FPG §94 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W269.1433183.3.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Hela AYNI-RAHMANZAI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2022, Zl. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.09.2023 zu Recht:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 94 Abs. 1 FPG stattgeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer ein Konventionsreisepass auszustellen ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2013 abgewiesen wurde. Anlässlich der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2015, W128 1433183-1/21E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 24.04.2017, Zl. XXXX , rechtskräftig seit 24.04.2017, wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG sowie aufgrund des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wurde ein Teil der verhängten Strafe im Ausmaß von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2015, W128 1433183-1/21E, zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt. Der dagegen gerichteten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2022, W229 1433183-2/16E, stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
4. Am 15.07.2020 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.03.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 1 FPG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Suchtmitteldeliktes zwar schon mehr als drei Jahre zurückliege, doch sei der Beschwerdeführer wegen gleichgelagerter Delikte auffällig geworden, was im kriminalpolizeilichen Aktenindex dokumentiert sei.
5. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2022, W269 1433183-3/6E, als unbegründet abgewiesen.
6. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine außerordentliche Revision, welcher der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 04.07.2023, Ra 2022/21/0187-7, gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG stattgab, wodurch das gegenständliche Verfahren wieder beim Bundesverwaltungsgericht anhängig wurde.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.09.2023 im Beisein der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer ausführlich zu seiner Arbeits- und Einkommenssituation in Österreich, seiner strafrechtlichen Verurteilung, den kriminalpolizeilichen Vormerkungen sowie seinen sonstigen Lebensumständen in Österreich befragt wurde.
Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm entschuldigt an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. Ihm kommt der Status eines Asylberechtigten zu.
Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 24.04.2017, Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG sowie aufgrund des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wurde ein Teil der verhängten Strafe im Ausmaß von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in Linz vorschriftswidrig Suchtgift I.) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) mehrfach übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hat, indem er zwischen Juni 2016 und 11.02.2017 insgesamt ca. 2.215 Gramm Cannabiskraut in Verkehr gesetzt hat II.) ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat, indem er ab einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2013 bis 11.02.2017 eine unbekannte Menge Cannabiskraut erwarb und bis zum Eigenkonsum besaß. Im Zuge der Strafbemessung wurde als strafmildernd herangezogen, dass der Beschwerdeführer teilweise geständig und unbescholten war, erschwerend wurde das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen berücksichtigt.
In dem zum Beschwerdeführer geführten kriminalpolizeilichen Aktenindex sind drei Eintragungen vermerkt, wobei die erste Eintragung die oben genannte strafrechtliche Verurteilung nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG betrifft. Die zweite und dritte Eintragung betreffen gleichsam Delikte nach dem Suchtmittelgesetz, wobei es aber jeweils zu einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft gekommen ist.
Der Beschwerdeführer wohnt in XXXX , ist ledig und ohne Sorgepflichten. Seit 01.09.2018 ist er bei einem weltweit tätigen österreichischen Familienunternehmen im Fertigungsbereich Elektronik in Vollzeit beschäftigt. Der Beschwerdeführer absolvierte bei dieser Firma zudem mehrere fachliche Schulungen sowie einen Sprachkurs. Von 01.01.2018 bis 31.10.2022 war der Beschwerdeführer darüber hinaus bei einem Telefonshop geringfügig beschäftigt.
Am 15.07.2020 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte gemäß § 94 Abs. 1 FPG.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt, in die beigeschaffte Urteilsausfertigung vom 24.04.2017 zu Zl. XXXX sowie durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und in das Zentrale Melderegister (ZMR).
Dass der Beschwerdeführer in XXXX wohnt, ledig und ohne Sorgepflichten ist, gründet auf seinen diesbezüglich nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen ergeben sich aus einer Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers sowie den in der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2023 in Vorlage gebrachten Dokumenten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) lauten auszugsweise:
„Versagung eines Fremdenpasses
§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
[…]
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen; […]
Konventionsreisepässe
§ 94. (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2) – (4) […]
(5) §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 05.05.2015, Ro 2014/22/0031, zu den im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerbestimmungen festgehalten, dass die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie vgl. jetzt RL 2011/95/EU ) zu lesen sind (vgl. auch VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055). Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise – wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen – für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003).
