AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §61 Abs1 Z1
FPG §61 Abs2
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:W232.2268633.2.01
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2024, Zl. 1339204810/240700632 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, reiste gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine EURODAC-Abfrage der Beschwerdeführerin ergab eine Treffermeldung der Kategorie 1 zu Bulgarien (Asylantragstellung am 12.05.2022).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 27.01.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien.
Mit Schreiben vom 08.02.2023 gab die bulgarische Dublin-Behörde bekannt, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr minderjähriger Sohn seit 18.07.2022 in Bulgarien subsidiär schutzberechtigt seien.
Mit Bescheid vom 24.02.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin sowie der Antrag des minderjährigen Sohnes auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4 a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr minderjähriger Sohn nach Bulgarien zurückzubegeben hätten (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (W235 2268633-1 und W235 2268634-1) vom 23.08.2023 als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2023 wurde ein Festnahmeauftrag (geplante Anordnung der Abschiebung) gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassen.
Am 20.09.2023 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr minderjähriger Sohn ab 15.09.2023 unbekannten Aufenthaltes und für die Behörde nicht greifbar seien.
Am 30.04.2024 stellte die Beschwerdeführerin (für sich sowie für ihren minderjährigen Sohn) erneut den gegenständlichen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz.
Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom selben Tag gab die Beschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute an, freiwillig zu ihrem Mann nach Bulgarien zurückgekehrt zu sein und anschließend bei ihrem Bruder in der Türkei gewesen zu sein. Nachfolgend sei sie über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn erneut nach Österreich gelangt. Sie habe sich von ihrem Mann getrennt und wolle nicht nach Bulgarien zurück. Außerdem lebe ein volljähriger Sohn der Beschwerdeführerin als Asylberechtigter in Österreich.
Von Seiten der EAST-OST wurde neuerlich eine Überstellung nach Bulgarien eingeleitet. Am 22.05.2024 wurden die Beschwerdeführerin und ihr minderjähriger Sohn festgenommen und in eine Familienunterkunft überstellt, allerdings scheiterte die Überstellung. Mit Mandatsbescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2024 wurde über die beiden Beschwerdeführer ohne vorherige Einvernahme jeweils die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Anhaltung in Schubhaft seit dem 06.06.2024 wurde nach Einbringung einer Schubhaftbeschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis W289 2293175-1/20E und W289 2293176-1/20E für rechtswidrig erklärt und auch festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden.
Am 11.06.2024 wurde gegen die Beschwerdeführerin und ihren minderjährigen Sohn das gelindere Mittel mit den Auflagen der Unterkunftnahme in einer Familienunterkunft und einer täglichen Meldeverpflichtung erlassen und beide Personen wurden aus der Schubhaft entlassen.
Nachdem die Beschwerdeführerin die Familienunterkunft verließ, ihren minderjährigen Sohn zurückließ und ihr Aufenthalt unbekannt war, wurde am 14.06.2024 das gelindere Mittel gegen den minderjährigen Sohn aufgehoben und dieser der MA 11-Drehscheibe übergeben. Am 24.06.2024 wurde das Verfahren nach Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Sohnes im Bundesgebiet zugelassen. Die Zulassung des Verfahrens wurde nach Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl damit begründet, dass dieser aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der Mutter (die Beschwerdeführerin) ein unbegleiteter Minderjähriger sei. Ein Obsorgeverfahren, wonach der volljährige - und im Bundesgebiet asylberechtigte - Bruder (ebenfalls Sohn der Beschwerdeführerin) die Obsorge übernehmen solle, wurde eingeleitet.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.07.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend aus, dass im gegenständlichen Verfahren im Vergleich zum Vorverfahren kein neuer und entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt festgestellt werden könne. In Österreich seien zwei Söhne der Beschwerdeführerin aufhältig, der ältere und volljährige Sohn (der im Bundesgebiet asylberechtigt sei) habe die Obsorge für den jüngeren und minderjährigen Sohn (der im Bundesgebiet Asylwerber sei) beantragt. Die Beschwerdeführerin sei seit 22.05.2024 ohne aufrechte Meldung und unbekannten Aufenthaltes im Bundesgebiet. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in ihr im Sinne des Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in welcher zunächst vorgebracht wird, dass sehr wohl Änderungen seit dem Vorverfahren eingetreten seien. Die Beschwerdeführerin habe sich von ihrem Mann getrennt und kenne seinen Aufenthaltsort nicht. Im Falle der Rückkehr nach Bulgarien wäre sie als alleinstehende Frau als vulnerable Person anzusehen und ihr drohe eine Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK. Außerdem sei das Verfahren ihres minderjährigen Sohnes im Bundesgebiet zugelassen worden, sodass ihr Verfahren ebenso zuzulassen sei.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes W232 2268633-2/4Z vom 12.08.2024 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2024 wurde der Beschwerdeführerin das Länderinformationsblatt, Version 6, vom 29.07.2024 zu Bulgarien übermittelt und ihr eine einwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Bis dato langte keine Stellungnahme ein.
Mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 13.11.2024 wurde mit der Obsorge für den minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin - aufgrund ihres unbekannten Aufenthaltes - der volljährige und in Österreich asylberechtigte Sohn der Beschwerdeführerin betraut.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und Strafregister der Beschwerdeführerin werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und stellte erstmals am 04.01.2023 für sich und ihren minderjährigen Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 27.01.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. Mit Schreiben vom 08.02.2023 gab die bulgarische Dublin-Behörde bekannt, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr minderjährigen Sohn seit 18.07.2022 in Bulgarien subsidiär schutzberechtigt sind.
