr möglich war. Dies wurde als Sonderzahlung aus Rektoratsmitteln ausgeglichen. In Abwägung der genannten Umständen wurde von der belangten Behörde als Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung aufgrund der relativ kurzen Dauer des (intensiveren) Erleidens der als diskriminierend festgestellten Arbeitsbedingungen (mit dem Raumwechsel im Sommersemester 2022), der an der unteren Erheblichkeitsintensität angesiedelten Eingriffsintensität unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Zuteilung des Dienstzimmers (aus Gründen des Erfordernisses des laufenden Dienstbetriebes im Projektbereich) gegenwärtig nicht reversiert werde, der Betrag von EUR 5.000,00 als angemessen angesehen. Weiters führte die belangte Behörde an, dass dieser Betrag auch in Ansehung des geringen Verschuldens der handelnden Organe als wirksam iSd § 19b B-GlBG anzusehen sei, um gleichgelagerte Verhaltensweisen durch entsprechende Sensibilisierung hintanzuhalten.

In der mündlichen Verhandlung schilderte die belangte Behörde nochmals die Vorgehensweise bei der Bemessung der Entschädigung und gab unter anderem an, die diesbezügliche Rechtsprechung zu bislang gewährten Entschädigungsbeträgen herangezogen zu haben.

Die von der Bundes-Gleichbehandlungskommission festgestellten Diskriminierungen wurden, bis auf die Problematik der neuen Raumaufteilung, die mit Ende des Jahres 2024 beseitigt werden soll, zwischenzeitig abgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin sowie zu ihrer aktuellen Position sowie ihren Lehrbefugnissen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Im Akt einliegend befindet sich das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 22.06.2023. Dem Gutachten können der bisherige Verfahrensgang, die Vorbringen beider Parteien im schriftlichen Wege, weiters Details der Sitzung vor der Kommission in Anwesenheit der Beschwerdeführerin samt rechtsfreundlicher Vertretung, zweier Dienstgebervertreter:innen sowie der Vorsitzenden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen entnommen werden. Den Erwägungen der Bundes-Gleichbehandlungskommission ist zu entnehmen, dass die neue Raumverteilung eine Verschlechterung der räumlichen Rahmenbedingungen für die Beschwerdeführerin darstelle, die der Dienstgeber nicht nachvollziehbar begründen haben konnte. Zudem sei die Beschwerdeführerin nicht ausreichend eingebunden worden. Ihr Arbeitsplatz habe sich bereits seit mehr als dreißig Jahren in diesem Raum befunden, ihre Vorschläge zur effizienteren Nutzung des Raumes seien nicht berücksichtigt worden. Wenngleich es aufgrund der Raumknappheit eine Notwendigkeit einer neuen Raumzuteilung gegeben habe, habe der Dienstgeber nicht nachvollziehbar darlegen können, dass die gegenständliche Neuzuteilung in dieser Form sachlich gerechtfertigt gewesen sei. Zu den aufgrund des Raumwechsels entstandenen Unannehmlichkeiten betreffend den Schlüssel und das Telefon der Antragstellerin (der Zutritt zum Büro war ihr über einen gewissen Zeitraum nicht möglich; die Telefonklappe der Beschwerdeführerin wurde neu vergeben) hielt der Senat fest, dass die Dienstbehörde es verfehlt habe, adäquate Arbeitsbedingungen für die Beschwerdeführerin zu schaffen. Ebenso zeige das Nicht-Aufscheinen von Publikationen und Forschungsprojekten auf der Website der Universität die fehlende Würdigung der Leistungen der Beschwerdeführerin in ihren Fachgebieten. Auch hier handle es sich um administrative bzw. technische Aufgaben, die nicht von der Beschwerdeführerin selbst zu verantworten seien. Zur Verteilung von Studienassistenzstunden wurde festgehalten, dass die interne Verteilung (vorgenommen im Fachbereich) für den Senat sachlich nicht gerechtfertigt erscheine. Zusammenfassend hielt der Senat fest, dass die Universität die Arbeitsbedingungen der Beschwerdeführerin nicht diskriminierungsfrei ausgestaltet habe. Auffällig sei dabei, dass Entscheidungen und Vorgangsweisen der Universität, die die Arbeitsbedingungen der Beschwerdeführerin verschlechtert haben, häufig zugunsten eines männlichen und deutlich jüngeren Kollegen ausgefallen seien. Beim Senat sei daher der Eindruck entstanden, dass die sachfremden Motive Geschlecht und Alter zumindest mitentscheidend für die Entscheidungen des Rektorats bzw. Fachbereichs gewesen seien. Zudem wurde im Gutachten festgestellt, dass der Frauenförderung nicht jener Stellenwert gegeben werde, der vom Gesetzgeber intendiert sei.

