B-VG Art133 Abs4
BVwGG §3
BVwGG §5
EMRK Art8
RStDG §57
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs6
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W246.2234828.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hanno ZANIER, gegen den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes als belangte Behörde wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Das Einscannen des E-Mails des Beschwerdeführers an den Referenten XXXX vom 13.06.2017 wird gemäß Art. 8 EMRK für rechtswidrig erklärt. Der Beschwerde wird insoweit gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG Folge gegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hanno ZANIER, gegen den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes als belangte Behörde wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Beschluss:
A) Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
III. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Anträge des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hanno ZANIER, und des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes als belangte Behörde auf Zuerkennung von Kosten im Verfahren nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG zu Recht:
A) Die Anträge werden gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 07.09.2020 erhob der Beschwerdeführer, ein in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter (Richter des Bundesverwaltungsgerichtes), im Wege seines Rechtsvertreters eine Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG und §§ 7 ff. VwGVG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufgrund von Rechtswidrigkeit (Maßnahmenbeschwerde), konkret wegen Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK, wegen des unzulässigen Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit gemäß Art. 87 Abs. 1 B-VG, wegen Verstoßes gegen das Mobbingverbot gemäß § 57a RStDG und wegen Verletzung des Rechts auf Nichtsetzung der angefochtenen Maßnahmen. Als angefochtene Maßnahmen führte der Beschwerdeführer dabei die „Durchsuchung der Büros 1.32 und 1.35 im Gebäude XXXX , und der darin befindlichen Büromöbel samt Akten, [und die] Durchsuchung von Kuverts sowie Beschlagnahme und Einscannen von Dokumenten im Auftrag des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes [ XXXX ] und durchgeführt von [ XXXX ], [ XXXX ] und [den Referenten XXXX ]“ an.
1.1. Einleitend hielt der Beschwerdeführer zur Rechtzeitigkeit der von ihm erhobenen Maßnahmenbeschwerde fest, dass er von den angefochtenen Maßnahmen durch die am 06.08.2020 erfolgte Zustellung der an den Referenten XXXX ergangenen Disziplinaranzeige vom 04.08.2020 Kenntnis erlangt habe, womit die Maßnahmenbeschwerde rechtzeitig sei. Zudem würden die angefochtenen Maßnahmen teilweise noch andauern, weil Dokumente beschlagnahmt und eingescannt worden seien, jedoch in der Folge nicht an den Beschwerdeführer ausgefolgt bzw. die entsprechenden Daten noch nicht gelöscht worden seien.
1.2.1. Zum für das vorliegende Verfahren relevanten Sachverhalt führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass er Richter des Bundesverwaltungsgerichtes in der Außenstelle XXXX und Leiter der Gerichtsabteilung XXXX sei, wobei ihm Hr. XXXX seit 01.04.2015 als Referent zugewiesen gewesen sei.
1.2.2. Am 03.04.2020 sei der Referent XXXX vorläufig als „Risikopatient“ im Hinblick auf eine mögliche COVID-19-Infektion eingestuft und ihm gegenüber angeordnet worden, sich im Home-Office aufzuhalten und an Diensttagen von 08:00 bis 16:00 Uhr erreichbar zu sein.
1.2.3. In der Folge habe am 13.04.2020 in der Außenstelle XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes die „Bestandsaufnahme“ (Phase 1), also die Durchsuchung der Zimmer 1.32 sowie 1.35 und der darin befindlichen Büromöbel samt Akten begonnen, welche durch Hr. XXXX alleine durchgeführt und welche laut der o.a. Disziplinaranzeige nach 72 Arbeitsstunden am 22.04.2020 beendet worden sei.
Am 12.05.2020 habe man mit dem „Aufräumen inkl. Dokumentation“ (Phase 2) begonnen, wobei nunmehr neben Hr. XXXX auch XXXX hinzugezogen worden sei, um ein Vier-Augen-Prinzip bei der Aufarbeitung der Sachverhalte zu gewährleisten (Verweis auf S. 10 der o.a. Disziplinaranzeige). Diese Phase 2 sei laut dem angeführten Bericht nach weiteren 112 Arbeitsstunden am 20.05.2020 abgeschlossen worden.
Aus der o.a. Disziplinaranzeige gehe hervor, dass sämtliche Unterlagen und Akten, die sich im Büro des Referenten XXXX befunden hätten, von Hr. XXXX in sein Büro geschafft und dort gesichtet bzw. durchsucht worden seien, wobei auch Dokumente aus Kuverts entnommen worden seien. Die auf dem Schreibtisch, in den Ablagefächern und in den Kästen befindlichen Akten des Referenten XXXX seien durchsucht worden, darin befindliche Unterlagen seien beschlagnahmt, eingescannt und nicht vollständig retourniert worden. So seien z.B. die in der Disziplinaranzeige abgedruckten E-Mails bis dato noch nicht ausgefolgt worden. Diese im Büro des Referenten XXXX durchgeführten Maßnahmen würden auch den Beschwerdeführer betreffen, weil er dort Kästen zur Aufbewahrung seiner Akten benützt habe, die ebenso durchsucht worden seien. Zudem seien auch im Büro des Beschwerdeführers befindliche Akten entfernt, durchsucht und so wieder zurückgelegt worden, dass ihm diese Vorfälle nicht aufgefallen seien.
1.2.4. Nachdem der Referent XXXX am 02.06.2020 wieder an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt sei, habe am 24.07.2020 ein Gespräch zwischen ihm und dem Kammervorsitzenden XXXX sowie dem stellvertretenden Kammervorsitzenden XXXX stattgefunden, bei dem es um die Nichtgewährung einer Belohnung gegangen sei. Dabei habe XXXX auch die angefochtenen Maßnahmen angesprochen und betont, dass man unbedingt habe Nachschau halten müssen, um sicherzustellen, dass nichts liegen geblieben sei. Dem Referenten XXXX sei dabei mitgeteilt worden, dass er dies nicht als gegen ihn gerichtete Aktion ansehen solle, man habe ihn nur unterstützen wollen und schätze seine Arbeitsleistung sehr. Mit Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: die Behörde) vom 29.07.2020 sei der Antrag des Referenten XXXX auf Gewährung einer über € 400,-- hinausgehenden Belohnung abgewiesen worden, wobei die Behörde in diesem Bescheid die besonderen Arbeitsleistungen anerkannt habe, ohne die angefochtenen Maßnahmen oder eine wie auch immer geartete Dienstpflichtverletzung zu erwähnen.
1.3. Rechtlich führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass es sich bei den angefochtenen Maßnahmen ohne Zweifel um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handeln würde, welche nach der ständigen Judikatur auch dann vorliegen könnten, wenn diese für den Betroffenen – wie im vorliegenden Fall gegeben – nicht unmittelbar wahrnehmbar seien.
Für die von der Behörde gesetzten Maßnahmen läge keine gesetzliche Ermächtigung vor. Die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (in welcher sich eine Ermächtigung zur stichprobenartigen Nachschau durch die Präsidenten der Gerichtshöfe ergebe) sei im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, im BVwGG und in der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes fänden sich keine derartigen Ermächtigungen. Der von der Behörde angeführte Zweck zur Durchführung der hiermit angefochtenen Maßnahmen sei nicht der wahre Zweck zur Durchführung derselben gewesen, zumal weder der Beschwerdeführer noch der Referent XXXX von diesen Maßnahmen informiert worden seien, obwohl dies telefonisch oder per E-Mail jederzeit möglich gewesen wäre.
Im Ergebnis seien die angefochtenen Maßnahmen daher ohne dafür bestehende gesetzliche Ermächtigung und zudem unter Verletzung von Art. 8 EMRK, § 57a RStDG und Art. 87 Abs. 1 B-VG ergangen, womit diese rechtswidrig seien.
1.4. Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge die angefochtenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären und aufheben, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchführen und dem Bund den Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution auftragen.
1.5. Mit der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer den o.a. Bescheid der Behörde vom 29.07.2020 und Auszüge aus der o.a. Disziplinaranzeige in Vorlage.
2. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Behörde mit Schreiben vom 10.09.2020 die unter Pkt. I.1. angeführte Maßnahmenbeschwerde.
3. Mit Schreiben vom 21.09.2020 nahm die Behörde zur Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers Stellung.
3.1. Dabei wies die Behörde nach Wiedergabe der konkreten Aufgaben eines Referenten gemäß der Büroordnung des Bundesverwaltungsgerichtes (einschließlich Qualitätshandbuch) zunächst darauf hin, dass einem Kammervorsitzenden gemäß der Geschäftseinteilung des Bundesverwaltungsgerichtes die Leitung und Organisation der Kammer (samt Zuteilung der Mitarbeiter zu den Gerichtsabteilungen), die Unterstützung des Präsidenten bei der Dienstaufsicht im Bereich der Richterschaft (durch kontinuierliche Beobachtung der Geschäftsführung in den Gerichtsabteilungen) und die Wahrnehmung der Dienst- und – soweit diese nicht im judiziellen Bereich tätig seien – der Fachaufsicht der der Kammer zugewiesenen Mitarbeiter zukommen würden.
3.2. Zum vom Beschwerdeführer in der Maßnahmenbeschwerde aufgezeigten Sachverhalt hielt die Behörde fest, dass der Referent XXXX vom 23.03. bis 01.06.2020 (zunächst bis 03.04.2020 aufgrund einer Erkrankung und in weiterer Folge vom 06.04. bis 01.06.2020 aufgrund einer genehmigten Abwesenheit bezüglich einer in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vorgelegten ärztlichen Bestätigung) von seinem physischen Arbeitsplatz in der Außenstelle XXXX abwesend gewesen sei, weshalb ein anderer Referent ( XXXX ) vom Kammervorsitzenden ( XXXX ) zur Vertretung herangezogen worden sei. Im Zuge dessen sei der Arbeitsplatz des Referenten XXXX im Zimmer 1.35 durchgesehen und seien dabei umfangreiche Unzulänglichkeiten (in insgesamt 60 Verfahren mangelhafte Aktenführung/Verfahrensadministration) festgestellt worden. Im Einklang mit den Maßnahmen der Bundesregierung zur Verhinderung der Ausbreitung des Corona-Virus bzw. zur Eindämmung von COVID-19 sei auch im Bundesverwaltungsgericht ab Mitte März 2020 der Dienstbetrieb zunächst auf ein unbedingt erforderliches Maß beschränkt worden und sei der Beschwerdeführer – soweit für den Kammervorsitzenden ersichtlich gewesen – nicht an seinem physischen Arbeitsplatz in der Außenstelle XXXX anwesend gewesen. Am 29.04.2020 seien in einem Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kammervorsitzenden XXXX u.a. die angeführte Durchsicht des Arbeitsplatzes des Referenten XXXX und die dabei festgestellten Ungereimtheiten thematisiert worden; dabei habe sich der Beschwerdeführer auch nach einem nicht näher genannten „brisanten“ Dokument erkundigt, das nicht privater Natur sei. U.a. vor dem Hintergrund, dass im Rahmen der – aufgrund der Abwesenheit des Referenten XXXX zur Aufrechterhaltung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers notwendigen – Durchsicht der Gerichtsakten auch Unzulänglichkeiten in der Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers bekannt geworden seien, sei neben der gegen den Referenten XXXX erhobenen Disziplinaranzeige vom 04.08.2020 in der Folge mit Schreiben vom 17.09.2020 schließlich auch eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer erhoben worden.
3.3. Zur Rechtzeitigkeit der erhobenen Maßnahmenbeschwerde hielt die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer spätestens in dem o.a. Gespräch vom 29.04.2020 von der nunmehr angefochtenen Maßnahme (bzw. den durchgeführten Aufräumarbeiten im Zimmer des Referenten XXXX zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs während des COVID-19-bedingten Lockdowns) Kenntnis erlangt habe, weshalb die Maßnahmenbeschwerde verspätet erhoben worden sei.
Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangen sollte, dass der Beschwerdeführer am 29.04.2020 noch keine Kenntnis von den in Streit gezogenen Maßnahmen gehabt haben sollte, sei die Maßnahmenbeschwerde dennoch verspätet. Am 02.06.2020 sei der Referent XXXX wieder in der Außenstelle XXXX anwesend gewesen, wobei der Kammervorsitzende XXXX und der stellvertretende Kammervorsitzende XXXX ein Gespräch mit ihm geführt hätten, welches die Aufräumarbeiten und die Dokumentation der im Rahmen der Dienstaufsicht festgestellten Mängel zum Gegenstand gehabt habe. An diesem Tag sei vom Kammervorsitzenden auch eine neue Referenteneinteilung erlassen worden, nach welcher der Referent XXXX dem Beschwerdeführer nicht mehr zugeteilt gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte daher spätestens an diesem Tag verlässlich Kenntnis von den in Streit gezogenen Maßnahmen haben müssen, weil die vom Referenten XXXX bearbeiteten Akten der Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers an den nunmehr zuständigen Referenten XXXX übergeben sein hätten müssen. Die Kontrolle dieser Übergabe sei im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers gelegen gewesen, weil ansonsten der ordnungsgemäße Geschäftsbetrieb seiner Gerichtsabteilung nicht gewährleistet gewesen wäre.
Im Ergebnis sei die vom Beschwerdeführer erhobene Maßnahmenbeschwerde somit als verspätet zurückzuweisen.
3.4. Weiters führte die Behörde aus, dass sämtlich durchgeführten Maßnahmen im Zimmer 1.35 des Referenten XXXX stattgefunden hätten, wobei das Zimmer des Beschwerdeführers (1.32) von keiner der in der Maßnahmenbeschwerde angeführten Personen betreten worden sei. Die Beschwerde beziehe sich auf Maßnahmen, die – wenn überhaupt – ausschließlich die Sphäre des Referenten XXXX betreffen würden, zumal das Zimmer 1.35 nicht das (Dienst)Zimmer des Beschwerdeführers sei und er dort keine Kästen oder sonstige Ablagen für Akten seiner Gerichtsabteilung zugewiesen habe. Dass im Zimmer 1.35 seines ihm damals zugewiesen Referenten im Rahmen der Aufräumarbeiten auch Akten seiner Gerichtsabteilung gefunden worden seien, sei selbstverständlich. Daraus ergebe sich aber noch keine Betroffenheit des Beschwerdeführers iS einer Beschwerdelegitimation. Die angeordneten Maßnahmen würden die Referatsführung und nicht die Führung einer Gerichtsabteilung und schon gar nicht die richterliche Tätigkeit der Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers betreffen.
Daher läge im Fall des Beschwerdeführers mangels der Möglichkeit zur Verletzung eines subjektiven Rechts auch keine Beschwer vor, weshalb die Maßnahmenbeschwerde auch aus diesem Grund zurückzuweisen sei.
3.5. Den vom Beschwerdeführer in der Maßnahmenbeschwerde konkret angeführten Maßnahmen und den dazu getroffenen Ausführungen hielt die Behörde u.a. entgegen, es sei unzutreffend, dass eine „Durchsuchung“ der Zimmer 1.32 und 1.35 und der darin befindlichen Büromöbel samt Akten sowie Kuverts und samt Beschlagnahme und Einscannen von Dokumenten stattgefunden habe, um damit Beweismaterial gegen den Beschwerdeführer zu sammeln. Es liege entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers aus Sicht der Behörde kein Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt vor, weil die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs während des pandemiebedingten Lockdowns zu gewährleisten gewesen sei und der Zutritt zu einem Büro in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes samt Ordnung und Sichtung von dort gelagerten Akten durch einen Vertreter der Behörde keine solche Maßnahme darstellen könne.