In seiner Rechtsprechung legte der Verwaltungsgerichtshofs mehrere Kriterien fest, welche bei der Versagung eines Antrags auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu berücksichtigen sind. So stellt er diesbezüglich etwa darauf ab, ob der Fremde den Reisepass dazu missbrauchen könnte, grenzüberschreitenden Suchtgiftverkehr zu betreiben, ob er das Suchtgift überwiegend zum Eigenkonsum verwendet hat, wie er sich nach der jeweiligen Verurteilung verhalten hat und wie lange er straffrei geblieben ist, ob der Fremde zu einer unbedingten oder bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wie hoch das Ausmaß der verhängten Strafe war, ob er den Weisungen des Gerichts Folge geleistet hat oder sich in therapeutische Behandlung begeben hat, ob, und wenn ja innerhalb welcher Zeitspanne der Fremde rückfällig geworden ist (17.02.2006, 2005/18/0486; 29.04.2010, 2009/21/0340; 06.06.2009, 2006/18/0204; 22.10.2009, 2008/21/0410; 20.12.2013, 2013/21/0055).
Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigten (VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084).
Voraussetzung für die Passversagung ist in den angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die einem allenfalls vorangegangenen gerichtlichen Verfahren getroffenen Erwägungen vor (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 92 FPG, K6).
3.3. Im Fall des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass einer der im Gesetz angeführten Versagungsgründe vorliegt. Dies aus den folgenden Gründen:
Seit der letzten Tathandlung im Februar 2017 sind nunmehr bereits mehr als sechs Jahre vergangen, in denen der Beschwerdeführer strafgerichtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Die im kriminalpolizeilichen Aktenindex vorgenommenen Eintragungen haben sich letztlich als haltlos erwiesen, da das Ermittlungsverfahren jeweils von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde.
Der Beschwerdeführer steht seit September 2018 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis und absolvierte im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses mehrere Weiterbildungsveranstaltungen bzw. Schulungen. Er führt einen geregelten Alltag und nutzt die Möglichkeiten, um sich in beruflicher Hinsicht weiterzubilden.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die von ihm begangene Straftat zutiefst bereut. In der mündlichen Verhandlung wurde ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer eine eingehende Auseinandersetzung mit seiner kriminellen Vergangenheit stattgefunden hat und er sich von dem damaligen Bekanntenkreis abgewandt hat.
Unter Berücksichtigung all dieser Erwägungen scheint es dem Gericht unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer neuerlich (einschlägig und unter Verwendung des Konventionsreisepasses) straffällig wird.
Es ist sohin davon auszugehen, dass aktuell kein Versagungsgrund im Sinne des § 92 FPG mehr vorliegt. Dabei wird nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darauf verweist, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt und auch ein länger verstrichener Zeitraum nicht ausreicht, um davon auszugehen, dass die Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte weggefallen ist (vgl. VwGH 27.01.2004, 2003/18/0155, zu einem Zeitablauf von fünf Jahren bei einer Verurteilung zu drei Jahren und neun Monaten wegen 11 kg Haschisch; VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614, zu einem Zeitablauf von fast fünf Jahren bei einer unbedingten Strafe von 18 Monaten mit Kontakt zu einem internationalen Dealer; VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204, zu einem Zeitablauf von vier Jahren bei einer Freiheitsstrafe von vier Jahren bei Suchtgifthandel als Mitglied einer weltweit agierenden kriminellen Organisation). Ebenso wenig wird die höchstgerichtliche Judikatur übersehen, wonach eine bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe oder sogar deren Tilgung sowie eine abgeschlossene Therapie für sich genommen nicht in jedem Fall dazu führen, dass keine Tatsachen iSd § 92 Abs. 1 Z 3 FPG vorliegen (vgl. VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204, zur bedingten Nachsicht und einer abgeschlossenen Therapie bei zweifacher Verurteilung wegen qualifizierten Suchtgifthandels zu insgesamt 25 Monaten, davon 10 Monate bedingt; sowie VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, zur Tilgung der Strafe bei einer Verurteilung wegen Suchtgifthandels mit großen Mengen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten).
Im Falle des Beschwerdeführers ist jedoch festzuhalten, dass es bei diesem lediglich zu einer strafrechtlichen Verurteilung kam, auf die mit einer teilbedingten Strafe reagiert wurde, welche mittlerweile endgültig nachgesehen wurde. Unter Berücksichtigung der bereits angeführten Umstände, wonach seit der Tatbegehung mehr als sechs Jahre vergangen sind, sich der Beschwerdeführer wohl verhielt und seit geraumer Zeit einer Erwerbstätigkeit sowie Weiterbildungsmaßnahmen nachgeht, ergibt sich ein Gesamteindruck, wonach nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer unter Verwendung des Konventionsreisepasses gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes verstoßen wird.
Dem Beschwerdeführer ist daher eine positive Zukunftsprognose auszustellen und die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer nunmehr einen Konventionsreisepass gemäß § 94 Abs. 1 FPG auszustellen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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