Normen
Auswertung in Arbeit!
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Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und EUR 610,60, insgesamt somit EUR 992,50, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 11. September 2009 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landesschulrates von Oberösterreich vom 30. Juli 2009, wonach er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt sei, abgewiesen und ausgesprochen, dass er zum Aufsteigen in die 7. Klasse eines Oberstufenrealgymnasiums nicht berechtigt sei.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Schuljahr 2008/2009 die 6. Klasse des Bundesoberstufenrealgymnasiums G. besucht und auf Grund der Entscheidung der Klassenkonferenz am 2. Juli 2009 im Pflichtgegenstand "Englisch" eine negative Jahresbeurteilung erhalten. Gleichzeitig sei ihm die Berechtigung zum Aufsteigen mit einem "Nicht genügend" nicht erteilt worden. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers sei mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 30. Juli 2009 mit der Begründung abgewiesen worden, der Beschwerdeführer habe neben dem "Nicht genügend" in "Englisch" in den Pflichtgegenständen "Deutsch", "Mathematik", "Latein" sowie "Bewegung und Sport" Jahresbeurteilungen mit "Genügend" erhalten. Auf Grund der durchgeführten Überprüfung habe sich im Pflichtgegenstand "Latein" das Fehlen ausreichender Leistungsreserven herausgestellt.
Auf Grund des eingeholten schlüssigen Gutachtens des Landesschulinspektors ergebe sich auch für die mit Berufung gegen den Bescheid des Landesschulrates vom 30. Juli 2009 angerufene Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, dass der Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand "Latein" nicht über genügend Leistungsreserven verfüge. Die Berechtigung zum Aufsteigen mit einem "Nicht genügend" sei ihm daher nicht zu erteilen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom damals noch minderjährigen Beschwerdeführer durch seine gesetzlichen Vertreter erhobene und zur hg. Zl. 2009/10/0226 protokollierte Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
II.
Mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 19. Oktober 2009 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 15. September 2009, wonach er nach durchgeführter Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand "Englisch", bei der er neuerlich mit "Nicht genügend" beurteilt worden wäre, zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, abgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid vom damals noch minderjährigen Beschwerdeführer durch seine gesetzlichen Vertreter an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 23. Februar 2010, B 1442/09, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten und zur hg. Zl. 2010/10/0090 protokolliert.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
III.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden.
Er hat sodann erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes
(SchUG) lauten auszugsweise wie folgt:
"Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
§ 20. (1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
...
Wiederholungsprüfung
§ 23. (1) Ein Schüler darf - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis
1. der Schüler in Pflichtgegenständen ohne Leistungsgruppen mit 'Nicht genügend' beurteilt worden ist, oder
2. der Schüler in der niedrigsten Leistungsgruppe eingestuft war und mit 'Nicht genügend' beurteilt worden ist, oder
3. der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit 'Nicht genügend' beurteilt worden ist; hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit 'Nicht genügend' gemäß Z 1 bis 3 zwei nicht übersteigen.
...
(5) Die Prüfungen nach Abs. 1 bis 4 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. ...
(6) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Abs. 3 sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.
...
Aufsteigen
§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note 'Nicht genügend' enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note 'Nicht genügend' enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit 'Befriedigend' beurteilt wurde.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note 'Nicht genügend' enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note 'Nicht genügend' erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
...
Berufung
§ 71. ...
(2) Gegen die Entscheidung,
...
c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25),
...
ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig.
...
...
4) Die Schulbehörde erster Instanz hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich die Berufung auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit 'Nicht genügend' stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, dass eine auf 'Nicht genügend' lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
...
(6) Der der Berufung stattgebenden oder diese abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf 'Nicht genügend' lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
…
8) In den Fällen des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 lit. a, lit. b, lit. c nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfung(en) oder nach Ablegung einer Nachtragsprüfung, lit. d, lit. e und lit. g ist gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c (sofern nicht der erste Satz Anwendung findet) und lit. f sowie in den Fällen der Beendigung des Schulbesuches (§ 33) geht der Instanzenzug der Verwaltung bis zur Schulbehörde zweiter Instanz, gegen deren Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
..."
IV.
