B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W237.2286550.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Peter GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 02.01.2024 betreffend den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit von 30.10.2023 bis 21.12.2023 nach Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2024 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 49 AlVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 02.01.2024 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer für die Zeit von 30.10.2023 bis 21.12.2023 den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe aus. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Die Entscheidung in der Hauptsache begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 30.10.2023 nicht eingehalten und sich erst am 22.12.2023 wieder bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
2. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 12.01.2024 gegen diesen Bescheid Beschwerde. Diese begründete er damit, dass er wohnungslos sei und den Termin am 30.10.2023 verpasst habe, weil er aufgrund seiner Arbeits- und Wohnungssuche einen stressigen Tag gehabt habe. Er legte seiner Beschwerde eine handschriftlich verfasste Bestätigung vom 11.01.2024 bei, laut welcher er am 30.10.2023 ein Bewerbungsgespräch gehabt habe.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2024 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2014 wiederholt, teils über lange Zeiträume hinweg durchgängig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe. Er sei mit der Vorschreibung von Kontrollmeldeterminen sowie den Rechtsfolgen bestens vertraut; das AMS habe bereits in der Vergangenheit aufgrund der Nichtwahrung einer Kontrollmeldung den Verlust des Anspruchs auf Leistungen ausgesprochen. Am 16.10.2023 sei dem Beschwerdeführer mittels behördlichem Rückscheinbrief ein Kontrollmeldetermin für den 30.10.2023 vorgeschrieben worden, wobei die Sendung ab 20.10.2023 zur Abholung bereitgelegen sei. Der Beschwerdeführer habe den Kontrollmeldetermin unentschuldigt nicht wahrgenommen und sei daraufhin mit Schreiben vom 30.10.2023 über die Einstellung seines Leistungsbezugs sowie über das Erfordernis der umgehenden persönlichen Vorsprache informiert worden. Am 22.12.2023 habe der Beschwerdeführer sich zunächst telefonisch beim AMS gemeldet sowie am selben Tag vorgesprochen und angegeben, dass er erst an diesem Tag seine Post abgeholt habe. Das AMS bezweifelte weiters, dass am 30.10.2023 tatsächlich ein Bewerbungsgespräch stattgefunden habe, zumal die „Bestätigung“ augenscheinlich von derselben Person verfasst worden sei, die auch das Beschwerdeschreiben verfasst habe. Falls diese Bestätigung tatsächlich von einem potenziellen Dienstgeber ausgestellt worden sei, liege jedenfalls die Vermutung nahe, dass es sich dabei schlicht um eine Gefälligkeit handle. Ungeachtet dessen habe sich der Beschwerdeführer nicht spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw. auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem beim AMS gemeldet.
4. Am 14.02.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er legte mit dem Vorlageantrag eine weitere Bestätigung vor, wonach er am 30.10.2023 von 10:00 bis 11:30 Uhr bei einem Bewerbungsgespräch gewesen sei.
Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts am 15.02.2024 vor.
5. Mit Eingaben vom 16.02. und 19.02.2024 reichte das AMS das Sendeprotokoll der Sendung vom 16.10.2023 sowie die Vorschreibung für den Kontrollmeldetermin am 30.10.2023 nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer bezog seit 2014 wiederholt und über längere Zeiträume Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seine letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung war von 17.11.2017 bis 22.11.2017. Zuletzt stand er, nach einer Bezugsunterbrechung, wieder ab 06.10.2023 in Bezug von Notstandshilfe.
Das AMS sprach gegenüber dem Beschwerdeführer bereits für die Zeit von 28.09.2022 bis 02.10.2022 den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe aus, weil er einen vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht einhielt.
1.2. Das AMS schrieb dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.10.2023 einen Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG für den 30.10.2023 um 09:00 Uhr vor. In diesem Schreiben druckte das AMS die Bestimmung des § 49 AlVG im Wortlaut ab und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass bei Nichteinhaltung des Termins ohne triftigen Grund der Bezug der Notstandshilfe bis zur neuerlichen persönlichen Wiedermeldung eingestellt werde.
