AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W255.2305112.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 17.10.2024, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.12.2024, GZ: WF 2024-0566-3-018970, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für 42 Tage ab 08.10.2024 gemäß § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.02.2025, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang
1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) bezog erstmals ab 25.08.2000 und seither regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt steht sie – mit kurzen Unterbrechungen aufgrund von Krankenständen – seit 11.10.2008 durchgehend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
1.2. Am 14.05.2024 wurde zwischen dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) und dem BF verbindlich ein Betreuungsplan, gültig bis 13.11.2024, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass das AMS die BF bei einer Suche als Verkaufshelferin bzw. Bürokauffrau sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen unterstütze. In dem Betreuungsplan verpflichtete sich die BF unter anderem, selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen sowie, sich auf Stellenangebote, die ihr das AMS übermittelt, zu bewerben und dem AMS innerhalb von acht Tagen Rückmeldung zu geben. Dabei wurde der BF belehrt, dass eine Nichtbewerbung einen Sanktionsgrund gemäß § 10 AlVG darstellt.
1.3. Mit Schreiben vom 19.09.2024 wurde der BF vom AMS ein Stellenangebot für eine Stelle als Mitarbeiterin an der Kassa beim Unternehmen XXXX übermittelt und die BF aufgefordert, sich umgehend auf das Stellenangebot zu bewerben. Laut Stellenangebot sollten sich Bewerber per E-Mail samt Übermittlung eines Lebenslaufes oder telefonisch bewerben. Dieser Vermittlungsvorschlag wurde der BF mittels RSa-Brief am 23.09.2024 zugestellt.
1.4. Am 25.09.2025 um 10:12 Uhr übermittelte die BF dem Unternehmen XXXX eine E-Mail mit folgendem abschließenden Wortlaut und Inhalt:
„Betreff: 16396364/3186673
Hallo,
ich suche schon langer eine Stelle, und kann bei euch arbeiten.
Lebenslauf“
Dieser E-Mail war kein Anhang beigefügt. Diese E-Mail enthielt keine Telefonnummer der BF.
1.5. Am 07.10.2024 antwortete das Unternehmen XXXX der BF per E-Mail
wie folgt:
„Sehr geehrte Frau XXXX ,
Leider fehlt der Lebenslauf mit Foto und worin man sieht wo Sie die letzten 3 Arbeitsstellen hatten.
Ich würde gerne ... da fehlt auch eine Telefonnummer, wo man Sie für ein vorab Gespräch erreichen kann.
Daher um Zusendung des Lebenslaufes sowie einer Telefonnummer.
Mit freundlichen Grüßen vom XXXX
XXXX “
Die BF antwortete nicht schriftlich auf diese E-Mail und übermittelte dem Unternehmen XXXX weiterhin weder ihren Lebenslauf noch ihre Telefonnummer.
1.7. Am 10.10.2024 wurde die BF vor dem AMS zum Nichtzustandekommen einer Beschäftigungsaufnahme bei XXXX niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, keine Einwendungen im Hinblick auf die angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, die körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit und die tägliche Wegzeit zu haben. Weiters gab sie an, sich auf die Stelle beworben zu haben. Sie werde darüber einen Nachweis nachbringen.
1.8. Am 10.10.2024 nahm das AMS telefonisch mit dem Unternehmen XXXX Kontakt auf. Dabei konnte festgestellt werden, dass die von der BF am 25.09.2024 übermittelte E-Mail im Spam-Ordner des Unternehmens XXXX gelandet und erst später vom Unternehmen entdeckt und darauf reagiert worden war. Der potentielle Dienstgeber gab telefonisch gegenüber dem AMS an, dass es sich bei dieser E-Mail der BF vom 25.09.2024 (siehe Punkt 1.4.) um keine brauchbare Bewerbung handeln würde.