Der Antrag der Beschwerdeführerin sowie der Antrag ihres minderjährigen Sohnes auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2023 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4 a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und in weiterer Folge die Beschwerde gegen diese Bescheide mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2023 (W235 2268633-1 bzw. W235 2268634-1) rechtskräftig abgewiesen. Die Beschwerdeführerin war ab 15.09.2023 unbekannten Aufenthaltes.
Am 30.04.2024 stellte die Beschwerdeführerin erneut in Österreich einen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz.
Im Hinblick auf die Lage in Bulgarien sowie in rechtlicher Hinsicht sind seit letztinstanzlicher Entscheidung durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2023 keine relevanten Änderungen eingetreten.
Die Beschwerdeführerin hat ihren minderjährigen Sohn in der Unterkunft zurückgelassen und ist seit (spätestens) 13.06.2024 unbekannten Aufenthaltes. Das Verfahren nach Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin wurde zugelassen. Der volljährige, in Österreich asylberechtigte, Sohn der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 13.11.2024 aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin mit der Obsorge für seinen minderjährigen Bruder betraut.
1.2. Die Feststellungen zur Lage in Bulgarien stützen sich (auszugsweise) auf die Länderinformation der Staatendokumentation (Version 6, vom 27.09.2024):
Schutzberechtigte
Letzte Änderung 2024-07-29 10:57
Nach einer positiven Entscheidung dürfen Schutzberechtigte noch 14 Tage in der Unterbringung für Asylwerber bleiben. Für Vulnerable ist eine Verlängerung möglich (STDOK 18.4.2023).
Sowohl der Flüchtlingsstatus als auch der subsidiäre ("humanitäre") Schutzstatus werden unbefristet gewährt, sie unterscheiden sich jedoch in der Gültigkeitsdauer der den Inhabern ausgestellten Ausweispapiere. Für Inhaber des Flüchtlingsstatus beträgt diese fünf Jahre und für Inhaber des subsidiären Schutzstatus drei Jahre (BHC/ECRE 4.2024) (zu Problemen bei der Registrierung eines Wohnsitzes siehe unten, unter "Wohnen", Anm.)
Im Jahr 2020 wurde eine neue Bestimmung eingeführt, die es erlaubt, den internationalen Schutz zurückzunehmen, wenn Statusinhaber abgelaufene oder verlorene bulgarische Identitätsdokumente nicht innerhalb von dreißig Tagen erneuern oder ersetzen. Davon waren seit Beginn der Praxis bis Ende 2022 4.410 Statusinhaber betroffen, im Jahr 2023 gab es jedoch keinen derartigen Fall mehr (BHC/ECRE 4.2024). Nach Art. 42 Abs. 5 des bulgarischen Asylgesetzes kann in Bezug auf einen Schutzberechtigten, der keinen Antrag auf Verlängerung seiner Identitätsdokumente einreicht, ein Verfahren zur Aberkennung oder Aufhebung des internationalen Schutzes eingeleitet werden, in dem die Voraussetzungen für die Aufhebung des Schutzes eingehend, unter Beachtung der Verfahrensgarantien, geprüft werden sollen. Nach den Vorschriften des bulgarischen Asylgesetzes kann ein Ausländer, der sich im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien befindet und dessen internationaler Schutz aufgehoben oder aberkannt worden ist, einen Folgeantrag stellen, welcher auf Zulässigkeit geprüft wird (VQ BULG 1 27.3.2023).
Anerkannte Flüchtlinge sind bulgarischen Staatsangehörigen bis auf wenige Ausnahmen rechtlich gleichgestellt, während Personen mit subsidiärem Schutz die gleichen Rechte genießen wie permanent aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige (BHC/ECRE 4.2024).
Integration
Seit 2013 gibt es für Personen mit internationalem Schutz im Wesentlichen keinerlei Integrationshilfe mehr. Auch 2023 gab es keinen Nachfolger für das 2013 eingestellte Nationale Integrationsprogramm (NPIR). Dies hatte zur Folge, dass Schutzberechtigte nur sehr eingeschränkt in der Lage waren, selbst die grundlegendsten sozialen Arbeits- und Gesundheitsrechte zu genießen, während ihre Bereitschaft, sich dauerhaft in Bulgarien niederzulassen, auf ein Minimum gesunken ist (BHC/ECRE 4.2024). Es gibt laut SAREF nach wie vor keinen Nachfolger zum Nationalen Integrationsprogramm (NPIR). Versuche, die Gemeinden in die Bereitstellung von Unterkünften und Arbeitsplätzen für Flüchtlinge einzubinden, sind praktisch gescheitert. Es gibt Pläne, das NPIR wiederzubeleben, aber momentan ist die einzige Möglichkeit für Schutzberechtigte zu einer Wohnung zu kommen der freie Markt, wie für die Bulgaren auch. Es gibt NGOs, die den Schutzberechtigten hierbei Unterstützung bieten (STDOK 18.4.2023). Die beiden Sofioter Bezirke Vitosha und Oborishte waren die einzigen, die in den Jahren 2021 und 2022 Integrationsvereinbarungen mit neu anerkannten Flüchtlingen in Bulgarien abgeschlossen haben. 2023 war Vitosha der alleinige Anbieter. Die Unterstützung bestand aus Übernahme von Mietkosten, während Gebühren für die bulgarischen Sprachkurse vom Roten Kreuz übernommen wurden. Im Jahr 2023 profitierten 22 Personen von diesen Integrationsvereinbarungen (BHC/ECRE 4.2024).