1.3. Der Beschwerdeführer ist seit dem 06.10.2023 bei dem „ XXXX Wien, als obdachlos gemeldet und liegt für ihn dort eine Abgabestellenmeldung vor. Der Beschwerdeführer erhält an dieser Adresse seine Post.
Die Vorschreibung für den Kontrollmeldetermin am 30.10.2023 sendete das AMS – an den Beschwerdeführer adressiert – mittels RSb-Sendung an die genannte Adresse. Das AMS übergab die Sendung am 18.10.2023 an die Post. Da der:die Zusteller:in den Beschwerdeführer am 19.10.2023 an der genannten Adresse nicht antraf, um die Sendung zu übergeben, hinterlegte er:sie die Sendung bei der Post-Geschäftsstelle XXXX zur Abholung; der Beginn der Abholfrist war der 20.10.2023. Der Beschwerdeführer behob diese Sendung in weiterer Folge nicht.
1.4. Der Beschwerdeführer erschien zum Kontrollmeldetermin am 30.10.2023 nicht. Er meldete sich erst am 22.12.2023 zunächst telefonisch beim AMS und sprach am selben Tag wieder bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS persönlich vor.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers, zu seiner letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigung und der bereits erfolgten Einstellung seines Notstandshilfebezuges aufgrund eines versäumten Kontrollmeldetermins ergeben sich aus den im Verwaltungsakt aufliegenden Darstellungen des Bezugs- sowie Versicherungsverlaufs.
2.2. Das Schreiben vom 16.10.2023, mit dem das AMS dem Beschwerdeführer einen Kontrollmeldetermin am 30.10.2023 vorschrieb, liegt im Akt in Kopie auf.
2.3. Dass der Beschwerdeführer bei dem „ XXXX “ als obdachlos gemeldet ist, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Auf telefonische Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte ein Mitarbeiter mit, dass dort für den Beschwerdeführer eine Abgabestellenmeldung vorliege und Post für ihn entgegengenommen werde.
Der Zustellvorgang der Vorschreibung für den Kontrollmeldetermin, die Hinterlegung und die nicht erfolgte Behebung der Sendung können anhand des vom AMS vorgelegten Sendeprotokolls und des im Verwaltungsakt aufliegenden hybriden Rückscheins zweifelsfrei festgestellt werden.
2.4. Unstrittig ist ebenso, dass der Beschwerdeführer nicht zum Kontrollmeldetermin am 30.10.2023 erschien, sich erst wieder am 22.12.2023 zunächst telefonisch beim AMS meldete und am selben Tag bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS persönlich vorsprach.
3. Rechtliche Beurteilung:
Der angefochtene Bescheid datiert auf den 02.01.2024. Die der belangten Behörde am 12.01.2024 persönlich übergebene Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG jedenfalls rechtzeitig.
Das AMS erließ daraufhin innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 AlVG) die auf den 30.01.2024 datierende und – ausweislich des im Akt aufliegenden Rückscheins in Kopie – am 02.02.2024 durch Hinterlegung zugestellte Beschwerdevorentscheidung im Sinne des § 14 Abs. 1 VwGVG, in der es die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abwies. Der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 14.02.2024 erfolgte rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 15 Abs. 1 VwGVG.
Durch den Vorlageantrag trat die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft. Das Rechtsmittel, über welches nunmehr zu entscheiden ist, bleibt aber die Beschwerde (der Vorlageantrag richtet sich nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine [zusätzliche] Begründung enthalten). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet – und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss –, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber – außer im (hier nicht vorliegenden) Fall einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Zu A)
3.1. Die im vorliegenden Fall anzuwendende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungs-gesetzes 1977 (AlVG) lautet:
„Kontrollmeldungen
§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“
3.2. Der Zweck der Meldepflicht nach § 49 AlVG besteht in der Sicherstellung, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht. Die Meldung dient also der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 04.09.2013, 2012/08/0183).
