TKG 2003 §121a Abs1
TKG 2003 §5
TKG 2003 §6
TKG 2003 §7
TKG 2003 §8
VwGG §30 Abs2
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W271.2183836.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Einzelrichterin über die den Antrag der XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Harald Schwendinger und Dr. Brigitte Piber, der gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission (TKK) vom 18.12.2017, XXXX , erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
A)
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird nicht stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der TKK ("belangte Behörde") vom 18.12.2017, XXXX , ordnete diese zu Gunsten der mitbeteiligten Partei, der XXXX , ein Mitbenutzungsrecht iSd §§ 8 TKG 2003 an in diesem Bescheid näher bezeichneten Anlagen der XXXX (im Folgenden: "Beschwerdeführerin") ein (Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheids). Die belangte Behörde ordnete zu Gunsten der mitbeteiligten Partei zudem ein Leitungsrecht gemäß §§ 5 ff TKG 2003 auf einer Liegenschaft der Beschwerdeführerin an (Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheids).
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15.01.2018 Beschwerde. In dieser Eingabe beantragte die Beschwerdeführerin auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 121a Abs. 1 TKG 2003. Diesen Antrag begründet die Beschwerdeführerin, eine Seilbahnbetreiberin, im Wesentlichen damit, dass eine Stilllegung des Seilbahnbetriebs und folglich ein finanzieller Verlust zu befürchten seien, wenn die mitbeteiligte Partei entgegen den seilbahnrechtlichen Bestimmungen bereits zur Bauführung der beantragten Anlagen schreiten würde, was ihr durch den angefochtenen Bescheid gestattet sei. Weiters könne die der Beschwerdeführerin auferlegte Mitwirkungspflicht an der Schaffung eines Stromanschlusses zu Gunsten der mitbeteiligten Partei zu finanziellen Forderungen des Stromnetzbetreibers (EUR 100.000,--) gegenüber der Beschwerdeführerin führen. Insgesamt entstehe dadurch der Beschwerdeführerin ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden.
3. Mit Schreiben der TKK vom 22.01.2018, am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, erfolgten die Beschwerdevorlage und die Übermittlung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die TKK behielt sich die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ausdrücklich vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der bekämpfte Bescheid ordnet zu Gunsten der mitbeteiligten Partei an, dass diese bestimmte vorhandene bzw. in Abstimmung mit der Beschwerdeführerin zu errichtende Anlagen (konkret: Antennenträger und das Stationsgebäude sowie eine Webcam), mitbenutzen darf (Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheids). Das zu Gunsten der mitbeteiligten Partei angeordnete Leitungsrecht (Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids) umfasst das Recht zur Errichtung, Erhaltung, zum Betrieb und der allfälligen Erneuerung einer ca 6,5 m langen, mittels Leerverrohrung zur Einbringung einer Kabelleitung ausgeführten Kommunikationslinie außerhalb des Gebäudes talseitig neben einer bereits bestehenden Leitung des XXXX zur Anbindung der daneben liegenden Liegenschaft der XXXX , auf der die mitbeteiligte Partei bereits über ein Leitungsrecht verfügt.
1.2. Für das Mitbenutzungsrecht sieht Spruchpunkt 1.5. "Bewilligungen" des bekämpften Bescheids Folgendes vor:
"Die Antragstellerin hat die für die Errichtung und den laufenden Betrieb der anordnungsgegenständlichen Kommunikationslinie allenfalls zusätzlich erforderlichen Zustimmungen Dritter oder behördlichen Bewilligungen vor Aufnahme (bzw Fortsetzung) des Betriebs einzuholen und dafür Sorge zu tragen, dass sie im jeweils erforderlichen Ausmaß während der gesamten Anordnungsdauer aufrecht sind."
1.3. Für das Leitungsrecht sieht Spruchpunkt 2.4. "Bewilligungen" des bekämpften Bescheids Folgendes vor:
"Die Antragstellerin hat die für die Errichtung und den laufenden Betrieb der anordnungsgegenständlichen Kommunikationslinie allenfalls zusätzlich erforderlichen Zustimmungen Dritter oder behördlichen Bewilligungen vor Aufnahme des Betriebs einzuholen und dafür Sorge zu tragen, dass sie im jeweils erforderlichen Ausmaß während der gesamten Anordnungsdauer aufrecht sind."
