BVwG W292 2285575-1

BVwGW292 2285575-13.2.2025

B-VG Art133 Abs4
DSGVO Art17
DSGVO Art77

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W292.2285575.1.00

 

Spruch:

 

W292 2285575-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Mathias SCHACHNER und Mag. René BOGENDORFER als Beisitzer, über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die TWS Rechtsanwälte OG, Josefstraße 13, 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 01.12.2023, GZ. XXXX (mitbeteiligte Partei XXXX , vertreten durch die Putz & Rischka Rechtsanwälte KG), in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe vom 25.08.2020, verbessert am 02.10.2020, brachte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wege seiner Rechtsvertreterin eine Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) ein und brachte im Wesentlichen vor, der XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) verweigere die Löschung von personenbezogenen Daten hinsichtlich einer Insolvenz des Beschwerdeführers unter Verweis auf Löschfristen, wonach der Eintrag erst im April 2023 gelöscht würde. Der Beschwerdeführer sei nie über die Datenverarbeitung informiert worden, weshalb diese ohne Rechtsgrundlage erfolgt sei. Er habe sämtliche Verpflichtungen des beim BG XXXX geführten Insolvenzverfahrens erfüllt und der entsprechende Eintrag sei auch bereits aus der Ediktsdatei entfernt worden. Die von der mitbeteiligten Partei angeführte Speicherdauer von fünf Jahren sei daher jedenfalls zu lange. Der Beschwerdeführer habe daher ein Recht auf Löschung sämtlicher von der mitbeteiligten Partei verarbeiteten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers gemäß Art. 17 DSGVO.

2. Die mitbeteiligte Partei erstattete in der Folge am 23.10.2020 im Wege ihrer Rechtsvertreterin eine Stellungnahme, wonach der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 25.08.2020 keine Berechtigung zukomme. Der Insolvenzhinweis zum Beschwerdeführer sei zutreffend und die Löschfrist keinesfalls abgelaufen, wobei der Beschwerdeführer auch keine tauglichen Gründe für eine vorzeitige Löschung vorgebracht habe. Die Löschung der Daten sei erst im April 2023 vorzunehmen, da im Falle des Beschwerdeführers der Zahlungsplan mit XXXX vollständig abgewickelt worden sei und sich aus der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 („Kapitaladäquanzverordnung“) für Kreditinstitute ein historischer Beobachtungszeitraum von mindestens fünf Jahren für Kundenbewertungen ergebe. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer über die Verarbeitung seiner Insolvenzdaten mit Schreiben vom 15.03.2011 informiert worden.

Mit ergänzendem Schriftsatz vom 03.08.2021 brachte die mitbeteiligte Partei im Verfahren vor der belangten Behörde – nach entsprechender Aufforderung – zudem vor, der Beschwerdeführer sei mittels Mustertext über die Verarbeitung seiner Insolvenzdaten informiert, bzw. entsprechendes Verständigungsschreiben unternehmensintern in einer Excel-Liste dokumentiert worden.

3. In Replik hierauf brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 23.08.2021 vor, nicht über die Verarbeitung der Insolvenzdaten verständigt worden zu sein und könne die mitbeteiligte Partei eine tatsächliche Zustellung eines Verständigungsschreibens an den Beschwerdeführer offenbar nicht beweisen, habe bisher weder einen Zustellschein, noch eine Kopie des angeblichen Verständigungsschreibens in Vorlage bringen können und schildere lediglich den internen Verständigungsvorgang.

4. Mit Bescheid vom 21.10.2021, GZ. XXXX , setzte die belangte Behörde das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im amtswegigen Prüfverfahren zur Zl. XXXX , unter anderem hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit der mitbeteiligten Partei in Bezug auf die Datenbank der sog. XXXX aus; begründend stellte die Datenschutzbehörde zusammengefasst fest, dass die Frage zur Rolle der datenschutzrechtlichen Verantwortung im gegenständlichen Verfahren eine Vorfrage gemäß § 38 AVG darstelle.

