BVwG W256 2246602-1

BVwGW256 2246602-17.11.2023

AVG §13 Abs3
AVG §22
B-VG Art133 Abs4
DSG §1
DSG §24 Abs2
DSG §24 Abs3
DSGVO Art12
DSGVO Art77
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ZustG §37

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W256.2246602.1.01

 

Spruch:

 

W256 2246602-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und Mag. Adriana Mandl als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 18. Juni 2021, GZ: D124.3777 (2021-0.390.711) wegen Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde in Bezug auf das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Auskunft zu Recht:

 

A) Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Bescheid im angefochtenen Umfang gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben wird.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit von der Adresse XXXX @gmx.at übermittelter E-Mail vom 9. März 2021 erhob der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde Beschwerde gegen die XXXX GmbH (im Folgenden GmbH) u.a. wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft, im Recht auf Berichtigung und im Recht auf Löschung. Dazu wurde vorgebracht, es sei am 13. Dezember 2020 ein Antrag an die GmbH gerichtet worden, in welchem diese dazu aufgefordert worden sei, diese Rechte zu gewähren. Dieser Antrag sei in Kopie der Beschwerde angeschlossen. Es sei auf diesen Antrag innerhalb einer Frist von einem Monat nicht reagiert worden bzw. habe der Datenschutzkoordinator der GmbH mit Schreiben vom 24. Februar 2021 dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass dem Antrag nicht entsprochen werde. Die Antwort stamme nicht vom bzw. von den Verantwortlichen und sei somit auch keine Auskunft darüber gegeben worden, woher die GmbH seine Daten (Name, Adresse etc.) ursprünglich im Jahr 2007 erhalten habe. Die Immobilienkanzlei XXXX GmbH (im Folgenden: Immobilienkanzlei) sei im Rahmen der ordentlichen Verwaltung weder befugt, noch dazu ermächtigt gewesen, die Ablesung und Abrechnung im Namen der Eigentümergemeinschaft (im Folgenden: EG) von der GmbH durchführen zu lassen. Unter einem wurde das Antwort-E-Mail des Datenschutzkoordinators der GmbH vom 24. Februar 2021 sowie jeweils ein an die GmbH und auch ein an die Immobilienkanzlei separat gerichteter Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung von aufgrund einer rechtswidrigen Beauftragung entstandener Einzelabrechnungen gemäß Art 17 DSGVO vom 13. Dezember 2020 vorgelegt. Im vorgelegten und im Akt einliegenden E-Mail vom 24. Februar 2021 nimmt der Datenschutzkoordinator der GmbH Bezug auf diverse Anträgen des Beschwerdeführers nach der DSGVO. Unter anderem wird ausgeführt, dass für den Zeitraum bis 31.12.2008 keinerlei personenbezogenen Daten mehr aufliegen würden, welche beauskunftet, gelöscht, berichtigt oder übertragen werden könnten. Folglich könnten auch keine Auskünfte irgendwelcher Art erteilt werden. Dies betreffe insbesondere sämtliche seiner Anträge gemäß DSGVO für den Zeitraum bis 31.12.2008 sowie seine Anfragen bezüglich etwaiger Datenherkunft. In Bezug auf den Zeitraum ab 1.1.2009 seien seine Anträge gemäß der DSGVO an den zuständigen Verantwortlichen, im gegenständlichen Fall an die Hausverwaltung, weitergeleitet worden.

Mit von der Adresse XXXX @gmx.at übermittelter in cc an die belangte Behörde weitergeleitetem E-Mail vom 10. März 2021 richtete der Beschwerdeführer jeweils einen Antrag auf Auskunft nach Art 15 DSGVO, einen Antrag auf Löschung nach Art 17 DSGVO, einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art 18 DSGVO, einen Antrag auf Widerspruch nach Art 21 DSGVO und einen Antrag auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO an die GmbH.

Mit von der Adresse XXXX @gmx.at übermittelter E-Mail vom 19. März 2021 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gegen die GmbH. Diese lese jährlich unbefugt die Zählerstände des Beschwerdeführers per Fernablesung ab.