1.5. Für das Mitbenutzungsrecht sieht Spruchpunkt 1.7. "Schad- und Klagloshaltung" des bekämpften Bescheids Folgendes vor:
"Die Antragstellerin wird die Antragsgegnerin für sämtliche Nachteile, die aus der Verletzung der Verpflichtungen dieser Anordnung oder aus mit dem Mitbenutzungsrecht zusammenhängenden Ansprüchen Dritter resultieren sollten, schad- und klaglos halten."
1.6. Für das Leitungsrecht sieht Spruchpunkt 2.7. "Schad- und Klagloshaltung" des bekämpften Bescheids Folgendes vor:
"Die Antragstellerin wird die Antragsgegnerin für sämtliche Nachteile, die aus der Verletzung der Verpflichtungen dieser Anordnung oder aus mit dem Leitungsrecht zusammenhängenden Ansprüchen Dritter resultieren sollten, schad- und klaglos halten."
1.7. Spruchpunkt 1.4. sieht zur "Stromversorgung" im Zusammenhang mit dem angeordneten Mitbenutzungsrecht Folgendes vor:
"Die Stromversorgung der Anlagen der Antragstellerin ist von dieser Anordnung nicht umfasst. Beide Parteien haben darauf hinzuwirken, dass eine entsprechende Stromversorgung ermöglicht wird."
1.8. Es konnte nicht festgestellt werden, ob und welcher Schaden der Beschwerdeführerin durch den Vollzug des bekämpften Bescheids entsteht. Die Beschwerdeführerin hat keine Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht. Ein Vorbringen, aus welchem Grund ein allenfalls durch den Vollzug des bekämpften Bescheids eintretender Schaden nicht rückgängig gemacht werden konnte, wurde nicht erstattet. Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin sowie zur Frage, ob ein durch den Vollzug allenfalls entstehender Nachteil nicht rückgängig gemacht werden können, konnten nicht getroffen werden.
2. Beweiswürdigung:
Ad 1.1. bis 1.7.: Die Feststellungen zu Inhalt und Umfang des Mitbenutzungs- und Leitungsrecht ergeben sich aus den Spruchpunkten
1. und 2. des angefochtenen Bescheids. Die Feststellungen zu den allenfalls nach anderen Bestimmungen einzuholenden behördlichen Bewilligungen oder Zustimmungen Dritter ergeben sich aus den Spruchpunkten 1.5. und 2.4. des angefochtenen Bescheids. Die Schad- und Klagloshaltungsklauseln sind in den Spruchpunkten 1.7. und 2.7. des angefochtenen Bescheids geregelt. Die Feststellungen zur Stromversorgung ist in Spruchpunkt 1.4. des bekämpften Bescheids geregelt.
Ad 1.8.:
Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass der angefochtene Bescheid zum Ergebnis führen könne, dass die mitbeteiligte Partei bereits bauliche Maßnahmen setzen dürfe, obwohl es dafür noch keine Zustimmung beispielsweise der Seilbahnbehörde gebe. Die Errichtung von Anlagenteilen ohne solche Bewilligung im Gefährdungsbereich der Seilbahn könne zu Einschränkungen, im schlimmsten Fall zur Stilllegung des Seilbahnbetriebs durch die Seilbahnbehörde führen. Dazu brachte die Beschwerdeführerin vor:
" Eine Beschränkung des Seilbahnbetriebes oder gar deren Stilllegung hätte enorme finanzielle Auswirkungen. Diese finanziellen Auswirkungen würden zunächst die Beschwerdeführerin treffen, weil die finanzielle Existenz der Beschwerdeführerin vom funktionierenden Seilbahnbetrieb abhängt. Darüber hinaus käme es zu einer enormen Schädigung des Wirtschaftsstandortes XXXX . Beispielsweise sind Fahrten auf den XXXX in der sogenannten XXXX Card inkludiert."
Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei nicht berechtigt, der mitbeteiligten Partei für die Stromversorgung deren Anlagen Strom zur Verfügung zu stellen. Die rechtswidrig der Beschwerdeführerin auferlegte Mitwirkungspflicht betreffend die Schaffung eines Stromanschlusses könne "zu finanziellen Forderungen des Stromnetzbetreibers gegenüber der Beschwerdeführerin in Höhe von weit mehr als EUR 100.000,-- führen. Auch das wäre ein wirtschaftlicher Schaden, den die Antragstellerin nicht in der Lage wäre wiedergutzumachen." Außerdem habe die mitbeteiligte Partei nicht belegt, dass sie auch nur annähernd in der Lage wäre, eine finanzielle Zahlung in dieser Höhe zu tragen.