1.9. Die BF führte am 10.10.2024 um 15:12 Uhr ein Telefonat mit XXXX vom Unternehmen XXXX . Unmittelbar nach dem Telefonat verfasste die BF im Hinblick auf das Unternehmen XXXX folgende Rezension auf Google:
„Unmöglicher Besitzer, so wie der ganze Betrieb“ und vergab einen von fünf möglichen Sternen (= schlechtestmögliche Bewertung)
1.10. Am selben Tag schrieb XXXX vom Unternehmen XXXX auf Google unter diese Rezension der BF folgenden Kommentar:
„Sehr geehrte Frau XXXX , Wir danken für Ihre Rezension, ABER leider müssen wir ihnen schon mitteilen, wenn man eine solche Bewerbung Siehe Anhang an uns schreibt, wie folgt:
‚Hallo,ich suche schon langer eine Stelle, und kann bei euch arbeiten.‘
ist es nicht verwunderlich, dass man sich nicht auskennt und dem AMS dieses auch mitteilt. Da steht nicht für welche Stelle, keine Telefonummer, kein Anhang von einem Lebenslauf, Kein Name - nur im Betreff, sonst NICHTS!!! Es tut uns leid, aber man kann wohl erwarten, WENIGSTENS einen Lebenslauf und eine anstängide Bewerbung von einem Arbeitssuchenden zu erhalten. Und die Aussage... Unmöglicher Besitzer, so wie der ganze Betrieb! Werden wir uns rechtliche Schritte vorbehalten. Da Sie uns und den Betrieb in keinster Weise kennen, sowie mich persönlich nicht kennen.“
1.11. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 17.10.2024, VN: XXXX , wurde der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG für 42 Tage ab 08.10.2024 ausgesprochen. Dies wurde damit begründet, dass die BF durch ihr Verhalten eine Beschäftigungsaufnahme beim Unternehmen XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
1.12. Am 17.10.2024 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.11. genannten Bescheid des AMS ein.
1.13. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 16.12.2024, GZ: WF 2024-0566-3-018970, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen.
1.14. Mit Schreiben vom 30.12.2024 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1.15. Am 30.12.2024 wurden die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
1.16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.02.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF und einer Vertreterin des AMS durch.
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Die BF ist am XXXX geboren. Sie ist seit 09.03.2012 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet.
2.1.2. Der BF bezog erstmals ab 25.08.2000 und seither regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt steht sie – mit kurzen Unterbrechungen aufgrund von Krankenständen – seit 11.10.2008 durchgehend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Sie war das letzte Mal von 24.03.2008 bis 15.09.2008 unselbständig erwerbstätig. Von Juli 2014 bis Juni 2019 betrieb sie ein Handelsgewerbe auf geringfügiger Basis.
2.1.3. Am 14.05.2024 wurde zwischen der BF und dem AMS verbindlich eine Betreuungsvereinbarung geschlossen. Darin verpflichtete sich die BF unter anderem, selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen sowie, sich auf Stellenangebote, die ihr das AMS übermittelt, zu bewerben und dem AMS innerhalb von acht Tagen Rückmeldung zu geben. Dabei wurde die BF belehrt, dass eine Nichtbewerbung einen Sanktionsgrund gemäß § 10 AlVG darstellt.
2.1.4. Mit Schreiben vom 19.09.2024 wurde der BF vom AMS ein Stellenangebot für eine Stelle als Mitarbeiterin an der Kassa beim Unternehmen XXXX übermittelt und die BF aufgefordert, sich umgehend auf das Stellenangebot zu bewerben. Laut Stellenangebot sollten sich Bewerber per E-Mail samt Übermittlung eines Lebenslaufes oder telefonisch bewerben. Dieser Vermittlungsvorschlag wurde der BF mittels RSa-Brief am 23.09.2024 zugestellt.
2.1.5. Am 23.09.2024 nahm die BF einen vorgeschriebenen Termin beim AMS wahr.
2.1.6. Vom 24.09.2024 bis 02.10.2024 war die BF im Krankenstand.
2.1.7. Am 25.09.2025 um 10:12 Uhr übermittelte die BF dem Unternehmen XXXX eine E-Mail mit folgendem abschließenden Wortlaut und Inhalt:
„Betreff: 16396364/3186673
Hallo,
ich suche schon langer eine Stelle, und kann bei euch arbeiten.
Lebenslauf“
Dieser E-Mail war kein Anhang beigefügt. Diese E-Mail enthielt keine Telefonnummer der BF.
