BVwG W265 2264475-1

BVwGW265 2264475-123.5.2023

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §40
BBG §41
BBG §42
BBG §43
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W265.2264475.1.00

 

Spruch:

 

W265 2264475-1/6E

W265 2265193-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Helmut KRÖPFL, 8380 Jennersdorf, gegen

1.) den gemäß § 45 Abs. 2 in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 26.08.2022 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2022 betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung, und

2.) gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 22.08.2022, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2022, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass,

zu Recht erkannt:

A)

1.) Die Beschwerde gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 26.08.2022 wird abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2022 bestätigt.

 

 

2.) Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 22.08.2022 wird abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2022 bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist seit 28.12.2016 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H., seit 11.01.2022 mit einem Grad der Behinderung von 60 v. H.. Seit 21.11.2022 sind darüber hinaus die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und seit 30.05.2017 die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ im Behindertenpass eingetragen.

Im Rahmen eines früheren Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.05.2019 ein, worin Folgendes – hier in wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt wurde:

„Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Zustand nach Revisionsprothese des linken Kniegelenks 06/2018 mit anhaltenden Beschwerden sowie Bewegungseinschränkung trotz Patellarevision 12/2018

Fixer Richtsatzwert

02.05.22

40

2

Abnützungserscheinungen der Lendenwirbelsäule bei Zustand nach Operation mit ausstrahlenden Beschwerden in das rechte Bein und Wurzelreizzeichen

oberer Rahmensatz aufgrund der medikamentösen Therapienotwendigkeit und anhaltender Wurzelreizzuständen

02.01.02

40

3

Aortenektasie mit laufenden Kontrollen und geringer Erweiterungstendenz

eine Stufe über dem unteren Rahmensatz aufgrund der dauerhaft notwendigen Kontrollen

05.03.02

30

4

Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

eine Stufe über dem unteren Rahmensatz aufgrund nächtlicher Maskenatmung

06.11.02

30

5

Unspezifische Koronare Herzerkrankung nach Angiographieabklärung mit intermittierendem Druckgefühl im Thorax

oberer Rahmensatz aufgrund der klinischen Beschwerden

05.05.01

20

6

Bluthochdruck

Fixer Richtsatzwert

05.01.02

20

    

 

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der Gesamt GdB definiert sich primär durch das Leiden 1. Durch die Leiden 2 - 5 kommt es aufgrund einer zusätzlichen Einschränkung im Alltag mit gegenseitig negativer Beeinflussung zu einer Erhöhung des Gesamt GdB um eine Stufe. Durch das Leiden 6 kommt es zu keiner weiteren Erhöhung.

 

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten zeigt sich vor allem bezüglich des linken Kniegelenks der Zustand nach mehrfachen operativen Revisionen mit annähernd gleichbleibendem klinischem Ergebnis. Es zeigen sich weiterhin bestehende Beschwerden sowie auch noch eine Bewegungseinschränkung. Ansonsten bleiben die Leiden im Vergleich zum Vorgutachten weitestgehend unverändert.

 

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Der Gesamt GdB bleibt im Vergleich zum Vorgutachten unverändert.

 



Dauerzustand



Nachuntersuchung 05/2022 - da es durch weiterführende Rehabilitationsmaßnahmen zu einer Verbesserung des Gesamtzustandes kommen kann.

  

(…)

 

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Der AW ist mobil und dabei derzeit nicht auf den Gebrauch eines Hilfsmittels angewiesen. Nach einer kurzen Anlaufphase vor allem nach längerem Sitzen sind sowohl das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 – 400m in adäquater Zeit als auch das Überwinden von Stufen, sowie das Aus und Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel möglich. Auch die kardiale Anamnese schließt eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht aus. Der sichere Transport sowie das Anhalten sind gewährleistet.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

nein

 

…“

Im Rahmen eines früheren Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten und eine Stellungnahme eines Arztes für Orthopädie vom 09.12.2020 bzw. vom 05.05.2021 ein, worin Folgendes – hier in wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt wurde:

„Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten zeigt sich bezüglich des linken Kniegelenks bereits eine neuerlich durchgeführte Revision nach einem Achsbruch des Scharniers an der Prothese im Jänner 2020. Mittlerweile sind auch nach einem neuerlichen anhaltenden Schmerzsyndrom ein Prothesenwechsel geplant. Die Schmerzen in der Wirbelsäule zeigen einen undulierenden Verlauf sowie auch nur geringes Ausstrahlungspotential. Ansonsten zeigen sich die Leiden im Vergleich zum Vorgutachten weitestgehend unverändert.

 



Dauerzustand



Nachuntersuchung 12/2022 - weil danach bereits neuerlicher Operationsplanung und folgend vollständiger Rehabilitation eine Neueinschätzung erforderlich ist.

  

(…)

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Der AW ist mobil und dabei derzeit nicht auf den Gebrauch eines Hilfsmittels angewiesen. Es zeigt sich nach einigen Schritten eine adäquate Schrittlänge mit einem Schonhinken links. Nach einer kurzen Anlaufphase vor allem nach längerem Sitzen kommt es zu einer lokalen Schmerzsymptomatik. Es sind trotz der bestehenden Einschränkung sowohl das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 – 400m in adäquater Zeit als auch das Überwinden von Stufen, sowie das Aus und Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel möglich. Der sichere Transport sowie das Anhalten sind gewährleistet.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

nein

(…)

Gutachterliche Stellungnahme:

Es zeigt sich das linke Kniegelenk weiters mit einer deutlichen Verdickung der subcutanen Strukturen jedoch mit einer ausreichenden Stabilität. Vor allem die Schmerzen am Bandapparat gibt der Patient ursächlich für die neuerliche Operationsplanung an. Vor allem nach dem operativen Eingriff und nachfolgender Rehabilitation sollte eine neuerliche Begutachtung erfolgen.“

 

„Stellungnahme:

Es zeigt sich in vorliegendem Einwand eine vermehrte Schmerzhaftigkeit nach erfolgter mehrfacher Revision des linken Kniegelenks nach Totalendoprothese beschrieben. Wie in vorliegendem Gutachten ausgeführt zeigt sich die bekannte Weichteilverdickung wie nach mehrfachen Revisionen am Kniegelenk zu erwarten, sowie auch und vor allem eine weitestgehend stabile Bandsituation. Im Speziellen vor allem den Seitenbandapparat betreffend wie im Gutachten ausgeführt. Es zeigt sich wie beschrieben eine deutliche Anlaufsymptomatik vor allem nach längeren Ruhephasen, jedoch auch die Möglichkeit der Überwindung von kurzen Wegstrecken unter Einhaltung aller zutreffenden Kriterien, mit ausreichender Mobilität.

