BVwG W291 2258250-1

BVwGW291 2258250-117.8.2022

AVG §19
B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs2a
FPG §46 Abs2b
VwGVG §13 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W291.2258250.1.00

 

Spruch:

 

 

W291 2258250-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Anna RIEDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch: Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2022, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Spruchpunkt I. des Ladungsbescheid vom 29.07.2022 lautet, wie folgt:

„I. Gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG, wird Ihnen aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, im Konkreten haben Sie:

Den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria am 11.08.2022 wahrzunehmen.

Es sind dieser Bescheid und in Ihrem Besitz befindlichen relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente.

Wenn Sie diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt wird.“

In Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

2. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 04.08.2022 eine Beschwerde durch den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits identifiziert worden sei und er sich bereits früher mit einem Reisepass legitimiert habe. Daher falle jeglicher Grund weg, den Beschwerdeführer nochmals zur Identifizierung vorzuladen und bei Nichterscheinen mit Haft zu bedrohen. Zudem sei eine Abschiebung derzeit nicht zulässig. Gemäß Art. 33 Abs. 2 RL 2004/38/EG sei eine Ausweisungsverfügung mehr als zwei Jahre nach Erlass nicht mehr vollstreckbar, solange nicht geprüft worden sei, ob materielle Umstände eingetreten seien und von ihm keine gegenwärtige und tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehe. Dies sei beim Beschwerdeführer der Fall. Er sei seit 05.07.2022 mit einer näher genannten deutschen Staatsbürgerin verheiratet. Die Gattin sei derzeit noch in Deutschland beschäftigt und wohnhaft, werde aber demnächst nach Österreich „wechseln“. Die „neue Liebe“ und sein mittlerweile auch „etwas gereifteres Alter“ seien als geänderte Umstände zu werten. Von ihm gehe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr aus. Das Aufenthaltsverbot sei nicht mehr durchsetzbar. „Gänzlich rechtswidrig“ sei auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.

Der Beschwerde war eine Kopie der Heiratsurkunde vom 05.07.2012 angefügt.

3 Am 12.08.2022 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt, vorgelegt durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge BFA bezeichnet), beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das BFA beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Mit Bescheid des BFA vom 31.08.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).

Die gegen den Bescheid vom 31.08.2018 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis, I408 2100800-2 vom 13.05.2019, schriftlich ausgefertigt mit 22.05.2019, als unbegründet ab.

Die Behandlung der gegen das Erkenntnis erhobene Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 03.10.2019 abgelehnt.

2. Mit Bescheid vom 30.04.2021 wurde der Antrag vom 24.02.2021 auf Aufhebung des gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot abgewiesen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, I406 2243080-1, vom 10.06.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.04.2021 als unbegründet abgewiesen.

3. Der Spruchpunkt I. des Ladungsbescheid vom 29.07.2022 lautet, wie folgt:

„I. Gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG, wird Ihnen aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, im Konkreten haben Sie:

Den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria am 11.08.2022 wahrzunehmen.

Es sind dieser Bescheid und in Ihrem Besitz befindlichen relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente.

Wenn Sie diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt wird.“

In Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

4. Dem BFA liegen keine originalen Identitätsdokumente vom Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer ist seiner Verpflichtung zur Ausreise bisher nicht nachgekommen. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Ladungsbescheides oder im Entscheidungszeitpunkt verfügt.

5. Der Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Heimreisezertifikates sieht ein Erscheinen vor den Vertretern des Heimatlandes vor.

6. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Erlassung des Ladungsbescheides und ist auch aktuell unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

7. Der Beschwerdeführer heiratete am 05.07.2022 eine deutsche Staatsbürgerin. Die Ehegattin ist derzeit in Deutschland beschäftigt und dort wohnhaft und möchte erst demnächst nach Österreich „wechseln“.

8. Die Ehegattin des Beschwerdeführers stellte einen Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes; eine Vollmacht der Ehegattin liegt im Akt nicht auf.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt sowie eine Einsichtnahme in die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Nunmehr wird auf Folgendes näher eingegangen:

Das BFA stellte fest, dass dem BFA keine originalen Identitätsdokumente vom Beschwerdeführer vorliegen würden und der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Ausreise bisher nicht nachgekommen sei (AS 312). Zudem führte es aus, dass der Beschwerdeführer über kein gültiges Reisedokument verfüge und er bisher seiner Verpflichtung zur Ausreise in seinen Heimatstaat nicht nachgekommen sei. Der nun anstehende und zusätzlich notwendige Delegationstermin mit Vertretern aus Nigeria ermögliche dem BFA, den Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments zu starten (AS 313). Weiters wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung seit der negativen Entscheidung am 13.05.2019 nicht nachgekommen sei und er bis dato der Behörde kein gültiges Reisedokument vorgelegt habe (AS 314). Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer bestreitet die Ausführungen bzw. Feststellungen des Bescheides nicht substantiiert. Vielmehr bringt er lediglich vor, dass der Beschwerdeführer bereits früher identifiziert worden sei und er sich bereits früher mit einem Reisepass legitimiert habe und daher jeglicher Grund wegfalle, ihn nochmals zur Identifizierung vorzuladen. Die frühere Identifizierung sei wohl auch aktuell gültig. Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des Ladungszeitpunktes oder aktuell über einen gültigen Reisepass verfügt, bringt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer jedoch nicht vor.