2.1.8. Am 25.09.2024 um 09:51 Uhr übermittelte die BF dem Service für Unternehmen des AMS per E-Mail eine Bewerbung für eine nicht verfahrensgegenständliche Stelle und fügte dieser einen Lebenslauf als Anhang bei.
2.1.9. Am 07.10.2024 teilte das Unternehmen XXXX dem AMS mit, dass von der BF keine Bewerbung eingelangt sei.
2.1.10. Am 07.10.2024 antwortete das Unternehmen XXXX der BF per E-Mail auf Ihre E-Mail vom 25.09.2024 (Punkt 2.1.7.) wie folgt:
„Sehr geehrte Frau XXXX ,
Leider fehlt der Lebenslauf mit Foto und worin man sieht wo Sie die letzten 3 Arbeitsstellen hatten.
Ich würde gerne ... da fehlt auch eine Telefonnummer, wo man Sie für ein vorab Gespräch erreichen kann.
Daher um Zusendung des Lebenslaufes sowie einer Telefonnummer.
Mit freundlichen Grüßen vom XXXX
XXXX “
2.1.11. Die BF antwortete nicht schriftlich auf die unter Punkt 2.1.10. genannte E-Mail und übermittelte dem Unternehmen XXXX weiterhin weder ihren Lebenslauf noch ihre Telefonnummer.
2.1.12. Am 10.10.2024 wurde die BF vor dem AMS zum Nichtzustandekommen einer Beschäftigungsaufnahme bei XXXX niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, keine Einwendungen im Hinblick auf die angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, die körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit und die tägliche Wegzeit zu haben. Weiters gab sie an, sich auf die Stelle beworben zu haben. Sie werde darüber einen Nachweis nachbringen.
2.1.13. Am 10.10.2024 nahm das AMS telefonisch mit dem Unternehmen XXXX Kontakt auf. Dabei konnte festgestellt werden, dass die von der BF am 25.09.2024 übermittelte E-Mail im Spam-Ordner des Unternehmens XXXX gelandet und erst später vom Unternehmen entdeckt und am 07.20.2024 darauf reagiert worden war. Der Dienstgeber gab telefonisch gegenüber dem AMS an, dass es sich bei dieser E-Mail der BF vom 25.09.2024 um keine brauchbare Bewerbung handeln würde.
2.1.14. Die BF nahm am 10.10.2024 um 15:12 Uhr telefonisch Kontakt mit XXXX vom Unternehmen XXXX auf. XXXX teilte der BF mit, dass er gerade nicht im Büro sei und nicht gut sprechen könne. Dieses Telefonat dauerte inklusive „anläuten“ 1 Minute und 56 Sekunden.
2.1.15. Unmittelbar nach dem unter Punkt 2.1.14. genannten Telefonat verfasste die BF im Hinblick auf das Unternehmen XXXX folgende Rezension auf Google:
„Unmöglicher Besitzer, so wie der ganze Betrieb“ und vergab einen von fünf möglichen Sternen (= schlechtestmögliche Bewertung)
2.1.16. Am selben Tag schrieb XXXX vom Unternehmen XXXX auf Google unter diese Rezension der BF folgenden Kommentar:
„Sehr geehrte Frau XXXX , Wir danken für Ihre Rezension, ABER leider müssen wir ihnen schon mitteilen, wenn man eine solche Bewerbung Siehe Anhang an uns schreibt, wie folgt:
‚Hallo,ich suche schon langer eine Stelle, und kann bei euch arbeiten.‘
ist es nicht verwunderlich, dass man sich nicht auskennt und dem AMS dieses auch mitteilt. Da steht nicht für welche Stelle, keine Telefonummer, kein Anhang von einem Lebenslauf, Kein Name - nur im Betreff, sonst NICHTS!!! Es tut uns leid, aber man kann wohl erwarten, WENIGSTENS einen Lebenslauf und eine anstängide Bewerbung von einem Arbeitssuchenden zu erhalten. Und die Aussage... Unmöglicher Besitzer, so wie der ganze Betrieb! Werden wir uns rechtliche Schritte vorbehalten. Da Sie uns und den Betrieb in keinster Weise kennen, sowie mich persönlich nicht kennen.“
2.1.17. Aufgrund des Verhaltens der BF kam kein Dienstverhältnis zwischen der BF und dem Unternehmen XXXX zustande.
2.1.18. Die BF verfügt über ein Smartphone und einen PC.
2.1.19. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 17.10.2024, VN: XXXX , wurde der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG für 42 Tage ab 08.10.2024 ausgesprochen. Dies wurde damit begründet, dass die BF durch ihr Verhalten eine Beschäftigungsaufnahme beim Unternehmen XXXX vereitelt habe.
