AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art3
EMRK Art8
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W235.2262395.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2022, Zl. 1294724504-220264277, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 4a AsylG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 11.02.2022 nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am XXXX .11.2019 in Griechenland einen Asylantrag stellte (vgl. AS 17).
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie gemeinsam mit ihren vier minderjährigen, in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2019 geborenen Kindern nach Österreich gereist sei. Ihr Ehegatte würde sich in Österreich aufhalten. Die Beschwerdeführerin leide an keinen Krankheiten und sei nicht schwanger. Sie habe Syrien vor ca. drei Jahren verlassen und sich in der Folge ein Jahr in der Türkei aufgehalten. Von Oktober 2019 bis ca. vor einer Woche sei sie in Griechenland gewesen. Dort sei sie in einem Flüchtlingslager aufhältig gewesen und habe um Asyl angesucht. Der Antrag sei angenommen worden und sie habe einen Konventionspass erhalten. Die Situation im Flüchtlingslager sei sehr schlecht gewesen und ihre Kinder hätten keine Schule besuchen dürfen. Auch habe es keine medizinische Versorgung gegeben. Die Beschwerdeführerin habe einen griechischen Konventionspass und sei mit diesem über Belgien und Deutschland nach Österreich gereist. Den Konventionspass habe sie verloren. Sie wolle nicht nach Griechenland zurück, sondern in Österreich bei ihrem Mann bleiben. Für ihre minderjährigen Kinder würden dieselben Fluchtgründe gelten und sie stelle auch für diese einen Asylantrag.
Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 11.02.2022 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Griechenland die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt.
1.3. Betreffend die Beschwerdeführerin richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.02.2022 ein auf Art. 34 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Griechenland.
Mit Schreiben vom 25.02.2022 gab die griechische Dublinbehörde bekannt, dass die Beschwerdeführerin am XXXX .11.2019 in Griechenland um Asyl angesucht habe und ihr am XXXX .04.2020 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe ein von XXXX .05.2020 bis XXXX .05.2023 gültiges Reisedokument und eine „Residence permit“ liege abholbereit für sie vor (vgl. AS 53).
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass ihr Griechenland internationalen Schutz zuerkannt hat. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 04.03.2022 übergeben (vgl. AS 115).
1.4. Mit Stellungnahme vom 15.03.2022 brachte die Beschwerdeführerin für sich und ihre vier minderjährigen Kinder im Wege ihrer damaligen Vertretung im Wesentlichen und zusammengefasst vor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater der vier minderjährigen Kinder in Österreich subsidiär schutzberechtigt sei. In Griechenland sei die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern drei Monate auf der Insel XXXX untergebracht gewesen. Danach hätten sie wegen der Erkrankung ihrer Tochter auf das Festland gebracht und dort in einem Camp untergebracht werden sollen. Allerdings sei ihnen dort der Zugang verwehrt worden und habe die Beschwerdeführerin mit ihren vier Kindern im Freien vor dem Camp nächtigen müssen. Nach Zuerkennung sei sie mit vier Kindern ohne Unterstützung auf sich allein gestellt und der Obdachlosigkeit ausgesetzt gewesen. In der Folge sei die Beschwerdeführerin von ihrem Vater finanziell unterstützt worden und habe eine Wohnung in Athen mieten können. Danach habe er keine finanziellen Mittel mehr aufbringen können und die Beschwerdeführerin habe die Wohnung aufgeben müssen. Sie habe sich in Griechenland nicht selbst versorgen können, da sie keine Kinderbetreuung gehabt habe. Daher habe sich die Beschwerdeführerin auch nicht um einen Job bemühen können. Darüber hinaus sei sie in Griechenland Belästigungen und rassistischer Diskriminierung ausgesetzt gewesen. Nach Zuerkennung des internationalen Schutzstatus sei die Beschwerdeführerin ohne medizinische Versorgung gewesen. Aufgrund der prekären Situation habe sie sich dazu entschlossen mit den Kindern nach Österreich zu gehen, damit sie mit ihrem Ehemann bzw. Vater zusammenleben könnten. Die Familie wolle – wie zuvor in Syrien – ein gemeinsames Familienleben führen und würden die vier Kinder gemeinsam mit dem Vater aufwachsen wollen.
In der Folge verwies die Stellungnahme auf die Länderberichte des Bundesamtes bzw. zitierte diese teilweise wörtlich und führte dazu sowie zu weiteren zitierten Berichten aus, dass die Beschwerdeführerin mit vier minderjährigen Kindern besonders vulnerabel sei. Daher würde ihr bei einer Rückkehr nach Griechenland die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK drohen, da sie weder eine menschenwürdige Unterkunft noch eine Arbeit finden und keinen Zugang zu Sozialleistungen oder gesundheitlicher Versorgung erhalten würde.
1.5. Im Verwaltungsakt befinden sich ein „Heiratsnachweis aus dem Zivilregister“ vom XXXX 2021, demzufolge die Eheschließung der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX am XXXX 2009 in das Familienregister des Standesamtes Aljalaa eingetragen wurde.
1.6. Am 06.10.2022 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher die Beschwerdeführerin zunächst angab, dass sie gesund sei. Sie habe in Syrien neun Jahre die Grundschule besucht, aber nicht gearbeitet. In Österreich würde ihr Ehemann leben. Er sei seit zwei Jahren in Österreich und arbeite nicht. Er mache nur Integrationskurse. Finanziell unterstützt werde die Beschwerdeführerin in Österreich von ihrem Ehegatten nicht. Sie sei seine Zweitfrau. Sie habe vier Kinder.
Die Beschwerdeführerin habe am XXXX .11.2019 in Griechenland einen Asylantrag gestellt. Dort war sie in einem Camp untergebracht. Sie sei von den Behörden finanziell unterstützt worden. Allerdings habe sie keine Unterstützung mehr erhalten, nachdem sie anerkannter Flüchtling geworden sei. Ihr Vater habe ihr Geld gesandt. In Griechenland sei die Beschwerdeführerin nicht medizinisch versorgt worden. Sie sei weder einer Arbeit nachgegangen noch habe sie die griechische Sprache gelernt. Ihr Vater habe ihren Aufenthalt in Griechenland finanziert. Sie stelle in Österreich einen Asylantrag, weil sie in Griechenland schlecht behandelt worden sei. Ihre Kinder hätten die Schule nicht besuchen dürfen und die medizinische Behandlung sei teuer. Man müsse alles selbst zahlen. Einer persönlichen Verfolgung sei die Beschwerdeführerin in Griechenland nicht ausgesetzt gewesen. Ihr Ehegatte sei nicht in Griechenland geblieben bzw. sei nach Österreich weitergereist, damit er auch seine andere Familie nach Österreich nachholen könne. In die Länderfeststellungen des Bundesamtes wolle sie nicht Einsicht nehmen und wolle zu diesen auch keine Stellungnahme abgeben.
Nach Manuduktion gab die Beschwerdeführerin an, dass sie betreffend ihre Kinder einen Antrag gemäß § 34 AsylG bezogen auf das Verfahren ihres Ehemannes stelle.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerin nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Letztlich wurde ihr unter Spruchpunkt III. gemäß § 58 Abs. 2 und Abs. 3 iVm § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt.
Einem Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2022 betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 und 2 AsylG ist zu entnehmen, dass der Vater der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin in Österreich subsidiär schutzberechtigt sei. Daher stehe ihren Kindern derselbe Status zu und es liege ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor. Im Fall der Beschwerdeführerin sei ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK von Amts wegen zu erteilen, da dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten sei. Daher sei ihr gemäß § 55 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
3. Gegen Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 11.11.2022 im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin erneut schwanger sei. Nach Zuerkennung des Status der Asylberechtigten in Griechenland sei die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert worden, arbeiten zu gehen und dadurch Geld zu verdienen. Dazu sei sie jedoch aufgrund ihrer kleinen Kinder nicht in der Lage gewesen und habe daher noch zwei Monate illegal in einem Zimmer in einer Flüchtlingsunterkunft gelebt. Danach habe sie aufgrund der Unterstützung durch ihren Vater eine Wohnung in Athen für sechs Monate mieten können. Dort sei sie mehrfach diskriminierenden und rassistischen Beschimpfungen ausgesetzt gewesen, wodurch sie sich derart bedroht gefühlt habe, dass sie die Polizei aufgesucht habe. Dort sei jedoch keine Anzeige aufgenommen worden, sondern habe man die Beschwerdeführerin weggeschickt. Dieses Vorbringen widerspreche nicht dem Neuerungsverbot, da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, dieses Vorbringen früher zu erstatten, da sie nur sehr oberflächlich zu ihrer Situation in Griechenland befragt worden sei und als rechtsunkundige Fremde nicht im Stande gewesen sei einzuschätzen, welche Angaben relevant gewesen wären.
Ferner habe die Behörde die im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Griechenland unrichtig und selektiv ausgewertet. In der Folge wurde aus der Stellungnahme von PRO Asyl vom April 2021 zitiert. Die Beschwerdeführerin würde als alleinstehende Frau bei einer Rückkehr in eine prekäre Situation geraten. Sie hätte weder einen sofortigen Zugang zu einer Unterkunft noch zu sonstigen Sozialleistungen. Aufgrund der vielen bürokratischen Hindernissen sei davon auszugehen, dass sie mehrere Monate ohne jeglichen Zugang zu medizinischer Versorgung, ohne Arbeitsmarktzugang und ohne Zugang zu Sozialleistungen einer drohenden Art. 3 EMRK-Verletzung ausgesetzt wäre. Aufgrund ihrer Schwangerschaft sei die Beschwerdeführerin als besonders vulnerabel anzusehen.
Sowohl der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.05.2021, E 599/2021-12, als auch deutsche Verwaltungsgerichte hätten festgestellt, dass Überstellungen nach Griechenland für international Schutzberechtigte aufgrund der zu erwartenden Gefahr der Verelendung und extremer materieller Not unzulässig seien. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würde die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau trotz ihres offiziellen Schutzstatus in Griechenland in eine ausweglose Lage geraten und müsse von einer Verletzung ihres nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechts ausgegangen werden, weshalb eine Rücküberstellung nach Griechenland nicht zulässig sei.