Es gibt Berichte, dass bulgarische Banken sich häufig weigerten, Konten für Flüchtlinge zu eröffnen, was deren Möglichkeiten eine legale Arbeit zu finden und Leistungen zu erhalten, beeinträchtig (USDOS 23.4.2024). Nach Auskunft von SAREF berechtigt die Asylwerberkarte zur Eröffnung eines Bankkontos (BMI 28.4.2023).
Das bulgarische Integrationssystem stützt sich stark auf internationale und nichtstaatliche Organisationen. Derzeit gibt es in Bulgarien keine staatlichen Mechanismen zur Unterstützung der Kommunen bei der Integrationsplanung. Die wichtigsten internationalen und nichtstaatlichen Organisationen im Bereich der Integration in Bulgarien sind IOM Bulgarien, UNHCR Bulgarien, Bulgarisches Rotes Kreuz und Caritas Bulgarien (Integrationszentrum für Migranten St. Anna) (IOM 19.5.2023).
Das Bulgarische Rote Kreuz (BRC) betreibt ein Informations- und Integrationszentrum in Sofia. Geboten werden u. a. Beratung zu Fragen im Zusammenhang mit dem Leben und den Rechten von Flüchtlingen in Bulgarien, Unterstützung beim Zugang zu medizinischer Versorgung, Unterstützung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, soziale und kulturelle Orientierung, Unterstützung der Bildung von Kindern durch zusätzlichen Bulgarisch-Unterricht und Unterrichtsmaterialien, Hilfe für Flüchtlinge mit besonderen Bedürfnissen, wie Behinderte, Alleinerziehende, Erwachsene, unbegleitete Minderjährige (BRC o.D.).
Für anerkannte Flüchtlinge oder humanitär Schutzberechtigte betreibt die Caritas Bulgarien das sogenannte Refugee and Migrant Integration Center St. Anna in Sofia, wo u. a. soziale Beratung, psychologische Hilfe, Sprachtraining, Unterstützung bei der Arbeitssuche, ein Mentoringprogramm und weitere Integrationsmaßnahmen angeboten werden (Caritas BG o.D.).
Die NGO Bulgarian Council on Refugees and Migrants listet auf ihrer Netzseite einige Organisationen, welche Schutzberechtigte unterstützen: z. B. das St. Anna Integrationszentrum der Caritas Sofia und das Informations- und Integrationszentrum des bulgarischen Roten Kreuzes (und des UNHCR), sowie weiters das Centre for Social Rehabilitation and Integration of Refugees in Plovdiv, die UNHCR-Vertretung in Sofia, das Büro von IOM in Sofia, das Bulgarian Council on Refugees and Migrants in Sofia, die Sofioter Ombudsmann-Stelle, das Bulgarische Helsinki Komitee, die Foundation for Access to Rights, das Centre for Legal Aid - Voice in Bulgaria, das Council of Refugee Women in Bulgaria, das Bulgarische Rote Kreuz, die Stiftung Center Nadya für psychologische Beratung, u. a. (BCRM o.D.a).
UNHCR hat im Jahr 2023 9.539 Flüchtlinge mit Eingliederungshilfen unterstützt, u. a. mit Mentoring-Programmen, Beschäftigungsförderung sowie technischen und beruflichen Schulungen zur Verbesserung der finanziellen Integration (UNHCR 2.2024).
Wohnen
Es gibt Berichte über Probleme für Schutzberechtigte bei der Registrierung eines Wohnsitzes aufgrund fehlender Ausweispapiere, welche wiederum wegen Fehlens einer Wohnsitzregistrierung nicht ausgestellt werden können (BHC/ECRE 4.2024). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten ihre Personalausweise von der Polizei auf der Grundlage des SAREF-Beschlusses über die Zuerkennung des Status ausgestellt. Die berichteten Schwierigkeiten entstehen dadurch, dass Ausweispapiere erst beantragt werden können, wenn eine Eintragung im Melderegister erfolgt ist, welche an einen Wohnsitz geknüpft ist. Allerdings ist es den Schutzberechtigten, die in Aufnahmezentren gelebt haben, seit Ende 2016 nicht mehr erlaubt, die Adresse des jeweiligen Aufnahmezentrums als Wohnsitz angeben. Daher können sie keine gültige Adresse angeben, da sie ohne ein gültiges Ausweisdokument keine Wohnung mieten können. Dies hat zu allerlei missbräuchlichem Verhalten geführt, u. a. Scheinmieten und Scheinregistrierungen, um den Schutzberechtigten die Möglichkeit zu geben, Identitätsdokumente zu erhalten (BHC/ECRE 4.2024). Angesprochen auf diese Berichte, erklärte SAREF, dass Antragsteller mit einer positiven Entscheidung eine Ausweiskarte erhalten, mit der es möglich sein sollte, eine Wohnsitzregistrierung vornehmen zu lassen. Bezüglich des Zugangs zu Sozialleistungen könnte laut SAREF das Problem sein, dass manche Gemeinden mehrjährige Meldeerfordernisse für gewisse Leistungen verlangen, welche die Schutzberechtigten nicht erfüllen können (STDOK 18.4.2023). Da es schwierig ist, Vermieter zu finden, die bereit sind, Schutzberechtigte aufzunehmen und ihnen Möglichkeiten der Adressregistrierung zu bieten, ist es laut IOM unter den Betroffenen üblich, sich eine Meldeadresse zu "kaufen". Die Preise liegen bei EUR 350 bis 400 pro Person. Die Migranten-"Communities" helfen üblicherweise den Betroffenen dabei, diese Beträge aufzubieten (IOM 19.5.2023).