3.6. Weiters traf die Behörde – teils unter Verweis auf ihr bereits zuvor erstattetes Vorbringen – nähere Ausführungen dazu, warum aus ihrer Sicht durch die durchgeführten Maßnahmen keine Verletzung des Art. 8 EMRK, des § 57a RStDG und des Art. 87 Abs. 1 B-VG vorliege.
3.7. Die Behörde beantragte, die Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen, in eventu abzuweisen, und zudem den Zuspruch des Kostenersatzes gemäß § 35 VwGVG.
4. Mit Beschluss vom 05.10.2020 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge.
5. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 19.10.2020 im Wege seines Rechtsvertreters zum Schreiben der Behörde vom 21.09.2020 Stellung und trat den von der Behörde getätigten Ausführungen entgegen. Mit diesem Schreiben brachte der Beschwerdeführer mehrere Unterlagen (E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kammervorsitzenden vom 29.04.2020; Disziplinaranzeige gegen den Referenten XXXX vom 04.08.2020; Auszug aus der Büroordnung und Auszug aus der Geschäftseinteilung des Bundesverwaltungsgerichtes; Bericht zum Arbeitsplatz XXXX von April/Mai 2020; Beschwerde des Referenten XXXX gegen den Einleitungsbeschluss der zuständigen Disziplinarkommission vom 02.09.2020 betreffend sein Disziplinarverfahren) in Vorlage.
Dabei bestritt der Beschwerdeführer zunächst ausdrücklich den von der Behörde dargelegten Ablauf der Gespräche vom 29.04. und 02.06.2020. Weiters wies der Beschwerdeführer insbesondere darauf hin, dass selbst seine mögliche Abwesenheit im gegenständlichen Zeitraum von der Außenstelle XXXX nicht erklären könne, warum die Behörde den Beschwerdeführer vor Beginn oder zumindest während der angefochtenen Maßnahmen nicht telefonisch oder per E-Mail von diesen in Kenntnis gesetzt habe; diese Maßnahmen seien im Übrigen auch gegenüber den sonstigen Bediensteten der Außenstelle XXXX nicht kommuniziert sondern diese stets auf ein nicht näher bezeichnetes „Projekt“ verwiesen worden. Der Beschwerdeführer habe – wie bereits angeführt – durch die Zustellung der Disziplinaranzeige an den Referenten XXXX am 06.08.2020 erstmals von den angefochtenen Maßnahmen Kenntnis erlangt.
6. Mit Schreiben vom 17.11.2020 nahm die Behörde zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 19.10.2020 Stellung und trat den vom Beschwerdeführer getätigten Ausführungen entgegen. Dabei wiederholte die Behörde ihr schon zuvor getätigtes Vorbringen und führte dieses näher aus.
6.1. Zunächst hielt die Behörde fest, der Kammervorsitzende habe den Referenten XXXX am 07.04.2020 damit beauftragt, die Tätigkeiten des Referenten XXXX in Vertretung im Hinblick auf die drei von ihm betreuten Gerichtsabteilungen wahrzunehmen. Nach der ersten Sichtung der Akten der vom Referenten XXXX betreuten Gerichtsabteilungen habe der Referent XXXX den Kammervorsitzenden über die im Rahmen dieser ersten Sichtung vorgefundenen Mängel in der Aktenführung und Verfahrensadministration informiert und festgehalten, dass diese eine ordnungsgemäße Vertretungstätigkeit unmöglich machen würden. Der Kammervorsitzende habe daher in weiterer Folge eine Aufarbeitung und Dokumentation der Mängel veranlasst, um in den betroffenen Gerichtsabteilungen einen geordneten Gerichtsbetrieb gewährleisten zu können. Mit E-Mail vom 22.04.2020 habe der Referent XXXX den Kammervorsitzenden über die nach durchgeführter Bestandsaufnahme vorgefundenen Mängel informiert, indem diese in einer Übersicht zusammengefasst dargestellt worden seien. Nach dem bereits dargestellten Gespräch vom 29.04.2020 hätten der Kammervorsitzende und der stellvertretende Kammervorsitzende bei Durchsicht dieser Übersicht vom 22.04.2020 festgestellt, dass der Großteil der nicht ordnungsgemäß bearbeiteten Akten Verfahren der Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers betroffen habe. Am 06.05.2020 hätten sie daher Sachverhaltsdarstellungen an die Behörde betreffend das Referat des Referenten XXXX und betreffend die Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers übermittelt. Auf Grundlage der Ergebnisse von in weiterer Folge geführten Besprechungen zwischen dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Kammervorsitzenden seien die Aufräumarbeiten/Sichtung der Akten des Referenten XXXX am 11.05.2020 vom Referenten XXXX mit dem Ziel fortgesetzt worden, die Ordnung im Referat für die ordnungsgemäße Geschäftsführung wiederherzustellen, wobei ihm eine damalige Verwaltungspraktikantin ( XXXX ) zur Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips zur Seite gestellt worden sei. Dabei seien die festgestellten Mängel in der Aktenführung (in Abstimmung mit den betroffenen Gerichtsabteilungen) beseitigt und die Mängel sowie gesetzten Arbeitsschritte (nunmehr detailliert) dokumentiert worden. In der Folge sei der Behörde der dazu erstellte „Analysebericht“ zum Referat des Referenten XXXX am 25.05.2020 (Anm.: entspricht dem Bericht zum Arbeitsplatz XXXX von April/Mai 2020) übermittelt worden, der auch Grundlage für die in der Folge gegen ihn erstattete Disziplinaranzeige vom 04.08.2020 gewesen sei.
6.2. Zum konkreten Anlass und Zweck der angefochtenen Maßnahme hob die Behörde nochmals hervor, dass die vorgenommenen Arbeitsschritte und Handlungen nicht in Vorbereitung für die Erstattung einer Disziplinaranzeige erfolgt seien, sondern die Disziplinaranzeige lediglich die bedauerliche Folge dessen gewesen sei. Die vorgenommenen Arbeitsschritte und Handlungen seien auch nicht bewusst verheimlicht worden, sondern seien diese zu regulären Dienstzeiten und nicht etwa in „Nacht- und Nebelaktionen“ durchgeführt worden. Dass die betroffenen Personen darüber nicht gesprochen hätten, zeuge einerseits vom Bewusstsein, an das Amtsgeheimnis gebunden zu sein, und zeige anderseits auch die Kollegialität gegenüber ihrem Kollegen XXXX , zumal die Durchführung dieser Maßnahmen keine Stigmatisierung hervorrufen und keine falschen Gerüchte entstehen lassen sollte. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass auch die beiden zum damaligen Zeitpunkt vom Referenten XXXX weiters betreuten Gerichtsabteilungen von den festgestellten Mängeln betroffen gewesen seien, wenn auch bei Weitem nicht in jenem Ausmaß wie die Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers.
7. Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schreiben vom 21.12.2020 im Wege seines Rechtsvertreters Stellung, in dem er den von der Behörde im Schreiben vom 17.11.2020 getroffenen Ausführungen entgegentrat. Mit diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer die in seinem Disziplinarverfahren erhobene Stellungnahme vom 25.11.2020 und die im Maßnahmenbeschwerdeverfahren des Referenten XXXX erstattete Stellungnahme vom 12.11.2020 vor.
8. Die Behörde nahm dazu mit Schreiben vom 19.01.2021 Stellung, wobei sie insbesondere ihr bereits zuvor getätigtes Vorbringen bekräftigte.
9. Mit Schreiben vom 15.02.2021 teilte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters unter Vorlage entsprechender Unterlagen u.a. mit, dass er mit Schreiben vom 30.12.2020 bei der Behörde einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt habe, welchem bisher nicht entsprochen und über welchen bisher nicht abgesprochen worden sei. Der Beschwerdeführer ersuche daher um Einsicht in den Beschwerdeakt und insbesondere einen von der Behörde allenfalls vorgelegten Verwaltungsakt.
10. Daraufhin teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.02.2021 unter konkreter Anführung der im Beschwerdeakt einliegenden Aktenteile mit, dass er nach vorheriger (telefonischer oder schriftlicher) Terminvereinbarung jederzeit Einsicht in den Beschwerdeakt des gegenständlichen Verfahrens nehmen könne.
11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.05.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers sowie seines Rechtsvertreters und von drei Behördenvertretern durch, in welcher insbesondere Fragen zur Rechtzeitigkeit der erhobenen Maßnahmenbeschwerde und zum Beschwerdegegenstand erörtert wurden. In der Verhandlung wurden gemäß dem von der Behörde in ihrer Stellungnahme vom 21.09.2020 gestellten Antrag der Kammervorsitzende XXXX , der stellvertretende Kammervorsitzende XXXX und der Referent XXXX als Zeugen befragt.
Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung eine Skizze sowie mehrere Farbfotos des Zimmers 1.35 des Referenten XXXX und einen Aktenvermerk des Kammervorsitzenden vom 29.04.2020 vor, die Behörde brachte eine E-Mail des Kammervorsitzenden vom 07.04.2020 an den Referenten XXXX , eine E-Mail des Referenten XXXX an den Kammervorsitzenden vom 22.04.2020 („Übersicht“) samt Anhang (Aktenliste), die Sachverhaltsdarstellungen an die Behörde betreffend den Beschwerdeführer und den Referenten XXXX vom jeweils 05.05.2020 und eine E-Mail des Kammervorsitzenden vom 02.06.2020 betreffend Referenteneinteilung in Vorlage.
Die Verhandlung wurde aufgrund der Notwendigkeit der Durchführung weiterer Zeugeneinvernahmen auf unbestimmte Zeit vertagt.
12. Mit Schreiben vom 20.05.2020 teilte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters im Hinblick auf die in der Verhandlung erteilten Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes mit, an welchen konkreten Tagen er im April und Mai 2020 in der Außenstelle XXXX physisch anwesend gewesen sei. Zudem ersuchte er in diesem Schreiben in den Monaten Juni sowie August und an bestimmten Tagen im Juli keine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 20.05.2021 zudem telefonisch mit, dass die in der Verhandlung aufgetragene Beweismittelvorlage (zum arbeitsbedingten Kontakt zwischen ihm und dem Referenten XXXX im Zeitraum vom 03.04. bis 02.06.2020 – s. S. 7 des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021) erst bis 01.06.2021 möglich sei.
13. Die Behörde kam dem vom Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung gestellten Ersuchen mit Schreiben vom 20.05.2021 nach, indem sie ladungsfähige Adressen der für einen erst auszuschreibenden weiteren Verhandlungstermin zu ladenden Zeugen bekannt gab und mehrere Unterlagen (E-Mails u.a. vom 05.04., 10.04., 17.04., 24.04., 01.05., 07.05. und 12.05.2020 betreffend Referenteneinteilungen; E-Mail des Referenten XXXX vom 20.05.2020 an den Beschwerdeführer und zwei weitere Richter; E-Mail-Verläufe zwischen dem Beschwerdeführer und dem Referenten XXXX im April und Mai 2020) in Vorlage brachte. Zudem wiederholte die Behörde in diesem Schreiben ihr in den vorherigen Stellungnahmen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigtes Vorbringen.
14. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom jeweils 08.06.2021 erfolgten Ladungen für die Verhandlung am 02.09.2021 führte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.07.2021 aus, dass bei einer Durchführung von Zeugeneinvernahmen im Wege einer Videokonferenz eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes aufgrund der Brisanz der vorliegenden Angelegenheit verbunden mit der Stellung der Beteiligten („Vorgesetzten-Untergebenen-Verhältnis“) vorliegen könnte. Der Beschwerdeführer beantrage daher, allen geladenen Zeugen ihr persönliches Erscheinen aufzutragen.
15. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.08.2021 daraufhin mit, dass nach § 25 Abs. 6b VwGVG (vormals § 25 Abs. 6a VwGVG) nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten eine Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden könne. Die behauptete Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch die Durchführung von Zeugeneinvernahmen im Wege einer Videokonferenz sei für das Bundesverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund nicht erkennbar, weshalb dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers nicht nachgekommen werde.
16. Mit Schreiben vom 31.08.2021 legte die Behörde nach zuvor erfolgtem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes das in der Verhandlung vom 06.05.2021 genannte Protokoll der Besprechung vom 15.07.2020 vor.
17.1. Das Bundesverwaltungsgericht setzte am 02.09.2021 die öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers sowie seines Rechtsvertreters und von drei Behördenvertretern fort.
In der Verhandlung wurden gemäß dem von der Behörde in ihrer Stellungnahme vom 21.09.2020 gestellten Antrag der Referent XXXX und XXXX und gemäß dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag vom 30.07.2021 die Schreibkraft XXXX als Zeugen befragt; zudem erfolgten Befragungen von ebenso als Zeuginnen geladenen weiteren Bediensteten der Außenstelle XXXX (Kammerassistentin XXXX und Schreibkraft XXXX ). Sämtliche Zeugen und Zeuginnen wurden im Wege einer Videokonferenz aus der Außenstelle XXXX in den Verhandlungssaal geschalten (§ 25 Abs. 6b VwGVG). Die ebenfalls als Zeugin zur Verhandlung geladene Schreibkraft XXXX erschien unentschuldigt nicht zur Verhandlung.
Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung die ordentliche Revision gegen den Einleitungsbeschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 05.02.2021 in dem gegen ihn geführten Disziplinarverfahren, die Äußerung vom 30.07.2021 an den Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren, das Schreiben des Bundesfinanzgerichtes als Disziplinargericht vom 10.06.2021 an die Behörde, den Zwischenbericht der Behörde an das Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht vom 14.07.2021, einen Auszug aus RV 1574 Beilage 20. GP, 111, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.08.2021, Zl. W 116 2236564-1/13E, im Verfahren des Referenten XXXX betreffend Einleitung des Disziplinarverfahrens, das E-Mail des juristischen Mitarbeiters XXXX an den Beschwerdeführer vom 22.04.2021, diverse Aktenlisten und einen Aktenvermerk des stellvertretenden Kammervorsitzenden vom 10.05.2021 vor.
Die Verhandlung wurde mittels digitalen Tonaufzeichnungsgeräts aufgezeichnet, am Ende der Verhandlung wurde von den Parteien lediglich ein (Kurz)Protokoll unterschrieben. Das (Lang)Protokoll wurde den Parteien nach seiner Erstellung für etwaige Einwendungen übermittelt.
17.2. Nach Übermittlung des nach der Verhandlung erstellten (Lang)Protokolls wendete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.10.2021 ein, dass die Behördenvertreterin XXXX in der Verhandlung ausdrücklich von einer „Zeugenbeeinflussung“ (S. 23 des Verhandlungsprotokolls) gesprochen habe.
Das Bundesverwaltungsgericht fügte diese Einwendung mit an die Parteien gerichteten Schreiben vom 20.10.2021 dem Verhandlungsprotokoll vom 02.09.2021 hinzu.