4. Mit Beweismittelvorlage vom 16.11.2022 wurde ein Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass der Beschwerdeführerin (in Kopie) vorgelegt, aus dem als errechneter Geburtstermin der XXXX 2023 ersichtlich ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist eine syrische Staatsangehörige. Nach ihrer Ausreise aus Syrien gemeinsam mit ihren vier minderjährigen Kindern ca. Anfang des Jahres 2019 reiste sie über die Türkei, wo sie sich in der Folge mehrere Monate aufhielt, im Oktober 2019 nach Griechenland und stellte dort am XXXX .11.2019 einen Asylantrag. In Griechenland wurde ihr am XXXX .04.2020 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und sie erhielt ein bis zum XXXX .05.2023 gültiges Reisedokument. Ferner liegt eine „Residence permit“ für die Beschwerdeführerin abholbereit vor. Trotz aufrechtem Status als Asylberechtigte in Griechenland reiste die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren vier minderjährigen Kindern nach Österreich, wo sie am 11.02.2022 nach unrechtmäßiger Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Die Beschwerdeführerin ist die Zweitfrau des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , dem in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennt wurde. Herr XXXX ist auch der Vater der vier minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin. Daher steht den vier minderjährigen Kindern derselbe Status wie ihrem Vater zu. Da den vier minderjährigen Kindern der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, würde die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland ihrem Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK widersprechen. Daher wurde der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt.
Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Griechenland sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer rein hypothetischen Überstellung nach Griechenland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Die Beschwerdeführerin ist aktuell schwanger und ist der errechnete Geburtstermin der XXXX 2023. Das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft wird nicht festgestellt. Sohin wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weder an körperlichen noch an psychischen Erkrankungen leidet, die einer rein hypothetischen Überstellung nach Griechenland aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen.
1.2. Zur Lage in Griechenland betreffend Schutzberechtigte:
Zur Lage in Griechenland betreffend Schutzberechtigte sowie zur COVID-19 Pandemie wurden auf den Seiten 11, 12 und 31 bis 43 im angefochtenen Bescheid unter Anführung von Quellen umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
a). Zur Lage von Schutzberechtigten:
Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und verlieren damit ihr Recht auf staatliche Unterstützung. Dies gilt auch für entsprechende Leistungen bezüglich der Unterbringung. Generell sind für den Erhalt von Leistungen das Vorliegen einer Residence Permit Card (RPC), einer Steuernummer (AFM) und einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) erforderlich (AIDA 6.2021).
Residence Permit Card:
Nach dem Erhalt des positiven Asylbescheides kann der Asylberechtigte zwei Ansuchen einreichen: eines für die Residence Permit Card (RPC) und ein weiteres für ein Reisedokument. Die Anträge erfolgen beim Asylservice. Mit dem Asylbescheid und dem Ansuchen für die RPC kann man per E-Mail einen Fingerabdruck-Termin beantragen. Die Antwort hierauf dauert zwischen zwei Wochen und zwei Monaten, kann COVID-bedingt aber auch länger dauern. Nach Abnahme der Fingerabdrücke kann es bis zum tatsächlichen Erhalt der RPC nochmals drei bis acht Monate dauern. Die Ausstellung der RPC erfolgt durch die griechische Polizei (VB 7.4.2022). Die Gültigkeit der RPC beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre (um weitere drei Jahre verlängerbar) und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um ein weiteres Jahr verlängerbar) und geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB 7.4.2022; vgl. ProAsyl 4.2021; GCR 10.6.2021).
Die für den Erhalt der RPC erforderlichen Behördengänge sind für Personen ohne Sprachkenntnisse und Unterstützung äußerst schwierig zu bewerkstelligen, zumal zur Beantragung ein bestandskräftiger Anerkennungsbescheid der Asylbehörde nicht ausreicht. Zusätzlich wird ein sogenannter „ADET-Bescheid“ benötigt. Bei diesem handelt es sich um einen Bescheid des zuständigen Regionalbüros der Asylbehörde, durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird. Der ADET-Bescheid wird nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. In diesem Fall müssen Schutzberechtigte einen Termin beim zuständigen Regionalbüro vereinbaren, um sich den ADET-Bescheid aushändigen zu lassen (ProAsyl 4.2021).
Eine RPC ist Voraussetzung für den Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins und einer Steuer- bzw. Sozialversicherungsnummer, weiters für die Teilnahme an Integrationskursen, für den Kauf von Fahrzeugen, für Auslandsreisen, für die Anmeldung einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit und – abhängig vom jeweiligen Bankangestellten - oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos (VB 7.4.2022).
Reisedokument:
Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument. Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte, wenn sie einen Nachweis ihrer diplomatischen Vertretung vorlegen können, dass es ihnen nicht möglich ist, einen nationalen Reisepass zu erhalten. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (AIDA 6.2021).
Um ein Reisedokument beantragen zu können, bestehen folgende Voraussetzungen:
Wenn die Schutzberechtigten in einem Camp oder in einer anderen staatlichen Unterkunft untergebracht und dort registriert sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Residence Permit Card (RPC) und ein Reisedokument beantragen. Sie werden hierbei aktiv vom Management des Camps bzw. der Unterkunft unterstützt (VB 7.4.2022).
Wenn anerkannte Schutzberechtigte hingegen nicht in einem Lager oder einer staatlichen Einrichtung untergebracht und registriert sind, ist für den Antrag eines Reisedokumentes eine RPC erforderlich (VB 7.4.2022).
Das Ausstellungsdatum des Asylbescheids darf nicht länger als sechs Monate zurückliegen; andernfalls muss beim Asylservice eine Neuausstellung des Bescheides erwirkt werden. Der Asylbescheid und die RPC müssen eingescannt und bei der Fremdenpolizei online eingegeben werden. Die Gebühr hierfür beträgt etwa 80,- Euro. Danach muss wiederum per E-Mail um einen Fingerabdruck-Termin angesucht werden (Wartezeit: eine Woche bis zwei Monate). Die Ausfolgung eines Reisedokuments erfolgt dann nach drei bis acht Monaten (COVID-bedingt auch länger) durch die griechische Polizei. Fast alle anerkannten Flüchtlinge suchen um ein Reisedokument an. Syrische Schutzberechtigte werden hierbei in der Praxis bevorzugt behandelt; für andere Nationalitäten kann das Prozedere Monate dauern (VB 7.4.2022).
Steueridentifikationsnummer (AFM):
Die Steueridentifikationsnummer (AFM) ist Voraussetzung für die Eröffnung eines Kontos, die Anmietung von Immobilien, die Beantragung der AMKA (Sozialversicherungsnummer) und den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zur Sozialhilfe. Es wird berichtet, dass die Behörden zum Teil zusätzliche Bedingungen an die Ausstellung knüpfen sollen, die zum Teil kaum oder nicht erfüllbar seien (RSA/ProAsyl 4.2021).
Sozialversicherungsnummer (AMKA):
Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zur Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt. Sie kann von international Schutzberechtigten bei jedem Bürgerservicezentrum (KEP) unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis und einer Korrespondenzadresse beantragt werden. Laut RSA/Stiftung Pro Asyl benötigt man darüber hinaus auch eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die Voraussetzungen für die Gewährung der AMKA und auch die Wartefristen können sich laut UNHCR lokal unterscheiden (ACCORD 26.8.2021).
Unterstützungsprogramme und Integrationsmaßnahmen:
Nach Ausfolgung des Asylbescheides erhält der Asylberechtigte eine SMS-Mitteilung, dass er nun vom Cash Card Programm für Asylwerber abgemeldet wird und dass er die zur Verfügung gestellte Unterkunft sofort verlassen muss (das Gesetz sieht hier eine Frist von einem Monat vor). Nur Schwangere ab dem siebten Schwangerschaftsmonat bekommen inkl. Familie einen Aufschub von zwei Monaten. Der Verbleib mehrerer tausend Menschen in diversen Camps und Flüchtlingsunterkünften wurde von der griechischen Regierung aufgrund fehlender Alternativen und der auch für Griechen schwierigen Situation zunächst toleriert. Die Versorgung dieser in den Unterkünften noch geduldeten Flüchtlinge wird zum größten Teil von NGOs und Freiwilligen übernommen, wobei offensichtlich die jeweiligen Camp- oder Sitemanager eher willkürlich über Verfügbarkeit und Vergabe entscheiden (VB 7.4.2022).
ESTIA (ESTIA II)-Programm:
Das von der Europäischen Kommission finanzierte ESTIA-Programm ist ein Unterbringungsprogramm, das von den griechischen Behörden in Kooperation mit NGOs durchgeführt wird (IOM 25.3.2022). Das Programm wendet sich an Asylwerber und deren Familien, sowie an international Schutzberechtigte. Nach einer Gesetzesänderung können letztere das Programm nun aber nicht mehr sechs Monate, sondern nur noch 30 Tage nach Zuerkennung des Schutzstatus in Anspruch nehmen (ACCORD 26.8.2021).
Zusätzlich zur Unterbringungskomponente bietet das Programm durch seine Bargeldkomponente („Cash Assistance Programme“) zusätzliche finanzielle Unterstützung (UNHCR o.D.a).
Derzeit sind folgende Auszahlungsbeträge vorgesehen:
Mit Bereitstellung von Mahlzeiten: Einzelpersonen über 18 Jahre € 75,00Ein Paar oder ein Elternteil mit Kind € 135,00Eine dreiköpfige Familie € 160,00Eine Familie aus vier oder mehr Personen € 210,00
Ohne Bereitstellung von Mahlzeiten: Einzelpersonen über 18 Jahre € 150,00Ein Paar oder ein Elternteil mit Kind € 270,00Eine dreiköpfige Familie € 320,00Eine Familie aus vier oder mehr Personen € 420,00
(UNHCR o.D.a)
Seit dem 1. Oktober 2021 ist nicht mehr das UNHCR, sondern das griechische Ministerium für Migration und Asyl für die komplette Abwicklung des ESTIA-Programms und somit auch die Verteilung der Gelder über das monatliche Guthaben auf Bankkarten zuständig. In den Monaten nach dem Übergang des Bargeldhilfeprogramms von UNHCR auf die griechische Regierung gab es Probleme mit der Auszahlung der Gelder. Schätzungsweise 36.000 Menschen haben kein Geld erhalten. Für anerkannte Flüchtlinge, die in ESTIA-Wohnungen leben, ist die Situation nicht besser, Ende November 2021 waren es rund 2.500. Die Zahl derjenigen, die nach dem Bescheid über das Ende der Unterbringungszeit, einen Monat nach der positiven Entscheidung über ihren Asylantrag, weiterhin dort wohnen, ist unbekannt. Diese Menschen hungern in vielen Fällen über einen längeren Zeitraum, da ihre Leistungen nach Erhalt eines positiven Asylbescheids früher gestrichen wurden (ProAsyl 23.12.2021).
Die griechische Regierung verweist anerkannte Schutzberechtigte für Unterstützungsmaßnahmen bei der Integration nun meist auf das Programm HELIOS (VB 12.4.2021) welches somit de facto das einzige verfügbare Unterkunftsprogramm für Schutzberechtigte darstellt (ACCORD 26.8.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).