Mit an die E-Mail Adresse XXXX @gmx.at übermitteltem Mängelbehebungsauftrag vom 1. April 2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Beschwerde vom 9. März 2021 mangelhaft sei. Der Sachverhalt bezüglich der möglichen Verletzung des Grundrechts auf Geheimhaltung sei zwar grundsätzlich nachvollziehbar und brauche nicht weiter ausgeführt zu werden, die Verletzungen der antragsbedürftigen Rechte seien in der Sachverhaltsdarstellung hingegen kaum oder gar nicht behandelt worden. Des Weiteren seien diverse Anträge vom 10. März 2021, ein Löschantrag vom 13. Dezember 2020 sowie eine Reaktion der GmbH vom 24. Februar 2021, welche sich „kaum mit datenschutzrechtlichen Anträgen“ beschäftige, vorgelegt worden. Die Anträge vom 10. März 2021 seien derzeit unbrauchbar, da Verantwortliche eine angemessene Zeit für eine Beantwortung in Anspruch nehmen können, welche 30 Tage betrage. Da diese zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde nicht verstrichen sei (bzw. die Anträge überhaupt erst nach Einreichung der Beschwerde gestellt worden seien), müsste die Beschwerde zurückgewiesen werden. In der vorgelegten Antwort der GmbH vom 24. Februar 2021 werde von Anträgen gesprochen. Offensichtlich gebe es daher Anträge vor dem 10. März 2021, welche zu übermitteln seien. Die Anträge selbst müssten nicht denen der Musterformulare der belangten Behörde entsprechen und auch nicht die exakten Paragraphen oder Benennungen enthalten. Wenn es sich dabei um eine E-Mail mit dem Sinngehalt eines Antrags handle, sei das vollkommen ausreichend. Es müsse aber belegt werden, dass die Anträge tatsächlich gestellt worden seien. Sollten ältere Anträge in keiner Form vorliegen, werde angeregt, dass die gegenständliche Beschwerde zunächst zurückgezogen und abgewartet werde, ob innerhalb von 30 Tagen eine Antwort erfolge und könne die Beschwerde danach erneut eingereicht werden. Diese Empfehlung betreffe nur die antragsbedürftigen Rechte, die Beschwerde wegen Verletzung der Geheimhaltung könne jedenfalls aufrechterhalten werden.

Mit von der Adresse XXXX @gmx.at übermitteltem Schreiben vom 16. April 2021 führte der Beschwerdeführer in Bezug auf die erhobene Beschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft aus, dass mit der GmbH kein sog. „Einzelwärmelieferungsvertrag“ abgeschlossen worden sei. Die GmbH habe den Beschwerdeführer bislang nur informell darüber informiert, dass auch der Rechtsvorgänger keinen entsprechenden Vertrag mit ihr abgeschlossen habe, in den sie eintreten hätten sollen. Trotz mehrfacher Aufforderung sei die GmbH aber bislang nicht bereit, ihm diese Auskunft auch in schriftlicher Form zu geben. Sie sei daher ihrer Auskunftspflicht nach Art 15 DSGVO nicht nachgekommen. In Bezug auf das Recht auf Berichtigung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die betreffenden Anträge schon am 6. Oktober 2020 bzw. am 9. November 2020 an die GmbH übermittelt habe. Die GmbH habe darauf nur insoweit reagiert, als sie – wie dem angehängten E-Mail des Datenschutzkoordinators der GmbH vom 23. November 2011 zu entnehmen sei – diese an die Immobilienkanzlei weitergeleitet habe. Das gleiche gelte in Bezug auf das Recht auf Löschung. Auch hier seien die entsprechenden Anträge bereits am 13. Dezember 2020 an die GmbH gerichtet worden. Diesem Schreiben waren diverse E-Mails beigelegt, darunter ein an die GmbH gerichtetes E-Mail des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2021 mit dem Betreff „Antrag gemäß Art 17 DSGVO auf Löschung [..]“, das E-Mail des Datenschutzkoordinators der GmbH vom 23. November 2021. Darin wird der Erhalt der „9 Anträge gemäß Art 16 DSGVO“ des Beschwerdeführers bestätigt und ausgeführt, dass diese dem Verantwortlichen, der Immobilienkanzlei weitergeleitet worden seien. Auch waren dieser Stellungnahme diverse an die Immobilienkanzlei gerichtete Anträge u.a. auf Berichtigung nach der DSGVO angeschlossen.

Daraufhin erteilte die belangte Behörde mit an die Adresse XXXX @gmx.at übermitteltem Schreiben vom 3. Mai 2021 einen neuerlichen Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer. Darin führte diese aus, dass der Beschwerdeführer zwar „mittlerweile“ einen Antrag auf Löschung vom 13. Dezember 2020 an die GmbH vorgelegt habe, jedoch nach wie vor keinen auf Auskunft oder Berichtigung. Die vorgelegten Anträge seien explizit an die „Immobilienkanzlei XXXX “ gerichtet.

Dazu führte der Beschwerdeführer in seinem von der Adresse XXXX @gmx.at übermitteltem E-Mail vom 17. Mai 2021 aus, er ersuche seit 2015 die GmbH jährlich um Berichtigung und Auskunft, nur habe er dazu bislang nicht das von der Datenschutzbehörde dafür aufgelegte Formular verwendet. Die vorgelegten Anträge habe er explizit nicht nur an die Immobilienkanzlei gerichtet, sondern auch an die GmbH. Es werde die Einholung einer Stellungnahme der GmbH dazu beantragt.