18. Mit Schreiben vom 17.09.2021 bekräftigte die Behörde ihr bisheriges Vorbringen und führte zudem aus, ihr Vorbringen zur nicht vorliegenden Rechtzeitigkeit der erhobenen Maßnahmenbeschwerde aufrecht zu halten. In der Verhandlung vom 02.09.2021 habe der Beschwerdeführer selbst mehrmals angegeben, dass er im April 2020 in der Außenstelle XXXX anwesend gewesen sei und dort in seinem Büro zwei Schreibkräfte angetroffen habe, die auf der Suche nach Akten gewesen seien und dafür eine Liste bei sich gehabt hätten. In Zusammenschau mit den bereits bisher bekannten und von der Behörde dargelegten Umständen, wie dem vorgelegten E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Referenten XXXX (aus dem die Zusammenarbeit und der Kontakt bei der Aufarbeitung der Akten im Zimmer des Referenten XXXX iSd schriftlichen Auftrags des Kammervorsitzenden vom 07.04.2020 hervorgehe), dem Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kammervorsitzenden am 29.04.2020, dem E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinem juristischen Mitarbeiter und dem am 02.06.2020 vollzogenen Referentenwechsel ergebe sich, dass der Beschwerdeführer von den seiner Maßnahmenbeschwerde zugrunde liegenden Aufräumarbeiten zur Wiederherstellung der Ordnung für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes in der Außenstelle XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund des pandemiebedingten Lockdowns deutlich früher als – wie von ihm behauptet – zum Zeitpunkt der am 06.08.2020 an den Referenten XXXX übermittelten Disziplinaranzeige Kenntnis erlangt habe.
Weiters legte die Behörde dar, dass in der Verhandlung vom 02.09.2021 auch der regelmäßige Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Referenten XXXX eindeutig hervorgekommen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der Referent XXXX dem Beschwerdeführer auch von den von der Zeugin XXXX an den Referenten XXXX übermittelten Fotos seines aufgeräumten Arbeitsplatzes im Zimmer 1.35 in Kenntnis gesetzt habe, womit dem Beschwerdeführer dieser Umstand auch daher bekannt gewesen sei.
Schließlich hielt die Behörde abermals fest, dass die in der Verhandlung am 02.09.2021 durchgeführten Zeugenbefragungen ergeben hätten, dass die zeitlich deutlich nach den nunmehr angefochtenen Maßnahmen ergangene Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer lediglich die Folge und nicht der Anlass der ausschließlich zur Aufrechterhaltung eines ordentlichen Dienstbetriebes erforderlichen Arbeiten zur Wiederherstellung der Ordnung gewesen sei.
Die Behörde legte mit diesem Schreiben den vom Beschwerdeführer in seinem Disziplinarverfahren erhobenen Fristsetzungsantrag, die „Vorentscheidung“ des Bundesfinanzgerichtes als Disziplinargericht vom 08.06.2021, den Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 21.06.2021 und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.08.2021, mit dem dem Antrag des Beschwerdeführers, der Revision gegen den Einleitungsbeschluss des Bundesfinanzgerichtes als Disziplinargericht vom 05.02.2021 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben wurde, vor.
19. Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schreiben vom 06.10.2021 im Wege seines Rechtsvertreters Stellung. Dabei legte er mehrere Unterlagen vor (E-Mail vom Referenten XXXX an den Beschwerdeführer vom 15.07.2019 betreffend offene Verfahren samt Anhang; Niederschrift über die Vernehmung des Beschwerdeführers vom 28.07.2021 in seinem Disziplinarverfahren; ordentliche Revision gegen die Entscheidung des Personalsenates des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2021 betreffend Festsetzung der Gesamtbeurteilung; Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid der Behörde vom 08.08.2021; ordentliche Revision gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes als Disziplinargericht vom 03.03.2021; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 01.10.2021 im Disziplinarverfahren; psychologisches Gutachten vom 14.03.2021).
19.1. Dazu führte er zur Frage der in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behandelten Rechtzeitigkeit der Maßnahmenbeschwerde aus, dass nach § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG als fristauslösender Moment jener Zeitpunkt normiert sei, „in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt“ habe. Es reiche daher nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht aus, dass der Beschwerdeführer bloße Kenntnis vom faktischen Geschehen habe, sondern müsse für ihn der Maßnahmencharakter dieses faktischen Geschehens und der damit verbundene Eingriff in seine Rechtssphäre erkennbar sein. Diesen Maßnahmencharakter und die daraus folgende Rechtsverletzungsmöglichkeit habe der bis dahin völlig arglose Beschwerdeführer erst aus dem Inhalt der Disziplinaranzeige gegen den Referenten XXXX am 06.08.2020 erkannt. Aus dem vom Referenten XXXX übermittelten E-Mail vom 20.05.2020 habe der Beschwerdeführer keinen Verdacht geschöpft, weil es schon in der Vergangenheit vorgekommen sei, dass ihm XXXX , der nach seiner Eigendefinition ein „Referent mit Zusatzaufgaben“ sei, unaufgefordert Listen übermittelt habe.
Darüber hinaus würden die gegen den Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen auch noch andauern, weil Dokumente beschlagnahmt und eingescannt worden seien, ihm aber noch nicht wieder ausgefolgt bzw. die entsprechenden Daten noch nicht gelöscht worden seien. Dies werde von der Behörde auch nicht behauptet.
Vor diesem Hintergrund bleibe für das Vorbringen der Behörde zur nicht vorliegenden Rechtzeitigkeit der erhobenen Maßnahmenbeschwerde kein Raum und sei diese rechtzeitig erhoben worden.
19.2. Zum Maßnahmencharakter der gegen den Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen führte er aus, dass nach der ständigen Judikatur auch bei nicht unmittelbar wahrnehmbaren Maßnahmen ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgen könne, was in seinem Fall gegeben sei. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht habe sich eindrucksvoll bestätigt, dass die angefochtenen Maßnahmen systematisch geheim gehalten worden seien.
Die von der Behörde durchgeführte „verdeckte“ Vorgangsweise würde klar gegen das Prozedere verstoßen, welches im Gesetz vorgesehen sei. Die Behörde hätte vor Erstattung der Disziplinaranzeige eine innere Revision nach § 78a GOG iVm § 3 Abs. 1 BVwGG durchführen müssen. Nur bei danach gegebenem Vorliegen genügender Verdachtsgründe wäre die Erstattung einer Disziplinaranzeige angezeigt gewesen. Im vorliegenden Fall habe es keine innere Revision durch einen Richter als Revisor unter Mitwirkung des Beschwerdeführers gegeben, sondern habe stattdessen im April und Mai 2020 unter strengster Geheimhaltung eine rechtswidrige Durchsuchung bzw. Überprüfung der Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers durch einen Referenten und eine Verwaltungspraktikantin stattgefunden. Diese völlig unangebrachte Vorgehensweise, die mit den in Beschwerde gezogenen Maßnahmen untrennbar verbunden sei, verstoße gegen das Mobbingverbot nach § 57a RStDG und gegen das in § 76i leg.cit. normierte Verbot von Kontrollmaßnahmen, welche die Menschenwürde berühren würden.
20. Der Beschwerdeführer brachte mit E-Mail vom 18.10.2021 ein Konvolut an E-Mails betreffend den zwischen ihm und dem Referenten XXXX im Zeitraum von März bis Mai 2020 geführten E-Mailverkehr in Vorlage.
21. Die Behörde verwies mit Schreiben vom 10.11.2021 auf ihr bereits zuvor getätigtes Vorbringen v.a. zur nicht vorliegenden Rechtzeitigkeit und zum Zweck der gesetzten Maßnahmen. Weiters führte sie zur Einwendung des Beschwerdeführers zum Verhandlungsprotokoll vom 10.11.2021 aus, dass sich die dieser Einwendung zugrundeliegende Frage lediglich auf den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Aktenvermerk bezogen habe, aus welchem die Möglichkeit einer Beeinflussung hervorgehen hätte können, das Vorliegen einer Beeinflussung sei jedoch nicht unterstellt worden.
22. Mit Schreiben vom 10.11.2021 gab der Beschwerdeführer erneut eine Stellungnahme ab und legte dazu mehrere Unterlagen vor (Stellungnahme des Referenten XXXX in seinem Maßnahmenbeschwerdeverfahren; Auszüge aus dem Bericht zum Arbeitsplatz des Referenten XXXX von April/Mai 2020; Whats-App-Verkehr vom 24.07.2020).
Dabei führte er zur von der Behörde behaupteten nicht „verdeckten“ Vorgangsweise bei den von ihr vorgenommenen Aufräumarbeiten aus, dass bei einer genaueren Durchsicht des Berichts zum Arbeitsplatz XXXX von April/Mai 2020 ersichtlich sei, dass es auch an einem Samstag (16.05.2020) und an Wochentagen außerhalb der Regeldienstzeit zu Eintragungen gekommen sei. Weiters hielt der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Screenshots zu einem geführten Whats-App-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Referenten XXXX fest, dass sich daraus das Nichtansprechen der angefochtenen Maßnahmen im Gespräch am 24.07.2020 ergeben würde. Zudem gab der Beschwerdeführer zu den von der Behörde vorgelegten E-Mails vom 07.04. und 22.04.2020 unter Darlegung näherer Ausführungen an, dass diese von der Behörde möglicherweise verändert worden seien. Schließlich wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass im vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W257 2235067-1 geführten Parallelverfahren (Maßnahmenbeschwerde des Referenten XXXX ) hervorgekommen sei, dass der Kammervorsitzende und sein Stellvertreter am 28.07.2020 Nachschau im Zimmer 1.35 des Beschwerdeführers gehalten hätten, wovon weder der Beschwerdeführer noch der Referent XXXX informiert worden seien.
23. Die Behörde gab hierzu mit Schreiben vom 06.12.2021 eine Stellungnahme ab, in der sie ihr bereits zuvor getätigtes Vorbringen wiederholte und zudem mehrere Unterlagen in Vorlage brachte (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2021 im Maßnahmenbeschwerdeverfahren des Referenten XXXX samt Stellungnahme der Behörde vom 02.12.2020 in diesem Verfahren).
24. Mit E-Mails vom 07.12. und 23.12.2021 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht den bereits von der Behörde zuvor übermittelten Beschluss vom 10.11.2021 (Pkt. I.23.) samt Verhandlungsprotokoll vom 22.10.2021 in diesem Verfahren und die dagegen erhobene außerordentliche Revision.
25. Mit Schreiben vom 27.01., 17.02. und 25.02.2022 gab der Beschwerdeführer weitere Stellungnahmen betreffend sein Beschwerdeverfahren ab und legte hierzu weitere Unterlagen vor (E-Mailverkehr zwischen u.a. der Zeugin XXXX und dem Kammervorsitzenden vom 19.10.2020; Verhandlungsprotokoll vom 22.10.2021 im Maßnahmenbeschwerdeverfahren des Referenten XXXX samt dem bereits zuvor in Vorlage gebrachten Beschluss vom 10.11.2021 und der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision; Aktenlauf zu einem bestimmten Akt).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter (Richter des Bundesverwaltungsgerichtes), der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Außenstelle XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes zur Dienstleistung zugewiesen war.
1.2.1. Der dem Beschwerdeführer vom 01.04.2015 bis 02.06.2020 zugeteilte Referent XXXX war vom 23.03. bis 01.06.2020 (zunächst bis 03.04.2020 aufgrund einer Erkrankung und in weiterer Folge vom 06.04. bis 01.06.2020 aufgrund einer Anordnung nach einer in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vorgelegten ärztlichen Bestätigung) nicht an seinem physischen Arbeitsplatz in der Außenstelle XXXX anwesend, weshalb als seine Vertreter die Referenten XXXX und XXXX u.a. auch für den Beschwerdeführer zuständig waren.
1.2.2. Der Kammervorsitzende XXXX erteilte dem Referenten XXXX am 07.04.2020 im Rahmen der pandemiebedingten Ausnahmesituation den Auftrag, die von den abwesenden Referenten XXXX und XXXX insgesamt sechs betreuten Gerichtsabteilungen im Hinblick auf offene Aufträge und notwendige Veranlassungen zu überprüfen, woraufhin der Referent XXXX den Kammervorsitzenden nach einer ersten Sichtung des physischen Arbeitsplatzes des Referenten XXXX (insbesondere Schreibtisch, Ablagefächer und offene Kästen) im Hinblick auf die von diesem betreuten Gerichtsabteilungen darüber in Kenntnis setzte, dass er gröbere Mängel in der Aktenführung und Verfahrensadministration vorgefunden hat. Hinsichtlich der vom Referenten XXXX betreuten Gerichtsabteilungen lagen zu diesem Zeitpunkt offene Aufträge vor, war eine Vielzahl von Aktenstücken nicht den jeweiligen Akten zugeordnet, waren die Aktenläufe oftmals falsch eingetragen und befand sich sein physischer Arbeitsplatz in einem relativ unaufgeräumten und unübersichtlichen Zustand. Am 22.04.2020 übermittelte der Referent XXXX dem Kammervorsitzenden eine „Übersicht“ (in Form eines sechsseitigen Berichts) über die in den vom Referenten XXXX betreuten Gerichtsabteilungen vorgefundenen Umstände (Darlegung offener Aufträge, wie z.B. zu Aktenrückübermittlungen, Aktenvorlagen an Höchstgerichte und Akteneinsichten, mangelhafte Datenpflege im eVA+, fehlerhafte Eintragungen von Aktenläufen, uÄ); diese Übersicht wurde vom Kammervorsitzenden gegenüber den drei betroffenen Gerichtsabteilungen nicht kommuniziert. Sämtliche vom Referenten XXXX hierbei durchgeführten Arbeiten (v.a. Dokumentation offener Aufgaben und sonstiger Umstände, aber auch bereits Zuordnung von Aktenstücken, Erledigung offener Aufträge, allgemeine Datenpflege und Richtigstellung von Aktenläufen) wurden nach Transferierung sämtlicher auf dem physischen Arbeitsplatz des Referenten XXXX befindlicher Unterlagen in das Büro des Referenten XXXX dort durchgeführt und nach Beendigung der Arbeiten wieder in das Büro des Referenten XXXX zurückgebracht.
Die vom Referenten XXXX zwischen 07.04. und 22.04.2020 durchgeführten Arbeiten wurden zum Zweck der Überprüfung offener Aufträge und sonstiger notwendiger Veranlassungen in den vom Referenten XXXX betreuten Gerichtsabteilungen getätigt.
1.2.3. Dem Referenten XXXX wurden Ende April 2020 von seiner Kollegin XXXX Fotos seines nunmehr aufgeräumten Arbeitsplatzes im Zimmer 1.35 übermittelt.
1.2.4. Am 29.04.2020 fand zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kammervorsitzenden ein Gespräch statt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer u.a. mitgeteilt, dass im Rahmen der Überprüfung des Referats XXXX zu den von ihm betreuten Gerichtsabteilungen mehrere Schriftstücke gefunden wurden, die noch nicht in die jeweiligen Akten einsortiert waren, und dass eine Aufarbeitung dieser Schriftstücke erfolgen wird. In diesem Gespräch erkundigte sich der Beschwerdeführer nach einem „brisanten“ Schriftstück (später im Verfahren hervorgekommen: Strafanzeige vom 19.12.2019), welches er zu diesem Zeitpunkt nicht auffinden konnte und welches er wenige Stunden später wieder in seinem Zimmer fand; dieses Schriftstück wurde nicht aus dem Zimmer des Beschwerdeführers entfernt.