HELIOS Programm („Hellenic Support for Beneficiaries of International Protection“):
HELIOS ist das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte mit festem Wohnsitz. Die Finanzierung erfolgt seit Beginn des Jahres 2022 nicht mehr aus Mitteln des europäischen Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), sondern durch das griechische Ministerium für Migration und Asyl (IOM 25.3.2022). Umgesetzt wird das Programm von IOM in Zusammenarbeit mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) (ProAsyl 4.2021).
Ziel ist die Förderung der Integration von Personen mit internationalem Schutz in die griechische Gesellschaft. Zu diesem Zweck wurden an verschiedenen Orten in ganz Griechenland 19 sogenannte „Integration Learning Zentren“ eingerichtet (IOM 25.3.2022; vgl. Aida 6.2021).
HELIOS bietet folgende Leistungen an:
Durchführung von griechischen Sprach- und Integrationskursen zur Erlangung sozialer und kultureller Kompetenzen. Jeder Kurszyklus dauert sechs Monate und besteht aus Modulen zum Erlernen der griechischen Sprache, zur kulturellen Orientierung, zur Berufsvorbereitung und zu Lebenskompetenzen (IOM o.D.).
Unterstützung der Begünstigten bei der Suche nach einer eigenständigen, auf ihren Namen individuell angemieteten Unterkunft [Anm.: beispielsweise über die Homepage https://www.heliospiti.com/ ], sowie Gewährung von Mietzuschüssen und Hilfe bei der Vernetzung mit Wohnungseigentümern. Es erfolgt jedoch keine direkte Beistellung von Wohnraum (IOM 25.3.2022; vgl. IOM o.D.).
Individuelle Unterstützung beim Zugang zum Arbeitsmarkt, u. a. durch Berufsberatung. Darüber hinaus Zugang zu berufsbezogenen Zertifizierungen und Vernetzung mit privaten Arbeitgebern (IOM 25.3.2022).
Regelmäßige Bewertung des Integrationsfortschrittes der Begünstigten sowie Bereitstellung entsprechender Beratung und Unterstützung im Umgang mit den öffentlichen Ämtern, um sicherzustellen, dass sie in der Lage sind, sich sicher bei griechischen öffentlichen Dienstleistern zurechtzufinden, sobald sie das HELIOS-Projekt verlassen und anfangen, unabhängig in Griechenland zu leben (IOM 25.3.2022).
Organisation von Workshops, Aktivitäten und Veranstaltungen sowie Erstellung einer landesweiten Medienkampagne, um den Wert der Integration von Migranten in die griechische Gesellschaft hervorzuheben (IOM 25.3.2022; vgl. ACCORD 26.8.2021).
Voraussetzungen für den Zugang zu den Fördermaßnahmen von Helios:
Zugang haben Schutzberechtigte, denen nach dem 1.1.2018 internationaler Schutz zuerkannt wurde sowie deren Familienangehörige, die mittels Familienzusammenführung nach Griechenland gekommen sind (solange ihre Angehörigen Helios-berechtigt sind) (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).
Die betreffenden Schutzberechtigten müssen darüber hinaus zum Zeitpunkt der Zustellung ihres Anerkennungsbescheids offiziell in einem Flüchtlingslager, einem Empfangs- und Identifikationszentrum (RIC), einem Hotel im Rahmen des IOM-Programms FILOXENIA oder einer Wohnung des ESTIA-Programms registriert gewesen sein und tatsächlich dort gelebt haben (IOM 25.3.2022; vgl. VB 7.4.2022; vgl. ProAsyl 4.2021). Auch Personen, die in Notunterkünften oder Schutzwohnungsprogrammen z.B. für LGBTQI+-Fälle, S-GBV-Überlebende, Opfer von Menschenhandel, unbegleitete Minderjährige untergekommen sind, können berechtigt sein (IOM 25.3.2022).
Die Anmeldung zu Helios darf nicht später als 12 Monate nach Anerkennung des Schutzstatus erfolgen. Das Mindestalter beläuft sich auf 16 Jahre (VB 7.4.2022; vgl. ProAsyl 4.2021).
Es erfolgt eine Beitrittserklärung (Declaration of Participation) mit Unterschrift aller volljährigen Familienangehörigen und Kenntnisnahme aller Rechte und Pflichten aus dem Helios Programm. Diese ist nicht bindend und kann jederzeit widerrufen werden (VB 7.4.2022; vgl. ProAsyl 4.2021).
Zudem benötigen die Teilnehmer zumindest Residence Permit Card (RPC), Steuernummer, Bankkonto, Sozialversicherungsnummer und Wohnungsnachweis. Diese sind schwierig und zeitintensiv zu erlangen. Allenthalben weigern sich auch Banken, für die betreffenden Personen ein Konto zu eröffnen (VB 7.4.2022; vgl. SRF 3.8.2020).
Keinen Zugang zu Fördermaßnahmen aus dem HELIOS-Programm haben demzufolge international Schutzberechtigte, die entweder vor dem 1. Januar 2018 internationalen Schutz erhalten haben oder die zwar nach dem 1. Januar 2018 anerkannt wurden, jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anerkennung nicht in einer offiziellen Unterkunft in Griechenland gelebt haben, oder die sich nicht innerhalb eines Jahres nach Anerkennung für HELIOS registriert haben. Somit besteht in aller Regel für Schutzberechtigte, die aus anderen Ländern nach Griechenland zurückkehren, keine Möglichkeit, von Helios zu profitieren (ProAsyl 4.2021). Für etwaige Rückkehrer aus dem Ausland ist die Teilnahme offiziell zwar nicht möglich, praktisch allerdings werden Aus- bzw. Wiedereinreise nicht überprüft. Erfolgen Rückkehr und Antrag innerhalb eines Jahres nach Erlangen des positiven Asylbescheides, ist eine Teilnahme an HELIOS nach wie vor möglich (VB 12.5.2022).
Für anerkannte Flüchtlinge, die noch in Lagern leben, verweist das Ministerium auf das Recht auf Zugang zum HELIOS-Integrationsprogramm, das unter anderem Unterstützung für eine unabhängige Unterkunft für 6 bis 12 Monate ab der Zuerkennung des Status bietet. Es verweist auch auf die Möglichkeit, einen Arbeitsplatz zu finden und auf Leistungen, die die Menschen beantragen können. Um das HELIOS-Programm in Anspruch nehmen zu können, müssen Flüchtlinge jedoch erhebliche Schwierigkeiten überwinden, nämlich eine Wohnung aus eigenen Mitteln anmieten, da ein Mietvertrag Voraussetzung für Mietzuschüsse ist. Und so machen anerkannte Flüchtlinge inzwischen den größten Teil der rund 3.000 informellen Bewohner in den Lagern aus, da sie sonst obdachlos auf der Straße leben müssten (Pro Asyl 23.12.2021).
Derzeit werden Gespräche mit dem Ministerium für Migration und Asyl geführt, um diese Kriterien zu erweitern. Bislang (Stand März 2022) wurden über 34.000 Begünstigte in das HELIOS-Projekt aufgenommen, von denen mehr als 16.000 Mietzuschüsse für die Anmietung einer eigenen Wohnung erhalten haben (IOM 25.3.2022).
Laut IOM haben bis Februar 2022 34.532 Personen im Rahmen von HELIOS Mietbeihilfe in Anspruch genommen (IOM o.D.). Dieser Mietenzuschuss wird nach Haushaltsgröße gestaffelt (162 € bei einem Einpersonenhaushalt; bis zu 630 € für einen Haushalt mit sechs oder mehr Personen). Die Überweisung des Geldes erfolgt auf das persönliche griechische Bankkonto der Nutznießer (ACCORD 26.8.2021).
Bedingung für den Mietenzuschuss ist die Vorlage eines Mietvertrags mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten sowie ein griechisches Bankkonto und eine Steueridentifikationsnummer. Die Zuschüsse werden immer nur rückwirkend ausbezahlt. Das bedeutet, dass Schutzberechtigte bereits eine Wohnung gefunden und in der Praxis auch die erste Monatsmiete sowie die Mietkaution aus eigenen Mitteln bezahlt haben müssen. Zudem findet eine Wohnung in der Praxis nur, wer einen festen Job hat (ProAsyl 4.2021). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Griechenland mit 12 % die zweithöchste Arbeitslosenrate in der EU verzeichnet (Statista 4.4.2022). Zudem sind die Mieten vor allem in Athen in den vergangenen beiden Jahren um bis zu 30 % gestiegen. Die Zuschüsse reichen daher zur Begleichung der Miete oftmals nicht aus (ProAsyl 4.2021). Außerdem kann von HELIOS nur ein relativ geringer Teil der Personen mit internationalem Schutz unterstützt werden. Abgesehen von HELIOS sind derzeit keine anderen Unterstützungsmöglichkeiten bei der Wohnraumbeschaffung bekannt (ACCORD 26.8.2021).
Das Programm endet nach sechs Monaten. Je nach Unterkunft variiert der Beginn der Ausbildung (Bildungsprogramme; vor allem Sprachen). Es kann sein, dass erst zwei Monate nach der Einschreibung mit der Ausbildung begonnen wird – dann bleiben noch vier Monate Nettozeit; derzeit werden viele Unterrichtseinheiten online unterrichtet, was Probleme mit Internet, Technik, Übersetzern usw. verursacht. Ist während der Laufzeit Unterricht aus verschiedenen Gründen nicht möglich, werden die 390 Euro an finanzieller Unterstützung pro Monat nicht ausbezahlt. Aus genannten Gründen wird das HELIOS-Programm von den Betroffenen nur in wenigen Fällen als wirkliche Unterstützung wahrgenommen (VB 7.4.2022).
Neben dem etablierten „HELIOS“ Programm steht Asylberechtigten und Asylwerbern seit Ende 2021 mit dem in Kooperation von UNHCR, Catholic Relief Services (CRS), Caritas Hellas und der UN Refugee Agency geführten Projekt „ADAMA“ ein weiteres Programm zur Verfügung, das auch von Personen in Anspruch genommen werden kann, die keinen Zugang zum HELIOS-Programm gefunden oder dieses bereits beendet haben und noch nicht in den Arbeitsprozess integriert werden konnten. Das Programm soll den Begünstigten helfen, selbstständig zu werden und diese bei der Arbeitssuche und bei Behördenwegen zum Erhalt von Sozialversicherung, Bankkonten, Steuernummer, Wohnungen, etc. unterstützen (VB 7.4.2022; vgl. UNHCR 31.3.2022).
