AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §8a
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W229.2272080.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über den am 15.05.2023 eingebrachten Antrag von XXXX , geboren am XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Amstetten vom 24.04.2023, VSNR XXXX betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 01.04.2023 bis 12.05.2023 beschlossen:
A)
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 24.04.2023 sprach das Arbeitsmarktservice Amstetten (im Folgenden: AMS) gemäß § 10 iVm § 38 AlVG den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 01.04.2023 bis 12.05.2023 aus. Nachsicht wurde nicht gewährt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der nunmehrige Antragsteller die Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Bauhilfsarbeiter bei Firma XXXX GmbH ab 01.04.2023 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde. Darin brache er insbesondere vor, dass er im Rahmen eines Telefonates von einer Dame des AMS nach der Bewerbung bei der Firma XXXX GmbH gefragt worden wäre und er geantwortet hätte, dass das momentane Hinkommen, weil er gerade auf dem Weg wäre, schlecht sei. Der Beschwerde legte er ein Formular betreffend das Bewerbungsergebnis der Firma XXXX GmbH bei und betonte innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung zur Bewerbung gegeben zu haben. Nach der Grußfloskel sowie seinem Namen findet sich ein Vermerk mit folgenden Wortlaut: „ev. Verfahrenshilfe beantragen (kostenlos)“.
3. Am 15.05.2023 nahm das AMS mit dem Antragsteller eine Niederschrift zum Gegenstand „Beantragung der Verfahrenshilfe“ auf. Darin erklärte dieser, dass er Verfahrenshilfe beantragen werde.
3. Dies wurde vom AMS als Verfahrenshilfeantrag gewertet und dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 17.05.2023 zur Entscheidung vorgelegt. Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass das AMS beabsichtige, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.
4. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2023, dem Antragsteller zugestellt am 25.05.2023, wurde der Verfahrenshilfewerber aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens ein dem Schreiben angeschlossenes eigenhändig unterfertigtes, vollständig ausgefülltes, nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis unter Anschluss der darin genannten erforderlichen Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise) zu übermitteln. Es wurde mitgeteilt, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werden wird.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2023, zugestellt am 02.06.2023, wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass der begehrten Fristerstreckung Folge gegeben und die Frist bis 08.06.2023 erstreckt wird.
6. Am 09.06.2023 langte das Vermögensbekenntnis (Datum der Postaufgabe: 06.06.2023) beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Gegenstand des Verfahrens, für das die Gewährung der Verfahrenshilfe beantragt wurde, ist der mit Bescheid des AMS vom 24.04.2023 ausgesprochene Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe.
Der Verfahrenshilfewerber hat gegen diesen Bescheid rechtzeitig eine Beschwerde erhoben.
In dem vom Antragsteller am 09.06.2022 übermittelten Vermögensbekenntnis wurden insbesondere folgende Punkte nicht vollständig ausgefüllt:
In Pkt. II.2. des Vermögensbekenntnisses wurden die monatlichen Wohnkosten weder beziffert noch belegt. Auch in Pkt. IV.5. Bank- bzw. Girokonto fehlen zum derzeitigen Kontostand entsprechende Belege. Zu den Punkten IV.1. bis 4 und IV.6. bis 11., V. und VI. fehlen jegliche Angaben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf dem vorliegenden Gerichtsakt, insbesondere auf dem am 09.06.2023 übermittelten Vermögensbekenntnis samt Beilagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gem. § 9 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Da es sich vorliegend nicht um eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid einer Geschäftsstelle, sondern um eine Entscheidung über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe handelt, unterliegt diese der Einzelrichterzuständigkeit.