2.1.20. Gegen den Bescheid des AMS vom 17.10.2024 erhob die BF am 31.10.2024 fristgerecht Beschwerde.
2.1.21. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 16.12.2024, GZ: WF 2024-0566-3-018970, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen.
2.1.22. Mit Schreiben vom 30.12.2024 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2.1.23. Die BF wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG belehrt.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.2.3. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, den Krankenständen und der Erwerbstätigkeit der BF (Punkt 2.1.2. und 2.1.6.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.
2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich der Betreuungsvereinbarung (Punkt 2.1.3.) gründen sich auf die im Verfahrensakt einliegende Betreuungsvereinbarung und sind unstrittig.
2.2.5. Die Feststellungen zur angebotenen Stelle beim Unternehmen XXXX (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf das im Akt befindliche Stellenangebot. Die BF bestätigte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, das Stellenangebot erhalten zu haben. Die Übernahme des Stellenangebots ergibt sich aus dem vorliegenden Rückschein (RSa-Brief).
2.2.6. Die Feststellung, dass die BF am 23.09.2024 einen Termin beim AMS wahrgenommen hat (Punkt 2.1.5.) stützt sich auf den Aktenvermerk des AMS vom 23.09.2024.
2.2.7. Die Feststellung zum Krankenstand (Punkt 2.1.6.) stützt sich auf die im Akt befindliche Krankenstandsbescheinigung.
2.2.8. Die Feststellungen zu den E-Mails der BF vom 25.09.2024 (Punkt 2.1.7. und 2.1.8.) stützen sich auf die im Akt befindlichen E-Mails. Diese wurden dem AMS von XXXX vom Unternehmen XXXX , zum Teil und zum Teil vom Service für Unternehmen weitergeleitet.
2.2.9. Die Feststellung bezüglich der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers (Punkt 2.1.9.) stützt sich auf den diesbezüglichen Aktenvermerk des AMS und die Niederschrift der Einvernahme der BF vor dem AMS vom 10.10.2024.
2.2.10. Die Feststellungen zur E-Mail von XXXX vom Unternehmen XXXX (Punkt 2.1.10.) stützen sich auf die im Akt befindliche E-Mail, die dem AMS sowohl von der BF als auch von XXXX weitergeleitet wurde.
2.2.11. Es ist unstrittig, dass die BF nicht schriftlich auf die unter Punkt 2.1.11. genannte E-Mail geantwortet hat (Punkt 2.1.12.). Es wurde von der BF weder abweichendes behauptet, noch entsprechende Nachweise für eine etwaige schriftliche Antwort vorgelegt, sondern in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt, nie schriftlich darauf geantwortet zu haben.
2.2.12. Die Feststellungen zur Niederschrift vom 10.10.2024 (Punkt 2.1.13.) stützen sich auf die im Akt befindliche, von der BF eigenhändig unterschriebene Niederschrift vom 10.10.2024.
2.2.13. Die Feststellungen zum Telefonat zwischen dem AMS und XXXX vom 10.10.2024 (Punkt 2.1.14.) stützen sich auf den Aktenvermerk des AMS vom 10.10.2024. Der im Aktenvermerk vermerkte Inhalt des Telefonats ist insofern nachvollziehbar und glaubhaft, als es die BF in ihrer kurzen E-Mail vom 25.09.2024 bewusst unterließ, dem potentiellen Dienstgeber ihre Telefonnummer und ihren Lebenslauf zu übermitteln und die E-Mail der BF keiner seriösen, positiven Bewerbungsmail entsprach.