Daraufhin richtete die belangte Behörde mit an die Adresse XXXX @gmx.at übermitteltem Schreiben vom 26. Mai 2021 einen 3. Mangelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer. Darin führte diese Folgendes aus:

„[..]

Es fehlen folgende Elemente zu einer gesetzmäßig gemäß § 24 Abs. 2 DSG ausgeführten Beschwerde:

1. betreffend eine behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft von Daten (Art. 15 DSGVO) / Berichtigung von Daten (Art. 16 DSGVO): der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners (§ 24 Abs. 3 DSG);

Zum mittlerweile dritten Mal erkläre ich Ihnen, dass die Beschwerde nach Artikel 15 und 16 DSGVO antragsbedürftig sind, damit der Verantwortliche die Gelegenheit [hat] vor einem Verfahren entsprechend zu reagieren. Sie müssen nicht das Muster verwenden, was Ihnen ebenfalls bereits mehrfach schriftlich und telefonisch mitgeteilt wurde. Sie müssen schlicht und einfach einen Text vorlegen, der sinngemäß einem Auskunftsbegehren sowie einem Berichtigungsbegehren gleichkommt und die dazugehörige Antwort seitens der Beschwerdegegnerin. Ein an einen Dritten gerichtetes Antragsschreiben (in dem als Verantwortlicher nicht der Beschwerdegegner bezeichnet ist) kann denklogisch keine Wirkung gegenüber der Beschwerdegegnerin entfalten. Wenn Sie behaupten jährlich ein Begehren an die Beschwerdegegnerin zu übermitteln, dann übermitteln Sie doch einfach die aktuellste Version, damit dieses Verfahren endlich fortgesetzt werden kann.

Wir führen dieses Verfahren in Ihrem Interesse, um Ihnen die Ausübung Ihrer Rechte zu ermöglichen. Dafür ist ein (gesetzlich vorgesehenes) Minimum an Kooperation Ihrerseits notwendig.

[..]

Bitte beheben Sie diese Mängel, indem Sie die Beschwerde nochmals verbessert einbringen oder ergänzen.

Für die Erfüllung dieses Mangelbehebungsauftrags wird eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens gesetzt. Sollte keine Verbesserung erfolgen, ist gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Zurückweisung des Anbringens zu rechnen.“

Daraufhin führte der Beschwerdeführer mit von der Adresse XXXX @gmx.at übermitteltem Schreiben vom 31. Mai 2021 aus, er lege zur Verbesserung des Beschwerdebegehrens die zu Grunde liegenden Anträge auf Auskunft über die Datenverarbeitung vom 24. November 2020 und auf Berichtigung der Einzelabrechnung des Jahres 2019 vom 5. November 2020 vor. Unter einem wurde ein an die GmbH gerichtetes E-Mail vom 24. November 2020 mit dem Betreff „[..] Anträge gemäß Art 16 DSGVO/Einwendungen zur Jahresabrechnung 2019“ sowie ein an die GmbH gerichtetes E-Mail vom 5. November 2020 mit dem Betreff „Einwendungen gegen Einzelabrechnung“, in welchem die Richtigstellung bzw. Stornierung der Einzelabrechnung begehrt wurde, vorgelegt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die GmbH vom 9. März 2021 mangels Verbesserung zurückgewiesen. Mit Eingabe vom 9. März 2021 habe der Beschwerdeführer zusammengefasst vorgebracht, dass die GmbH ihn durch eine unrechtmäßige Ermittlung der Verbrauchsanteile zu Wärme- und Nebenkosten in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe. Darüber hinaus habe die GmbH nicht den Anträgen auf Auskunft, Berichtigung und Löschung entsprochen. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer um Verbesserung seiner Beschwerde, insbesondere zur Vorlage der Anträge und Antworten mit Schreiben vom 1. April aufgefordert. Mit Eingabe vom 16. April 2021 sei eine erneut mangelhafte Verbesserung erfolgt, da weiterhin die Anträge auf Auskunft und Berichtigung an die eigentliche Beschwerdegegnerin fehlten. Aus diesem Grund sei am 5. Mai erneut ein Mangelbehebungsauftrag erteilt worden, um dies zu korrigieren. Mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2021 seien die Anträge weiterhin nicht geliefert worden, so dass diese in einem dritten Mangelbehebungsauftrag vom 26. Mai 2021 erneut verlangt worden seien. Auch mit der Eingabe vom 31. Mai 2021 seien die Anträge nicht nachgereicht worden. Der Beschwerdeführer habe sohin trotz gebotener Möglichkeit (in Form eines Mangelbehebungsauftrags) die festgestellten Mängel nicht beseitigt. Dabei sei zu beachten, dass gemäß § 24 Abs. 3 DSG einer Beschwerde gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen seien. Nur wenn der belangten Behörde der vollständige Antrag der betroffenen Person vorliege, könne diese überprüfen, ob der Verantwortliche dem Antrag vollständig iSd Art. 12 Abs. 3 DSGVO entsprochen habe. Der gestellte Antrag sei in der vorliegenden Form daher nicht gesetzmäßig. Die Beschwerde sei daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG spruchgemäß zurückzuweisen gewesen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerde an die Adresse XXXX @gmx.at übermittelt.