Dass die Beschwerdeführerin aufgrund der von der Bundes-Gleichbehandlungskommission als Diskriminierung festgestellten Vorgangsweisen unter physischen und psychischen Beschwerden leidet, schilderte sie glaubhaft in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, vor dem sie dazu umfassend, unter Darlegung ihrer Beeinträchtigungen ausführte (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8 f.). Zusätzlich gab sie an, dass sie in den Zeiträumen, in denen es noch nicht zu diesen Vorgängen gekommen war, (fast) keine Krankenstandstage aufgewiesen habe, dies jedoch seit 2020 verstärkt vorgekommen sei. Dazu legte sie in der mündlichen Verhandlung eine Aufstellung ihrer krankheitsbedingten Abwesenheiten ab dem Jahr 2013 vor, die dies bestätigt (vgl. Beilage ./3 zum Verhandlungsprotokoll). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen werden von der belangten Behörde auch nicht in Zweifel gezogen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9). Nachdem auch bei der erkennenden Richterin diesbezüglich keine Zweifel an den angegebenen Beschwerden aufgekommen sind, sondern diese sehr glaubhaft von der Beschwerdeführerin geschildert wurden, konnte von der von der Beschwerdeführerin beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens – wie unter Punkt 3.10. noch näher ausgeführt wird – abgesehen werden.

Im Akt einliegend findet sich das als Antrag auf Gewährung einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu wertende Schreiben der Beschwerdeführerin, weiters die E-Mail des Sekretariats des damaligen Rektors XXXX , wonach der Beschwerdeführerin im Auftrag des damaligen Rektors zugesagt wurde, dass der Beschwerdeführerin als persönliche Entschädigung drei Monatsgehälter zugestanden werden würden, zusätzlich die darauf replizierende E-Mail der Beschwerdeführerin, wonach sie diese angebotene Entschädigung annehmen würde. Die Existenz dieses Schriftverkehrs wurde inhaltlich von den Parteien nicht in Zweifel gezogen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 10). Dass diesbezüglich in der Folge keine Auszahlung erfolgte, bestätigten die Parteien in der mündlichen Verhandlung.

Der verfahrensgegenständliche Bescheid liegt im Verwaltungsakt auf und kann diesem insbesondere entnommen werden, dass die belangte Behörde dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission inhaltlich folgt. Dies ergibt sich einerseits aus dem Zuspruch einer Entschädigungssumme. Andererseits wird auf S. 7 des Bescheides explizit dazu ausgeführt wie folgt: „Das Amt der Universität XXXX folgt hinsichtlich der durch Sie erlittenen Diskriminierung vollumfänglich den Feststellungen im (eingangs zitierten) Gutachten der B-GBK und legt seiner Entscheidung den dort beschriebenen Sachverhalt einer Mehrfachdiskriminierung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen wegen des Alters und des Geschlechts zu Grunde.“ In weiterer Folge finden sich, wie festgestellt, umfangreiche Ausführungen zu den einzelnen Diskriminierungshandlungen und die in diesem Zusammenhang vorgenommene Bemessung der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Dem Verhandlungsprotokoll, S. 10 können die in der mündlichen Verhandlung erklärend bzw. ergänzend vorgenommenen Ausführungen der belangten Behörde zur Vorgehensweise bei der Bemessung der Entschädigung entnommen werden.