Mit erledigung vom 29.09.2022 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer sodann mit, dass das amtswegige Prüfverfahren zur Zl. XXXX im Hinblick auf vor dem EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen zur Rechtssache C-64/22 ausgesetzt worden sei.

5. Mit Eingabe vom 08.02.2023 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin die Fortführung des Verfahrens und brachte zusammengefasst vor, dass ihm aus wirtschaftlichen Gründen ein weiteres Zuwarten nicht zumutbar sei, der mitbeteiligten Partei demgegenüber aus der vorzeitigen Löschung kein Schaden entstünde.

6. Mit Erledigung vom 18.04.2023 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sein Verfahren erst nach Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-64/22 fortgeführt werde.

7. Mit Schriftsatz vom 21.04.2023 teilte die mitbeteiligte Partei im Wege ihrer Rechtsvertreterin sowohl dem Beschwerdeführer als auch der belangten Behörde mit, dass der Negativeintrag betreffend die Insolvenz des Beschwerdeführers aufgrund von Zeitablauf gelöscht worden sei.

8. Daraufhin erstattete der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin mit Schriftsatz vom 02.05.2023, nach entsprechendem Ersuchen durch die belangte Behörde, eine Stellungnahme ab, in der er ausführte, die Datenschutzbeschwerde nicht zurückzuziehen, da er weiterhin ein Interesse an der Feststellung einer Verletzung seiner Rechte habe, die jedenfalls bis zur nunmehrigen Löschung der personenbezogenen Daten verwirklicht gewesen sei.

9. Mit Bescheid vom 01.12.2023 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers ab. Begründend führte die belangte Behörde vorweg aus, dass auf die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der mitbeteiligten Partei in Bezug auf ihre Bonitätsdatenbanken aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Löschung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Insolvenz nicht weiter einzugehen sei. Die mitbeteiligte Partei habe im laufenden Verfahren vor der belangten Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung entsprochen, womit im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung keine konkrete Beschwer erkennbar sei. Es bestehe kein Recht auf Feststellung, in der Vergangenheit im Recht auf Löschung verletzt worden zu sein, wenn zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung dieser Mangel saniert worden sei, wobei dies der ständigen Judikatur der belangten Behörde zu den Leistungsrechten der DSGVO entspreche.

10. Der Beschwerdeführer erhob im Wege seiner Rechtsvertreterin gegen den im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde mit Eingabe vom 28.12.2023 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde und führte darin zusammengefasst aus, der bekämpfte Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig und beruhe zudem auf einem mangelhaften Verfahren; inhaltlich habe die belangte Behörde verkannt, dass der Beschwerdeführer beantragt habe, eine Verletzung seiner Rechte möge festgestellt werden. Es grenze an eine Rechtsverweigerung durch die Behörde, wenn diese die Datenschutzbeschwerde mehr als drei Jahre nach Einbringung mit der Begründung abweise, dass die mitbeteiligte Partei die Daten mittlerweile ohnehin gelöscht habe. Zudem sei der Beschwerdeführer nie über die Negativeintragung bei der mitbeteiligten Partei informiert worden und habe mit Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens vom 08.02.2023 auf die hierdurch resultierenden, negativen wirtschaftlichen Folgen für seine Person hingewiesen. Die belangte Behörde setze sich mit der Rechtmäßigkeit der Einträge überhaupt nicht auseinander. Selbst wenn kein Recht auf Feststellung auf die zwischenzeitlich beseitigte Verletzung im Recht auf Löschung bestehe, so beziehe sich der (verfahrenseinleitende) Antrag des Beschwerdeführers auf alle datenschutzrechtlichen Rechte, sohin bspw. auf das Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG, weshalb eine entsprechende Feststellung seitens der belangten Behörde problemlos zu treffen gewesen wäre. Zudem leide die Entscheidung der belangten Behörde an einer Nichtigkeit bzw. einem schweren Verfahrensmangel, da diese das Verfahren mit Schreiben vom 18.04.2023 bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-64/22 ausgesetzt und im Bescheid vom 01.12.2023 selbst angeführt habe, dass das seitens der belangten Behörde amtswegig eingeleitete Prüfverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Die belangte Behörde habe daher eine Entscheidung erlassen, ohne den Aussetzungsbeschluss abzuändern bzw. zu beheben oder das Verfahren formell fortzusetzen. Darüber hinaus habe die belangte Behörde nicht geprüft, ob die Löschung auch tatsächlich vorgenommen worden sei und hätte diese den Beschwerdeführer zur entsprechenden Stellungnahme auffordern müssen, soweit sie bereits im Schreiben vom 26.04.2023 von einer Löschung ausgegangen sei. Letztlich sei der Beschwerdeführer im Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden, da die belangte Behörde den Beschwerdeführer hinsichtlich des Umstandes, wonach die Datenschutzbeschwerde von der Behörde als gegenstandslos angesehen worden sei, zu hören gehabt hätte.