Somit ergibt sich auch aufgrund der nachgereichten Befunde, im speziellen eine Polydiskopathie der unteren Lendenwirbelsäule als auch der 3 Phasen Szintigraphie des Kniegelenkes betreffend und einer Beschreibung der Einschränkung der Wegstrecke keine Änderung an vorliegendem fachärztlichen Gutachten.“

Die belangte Behörde holte im Verfahren wegen der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ein weiteres Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie vom 21.07.2021 ein, worin Folgendes – hier in wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt wurde:

„Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Neu aufgetreten sind bewegungs- und belastungsabhängige Beschwerden im Bereich des Kniegelenkes rechts mit einer Beugelimitierung.

 



Dauerzustand



Nachuntersuchung -

  

(…)

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Hinzuweisen ist darauf, dass beim Antragssteller in Summe ein Zustand nach Revisionsprothesenversorgung am Kniegelenk links vorliegend ist. Es wird ein Beugegrad von 90° bei freier Streckung erreicht. Am Kniegelenk rechts wird ein Beugegrad von mehr als 90° erreicht. Verwiesen wird auf die radiologische Diagnostik. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken ist möglich. Die Beugegrade der Kniegelenke reichen aus, um bei einem üblichen Niveauunterschied öffentliche Verkehrsmittel sicher erreichen zu können. Von Seiten der oberen Extremitäten zeigen sich keine Funktionseinschränkungen, weshalb auch der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln gewährleistet ist. Als Schmerzmedikation wird Seractil isoliert verwendet.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

Nein.“

Im gegenständlichen Verfahren stellte der Beschwerdeführer am 11.01.2022 neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis), der zugleich als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt, und einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung bei der belangten Behörde. Er legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.03.2022 basierenden Gutachten vom 29.03.2022 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt:

„Anamnese:

Siehe Vorgutachten

St.p. Prothesenwechsel linkes Knie 2016 LKH XXXX

St.p. Patellakomponente links April 2018

St.p. gekoppelte Revisionsprothese Juni 2018

St.p. Patellarevision li KG Dezember 2018

St.p. Schanierbruch li KG mit Revision Jänner 2020

St.p. Schanierbruch mit Explantation und Reimplantation einer Totalendoprothese KG links 01/21

St.p. K-TEP rechts 09/21

Derzeitige Beschwerden:

In der Anamnese zeigt sich der Zustand nach einem Prothesenwechsel 2016 im LKH XXXX . Des Weiteren hatte der Pat. eine Patellakomponente im April 2018 bekommen. Zusätzlich wurde nach einem Schanierbruch an der Revisionsprothese eine neuerliche Operation mit Teilwechsel durchgeführt. Bei neuerlicher Begutachtung wird nun ein zusätzlicher Eingriff mit Prothesenwechsel aufgrund der anhaltenden Schmerzen geplant.

Zusätzlich zeigt sich laut AW eine stetige Erweiterung der Aorta mit derzeit 45mm Durchmesser.

Es zeigt sich bei heutiger Begutachtung der Zustand nach Knietotalendoprothese rechts im September 2021. Es zeigt sich laut Patient noch ein Schmerz am rechten Kniegelenk vor allem im Bereich der Kniescheibe. Auch die Beweglichkeit sei noch leicht eingeschränkt. Am linken Kniegelenk gibt der Patient zurzeit nur geringe Schmerzen an, nachdem es auch hier bereits zu einem weiteren Schanierbruch mit neuerlicher Revision gekommen ist. Auch komme er mit der Beweglichkeit des linken Kniegelenks grundsätzlich gut zurecht.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Med.

Concor 5mg, Thrombo Ass 100mg, Seractil 400mg,

Sozialanamnese:

Ledig in Gemeinschaft, keine Kinder wohnt in einem Einfamilienhaus

Volksschule, Hauptschule, Lehre als Maler und Anstreicher, jetzt in Pension

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

2021-07-21 Gutachten XXXX - vidiert

2021-07_MR Knie Radiologie_KH XXXX

2021-08_obst. Schlafapnoe._LKH XXXX

2021-08_St.p. Mehrfachrevision.li KG._Orthopädie_FA Dr. XXXX

2021-09_sonst. prim. Gonarthrose..re KG._Orthopädie_LKH-UK XXXX

2021-10_Klinikum am Kurpark XXXX

2021-11_Kardiologie_FA Dr. XXXX

2021-12_Kniegelenk re._Radiologie_FA Dr. XXXX

2021-12_LWS_Radiologie_FA Dr. XXXX

2021-12_Patellatangenital re._Radiologie_FA Dr. XXXX

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

guter AZ

Ernährungszustand:

adipöser EZ

Größe: 182,00 cm Gewicht: 128,00 kg Blutdruck: 125/85 f 60

Klinischer Status – Fachstatus:

Kopf: nicht klopfempfindlich, kein Meningismus, Hirnnerven: unauffällig

Haut: rosig; vereinzelte Nävi; keine Petechien

Obere Extremität: Schultergelenke in allen Ebenen bewegbar; Feinmotorik unauffällig; Kraft proximal und distal KG 5/5, Sensibilität in der Peripherie unauffällig; MER seitengleich mittellebhaft auslösbar; Pulse gut tastbar; äußere Inspektion o.B.

FNV bds. Unauffällig; AVH Versuch unauffällig

 

Wirbelsäule: im Verlauf keine Klopfdolenz, deutliche Druckdolenz der unteren LWS mit pseudorad. Ausstrahlungsbild; Tonus und Trophik unauffällig, Muskulatur seitengleich symmetrisch;

HWS Rotation nach links in R 40-0-45 sowie In- und Reklination frei; Kinn Jugulumabstand 1,5 cm; Fingerbodenabstand 10 cm.

Thorax: symmetrisch, normale Atemexcursion; Cor: normofrequent, rhytmische HA; HAT rein; Pulmo: beidseits VA, keine RG's

Rumpf: unauffällig, Lymphknotenstationen frei,

Abdomen: über Brustkorbniveau, weich, kein DS, keine Abwehrspannung und keine Resistenzen, Nierenlager frei

Untere Extremität: Lasegue endlagig pseudopositiv und Femoralisdehnung bds. neg.; Kraft proximal und distal KG 5/5, Sensibilität in der Peripherie unauffällig; MER seitengleich mittellebhaft auslösbar; Pulse gut tastbar; Hüftgelenke bds. rotationsfrei; Hüftflexion in S 0-0-100 o.B.; KG links in S 0-0-110 flektierbar, diskrete Aufklappbarkeit in 20° Flexion, deutliche Verdickung der umgebenden Weichteile, blande Narben, keine Rötung oder Überwärmung; KG rechts mit blander Narbe, Flexion in S 0-0-100; Narbe diskret verdickt, diskreter ia Erguß; SB stabil, äußere Inspektion o.B., keine Varizen