Ende 2020 wurde die für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab Statuszuerkennung vorgesehene finanzielle Unterstützung für Unterbringungszwecke abgeschafft. In der Praxis dürfen, außer bei Massenzustrom oder einer großen Zahl von Neuankömmlingen, einige besonders schutzbedürftige Personen mit internationalem Schutzstatus jedoch weiterhin einige Monate in den Aufnahmezentren für Asylwerber verbleiben, da sie keine Unterstützung bei der Integration erhalten. Ende 2023 waren 2.736 Schutzberechtigte in Asylwerberunterkünften untergebracht (BHC/ECRE 4.2024).
Die Unterbringung von Schutzberechtigten in kommunalen Wohnungen erfolgt auf der Grundlage der entsprechenden Verordnungen der jeweiligen Gemeinden. Die Zugangsvoraussetzungen können somit entsprechend variieren. Einige verlangen zumindest zehn Jahre durchgehende Meldung und ständigen Wohnsitz in der Gemeinde (Sofia, Plovdiv), andere zumindest fünf Jahre (Varna, Burgas, Ruse), während Schutzberechtigten in Lom das Recht zukommt, eine Unterkunft in städtischen Mietwohnungen zu beantragen und diese nach Jahren zu kaufen bzw. in Wohnungen aus dem Reservefonds untergebracht zu werden (BCRM o.D.b).
Schutzberechtigte haben Anspruch auf eine monatliche gezielte Unterstützung für die Zahlung der Miete für kommunale Wohnungen sowie auf die Gewährung einer Heizungshilfe gemäß den Bedingungen für bulgarische Bürger. Schutzberechtigte haben das Recht, bei unvorhergesehenem Bedarf in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Gemeinschaftsleben und anderen lebenswichtigen Bedürfnissen, einen Antrag auf einmalige Sozialhilfe gemäß Artikel 16 der Durchführungsverordnung zum Sozialhilfegesetz zu stellen. Die Gewährung dieser Beihilfe wird auf der Grundlage aller Umstände im Zusammenhang mit dem Einkommen, dem Vermögen und dem Gesundheitszustand der Person oder ihrer Familie beurteilt (BCRM o.D.c).
Für Flüchtlinge und Personen mit humanitärem Status sind außerdem zwei Arten von Notunterkünften zugänglich: Zentren für die vorübergehende Unterbringung und Notunterkünfte für Obdachlose. Zentren für die vorübergehende Unterbringung können bis zu drei Monate in einem Kalenderjahr eine Unterkunft bieten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere drei Monate. Um einen Antrag zu stellen, muss man das örtliche Sozialamt am Meldeort aufsuchen. Für die Anmeldung werden Ausweispapiere verlangt (BCRM o.D.d).
Sozialhilfe
Schutzberechtigte können Sozialleistungen in Anspruch nehmen, genauso wie bulgarische Staatsbürger. Die monatliche Unterstützung für Personen, denen ein Schutzstatus zuerkannt wurde, wird gemäß den Bedingungen für bulgarische Staatsbürger auf der Grundlage von Art. 9, 10 und 11 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über Sozialhilfe gewährt. Einzelpersonen oder Familien, deren Einkommen im Vormonat unter einer bestimmten Einkommensdifferenz liegt, haben Anspruch auf eine monatliche Beihilfe. Eine wichtige Voraussetzung für die monatliche finanzielle Unterstützung ist die Anmeldung beim Arbeitsamt innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung über die Zuerkennung des Status (BCRM o.D.c).
Anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutz haben Zugang zu allen im Gesetz vorgesehenen Arten von Sozialhilfe zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige. In der Praxis werden die Betroffenen beim Zugang zu bestimmten Leistungen behindert, da sie zusätzliche Arrangements benötigen (z. B. Dolmetscher, soziale Vermittlung), welche gesetzlich oder praktisch nicht vorgesehen oder garantiert sind. Die Agentur für Sozialhilfe (ASA) des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik ist die zuständige Behörde für die Bereitstellung aller Arten von Sozialhilfe auf nationaler Ebene. Die ASA hat territoriale Einheiten in allen Bezirken und Gemeinden Bulgariens. Die Gewährung von Sozialhilfe ist nicht an das Erfordernis eines Wohnsitzes in einem bestimmten Ort oder einer bestimmten Region gebunden. Allerdings, kann Sozialhilfe nur bei der ASA-Gebietseinheit beantragt werden, in der der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz und eine formelle Adressregistrierung hat. Entscheiden sich Schutzberechtigte für einen Umzug, kann es zu Problemen kommen, da viele Leistungen an eine bestimmte Wohnsitzdauer in der jeweiligen Gemeinde geknüpft sind. Darüber hinaus sind der große bürokratische Aufwand und andere Formalitäten im Zusammenhang mit der Einreichung von Anträgen auf Sozialhilfe selbst für Staatsangehörige schwer zu bewältigen und für Personen mit internationalem Schutzstatus nahezu unmöglich, es sei denn, sie werden durch maßgeschneiderte Vermittlungs- oder Hilfsangebote unterstützt. Diese Art der Unterstützung wird jedoch ausschließlich von NGOs oder Basisgruppen geleistet und ist daher nicht immer verfügbar (BHC/ECRE 4.2024).
