BVwG W262 2293206-1

BVwGW262 2293206-119.11.2024

AlVG §12
AlVG §7
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W262.2293206.1.00

 

Spruch:

 

 

W262 2293206-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und die fachkundige Laienrichterin Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas MAJOROS, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 06.05.2024, VN XXXX , betreffend Abweisung des Antrags auf Arbeitslosengeld vom 04.04.2024 mangels Arbeitslosigkeit gemäß §§ 7 und 12 AlVG zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe abgeändert, dass es zu lauten hat:

„Ihrem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 04.04.2024 wird gemäß §§ 7 und 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) stattgegeben und festgestellt, dass Ihnen Arbeitslosengeld ab dem 29.04.2024 gebührt“.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 06.05.2024 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 04.04.2024 gemäß §§ 7 und 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund einer Gesetzesänderung ab 01.04.2024 das geringfügige Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin bei der XXXX . (in der Folge als „DG1“ bezeichnet) im Überschneidungszeitraum mit der Urlaubsersatzleistung von der XXXX (in der Folge als „DG2“ bezeichnet) „ab sofort“ in die Arbeitslosenversicherung eingebunden sei. Zwischen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung und geringfügiger Beschäftigung „im selben Unternehmen“ müsse mindestens ein Monat liegen, da ansonsten für die Dauer dieser geringfügigen Beschäftigung Arbeitslosigkeit nicht gegeben sei und die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Leistungen habe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass ihr langjähriges vollversichertes Dienstverhältnis bei der DG1 mit 01.02.2024 auf ein geringfügiges Dienstverhältnis umgestellt worden sei. Ihre parallel laufende vollversicherte Beschäftigung bei der DG2 habe durch eine einvernehmliche Lösung am 31.03.2024 geendet; von 01.04.2024 bis 28.04.2024 habe sie daraus eine Urlaubsersatzleistung bezogen. Am 04.04.2024 habe sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und sei davon ausgegangen, eine Leistung ab 29.04.2024 zu beziehen.

Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass die „Gesetzesänderung ab 01.04.2024“ eine Folge der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, G 296/2022, sei, mit welcher die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2“ in § 1 Abs. 4 erster Satz AlVG als verfassungswidrig aufgehoben worden sei. Daraus ergebe sich, dass Dienstnehmer, die aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG übersteige gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG arbeitslosenversichert seien. Weitere gesetzliche Regelungen seien nicht geändert worden.

Die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht beruhe offenbar auf der „Durchführungsweisung zu den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2023, G296/2022 betreffend (mehrfach) geringfügig Beschäftigte“ des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft. Die darin enthaltenen Ausführungen würden jedoch jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehren. Es bestünden verfassungsrechtliche Bedenken, inwieweit es zulässig sei, durch eine Durchführungsweisung solche weitreichenden Änderungen und Eingriffe in bestehende gesetzliche Regelungen vorzunehmen.

Da die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.04.2024 bis 28.04.2024 ein vollversichertes und ein geringfügiges Dienstverhältnis gehabt habe, sei § 471h ASVG nicht einschlägig. Die Vollversicherung ihres geringfügigen Dienstverhältnisses habe am 28.04.2024 geendet, weshalb sie seit 29.04.2024 arbeitslos sei und ab 29.04.2024 Anspruch auf Arbeitslosengeld habe.

Soweit die belangte Behörde ihre Entscheidung damit begründet, dass zwischen arbeitslosenversicherter Beschäftigung und geringfügiger Beschäftigung im selben Unternehmen ein Monat liegen müsse, bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Dienstverhältnisse bei verschiedenen Unternehmen bestanden hätten. Auch wenn es im Überschneidungszeitraum zu einer Vollversicherung ihres geringfügigen Dienstverhältnisses gekommen sei, habe sie weder beim selben Dienstgeber noch eine neue geringfügige Beschäftigung aufgenommen. Eine Verknüpfung der Versicherungspflicht mit § 12 Abs. 3 lit. h AlVG sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Anwendung dieser Bestimmung auf ihr geringfügiges Dienstverhältnis sei daher rechtswidrig.