Migrantenintegrationszentren (KEMs):
Migrantenintegrationszentren (KEMs) fungieren als Zweigstellen der Gemeinschaftszentren in den Gemeinden und sind in folgenden Gemeinden verfügbar: Athen, Piräus, Kallithea, Thessaloniki, Kordelio Evosmos, Thiva, Lamia, Andravida Killini, Iraklio und Lesvos. In den KEMs bieten interkulturelle Mediatoren, Sozialarbeiter, Rechtsberater und Psychologen Asylwerbern, legal aufhältigen Drittstaatsangehörigen und Personen mit internationalem Schutzstatus (Inhabern des ADET-Aufenthaltstitels) unter anderem folgende Leistungen an (HR o.D.; vgl. IOM 25.3.2022):
a) Information und Beratung zu Integrationsfragen und Vernetzungsinitiativen:
Folgende Leistungen werden angeboten:
Information von Migranten über rechtliche Verfahren in Zusammenhang mit ihrem legalen Aufenthalt in Griechenland,
psychosoziale Unterstützung (insbesondere für Drittstaatsangehörige in prekären Situationen (z. B. Frauen, Kinder),
die Bereitstellung von Überweisungsmechanismen zu anderen relevanten Diensten und Organisationen wie z.B. NGOs,
die Unterstützung von Kindern im Vorschul- und Schulalter,
die Bereitstellung von Informationen über Sprachkurse für Erwachsene, die in den Gemeinden angeboten werden sowie
die Sensibilisierung der lokalen Gemeinschaften für Themen wie Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und Menschenhandel (HR o.D.; vgl. IOM 25.3.2022).
b) Weiterleitung von Anfragen an die zuständigen Institutionen, Dienste und Behörden und Verweis der betreffenden Personen an spezialisierte Strukturen und lokale Dienste wie Unterkünfte für Obdachlose oder Beratungsstellen für Menschen mit psychischen Problemen, etc. (IOM 25.3.2022; vgl. HR o.D.).
c) Kurse der griechischen Sprache und Kultur, interkulturelle Förderung mit Schwerpunkt auf dem Zusammenleben von Kindern und jungen Ausländern und Einheimischen. Weiters werden grundlegende Computerkenntnisse geboten (IOM 25.3.2022; vgl. HR o.D.).
d) Hilfe beim Zugang zum Arbeitsmarkt durch Kooperation mit den lokalen Akteuren (IOM
25.3.2022; vgl. HR o.D.)
Das Hellenische Nationale Zentrum für soziale Solidarität (EKKA) bietet in Athen und Thessaloniki schutzbedürftigen Personen, Frauen und Minderjährigen, die Opfer von Gewalt, Menschenhandel und Obdachlosigkeit wurden, Beratungsdienste, psychosoziale Unterstützung und kurzfristige Unterbringung bei Obdachlosigkeit an (EKKA o.D.a; EKKA o.D.b).
Sprach- und Integrationskurse verschiedenster Anbieter wir etwa von GCR-Pyxida (www.gcr.gr/en/pyxida-multicultural-centre-en ), NGO APOSTOLI (https://mkoapostoli.com/en/activities/education/greek-language-greek-zivilisation/ ) und dem griechischen Roten Kreuz ((https://communityengagementhub.org/wp ) sowie von IOM und deren Partnern im Rahmen des HELIOS-Programms.
Der vom Ministerium für Migration und Asyl angebotene „Helpdesk für soziale Integration“ unterstützt Personen mit internationalem Schutz bei der Beantwortung von zur sozialen Integration wie beispielsweise zu Griechisch-Sprachkursen, zu Arbeitsberatung, Wohnungssuche, Erteilung einer Steueridentifikationsnummer (ΑΦΜ, Sozialversicherungsnummer Nummer (AMKA) uvm. (IOM 25.3.2022; vgl. HR-HD o.D.).
Organisation für Sozialleistungen (OPEKA):
OPEKA bietet Sozialleistungen für Personen mit internationalem Schutz. Weitere Einzelheiten sind unter folgenden Internet-Adressen abrufbar: https://opeka.grhttps://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1112&intPageId=4560&langId=de .
Phase zwischen positivem Bescheid und dem tatsächlichen Erhalt der RPC-Card:
Tatsächlich gibt es bis zum Erlangen der RPC oder bis zur Teilnahme am Helios Programm keinerlei finanzielle oder anderweitige Unterstützung. Ohne gültige Aufenthaltserlaubnis können international Schutzberechtigte keine Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhalten und diese wiederum ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie ggf. benötigte Medikamente müssen ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer privat bezahlt werden (VB 7.4.2022; vgl. ProAsyl 4.2021).
Wohnungsmöglichkeiten:
Ab Juni 2020 sind alle Schutzberechtigten gesetzlich verpflichtet, die Flüchtlingslager beziehungsweise Unterkünfte, in denen sie während des Asylverfahrens untergebracht waren, innerhalb von 30 Tagen ab Schutzzuerkennung zu verlassen. Verlängerungen des Aufenthalts in den Unterkünften sind nur in außergewöhnlichen Fällen möglich. In der Folge mussten in den vergangenen Monaten Tausende Menschen ihre Unterkünfte räumen, auch wenn eine Verlängerung des Aufenthalts in diversen Camps und Flüchtlingsunterkünften von der griechischen Regierung aufgrund fehlender Alternativen und der auch für Griechen schwierigen Situation toleriert wurde. Jedenfalls gab es zahlreiche Berichte über obdachlose Flüchtlinge. Medien und NGOs dokumentierten, dass viele von ihnen Schwierigkeiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen auf dem Festland hatten und in Athen im Freien schliefen (ProAsyl 4.2021, VB 7.4.2022).
In Griechenland existiert keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum, es wird auch kein Wohnraum von staatlicher Seite bereitgestellt (ProAsyl 4.2021). Auch gibt es keine Sozialwohnungen (VB 7.4.2022) und auch keine Unterbringung dezidiert für Schutzberechtigte. Laut einer Webseite der Stadt Athen gibt es vier Unterbringungseinrichtungen mit insgesamt 600 Plätzen, die jedoch bei weitem nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Viele Betroffene sind daher obdachlos, leben in besetzten Gebäuden oder überfüllten Wohnungen (AIDA 6.2020; vgl. VB 7.4.2022). Ohne RPC eine legale Unterkunft zu finden, ist fast nicht möglich. Da z.B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d.h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst. Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung seinen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann. NGOs wie etwa Caritas Hellas bieten gemischte Wohnprojekte an. Die Zahl der Unterkünfte in Athen – auch der Obdachlosenunterkünfte - ist jedoch insgesamt nicht ausreichend (VB 7.4.2022). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann. Wo staatliche Unterstützung fehlt, ist die gezielte Unterstützung durch NGOs für Flüchtlinge und Migranten von überragender Bedeutung für Flüchtlinge und Migranten, wenngleich auch diese Organisationen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterstützungen flächen- und bedarfsdeckend abzudecken (VB 7.4.2022; vgl. ProAsyl 4.2021). Das hohe Risiko von Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit besteht für Personen mit internationalem Schutz weiterhin fort. Selbst Personen, die das HELIOS-Programm durchlaufen haben, sind nach dem Auslaufen ihrer Mietzuschüsse oftmals nicht in der Lage, weiterhin eine Wohnung zu mieten und werden obdachlos oder kehren als unregistrierte Bewohner in die Lager zurück. Anerkannte Schutzberechtigte, die in ESTIA-Unterkünften untergebracht sind, werden unter Androhung gerichtlicher Schritte zur Räumung der Unterkünfte aufgefordert (ProAsyl/RSA 3.2022).
Lebenshaltung:
Auch die tägliche Lebenshaltung stellt viele Schutzberechtigte vor große Probleme. Da sie griechischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, gibt es von offizieller Seite kaum Unterstützung. Einige NGOs in Athen (wie etwa KHORA, Network for Refugees, Hope Cafe,…) stellen kostenlos – aber bei weitem nicht in ausreichendem Maße, um alle Bedürftigen zu versorgen - Essen zur Verfügung. Die Bereitstellung von z.B. Hygiene- und Toilettenartikel gestaltet sich sehr schwierig; hierfür gibt es nur sehr wenige Anlaufstellen. Einige Gemeinden in Griechenland bieten anerkannten Schutzberechtigten auf freiwilliger Basis bzw. mittels Abkommen mit der griechischen Regierung monatliche Unterstützung für Essenszuteilungen an (nur Essen, kein Geld). Voraussetzungen hierfür sind das Vorliegen von RPC, AMKA-Nummer, Steuernummer, Bankkonto, Mietvertrag und Telefonvertrag für eine gültige SIM-Karte. Jede einzelne dieser Voraussetzungen ist schwierig zu erfüllen und mit großem Zeitaufwand verbunden. Somit kommen nur sehr wenige Berechtigte in den Genuss derartiger Unterstützungsleistungen (VB 7.4.2022).
Bildung:
Erwachsene Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen das Recht auf Zugang zum Bildungssystem und zu Ausbildungsprogrammen wie legal aufhältige Drittstaatsangehörige. Die Zahl der Kinder mit internationalem Schutzstatus, die an einer formalen Ausbildung teilnehmen, ist nicht bekannt. Von Universitäten, Organisationen der Zivilgesellschaft und Berufsbildungszentren wird eine Reihe von Griechisch-Kursen für die Berufsausbildung angeboten. Laut UNHCR profitieren die meisten Flüchtlinge jedoch nicht von solchen Sprachkursen und Intergrationsprogrammen. Ein vom Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) finanziertes Pilotprogramm für Griechisch-Kurse wurde in das HELIOS-Projekt aufgenommen. Außerdem organisiert die Stadtverwaltung von Athen regelmäßig Griechisch- und IT-Kurse für Flüchtlinge (AIDA 6.2021).
Sozialleistungen:
Das Gesetz gewährt Personen, die internationalen Schutz genießen, Zugang zu Sozialhilfe und Sozialleistungen, ohne dabei zwischen Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu unterscheiden. Zudem genießen sie dieselben Rechte und Sozialhilfe zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige (AIDA 6.2021).
Allerdings bestehen in der Praxis Schwierigkeiten beim Zugang zu Sozialleistungen, die vor allem auf bürokratische Hürden zurückzuführen sind. Dokumente wie Familienstandsurkunden, Geburtsurkunden oder Diplome können oft von den Schutzberechtigten nicht beigebracht werden. Zudem wird sogar berichtet, dass einzelne Beamte sich weigern, die vorgesehenen Leistungen zu gewähren, was wiederum dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach griechischem und EU-Recht widerspricht (AIDA 6.2021).