Dagegen richtet sich die vorliegende am 20. Juli 2021 bei der belangten Behörde per E-Mail eingelangte Beschwerde. Von der belangten Behörde seien nur bezüglich der antragsbedürftigen Rechtsverletzungen Mängel aufgezeigt worden, die aber alle frist- und ordnungsgemäß beseitigt worden seien. Sämtliche Mängel hätten ausschließlich nur die Datenschutzbeschwerde vom 9. März 2021 betroffen. Bezüglich der Datenschutzbeschwerde vom 19. März 2021 (wegen Verstoß gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG) sei im Zuge der Mängelbehebung von Anfang an klar gewesen, dass keine Mängel bestanden hätten. Auf Grund der pauschalen Zurückweisung stelle sich nunmehr die Frage, ob das Verfahren bezüglich der zweiten von Anfang an mangelfrei gewesenen Beschwerde weitergeführt werde, oder ob diese Beschwerde mittels des angefochtenen Bescheides ebenfalls spruchgemäß zurückgewiesen worden sei. Die belangte Behörde sei gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht zur Zurückweisung ermächtigt, weil hinsichtlich der Beschwerde vom 9. März 2021 alle Mängel frist- und ordnungsgemäß beseitigt worden seien und über die Beschwerde vom 19. März 2021 im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen worden sei.

Mit am 21. Juli 2021 um 10:46:12 Uhr an den Beschwerdeführer an die Adresse XXXX @gmx.at übermitteltem Bescheid vom 20. Juli 2021, D124.3777 (2021-0.513.665) hat die belangte Behörde hinsichtlich des „in der Rechtssache XXXX (Beschwerdeführer) gegen die XXXX (Beschwerdegegnerin) ergangenen Bescheides vom 18. Juni 2021, GZ: D124.3777 (2021-0.390.711), mit dem die Beschwerde des XXXX wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, im Recht auf Auskunft, im Recht auf Berichtigung, im Recht auf Löschung, […] zurückgewiesen wurde, gemäß § 68 Abs. 2 AVG wie folgt“ entschieden:

„1. Der Bescheid vom 18. Juni 2021, GZ: D124.3777 (2021-0.390.711), wird – im Umfang der Zurückweisung der Beschwerde betreffend eine behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung - aufgehoben und das Verfahren wird diesbezüglich unter der GZ: D124.3777 fortgesetzt.

2. Im Übrigen bleibt der Bescheid vom 18. Juni 2021, GZ: D124.3777 (2021-0.390.711) vollinhaltlich aufrecht.“

Dazu führte sie rechtlich Folgendes aus: „Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen sei, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. [..] Da mit dem Bescheid vom 18. Juni 2021, GZ: D124.3777 (2021-0.390.711), die Beschwerde des Beschwerdeführers aufgrund fehlender Anträge auch im Hinblick auf die Beschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung zurückgewiesen wurde (dies war im Ergebnis unzutreffend), handelt es sich dabei auch um einen Bescheid, aus dem niemandem ein Recht erwachsen ist. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen“.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 22. September 2021 vor. In ihrer Gegenschrift verwies die belangte Behörde bezüglich der Beschwerde wegen unrechtmäßiger Zurückweisung der ursprünglich vor der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und im Recht auf Löschung auf ihre Beschwerdevorentscheidung zu GZ: D062.731 (2021-0.648.532). Bezüglich der Beschwerde wegen unrechtmäßiger Zurückweisung der ursprünglich vor der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft und im Recht auf Berichtigung wurde auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, wonach – wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat – die Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sei.

Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts wurde die in der Gegenschrift genannte Beschwerdevorentscheidung vom 20. September 2021, GZ: D062.731 (2021-0.684.532) am 9. Oktober 2023 dem Gericht vorgelegt. In der gleichzeitig erstatteten Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass gegen die Beschwerdevorentscheidung kein Vorlageantrag eingebracht worden sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. September 2021 hat die belangte Behörde „in Folge einer Beschwerde von XXXX (Beschwerdeführer) vom 20. Juli 2021 an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juni 2021, GZ: D124.3777 (2021-0.390.711), wie folgt [entschieden]:

1. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und wird der Bescheid vom 18. Juni 2021, GZ: D124.3777 (2021-0.390.711) im Umfang der Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde betreffend eine behauptete Verletzung im Recht auf Löschung aufgehoben und das Verfahren diesbezüglich unter der GZ: D124.3777 fortgesetzt.