1.2.5. Nach – gemeinsam mit dem stellvertretenden Kammervorsitzenden erfolgter – Überprüfung der Übersicht vom 22.04.2020 übermittelte der Kammervorsitzende der Behörde zwei Sachverhaltsdarstellungen vom jeweils 05.05.2020 betreffend das Referat des Referenten XXXX (also zu sämtlichen von ihm betreuten Gerichtsabteilungen) und betreffend die Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers unter Darlegung der vorgefundenen Mängel/Umstände.
1.2.6. Vor diesem Hintergrund und auf Grundlage von zwischen dem Kammervorsitzenden sowie seinem Stellvertreter mit dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten geführten Besprechungen wurde seitens des Kammervorsitzenden in der Folge mündlich der Auftrag an den Referenten XXXX und die damalige Verwaltungspraktikantin XXXX erteilt, die drei vom Referenten XXXX betreuten Gerichtsabteilungen vertiefend auf offene Aufträge, sonstige notwendige Veranlassungen (wie z.B. die Richtigstellung von falsch eingetragenen Aktenläufen) und etwaige Mängel in der Verfahrensführung zu überprüfen und dies auch zu dokumentieren. Hierbei wurde auch der Auftrag erteilt, die Abarbeitung offener Aufträge in unklaren Fällen mit dem jeweiligen Richter zu besprechen. Die Durchführung dieser Arbeiten begann am 12.05. und endete am 20.05.2020. Diese Arbeiten wurden überwiegend während und teilweise auch außerhalb der Normal-Dienstzeiten durchgeführt. Diese Arbeiten wurden ausschließlich am Arbeitsplatz des Referenten XXXX im Zimmer 1.35 durchgeführt und wurden von den übrigen anwesenden Bediensteten in der Außenstelle XXXX wahrgenommen. Am physischen Arbeitsplatz des Referenten XXXX wurden bei der Durchführung dieser Arbeiten auch folgende, nicht unmittelbar Akten einer der von ihm betreuten Gerichtsabteilungen zugehörige/zuzuordnende Unterlagen des Referenten XXXX und des Beschwerdeführers gefunden:
E-Mailverkehr des Referenten XXXX mit einem Richter ( XXXX ) vom 20.04.2017 (eingescannt und auf S. 256 des Berichts zum Arbeitsplatz XXXX wiedergegeben)
E-Mail eines Richters ( XXXX ) an den Referenten XXXX vom 14.06.2017 (eingescannt und auf S. 257 des Berichts zum Arbeitsplatz XXXX wiedergegeben)
E-Mail des Beschwerdeführers an den Referenten XXXX vom 13.06.2017 (in „CC“ u.a. auch an den damaligen Kammervorsitzenden XXXX ) betreffend eine Weisung des Beschwerdeführers, ihm über alle Fehler in seinem Zuständigkeitsbereich zu berichten (eingescannt und auf S. 257 des Berichts zum Arbeitsplatz XXXX wiedergegeben)
Schreiben der WKStA vom 18.03.2020 (befand sich in einem unverschlossenen Kuvert) betreffend den Beschwerdeführer (nicht eingescannt, aber sein Vorfinden im Bericht zum Arbeitsplatz XXXX auf S. 255 angeführt)
Beurteilungsbögen zu Kursen des Beschwerdeführers (befand sich in einem Kuvert mit der Aufschrift „Bundesministerium für Inneres“)
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Nach der Durchführung dieser Arbeiten wurde vom Referenten XXXX und von XXXX der „Bericht zum Arbeitsplatz XXXX “ von „April/Mai 2020“ (Anm.: im Verfahren auch teilweise als „Analysebericht“ bezeichnet) erstellt; die Erstellung/das Vorhandensein dieses Berichts wurde dem Beschwerdeführer und den übrigen betroffenen Gerichtsabteilungen nicht kommuniziert.
Die vom Referenten XXXX und XXXX im Mai 2020 durchgeführten Arbeiten samt Erstellung des Berichts wurden als Grundlage für die Abarbeitung offener Aufträge und sonstiger notwendiger Veranlassungen in den vom Referenten XXXX betreuten Gerichtsabteilungen herangezogen, wobei zudem auch eine Dokumentation für etwaige in der Folge durchzuführende dienst- bzw. disziplinarrechtliche Schritte vorgenommen wurde.
1.2.7. Im Rahmen der im April und Mai 2020 durchgeführten Arbeiten wurde seitens des Referenten XXXX mit den Richtern der drei betroffenen Gerichtsabteilungen (und somit auch mit dem Beschwerdeführer) betreffend offener Aufträge/Anfragen mehrfach Rücksprache gehalten (so mit dem Beschwerdeführer z.B. am 07.04., 16.04., 20.04. und 14.05.2020 erfolgt).
Bei der Durchführung dieser Arbeiten wurde vom Referenten XXXX mittels einer hierzu erstellten Liste der Auftrag an Schreibkräfte erteilt, Akten der Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers u.a. zur Einordnung von Aktenstücken zu suchen. In diesem Zusammenhang wurde nach Aufsperren durch den Portier auch das Zimmer des Beschwerdeführers 1.32 mehrfach betreten, dies zumindest von den Schreibkräften XXXX , XXXX und XXXX , wobei dort Aktenstücke in Akten eingeordnet wurden und Akten von dort auch zur Bearbeitung (Datenpflege, Richtigstellung von Aktenläufen, uÄ) in das Zimmer 1.35 gebracht und nach ihrer Bearbeitung in das Zimmer 1.32 zurückgebracht wurden. Dieses Betreten wurde hinsichtlich der Schreibkräfte XXXX und XXXX von der Kammerassistentin XXXX wahrgenommen (und dem Referenten XXXX nach Erhalt der an ihn ergangenen Disziplinaranzeige mitgeteilt) und wurde hinsichtlich der Schreibkräfte XXXX und XXXX vom Beschwerdeführer selbst wahrgenommen. Das Einordnen von Aktenstücken in Akten und die dafür erforderliche Suche von Akten samt Betreten der Richterzimmer wird in der Außenstelle XXXX regelmäßig auch von Schreibkräften durchgeführt.
1.2.8. Mit E-Mail vom 20.05.2020 teilte der Referent XXXX dem Beschwerdeführer und den beiden Leitern der weiters zu diesem Zeitpunkt vom Referenten XXXX betreuten Gerichtsabteilungen unter Übermittlung einer der E-Mail angehängten Aktenliste mit, dass sich die in der Übersicht „abgebildeten Akten“ „alle im Büro“ des Referenten XXXX befinden würden, und dass mit Stand 19.05.2020 bei all diesen Akten der Aktenlauf geprüft und allenfalls korrigiert worden sei, wobei sich alle anderen Akten der drei Gerichtsabteilungen nicht im Büro des Referenten XXXX befinden würden.
1.2.9. Am 02.06.2020 kehrte der Referent XXXX an seinen physischen Arbeitsplatz in der Außenstelle XXXX zurück. Aus diesem Anlass fand an diesem Tag ein Gespräch zwischen dem Referenten XXXX und dem Kammervorsitzenden sowie seinem Stellvertreter statt, in welchem der Referent XXXX zusammengefasst über die festgestellten Mängel in der Aktenführung und Verfahrensadministration in seinem Referat und auch über die sein Referat betreffende übermittelte Sachverhaltsdarstellung sowie über den Umstand seiner neuen Zuteilung an andere Gerichtsabteilungen ab diesem Tag informiert wurde.
1.2.10. In der Folge fand am 15.07.2020 ein Gespräch in Anwesenheit u.a. des Beschwerdeführers, des Kammervorsitzenden, des Präsidenten und des Vizepräsidenten statt, in welchem die im April/Mai 2020 durchgeführten Maßnahmen nicht thematisiert wurden.
Schließlich fand am 24.07.2020 ein weiteres Gespräch zwischen dem Referenten XXXX und dem Kammervorsitzenden sowie seinem Stellvertreter statt, in dem es primär um eine beantragte Belohnung ging.
1.3. Mit Schreiben vom 04.08.2020, zugestellt am 06.08.2020, wurde gegen den Referenten XXXX eine Disziplinaranzeige erstattet, von welcher er dem Beschwerdeführer am Tag der Zustellung in Kenntnis setzte.
Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 17.09.2020 eine Disziplinaranzeige erstattet. Die gegen den vom Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht erlassenen Einleitungsbeschluss vom 05.02.2021 vom Beschwerdeführer erhobene Revision ist nach wie vor beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die unter Pkt. II.1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im Beschwerdeakt einliegenden Aktenstücken und sind unstrittig.
2.2.1. Dass dem Beschwerdeführer bis 02.06.2020 der Referent XXXX zugeteilt war, folgt insbesondere aus den im Verfahren getätigten Angaben der Parteien (s. u.a. die Ausführungen des Beschwerdeführers auf S. 6 des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021 und der Behörde auf S. 4 der Stellungnahme vom 17.11.2020) und dem in der Verhandlung vom 06.05.2021 vorgelegten E-Mail des Kammervorsitzenden vom 02.06.2020.
Die Feststellung zum Zeitraum der Abwesenheit des Referenten XXXX von der Außenstelle XXXX ergibt sich v.a. aus seinen Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. S. 34 des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021) und den damit übereinstimmenden Ausführungen der Parteien im Verfahren (s. etwa die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers auf S. 7 des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021 und der Behörde auf S. 2 ihrer Stellungnahme vom 17.11.2020).
Dass im Zeitraum der Abwesenheit des Referenten XXXX die Referenten XXXX , XXXX und XXXX als Vertretung u.a. auch für den Beschwerdeführer zuständig waren, folgt v.a. aus dem von der Behörde mit Schreiben vom 20.05.2021 vorgelegten Referenteneinteilungen und dienstlichen E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer sowie dem Referenten XXXX (s. oben unter Pkt. I.13.). Dies geht zudem auch aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegtem E-Mailverkehr zwischen ihm sowie dem Referenten XXXX (Pkt. I.20.) und darüber hinaus aus den damit im Kern übereinstimmenden Angaben des Kammervorsitzenden und seines Stellvertreters in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hervor (s. S. 12 und 31 des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021). Dem vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17.02.2022 und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 7 des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021) getätigten Vorbringen, wonach ihm nicht auch der Referent XXXX in diesem Zeitraum vertretungsweise zugeteilt worden sei, kann aufgrund des angeführten E-Mailverkehrs zwischen ihm und dem Referenten XXXX in diesem Zeitraum (mehrfache Kommunikation hinsichtlich konkreter Aktenbearbeitungen) von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gefolgt werden. Es wird hierzu zwar nicht übersehen, dass für den Zeitraum unmittelbar nach Ausbruch der COVID-19-Pandemie im April und Mai 2020 nach den vorliegenden Referentenzuteilungen – in Abweichung von den grundsätzlich bestehenden allgemeinen Zuteilungen – abwechselnd die Referenten XXXX und XXXX für sämtliche Gerichtsabteilungen und ab 11.05.2020 konkret der Referent XXXX für die Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers zugeteilt waren und auch tätig wurden, jedoch ist aufgrund des konkreten Auftrags des – für die Zuteilung der Referenten an die einzelnen Gerichtsabteilungen zuständigen – Kammervorsitzenden an den Referenten XXXX und der daraufhin im Hinblick auf offene Aufträge/notwendige Veranlassungen von diesem mehrfach erfolgten Kommunikation mit dem Beschwerdeführer im Rahmen der pandemiebedingten Ausnahmesituation nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch von einer (vertretungsweisen) Zuständigkeit von XXXX als Referent für den Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auszugehen. Das musste dem Beschwerdeführer aufgrund des vorliegenden E-Mailverkehrs jedenfalls bewusst sein, woran die vom Beschwerdeführer hierzu getätigten Ausführungen (s. u.a. S. 62 f. des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021) nichts zu ändern vermögen.
2.2.2.1. Die Feststellungen zu dem an den Referenten XXXX erteilten Auftrag vom 07.04.2020, seiner Mitteilung an den Kammervorsitzenden, den durchgeführten Arbeiten und der am 22.04.2020 erstellten „Übersicht“ folgen aus den vom Kammervorsitzenden und vom Referenten XXXX hierzu getätigten und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes diesbezüglich im Kern glaubhaften Angaben (vgl. S. 12 bis 14 des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021 und S. 27 bis 32 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021) und aus den dazu von der Behörde in der Verhandlung am 06.05.2021 vorgelegten E-Mails vom 07.04. und 22.04.2020. Dass nach Beginn der Arbeiten durch den Referenten XXXX – wie von ihm behauptet (s. S. 31 und 44 f. des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021) – im April 2020 lediglich eine Dokumentation offener Aufgaben stattgefunden habe, aber noch keine sonstigen Arbeiten (Zuordnung von Aktenstücken, Erledigung offener Aufträge, allgemeine Datenpflege und Richtigstellung von Aktenläufen) getätigt worden seien, ist im Verfahren u.a. aufgrund der im Bericht zum Arbeitsplatz XXXX angeführten Aktenläufe und dem zwischen dem Referenten XXXX und dem Beschwerdeführer in diesem Zeitraum erfolgten E-Mailverkehr eindeutig nicht hervorgekommen. An der Echtheit dieser E-Mails bestehen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel und ist eine – wie vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10.11.2021 angedeutete – Manipulation dieser E-Mails schon aufgrund der hierzu getätigten glaubhaften Angaben des als Zeugen befragten Kammervorsitzenden (s. S. 12 f. des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021) und des ebenfalls als Zeugen befragten Referenten XXXX (vgl. S. 27 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021) nicht erkennbar. Bei diesem Ergebnis muss auf die Plausibilität des Manipulationsvorwurfs nicht mehr eingegangen werden. Dem auf S. 4 der Stellungnahme vom 10.11.2021 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Überprüfung dieser E-Mails auf ihre Echtheit ist daher nicht zu folgen.
Dass hinsichtlich der vom Referenten XXXX betreuten Gerichtsabteilungen im April 2020 offene Aufträge vorlagen, Aktenstücke nicht in die Akten eingeordnet waren, die Aktenläufe oftmals falsch eingetragen waren und sein physischer Arbeitsplatz sich in einem unordentlichen Zustand befand, folgt v.a. aus dem diesbezüglichen E-Mail vom 22.04.2020 samt der dieser angehängten „Übersicht“ und zudem aus den dahingehend übereinstimmenden Angaben der Zeugen XXXX (S. 24 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021), XXXX (s. S. 40 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021) und XXXX (vgl. S. 53 zur Vielzahl der nicht eingeordneten Aktenstücke und S. 58 zum vorgefundenen Zustand am Arbeitsplatz des Referenten XXXX jeweils des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021).
Dass der Kammervorsitzende das mit E-Mail vom 22.04.2020 dargelegte Ergebnis dieser Überprüfung („Übersicht“) den betroffenen Gerichtsabteilungen zunächst nicht kommuniziert hat, folgt aus seinen diesbezüglichen Angaben in der Verhandlung (s. S. 18 des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021) und aus den dahingehenden Ausführungen des Referenten XXXX (S. 37 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021).
2.2.2.2. Die Feststellungen zum konkreten Zweck der in diesem Zeitraum durchgeführten Tätigkeiten folgen insbesondere aus den hierzu übereinstimmenden und glaubhaften Angaben des Kammervorsitzenden und seines Stellvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. S. 12 f. und 31 f. des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021). Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar, dass bei Vorfinden eines derartigen Zustandes am physischen Arbeitsplatz eines Referenten vom zuständigen Kammervorsitzenden eine Überprüfung von offenen Aufträgen und sonstigen notwendigen Veranlassungen angeordnet wurde.