Aufgrund der vorgesehenen Gleichbehandlung besteht somit prinzipiell auch ein Anspruch auf ein Mindesteinkommen. Laut der griechischen Organisation für Sozialleistungen (Opeka) besteht das garantierte Mindesteinkommen aus einer monatlichen Beihilfe von 200 EUR, zzgl. 100 EUR pro weiterem Erwachsenen bzw. für das 1. Kind und 50 EUR pro weiterem Kind, insgesamt maximal 900 EUR/Monat (RSA 3.2021; vgl. AIDA 6.2021). Um für das Programm infrage zu kommen, sind allerdings umfangreiche Unterlagen erforderlich, die Schutzberechtigte nur schwer beibringen können: z.B. eine Steuernummer, eine Sozialversicherungsnummer, ein griechisches Bankkonto, eine aktuelle Steuererklärung, ein Einkommensnachweis für die letzten sechs Monate sowie ein Mietvertrag und eine Nebenkostenabrechnung für eine Wohnung, die mindestens sechs Monate vor Einreichung des Antrags angemietet wurde, oder eine Bescheinigung der Obdachlosigkeit (MIT 2.2021). Da das Gesetz zudem auf das Erfordernis, in einem „Haushalt“ zu leben, Bezug nimmt, fallen viele Schutzberechtigte, die aufgrund mangelnder finanzieller Ressourcen bei einer anderen Person oder in einem Haushalt oberhalb der Armutsgrenze untergekommen sind, als Berechtigte weg (ACCORD 26.8.2021).
Auch andere Sozialleistungen kommen für Schutzberechtigte aufgrund der langjährigen Aufenthaltsvoraussetzungen in den meisten Fällen nicht infrage. So ist beispielsweise für die Beantragung der Geburtenzulage ein 12-jähriger ununterbrochener Aufenthalt in Griechenland mit Vorlage der entsprechenden Steuererklärungen nachzuweisen (RSA 3.2021).
Medizinische Versorgung:
Schutzberechtigte haben grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. In der Praxis aber schmälert der Ressourcenmangel im griechischen Gesundheitssystem diesen Zugang, was aber in gleichem Maße auch für griechische Staatsbürger gilt. Bei anerkannten Schutzberechtigten kommen neben Verständigungsschwierigkeiten vor allem auch Probleme beim Erlangen der Sozialversicherungsnummer (AMKA) hinzu (AIDA 6.2021).
Die AMKA kann bei der Gesundheitsbehörde (EKKA) elektronisch beantragt werden, man braucht dazu aber eine RPC und ein Jobangebot einer Firma. Ohne Jobangebot können Flüchtlinge eine vorläufige AMKA für Fremde, die sogenannte PAAYPA beantragen. Mit AMKA ist voller Zugang zu öffentlichen Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, usw. möglich, mit PAAYPA ist dieser hingegen beschränkt. Manche Einrichtungen akzeptieren eine PAAYPA nicht. Betroffene Personen wären dann auf Privatärzte oder NGOs angewiesen (VB 7.4.2022). Zudem gibt es in Athen einige „Sozial-Apotheken“ wo billige oder sogar kostenlose Medikamente und medizinische Artikel erhältlich sind – diese unterstützen auch einkommenslose Griechen (VB 7.4.2022). Laut RSA und Pro Asyl haben Schutzberechtigte ohne reguläre oder vorläufige Sozialversicherungsnummer im Krankheitsfall jedenfalls keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung und müssen die Kosten für ärztliche Untersuchungen, Behandlungen und Medikamente selbst tragen (ProAsyl 4.2021). Um die Impfkampagne gegen Covid-19 zu beschleunigen, wurde in den Lagern auf dem Festland mit Impfungen begonnen, bevor die vorläufige Impfnummer (PAMKA) für all jene Personen vorliegt, die bislang über keine Sozial- oder Gesundheitsversicherungsnummer verfügen (UNHCR 06.2021).
Laut geltender Gesetzgebung sind alle öffentlichen medizinischen Einrichtungen verpflichtet, in Notfällen auch ohne Vorlage einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) oder einer PAAYPA kostenlos medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben (refugee.info 5.5.2021).
Um die Spitäler als erste Anlaufstelle für gesundheitliche Probleme zu entlasten, wurde mit dem Gesetz 4486/2017 die Grundlage für die Einführung eines medizinischen Erstversorgungsnetzwerkes (TOMY) geschaffen. Dieses Netzwerk orientiert sich an den Prinzipien der WHO, die seit 2018 in Griechenland ein Country Office unterhält (WHO 2019). Das Team der Erstversorgung besteht aus Allgemeinmedizinern, Kinderärzten, Pflegefachpersonen und Sozialarbeitern und ist nun erste Anlaufstelle für Gesundheitsfragen der Menschen in den Regionen abseits der großen Ballungszentren. Sie übernehmen Behandlung und Pflege sowie die Überwachung von Krankheiten und arbeiten im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung. Bei Bedarf werden Patienten dann an andere Gesundheitszentren und städtische Tageskliniken überwiesen, wo spezialisierte und diagnostische Abklärungen, ein 24-Stunden-Betrieb und ambulante Behandlungen angeboten werden. Zudem übernehmen diese Zentren die Koordination der TOMYs ihres Sektors, die ambulante Pflege der Patienten, die Überweisungen an übergeordnete Spitäler und die Verantwortung für die psychologische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in den Gemeinden. Im Sommer 2019 waren 120 solcher TOMY-Zentren in Betrieb (WHO 2019, vgl. OECD o.D.). Die insgesamt eröffneten 127 TOMY funktionierten nicht wie vorgesehen, da sie am Festland eröffnet wurden und ländliche Gegenden kaum abdeckten. Die Bevölkerung zeigte kein Vertrauen in die Reform und waren unzufrieden mit dem System der medizinischen Erstversorgung (IJERPH 30.1.2022).
Durch die massiven Einsparungen am Gesundheitspersonal in den Jahren der Wirtschaftskrise kann der Zugang zum Gesundheitssystem mit langen Wartezeiten verbunden sein (AI 4.2020).
Für den Bezug von Medikamenten ist ein Rezept eines Arztes einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung erforderlich. Rezepte werden über das Online-Portal https://www.e-prescription.gr elektronisch ausgestellt und können unter Angabe der AMKA dann in jeder Apotheke eingelöst werden (AI 4.2020). Handgeschriebene Rezepte werden nur von Sozialapotheken entgegengenommen. Ohne AMKA können Rezepte in der Krankenhausapotheke jenes Spitals, wo der betreffende Arzt praktiziert, eingelöst werden (UNHCR 4.3.2021). Die Kosten für verschreibungsfreie Medikamente müssen zur Gänze vom Patienten getragen werden; für verschreibungspflichtige Medikamente sind entsprechende Zuzahlungen erforderlich (WHO 2018). Nach einer Gesetzesreform, die im März 2022 in Kraft getreten ist, können Personen, die AMKA haben, aber nicht versichert sind, keine Medikamente oder Untersuchungen mehr von Privatärzten verschrieben bekommen. Solche Verschreibungen dürfen nur noch von Angehörigen der öffentlichen Gesundheitsberufe, einschließlich Ärzten in Aufnahmeeinrichtungen, ausgestellt werden (ProAsyl 3.2022).
Zugang zum Arbeitsmarkt:
Anerkannte Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis. Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird (UNHCR o.D.). Auf seiner Informationsseite für anerkannte Flüchtlinge weist UNHCR darauf hin, dass für eine legale Anstellung eine gültige Aufenthaltserlaubnis (ADET), eine Steueridentifikationsnummer (AMKA) benötigt werden. Eine Arbeitserlaubnis („work permit“) sei nach einer Gesetzesänderung nun nicht mehr notwendig (UNHCR o.D.).
Voraussetzungen ist u.a. der Nachweis der Unterkunft: Wenn der Schutzberechtigte in einer offenen Unterkunft, einer Wohnung oder einer Aufnahmeeinrichtung einer NGO oder eines anderen Akteurs wie z. B. einer Gemeinde wohnt, kann er von der die Unterkunft verwaltenden Stelle eine Bescheinigung zum Nachweis der Adresse anfordern. Bei Miete ist der Mietvertrag oder eine entsprechende Stromabrechnung vorzulegen. Bei Beherbergung durch eine griechische Person oder einen anderen Migranten oder anerkannten Flüchtling muss der Schutzberechtigte von eben dieser Person eine offizielle, schriftliche Beherbergungsbestätigung vorlegen, die zudem die Steuernummer und die in einem Bürgerzentrum beglaubigte Unterschrift des Unterkunftsgebers enthält (UNHCR o.D., vgl. ProAsyl 4.2021).
Eine weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer (AMKA). Diese ist auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Sozialversicherungsbestimmungen für Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ΑΜΚΑ sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung. Den Antrag auf eine AMKA kann in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt oder in einem Bürgerservicezentrum (KEP) gestellt werden. An manchen Orten wird die AMKA schnell an Asylbewerber vergeben, an anderen Orten verlangen die Behörden zusätzliche Unterlagen (UNHCR o.D.).
Tatsächlich aber behindern die hohe Arbeitslosigkeit, fehlende Sprachkenntnisse und diverse bürokratische Hindernisse diesen Zugang, außer im informellen Sektor. Die meisten Schutzberechtigten sind daher auf Unterstützung angewiesen. Zugang zu Sozialhilfe ist gegeben, bürokratische Hürden stellen aber ein Problem dar (AIDA 6.2021).
Sechs Monate nach Einbringung eines Asylantrags ist legale Arbeit erlaubt, in Ausnahmefällen (Hochsaison Landwirtschaft oder Tourismus) kann bei Verfügbarkeit eines Arbeitsplatzes und Garantiestellung durch den Arbeitgeber schon ab acht bis zehn Wochen legal einer Beschäftigung nachgegangen werden. Allerdings wollen Arbeitgeber ohne vorhandene AMKA (permanente Sozialversicherungsnummer) keine Arbeitnehmer einstellen. Es ist keine Residence Permit Card (RPC) für die legale Ausübung einer selbstständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit erforderlich (VB 7.4.2022).
Jedoch verhindern hohe Arbeitslosenquoten und weitere Hindernisse, die sich aus dem Wettbewerb mit griechischsprachigen Arbeitnehmern ergeben können, die Integration der Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt. Drittstaatsangehörige sind in den einschlägigen statistischen Daten zur Arbeitslosigkeit nach wie vor überrepräsentiert. Am größten sind die Chancen, Arbeit in der Schattenwirtschaft zu finden. Dies verwehrt den Schutzberechtigten aber den Zugang zu sozialer Sicherheit und setzt sie einer noch größeren Unsicherheit und Gefährdung aus. Die überwiegende Mehrheit der Personen, die internationalen Schutz erhalten, ist daher zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse auf die Verteilung von Nahrungsmitteln, anderen Gütern und finanzielle Unterstützung angewiesen (AIDA 6.2021).