3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 07.06.2024 unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorgelegt. Im Zuge der Vorlage erstattete das AMS eine Stellungnahme, in welcher nach der Wiedergabe des wesentlichen Sachverhalts auf Punkt 6 der Durchführungsweisung verwiesen wurde: „Überschneidungszeiträume UE/KE mit vollversichertem oder geringfügigem DV: Überschneidet sich die KE/UE eines vollversicherten DV mit einem geringfügigen DV, führt dies im Überschneidungszeitraum zu einer Vollversicherung des geringfügigen DV. Analoges gilt bei Überschneidungen von KE/UE eines geringfügigen DV mit einem vollversicherten DV.“ Laufe ein geringfügiges Dienstverhältnis parallel zu einem vollversicherten Dienstverhältnis, so werde das geringfügige Dienstverhältnis im parallel verlaufenden Zeitraum ebenfalls arbeitslosenpflichtversichert. Das nunmehr für den Zeitraum der Überschneidung als arbeitslosenversichert geltende – ursprünglich geringfügige – Dienstverhältnis müsse also beendet werden, um nicht unter die Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG zu fallen und dürfe erst nach einer Unterbrechung von einem Monat wieder geringfügig aufgenommen werden, damit die Beschwerdeführerin als arbeitslos gelte.

Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

4. Mit Schreiben vom 21.06.2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf mitzuteilen, weshalb sie davon ausgehe, dass § 12 Abs. 3 lit. h AlVG nicht anzuwenden sei.

5. In ihrem Antwortschreiben vom 10.07.2024 führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass ihr geringfügiges Dienstverhältnis bei der DG1 nicht aus dem letzten anwartschaftsbegründenden vollversicherten Dienstverhältnis bestanden habe, weshalb die Umstellung des vollversicherten Dienstverhältnisses bei der DG1 auf ein geringfügiges im Februar 2024 das Vorliegen von Arbeitslosigkeit nicht ausschließe und § 12 Abs. 3 lit. h AlVG nicht zur Anwendung komme. Das anwartschaftsbegründende vollversicherte Dienstverhältnis sei jenes bei der DG2 gewesen, das mit 31.03.2024 geendet habe und aus dem die Beschwerdeführerin bis 28.04.2024 eine Urlaubsersatzleistung bezogen habe. Trotz des Bestehens ihres geringfügigen Dienstverhältnisses bei der DG1 sei ab 29.04.2024 Arbeitslosigkeit vorgelegen. Zur Nichtanwendbarkeit des § 471h ASVG führte die Beschwerdeführerin aus, dass wenn eine nicht der Vollversicherung unterliegende geringfügige Beschäftigung mit einer die Vollversicherungspflicht begründende Beschäftigung in einem Teil des Monats zusammenfalle, dies keinen Anwendungsfall des § 471h ASVG begründe.

6. Am 16.07.2024 langte die Vollmachtsbekanntgabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ein.

7. Mit Schreiben vom 23.07.2024 legte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde das Antwortschreiben der Beschwerdeführerin vom 10.07.2024 vor und räumte ihr eine dreiwöchige Frist zur Erstattung einer Stellungnahme dazu ein.

8. In der daraufhin erstatteten Äußerung vom 25.07.2024, wiederholte die belangte Behörde ihre Ausführungen in der im Zuge der Vorlage des Verwaltungsakts erstatteten Stellungnahme.

9. Mit Schreiben vom 25.07.2024 legte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin die Äußerung des AMS vom 25.07.2024 vor und räumte ihr eine zweiwöchige Frist zur Erstattung einer Stellungnahme dazu ein.

10. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin verwies am 26.07.2024 auf das bisherige Vorbringen in der Beschwerde vom 24.05.2024 sowie in der Stellungnahme vom 10.07.2024 und ersuchte um die Übermittlung des Vorlageblattes vom 07.06.2024.

Dem Ersuchen kam das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25.07.2024 nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin bezog zuletzt von 01.01.2005 bis 28.04.2005 Arbeitslosengeld und von 12.05.2005 bis 30.06.2005 Notstandshilfe.