Sprunggelenk und Vorfüße: altersentsprechend

Gesamtmobilität – Gangbild:

Freies Stehen sicher; AW geht selbständig mit weitestgehend symmetrischem Gangbild, diskret verkürzter Schrittlänge und einer leichten Schwergängigkeit rechts nach Bewegungsbeginn

Status Psychicus:

wach, allseits orientiert, Konzentration und Aufmerksamkeit unauffällig; Antrieb erhalten, Stimmungslage euthym, Duktus kohärent, kein Hinweis für suizidale Einengung; kein klinischer Hinweis für eine Störung von Lesen, Rechnen, Schreiben, Handlungsplanung, Wahrnehmung und Raumsinn; Sprache unauffällig.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

 

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Zustand nach Revisionsprothese des linken Kniegelenks 2018 mit folgender Kniescheibenkomponente sowie zweifachem Schanierbruch und Revision zuletzt 01/2021 mit totalem Systemwechsel; Zustand nach Knieprothese rechts 09/2021

Fixer Richtsatzwert

02.05.21

40

2

Abnützungserscheinungen der Lendenwirbelsäule bei Zustand nach Operation mit ausstrahlenden Beschwerden in das rechte Bein und Wurzelreizzeichen

unterer Rahmensatz aufgrund der Großteils lokoregionären Schmerzsymptomatik und klinischer Funktion

02.01.02

30

3

Aortenektasie mit laufenden Kontrollen

eine Stufe über dem unteren Rahmensatz aufgrund der dauerhaft notwendigen Kontrollen

05.03.02

30

4

Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

eine Stufe über dem unteren Rahmensatz aufgrund nächtlicher Maskenatmung

06.11.02

30

5

Unspezifische Koronare Herzerkrankung nach Angiographieabklärung mit intermittierendem Druckgefühl im Thorax

oberer Rahmensatz aufgrund der klinischen Beschwerden

05.05.01

20

6

Bluthochdruck

Fixer Richtsatzwert

05.01.02

20

    

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der Gesamt GdB definiert sich primär durch das Leiden 1. Durch die Leiden 2 - 4 kommt es aufgrund einer zusätzlichen Einschränkung im Alltag mit Auswirkungen auf das Grundleiden sowie gegenseitig negativer Beeinflussung zu einer Erhöhung des Gesamt GdB um eine Stufe. Durch die Leiden 5 und 6 kommt es aufgrund der klinischen Relevanz zu keiner weiteren Erhöhung des Gesamt GdB.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten zeigt sich vor allem bezüglich des linken Kniegelenks nun der Zustand nach einer neuerlichen operativen Revisionen mit annähernd gleichbleibendem klinischem Ergebnis, jedoch mit verbesserter Stabilität. Des Weiteren zeigt sich mittlerweile der Zustand nach Knietotalendoprothese rechts im September 2021. Es zeigen sich noch bestehende Beschwerden sowie auch noch eine leichte Bewegungseinschränkung. Im Bereich der Lendenwirbelsäule zeigen sich die Beschwerden derzeit hauptsächlich im unteren Bereich. Ansonsten bleiben die Leiden im Vergleich zum Vorgutachten weitestgehend unverändert.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Im Vergleich zum Vorgutachten ergibt sich keine Änderung, der Gesamt GdB bleibt unverändert.

 



Dauerzustand



Nachuntersuchung -

  

Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

JANEIN

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

Ja

Nein

Nicht

geprüft

Die / Der Untersuchte







ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen







ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)







ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger







ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)







ist gehörlos







ist schwer hörbehindert







ist taubblind







ist Epileptikerin oder Epileptiker







ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates







Bedarf einer Begleitperson







ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial







ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger

    

 

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

In Summe zeigt sich ein Zustand nach mehrfachen Revisionsprothesenversorgung am Kniegelenk links. Es wird ein Beugegrad von 90° bei freier Streckung erreicht. Am Kniegelenk rechts wird nach Implantation einer Totalendoprothese ein Beugegrad von mehr als 90° erreicht. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken ist möglich. Die Beugegrade der Kniegelenke reichen aus, um bei einem üblichen Niveauunterschied öffentliche Verkehrsmittel sicher erreichen zu können. Von Seiten der oberen Extremitäten zeigen sich keine Funktionseinschränkungen, weshalb auch der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln gewährleistet ist.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

nein

 

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen:

Ja

Nein

Nicht

geprüft

 

 







Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.







Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit







Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.

GdB: 20 v.H.

    

…“

Mit Schreiben 06.04.2022 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ein.

Der Beschwerdeführer legte am 25.04.2022 durch seine bevollmächtigte Vertretung einen weiteren ärztlichen Befundbericht vom 21.04.2022 vor und gab als Stellungnahme im Wesentlichen an, dass er an weiteren starken Beschwerden leide, insbesondere an einem Retropatellarersatz im rechten Kniegelenk bei Retropatellararthrose nach erfolgter Knieprothesenimplantation am 08.09.2021 inklusive Schanierbruch Knieprothese links mit erfolgtem Prothesenwechsel. Nach der linken Prothese, habe der Beschwerdeführer nun auch am rechten Kniegelenk eine Prothese. Aufgrund der multiplen operativen Eingriffe an beiden Beinen sei eine Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten. Es werde um eine neuerliche Begutachtung ersucht.

Daraufhin holte die belangte Behörde eine weitere Stellungnahme des Facharztes für Orthopädie ein. In der Stellungnahme vom 09.08.2022 wurde Folgendes ausgeführt:

„Antwort(en):

In Bezug auf das vorliegende Gutachten zeigen sich zum Zeitpunkt die Untersuchung des Anwärters die einzelnen Leiden wie beschrieben bewertet. Im führenden Leiden 1 sind sowohl die multiplen Voroperationen des linken Kniegelenkes, als auch die Totalendoprothese des rechten Kniegelenkes ausreichend berücksichtigt. Bezüglich des nachgereichten Befundes, mit durchgeführtem operativen Patellarersatz bei liegender Totalendoprothese des rechten Kniegelenkes ist nun am ehesten eine Verbesserung zu erwarten. Bei Notwendigkeit ist hier eine neuerliche Begutachtung empfohlen. Ansonsten ändert dies die einzelnen Bewertungen der Leiden, sowie auch die Zuerkennung der "UZM der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht.“

Mit Schreiben vom 22.08.2022 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 09.08.2022 übermittelt und mitgeteilt, dass ein Grad der Behinderung von 50 v. H. festgestellt worden sei und die Voraussetzungen der Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ vorliegen würden. Der Behindertenpass werde ihm in den nächsten Tagen übermittelt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.08.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung würden nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Dienst durchgeführt und festgestellt worden, dass die Einwände nicht geeignet gewesen wären, die Beweiskraft des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu entkräften. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig anerkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.08.2022 wurde dem Beschwerdeführer der Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. übermittelt.