2. Die Beschwerde wegen unrechtmäßiger Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird abgewiesen

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung im Recht auf Löschung sei die Zurückweisung seiner Beschwerde in diesem Punkt zu Unrecht erfolgt, da der Beschwerdeführer den von der belangten Behörde angeforderten Antrag auf Löschung, welcher am 13. Dezember 2020 an die von ihm bezeichnete Beschwerdegegnerin „ XXXX GmbH“ gestellt wurde, in Vorlage gebracht habe.

Der Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juni 2021, GZ: D124.3777 (2021-0.390.711) sei daher im Umfang der Zurückweisung betreffend die behauptete Verletzung im Recht auf Löschung aufzuheben. Im Zusammenspiel mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juli 2021, GZ: D124.3777 (2021-0.513.665), würden unter GZ: D124.3777 nunmehr die vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung und im Recht auf Löschung weiter behandelt werden. Die vom Beschwerdeführer im Weiteren erhobene Bescheidbeschwerde gegen die – mit angefochtenem Bescheid vom 18. Juni 2021, GZ: D124.3777 (2021-0.390.711), ausgesprochene – Zurückweisung seiner Beschwerde wegen behaupteter Verletzungen im Recht auf Auskunft und im Recht auf Berichtigung werde dem Bundesverwaltungsgericht mit eigenständiger Erledigung vorgelegt.

Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangten Behörde im Zuge der Aktenvorlage zur Stellungnahme übermittelt. Darin wurde ausdrücklich festgehalten, dass die belangte Behörde – laut ihrem Vorbringen – seine Beschwerde vom 20. Juli 2021 wegen unrechtmäßiger Zurückweisung der ursprünglich vor der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und im Recht auf Löschung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung bzw. eines Bescheids vom 20. Juli 2021 bereits insoweit rechtskräftig entschieden habe, als der Bescheid in diesen Punkten aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt worden sei. Insofern wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, konkret auszuführen, wogegen sich seine Beschwerde vom 20. Juli 2021 nunmehr genau richten soll.

Über Aufforderung hat die belangte Behörde die Zustellbestätigung der Beschwerdevorentscheidung an den Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Oktober 2023 vorgelegt. Demnach wurde die Beschwerdevorentscheidung dem Beschwerdeführer an seine E-Mail-Adresse XXXX @gmx.at am 21.09.2021 um 15:05:23 zugestellt.

In seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2023 bestritt der Beschwerdeführer das Vorbringen der belangten Behörde, wonach das Verfahren betreffend die behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und im Recht auf Löschung fortgesetzt worden sei. Es sei bislang dazu keine Entscheidung getroffen worden. Die gegenständliche Bescheidbeschwerde vom 20. Juli 2021 richte sich sowohl gegen die Zurückweisung der ursprünglich vor der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde in Bezug auf die Verletzung im Recht auf Berichtigung und im Recht auf Auskunft, als auch gegen die ungerechtfertigte Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und im Recht auf Löschung. Die am 20. Juli 2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Bescheidbeschwerde werde zur Gänze aufrechterhalten. Zudem erhebe er Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde.

Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 wurde der belangten Behörde die vom Beschwerdeführer eingebrachte Säumnisbeschwerde zuständigkeitshalber weitergeleitet. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die von der belangten Behörde vorgelegte Beschwerdevorentscheidung samt Zustellnachweis zum Parteiengehör weitergeleitet und wurde er darüber informiert, dass darin seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 18. Juni 2021, GZ: D124.3777 (2021-0.390.711) bereits teilweise stattgegeben und der Bescheid im Umfang der Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde betreffend eine behauptete Verletzung im Recht auf Löschung aufgehoben und das Verfahren diesbezüglich unter der GZ: D124.3777 fortgesetzt worden sei. Auch sei darin festgehalten worden, dass das Verfahren betreffend eine behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach wie vor offen und unter der GZ: D124.3777 geführt werde. Lediglich in Bezug auf das Recht auf Berichtigung und Auskunft sei die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt worden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sei daher ausschließlich seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 18. Juni 2021, GZ: D124.3777 (2021-0.390.711) im Umfang der Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde betreffend eine behauptete Verletzung im Recht auf Berichtigung und Auskunft. Seine beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Säumnisbeschwerde in Bezug auf das von der belangten Behörde (fortgesetzte) Verfahren wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung und im Recht auf Geheimhaltung sei zuständigkeitshalber an die Datenschutzbehörde gemäß § 6 AVG i.V.M. § 17 VwGVG weitergeleitet worden.