Dass die festgestellten Diskriminierungen zwischenzeitig beseitigt wurden, kann einerseits zu einzelnen Punkten dem Verwaltungsakt entnommen werden, u.a. der diesbezüglichen E-Mail-Korrespondenz der belangten Behörde mit den zuständigen Stellen. Andererseits führten die Parteien in der mündlichen Verhandlung dazu umfassend aus. So wurde zur Beschilderung ausgeführt, dass diese seit September 2024 bestehen würde. Der Umzug in das ursprüngliche Büro ist zwar noch nicht vollzogen, soll aber mit Mitte Dezember erfolgen, wenn die derzeitige Nutzung durch die Mitarbeiter:innen eines sodann abgeschlossenes Projekts enden würde (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6). Die Probleme mit der Telefondurchwahl sind insofern beseitigt, als die ursprüngliche Telefondurchwahl wieder der Beschwerdeführerin zugewiesen ist (siehe dazu die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 04.02.2024 sowie Verhandlungsprotokoll, S. 6). Ebenso beseitigt ist das Schlüsselproblem, insbesondere, nachdem generell ein neues Schlüsselsystem eingeführt wurde (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6). Die im Zeitraum August 2022 bis Jänner 2024 nicht funktionierenden Links auf der Website funktionieren nunmehr, wie die Beschwerdeführerin bestätigte und auch eine Testung durch die erkennende Richterin ergab (vgl. dazu auch Verhandlungsprotokoll, S. 7). Wie der Website der Universität zu entnehmen ist und in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, ist eine Studienassistentin dem Bereich zugewiesen und arbeitet überwiegend der Beschwerdeführerin zu. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin würde die Budgetzuteilung für das nächste Studienjahr erneut in diskriminierendem Ausmaß erfolgen, sie habe jedoch als Ausgleich eine Zahlung aus der Reserve des Rektorats bekommen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7), wie auch die belangte Behörde bestätigte und einem vorgelegten Nachweis über die Anweisung dieses Betrages mit dem Datum 27.06.2024 zu entnehmen ist (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7 bzw. Beilage ./2 zum Verhandlungsprotokoll).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender Regelung in den Materiengesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde

3.2. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das B-GlBG die EU-Antidiskriminierungs-Richtlinien umsetzt (siehe Majoros, Richtlinienkonforme Bemessung des ideellen Schadens im Gleichbehandlungsgesetz, RdA 2007, 515, sowie die Gesetzesmaterialien zur Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes mit BGBl I 65/2004, ErläutRV 285 BlgNR 22. GP , 1 ff.). Die nationalen Gerichte sind dabei zu einer europarechtskonformen Auslegung verpflichtet.

Gemäß § 19b Bundesgesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG) ist die Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.

Den Gesetzesmaterialien zu § 19b B-GlBG ist zu entnehmen, dass die Richtlinie 2000/43/EG des Rates zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (Antirassismusrichtlinie), die Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, die Diskriminierungen auf Grund der Religion oder einer Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verbiete (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie) und die Richtlinie 2006/54 EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung der Gleichbehandlungsrichtlinie) die Mitgliedstaaten verpflichte, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Schadenersatzregelungen zu treffen. Unabhängig davon, dass diese Kriterien im Hinblick auf die richtlinienkonforme Auslegung der Gesetze bei der Festlegung der Höhe des Schadenersatzes von den Dienstbehörden und Gerichten bereits jetzt berücksichtigt werden müssen, solle die Bedeutung dieser Kriterien durch die Erwähnung im Gesetzestext unterstrichen werden (ErläutRV 2003 BlgNR 24. GP 21).

Für die Bemessung des immateriellen Schadens sind Dauer, Art und Intensität der Beeinträchtigung sowie eine Gesamtbetrachtung der Umstände ebenso wie die Nachwirkungen der Diskriminierung relevant. Der OGH hat dazu in einer Entscheidung zum gleich gelagerten Gleichbehandlungsgesetz ausgeführt, dass es nahe liege, bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung und die Erheblichkeit der Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen (OGH 05.06.2008, 9 ObA 18/08z).

Bei der Bemessung der Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine Globalbemessung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls, bei der ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist. Der Ausgleich des erlittenen Schadens für die persönliche Beeinträchtigung muss auf eine abschreckende und angemessene Art und Weise geschehen (VwGH 16.06.2020, Ro 2019/12/0009; 06.10.2021, Ro 2020/12/0012). Die unionsrechtlichen Vorgaben erfordern dabei Vorschriften der Mitgliedstaaten, die Zahlung von Schadenersatz an den Geschädigten vorsehen, der den entstandenen Schaden vollständig abdeckt, sieht aber keine Zahlung von Strafschadenersatz vor (VwGH 16.06.2020, Ro 2019/12/0009 mit Verweis auf EuGH 17.05.2014, C-407/14, Maria Auxiliadora Arjona Camacho gegen Securitas Seguridad Espana SA).

Gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es ist demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu überprüfen, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensausübung im Sinne des Gesetztes erweist, dies vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls ist die Beschwerde – ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten – abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessenübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist – was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden, wäre das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst, ggf. nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben (VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059).

3.3. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde fallbezogen einen Betrag von EUR 5.000,00 zugesprochen. Mit der dagegen gerichteten Beschwerde fechtet die Beschwerdeführerin den Bescheid insoweit an, als dass der Bescheid umfänglich der Abweisung des EUR 5.000,00 übersteigenden Mehrbegehrens an Entschädigung angefochten wurde.