Mit E-Mail vom 04.10.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1983 einen Kreuzbandriss und Seitenabriss am linken Kniegelenk erlitten habe und aufgrund des damit einhergehenden Gelenkverschleißes im Jahr 2013 dem Beschwerdeführer die erste Knieprothese eingesetzt worden sei. Darauffolgend sei er zehn Mal am linken Kniegelenk operiert worden. Zuletzt habe er eine Schanierprothese erhalten. Er habe am linken Kniegelenk bereits die vierte Knieprothese. Im Jahr 2021 habe der Beschwerdeführer auch am rechten Kniegelenk eine komplette Knieprothese erhalten. Im April 2022 habe er eine Kniescheibenprothese bekommen. Er leide, vor allem bei längerem Gehen und Stiegen steigen, an starken Schmerzen in den Knien und in der Wirbelsäule. Im Jahr 2003 sei eine Bandscheiben Operation durchgeführt worden. Nur 100 Meter könne er gehen, dann würden die Knie zu stark schmerzen. Auch das Tragen von leichten Lasten sei nicht möglich, sämtliche Tätigkeiten in dynamischer oder statischer knieender und hockender Position sowie das Besteigen von Leitern oder Steighilfen seien nicht zumutbar. Er legte weitere medizinische Unterlagen vor und beantragte die Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten aus den Bereichen Orthopädie, Chirurgie und Innere Medizin.

Mit E-Mail vom 27.10.2022 brachte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung des Weiteren vor, dass in einer Untersuchung am 20.10.2022 Schwerhörigkeit am linken Ohr und Hypakusis diagnostiziert worden seien. Eine MR-Untersuchung habe er ergeben, dass eine polypöse Weichteilstruktur im Gehörgang bestehe, weshalb der Beschwerdeführer operiert werden müsse. Dazu legte er medizinische Befunde vor.

Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers holte die belangte Behörde zwei weitere Sachverständigengutachten ein.

In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.11.2022 basierenden Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.11.2022 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt:

„Anamnese:

Knie-TEP rechts 8.9.2021 - Retropatellarersatz rechts 1.4.2022

Knie-TEP links 2013 (viermalige Revision, zuletzt 1/2021)

Chron. Lumbalsyndrom bei Z. n. Discus-OP L5/S1 2003

OSAS - CPAP Beatmung nachts

Aneurysma Aorta Sscendens 45 mm

KHK I

Hypertonie

konz. LVH, diastol. Relaxationsstörung

Sklerose A.abd.

Steatosis hepatis

Adiopositas

Derzeitige Beschwerden:

Immer wieder Atemnot - verträgt FFP 2 Maske eher schlecht

Beschwerden längere Strecken zu gehen

Von cardialer Seite derzeit beschwerdefrei, die Hauptbeschwerden betreffen beide Knie

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Thrombo Ass, Durotiv, Concor, Seractil

Sozialanamnese:

Landwirt

hatte bereits 11 Monate die Erwerbsunfähigkeitspension - diese wurde aberkannt

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befundbericht Dr. XXXX , FA für HNO 20.10.2022:

Hypakusis

li. komb. Schwerhörigkeit

Befundbericht Dr. XXXX , FA für Radioloige, 09.08.2022:

dgen. Veränderungen der LWS

Befundbericht Dr. XXXX , 03.10.2022:

Aneurysma Aorta Sscendens 45 mm

KHK I

Hypertonie

konz. LVH

diastol. Relaxationsstörung

min. AINS

Sklerose A.abd.

Steatosis hepatis

OSAS

Adiopositas

Entlassungsbericht Abt. für Innere Medizin und Pneumologie, 08/2021:

Obstruktive Schlafapnoe, G47.3

Hiatushernie

Arterielle Hypertonie, I 10

Aortenaneurysma on A

COPD II

Befundbericht Klinikum am Kurpark XXXX , 06/2022:

KTEP rechts 09/2021 - Retropatellarersatz rechts 01.04.2022

Knie-TEP links 2013 (viermalige Revision, zuletzt 1/2021)

Chron. Lumbalsyndrom bei Z. n. Discus-OP L5/S1 2003

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

normal

Ernährungszustand:

adipös

Größe: 181,00 cm Gewicht: 130,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei,

Hörvermögen gut, Sehvermögen gut,

Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse schluckverschieblich,

Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent,

Lunge: Vesiculäratmen, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich

Caput: unauffällig

OE frei beweglich, Fingerpolyarthrosen

UE: Hüfte frei, Knie Narben unauffällig

Gesamtmobilität – Gangbild:

unauffälliges Gangbild, freies Stehen ist sicher, Lagewechsel sind uneingeschränkt möglich

Status Psychicus:

klar, orientiert, Ductus kohärent

 

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

 

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Obstruktives Schlafapnoesyndrom

Mittlerer Rahmensatz bei etablierter nächtlicher Beatmung, die chronisch obstruktive Lungenerkrankung ist in dieser Positionsnummer miterfasst.

06.11.02

30

2

Koronare Herzkrankheit

Unterer Rahmensatz bei gut erhaltener Linksventrikelfunktion und nur intermittierendem thorakalen Druckgefühl.

05.05.02

30

3

Aortenektasie

Mittlerer Rahmensatz da dauerhaft notwendige Kontrollen.

05.03.02

30

4

Hypertonie

Fixer Richtsatz

05.01.02

20

5

Fettleber

Oberer Rahmensatz bei ausgeprägter Steatose bei Adipositas

07.05.03

20

    

 

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird aufgrund der funktionellen Relevanz der Leiden 2 bis 5 um eine Stufe erhöht.

 

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Orthopädisches SVGA wird gesondert erstellt

 

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Leiden 1 bis 4 sind idem zum Vorgutachten

Leiden 5 wurde neu dazu aufgenommen.

 

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Änderung da internistische Leiden in einem eigenen SVGA eingeschätzt werden

 



Dauerzustand

  

 

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

Ja

Nein

Nicht

geprüft

Die / Der Untersuchte







ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen







ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)







ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger







ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)







ist gehörlos







ist schwer hörbehindert







ist taubblind







ist Epileptikerin oder Epileptiker







ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates







Bedarf einer Begleitperson







ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial







ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger

    

 

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Aus internistischer Sicht bestehen keine Belastungseinschränkungen, die ein Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400m in 10 min verunmöglichen.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

nicht zutreffend

 

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen:

Ja

Nein

Nicht

geprüft

 

 







Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.







Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit

GdB: 20 v.H.







Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.

GdB: 30 v.H.

    

…“

In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.11.2022 basierenden Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.11.2022 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt:

„Anamnese:

Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 02.03.2022, ges. GdB 50% und Stellungnahme vom 09.08.2022.