Dazu führte der Beschwerdeführer in seiner Äußerung vom 23. Oktober 2023 aus, er bestreite eine rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung. Er habe ein Recht auf elektronische Zustellung mit Zustellnachweis und zwar durch einen Zustelldienst.

Dazu wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs vom 24. Oktober 2023 mitgeteilt, dass der von der belangten Behörde vorgelegten Zustellbestätigung zu entnehmen sei, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung an die von ihm bislang im Verfahren immer verwendete E-Mail-Adresse XXXX gemäß § 37 Zustellgesetz übermittelt worden sei. Dass ihm dieses Dokument im Zuge dieser Zustellung nicht zur Kenntnis gelangt sei, werde nicht behauptet, weshalb davon auszugehen sei, dass er von der in Rede stehenden Beschwerdevorentscheidung durch Zugriff auf das insofern bereitgehaltene Dokument auch Kenntnis erlangt habe.

Dazu führte der Beschwerdeführer in seiner Äußerung vom 27. Oktober 2023 aus, dass er auf die ihm gemäß § 37 ZustellG übermittelte Beschwerdevorentscheidung weder zugegriffen, noch ansonsten darüber Kenntnis erlangt habe.

Dazu wurde der belangten Behörde Parteiengehör eingeräumt.

Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Wie den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2023 zu entnehmen ist, richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschließlich insoweit gegen den angefochtenen Bescheid, als damit seine verfahrenseinleitende Beschwerde 1. in Bezug auf das Recht auf Geheimhaltung, 2. in Bezug auf das Recht auf Löschung, 3. in Bezug auf das Recht auf Auskunft und 4. in Bezug auf das Recht auf Berichtigung zurückgewiesen wurde.

zur Beschwerde gegen die Punkte 1. und 2. (Geheimhaltung und Löschung)

Die belangte Behörde hat aufgrund der Beschwerde des Beschwerdeführers eine (Teil)Beschwerdevorentscheidung in Bezug auf die Beschwerdepunkte 1. und 2. erlassen und darin im Ergebnis im Wesentlichen festgehalten, dass die im angefochtenen Bescheid dazu erfolgten Zurückweisungen zu Unrecht erfolgt und insofern der angefochtene Bescheid in Bezug auf das Recht auf Löschung zu beheben bzw. in Bezug auf das Recht auf Geheimhaltung schon mit Bescheid vom 21. Juni 2021 rechtskräftig behoben worden sei. Auch hielt die belangte Behörde darin fest, dass das Verfahren in Bezug auf das Recht auf Geheimhaltung und das Recht auf Löschung von ihr fortgesetzt werde.

Der Beschwerdeführer bestreitet nun die rechtswirksame Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung. Er habe ein Recht auf eine elektronische Zustellung und zwar mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst. Tatsächlich habe er die ihm an seine E-Mail-Adresse am 21. September 2021 übermittelte Beschwerdevorentscheidung auch nie zur Kenntnis genommen.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die in Rede stehende Beschwerdevorentscheidung – wie unbestritten feststeht - an die im Verfahren vom Beschwerdeführer bekanntgegebene und auch immer verwendete elektronische Zustelladresse (§ 2 Z 5 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2018; ZustG) und zwar ohne elektronischen Zustelldienst übermittelt (vgl. VwGH, 11.07.2023, Ra 2020/22/0102, wonach eine elektronische Zustelladresse angegeben ist, wenn sie beispielsweise in einem schriftlichen Anbringen im Briefkopf angeführt oder der Behörde zur Vornahme elektronischer Zustellungen im Verfahren (sonstwie) bekannt gegeben wurde).

Regelungen über die elektronische Zustellung finden sich im 3. Abschnitt des ZustG. Dabei werden u.a. zwei Formen der elektronischen Zustellung unterschieden und zwar die Zustellung mit Zustellnachweis durch einen elektronischen Zustelldienst (§ 35 ZustG) und die nicht durch einen elektronischen Zustelldienst durchzuführende Zustellung an eine elektronische Zustelladresse ohne Zustellnachweis (§ 37 ZustG).

§ 37 Abs. 1 ZustG sieht im Wesentlichen vor, dass Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an eine elektronische Zustelladresse erfolgen können. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.

Nach § 22 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ist, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen, eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist, ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zu vergleichbaren Regelungen betreffend die Zustellung ausgesprochen hat, ist die Zustellung eines Bescheides nicht zwingend mit Zustellnachweis vorzunehmen (VwGH, 18.09.2020, 97/17/0149 m.w.H.).

Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall eine elektronische Zustellung gemäß § 37 ZustG ohne Zustellnachweis angeordnet und auch durchgeführt hat. Da die Beschwerdevorentscheidung im vorliegenden Fall – laut Zustellbestätigung – auch unbestritten an der E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers am 21. Juni 2021 eingelangt ist, bestehen keine Gründe daran, die Wirksamkeit des Zustellvorganges im Sinne des § 37 ZustG in Zweifel zu ziehen (vgl. dazu erneut VwGH, 11.07.2023, wonach bei Vornahme einer Zustellung (ohne Zustellnachweis) im Wege einer elektronischen Zustelladresse das Dokument bereits mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt gilt.).

Da somit im vorliegenden Fall keine Mängel beim Zustellvorgang zu erblicken sind, kommt es auch auf eine Heilung nach § 7 ZustG und damit darauf, ob dem Beschwerdeführer das Dokument auch tatsächlich zugekommen ist, nicht an (vgl. dazu erneut VwGH, 11.07.2023).

Es ist daher jedenfalls von einer rechtswirksamen Zustellung und damit – mangels Bekämpfung – von der Rechtskraft der vorliegenden Beschwerdevorentscheidung in Bezug auf die Beschwerdepunkte 1. und 2. auszugehen.

In Bezug auf die Beschwerdepunkte 3. und 4. hat die belangte Behörde von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung jedoch abgesehen und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Nach der Bestimmung des § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie nach Absatz 2 dieser Bestimmung dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Da im vorliegenden Fall somit aber bereits eine (rechtskräftige) Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde über die Beschwerde des Beschwerdeführers in Bezug auf die Punkte 1. und 2. vorliegt, kann Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ausschließlich die von der belangten Behörde vorgelegte Beschwerde in Bezug auf die Punkte 3. und 4. sein.

zur Beschwerde gegen die Punkte 3. und 4. (Auskunft und Berichtigung)

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die gegenständlichen Zurückweisungen der Beschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft und im Recht auf Berichtigung auf § 13 Abs. 3 AVG gestützt und zwar mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe trotz mehrmaliger Aufforderung entsprechende Anträge an die GmbH nach § 24 Abs. 3 Datenschutzgesetz BGBl I 1999/165 in der Fassung nach dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 120/2017 (im Folgenden: DSG) nicht vorgelegt.

Nach § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Eine auf § 13 Abs. 3 AVG gestützte Zurückweisung kommt nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage, die mit Mängeln behaftet sind, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweichen (vgl. etwa VwGH 21.6.2021, Ra 2021/04/0011, mwN).

§ 24 Abs. 2 und 3 DSG enthält die zwingend vorgesehenen Minimalanforderungen an eine Beschwerde. Dadurch sollen im Rahmen der Durchführung des Art 77 DSGVO das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde sowie die Grundsätze des Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde geregelt werden. Diesbezüglich wurden die bislang bereits in der Vorgängerbestimmung § 31 Abs. 3, 4, 7 und 8 DSG 2000 vorgesehenen Regelungen zum Teil beibehalten (vgl. ErlAB zu § 24, 1761 BlgNR 25. GP 15).

Die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde sind durch § 24 Abs. 2 DSG vorgegeben. Demnach muss eine solche Beschwerde unter anderem den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, enthalten. Eine nähere Spezifizierung dieser Angaben verlangt das Gesetz nicht (vgl. dazu VwGH, 22.11.2022, Ra 2019/04/0003). Vor dem Hintergrund des Ziels der Vorschrift des Art 77 DSGVO, die Einreichung von Beschwerden zu erleichtern (siehe EG 141) sind allerdings nur geringe Anforderungen an die Darlegung des vermeintlichen Rechtsverstoßes zu stellen. So genügt eine Darstellung des Sachverhaltes in einem Umfang, der der Aufsichtsbehörde im Rahmen der gebotenen Amtsermittlung die erforderlichen Feststellungen ermöglicht. Erforderlich ist demnach, dass die betroffene Person die Behauptung hinsichtlich der Tatsachen substantiiert darlegt. Pauschale oder offenkundig fehlgehende Behauptungen ohne Tatsachengrundlagen genügen insofern nicht (vgl. Nemitz in Ehmann/Selmayr, Datenschutzgrundverordnung² [2018] Art. 77, Rn 8; Bergt in Kühling/Buchner, Datenschutz-Grundverordnung, BDSG² [2018] Art. 77, Rn10).

Um dem Erfordernis des § 24 Abs. 2 DSG gerecht zu werden, kann es mitunter („gegebenenfalls“) zwingend erforderlich sein, einer Beschwerde den zu Grunde liegenden Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners gemäß § 24 Abs. 3 DSG beizuschließen.