2.2.3. Dass dem Referenten XXXX Ende April 2020 von seiner Kollegin XXXX Fotos seines aufgeräumten Arbeitsplatzes übermittelt wurden, folgt aus seinen mit den der als Zeugin befragten Kollegin XXXX hierzu übereinstimmenden Angaben (vgl. S. 35 des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021 und S. 9 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021).
2.2.4. Die Feststellungen zum am 29.04.2020 geführten Gespräch ergeben sich v.a. aus den diesbezüglichen Angaben des in der Verhandlung befragten Kammervorsitzenden und des Beschwerdeführers (s. S. 8 f., 18 f., 22 und 43 des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021) und aus dem vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegten Aktenvermerk vom 29.04.2020. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen in der mündlichen Verhandlung zur Strafanzeige vom 19.12.2019 getätigten Ausführungen (wonach diese seiner Erinnerung nach in seinem Zimmer 1.32 gelagert gewesen, dann von ihm nicht mehr aufgefunden worden und nach dem Gespräch mit dem Kammervorsitzenden plötzlich wieder in seinem Zimmer 1.32 aufgetaucht sei) in den Raum stellte, dass dieses Dokument aus seinem Zimmer entfernt und dann wieder zurückgelegt worden sei (S. 66 f. des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021), traf er lediglich eine unsubstantiierte Behauptung/Vermutung; weder vermochte er aber für deren Richtigkeit einen Nachweis zu erbringen, noch liegen irgendwelche Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Behauptung/Vermutung richtig wäre. Insofern ist festzustellen, dass die Strafanzeige vom 19.12.2019 nicht aus dem Zimmer des Beschwerdeführers entfernt wurde.
2.2.5. Die Feststellungen zu den vom Kammervorsitzenden an die Behörde übermittelten Sachverhaltsdarstellungen ergeben sich aus den von ihm hierzu getätigten Ausführungen und dazu in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen (s. S. 14 des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021 und die beiden vorlegten Sachverhaltsdarstellungen vom jeweils 05.05.2020).
2.2.6. Die Feststellungen zu der im Mai 2020 erfolgten vertiefenden Durchführung von Arbeiten betreffend das Referat XXXX im Zimmer 1.35 und der dazu erfolgten Berichtserstellung ergeben sich v.a. aus den übereinstimmenden Angaben der Behörde (s. u.a. ihre Ausführungen in der Stellungnahme vom 17.11.2020) sowie den in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht befragten Zeugen (s. die Ausführungen des Kammervorsitzenden auf S. 16, 20 sowie 24 und auch seines Stellvertreters auf S. 31 f. des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021; vgl. weiters die aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hierzu glaubhaften Ausführungen der Zeugen XXXX auf S. 43 und XXXX auf S. 51 f. sowie 54 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021) und dem hierzu vorliegenden Bericht zum Arbeitsplatz XXXX von April/Mai 2020. Dass im Rahmen der Durchführung dieser Arbeiten seitens des Referenten XXXX mit den Richtern der drei betroffenen Gerichtsabteilungen (und somit auch mit dem Beschwerdeführer) betreffend offene Aufträge/Anfragen Rücksprache gehalten wurde, folgt u.a. aus dem von der Behörde mit Schreiben vom 20.05.2021 vorgelegten E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Referenten XXXX im April/Mai 2020 (s. hierzu auch die damit übereinstimmenden Angaben der Zeugin XXXX auf S. 53 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021). Dass die Durchführung dieser Arbeiten vom 12.05. bis 20.05.2020 gedauert hat, folgt aus dem Bericht zum Arbeitsplatz XXXX von April/Mai 2020 (S. 260). Die Feststellung zu den Zeiten der Durchführung dieser Arbeiten folgt ebenfalls aus den diesbezüglichen Angaben der befragten Zeugen und den hierzu erhobenen Stellungnahmen.
Die Feststellungen zu den im Zimmer des Referenten XXXX auf seinem physischen Arbeitsplatz vorgefundenen, nicht aktenbezogenen Unterlagen folgen zunächst aus dem Bericht zum Arbeitsplatz XXXX von April/Mai 2020 (zum E-Mailverkehr des Referenten XXXX mit einem Richter [ XXXX ] vom 20.04.2017 s. S. 256 dieses Berichts, zum E-Mail dieses Richters [ XXXX ] an den Referenten XXXX vom 14.06.2017 vgl. S. 257 dieses Berichts und zum E-Mail des Beschwerdeführers an den Referenten XXXX vom 13.06.2017 s. ebenfalls S. 257 dieses Berichts, wo diese E-Mails nach ihrem Einscannen als im Zimmer 1.35 aufgefundene Unterlagen vollständig wiedergegeben sind); soweit der als Zeuge befragte Referent XXXX in der Verhandlung dazu ausführte, er habe vermutet, dass diese E-Mails in seinem Zimmer (1.35) gelagert gewesen seien, „sie könnten aber auch“ im Zimmer des Beschwerdeführers (1.32) gewesen seien, und soweit der Beschwerdeführer hierzu angab, dass er „rekonstruierend im Nachhinein“ davon ausgehe, dass sich diese E-Mails in seinem Zimmer 1.32 befunden hätten (s. S. 39 des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021), ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes festzuhalten, dass dies lediglich in den Raum gestellte Behauptungen ohne nähere Begründungen darstellen, weshalb v.a. aufgrund des o.a. Berichts von der Lagerung dieser ausgedruckten E-Mails im Zimmer des Referenten XXXX auszugehen ist (vgl. hierzu zudem auch die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes diesbezüglich glaubhaften Ausführungen des Referenten XXXX auf S. 34 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021). Zu den zum Schreiben der WKStA vom 18.03.2020 getätigten Angaben des Beschwerdeführers, wonach u.a. auch dieses Schreiben seiner Erinnerung nach in seinem Zimmer gewesen sei (s. S. 66 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021) ist festzuhalten, dass zwar die Lagerung eines solchen, ausschließlich den Beschwerdeführer betreffenden Schriftstücks im Zimmer des Referenten XXXX auch für das Bundesverwaltungsgericht auf den ersten Blick zumindest zu hinterfragen ist; es wäre allerdings nicht lebensnah, derartige Unterlagen aus dem Zimmer des Beschwerdeführers in das Zimmer des Referenten XXXX zu verbringen, um die Einsicht in dieses Schreiben dann dort in einem erstellten Bericht (s. S. 255 dieses Berichts) nachweislich zu dokumentieren und somit für die Zukunft festzuhalten, weshalb das im Bericht dokumentierte Auffinden dieses Schreibens durch den Referenten XXXX auf dem Arbeitsplatz des Referenten XXXX für das Bundesverwaltungsgericht glaubhaft ist (s. hierzu auch die damit übereinstimmenden Ausführungen des Referenten XXXX auf S. 38 des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021, wonach sich dieses Schreiben in einem unverschlossenen Kuvert in seinem Zimmer befunden habe). Vor diesem Hintergrund der vorgenommenen Lagerung von den Beschwerdeführer betreffenden, nicht aktenbezogenen Unterlagen im Zimmer des Referenten XXXX ist auch das Vorfinden von Beurteilungsbögen zu Kursen des Beschwerdeführers (zum darauf befindlichen Absender „Bundesministerium für Inneres“ s. die Ausführungen des Referenten XXXX auf S. 34 und des Beschwerdeführers auf S. 65 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021) und von Werbematerial im Zimmer des Referenten XXXX für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und konnte somit festgestellt werden (s. hierzu auch die Angaben des Kammervorsitzenden auf S. 17 des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021).
Dass ein Bericht zum Arbeitsplatz XXXX von April/Mai 2020 erstellt wurde, ist unstrittig, dieser wurde vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.10.2020 vollständig vorgelegt. Die Feststellungen, dass die Erstellung dieses Berichts den betroffenen Gerichtsabteilungen seitens des Kammervorsitzenden und seiner Ersteller nicht kommuniziert wurde, ergibt sich u.a. aus den glaubhaften Angaben des Referenten XXXX (s. S 43 f. des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021).
Die Feststellungen zum konkreten Zweck der im Mai 2020 durchgeführten Arbeiten samt der Erstellung des Berichts folgen aus den vom Kammervorsitzenden in der Verhandlung hierzu getätigten und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nachvollziehbaren Ausführungen, wonach der Zweck der durchgeführten Maßnahmen und des dazu erstellten Berichts aufgrund der nicht gegebenen Ordnung im Referat XXXX primär in der Wiederherstellung derselben und darüber hinaus in der Dokumentation von Mängeln für etwaige später durchzuführende dienst- bzw. disziplinarrechtliche Schritte gelegen gewesen sei (s. S. 16 des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021). Dies war nach der mit E-Mail vom 22.04.2020 übermittelten Übersicht über den im Referat des Referenten XXXX vorliegenden Zustand naheliegend. Den vom stellvertretenden Kammervorsitzenden in der Verhandlung demgegenüber getätigten Angaben, wonach in dieser Phase noch gar keine disziplinären Konsequenzen im Raum gestanden seien und der erstellte Bericht zum Arbeitsplatz XXXX von April/Mai 2020 ausschließlich dem Zweck der Abarbeitung der offenen Aufträge/Mängel gedient habe (S. 32 f. des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021), ist aufgrund der hierzu glaubhaften Ausführungen des Kammervorsitzenden, der aufgrund seiner Funktion auch eine stärkere Nähe und Involvierung zu/in den/die relevanten Abläufe(n) zukam, nicht zu folgen. Dass zu diesem Zeitpunkt bzw. im Hinblick auf die im April 2020 durchgeführten Tätigkeiten bereits konkrete dienst- bzw. disziplinarrechtliche Schritte gegen den Beschwerdeführer beabsichtigt gewesen und daher die im April und Mai 2020 durchgeführten Arbeiten einzig zum Zweck des Sammelns von derartigen Beweisen erfolgt wären, ist für das Bundesverwaltungsgericht entgegen den in seinen Stellungnahmen mehrfach getätigten Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund des am Arbeitsplatz des Referenten XXXX vorgefundenen Zustandes und des Umstandes, dass sich die getroffenen Maßnahmen auf alle von ihm betreuten Gerichtsabteilungen – und nicht nur auf jene des Beschwerdeführers – bezogen haben, nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Kammervorsitzenden, wonach das Augenmerk nach Erstellung der Übersicht durch den Referenten XXXX vom 22.04.2020 primär auf etwaige dienst- bzw. disziplinarrechtliche Verfehlungen des Referenten XXXX gerichtet gewesen sei – S. 20 des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021; s. hierzu auch die diesbezüglichen Angaben des stellvertretenden Kammervorsitzenden auf S. 32 des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021). Daran vermögen aufgrund der mit den durchgeführten Arbeiten auch verbundenen allgemeinen Datenpflege und Richtigstellung von Aktenläufen auch die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17.02.2022 getroffenen Ausführungen, wonach sich mittels der Liste in seinem Zimmer gesuchte und dort gefundene Akten in der Folge im Bericht zum Arbeitsplatz XXXX unter Bemängelung ihres Aktenlaufes wiedergefunden hätten und wonach diese Liste auch Verfahren ohne einzuordnende Eingangsstücke betroffen habe, nichts zu ändern; dass diese Liste allein zum Zweck der Beweissammlung für beabsichtigte disziplinarrechtliche Maßnahmen erstellt wurde, geht daraus für das Bundesverwaltungsgericht nicht hervor.
Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren auf die Angaben der Zeugin XXXX in der mündlichen Verhandlung hinweist, wonach gegen ihn zu treffende disziplinäre Maßnahmen schon vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Raum gestanden seien und die nunmehr angefochtenen Maßnahmen diesen konkreten Zweck (Sammlung von Beweisen für ein Disziplinarverfahren) verfolgt hätten, ist Folgendes auszuführen: Aus den diesbezüglichen Angaben der Zeugin XXXX zum Zeitraum des Kammervorsitzes von XXXX (bis September 2019 – s. S. 5 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021) geht lediglich hervor, dass dieser mit Abwesenheitszeiten des Beschwerdeführers von der Außenstelle XXXX , seinen nur unregelmäßigen Teilnahmen am Richter-Jour-Fixe und seinen Aktenlagerungen im Referentenzimmer nicht zufrieden gewesen sei (s. S. 14 f. des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021); daraus sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine schon in Aussicht genommenen disziplinären Maßnahmen für die Zukunft ableitbar. Der Beschwerdeführer führte in seinen Stellungnahmen vom 06.10.2021 und 17.02.2022 schließlich die konkreten Angaben der Zeugin XXXX ins Treffen, wonach XXXX während ihrer – vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum gelegenen – interimistischen Leitung der Außenstelle ihr gegenüber erklärt habe, sie habe mit dem Präsidenten ausgemacht, dass während der Zeit dieser interimistischen Leitung nichts gegen den Beschwerdeführer unternommen werde (s. S. 15 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021). Dies vermag – bei Annahme der Richtigkeit dieser Angaben – nichts daran zu ändern, dass aufgrund des im April/Mai 2020 vorgefundenen Zustandes des Referats des Referenten XXXX ein konkreter – nicht gegen den Beschwerdeführer gerichteter – Handlungsbedarf des Kammervorsitzenden im Hinblick auf v.a. die Aufarbeitung/Abarbeitung der die von ihm betreuten Gerichtsabteilungen betreffenden Akten und diesen nicht zugeordneten Eingangsstücken bestand (s. Pkt. II.1.2.2.), was zur Durchsicht sowie Bearbeitung der Akten der vom Referenten XXXX betreuten Gerichtsabteilungen und dem im Mai 2020 erstellten Bericht führte. Erst in weiterer Folge kam es auf dieser Grundlage zu disziplinarrechtlichen Schritten gegen zunächst den Referenten XXXX und daraufhin den Beschwerdeführer (s. auch die dazu nachvollziehbaren Ausführungen der Behörde in ihren Stellungnahmen vom 17.11.2020 und 17.09.2021).
2.2.7. Die Feststellungen zu den erfolgten Rücksprachen mit den Richtern hinsichtlich der Abarbeitung von offenen Aufträgen/des Treffens notwendiger Veranlassungen ergibt sich u.a. aus dem von der Behörde vorgelegten E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Referenten XXXX in diesem Zeitraum.