Am 04.04.2024 stellte die Beschwerdeführerin beim AMS einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld.

Die Beschwerdeführerin stand bei der XXXX . (DG1) von 01.01.2010 bis 31.01.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und daran anschließend von 01.02.2024 bis 02.07.2024 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. Das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin aus dieser geringfügigen Beschäftigung lag stets unter EUR 518,44.

Gleichzeitig war die Beschwerdeführerin von 01.08.2023 bis 31.03.2024 bei der XXXX (DG2) vollversicherungspflichtig beschäftigt. Von 01.04.2024 bis 28.04.2024 bezog sie aus dieser Beschäftigung eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt.

Seit 01.06.2024 steht die Beschwerdeführerin in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis bei der XXXX (DG3).

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt.

Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger und dem Versicherungsverlauf des AMS.

Der Antrag auf Arbeitslosengeld liegt im Verwaltungsakt ein, ihm kann die elektronische Übermittlung an das AMS und die Geltendmachung am 04.04.2024 entnommen werden.

Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen der Beschwerdeführerin bei der DG1 und der DG2 ergeben sich ebenfalls aus dem Versicherungsdatenauszug und dem Versicherungsverlauf. Dass das geringfügige Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin bei der DG1 wie von ihr vorgebracht am 30.04.2024 geendet habe und sie in weiterer Folge von 01.05.2024 bis 02.07.2024 eine Urlaubsersatzleistung daraus bezog stimmt mit den Auszügen allerdings nicht überein; diese dokumentieren das Ende der konkreten Beschäftigung mit 02.07.2024. Auch ein danach bestehender Anspruch auf Urlaubsersatzleistung ist insbesondere im Versicherungsverlauf nicht ausgewiesen. Im Übrigen sind die Beschäftigungsverhältnisse der Beschwerdeführerin unstrittig.

Mit ihrem Beschwerdevorbringen wendet sich die Beschwerdeführerin ausschließlich gegen die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

3.2. Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:

„Umfang der Versicherung

§ 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,

b) – h) …

soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

(2) Ausgenommen von der Arbeitslosenversicherungspflicht sind

a) – c) …

d) Dienstnehmer, Heimarbeiter und selbständige Pecher, die nach der Höhe des Entgelts geringfügig beschäftigt sind;

e) – g)

(3) …

(4) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, ist § 5 ASVG sinngemäß anzuwenden. Eine Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, gilt jedoch dann als geringfügig, wenn das Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht überschreitet.

(5) – (8) …“

„Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) – (8) …“

„Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(2) – (2a) …

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

b) – g) …

h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

(4) – (5) …

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;

b) – g) …

(7) – (8) …“

„Anwartschaft

§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.

(3) …

(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:

a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;

b) – g) …

5) – 8) …“„Ruhen des Arbeitslosengeldes

§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während

a) – k) …

l) des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,

m) – q) …

(2) – (3) …

(4) Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.

(5) …“

„Beginn des Bezuges

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(3) – (4) …“

„Ausmaß des Arbeitslosengeldes

§ 20. (1) Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.

(2) Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

(3) – (6) …“

„Bemessung des Arbeitslosengeldes

§ 21. (1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist gemäß § 34 Abs. 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. (…)

(2) – (2b) …

(3) Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.

(4) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(5) – (8) …“

Die maßbegebende Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lautet:

„Ausnahmen von der Vollversicherung

§ 5. (1) …

(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 518,44 € (Anm. 1) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.

(3) …“

3.3. Unstrittig ist, dass die vollversicherungspflichtige Beschäftigung der Beschwerdeführerin bei der DG2 am 31.03.2024 endete und sie in weiterer Folge von 01.04.2024 bis 28.04.2024 eine Urlaubsersatzleistung aus dieser Beschäftigung bezog. Parallel hierzu stand die Beschwerdeführerin von 01.02.2024 bis 02.07.2024 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bei der DG1.