Zusammengefasst bestehe daher durch den Vollzug des Bescheids für die Beschwerdeführerin ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden.
Weiteres Vorbringen zum Eintritt eines Schadens hat die Antragstellerin nicht erstattet.
Auf Grundlage dieses Vorbringens, das hinsichtlich der Ausführungen zu einem möglichen Schaden nicht konkretisiert wurde und sich in der Zitierung des Gesetzeswortlauts erschöpft, konnte nichts zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin festgestellt werden. Ebenso trug dieses Vorbringen keine Feststellung zu den konkreten wirtschaftlichen Auswirkungen durch den Vollzug des bekämpften Bescheids oder inwiefern ein möglicher durch den Vollzug des bekämpften Bescheids eintretender Nachteil nicht rückgängig gemacht werden könne.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gesetzlicher Rahmen
§ 13 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017 normiert: "Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung."
§ 121a Abs. 1 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 6/2016, normiert als lex specialis:
"Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörden haben abweichend von § 13 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht (Art. 131 Abs. 1 B-VG) kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre."
Die Gesetzesmaterialien zu § 121a Abs. 1 TKG 2003 (RV 2194 BlgNR 24. GP ) führen aus: "Die Notwendigkeit einer Abweichung vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ergibt sich unmittelbar aus den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 4 der Richtlinie 2002/21/EG idF der Richtlinie 2009/140/EG (‚Rahmenrichtlinie‘)."
Art. 4 der RL 2002/21/EG idF der RL 2009/140/EG lautet auszugsweise:
"Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt der Beschluss der nationalen Regulierungsbehörde in Kraft, sofern nicht die Beschwerdeinstanz anders entscheidet."
Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 25.11.2009 zur Änderung (ua.) der Richtlinie 2002/21/EG hält fest (Hervorhebungen nur hier): "Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für Marktakteure sollten die Beschwerdestellen ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen; insbesondere sollten die Beschwerdeverfahren nicht ungebührlich lange dauern. Einstweilige Maßnahmen zur Aussetzung der Wirkung eines Beschlusses einer nationalen Regulierungsbehörde sollten nur in dringenden Fällen erlassen werden, um schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden von der die Maßnahmen beantragenden Partei abzuwenden, und wenn dies zum Ausgleich der Interessen erforderlich ist."
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde stellt vor diesem Hintergrund den Normalfall und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Ausnahme dar.
3.2. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs
Zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen nach § 121a Abs. 1 TKG 2003 vorliegen, kann auf die Rechtsprechung zum systematisch ähnlichen § 30 Abs. 2 VwGG zurückgegriffen werden, dessen erster Satz lautet:
"Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre."
Leicht erkennbar erfordern sowohl § 30 Abs. 2 VwGG als auch § 121a Abs. 1 TKG 2003 zunächst eine Abwägung der jeweils berührten (öffentlichen) Interessen, wobei bei einer Prüfung nach § 30 Abs. 2 VwGG auch keine "zwingenden öffentlichen Interessen" entgegenstehen dürfen. Zeigt sich nach dieser Abwägung, dass mit dem Vollzug des bekämpften Bescheids für den Antragsteller nach § 30 Abs. 2 VwGG ein "unverhältnismäßiger" oder nach § 121a Abs. 1 TKG 2003 ein "schwerer und nicht wieder gutzumachender" Schaden verbunden wäre, ist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (§ 30 Abs. 2 VwGG) oder kann diese zuerkannt werden (§ 121a Abs. 1 TKG 2003). Nach diesem leicht unterschiedlichen Wortlaut ist die Schwelle des dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot entspringenden "schweren und nicht wiedergutzumachenden" Schadens etwas höher angesetzt als jene des (bloß) "unverhältnismäßigen" Nachteils (vgl. zum unverhältnismäßigen Nachteil gemäß § 30 Abs. 2 VwGG im Zusammenhang mit dem TKG 2003, wenn auch vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit: VwGH 12.12.2013, AW 2013/03/0025 oder 08.01.2013, AW 2012/03/0049.).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. zB VwGH 04.06.2016, Ra 2016/08/0031) hat ein Beschwerdeführer im Aufschiebungsantrag jedenfalls zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil (im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG) gelegen wäre. Die Anforderungen an die Konkretisierungspflicht sind streng (vgl. die stRsp seit dem Beschluss des VwGH vom 25.02.1981, 2680/80, VwSlg 10381 A/1981). Für die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils ist die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret – tunlichst ziffernmäßig – anzugeben; nach dem VwGH sind "weiter Angaben dazu erforderlich, welcher Nachteil durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Nachteil im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Revisionswerbers unverhältnismäßig ist" (vgl. VwGH 02.03.2017, Ra 2017/08/0009). Auch ist die gesamte wirtschaftliche Situation darzulegen (vgl. VwGH 30.06.2008, AW 2008/03/0039). Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. 28.05.2015, Ra 2015/13/0019).