2.2.14. Die Feststellungen zum Telefonat zwischen der BF und XXXX vom 10.10.2014 (Punkt 2.1.15.) stützen sich auf die Angaben der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, denen zufolge sie XXXX angerufen habe, dieser gesagt habe, gerade nicht im Büro zu sein und das Telefonat nur kurz gedauert hatte. Die BF hat dem AMS Foto ihres Handys samt Screenshot übermittelt, dem zu entnehmen ist, dass die BF am 10.10.2024 die Telefonnummer von XXXX angewählt und diese Verbindung 1 Minute und 56 Sekunden gehalten wurde/gedauert hat.
2.2.15. Die Feststellungen zur Rezension der BF und der Antwort von XXXX auf diese Rezension (Punkt 2.1.15. und 2.1.16.) stützen sich auf die im Internet öffentlich einsehbare und bis heute auffindbare Rezension der BF samt korrespondierender Reaktion von XXXX .
2.2.16. Zu den Feststellungen hinsichtlich des Nichtzustandekommens des Dienstverhältnisses (Punkt 2.1.17.) ist wie folgt auszuführen:
Das AMS übermittelte der nach diesbezüglicher Vereinbarung mit XXXX ein Stellenangebot für eine Stelle als Mitarbeiterin an der Kassa beim Unternehmen XXXX . Laut Stellenangebot sollten sich Bewerber per E-Mail samt Übermittlung eines Lebenslaufes oder telefonisch bewerben. Dieser Vermittlungsvorschlag wurde der BF mittels RSa-Brief am 23.09.2024 zugestellt.
Am 25.09.2025 um 10:12 Uhr übermittelte die BF dem Unternehmen XXXX eine E-Mail mit folgendem abschließenden Wortlaut und Inhalt:
„Betreff: 16396364/3186673
Hallo,
ich suche schon langer eine Stelle, und kann bei euch arbeiten.
Lebenslauf“
Dieser E-Mail war kein Anhang beigefügt. Diese E-Mail enthielt keine Telefonnummer der BF.
Bei dieser E-Mail handelt es sich aus objektiver Sicht um keine seriöse Bewerbung, da sie weder eine förmliche Anrede, noch ein Motivationsschreiben, noch einen Absender, noch die gefragten Informationen enthält.
Aus XXXX s E-Mailantwort vom 07.10.2024 ist ersichtlich, dass diese Bewerbung aus seiner Sicht nicht die erforderlichen Informationen enthielt.
„Sehr geehrte Frau XXXX ,
Leider fehlt der Lebenslauf mit Foto und worin man sieht wo Sie die letzten 3 Arbeitsstellen hatten.
Ich würde gerne ... da fehlt auch eine Telefonnummer, wo man Sie für ein vorab Gespräch erreichen kann.
Daher um Zusendung des Lebenslaufes sowie einer Telefonnummer.
Mit freundlichen Grüßen vom XXXX
XXXX “
Am 10.10.2024 teilte XXXX dem AMS mit, dass es sich bei dieser E-Mail um keine seriöse Bewerbung handeln würde.
Die BF bestätigte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass es sich um keine seriöse Bewerbung handelt und ihr diese E-Mail „peinlich“ sei.
Die Bewerbung nahm daher davon Abstand, sich auf die korrekte Weise auf die ihr übermittelte Stelle zu bewerben.
Sie nahm auch nach der E-Mail vom 07.10.2024 davon Abstand, XXXX ihre Telefonnummer und ihren Lebenslauf zu übermitteln.