Bereits an dieser Stelle ist mit Blick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und dem Antwortschreiben vom 10.07.2024 zu § 471h ASVG (Beginn und Ende der Pflichtversicherung) festzuhalten, dass diese Bestimmung – der Beschwerdeführerin folgend – konkret nicht zur Anwendung gelangt. Auch von der belangten Behörde wurde zu keinem Zeitpunkt im Verfahren darauf Bezug genommen, weshalb weitere Ausführungen hierzu unterbleiben konnten.

Die belangte Behörde wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld vom 04.04.2024 im Wesentlichen – unter Verweis auf die Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG – aufgrund der mangelnden Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin ab: Das geringfügige Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin bei der DG1 werde im Überschneidungszeitraum mit der Urlaubsersatzleistung aus dem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der DG2 in die Arbeitslosenversicherung eingebunden. Weil zwischen der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und der geringfügigen Beschäftigung im selben Unternehmen mindestens ein Monat liegen müsse sei für die Dauer der geringfügigen Beschäftigung Arbeitslosigkeit nicht gegeben.

Zu klären ist daher die Frage, ob bzw. (seit) wann Arbeitslosigkeit gemäß § 12 AlVG vorliegt, insbesondere, ob im vorliegenden Fall der von der belangten Behörde herangezogene Ausschlussgrund des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG Anwendung gelangt.

Zur besseren Übersicht wird in der nachstehenden Beurteilung der verfahrensrelevante Zeitraum in zwei Zeitabschnitte gegliedert: Zeitabschnitt 1: 01.04.2024 bis 28.04.2024 und Zeitabschnitt 2: 29.04.2024 bis 31.05.2024.

A. Zeitabschnitt 1: 01.04.2024 bis 28.04.2024

Von 01.04.2024 bis 28.04.2024 bezog die Beschwerdeführerin eine Urlaubsersatzleistung aus ihrem bis dahin bestehenden vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei der DG2. Parallel hierzu unterlag die Beschwerdeführerin einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bei der DG1 (bis 02.07.2024).

Aus § 12 Abs. 1 AlVG ergibt sich die Arbeitslosigkeit für jemanden, der eine Beschäftigung beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser etwa ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt unterliegt und keine neue oder weitere Beschäftigung ausübt.

Die Beschwerdeführerin hat ihre vollversicherungspflichtige Beschäftigung bei der DG2 beendet und bezog in weiterer Folge eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt. Der Bezug einer Urlaubsersatzleistung steht der Arbeitslosigkeit jedenfalls nicht entgegen, das ergibt sich neben dem eindeutigen Gesetzeswortlaut in § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG nicht zuletzt auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (298 BlgNR 23. GP , S. 10) zu Z 12 (§ 12 Abs. 1 AlVG), worin es heißt: „Besteht eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausschließlich wegen der Gebührlichkeit (…) einer Urlaubsersatzleistung weiter, so soll diese (…) der Annahme von Arbeitslosigkeit nicht entgegen stehen."

Auch der Weiterbestand der geringfügigen Beschäftigung bei der DG1 – die im Übrigen, wie auch die Urlaubsersatzleistung, ebenfalls der Vollversicherungspflicht unterliegt (siehe hierzu genauer unten) – ist für die Annahme der Arbeitslosigkeit unschädlich. Bereits die Z 3 des § 12 Abs. 1 AlVG („keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt“) macht e-contrario deutlich, dass der Weiterbestand einer Beschäftigung bei einer anderen Dienstgeberin dann unschädlich ist, wenn daraus ein Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze erzielt wird; eine gegenteilige Annahme stünde im Widerspruch zu § 12 Abs. 6 AlVG, wonach geringfügig Erwerbstätige im Sinne dieser Bestimmung ausdrücklich als arbeitslos gelten (vgl. Pfeil in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Rz 15 zu § 12; siehe auch VwGH 31.07.2014, 2013/08/0282 sowie VwGH 02.05.2012, 2009/08/0155).

Die Beschwerdeführerin ist demnach im Zeitraum von 01.04.2024 bis 28.04.2024 arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG. Im Sinne des § 16 Abs. 1 lit. l AlVG ruht jedoch der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, in dem sie Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt hat, im konkreten Fall bis 28.04.2024.

