BVwG W237 2275716-1

BVwGW237 2275716-16.5.2024

AlVG §10
AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W237.2275716.1.00

 

Spruch:

 

W237 2275716-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin WERNER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Mag.a Elke DE BUCK-LAINER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen Spruchpunkt A) des Bescheids des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 28.06.2023 betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit von 09.03.2022 bis 19.04.2022 – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.04.2024 – zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 AlVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 24.03.2022 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (in der Folge: AMS) aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 09.03.2022 bis 19.04.2022 kein „Arbeitslosengeld“ erhalte, und erteilte keine Nachsicht.

1.2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Erledigung mit Schreiben vom 04.04.2022 Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2022 wies das AMS die Beschwerde inhaltlich ab, änderte die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 24.03.2022 jedoch dahingehend ab, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 09.03.2022 bis 19.04.2022 keine Notstandshilfe erhalte.

1.3. Nach Erhebung eines Vorlageantrags wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Erkenntnis vom 14.06.2022 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

1.4. Der Verwaltungsgerichtshof gab mit Erkenntnis vom 15.05.2023 der am 29.07.2022 erhobenen außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2022 Folge und änderte das angefochtene Erkenntnis dahingehend ab, dass die Beschwerde gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 24.03.2022 zurückgewiesen wird. Begründend hielt der Verwaltungsgerichtshof (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 18.04.2023, Ra 2021/08/0043) im Wesentlichen fest, dass die genannte Erledigung weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift des Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei aufweise. Daher sei der vom AMS intendierte Bescheid als nicht erlassen anzusehen und habe das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.

2. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 27.06.2022 verpflichtete das AMS den Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.370,46; unter einem erkannte es einer Beschwerde gegen diese Erledigung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ab.

2.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Erledigung mit Schreiben vom 28.07.2022 vollinhaltlich Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2022 wies das AMS diese Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin am 13.09.2022 einen Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 27.06.2022 mit Beschluss vom 27.06.2023 als unzulässig zurück, weil diese Erledigung weder eine Unterschrift oder eine Beglaubigung noch eine Amtssignatur aufweise und der Bescheid als nicht erlassen anzusehen sei.

3. Mit nunmehr gegenständlichem Bescheid vom 28.06.2023 sprach das AMS gegenüber dem Beschwerdeführer für die Zeit von 09.03.2022 bis 19.04.2022 den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe aus (Spruchpunkt A); begründend führte es aus, dass der Beschwerdeführer eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei einem näher genannten sozialökonomischen Betrieb (SÖB) nicht angenommen bzw. die Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Gründe für die Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Unter einem erkannte es einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt B).

3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 25.07.2023 vollinhaltlich Beschwerde. Diese legte das AMS dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der maßgeblichen Teile des Verwaltungsakts am 26.07.2023 zur Entscheidung vor.

3.2. Mit Teilerkenntnis vom 11.09.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde betreffend Spruchpunk B als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

3.3. Am 04.04.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und eines Vertreters des AMS statt, in der der Beschwerdeführer zu den genauen Umständen des Bewerbungstages bei dem verfahrensgegenständlichen sozialökonomischen Betrieb näher befragt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Der Beschwerdeführer war zuletzt von 17.08.2017 bis 16.09.2017 anwartschaftsbegründend als Arbeiter beschäftigt. Von 17.09.2017 bis 31.01.2023 bezog er (wieder) überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und seit 18.12.2018 Notstandshilfe; diese betrug im verfahrensgegenständlichen Zeitraum € 32,63.

Seit 01.02.2023 bezieht der Beschwerdeführer eine Korridorpension.