Zu A) Abweisung des Verfahrenshilfeantrags:
3.2. § 8a VwGVG lautet wie folgt:
„Verfahrenshilfe
§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.“
3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, zu den Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG wie folgt festgehalten:
Aus der Anordnung des § 8a Abs. 1 VwGVG, wonach Verfahrenshilfe zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, folgt zunächst, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung nicht in allen Verfahren der Verwaltungsgerichte in Betracht kommt, sondern erfordert, dass der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC eröffnet ist (vgl. in diesem Sinn VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013, Rn. 34). § 8a VwGVG ist im Übrigen insofern subsidiär, als die Bestimmung nur dann zur Anwendung gelangt, „soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist“. Wenn in den sogenannten „Materiengesetzen“ somit Regelungen enthalten sind, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht, ist § 8a VwGVG nicht anzuwenden (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0073; vgl. näher in Bezug auf § 52 BFA-VG VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013). Soweit § 8a Abs. 1 VwGVG verlangt, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, entsprechen diese Voraussetzungen § 63 Abs. 1 ZPO. Der nationale Gesetzgeber hat damit von der nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. 20.11.2012, Dachnevic/Litauen, 41338/06; vgl. auch den Hinweis in EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09, Rn. 49) bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Gewährung der Verfahrenshilfe von der finanziellen Situation der Partei bzw. deren (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren abhängig zu machen.
Zur Beurteilung, ob auf Grund des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC die Beigebung eines Rechtsanwaltes „geboten ist“, kommt es im Sinn der Judikatur des EGMR und des EuGH darauf an, ob dies für den „effektiven Zugang“ der Partei zum Gericht unentbehrlich ist. Dies ist in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe nicht erfüllt sind, weil die Partei insbesondere die Kosten eines Rechtsanwaltes ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten könnte oder die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Sind diese Voraussetzungen aber erfüllt, ist maßgeblich, ob im Verfahren – insbesondere in Hinblick auf die Komplexität des Falles – Schwierigkeiten zu erwarten sind, die es der Partei verunmöglichen, ihre Interessen ohne Unterstützung eines Rechtsanwaltes wahrzunehmen. Dabei sind die persönlichen Umstände der Partei, wie ihr allgemeines Verständnis und ihre Fähigkeiten bzw. ihre Rechtskenntnisse zu berücksichtigen. Ergänzend ist in die Erwägungen auch die Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei miteinzubeziehen. Dies entspricht im Sinn der Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Hinweis 1255 BlgNR 25. GP 1 ff) grundsätzlich auch den Kriterien, die nach der Judikatur der Zivilgerichte für die Beurteilung, ob in Prozessen ohne Anwaltszwang im Sinn des § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach Lage des Falles erforderlich ist, maßgeblich sind.
Vor dem Hintergrund der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtkundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips, sowie der durch § 8a Abs. 1 VwGVG angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu. Sie kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon die Formulierung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrags, eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. die Erstattung weiteren Vorbringens im Verfahren – etwa auf Grund einer nach Lage des Falles bestehenden Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. zur Mitwirkungspflicht etwa VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021, mwN) – besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten. Aus § 8a Abs. 2 zweiter Satz VwGVG ergibt sich insoweit eine weitere Einschränkung, als diese Bestimmung im Sinn der Erläuterungen der Regierungsvorlage (Hinweis 1255 BlgNR 25. GP 1 ff) so zu verstehen ist, dass die Bewilligung der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer nicht zwingend für das gesamte Verfahren des Verwaltungsgerichtes erfolgen muss, sondern auch nur auf einzelne Abschnitte des Verfahrens bzw. einzelne Verfahrenshandlungen – etwa die Abfassung und Einbringung der Beschwerde oder die Vertretung in der Verhandlung – beschränkt werden kann. Voraussetzung einer solchen Einschränkung der Beigebung des Rechtsanwaltes bloß auf einzelne Abschnitte des Verfahrens ist aber, dass in Fällen, in denen sich im Sinn der genannten Kriterien ergibt, dass ein Verfahrenshelfer beizugeben ist, absehbar ist, dass die Partei im übrigen Verfahren der Unterstützung eines Rechtsanwaltes nicht bedarf.
3.4. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall:
Zunächst ist festzuhalten, dass Verfahren betreffend den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen.
Festzuhalten ist, dass in dem vom Antragsteller angestrebten Beschwerdeverfahren keine Anwaltspflicht besteht. Ferner gilt die in § 13a AVG vorgesehene Manuduktionspflicht kraft § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die Beigebung eines Rechtsbestandes käme daher vor dem Hintergrund der dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur ausnahmsweise in Betracht.
Der Beschwerdeführer vermochte durch die rechtzeitige Erhebung der Beschwerde seine Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden im Verfahren bereits hinreichend unter Beweis zu stellen und finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht in der Lage sein würde, seinen Standpunkt zu vertreten und Angaben zum Sachverhalt zu machen.