Die Nationale Integrationsstrategie sieht mehrere Maßnahmen vor, um den Zugang zur Beschäftigung für Personen mit internationalem Schutzstatus zu verbessern. Dazu gehört ein Pilotprogramm zur Berufsausbildung für 8.000 anerkannte Flüchtlinge in Attika und Zentralmazedonien in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsministerium und ein Beschäftigungsprogramm im Agrarsektor für 8.000 Flüchtlinge in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Entwicklung der Landwirtschaft. Diese Maßnahmen wurden bis dato allerdings noch nicht umgesetzt. Hindernisse gibt es auch bei der Erteilung der Steuernummer (AFM), was den Zugang zum Arbeitsmarkt und die Registrierung bei der Arbeitsagentur weiter erschwert (AIDA 6.2021).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung die Lage von [asyl- und subsidiär] Schutzberechtigten in Griechenland umfassend festgestellt und zwar unter Berücksichtigung sämtliche Rechte, die anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in Griechenland zukommen, wie beispielsweise Gleichstellung mit griechischen Staatsangehörigen, erneuerbare dreijährige Aufenthaltserlaubnis, Sozialleistungen, Wohnmöglichkeiten und Zugang zu medizinischer Versorgung sowie zum Arbeitsmarkt.
b). Zur COVID-19 Pandemie:
Griechenland ist von COVID-19 weiterhin stark betroffen. Die täglichen Fallzahlen haben sich auf ein niedriges fünfstelliges Niveau verbessert, die Anzahl der Intensivpatienten und Todesfälle liegt im mittleren drei- bzw. zweistelligen Bereich. Somit besteht keine unmittelbare Kollapsgefahr für das nationale Gesundheitssystem. Die Pandemie ist inzwischen in eine endemische Phase eingetreten, wobei die Impfquote aktuell bei 70 % liegt. 50 % der Bevölkerung sind geboostert. Die Bildungseinrichtungen sind offen (WKO 15.3.2022). Für alle Einreisen ist seit 15. März 2022 die Online-Anmeldepflicht entfallen (AA 18.3.2022). […]
Die COVID-19-Krise hat Griechenland insgesamt dazu veranlasst, die Kapazitäten in allen Bereichen des - in den letzten Jahren vernachlässigten - Gesundheitssystems zu stärken (OECD 2021). Asylsuchende und Flüchtlinge finden im griechischen Impfplan Berücksichtigung, wobei von den Asylwerbern erwartet wird, dass sie sich mit einer Krankenversicherungsnummer (AMKA-PAAYPA) registrieren (EASO 31.3.2021). Personen ohne Papiere und Staatenlose können sich für eine vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAMKA) registrieren und ihre Impfung buchen. Sie werden nicht abgeschoben, wenn sie sich für die Impfung anmelden. Migranten ohne Aufenthaltstitel erhalten eine PAMKA ausschließlich für die COVID-19-Impfung, den Erhalt der entsprechenden Bescheinigung und für den Erhalt von COVID-19-Selbsttests. NGOs führen Initiativen durch, um Migranten über deren Rechte zu informieren, Fragen zum Impfstoff zu beantworten und die betreffenden Personen zu ermutigen, das Impfangebot auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen (Picum 11.2021).
Eine im Oktober 2021 verabschiedete Rechtsvorschrift erweiterte die Möglichkeiten für Migranten ohne Papiere, sich für die Covid-19-Impfung anzumelden und die entsprechende Bescheinigung zu erhalten, und führte Schutzvorkehrungen gegen die Abschiebung ein. Im Dezember 2021 gestattete ein Ministerialbeschluss zivilgesellschaftlichen Akteuren die Verabreichung von Covid-19-Impfstoffen an gefährdete Personen, einschließlich Menschen ohne Papiere (AI 29.3.2022). Die Impfungen auf den Inseln wurden Anfang Juni 2021 begonnen (UNHCR 06.2021). Die Regierung hat alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, unabhängig von ihrem Rechtsstatus oder Wohnsitz, in den nationalen Impfplan einbezogen. UNHCR unterstützt die Behörden, um Bewusstsein für die Bedeutung der Impfung zu schaffen und sicherzustellen, dass die Impfungen für alle zugänglich sind. Die Impfquote unter der Flüchtlingsbevölkerung in Griechenland lag Ende 2021 bei 38 % (UNHCR 23.3.2022).
Die mit der Bekämpfung von Covid-19 verbundenen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit können die ohnehin schon belastete psychische Gesundheit von Flüchtlingen weiter beeinträchtigen. In Athen bilden UNHCR und seine Partner Flüchtlinge und Asylsuchende dahingehend aus, dass sie auf psychosoziale Bedürfnisse ihrer Mitmenschen eingehen können. Sie betreiben Beratungsstellen auf Arabisch, Englisch, Farsi und Griechisch, bieten psychosoziale Unterstützung und Informationen über COVID-19 an, stellen die Verbindung zu Schutzdiensten her und überweisen Flüchtlinge und Asylsuchende bei Bedarf an psychologische oder psychiatrische Spezialisten (UNHCR 06.2021).
In den vergangenen Jahren hat Griechenland durch Anpassung der festgelegten Gesundheitsstandards versucht, die Asylleistungen auch während der Pandemie aufrechtzuerhalten. Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, wurden Termine telefonisch oder als elektronische Termine vereinbart (EASO 7.12.2020). Die damit verbundene zunehmende Digitalisierung öffentlicher Dienste hat die Barrieren beim Zugang zur Gesundheitsversorgung für international Schutzberechtigte verschärft. Nach Angaben von Hilfsorganisationen haben etwa obdachlose Menschen oftmals nicht die Möglichkeit, online Termine zu buchen, und sind daher auf Unterstützung angewiesen (ProAsyl 4.2021, vgl. Fisher 29.1.2021). Die Bereitstellung von Informationen zum Asylverfahren, zu den Rechten und Pflichten von Asylwerbern und umfangreiche Informationen zu COVID-19-Maßnahmen wurden durch neue Kommunikationskanäle wie Poster, Piktogramme, YouTube-Videos, Hotlines und Online-Plattformen ergänzt oder ersetzt (EASO 7.12.2020).
Als Reaktion auf Covid-19 hat Griechenland 2020-2021 die Bewegungsfreiheit von Asylsuchenden innerhalb und außerhalb der Aufnahmelager der überfüllten Aufnahme- und Identifizierungszentren (RICs) auf den Inseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos sowie auf dem Festland in Evros teils erheblich eingeschränkt (USDOS 30.3.2021, vgl. EASO 7.12.2020). Laut dem aktuellen Status (letztes Update 16.7.2021) bestehen laut UNHCR weiterhin Möglichkeiten, nach aktueller Erfordernis entsprechende Beschränkungen aufzuerlegen (UNHCR 16.7.2021). Diese sind weiterhin aufrecht (RI 24.3.2022). Die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung von Covid-19 und hier wiederum insbesondere die Einschränkung der Bewegungsfreiheit in den Lagern haben die Situation für asylsuchende Minderjährige verschärft (SdC 15.9.2021).
Im Zuge der Covid-19-Schutzmaßnahmen wurde die Gültigkeit von Aufenthaltsgenehmigungen seit Juni 2020 mehrfach pauschal per Gesetz verlängert (ProAsyl 4.2021, vgl. EASO 7.12.2020); eine individuelle Verlängerung erfolgt nicht. Personen, deren Aufenthaltsgenehmigung abgelaufen ist, sind daher aktuell nur im Besitz dieser abgelaufenen Aufenthaltsgestattung und damit vom Zugang zur staatlichen Gesundheitsversorgung faktisch ausgeschlossen. Hintergrund ist, dass die vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA), die Asylwerber seit April 2020 bei Ausstellung der Aufenthaltsgestattung erhalten und die ihnen Zugang zu Gesundheitsversorgung und theoretisch auch zum Arbeitsmarkt ermöglicht, an die Gültigkeitsdauer der ausgestellten Aufenthaltsgestattung geknüpft ist. Läuft die Aufenthaltsgestattung ab, wird die vorläufige Sozialversicherungsnummer automatisch deaktiviert. Im Zuge der pauschalen gesetzlichen Verlängerungen von Aufenthaltsgestattungen wurde nicht sichergestellt, dass die vorläufige Sozialversicherungsnummer aktiv bleibt (ProAsyl 4.2021).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Ausreise aus Syrien gemeinsam mit ihren vier minderjährigen Kindern, zu ihrem weiteren Reiseweg bis Griechenland einschließlich der Aufenthaltsdauer in der Türkei, zu ihrer unrechtmäßigen Einreise nach Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Erstbefragung.
Dass die Beschwerdeführerin am XXXX .11.2019 in Griechenland einen Asylantrag stellte, basiert auf dem unbedenklichen Eurodac-Treffer und wurde von der Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung auch selbst vorgebracht (vgl. AS 24). Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin in Griechenland am XXXX .04.2020 sowie zur Ausstellung eines bis zum XXXX .05.2023 gültiges Reisedokuments und zur abholbereiten „Residence permit“ beruht auf den entsprechenden Angaben aus dem Antwortschreiben der griechischen Behörden vom 25.02.2022 (vgl. AS 53). Die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten und die Ausstellung eines Konventionsreisepasses wurde ebenso von der Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung angegeben.
Die weiteren Feststellungen zum Ehegatten der Beschwerdeführerin, zu seinem Status als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich, zu seiner Vaterschaft zu den vier minderjährigen Kindern der Beschwerdeführerin sowie zur daraus folgenden Ableitung des Status der subsidiär Schutzberechtigten auch für die vier minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin und zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG an die Beschwerdeführerin ergeben sich im Wesentlichen aus den diesbezüglichen Ermittlungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (vgl. insbesondere Aktenvermerk vom 13.10.2022, AS 283). Dass die Beschwerdeführerin die Zweitfrau von Herrn XXXX ist, wurde von ihr in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt selbst vorgebracht (vgl. AS 220).
Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Griechenland wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht. Vorauszuschicken ist, dass es sich bei den folgenden Erwägungen um rein hypothetische Überlegungen handelt, da der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Familienlebens in Österreich ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt wurde, sie sohin in Österreich bleiben kann und nicht nach Griechenland überstellt werden wird. Ferner würde die Beschwerdeführerin bei einer rein hypothetischen Rückkehr nach Griechenland nicht mit ihren vier minderjährigen Kindern sowie auch nicht mit dem noch nicht geborenen Kind zurückkehren, da die Kinder der Beschwerdeführerin in Österreich subsidiär schutzberechtigt sind bzw. sein werden. Daher ist die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Griechenland unter dem Aspekt zu sehen, dass sie nicht als Mutter von fünf minderjährigen Kindern, sondern als alleinstehende Frau zurückkehren würde. Zu ihrem Aufenthalt in Griechenland gab die Beschwerdeführerin an, dass sie während ihres laufenden Asylverfahrens von den griechischen Behörden finanziell unterstützt und untergebracht wurde. Nach Zuerkennung des Asylstatus sei sie nicht mehr unterstützt worden. Sie sei dazu aufgefordert worden, arbeiten zu gehen und Geld zu verdienen. Dazu sei sie jedoch aufgrund ihrer kleinen Kinder nicht in der Lage gewesen und sei daher von ihrem Vater finanziell unterstützt worden. Aufgrund der Unterstützung durch ihren Vater habe sie in Athen eine Wohnung mieten können. Die Beschwerdeführerin sei weder einer Arbeit nachgegangen noch habe sie die griechische Sprache gelernt. Ihr Vater habe ihren Aufenthalt in Griechenland finanziert. Ihre Kinder hätten die Schule nicht besuchen dürfen und die medizinische Behandlung sei teuer. Man müsse alles selbst zahlen. Einer persönlichen Verfolgung sei die Beschwerdeführerin in Griechenland nicht ausgesetzt gewesen. Eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung der Beschwerdeführerin in Griechenland ist aus diesem Vorbringen nicht ersichtlich. Im Fall der rein hypothetischen Rückkehr nach Griechenland wäre die Beschwerdeführerin alleinstehend, sohin ohne Betreuungspflichten und würde daher die Beaufsichtigung ihrer minderjährigen Kinder einer Arbeitsaufnahme nicht im Wege stehen. Allerdings ist an dieser Stellt auch anzumerken, dass grundsätzlich Asylberechtigte dazu verhalten sind, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, da sie Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Dies wird auch in Österreich von Asylberechtigten erwartet. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihre Kinder in Griechenland nicht zur Schule gehen hätten können, ist ihr entgegenzuhalten, dass ihre Kinder im Zeitpunkt der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten am XXXX .04.2020 fünf, vier, drei und ein Jahr alt waren und sohin noch nicht schulpflichtig.
Zum Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei in Griechenland mehrfach diskriminierenden und rassistischen Beschimpfungen ausgesetzt gewesen, ist auszuführen, dass dies lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Es wurde weder ausgeführt durch wen die Beschwerdeführerin beschimpft worden sein will noch wann dies gewesen sein soll bzw. wurden keine diesbezüglichen Situationen geschildert, wobei hinzu kommt, dass dieses Vorbringen lediglich in der Stellungnahme und in der Beschwerde erstattet wurde; die Beschwerdeführerin selbst gab diesbezüglich befragt vor dem Bundesamt an, dass sie einer persönlichen Verfolgung in Griechenland nicht ausgesetzt gewesen sei. Wenn nunmehr erstmals in der Beschwerde ausgeführt wird, dass sich die Beschwerdeführerin wegen dieser Beschimpfungen bedroht gefühlt und die Polizei aufgesucht habe, die jedoch keine Anzeige aufgenommen, sondern sie weggeschickt habe, ist (ungeachtet eines Verstoßes gegen das in § 20 Abs. 1 BFA-VG normierten Neuerungsverbot) dieser Teil des Vorbringens vor dem Hintergrund der Angabe, sie sei keiner persönlichen Verfolgung in Griechenland ausgesetzt gewesen, als unglaubhafte Steigerung zu werten, die nur dazu dienen soll die Situation in Griechenland dramatischer zu schildern als sie tatsächlich war.
Die Beschwerdeführerin lebte als Asylberechtigte von XXXX .04.2020 bis Anfang Feber 2022 – sohin fast zwei Jahre - in Griechenland und ist ihr Vorbringen, sie habe während dieser Zeit keine Unterstützung von Seiten der griechischen Behörden erhalten, nicht nachvollziehbar. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass sie nach Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten noch zwei Monate in der Flüchtlingsunterkunft gelebt habe und weitere sechs Monate in einer Wohnung in Athen, für deren Miete ihr Vater aufgekommen sei. Die Beschwerdeführerin lebte jedoch insgesamt 22 Monate als Asylberechtigte in Griechenland und da nicht davon auszugehen ist, dass sie 14 Monate mit vier kleinen Kindern auf der Straße gelebt hat ohne die Möglichkeit sich und ihre Kinder mit Nahrungsmitteln und Hygieneartikel zu versorgen bzw. ein derartiges Vorbringen auch nicht erstattet wurde – die Beschwerdeführerin gab lediglich an, dass die Situation im Flüchtlingslager schlecht gewesen sei – wurde sie wohl auch nach Zuerkennung des Schutzstatus versorgt. Hinzu kommt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin Griechenland bereits im Juli 2020 verlassen und die Beschwerdeführerin mit den vier minderjährigen gemeinsamen Kindern zurückgelassen hat, sodass aus Sicht des Ehegatten die Situation in Griechenland nicht derart prekär gewesen sein kann, da er wohl andernfalls seine Familie mitgenommen hätte. Ferner gab der Ehemann der Beschwerdeführerin in seinem eigenen Verfahren vor dem Bundesamt an, dass seine Zweitfrau (= die Beschwerdeführerin) mit den Kindern aktuell in Griechenland lebe, er zu ihr regelmäßigen Kontakt habe und es ihr gut gehe (vgl. hierzu Seite 14 im Bescheid des Ehegattens der Beschwerdeführerin, AS 195). In diesem Zusammenhang ist auch noch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass ihr Ehegatte nicht in Griechenland geblieben bzw. nach Österreich weitergereist sei, damit er auch seine andere Familie nach Österreich nachholen könne. Ein Hinweis auf eine prekäre Situation als Ausreisegrund für den Ehegatten findet sich in diesen Angaben nicht.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bzw. zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die ihrer rein hypothetischen Überstellung nach Griechenland entgegenstehen, ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Sowohl im Zuge ihrer Erstbefragung (vgl. AS 23) als auch im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt (vgl. AS 218) gab sie an, an keinen Krankheiten zu leiden bzw. gesund zu sein. Die Feststellung zur Schwangerschaft der Beschwerdeführerin sowie zum errechneten Geburtstermin gründet auf dem vorgelegten Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass. Hinweise auf eine Risikoschwangerschaft finden sich nicht bzw. wurde Derartiges auch nicht vorgebracht. Da die Beschwerdeführerin erst nach Ablauf der Schutzfrist – sohin acht (bzw. zwölf im Fall eines Kaiserschnittes) Wochen nach der Geburt - überstellt werden würde, steht die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin einer Überstellung nach Griechenland nicht entgegen, wobei auch in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen ist, dass es sich um rein hypothetische Erwägungen handelt.
2.2. Die Feststellungen zur Lage von Asylberechtigten bzw. Schutzberechtigten in Griechenland sowie zu den Maßnahmen der griechischen Behörden zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie stammen in ihrer letzten Überarbeitung vom Mai 2022 und beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation von Asyl- bzw. Schutzberechtigten in Griechenland ergeben. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die Schutzberechtigten in Griechenland zukommen – Gleichstellung mit griechischen Staatsangehörigen, erneuerbare dreijährige Aufenthaltserlaubnis, Sozialleistungen, Wohnmöglichkeiten und Zugang zu medizinischer Versorgung sowie zum Arbeitsmarkt - umfassend dargelegt. Allerdings wird durchaus auch auf die Schwierigkeiten, die auf anerkannte Flüchtlinge in Griechenland unter Umständen zukommen können, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ein durchaus differenziertes Bild der Situation von Schutzberechtigten in Griechenland zeigen. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
Die Gesamtsituation für Schutzberechtigte in Griechenland ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in die Länderfeststellungen nicht Einsicht nehmen und auch keine Stellungnahme abgeben wolle (vgl. AS 224). Ebenso wenig wurde in den schriftlichen Beschwerdeausführungen den Länderfeststellungen des Bundesamtes substanziiert entgegengetreten, sondern – im Gegenteil – zitiert die Beschwerde aus der Stellungnahme von PRO Asyl vom April 2021, welche auch vom Bundesamt als Quelle herangezogen wird; allerdings in den aktualisierten Versionen vom März 2022 und vom 23.12.2021. Mangels konkreten Vorbringens sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften.
Betreffend die bereits abklingende COVID-19 Pandemie ist auszuführen, dass die Mitgliedstaaten allesamt vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden in den einzelnen Ländern entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise Maskenpflicht in medizinischen Einrichtungen oder die in bestimmen Situationen vorgeschriebenen Tests auf das Coronavirus sowie aktuell aber auch Lockerungen bzw. völlige Aussetzung der Maßnahmen), die die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung – seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde – möglichst sicherstellen sollen. Demnach ist nicht zu erkennen, dass sich die Situation in Griechenland schlechter darstellt als in Österreich. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen zur Lage von Schutzberechtigen in Griechenland nicht zu beanstanden; einerseits aufgrund der Annahme, dass dann – und nur dann – Überstellungen durchgeführt werden, wenn Griechenland für die Einhaltung der einschlägigen Standards garantieren kann und andererseits aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der Beschwerdeführerin keine besonders vulnerable Person handelt und keine Anzeichen dafür vorliegen, dass sie zu den Personen mit einem erhöhten Risiko an COVID-19 zu erkranken – wie ältere und/oder immungeschwächte Personen – gehört.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 4a AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
Da sich die gegenständliche Beschwerde nur gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, sind die Spruchpunkte II. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG) und III. in Rechtskraft erwachsen und ist daher insbesondere auf Spruchpunkt II. nicht mehr einzugehen. Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt, sodass sie in Österreich bleiben kann und nicht nach Griechenland überstellt wird.
3.2.2. Betreffend die Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG vorgenommen hat, da der Beschwerdeführerin in Griechenland der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden war.
Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem – sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes – negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn gemäß Art. 2 lit. c Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. In den Fallgruppen des Art. 18 Abs. 1 lit. a bis d Dublin III-VO betreffend die Wiederaufnahme von Asylwerbern werden zwar in lit. d die Personen angeführt, deren Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes rechtskräftig negativ entschieden wurde, nicht aber jene, deren Antrag hinsichtlich eines dieser beiden Punkte positiv entschieden wurde (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 22 zu Art. 2 Dublin III-VO, Seite 87).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland bereits als Begünstigte internationalen Schutzes – im vorliegenden Fall wurde ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt - anerkannt wurde. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei § 4a AsylG zur Anwendung.
Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre lediglich dann als unzulässig anzusehen, wenn die Beschwerdeführerin dadurch in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Dies trifft – wie im Folgenden dargelegt wird – im vorliegenden Fall jedoch nicht zu.
3.2.3. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:
3.2.3.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben.
Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (vgl. EGMR vom 27.05.2008 (GK), Nr. 26565/05, N. gegen Vereinigtes Königreich Rz 29; vom 28.02.2008 (GK), Nr. 37201/06, Saadi gegen Italien Rz 134).