1.2. Der Beschwerdeführer schloss am 18.10.2021 eine bis 14.03.2022 gültige Betreuungsvereinbarung mit dem AMS ab, wonach dieses den Beschwerdeführer – der seit 30.10.2018 vorgemerkt sei – bei der Suche nach einer Stelle als Filialleiter bzw. Lebensmittelverkäufer oder im zumutbaren Hilfsbereich sowie durch Kurse und Jobangebote beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung unterstütze. Dabei werde vom Beschwerdeführer erwartet, dass er vom AMS angebotene Stellen bzw. einen seine Arbeitsmarktchance und somit den Wiedereinstieg ins Berufsleben steigenden Kurs annehme. Begründet wurde diese Vorgangsweise mit dem gemeinsamen Ziel der nachhaltigen Integration des Beschwerdeführers am österreichischen Arbeitsmarkt. Mit Hilfe bedarfsgerechter Unterstützung solle die Aufnahme eines andauernden, vollversicherten Arbeitsverhältnisses erreicht werden.

Das AMS übermittelte dem Beschwerdeführer am 23.02.2022 ein Einladungsschreiben zu einem „Bewerbungstag SÖB Volkshilfe“ am 09.03.2022 um 10:00 Uhr bei der Volkshilfe Wien gemeinnützige Betriebs-GmbH an einer näher genannten Adresse im 21. Wiener Gemeindebezirk. In dem Schreiben wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass er nach einer vom AMS geförderten Vorbereitungsphase in ein befristetes Dienstverhältnis bei der Volkshilfe Wien einsteige und er die Möglichkeit auf ein reguläres Dienstverhältnis bei den Kooperationspartnern der Volkshilfe Wien in den Bereichen Verkauf (Second-Hand) sowie Reinigung (Büro und Privathaushalte) habe. Dieses Einladungsschreiben enthielt auch den Hinweis, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, „diese Beschäftigung anzunehmen“ und er für mindestens sechs Wochen keine Notstandshilfe erhalte, wenn er sich weigere, die „Beschäftigung“ anzunehmen oder sein Verhalten darauf abziele, dass der Betrieb ihn nicht „einstellt“ (§ 10 AlVG).

1.3. Der Beschwerdeführer nahm am 09.03.2022 an der Bewerbungsveranstaltung „Volkshilfe SÖB“ teil. Im Rahmen dieser Veranstaltung wurde der Beschwerdeführer in einem Einzelgespräch über den Ablauf und die Ziele des Projekts informiert. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer angeboten, in eine Vorbereitungsmaßnahme (Fachbereiche: Reinigung, Verkauf, Schneiderei) – mit der Möglichkeit zur anschließenden Übernahme in ein befristetes Dienstverhältnis mit kollektivvertraglicher Entlohnung – einzutreten. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass er im Zuge der Maßnahme beraten und bei der Suche nach einem Folgearbeitsplatz unterstützt werde; das Ziel sei die Weitervermittlung in den ersten Arbeitsmarkt.

Im Zuge dieses Bewerbungsgesprächs zeigte sich der Beschwerdeführer ablehnend und desinteressiert an einer Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme sowie der Möglichkeit zur anschließenden Übernahme in ein befristetes Dienstverhältnis. Gleich zu Beginn des Gespräches brachte er zum Ausdruck, dass keine der angebotenen Tätigkeiten seinen Vorstellungen entsprechen würde, und rückte seinen bevorstehenden Pensionsantritt am 01.02.2023 in den Vordergrund. Schließlich lehnte der Beschwerdeführer den Eintritt in die Vorbereitungsmaßnahme ab und gab an, sich selbst um eine Beschäftigung zu bemühen.

1.4. Der mittlerweile in Pension stehende Beschwerdeführer nahm seit 09.03.2022 keine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung auf.

 

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur letzten Beschäftigung des Beschwerdeführers und zu seinem Leistungsbezug fußen auf den im Akt aufliegenden Darstellungen des Bezugs- bzw. Versicherungsverlaufs. Der Bezug einer Korridorpension seit 01.02.2023 ergibt sich aus einer im Verwaltungsakt aufliegenden Darstellung seiner Versicherungszeiten und wurde vom Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

2.2. Sowohl die Betreuungsvereinbarung des Beschwerdeführers mit dem AMS vom 18.10.2021 als auch das Einladungsschreiben zur genannten Veranstaltung vom 23.02.2022 liegen im Verwaltungsakt auf. Der Beschwerdeführer bestritt im Zuge des Beschwerdeverfahrens zu keinem Zeitpunkt, das Einladungsschreiben erhalten und gelesen zu haben.