Eine besondere Komplexität der vorliegenden Rechtssache in dem Sinne, dass der Verfahrenshilfewerber zur Abfassung einer Beschwerde(ergänzung) oder eines Vorlageantrags, der jedoch gemäß § 15 VwGVG keiner weiteren Begründung bedarf, oder in einer etwaigen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten sein müsste, ist nicht gegeben. Im Beschwerdeverfahren sind insbesondere die Zuweisung einer zumutbaren Stelle und die Gesprächsinhalte bzw. der Verlauf des Bewerbungsgesprächs bei der XXXX GmbH zu erörtern. In diesem Zusammenhang sind der festzustellende Sachverhalt und die damit verbundenen Rechtsfragen nicht derart komplex, dass geboten wäre, dem Antragsteller einen Rechtsanwalt beizugeben.
Zwar ist die Bedeutung der Sache für den Verfahrenshilfewerber angesichts der damit angestrebten Existenzsicherung nicht als gering anzusehen, jedoch ist dies für sich alleine betrachtet nicht ausreichend für die Gewährung der Verfahrenshilfe.
Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Art. 6 Abs. 1 EMRK und des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im vorliegenden Fall nicht geboten ist.
Zudem ist Verfahrenshilfe gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen:
Das Vermögensbekenntnis dient dem Zweck festzustellen, ob ein Antragsteller ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts Verfahrenskosten bestreiten kann. Für diese Beurteilung ist es erforderlich zu wissen, ob der Antragsteller etwa über Wertpapiere, einen Bausparvertrag, eine Lebensversicherung oder eine Rechtsschutzversicherung verfügt. Werden die entsprechenden Angaben vom Antragsteller nicht gemacht, bleibt offen, ob der Antragsteller über derartiges Vermögen verfügt. Somit entzöge sich einer Überprüfung, ob der Antragsteller etwa über einen Bausparvertrag verfügt, wenn er nicht verneint hat, einen solchen Bausparvertrag zu besitzen. Nur durch die deutliche Kennzeichnung, dass über den konkret erfragten Vermögenswert nicht verfügt wird, etwa durch Hinzufügen eines Nullzeichens, kann entsprechende Klarheit geschaffen werden. Der Wahrheitsgehalt dieser Angaben ist dann im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen. Für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers ist somit Voraussetzung, dass sämtliche Positionen im Vermögensbekenntnis ausgefüllt werden, auch wenn dies verneinend der Fall ist. Diesem Erfordernis dient der in der Einleitung zum Vermögensbekenntnis angebrachte Hinweis auf das Erfordernis zum vollständigen Ausfüllen des Vermögensbekenntnisses sowie ein allfälliger Mängelbehebungsauftrag (vgl. VwGH 23.04.2013, 2012/02/0254).
Das Vermögensbekenntnis wurde trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht vom Antragsteller nur unvollständig ausgefüllt und insbesondere die anfallenden Wohnkosten weder beziffert noch belegt. Auch fehlen jegliche Angaben zu den Punkten IV.1. bis 4 und IV.6. bis 11., V. und VI., wiewohl sich auf dem Vordruck des Vermögensbekenntnisses jeweils der Vermerk findet, dass Nichtzutreffendes zu streichen ist. Zwar wurden die monatlichen Einnahmen durch das AMS sowohl ziffernmäßig angegeben als auch belegt, jedoch war es aufgrund der fehlenden Angaben im Vermögensbekenntnis insbesondere zu den Wohnkosten, sowie zu den Punkten IV.1. bis 4 und IV.6. bis 11., V. und VI. des Vermögensbekenntnisses und den fehlenden Belegen zum derzeitigen Vermögen dem Gericht letztlich nicht möglich, die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Verfahrenshilfewerbers zu ermitteln.
Der Antragsteller vermochte mit seinen Angaben nicht darzutun, dass er außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
3.5. Da die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht gegeben sind, war der darauf gerichtete Antrag spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die vorliegende (Einzelfall-)Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Unter Berücksichtigung der oben zitierten Entscheidung des VwGH vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, weicht die Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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