VwGH 92/11/0077

VwGH92/11/007730.6.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des R B in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13. Jänner 1992, Zl. MA 64-8/312/91, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §38;
KFG 1967 §66 Abs1 lite;
KFG 1967 §74 Abs1;
StVO 1960 §4;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §38;
KFG 1967 §66 Abs1 lite;
KFG 1967 §74 Abs1;
StVO 1960 §4;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vorübergehend vom 7. Februar 1990 bis 7. Dezember 1990 entzogen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, aber keine Gegenschrift erstattet, sowie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde begründet die angefochtene Entziehungsmaßnahme damit, daß der Beschwerdeführer am 7. Februar 1990 einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet und anschließend eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 (Verweigerung der Atemluftprobe - § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960) begangen habe. In dieser Tathandlung liege eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 1 lit. e KFG 1967, aus der die Verkehrunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers abzuleiten sei.

1. Der Beschwerdeführer bringt dazu zunächst vor, daß das Entziehungsverfahren von der Erstbehörde, der Bundespolizeidirektion Wien, im Stadium des Vorstellungsverfahrens mit Bescheid vom 30. April 1990 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren betreffend das Alkoholdelikt und eine im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall begangene Übertretung nach § 4 StVO 1960 nach dem zweiten Satz des § 38 AVG ausgesetzt worden sei. Dieser Aussetzungsbescheid sei rechtskräftig. Das Entziehungsverfahren sei aber fortgesetzt worden, ohne daß vorher eine rechtskräftige Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren ergangen sei.

Dazu ist der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach auch aus einem rechtskräftigen Aussetzungsbescheid nach § 38 AVG der Partei kein subjektives Recht auf Nichtbeendigung des ausgesetzten Verfahrens zukommt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. März 1954, Slg. Nr. 3339/A, und vom 21. März 1985, Zl. 85/08/0031, 0032). Durch die Fortsetzung eines ausgesetzten Verfahrens vor Beendigung des die Vorfrage betreffenden Verfahrens kann die Partei in ihren Rechten nicht verletzt sein (vgl. das Erkenntnis vom 23. April 1986, Zl. 86/11/0011).

2. Unter dem Gesichtspunkt der behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer ferner geltend, das Verfahren sei in Ansehung des von der belangten Behörde angenommenen Umstandes, er habe einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet, mangelhaft geblieben. Aus den Darstellungen des Aufforderers - des Unfallgegners - sei "eindeutig erkennbar, daß es sich ..... um ein anderes Fahrzeug" als das vom Beschwerdeführer gelenkte "gehandelt haben muß". Hätte die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren beachtet, wäre sie auch zu dem Schluß gekommen, daß er mit seinem Fahrzeug an dem Verkehrsunfall nicht beteiligt gewesen sein konnte.

Der Beschwerdeführer bestreitet damit die Beteiligung an dem in Rede stehenden (Auffahr-)Unfall. Die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall verschuldet hat, ist wesentlich, weil die Behörde ohne eine derartige Annahme zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen (dies im Hinblick auf § 73 Abs. 3 KFG 1967). Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Diesbezüglich ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob der Sachverhalt ausreichend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdung angestellten Überlegungen schlüssig sind (vgl. die entsprechenden Ausführungen im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Die belangte Behörde nahm die Tatsache, daß der Beschwerdeführer einen Auffahrunfall verursacht und auch verschuldet hat, auf Grund der Zeugenaussage des Unfallgegners als erwiesen an. Danach habe dieser das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug, das ihm wegen seiner unsicheren Fahrweise aufgefallen sei, überholt; er habe verkehrsbedingt vor dem vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug angehalten; dabei sei es zu dem Auffahrunfall gekommen. Er sei ausgestiegen, um mit dem Beschwerdeführer "die Personalien auszutauschen". Der Beschwerdeführer habe jedoch keine Reaktion gezeigt und seine Fahrt fortgesetzt. Auf Grund einer Stellungnahme der Magistratsabteilung 46 sei auch davon auszugehen, daß "die technische Möglichkeit der Kontaktnahme" bestanden habe, "da beide Kontaktzonen einen gemeinsamen Höhenbereich über der Fahrbahn aufweisen".

Diese Sachverhaltsannahme der belangten Behörde hält der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle im geschilderten eingeschränkten Sinn stand. Entscheidend ist dabei, daß der Beschwerdeführer - dessen Vorbringen im Verwaltungsverfahren im Ergebnis darauf hinauslief, er sei bei dem Unfall gar nicht am Unfallort anwesend gewesen - keinerlei Behauptung aufgestellt hat, wer außer ihm das für ihn zugelassene und vom Unfallgegner in unbedenklicher Weise dem Kennzeichen nach angegebene Kfz zum Unfallzeitpunkt gelenkt haben soll. Er hat auch keine Beweise dafür angeboten, daß er sich zum Unfallzeitpunkt an einem anderen Ort als dem Unfallort befunden hätte. Konnte die belangte Behörde aber davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer das in Rede stehende Fahrzeug gelenkt und den Auffahrunfall verursacht hat, so kann ihr mangels irgendwelcher dem entgegenstehender Umstände nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie ein Verschulden des Beschwerdeführers an dem Unfall annahm.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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