Dass im gegenständlichen Zeitraum auch das Zimmer des Beschwerdeführers (1.32) zur Aktensuche betreten wurde, folgt v.a. aus den diesbezüglich übereinstimmenden und somit für das Bundesverwaltungsgericht glaubhaften Angaben der in der mündlichen Verhandlung befragten Kammerassistentin XXXX , der Schreibkraft XXXX und des Referenten XXXX (s. S. 10, 18 f., 20 f., 31 f. und 38 f. des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2020; vgl. hierzu weiters auch die Angaben der Zeugin XXXX auf S. 54 dieses Verhandlungsprotokolls), denen die Behörde nicht entgegengetreten ist (s. die hierzu getätigten Angaben des Behördenvertreters auf S. 26 dieses Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen zur Entnahme von Akten aus dem Zimmer des Beschwerdeführers, ihrer Bearbeitung im Zimmer des Referenten XXXX und ihrer Rückverbringung in das Zimmer des Beschwerdeführers ergeben sich v.a. aus den diesbezüglich nachvollziehbaren Ausführungen und vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu den erfolgten Eintragungen von Aktenläufen (s. S. 21 f. des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021 und Beilage ./6 zu diesem Verhandlungsprotokoll; vgl. weiters die Ausführungen des Beschwerdeführers auf S. 46 dieses Verhandlungsprotokolls und seinen darin erfolgten Hinweis auf S. 170 des Berichts von April/Mai 2020). Die als Zeugin befragte Schreibkraft XXXX konnte hierzu in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise vermitteln, dass sie sich aufgrund des vergangenen Zeitraums und der damaligen Ausnahmesituation nicht an diese Begebenheit (konkret: ob sie selbst oder jemand anderer Akten aus dem Zimmer des Beschwerdeführers in das Zimmer des Referenten XXXX gebracht habe – S. 22 und 24 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021) erinnern kann. Dass das Betreten hinsichtlich der Schreibkräfte XXXX und XXXX von der Kammerassistentin XXXX wahrgenommen und dem Referenten XXXX mitgeteilt wurde, folgt aus ihren diesbezüglich getätigten Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 10 f. des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021). Dass der Beschwerdeführer das Betreten der Schreibkräfte XXXX und XXXX in seinem Zimmer selbst wahrgenommen hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben (S. 60 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021). Durch die u.a. von der Schreibkraft XXXX und der Kammerassistentin XXXX hierzu dargelegten Angaben wurden die von der Behörde u.a. in ihrer Stellungnahme vom 21.09.2020 mehrfach getätigten Ausführungen (wonach die durchgeführten Maßnahmen ausschließlich die vom Referenten XXXX in seinem Zimmer 1.35 gelagerten Akten betroffen und somit nur in diesem Zimmer stattgefunden hätten) und die vom Kammervorsitzenden hierzu getätigte Annahme (wonach das Zimmer des Beschwerdeführers im Zuge der durchgeführten Arbeiten nicht betreten und auf die dort vermuteten Akten zur Einordnung von Aktenteilen nicht zugegriffen worden sei – s. S. 15 und 25 des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021) eindeutig widerlegt.
Dass das Einordnen von Aktenstücken in Akten und die dafür erforderliche Suche der Akten in der Außenstelle XXXX samt Betreten von Richterzimmern regelmäßig auch von Schreibkräften durchgeführt wird, folgt v.a. aus den dahingehend glaubhaften Angaben der als Zeuginnen befragten Schreibkräfte XXXX und XXXX (S. 19, 23 und 60 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021; vgl. hierzu auch die Angaben des Referenten XXXX auf S. 38 f. dieses Verhandlungsprotokolls) und ist im Rahmen eines gewöhnlichen Gerichtsbetriebs für das Bundesverwaltungsgericht völlig nachvollziehbar.
2.2.8. Die Feststellungen zur E-Mail des Referenten XXXX vom 20.05.2020 folgen aus dieser samt Aktenliste mit Schreiben der Behörde vom 20.05.2021 vorgelegten E-Mail.
2.2.9. Die Feststellungen zu dem Gespräch am 02.06.2020 folgen aus den im Kern übereinstimmenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes diesbezüglich glaubhaften Angaben der in der mündlichen Verhandlung als Zeugen befragten Kammervorsitzenden und seines Stellvertreters (s. S. 20 f. und 29 f. des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021). Der ebenfalls als Zeuge befragte Referent XXXX führte damit übereinstimmend u.a. aus, dass ihm von einer „Aufräumaktion“ betreffend seinen Arbeitsplatz berichtet worden sei (S. 36). Die weiters getätigte Angabe, wonach er sich nicht daran erinnern könne, ob ihm von der an die Behörde übermittelten Sachverhaltsdarstellung vom 05.05.2020 berichtet worden sei (S. 36), vermag an der Glaubhaftigkeit der sich aus den beiden o.a. Zeugenangaben ergebenden Angabe ihrer Übermittlung an den Referenten XXXX nichts zu ändern.
2.2.10. Der Beschwerdeführer und der als Zeuge befragte Referent XXXX hielten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht u.a. fest, dass die angefochtenen Maßnahmen in den Gesprächen vom 15.07. und 24.07.2020 kein Thema gewesen seien (s. S. 26 und 37 des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021). Diesem Vorbringen ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der diesbezüglichen Angaben der Parteien sowie der zudem in der Verhandlung befragten Zeugen (vgl. S. 21, 26 und 30 des Verhandlungsprotokolls vom 06.05.2021) und aufgrund der dazu vorgelegten Unterlagen (s. das von der Behörde mit Schreiben vom 31.08.2021 vorgelegte Protokoll der Besprechung vom 15.07.2020) zu folgen.
2.3. Die Feststellungen zu der gegen den Referenten XXXX erstatteten Disziplinaranzeige folgen aus dem dahingehend übereinstimmenden Angaben der Parteien und den im Beschwerdeakt einliegenden Aktenstücken (s. oben unter Pkt. I.5.).
Die Feststellungen zum Stand des gegen den Beschwerdeführer geführten Disziplinarverfahrens ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Verfahren getätigten Mitteilungen und vorgelegten Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Nach Art. 132 Abs. 2 leg.cit. kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Nach § 7 Abs. 4 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sechs Wochen; sie beginnt nach § 7 Abs. 4 Z 3 leg.cit. mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung zu laufen. Gemäß § 28 Abs. 6 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
3.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, (in der Folge: BVwGG) stellen sich wie folgt dar:
„Organe des Bundesverwaltungsgerichtes
Präsident
§ 3. (1) Der Präsident leitet das Bundesverwaltungsgericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die Justizverwaltungsgeschäfte für das Bundesverwaltungsgericht, soweit diese nicht auf Grund dieses oder anderer Bundesgesetze durch andere Organe zu erledigen sind. Insbesondere nimmt er auch die dienstbehördlichen Aufgaben und die Aufgaben der inneren Revision (§ 78a des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896) wahr. Dem Präsidenten obliegt es auch, bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.
(2) Der Präsident wird bei seinen Aufgaben nach Maßgabe der von ihm zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen vom Vizepräsidenten, von den Kammervorsitzenden und erforderlichenfalls von sonstigen Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichtes unterstützt und vertreten. Eine Einbeziehung bedarf – außer im Fall des Vizepräsidenten und der Kammervorsitzenden – der Zustimmung des betreffenden sonstigen Mitgliedes und kann vom Präsidenten jederzeit widerrufen werden. Bei der Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben sind die sonstigen Mitglieder an die Weisungen des Präsidenten gebunden.
(3) Ist der Präsident verhindert, so wird er vom Vizepräsidenten, wenn auch dieser verhindert ist, von dem nach der Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen hiezu berufenen Kammervorsitzenden oder sonstigen Mitglied in seinem gesamten Wirkungsbereich vertreten. Dies gilt auch dann, wenn die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten nicht besetzt ist.
(4) – (5) […]
[…]
Leiter der Außenstellen
§ 5. (1) Der Präsident hat die Leiter der Außenstellen nach Anhörung des Personalsenates aus dem Kreis der in der jeweiligen Außenstelle (§ 1 Abs. 2) tätigen Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des betroffenen Mitglieds. Der Leiter einer Außenstelle kann vom Präsidenten jederzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen abberufen werden.
(2) Der Leiter der Außenstelle nimmt für den Bereich der Außenstelle die dem Präsidenten nach § 3 Abs. 1 zukommenden Aufgaben unter der Verantwortung des Präsidenten wahr. Unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit des Leiters der Außenstelle als Mitglied des Bundesverwaltungsgerichtes unterliegt er in Ausübung der Aufgaben als Leiter der Außenstelle den Weisungen des Präsidenten.
(3) Der Leiter der Außenstelle wird bei seinen Aufgaben nach Maßgabe seiner Verfügungen durch einen Stellvertreter und erforderlichenfalls auch von anderen in der Außenstelle tätigen Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichtes unterstützt und vertreten. Hinsichtlich der Bestellung und Abberufung des Stellvertreters des Leiters gilt Abs. 1. Eine Einbeziehung bedarf – außer im Fall des Stellvertreters – der Zustimmung des betroffenen Mitglieds und kann vom Leiter der Außenstelle jederzeit widerrufen werden. Bei Besorgung dieser übertragenen Aufgaben sind die damit betrauten Mitglieder an die Weisungen des Leiters der Außenstelle gebunden.“
§ 57 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961 idF BGBl. I Nr. 64/2016, lautet auszugsweise wie folgt:
„Allgemeine Pflichten
§ 57. (1) Richter und Staatsanwälte sind der Republik Österreich zur Treue verpflichtet und haben die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten. Sie haben sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sich fortzubilden, die Pflichten ihres Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen und die ihnen übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen.
(2) Befinden sich Richter nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes oder sind Richter und Staatsanwälte nicht sonst in Besorgung der übertragenen Amtsgeschäfte weisungsfrei gestellt, haben sie den dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten Folge zu leisten und dabei die ihnen anvertrauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen.
(3) – (6) […]“
Die Geschäftseinteilung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2020 lautet auszugweise wie folgt:
„[…]
2. Die Kammervorsitzenden besorgen
die Leitung und Organisation der jeweiligen Kammer, insbesondere die Zuteilung der der jeweiligen Kammer zugewiesenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu den Gerichtsabteilungen der Kammer
die Einteilung der nicht den Gerichtsabteilungen zugewiesenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der jeweiligen Kammer
die Unterstützung des Präsidenten bei der Dienstaufsicht im Bereich der Richterschaft durch kontinuierliche Beobachtung der Geschäftsführung in den Gerichtsabteilungen der jeweiligen Kammer
die Wahrnehmung der Dienst- und – soweit diese nicht im judiziellen Bereich tätig sind – Fachaufsicht über die der jeweiligen Kammer zugewiesenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter […]
[…]
10. Aufgaben der Referentinnen und Referenten:
- Unterstützung der judiziellen Tätigkeit in der jeweiligen Gerichtsabteilung
Selbständig unter Verantwortung der Referentin bzw. des Referenten, soweit sich die zuständige Richterin oder der zuständige Richter die vorherige Befassung nicht ausbedungen hat:
Erstprüfung des Aktes
Anforderung fehlender Aktenbestandteile
Fristenverwaltung für die jeweilige Gerichtsabteilung
Schriftverkehr mit anderen Behörden und Gerichten
Vorbereitung von Verhandlungen, Ladungen und Zustellungen
Kontrolle der Aktenpflege durch den Schreibkräftepool
Sicherstellen der Arbeitsfähigkeit der Gerichtsabteilung durch Anleitung und Führung des Schreibkräftepools im Einzelfall
Nach Vorgabe der jeweils verfahrensführenden Richterin bzw. des jeweils verfahrensführenden Richters:
Aktenzusammenstellung und Vorbereitung des Schriftverkehrs in höchstgerichtlichen Verfahren
Durchführung von ergänzenden Erhebungen
Durchführung von angemeldeten Akteneinsichten
Koordinierung der Verhandlungen und der Beweisaufnahmen vor Sachverständigen Veranlassen von Übersetzungen
Vorbereitung einfacher Erledigungen
Vorbereitung und formale Erstprüfung der Akten, insbesondere auf Vollständigkeit
andere Aufgaben mit Bezug zur judiziellen Tätigkeit auf ausdrückliche Weisung der jeweils verfahrensführenden Richterin bzw. des jeweils verfahrensführenden Richters sowie andere Aufgaben auf Weisung der bzw. des Kammervorsitzenden
[…]“
3.2. Der Prozessgegenstand im Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes; das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers besteht somit alleine darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird (vgl. VwGH 25.06.2020, Ra 2020/14/0178; 05.12.2017, Ra 2017/01/0373; 24.11.2015, Ra 2015/05/0063). Die Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde kommt in Betracht, wenn eine Prozessvoraussetzung fehlt, weshalb eine Maßnahmenbeschwerde u.a. dann zurückzuweisen ist, wenn kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliegt, wenn die Beschwerde verspätet ist oder wenn es dem Beschwerdeführer an der Beschwerdelegitimation mangelt (s. VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0012; 09.03.2018, Ra 2017/03/0054; 10.11.2011, 2010/07/0032).
Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur wird unter einem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zwar grundsätzlich ein Verwaltungshandeln verstanden, das von einem Verwaltungsorgan in der Hoheitsverwaltung durch Ausübung unmittelbaren Zwangs (Gewalt) oder Erteilung eines Befehls (mit unverzüglichem Befolgungsanspruch) gegen einen individuellen Adressaten gesetzt wird (s. etwa VfSlg. 7346/1974; 7034/1973, oder VwGH 22.11.2017, Ro 2016/17/0003; 28.05.1997, 96/13/0032). Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seiner Rechtsprechung jedoch auch fest, dass Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auch vorliegen können, wenn die Maßnahmen für den Betroffenen nicht unmittelbar wahrnehmbar sind; es kommt vielmehr darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt, was auch ohne sein Wissen der Fall sein kann (s. VwGH 28.01.2016, Ra 2014/07/0069 [Betreten einer Liegenschaft durch Beamte]; 22.02.2007, 2006/11/0154; 20.11.2006; 2006/09/0188, mwH).
Gemäß der Rechtsprechung der Disziplinaroberkommission ist ein prophylaktisches Durchsuchen von nicht nur privaten, sondern auch von dienstlichen Räumlichkeiten und den darin befindlichen – vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten – Einrichtungsgegenständen (Büromöbeln) ohne begründeten Anlass, Vorfall oder Vorliegen von Gefahr im Verzug wegen Unvereinbarkeit mit der EMRK unzulässig. Nach Art. 8 EMRK und der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte greift die Durchsuchung eines Büros einer Person, das auf dem Gelände einer Behörde gelegen ist, in das Grundrecht auf Privatleben ein und bedarf daher einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung, die den Erfordernissen des Art 8 Abs. 2 EMRK zu entsprechen hat. Eine vorsorgliche Durchsuchung von Büroräumlichkeiten ohne konkreten Verdacht ist jedenfalls nicht verhältnismäßig iSd Art. 8 leg.cit. und somit grundrechtswidrig (s. DOK 18.10.2012, 24/9-DOK/12, unter Hinweis auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes).
3.3. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:
3.3.1. Zu II. A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.3.1.1. Der Beschwerdeführer führte in der von ihm erhobenen Beschwerde als angefochtene Maßnahmen die im April und Mai 2020 erfolgte Durchsuchung seines Büros (Zimmer 1.32) und des Büros des Referenten XXXX (Zimmer 1.35) in der Außenstelle XXXX und der darin befindlichen Büromöbel samt Akten und die Durchsuchung von Kuverts sowie die Beschlagnahme und das Einscannen von Dokumenten im Auftrag des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes und durchgeführt vom Kammervorsitzenden, dem Referenten XXXX sowie der damaligen Verwaltungspraktikantin XXXX an (s. dazu oben unter Pkt. I.1.).
3.3.1.2. Zur Zulässigkeit einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde) iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG muss ein tauglicher Beschwerdegegenstand (Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt [in der Folge: AuvBZ]), die Beschwerdelegitimation (Rechtsverletzungsmöglichkeit u.a. in einfachgesetzlichen oder verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten) und ihre rechtzeitige Erhebung (sechs Wochen ab Kenntnis des Aktes) gegeben sein.