Da ein Kontrolltermin im Sinne des § 49 Abs. 1 AlVG in erster Linie der Betreuung der Arbeitslosen dienst, ist grundsätzlich deren persönliches Erscheinen erforderlich (vgl. Julcher in Pfeil [Hrsg.], Der AlV-Komm, § 49 AlVG, Rz 4). Darüber hinaus wird mit der Kontrollmeldung auch die Kontrolle des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug – insbesondere der Arbeitsfähigkeit, der Arbeitswilligkeit und der Arbeitslosigkeit – bezweckt (vgl. VwGH 04.06.2020, Ro 2019/08/0002 mwN.).
Für den Eintritt der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Sanktion der Bezugseinstellung der Notstandshilfe gemäß § 49 Abs. 2 AlVG sind kumulativ vier Voraussetzungen erforderlich: Die betreffende Person muss erstens arbeitslos sein und im Leistungsbezug stehen, zweitens einen ihr bekannten Kontrollmeldetermin im Sinne des § 49 Abs. 1 AlVG versäumt haben, drittens über die Rechtsfolgen einer solchen Versäumung belehrt worden sein und viertens den Termin ohne triftigen Grund versäumt haben.
Die Versagung des Anspruchs auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung hängt im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab. Die wirksame Vorschreibung einer Kontrollmeldung setzt jedenfalls eine ordnungsgemäße Zustellung des darüber ergangenen Schreibens an den Arbeitslosen voraus (vgl. VwGH 04.05.1999, Zl. 99/08/0002).
Eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Unterlassung einer Kontrollmeldung stellt eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 49 Abs. 2 AlVG dar. In diesem Zusammenhang ist aber auch maßgeblich, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Partei aufgrund mehrerer bereits absolvierter Kontrolltermine über die Rechtsfolgen von deren Nichteinhaltung bereits Bescheid wusste (vgl. VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276).
3.2.1. Der Beschwerdeführer ist arbeitslos und bezog seit 2014 wiederholt und über längere Zeiträume Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Das AMS sprach ihm gegenüber auch bereits von 28.09.2022 bis 02.10.2022 den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe aus, weil er einen vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht einhielt. Daher kann im vorliegenden Fall jedenfalls bereits aufgrund dessen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermins Bescheid wusste.
3.2.2. Im Einladungsschreiben vom 16.10.2023 für den Termin am 30.10.2023 wird, neben der Belehrung über die Rechtsfolgen der Versäumung einer Kontrollmeldung, explizit darauf hingewiesen, dass es sich dabei um einen Kontrollmeldetermin im Sinne des § 49 AlVG handelte.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 06.10.2023 bei dem „ XXXX “ als obdachlos gemeldet. Er hat diese Adresse als Abgabestelle gemeldet und erhält dort Post. Daher liegt an dieser Adresse eine Abgabestelle im Sinne des § 19a Abs. 2 MeldeG iVm § 2 Z 4 ZustG vor.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gilt ein hinterlegtes Dokument ab dem ersten Tag der Abholungsfrist als zugestellt. Dies gilt unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer das Dokument tatsächlich nicht abgeholt hat, da es für die Wirksamkeit und Rechtsmäßigkeit der Zustellung durch Hinterlegung nicht darauf ankommt, ob er das hinterlegte Schriftstück tatsächlich behoben hat (vgl. nochmals VwGH 19.03.2003, 2002/08/0061). Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer die schriftliche Vorschreibung des Kontrollmeldetermins somit am 20.10.2023 zugestellt.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei dem (hybriden) Rückschein um eine öffentliche Urkunde handelt, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156 mwN.). Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer nicht vorgebracht hat, dass er an der genannten Adresse keine Abgabestelle gehabt habe (vgl. VwGH 04.05.1999, 99/08/0002), er während der Abholfrist ortsabwesend gewesen sei oder sonstige Zustellmängel vorgelegen seien.
