C-SchVO 2020/21 §11 Abs4
Leistungsbeurteilungsverordnung §22
SchUG §25 Abs1
SchUG §25 Abs2
SchUG §71 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W254.2249138.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geb. am XXXX , gesetzlich vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 16.11.2021, Zl. 74.500/0001-allg/2021, den Beschluss:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Tirol zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2020/21 die XXXX -Klasse (10. Schulstufe) Bundesfachschule für wirtschaftliche Berufe XXXX , Vertiefung „ XXXX “.
Mit Entscheidung der Klassenkonferenz vom 14.09.2021 wurde der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt, da er, auch nach Ablegung von Wiederholungsprüfungen, in den Pflichtgegenständen „ XXXX ) sowie „Musik, Bildnerische Erziehung und kreativer Ausdruck“ weiterhin mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Widerspruch und brachte vor, dass die Beurteilung mit „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand XXXX nicht gerechtfertigt sei.
Daraufhin wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt, welches dem Beschwerdeführer übermittelt wurde. Aufgrund der Stellungnahme des Beschwerdeführers, in welchem unter anderem ausgeführt wurde, dass das Klassenbuch nicht vorgelegt worden sei, kein gesetzeskonformes Prüfungsprotokoll erstellt worden sei und die Stellungnahmen der Lehrpersonen und Schulqualitätsmanagerin unrichtig seien wurde ein ergänzendes Gutachten am 07.11.2021 erstellt, welches dem Beschwerdeführer jedoch nicht übermittelt wurde.
Mit Bescheid vom 16.01.2021 wurde der Widerspruch abgewiesen und die Beurteilung der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand XXXX mit „Nicht genügend“ festgesetzt sowie ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. In der Begründung stützte sich der Bescheid im Wesentlichen auf die wörtliche Wiedergabe des Gutachtens der Schulqualitätsmanagerin.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, dass das Parteiengehör verletzt worden sei, dass das Ergänzungsgutachten nicht übermittelt worden sei und auch dem Antrag auf Einholung des Klassenbuches nicht entsprochen worden sei. Darüber hinaus sei das Sachverständigengutachten unschlüssig gewesen und die Schulqualitätsmanagerin befangen. Es habe ein korrektes Prüfungsprotokoll gefehlt und es habe dem Bescheid an einer ordnungsgemäßen Begründung gefehlt. Darüber hinaus habe sich die Behörde nicht mit der Möglichkeit des Aufsteigens mit zwei „Nicht genügend“ auseinandergesetzt, obwohl dies durch § 11 C-SchVO ermöglicht werde.
Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 10.12.2021 vorgelegt ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2020/21 die XXXX -Klasse (10. Schulstufe) Bundesfachschule für wirtschaftliche Berufe XXXX , Vertiefung „ XXXX “.
Der Beschwerdeführer trat zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand „ XXXX am 13.09.2021 an.
Die Prüfungsdauer ist aus dem Prüfungsprotokoll der Prüfung XXXX nicht herauslesbar. Die Unterlagen reichen nicht dafür aus, ob die Beurteilung mit „Nicht genügend“ unrichtig oder richtig war.
Der Beschwerdeführer wurde im Jahreszeugnis des Schuljahres 2020/21 in den Pflichtgegenständen „Musik, Bildnerische Erziehung und kreativer Ausdruck“ sowie in „ XXXX “ mit „Nicht genügend“ beurteilt.
Am 14.09.2021 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist. Eine Leistungsprognose wurde nicht erstellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und insbesondere aus dem darin einliegenden Prüfungsprotokoll, den Stellungnahmen des Beschwerdeführers und dem Bescheid.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).
3.2. Die Bildungsdirektion für Tirol hat in zwei wesentlichen Punkten bloß ansatzweise ermittelt, weshalb eine Zurückverweisung im vorliegenden Fall geboten erscheint: zum einen hat sie sich mit der Beurteilung der Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand XXXX mit „Nicht genügend“ zu wenig auseinandergesetzt und letztlich nur das Gutachten der Schulqualitätsmanagerin wortwörtlich im Bescheid wiedergegeben. Zum anderen hat sie gänzlich die Möglichkeit der Aufstiegsklausel mit zwei „Nicht genügend“, wie sie durch die Corona Schulverordnung vorgesehen ist, außer Acht gelassen und keine Leistungsprognose bezüglich des Beschwerdeführers erstellt.