2.3. Die Feststellungen hinsichtlich des Gesprächs während des Bewerbungstags am 09.03.2022 gründen zum einen auf der diesbezüglichen Teilnahmebestätigung der Volkshilfe Wien und den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. In der Teilnahmebestätigung – die vom Beschwerdeführer unterschrieben im Verwaltungsakt aufliegt – hielt die Volkshilfe Wien fest, dass der Beschwerdeführer über das Angebot der Maßnahme informiert worden sei. Im Rahmen des Bewerbungsgesprächs habe er jedoch das Angebot des Eintritts in die Vorbereitungsmaßnahme – mit der Begründung, sich selbst um eine Beschäftigung zu bemühen – nicht angenommen. In der Einvernahme vor dem AMS am 18.03.2022 (deren Niederschrift ebenfalls im Akt aufliegt) bestätigte der Beschwerdeführer diesen Ablehnungsgrund und brachte vor, dass er vorrangig gesagt habe, sich selbst um einen attraktiven Arbeitsplatz in seiner Branche zu bemühen. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung selbst an, gleich zu Beginn des Bewerbungsgesprächs am 09.03.2022 gesagt zu haben, dass ihn keine der angebotenen Tätigkeiten ansprechen und diese nicht seinen Vorstellungen entsprechen würden. Obwohl er gewusst habe, dass er zur Annahme von Tätigkeiten verpflichtet sei, habe er gesagt, dass er es vorziehe, sich selbst eine Beschäftigung zu suchen.

Demgegenüber war das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach die Volkshilfe Wien die Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme aufgrund seines bevorstehenden Pensionsantrittes abgesagt hätte, nicht glaubhaft und als bloße Schutzbehauptung zu werten. So räumte er selbst ein, dass der angebotene Eintritt in die Vorbereitungsphase des SÖB „für [ihn] nicht mehr so sinnvoll“ gewesen sei, weil er ohnehin nur noch acht Monate bis zu seinem Pensionsantritt gehabt hätte. Der Beschwerdeführer betonte in der Verhandlung, er habe gar keine weiteren Einwendungen gegen die angebotene Maßnahme erhoben, weil er sich selbst darum bemühen würde, wieder in den Arbeitsprozess zu finden. Sein – von ihm in der Verhandlung selbst dargelegtes – Aussageverhalten während des Bewerbungsgesprächs konnte insgesamt nur als Ablehnung der angebotenen Maßnahme verstanden werden (mag der Beschwerdeführer dabei das Wort „ablehnen“ auch nicht explizit verwendet haben). Bei dieser Beurteilung fügt sich ins Bild, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung zum Ausdruck brachte, er habe als Notstandshilfebezieher nicht jede (zumutbare) Tätigkeit annehmen müssen bzw. könne eine Zuweisung „schon beeinspruchen“, zumal er nicht „irgendetwas“ arbeiten wolle und selbst beurteilen könne, was für ihn am ehesten Sinn mache und welche Tätigkeiten seiner Weiterentwicklung dienten.

Damit ist in einer Gesamtschau des Gesprächsverlaufs für den erkennenden Senat klar, dass der Beschwerdeführer kein Interesse an einer Teilnahme an der angebotenen Vorbereitungsmaßnahme hatte und diese – mit dem Verweis im Bewerbungsgespräch, sich selbst um eine Beschäftigung zu bemühen – ablehnte.

Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung schließlich die Einvernahme einer näher genannten Mitarbeiterin der Volkshilfe zum Nachweis dessen beantragte, dass „eine Vermittlung bzw. Eingliederung in die[] Wiedereingliederungsmaßnahme von Seiten des SÖB aufgrund fehlender Zweckmäßigkeit nicht vorangetrieben“ worden sei, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – wie er in der Verhandlung selbst angab – das Bewerbungsgespräch am 09.03.2022 nicht mit dieser Mitarbeiterin der Volkshilfe führte. Das Telefonat mit dieser Mitarbeiterin fand vielmehr erst über drei Wochen später am 01.04.2022 statt. In diesem hat sie – zufolge der Angaben des Beschwerdeführers – zur Wiedereingliederungsmaßnahme auch „eigentlich gar nichts“ gesagt. Da die Einvernahme der in Rede stehenden Mitarbeiterin der Volkshilfe somit nicht dazu geeignet ist, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts – nämlich das Verhalten des Beschwerdeführers während des Bewerbungsgesprächs – beizutragen, war dieser Beweisantrag abzulehnen.

Lediglich ergänzend wird festgehalten, dass es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr möglich war, jene Person zu ermitteln, die mit dem Beschwerdeführer das Bewerbungsgespräch am 09.03.2022 geführt hatte. So gab die Volkshilfe Wien auf entsprechende Nachforschungen des Bundesverwaltungsgerichts an, dass aufgrund bestimmter Vorgaben des AMS die Daten von Bewerbern jährlich gelöscht und die Bewerbungsgespräche zudem von verschiedenen Personen aus der HR-Abteilung geführt würden. Auch der Beschwerdeführer gab im Verfahren an, dass er nicht mehr wisse, mit wem er das Bewerbungsgespräch geführt hatte. Auf der Teilnahmebestätigung der Volkshilfe Wien für die Bewerbungsveranstaltung am 09.03.2022 findet sich schließlich ebenso kein Name, sondern nur eine unleserliche Paraphe des:der Interviewer:in.

Allerdings ergibt sich aus Sicht des erkennenden Senats bereits aufgrund des Akteninhalts und der Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild über den maßgeblichen Sachverhalt, sodass im Rahmen der dargelegten Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte. Die Einvernahme von Zeugen konnte sohin unterbleiben.

2.4. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seit 09.03.2022 keine Beschäftigung aufnahm, ergibt sich aus seinen eigenen Aussagen in der mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Der angefochtene Bescheid datiert auf den 28.06.2023 und wurde dem Beschwerdeführer – ausweislich des im Akt aufliegenden Rückscheins in Kopie – am 30.06.2023 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 25.07.2023 beim AMS eingelangte Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.

Zu A)

3.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungs-gesetzes 1977 (AlVG) lauten:

 

„Arbeitsfähigkeit

 

§ 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.

 

(2) Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.

 

(3) – (4) […]

 

Arbeitswilligkeit

 

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

 

(2) – (7) […]

 

(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.

 

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

 

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

 

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

 

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

 

[…]

 

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

 

3.2. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG, die gemäß § 38 AlVG sinngemäß für die Notstandshilfe gelten, sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120). Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern – erforderlichenfalls – auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

„Wiedereingliederungsmaßnahmen“ sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie sollen der arbeitslosen Person die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll. Sie dienen – wenn auch nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach(Um)schulung – der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten der arbeitslosen Person.

3.3. Im vorliegenden Fall wäre einem befristeten Dienstverhältnis beim SÖB Volkshilfe Wien eine vom AMS geförderte Vorbereitungsphase vorgelagert gewesen. In dieser Vorbereitungsphase hätte für den Beschwerdeführer sodann lediglich die Möglichkeit zur anschließenden Übernahme in ein befristetes Dienstverhältnis bestanden. Da somit mit dem Bewerbungstag am 09.03.2022 noch keine konkrete Beschäftigung zugewiesen bzw. angeboten wurde, handelte es sich bei der gegenständlichen Vorbereitungsphase um eine Wiedereingliederungsmaßnahme (vgl. VwGH 19.07.2022, Ra 2021/08/0024; VwGH 19.03.2021, Ra 2019/08/0103, mwN). Dies wurde – wie seitens des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren zutreffend moniert wird – vom AMS im angefochtenen Bescheid verkannt, weil es davon ausging, dass die zugewiesene Teilnahme am „Bewerbungstag SÖB Volkshilfe“ am 09.03.2022 in rechtlicher Hinsicht eine Beschäftigung darstelle.