Die BF kontaktierte XXXX zwar am 10.10.2024 per Telefon, erreichte diesen dabei aber außerhalb seines Büros in einem für ihn unpassenden Zeitpunkt. Statt ihren Lebenslauf und eine seriöse Bewerbungsmail nachzureichen, veröffentlichte die BF nach dem Telefonat im Hinblick auf das Unternehmen XXXX folgende Rezension auf Google:
„Unmöglicher Besitzer, so wie der ganze Betrieb“ und vergab einen von fünf möglichen Sternen (= schlechtestmögliche Bewertung)
In der Antwort von XXXX auf diese Rezension kommt neuerlich klar und nachvollziehbar zum Ausdruck, dass sich die BF nicht um die verfahrensgegenständliche Stelle bemüht, sondern das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses vereitelt hat. So schrieb XXXX :
„Sehr geehrte Frau XXXX , Wir danken für Ihre Rezension, ABER leider müssen wir ihnen schon mitteilen, wenn man eine solche Bewerbung Siehe Anhang an uns schreibt, wie folgt:
‚Hallo,ich suche schon langer eine Stelle, und kann bei euch arbeiten.‘
ist es nicht verwunderlich, dass man sich nicht auskennt und dem AMS dieses auch mitteilt. Da steht nicht für welche Stelle, keine Telefonummer, kein Anhang von einem Lebenslauf, Kein Name - nur im Betreff, sonst NICHTS!!! Es tut uns leid, aber man kann wohl erwarten, WENIGSTENS einen Lebenslauf und eine anstängide Bewerbung von einem Arbeitssuchenden zu erhalten. Und die Aussage... Unmöglicher Besitzer, so wie der ganze Betrieb! Werden wir uns rechtliche Schritte vorbehalten. Da Sie uns und den Betrieb in keinster Weise kennen, sowie mich persönlich nicht kennen.“
Es ist unstrittig, dass kein Dienstverhältnis zwischen der BF und dem Unternehmen XXXX zustande kam.
Sofern die BF gegenüber dem AMS vorbrachte, PC-Probleme gehabt zu haben, deshalb den PC eines Bekannten benutzt zu haben und deshalb keinen Anhang mitgeschickt zu haben, widerspricht dies ihrer Darstellung in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dort gab sie zu, zuvor falsche Angaben gemacht zu haben und die E-Mail von ihrem eigenen PC zu Hause versendet zu haben. Dass die E-Mail ohne Anhang versendet worden sei, sei nicht auf technische Probleme zurückzuführen, sondern darauf, dass sie diese gar nicht abschicken hätte wollen. Auch dies ist in keiner Weise nachvollziehbar, da kein Grund vorliegt, warum eine Bewerberin eine E-Mail an den richtigen Adressaten erstellen und an diesen übermitteln sollte, wenn sie in Wahrheit demselben Adressaten eine ganz anders formulierte E-Mail schicken wollte. Diese Schilderung der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entbehrt jeglicher Grundlage.
2.2.17. Dass die BF über ein Smartphone und einen PC verfügt (Punkt 2.1.18.), ergibt sich aus ihren diesbezüglichen Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und das von ihr im Verfahren vor dem AMS vorgelegte Foto, auf dem ihr Smartphone ersichtlich ist.
2.2.18. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide (Punkt 2.1.19. und 2.1.21.), der Beschwerde der BF (Punkt 2.1.20.) und dem Vorlageantrag der BF (Punkt 2.1.22.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
2.2.19. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung der BF gemäß § 10 AlVG (Punkt 2.1.23.) stützt sich auf den Verwaltungsakt, unter anderem die am 14.05.2024 geschlossene Betreuungsvereinbarung und ist unstrittig. Die BF ist als Langzeitarbeitslose gut mit den gesetzlichen Bestimmungen des § 10 AlVG vertraut.
2.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A)
2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
„Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
[…]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
[…]
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
[…]
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
2.3.2. Abweisung der Beschwerde
2.3.2.1. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
2.3.2.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.
Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, einen ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kaufe nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen.
2.3.2.3. Der BF wurde am 23.09.2024 vom AMS ein Stellenangebot für eine Stelle als Mitarbeiterin an der Kassa beim Unternehmen XXXX übermittelt und die BF aufgefordert, sich umgehend auf das Stellenangebot zu bewerben. Laut Stellenangebot sollten sich Bewerber per E-Mail samt Übermittlung eines Lebenslaufes oder telefonisch bewerben.
Am 25.09.2025 um 10:12 Uhr übermittelte die BF dem Unternehmen XXXX eine E-Mail mit folgendem abschließenden Wortlaut und Inhalt:
„Betreff: 16396364/3186673
Hallo,
ich suche schon langer eine Stelle, und kann bei euch arbeiten.
Lebenslauf“
Dieser E-Mail war kein Anhang beigefügt. Diese E-Mail enthielt keine Telefonnummer der BF.
Bei dieser E-Mail handelt es sich aus objektiver Sicht um keine seriöse Bewerbung, da sie weder eine förmliche Anrede, noch ein Motivationsschreiben, noch einen Absender, noch die gefragten Informationen enthält.