3.3. Gemäß § 71 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichen, ob eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilung bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Die Unterlagen gelten unter anderem als nicht ausreichend, wenn prüfungstechnische Mängel vorliegen, wenn zB eine massive Verletzung der für eine mündliche Prüfung vorgesehene Prüfungszeit vorliegt.
Gemäß § 22 Abs. 6 Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974 hat die Dauer einer mündlichen Teilprüfung 15 bis 30 Minuten zu betragen. Aus dem Prüfungsprotokoll ergibt sich aber die Dauer der Prüfung nicht. Der Beschwerdeführer hat unter Anführung von Beweismitteln angegeben, dass die mündliche Prüfung nicht die volle Prüfungszeit ausgeschöpft habe und damit substantiiert bestritten, dass die gesetzliche Prüfungszeit eingehalten worden sei (Beschwerde S. 21). Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer auch beizupflichten, dass das (im Nachhinein angefertigte) Prüfungsprotokoll für den Teil Medien der Wiederholungsprüfung XXXX Mängel aufweist.
Ungeklärt blieb im Bescheid auch die Problematik der Produktmappe, die in die Benotung einbezogen worden war. Hierzu finden sich lediglich die Aussage einer Schulkollegin, die vorbringt, dass der Beschwerdeführer nicht mitgearbeitet habe. Demgegenüber steht die Aussage des Beschwerdeführers, dass er davon ausgegangen sei, seine Mappe wäre in der Schule und die Aussage der Klassenkollegin auf einem Streit beruhe. Der Sachverhalt dazu blieb ungeklärt.
Aber auch ganz allgemein ist zu bemängeln, dass es die belangte Behörde verabsäumt hat, sich eigenständig mit den Beweisergebnissen auseinanderzusetzen. Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass aus der Begründung des Bescheides nicht ersichtlich ist, welche Rolle Frau XXXX im Verfahren einnimmt und welche Unterlagen ihrer Stellungnahme zugrunde lagen. Generell ist an dieser Stelle anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht in der bloßen wörtlichen Wiedergabe der Stellungnahmen der zuständigen Schulqualitätsmanagerin keine für eine Bescheidbegründung notwendige, ausreichende Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt erblicken kann. Die wörtliche Wiedergabe der Äußerungen der zuständigen Schulqualitätsmanagerin kann klare und übersichtliche, auf eigenständige Erwägungen bei der Würdigung der vorliegenden Beweismittel gegründete Sachverhaltsfeststellungen der Bildungsdirektion über die jeweils relevanten Umstände nicht ersetzen (vgl. statt vieler VwGH vom 06.03.2008, 2007/09/0335).
Die belangte Behörde hätte sich mit den zahlreichen Argumentationen des Beschwerdeführers insbesondere aus der Stellungnahme vom 22.10.2021 auseinandersetzen müssen, in welcher der Vorwurf erhoben wurde, dass der Beschwerdeführer Antworten gegeben hat, die nicht bewertet wurden (teilweise lediglich basierend darauf, dass die richtigen Ausführungen nicht im Unterricht behandelt worden seien). Das Prüfungsprotokoll gibt für den Verlauf der Prüfung jedoch nur wenig Aufschlüsse. Die Aufzeichnungen des Prüfers enthalten beispielsweise keine Angaben zur Antwort des Beschwerdeführers zur „leading line“, jedoch räumt der Prüfer ein, dass der Begriff vom Beschwerdeführer in Beantwortung der ersten Aufgabe genannt wurde und wurde die Antwort letztlich in der Stellungnahme von Frau XXXX als weiterer Punkt gewertet.
Insgesamt lässt sich aus den Prüfungsprotokollen nicht mehr ableiten, welche Antworten der Beschwerdeführer konkret auf die Fragen gegeben hat und auch daher reichen die Unterlagen nicht zur Feststellung aus, ob eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war. Daher ist auch aus diesem Grund das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen.
3.4. Darüber hinaus fehlen jedenfalls – selbst wenn die Beurteilung mit „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand XXXX bestätigt werden sollte – Ermittlungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer trotz der zwei „Nicht genügend“ zum Aufsteigen in die 11. Schulstufe berechtigt ist. Eine Leistungsprognose wurde nicht erstellt.
Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
Gemäß § 25 Abs. 2 SchUG ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand – ausgenommen an Berufsschulen – in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
Gemäß §11 Abs. 4 C-SChVO 2020/21, BGBl. II Nr. 384/2020 ist abweichend von § 25 Abs. 2 lit. c SchUG bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2020/2021 mit „Nicht genügend“ die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem „Nicht genügend“ ist eine Entscheidung der Konferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem „Nicht genügend“ bedarf der Vermerk der Zustimmung der Konferenz.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gebührt dem Aufsteigen trotz Vorliegens einer auf „Nicht genügend“ lautenden Beurteilung in einem Pflichtgegenstand nur dann der Vorzug vor einem Wiederholen der Schulstufe, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres zu „ersparen“ (siehe etwa VwGH 15.12.2011, 2009/10/0226 m.w.N.).
Dem § 25 Abs. 2 lit. c SchUG liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Aufsteigen trotz eines „Nicht genügend“ nur dann möglich sein soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit „Nicht genügend“ beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. Schwache Leistungen in mehreren der übrigen Pflichtgegenstände lassen im Regelfall die Prognose angezeigt erscheinen, der Schüler weise nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe auf, ohne dass eine genaue Festlegung erforderlich wäre, in welchem Einzelgegenstand mit einem negativen Abschluss zu rechnen sein werde. Zwar wurde vom Verwaltungsgerichtshof die Auffassung verworfen, es müssten die Leistungen eines Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen in jedem Fall „signifikant“, somit erheblich besser sein als das schlechteste denkbare positive Beurteilungskalkül, also „Genügend“, weil dies weder durch den Wortlaut des § 25 SchUG gedeckt noch mit dessen Zweck vereinbar ist. Ebenso verfehlt ist aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Auffassung, dass die Note „Genügend“ jedenfalls für eine positive Prognose ausreichend sei. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an (siehe VwGH 28.04.2006, 2005/10/0158, m.w.N.). So können auch mehrere auf „Genügend“ lautende Jahresbeurteilungen das Erteilen von § 25 Abs. 2 lit. c SchUG vertretbar erscheinen lassen, wenn aus diesen eine starke Tendenz in Richtung „Befriedigend“ herauslesbar ist (siehe dazu Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 16 zu § 25 Abs. 2 lit. c SchUG).
Im Fall des Beschwerdeführers wäre daher – neben der Überprüfung der übrigen Voraussetzungen des § 25 SchUG – nachvollziehbar zu überprüfen, ob er über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite im Pflichtgegenstand „ XXXX “ zu beseitigen und andererseits trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengungen auch die übrigen Pflichtgegenstände positiv abzuschließen. Auch die derzeitige positive Entwicklung in den mit „Genügend“ benoteten Pflichtgegenständen im laufenden Schuljahr wird in die Beurteilung miteinzubeziehen sein, da immer auf die Sachlage im Entscheidungszeitpunkt abzustellen ist.
Die Bildungsdirektion für Tirol hat es verabsäumt Ermittlungen zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe trotz zwei Beurteilungen mit „Nicht genügend“, insbesondere betreffend eine Leistungsprognose – zu tätigen. Der Gesetzgeber hat, wohl aufgrund der schwierigen Situation im Zuge der Corona Pandemie, für Schülerinnen und Schüler für das Schuljahr 2020/21 eine Möglichkeit geschaffen auch trotz mehrerer „Nicht genügend“ in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, die die Bildungsdirektion in ihrer Begründung außer Acht lässt. Es lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen, auf welcher Basis die Entscheidung zum Nichtaufsteigen des Beschwerdeführers getroffen wurde. Dasselbe gilt für die nur rudimentär begründete Stellungnahme der Schulqualitätsmanagerin.
3.5. Die Bildungsdirektion für Tirol hat daher bloß ansatzweise ermittelt und den maßgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, zumal die Verwaltung hier besonders „nahe am Beweis“ ist (vgl. wieder VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109; siehe zusätzlich VwGH 02.04.1998, 96/10/0093). Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, zumal der Beschwerdeführer gemäß § 71 Abs. 4 SchUG nach Unterbrechung des Verfahrens jedenfalls zumindest im Pflichtgegenstand XXXX zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen sein wird.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich ist das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die Bildungsdirektion für Tirol zurückzuverweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. etwa VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). Darüber hinaus wurde dem Eventualantrag (Punkt 5. [iii] der Beschwerde) des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde entsprochen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die an verschiedenen Stellen zitierte Rechtsprechung des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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