Der von der belangten Behörde ausgesprochene Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe erfolgte im Ergebnis allerdings zurecht:

3.4. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (vgl. VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114).

Der befristete Anspruchsverlust tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt.

Unter „Weigerung“ ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen, setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus.

Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesenen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhaltes der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahme erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (vgl. VwGH 15.03.2005, 2004/08/0210).

Eine ungerechtfertigte Weigerung (Vereitelung) liegt somit vor, wenn (1.) es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt, (2.) feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf, (3.) das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und (4.) der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem (5.) nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen.

Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 8 AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiedereingliederungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen.

3.4.1. Im vorliegenden Fall schloss der Beschwerdeführer am 18.10.2021 mit dem AMS eine Betreuungsvereinbarung, wonach dieses den Beschwerdeführer beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung, unter anderem durch Kurse, unterstütze. Begründet wurde diese Vorgangsweise mit dem gemeinsamen Ziel der nachhaltigen Integration des Beschwerdeführers am österreichischen Arbeitsmarkt. Mit Hilfe bedarfsgerechter Unterstützung solle die Aufnahme eines andauernden, vollversicherten Arbeitsverhältnisses erreicht werden.

Der Beschwerdeführer brachte im gesamten Verfahren keine Umstände vor, weshalb er im Zuge der Maßnahme nicht neue Kenntnisse und Fähigkeiten erlangen hätte können, die für eine erfolgreiche Arbeitssuche geeignet gewesen wären. Die gegenständliche Maßnahme, die dem Beschwerdeführer die Möglichkeiten geboten hätte, nach einer Vorbereitungsphase in ein befristetes Dienstverhältnis übernommen und in weiterer Folge bei der Suche nach einem Folgearbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt unterstützt zu werden, war im Falle des Beschwerdeführers, der sich vor der Zuweisung seit mehreren Jahren nicht mehr in einem dauerhaften arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis befand, offenkundig notwendig und geeignet. Es ist notorisch und bedarf keiner näheren Begründung, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil zur Erlangung eines regulären Dienstverhältnisses am ersten Arbeitsmarkt bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen würde (vgl. VwGH 11.12.2013, 2012/08/0313). Sohin sind in der Betreuungsvereinbarung vom 18.10.2022 jedenfalls die Defizite des Beschwerdeführers bei der bisherigen Arbeitssuche sowie die Gründe der Zuweisung zur gegenständlichen Maßnahme zur Behebung der konkret vorliegenden Problemlage hinreichend genannt.

3.4.2. Das Einladungsschreiben für den gegenständlichen Bewerbungstag vom 23.02.2022, enthielt darüber hinaus eine Belehrung über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Weigerung oder schuldhaften Vereitelung gemäß § 10 AlVG. Zwar wies das AMS darauf hin, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, diese „Beschäftigung“ anzunehmen, und er für mindestens sechs Wochen keine Notstandshilfe erhalte, wenn er sich weigere, die „Beschäftigung“ anzunehmen oder sein Verhalten darauf abziele, dass der Betrieb ihn nicht „einstellt“. Jedoch hielt das AMS im Rahmen der Betreuungsvereinbarung mit dem Beschwerdeführer vom 18.10.2021 auch fest, dass vom Beschwerdeführer erwartet werde, einen angebotenen Kurs, der seine Arbeitsmarktchance und somit den Wiedereinstieg ins Berufsleben steigert, anzunehmen. Eine entsprechende Information des Beschwerdeführers über die Konsequenzen einer Ablehnung bzw. der Nichtteilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme lag sohin vor, zumal er im Verfahren Gegenteiliges nicht geltend machte.