Dem erstangefochtenen Bescheid liegt die auf das pädagogische Gutachten des Landesschulinspektors gestützte Auffassung zu Grunde, der Beschwerdeführer, der im Schuljahr 2008/09 die
6. Klasse des Bundesoberstufenrealgymnasiums G. besucht und im Pflichtgegenstand Englisch eine negative Jahresbeurteilung erhalten habe, verfüge im Pflichtgegenstand Latein nicht über genügend Leistungsreserven, um in der nächsthöheren Schulstufe die hier gestellten Anforderungen zu bewältigen und gleichzeitig die im negativ beurteilten Pflichtgegenstand vorhandenen Lücken zu schließen. Dem Beschwerdeführer sei daher die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe mit einem "Nicht genügend" nicht zu erteilen gewesen.
Der Beschwerdeführer wendet ein, bei Abschätzung seiner Leistungsreserven hätte das Notenbild in seinem Jahreszeugnis über die 6. Klasse berücksichtigt werden müssen. Er habe ohne Entscheidungsprüfung ein Genügend in Latein bekommen. Daraus könne nicht auf den Mangel an Leistungsreserven in diesem Gegenstand geschlossen werden, zumal dieser Beurteilung eine Leistungssteigerung im 2. Semester und vor allem eine positive Schularbeit zu Grunde gelegen seien. Von einer "schwachen Absicherung" des "Genügend" könne keine Rede sein. Im Übrigen weise er in 8 von 13 Fächern die Noten "Sehr gut" und "Gut" auf, was ebenfalls für bestehende Leistungsreserven spreche. Schließlich habe er im vorangegangenen Schuljahr, wenngleich es sich dabei um ein Wiederholungsjahr gehandelt habe, in Latein im
1. Halbjahr die Note "Sehr gut" und im 2. Halbjahr die Note "Gut" erhalten.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf:
Gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2005/10/0158, und die dort zitierte Vorjudikatur) gebührt dem Aufsteigen trotz Vorliegens einer auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilung in einem Pflichtgegenstand nur dann der Vorzug vor einem Wiederholen der Schulstufe, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres zu "ersparen". Dem § 25 Abs. 2 lit. c SchUG liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Aufsteigen trotz eines "Nicht genügend" nur dann möglich sein soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hiefür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. Schwache Leistungen in mehreren der übrigen Pflichtgegenstände lassen im Regelfall die Prognose angezeigt erscheinen, der Schüler weise nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe auf, ohne dass eine genaue Festlegung erforderlich wäre, in welchem Einzelgegenstand mit einem negativen Abschluss zu rechnen sein werde. Zwar wurde vom Verwaltungsgerichtshof die Auffassung verworfen, es müssten die Leistungen eines Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen in jedem Fall "signifikant", somit erheblich besser sein als das schlechteste denkbare positive Beurteilungskalkül, also "Genügend", weil dies weder durch den Wortlaut des § 25 SchUG gedeckt noch mit dessen Zweck vereinbar ist. Ebenso verfehlt ist aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Auffassung, dass die Note "Genügend" jedenfalls für eine positive Prognose ausreichend sei. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an (vgl. nochmals das zitierte hg. Erkenntnis vom 28. April 2006 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Im Beschwerdefall steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand "Englisch" mit "Nicht genügend" beurteilt wurde und dass er im Pflichtgegenstand "Latein" die Beurteilung "Genügend" erhalten hat.
Im pädagogischen Gutachten des zuständigen Landesschulinspektors wird das "Genügend" im Pflichtgegenstand "Latein" als "ein nicht abgesichertes Genügend" bewertet: Das
1. Semester habe der Beschwerdeführer lediglich auf Grund der mit "Befriedigend" bewerteten Mitarbeit gerade noch mit "Genügend" abschließen können; die beiden Schularbeiten seien negativ gewesen. Auf Grund eines Leistungsabfalls im Bereich der Mitarbeit und der negativen Benotung der dritten Schularbeit im 2. Semester sei eine Frühwarnung ausgesprochen worden. Die vierte Schularbeit sei mit "Genügend" zu bewerten gewesen. Dass der Beschwerdeführer unter einem permanenten Leistungsstress gestanden sei, zeige auch die von ihm praktizierte "Taktik", sich durch unerlaubtes Fernbleiben vom Unterricht zusätzliche, dringend benötigte Lernzeit zu verschaffen, sowie die Absage einer von ihm selbst gewünschten Prüfung wegen fehlender Vorbereitung.
Eine Unschlüssigkeit dieses Gutachtens ist - auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren und in der vorliegenden Beschwerde erstatteten Vorbringens - nicht ersichtlich. Die belangte Behörde ist auf der Grundlage dieses Gutachtens daher zu Recht zur Auffassung gelangt, der Beschwerdeführer verfüge nicht nur im Pflichtgegenstand "Englisch" sondern ungeachtet der Beurteilung "Genügend" auch im Pflichtgegenstand "Latein" über derartige Defizite, dass es ihm nicht möglich sein werde, diese auszugleichen und die Anforderungen der nächsthöheren Schulstufe zu erfüllen. Daran vermag auch das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Notenbild, wonach er in 8 von 13 Fächern mit "Sehr gut" oder "Gut" beurteilt worden sei, nichts zu ändern. Denn abgesehen davon, dass dieses Notenbild nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten dahin zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer auch in den Pflichtgegenständen "Mathematik", "Deutsch" sowie "Bewegung und Sport" jeweils nur ein "Genügend" erhalten hat, zeigt er damit nicht konkret auf, dass und inwieweit bei ihm - im Gegensatz zu den sachverständigen Darlegungen und ungeachtet der unbestrittenermaßen bestehenden Defizite - Leistungsreserven angenommen werden könnten, die ihn befähigten, die erwähnten Anforderungen zu erfüllen.
Soweit der Beschwerdeführer aber unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, der Sachverhalt sei nicht vollständig ermittelt worden, weil nicht darauf eingegangen worden sei, dass er das "Genügend" in "Latein" ohne Entscheidungsprüfung erhalten habe und dass der Klassenkonferenz bei ihrer Entscheidung über die Nichtgewährung der Aufstiegsklausel Mängel unterlaufen seien, hat er die Relevanz der behaupteten Verfahrensfehler iSd § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG nicht konkret aufgezeigt.
Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid erweist sich somit als unbegründet; sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
V.
Dem zweitangefochtenen Bescheid liegt die auf ein Gutachten des Landesschulinspektors gestützte Auffassung zu Grunde, die negative Beurteilung der Wiederholungsprüfung des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand "Englisch" sei rechtens; der Beschwerdeführer sei zum Aufsteigen in die 7. Klasse somit nicht berechtigt.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, die "Dokumentation und Stellungnahme zur Beurteilung der Wiederholungsprüfung" datiere mit 24. September 2009 und sei daher offenkundig erst im Nachhinein angefertigt worden, weil die Wiederholungsprüfung am 14. bzw. 15. September 2009 stattgefunden habe. Ihr Inhalt sei nicht nachvollziehbar, weil die Aufgabenstellungen und die Beschreibungen der Leistungen des Beschwerdeführers nicht angeschlossen seien. Maßstab für die Leistungsbeurteilung habe der Lehrplan zu sein, den hier festgelegten Anforderungen habe der Beschwerdeführer aber "jedenfalls entsprochen". Offenbar sei die bisherige (negative) Jahresbeurteilung in die Beurteilung der Wiederholungsprüfung eingeflossen. Überdies sei die Aufgabenstellung "unklar und zu wenig transparent" gewesen und es seien die Anforderungen über jene, die an eine 6. Schulstufe gestellt werden könnten, hinausgegangen. Auch sei das Bemühen des Beschwerdeführers um eine Leistungsverbesserung durch Besuch einer Privatschule zur Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung in "Englisch" ebenso unberücksichtigt geblieben wie seine schulbekannte Legasthenie. Bereits die Durchführung der Wiederholungsprüfung sei mangelhaft gewesen, zumal der Beschwerdeführer von der Prüferin lediglich die letzten beiden Monate des Schuljahres unterrichtet worden sei, von der Beisitzerin gar nicht. Die beiden Prüfer hätten die Wiederholungsprüfung daher gar nicht abnehmen dürfen. Schließlich sei die Entscheidung der Klassenkonferenz unzureichend begründet worden, der Landesschulinspektor sei zu Unrecht als Fachgutachter beigezogen worden und es sei überdies nicht darauf eingegangen worden, dass der Beschwerdeführer den Level B1 gemäß dem "Europäischen Referenzrahmen für Sprachen" erfüllt habe. Bei der "Klassenkonferenz im Sommer" sei die Klassenlehrerin abwesend gewesen, ohne dass dies begründet worden wäre, und es sei das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht und auf Parteiengehör verletzt worden.
Auch mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des zweitangefochtenen Bescheides auf:
Dem von der belangten Behörde eingeholten Fachgutachten zufolge entsprachen die Aufgabenstellungen bei der Wiederholungsprüfung dem Lehrplan, waren vielfältig und bezogen auf die im Unterricht durchgenommenen Inhalte. Der Schwierigkeitsgrad habe dem einer 6. Klasse eines Oberstufenrealgymnasiums entsprochen. Die Arbeit des Beschwerdeführers sei nachvollziehbar korrigiert worden, für die Gesamtbeurteilung sei ein gängiges Punktesystem verwendet worden, bei dem die verschiedenen Fertigkeiten des Schülers bewertet würden, sodass Schwächen in einem Teilbereich nicht unbedingt eine negative Note ergeben müssten. Die Legasthenie des Beschwerdeführers sei insofern berücksichtigt worden, als Rechtschreib- und Flüchtigkeitsfehler großteils vernachlässigt worden seien. Die Benotung sei korrekt und stimmig erfolgt. Die negative Gesamtbeurteilung sei gerechtfertigt, die Mindestanforderungen einer 6. Klasse seien weder in der schriftlichen Arbeit noch bei der mündlichen Prüfung erfüllt worden.
Diesen nicht als unschlüssig zu erkennenden sachverständigen Darlegungen hält der Beschwerdeführer zwar die Behauptung entgegen, er habe die in der Wiederholungsprüfung gestellten Anforderungen durch seine Leistungen überschritten, obwohl die gestellten Aufgaben unklar und für eine 6. Klasse zu schwer gewesen seien. Er hat aber weder konkret, noch auf gleicher fachlicher Ebene Umstände vorgebracht, die eine Unschlüssigkeit des Gutachtens aufzeigen könnten. Seinem Hinweis, seine Leistungen hätten dem Level B1 des "Europäischen Referenzrahmens für Sprachen" entsprochen, ist zu entgegnen, dass der Lehrplan den Maßstab für die Leistungsbeurteilung bildet. Dass die Prüfungsleistung des Beschwerdeführers aber den Anforderungen des Lehrplanes entsprochen hätte, wird durch die - wie der Beschwerdeführer behauptet - fachkundige Stellungnahme, wonach die Kriterien des erwähnten Levels B1 durch den Beschwerdeführer erfüllt worden wären und die Aufgabenstellung über diesem Level B1 gelegen sei, nicht dargetan. Mit diesem Hinweis wird daher kein Mangel in der Beurteilung seiner Prüfungsleistung aufgezeigt. Gleiches gilt für das Vorbringen, es hätte sein Bemühen um Leistungsverbesserung durch Besuch einer Privatschule berücksichtigt werden müssen.
Bei seinem Vorwurf, die Prüferin bei der Wiederholungsprüfung habe den Beschwerdeführer lediglich die letzten beiden Monate des Schuljahres unterrichtet und hätte daher die Wiederholungsprüfung nicht abnehmen dürfen, übersieht der Beschwerdeführer, dass § 23 Abs. 6 SchUG eine Prüfung durch "den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse" vorsieht, nicht aber verlangt, dass der Prüfer das gesamte Unterrichtsjahr oder zumindest den Großteil des Unterrichtsjahres den Prüfungskandidaten unterrichtet haben muss.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der "Dokumentation und Stellungnahme zur Beurteilung der Wiederholungsprüfung" sowie der Entscheidung der Klassenkonferenz, eine fehlerhafte Zusammensetzung der "Klassenkonferenz im Sommer", eine unzulässige Heranziehung des Landesschulinspektors als Fachgutachter sowie Verletzungen im Recht auf Parteiengehör behauptet, hat er es auch hier unterlassen, die Wesentlichkeit der behaupteten Verfahrensfehler iSd § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG darzulegen.
Auch die gegen den zweitangefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde ist daher unbegründet; sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
VI.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 15. Dezember 2011
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