VwGH 2005/18/0633

VwGH2005/18/063330.11.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des W, geboren 1971, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 12. September 2005, Zl. SD 36/05, betreffend Versagung eines Konventionsreisepasses, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §81 Abs1;
FrG 1997 §81;
FrG 1997 §83 Abs1;
FrG 1997 §83 Abs5;
FrG 1997 §81 Abs1;
FrG 1997 §81;
FrG 1997 §83 Abs1;
FrG 1997 §83 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Erledigung maßgeblichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen - im Wesentlichen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 4. April 2001, Zl. 2001/18/0054, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf diese Entscheidung verwiesen.

Hinzugefügt sei, dass die belangte Behörde ihre negative Prognose nicht allein auf die Tatsache der Verurteilung, sondern - in zutreffender Weise - primär auf die Umstände gestützt hat, dass der Beschwerdeführer die im Zeitraum von Februar 2001 bis September 2001 in mehreren Angriffen durchgeführten Schleppungen von insgesamt 12 Personen gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande begangen hat. Im Übrigen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, von seiner ständigen Judikatur abzugehen, wonach die Fremdenpolizeibehörde die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses nach den hiefür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen hat, ohne an die Erwägungen des Gerichtes bei der Entscheidung über die (teil-) bedingte Strafnachsicht gebunden zu sein (vgl. etwa das in den Beschwerde zitierte Erkenntnis vom 19. Oktober 1999, Zl. 99/18/0336).

Was den von der Beschwerde in den Mittelpunkt ihrer Argumentation gerückten Zeitraum des Wohlverhaltens anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass dieser - entgegen der Beschwerdemeinung ab Begehung der Straftaten (und nicht ab der Verurteilung) zu bemessende - Zeitraum im dem zitierten Erkenntnis, Zl. 2001/18/0054, zugrundeliegenden Fall bereits sechs Jahre betrug, im vorliegenden Fall jedoch erst vier Jahre.

Da somit auch der Inhalt der gegenständlichen Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 30. November 2005

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