§ 24 Abs. 3 DSG trägt dem Umstand Rechnung, dass die Geltendmachung des Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde nach Art 77 DSGVO im Falle einer behaupteten Verletzung der in den Artikeln 15 bis 22 normierten Betroffenenrechte voraussetzt, dass die betroffene Person bereits einen entsprechenden Antrag an den Verantwortlichen gerichtet hat.

Dem die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Personen regelnden Art 12 DSGVO kann dazu in seinen Absätzen 3 und 4 entnommen werden, dass der Verantwortliche einem Antrag der betroffenen Person gemäß den Artikeln 15 bis 22 DSGVO unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zu entsprechen hat (Abs. 3 1. Satz), andernfalls die betroffene Person die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde hat (Anm.: Abs. 4 „Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen [..]“).

In der Systematik des Art 12 Abs. 3 und 4 DSGVO kommt damit zum Ausdruck, dass die in den Artikeln 15 bis 22 normierten Betroffenenrechte jedenfalls (zunächst) im Wege eines Antrages an den Verantwortlichen und erst in einem weiteren Schritt, nämlich im Falle nicht dem Gesetz entsprechender Erfüllung, vor der Aufsichtsbehörde durchzusetzen sind.

Die in Art 5 Abs. 1 lit. d DSGVO normierte Verpflichtung des Verantwortlichen, „sachlich unrichtige“ Daten aus eigenem zu berichtigen oder zu löschen, begründet hingegen kein subjektives Recht der betroffenen Person; die Einhaltung dieser Verpflichtung unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzbehörde gemäß Art 58 Abs. 1 lit b DSGVO, allenfalls auch auf Anregung der betroffenen Person (vgl. dazu auch zur früheren Rechtslage vor dem Datenschutz-Anpassungsgesetz VwGH, 06.06.2007, 2001/12/0004 sowie die Gesetzesmaterialien zu § 31 DSG 2000, RV 472 BlgNR 24. GP 13).

Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 9. März 2021 vor, er habe ein entsprechendes Begehren auf Auskunft und auch auf Richtigstellung an die GmbH (am 13. Dezember 2020) gerichtet, diese habe aber nicht bzw. nicht entsprechend mit E-Mail vom 24. Februar 2021 darauf reagiert. Es sei ihm darin insbesondere nach wie vor keine Auskunft über die Herkunft seiner Daten im Jahr 2007 erteilt worden. In dem von ihm gleichzeitig vorgelegten Antwortschreiben der GmbH vom 24. Februar 2021 wird auf diverse Anträge des Beschwerdeführers nach der DSGVO Bezug genommen und u.a. ausgeführt, dass mangels Verarbeitung von Daten bis zum Zeitraum 31.12.2008 eine Auskunftserteilung bzw. Richtigstellung nicht möglich sei bzw. in Bezug auf den Zeitraum ab 31.12.2008 die entsprechenden Anträge an die Immobilienkanzlei weitergeleitet worden seien.

Damit hat der Beschwerdeführer den Sachverhalt aus dem die von ihm behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft und auf Richtigstellung abgeleitet wird, in seiner Beschwerde aber nicht nur ausreichend klar dargestellt, sondern überdies anhand des Antwortschreibens der GmbH sogar belegt.

Gründe, weshalb die Vorlage der seiner Beschwerde zu Grunde liegenden Anträge auf Auskunft und auf Richtigstellung zusätzlich erforderlich wäre, sind insofern nicht ersichtlich und wurden solche von der belangten Behörde auch nicht dargetan. Zweifel am Umfang der Auskunfts- bzw. Richtigstellungspflicht des Verantwortlichen wären jedenfalls im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens von Seiten der belangten Behörde und nicht vorab von der betroffenen Person zu klären.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde lag eine Mangelhaftigkeit der Beschwerde in dieser Hinsicht daher nicht vor.

Die belangte Behörde ist daher zu Unrecht nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 2009, 2008/21/0128 u.v.m.). Dabei ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2021 ein an die GmbH gerichtetes Richtigstellungsbegehren letztendlich auch vorgelegt hat, weshalb eine Mangelhaftigkeit der Beschwerde in Bezug auf das Recht auf Richtigstellung auch in dieser Hinsicht nicht anzunehmen ist.

Da somit die der Entscheidung zugrunde liegende Beschwerde (wieder) unerledigt ist, wird die belangte Behörde daher nunmehr ein Verfahren wegen der vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft und im Recht auf Berichtigung unter Beiziehung der GmbH zu führen haben (siehe dazu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 2017, Ra 2017/10/0044, wonach anlässlich einer rechtswidrigen Zurückweisungsentscheidung der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden kann).

zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war, weshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zur weiteren Klärung des Sachverhaltes nicht beitragen und damit unterbleiben konnte.

zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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