Es ist auch erforderlich, dass in einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt wird, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. VwGH 02.07.2012, AW 2012/03/0011; diesem Beschluss lag ein Bescheid zu Grunde, mit dem die belangte Behörde gemäß § 25 Abs. 6 TKG 2003 einzelnen, von der beschwerdeführenden Partei angezeigten, im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprochen hat).
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist aber nicht jeder mögliche, irreversible Nachteil geeignet, zu Gunsten einer Antragstellerin auszuschlagen. Vielmehr muss die Antragstellerin in nachvollziehbarer Weise einen – für die Dauer des Beschwerdeverfahrens – drohenden Nachteil durch entsprechende Bescheinigungsmittel darlegen (vgl. VwGH 09.04.2008, AW 2008/05/0006, 18.11.1999, AW 99/03/0074), um dem Bundesverwaltungsgericht eine Beurteilung im Sinne von § 121a Abs. 1 zweiter Satz TKG 2003 zu ermöglichen.
3.3. Judikatur des EuGH
Der Schadensbegriff nach § 121a Abs. 1 zweiter Satz TKG 2003 als Voraussetzung für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung ist auf Erwägungsgrund 14 der bereits oben zitierten RL 2009/140/EG zurückzuführen. Zur Auslegung dieses insoweit unionsrechtlich determinierten Begriffs ist daher auch eine Orientierung an der Rechtsprechung des EuGH zu vergleichbaren Rechtsfiguren geboten.
So hat der EuGH bei der Prüfung der Zulässigkeit einstweiliger Anordnungen nach Art 279 AEUV in stRsp das Kriterium des "schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens" anzuwenden (vgl. zuletzt etwa EuGH 14.01.2016, Rs C-517/15 P-R, AGC Glass Europe u. a./Kommission, RN 45). Ein solcher Schaden liegt laut EuGH beispielsweise dann vor, wenn der Antragsteller Gefahr läuft, in eine existenzbedrohliche Lage zu geraten (vgl. EuGH 08.04.2014, Rs C-78/14 P-R, Kommission/ANKO, Rn 26). Es kommt dabei nicht auf die gesamte Schadenshöhe, sondern auf das Verhältnis zum Gesamtumsatz an (vgl. EuGH 07.03.2013, Rs C-551/12, Électricité de France SA/Kommission, Rn 56 ff).
Ein finanzieller Schaden könne zudem nur unter außergewöhnlichen Umständen als nicht wiedergutzumachend angesehen werden, da er mit Geld ausgeglichen werden könne (vgl. etwa EuGH 23.04.2015, Rs C-35/15 P[R], Kommission/Vanbreda Risk & Benefits, Rn 24). Art und Umfang eines drohenden Schadens müssen auch so weit wie möglich bereits in einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz dargelegt werden (vgl. EuGH 07.03.2013, Rs C-551/12, Électricité de France SA/Kommission, Rn 61).
3.4. Anwendung auf den konkreten Fall
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin war vor diesem Hintergrund nicht geeignet, ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zum Erfolg zu verhelfen:
Die Beschwerdeführerin hätte insbesondere hinreichend konkret darzulegen gehabt, worin für sie ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden im Sinne des § 121a Abs. 1 TKG 2003 gelegen wäre. Erst dadurch wären eine Abwägung aller berührten Interessen und die Beurteilung möglich, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Antragstellerin tatsächlich ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.