Schutzberechtigte haben Anspruch auf Unterstützung im Rahmen des Nahrungsmittel- und Grundversorgungsprogramms der Europäischen Union, das den am stärksten vulnerablen Personen im Land bei der Nahrungsmittel- und Grundversorgung helfen soll (z. B. Unterstützung mit Lebensmittelpaketen und Hygienematerialien; warme Mahlzeiten; Pakete für neugeborene Kinder; und Bereitstellung gesunder Ernährung für Kinder zwischen zehn Monaten bis drei Jahren. Die Förderfähigkeit wird vom Sozialamt am Ort des Wohnsitzes bestätigt (BCRM o.D.c).
Nach dem Gesetz haben Schutzberechtigte mit Behinderungen die gleichen Rechte wie bulgarische Bürger mit Behinderungen, vorausgesetzt, dass der Grad der dauerhaft eingeschränkten Arbeitsfähigkeit oder die Art und der Grad der Behinderung in Übereinstimmung mit den in der Republik Bulgarien geltenden Rechtsvorschriften bestimmt werden (BCRM o.D.c).
Schutzberechtigte haben Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invaliditätsrente (BCRM o.D.c).
Die NGO Foundation for Access to Rights (FAR) berichtet, dass ihre Kulturvermittler in verschiedenen Teilen des Landes Schutzberechtigten helfen, Sozialhilfe zu beantragen und ihre Anträge bei den jeweiligen Sozialhilfedirektionen der Agentur für Sozialhilfe einzureichen. Doch sei der Zugang sehr oft, vor allem wenn es um Familienleistungen geht, stark eingeschränkt, und die Annahme von Anträgen werde oft abgelehnt oder mündlich verweigert. Laut der NGO akzeptierten jedoch bulgarische Verwaltungsgerichte im ganzen Land in den bisher behandelten Fällen die Beschwerden und heben die Ablehnungen von Familienleistungen für Personen, die sich aufgrund von vorübergehendem Schutz oder internationalem Schutz in Bulgarien aufhalten, auf (FAR BG 7.1.2024).
Medizinische Versorgung
Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung müssen Personen mit internationalem Schutz ab Statuszuerkennung die bis dahin von SAREF bezahlten monatlichen Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen. Der Mindestbeitrag liegt bei BGN 31,20 (ca. EUR 15,95) monatlich für Arbeitslose (BHC/ECRE 4.2024). Die größten Herausforderungen des bulgarischen Gesundheitswesens sind die ungleiche Verteilung der Ressourcen im Gesundheitswesen, die unzureichende Notfallversorgung, der gravierende Mangel an Pflegepersonal und hohe private Zuzahlungen ('out-of-pocket'-Zahlungen) (BS 19.3.2024). Diese privaten Zuzahlungen sind mit 34 % der gesamten Gesundheitsausgaben die höchsten in der EU und betreffen hauptsächlich die Ausgaben für Arzneimittel (EOHSP 15.12.2023). Gemäß bulgarischem Finanzministerium sind zwischen 500.000 und 600.000 Menschen in Bulgarien nicht krankenversichert, die Schätzungen gehen aber auseinander, weil viele, die keine Krankenversicherungsbeiträge bezahlen, im Ausland leben (BS 19.3.2024).
Personen, die nicht über ein Einkommen oder persönliches Vermögen verfügen, das ihre Teilnahme am Krankenversicherungsprozess gewährleisten würde, haben das Recht auf gezielte Mittel für Diagnose und Behandlung in medizinischen Einrichtungen für die Krankenhausversorgung. Dies betrifft grundsätzlich auch Schutzberechtigte (BCRM o.D.c).
Bei einer Umfrage des UNHCR unter Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen in Bulgarien wurde von Schwierigkeiten berichtet, in den Aufnahmezentren einen Arzt zu finden und Zugang zu Spezialisten zu bekommen. Einige Umfrageteilnehmer berichteten, dass sie trotz ihrer Bedürfnisse keinen Zugang zu einem Dermatologen oder Zahnarzt erhalten haben. Als Gründe für den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung wurde u. a. das Fehlen eines Hausarztes, die Reisekosten, fehlende Informationen und die Sprachbarriere genannt. Auch wurde genannt, dass der Hausarzt nicht hilfsbereit war oder die Leistungen schlecht oder die medizinischen Einrichtungen nicht zufriedenstellend waren. Unter den Asylwerbern und Flüchtlingen in den Aufnahmezentren war der Zugang zu verschriebenen Medikamenten ein häufiges Problem. Von den befragten Asylwerbern und Flüchtlingen aus Syrien u. a. Ländern gaben 68 % an, keine Krankenversicherung zu haben. Zu den Gründen für das Fehlen einer Krankenversicherung gehörten, dass ein Hausarzt nicht hilfreich war, oder dass sie keinen Hausarzt haben (was auch ihren Zugang zu anderen Gesundheitsdiensten einschränkt, da sie eine Überweisung ihres Hausarztes für den Spezialisten benötigen), fehlende Informationen über den Zugang zur Krankenversicherung, das Gefühl der Diskriminierung und Sprachbarrieren. Zu den allgemeinen Problemen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung wurden genannt: kein zugewiesener Hausarzt, Sprachbarrieren, Mangel an Medikamenten, Verweigerung des Personals, Schwierigkeiten bei der Fahrt zu medizinischen Einrichtungen, mangelnde Hilfsbereitschaft des medizinischen Personals und fehlende Informationen über die Gesundheitsversorgung. Einige Befragte verwiesen darauf, dass die Unterstützung für psychische Gesundheit über bestimmte Einrichtungen wie INTEGRICO, NGOs oder eine Hotline verfügbar sei. Andere sagten, dass ihre Fragen nach Unterstützung abgewiesen wurden (UNHCR 1.5.2024).