Zwischenanamnese:

Retropatellarersatz rechts 1.4.2022, 2 x Reha

Derzeitige Beschwerden:

Die meisten Probleme habe ich beim Stiegen steigen, bin lange gehen und stehen.

Wenn ich die Autotür nicht ganz aufmachen kann, komme ich aus dem Auto nicht hinaus.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: T-ASS, Concor, Lisinopril, Metagelan

Laufende Therapie: dzt. keine

Hilfsmittel: keine

Sozialanamnese:

im Krankenstand, früher Landwirt

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

08/22 orthop. GA hinsichtlich Erwerbsfähigkeit. Der klinische Befund umfasst hauptsächlich die Beschreibung der Kniegelenke. Der Verfasser ist auch Behandler.

06/22 Rehabericht XXXX nach Retropatellarersatz rechts 1.4.2022, beschreibt Gangbild ohne Gehhilfe rechts hinkend, S rechts 0-5-95, links S 0-0-105°

04/22 Befundbericht Klinik XXXX über Retropatellarersatz zementiert rechtes Kniegelenk vom 01.04.2022

29/06/22 Orthop. Befundbericht beschreibt: Die Klinik zeigt bei weitestgehend flüssigem Gangbild eine blande verheilte Narbe. Das Beweglichkeitsausmaß lässt sich orientierend mit 0/0/100° beschreiben. Bis dato korrekter Heilungsverlauf

08/22 MR-Lendenwirbelsäule beschreibt Degeneration mit Discopathie, ohne DP, ohne Vertebrostenose.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

altersentsprechend

Ernährungszustand:

adipös

Größe: 189,00 cm Gewicht: 130,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig

Hals: unauffällig, Pulse vorhanden, Venen nicht gestaut

Thorax: geringe Asymmetrie, elastisch, Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch, Herz: rhythmisch, rein.

Abdomen: Bauchdecken weich, kein Druckschmerz.

Obere Extremitäten:

rechts Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Rechte Schulter: deutlich Druckschmerz am Eckgelenk, kein Druckschmerz am Oberarmkopf. 0°-Abduktionstest und Außenrotation gegen Kraft sind schmerzhaft.

Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit:

Schultern S rechts 30-0-120, links 30-0-160, F rechts 95-0-40, links 150-0-50.

Beim Nackengriff reichen rechts die Fingerkuppen zum Hinterhaupt, links Daumenkuppe bis C7, beim Kreuzgriff reicht rechts die Daumenkuppe bis L2, links bis TH11.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang wird mit gering verlängerter Belastungsphase rechts ausgeführt, Zehenballen- und Fersenstand kurzzeitig, Einbeinstand mit anhalten, Anhocken wird bis zu einem Kniebeugewinkel von 30° ausgeführt. Rechts ist die Beinachse im Lot, links gering X-Bein Stellung. Gering Muskelverschmächtigung am linken Ober- und Unterschenkel. Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird an den Zehen rechts als bamstig, sonst als ungestört angegeben.

Rechtes Knie: gering intraartikulärer Erguss, blande Narbe streckseitig, nicht überwärmt. bandfest. Endlagenschmerz beim Beugen im Bereich der Kniescheibenspitze.

Linkes Knie: mehrfach blasse Narben um das Gelenk, kein intraartikulärer Erguss. Etwas vermehrte äußere Aufklappbarkeit.

Hüften altersentsprechend.

Beweglichkeit:

Hüften seitengleich frei, Knie S rechts 0-5-105, links 0-0-100, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

 

Wirbelsäule

Zarte Rotationsskoliose, gering verstärkte Brustkyphose, regelrechte Lendenlordose. Kein auffälliger Hartspann, Druckschmerz lumbal über L4/5. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Lasegue beidseits neg.

Beweglichkeit:

Halswirbelsäule: konstitutionsbedingt allseits endlagig eingeschränkt

Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: Beim Vorwärtsbeugen reichen die Hände zu den Kniegelenken, es werden Schmerzen im Kreuz angegeben, Seitwärtsneigen je ½ eingeschränkt, Rotation je 1/3 eingeschränkt.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Kommt in flachen Konfektionsschuhen ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, hinkfrei, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird im Sitzen durchgeführt.

Status Psychicus:

wach, Sprache unauffällig

 

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

 

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Knietotalendoprothese beidseits

Fixer Rahmensatz

02.05.21

40

2

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach OP an der Lendenwirbelsäule

Unterer Rahmensatz dieser Position, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen, bei jedoch moderater Funktionseinschränkung und ohne Wurzelkompressionszeichen

02.01.02

30

    

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, wegen wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

-

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Fachbezogen keine Änderung

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Keine Änderung

 



Dauerzustand



Nachuntersuchung -

  

 

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

Ja

Nein

Nicht

geprüft

Die / Der Untersuchte







ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen







ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)







ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger







ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)







ist gehörlos







ist schwer hörbehindert







ist taubblind







ist Epileptikerin oder Epileptiker







ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates







Bedarf einer Begleitperson







ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial







ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger

    

 

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, sind behinderungsbedingt nicht erforderlich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

nein

 

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen:

Ja

Nein

Nicht

geprüft

 

 







Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.







Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit







Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.

    

 

Begründung:

Knietotalendoprothese beidseits“

In der Gesamtbeurteilung der beiden Gutachten, erstellt am 14.11.2022 durch den Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – zusammengefasst:

„Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:

 

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Knietotalendoprothese beidseits

Fixer Rahmensatz

02.05.21

40

2

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach OP an der Lendenwirbelsäule

Unterer Rahmensatz dieser Position, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen, bei jedoch moderater Funktionseinschränkung und ohne Wurzelkompressionszeichen

02.01.02

30

3

Obstruktives Schlafapnoesyndrom

Mittlerer Rahmensatz bei etablierter nächtlicher Beatmung, die chronisch obstruktive Lungenerkrankung ist in dieser Positionsnummer mit erfasst.

06.11.02

30

4

Koronare Herzkrankheit

Unterer Rahmensatz bei gut erhaltener Linksventrikelfunktion und nur intermittierendem thorakalen Druckgefühl.

05.05.02

30

5

Aortenektasie

Mittlerer Rahmensatz da dauerhaft notwendige Kontrollen.

05.03.02

30

6

Hypertonie

Fixer Richtsatz

05.01.02

20

7

Fettleber

Oberer Rahmensatz bei ausgeprägter Steatose bei Adipositas

07.05.03

20

    

 

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, wegen wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung. Die übrigen Leiden erhöhen wegen gemeinsamer Zusatzrelevanz um 1 weitere Stufe.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

-

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Höhere Einschätzung von Leiden 4, Leiden 7 wird zusätzlich berücksichtigt.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Durch höhere Einschätzung von Leiden 4 und neues Leiden 7.

