AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W262.2183339.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta KEUL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 16.10.2017, nach Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2017, AZ XXXX , betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 02.10.2017 bis 12.11.2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 19.05.2016 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und stellte zuletzt am 04.08.2017 beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge AMS oder belangte Behörde) einen Antrag auf Notstandshilfe.
2. In der vom AMS mit dem Beschwerdeführer am 21.09.2017 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer Berufserfahrung als Botendienstfahrer habe. Die belangte Behörde unterstütze den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Botendienstfahrer, Lagerarbeiter oder im Bereich Staplerfahrer oder Anlerntätigkeiten in den Bezirken Mattersburg, Eisenstadt, Wiener Neustadt, Baden, Mödling. Vereinbart wurde u.a., dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote bewerbe, die ihm vom AMS übermittelt werden, wobei eine Rückmeldung über seine Bewerbung innerhalb von acht Tagen zu erfolgen habe.
3. Am 18.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS folgendes Stellenangebot bei der Firma XXXX übermittelt:
"...
1 LagermitarbeiterIn mit Erfahrung
Ihr Profil:
* Abgeschlossene Ausbildung eines handwerklichen Berufes bzw. adäquate Schulausbildung von Vorteil
* Erste nachweisbare Berufserfahrung als LagermitarbeiterIn setzen wir voraus
* Staplerschein von Vorteil, jedoch nicht zwingend erforderlich
* Adrettes Erscheinungsbild, Deutschkenntnisse in Wort und Schrift sowie freundliche Umgangsformen sind für sie selbstverständlich
* Verlässlicher und effizienter Arbeitsstil runden ihr Profil perfekt ab
* FS B und PKW von Vorteil zur Arbeitserreichung
..."
4. Am 27.09.2017 stellte sich der Beschwerdeführer persönlich bei der Firma XXXX vor. Im Anschluss an das Bewerbungsgespräch teilte diese dem AMS mit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines ablehnenden und unhöflichen Verhaltens für die Stelle nicht in Frage komme.
5. Am 05.10.2017 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift vor dem AMS betreffend die Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen, in welcher der Beschwerdeführer nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG erklärte, dass er zu den nachstehenden Gründen für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen der Beschäftigung befragt wurde und weder hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, noch der angebotenen beruflichen Verwendung, noch der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, noch der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, noch gegen die tägliche Wegzeit Einwendungen habe. Betreuungspflichten lägen nicht vor.
Bezugnehmend auf das Bewerbungsgespräch brachte er vor, dass er seinen Staplerschein nachbringen und kein Foto machen lassen wollte. Deswegen werde ihm nun unterstellt, nicht kooperativ gewesen zu sein.
6. Mit Bescheid des AMS vom 16.10.2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 02.10.2017 bis 12.11.2017 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht angenommen habe.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 03.11.2017 fristgerecht eine Beschwerde und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass er die Beschäftigung nicht abgelehnt habe. Gefragt, ob er den Staplerschein bei sich habe, habe er geantwortet, dass er diesen erst bei der Vorstellung beim potentiellen Dienstgeber vorlegen werde. In weiterer Folge sollte ein Foto angefertigt werden, er sei hierauf jedoch nicht vorbereitet gewesen. Ein Termin mit dem potentiellen Arbeitgeber sei in weiterer Folge nicht vereinbart worden.
8. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Beschwerdevorentscheidung führte die Firma XXXX über Anfrage der belangten Behörde über den Ablauf des Bewerbungsgespräches am 27.09.2017 aus, dass der Beschwerdeführer nicht einmal ein gewisses Maß an Höflichkeit zu Tage getragen habe und untermauerte dieses Vorbringen mit folgenden Zitaten "...ihr trödelt's genauso herum wie das AMS..."; "...die Stelle gibt es überhaupt nicht, die mir da erklärt wird..."; "Schichtarbeit will ich nicht". Die Fotoaufnahme sei für den internen Gebrauch gewesen. Wenn ein Bewerber diese nicht wolle, werde davon Abstand genommen. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich ausgeführt, dass er sich "wie im Gefängnis" fühle.
9. In einer im Rahmen des Parteiengehörs dazu erstatteten Stellungnahme vom 18.12.2017 legte der Beschwerdeführer ein Gedächtnisprotokoll und eine Liste seiner bisherigen Bewerbungen vor und führte auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass seine Aussagen nicht korrekt widergegeben worden seien. Er habe sich auch nicht unangebracht verhalten. Die Annahme der Stelle habe er nicht verweigert; es sei bei dem Gespräch zu Missverständnissen gekommen.
