AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W255.2283600.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christa KOCHER und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte SCHUHMEISTER & HAYDN, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 14.09.2023, SVNR: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.12.2023, GZ: 2023-0566-3-016080, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum 06.09.2023 bis 17.10.2023, gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.05.2024 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) hat zuletzt per 06.06.2023 die Zuerkennung von Notstandshilfe beantragt. Diese wurde ihm gewährt.
1.2. Am 30.06.2023 wurde zwischen dem BF und dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) verbindlich ein Betreuungsplan, gültig bis 30.12.2023, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass sich der BF auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, bewirbt und dem AMS innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung gibt, sowie weiters, dass der BF selbständig Bewerbungs-Aktivitäten setzt und auf Kontaktversuche von Unternehmen, die mit ihm in Kontakt treten, reagiert. Die Betreuungsvereinbarung enthielt eine Belehrung gemäß § 10 AlVG.
1.3. Am 17.08.2023 meldete der BF, dass er von 23.08.2023 bis 30.08.2023 einen Auslandsaufenthalt plane.
1.4. Mit Schreiben vom 23.08.2023 wurde dem BF vom AMS ein Stellenangebot für eine Beschäftigung als Reinigungskraft bei der XXXX im Ausmaß von 20 Wochenstunden und einem Mindestentgelt in Höhe von brutto EUR 1,58 pro Stunde übermittelt und der BF aufgefordert, sich sofort für die Stelle zu bewerben und dem AMS innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand seiner Bewerbung zu informieren. Dieses Schreiben wurde am 28.08.2023 an der Adresse des BF zugestellt.
1.5. Der BF befand sich von 23.08.2023 bis 30.08.2023 auf einem Urlaub in Nordzypern.
1.6. Am 12.09.2023 wurde der BF vor dem AMS zum Nichtzustandekommen der ihm zugewiesenen Beschäftigung als Reinigungskraft bei der XXXX niederschriftlich einvernommen.
1.7. Am 12.09.2023 übermittelte der BF der XXXX eine E-Mail mit dem Betreff: „ XXXX Bewerbung“ und folgendem Inhalt:
„Habe keine Erfahrung in Gebäudereinigung lg“
Der E-Mail war ein Lebenslauf des BF beigefügt.
1.8. Am 13.09.2023 übermittelte die XXXX dem BF per E-Mail eine Absage.
1.9. Mit Bescheid des AMS vom 14.09.2023, SVNR: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 06.09.2023 bis 17.10.2023gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass der BF die Aufnahme der ihm vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der XXXX durch sein Verhalten vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
1.10. Am 09.10.2023 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.9. genannten Bescheid des AMS ein. Der BF brachte vor, dass er sich zum Zeitpunkt der Zustellung des Schreibens des AMS, in dem sich das verfahrensgegenständliche Stellenangebot befunden habe, im Ausland befunden habe. Seine Tochter habe den Brief entgegengenommen. Nach der Bekanntgabe der freien Stelle bei der XXXX habe sich der BF beworben, jedoch sei seine Bewerbung mit E-Mail vom 13.09.2023 abgelehnt worden.
1.11. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 13.12.2023, GZ: WF 2023-0566-3-016080, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 14.09.2023, SVNR: XXXX , bestätigt.
1.12. Am 19.12.2023 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1.13. Am 02.01.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung W237 des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
1.14. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.03.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W237 des Bundesverwaltungsgerichts abgenommen und der Gerichtsabteilung W255 des Bundesverwaltungsgerichts neu zugewiesen.
1.15. Mit Schreiben vom 02.04.2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht den BF auf, seine an die XXXX gesendete Bewerbung sowie diverse, konkret genannte Dokumente zwecks Nachweises seines Aufenthaltes in Nordzypern von 23.08.-30.08.2023, vorzulegen.
1.16. Mit Schreiben vom 16.04.2024 übermittelte der BF dem Bundesverwaltungsgericht einen Teil der im Schreiben vom 02.04.2024 angeforderten Unterlagen.
1.17. Am 16.05.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein des BF, seines Rechtsvertreters und einer Vertreterin des AMS eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Zuge der Verhandlung wurden eine Vertreterin der XXXX sowie die Ehegattin und Tochter des BF als Zeuginnen einvernommen.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Der BF ist XXXX geboren. Er ist seit 27.11.2006 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet.