Das Gericht verkennt nicht, dass im Akt eine Kopie eines gültigen Reisepasses aufliegt (AS 186). Auch wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer betreffend den Ladungsbescheid hinsichtlich eines Termins am 07.10.2021 in einem Schreiben, datiert mit 30.09.2021, auszugsweise Folgendes ausführte: „Ich benötige kein Dokument der nigerianischen Botschaft, um in mein Land zurückzukehren, da ich einen gültigen nigerianischen Reisepass habe, daher muss ich leider sagen, dass ich am 07.10.2021 nicht zu diesem unnötigen Termin beim BFA erscheinen werde. (…) aber Sie haben mein Wort, dass ich ab dem 01.01.2022 in Österreich nicht mehr existieren werde.“ Da der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer in der Beschwerde die Ausführungen im Bescheid nicht konkret bestritten hat und der Beschwerdeführer bis dato seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des Ladungsbescheides über kein gültiges Reisedokument verfügt.

Die Feststellung zum Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ergibt sich aus den unbedenklichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, dass bestritten werde, dass eine Abschiebung ohne nunmehrigen Erscheinens bei der Behörde nicht möglich sein sollte; die frühere Identifizierung sei wohl auch aktuell gültig, ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen ist, den Ausführungen des BFA substantiiert entgegenzutreten. Diesbezüglich wird insbesondere auf die in der rechtlichen Beurteilung einschlägige Judikatur des VwGH betreffend Nigeria (insbesondere VwGH 25.04.2014, 2013/21/0191) verwiesen.

Die Feststellungen zur Ehegattin ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Vorbringen des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Spruchpunkt I.:

§ 19 AVG:(1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.

§ 46 Abs. 2a und 2b FPG:

(…)

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

(…)

Dem BFA kann aufgrund des Umstandes, dass es im Bescheid davon ausging, dass der Beschwerdeführer über kein gültiges Reisedokument verfügt, was vom rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht konkret bestritten wurde, nicht entgegengetreten werden, wenn es von der Erforderlichkeit der Erlangung eines (Ersatz-)Reisedokumentes unter Mitwirkung des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Dass der Beschwerdeführer über ein nach wie vor gültiges Reisedokument verfügt und die Ladung aus diesem Grund nicht notwendig gewesen wäre, hat er nicht behauptet (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0121).

Soweit der Beschwerdeführer auf eine früher erfolgte Identifizierung Bezug nimmt, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Das BFA führte in ihrem Bescheid unbedenklich aus, dass es für die Behörde unerlässlich ist, dass der Beschwerdeführer im Ladungsbescheid angegebenen Umfang an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitwirkt und den angegebenen Delegationstermin wahrnimmt, weil der Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein persönliches Erscheinen vor Vertretern des Heimatlandes vorsieht. Nach diesen Erläuterungen des BFA konnte die Ladung als notwendig angesehen werden, weil eine Identifizierung des Beschwerdeführers iSd Art. IV Abs. 1 des Rückführungsabkommens (Rücknahmeabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bunderepublik Nigeria, BGBl. III Nr. 116/2012) im Rahmen einer persönlichen Vorsprache geboten erscheinen durfte. Dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikats (Ersatzreisedokuments) Zweck der Ladung war, wurde in dieser auch angegeben (vgl. dazu VwGH 25.04.2014, 2013/21/0191). Selbst dann, wenn das besondere Identifizierungsverfahren nach Art. V des Rückübernahmeabkommens mit Nigeria wegen Vorliegens eines abgelaufenen (Ersatz-)Reisedokuments nicht erforderlich ist, kann eine persönliche Vorsprache zur Identifizierung im Sinn des Art. IV Abs. 1 des Abkommens geboten sein (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0224, mit Hinweis auf VwGH 25.04.2014, 2013/21/0191).

Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass seine Abschiebung derzeit nicht zulässig sei, ist dem Folgendes entgegenzusetzen: Dass der Beschwerdeführer ein Ehemann einer „freizügigkeitsberechtigten“ Unionsbürgerin begünstigter Drittstaatsangehöriger ist, kann aufgrund des Umstandes, dass die Ehegattin derzeit in Deutschland beschäftigt und dort wohnhaft ist und erst demnächst nach Österreich „wechseln“ möchte, nicht erkannt werden.

Festgehalten wird, dass selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen ist, der Ladungsbescheid unter Berücksichtigung der Judikatur des VwGH vom 25.04.2014, 2013/21/0191, dennoch nicht als rechtswidrig anzusehen wäre. Jenem Judikat kann auszugsweise entnommen werden:

„Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits im Vorerkenntnis vom 28. August 2008, Zl. 2012/21/0096, unter Bezugnahme auf Vorjudikatur ausgesprochen, dass es der belangten Behörde trotz der Ehe mit einer (freizügigkeitsberechtigten) österreichischen Staatsbürgerin nicht verwehrt war, unter Beobachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf Grund der zum Bescheiderlassungszeitpunkt noch dem Rechtsbestand angehörenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Schritte zur Vorbereitung der Ausreise bzw. Abschiebung zu setzen.“

Aufgrund des Judikates wäre es dem BFA selbst, wenn der Beschwerdeführer als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen wäre, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgrund der bestehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht verwehrt gewesen, Schritte zur Vorbereitung der Ausreise bzw. Abschiebung zu setzen. Im Übrigen würde auch der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes dem Ladungsbescheid nicht entgegenstehen. Diesbezüglich wird jedoch angemerkt, dass dem Akt keine Vollmacht der Ehegattin zu entnehmen ist und daher dem Beschwerdeführer dieser Antrag nicht zuzurechnen ist.

Spruchpunkt II.:

Im gegenständlichen Fall ist durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde des Beschwerdeführers dessen Rechtsschutzinteresse über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der – nunmehr erledigten – Beschwerde gegen den Bescheid des BFA weggefallen (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/02/0023).

Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war aus der Aktenlage klar ersichtlich, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Zu Spruchteil B. – Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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