B. Zeitabschnitt 2: 29.04.2024 bis 31.05.2024

Nach Ende des Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung (bis 28.04.2024) bestand das geringfügige Beschäftigungsverhältnis bei der DG2 (bis 02.07.2024) fort und sieht die belangte Behörde darin einen die Arbeitslosigkeit ausschließenden Anwendungsfall des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG.

Gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG gilt jemand insbesondere nicht als arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

Die durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, (damals als lit. i) eingefügte Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG sollte nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. GP , S. 234 f.) Missbrauchsmöglichkeiten hintanhalten – insbesondere jenen Fall, dass eine Person von einem vollversicherten Dienstverhältnis in ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Arbeitgeber wechselt und daneben Arbeitslosengeld bezieht. In einem solchen Fall soll der Anspruch auf Arbeitslosengeld daher ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Vollarbeitsverhältnis und der geringfügigen Beschäftigung nicht ein Zeitraum von mehr als einem Monat liegt (vgl. VwGH 23.05.2012, 2011/08/0138; VwGH 06.03.2018, Ra 2017/08/0048).

§ 1 Abs. 4 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2015 (gültig bis 31.03.2024), lautete wie folgt: „Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, ist § 5 Abs. 2 ASVG sinngemäß anzuwenden. Eine Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, gilt jedoch dann als geringfügig, wenn das Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht überschreitet.“

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, G 296/2022, wurde die Wort- und Zeichenfolge „Abs. 2“ in § 1 Abs. 4 erster Satz AlVG als verfassungswidrig aufgehoben, sodass § 1 Abs. 4 erster Satz AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2024 nunmehr lautet: „Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, ist § 5 ASVG sinngemäß anzuwenden.“

Daraus folgt, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als geringfügig gilt, nicht mehr nur § 5 Abs. 2 ASVG, sondern § 5 ASVG in seiner Gesamtheit anzuwenden ist. Dies hat zur Folge, dass seit 01.04.2024 auch Personen, die aus zwei oder mehr – wenn auch jeweils für sich gesehen geringfügigen – Beschäftigungen ein Einkommen erzielen, das insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 AlVG überschreitet, für den Zeitraum der Überschneidung der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen.

Als Reaktion auf dieses Erkenntnis wurde seitens des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft die „(Endgültige) Durchführungsweisung zu den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 06.03.2023, G296/2022 wonach ab 1. April 2024 mehrfach geringfügig Beschäftigte von der Arbeitslosenversicherungspflicht umfasst werden“ (kurz: Durchführungsweisung) erlassen.

Bei einer Durchführungsweisung handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung, die an unterstellte Verwaltungsorgane adressiert ist, die allgemeine Rechtslage nicht berühren und bloß intern wirken (vgl. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5 (2017) Rz 741). Einer bloßen Verwaltungsanweisung ist kein normativer Charakter beizumessen (vgl. VwGH 20.10.1999, 94/13/0027; VwGH 17.09.1996, 94/05/0071). Die Durchführungsweisung bindet lediglich die belangte Behörde als unterstelltes Verwaltungsorgan und wurde sie auch nicht in der Rechtsform einer Verordnung erlassen und insbesondere kundgemacht. Darüber hinaus ist auch nicht anzunehmen, dass sie allenfalls durch die Verbreitung und Anwendung durch Behörden und in der Gerichtsbarkeit ein solches Maß an Publizität erreicht hätte, dass sie Eingang in die Rechtsordnung gefunden hätte. Sie legt allein die behördeninterne Rechtsauslegung fest, ohne die allgemeine Rechtslage zu gestalten bzw. den Eindruck einer materiellen Außenwirkung zu erwecken (vgl. zur Abgrenzung VfGH 23.06.2021, V 95-96/2021). Wenngleich die belangte Behörde sich in der Begründung des konkret angefochtenen Bescheides vom 06.05.2024 nicht unmittelbar auf die Durchführungsweisung Bezug nimmt, verweist sie jedoch in ihren nachfolgenden Stellungnahmen darauf.

