Normen
FrPolG 2005 §92 Abs1 Z3;
FrPolG 2005 §94 Abs5;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs1;
FrPolG 2005 §92 Abs1 Z3;
FrPolG 2005 §94 Abs5;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem staatenlosen, im Jahr 1999 nach Österreich gekommenen Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28. April 2000 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 24. April 2008 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2005 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 1 und 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ab.
In der Begründung verwies die belangte Behörde auf eine Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Wels vom 31. März 2005 wegen - unter anderem - des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1, 2, 3 und 4 erster Satz zweiter Fall StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 erster und sechster Fall StGB und der Vergehen nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG und nach § 27 Abs. 1 erster, zweiter und sechster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren (davon zwei Jahre bedingt nachgesehen). Diesem Schuldspruch liege zugrunde, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum November 2003 bis 1. April 2004 gewerbsmäßig Hehlerei in Bezug auf zumindest 200 Stück Handy-Wertkarten, 24 Stück CD-Autoradios und zumindest 41 Stück Mobiltelefone mit einem insgesamt EUR 3.000,-- übersteigenden Wert begangen. Weiters habe er am 26. November 2003 eine Arbeitskraft in dem von ihm geführten Gastlokal durch Drohung mit dem Umbringen und Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz zur Ausreise und zum Stillschweigen über Beobachtungen während des Arbeitsverhältnisses genötigt. Schließlich habe der Beschwerdeführer am bzw. nach dem 11. März 2004 Suchtgift in großer Menge (2 kg Kokain) mit dem Vorsatz von Hajrudin H. erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde. Einen Tag später habe er Kokain in geringer Menge im Zuge eines Scheinkaufs an einen verdeckten Ermittler übergeben.
Außerdem sei der Beschwerdeführer bereits davor mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 9. Jänner 2003 wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 2, 3 und 4 erster Satz zweiter Fall und zweiter Satz StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden, weil er in der Zeit von Oktober 2001 bis Mai 2002 insgesamt ca. 80 gestohlene Mobiltelefone im Wert von mehr als EUR 2.000,-- gewerbsmäßig weiterverkauft habe.
Weiters listete die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid insgesamt 31 im Zeitraum Jänner 2004 bis September 2007 über den Beschwerdeführer verhängte Verwaltungsstrafen, vor allem im Bereich des Verkehrs- und Gewerberechtes, auf.
Nunmehr sei der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der schweren Nötigung (§§ 105, 106 StGB) und wegen des Verdachtes der geschlechtlichen Nötigung (§ 202 StGB) der Staatsanwaltschaft Wels angezeigt worden.
Daraus folgerte die belangte Behörde, es bestehe einerseits die Gefahr, der Beschwerdeführer werde den Konventionsreisepass benützen, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Da bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß sei, sei die Gefahrenprognose trotz des seit der Tat verstrichenen Zeitraums gerechtfertigt. Andererseits bestehe angesichts der anhängigen Strafverfahren auch die Gefahr, der Beschwerdeführer werde den Pass verwenden, um sich der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung zu entziehen. Dieser Annahme stehe der "lapidare" Hinweis des Beschwerdeführers, eine Flucht sei nicht naheliegend, weil sich sein Lebensmittelpunkt und auch der gesamte Freundeskreis in V befinde, nicht entgegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsvorschriften - § 94 Abs. 1 und 5 sowie § 92 Abs. 1 Z 1 und 3 FPG - lauten:
"Konventionsreisepässe
§ 94. (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
...
(5) Für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer und des Geltungsbereiches von Konventionsreisepässen sowie der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung in Konventionsreisepässen gelten die Bestimmungen des Anhanges der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; im Übrigen gelten die § 88 Abs. 3 sowie §§ 89 bis 93.
Versagung eines Fremdenpasses
§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
- 2. ...
- 3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;"
Der Beschwerdeführer hat Mitte März 2004 Suchtgift in großer Menge, nämlich 2 kg Kokain, mit dem Vorsatz von Hajrudin H. erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde und eine geringe Menge davon auch weiterverkauft. Diesbezüglich wird in der Beschwerde vorgebracht, "auslösend" für diese Straftat sei der "international gesuchte Hajrudin H." gewesen und das Kokain sei von einem Kurier aus Zagreb angeliefert worden. Dazu ist dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei mit verdeckten Ermittlern in Kontakt gestanden und habe beabsichtigt, eine größere Menge Suchtgift zu kaufen, die ihm von Hajrudin H. zum Preis von EUR 40.000,-- angeboten und dann auch geliefert worden sei. Vor diesem Hintergrund und angesichts der bei Suchtgiftdelikten der vorliegenden Art gegebenen großen Wiederholungsgefahr kann der belangten Behörde aber nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Annahme nach § 92 Abs. 1 Z 3 FPG für gerechtfertigt erachtete. Dem steht die vom Strafgericht ausgesprochene teilweise bedingte Strafnachsicht der insgesamt dreijährigen Freiheitsstrafe nicht entgegen (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 2. Dezember 2008, Zl. 2005/18/0614, mwN).
Daran vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers, die Tathandlung liege bereits vier Jahre zurück und es habe sich dabei "sozusagen um einen Ausreißer" gehandelt, weil der Beschwerdeführer weder vorher noch nachher mit Suchtmittel zu tun gehabt habe, nichts ändern. Anders als der Beschwerdeführer meint, ist die erwähnte Prognose nämlich nicht nur dann gerechtfertigt, wenn das Fehlverhalten "über einen langen Zeitraum oder wiederholt" gesetzt wurde. Auch eine einmalige Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz kann - insbesondere, wenn, wie hier, der Schuldspruch wegen des Erwerbs einer zum Inverkehrbringen bestimmten überaus großen Menge von 2 kg Kokain erfolgte - die in § 92 Abs. 1 Z 3 FPG umschriebene Annahme rechtfertigen. Dem steht auch nicht entgegen, dass seit dieser Straftat vier Jahre vergangen sind (siehe auch dazu das schon genannte Erkenntnis Zl. 2005/18/0614; vgl. zu einem vierjährigen Wohlverhalten auch das hg. Erkenntnis vom 30. November 2005, Zl. 2005/18/0633). Einerseits ist in diesem Zusammenhang nämlich neuerlich auf die bei Suchtgiftdelikten erfahrungsgemäß bestehende große Wiederholungsgefahr zu verweisen, andererseits ist aus dem festgestellten bisherigen Fehlverhalten in Bezug auf Straftaten verschiedener Art aber auch auf eine große kriminelle Energie des Beschwerdeführers zu schließen. Es ist aber auch evident, dass ein Reisedokument den Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. April 2009, Zl. 2009/18/0095, mwH).
Davon ausgehend ist es somit nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde die Verwirklichung des Versagungsgrundes nach § 92 Abs. 1 Z 3 FPG angenommen hat. Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasse auch auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach der Z 1 der genannten Bestimmung gestützt werden durfte.
Die vorliegende Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 22. Oktober 2009
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