10. Das AMS erließ am 21.12.2017 eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab. Nach Darlegung der Rechtslage und Feststellung des Sachverhalts wurde begründend zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein unhöfliches Auftreten beim Bewerbungsgespräch vom weiteren Bewerbungsprozess ausgeschlossen worden sei. Berücksichtigungswürdige Nachsichtsgründe im Sinne des § 10 AlVG seien nicht ersichtlich.
11. Der Beschwerdeführer stellte am 29.12.2017 fristgerecht einen Vorlageantrag.
12. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.01.2018 unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
13. Am 04.07.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen sowie Frau XXXX (Z1) und Frau XXXX (Z2) als Zeuginnen befragt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezieht seit 19.05.2016 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 04.08.2017 steht er in Bezug von Notstandshilfe.
Im Rahmen der Erstellung der Betreuungsvereinbarung am 21.09.2017 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer Berufserfahrung als Botendienstfahrer hat und auf der Suche nach einer Vollzeitstelle als Botendienstfahrer, Lagerarbeiter, Staplerfahrer oder im Bereich Anlerntätigkeiten in den Bezirken Mattersburg, Eisenstadt, Wiener Neustadt, Baden, Mödling ist.
Am 18.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot der Firma XXXX als Lagerarbeiter mit Erfahrung übermittelt.
Das konkrete Stellenangebot erforderte Praxiserfahrung als Hochregalstaplerfahrer.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Praxiserfahrung als Hochregalstaplerfahrer.
Anlässlich des Bewerbungsgespräches bei der Firma XXXX am 27.09.2018 wurden dem Beschwerdeführer keine anderen konkreten Stellen angeboten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie insbesondere aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.07.2018.
Die Feststellungen betreffend den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf sowie dem Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zum Vermittlungsvorschlag sowie zu den für die Stelle erforderlichen Anforderungen an Bewerber ergeben sich aus dem Vermittlungsvorschlag der Firma XXXX und den Angaben der Z1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zwar wird im Vermittlungsvorschlag ausgeführt, dass ein Staplerschein von Vorteil, jedoch nicht zwingend erforderlich ist. Über Nachfrage in der mündlichen Verhandlung gab Z1 jedoch an, dass nach Rücksprache mit dem Kunden vor dem Bewerbungsgespräch klargestellt wurde, dass Erfahrung als Hochregalstaplerfahrer unabdingbare Voraussetzung für die Einstellung ist und dies dem Beschwerdeführer anlässlich des Bewerbungsgespräches auch mitgeteilt wurde.
Dass der Beschwerdeführer über keine Berufserfahrung als Hochregalstaplerfahrer verfügt, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie der Betreuungsvereinbarung vom 21.09.2017, in welcher eine diesbezügliche Berufserfahrung nicht angeführt ist.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer anlässlich des Bewerbungsgespräches keine anderen konkreten Stellen angeboten wurden, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben der Zeuginnen sowie des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, die übereinstimmend angaben, nur über das zugewiesene Stellenangebot gesprochen zu haben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Z2 in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, aufgrund des Eindruckes des Beschwerdeführers nicht über (andere) Stellenangebote gesprochen zu haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
3.1. Die im Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
"Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)
(4) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.
(5) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen
1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;
2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.
(6) Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
"Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (6) (...)
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. ( )
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) - (4) ..."
Gemäß § 38 AlVG sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
3.2. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).
3.3. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).
Im Vermittlungsvorschlag für die Stelle als "Lagermitarbeiter mit Erfahrung" war das Vorhandensein eines Staplerscheins lediglich als Vorteil angegeben. Anlässlich des Bewerbungsgespräches am 27.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer jedoch mitgeteilt, dass für die zugewiesene Stelle Praxiserfahrung als Hochregalstaplerfahrer notwendig ist. Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt der Zuweisung der Stelle, wie sich aus den Feststellungen ergibt, nicht über die notwendige Praxis als Hochregalstaplerfahrer, weshalb die Beschäftigung für die Zuweisung des Beschwerdeführers nicht tauglich war.
3.4. Schließlich kann im vorliegenden Fall auch nicht davon gesprochen werden, dass eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit vereitelt wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterscheidet sich eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert (vgl. zuletzt VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042 mHa 07.05.2008, 2008/08/0085).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Vorstellungsgesprächs kein anderes Stellangebot zur Kenntnis gebracht. Es kann somit nicht davon gesprochen werden, dass sich gegenüber dem Beschwerdeführer eine sonstige sich bietende Arbeitsmöglichkeit ergeben hat. Entgegen den Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung kann bei diesem Ergebnis auch dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer im Bewerbungsbogen unwahre Angaben über seine sonstige Berufspraxis gemacht hat.
3.5. Der Beschwerde war daher stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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