Gemäß der in der genannten Durchführungsweisung – und folglich auch von der belangten Behörde – vertretenen Rechtsansicht zu § 12 Abs. 3 lit. h AlVG, soll § 12 Abs. 6 AlVG nicht für bereits bestehende Dienstverhältnisse gelten, die der Arbeitslosenversicherung unterliegen. Weiters sollen nach Ansicht des Bundesministers aufgrund der Aufhebung der Wortfolge „Abs. 2“ parallel bestehende Dienstverhältnisse nach AlVG nicht mehr als geringfügig gelten, wenn alle Beitragsgrundlagen insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Aufgrund dieser Systematik des § 12, also der Verknüpfung von Abs. 1 und Abs. 3 und der nunmehrigen Zusammenrechnung aller Beitragsgrundlagen für die Frage der Geringfügigkeit, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass Abs. 1 die Beendigung sämtlicher Dienstverhältnisse, die der Arbeitslosenversicherung unterliegen, für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit verlange und folglich auch § 12 Abs. 3 lit. h AlVG Anwendung finde. Der Durchführungsweisung zufolge soll erst nach einer Unterbrechung von einem Monat beim jeweiligen (ehemaligen) Arbeitgeber wiederum eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen werden können, wobei für den Fristbeginn auf die Beendigung des der Vollversicherung unterlegenen geringfügigen Dienstverhältnisses bzw. auf das Ende der Vollversicherung bei einem fortlaufenden geringfügigen Dienstverhältnis abgestellt werde (vgl. Durchführungsweisung S.7).

An dieser Stelle ist zur (Arbeitslosen-)Versicherungspflicht festzuhalten, dass es bereits der bisherigen Rechtsprechung entsprach, dass Vollversicherungspflicht für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse auch dann eintritt, wenn eine hinsichtlich des Entgelts die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitende Beschäftigung neben einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis besteht (vgl. VwGH 22.01.2003, 2000/08/0185). Selbiges gilt für den an die Stelle des vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses tretenden Urlaubsersatzanspruch, zumal auch dieser für die Beurteilung maßgeblich ist, ob die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG überschritten wird (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0127; Hinweis: Auch in der Durchführungsweisung wird diese Ansicht unter Punkt 6 ihrem Inhalt nach wiedergegeben und nahm die belangte Behörde in ihren Stellungnahmen darauf Bezug.)

Die belangte Behörde folgt in ihrer Begründung nunmehr der in der Durchführungsweisung zu § 12 Abs. 3 lit. h AlVG vertretenen Ansicht, dass ein geringfügiges Dienstverhältnis nicht mehr als geringfügig gelte, wenn aufgrund eines parallel bestehenden Dienstverhältnisses insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werde und wendet dies auf das im konkreten Fall vorliegende geringfügige Dienstverhältnis bei der DG1 und dem parallel bestehenden Anspruch auf Urlaubsersatzleistung bei der DG2 an. In weiterer Folge verlangt die belangte Behörde für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit die Beendigung sämtlicher Dienstverhältnisse, die der Arbeitslosenversicherung unterliegen, also auch jenes geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bei der DG1 und sieht darin einen Anwendungsfall des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG. Und zwar auch in Fällen, in denen das fortbestehende (geringfügige) Dienstverhältnis gar keine Änderung erfahren hat und – oder gerade weil – es nicht (mehr) der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt, da die Grenze des § 5 Abs. 2 AlVG unterschritten wird.

Gegen die Anwendung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG auf die vorliegende geringfügige Beschäftigung bei der DG1, die lediglich aufgrund sowie ausschließlich für die Zeit des parallelen Bestehens zu einer vollversicherten Beschäftigung bzw. der in weiterer Folge bezogenen Urlaubsersatzleistung bei der DG2 daraus ebenfalls der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung unterliegt, sprechen jedoch der Wortlaut der Bestimmung, der darauf abstellt, dass ein vollversichertes in ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber umgewandelt wird.