Das hat die Antragstellerin jedoch verabsäumt:
So wurde zwar behauptet, dass bei Vollzug des bekämpften Bescheids der Beschwerdeführerin eine Zahlung von bis zu EUR 100.000,-- drohen könne, doch blieben diese Angaben ohne jede Konkretisierung. Angaben zur wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin wurden nicht gemacht und lassen sich auch nicht ohne weiteres aus der "Lage des Falls" erkennen.
Dies wäre aber erforderlich gewesen, um beurteilen zu können, ob ein möglicherweise eintretender Schaden auch "schwer" iSd § 121a Abs. 1 zweiter Satz TKG 2003 wiegt oder gar unverhältnismäßig ist.
Weiters fehlte es im Vorbringen der Antragstellerin an Angaben zu Art, Umfang und Folgen eines durch den Vollzug des bekämpften Bescheids eintretenden Schadens. Die nach anderen Bestimmungen allenfalls einzuholenden behördlichen Bewilligungen (oder Zustimmungen Dritter) bleiben durch den angefochtenen Bescheid unberührt. Eine zur Umsetzung des angeordneten Mitbenutzungs- oder Leitungsrechts – als Beispiel genannte – allenfalls erforderliche seilbahnrechtliche Bewilligung wäre daher ungeachtet des hier eingeräumten Mitbenutzungs- und Leitungsrechts entsprechend den seilbahnrechtlichen Vorschriften einzuholen.
Die mitbeteiligte Partei hätte solcherart erforderliche Bewilligungen oder Zustimmungen zudem schon "für die Errichtung", jedenfalls aber "vor Aufnahme" (bzw. Fortsetzung) des Betriebs einzuholen und dafür Sorge zu tragen, dass sie im jeweils erforderlichen Ausmaß während der gesamten Anordnungsdauer aufrecht sind (Spruchpunkte 1.5. und 2.4. des angefochtenen Bescheids). Verstieße die mitbeteiligte Partei gegen diese im Bescheid vorgenommenen Anordnungen, hätte sie die Beschwerdeführerin schad- und klaglos zu halten (vgl. Spruchpunkte 1.7. und 2.7. des angefochtenen Bescheids). Eine Schad- und Klagloshaltung zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist außerdem für sämtliche (sonstigen) Nachteile, die "aus mit dem Mitbenutzungsrecht" bzw. "aus mit dem Leitungsrecht zusammenhängenden Ansprüchen Dritter resultieren sollten" vorgesehen (vgl. Spruchpunkte 1.7. und 2.7. des angefochtenen Bescheids).
Zum einen ist die mitbeteiligte Partei daher nicht von der Einholung weiterer erforderlicher Bewilligungen entbunden, zum anderen hat diese die Beschwerdeführerin für alle Verletzungen dieser Anordnung sowie für alle aus den angeordneten Rechten zusammenhängenden Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten. Nichts anderes gilt für eine Stromversorgung, auf deren Ermöglichung die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei (bloß) hinzuwirken haben. Es ist daher nicht ersichtlich, welche allenfalls unwiederbringlichen und nicht bloß vorübergehenden Nachteile der Vollzug des bekämpften Bescheids für die Beschwerdeführerin hat.
Die Beschwerdeführerin vermochte vor diesem Hintergrund das Eintreten eines schweren und noch dazu nicht wiedergutzumachenden Schadens durch den Vollzug des bekämpften Bescheids nicht darzutun. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 121a Abs. 1 zweiter Satz TKG 2003 lagen sohin nicht vor.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten (VwGH 18.03.2015, Ra 2015/04/0005): "Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053)."
Im konkreten Fall war die Rechtslage klar und eindeutig. So kann einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach § 121a Abs. 1 zweiter Satz TKG 2003 auf Antrag nur dann zuerkannt werden, wenn ein durch den Vollzug des bekämpften Bescheids drohender schwerwiegender Schaden entsprechend dargetan wird, der zudem nicht rückgängig zu machen ist. Wird ein Schaden, der diese gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung erfüllt, nicht entsprechend dargetan, kann einer Beschwerde auch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.
Vor dem Hintergrund dieser klaren Rechtslage ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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