Das Vorliegen „systemischer Mängel“ bezieht sich auf das Asylverfahren bzw. auf die Aufnahmebedingungen für Asylwerber und liegt dann vor, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen regelmäßig so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylwerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. EuGH vom 21.12.2011, Rs C-411/10 und Rs C-493/10, N.S. gegen Vereinigtes Königreich). Es sind zwar auch die Lebensumstände in Betracht zu ziehen, die einen nach Abschluss des Asylverfahrens als international Schutzberechtigter erwarten würden, allerdings würde der Umstand, dass schutzberechtigte Personen in einem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, einer Überstellung nur dann entgegenstehen, wenn die betreffende Person dem Risiko ausgesetzt wäre, sich aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not zu befinden (vgl. EuGH vom 19.03.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim).
Dies ist im vorliegenden Fall schon deshalb zu verneinen, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Aufenthaltsberechtigung in Österreich ohnehin nicht nach Griechenland überstellt wird. Selbst bei einer hypothetischen Überstellung ist darauf zu verweisen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine besonders vulnerable Person, sondern um eine an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidende, arbeitsfähige, junge Frau ohne Sorgepflichten (die minderjährigen Kinder sind in Österreich subsidiär schutzberechtigt) handelt.
3.2.3.2. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem fast zweijährigen Aufenthalt als Asylberechtigte in Griechenland ist zunächst auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung in gegenständlichem Erkenntnis zu verweisen. Die Beschwerdeführerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr bei einer Rückkehr nach Griechenland tatsächlich eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung drohen könnte. Sie hat von den griechischen Behörden ein bis zum XXXX .05.2023 gültiges Reisedokument erhalten und liegt die „Residence permit“ abholbereit für sie vor. Sie ist somit in Griechenland aufenthaltsberechtigt und würde keinesfalls als illegal gelten. Auch geht die die Gültigkeit einer RPC-Karte durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (vgl. Seite 32 des angefochtenen Bescheides).
Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin in Griechenland an die dort zahlreich ansässigen NGOs zu wenden kann, die übrigens auch Sprachkurse für Griechisch und Englisch anbieten. Da die Betreuungspflichten für ihre minderjährigen Kinder nunmehr wegfallen würden, kann die Beschwerdeführerin einen Griechischkurs belegen, um (zumindest rudimentäre) Sprachkenntnisse zu erlangen, was ihr in weiterer Folge bei der Arbeitssuche bzw. Arbeitsaufnahme behilflich sein wird. Betreffend die Unterbringung von Schutzberechtigten in Griechenland ist der Vollständigkeit halber noch darauf zu verweisen, dass eine staatliche Sozialleistung zur Wohnungsunterstützung auch für die griechische Bevölkerung nicht besteht, sodass Schutzberechtigte in dieser Hinsicht nicht schlechter gestellt sind als griechische Staatsbürger.
Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist auch nicht ersichtlich, dass sie bei der Ausstellung ihres Reisedokuments Schwierigkeiten gehabt hätte bzw. dass ihr eine solche Ausstellung verwehrt worden wäre. Eine Residence Permit Card liegt für die Beschwerdeführerin ebenfalls abholbereit vor. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich dazu entschlossen mit den Kindern nach Österreich zu gehen, damit sie mit ihrem Ehemann bzw. Vater zusammenleben und ein gemeinsames Familienleben führen könne, ist auszuführen, dass dies zwar menschlich verständlich, jedoch dieser Umstand allein rechtlich nicht zur Zulassung des Verfahrens in Österreich bei aufrechtem Status der Asylberechtigten in Griechenland führen kann, wobei der Beschwerdeführerin ohnehin aus Gründen des Art. 8 EMRK eine Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde.
Gemäß den Feststellungen im angefochtenen Bescheid gewährleistet Griechenland grundsätzlich ausreichend Schutz und Versorgung für Schutzberechtigte wie die Beschwerdeführerin. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Anspruch auf die gleichen sozialstaatlichen Möglichkeiten wie griechische Staatsangehörige. Das Gesetz gewährt Personen, die internationalen Schutz genießen, Zugang zu Sozialhilfe und zu Sozialleistungen zu denselben Bedingungen wie griechischen Staatsangehörigen. Auch besteht ein Anspruch auf ein Mindesteinkommen. Erwachsene Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen das Recht auf Zugang zum Bildungssystem und zu Ausbildungsprogrammen wie legal aufhältige Drittstaatsangehörige. Ebenso haben Schutzberechtigte grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsbürger. Anerkannt Schutzberechtigte haben auch unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Zwar ist der gleichberechtigte Zugang zu sozialen Rechten wie für griechische Staatsangehörige in der Praxis durch verschiedene Faktoren erschwert, doch ergibt sich aus den Länderberichten, dass Schutzberechtigte in Bezug auf ihre Unterbringung und Versorgung etwa auch auf Hilfsangebote von NGOs zurückgreifen können.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer rein hypothetischen Rückkehr in Griechenland keinerlei Existenzgrundlage vorfinden und sich in einer Situation extremer materieller Not befinden würde. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass anerkannte Flüchtlinge bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung grundsätzlich gehalten sind, ihre Existenz – wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes – selbst zu erwirtschaften.
Die Beschwerdeführerin ist arbeitsfähig. Sie hat in Syrien acht Jahre die Grundschule besucht und beherrscht ihre Muttersprache Arabisch in Wort und Schrift. Es ist davon auszugehen, dass die in Griechenland asyl- und sohin aufenthaltsberechtigte Beschwerdeführerin, die jung, arbeitsfähig sowie arbeitswillig und gesund ist sowie nicht zur COVID-19 Risikogruppe zählt, in der Lage sein wird, eine Erwerbstätigkeit zu finden und so für ein (wenngleich auch möglicherweise geringes) Einkommen zu sorgen. Betreffend die Auswirkungen von COVID-19 auf den Arbeitsmarkt ist anzumerken, dass die wirtschaftliche Situation und insbesondere die Arbeitsmarktsituation nahezu aller Staaten von der COVID-19 Krise mitunter stark in Mitleidenschaft gezogen wurden. Generell kann nicht in Abrede gestellt werden, dass Schwierigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsmarktes und der Wohnraumbeschaffung für Schutzberechtigte in Griechenland bestehen, wobei ebenso berücksichtigt werden muss, dass auch die einheimische Bevölkerung insofern mit minder günstigen Bedingungen konfrontiert ist und sich diesen stellen muss. NGOs wie Caritas Hellas bieten gemischte Wohnprojekte an. Ebenso bietet das HELIOS-Programm Mietzuschüsse für die Anmietung von Wohnraum.
Zusammengefasst ist sohin zu sagen, dass im Fall der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich ist, dass eine hypothetische Rückkehr nach Griechenland unzulässig ist. Nach den Länderberichten zu Griechenland kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass eine Drittstaatsangehörige, der seitens der griechischen Behörden der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden war, im Fall einer Überstellung nach Griechenland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, gewährleistet Griechenland grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge. Anerkannte Flüchtlinge haben dieselben Rechte und erhalten Sozialhilfe zu denselben Bedingungen wie griechische Staatsbürger. Der Beschwerdeführerin wurde am XXXX der Status einer Asylberechtigten in Griechenland zuerkannt und sie verfügt über ein bis zum XXXX .05.2023 gültiges Reisedokument sowie über eine abholbereite Residence Permit Card.
Aus der die Situation in Griechenland betreffenden Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Sache M.S.S. ist ebenfalls nicht ableitbar, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin zu einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK führen würde, da sich der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt maßgeblich vom vorliegenden unterscheidet, da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Asylberechtigte handelt, während die Sache M.S.S. einen Asylwerber betraf, dessen Antrag von den griechischen Behörden noch nicht geprüft worden war. Aus den vorliegenden Daten der Antragstellung in Griechenland am 12.11.2019 und der Zuerkennung des Status der Asylberechtigen am XXXX ist zudem ersichtlich, dass das Verfahren nicht übergebührlich lange, sondern – im Gegenteil - sehr zügig geführt wurde.
Der vorliegende Fall kann auch nicht mit jenem Sachverhalt verglichen werden, der der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2021, E 599/2021-12, zugrunde lag. Schon allein aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall aufgrund ihres in Österreich bestehenden Familienlebens eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG erteilt wurde und sie daher nicht nach Griechenland überstellt wird, liegt kein vergleichbarer Sachverhalt vor.
3.2.3.3. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen. Die Beschwerdeführerin ist gesund und würde auch ihre aktuell vorliegende Schwangerschaft einer Überstellung nach Griechenland nicht entgegenstehen, da eine solche erst nach Ablauf der Schutzfrist nach der Geburt des Kindes erfolgen würde, was jedoch gegenständlich ohnehin nur rein hypothetisch wäre. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich denselben Zugang zu medizinischer Versorgung haben wie griechische Staatsangehörige, wenngleich in der Praxis der Ressourcenmangel im griechischen Gesundheitssystem diesen Zugang schmälert, was aber in gleichem Maße auch für griechische Staatsbürger gilt. Auch gibt es in Athen einige „Sozial-Apotheken“, wo billige oder sogar kostenlose Medikamente und medizinische Artikel erhältlich sind. Ferner sind laut der geltenden Gesetzgebung alle öffentlichen medizinischen Einrichtungen verpflichtet, in Notfällen auch ohne Vorlage einer Sozialversicherungsnummer oder einer PAAYPA kostenlos medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben (vgl. Seite 39 des angefochtenen Bescheides). In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Griechenland gewährt werden würde. Selbst wenn die Behandlung in Griechenland tatsächlich qualitativ schlechter sein sollte als in Österreich (wovon das Bundesverwaltungsgericht bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union allerdings nicht ausgeht), hat die Beschwerdeführerin nicht das Recht, nur deshalb in Österreich zu verbleiben, wenn Behandlungsmöglichkeiten in Griechenland grundsätzlich gegeben sind, was den unbedenklichen Länderfeststellungen zufolge jedenfalls der Fall ist.
Im Hinblick auf die derzeit noch bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine junge, gesunde Frau im Alter von 33 Jahren ist, womit sie nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer hypothetischen Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist sohin nicht erkennbar.
3.2.3.4. Gerade eine Einzelfallprüfung wie sie im gegenständlichen Verfahren erfolgt ist, ergibt, dass die Beschwerdeführerin, die keiner vulnerablen Personengruppe angehört, in Griechenland kein „real risk“ einer Verletzung ihrer Rechte zu befürchten hat.
3.2.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführerin bereits in Griechenland der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden war und die Beschwerdeführerin– vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation für Schutzberechtigte in Griechenland – sohin Schutz in Griechenland gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin nach Griechenland zurückzubegeben hat.
3.2.5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 6a leg. cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt und sich zudem keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Mitgliedstaat, die auf den aktuellen Feststellungen über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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