§ 12 Abs. 3 lit. h AlVG dient dazu, einen vom jeweiligen Bedarf des Arbeitgebers abhängigen Wechsel des Arbeitnehmers in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei (teilweiser) Substitution des Entgeltausfalls durch Arbeitslosengeld zu verhindern (vgl. RV 72 BlgNR 20. GP , S. 234). Eine solche Missbrauchsmöglichkeit ist aber dann nicht gegeben, wenn die Arbeitslosenversicherung nur aufgrund eines oder mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse zu (einem) anderen Arbeitgeber(n) begründet wurde – also im Verhältnis zu dem in Frage kommenden Arbeitgeber hinsichtlich des Arbeitsausmaßes bzw. des Entgeltanspruches gar keine (maßgebliche) Änderung eingetreten ist.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG muss die arbeitslose Person binnen eines Monats beim selben Arbeitgeber – d.h. bei jenem, zu dem das bereits vor Wegfall der Arbeitslosenversicherungspflicht bestehende (geringfügige) Dienstverhältnis weiter fortgeführt wird und dessen Wegfall gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 AlVG grundsätzlich Arbeitslosigkeit begründet – ein (neues) geringfügig entlohntes Dienstverhältnis aufnehmen.

§ 12 Abs. 3 lit. h AlVG stellt weder darauf ab, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beim selben Arbeitgeber auch schon vor Aufnahme der vollversicherten Beschäftigung bestanden hat, noch darauf, ob während der daran anschließenden geringfügigen Beschäftigung zunächst kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, weil ein weiterer die Arbeitslosigkeit ausschließender Tatbestand des § 12 Abs. 3 AlVG vorliegt. Für die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG ist zunächst nur entscheidend, dass vor der geringfügigen Beschäftigung eine die Arbeitslosigkeit ausschließende (vollversicherte) Beschäftigung beim selben Dienstgeber vorlag (vgl. VwGH 16.02.2011, 2008/08/0028).

Die oben dargestellte Auslegung und Anwendung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG gemäß der Durchführungsweisung auf den konkreten Fall, wonach das fortgeführte geringfügige Dienstverhältnis bei derselben Dienstgeberin (hier: DG1) so betrachtet wird, als ob es nach Wegfall der Vollversicherung neu als geringfügiges Dienstverhältnis aufgenommen worden wäre, ist weder dem Gesetzeswortlaut noch der dazu ergangenen Rechtsprechung zu entnehmen. Zunächst wird nämlich bereits faktisch kein Dienstverhältnis neu aufgenommen, sondern fällt schlicht mit dem Ende der Ersatzleistung für Urlaubsentgelt aus der vollversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der DG2 die Arbeitslosenversicherungspflicht mit 29.04.2024 weg, woraus keinesfalls geschlossen werden kann, dass damit eine Änderung und Neuaufnahme des bereits bestehenden Dienstverhältnisses bei der DG1 einhergeht.

Auch eine Umdeutung des fortgeführten geringfügigen Dienstverhältnisses bei der DG1 in der Hinsicht, dass der Wegfall der Arbeitslosenversicherungspflicht eine Neuaufnahme des Dienstverhältnisses darstellt, ist rechtlich unzutreffend. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt hat, darf das Dienstverhältnis nicht bloß unverändert fortgeführt werden, sondern hat zumindest eine maßgebende Änderung (jedenfalls in Bezug auf die Entgelthöhe und den naheliegend damit einhergehenden Arbeitsumfang) zur Voraussetzung, um von der Aufnahme einer „neuen“ Beschäftigung ausgehen zu können (vgl. näher VwGH 20.02.2008, 2005/08/0217; 29.04.2002, 99/03/0070; vgl. VwGH 13.10.2020, Ro 2016/08/0005).

Bei einer Gesamtbetrachtung stellt daher der Wegfall der Pflichtversicherung der Beschäftigung keine „maßgebende Änderung“ dar. Konkret erfährt das fortgeführte geringfügige Dienstverhältnis bei der DG1 keine maßgebende Änderung, sondern wird unverändert fortgeführt und entfällt durch den Wegfall der parallel bezogenen Urlaubsersatzleistung lediglich die Vollversicherungspflicht, weshalb es sich im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht um eine „neue Beschäftigung“ im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG handelt.