3.3.1.3.1. Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit den vom Beschwerdeführer dazu getroffenen Ausführungen zunächst zwar nicht übersehen, dass nach der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch Maßnahmen, die vom Betroffenen nicht unmittelbar und im Zeitpunkt ihres Setzens sofort wahrnehmbar sind (wie die im April und Mai 2020 insbesondere im Zimmer 1.35 und teilweise auch im Zimmer 1.32 durchgeführten Maßnahmen), den Charakter eines AuvBZ haben können, sofern durch diese ein Eingriff in die Rechtsphäre des Betroffenen erfolgt (s. die unter Pkt. II.3.2. angeführte Judikatur und zudem Kneihs, Altes und Neues zum Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, ZfV 2004, 324). Dass durch die im Zimmer des Referenten XXXX (1.35) durchgeführten Arbeiten (v.a. Durchsicht und Aufarbeitung aller im Zimmer 1.35 befindlichen Akten und nicht eingeordneten Aktenstücke hinsichtlich der vom Referenten XXXX betreuten drei Gerichtsabteilungen durch Bearbeitung offener Aufträge und Setzung sonstiger notwendiger Veranlassungen samt allgemeiner Datenpflege/Richtigstellung von Aktenläufen und Dokumentation dieser Vorgänge im Zeitraum April/Mai 2020 – s. hierzu im Detail oben unter Pkt. II.1.2.2., 1.2.6. und 1.2.7.) und durch die im Zimmer des Beschwerdeführers (1.32) durchgeführten Arbeiten (Einordnung von nicht zugeordneten Aktenstücken in im Zimmer des Beschwerdeführers befindliche Akten und Entnahme dortiger Akten aus diesem Zimmer zu ihrer Bearbeitung) die Rechtssphäre des Beschwerdeführers als Leiter einer der drei betroffenen Gerichtsabteilungen verletzt wurde, ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht erkennbar:
In den oben unter Pkt. II.3.2. und auch vom Beschwerdeführer in seiner Maßnahmenbeschwerde angeführten Judikaten führte der Verwaltungsgerichtshof als wesentliches Merkmal im Hinblick auf das notwendige Vorliegen eines Eingriffs in die Rechtssphäre des Betroffenen für die Qualifikation eines Aktes/einer Maßnahme als AuvBZ stets die hierfür vom Betroffenen als Adressat des Aktes/der Maßnahme notwendigerweise zu erteilende Zustimmung an. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes war es im dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt – auch vor dem Hintergrund der pandemiebedingten Ausnahmesituation – nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer seine ausdrückliche Zustimmung zum Betreten des Zimmers des Referenten XXXX (1.35) für dort vorgenommene, u.a. auch die Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers und somit ihm zugewiesene Akten betreffende, Tätigkeiten durch die vom Kammervorsitzenden beauftragten Bediensteten XXXX und XXXX und zum Betreten seines Zimmers (1.32) zur Suche von Akten mittels einer Liste zur Einordnung von Aktenstücken sowie zur Entnahme von Akten zu deren Bearbeitung geben hätte müssen. Dass der Kammervorsitzende aufgrund der im April 2020 am physischen Arbeitsplatz des Referenten XXXX im Zimmer 1.35 vorgefundenen Zustände (v.a. offene Aufträge, Vielzahl von nicht zugeordneten Aktenstücken und falsch eingetragene Aktenläufe – s. oben unter Pkt. II.1.2.2.) im Rahmen der Ausübung seiner ihm gemäß § 5 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 1 BVwGG gesetzlich zukommenden Dienstaufsicht (s. Pkt. II.3.1.) und im Zuge der ihm (und dem Referenten XXXX ) durch die Geschäftseinteilung des Bundesverwaltungsgerichtes (einer Verwaltungsverordnung/generellen Weisung – vgl. etwa VwGH 18.09.2015, Ro 2014/12/0003; 30.04.2014, 2013/12/0123) zugewiesenen Aufgaben (Pkt. II.3.1.) den konkreten Auftrag an den Referenten XXXX (und in weiterer Folge zudem an XXXX ) v.a. zur Prüfung der vorgefundenen Akten/nicht eingeordneten Aktenstücke der vom Referenten XXXX betreuten Gerichtsabteilungen auf offene Aufträge und sonstige notwendige Veranlassungen erteilte, um nicht selbst gesetz- bzw. weisungswidrig zu handeln, ist für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und war in der vorliegenden besonderen Situation geboten. Es ist auch naheliegend, dass sich im Rahmen der Referententätigkeit des Referenten XXXX – authentische, physische – Akten des Beschwerdeführers und zu diesen zuzuordnende Aktenstücke im Zimmer 1.35 befunden haben (wie zudem auch Akten der übrigen vom Referenten XXXX betreuten Gerichtsabteilungen). Eine gegen den Willen des Beschwerdeführers erfolgte „Durchsuchung“ seines Zimmers (1.32) (und insbesondere seines Dienstschreibtischs sowie seiner dortigen Schränke und der darin befindlichen privaten Gegenstände/Unterlagen, die im Hinblick auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK einen AuvBZ darstellen würde – s. Kneihs, Altes und Neues zum Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, ZfV 2004, 324, und die unter Pkt. II.3.2. angeführte Judikatur der Disziplinaroberkommission) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Eine im Rahmen einer pandemiebedingten Ausnahmesituation erfolgte Suche von Akten zur Einordnung von Aktenstücken und die teilweise Entnahme dieser Akten aus dem (Richter)Zimmer 1.32 u.a. auch zur Datenpflege und Richtigstellung von Aktenläufen stellt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine „Durchsuchung“ iSd ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (systematische Suche nach einem bestimmten Gegenstand oder einer Person – s. VfSlg. 8642/1979; 6528/1971; 3351/1958) dar und ist im vorliegenden Fall nach den oben getroffenen Ausführungen v.a. nicht ohne begründeten Anlass iSd dargestellten Judikatur erfolgt.
3.3.1.3.2. Zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Maßnahmen der Durchsuchung von Kuverts sowie der Beschlagnahme und dem Einscannen von Dokumenten ist, mit Ausnahme des unten unter Pkt. II.3.3.2. behandelten E-Mails vom 13.06.2017, Folgendes auszuführen:
Zunächst ist zum E-Mailverkehr des Referenten XXXX mit einem Richter ( XXXX ) vom 20.04.2017 und zum E-Mail dieses Richters ( XXXX ) an den Referenten XXXX vom 14.06.2017, der/die im Zimmer des Referenten XXXX an seinem physischen Arbeitsplatz vorgefunden, eingescannt und daraufhin im Bericht zum Arbeitsplatz XXXX festgehalten wurde(n), auszuführen, dass diese Vorgänge weder den Beschwerdeführer noch in seinem Zimmer 1.32 vorgenommene Vorgänge betreffen, womit diese seine Rechtssphäre nicht berühren und ihm gegenüber keinen AuvBZ darstellen.
Zu den darüber hinaus im Zimmer des Referenten XXXX vorgefundenen und direkt den Beschwerdeführer betreffenden Unterlagen/Dokumenten (Schreiben der WKStA vom 18.03.2020, Beurteilungsbögen zu Kursen und Werbematerial) ist zunächst festzuhalten, dass nach diesen Unterlagen/Dokumenten keineswegs konkret gesucht wurde bzw. Büromöbel nicht nach diesen durchsucht wurden (im Gegensatz zum dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.1978, Zl. B 125/78, zugrundeliegenden Sachverhalt). Diese Unterlagen/Dokumente wurden lediglich im Zuge der allgemeinen Durchsicht der auf dem – unaufgeräumten – physischen Arbeitsplatz des Referenten XXXX aufgefundenen Aktenstücke zur Prüfung offener Aufträge und sonstiger notwendiger Veranlassungen vorgefunden. Im Gegensatz zur E-Mail vom 13.06.2017 (s. hierzu sogleich unten unter Pkt. II.3.3.2.) wurden diese Unterlagen/Dokumente auch nicht eingescannt. Es wird seitens des Bundeverwaltungsgerichtes hierzu zwar nicht verkannt, dass es sich bei dem Schreiben der WKStA vom 18.03.2020 und den Beurteilungsbögen um private Unterlagen/Dokumente handelt, die in keinem Zusammenhang mit dem Auftrag des Kammervorsitzenden hinsichtlich des Arbeitsplatzes des Referenten XXXX und der Ausführung dieses Auftrages stehen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass im Zuge der Prüfung der auf dem physischen Arbeitsplatz vorgefundenen Unterlagen eben auch in das – unverschlossene – Kuvert mit dem Schreiben der WKStA vom 18.03.2020 und in das Kuvert mit den Beurteilungsbögen Einsicht genommen werden musste, um ihre etwaige Qualifikation als Aktenstücke und ihre daher notwendige Zuordnung zu konkreten Verfahren zu prüfen. Aus diesen Gründen ist auch hinsichtlich dieser Vorgänge ein möglicher Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers und das Vorliegen eines AuvBZ zu verneinen.
Schließlich ist im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer angedeutete Entnahme der Strafanzeige vom 19.12.2019 aus seinem Zimmer (1.32) auf die in der Beweiswürdigung getroffenen Ausführungen zu verweisen, wonach er dies nicht glaubhaft machen konnte (Pkt. II.2.2.4.). Somit ist zu diesem Schriftstück das Vorliegen einer möglichen Maßnahme iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG schon von vornherein auszuschließen.
3.3.1.4. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes scheitert die Qualifikation sämtlicher – in diesem Pkt. II.3.3.1. behandelter – vom Beschwerdeführer im Zimmer des Referenten XXXX (1.35) und in seinem Zimmer (1.32) durchgeführten Maßnahmen als gegenüber dem Beschwerdeführer ergangener AuvBZ somit bereits am nicht vorliegenden Eingriff in seine Rechtssphäre.
Die Behörde setzte daher damit ein „schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln“ (und wurde somit nicht in den Handlungsformen eines Bescheides, eines AuvBZ oder einer Verordnung tätig), welches im Wege einer Verhaltensbeschwerde nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG nur unter der Voraussetzung bekämpfbar wäre, dass die Beschwerdemöglichkeit an ein Verwaltungsgericht ausdrücklich einfachgesetzlich vorgesehen wäre (s. VwGH 30.04.2018, Ro 2016/01/0013; 15.04.2016, Ra 2016/02/0028).
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde hinsichtlich der in diesem Pkt. II.3.3.1. behandelten Maßnahmen rechtzeitig ist.
3.3.1.5. Zu den vom Beschwerdeführer erhobenen Anträgen:
Soweit der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 30.07.2021 und mit seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung (s. S. 4 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021) u.a. eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes aufgrund der in der Verhandlung vom 02.09.2021 durchgeführten Zeugeneinvernahmen im Wege einer Videokonferenz geltend macht, ist Folgendes auszuführen: Nach § 25 Abs. 6b VwGVG kann das Verwaltungsgericht nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten eine Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen, es sei denn, das persönliche Erscheinen vor dem Gericht ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich. Der Gesetzgeber sieht mit der angeführten Bestimmung somit explizit die Möglichkeit der Einvernahme von Zeugen/Zeuginnen in Form einer Videokonferenz vor, womit er dabei offenkundig nicht von der Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes ausgeht (vgl. hierzu auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, 2017, § 25 Abs. 6a, K16); das Bundesverwaltungsgericht hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Bestimmung. Dass das persönliche Erscheinen der im Wege der Videokonferenz einvernommenen Zeugen zu der am Hauptsitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien durchgeführten mündlichen Verhandlung zweckmäßiger gewesen wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist im Verfahren auch ansonsten nicht hervorgekommen; aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wäre eine erfolgte Anreise/Rückreise der im Wege der Videokonferenz befragten Zeugen aus/nach XXXX zur am Hauptsitz in Wien durchgeführten mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den Zeit- und Kostenfaktor vor dem Hintergrund der pandemiebedingten Umstände nicht zweckmäßiger gewesen, als ihre mittels Videokonferenz durchgeführte Befragung. Soweit der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters explizit die im vorliegenden Fall aus seiner Sicht bestehenden besonderen Umstände (Setzung der verfahrensgegenständlichen Maßnahme in konkret jener Behörde, in der die in der Verhandlung befragten Zeugen im Wege der Videokonferenz einvernommen wurden – S. 4 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021) geltend macht, ist auf die vom erkennenden Richter im Rahmen der Videokonferenzschaltung getroffenen Maßnahmen zur Vermeidung wechselseitigen Kontakts der befragten Zeugen hinzuweisen (s. S. 8, 17, 25, 49 f. und 58 des Verhandlungsprotokolls vom 02.09.2021). Die Befragung der in der Verhandlung am 02.09.2021 einvernommenen Zeugen konnte vor diesem Hintergrund somit in rechtskonformer Weise im Wege einer Videokonferenz erfolgen. Dem vom Beschwerdeführer dazu gestellten Antrag, allen geladenen Zeugen das persönliche Erscheinen aufzutragen, war somit nicht zu folgen.
Zu dem in der Verhandlung am 02.09.2021 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Zeugeneinvernahme der Schreibkraft XXXX ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes festzuhalten, dass das Betreten des Zimmers des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (April/Mai 2020), die Entnahme von Akten aus diesem Zimmer und der konkrete Zweck der durchgeführten Maßnahmen für das Bundesverwaltungsgericht durch die durchgeführten Zeugenbefragungen und die eingeholten/vorgelegten Unterlagen eindeutig hervorgekommen sind (s. hierzu die unter Pkt. II.1.2. im Detail getroffenen Feststellungen), weshalb eine Einvernahme auch dieser Schreibkraft in weiterer Folge unterbleiben konnte und dem diesbezüglichen Antrag nicht zu folgen war. Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 19.10.2020 beantragte Einvernahme des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes ( XXXX ) zum Beweis des konkreten Auftrages für die durchgeführten Maßnahmen konnte aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren eindeutig hervorgekommenen Beweisergebnisse (s. hierzu im Detail die unter Pkt. II.1.2.2. und 1.2.6. sowie II.2.2.2. und 2.2.6. getroffenen Ausführungen) unterbleiben und war dem diesbezüglichen Antrag somit nicht zu folgen. Schließlich war auch dem vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10.11.2021 gestellten Antrag auf neuerliche Einvernahme der Zeugin XXXX zum Nachweis, dass in einem – unmittelbar nach dem Gespräch mit dem Kammervorsitzenden vom 02.06.2020 (s. Pkt. II.1.2.9.) geführten – Gespräch zwischen ihr und dem Referenten XXXX die angefochtenen Maßnahmen kein Thema waren, nicht zu folgen; selbst wenn der Referent XXXX ihr in diesem Gespräch nichts über den konkreten Inhalt dieses Gesprächs gesagt haben sollte, vermag dies die nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren hierzu getroffenen Feststellungen nicht zu erschüttern (s. hierzu v.a. die unter Pkt. II.2.2.9. dargelegten Ausführungen zu den glaubhaften Angaben des Kammervorsitzenden und seines Stellvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.05.2021).