Flüchtlinge erhalten oft keine geeigneten Informationen über ihre Rechte auf medizinische Versorgung (USDOS 23.4.2024).
UNHCR und seine Partner bieten Asylwerbern und Flüchtlingen individuelle Beratung und verweisen sie an spezialisierte Dienste. Gleichzeitig arbeiten sie daran, den Zugang zu hochwertigen psychologischen und psychosozialen Diensten zu verbessern (UNHCR 2.2024).
Arbeit
Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Schutzberechtigte automatisch und bedingungslos gegeben. Die Sprachbarriere und ein Mangel an adäquater staatlicher Unterstützung für Berufsausbildung werden als übliche Probleme genannt. Die wirtschaftliche Lage des Landes ist nach wie vor schwierig. Dies erschwert die Beschäftigung und Selbstversorgung von Asylwerbern und Flüchtlingen zusätzlich. Im Jahr 2023 waren nur 17 Personen mit internationalem Schutzstatus durch offizielle Programme beschäftigt, der Rest fand unabhängig davon auf eigene Initiative Arbeit. Der Zugang zu Bildung ist für Schutzberechtigte genauso geregelt wie für Asylwerber (BHC/ECRE 4.2024).
Vulnerable / UMA
Mitte 2022 begann SAREF bei der Betreuung und Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen (UM) aktiv nach Möglichkeiten zu suchen, diese in familienähnlichen Kinderheimen unterzubringen. Während des Verfahrens wurden solche Anstrengungen hauptsächlich für asylsuchende Minderjährige und solche mit besonderen Bedürfnissen oder einem erhöhten Menschenhandels-Risiko unternommen. Nach der Anerkennung können alle UM dort untergebracht werden, mit Ausnahme derjenigen, die sich in einem Familienzusammenführungsverfahren befinden und in SAREF-Zentren auf die Zusammenführung warten dürfen. Im Laufe des Jahres 2023 wurden so insgesamt 43 unbegleitete Minderjährige in spezialisierten Kinderbetreuungszentren untergebracht, darunter zwei asylsuchende UM und 41 UM mit internationalem Schutz. Insgesamt haben elf lizenzierte Kinderbetreuungszentren in Orten im ganzen Land (Sofia, Burgas, Vidin, Ruse, Kardzhali, Novo Selo und Zvanichevo) daran teilgenommen (BHC/ECRE 4.2024).
Rückkehrer mit Schutzstatus
Die Asylbehörde SAREF stellt in ihren Registrierungs-und Aufnahmezentren keine vorübergehende Unterkunft für Ausländer, denen ein Schutzstatus gewährt wurde und welche nach Bulgarien zurückgeführt werden, zur Verfügung. Eine staatliche Unterstützung unmittelbar nach der Rückführung solcher Personen ist momentan nicht vorgesehen. Hat so ein Rückkehrer spezielle Bedürfnisse, sieht SAREF es als angeraten, dass diese sich an eine internationale Organisation oder NGO wenden (UNHCR, IOM, das Rote Kreuz, Caritas, Council of Refugee Women in Bulgaria usw.), um dort Unterstützung zu erhalten. Bezüglich Wohnung besteht die Möglichkeit, eine Integrationsvereinbarung mit einer Gemeinde zu schließen. Personen mit Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutz erhalten dieselben Sozialleistungen wie bulgarische Staatsbürger: einmalige, monatliche und gezielte Leistungen. Alle Arten von Sozialleistungen werden auf Antrag bei der Direktion für Sozialhilfe nach der Melde- oder der aktuellen Wohnadresse gewährt (VB Sofia/SAREF 1.7.2024).