2.1.2. Der BF hat erstmals im Jahr 1989 und seither wiederholt regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Der BF hat im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zuletzt per 06.06.2023 die Zuerkennung von Notstandshilfe beantragt. Diese wurde ihm gewährt.
2.1.3. Am 30.06.2023 wurde zwischen dem BF und dem AMS verbindlich ein Betreuungsplan, gültig bis 30.12.2023, vereinbart. Inhalt dieser Vereinbarung war unter anderem, dass sich der BF auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, bewirbt und dem AMS innerhalb von 8 Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung gibt, sowie weiters, dass der BF selbständig Bewerbungs-Aktivitäten setzt und auf Kontaktversuche von Unternehmen, die mit ihm in Kontakt treten, reagiert. Die Betreuungsvereinbarung enthielt eine Belehrung gemäß § 10 AlVG.
2.1.4. Am 17.08.2023 meldete der BF dem AMS, dass er von 23.08.2023 bis 30.08.2023 einen Auslandsaufenthalt plane. Der Notstandshilfebezug des BF wurde seitens des AMS von 24.08.2023 bis 30.08.2023 ruhend gestellt.
2.1.5. Mit Schreiben vom 23.08.2023 wurde dem BF vom AMS ein Stellenangebot für eine Beschäftigung als Reinigungskraft bei der XXXX im Ausmaß von 20 Wochenstunden und einem Mindestentgelt in Höhe von brutto EUR 1,58 pro Stunde übermittelt und der BF aufgefordert, sich sofort für die Stelle zu bewerben und dem AMS innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand seiner Bewerbung zu informieren. Das Profil für die Stelle als Reinigungskraft lautete abschließend wie folgt:
„Keine Vorkenntnisse in der Reinigung notwendig
Keine abgeschlossene Berufsausbildung notwendig
Verlässlichkeit
Sie sind teamfähig, können aber auch selbständig arbeiten
Kommunikation und gute Deutschkenntnisse
Gültige Arbeitspapiere
Führerschein B, eigener PKW von Vorteil“
Dieses Schreiben wurde als RSa-Brief am 28.08.2023 an der Adresse des BF an dessen Tochter übergeben und die Übernahme durch die Tochter des BF eigenhändig bestätigt. Die Tochter legte den RSa-Brief gemeinsam mit anderen Poststücken, die während der Abwesenheit des BF einlangten, auf den Wohnzimmertisch.
2.1.6. Der BF befand sich vom 23.08.2023 bis 30.08.2023 gemeinsam mit seiner Ehegattin und dem gemeinsamen Sohn auf Urlaub in Nordzypern.
2.1.7. Am Folgetag seiner Rückkehr aus Nordzypern, dem 31.08.2023, sah der BF die Post auf seinem Wohnzimmertisch und erlangte Kenntnis vom RSa-Brief des AMS samt darin befindlichem unter Punkt 2.1.5. genannten Stellenangebot.
2.1.8. Am 12.09.2023 wurde der BF vor dem AMS zum Nichtzustandekommen der ihm zugewiesenen Beschäftigung als Reinigungskraft bei der XXXX niederschriftlich einvernommen, da er sich bis dahin nicht auf die Stelle beworben hatte.
2.1.9. Am 12.09.2023 übermittelte der BF der XXXX eine E-Mail mit dem Betreff: „ XXXX Bewerbung“ und folgendem Inhalt:
„Habe keine Erfahrung in Gebäudereinigung lg“
Der E-Mail war ein Lebenslauf des BF beigefügt, der sowohl grammatikalische Fehler als auch Satzzeichen-Fehler enthält. Der Lebenslauf des BF enthält kein Foto.
2.1.10. Am 13.09.2023 übermittelte die XXXX dem BF per E-Mail eine Absage auf seine Bewerbung. Grund für die Absage war die Art der Bewerbung bzw. Ausgestaltung der E-Mail vom 12.09.2023.
2.1.11. Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG belehrt.
2.1.12. Mit Bescheid des AMS vom 14.09.2023, SVNR: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 06.09.2023 bis 17.10.2023 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat.
2.1.13. Der BF brachte am 09.10.2023 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.12. genannten Bescheid ein.
2.1.14. Der unter Punkt 2.1.13. genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 13.12.2023, GZ: WF 2023-0566-3-016080, bestätigt.
