BVwG W260 2166565-1

BVwGW260 2166565-110.8.2017

AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §13 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W260.2166565.1.00

 

Spruch:

W260 2166565-1/8E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , BA, geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom XXXX , GZ XXXX , betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom XXXX , GZ XXXX , beschlossen:

 

A)

 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

BEGRÜNDUNG:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden "belangte Behörde") vom 09.06.2017 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 34, 38, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BgBl. Nr. 609/177 in geltender Fassung, aufgrund der Weigerung sich einer ärztlichen Nachuntersuchung zu unterziehen, keine Notstandshilfe (auf Versicherungsleistung) ab 24.05.2017 erhalte.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und beantragte unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

 

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.07.2017 wurde der Antrag auf aufschiebende Wirkung gegen den Bescheid vom 09.06.2017 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

 

Begründend führte die belangte Behörde – nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen – im bekämpften Bescheid zusammengefasst aus wie folgt:

 

Die Beschwerdeführerin habe von 01.04.2010 bis 29.06.2011 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld bezogen. In der Folge habe sie sieben Mal Notstandshilfe im Zeitraum Mai 2011 bis November 2016 beantragt; diese Anträge seien jedoch mangels Notlage abgelehnt worden, da das anrechenbare Einkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin die ihr ansonsten gebührende Notstandshilfe überstiegen hätte. In der Folge habe sich die Beschwerdeführerin vier Mal im Dezember 2016 in Anstaltspflege und stationärer Behandlung befunden.

 

Aus diesen Gründen ergaben sich für die belangte Behörde Zweifel an der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, zumal diese wiederholt gegenüber der belangten Behörde angegeben habe, laufend arbeitsunfähig zu sein.

 

In der Folge sei die Beschwerdeführerin drei Mal zur Begutachtung bei der Pensionsversicherungsanstalt geladen gewesen (jeweils am 19.04.2017, 24.05.2017 und 20.06.2017), sie habe jedoch keinen der Untersuchungstermine wahrgenommen.

 

Dazu wurde begründend ausgeführt, dass nach § 13 Abs. 1 VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung habe. Nach § 13 Abs. 2 VwGVG könne die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei.

 

Eine aufschiebende Wirkung würde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren dazu führen, dass die von der belangten Behörde vorläufig geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nachträglich uneinbringlich würden. Eine Rückerstattung der Versicherungsbeiträge nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens sei nicht möglich und nicht vorgesehen. Aus diesen Gründen überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher auszuschließen.

 

4. Gegen diesen Bescheid vom 18.07.2017 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser führte sie zusammengefasst aus, dass sie durch den Entzug der Notstandshilfe massiv beeinträchtigt sei, da sie durch ihre noch andauernde krankenversicherungsrechtliche Arbeitsunfähigkeit besonders den Krankenversicherungsschutz für die laufende ärztliche Betreuung und den Erhalt medizinischer Heilmittel benötige und in Anbetracht ihrer sehr gering zu erwartenden Alterspension auf die Beitragszeiten zur Pensionsversicherung angewiesen sei. Zu den versäumten Ladungen zu den Untersuchungsterminen führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass es sich hier nicht um eine Verweigerung gehandelt habe, sondern der Hindernisgrund der Krankheit vorgelegen sei.

 

5. Die gegenständliche Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die belangte Behörde auf eine Beschwerdevorentscheidung verzichte, am 25.07.2017 ho. einlangend, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum festgestellten Sachverhalt erhoben.

 

Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Unterlagen vorgelegt, die diese Behauptung eines unverhältnismäßigen Nachteils konkret, etwa zahlenmäßig unterstützen, und damit einen unverhältnismäßigen Nachteil gegenüber der belangten Behörde belegen.

 

Das bezüglich der Einstellung des Anspruches auf Notstandshilfe stattfindende Beschwerdeverfahren ist noch nicht abgeschlossen, die belangte Behörde hat ausdrücklich nicht auf eine Beschwerdevorentscheidung verzichtet.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.