Verfahrensgegenstand ist somit nicht, ob eine Diskriminierung stattgefunden hat. Dass dies der Fall ist, ist dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission zu entnehmen, dem die belangte Behörde im verfahrensgegenständlichen der Bescheid vollinhaltlich folgte. Explizit legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung den im Gutachten beschriebenen Sachverhalt einer Mehrfachdiskriminierung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen wegen des Alters und des Geschlechts zu Grunde.

Gegenstand ist vielmehr ausschließlich die Frage der Angemessenheit der Höhe des im Bescheid zugesprochenen Ersatzanspruchs. In diesem Zusammenhang ist entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auszuführen, dass eine Teilrechtskraftfähigkeit des von der Behörde bereits zugesprochenen Vermögensschadens nicht eintreten kann (vgl. VwGH 03.09.2014, Ro 2014/12/0012). Gegenstand des Verfahrens ist somit die gänzliche Bemessung des Vermögensschadens. Nicht verfahrensgegenständlich ist die tatsächliche Beseitigung der von der Bundes-Gleichbehandlungskommission festgestellten Diskriminierungen, insoweit dies nicht Einfluss auf die vorzunehmende Bemessung der Höhe der Entschädigung hatte.

3.4. Hinsichtlich der Höhe des zugesprochenen Ersatzbetrages ist anzuführen, dass es sich hierbei – wie der zuvor erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu entnehmen ist – um eine Ermessensentscheidung handelt, somit die Prüfung des Verwaltungsgerichts primär darauf beschränkt ist, zu prüfen, ob die belangte Behörde das Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat.

3.5. Verfahrensgegenständlich räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin nach Durchführung einer audiovisuellen Vernehmung am 04.12.2023 mit Verständigung vom 25.01.2024 (wohl versehentlich datiert mit 25.01.2023) die Möglichkeit ein, zu den bisherigen Ergebnissen der Erhebungen im Ermittlungsverfahren Stellung zu nehmen, was die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.02.2023 tat.

Im verfahrensgegenständlichen Bescheid folgte die belangte Behörde sodann nach Anführung des Verfahrensgangs und Darstellung der bereits umgesetzten Verbesserungsmaßnahmen vollumfänglich den Feststellungen des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission. Dabei ging die Behörde von einem vergleichsweise kurzen Zeitraum aus, konkret haben die dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission zugrundeliegenden diskriminierenden Verhaltensweisen im Sommersemester 2020 begonnen, wobei ein wesentlicher Punkt, nämlich die Übersiedlung der Beschwerdeführerin und die damit zusammenhangende Schlüssel- und Telefonklappenproblematik im Sommersemester 2022 schlagend wurde. Wie in der mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin bestätigt, wurden diese Verhaltensweisen mittlerweile grundsätzlich beendet, wobei der letzte offene Punkt, konkret die Raumsituation, nach den Angaben der Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung bis Ende des Jahres 2024 bereinigt sein soll. Die nach Angaben der Beschwerdeführerin weiterhin bestehende diskriminierende geringere Budgetdotierung wurde, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht belegt wurde, durch ein Sonderbudget beseitigt, das bereits im Juni 2024 angewiesen wurde.

In der mündlichen Verhandlung konkretisierte ein Behördenvertreter die Vorgehensweise bei der Ermessensausübung insofern, dass entsprechend der Rechtsprechung die Dauer, der Grad der Diskriminierung, der Grad des Verschuldens und die Intensität bei der Bemessung herangezogen worden seien. Verwiesen wurde auf den Bescheid und die darin enthaltenen Ausführungen zu den einzelnen diskriminierenden Handlungen. Zudem sei die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs herangezogen worden. Anhand dieser Judikatur sei festzustellen gewesen, dass bei Diskriminierungen die Beträge für die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung weit unter dem Betrag von EUR XXXX liege. Dies untermauerte die belangte Behörde durch exemplarische Beispiel aus der Rechtsprechung, die auch vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden sei. Dabei sei auch die abschreckende Wirkung der Entschädigung bereits berücksichtigt gewesen. Wenn man sodann die Intensität solcher diskriminierenden Handlungen mit dem vorliegenden Fall vergleiche, liege die belangte Behörde bei der Zumessung im oberen Bereich und habe es im positivsten Ermessen entschieden. Im Übrigen sei, nachdem es hierbei um Bundesmittel gehe und mit diesen sorgsam umzugehen sei, die diesbezügliche Einschätzung der obersten Dienstbehörde eingeholt worden.

