Normen
FrG 1997 §81 Abs1 Z3;
FrG 1997 §83 Abs1;
FrG 1997 §83 Abs5;
FrPolG 2005 §92 Abs1 Z3;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §27 Abs2 Z2;
SMG 1997 §28 Abs2;
FrG 1997 §81 Abs1 Z3;
FrG 1997 §83 Abs1;
FrG 1997 §83 Abs5;
FrPolG 2005 §92 Abs1 Z3;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §27 Abs2 Z2;
SMG 1997 §28 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 18. Mai 2006 wurde dem Beschwerdeführer, einem iranischen Staatsangehörigen, das ihm am 16. Juli 1999 ausgestellte Konventionsreisedokument gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z. 1 iVm § 92 Abs. 1 Z. 3 und 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 entzogen.
Begründend führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die §§ 92, 93 und 94 Abs. 5 FPG aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. Oktober 2003 gemäß §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 2 und 3 erster Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt worden sei. Dem Urteil sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer für einen Mitbeschuldigten bei einem Suchtgifthändler 150 Gramm Kokain bestellt, gekauft und geliefert habe. Beim geplanten Weiterverkauf an einen verdeckten Ermittler seien die Männer festgenommen worden.
Dieses Urteil habe den Beschwerdeführer nicht zu einem Wohlverhalten bewegen können. Vielmehr habe er von Mitte Juni bis 18. Juli 2004 insgesamt rund 2 kg Marihuana von einem Auftraggeber übernommen, verpackt und an einen abgesondert Verfolgten und weitere Unbekannte in einem Lokal weitergegeben. Weiters habe er von 20. Februar 2004 bis 18. Juli 2004 wiederholt Kokain für den Eigenkonsum erworben und besessen. Deshalb sei er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. Oktober 2004 gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt worden, gleichzeitig sei die bedingte Strafnachsicht der Vorverurteilung widerrufen worden.
Der Beschwerdeführer habe sich sohin innerhalb kürzester Zeit des qualifizierten Suchtgifthandels (auch des gewerbsmäßigen) schuldig gemacht. Gerade der Suchtgiftkriminalität hafte jedoch nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr an. Auf Grund aller Umstände und des insbesondere dem Suchtgifthandel innewohnenden immanenten Auslandsbezugs sei mit Grund zu befürchten gewesen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft sein Konventionsreisedokument dazu verwenden könnte, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Da der Handel mit Suchtgiften nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Republik Österreich darstelle, sei sowohl der in § 92 Abs. 1 Z. 3 FPG als auch der unter Z. 5 dieser Bestimmung normierte Sachverhalt verwirklicht worden.
Solcherart sei der Konventionsreisepass zwingend zu entziehen gewesen, ohne dass der Behörde hiebei Ermessen zukomme. Aus diesem Grund hätten sämtliche Umstände aus dem Privatleben des Beschwerdeführers unberücksichtigt zu bleiben.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 94 Abs. 1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremder, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
Gemäß § 94 Abs. 5 leg. cit. gelten für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer und des Gültigkeitsbereiches von Konventionsreisepässen sowie der Rückkehrberechtigung in Konventionsreisepässen die Bestimmungen des Antrages der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; im Übrigen gelten § 88 Abs. 3 bis 8 sowie §§ 89 bis 93 leg. cit. Gemäß § 93 Abs. 1 FPG ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn (Z. 1) nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.
Gemäß § 92 Abs. 1 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass (Z. 3) der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, oder (Z. 5) durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
2.1. In der Beschwerde bleibt unbestritten, dass der Beschwerdeführer die im angefochtenen Bescheid festgestellten Straftaten begangen hat und deshalb in der dort festgestellten Weise verurteilt worden ist.
Der Beschwerdeführer hat 150 Gramm Kokain bestellt, gekauft und geliefert und wurde dafür im Oktober 2003 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt. Nur wenige Monate später, nämlich ab Mitte Juni 2004, wurde der Beschwerdeführer einschlägig rückfällig, indem er insgesamt rund 2 kg Marihuana von einem Auftraggeber übernommen, verpackt und an andere Personen weitergegeben hat. Weiters hat er zwischen Februar und Juli 2004 wiederholt Kokain für den Eigenkonsum erworben und besessen. Dafür wurde er zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei die bedingte Strafnachsicht der Vorverurteilung widerrufen wurde. Im Hinblick auf dieses Gesamtfehlverhalten und unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, die sich beim Beschwerdeführer augenscheinlich bereits verwirklicht hat, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, die festgestellten Tatsachen rechtfertigen die Annahme des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG, der Beschwerdeführer könnte den Konventionsreisepass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Dezember 2008, Zl. 2005/18/0614).
Daran vermag auch der Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2006, Zl. 2005/18/0486, nichts zu ändern, hat doch der Beschwerdeführer - im Unterschied zu dem dem zitierten Erkenntnis zu Grunde liegenden Sachverhalt - nicht ausschließlich zum Eigenkonsum Hanfpflanzen erzeugt oder zu erzeugen versucht, sondern vielmehr gewerbsmäßig Suchtgift bestellt, verkauft und an andere Personen weitergegeben. Auch wenn er den Konventionsreisepass bei der Begehung der seinen Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten bisher nicht verwendet hat, ist dieser Umstand nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch eine Erfahrungssache, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen (weiteren) Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 2. April 2009, Zl. 2009/18/0095).
2.2. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde übergehe, dass ihm die Strafe zur Gänze bedingt nachgesehen worden sei, da es das Strafgericht weder aus spezialnoch aus generalpräventiven Gründen für notwendig erachtet habe, die Freiheitsstrafe zu vollziehen, ist entgegenzuhalten, dass die Fremdenpolizeibehörde die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach den hiefür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen hat, ohne an die Erwägungen des Gerichtes bei der Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht gebunden zu sein (vgl. etwa das bereits zitierte Erkenntnis vom 2. Dezember 2008).
2.3. Die Beschwerde bringt weiters vor, der Beschwerdeführer habe auf Grund jugendlichen Leichtsinns und infolge seiner eigenen Suchtgiftabhängigkeit die Straftaten begangen. Seit Jänner 2004 habe er keinen weiteren Suchtgiftmissbrauch mehr begangen und sei nachweislich von seiner Drogensucht geheilt worden.
Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Zum einen war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begehung der Straftaten bereits 23 bzw. 24 Jahre alt, zum anderen ist der zwischen Begehung der Straftaten und Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichene Zeitraum von nicht einmal zwei Jahren zu kurz, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen.
Selbst wenn eine Therapie zur Bekämpfung der Drogensucht des Beschwerdeführers - wie die Beschwerde behauptet - erfolgreich abgeschlossen sein sollte, böte dies keine Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer - dem gewerbsmäßiges Inverkehrsetzen von Suchtmitteln zur Last gelegt wird - nicht neuerlich Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz begehen werde und von ihm keine Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen mehr ausgehe (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das bereits zitierte Erkenntnis vom 2. Dezember 2008), zumal Suchtgiftdelikten - wie die wiederholte einschlägige Straffälligkeit des Beschwerdeführers zeigt - eine große Wiederholungsgefahr innewohnt.
Aus diesen Gründen kann auch die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 5 FPG erfüllt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
2.4. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe keine Zukunftsprognose erstellt bzw. sei nicht auf die konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden Umstände eingegangen, ist ihm zu erwidern, dass er in der Beschwerde keine Umstände aufzeigt, die nach den obigen Ausführungen geeignet wären, einen anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels wird somit nicht aufgezeigt. Im Übrigen ist bei der Versagung eines Konventionsreisepasses - ebenso wie bei dessen Entziehung - auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2003/18/0155).
3. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
4. Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 4. Juni 2009
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