2.1.15. Gegen die unter Punkt 2.1.14. genannte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am 19.12.2023 fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein.
2.1.16. Der BF suchte am 11.09.2023 einen Arzt auf. Er wurde ab 11.09.2023 krankgeschrieben. Er bezog vom 14.09.2023 bis 24.11.2023 Krankengeld.
2.1.17. Der BF hat sich während seines Aufenthaltes in Nordzypern von 23.08.-30.08.2023 nicht eine Verletzung am Knie zugezogen.
2.1.18. Der BF war weder zum Zeitpunkt, als er vom Stellenangebot bei der XXXX Kenntnis erlangte, willig und bereit, als Reinigungskraft tätig zu sein, noch zum Zeitpunkt seiner Bewerbung am 12.09.2023. Auch am Tag der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 16.05.2024 hat der BF klar gesagt, dass er weiterhin nicht bereit ist, als Reinigungskraft zu arbeiten.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.2.3. Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS, der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger sowie dem Antrag auf Notstandshilfe des BF per 06.06.2023.
2.2.4. Die Feststellung hinsichtlich der Betreuungsvereinbarung (Punkt 2.1.3.) ergibt sich aus der im Akt einliegenden Betrauungsvereinbarung vom 30.06.2023.
2.2.5. Die Feststellung, dass der BF dem AMS seinen Auslandsaufenthalt vom 23.08.-30.08.2023 meldete (Punkt 2.1.4.) stützt sich auf den diesbezüglichen Aktenvermerk des AMS vom 17.08.2023. Dass der Notstandshilfebezug des BF aufgrund des Auslandsaufenthaltes vom 24.08.-30.08.2023 ruhend gestellt wurde (Punkt 2.1.4.), stützt sich auf die Angaben der Vertreterin des AMS in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 16.05.2024 und den damit übereinstimmenden AMS-Bezugsverlauf.
2.2.6. Die Feststellungen hinsichtlich des Vermittlungsvorschlages als Reinigungskraft bei der XXXX (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf den im Akt einliegenden Vermittlungsvorschlag vom 23.08.2023 sowie die Angaben der Zeugin XXXX , die in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt hat, dass das AMS und die XXXX im August/September 2023 in Zusammenarbeit eine neue Reinigungskraft gesucht haben und eine Vorerfahrung im Reinigungsbereich keine zwingende Voraussetzung gewesen ist.
Die Feststellungen zur Zustellung an die Tochter (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf die Einsichtnahme in die Übernahmebestätigung der Österreichischen Post AG sowie die glaubhaften Angaben der Tochter in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, denen zufolge sie den Brief entgegengenommen und die Übernahme bestätigt hat. Die Tochter hat sodann glaubhaft geschildert, den RSa-Brief gemeinsam mit anderen Poststücken, die die während der Abwesenheit des BF einlangten, auf den Wohnzimmertisch gelegt zu haben. Diese Vorgehensweise der Tochter bezüglich des Umganges mit Poststücken wurde auch von der Ehegattin und vom BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 16.05.2024 bestätigt.