 



Dauerzustand



Nachuntersuchung -

  

 

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

Ja

Nein

Nicht

geprüft

Die / Der Untersuchte







ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen







ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)







ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger







ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)







ist gehörlos







ist schwer hörbehindert







ist taubblind







ist Epileptikerin oder Epileptiker







ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates







Bedarf einer Begleitperson







ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial







ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger

    

 

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, sind behinderungsbedingt nicht erforderlich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. Aus internistischer Sicht bestehen keine Belastungseinschränkungen, die ein zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400m in 10 min verunmöglichen.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

nein

 

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen:

Ja

Nein

Nicht

geprüft

 

 







Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.







Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit

GdB: 20 v.H.







Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.

GdB: 30 v.H.

    

 

Begründung:

Knieprothese beidseits“

Mit Schreiben vom 21.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v. H. ausgestellt werden würde und die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ vorliegen würden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer der Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v. H. übermittelt.

Mit Schreiben vom 06.12.2022 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ein.

Mit E-Mail vom 14.12.2022 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Vorlage der Beschwerde vom 04.10.2022. Dazu führte er aus, dass der neu ausgewiesene Grad der Behinderung von 60 v. H. nicht dem Krankheitsbild und der Beschwerdesymptomatik entspreche. Zudem könne der Beschwerdeführer ohne starke Schmerzen keine 100 Meter gehen. Er könne auch nicht aus dem Fahrzeug aussteigen, wenn er die Fahrzeugtüre nicht komplett öffnen könne. Stiegen steigen müsse er vermeiden, da hier ebenso starke Schmerzen auftreten würden. Er legte dazu einen ärztlichen Befundbericht vom 24.11.2022 vor.

Mit Schreiben vom 21.12.2022 legte die belangte Behörde den Bescheid vom 26.08.2022, die Beschwerde vom 04.10.2022, die Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2022, den Vorlageantrag vom 14.12.2022 und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 22.12.2022 einlangten. Die belangte Behörde merkte dazu an, dass sich der Beschwerdeführer sowohl gegen den festgestellten Grad der Behinderung als auch gegen die Nichtgewährung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ beschwere. Betreffend die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei das Verfahren noch bei der belangten Behörde anhängig.

Die belangte Behörde holte ergänzend eine Stellungnahme des Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.12.2022 ein. In dieser wurde Folgendes ausgeführt:

„Antwort(en):

Der BW erhebt über einen Anwalt Einspruch und legt neue Befunde vor.

11/22 Orthop. Befundbericht beschreibt einen korrekten klinischen Befund nach Knietotalendoprothese beidseits. Der Befund bestätigt das eigene Ergebnis und die korrekte Einschätzung.

Die alleinige Feststellung eines Passwerbers, dass die Gehstrecke eingeschränkt sei, reicht nicht aus.

Gutachterlich ist der klinische Zustand zu prüfen, der wie der oben zitierte Befund zeigt, korrekt ist und die Möglichkeit, eine gewisse Wegstrecke zurückzulegen oder Niveauunterschiede zu überwinden.

Im vorliegenden Fall ist dies, im Ausmaß wie im Gutachten festgehalten, jedenfalls möglich.

Die vorgebrachte Argumentation und der nachgereichte Befund sind nicht geeignet, die bereits vorhandene Leidensbeurteilung zu entkräften, welche daher auch aufrechterhalten wird.“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 04.10.2022 ab. Begründend führte sie aus, dass die ärztliche Begutachtung ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht vorliegen würden. Aufgrund der Einwände habe eine neuerliche Überprüfung stattgefunden, wobei festgestellt worden sei, dass die Einwendungen nicht geeignet wären, die Beweiskraft des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu entkräften. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen wesentlichen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.

Mit E-Mail vom 28.12.2022 stellte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung auch in dem Verfahren wegen der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ den Antrag auf Vorlage der Beschwerde vom 04.10.2022 und verwies auf den Vorlageantrag vom 14.12.2022.

Mit Schreiben vom 05.01.2023 legte die belangte Behörde den Bescheid vom 22.08.2022, die Beschwerde vom 04.10.2022, die Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2022, den Vorlageantrag vom 28.12.2022 und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 09.01.2023 einlangten.

Mit Eingang vom 03.04.2023 legte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung ein fachärztliches Gutachten vom 20.10.2022 und eine Stellungnahme vom 17.01.2023 vor und führte dazu aus, dass beim Arbeits- und Sozialgericht ein Verfahren wegen eines Negativbescheides betreffend Erwerbsunfähigkeitspension anhängig sei. Laut dem Gutachten vom 20.10.2022 und der Stellungnahme vom 17.01.2023 sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig, die Wegstrecke zur Arbeitsstätte für den Beschwerdeführer nicht zumutbar und eine Besserung nicht zu erwarten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v. H..

Er stellte am 11.01.2022 beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis), der zugleich als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

- Knietotalendoprothese beidseits

- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach OP an der Lendenwirbelsäule

- Obstruktives Schlafapnoesyndrom

- Koronare Herzkrankheit

- Aortenektasie

- Hypertonie

- Fettleber

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und auch der Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen der oben wiedergegebenen unfallchirurgischen, internistischen und allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 09.11.2022 und 13.11.2022 sowie der Gesamtbeurteilung der beiden Gutachten vom 14.11.2022 und die Stellungnahme vom 22.12.2022 zu Grunde gelegt.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 60 v. H.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer trotz dieser Funktionseinschränkungen möglich und zumutbar. Die Leidenszustände des Beschwerdeführers stellen zweifellos eine Beeinträchtigung seines Alltagslebens dar, schränken jedoch den Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur Antragsstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Akt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Gesamtgrad der Behinderung und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen auf die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.11.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.11.2022, und eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.11.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.11.2022 sowie auf die Gesamtbeurteilung der beiden Gutachten vom 14.11.2022 und der Stellungnahme des Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.12.2022.

Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die sachverständigen Gutachter setzten sich auch mit den vorgelegten medizinischen Befunden und der damit einhergehenden Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung, des Zusammenwirkens der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen und der Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auseinander. Nachvollziehbar kommen diese zum Schluss, dass im Vergleich zu den Vorgutachten aus den Jahren 2019 und 2021 sowie zum Vorgutachten des Facharztes für Orthopädie vom 29.03.2022 beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v. H. vorliegt, jedoch die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar ist.

Das führende Leiden 1, die Knietotalendoprothese beidseits, stufte der Sachverständige für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin in seinem Gutachten vom 13.11.2022 nachvollziehbar unter der Positionsnummer 02.05.21 mit einem Grad der Behinderung von 40 v. H. ein. Für diese Positionsnummer besteht ein fixer Rahmensatz. Dabei berücksichtigte der Sachverständige nachweislich die vom Beschwerdeführer vorgelegten aktuellen Befund- und Entlassungsberichte aus dem Jahr 2022, die im Wesentlichen den orthopädischen Status nach den Operationen am Knie beschreiben.