Anhand der bestehenden Rechtsprechung verglich auch das Bundesverwaltungsgericht die Höhe der gegenständlich zugesprochenen Entschädigung mit den dortigen Zusprüchen (siehe dazu u.a. eine Aufstellung von Beispielen, bei denen es um Fälle einer Diskriminierung im Zusammenhang mit dem beruflichen Aufstieg ging, bei Mair in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 18a B-GlBG Rz 12 [Stand 1.1.2022, rdb.at] sowie weitere Fälle im Verhandlungsprotokoll, S. 12 f.), wobei dazu anzumerken ist, dass der Behörde hierbei ein Ermessenspielraum eingeräumt ist, wobei jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden ist.

Im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs zum Bundes-Gleichbehandlungsgesetz ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, dass bei der Festsetzung der Summe von der gängigen Rechtsprechung abgegangen worden wäre. Auch kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Umfang des zugesprochenen Betrages die Wahrung einer abschreckenden Wirkung als gegeben ansieht.

3.6. Die belangte Behörde hat bei der Ermessensentscheidung begründend die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände offengelegt (vgl. VwGH 16.12.2015, 2013/10/0236 mwN).

Gesamt betrachtet kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden, dass die belangte Behörde bei der Zumessung der Entschädigung für die durch die Beschwerdeführerin erlittene persönliche Beeinträchtigung das ihr eingeräumte Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hätte.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.7. Sofern die Beschwerdeführerin ergänzend vorbrachte, dass die Diskriminierung auch dadurch fortgesetzt werde, dass sie ohne sachliche Begründung nicht in Prüfungskommissionen berufen, sondern an ihrer Stelle ein jüngerer männlicher Kollege bestellt worden sei, obwohl nur sie selbst für das betreffende Fach eine Habilitation aufweise, ist festzuhalten, dass diese Thematik nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission war und schlussendlich auch nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist.

3.8. Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, ihr seien mit E-Mail des Büros des damaligen Rektors drei Monatsgehälter als persönliche Entschädigung zugesagt worden, ist auf die Ausführungen der belangten Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid zu verweisen, wonach nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Zusagen einer Behörde im Hinblick auf den Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eine Verbindlichkeit nur im Rahmen der Gesetze, nicht aber entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes zukommt (VwGH 13.09.2006, 2004/12/0002). Eine Regelung, dass die Entschädigung durch Vereinbarung mit dem Leiter der Dienstbehörde festzusetzen wäre, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, so die belangte Behörde. Ganz allgemein ist zudem festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Zusagen nicht geeignet sind, öffentlich-rechtliche Ansprüche gegen den Bund wirksam zu gestalten (vgl. VwGH 16.09.2013, 2012/12/0150 mit Verweis auf VwGH 20.12.2006, 2006/12/0183). Insofern kann dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe darauf vertrauen dürfen, dass diese Zusage abgestimmt worden und für die belangte Behörde als Zusage der Erledigung des Antrags wirksam und bindend sei, sodass die belangte Behörde davon im angefochtenen Bescheid nicht habe abweichen dürfen, nicht gefolgt werden.

3.9. Zur Beantragung der Einvernahme des emeritierten Rektors XXXX als Zeugen ist anzuführen, dass als diesbezügliches Beweisthema die E-Mail des Büros des Rektorats vom 10.08.2023 angegeben wurde. Die Existenz dieser E-Mail sowie deren Inhalt wird von keiner der Parteien und auch nicht vom Bundesverwaltungsgericht in Frage gestellt. Wie der oben angeführten Rechtsprechung zu entnehmen ist, kommt derartigen Zusagen auch keine Bindungswirkung zu. Von der Einvernahme des Zeugen konnte daher – nachdem diese Beweistatsachen als wahr unterstellt werden – abgesehen werden (siehe dazu u.a. VwGH 13.09.2023, Ra 2022/14/0221).

3.10. Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines fachärztlichen Gutachtens über die gesundheitlichen Folgen der diskriminierenden Kränkungen und Handlungen ist anzuführen, dass ein entsprechendes Sachverständigengutachten nicht erforderlich war. Die Beschwerdeführerin schilderte in der mündlichen Verhandlung anschaulich und glaubhaft die bei ihr bestehenden, aufgrund der Diskriminierungen entstandenen Beeinträchtigungen. Diese wurden von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen und traten auch beim Bundesverwaltungsgericht keine diesbezüglichen Bedenken auf, sodass die zusätzliche Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens im Interesse der Wahrheitsfindung nicht notwendig war (siehe auch dazu VwGH 13.09.2023, Ra 2022/14/0221 mwN).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Zudem war im gegenständlichen Fall eine Prüfung anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, sodass auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte