BDG 1979 §145a
BDG 1979 §3
BDG 1979 §8
B-VG Art133 Abs4
DVG §3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W246.2237403.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , BA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerald KREUZBERGER, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11.11.2020, Zl. 2020-0.724.983, betreffend Feststellungsanträge zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 14.09.2020 beantragte die Beschwerdeführerin, eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin des Exekutivdienstes (Verwendungsgruppe E2a/Funktionsgruppe 2; Stammdienststelle Polizeiinspektion St.Marein), im Wege ihres Rechtsvertreters die bescheidmäßige Feststellung, dass ihre „Nichternennung […] spätestens zum/mit 01.09.2020 auf eine/die Position/Planstelle/Stelle E1 sowie die Nichternennung zum/mit 01.09.2020 zur „Frau Leutnant“ rechtswidrig war/ist“. In eventu beantragte die Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Feststellung, dass sie „spätestens zum/mit 01.09.2020 auf eine/die Position/Planstelle/Stelle E1, insb. auch als Frau Leutnant, zu ernennen gewesen wäre“. Weiters beantragte die Beschwerdeführerin in eventu die Feststellung, dass „es keine Gründe gab/gibt, welche [ihre] Ernennung […] spätestens zum 01.09.2020 auf die/eine Position/Planstelle/Stelle/Planstelle E1, insb. auch als Frau Leutnant, verhindert hätte“. Schließlich beantragte die Beschwerdeführerin, sie „sogleich auf eine/die Position/Planstelle/Stelle E1, insb. als Frau Leutnant, zu ernennen und zwar – insb. auch vorschlagsweise – im örtlichen Bereich des Stadtpolizeikommandos XXXX bzw. des Bezirkspolizeikommandos XXXX bzw. des AHZ XXXX bzw. der Landespolizeidirektion XXXX “.
Dazu führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass außer ihr sämtliche Kolleginnen und Kollegen im Bundesland XXXX , die am gleichen Lehrgang wie sie teilgenommen hätten, mit 01.09.2020 auf Planstellen der Verwendungsgruppe E1 ernannt worden seien. Die Beschwerdeführerin erfülle ebenso alle Voraussetzungen für die Verwendungsgruppe E1, wobei auch – soweit ersichtlich – disziplinarrechtlich keine Auffälligkeiten erkennbar seien. Es sei daher im Ergebnis nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin nicht auf eine der o.a. Planstellen ernannt worden sei.
Die Beschwerdeführerin legte diesem Antrag mehrere Unterlagen bei (insbesondere das Zeugnis über die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E1 im Exekutivdienst und die Bachelorurkunde betreffend den Fachhochschulstudiengang „Polizeiliche Führung“).
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies der Bundesminister für Inneres (in der Folge: die Behörde) die o.a. Anträge zurück.
Dabei führte er aus, dass die geltenden Rechtsvorschriften nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur keinen Rechtsanspruch auf Ernennung auf eine (andere) Planstelle und den damit verbundenen Dienstgrad (Frau Leutnant) vorsehen würden. Der Beschwerdeführerin komme daher weder im Ernennungsverfahren noch im Verfahren zur Verleihung eines Dienstgrades als Verwendungsbezeichnung Parteistellung zu. Auch ein Rechtsanspruch auf Überprüfung der Nicht-Ernennung der Beschwerdeführerin lasse sich aus den gesetzlichen Vorschriften nicht ableiten. Schließlich würden auch die von der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag angeführten wirtschaftlichen Interessen die Erlassung eines Feststellungsbescheides iS ihres Antrages nicht rechtfertigen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde.
Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass sie sich für die Teilnahme am Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe E1 qualifizieren habe können, woraus sich – einen, wie bei ihr erfolgt, positiven Abschluss vorausgesetzt – der begehrte Ernennungsanspruch in die Verwendungsgruppe E1 samt Leutnant-Dienstgrad ableiten lasse. Aus Sicht der Beschwerdeführerin sei kein sachlicher Grund vorgelegen, sie nicht beginnend mit 01.09.2020 in die Verwendungsgruppe E1 mit dem Dienstgrad „Frau Leutnant“ zu ernennen. Zudem sei auch aus Pkt. IV. und V. des Erlasses der Behörde vom 15.05.2013, Zl. XXXX , zur E1-Jobrotation die Parteistellung der Beschwerdeführerin und der Rechtsanspruch auf Ernennung sowie Dienstgradverleihung ableitbar.
Mit der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen in Vorlage (v.a. den Erlass der Behörde vom 15.05.2013, Zl. XXXX , zur E1-Jobrotation).
4. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 01.12.2020 vorgelegt.
5. Mit Schreiben vom 31.12.2020 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters ergänzend vor, dass am 30.06.2020 eine Besprechung der Absolventen ihres Fachhochschulstudiengangs bei der Behörde stattgefunden habe, in welcher der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden sei, sie sei für eine Planstelle der Verwendungsgruppe E1 vorgesehen. Weiters hielt die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben fest, dass sich betreffend ihren Rechtsanspruch auf Ernennung eine rechtliche Verdichtung aus dem o.a. Erlass der Behörde und der Zulassung zur E1-Grundausbildung ergeben würde.
6. Mit Schreiben vom 29.01.2021 legte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters die Ausschreibung der Landespolizeidirektion XXXX vom 27.01.2021 betreffend zwei Planstellen der Verwendungsgruppe E1 vor. Dazu führte die Beschwerdeführerin aus, es sei davon auszugehen, dass diese beiden Planstellen bereits Anfang September 2020 frei gewesen seien. Die Beschwerdeführerin hätte daher zu diesem Zeitpunkt auf eine dieser beiden Planstellen ernannt werden müssen/können.
7. In der Folge legte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2021, Zl. W170 2238916-1/3E, vor, mit welchem der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde vom 09.12.2020 (disziplinarrechtlicher Einleitungsbeschluss) stattgegeben, dieser ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt wurde.
8. Mit Schreiben vom 12.05.2021 beantragte die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters die Einvernahme mehrerer Zeugen zum Nachweis der von ihr schon bisher ausgeübten E1-wertigen Tätigkeiten. Dabei legte die Beschwerdeführerin eine Aufstellung der von ihr konkret ab 01.09.2020 ausgeübten Tätigkeiten vor.
9. Schließlich brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 26.05.2021 mehrere weitere Unterlagen in Vorlage (u.a. chronologische Zusammenfassung der Nicht-Ernennung vom 26.05.2021) und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin nicht/nicht unbedingt per 01.09.2020 die Ernennung auf eine etwaige E1-Planstelle verfolgt habe, sondern dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin generell die Ernennung in die Verwendungsgruppe E1 vorzunehmen gewesen wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin des Exekutivdienstes (Verwendungsgruppe E2a/Funktionsgruppe 2).
Sie absolvierte am 23.06.2020 die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E1 im Exekutivdienst und am 18.06.2020 die Bachelorprüfung im Fachhochschulstudiengang „Polizeiliche Führung“ (akademischer Grad „Bachelor of Arts in Police Leadership“).
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt (s. insbesondere das Zeugnis betreffend die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E1 im Exekutivdienst und die Bachelorurkunde betreffend den Fachhochschulstudiengang „Polizeiliche Führung“ – Pkt. I.1.).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:
3.1.1. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch. Ein Anspruch auf Überstellung des Beamten in eine höhere Verwendungsgruppe besteht selbst dann nicht, wenn beim Beamten die diesbezüglichen Ernennungsvoraussetzungen vorliegen und der Beamte dauernd auf einem der höheren Verwendungsgruppe entsprechenden Arbeitsplatz verwendet würde. Es besteht somit kein Recht darauf, in einem Ernennungsverfahren als Partei behandelt zu werden (vgl. die zahlreichen Judikaturhinweise in Fellner, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 2020, § 2 und § 4 BDG 1979, sowie weiters VwGH 11.11.2016, Ro 2016/12/0010; 11.12.2013, 2013/12/0035; 03.12.2013, 2013/12/0005; 21.09.2005, 2005/12/0176). Insofern besteht auch kein Recht auf einen bestimmten Arbeitsplatz und keine Möglichkeit zur Durchsetzung einer Bewerbung (s. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020, mwH).
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner ständigen Judikatur weiters aus, dass ein Rechtsanspruch auf Ernennungen und eine Parteistellung im Ernennungsverfahren eines in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten nur dann gegeben ist, wenn ein solcher Anspruch der materiellrechtlichen Grundlage – ausdrücklich oder schlüssig – zu entnehmen ist. Bei einer bestimmten „rechtlichen Verdichtung“ kommt dem Beamten daher ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsakts zu. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hierbei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und – andererseits – wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen wird (vgl. etwa VwGH 30.01.2019, Ra 2019/12/0003; 11.11.2016, Ro 2016/12/0010; 14.06.1995, 94/12/0301).