Soweit er in seiner Beschwerde auf seine Wohnungslosigkeit und seinen unsteten Aufenthalt hinwies, stellt dies keinen Grund dar, weshalb er daran gehindert gewesen wäre, die Sendung zu beheben. Es wäre ihm durchaus möglich gewesen und in seiner Verantwortung gelegen, sich zumindest telefonisch bei seiner Abgabestelle zu erkundigen, ob Poststücke für ihn eingelangt sind.
Die Vorschreibung für den Kontrollmeldetermin am 30.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer daher am 20.10.2023 durch Hinterlegung zugestellt und damit auch wirksam vorgeschrieben.
3.2.3. Die Sanktion gemäß § 49 Abs. 2 AlVG tritt trotz ordnungsgemäßer Vorschreibung nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffs "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung der Kontrollmeldung für den Arbeitslosen unzumutbar machte. Als triftiger Grund wird daher zu werten sein: Erkrankung, Erledigung dringender, unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten, Vorladungen zu Behörden usw. Auch die Verhinderung eines Kontrollmeldetermins aufgrund eines damit zeitlich kollidierenden (echten und ernst gemeinten) Bewerbungsgesprächs bildet einen triftigen Grund im Sinne des § 49 AlVG (vgl. VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247).
Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren vor, dass er am 30.10.2023 ein Bewerbungsgespräch gehabt habe. Dazu legte er mit der Beschwerde eine handschriftliche Bestätigung vom 11.01.2024 und mit seinem Vorlageantrag eine handschriftlich ausgefüllte Zeitbestätigung vor.
Dies vermag aber an der Rechtsfolge des § 49 Abs. 2 AlVG aufgrund der eindeutigen Regelung im Falle des – verfahrensgegenständlich unstrittigen – Unterlassens der Kontrollmeldung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer wäre als arbeitslose Person nämlich selbst bei Vorliegen eines triftigen Grundes für das Versäumen des Kontrollmeldetermins verpflichtet gewesen, sich aufgrund der allgemeinen Verpflichtung des § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw. auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionalen Geschäftsstelle zu melden (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0272; 23.09.2014, 2013/08/0230). Eine solche Meldung ist jedoch erst knapp zwei Monate nach dem versäumten Kontrollmeldetermin erfolgt. Der Beschwerdeführer meldete sich erst am 22.12.2023 zunächst telefonisch beim AMS und sprach am selben Tag dort wieder persönlich vor. Im Verfahren kam kein nachvollziehbarer Grund hervor, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw. auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche beim AMS melden hätte können.
Somit hat sich der Beschwerdeführer selbstverschuldet jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses bis zum Zeitpunkt der Wiedermeldung der Möglichkeit der Vermittlung einer Beschäftigung durch das AMS entzogen und war daher insoweit nicht verfügbar.
Vor diesem Hintergrund muss auf die von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung hervorgehobenen Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit der vom Beschwerdeführer vorgelegten „Bestätigung“ seines Vorstellungsgesprächs ebenso wenig eingegangen werden, wie auf den Umstand, dass der Kontrollmeldetermin für 09:00 Uhr vorgeschrieben war, das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Bewerbungsgespräch laut der von ihm im Vorlageantrag vorgelegten „Zeitbestätigung“ allerdings erst um 10:00 Uhr begonnen habe.
3.3. Da der Beschwerdeführer nach Versäumen des Kontrollmeldetermins am 30.10.2023 erst wieder am 22.12.2023 zur Geltendmachung seines Anspruchs persönlich beim AMS vorsprach, wurde die Dauer des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe vom AMS korrekt bemessen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen, wobei auf die Frage der aufschiebenden Wirkung bei diesem Ergebnis nicht mehr einzugehen ist.
3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheids in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich vollständig aus dem Inhalt des Verfahrensakts.
Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Auch wurde eine solche Verhandlung vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende – umfassende – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 49 AlVG auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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