11. Am 30.01.2024 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde samt der Bezug habenden Verwaltungsakten vor und führte zusammengefasst aus, dass, ungeachtet der rezenten Urteile des EuGH zu C-26/22 und C-64/22 sowie C-634/21, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer (ausschließlich) das Recht auf Löschung - und nicht wie in der Bescheidbeschwerde behauptet – (auch) das Recht auf Geheimhaltung – geltend gemacht habe. Da kein subjektiver Anspruch auf Feststellung hinsichtlich zwischenzeitlich beseitigter Verletzungen in Betroffenenrechten der DSGVO bestehe, war die Datenschutzbeschwerde spruchgemäß abzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

1.1. Mit Datenschutzbeschwerde vom 25.08.2020, verbessert am 02.10.2020, machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Löschung personenbezogener Daten gemäß Art. 17 DSGVO durch die mitbeteiligte Partei geltend und beantragte, die belangte Behörde möge eine Verletzung seiner Rechte feststellen. Mit Schreiben von 23.08.2021, 08.02.2023 und 02.05.2023 an die belangte Behörde hielt der Beschwerdeführer seinen Antrag aufrecht.

1.2. Die Löschung des verfahrensgegenständlichen Eintrages zum Insolvenzverfahren des Beschwerdeführers aus der Datenbank der mitbeteiligten Partei erfolgte spätestens am 21.04.2023.

II.2. Beweiswürdigung:

2.1. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten und unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere aus der verfahrenseinleiten Eingabe des Beschwerdeführers vom 25.08.2020 (samt Verbesserung vom 02.10.2020) sowie dessen Schriftsätze an die belangte Behörde vom 23.08.2021, 08.02.2023 und 02.05.2023.

2.2. Die Feststellung, dass die Löschung des verfahrensgegenständlichen Eintrags in der Datenbank der mitbeteiligten Partei spätestens am 21.04.2023 stattgefunden hat, konnte aufgrund der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 21.04.2023 ergehen; in dieser führte die mitbeteiligte Partei sowohl der belangten Behörde als auch dem Beschwerdeführer gegenüber aus, dass der Negativeintrag (Insolvenz) des Beschwerdeführers aufgrund Zeitablaufs gelöscht worden sei. Der Beschwerdeführer trat diesem, ihm mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.04.2023 vorgehaltenen Umstand weder in seiner Stellungnahme vom 02.05.2023, noch anlässlich des Beschwerdeschriftsatzes (substantiiert) entgegen.

II.3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt gemäß § 27 DSG Senatszuständigkeit vor.

3.1. Zu Spruchpunkt A) – Beschwerdeabweisung

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ABl. L 119 vom 04.05.2016, im Folgenden: DSGVO, lauten auszugsweise samt Überschrift:

„Artikel 17

Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.

b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.

c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.

d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.

e) Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.

f) Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben.

(2) Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist

a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;

b) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

c) aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3;

d) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder

e) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.“

„Artikel 77

Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.

(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.“

3.1.2. Einleitend ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach (nur) jene Angelegenheit „Sache“ des Bescheidbeschwerdeverfahrens ist, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat, d.h. jene Angelegenheit, die von der belangten Behörde entschieden wurde (vgl. etwa VwGH 08.02.2022, Ro 2021/04/033; VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032, jeweils mwN). Nimmt das Verwaltungsgericht mit einer Entscheidung in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war, mithin mit einer „Überschreitung der Sache“ des Verfahrens der belangten Behörde, eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch, belastet es seine eigene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2018/11/0208, mwN).