Darüber hinaus ist auch keine Missbrauchsabsicht anzunehmen. Das geringfügige Beschäftigungsverhältnis wurde (im Februar 2024) bei der DG1 begründet, bei der die Beschwerdeführerin bereits viele Jahre (seit Jänner 2010) in einem vollversichersicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand; die Beschwerdeführerin teilte mit, dass der Wechsel auf Wunsch der DG1 erfolgt sei. Der Eindruck eines (offensichtlichen) Zusammenhangs des Umstieges auf das geringfügige Beschäftigungsverhältnis mit dem Ende des vollversichersicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei der DG2 bzw. der Urlaubsersatzleistung daraus besteht für das erkennende Gericht nicht.

Soweit es sich bei § 12 Abs. 3 AlVG um eine demonstrative Aufzählung handelt („insbesondere“), ist darauf zu verweisen, dass sich keine Anhaltspunkte aus dem Gesetz oder den Materialien ergeben, warum gerade diese vorliegende Konstellation – Fortführung des bestehenden geringfügigen Dienstverhältnisses bei der DG1 ungeachtet des Endes des Bezuges von Urlaubsersatzleistung aus der Beschäftigung bei der DG2 – der Arbeitslosigkeit entgegenstehen sollen. Zudem wäre es dem Gesetzgeber offen gestanden, nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2023, G 296/2022, eine entsprechende Klarstellung im Gesetz vorzunehmen.

Festzuhalten ist überdies, dass auch nicht nachvollziehbar ist, inwiefern das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2023, G 296/2022, mit dem der Umfang der Versicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 AlVG erweitert wurde, zu einer gänzlich anderen Interpretation der davon unberührten Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG führen soll. § 12 Abs. 3 lit. h AlVG war nicht Gegenstand des Gesetzprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof.

Im Ergebnis war die Beschwerdeführerin daher bereits ab 01.04.2024 arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG. Aufgrund des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt ruhte gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld bis 28.04.2024. Die mit 29.04.2024 endende Vollversicherungspflicht für das unverändert fortgeführte geringfügige Beschäftigungsverhältnis bei der DG1 stellt wie soeben ausführlich rechtlich erörtert keinen Anwendungsfall des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG dar. Es liegt somit gemäß § 12 Abs. 6 AlVG, wonach geringfügig Erwerbstätige im Sinne dieser Bestimmung ausdrücklich als arbeitslos gelten, (weiterhin) Arbeitslosigkeit bis 31.05.2024 - da die Beschwerdeführerin wie festgestellt am 01.06.2024 eine neue vollversicherte Beschäftigung bei der DG3 aufnahm - vor.

Anhaltspunkte, dass die übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gegeben wären, liegen nicht vor.

Den Feststellungen folgend hat die Beschwerdeführerin bereits Arbeitslosengeld bezogen; sohin war zur Erfüllung der Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 2 AlVG grundsätzlich vorausgesetzt, dass sie in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war („kleine Anwartschaft“).

Die Geltendmachung des Anspruchs der Beschwerdeführerin erfolgte am 04.04.2024 und stand die Beschwerdeführerin wie festgestellt (von Jänner 2010) bis Jänner 2024 bei der DG1 und von August 2023 bis März 2024 bei der DG2 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und wurde dieses Kriterium eindeutig erfüllt, sodass auf allfällige Rahmenfristerstreckungsgründe nicht einzugehen war.

Vor dem Hintergrund der neu erworbenen Anwartschaft war auch die Bezugsdauer nicht erschöpft.

Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 29.04.2024 (bis 31.05.2024 aufgrund der erfolgten Arbeitsaufnahme).

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Auch das Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht für erforderlich, da der Sachverhalt zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsfrage aus der Aktenlage hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Im vorliegenden Fall war lediglich die Rechtsfrage des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 7 AlVG zu klären, die sich aufgrund der eindeutigen Rechtslage nicht als besonders komplex erwies. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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