Er hielt fest, dass der Barfußgang mit gering verlängerter Belastungsphase auf der rechten Seite ausgeführt werden kann. Der Zehenballen- und Fersenstand ist kurzzeitig und der Einbeinstand mit Anhalten durchführbar. Die Hocke kann bis zu einem Kniebeugewinkel von 30 Grad ausgeführt werden. Auf der rechten Seite ist die Beinachse im Lot, links besteht eine geringe X-Bein-Stellung. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität gibt der Beschwerdeführer, ausgenommen an den Zehen, als ungestört an. Am rechten Knie liegt ein intraartikulärer Erguss vor, ansonsten ist dieses bandfest. Die durch die Operationen entstandene Narbe ist bland und nicht überwärmt. Der Beschwerdeführer spürt einen Endlagenschmerz beim Beugen der Kniescheibenspitze. Die Narben am rechten Knie sind blass, es besteht kein intraartikulärer Erguss, aber eine etwas vermehrte äußere Aufklappbarkeit. Die Hüften und Sprunggelenke sind frei beweglich. Diese Feststellungen stehen auch im Einklang mit dem vorgelegten ärztlichen Entlassungsbrief vom 28.06.2022, worin der orthopädische Status des Beschwerdeführers detailliert dokumentiert wurde.

Als Leiden 2 ordnete der Sachverständige die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (Zustand nach der Operation an der Lendenwirbelsäule) schlüssig unter der Positionsnummer 02.01.02 im unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H. ein. Begründend führte er aus, dass fortgeschrittene radiologische Veränderungen, bei jedoch moderater Funktionseinschränkung und ohne Wurzelkompressionszeichen bestehen. Die Operation an der Wirbelsäule wurde bei der Einschätzung des Leidens nachweislich berücksichtigt.

In Bezug auf die Wirbelsäule dokumentierte er in seinem Gutachten, dass eine zarte Rotationsskoliose sowie eine gering verstärkte Brustkyphose und eine regelrechte Lendenlordose vorliegen. Es besteht kein auffälliger Hartspann, ein Druckschmerz verspürt der Beschwerdeführer lumbal über L4/5. Die Ischiadicusdruckpunkte sind jedoch frei und der Lasegue-Test ist negativ. Die Halswirbelsäule ist konstitutionsbedingt allseits endlagig eingeschränkt. Das Seitwärtsneigen ist zur Hälfte und die Rotation zu einem Drittel eingeschränkt. Dem Beschwerdeführer ist es möglich, die Kniegelenke beim Vorwärtsbeugen mit seinen Händen zu berühren, er gab im Rahmen der Untersuchung jedoch Schmerzen im Kreuz an.

Die oberen Extremitäten betreffend merkte der Sachverständige an, dass an der rechten Körperhälfte symmetrische Muskelverhältnisse bestehen und die Durchblutung sowie die Sensibilität ungestört ist. An der rechten Schulter macht sich ein deutlicher Druckschmerz am Eckgelenk bemerkbar, am Oberarmkopf besteht dieser hingegen nicht. Der 0-Grad-Abduktionstest und die Außenrotation gegen Kraft sind für den Beschwerdeführer nur unter Schmerzen durchführbar. Die übrigen Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Der Nackengriff ist mit den Fingerkuppen rechts bis zum Hinterhaupt, links mit der Daumenkuppe bis C7 möglich. Beim Kreuzgriff reicht die Daumenkuppe rechts bis L2 und links bis TH11.

Das Leiden 3, ein obstruktives Schlafapnoesyndrom, stufte die Sachverständige für Innere Medizin und Allgemeinmedizin in ihrem Gutachten vom 09.11.2022 unter der Positionsnummer 06.11.02 im mittleren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H. ein. Die Einstufung begründete sie damit, dass sich eine nächtliche Beatmung etabliert hat. Zusätzlich merke sie an, dass die chronisch obstruktive Lungenerkrankung in dieser Positionsnummer miterfasst ist.

Sie hielt fest, dass ein Vesiculäratmen vorliegt, aber keine Raschelgeräusche bestehen und die Lungenblasen verschieblich sind. Dazu berücksichtigte sie in ihrem Gutachten, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, immer wieder an Atemnot zu leiden und Beschwerden bei längeren Strecken zu haben.

Die koronare Herzkrankheit, in der Gesamtbeurteilung als Leiden 4 dokumentiert, teilte die Sachverständige unter der Positionsnummer 05.05.02, im unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H. ein, da die Linksventrikelfunktion gut erhalten ist und nur ein intermittierendes thorakales Druckgefühl besteht. Die Herztöne sind rhythmisch, rein und normofrequent. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Untersuchung zudem an, dass er aus cardialer Sicht beschwerdefrei sei. Dieses Leiden wurde von der Sachverständigen im Vergleich zum Vorgutachten vom 29.03.2022 um eine Stufe höher eingeschätzt.

Die Aortenektasie ordnete die Sachverständige als Leiden 5 unter der Positionsnummer 05.03.02 im mittleren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H. ein. Begründend gab sie an, dass dauerhaft Kontrollen notwendig sind.

Das Leiden 6, die Hypertonie, stufte die Sachverständige unter der Positionsnummer 05.01.02 mit einem fixen Richtsatz mit einem Grad der Behinderung von 20 v. H. ein.

Das im Vergleich zum Vorgutachten vom 29.03.2022 neu diagnostizierte Leiden 7, die Fettleber, schätzte die Sachverständige unter der Positionsnummer 07.05.03 im oberen Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 20 v. H. ein, da eine ausgeprägte Steatose bei einer vorliegenden Adipositas gegeben ist.

Die beiden Sachverständigen stellten in der Gesamtbeurteilung vom 14.11.2022 fest, dass das führende Leiden 1 wegen wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird. Die übrigen Leiden erhöhen wegen gemeinsamer Zusatzrelevanz den Gesamtgrad der Behinderung um eine weitere Stufe.

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er einen Kreuzbandriss und Seitenabriss am linken Kniegelenk erlitten habe und aufgrund des damit einhergehenden Gelenkverschleißes im Jahr 2013 dem Beschwerdeführer die erste Knieprothese eingesetzt worden sei. Darauffolgend sei er zehn Mal am linken Kniegelenk operiert worden. Zuletzt habe er eine Schanierprothese erhalten. Im Jahr 2021 habe der Beschwerdeführer auch am rechten Kniegelenk eine komplette Knieprothese erhalten. Im April 2022 habe er eine Kniescheibenprothese bekommen. Am 20.10.2022 sei am linken Ohr Schwerhörigkeit und Hypakusis diagnostiziert worden. Eine MR-Untersuchung habe er ergeben, dass eine polypöse Weichteilstruktur im Gehörgang bestehe, weshalb der Beschwerdeführer operiert werden müsse. Diese Leiden berücksichtigten die Sachverständigen nachweislich in ihren Gutachten und schätzten diese anhand der Gegebenheiten nachvollziehbar ein.