3.1.2. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (s. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 56, Rz 75, mit einer Vielzahl an Judikatur- und Literaturhinweisen). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist; auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (s. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0020).
3.2. Die Beschwerdeführerin beantragte mit ihrem Schreiben vom 14.09.2020 die bescheidmäßige Feststellung, dass ihre Nichternennung auf eine „Position/Planstelle/Stelle“ der Verwendungsgruppe E1 und damit verbunden die nicht erfolgte Verleihung des Dienstgrades „Frau Leutnant“ rechtswidrig (gewesen) seien. Weiters beantragte sie die sofortige Ernennung auf eine „Position/Planstelle/Stelle“ der Verwendungsgruppe E1 iVm der Verleihung des genannten Dienstgrades (s. dazu und den zudem gestellten Eventualanträgen im Detail oben unter Pkt. I.1.).
Nach der o.a. höchstgerichtlichen Judikatur kommt der Beschwerdeführerin auch bei – wie in ihrem Fall gegebenem – Vorliegen der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe E1 entgegen ihren Ausführungen im Antrag vom 14.09.2020 und in der Beschwerde kein rechtlicher Anspruch auf Ernennung auf eine bestimmte Planstelle/in die Laufbahn der Verwendungsgruppe E1 zu, womit sie weder ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichternennung und der Nichtverleihung eines mit der Ernennung verbundenen Dienstgrades noch an der Feststellung der Ernennung in die Verwendungsgruppe E1 haben kann. Umso weniger vermag daher die im vorliegenden Fall erfolgte Zulassung der Beschwerdeführerin zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E1 einen solchen rechtlichen Anspruch auf Ernennung zu begründen. Auch aus der von der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 31.12.2020 angeführten mündlichen Mitteilung seitens der Behörde, dass sie für eine E1-Planstelle vorgesehen sei, kann ein solcher rechtlicher Anspruch auf Ernennung nicht abgeleitet werden.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sich eine rechtliche Verdichtung und somit ein Rechtsanspruch aus dem Erlass der Behörde vom 15.05.2013, Zl. XXXX , zur E1-Jobrotation ergeben würde, ist Folgendes auszuführen: Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes hierbei zwar nicht verkannt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nunmehr auch bei nicht in gesetzlich vorgesehener Weise erfolgter Kundmachung eine „gehörig kundgemachte“ Verordnung vorliegen kann, die von den Verwaltungsgerichten anzuwenden und unter Umständen vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten ist, sofern diese eine „Mindestmaß an Publizität“ erreicht (s. VfGH 09.10.2018, V26/2018; 14.03.2018, V114/2017; 28.06.2017, V4/2017). Ein solches Mindestmaß an Publizität ist – im Gegensatz etwa zu den Fällen des Anschlags eines Gemeinderatsbeschlusses an der Amtstafel einer Gemeinde (VfGH 24.11.2016, V39/2016) oder der Aufstellung eines Straßenverkehrszeichens (VfGH 11.06.2019, V61/2018) – im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht erkennbar, weil der gegenständliche Erlass sich explizit insbesondere an Sektionen, Gruppen, Abteilungen sowie Referate innerhalb des BMI und an die Landespolizeidirektionen richtet. Dieser Erlass ist somit an keinen externen Personenkreis adressiert ist und hat keine Außenwirkung erlangt. Unabhängig von der Frage, ob dieser Erlass die übrigen für das Vorliegen einer Verordnung notwendigen Merkmale erfüllt, stellt dieser bereits aufgrund des aufgezeigten fehlenden „Mindestmaßes an Publizität“ nach der o.a. Judikatur keine für das Bundesverwaltungsgericht anwendbare Verordnung dar. Da es sich bei diesem Erlass somit um eine Selbstbindungsnorm iSd o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt, kann eine „rechtliche Verdichtung“ entgegen dem Beschwerdevorbringen aus diesem Erlass nicht abgeleitet werden.
Soweit die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Nicht-Ernennung auf eine E1-Planstelle finanzielle Nachteile ins Treffen führt, genügt es, auf die o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach ein bloß wirtschaftliches Interesse nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides rechtfertigt.
3.3. Die Behörde hat daher die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge (samt Eventualanträgen) zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist daher abzuweisen.
3.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Im vorliegenden Fall konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Befragung der von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugen sowie Zeuginnen (s. hierzu S. 8 f. der Beschwerde, S. 3 des Schreibens vom 31.12.2020 und das Schreiben vom 12.05.2021) abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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