Aus XXXX s E-Mailantwort vom 07.10.2024 ist ersichtlich, dass diese Bewerbung aus seiner Sicht nicht die erforderlichen Informationen enthielt.
„Sehr geehrte Frau XXXX ,
Leider fehlt der Lebenslauf mit Foto und worin man sieht wo Sie die letzten 3 Arbeitsstellen hatten.
Ich würde gerne ... da fehlt auch eine Telefonnummer, wo man Sie für ein vorab Gespräch erreichen kann.
Daher um Zusendung des Lebenslaufes sowie einer Telefonnummer.
Mit freundlichen Grüßen vom XXXX
XXXX “
Am 10.10.2024 teilte XXXX dem AMS mit, dass es sich bei dieser E-Mail um keine seriöse Bewerbung handeln würde.
Die BF bestätigte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass es sich um keine seriöse Bewerbung handelt und ihr diese E-Mail „peinlich“ sei.
Die Bewerbung nahm daher davon Abstand, sich auf die korrekte Weise auf die ihr übermittelte Stelle zu bewerben.
Sie nahm auch nach der E-Mail vom 07.10.2024 davon Abstand, XXXX ihre Telefonnummer und ihren Lebenslauf zu übermitteln.
Die BF kontaktierte XXXX zwar am 10.10.2024 per Telefon, erreichte diesen dabei aber außerhalb seines Büros in einem für ihn unpassenden Zeitpunkt. Statt ihren Lebenslauf und eine seriöse Bewerbungsmail nachzureichen, veröffentlichte die BF nach dem Telefonat im Hinblick auf das Unternehmen XXXX folgende Rezension auf Google:
„Unmöglicher Besitzer, so wie der ganze Betrieb“ und vergab einen von fünf möglichen Sternen (= schlechtestmögliche Bewertung)
In der Antwort von XXXX auf diese Rezension kommt neuerlich klar und nachvollziehbar zum Ausdruck, dass sich die BF nicht um die verfahrensgegenständliche Stelle bemüht, sondern das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses vereitelt hat. So schrieb XXXX :
„Sehr geehrte Frau XXXX , Wir danken für Ihre Rezension, ABER leider müssen wir ihnen schon mitteilen, wenn man eine solche Bewerbung Siehe Anhang an uns schreibt, wie folgt:
‚Hallo,ich suche schon langer eine Stelle, und kann bei euch arbeiten.‘
ist es nicht verwunderlich, dass man sich nicht auskennt und dem AMS dieses auch mitteilt. Da steht nicht für welche Stelle, keine Telefonummer, kein Anhang von einem Lebenslauf, Kein Name - nur im Betreff, sonst NICHTS!!! Es tut uns leid, aber man kann wohl erwarten, WENIGSTENS einen Lebenslauf und eine anstängide Bewerbung von einem Arbeitssuchenden zu erhalten. Und die Aussage... Unmöglicher Besitzer, so wie der ganze Betrieb! Werden wir uns rechtliche Schritte vorbehalten. Da Sie uns und den Betrieb in keinster Weise kennen, sowie mich persönlich nicht kennen.“
Es kam kein Dienstverhältnis zwischen der BF und dem Unternehmen XXXX zustande.
Die BF hat sich somit in Bezug auf die konkret vermittelte Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt.
2.3.2.4. Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.
Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 15. Lfg (März 2018), § 9 AlVG, Rz 242).
Am 10.10.2024 wurde die BF zur Wahrung des Parteiengehörs zu etwaigen Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung befragt. Die BF hat von der Möglichkeit, Einwendungen hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und hinsichtlich sonstiger Gründe zu erheben, keinen Gebrauch gemacht. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor.
Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.
2.3.2.5. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die BF in Hinblick auf diese Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.
Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, weil die BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch ihr Verhalten setzte sie eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG.
2.3.2.6. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es der BF bewusst gewesen sein muss, dass ihr Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat die BF durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.
Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd. § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt.
2.3.2.7. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Im vorliegenden Fall sind sohin keine Nachsichtsgründe hervorgekommen.
2.3.2.8. Die Beschwerde gegen den Bescheid (idF der Beschwerdevorentscheidung) ist daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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