Quellen:
BCRM - Bulgarian Council on Refugees and Migrants (o.D.a): Non-governmental Organizations
BCRM - Bulgarian Council on Refugees and Migrants (o.D.b): Housing, https://refugee-integration.bg/en/ сектори-на-интеграция/жилищно-настаняване/, Zugriff 24.7.2024
BCRM - Bulgarian Council on Refugees and Migrants (o.D.c): Social Assistance, https://refugee-integration.bg/en/ сектори-на-интеграция/социално-подпомагане/, Zugriff 24.7.2024
BCRM - Bulgarian Council on Refugees and Migrants (o.D.d): Temporary accommodation and shelters
BHC/ECRE - Bulgarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (4.2024): Country Report: Bulgaria; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/04/AIDA-BG_2023-Update.pdf , Zugriff 6.5.2024
BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (28.4.2023): Bericht zum Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023
BRC - Bulgarian Red Cross (o.D.): Support Activities
BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105817/country_report_2024_BGR.pdf , Zugriff 24.7.2024
Caritas BG - Caritas Bulgaria (o.D.): Activities Refugees, https://caritas.bg/en/causes/refugees/activities-refugees/ , Zugriff 24.7.2024
EOHSP - European Observatory on Health Systems and Policies (15.12.2023): Bulgaria: Country Health Profile 2023, State of Health in the EU, https://www.ecoi.net/en/file/local/2107060/chp-bulgaria2023.pdf , Zugriff 24.7.2024
FAR BG - Foundation for Access to Rights Bulgaria (7.1.2024): Overcoming barriers on the road to integration: family benefits in Bulgaria and access for beneficiaries of international or temporary protection, https://www.farbg.eu/en/latest/preodolyavane-na-pregradite-po-ptya-km-integraciyata-semeyni-pomoschi-v-blgariya , Zugriff 24.7.2024
IOM - International Organization for Migration (19.5.2023): Auskunft von IOM
STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (1.5.2024): Voices of Refugees in Bulgaria; Age, Gender, and Diversity (AGD); Participatory Assessment 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2108435/PA-Adult-Report-2023-Published.pdf , Zugriff 24.7.2024
UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (2.2024): Bulgaria Fact Sheet; Bulgaria; February 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105694/bi-annual-fact-sheet-2024-02-bulgaria.pdf , Zugriff 25.7.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Bulgaria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107628.html , Zugriff 23.7.2024
VB Sofia/SAREF - Verbindungbeamter des BMI in Bulgarien (Herausgeber), Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (Autor) (1.7.2024): Auskunft von SAREF [Asylbehörde, Bulgarien]
VQ BULG 1 - Vertrauliche Quelle Bulgarien 1 (27.3.2023): Auskunft einer europäischen staatlichen Quelle
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und den Gang der Verfahren wurden auf Grundlage der vorliegenden Verwaltungsakte getroffen. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise, über die Asylantragstellungen der Beschwerdeführerin sowie den ihr (und ihrem minderjährigen Sohn) in Bulgarien zukommenden Status der subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme in Zusammenschau mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung sowie der Konsultation mit der bulgarischen Dublin-Behörde.
Die Feststellung, dass keine entscheidungsrelevante Änderung eingetreten ist, gründet darauf, dass neue Umstände im Hinblick auf die Zuständigkeit Bulgariens gemäß der Dublin III-VO nicht konkret dargelegt wurden und solche auch nicht ersichtlich sind. Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sich von ihrem in Bulgarien aufhältigen Ehemann getrennt zu haben, ist auszuführen, dass das Bestehen des der Beschwerdeführerin in Bulgarien gewährten subsidiären Schutzes in keinem Zusammenhang mit ihrem Ehemann (bzw. der Trennung von ihm) steht. Ferner wurde bereits im ersten Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht (zusammengefasst) darauf verwiesen, dass es der gesunden Beschwerdeführerin, die keinen intensiven Betreuungspflichten nachkommen müsse, sehr wohl zumutbar sei, sich in Bulgarien eine Erwerbstätigkeit zu suchen. Gemäß den getroffenen Länderfeststellungen sei der Zugang zum Arbeitsmarkt für Schutzberechtigte automatisch und bedingungslos gegeben. Es werde zwar darauf hingewiesen, dass Sprachbarrieren ein Problem darstellen könnten, wobei davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin zumindest rudimentäre Sprachkenntnisse aufweise, mit welchen sie jedenfalls Hilfstätigkeiten ausüben könnte. Da somit bereits im ersten Verfahren der Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, dass die Beschwerdeführerin ihre Existenz alleine sichern könnte, ist im nunmehrigen Verfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin unbekannten Aufenthaltes ist, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem beigeschafften Beschluss eines Bezirksgerichts vom 13.11.2024, aus welchem sich auch ergibt, dass der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin mit der Obsorge für den minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin betraut wurde. Dass das Verfahren des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin nach Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zugelassen wurde, ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt.
2.2. Die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Bulgarien resultiert aus den umfangreichen und aktuellen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides bzw. aus den der Beschwerdeführerin mit Parteigehör vom 26.09.2024 übermittelten Länderfeststellungen, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Diese zeigen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation von Schutzberechtigten in Bulgarien. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die Schutzberechtigten in Bulgarien zukommen – Zugang zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung, Erhalt von Sozialleistungen sowie Wohnmöglichkeit – umfassend dargelegt. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden seitens der Beschwerdeführerin nicht dargelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 1 BFA-VG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und dem FPG 2005 bleiben davon unberührt.
Zu A)
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, oder, wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, mwN).
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100, mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH vom 12.10.2016, Ra 2015/18/0221, vom 25.02.2016, Ra 2015/19/0267 und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH vom 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; vgl. auch VwGH vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684 und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).
In jenem Fall, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist „Sache des Beschwerdeverfahrens“ vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesfalls zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen früheren Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (VwGH 18.12.2019, Ro 2019/14/0006 mwN).
Eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache ist nur dann (weiterhin) statthaft, wenn bei der Prüfung hervorkommt, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).