2.2.7. Der Auslandsaufenthalt des BF vom 23.08.2023 bis 30.08.2023 (Punkt 2.1.6.) stützt sich auf die Einsichtnahme in die Reisepässe des BF und seiner Ehegattin sowie die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Tochter und der Ehegattin des BF als Zeuginnen vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.2.8. Die Feststellung, dass der BF am 31.08.2023 die Post auf seinem Wohnzimmertisch liegen sah und Kenntnis vom Stellenangebot bei der XXXX erlangte (Punkt 2.1.7.), stützt sich auf die Aussage der Ehegattin des BF, derzufolge die Tochter die Post auf den Wohnzimmertisch gelegt und der BF die Post am nächsten oder übernächsten Tag der Rückkehr aus Nordzypern angeschaut habe. Auch die Tochter des BF bestätigte ausdrücklich, dass sich der BF die Post nach seiner Rückkehr aus Nordzypern angeschaut habe. Die gegenteilige Behauptung des BF, erst am 12.09.2023 beim AMS Kenntnis vom Stelleninserat erlangt zu haben, ist nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft, zumal der BF keinen nachvollziehbaren Grund dafür nennen konnte, warum er seine Post nach seiner Rückkehr für mindestens 13 Tage ignorieren sollte. Die Behauptung des BF sich während des Urlaubs am Knie verletzt und aufgrund von starken Schmerzen und Krankenstand nicht um die Post gekümmert zu haben, wurde durch seine Ehegattin und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger widerlegt. Seine Ehegattin führte glaubhaft aus, dass sich der BF im Urlaub nicht am Knie und auch sonst nicht verletzt habe. Dies bestätigt der BF sodann in der Verhandlung – entgegen seinen früheren schriftlichen Ausführungen – und meinte, er hätte sich das Knie beim Fußballspielen vor dem Urlaub verletzt, wo seine Ehegattin nicht dabei gewesen sei. Der BF war zudem erst ab 11.09.2023 krankgeschrieben und nicht unmittelbar nach seiner Rückkehr aus Nordzypern. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der BF in der Lage sein sollte, für eine Woche nach Nordzypern zu reisen, um dort einen Urlaub zu verbringen, sich dort nicht verletzt und nach seiner Rückkehr vom Urlaub im Unterschied dazu aufgrund einer vor dem Urlaub liegenden Verletzung nicht in der Lage sein sollte, seine Post am Wohnzimmertisch anzuschauen.
2.2.9. Es ist unstrittig, dass der BF am 12.09.2023 vor dem AMS zum Nichtzustandekommen der ihm zugewiesenen Beschäftigung als Reinigungskraft bei der XXXX niederschriftlich einvernommen wurde, da er sich bis dahin nicht auf die Stelle beworben hatte (Punkt 2.1.8.).
2.2.10. Die Feststellungen zur Bewerbung des BF vom 12.09.2023 sind unstrittig (Punkt 2.1.9.). Die Zeugin XXXX hat dem Bundesverwaltungsgericht die Bewerbungsmail des BF vom 12.09.2023 vorgelegt, nachdem der BF dieser Forderung nicht nachgekommen war. Dass der Lebenslauf Fehler grammatikalische Fehler und Satzzeichen-Fehler enthält ist augenscheinlich; ebenso, dass der Lebenslauf kein Foto enthält.
2.2.11. Es ist unstrittig, dass die XXXX dem BF am 13.09.2023 per E-Mail eine Absage auf seine Bewerbung erteilt hat (Punkt 2.1.10.). Der BF hat in seiner Bewerbungs-E-Mail weder eine Anrede noch einen Absender inkludiert. Er hat ausschließlich darauf hingewiesen, über keine Erfahrung im Reinigungsbereich zu verfügen, obwohl im Stelleninserat ausdrücklich stand, dass keine Vorerfahrung im Reinigungsbereich erforderlich war.
Aus den Angaben der Zeugin XXXX kommt klar zum Ausdruck, dass die Art der Bewerbung bzw. Ausgestaltung der E-Mail vom 12.09.2023 der Grund für die Absage war. Sie gab an, die Bewerbungsmail des BF nicht ansprechend gefunden zu haben. Das Motivationsschreiben habe gefehlt. Der BF habe nur einen Satz „Habe keine Erfahrung in Gebäudereinigung“ geschrieben. Das habe ihr gezeigt, dass der BF nicht wirklich arbeiten wollen habe. Sie habe jedoch BewerberInnen gesucht, die arbeiten wollen. Sie bestätigte auf Nachfrage, dass ihr Arbeitgeber BewerberInnen, auch wenn diese über keine Vorerfahrung im Reinigungsbereich verfügen, jedenfalls zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hätte bzw. einlädt, wenn diese die Bewerbung so formulieren, dass sie das Gefühl hat, diese Personen sind ernsthaft interessiert, was auf den BF nicht zugetroffen habe.
Der BF bestätigte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 16.05.2024 wiederholt, nicht als Reinigungskraft arbeiten zu wollen und eine solche Tätigkeit auch nicht anzunehmen. Dies brachte er durch seine Art der Bewerbung unmissverständlich zum Ausdruck.
2.2.12. Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF gemäß § 10 AlVG (Punkt 2.1.11.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. Sie ergibt sich ua aus der Betreuungsvereinbarung des BF sowie dem Umstand, dass der BF bereits seit 1989 wiederholt regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht und ihm seine Pflicht, sich auf Stelleninserate, die ihm vom AMS zugeschickt werden, zu bewerben, sehr gut bekannt ist.