Zum vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 27.01.2022 hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der befragten Zeugen gestellten Antrag auf Erhebung, ob und inwieweit und unter welchen Umständen den in der Verhandlung befragten Zeugen „Sonderbelohnungen“ gewährt worden seien, ist festzuhalten, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht davon auszugehen ist, dass die in der mündlichen Verhandlung befragten Zeugen, welche allesamt über ihre Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aussage und die möglichen strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage belehrt wurden, ihr Aussageverhalten in einem Gerichtsverfahren von von der Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten gewährten Belohnungen abhängig machen und mit unter Umständen wahrheitswidrigen Angaben ein strafrechtlich relevantes Verhalten setzen würden. Dem diesbezüglich vom Beschwerdeführer gestellten Antrag war somit nicht nachzukommen.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25.02.2022 beantragt, der Behörde aufzutragen, die Daten der Schließzeiten der Zimmertüre des Beschwerdeführers (Zimmer 1.32) und die Daten der Personen, die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von ihren Zugangsberechtigungen in Bezug auf dieses Zimmer Gebrauch gemacht haben, zum Nachweis des mehrfachen widerrechtlichen Betretens dieses Zimmers einzuholen und vorzulegen, und soweit er zudem beantragt, bei einer mittlerweile erfolgten Löschung dieser Daten die näheren Gründe bzw. Umstände ihrer Löschung zu ermitteln, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes abermals festzuhalten, dass das mehrfache Betreten des Zimmers des Beschwerdeführers und der hierfür bestehende Zweck im vorliegenden Verfahren in ausreichender Weise ermittelt und in der oben dargelegten Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen hinreichend behandelt wurden (s. Pkt. II.2.2.7.). Diesem Antrag war daher ebenso nicht zu folgen.
Weiters ist zu der vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10.11.2021 beantragten Beischaffung eines Aktenvermerkes über eine am 28.07.2020 durchgeführte, „heimliche Durchsuchung“ des Zimmers des Referenten XXXX (1.35) durch den Kammervorsitzenden auf die oben getroffenen Ausführungen zu den – aufgrund der in diesem Zimmer im April 2020 vorgefundenen Zustände – notwendigen Veranlassungen durch den Kammervorsitzenden und zudem auf die vom Beschwerdeführer sowie vom Referenten XXXX dazu erhobenen (weiteren) Maßnahmenbeschwerden hinzuweisen, die beim Bundesverwaltungsgericht zu den Zln. W213 2248968-1 und W246 2248970-1 protokolliert wurden und nach wie vor anhängig sind. Vor diesem Hintergrund wird auch diesem Antrag seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gefolgt.
Schließlich ist zu dem vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25.02.2022 gestellten Antrag, aufgrund des behaupteten Fehlens von Aktenstücken/der Zurückhaltung von Aktenstücken durch die Behörde in den elektronischen Akt der Behörde Einsicht zu nehmen bzw. alle nicht vorgelegten Aktenstücke beizuschaffen, die Auskunft über das tatsächliche Geschehen betreffend die Zimmer 1.32 und 1.35 im Zusammenhang mit den angefochtenen Maßnahmen geben würden, seitens des Bundesverwaltungsgerichtes festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer als Verfahrenspartei nicht nur die Möglichkeit der Einsicht in den vollständigen Gerichtsakt (samt Verwaltungsakt) des vorliegenden Verfahrens (s. hierzu den mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2021 [Pkt. I.10.] erfolgten Hinweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht nach vorheriger schriftlicher bzw. telefonischer Terminvereinbarung) und in jenen seines Disziplinarverfahrens zukommt, sondern er darüber hinaus auch, unabhängig von der konkreten Anhängigkeit eines Verfahrens, als Beamter ein Recht auf Einsicht in den eigenen Personalakt hat (s. VwGH 02.07.1997; 95/12/0219). Die vom Beschwerdeführer dabei insbesondere geltend gemachte Zurückhaltung von – noch nicht vorgelegten und für die vorzunehmende Beurteilung relevanten – Aktenstücken durch die Behörde ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkennbar. Aus diesen Gründen war auch diesem Antrag des Beschwerdeführers nicht zu folgen.
3.3.1.6. Es ist schließlich darauf hinzuweisen, dass sich aus der Stellungnahme der Behörde vom 06.12.2021 keine entscheidungsrelevanten Ausführungen/Neuerungen ergeben, auf welche das Bundesverwaltungsgericht die vorliegende Entscheidung stützt, weshalb eine Übermittlung der angeführten Stellungnahme an den Beschwerdeführer mittels Parteiengehörs unterbleiben konnte.
Zu II. B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. V.a. mit der oben unter Pkt. II.3.2. angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes konnte die im vorliegenden Verfahren aufgekommene Frage der Abgrenzung eines möglichen Eingriffs in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers beantwortet werden.
3.3.2. Zu I. A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde, soweit sie sich auf das erfolgte Einscannen des E-Mails des Beschwerdeführers an den Referenten XXXX vom 13.06.2017 bezieht:
3.3.2.1. Die Maßnahmenbeschwerde ist diesbezüglich aus folgenden Gründen zulässig:
Das vom Beschwerdeführer an den Referenten XXXX am 13.06.2017 gesendete E-Mail (betreffend eine Weisung des Beschwerdeführers, ihm über alle Fehler in seinem Zuständigkeitsbereich zu berichten) wurde im Zuge der im April/Mai 2020 durchgeführten allgemeinen Prüfung des physischen Arbeitsplatzes des Referenten XXXX auf offene Aufträge und sonstige notwendige Veranlassungen in ausgedruckter Form vorgefunden und daraufhin eingescannt sowie auf S. 257 des Berichts zum Arbeitsplatz XXXX vollständig abgebildet. Es liegt in der Natur der Sache, dass im Zuge einer allgemeinen Prüfung auf offene Aufträge und sonstige notwendige Veranlassungen an einem – unaufgeräumten – physischen Arbeitsplatz eines für mehrere Gerichtsabteilungen zuständigen Referenten auch Dokumente/Unterlagen vorgefunden werden, die nicht Akten der von ihm betreuten Gerichtsabteilungen betreffen (wie im vorliegenden Fall neben der angeführten E-Mail u.a. auch Werbematerial, Beurteilungsbögen zu Kursen und das Schreiben der WKStA vom 18.03.2020 – s. die unter Pkt. II.1.2.6. erfolgte Auflistung). Im Gegensatz zur Vorgehensweise hinsichtlich des Schreibens der WKStA vom 18.03.2020, dessen Vorfinden/Existenz auf S. 255 des Berichts nur dokumentiert wurde, wurde der Ausdruck des vom Beschwerdeführer gesendeten E Mails vom 13.06.2017 nicht nur vorgefunden und dies im angeführten Bericht festgehalten, sondern wurde diese E-Mail darüber hinaus auch eingescannt und in dem Bericht auf S. 257 vollständig abgebildet. Dabei handelt es sich jedenfalls um einen besonders intensiven Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers, zumal diese E-Mail keinen Bezug zu irgendeinem konkreten Verfahren der vom Referenten XXXX betreuten Gerichtsabteilungen aufweist und daher keine ersichtliche Notwendigkeit ihres Einscannens bestand. An diesen Annahmen vermögen auch die Tatsachen nichts zu ändern, dass diese E-Mail im Zimmer des Referenten XXXX und nicht im Zimmer des Beschwerdeführers vorgefunden wurde und dass der damalige Kammervorsitzende in dieser E-Mail in „CC“ gesetzt wurde. Das vorgenommene Einscannen des E-Mails vom 13.06.2017 stellt daher einen AuvBZ dar.
In diesem Zusammenhang ist auch die Legitimation des Beschwerdeführers zur Beschwerdeerhebung gegeben: Durch das vorgenommene Einscannen der – zwar im beruflichen Kontext stehenden jedoch nicht ein dem Beschwerdeführer zugeteiltes Verfahren betreffenden – E-Mail vom 13.06.2017 ist die Möglichkeit eines Eingriffs in subjektive Rechte des Beschwerdeführers, wie insbesondere in sein Recht auf Achtung des Briefverkehrs nach Art. 8 EMRK, gegeben. Der Beschwerdeführer ist daher als Adressat der von ihm bekämpften Maßnahme („Einscannen“ dieses E-Mails) zur Erhebung der Beschwerde in diesem Umfang legitimiert.
Die Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde beträgt sechs Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat (§ 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG). Der Beschwerdeführer erlangte von dem Einscannen der E-Mail vom 13.06.2017 und ihrer Wiedergabe im Bericht zum Arbeitsplatz XXXX durch die unmittelbar nach Zustellung der gegen den Referenten XXXX erhobenen Disziplinaranzeige vom 04.08.2020 (zugestellt am 06.08.2020) erfolgten Mitteilung durch den Referenten XXXX Kenntnis (s. Pkt. II.1.3.). Die sechswöchige Beschwerdefrist begann somit an diesem Tag zu laufen und endetet am 17.09.2020, womit die vom Beschwerdeführer erhobene Maßnahmenbeschwerde vom 07.09.2020 hinsichtlich dieser Maßnahme („Einscannen“ des E-Mails) rechtzeitig ist.
Die Maßnahmenbeschwerde ist somit, soweit sie sich auf das erfolgte Einscannen des E-Mails vom 13.06.2017 bezieht, zulässig.
3.3.2.2. Die Maßnahmenbeschwerde ist diesbezüglich aus folgenden Gründen auch berechtigt:
3.3.2.2.1. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das von Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Briefverkehrs ist weit auszulegen, sein Schutzbereich umfasst sämtliche privaten und nicht-privaten schriftlichen Mitteilungen. Dieser Schutz bezieht sich einerseits auf den Kommunikationsweg/Kommunikationsvorgang und andererseits auf Mitteilungen, die bereits bei ihrem Empfänger angekommen sind und von diesem aufbewahrt werden. Durch die Freiheit des Briefverkehrs (der Korrespondenz) sollen nicht-öffentliche Mitteilungen von einer Person zur anderen vor Eingriffen des Staates geschützt werden. Auch die Kommunikation per E-Mail fällt unter den dadurch garantierten Schutz. Als Eingriffe in das Recht auf Achtung des Briefverkehrs (der Korrespondenz) fallen u.a. das Kopieren von Briefen (E-Mails) (s. unter Wiedergabe der hierzu bestehenden Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, 2012, S. 240 f. und 245).
3.3.2.2.2. Das vom Beschwerdeführer an den Referenten XXXX am 13.06.2017 gesendete E-Mail (betreffend eine Weisung des Beschwerdeführers, ihm über alle Fehler in seinem Zuständigkeitsbereich zu berichten) fällt als „Kommunikation per E-Mail“ eindeutig unter den oben dargelegten Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Briefverkehrs nach Art. 8 EMRK. Das im vorliegenden Fall erfolgte Einscannen („Kopieren“) dieser E-Mail stellt einen Eingriff in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht dar, für den es einer gesetzlichen Grundlage und des Vorliegens der Verhältnismäßigkeit bedarf.
Der vom Kammervorsitzenden im Rahmen der ihm nach § 3 und § 5 BVwGG zukommenden gesetzlichen Ermächtigung nach Vorfinden des Zustandes am physischen Arbeitsplatz des Referenten XXXX erteilte Auftrag zur Prüfung offener Aufträge und sonstiger notwendiger Veranlassungen samt Dokumentation umfasste nach der vorgenommenen Prüfung, ob dieses E-Mail einem bestimmten Verfahren der vom Referenten XXXX betreuten Gerichtsabteilungen zugeordnet werden kann, nicht die Berechtigung zum Einscannen dieser, in keinem Bezug zu irgendeinem Verfahren dieser Gerichtsabteilungen stehenden E-Mail. Ein gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an der Achtung seiner Korrespondenz überwiegendes öffentliches Interesse am Einscannen dieser E-Mail und ihrer Darlegung im Bericht zum Arbeitsplatz XXXX ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, zumal der festgestellte primäre Zweck der Durchführung dieser Arbeiten in der Aufarbeitung des vorgefundenen Zustandes am Arbeitsplatz des Referenten XXXX und eben nicht vordergründig im Sammeln von Beweisen für mögliche dienst- bzw. disziplinarrechtliche Schritte gelegen war (wofür das Einscannen dieser E-Mail uU relevant und somit gerechtfertigt hätte sein können).
3.3.2.2.3. Der durch das Einscannen der E-Mail vom 13.06.2017 erfolgte Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Briefverkehrs nach Art. 8 EMRK ist daher nicht verhältnismäßig und somit ohne Rechtfertigung erfolgt. Der Beschwerde ist daher, soweit sie sich auf das erfolgte Einscannen des E-Mails des Beschwerdeführers an den Referenten XXXX vom 13.06.2017 bezieht, Folge zu geben und das Einscannen dieser E-Mail gemäß Art. 8 EMRK für rechtswidrig zu erklären.
3.3.2.3. Es ist schließlich darauf hinzuweisen, dass sich aus den vom Beschwerdeführer erhobenen Stellungnahmen vom 27.01., 17.02. und 25.02.2022 keine für die Entscheidung relevanten Ausführungen/Neuerungen ergeben haben, auf welche das Bundesverwaltungsgericht die vorliegende Entscheidung stützt. Daher konnte eine Übermittlung der angeführten Stellungnahmen an die Behörde unterbleiben.
Zu I. B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Beurteilung der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen ist u.a. hinreichende Judikatur zu dem Schutzbereich, möglichen Eingriffen und der Verhältnismäßigkeitsprüfung betreffend das Recht auf Achtung des Briefverkehrs gemäß Art. 8 EMRK vorhanden.
3.3.3. Zu III. A) Kosten:
3.3.3.1. Nach § 35 Abs. 1 VwGVG hat im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei, wobei nach § 35 Abs. 3 leg.cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei ist, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird. Gemäß § 35 Abs. 7 leg.cit. ist der Aufwandersatz auf Antrag der Parteien zu leisten.
3.3.3.2. Nach der – auf § 35 VwGVG anwendbaren – Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Kostenersatz im Maßnahmenbeschwerdeverfahren findet bei einem bloß teilweisen Obsiegen hinsichtlich von mehreren als Einheit zu wertenden Amtshandlungen ein Kostenersatz nicht statt. Bei Ermittlung der Anzahl der erfolgreich angefochtenen Verwaltungsakte kann nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zugrundeliegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) sowie die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (s. etwa VwGH 25.06.2020, Ra 2020/14/0178; 04.05.2015, Ra 2015/02/0070; 31.01.2013, 2008/04/0216; 12.04.2005, 2004/01/0277).
3.3.3.3. Die vom Beschwerdeführer als AuvBZ angefochtenen und im Zeitraum April/Mai 2020 durchgeführten Maßnahmen stellen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vor dem Hintergrund der hierzu getroffenen Feststellungen (s. Pkt. II.1.2.) eindeutig mehrere als Einheit zu wertende Amtshandlungen iSd angeführten Rechtsprechung dar, zumal sämtliche vom Beschwerdeführer in seiner Maßnahmenbeschwerde neben der allgemeinen „Durchsuchung“ der Büros 1.32 und 1.35 angeführten Amtshandlungen („Durchsuchung von Kuverts sowie Beschlagnahme und Einscannen von Dokumenten“) im Zuge dieser allgemeinen „Durchsuchung“ durchgeführt worden sind.
Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren bloß teilweise obsiegt hat und es sich bei den von ihm angefochtenen Maßnahmen aus den dargelegten Gründen um mehrere als Einheit zu wertende Amtshandlungen handelt, hat kein Kostenzuspruch zu erfolgen (s. hierzu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, § 35 VwGVG, Rn 4). Die Anträge der Parteien auf Zuerkennung von Kosten sind somit abzuweisen.
Zu III. B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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