3.4.3. In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG ist ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund“ in § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch – aber nicht ausschließlich – die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien, vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung, soweit sie der Sache nach in Betracht kommen – zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH 18.10.2000, 98/08/0304; VwGH 21.04.2004, 2001/08/0224).

Zur Zumutbarkeit machte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem AMS am 18.03.2022 betreffend die „Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer sonst sich bietenden Beschäftigung“ Einwendungen hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, beruflichen Verwendung und der geforderten Arbeitszeit geltend.

Da dem Beschwerdeführer jedoch gegenständlich noch keine konkrete Beschäftigung zugewiesen bzw. angeboten wurde, ist lediglich ergänzend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Notstandshilfebezieher keinen Berufs- bzw. Entgeltschutz gemäß § 9 Abs. 3 AlVG mehr genoss. Daher konnten ihm, unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG, sämtliche Tätigkeiten, auch im Hilfsarbeiterbereich und Teilzeitausmaß, zugewiesen werden.

Ein die Zumutbarkeit der Wiedereingliederungsmaßnahme in Zweifel ziehender wichtiger Grund kann in seinen Einwendungen jedenfalls nicht gesehen werden. Die Zumutbarkeit der Maßnahme wurde vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt bestritten; ebenso sind keine sonstigen Umstände hervorgekommen, welche die Unzumutbarkeit indizieren würden. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die ihm angebotene Vorbereitungsmaßnahme anzunehmen bzw. daran teilzunehmen. Dieser Verpflichtung kam er nicht nach.

3.4.4. Wurde eine arbeitslose Person zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite einer erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahme zugeteilt, dann hat sie die Verpflichtung alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach § 10 Abs. 1 AlVG verhängt werden kann (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241).

Zum „Vereiteln“ des Erfolgs der Maßnahme im Sinne des § 10 AlVG ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung nur ein für deren Nichtzustandekommen ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes oder sie zumindest in Kauf nehmendes, somit vorsätzliches Verhalten gilt (vgl. VwGH 03.07.2002, 2002/08/0036).

Der Beschwerdeführer zeigte sich im Zuge des Bewerbungstages des SÖB Volkshilfe Wien am 09.03.2022 betreffend die zugewiesene Maßnahme ablehnend sowie desinteressiert und lehnte schließlich den angebotenen Eintritt in die Vorbereitungsmaßnahme (Fachbereiche: Reinigung, Verkauf, Schneiderei) mit der Begründung ab, er werde sich selbst um eine Beschäftigung bemühen.

Somit hat der Beschwerdeführer ohne wichtigen Grund eine Vereitelungshandlung iSd § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG gesetzt und durch seine aktive Ablehnung zumindest billigend in Kauf genommen, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln.

3.4.5. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Der im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Anspruchsverlust für den Zeitraum von sechs Wochen, beginnend mit dem ersten Tag der vorgesehenen Maßnahme, ist daher im Ergebnis gesetzmäßig – mag das AMS den Sachverhalt auch unter die falsche Ziffer subsumiert haben.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat seit dem 09.03.2022 weder eine neue arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen noch sind andere Gründe ersichtlich, die eine Nachsicht begründen könnten. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen – darunter fallen etwa auch Sorgfaltspflichten –, sind nicht zu berücksichtigen.

3.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheids ist aus diesen Gründen abzuweisen.

Die Verkündung der vorliegenden Entscheidung nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.04.2024 entfiel gemäß § 29 Abs. 3 Z 2 VwGVG, weil durch den erkennenden Senat nähere beweiswürdigende Erwägungen nach der Verhandlung anzustellen waren. Das Erkenntnis konnte daher nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung erlassen werden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 9 und 10 AlVG bzw. zu Vereitelungshandlungen ist umfangreich vorhanden (unter der Begründung zu Spruchteil A zitiert) und im Lichte des Falles klar und kohärent.

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