2.2.13. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.12. und Punkt 2.1.14.) sowie der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.13.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
2.2.14. Dass der BF fristgerecht einen Vorlageantrag (Punkt 2.1.15.) einbrachte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.
2.2.15. Die Feststellungen zum Krankenstand und Krankengeldbezug des BF (Punkt 2.1.16.) stützen sich auf die Krankenstandsbescheinigung der Österreichischen Gesundheitskasse vom 24.11.2023, in der die Arbeitsunfähigkeit des BF vom 11.09.2023 bis 24.11.2023 bestätigt wird, sowie die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.
2.2.16. Dass sich der BF während seines Aufenthaltes auf Nordzypern keine Verletzung am Knie zugezogen hat (Punkt 2.1.17.) stützt sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Ehegattin des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Obwohl der BF zuvor im Verfahren schriftlich behauptet hatte, sich während diesem Urlaub sein Knie verletzt zu haben, erklärte er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er sich bereits vor dem Urlaub beim Fußballspielen sein Knie verletzt hätte.
2.2.17. Die Ablehnung und Unwilligkeit des BF als Reinigungskraft zu arbeiten (Punkt 2.1.18.) ergibt sich aus der Ausgestaltung seiner Bewerbung bei der XXXX vom 12.09.2023 sowie seinen Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 16.05.2024:
„VR: Warum erwähnen Sie in der E-Mail, dass Sie keine Erfahrung in Gebäudereinigung haben?
BF: Weil das keine Arbeit für mich ist. Diese Tätigkeit würde ich nicht einmal annehmen. Ich bin gelernter Frisör und Versicherungskaufmann und habe in einem Casino gearbeitet, aber ich bin keine Reinigungskraft.
VR: Laut Stelleninserat hätten Sie keine Vorerfahrung in Gebäudereinigung benötigt! Warum haben Sie dennoch explizit erwähnt, dass Sie keine Erfahrung in Gebäudereinigung haben?
BF: Soweit ich mich erinnern kann ist das drinnen gestanden.
BFV nimmt Einsicht.
VR: Es ist drinnen gestanden. Es steht wörtlich hier: „Keine Vorkenntnisse in der Reinigung notwendig“.
BF: Warum schreiben sie dann in der Antwort, dass sie mir absagen, weil ich keine Erfahrung habe? Es ist hundertprozentig drinnen gestanden, dass man Erfahrung braucht. Ich kann das Schreiben noch einmal finden.
VR: Wären Sie heute bereit als Reinigungskraft zu arbeiten, wenn Ihnen das AMS neuerlich eine Stelle als Reinigungskraft übermitteln würde?
BF: Ich habe diese fachliche Erfahrung nicht und würde dort nicht arbeiten, solange mir das AMS keine Umschulung bezahlt.“
2.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A)
2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
„Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
[…]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt,
[…]
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
[…]
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
2.3.2. Abweisung der Beschwerde
2.3.3. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
Laut VwGH ist das Arbeitsmarktservice auch während eines Ruhenszeitraums gem § 16 Abs. 1 lit g AlVG berechtigt und verpflichtet, dem Arbeitslosen Beschäftigungen mit Beginn nach dem Ablauf des Ruhenszeitraumes zuzuweisen. Solche Zuweisungen sind als Zuweisungen iSd § 10 Abs 1 AlVG anzusehen (VwGH 18. 12. 2003, 99/08/0121) (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 21. Lfg. (Mai 2023), § 10 AlVG, Rz 285).
2.3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, einen ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen.
Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw des Erfolges einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen (dolus eventualis) (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 21. Lfg. (Mai 2023), § 10 AlVG, Rz 258).
Um sich in Bezug auf eine zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es somit einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH 20. 9. 2000, 2000/08/0056). Dabei ist es irrelevant, ob ein derartiges Verhalten vor, während oder nach dem Vorstellungsgespräch gesetzt wurde (VwGH 25. 5. 2005, 2005/08/0052 (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 21. Lfg. (Mai 2023), § 10 AlVG, Rz 259).