 

Der Beschwerdeführer bringt keinerlei substantiierten Gründe vor, die einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverhältnismäßig erkennen lassen. Insbesondere besteht für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Mitversicherung bei ihrem Lebensgefährten.

 

Auch darüber hinaus gehende Gründe sind der Beschwerde nicht zu entnehmen.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid handelt es sich – wie im vorliegenden Fall – um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenabspruch (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], zu § 64 Rz 36 sowie VwGH 15.12.2009, 2008/18/0037).

 

Mit der vorliegenden Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird sohin die Rechtssache nicht enderledigt, sondern lediglich über den Nebenabspruch – die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache eingebrachten Beschwerde – abgesprochen.

 

Mangels Erledigung der Rechtssache in der Hauptsache hat die vorliegende Entscheidung durch Beschluss zu erfolgen.

 

3.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.

 

Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP , S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf.

 

Da bei der gegenständlichen Entscheidung derzeit nur über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden ist, welche der Sache nach wie ein Antrag gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu beurteilen ist, unterliegt auch die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der Einzelrichterzuständigkeit.

 

Festgehalten wird, dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Hauptsache im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu prüfen ist (vgl. z. B. VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062).

 

Zu A) Abweisung der Beschwerde

 

3.3. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist.

 

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Dass das Verwaltungsgericht ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat, bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam in einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" heißt demnach wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).

 

3.4. Was die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anlangt, entsprechen diese Großteils jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5 ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR 24. GP ). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Ra 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anhand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.

 

Dementsprechend genügt es für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung (nunmehr: Beschwerde) nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31).

 

"Gefahr im Verzug" bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr im Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu § 13 VwGVG mit Hinweis auf VwGH 24.05.2002, 2002/18/0001, und VwGH 22.03.1988, 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).

 

3.5. Die belangte Behörde begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung insbesondere damit, dass die geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung uneinbringlich würden.

 

Die Beschwerdeführerin ist diesem Vorhalt ihrer Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift lediglich aus, dass sie durch ihre noch andauernde krankenversicherungsrechtliche Arbeitsunfähigkeit besonders den Krankenversicherungsschutz für die laufende ärztliche Betreuung und den Erhalt medizinischer Heilmittel benötige und in Anbetracht ihrer sehr gering zu erwartenden Alterspension auf die Beitragszeiten zur Pensionsversicherung angewiesen sei.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062; 02.07.2012, AW 2012/03/0011) hat ein Beschwerdeführer – unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen – im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre.

 

In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung. Es ist demnach erforderlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

 

Diese – zur Konkretisierungspflicht von Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ergangene – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im Wesentlichen auch auf die Erfordernisse von Beschwerden gegen einen durch die belangte Behörde vorgenommenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu übertragen, zumal Entscheidungen über die Zuerkennung wie auch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden – der Systematik der §§ 13 und 22 VwGVG folgend – stets eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien voraussetzen.

 

Wie bereits ausgeführt, erlaubt aber erst eine entsprechende Konkretisierung, die vom Antragsteller bzw. Beschwerdeführer glaubhaft darzutun ist, eine solche Interessenabwägung (vgl. dazu etwa VwGH 18.11.2003, AW 2003/17/0058). Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. VwGH 11.03.1996, AW 96/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028; 10.08.2011, AW/2011/17/0028).

 

Vorliegend führt die Beschwerdeführerin nicht näher aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für sie mit der (vorläufigen) Einstellung des Anspruches auf Kranken- und Pensionsversicherung verbunden wären, sodass eine Interessenabwägung nicht vorgenommen werden konnte.

 

Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes (gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden [vgl. Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.]) vermag das erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen.

 

3.6. Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 5 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).

 

3.7. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

 

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen Beschluss eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen wird.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

 

3.8. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter Punkt II.3. wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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