3.1.3. Die belangte Behörde hat mit verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 01.12.2023 die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers wegen Verletzung des Rechts auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO als unbegründet abgewiesen, womit diese Angelegenheit „Sache“ des angefochtenen Bescheides ist und somit auch den äußersten Rahmen für die Prüfbefugnis des erkennenden Gerichtes darstellt. Alleine aus diesem Grunde gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Bescheidbeschwerde, wonach die belangte Behörde problemlos die Feststellung einer Verletzung über den Art. 17 DSGVO hinausgehender Rechte treffen hätte könne, ins Leere, insbesondere da der stets anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sowohl in seiner verfahrenseinleitenden Datenschutzbeschwerde als auch in seinen weiteren Eingaben bei der belangten Behörde ausschließlich eine Verletzung des Rechts auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO behauptete.

3.1.4. Soweit sich der Beschwerdeführer weiterhin auf eine Feststellung im Recht auf Löschung stützt, ist festzustellen:

3.1.5. Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO schafft - anders als das Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG - jeweils einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung. Bildet diese Leistung den Gegenstand des Antrags eines Beschwerdeführers, so kann dem Begehren entsprochen und die betreffende Leistung durchgeführt oder veranlasst werden (vgl. etwa VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001). Wie festgestellt war der verfahrensgegenständliche Negativeintrag des Beschwerdeführers aus der Datenbank der mitbeteiligten Partei zum Entscheidungszeitpunkt bereits gelöscht. Das diesbezügliche rechtliche Interesse des Beschwerdeführers ist daher weggefallen. Weder die nationalen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, noch die unionsrechtlichen Bestimmungen der DSGVO gewähren ein subjektives Recht auf die rückwirkende Feststellung einer zwischenzeitlich vom Verantwortlichen beseitigten Verletzung im Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.1.6. Soweit der Beschwerdeführer die Rechtsauffassung vertritt, die belangte Behörde habe hinsichtlich der Aussetzung des Verfahrens ihre Entscheidung mit einer Nichtigkeit bzw. einem schweren Verfahrensmangel belastet, indem sie diese ohne formelle Fortsetzung des Verfahrens erlassen habe, sei auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine förmliche Aussetzung gemäß § 38 AVG lediglich bewirkt, dass für die Dauer der Aussetzung des Verfahrens keine Entscheidungspflicht der aussetzenden Behörde besteht (vgl. VwGH 12.08.2014, 2012/10/0124). Die belangte Behörde führte in ihrem Bescheid vom 01.12.2023 aus, dass auf die in einem amtswegigen Prüfverfahren zu klärende Frage der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit der mitbeteiligten Partei in Bezug auf ihre Datenbanken aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Löschung der gegenständlichen personenbezogenen Daten nicht weiter einzugehen sei. Es entspricht dabei der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass den Verfahrensparteien aus einer rechtskräftigen Aussetzung kein subjektives Recht auf Nichtbeendigung des Verfahrens erwächst, sodass sie durch die Fortsetzung des Verfahrens vor Beendigung des die Vorfrage betreffenden Verfahrens nicht in ihren Rechten verletzt sein kann (vgl. VwGH 30.06.1992, 92/11/0077; VwGH 06.11.2013, 2012/05/0082; VwGH 13.09.2017, Ra 2017/13/0044, Rz 10; jeweils mwN; siehe hierzu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 50), womit die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ins Leeren gehen.

3.1.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegensteht.

Fallbezogen konnte der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage geklärt werden und hatte das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unstrittig und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH vom 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Die fallbezogen zu beurteilende Rechtsfrage – des Nichtbestehens eines subjektiven Rechts auf Feststellung einer zwischenzeitlich beseitigten Verletzung im Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO – war nach Ansicht des erkennenden Senates von keiner besonderen Komplexität. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher im Lichte der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung unterbleiben.

3.2. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegebene, ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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