2.3.4.1. Der BF hat am 31.08.2023 Kenntnis vom Stelleninserat erlangt. Im Begleitschreiben wurde der BF aufgefordert, sich umgehend auf die Stelle zu bewerben und dem AMS binnen acht Tagen Rückmeldung zum Ergebnis bzw. aktuellen Stand der Bewerbung zu erstatten. Der BF hat sich erst am 12.09.2023 und somit nach Ablauf der Frist, binnen derer er das AMS über das Ergebnis der Bewerbung informieren sollte, bei der XXXX beworben.
2.3.4.2. Der BF hat sich sodann am 12.09.2023 auf die Stelle beworben, jedoch auf eine Art und Weise, mit der er bei der XXXX den Eindruck hinterließ, für die Stelle nicht interessiert zu sein.
Wie festgestellt, übermittelte der BF der XXXX eine E-Mail mit dem Betreff: „ XXXX Bewerbung“ und folgendem Inhalt:
„Habe keine Erfahrung in Gebäudereinigung lg“
Der E-Mail war ein Lebenslauf des BF beigefügt, der sowohl grammatikalische Fehler als auch Satzzeichen-Fehler enthält. Der Lebenslauf des BF enthält kein Foto.
Der BF hat in seiner Bewerbungs-E-Mail weder eine Anrede noch einen Absender inkludiert. Er hat ausschließlich darauf hingewiesen, über keine Erfahrung im Reinigungsbereich zu verfügen, obwohl im Stelleninserat ausdrücklich stand, dass keine Vorerfahrung im Reinigungsbereich erforderlich war.
Wie beweiswürdigend ausgeführt, kommt aus den Angaben der Zeugin XXXX klar zum Ausdruck, dass die Art der Bewerbung bzw. Ausgestaltung der E-Mail vom 12.09.2023 der Grund für die Absage war. Sie gab an, die Bewerbungsmail des BF nicht ansprechend gefunden zu haben. Das Motivationsschreiben habe gefehlt. Der BF habe nur einen Satz „Habe keine Erfahrung in Gebäudereinigung“ geschrieben. Das habe ihr gezeigt, dass der BF nicht wirklich arbeiten wollen habe. Sie habe jedoch BewerberInnen gesucht, die arbeiten wollen. Sie bestätigte auf Nachfrage, dass ihr Arbeitgeber BewerberInnen, auch wenn diese über keine Vorerfahrung im Reinigungsbereich verfügen, jedenfalls zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hätte bzw. einlädt, wenn diese die Bewerbung so formulieren, dass sie das Gefühl hat, diese Personen sind ernsthaft interessiert, was auf den BF nicht zugetroffen habe.
Der BF bestätigte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 16.05.2024 wiederholt, nicht als Reinigungskraft arbeiten zu wollen und eine solche Tätigkeit auch nicht anzunehmen. Dies brachte er durch seine Art der Bewerbung unmissverständlich zum Ausdruck.
Ausschließlich auf Grund seiner E-Mail wurde der BF nicht für ein Vorstellungsgespräch eingeladen und für den weiteren Bewerbungsprozess nicht mehr berücksichtigt.
Der BF hat sich somit in Bezug auf die konkret vermittelte Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt.
2.3.5. Gemäß § 9 Abs 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.
Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 15. Lfg. (März 2018), § 9 AlVG, Rz 242).
Am 12.09.2023 wurde der BF zur Wahrung des Parteiengehörs zu etwaigen Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung befragt. Der BF hat von der Möglichkeit, Einwendungen hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und hinsichtlich sonstiger Gründe zu erheben, keinen Gebrauch gemacht. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor.
Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.
2.3.6. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.
Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch sein Verhalten setzte sie er eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG.
Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.
Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt.
2.3.7. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenztiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).
Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).
Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen.
2.3.8. Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde der Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 06.09.2023 bis 17.10.2023 ausgesprochen. Weiters wurde ausgesprochen, dass sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde, verlängern (§ 10 Abs. 1 letzter Satz AlVG). Da der BF von 14.09.2023 bis 24.11.2023 Krankengeld bezogen hat, verlängert sich der Zeitraum des Anspruchsverlustes und ist festzustellen, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 06.09.2023 bis 13.09.2023 und von 25.11.2023 bis 28.12.2023 verloren hat.
2.3.9. Die Beschwerde gegen den Bescheid (idF der Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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