"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Im gegenständlichen (zweiten) Verfahren wurden nach Antragstellung in Österreich keine neuen Umstände im Hinblick auf die Zuständigkeit Bulgariens gemäß der Dublin III-VO dargelegt und sind solche auch nicht ersichtlich. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, stellt das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sich von ihrem Ehemann getrennt zu haben, keine Sachverhaltsänderung dar, die zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, zumal bereits im Vorverfahren bejaht wurde, dass die Beschwerdeführerin ihre Existenz alleine sicher kann. Das Beschwerdevorbringen, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin zugelassen werden müsse, zumal das Verfahren ihres minderjährigen Sohnes zugelassen worden sei, ist insofern unschlüssig, als ausschlaggebend für die Zulassung seines Verfahrens die Tatsache war, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn alleine in der Unterkunft zurückgelassen hatte und seitdem unbekannten Aufenthaltes ist.
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).
Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde behauptet, dass ihr aufgrund der Trennung von ihrem Mann in Bulgarien als alleinstehende Frau eine Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK drohe, ist dem entgegen zu halten, dass dies nicht im Einklang mit den herangezogenen Länderberichten steht. Für Schutzberechtigte ist der Zugang zum Arbeitsmarkt gegeben, es gibt mehrere NGOs die Schutzberechtigten Unterstützung gewähren und insgesamt gesehen, gestaltet sich die Situation für Schutzberechtigte in Bulgarien in Bezug auf staatliche Sozialunterstützung nicht anders als für die bulgarischen Staatsangehörige selbst. Auch wenn die Zugangsvoraussetzungen je nach Gemeinde variieren, besteht für Schutzberechtigte grundsätzlich die Möglichkeit, in kommunalen Wohnungen Unterkunft zu nehmen. Schutzberechtigte haben ebenfalls Anspruch auf eine monatliche Mietzinsbeihilfe für kommunale Wohnungen zu den für bulgarische Bürger geltenden Bedingungen. Unter den weiteren Sozialleistungen, zu denen Schutzberechtigte unter bestimmten Bedingungen Zugang haben, sind zu nennen: die Heizbeihilfe; eine einmalige finanzielle Unterstützung zur Deckung von unvorhergesehenen Gesundheits-, Bildungs-, Logistik- und anderen lebenswichtigen Bedürfnissen; eine einmalige finanzielle Unterstützung für die Ausstellung eines Identitätsdokuments; das Recht auf unentgeltliche Nutzung des Eisenbahnverkehrs auf dem nationalen Territorium bei verminderter Erwerbsfähigkeit; Sozialrente, soziale Altersrente, soziale Invaliditätsrente usw. Aus den Länderberichten geht darüber hinaus nicht hervor, dass sich die Situation für alleinstehende Frauen andersartig gestalten würden, sodass nicht erkannt werde, dass eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür vorliegt, dass ein Rückkehrer in eine existenzielle Notlage im Sinne des Art. 3 EMRK kommen würde.
Auch im Übrigen konnte die Beschwerdeführerin keine auf sich selbst bezogenen konkreten Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden darlegen.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Die Söhne der Beschwerdeführerin sind im Bundesgebiet aufhältig, wobei der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin in Österreich asylberechtigt und der minderjährige Sohn in Bulgarien subsidiär schutzberechtigt ist. Die Beschwerdeführerin ließ in Österreich ihren minderjährigen Sohn nach der Stellung des (zweiten) Antrages auf internationalen Schutz alleine in der Unterkunft zurück, woraufhin das Verfahren des minderjährigen Sohnes in Österreich zugelassen und sein volljähriger Bruder mit dessen Obsorge betraut wurde. Die Trennung von ihrem minderjährigen Sohn hat die Beschwerdeführerin somit selbst herbeigeführt. Unabhängig davon ist aber darauf zu verweisen, dass der minderjährige Sohn der Beschwerdeführer – wie die Beschwerdeführerin – über eine subsidiäre Schutzberechtigung in Bulgarien verfügt und somit das Familienleben in Bulgarien, wo auch der Vater des minderjährigen Sohnes lebt, (wie vor der Einreise nach Österreich) fortgeführt werden kann. Wie bereits im ersten Verfahren ausgeführt wurde, bestand mit dem volljährigen Sohn der Beschwerdeführerin in Österreich nie ein gemeinsamer Haushalt und wurde auch kein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis vorgebracht.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420).
Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich beträgt seit Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz einige Monate, wobei der Zeitraum aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin nicht genau bestimmt werden kann und der Aufenthalt ohnehin nur ein vorläufig berechtigter war. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann.
Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
In einer abwägenden Gesamtbetrachtung all der genannten Umstände zeigt sich, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Bulgarien zulässig und der Eingriff in ihr Familien- und Privatleben durch ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin keinen unzulässigen Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich somit der Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an, dass die Angaben der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführerin bereits in Bulgarien der Status der subsidiär Schutzberechtigten erteilt worden ist und sie – vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für Schutzberechtigte in diesem Staat und unter Berücksichtigung der individuellen konkreten Situation der Beschwerdeführerin – sohin in Bulgarien Schutz vor Verfolgung gefunden hat und keine entscheidungsrelevante Änderung im Vergleich zum Vorbescheid eingetreten ist, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sie sich nach Bulgarien zurückzubegeben habe.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4 oder 4a zurückgewiesen wird oder jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG 2005 vorliegen.
Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg. cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu auch die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergaben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.
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