Sofern der Beschwerdeführer auf das vorgelegte Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 20.10.2022 verweist, wonach dem Beschwerdeführer von der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels abgeraten werde, da er Probleme beim Stufensteigen habe und insbesondere beim Stiegen hinuntersteigen nachgestiegen werden müsse und dadurch ein erhöhtes Sturzrisiko bestehe sowie zudem eine gesetzliche Wegstrecke von 500 Metern für den Beschwerdeführer nicht zu bewältigen sei, ist anzumerken, dass dieses Gutachten einerseits für das Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht betreffend die Erwerbsunfähigkeitspension beauftragt und daher im Wesentlichen im gegenständlichen Verfahren nicht relevant ist. Andererseits sind die Ausführungen bezüglich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht geeignet die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten zu widerlegen.

Bezüglich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte der Sachverständige für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin nachvollziehbar aus, dass weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bestehen. Die Zurücklegung einer kurzen Wegstrecke, mit einem Aktionsradius von rund zehn Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 Metern, ist ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Ein- und Aussteigen behindern, sind behinderungsbedingt nicht erforderlich. Die Beine können gehoben und Niveauunterschiede überwunden werden. Kraft und Beweglichkeit sind an den oberen Extremitäten ausreichend gegeben und Greifformen erhalten. In seiner Stellungnahme vom 22.12.2022 hielt er fest, dass der neu vorgelegte Befund vom November 2022 einen korrekten klinischen Befund nach einer Knietotalendoprothese beidseits beschreibt und das Ergebnis und die korrekte Einschätzung bestätigt.

Das Gangbild beschreibt der Sachverständige als symmetrisch, hinkfrei und sicher. Der Beschwerdeführer kam zur Untersuchung in flachen Konfektionsschuhen und ohne Gehhilfe. Das An- und Auskleiden führte er im Sitzen durch. Diese Ausführungen decken sich auch mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Befundbericht vom 29.06.2022, worin ein korrekter Heilungsverlauf und ein weitgehend flüssiges Gangbild dokumentiert wurde.

Die Sachverständige für Innere Medizin und Allgemeinmedizin bewertet das Gangbild als unauffällig. Das Stehen und der Lagewechsel sind uneingeschränkt möglich. Aus internistischer Sicht bestehen laut der Sachverständigen keine Belastungseinschränkungen die eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darlegen würden. Das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400 Metern in einer Zeit von zehn Minuten ist auch nach ihrer Ansicht möglich.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, mit Verweis auf den vorgelegten ärztlichen Befund vom 24.11.2022, dass er aus seinem Fahrzeug nicht aussteigen könne, wenn er die Fahrzeugtüre nicht komplett öffnen könne, ist zu entgegnen, dass dies nicht Gegenstand der Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist. Wie der Sachverständige für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin richtigerweise in seiner Stellungnahme vom 22.12.2022 anmerkte, ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Zurücklegung einer gewissen Wegstrecke und das Überwinden von Niveauunterschieden möglich ist. Insbesondere ist, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, im Sachverständigengutachten auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080 – siehe rechtliche Beurteilung).

Bezüglich des Befundberichts vom 24.11.2022 führte der Sachverständige schlüssig aus, dass dieser einen korrekten klinischen Befund nach einer beidseitigen Knietotalendoprothese beschreibt und das Ergebnis des Sachverständigengutachtens bestätigt. Die Ausführungen in dem Befundbericht decken sich auch mit den Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 13.11.2022.

Der erkennende Senat sieht daher keinen Grund, von den eben dargelegten schlüssigen und gut nachvollziehbaren Einschätzungen der ärztlichen Sachverständigen abzugehen.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde somit keine Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Die vorgelegten Befunde wurden von den Sachverständigen ausdrücklich berücksichtigt.

Damit ist der Beschwerdeführer den vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Im vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie vom 23.08.2022 wurden die Einschränkungen des Bewegungsapparates zur Ausübung einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit bewertet und ist daher ebenso nicht geeignet, die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 09.11.2022 und 13.11.2022 sowie die Gesamtbeurteilung vom 14.11.2022 zu entkräften.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit dieser Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Zum Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung:

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“

Entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid vom 26.08.2022, wonach der Grad der Behinderung 50 v. H. betrage, wurde in der Beschwerdevorentscheidung vom 25.11.2022 ein Grad der Behinderung von 60 v. H. festgestellt. Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, werden dieser gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.11.2022 und des Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.11.2022 sowie der Gesamtbeurteilung der beiden Gutachten vom 14.11.2022, beruhend auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 60 v. H. beträgt. Die Funktionseinschränkungen wurden in den Gutachten entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v. H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v. H. ein Behindertenpass auszustellen ist, weiterhin erfüllt.

Der Beschwerdeführer zielt mit seiner Beschwerde allerdings auf einen anderen – höheren – Grad der Behinderung als 60 v. H. ab. Aktuell ist aber kein anderer Grad der Behinderung objektiviert.

Der Beschwerdeführer ist den medizinischen Sachverständigengutachten, wie bereits erwähnt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass:

§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idgF BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:

„§ 1 ….

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. …….

2. ……

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller

Fähigkeiten, Funktionen oder- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1

Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(6)…“

 

In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes ausgeführt:

„Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):

Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

 

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden

 

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,

- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,

- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,

- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.

 

Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:

- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),

- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),

- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,

- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.

Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.

Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.

Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.

 

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:

- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,

- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,

- Kleinwuchs,

- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,

- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“

…“

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.

Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 Metern ausgeht (vgl. u. a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in den seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.11.2022 und eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.11.2022 sowie der Gesamtbeurteilung der beiden Gutachten vom 14.11.2022 und in der Stellungnahme vom 22.12.2022 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Gesundheitsschädigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen.

Beim Beschwerdeführer liegen ausgehend von diesen Sachverständigengutachten und der Stellungnahme aktuell insbesondere wie ausgeführt keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer und intellektueller Fähigkeiten vor. Weiters sind keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit, oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.

Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer bestehenden dauerhaften Einschränkungen und der damit verbundenen Beeinträchtigungen im Alltag vermag diese noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die dazu seitens des Gesetzgebers festgehaltenen Erläuterungen wurden im gegenständlichen Fall berücksichtigt und diese bestärken die Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel trotz seiner zweifelsohne vorhandenen und festgestellten Gesundheitsschädigungen zumutbar ist.

Der Beschwerdeführer legte keine Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung seines Zustandes zu belegen.

Die für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass erforderlichen Voraussetzungen sind somit nicht erfüllt.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd § 24 Abs. 1 VwGVG weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich.

Die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von den Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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